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RA 03/2026 - Entscheidung des Monats

Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem. §§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.

Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem. §§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.

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Stand: Januar 2026


RA 03/2026

Zivilrecht

123

Problem: Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der

Parkzeit auf privatem Parkplatz

Einordnung: Bereicherungsrecht, Sachenrecht, GoA

BGH, Urteil vom 19.12.2025

V ZR 44/25

EINLEITUNG

Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB löst Besitzschutzansprüche gem.

§§ 861, 862 BGB aus. Diese können zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme

über die Geschäftsführung ohne Auftrag führen.

SACHVERHALT

B betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt.

K stellte ihren PKW am 08.07.2022 gegen 08:11 Uhr auf dem Parkplatz

ab und löste für 4,- € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte

Parkzeit überschritten war, beauftragte B die S, das Fahrzeug abzuschleppen

und ermächtigte S zum Einzug der Abschleppkosten. K erhielt ihr Auto von

S zurück, nachdem sie 587,50 € an S gezahlt hatte. K verlangt von B die Rückzahlung

dieses Betrags. Zu Recht?

LEITSATZ

Wer ein Fahrzeug über das auf dem

Parkschein ausgewiesene Parkzeitende

hinaus auf einem gebührenpflichtigen

privaten Parkplatz

abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.

Der Grundstückseigentümer

darf infolgedessen das Fahrzeug

abschleppen lassen; eine Wartepflicht

trifft ihn insoweit regelmäßig

nicht.

LÖSUNG

A. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der 587,50 € aus § 812 I 1

Fall 1 BGB

K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der 587,50 € aus § 812 I 1

Fall 1 BGB haben.

I. Etwas erlangt

Dann muss B etwas erlangt haben. Darunter ist jeder vermögenswerte Vorteil

zu verstehen. B hat aufgrund der Zahlung der K an S die Befreiung von der

Verbindlichkeit aus dem zwischen B und S geschlossenen Werkvertrag erlangt.

II. Durch Leistung der K

K müsste das erlangte Etwas auch geleistet haben. Eine Leistung i.S.d. § 812 I 1 BGB

ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Indem K an S

als Zahlstelle der B die Abschleppkosten zahlte, bezweckte sie die geltend gemachte

Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten,

deren Begleichung B aufgrund des Vertrags mit S dieser schuldete. Folglich

hat K solvendi causa, nämlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, geleistet.

III. Ohne rechtlichen Grund

Unter Rechtsgrund ist jeder Grund zum Behaltendürfen zu verstehen. Ein

solcher wäre gegeben, wenn B gegen K einen Anspruch auf Erstattung der

Abschleppkosten gehabt hätte. Als solcher kommt ein Anspruch aus berechtigter

Geschäftsführung ohne Auftrag gem.§§ 677, 683 S.1, 670 BGB in Betracht.

1. Fremdes Geschäft, Fremdgeschäftswille

Dann muss B ein Geschäft der K für K geführt haben. Das Versetzen des Fahrzeugs

ist ein solches Geschäft. Fremd ist ein Geschäft, wenn es in den Pflichten-,

Rechts- oder Interessenkreis des anderen fällt. Hier könnte eine Pflicht der K

B standen zwei Möglichkeiten zur

Wahl: B konnte ihre Geldforderung,

die sie gegenüber K wegen der Beauftragung

der S hatte, gem. § 398 BGB

an S abtreten, B konnte ferner der S

analog § 185 I BGB eine Einzugsermächtigung

erteilen, sodass S zum

Inkasso beauftragt wurde. Hier entschied

sich B für die zweite Variante.

Auswirkungen haben die Varianten,

wenn der Eigentümer des abgeschleppten

Fahrzeugs vom Abschleppunternehmer

die Herausgabe des

Fahrzeugs verlangt. Wurde dem Abschleppunternehmer

die Aufwendungsersatzforderung

aus GoA abgetreten,

die der Parkplatzvermieter

gegen den Störer und Eigentümer

des abgeschleppten Fahrzeugs

hat, kann der Unternehmer dem

Anspruch aus § 985 BGB die Einrede

des Zurückbehaltungsrechts aus

§ 273 I BGB entgegenhalten, denn er

hat aus abgetretenem Recht einen

fälligen Gegenanspruch.

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124 Zivilrecht RA 03/2026

zur Herausgabe des Parkplatzes gem. § 861 BGB, bzw. zur Beseitigung einer

Besitzstörung gem. § 862 BGB bestanden haben. Dies setzt voraus, dass K den

Besitz der B durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB gestört hat oder

diesen gem. § 858 I BGB entzogen hat.

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen

Parkplatzes stellt Bedingungen

auf, an die sich die Nutzer

zu halten haben. Werden diese nicht

eingehalten, liegt eine unbefugte

Nutzung vor. Kann sich der Nutzer

nicht auf einen Rechtfertigungsgrund

berufen, begeht er mit der

Nutzung eine verbotene Eigenmacht

gem. § 858 I BGB.

