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Zuchtordnung - KyDD

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Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />

1. Sinn und Zweck der <strong>Zuchtordnung</strong>:<br />

<strong>Zuchtordnung</strong><br />

Diese <strong>Zuchtordnung</strong> wurde geschaffen, um das Ziel der “Kynologischen Gesellschaft für DEUTSCHE DOGGEN e. V.”<br />

schnellstmöglich zu erreichen: Zuchtziel ist die gesunde, intelligente, wesensfeste, schöne Deutsche Dogge nach dem<br />

bei der FCI gültigen Standard Nr. 235.<br />

Bestandteil und Grundlage dieser <strong>Zuchtordnung</strong> sind die FCI-Zuchtregeln und die VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

Der Verein erfaßt bei den von ihm betreuten Hunden das Auftreten erblicher Defekte und bekämpft sie, wenn<br />

erforderlich, mit geeigneten Maßnahmen. Hierfür sind Zuchtrichter und Zuchtwarte gehalten, dem Zuchtleiter<br />

Mitteilung zu machen, wenn sie solche Defekte beobachtet haben.<br />

Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch<br />

keine erheblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.<br />

Die Todesursachen unserer Hunde müssen deshalb bei der Zuchtbuchstelle gemeldet werden (VDH ZO §1).<br />

Grundlage für die Verbesserung und Verbreitung einer Rasse und ihres Zuchtvereins ist der Züchter. Der Züchter erhält<br />

von der Kynologischen Gesellschaft für DEUTSCHE DOGGEN jede Unterstützung und Beratung. Der Züchter soll in<br />

der Haltung seiner Hunde beispielhaft sein, und seine Zuchttiere müssen immer einen gesunden und gepflegten<br />

Eindruck machen.<br />

Züchter müssen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften beachten. Die<br />

Haltungs- und Aufzuchtbedingungen müssen mindestens sehr guter Zwingerhaltung entsprechen. Sehr gute<br />

Zwingerhaltung wird den Züchtern gesondert erläutert.<br />

Für die <strong>Zuchtordnung</strong> gilt § 1 der VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> als Leitsatz: “Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern<br />

nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung<br />

nehmen.”<br />

1.1 Mittel zum Zweck:<br />

1.1.1. Zuchtleiter:<br />

Dem Zuchtleiter obliegt die Überwachung der Zucht und der Zuchtwarte. Er kann im Rahmen seiner<br />

Aufgaben Weisungen erteilen. Er ist Leiter der Zuchtkommission (Zuchtausschuß).<br />

1.1.2 Zuchtbuchführer:<br />

Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch, vergibt Zwingernamen und stellt Ahnentafeln aus. In den in der<br />

<strong>Zuchtordnung</strong> vorgesehenen Fällen muß der Zuchtbuchführer im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuß<br />

Sperren und erhöhte Gebühren festsetzen.<br />

1.1.3 Zuchtausschuß:<br />

Dem Zuchtausschuß gehören der Zuchtleiter, der Zuchtbuchführer und vier Beisitzer an. Die Beisitzer müssen<br />

Erfahrung in der Zucht der vom Verein betreuten Rasse haben und sollten dem engeren Vorstand nicht<br />

angehören. Zuchtwarte und Zuchtrichter erfüllen die Voraussetzungen durch die an diese Ämter gestellten<br />

Voraussetzungen.<br />

Der Vorsitzende ist der Zuchtleiter/Zuchtbuchführer oder in Vertretung ein bestimmtes Mitglied des<br />

Zuchtausschusses.<br />

1


Dem Vorsitzenden des Zuchtausschusses sind alle Anträge zur Hauptversammlung, die sich mit Fragen der<br />

Zucht, der Zuchtüberwachung und der Rassekennzeichen befassen, zuzuleiten. Er hat hierzu die<br />

Stellungnahme des Zuchtausschusses herbeizuführen.<br />

Wegen Verstoßes gegen Zuchtbestimmungen und/oder Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtleiters<br />

kann der Zuchtausschuß die Eintragung eines Wurfes ablehnen, Zuchtverbot und /oder Zuchtsperre verhängen.<br />

Näheres regelt diese <strong>Zuchtordnung</strong>. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Zuchtausschusses<br />

steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung<br />

zu. Die Entscheidung des Ehrenrates ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg<br />

ausgeschlossen.<br />

Der Zuchtleiter, der Zuchtbuchführer und die Beisitzer zum Zuchtausschuß werden von der<br />

Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.<br />

1.1.4 Zuchtwarte:<br />

Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtwarteordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und<br />

Aufgaben der Zuchtwarte.<br />

1.1.5 Zuchtschauen:<br />

Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtschauordnung regelt das Zuchtschauwesen.<br />

1.1.6 Zuchtrichter:<br />

Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtrichterordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und<br />

Aufgaben der Zuchtrichter.<br />

2. Für die Zucht gelten folgende Voraussetzungen:<br />

2.1 Ankörung gemäß Körordnung.<br />

2.2 Mindestalter beider Elterntiere 20 Monate. Das Höchstalter für Zuchthündinnen darf nur in begründeten<br />

Einzelfällen das vollendete 8. Lebensjahr überschreiten; für Rüden ist keine Grenze festgelegt (aus VDH-ZO §<br />

4.2).<br />

2.3 Jede Hündin kann einmal pro Kalenderjahr zur Zucht verwand werden. Der Wurftag gilt als Stichtag.<br />

Hat eine Hündin mehr als 8 eingetragene Welpen im Wurf, so muss ihr eine Zuchtpause von 300 Tagen<br />

gewährt werden. Es muß gewährleistet sein, dass eine Hündin innerhalb 24 Monaten nicht mehr als 2 mal zum<br />

Zuchteinsatz kommt. Stichtag ist der Wurftag. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als ihre<br />

Kondition es zulässt.<br />

2.4 Der vollzogene Deckakt muß innerhalb von sieben Tagen dem Zuchtbuchamt auf einer vorgedruckten<br />

Deckbescheinigung, unterschrieben vom Rüden- und Hündinnenbesitzer, gemeldet werden.<br />

2.5 Der Deckakt ist anzuerkennen, wenn er ordnungsgemäß von statten ging. Eine Hündin darf während einer<br />

Hitzeperiode nur von einem Rüden gedeckt werden.<br />

2.6 Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter. Es ist eine Bescheinigung<br />

des Tierarztes vorzulegen, aus der hervorgeht, von welchem Rüden der Samen genommen wurde (VDH-ZO §<br />

6).<br />

2.7 Es wird empfohlen, zu häufige Deckakte der Rüden zu vermeiden. Dem Hündinnenhalter muß auf jeden Fall<br />

der letzte Deckakt des Rüden mitgeteilt werden. Der Rüdenbesitzer hat einen schriftlichen Nachweis über alle<br />

Deckakte (Sprungbuch) zu führen.<br />

2.8 Zur Einhaltung der Zuchtbestimmungen sind der Züchter und der Deckrüdenhalter gleichermaßen verpflichtet,<br />

d. h. auch der Rüdenhalter muß sich vor dem Belegen der Hündin von deren Zuchttauglichkeit durch Einsehen<br />

der Ahnentafel überzeugen.<br />

2.9 Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt,<br />

erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.<br />

2.10 Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Über kostenloses<br />

Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche<br />

Vereinbarungen zu treffen.<br />

2.11 Inzest-Zuchtpaarungen (Zucht mit Hunden, die im ersten Grad miteinander verwandt sind, wie z.B.<br />

2


Mutter/Sohn) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zuchtleiters.<br />

2.12 Zur Zucht zugelassen sind grundsätzlich alle Deutsche Doggen, die angekört sind. Handelt es sich um<br />

ausländische Hunde, können diese zur Zucht verwandt werden, wenn sie von der FCI anerkannte Ahnentafeln<br />

besitzen und von einem von der FCI anerkannten Verein die Zuchttauglichkeit besitzen. Voraussetzung ist<br />

auch eine HD-Auswertung von einer zentralen Auswertungsstelle, die wiederum vom VDH anerkannt sein<br />

muß und ihre Begutachtung nach FCI-Regeln erstellt. Um die Zuchtbasis zu vergrößern, wird empfohlen, von<br />

dieser Regelung Gebrauch zu machen.<br />

2.13 Rüden und Hündinnen mit mittlerer und schwerer HD dürfen nicht zur Zucht verwandt werden. Die<br />

Verpaarung zweier Hunde miteinander, die beide mit HD-II (leichte HD) bzw. HD-C, sowohl C1 als auch C2<br />

ausgewertet wurden, ist nicht gestattet. Hunde mit Ellenbogendysplasie ED1 bzw. ED2 können nur mit einem<br />

