RA 03/2026 - Entscheidung des Monats
Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem. §§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.
Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem. §§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.
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Stand: Januar 2026
RA 03/2026
Zivilrecht
123
Problem: Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der
Parkzeit auf privatem Parkplatz
Einordnung: Bereicherungsrecht, Sachenrecht, GoA
BGH, Urteil vom 19.12.2025
V ZR 44/25
EINLEITUNG
Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem.
§§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme
über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.
SACHVERHALT
B betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt.
K stellte ihren PKW am 08.07.2022 gegen 08:11 Uhr auf dem Parkplatz
ab und löste für 4,- € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte
Parkzeit überschritten war, beauftragte B die S, das Fahrzeug abzuschleppen
und ermächtigte S zum Einzug der Abschleppkosten. K erhielt ihr Auto von
S zurück, nachdem sie 587,50 € an S gezahlt hatte. K verlangt von B die Rückzahlung
dieses Betrags. Zu Recht?
LEITSATZ
Wer ein Fahrzeug über das auf dem
Parkschein ausgewiesene Parkzeitende
hinaus auf einem gebührenpflichtigen
privaten Parkplatz
abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.
Der Grundstückseigentümer
darf infolgedessen das Fahrzeug
abschleppen lassen; eine Wartepflicht
trifft ihn insoweit regelmäßig
nicht.
LÖSUNG
A. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der 587,50 € aus § 812 I 1
Fall 1 BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der 587,50 € aus § 812 I 1
Fall 1 BGB haben.
I. Etwas erlangt
Dann muss B etwas erlangt haben. Darunter ist jeder vermögenswerte Vorteil
zu verstehen. B hat aufgrund der Zahlung der K an S die Befreiung von der
Verbindlichkeit aus dem zwischen B und S geschlossenen Werkvertrag erlangt.
II. Durch Leistung der K
K müsste das erlangte Etwas auch geleistet haben. Eine Leistung i.S.d. § 812 I 1 BGB
ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Indem K an S
als Zahlstelle der B die Abschleppkosten zahlte, bezweckte sie die geltend gemachte
Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten,
deren Begleichung B aufgrund des Vertrags mit S dieser schuldete. Folglich
hat K solvendi causa, nämlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, geleistet.
III. Ohne rechtlichen Grund
Unter Rechtsgrund ist jeder Grund zum Behaltendürfen zu verstehen. Ein
solcher wäre gegeben, wenn B gegen K einen Anspruch auf Erstattung der
Abschleppkosten gehabt hätte. Als solcher kommt ein Anspruch aus berechtigter
Geschäftsführung ohne Auftrag gem.§§ 677, 683 S.1, 670 BGB in Betracht.
1. Fremdes Geschäft, Fremdgeschäftswille
Dann muss B ein Geschäft der K für K geführt haben. Das Versetzen des Fahrzeugs
ist ein solches Geschäft. Fremd ist ein Geschäft, wenn es in den Pflichten-,
Rechts- oder Interessenkreis des anderen fällt. Hier könnte eine Pflicht der K
B standen zwei Möglichkeiten zur
Wahl: B konnte ihre Geldforderung,
die sie gegenüber K wegen der Beauftragung
der S hatte, gem. § 398 BGB
an S abtreten, B konnte ferner der S
analog § 185 I BGB eine Einzugsermächtigung
erteilen, sodass S zum
Inkasso beauftragt wurde. Hier entschied
sich B für die zweite Variante.
Auswirkungen haben die Varianten,
wenn der Eigentümer des abgeschleppten
Fahrzeugs vom Abschleppunternehmer
die Herausgabe des
Fahrzeugs verlangt. Wurde dem Abschleppunternehmer
die Aufwendungsersatzforderung
aus GoA abgetreten,
die der Parkplatzvermieter
gegen den Störer und Eigentümer
des abgeschleppten Fahrzeugs
hat, kann der Unternehmer dem
Anspruch aus § 985 BGB die Einrede
des Zurückbehaltungsrechts aus
§ 273 I BGB entgegenhalten, denn er
hat aus abgetretenem Recht einen
fälligen Gegenanspruch.
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124 Zivilrecht RA 03/2026
zur Herausgabe des Parkplatzes gem. § 861 BGB, bzw. zur Beseitigung einer
Besitzstörung gem. § 862 BGB bestanden haben. Dies setzt voraus, dass K den
Besitz der B durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB gestört hat oder
diesen gem. § 858 I BGB entzogen hat.
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen
Parkplatzes stellt Bedingungen
auf, an die sich die Nutzer
zu halten haben. Werden diese nicht
eingehalten, liegt eine unbefugte
Nutzung vor. Kann sich der Nutzer
nicht auf einen Rechtfertigungsgrund
berufen, begeht er mit der
Nutzung eine verbotene Eigenmacht
gem. § 858 I BGB.
