RA 05/2026 - Entscheidung des Monats
Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten. Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff. BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein. Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB (§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum 31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten. Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die §§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel). Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des § 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.
Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten. Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff. BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein. Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB (§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum 31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten. Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die §§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel).
Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des § 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.
- Keine Tags gefunden...
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
WHERE
TALENT
MEETS
OPPORTUNITY
She negotiates | Female Workshop
Wie verhandeln Sie heute – und wie möchten Sie künftig verhandeln?
In unserem Workshop für Juristinnen stehen Ihre persönliche Verhandlungsidentität und eine überzeugende,
authentische Präsenz im Mittelpunkt. Sie lernen, Verhandlungen im Kanzlei-Alltag strukturiert vorzubereiten, Ziele
klar zu definieren, Spielräume gezielt zu nutzen und Ihre Strategie bewusst zu planen. Gleichzeitig entwickeln Sie
Ihren eigenen Verhandlungsstil weiter und finden eine Haltung, mit der Sie klar, souverän und überzeugend auftreten.
Außerdem werden Sie die Möglichkeit haben, einen realistischen Einblick in den Arbeitsalltag der Anwältinnen und
Partnerinnen von Linklaters zu erhalten und mit ihnen in ein persönliches Gespräch zu kommen.
Wann findet der Workshop statt?
09. Juni 2026 ab 10:00 Uhr
Wo findet der Workshop statt?
Linklaters, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt
Bewerbungsschluss ist am 15. Mai 2026
Wer kann sich bewerben?
Studentinnen mit abgeschlossenen staatl. Teil des Examens, Juristinnen mit Erstem Staatsexamen
sowie Volljuristinnen vor dem Berufseinstieg
Wie können Sie sich bewerben?
Bewerben Sie sich mit Ihren Bewerbungsunterlagen über unser Bewerbungssystem. Weitere Informationen
erhalten Sie über den QR Code.
Ihre Anreise- und Übernachtungskosten werden selbstverständlich von uns übernommen.
Wir freuen uns auf einen spannenden Workshop mit Ihnen!
Ansprechpartnerin:
Linklaters LLP | Sarah Leipert
Recruitment
+49 69 71003 360
sarah.leipert@linklaters.com
Weitere Informationen zu Ablauf und Inhalten
sowie zur Bewerbung sowie finden Sie hier:
RA 05/2026
Zivilrecht
225
ZIVILRECHT
Problem: Rücktritt vom Verbrauchsgüterkaufvertrag
Einordnung: Kaufrecht
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2026
7 U 104/25
EINLEITUNG
Gebrauchtwagenhändler haben es heutzutage schwerer als in alten Zeiten.
Das liegt vor allem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
(SMG). Es fügte in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
1999/44/EG die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs in den §§ 474 ff.
BGB über den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Verbraucher ein.
Hervorstechend sind zwei Regelungen, welche die Welt des Privatrechts
massiv zugunsten der Verbraucher verändert haben, zum einen § 476 BGB
(§ 475 BGB in der Fassung von 2002) und § 477 BGB (§ 476 BGB in der Fassung
von 2002). Für heutige Generationen ist es kaum vorstellbar, aber bis zum
31.12.2001 durften Gebrauchtwagenhändler Pkw an ihre Kunden unter Ausschluss
der Mängelgewährleistung verkaufen. Stellte sich das Traumauto als
mangelhaft heraus, haftete der Verkäufer nicht, wenn man ihm kein arglistiges
Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte. Das Klauselverbot
des § 476 BGB gab es damals ebenso wenig wie die heutige Beweislastregel
des § 477 BGB. Autohändler nahmen damals Altfahrzeuge in Zahlung, indem
sie dessen Ankaufswert auf den Kaufpreis eines Neuwagens anrechneten.