Partner verpaart werden, der keine ED aufweist. Hunde, die eine ED3 aufweisen, sind von der Zucht<br />

ausgeschlossen. Diese Untersuchung ist gemeinsam mit der HD-Untersuchung durchzuführen und durch einen<br />

Gutachter auszuwerten.<br />

2.14 Bis auf Weiteres gelten die in Heft 01/2009 aufgeführten Vorgaben.<br />

2.15 Ein Züchter darf in seinem Zwinger nicht mehr Würfe halten als es seine lokalen<br />

Gegebenheiten/Zwingergröße und die dazu benötigte Zeit zulassen.<br />

Hierzu wird bei der Wurfabnahme eine Bestandsaufnahme aller im Zwinger befindlichen Hunde schriftlich<br />

festgehalten und mit dem Wurfabnahmebericht an das Zuchtbuchamt geschickt. Ggf. sind weitere, für die<br />

Hunde-/Welpenpflege verantwortliche Personen zu benennen.<br />

2.16 Für die Voraussetzung des Zuchtbeginns muss der angehende Züchter eine Abnahme der Zuchtanlagen durch<br />

einen vereinseigenen Zuchtwart, sowie ein Nachweis über die Teilnahme an einer von der <strong>KyDD</strong> e.V.<br />

veranstalteten Züchterfortbildungsveranstaltung (2Tage / nach aktuellem Programm) vorweisen.<br />

2.17 Eine Hündin, die 2 mal durch einen Kaiserschnitt entbunden hat, darf nicht mehr zur Zucht verwendet werden.<br />

3. Eintragungsberechtigt sind folgende Hunde:<br />

3.1 Grundsätzlich werden nur ganze Würfe eingetragen.<br />

3.2 Die Zahl der aufzuziehenden Welpen richtet sich nach der Konstitution der Hündin sowie den<br />

Aufzuchtmöglichkeiten des Züchters. Ammenaufzucht ist gestattet. Die Amme muß geeignet sein; im übrigen<br />

gelten die o. g. Bestimmungen. Neben der Ammenaufzucht ist auch die Aufzucht mit künstlichen Nährmitteln<br />

gestattet, aber auch hier gilt § 2.3 dieser <strong>Zuchtordnung</strong>. Die Aufzucht von Welpen mit anatomischen<br />

Mißbildungen ist nicht zu fördern.<br />

4. Zuchtüberwachung:<br />

4.1 Die Zuchtüberwachung erfolgt durch zugelassene Zuchtwarte.<br />

4.2 Würfe sind innerhalb 3 Tagen dem Zuchtleiter/Zuchtbuchführer zu melden.<br />

4.3 Der Wurf ist von einem Zuchtwart zu betreuen und durch Unterschrift zur Eintragung freizugeben oder<br />

abzulehnen. Die im Wurfmeldeschein gemachten Angaben sind auch vom Züchter mit Unterschrift zu<br />

bestätigen.<br />

Den Zuchtwarten wird die vom VDH festgesetzte km-Pauschale (z.Zt. 0,50€/km) vom Züchter erstattet. Für<br />

das tätowieren eines Welpen erhält der Zuchtwart vom Züchter eine von der Hauptversammlung festgesetzte<br />

Pauschale von z. Zt 5,00 € zuzüglich der einmaligen Abnahmegebühr von 15,00 €.<br />

Die Kostenerstattung ist bei jeder Wurfabnahme vorzunehmen.<br />

Überschreitet die Anfahrt des Zuchtwartes die 300 km-Grenze, so kann der Zuchtleiter aus Kostengründen<br />

einen von VDH angegebenen Zuchtwart eines anderen Rassehundezuchtvereins bestellen. Dieser hat sich an<br />

die Regeln der Zucht- und Zuchtwarteordnung der <strong>KyDD</strong> zu halten. In diesem Fall ist auch die<br />

Erstbesichtigung des Wurfes von diesem Zuchtwart durchzuführen. Die Höchstgrenze von 150 Euro darf nur<br />

mit Genehmigung des Züchters überschritten werden.<br />

Zuchtrichter und Körmeister sind generell Zuchtwarte. Der erste Zuchtwart einer Landesgruppe wird von den<br />

Zuchtwarten der Landesgruppe für den Zeitraum von drei Jahren bestimmt. Er regelt die Wurfabnahmen in<br />

seiner Landesgruppe. Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtwarte kann binnen zwei Wochen<br />