Dies gilt auch dann, wenn die
Nutzung nach Überschreiten der
Höchstparkdauer fortgesetzt wird.
Ausdrücklich:
Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit
entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers
für die weitere
Nutzung des Parkplatzes. Der
Grundstücksbesitzer darf infolgedessen
das Fahrzeug abschleppen
lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage
ein wie bei dem Fahrzeugführer, der
sein Fahrzeug von Anfang an ohne
Zahlung der Parkgebühr abstellt.
Dies gilt auch, wenn man die Parkzeit
verlängern durfte, dies aber eben
nicht geschah.
Es gibt auch keine Treuepflicht oder
auch nachvertragliche Treuepflicht,
die den Vermieter am Abschleppen
hindert.
[9] Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach
ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im
Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. (...).
[10] Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück,
(...), nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt
ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen
geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese
Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer
Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung
auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder
die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die
Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung. (...).
[11] Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - beim
Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit
aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene
Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz
abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).
[12] (...). Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung
dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe
als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. (...).
[13] Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der
Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von
dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch
dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen
dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe)
überschreitet. (...). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen
privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug - wie hier - nach Ablauf der bezahlten
Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber
die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr
abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr
bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung
des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der
Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen.
Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein
Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.
[14] Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn
- soweit die Parkbedingungen dies vorsehen - die Parkzeit hätte verlängert
werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab
diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt
es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die
Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt,
da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (...), unabhängig von der
Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen
die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. (...)
Fraglich ist, ob sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag
eine Treuepflicht ergibt, die den Besitzschutzanspruch ausschließt,
oder ob sich aus einer nachvertraglichen Treuepflicht eine Wartepflicht
des Vermieters ergibt, die ihn am sofortigen Abschleppen hindert.
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RA 03/2026
Zivilrecht
125
[16] Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz
zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin
das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot
der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat
(§§ 145, 151 BGB). (...)
Ausführungen, wie der Vertrag zustande
kommt
Fraglich ist, ob man einen Mietvertrag über eine Wohnung mit dem Anmieten
eines privaten Parkplatzes vergleichen kann.
[18] (...) Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft
wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der
Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern
der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen
Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden
Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als
den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht. (...). Dass
der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen
Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil
des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen
im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und
praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen
Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des
Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung
zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu
machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. (...).
[19] Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige
Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner,
dass, (...), keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber
an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern.
2. Ohne Auftrag und Berechtigung gem. § 683 S. 1, 670 BGB
B handelte ohne Auftrag der K. Das Abschleppen führte zur Wiederherstellung
des rechtstreuen Zustandes der K, lag damit objektiv in ihrem Interesse.
Daraus ergibt sich eine Vermutung für einen nicht entgegenstehenden, mutmaßlichen
Willen der K.
3. Erforderliche Aufwendungen gem. § 670 BGB
Die Abschleppkosten sind freiwillige Vermögensopfer und damit Aufwendungen.
Die Abschleppmaßnahme war geeignet, die verbotene Eigenmacht
zu beenden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel stand B nicht zur Verfügung.
Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht aus den Umständen.
Damit bestand ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gem.
§§ 677,683 S. 1, 670 BGB. Folglich erfolgte die Zahlung mit Rechtsgrund.
B. Ergebnis
K hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Abschleppkosten gem.
§ 812 I 1 Fall 1 BGB.
Innerhalb eines Vertragsverhältnisses
stellt nicht jedes vertragswidrige
Verhalten gegenüber dem anderen
Vertragspartner eine verbotene
Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr
in aller Regel vorrangig die vertraglichen
Ansprüche. So verhält sich
der Mieter einer Wohnung, der den
vereinbarten Mietzins nicht zahlt,
zwar vertragswidrig; er begeht aber
keine verbotene Eigenmacht im
Sinne des § 858 I BGB. Es entspricht
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass dem Vermieter
gegen den Mieter, der die Mietsache
nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche
aus § 859 I BGB
zustehen.
Das Abschleppen kann gem. § 670
BGB nicht erforderlich sein, wenn
dadurch unverhältnismäßig große
Nachteile zugefügt werden, die
durch die Wahl anderer ebenso zur
Abwehr geeigneter und zumutbarer
Maßnahmen hätten vermieden
werden können. Dies ist z.B. der
Fall, wenn der Störer bekannt und
erreichbar ist und die Störung unverzüglich
beseitigen kann.
Lesetipp zur Erstattungsfähigkeit von
Abschleppkosten: BGH, RA 01/2024,
6 ff. (V ZR 192/22)
Warum die Abschleppkosten so
hoch ausgefallen sind, erklärt der
Senat im Urteil nicht.
FAZIT
Wer als Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung zur Nutzung erteilt,
stellt die Nutzung unter Bedingungen. Nutzer, die diese Bedingungen missachten,
begehen verbotene Eigenmacht.
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