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RA 04/2026 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben.

Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben.

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Recruitment

+49 69 71003 360

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sowie zur Bewerbung sowie finden Sie hier:


RA 04/2026

STRAFRECHT

Strafrecht

213

Problem: Irrtum über Rechtswidrigkeit der Zueignung

Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

BGH, Beschluss vom 28.10.2025

3 StR 458/25

EINLEITUNG

Der BGH prüft, wie es sich im Rahmen eines Raubes, § 249 I StGB, auswirkt,

wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die weggenommene Sache

zu haben.

SACHVERHALT (VEREINFACHT)

Der Angeklagte A hatte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen

den Geschädigten G in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen

kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 05.02.2023

suchte A daher den G auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er

über kein Guthaben verfügte. A forderte daraufhin die Herausgabe von Bargeld

oder Wertgegenständen, weshalb G zunächst davonlief, jedoch eingeholt

werden konnte. Im Folgenden schlug A unter anderem auf Kopf und Schulter

des G ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen.

Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierte

ihn der A und schlug und trat ihn erneut. A durch-suchte die Taschen des G

und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich

zu behalten. Dabei ging er davon aus, dass ihm dieses Geld wegen der noch

offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe. Zugleich war ihm bewusst,

dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als

Passanten die Polizei alarmierten, floh A, wobei er auf der Flucht – wie zuvor

beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen

Inhalt in einen Mülleimer warf.

LEITSÄTZE DER REDAKTION

1. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung

ist bei § 249 I StGB ein

normatives Tatbestandsmerkmal,

auf das sich der Vorsatz des Täters

erstrecken muss.

2. An einem Vorsatz fehlt es, soweit

der Täter irrtümlich annimmt,

einen fälligen und durchsetzbaren

Anspruch auf Übereignung

der weggenommenen Sache zu

haben; in diesem Fall besteht ein

(vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum

gemäß § 16 I 1 StGB.

Hat A sich wegen Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht?

PRÜFUNGSSCHEMA: RAUB, § 249 I StGB

A. Tatbestand

I. Qualifiziertes Nötigungsmittel

II. Fremde bewegliche Sache

III. Wegnahme

IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.

V. Finalzusammenhang

VI. Absicht rechtswidriger Zueignung

1. Zueignungsabsicht

2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

3. Vorsatz bzgl. 2.

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

LÖSUNG

Durch die Schläge und das Mitnehmen der Geldbörse könnte A sich wegen

Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben.

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214 Strafrecht RA 04/2026

A. Tatbestand

Sache ist jeder körperliche Gegenstand.

Beweglich ist eine Sache, die fortgeschafft

werden kann.

Fremd ist eine Sache, die zumindest

auch im Eigentum einer anderen

Person steht.

Wegnahme ist der Bruch fremden

und die Begründung neuen, nicht

unbedingt tätereigenen, Gewahrsams.

Exklusivitätstheorie: Tübinger

Kommentar, StGB, § 253 Rn 3, 8

Spezialitätstheorie: BGH, Beschluss

vom 24.04.2018, 5 StR 606/17, RA

2018, 557

Vgl. zu diesem Streit Schumacher/

Schweinberger, JURA INTENSIV,

Strafrecht BT I, Rn 424 ff.

I. Qualifiziertes Nötigungsmittel

A hat durch die Schläge Gewalt gegen eine Person und somit ein qualifiziertes

Nötigungsmittel angewandt.

II. Fremde bewegliche Sache

Die Geldbörse und die Geldscheine darin standen im Eigentum des G und

stellen somit für A fremde bewegliche Sachen dar.

III. Wegnahme

A müsste die Geldbörse weggenommen haben.

Solange G die Geldbörse und deren Inhalt bei sich trug, hatte er Gewahrsam

daran. Es bestand also ursprünglich für G fremder Gewahrsam. Dadurch,

dass er sie fortgeschafft hat, hat A an den Sachen auch neuen Gewahrsam

begründet.

Diese Gewahrsamsverschiebung müsste auch einen Gewahrsamsbruch

darstellen. Nach der sog. Exklusivitäts oder Verfügungstheorie setzen die

Erpressungsdelikte ebenso wie der Betrug eine Vermögensverfügung des

Opfers voraus. Da der Raub aber ebenso wie der Diebstahl eine Wegnahme des

Täters erfordert, stehen § 249 I StGB und §§ 253 I, 255 StGB ebenso wie § 242

I StGB und § 263 I StGB in einem Exklusivitätsverhältnis. Das Vorliegen eines

Gewahrsamsbruchs ist deshalb beim Raub (ebenso wie bei der Abgrenzung

von Trickdiebstahl und Sachbetrug) nach dieser Meinung nach der inneren

Willensrichtung des Opfers zu prüfen Eine Wegnahme i.S.v. § 249 I StGB ist

dann gegeben, wenn das Opfer seine Mitwirkung nicht für erforderlich hält.