3


nach Bekanntgabe der Zuchtleiter angerufen werden.<br />

4.4 Die Zuchtwarte sind gehalten, bei der Wurfabnahme neben den Haltungs- und Aufzuchtbedingungen auch die<br />

rassetypischen Merkmale der Welpen, deren Gesundheitszustand und den Allgemeinzustand der Mutterhündin<br />

zu beurteilen und bei Misständen, bei kranken oder schwächlichen Welpen die Wurfabnahme zu verweigern<br />

bzw. die Hinzuziehung eines Tierarztes zu verlangen.<br />

4.5 Das Leerbleiben oder Verwerfen einer Hündin ist dem Zuchtbuchführer zu melden.<br />

4.6 Der 1. Zuchtwart der Landesgruppe ist berechtigt, auch unangemeldet Zwinger zu besichtigen.<br />

4.7 Zuchtwarte sind nicht berechtigt, eigene Würfe abzunehmen.<br />

4.8 Die vollständigen Würfe dürfen nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der<br />

Mutterhündin im Zwinger des Züchters abgenommen werden. Kein Welpe darf vor erfolgter Wurfabnahme<br />

abgegeben werden; ist dies der Fall, sind Wurfabnahme und Eintragung des gesamten Wurfes abzulehnen.<br />

Alle Welpen sind zu Chippen, bei Tätowierung zusätzlich, ist die Tätonummer stets die Zuchtbuchnummer.<br />

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Grundimmunisierung (Staupe, Hepatitis, Leptospirose,<br />

Parvovirose). Bei nichtvorliegenden Nachweisen ist die Wurfabnahme zu verweigern. Ein<br />

Wurfabnahmebericht ist zu erstellen, in dem alle Abweichungen von der Norm festzuhalten sind, sowie<br />

allgemeine Beobachtungen über Hündin und Welpen; hiervon ist dem Züchter ein Abdruck zu übergeben. Ein<br />

Exemplar des Wurfabnahmeberichts erhält der Züchter später zu jeder Ahnentafel der Welpen. Dieser<br />

Wurfabnahmebericht muß dem Wepenkäufer zusammen mit der Ahnentafel und den vom Zuchtbuchamt dafür<br />

vorgesehenen Informationen übergeben werden.<br />

4.9 Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in<br />

seinem Zwinger zu führen.<br />

5. Eintragung in das Zuchtbuch:<br />

Neben dem Zuchtbuch führt der Verein ein Register, in das Deutsche Doggen eingetragen werden, deren Abstammung<br />

in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten<br />

Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorheriger Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter<br />

aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. Sie erhalten Registrierbescheinigungen. Ausnahmen über die<br />

Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.<br />

5.1 Das Recht der Eintragungen in das Zuchtbuch steht sowohl den Mitgliedern des Vereins als auch sonstigen<br />

Liebhabern unserer Rasse zu. Meldungen von Hunden, die im Händlerbesitz sind oder waren, können<br />

zurückgewiesen werden. Zuschriften, Zahlungen und Meldungen, die das Zuchtbuch betreffen, sind an den<br />

Zuchtbuchführer portofrei einzusenden.<br />

5.2 Die Anmeldung eines Wurfes hat auf einem vorgedruckten Meldeschein zu erfolgen. Derselbe ist beim<br />

Zuchtbuchführer zu beziehen. Der Anmeldung ist jeweils die Original-Ahnentafel der Mutterhündin und bei<br />

Mitgliedern die Mitgliedskarte des jeweiligen Jahres beizufügen. Der Wurfmeldeschein ist vom Zuchtwart<br />

vollständig auszufüllen und vom Züchter zu unterschreiben. Die Deckbescheinigung muss vom Rüden- und<br />

Hündinnenhalter unterschrieben sein. Gleichzeitig mit der Wurfmeldung sind die jeweils gültigen Gebühren<br />

an die Zuchtbuchstelle zu überweisen. Solange die vollständigen Gebühren nicht bei der Zuchtbuchstelle<br />

eingegangen sind oder noch Unterlagen fehlen, gilt die Wurfmeldung als nicht abgegeben.<br />

