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RA 05/2026 - Entscheidung des Monats

Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten. Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff. BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein. Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB (§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum 31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten. Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die §§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel). Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des § 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.

Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten. Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff. BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein. Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB (§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum 31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten. Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die §§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel).
Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des § 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.

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RA 05/2026

Zivilrecht

225

ZIVILRECHT

Problem: Rücktritt vom Verbrauchsgüterkaufvertrag

Einordnung: Kaufrecht

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2026

7 U 104/25

EINLEITUNG

Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten.

Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

(SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff.

BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein.

Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts

massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB

(§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung

von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum

31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss

der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als

mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges

Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot

des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel

des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem

sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten.

Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus

dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in

Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch

das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die

§§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler

diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals

geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom

26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel).

Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so

genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die

im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB

unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung

des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine

weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des

§ 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.

LEITSATZ

1. Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.

BGB) ist die Vorschrift des § 442

BGB (Kenntnis des Käufers) gemäß

§ 475 III 3 BGB nicht anwendbar.

Eine abweichende Vereinbarung

von den objektiven Anforderungen

an die Beschaffenheit (§ 434 III

BGB) gemäß § 476 I 2 Nr. 2 BGB ist

ausdrücklich und gesondert zu

vereinbaren. Dies setzt voraus, dass

die Vereinbarung vom übrigen

Vertragsinhalt deutlich abgesetzt

ist und dass der Verbraucher

ihr gesondert zustimmt, d.h. bei

schriftlichen Verträgen durch eine

separate Unterschrift.

2. Diese Anforderungen sind zumindest

dann nicht erfüllt, wenn die

Beschreibung von Mangelsymptomen

(„Motor macht Geräusche.

Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe

macht Geräusche.“), die sich

bei einer Probefahrt nicht gezeigt

haben, ohne besondere Hervorhebung

in einem Fließtext

gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen

(u.a. zur Beschränkung

der Sachmängelhaftung, zum Ausschluss

mündlicher Nebenabreden

sowie zur Abtretung) enthalten

sind und der Vertrag lediglich am

Ende eine Unterschrift des Verbrauchers

aufweist.

SACHVERHALT

Der Verbraucher K erwarb von der Kfz-Händlerin B am 06.07.2023 einen

gebrauchten Mercedes mit einem Kilometerstand von 168.900 km zu einem

Preis, der 4.000 € unter dem Listenpreis für vergleichbare Fahrzeuge lag. Bei einer

zuvor durchgeführten Probefahrt zeigten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich

des Fahrverhaltens und der Geräuschkulisse; die Motorkontrollleuchte war nicht

an. Im Kaufvertrag heißt es unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ u.a.:

„HU+AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe

macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr

beschränkt. (...)“

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


226 Zivilrecht RA 05/2026

Am 07.07.2023 wurde die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt.

Am 17.07.2023 wurde das Fahrzeug an K übergeben. Nach etwa einer

Woche und einer Fahrleistung von weiteren 263 km machte das Fahrzeug

plötzlich laute Geräusche, ließ sich nicht mehr auf über 10 km/h beschleunigen

und nur noch schwergängig lenken. K stellte das Fahrzeug mit einem

Kilometerstand von 168.388 km in seiner Garage ab. K zeigte B mit Schreiben

vom 21.02.2024 den Schaden an und forderte sie erfolglos zur Reparatur bis

zum 09.03.2024 auf. Mit Schreiben vom 01.07.2024 erklärte K den Rücktritt

vom Kaufvertrag und forderte B wiederum erfolglos zur Rückzahlung des

Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf. B verteidigt

sich mit dem Hinweis, aufgrund ihres Hinweises auf die Mangelsymptome,

die auf einen sich anbahnenden Motorschaden hingedeutet hätten, seien

Ansprüche des K wegen dessen Kenntnis der Mängel ausgeschlossen, K habe

das Fahrzeug dennoch aufgrund des günstigen Preises, der rund 4.000 € unterhalb

des üblichen Preises für vergleichbare, mangelfreie Fahrzeuge gelegen

habe, kaufen wollen. Zu Recht?

LÖSUNG

Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis

gem. §§ 437 Nr. 2,

323 I Fall 2, 346 I BGB:

• Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB

• Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2,

323 I Fall 2 BGB

• Keine Unwirksamkeit des Rücktritts

gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB

A. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug

gegen Rückgabe des Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB

K könnte einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um

Zug gegen Rückgabe des Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB haben.

Dies setzt ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen K und B aus § 346 I BGB

voraus.

I. Rücktrittserklärung

K erklärte gem. § 349 BGB am 01.07.2024 den Rücktritt.

II. Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2 BGB

K muss zur Zeit seiner Rücktrittserklärung ein Rücktrittsrecht gehabt haben.

In Betracht kommt ein solches gem. § 437 Nr. 2, 323 I BGB.

1. Kaufvertrag

K und B schlossen an 06.07.2023 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten

Mercedes.

Mit der Reform des Kaufrechts

zum 01.01.2022 wurde der Vorrang

des subjektiven Fehlerbegriffs im

Kaufrecht des BGB aufgegeben.

Deshalb kann sich der Mangel aus

§ 434 II BGB oder auch aus § 434

III BGB oder auch aus § 434 IV BGB

ergeben. Man muss also nicht

zwingend die Prüfung eines Sachmangels

mit § 434 II BGB beginnen.

Dies ist vorzugswürdig, wenn der

Sachverhalt eine positive Beschaffenheitsvereinbarung

nahelegt und

ein Haftungsausschluss vereinbart

wurde. Lesen Sie hierzu BGH, RA

06/2024, 286 ff. (VIII ZR 161/23)!

Im vorliegenden Fall kann § 434 II

BGB kurz erwähnt und abschlägig

beschieden werden.

2. Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs

Der Pkw muss zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sein.

a) Gefahrübergang

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs

ging mit der Übergabe am 17.07.2023 an K gem. § 446 S. 1 BGB auf diesen über.

b) Sachmangel

Ein Sachmangel liegt gem. § 434 I BGB vor, wenn die verkaufte Sache nicht

den subjektiven oder auch nicht den objektiven Anforderungen oder auch

nicht den Montageanforderungen entspricht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung

im Sinne einer Freiheit von Mängeln i.S.d. § 434 I, II 1 Nr. 1 BGB ist

nicht ersichtlich. Aufgrund des Motorschadens eignet sich der Pkw nicht für

den gewöhnlichen Gebrauch, liegt mithin ein Abweichen von der objektiven

Beschaffenheit gem. § 434 III 1 Nr. 1 BGB in Betracht.

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RA 05/2026

Zivilrecht

227

c) Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang

Der Motorschaden zeigte sich erst nach der Übergabe, jedoch innerhalb eines

Jahres seit der Übergabe. Deshalb würde die Vermutung des § 477 I BGB für

ein Vorhandensein bei der Übergabe am 17.07.2023 sprechen, wenn es sich

gem. § 474 BGB um einen Verbrauchsgüterkauf handelte. K ist gem. § 13

BGB Verbraucher, B als gewerbliche Händlerin gem. § 14 BGB Unternehmer.

Schließlich handelt es sich beim Pkw um eine bewegliche Sache, die nicht

aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme verkauft wurde, mithin um

eine Ware i.S.d. § 241a I BGB. Mangels Widerlegung der Vermutung, ist die

Sache zunächst als zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft zu beurteilen.

d) Keine negative Beschaffenheitsvereinbarung

Anders läge der Fall, hätten K und B gem. § 434 III 1 BGB unter dem Punkt

„Bemerkungen“ im Vertrag eine negative Beschaffenheitsvereinbarung

bezüglich des defekten Motors getroffen. Diese müsste wegen der Besonderheit

des Verbrauchsgüterkaufs zwischen K und B gem. § 474 BGB den

Anforderungen des § 476 I 2 BGB entsprechen, mithin ausdrücklich und

gesondert getroffen worden sein.

[34] Der Zusatz im Kaufvertrag (...) unter „Bemerkungen/ Sondervereinbarungen“,

dass Motor und das Getriebe Geräusche machen und die

Kontrollleuchte an ist, genügt nicht den für den Verbrauchsgüterkauf in

§ 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung)

bestimmten Voraussetzungen, wonach eine „Abweichung“ von den Anforderungen

des § 434 Abs. 3 BGB (objektive Anforderungen an die Mangelfreiheit)

„ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden muss. Wie das

Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „gesonderte

Vereinbarung“, dass diese zunächst hervorgehoben wird, was

wiederum voraussetzt, dass die Vereinbarung nicht in den anderen

Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ wird, sondern so deutlich

abgesetzt sein muss, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion

erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher der Vereinbarung

gesondert zustimmen, sie also auch separat unterzeichnen. (....).

Beides ist vorliegend nicht der Fall: Sämtlicher Vertragsinhalt unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“

ist einheitlich in gleicher Schriftart und

-größe gehalten und beinhaltet die Vereinbarung über „HU+AU 07.2025“,

die Abweichung von § 434 Abs. 3 BGB, die Beschränkung der Sachmängelhaftung,

eine Abtretung sowie den Ausschluss mündlicher Nebenabreden.

Unterschrieben ist der Vertrag als Ganzes lediglich am Ende. (...).