Nach der sog. Spezialitätstheorie erfordern die Erpressungsdelikte als Opferreaktion

nur irgendein Handeln, Dulden oder Unterlassen mit der Folge, dass

§ 249 I StGB lediglich eine lex specialis im Verhältnis zu §§ 253 I, 255 StGB darstellt.

Für das Vorliegen einer Wegnahme bei § 249 I StGB ist deshalb nicht die

innere Willensrichtung, sondern das äußere Erscheinungsbild maßgeblich.

G lag am Boden, hat – soweit ersichtlich – gar nicht beim Gewahrsamswechsel

mitgewirkt und hielt somit seine Mitwirkung auch nicht für erforderlich. Da

auch das äußere Erscheinungsbild im vorliegenden Fall das eines Nehmens

des A ist, ist nach beiden Theorien ein Gewahrsamsbruch und somit eine Wegnahme

gegeben.

IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.

A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.

V. Finalzusammenhang

A hat die Gewalt eingesetzt um die Wegnahme zu ermöglichen, sodass der

erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist.

VI. Absicht rechtswidriger Zueignung

1. Zueignungsabsicht

A wollte weder die weggenommene Geldbörse noch das darin enthaltene

Bargeld jemals G zurückgeben, diesen also dauerhaft aus der Eigentümerposition

verdrängen, und hat somit mit Enteignungswillen gehandelt. Das

Bargeld wollte A seinem Vermögen einverleiben und es ausgeben. Die Geldbörse

allerdings wollte er – zumindest in dubio pro reo – von Anfang an wegwerfen

ohne sie zu verwerten und brauchte sie auch nicht als Transportmittel

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RA 04/2026

Strafrecht

215

um das Bargeld fortzuschaffen. Eine Aneignungsabsicht des A ist also nur

in Bezug auf das Bargeld gegeben. Somit hat A mit Zueignungsabsicht

gehandelt, allerdings nur bzgl. des Bargelds.

2. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

Die von A beabsichtigte Zueignung müsste auch rechtswidrig gewesen

sein, d.h. A dürfte keinen Anspruch auf diese gehabt haben.

„[6] bb) […] war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der

Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse

zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten.“

BGH, Beschluss vom 27.07.1990,

2 StR 335/90, StV 1990, 546

A.A.: MüKo, StGB, § 24 Rn 179

3. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

„[5] aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden

beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig

zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives

Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken

muss. An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt,

einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der

weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender)

Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

[6] bb) […] Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

ging der Angeklagte […] davon aus, infolge der ihm zustehenden

fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf ‚dieses

Geld‘ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum

gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint

hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, ‚einen Anspruch

auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben‘, im

Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden

Irrtum belegen.“

A hatte somit keinen Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

Zueignung.

BGH, Beschluss vom 21.07.2015,

3 StR 104/15, NStZ 2015, 699

BGH, Beschluss vom 13.01.2016, 2

StR 347/15

Im Rahmen einer räuberischen

Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB,

würde aus denselben Gründen

der erforderliche Vorsatz bzgl. der

Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

Bereicherung fehlen. Allerdings

bleibt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung,

§ 223 I StGB, und

Nötigung, § 240 I StGB, die nicht

gem. § 229 BGB gerechtfertigt

sind, da A obrigkeitliche Hilfe hätte

erlangen können und müssen.

B. Ergebnis

A ist nicht strafbar gem. § 249 I StGB.

FAZIT

Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gläubiger eines Gattungsanspruches wie

etwa einer Geldschuld glaubt, ihm stehe das Recht zu, selbst aus der Gattung

auszuwählen und sich Geldscheine im entsprechenden Wert nimmt, sieht eine

Mindermeinung darin einen Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB, da sich der Irrtum

auf eine Wertung beziehe (nämlich darauf, nach dem Zivilrecht einen durchsetzbaren

Anspruch zu haben). Dann würde die Strafbarkeit aber nur entfallen,

wenn der Irrtum unvermeidbar war. Der BGH nimmt– wie der vorliegende Fall

zeigt – in Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur einen Tatbestandsirrtum

i.S.v. § 16 I 1 StGB an, der zumindest die Vorsatzstrafbarkeit stets entfallen

lässt. Der Irrtum beziehe sich auf ein objektives Tatbestandsmerkmal,

sodass § 16 StGB Anwendung finde, auch wenn die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

Zueignung ein normativ geprägtes Tatbestandsmerkmal sei.

Tübinger Kommentar, StGB, § 242

Rn 65

Vgl. hierzu Schumacher/Schweinber

ger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT I,

Rn 99 ff.

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