Dadurch erzielten sie einen Gewinn aus dem Verkauf des Neuwagens und aus
dem unter Ausschluss der Gewährleistung vorgenommenen Verkaufs des in
Zahlung genommenen Gebrauchtwagens an einen Abkäufer, der dadurch
das Risiko eines Mangels selbst tragen musste. Das SMG machte durch die
§§ 476, 477 BGB einen Strich durch die Rechnung. Seit damals versuchen Autohändler
diese Regelungen trickreich zu umgehen. Eine berühmte und oftmals
geprüfte Entscheidung zum Umgehungsgeschäft traf der BGH im Urteil vom
26.01.2005, VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel).
Aufgrund der erneuten Reform des Kaufrechts vom 01.01.2022 können so
genannte „negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ getroffen werden, die
im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs allerdings den Regeln des § 476 I 2 BGB
unterliegen. Wie streng diese wirken, hat die Redaktion mit der Besprechung
des Urteils des OLG Celle, RA 04/2026, 169 ff. (7 U 46/25) aufgezeigt. Eine
weitere Änderung nahm der Gesetzgeber im Jahr 2022 mit der Einfügung des
§ 475 III 2 BGB vor, die sich im vorliegenden Fall entscheidend ausgewirkt hat.
LEITSATZ
1. Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.
BGB) ist die Vorschrift des § 442
BGB (Kenntnis des Käufers) gemäß
§ 475 III 3 BGB nicht anwendbar.
Eine abweichende Vereinbarung
von den objektiven Anforderungen
an die Beschaffenheit (§ 434 III
BGB) gemäß § 476 I 2 Nr. 2 BGB ist
ausdrücklich und gesondert zu
vereinbaren. Dies setzt voraus, dass
die Vereinbarung vom übrigen
Vertragsinhalt deutlich abgesetzt
ist und dass der Verbraucher
ihr gesondert zustimmt, d.h. bei
schriftlichen Verträgen durch eine
separate Unterschrift.
2. Diese Anforderungen sind zumindest
dann nicht erfüllt, wenn die
Beschreibung von Mangelsymptomen
(„Motor macht Geräusche.
Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe
macht Geräusche.“), die sich
bei einer Probefahrt nicht gezeigt
haben, ohne besondere Hervorhebung
in einem Fließtext
gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen
(u.a. zur Beschränkung
der Sachmängelhaftung, zum Ausschluss
mündlicher Nebenabreden
sowie zur Abtretung) enthalten
sind und der Vertrag lediglich am
Ende eine Unterschrift des Verbrauchers
aufweist.
SACHVERHALT
Der Verbraucher K erwarb von der Kfz-Händlerin B am 06.07.2023 einen
gebrauchten Mercedes mit einem Kilometerstand von 168.900 km zu einem
Preis, der 4.000 € unter dem Listenpreis für vergleichbare Fahrzeuge lag. Bei einer
zuvor durchgeführten Probefahrt zeigten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich
des Fahrverhaltens und der Geräuschkulisse; die Motorkontrollleuchte war nicht
an. Im Kaufvertrag heißt es unter „Bemerkungen / Sondervereinbarungen“ u.a.:
„HU+AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe
macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr
beschränkt. (...)“
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
226 Zivilrecht RA 05/2026
Am 07.07.2023 wurde die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt.
Am 17.07.2023 wurde das Fahrzeug an K übergeben. Nach etwa einer
Woche und einer Fahrleistung von weiteren 263 km machte das Fahrzeug
plötzlich laute Geräusche, ließ sich nicht mehr auf über 10 km/h beschleunigen
und nur noch schwergängig lenken. K stellte das Fahrzeug mit einem
Kilometerstand von 168.388 km in seiner Garage ab. K zeigte B mit Schreiben
vom 21.02.2024 den Schaden an und forderte sie erfolglos zur Reparatur bis
zum 09.03.2024 auf. Mit Schreiben vom 01.07.2024 erklärte K den Rücktritt
vom Kaufvertrag und forderte B wiederum erfolglos zur Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf. B verteidigt
sich mit dem Hinweis, aufgrund ihres Hinweises auf die Mangelsymptome,
die auf einen sich anbahnenden Motorschaden hingedeutet hätten, seien
Ansprüche des K wegen dessen Kenntnis der Mängel ausgeschlossen, K habe
das Fahrzeug dennoch aufgrund des günstigen Preises, der rund 4.000 € unterhalb
des üblichen Preises für vergleichbare, mangelfreie Fahrzeuge gelegen
habe, kaufen wollen. Zu Recht?
