RA 04/2026 - Entscheidung des Monats
Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben.
Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben.
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RA 04/2026
STRAFRECHT
Strafrecht
213
Problem: Irrtum über Rechtswidrigkeit der Zueignung
Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung
BGH, Beschluss vom 28.10.2025
3 StR 458/25
EINLEITUNG
Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt,
wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache
zu haben.
SACHVERHALT (VEREINFACHT)
Der Angeklagte A hatte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen
den Geschädigten G in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen
kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 05.02.2023
suchte A daher den G auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er
über kein Guthaben verfügte. A forderte daraufhin die Herausgabe von Bargeld
oder Wertgegenständen, weshalb G zunächst davonlief, jedoch eingeholt
werden konnte. Im Folgenden schlug A unter anderem auf Kopf und Schulter
des G ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen.
Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierte
ihn der A und schlug und trat ihn erneut. A durch-suchte die Taschen des G
und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich
zu behalten. Dabei ging er davon aus, dass ihm dieses Geld wegen der noch
offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe. Zugleich war ihm bewusst,
dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als
Passanten die Polizei alarmierten, floh A, wobei er auf der Flucht – wie zuvor
beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen
Inhalt in einen Mülleimer warf.
LEITSÄTZE DER REDAKTION
1. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung
ist bei § 249 I StGB ein
normatives Tatbestandsmerkmal,
auf das sich der Vorsatz des Täters
erstrecken muss.
2. An einem Vorsatz fehlt es, soweit
der Täter irrtümlich annimmt,
einen fälligen und durchsetzbaren
Anspruch auf Übereignung
der weggenommenen Sache zu
haben; in diesem Fall besteht ein
(vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum
gemäß § 16 I 1 StGB.
Hat A sich wegen Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht?
PRÜFUNGSSCHEMA: RAUB, § 249 I StGB
A. Tatbestand
I. Qualifiziertes Nötigungsmittel
II. Fremde bewegliche Sache
III. Wegnahme
IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.
V. Finalzusammenhang
VI. Absicht rechtswidriger Zueignung
1. Zueignungsabsicht
2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
3. Vorsatz bzgl. 2.
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
LÖSUNG
Durch die Schläge und das Mitnehmen der Geldbörse könnte A sich wegen
Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben.
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214 Strafrecht RA 04/2026
A. Tatbestand
Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Beweglich ist eine Sache, die fortgeschafft
werden kann.
Fremd ist eine Sache, die zumindest
auch im Eigentum einer anderen
Person steht.
Wegnahme ist der Bruch fremden
und die Begründung neuen, nicht
unbedingt tätereigenen, Gewahrsams.
Exklusivitätstheorie: Tübinger
Kommentar, StGB, § 253 Rn 3, 8
Spezialitätstheorie: BGH, Beschluss
vom 24.04.2018, 5 StR 606/17, RA
2018, 557
Vgl. zu diesem Streit Schumacher/
Schweinberger, JURA INTENSIV,
Strafrecht BT I, Rn 424 ff.
I. Qualifiziertes Nötigungsmittel
A hat durch die Schläge Gewalt gegen eine Person und somit ein qualifiziertes
Nötigungsmittel angewandt.
II. Fremde bewegliche Sache
Die Geldbörse und die Geldscheine darin standen im Eigentum des G und
stellen somit für A fremde bewegliche Sachen dar.
III. Wegnahme
A müsste die Geldbörse weggenommen haben.
Solange G die Geldbörse und deren Inhalt bei sich trug, hatte er Gewahrsam
daran. Es bestand also ursprünglich für G fremder Gewahrsam. Dadurch,
dass er sie fortgeschafft hat, hat A an den Sachen auch neuen Gewahrsam
begründet.
Diese Gewahrsamsverschiebung müsste auch einen Gewahrsamsbruch
darstellen. Nach der sog. Exklusivitäts oder Verfügungstheorie setzen die
Erpressungsdelikte ebenso wie der Betrug eine Vermögensverfügung des
Opfers voraus. Da der Raub aber ebenso wie der Diebstahl eine Wegnahme des
Täters erfordert, stehen § 249 I StGB und §§ 253 I, 255 StGB ebenso wie § 242
I StGB und § 263 I StGB in einem Exklusivitätsverhältnis. Das Vorliegen eines
Gewahrsamsbruchs ist deshalb beim Raub (ebenso wie bei der Abgrenzung
von Trickdiebstahl und Sachbetrug) nach dieser Meinung nach der inneren
Willensrichtung des Opfers zu prüfen Eine Wegnahme i.S.v. § 249 I StGB ist
dann gegeben, wenn das Opfer seine Mitwirkung nicht für erforderlich hält.