Dies gilt auch dann, wenn die

Nutzung nach Überschreiten der

Höchstparkdauer fortgesetzt wird.

Ausdrücklich:

Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit

entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers

für die weitere

Nutzung des Parkplatzes. Der

Grundstücksbesitzer darf infolgedessen

das Fahrzeug abschleppen

lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage

ein wie bei dem Fahrzeugführer, der

sein Fahrzeug von Anfang an ohne

Zahlung der Parkgebühr abstellt.

Dies gilt auch, wenn man die Parkzeit

verlängern durfte, dies aber eben

nicht geschah.

Es gibt auch keine Treuepflicht oder

auch nachvertragliche Treuepflicht,

die den Vermieter am Abschleppen

hindert.

[9] Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach

ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im

Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. (...).

[10] Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück,

(...), nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt

ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen

geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese

Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer

Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung

auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder

die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die

Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung. (...).

[11] Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - beim

Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit

aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene

Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz

abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

[12] (...). Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung

dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe

als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. (...).

[13] Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der

Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von

dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch

dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen

dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe)

überschreitet. (...). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen

privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug - wie hier - nach Ablauf der bezahlten

Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber

die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr

abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr

bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung

des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der

Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen.

Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein

Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

[14] Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn

- soweit die Parkbedingungen dies vorsehen - die Parkzeit hätte verlängert

werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab

diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt

es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die

Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt,

da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (...), unabhängig von der

Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen

die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. (...)

Fraglich ist, ob sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag

eine Treuepflicht ergibt, die den Besitzschutzanspruch ausschließt,

oder ob sich aus einer nachvertraglichen Treuepflicht eine Wartepflicht

des Vermieters ergibt, die ihn am sofortigen Abschleppen hindert.

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RA 03/2026

Zivilrecht

125

[16] Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz

zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin

das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot

der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat

(§§ 145, 151 BGB). (...)

Ausführungen, wie der Vertrag zustande

kommt

Fraglich ist, ob man einen Mietvertrag über eine Wohnung mit dem Anmieten

eines privaten Parkplatzes vergleichen kann.

[18] (...) Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft

wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der

Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern

der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen

Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden

Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als

den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht. (...). Dass

der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen

Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil

des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen

im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und

praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen

Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des

Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung

zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu

machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. (...).

[19] Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige

Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner,

dass, (...), keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber

an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern.

2. Ohne Auftrag und Berechtigung gem. § 683 S. 1, 670 BGB

B handelte ohne Auftrag der K. Das Abschleppen führte zur Wiederherstellung

des rechtstreuen Zustandes der K, lag damit objektiv in ihrem Interesse.

Daraus ergibt sich eine Vermutung für einen nicht entgegenstehenden, mutmaßlichen

Willen der K.

3. Erforderliche Aufwendungen gem. § 670 BGB

Die Abschleppkosten sind freiwillige Vermögensopfer und damit Aufwendungen.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, die verbotene Eigenmacht

zu beenden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel stand B nicht zur Verfügung.

Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht aus den Umständen.

Damit bestand ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gem.

§§ 677,683 S. 1, 670 BGB. Folglich erfolgte die Zahlung mit Rechtsgrund.

B. Ergebnis

K hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Abschleppkosten gem.

§ 812 I 1 Fall 1 BGB.

Innerhalb eines Vertragsverhältnisses

stellt nicht jedes vertragswidrige

Verhalten gegenüber dem anderen

Vertragspartner eine verbotene

Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr

in aller Regel vorrangig die vertraglichen

Ansprüche. So verhält sich

der Mieter einer Wohnung, der den

vereinbarten Mietzins nicht zahlt,

zwar vertragswidrig; er begeht aber

keine verbotene Eigenmacht im

Sinne des § 858 I BGB. Es entspricht

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

dass dem Vermieter

gegen den Mieter, der die Mietsache

nach Beendigung des Mietverhältnisses

nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche

aus § 859 I BGB

zustehen.

Das Abschleppen kann gem. § 670

BGB nicht erforderlich sein, wenn

dadurch unverhältnismäßig große

Nachteile zugefügt werden, die

durch die Wahl anderer ebenso zur

Abwehr geeigneter und zumutbarer

Maßnahmen hätten vermieden

werden können. Dies ist z.B. der

Fall, wenn der Störer bekannt und

erreichbar ist und die Störung unverzüglich

beseitigen kann.

Lesetipp zur Erstattungsfähigkeit von

Abschleppkosten: BGH, RA 01/2024,

6 ff. (V ZR 192/22)

Warum die Abschleppkosten so

hoch ausgefallen sind, erklärt der

Senat im Urteil nicht.

FAZIT

Wer als Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung zur Nutzung erteilt,

stellt die Nutzung unter Bedingungen. Nutzer, die diese Bedingungen missachten,

begehen verbotene Eigenmacht.

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Stand: Januar 2026


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