5.3 Den Mitgliedern des Vereins wird es ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die von ihnen gezüchteten Würfe<br />

eintragen zu lassen.<br />

5.4 Der Verein führt eine Liste der geschützten Zwingernamen. Züchter haben, wenn nicht schon geschehen,<br />

einen Zwingernamen beim Zuchtbuchführer schützen zu lassen. Der beantragte Zwingernamen darf erst dann<br />

geschützt werden, nachdem entweder der Zuchtleiter oder der zuständige Zuchtwart die Zuchtstätten überprüft<br />

und durch eine schriftliche Stellungnahme dargelegt haben, dass eine artgerechte Welpenaufzucht<br />

gewährleistet ist.<br />

5.5 In die Ahnentafel der Hündin werden alle Wurfdaten nebst Angabe der Wurfstärke eingetragen. Diese sind<br />

auch in eventuellen Zweitschriften der Ahnentafeln nachzutragen.<br />

5.6 Die Namen der Welpen eines Wurfes haben zur Kennzeichnung desselben mit dem gleichen<br />

Anfangsbuchstaben zu beginnen: der erste Wurf des Züchters mit dem Buchstaben A, der zweite mit B usw.<br />

Ein einmal gegebener Rufname darf für den gleichen Zwinger, wenn das Alphabet wiederholt wird, nicht noch<br />

einmal vergeben werden.<br />

4


5.7 Um Verwechslungen zu vermeiden müssen alle Welpen bei der Wurfabnahme gechippt sein.<br />

5.8 Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des Vereins; sie werden dem Eigentümer des Hundes oder sonstigen<br />

Berechtigten zu treuen Händen übergeben. Die Zuchtbuchstelle kann jederzeit die Vorlage der Ahnentafel<br />

verlangen. Bei Abgabe eines Hundes ist dir Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung<br />

auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann die Ahnentafel von der Zuchtbuchstelle<br />

für die Zeit einer Zuchtsperre einbehalten werden. Jeder Eigentumswechsel muss auf der Ahnentafel in der<br />

vorgesehenen Spalte vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks ist durch den abgebenden Eigentümer<br />

durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

5.9 Bei Verlust einer Ahnentafel kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Der Verlierende hat den Verlust und<br />

sein Besitzrecht eidesstattlich zu versichern. Die Verlustmeldung wird in der nächstfolgenden Ausgabe der<br />

Mitteilungen veröffentlicht, zugleich wird die Original-Ahnentafel für ungültig erklärt.<br />

6. Rechte und Pflichten des Züchters, Zwingername:<br />

6.1 Züchter des zur Eintragung gelangenden Wurfes ist der Besitzer der Mutterhündin am Decktag, der Mieter<br />

einer Hündin zu Zuchtzwecken, wenn der Mietvertrag mit dem Deckschein und der Ahnentafel der Hündin<br />

spätestens 4 Wochen vor dem Werfen dem Zuchtbuchführer in einem eingeschriebenen Brief zugesandt wird.<br />

Hündin und Wurf müssen unter ständiger Obhut des Züchters stehen. Der Wurf muss am Wohnort des<br />

Züchters liegen. Bestehen Zwingergemeinschaften, ist dem Zuchtleiter vor Zuchtmaßnahmen schriftlich<br />

anzuzeigen, welches Mitglied der Zwingergemeinschaft als Zuchtverantwortlicher gelten soll. Nichtbeachtung<br />

dieser Vorschrift zieht die Verdoppelung der Eintragungsgebühren nach sich. Außerdem haften alle Mitglieder<br />

der Zwingergemeinschaft.<br />

6.2 Jeder zur Eintragung in das Zuchtbuch angemeldete Hund benötigt einen Ruf- und Zwingernamen.<br />

6.3 So oft der Hund in die Öffentlichkeit tritt, ist stets der zuchtbuchmäßige Name mit Angabe der<br />

Zuchtbuchnummer und die zuchtbuchmäßige Abstammung zu vermerken.<br />

6.4 Der Zwingername kann zum Vor- oder Nachsetzen geschützt werden, darf aber immer nur so gesetzt werden,<br />

wie er zum Schutze angemeldet wurde.<br />

6.5 Der einmal eingetragene Ruf- oder Zwingername kann nicht mehr geändert werden; eine Übertragung bedarf<br />

der Zustimmung des Vereins.<br />

6.6 Welpen dürfen frühestens nach der Wurfabnahme, die erst nach Vollendung der siebten Woche von einem<br />

Zuchtwart erfolgen darf, abgegeben werden. Sie müssen geimpft, entwurmt, frei von Ungeziefer und<br />