LÖSUNG
Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis
gem. §§ 437 Nr. 2,
323 I Fall 2, 346 I BGB:
• Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB
• Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2,
323 I Fall 2 BGB
• Keine Unwirksamkeit des Rücktritts
gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB
A. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug
gegen Rückgabe des Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB
K könnte einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB haben.
Dies setzt ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen K und B aus § 346 I BGB
voraus.
I. Rücktrittserklärung
K erklärte gem. § 349 BGB am 01.07.2024 den Rücktritt.
II. Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2 BGB
K muss zur Zeit seiner Rücktrittserklärung ein Rücktrittsrecht gehabt haben.
In Betracht kommt ein solches gem. § 437 Nr. 2, 323 I BGB.
1. Kaufvertrag
K und B schlossen an 06.07.2023 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten
Mercedes.
Mit der Reform des Kaufrechts
zum 01.01.2022 wurde der Vorrang
des subjektiven Fehlerbegriffs im
Kaufrecht des BGB aufgegeben.
Deshalb kann sich der Mangel aus
§ 434 II BGB oder auch aus § 434
III BGB oder auch aus § 434 IV BGB
ergeben. Man muss also nicht
zwingend die Prüfung eines Sachmangels
mit § 434 II BGB beginnen.
Dies ist vorzugswürdig, wenn der
Sachverhalt eine positive Beschaffenheitsvereinbarung
nahelegt und
ein Haftungsausschluss vereinbart
wurde. Lesen Sie hierzu BGH, RA
06/2024, 286 ff. (VIII ZR 161/23)!
Im vorliegenden Fall kann § 434 II
BGB kurz erwähnt und abschlägig
beschieden werden.
2. Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs
Der Pkw muss zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sein.
a) Gefahrübergang
Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs
ging mit der Übergabe am 17.07.2023 an K gem. § 446 S. 1 BGB auf diesen über.
b) Sachmangel
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 I BGB vor, wenn die verkaufte Sache nicht
den subjektiven oder auch nicht den objektiven Anforderungen oder auch
nicht den Montageanforderungen entspricht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung
im Sinne einer Freiheit von Mängeln i.S.d. § 434 I, II 1 Nr. 1 BGB ist
nicht ersichtlich. Aufgrund des Motorschadens eignet sich der Pkw nicht für
den gewöhnlichen Gebrauch, liegt mithin ein Abweichen von der objektiven
Beschaffenheit gem. § 434 III 1 Nr. 1 BGB in Betracht.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 05/2026
Zivilrecht
227
c) Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang
Der Motorschaden zeigte sich erst nach der Übergabe, jedoch innerhalb eines
Jahres seit der Übergabe. Deshalb würde die Vermutung des § 477 I BGB für
ein Vorhandensein bei der Übergabe am 17.07.2023 sprechen, wenn es sich
gem. § 474 BGB um einen Verbrauchsgüterkauf handelte. K ist gem. § 13
BGB Verbraucher, B als gewerbliche Händlerin gem. § 14 BGB Unternehmer.