Nach der sog. Spezialitätstheorie erfordern die Erpressungsdelikte als Opferreaktion
nur irgendein Handeln, Dulden oder Unterlassen mit der Folge, dass
§ 249 I StGB lediglich eine lex specialis im Verhältnis zu §§ 253 I, 255 StGB darstellt.
Für das Vorliegen einer Wegnahme bei § 249 I StGB ist deshalb nicht die
innere Willensrichtung, sondern das äußere Erscheinungsbild maßgeblich.
G lag am Boden, hat – soweit ersichtlich – gar nicht beim Gewahrsamswechsel
mitgewirkt und hielt somit seine Mitwirkung auch nicht für erforderlich. Da
auch das äußere Erscheinungsbild im vorliegenden Fall das eines Nehmens
des A ist, ist nach beiden Theorien ein Gewahrsamsbruch und somit eine Wegnahme
gegeben.
IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.
A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.
V. Finalzusammenhang
A hat die Gewalt eingesetzt um die Wegnahme zu ermöglichen, sodass der
erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist.
VI. Absicht rechtswidriger Zueignung
1. Zueignungsabsicht
A wollte weder die weggenommene Geldbörse noch das darin enthaltene
Bargeld jemals G zurückgeben, diesen also dauerhaft aus der Eigentümerposition
verdrängen, und hat somit mit Enteignungswillen gehandelt. Das
Bargeld wollte A seinem Vermögen einverleiben und es ausgeben. Die Geldbörse
allerdings wollte er – zumindest in dubio pro reo – von Anfang an wegwerfen
ohne sie zu verwerten und brauchte sie auch nicht als Transportmittel
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RA 04/2026
Strafrecht
215
um das Bargeld fortzuschaffen. Eine Aneignungsabsicht des A ist also nur
in Bezug auf das Bargeld gegeben. Somit hat A mit Zueignungsabsicht
gehandelt, allerdings nur bzgl. des Bargelds.
2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Die von A beabsichtigte Zueignung müsste auch rechtswidrig gewesen
sein, d.h. A dürfte keinen Anspruch auf diese gehabt haben.
„[6] bb) […] war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der
Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse
zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten.“
BGH, Beschluss vom 27.07.1990,
2 StR 335/90, StV 1990, 546
A.A.: MüKo, StGB, § 24 Rn 179
3. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
„[5] aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives
Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken
muss. An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt,
einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der
weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender)
Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
[6] bb) […] Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
ging der Angeklagte […] davon aus, infolge der ihm zustehenden
fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf ‚dieses
Geld‘ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint
hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, ‚einen Anspruch
auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben‘, im
Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden
Irrtum belegen.“
A hatte somit keinen Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Zueignung.
BGH, Beschluss vom 21.07.2015,
3 StR 104/15, NStZ 2015, 699
BGH, Beschluss vom 13.01.2016, 2
StR 347/15
Im Rahmen einer räuberischen
Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB,
würde aus denselben Gründen
der erforderliche Vorsatz bzgl. der
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Bereicherung fehlen. Allerdings
bleibt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung,
§ 223 I StGB, und
Nötigung, § 240 I StGB, die nicht
gem. § 229 BGB gerechtfertigt
sind, da A obrigkeitliche Hilfe hätte
erlangen können und müssen.
B. Ergebnis
A ist nicht strafbar gem. § 249 I StGB.
FAZIT
Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gläubiger eines Gattungsanspruches wie
etwa einer Geldschuld glaubt, ihm stehe das Recht zu, selbst aus der Gattung
auszuwählen und sich Geldscheine im entsprechenden Wert nimmt, sieht eine
Mindermeinung darin einen Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB, da sich der Irrtum
auf eine Wertung beziehe (nämlich darauf, nach dem Zivilrecht einen durchsetzbaren
Anspruch zu haben). Dann würde die Strafbarkeit aber nur entfallen,
wenn der Irrtum unvermeidbar war. Der BGH nimmt– wie der vorliegende Fall
zeigt – in Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur einen Tatbestandsirrtum
i.S.v. § 16 I 1 StGB an, der zumindest die Vorsatzstrafbarkeit stets entfallen
lässt. Der Irrtum beziehe sich auf ein objektives Tatbestandsmerkmal,
sodass § 16 StGB Anwendung finde, auch wenn die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten
Zueignung ein normativ geprägtes Tatbestandsmerkmal sei.
Tübinger Kommentar, StGB, § 242
Rn 65
Vgl. hierzu Schumacher/Schweinber
ger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I,
Rn 99 ff.
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