Krankheit sein.<br />

6.7 Die Wurfabnahme hat bei einfacher Gebühr bis zur Vollendung des vierten Lebensmonats der Welpen zu<br />

erfolgen, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats bei dreifacher Gebühr, bis zur Vollendung des<br />

siebten Lebensmonats bei fünffacher Gebühr; danach ist eine Eintragung in das Zuchtbuch nicht mehr<br />

möglich.<br />

6.8 Antragstellern, welche wissentlich (zum Zwecke der Täuschung) falsche Angaben betreffs ihrer Hunde<br />

machen oder wider besseres Wissen in den Anmeldeformularen verlangte Punkte verschweigen, kann die<br />

begehrte Eintragung verweigert bzw. die bereits erfolgte für nichtig erklärt werden.<br />

Erfolgt ein solcher Missbrauch des in sie gesetzten Vertrauens durch Vereinsmitglieder, so kann vom<br />

Zuchtbuchführer ein Antrag auf deren Ausschluss gestellt werden. Anmeldungen, welche nach ihrem Inhalt<br />

oder durch die Person des Antragstellers nicht glaubwürdig erscheinen, können abgewiesen werden.<br />

6.9 Zur Erleichterung der Kontrolle werden Züchter bzw. Deckrüdenbesitzer verpflichtet, ein Zwingerbuch bzw.<br />

Sprungbuch zu führen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, bei Abgabe von Hunden dem Erwerber<br />

die vom Verein erstellte Ahnentafeln auszuhändigen und die Eigentumsübertragung darauf unterschriftlich zu<br />

bestätigen.<br />

6.10 Jedem Käufer eines Welpen sind die Ahnentafeln, der Impfausweis und die vom Verein beigelegten<br />

Informationen komplett zu übergeben.<br />

7. Zuchtgebühren:<br />

Die Eintragungs- und Zuchtgebühren werden in den Mitteilungen veröffentlicht oder sind beim Zuchtbuchführer zu<br />

erfragen. Nichtmitglieder zahlen dreifache Gebühren.<br />

5


8. Zuwiderhandlungen gegen die <strong>Zuchtordnung</strong>:<br />

8.1 Bei Verstößen gegen die Zucht und Eintragungsbestimmungen des Vereins gilt folgendes gemäß der Satzung<br />

des Vereins.<br />

8.2 In den in der <strong>Zuchtordnung</strong> (Zucht- und Eintragungsbestimmungen) vorgesehenen Fällen muss der<br />

Zuchtbuchführer im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuss Verwarnungen und Sperren aussprechen oder<br />

erhöhte Gebühren festsetzen. Das Festsetzen erhöhter Gebühren schließt Maßnahmen nach § 55 der Satzung<br />

nicht aus.<br />

8.3 Wegen Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen und/oder Anordnungen und Entscheidungen des<br />

Zuchtbuchführers kann der Zuchtausschuss die Eintragung eines Wurfes ablehnen, Die Eintragung des Wurfes<br />

von der Zahlung des Mehrfachen der Eintragungsgebühren abhängig machen, eine Verwarnung aussprechen<br />

oder eine Geldbuße verhängen. Der Rechtsweg ist in diesem Falle ausgeschlossen.<br />

8.4 Der Zuchtausschuss kann auch eines Sperre des Zuchtbuches bis zu 2 Jahren aussprechen; er ist berechtigt zu<br />

gestatten, dass der Wurf einer Hündin, die vor Verhängung der Strafe gedeckt worden ist, noch in das<br />

Zuchtbuch eingetragen wird.<br />

8.5 Erachtet der Zuchtausschuss die im Rahmen dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen nicht für ausreichend,<br />

so kann er ein Verfahren vor dem Ehrenrat beantragen.<br />

8.6 Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und der Rechtsweg ist in diesem Falle ausgeschlossen.<br />

8.7 Gegenüber Nichtmitgliedern, denen das Zuchtbuch geöffnet ist, kann nur auf Wurfeintragungsablehnung und<br />

Sperre des Zuchtbuches auf Zeit oder Dauer erkannt werden.<br />

8.8 Gegen Entscheidungen des Zuchtleiters und des Zuchtbuchführers kann innerhalb 2 Wochen nach<br />

Bekanntgabe der Zuchtausschuss angerufen werden. Seine Entscheidung ist endgültig. In diesem Fall berät der<br />

Zuchtausschuss ohne den Zuchtleiter/Zuchtbuchführer.<br />

6


Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />

Anhang der <strong>Zuchtordnung</strong><br />

Mindestanforderungen an die Haltung<br />

von Hunden in Zwingern<br />

§ 2 des Tierschutzgesetztes vom 22. 8. 1986 BGB 1,I., S. 1309) verlangt, dass<br />

1. jeder, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,<br />

pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss; und<br />

2. dass er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare<br />

Leiden oder Schäden zugefügt werden.<br />

Begriffsbestimmungen:<br />

Welpen:<br />

Hunde bis zur 16. Lebenswoche<br />

Zuchthunde:<br />

Hunde im zuchtfähigen Alter (s. VDH/<strong>KyDD</strong> <strong>Zuchtordnung</strong>), Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben;<br />

Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben<br />

Züchter:<br />

Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassezuchtverein einen eingetragenen<br />

Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.<br />

Zwinger:<br />

Im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden;<br />

Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt die Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V. gemäß den Richtlinien<br />

des VDH und den Zuchtbestimmungen der <strong>KyDD</strong> e. V. unter Beachtung der Forderungen des Tierschutzgesetzes mit Vergabe<br />

eines geschützten Zwingernamens.<br />

A. ERNÄHRUNG<br />

„Angemessene Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und<br />

der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur<br />

anzueignen.<br />

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf<br />

größtmögliche Hygiene zu achten ist.<br />

B. PFLEGE<br />

Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische Pflege“, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des<br />

Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft.<br />

Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle<br />

7


a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung,<br />

b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),<br />

c. der Krallenlänge und<br />

d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.<br />

Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.<br />

Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen<br />

Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den<br />

gestellten Anforderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Klubzuchtwart/Zuchtleiter Auflagen erteilt<br />

werden.<br />

C. VERHALTENSGERECHTE UNTERBRINGUNG UND MÖGLICHKEITEN ZUR ARTGEMÄSSEN BEWEGUNG<br />

Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:<br />

I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen<br />

II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern<br />

III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung<br />

I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall<br />

oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:<br />

1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:<br />

a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss<br />

feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.<br />

b. Die Abtrennungen von Einzelboxen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran und gegenseitig nicht verletzten<br />

können und ihnen Sichtmöglichkeit nach einer Seite geboten wird.<br />

Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von Hunden nicht überwunden werden können.<br />

c. Jedem Hund müssen seiner Rasse entsprechend 16 m² zur Verfügung stehen.<br />

Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 6 m² mehr gefordert.<br />

d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, 36 m² Mindestgröße<br />

aufweisen muss.<br />

e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei ein T° von 18 - 20 °C zu erreichen sein sollte. In umgebauten<br />

Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich s. Punkt I.1.f. Satz 2.<br />

f. Jedem Hund muss eine Wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder<br />

in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, Wärmegedämmte,<br />

der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so<br />

auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.<br />

g. Für tragende, werfende und/oder säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.<br />

Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:<br />

- Der Raum darf incl. Dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenanzahl von 8 Hunden<br />

nicht kleiner sein als 16+6 m².<br />

- Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.<br />

- An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen<br />

sein, der mit einem leicht zureinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.<br />

- Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht<br />

erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. Das Dach der Wurfkiste Dienen.<br />

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- Der Wurf- und Aufzuchtsraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer<br />

Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.<br />

- Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von<br />

Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen.<br />

- Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein<br />

sollte.<br />

h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein.<br />

i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.<br />

2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.<br />

3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von<br />

ihnen überwunden werden kann.<br />

In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz, von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden<br />

sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses<br />

etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit<br />

einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte ich auch der Liegeplatz befinden.<br />

Ein Bereich der Ausläufe sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter<br />

Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- oder Feinkies.<br />

4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines<br />

Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen mehr als 100 m vom Wohnhaus des<br />

Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.<br />

5. Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Std. die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der<br />

Hunde kann während eines Spazierganges oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der<br />

Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte.<br />

6. Allen erwachsenen Hunden sowie den Welpen muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt,<br />

Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen.<br />

Diese Zuwendung muss vom Züchter oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen. Welpen ab der 6.<br />

Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.<br />

Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.<br />

7. Die Forderung des § 2,2 TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch<br />

Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.<br />

Ein „Stapeln“ von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.<br />

II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann<br />

nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden.<br />

1. Jedem Hund müssen mindestens 16 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger<br />

gehaltenen Hund sind 6 m² hinzuzurechnen.<br />

Der zusätzliche Auslauf muss mindestens 36 m² Grundfläche aufweisen, auch wenn nur ein Hund gehalten wird.<br />

2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung<br />

stehen, der folgenden Anforderungen genügen muss:<br />

a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmenden (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor),<br />

gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen<br />

kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.<br />

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. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine<br />

Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten<br />

werden.<br />

Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.<br />

c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert<br />

hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein, und es<br />

muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.<br />

d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von<br />

Kot gereinigt werden.<br />

e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker<br />

Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.<br />

3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten, wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.<br />

4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die<br />

ersten 6 Wochen ein Raum, wie unter I.1.g. beschrieben, zur Verfügung steht.<br />

5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen<br />

strikt eingehalten werden.<br />

6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde, die das zuchtfähige Alter überschritten haben und<br />

solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.<br />

III. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen im Haus oder in der Wohnung<br />

Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im<br />

Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:<br />

1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigendem Belag versehen sein.<br />

b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran und gegenseitig nicht verletzen können<br />

und ihnen Sichtmöglichkeit nach einer Seite geboten wird.<br />

Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.<br />

c. Jedem Hund müssen mindestens 16 m² zur Verfügung stehen.<br />

Für jeden weiteren in der gleichen Box gehaltenen Hund werden 6 m² mehr gefordert.<br />

d. Die Räume sollen beheizbar ein, wobei eine T° von 18 - 20 °C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen<br />

in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.<br />

e. Jedem Hund muss eine wärmedämmende Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder<br />

in denen keine Einzel-Heizquellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmedämmende, der<br />

Größe des Hundes entsprechende Schlafhütte mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.<br />

f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der<br />

Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften<br />

sein.<br />

2. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den<br />

Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss.<br />

Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin und ihren Welpen die Möglichkeit zu<br />

ausreichendem freien Auslauf bieten.<br />

3. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.<br />

4. Die Punkte I.5. - 7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im<br />

Haus.<br />

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Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />

Häufig gestellte Fragen zum Zuchtreglement<br />

Anerkennung für das Ausland<br />

Wann benötige ich eine Auslandsanerkennung?<br />

Die Auslandsanerkennung ist ein vom VDH ausgestelltes Zertifikat, das benötigt wird,<br />

um einen Hund bei einem ausländischen Dachverband eintragen zu lassen, z. B. wenn der Hund ins Ausland verkauft<br />

werden soll.<br />

Benötigt man für jedes Land eine Auslandsanerkennung?<br />

Ja, eine Auslandsanerkennung wird für jedes Land benötigt.<br />

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />

Für die Ausstellung einer Auslandsanerkennung wird benötigt:<br />

- die Original-Ahnentafel des Hundes<br />

- die Adresse des neuen Hundesbesitzers<br />

- das Verkaufsdatum<br />

Wo muss ich die Unterlagen einreichen?<br />

Die Unterlagen schicken Sie bitte an das aktuelle Zuchtbuchamt.<br />

Ist eine beglaubigte Ahnentafelkopie ausreichend?<br />

Nein, eine beglaubigte Ahnentafelkopie wird nicht akzeptiert. Die Ahnentafel muss im Original eingereicht werden, weil die<br />

Auslandsanerkennung an der Ahnentafel befestigt werden muss.<br />

Internationaler Zwingerschutz<br />

Wo stelle ich den Antrag?<br />

Der Antrag auf internationalen Zwingerschutz muss beim zuständigen Rassehundezuchtverein eingereicht werden. Der Verein<br />

wird den Antrag an den VDH weiterleiten.<br />

Wie viele Namensvorschläge müssen eingereicht werden?<br />

Es sollten ca. 3 - 4 Namensvorschläge eingereicht werden.<br />

Wie lange dauert die Beantragung?<br />

Der Antrag wird an die Fédération Cynologique Internationale (FCI) weitergeleitet. Die Bearbeitung des Antrags dauert<br />

erfahrungsgemäß acht Wochen.<br />

Kann man einen bereits national durch einen Zuchtverein geschützten Namen behalten?<br />

Man kann versuchen, den bereits national geschützten Namen international schützen zu lassen. Wenn der nationale Name bereits<br />

durch die FCI für einen anderen Zwinger vergeben sein sollte und dennoch ein international geschützter gewünscht wird, müssen<br />

neue Namensvorschläge eingereicht werden.<br />

Kann der Zwingername vorab reserviert werden?<br />

Eine Reservierung eines Zwingernamens kann nicht vorgenommen werden.<br />

Wo muss ich die Unterlagen einreichen?<br />

Die Unterlagen schicken Sie bitte an das aktuelle Zuchtbuchamt.<br />

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