Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung - BMELV
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30 INTERESSEN DER VERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER IN RECHT UND WIRTSCHAFT<br />
Wochen. Die Energielieferanten müssen die Verbraucher auch auf den Verbraucherservice <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
hinweisen, wo weitere Informationen zu den Verbraucherrechten im Bereich Energie zu erhalten<br />
sind. Außerdem müssen die Lieferanten gegenüber den Verbrauchern angeben, wohin sie sich wenden können,<br />
wenn sie sich beschweren wollen und auf die Schlichtungsstelle Energie hinweisen.<br />
Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen durch die Energieunternehmen und Messstellenbetreiber<br />
innerhalb von vier Wochen beantwortet werden.<br />
Wird <strong>der</strong> Beschwerde nicht abgeholfen, können sich die Verbraucher künftig an eine privatrechtlich organisierte<br />
Schlichtungsstelle Energie wenden, die für Verbraucher kostenlos Streitigkeiten über den Anschluss an<br />
das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung <strong>der</strong> Energie beilegen wird.<br />
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Strom für Heizzwecke (insbeson<strong>der</strong>e Nachtspeicherheizungen,<br />
Wärmepumpen) benötigen, beziehen diesen Strom in <strong>der</strong> Regel beim regionalen Grundversorger meist zu<br />
günstigeren Konditionen als normale Haushaltsstromkunden. Ein Wechsel des Versorgers ist grundsätzlich<br />
möglich, oft aber aus Mangel an entsprechenden Angeboten nicht realisierbar. Das Bundeskartellamt hat im<br />
Herbst 2010 seine Missbrauchsverfahren gegen eine Reihe von Versorgern abgeschlossen und einige von<br />
ihnen zu Rückzahlungen an ihre Kunden verpflichtet. Die Unternehmen haben überdies marktöffnende<br />
Maßnahmen zugesagt. So sollen die Heizstromtarife im Internet veröffentlicht werden. Die Netzbetreiber<br />
müssen temperaturabhängige Lastprofile ermitteln und diese im Internet veröffentlichen.<br />
Fernwärmekunden haben überwiegend keine Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln o<strong>der</strong> auf ein an<strong>der</strong>es<br />
Heizsystem umzustellen Das Bundeskartellamt hat daher eine Untersuchung des Fernwärmesektors eingeleitet.<br />
Um den Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt zu intensivieren, trat im September 2010 die neue Gasnetzzugangsverordnung<br />
45 in Kraft. Mit <strong>der</strong> Verordnung wird <strong>der</strong> Marktzugang neuer Anbieter erleichtert<br />
und <strong>der</strong> Wettbewerb gestärkt. Die Verordnung reduziert die Zahl <strong>der</strong> Marktgebiete bis 2013 von sechs auf<br />
höchstens zwei. Ein Marktgebiet besteht aus miteinan<strong>der</strong> verbundenen Netzen verschiedener Netzbetreiber.<br />
Innerhalb eines Marktgebiets ist eine Gasbelieferung für die Anbieter relativ leicht zu organisieren, da sie für<br />
die Belieferung von Verbrauchern nur zwei Verträge (Einspeisevertrag ins Marktgebiet und Ausspeisevertrag<br />
beim Kunden) abschließen müssen. Marktgebietsüberschreitende Gaslieferungen bedeuten für Lieferanten<br />
zusätzlichen Vertragsaufwand und zusätzliche Abwicklungskosten. Insbeson<strong>der</strong>e neuen Anbietern mit<br />
wenigen Kunden war daher bis zum Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Gasnetzzugangsverordnung im September 2010<br />
die Abgabe von Wettbewerbsangeboten erschwert.<br />
In dem im Mai 2011 vorgestellten Abschlussbericht „Sektoruntersuchung Kraftstoffe“ hat das Bundeskartellamt<br />
festgestellt, dass fünf große Mineralölkonzerne ein marktbeherrschendes Oligopol auf den regionalen<br />
Tankstellenmärkten bilden. Der <strong>Bericht</strong> kommt zu dem Ergebnis, dass die Preise an <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Straßentankstellen höher sind, als es bei einem funktionierenden Wettbewerb <strong>der</strong> Fall wäre.<br />
Das Bundeskartellamt hat angekündigt, Vorhaben <strong>der</strong> Oligopolisten zum Erwerb weiterer Tankstellen zu<br />
untersagen o<strong>der</strong> nur mit Auflagen zu genehmigen sowie bei Behin<strong>der</strong>ungen von kleinen und mittleren Mineralölunternehmen<br />
durch Oligopolisten Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Seit Ende 2010 ist Ottokraftstoff mit einem Bioethanol-Gehalt von bis zu zehn Prozent (E10) in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland verkehrsfähig. Die Mineralölwirtschaft ist nicht verpflichtet, E10 in Verkehr zu bringen;<br />
sie muss aber zur Erfüllung <strong>der</strong> Biokraftstoffquote nachweisen, dass 6,25 Prozent <strong>der</strong> abgesetzten Kraftstoffe<br />
Biokraftstoffe sind. Falls an Tankstellen ein E10-Kraftstoff angeboten wird, muss auch eine Zapfsäule mit<br />
einer E5-Schutzsorte für die Kunden bereitstehen, <strong>der</strong>en PKW einen Kraftstoff mit mehr als fünf Prozent Bioethanol<br />
nicht vertragen. Für mehr als 90 Prozent <strong>der</strong> aktuellen Benzin-PKW in Deutschland ist die Betankung<br />
mit E10 nach Angaben <strong>der</strong> Hersteller mit keinen technischen Problemen verbunden. Bei <strong>der</strong> Einführung des<br />
neuen Kraftstoffs im Frühjahr 2011 gab es dennoch erhebliche Verunsicherung bei den Tankstellenkunden,