Schließlich handelt es sich beim Pkw um eine bewegliche Sache, die nicht
aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme verkauft wurde, mithin um
eine Ware i.S.d. § 241a I BGB. Mangels Widerlegung der Vermutung, ist die
Sache zunächst als zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft zu beurteilen.
d) Keine negative Beschaffenheitsvereinbarung
Anders läge der Fall, hätten K und B gem. § 434 III 1 BGB unter dem Punkt
„Bemerkungen“ im Vertrag eine negative Beschaffenheitsvereinbarung
bezüglich des defekten Motors getroffen. Diese müsste wegen der Besonderheit
des Verbrauchsgüterkaufs zwischen K und B gem. § 474 BGB den
Anforderungen des § 476 I 2 BGB entsprechen, mithin ausdrücklich und
gesondert getroffen worden sein.
[34] Der Zusatz im Kaufvertrag (...) unter „Bemerkungen/ Sondervereinbarungen“,
dass Motor und das Getriebe Geräusche machen und die
Kontrollleuchte an ist, genügt nicht den für den Verbrauchsgüterkauf in
§ 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung)
bestimmten Voraussetzungen, wonach eine „Abweichung“ von den Anforderungen
des § 434 Abs. 3 BGB (objektive Anforderungen an die Mangelfreiheit)
„ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden muss. Wie das
Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „gesonderte
Vereinbarung“, dass diese zunächst hervorgehoben wird, was
wiederum voraussetzt, dass die Vereinbarung nicht in den anderen
Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ wird, sondern so deutlich
abgesetzt sein muss, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion
erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher der Vereinbarung
gesondert zustimmen, sie also auch separat unterzeichnen. (....).
Beides ist vorliegend nicht der Fall: Sämtlicher Vertragsinhalt unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“
ist einheitlich in gleicher Schriftart und
-größe gehalten und beinhaltet die Vereinbarung über „HU+AU 07.2025“,
die Abweichung von § 434 Abs. 3 BGB, die Beschränkung der Sachmängelhaftung,
eine Abtretung sowie den Ausschluss mündlicher Nebenabreden.
Unterschrieben ist der Vertrag als Ganzes lediglich am Ende. (...).
[35] Da also i. S. d. § 434 Abs. 3 BGB „nicht wirksam etwas anderes vereinbart
wurde“, bleibt es hinsichtlich der objektiven Anforderungen gemäß
§ 434 Abs. 1, 3 BGB dabei, dass das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung
eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen
derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dazu gehört
selbstverständlich, dass Motor und Getriebe funktionieren und das
Fahrzeug fährt.
[36] Die Angaben zu Mangelsymptomen im Kaufvertrag machen aus dem
Gebrauchtfahrzeug auch kein „aliud“ dergestalt, dass lediglich ein mangelhaftes
Fahrzeug geschuldet ist. Dies würde die Vorschriften der §§ 475 ff.
BGB zum Schutz des Verbrauchers unzulässig umgehen (vgl. § 476 Abs. 4
BGB). Die Veräußerung einer objektiv mangelhaften Sache an einen
Verbraucher ist durchaus möglich, allerdings sind dabei die strengen
Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Unabhängig
Gründe, warum die Vereinbarung
im Kaufvertrag nicht den strengen
Anforderungen des § 476 I 2 BGB
entspricht:
• Sie ist nicht gesondert hervorgehoben,
sondern Teil des Vertragstextes.
Man kann sie leicht
überlesen und wird nicht vor ihr
gewarnt.
• Sie fällt nicht auf, weil sie in
gleicher Schriftart und Schriftgröße
gefasst ist.
• Sie wird durch die Unterschrift
am Ende des gesamten Vertrages
„mitunterschrieben“.
Das, was der Gesetzgeber wünschte
– eine Warnung des Verbrauchers –
erfüllt diese Vereinbarung nicht.
Abweichung von den objektiven
Anforderungen gem. § 434 I, III BGB
Durch die Angabe der Mangelsymptome
wird das Auto kein „aliud“.
Verkäufer können sich schützen,
indem sie § 476 I 2 BGB einhalten.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
228 Zivilrecht RA 05/2026
Durchschnittliche Käufer hören zwar
„Geräusche“, können sie aber nicht
fachgerecht bewerten. Keinesfalls
können sie einen bevorstehenden
Motor- oder Getriebeschaden am
Geräusch erkennen.