[35] Da also i. S. d. § 434 Abs. 3 BGB „nicht wirksam etwas anderes vereinbart

wurde“, bleibt es hinsichtlich der objektiven Anforderungen gemäß

§ 434 Abs. 1, 3 BGB dabei, dass das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung

eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen

derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dazu gehört

selbstverständlich, dass Motor und Getriebe funktionieren und das

Fahrzeug fährt.

[36] Die Angaben zu Mangelsymptomen im Kaufvertrag machen aus dem

Gebrauchtfahrzeug auch kein „aliud“ dergestalt, dass lediglich ein mangelhaftes

Fahrzeug geschuldet ist. Dies würde die Vorschriften der §§ 475 ff.

BGB zum Schutz des Verbrauchers unzulässig umgehen (vgl. § 476 Abs. 4

BGB). Die Veräußerung einer objektiv mangelhaften Sache an einen

Verbraucher ist durchaus möglich, allerdings sind dabei die strengen

Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Unabhängig

Gründe, warum die Vereinbarung

im Kaufvertrag nicht den strengen

Anforderungen des § 476 I 2 BGB

entspricht:

• Sie ist nicht gesondert hervorgehoben,

sondern Teil des Vertragstextes.

Man kann sie leicht

überlesen und wird nicht vor ihr

gewarnt.

• Sie fällt nicht auf, weil sie in

gleicher Schriftart und Schriftgröße

gefasst ist.

• Sie wird durch die Unterschrift

am Ende des gesamten Vertrages

„mitunterschrieben“.

Das, was der Gesetzgeber wünschte

– eine Warnung des Verbrauchers –

erfüllt diese Vereinbarung nicht.

Abweichung von den objektiven

Anforderungen gem. § 434 I, III BGB

Durch die Angabe der Mangelsymptome

wird das Auto kein „aliud“.

Verkäufer können sich schützen,

indem sie § 476 I 2 BGB einhalten.

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228 Zivilrecht RA 05/2026

Durchschnittliche Käufer hören zwar

„Geräusche“, können sie aber nicht

fachgerecht bewerten. Keinesfalls

können sie einen bevorstehenden

Motor- oder Getriebeschaden am

Geräusch erkennen.

Es kommt auch nicht darauf an,

dass das Fahrzeug erheblich unter

dem Listenpreis verkauft wurde.

Gerade vor solchen vermeintlichen

„Schnäppchen“ schützt das Verbrauchsgüterkaufrecht

mit seinen

Umgehungsverboten (§ 476 IV BGB)

und den Anforderungen nach § 476

I 2 BGB.

Auch mit dem Begriff „Bastlerfahrzeug“

lässt sich tricksen, siehe OLG

Celle, RA 03/2026, 169 ff. (7 U 46/25).

Auch OLG können redundante Ausführungen

treffen, wie diese fazitartige

Wiederholung zeigt.

davon hat die Beklagte dem Kläger auch kein Fahrzeug mit einem kapitalen

Motorschaden verkauft, sondern ein Fahrzeug mit nicht näher spezifizierten

Symptomen, die auf einen möglicherweise drohenden Motor- oder

Getriebeschaden hindeuten könnten, die aber während der Probefahrt des

Klägers gar nicht vorhanden waren. Der Kläger hat also mitnichten - wie es

in der Berufungsbegründung heißt - „exakt den Zustand gerügt, der bereits

Vertragsinhalt war.“ Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen

des Landgerichts an, wonach „Geräusche“ vom Motor und /

oder Getriebe und eine (zeitweilig) leuchtende Motorkontrollleuchte

vielfältige Ursachen haben können und - insbesondere für einen Verbraucher

und Laien - nicht den Schluss auf einen bevorstehenden gravierenden

Motor- oder Getriebeschaden erlauben.

[37] Nachdem es auf die Kenntnis des Klägers von den im Vertrag angegebenen

Mängeln bzw. Mangelsymptomen gemäß §§ 475 Abs. 3 S. 2, 476

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der beklagtenseits

beantragten Beweiserhebung. Es kommt schlicht nicht darauf an,

was im Vorwege des Vertragsschlusses zu den im Vertrag aufgeführten

Mangelsymptomen und ihren möglichen Ursachen besprochen

wurde. Auch die wirtschaftliche Betrachtung ist rechtlich irrelevant:

Wenn es beim Verbrauchsgüterkauf schon nicht darauf ankommt, ob

der Käufer die Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434

BGB) positiv kennt (solange diese Abweichung nicht gemäß § 476

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde),

dann ist es auch unerheblich, ob der Käufer wusste, dass deswegen der

Kaufpreis besonders günstig ist.

[39] Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer

Änderung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Beklagten vom

30.03.2026 enthält keine weiteren Aspekte, die nicht bereits im Ausgangsbeschluss

vom 26.02.2026 berücksichtigt sind. Der laut Beklagter „offen

vereinbarte Risikozustand“ stellt gerade eine Abweichung von der nach

§ 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit dar, die nach § 476 Abs. 1 BGB

„ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren ist. Die Beklagte kann

vorliegend nicht damit gehört werden, dass - im Gegensatz zu einem

gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug - der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug

mit einem „angelegten Defektzustand“ gewesen sei. Denn anders als ggf.

bei einem sog. „Bastlerfahrzeug“ oder einem unreparierten „Unfallfahrzeug“

handelte es sich hier um ein fahrbereites Fahrzeug, an dem

zunächst kein manifester Motor- oder Getriebeschaden vorlag. Der

Kläger hatte das Fahrzeug zuvor Probe gefahren hatte, ohne dass

die genannten Mangelsymptome aufgetreten waren. Das bloße Risiko

eines künftigen gravierenden Schadens wäre nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB

qualifiziert zu vereinbaren gewesen. Alles andere wäre eine unzulässige

Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers beim

Verbrauchsgüterkauf in der seit 2022 geltenden Fassung. In diesen

Vorschriften zeigt sich eine gesetzgeberische Risikozuweisung, die

für den Senat nicht disponibel ist. Die Unanwendbarkeit des § 442 BGB

ergibt sich unmittelbar aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB; an die Stelle des § 442

BGB tritt § 476 Abs. 1 BGB mit den besonderen Anforderungen an eine

abweichende Vereinbarung. Das Erfordernis einer „gesonderten Vereinbarung“

verlangt neben einer besonderen Hervorhebung auch

eine eigenständige Zustimmung des Verbrauchers, die im Falle eines

schriftlichen Vertrages durch eine separate Unterschrift erklärt wird.

An beidem fehlt es im Kaufvertrag vom 06.07.2023. (...).

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RA 05/2026

Zivilrecht

229

Somit liegt keine gültige negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Folglich

war der Pkw bei Gefahrübergang gem. § 434 I, III 1 Nr. 1 BGB mangelhaft.

3. Kein Ausschluss der Mängelhaftung

Ein rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss liegt nicht vor. Jedoch könnte die

Mängelhaftung gem. § 442 I 1 BGB kraft Gesetzes wegen Kenntnis des K vom

Mangel ausgeschlossen sein.

[33] Auf die Kenntnis des Klägers von dem Mangel in seiner Ausprägung

bei Abschluss des Kaufvertrages am 06.07.2023 bzw. bei Übergabe des

Fahrzeuges am 17.07.2023 kommt es nicht an. Die von der Beklagten

angeführte Vorschrift des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Rechte

des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei

Vertragsschluss den Mangel kennt, ist beim Verbrauchsgüterkauf -

d.h. bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer

eine Ware kauft (...) - gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB (in der seit

dem 01.01.2022 geltenden Fassung) unanwendbar. Anderenfalls würde

die Vorschrift des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB entwertet (...).

Hier wirkt sich § 475 III 2 BGB entscheidend

aus: Der den Verkäufer

schützende § 442 I BGB findet keine

Anwendung. Es kommt nicht darauf

an, ob K den Mangel bei Abschluss

des Kaufvertrages kannte oder nicht.

Folglich ist die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen.

4. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung

§ 323 I Fall 2 BGB erfordert den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist

zur Nacherfüllung. Dies ist mit dem Schreiben vom 21.02.2024 und dem Ablauf

der über zwei Wochen dauernden Frist mit dem Tagende des 09.03.2024

eingetreten.

5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 V, VI BGB

Es handelt sich um einen erheblichen Mangel, sodass der Ausschlussgrund des

§ 323 V 2 BGB nicht erfüllt ist.

Ein Rücktrittsrecht des K lag bei Erklärung des Rücktrittsrechts vor.

III. Keine Unwirksamkeit gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB

Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, ferner hat sich B auch nicht auf

dessen Verjährung widerrufen. Der Unwirksamkeitsgrund des §§ 438 IV 1, 218

I BGB ist nicht erfüllt.

K hat keinen Schadensersatz geltend

gemacht, weshalb es keine Veranlassung

gibt, einen Schadensersatzanspruch

statt der ganzen Leistung

gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Fall

2, 281 V BGB zu prüfen.

B. Ergebnis

K kann von B Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des

Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB verlangen.

FAZIT

Rechtsstreitigkeiten, die § 475 III 2 BGB sowie § 476 I 2 BGB in der Fassung von

2022 betreffen, sind bei den OLG angekommen, die sich nun mit den Umgehungsversuchen

der Autohändler auseinandersetzen müssen.

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