Es kommt auch nicht darauf an,
dass das Fahrzeug erheblich unter
dem Listenpreis verkauft wurde.
Gerade vor solchen vermeintlichen
„Schnäppchen“ schützt das Verbrauchsgüterkaufrecht
mit seinen
Umgehungsverboten (§ 476 IV BGB)
und den Anforderungen nach § 476
I 2 BGB.
Auch mit dem Begriff „Bastlerfahrzeug“
lässt sich tricksen, siehe OLG
Celle, RA 03/2026, 169 ff. (7 U 46/25).
Auch OLG können redundante Ausführungen
treffen, wie diese fazitartige
Wiederholung zeigt.
davon hat die Beklagte dem Kläger auch kein Fahrzeug mit einem kapitalen
Motorschaden verkauft, sondern ein Fahrzeug mit nicht näher spezifizierten
Symptomen, die auf einen möglicherweise drohenden Motor- oder
Getriebeschaden hindeuten könnten, die aber während der Probefahrt des
Klägers gar nicht vorhanden waren. Der Kläger hat also mitnichten - wie es
in der Berufungsbegründung heißt - „exakt den Zustand gerügt, der bereits
Vertragsinhalt war.“ Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen
des Landgerichts an, wonach „Geräusche“ vom Motor und /
oder Getriebe und eine (zeitweilig) leuchtende Motorkontrollleuchte
vielfältige Ursachen haben können und - insbesondere für einen Verbraucher
und Laien - nicht den Schluss auf einen bevorstehenden gravierenden
Motor- oder Getriebeschaden erlauben.
[37] Nachdem es auf die Kenntnis des Klägers von den im Vertrag angegebenen
Mängeln bzw. Mangelsymptomen gemäß §§ 475 Abs. 3 S. 2, 476
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der beklagtenseits
beantragten Beweiserhebung. Es kommt schlicht nicht darauf an,
was im Vorwege des Vertragsschlusses zu den im Vertrag aufgeführten
Mangelsymptomen und ihren möglichen Ursachen besprochen
wurde. Auch die wirtschaftliche Betrachtung ist rechtlich irrelevant:
Wenn es beim Verbrauchsgüterkauf schon nicht darauf ankommt, ob
der Käufer die Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434
BGB) positiv kennt (solange diese Abweichung nicht gemäß § 476
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde),
dann ist es auch unerheblich, ob der Käufer wusste, dass deswegen der
Kaufpreis besonders günstig ist.
[39] Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer
Änderung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Beklagten vom
30.03.2026 enthält keine weiteren Aspekte, die nicht bereits im Ausgangsbeschluss
vom 26.02.2026 berücksichtigt sind. Der laut Beklagter „offen
vereinbarte Risikozustand“ stellt gerade eine Abweichung von der nach
§ 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit dar, die nach § 476 Abs. 1 BGB
„ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren ist. Die Beklagte kann
vorliegend nicht damit gehört werden, dass - im Gegensatz zu einem
gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug - der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug
mit einem „angelegten Defektzustand“ gewesen sei. Denn anders als ggf.
bei einem sog. „Bastlerfahrzeug“ oder einem unreparierten „Unfallfahrzeug“
handelte es sich hier um ein fahrbereites Fahrzeug, an dem
zunächst kein manifester Motor- oder Getriebeschaden vorlag. Der
Kläger hatte das Fahrzeug zuvor Probe gefahren hatte, ohne dass
die genannten Mangelsymptome aufgetreten waren. Das bloße Risiko
eines künftigen gravierenden Schadens wäre nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB
qualifiziert zu vereinbaren gewesen. Alles andere wäre eine unzulässige
Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers beim
Verbrauchsgüterkauf in der seit 2022 geltenden Fassung. In diesen
Vorschriften zeigt sich eine gesetzgeberische Risikozuweisung, die
für den Senat nicht disponibel ist. Die Unanwendbarkeit des § 442 BGB
ergibt sich unmittelbar aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB; an die Stelle des § 442
BGB tritt § 476 Abs. 1 BGB mit den besonderen Anforderungen an eine
abweichende Vereinbarung. Das Erfordernis einer „gesonderten Vereinbarung“
verlangt neben einer besonderen Hervorhebung auch
eine eigenständige Zustimmung des Verbrauchers, die im Falle eines
schriftlichen Vertrages durch eine separate Unterschrift erklärt wird.
An beidem fehlt es im Kaufvertrag vom 06.07.2023. (...).
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 05/2026
Zivilrecht
229
Somit liegt keine gültige negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Folglich
war der Pkw bei Gefahrübergang gem. § 434 I, III 1 Nr. 1 BGB mangelhaft.
3. Kein Ausschluss der Mängelhaftung
Ein rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss liegt nicht vor. Jedoch könnte die
Mängelhaftung gem. § 442 I 1 BGB kraft Gesetzes wegen Kenntnis des K vom
Mangel ausgeschlossen sein.
[33] Auf die Kenntnis des Klägers von dem Mangel in seiner Ausprägung
bei Abschluss des Kaufvertrages am 06.07.2023 bzw. bei Übergabe des
Fahrzeuges am 17.07.2023 kommt es nicht an. Die von der Beklagten
angeführte Vorschrift des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei
Vertragsschluss den Mangel kennt, ist beim Verbrauchsgüterkauf -
d.h. bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine Ware kauft (...) - gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB (in der seit
dem 01.01.2022 geltenden Fassung) unanwendbar. Anderenfalls würde
die Vorschrift des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB entwertet (...).
Hier wirkt sich § 475 III 2 BGB entscheidend
aus: Der den Verkäufer
schützende § 442 I BGB findet keine
Anwendung. Es kommt nicht darauf
an, ob K den Mangel bei Abschluss
des Kaufvertrages kannte oder nicht.
Folglich ist die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen.
4. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
§ 323 I Fall 2 BGB erfordert den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist
zur Nacherfüllung. Dies ist mit dem Schreiben vom 21.02.2024 und dem Ablauf
der über zwei Wochen dauernden Frist mit dem Tagende des 09.03.2024
eingetreten.
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 V, VI BGB
Es handelt sich um einen erheblichen Mangel, sodass der Ausschlussgrund des
§ 323 V 2 BGB nicht erfüllt ist.
Ein Rücktrittsrecht des K lag bei Erklärung des Rücktrittsrechts vor.
III. Keine Unwirksamkeit gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB
Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht verjährt, ferner hat sich B auch nicht auf
dessen Verjährung widerrufen. Der Unwirksamkeitsgrund des §§ 438 IV 1, 218
I BGB ist nicht erfüllt.
K hat keinen Schadensersatz geltend
gemacht, weshalb es keine Veranlassung
gibt, einen Schadensersatzanspruch
statt der ganzen Leistung
gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Fall
2, 281 V BGB zu prüfen.
B. Ergebnis
K kann von B Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des
Pkw gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 346 I BGB verlangen.
FAZIT
Rechtsstreitigkeiten, die § 475 III 2 BGB sowie § 476 I 2 BGB in der Fassung von
2022 betreffen, sind bei den OLG angekommen, die sich nun mit den Umgehungsversuchen
der Autohändler auseinandersetzen müssen.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
© bernardbodo - stock.adobe.com
Geschmack auf mehr?
Die VOLLVERSION
gibt´s hier!
RA 05/2026
Unsere Zeitschrift
ist als Print- &
Digitalausgabe
erhältlich.
ZUM SHOP
Direkt zum RA-Abo
Ab
4,99 €
Weitere Informationen zu unseren RA-Optionen gibt es in
unserem Online-Shop?
https://verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift