Zuchtordnung - KyDD
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Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />
1. Sinn und Zweck der <strong>Zuchtordnung</strong>:<br />
<strong>Zuchtordnung</strong><br />
Diese <strong>Zuchtordnung</strong> wurde geschaffen, um das Ziel der “Kynologischen Gesellschaft für DEUTSCHE DOGGEN e. V.”<br />
schnellstmöglich zu erreichen: Zuchtziel ist die gesunde, intelligente, wesensfeste, schöne Deutsche Dogge nach dem<br />
bei der FCI gültigen Standard Nr. 235.<br />
Bestandteil und Grundlage dieser <strong>Zuchtordnung</strong> sind die FCI-Zuchtregeln und die VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> in ihrer jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
Der Verein erfaßt bei den von ihm betreuten Hunden das Auftreten erblicher Defekte und bekämpft sie, wenn<br />
erforderlich, mit geeigneten Maßnahmen. Hierfür sind Zuchtrichter und Zuchtwarte gehalten, dem Zuchtleiter<br />
Mitteilung zu machen, wenn sie solche Defekte beobachtet haben.<br />
Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch<br />
keine erheblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.<br />
Die Todesursachen unserer Hunde müssen deshalb bei der Zuchtbuchstelle gemeldet werden (VDH ZO §1).<br />
Grundlage für die Verbesserung und Verbreitung einer Rasse und ihres Zuchtvereins ist der Züchter. Der Züchter erhält<br />
von der Kynologischen Gesellschaft für DEUTSCHE DOGGEN jede Unterstützung und Beratung. Der Züchter soll in<br />
der Haltung seiner Hunde beispielhaft sein, und seine Zuchttiere müssen immer einen gesunden und gepflegten<br />
Eindruck machen.<br />
Züchter müssen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften beachten. Die<br />
Haltungs- und Aufzuchtbedingungen müssen mindestens sehr guter Zwingerhaltung entsprechen. Sehr gute<br />
Zwingerhaltung wird den Züchtern gesondert erläutert.<br />
Für die <strong>Zuchtordnung</strong> gilt § 1 der VDH-<strong>Zuchtordnung</strong> als Leitsatz: “Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den Züchtern<br />
nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung<br />
nehmen.”<br />
1.1 Mittel zum Zweck:<br />
1.1.1. Zuchtleiter:<br />
Dem Zuchtleiter obliegt die Überwachung der Zucht und der Zuchtwarte. Er kann im Rahmen seiner<br />
Aufgaben Weisungen erteilen. Er ist Leiter der Zuchtkommission (Zuchtausschuß).<br />
1.1.2 Zuchtbuchführer:<br />
Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch, vergibt Zwingernamen und stellt Ahnentafeln aus. In den in der<br />
<strong>Zuchtordnung</strong> vorgesehenen Fällen muß der Zuchtbuchführer im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuß<br />
Sperren und erhöhte Gebühren festsetzen.<br />
1.1.3 Zuchtausschuß:<br />
Dem Zuchtausschuß gehören der Zuchtleiter, der Zuchtbuchführer und vier Beisitzer an. Die Beisitzer müssen<br />
Erfahrung in der Zucht der vom Verein betreuten Rasse haben und sollten dem engeren Vorstand nicht<br />
angehören. Zuchtwarte und Zuchtrichter erfüllen die Voraussetzungen durch die an diese Ämter gestellten<br />
Voraussetzungen.<br />
Der Vorsitzende ist der Zuchtleiter/Zuchtbuchführer oder in Vertretung ein bestimmtes Mitglied des<br />
Zuchtausschusses.<br />
1
Dem Vorsitzenden des Zuchtausschusses sind alle Anträge zur Hauptversammlung, die sich mit Fragen der<br />
Zucht, der Zuchtüberwachung und der Rassekennzeichen befassen, zuzuleiten. Er hat hierzu die<br />
Stellungnahme des Zuchtausschusses herbeizuführen.<br />
Wegen Verstoßes gegen Zuchtbestimmungen und/oder Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtleiters<br />
kann der Zuchtausschuß die Eintragung eines Wurfes ablehnen, Zuchtverbot und /oder Zuchtsperre verhängen.<br />
Näheres regelt diese <strong>Zuchtordnung</strong>. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Zuchtausschusses<br />
steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung<br />
zu. Die Entscheidung des Ehrenrates ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg<br />
ausgeschlossen.<br />
Der Zuchtleiter, der Zuchtbuchführer und die Beisitzer zum Zuchtausschuß werden von der<br />
Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.<br />
1.1.4 Zuchtwarte:<br />
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtwarteordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und<br />
Aufgaben der Zuchtwarte.<br />
1.1.5 Zuchtschauen:<br />
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtschauordnung regelt das Zuchtschauwesen.<br />
1.1.6 Zuchtrichter:<br />
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Zuchtrichterordnung regelt die Zulassung, Ausbildung und<br />
Aufgaben der Zuchtrichter.<br />
2. Für die Zucht gelten folgende Voraussetzungen:<br />
2.1 Ankörung gemäß Körordnung.<br />
2.2 Mindestalter beider Elterntiere 20 Monate. Das Höchstalter für Zuchthündinnen darf nur in begründeten<br />
Einzelfällen das vollendete 8. Lebensjahr überschreiten; für Rüden ist keine Grenze festgelegt (aus VDH-ZO §<br />
4.2).<br />
2.3 Jede Hündin kann einmal pro Kalenderjahr zur Zucht verwand werden. Der Wurftag gilt als Stichtag.<br />
Hat eine Hündin mehr als 8 eingetragene Welpen im Wurf, so muss ihr eine Zuchtpause von 300 Tagen<br />
gewährt werden. Es muß gewährleistet sein, dass eine Hündin innerhalb 24 Monaten nicht mehr als 2 mal zum<br />
Zuchteinsatz kommt. Stichtag ist der Wurftag. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als ihre<br />
Kondition es zulässt.<br />
2.4 Der vollzogene Deckakt muß innerhalb von sieben Tagen dem Zuchtbuchamt auf einer vorgedruckten<br />
Deckbescheinigung, unterschrieben vom Rüden- und Hündinnenbesitzer, gemeldet werden.<br />
2.5 Der Deckakt ist anzuerkennen, wenn er ordnungsgemäß von statten ging. Eine Hündin darf während einer<br />
Hitzeperiode nur von einem Rüden gedeckt werden.<br />
2.6 Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtleiter. Es ist eine Bescheinigung<br />
des Tierarztes vorzulegen, aus der hervorgeht, von welchem Rüden der Samen genommen wurde (VDH-ZO §<br />
6).<br />
2.7 Es wird empfohlen, zu häufige Deckakte der Rüden zu vermeiden. Dem Hündinnenhalter muß auf jeden Fall<br />
der letzte Deckakt des Rüden mitgeteilt werden. Der Rüdenbesitzer hat einen schriftlichen Nachweis über alle<br />
Deckakte (Sprungbuch) zu führen.<br />
2.8 Zur Einhaltung der Zuchtbestimmungen sind der Züchter und der Deckrüdenhalter gleichermaßen verpflichtet,<br />
d. h. auch der Rüdenhalter muß sich vor dem Belegen der Hündin von deren Zuchttauglichkeit durch Einsehen<br />
der Ahnentafel überzeugen.<br />
2.9 Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt,<br />
erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.<br />
2.10 Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Über kostenloses<br />
Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche<br />
Vereinbarungen zu treffen.<br />
2.11 Inzest-Zuchtpaarungen (Zucht mit Hunden, die im ersten Grad miteinander verwandt sind, wie z.B.<br />
2
Mutter/Sohn) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zuchtleiters.<br />
2.12 Zur Zucht zugelassen sind grundsätzlich alle Deutsche Doggen, die angekört sind. Handelt es sich um<br />
ausländische Hunde, können diese zur Zucht verwandt werden, wenn sie von der FCI anerkannte Ahnentafeln<br />
besitzen und von einem von der FCI anerkannten Verein die Zuchttauglichkeit besitzen. Voraussetzung ist<br />
auch eine HD-Auswertung von einer zentralen Auswertungsstelle, die wiederum vom VDH anerkannt sein<br />
muß und ihre Begutachtung nach FCI-Regeln erstellt. Um die Zuchtbasis zu vergrößern, wird empfohlen, von<br />
dieser Regelung Gebrauch zu machen.<br />
2.13 Rüden und Hündinnen mit mittlerer und schwerer HD dürfen nicht zur Zucht verwandt werden. Die<br />
Verpaarung zweier Hunde miteinander, die beide mit HD-II (leichte HD) bzw. HD-C, sowohl C1 als auch C2<br />
ausgewertet wurden, ist nicht gestattet. Hunde mit Ellenbogendysplasie ED1 bzw. ED2 können nur mit einem<br />
Partner verpaart werden, der keine ED aufweist. Hunde, die eine ED3 aufweisen, sind von der Zucht<br />
ausgeschlossen. Diese Untersuchung ist gemeinsam mit der HD-Untersuchung durchzuführen und durch einen<br />
Gutachter auszuwerten.<br />
2.14 Bis auf Weiteres gelten die in Heft 01/2009 aufgeführten Vorgaben.<br />
2.15 Ein Züchter darf in seinem Zwinger nicht mehr Würfe halten als es seine lokalen<br />
Gegebenheiten/Zwingergröße und die dazu benötigte Zeit zulassen.<br />
Hierzu wird bei der Wurfabnahme eine Bestandsaufnahme aller im Zwinger befindlichen Hunde schriftlich<br />
festgehalten und mit dem Wurfabnahmebericht an das Zuchtbuchamt geschickt. Ggf. sind weitere, für die<br />
Hunde-/Welpenpflege verantwortliche Personen zu benennen.<br />
2.16 Für die Voraussetzung des Zuchtbeginns muss der angehende Züchter eine Abnahme der Zuchtanlagen durch<br />
einen vereinseigenen Zuchtwart, sowie ein Nachweis über die Teilnahme an einer von der <strong>KyDD</strong> e.V.<br />
veranstalteten Züchterfortbildungsveranstaltung (2Tage / nach aktuellem Programm) vorweisen.<br />
2.17 Eine Hündin, die 2 mal durch einen Kaiserschnitt entbunden hat, darf nicht mehr zur Zucht verwendet werden.<br />
3. Eintragungsberechtigt sind folgende Hunde:<br />
3.1 Grundsätzlich werden nur ganze Würfe eingetragen.<br />
3.2 Die Zahl der aufzuziehenden Welpen richtet sich nach der Konstitution der Hündin sowie den<br />
Aufzuchtmöglichkeiten des Züchters. Ammenaufzucht ist gestattet. Die Amme muß geeignet sein; im übrigen<br />
gelten die o. g. Bestimmungen. Neben der Ammenaufzucht ist auch die Aufzucht mit künstlichen Nährmitteln<br />
gestattet, aber auch hier gilt § 2.3 dieser <strong>Zuchtordnung</strong>. Die Aufzucht von Welpen mit anatomischen<br />
Mißbildungen ist nicht zu fördern.<br />
4. Zuchtüberwachung:<br />
4.1 Die Zuchtüberwachung erfolgt durch zugelassene Zuchtwarte.<br />
4.2 Würfe sind innerhalb 3 Tagen dem Zuchtleiter/Zuchtbuchführer zu melden.<br />
4.3 Der Wurf ist von einem Zuchtwart zu betreuen und durch Unterschrift zur Eintragung freizugeben oder<br />
abzulehnen. Die im Wurfmeldeschein gemachten Angaben sind auch vom Züchter mit Unterschrift zu<br />
bestätigen.<br />
Den Zuchtwarten wird die vom VDH festgesetzte km-Pauschale (z.Zt. 0,50€/km) vom Züchter erstattet. Für<br />
das tätowieren eines Welpen erhält der Zuchtwart vom Züchter eine von der Hauptversammlung festgesetzte<br />
Pauschale von z. Zt 5,00 € zuzüglich der einmaligen Abnahmegebühr von 15,00 €.<br />
Die Kostenerstattung ist bei jeder Wurfabnahme vorzunehmen.<br />
Überschreitet die Anfahrt des Zuchtwartes die 300 km-Grenze, so kann der Zuchtleiter aus Kostengründen<br />
einen von VDH angegebenen Zuchtwart eines anderen Rassehundezuchtvereins bestellen. Dieser hat sich an<br />
die Regeln der Zucht- und Zuchtwarteordnung der <strong>KyDD</strong> zu halten. In diesem Fall ist auch die<br />
Erstbesichtigung des Wurfes von diesem Zuchtwart durchzuführen. Die Höchstgrenze von 150 Euro darf nur<br />
mit Genehmigung des Züchters überschritten werden.<br />
Zuchtrichter und Körmeister sind generell Zuchtwarte. Der erste Zuchtwart einer Landesgruppe wird von den<br />
Zuchtwarten der Landesgruppe für den Zeitraum von drei Jahren bestimmt. Er regelt die Wurfabnahmen in<br />
seiner Landesgruppe. Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtwarte kann binnen zwei Wochen<br />
3
nach Bekanntgabe der Zuchtleiter angerufen werden.<br />
4.4 Die Zuchtwarte sind gehalten, bei der Wurfabnahme neben den Haltungs- und Aufzuchtbedingungen auch die<br />
rassetypischen Merkmale der Welpen, deren Gesundheitszustand und den Allgemeinzustand der Mutterhündin<br />
zu beurteilen und bei Misständen, bei kranken oder schwächlichen Welpen die Wurfabnahme zu verweigern<br />
bzw. die Hinzuziehung eines Tierarztes zu verlangen.<br />
4.5 Das Leerbleiben oder Verwerfen einer Hündin ist dem Zuchtbuchführer zu melden.<br />
4.6 Der 1. Zuchtwart der Landesgruppe ist berechtigt, auch unangemeldet Zwinger zu besichtigen.<br />
4.7 Zuchtwarte sind nicht berechtigt, eigene Würfe abzunehmen.<br />
4.8 Die vollständigen Würfe dürfen nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der<br />
Mutterhündin im Zwinger des Züchters abgenommen werden. Kein Welpe darf vor erfolgter Wurfabnahme<br />
abgegeben werden; ist dies der Fall, sind Wurfabnahme und Eintragung des gesamten Wurfes abzulehnen.<br />
Alle Welpen sind zu Chippen, bei Tätowierung zusätzlich, ist die Tätonummer stets die Zuchtbuchnummer.<br />
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Grundimmunisierung (Staupe, Hepatitis, Leptospirose,<br />
Parvovirose). Bei nichtvorliegenden Nachweisen ist die Wurfabnahme zu verweigern. Ein<br />
Wurfabnahmebericht ist zu erstellen, in dem alle Abweichungen von der Norm festzuhalten sind, sowie<br />
allgemeine Beobachtungen über Hündin und Welpen; hiervon ist dem Züchter ein Abdruck zu übergeben. Ein<br />
Exemplar des Wurfabnahmeberichts erhält der Züchter später zu jeder Ahnentafel der Welpen. Dieser<br />
Wurfabnahmebericht muß dem Wepenkäufer zusammen mit der Ahnentafel und den vom Zuchtbuchamt dafür<br />
vorgesehenen Informationen übergeben werden.<br />
4.9 Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in<br />
seinem Zwinger zu führen.<br />
5. Eintragung in das Zuchtbuch:<br />
Neben dem Zuchtbuch führt der Verein ein Register, in das Deutsche Doggen eingetragen werden, deren Abstammung<br />
in drei anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten<br />
Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorheriger Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter<br />
aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. Sie erhalten Registrierbescheinigungen. Ausnahmen über die<br />
Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.<br />
5.1 Das Recht der Eintragungen in das Zuchtbuch steht sowohl den Mitgliedern des Vereins als auch sonstigen<br />
Liebhabern unserer Rasse zu. Meldungen von Hunden, die im Händlerbesitz sind oder waren, können<br />
zurückgewiesen werden. Zuschriften, Zahlungen und Meldungen, die das Zuchtbuch betreffen, sind an den<br />
Zuchtbuchführer portofrei einzusenden.<br />
5.2 Die Anmeldung eines Wurfes hat auf einem vorgedruckten Meldeschein zu erfolgen. Derselbe ist beim<br />
Zuchtbuchführer zu beziehen. Der Anmeldung ist jeweils die Original-Ahnentafel der Mutterhündin und bei<br />
Mitgliedern die Mitgliedskarte des jeweiligen Jahres beizufügen. Der Wurfmeldeschein ist vom Zuchtwart<br />
vollständig auszufüllen und vom Züchter zu unterschreiben. Die Deckbescheinigung muss vom Rüden- und<br />
Hündinnenhalter unterschrieben sein. Gleichzeitig mit der Wurfmeldung sind die jeweils gültigen Gebühren<br />
an die Zuchtbuchstelle zu überweisen. Solange die vollständigen Gebühren nicht bei der Zuchtbuchstelle<br />
eingegangen sind oder noch Unterlagen fehlen, gilt die Wurfmeldung als nicht abgegeben.<br />
5.3 Den Mitgliedern des Vereins wird es ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die von ihnen gezüchteten Würfe<br />
eintragen zu lassen.<br />
5.4 Der Verein führt eine Liste der geschützten Zwingernamen. Züchter haben, wenn nicht schon geschehen,<br />
einen Zwingernamen beim Zuchtbuchführer schützen zu lassen. Der beantragte Zwingernamen darf erst dann<br />
geschützt werden, nachdem entweder der Zuchtleiter oder der zuständige Zuchtwart die Zuchtstätten überprüft<br />
und durch eine schriftliche Stellungnahme dargelegt haben, dass eine artgerechte Welpenaufzucht<br />
gewährleistet ist.<br />
5.5 In die Ahnentafel der Hündin werden alle Wurfdaten nebst Angabe der Wurfstärke eingetragen. Diese sind<br />
auch in eventuellen Zweitschriften der Ahnentafeln nachzutragen.<br />
5.6 Die Namen der Welpen eines Wurfes haben zur Kennzeichnung desselben mit dem gleichen<br />
Anfangsbuchstaben zu beginnen: der erste Wurf des Züchters mit dem Buchstaben A, der zweite mit B usw.<br />
Ein einmal gegebener Rufname darf für den gleichen Zwinger, wenn das Alphabet wiederholt wird, nicht noch<br />
einmal vergeben werden.<br />
4
5.7 Um Verwechslungen zu vermeiden müssen alle Welpen bei der Wurfabnahme gechippt sein.<br />
5.8 Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des Vereins; sie werden dem Eigentümer des Hundes oder sonstigen<br />
Berechtigten zu treuen Händen übergeben. Die Zuchtbuchstelle kann jederzeit die Vorlage der Ahnentafel<br />
verlangen. Bei Abgabe eines Hundes ist dir Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung<br />
auszuhändigen. Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann die Ahnentafel von der Zuchtbuchstelle<br />
für die Zeit einer Zuchtsperre einbehalten werden. Jeder Eigentumswechsel muss auf der Ahnentafel in der<br />
vorgesehenen Spalte vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks ist durch den abgebenden Eigentümer<br />
durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
5.9 Bei Verlust einer Ahnentafel kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Der Verlierende hat den Verlust und<br />
sein Besitzrecht eidesstattlich zu versichern. Die Verlustmeldung wird in der nächstfolgenden Ausgabe der<br />
Mitteilungen veröffentlicht, zugleich wird die Original-Ahnentafel für ungültig erklärt.<br />
6. Rechte und Pflichten des Züchters, Zwingername:<br />
6.1 Züchter des zur Eintragung gelangenden Wurfes ist der Besitzer der Mutterhündin am Decktag, der Mieter<br />
einer Hündin zu Zuchtzwecken, wenn der Mietvertrag mit dem Deckschein und der Ahnentafel der Hündin<br />
spätestens 4 Wochen vor dem Werfen dem Zuchtbuchführer in einem eingeschriebenen Brief zugesandt wird.<br />
Hündin und Wurf müssen unter ständiger Obhut des Züchters stehen. Der Wurf muss am Wohnort des<br />
Züchters liegen. Bestehen Zwingergemeinschaften, ist dem Zuchtleiter vor Zuchtmaßnahmen schriftlich<br />
anzuzeigen, welches Mitglied der Zwingergemeinschaft als Zuchtverantwortlicher gelten soll. Nichtbeachtung<br />
dieser Vorschrift zieht die Verdoppelung der Eintragungsgebühren nach sich. Außerdem haften alle Mitglieder<br />
der Zwingergemeinschaft.<br />
6.2 Jeder zur Eintragung in das Zuchtbuch angemeldete Hund benötigt einen Ruf- und Zwingernamen.<br />
6.3 So oft der Hund in die Öffentlichkeit tritt, ist stets der zuchtbuchmäßige Name mit Angabe der<br />
Zuchtbuchnummer und die zuchtbuchmäßige Abstammung zu vermerken.<br />
6.4 Der Zwingername kann zum Vor- oder Nachsetzen geschützt werden, darf aber immer nur so gesetzt werden,<br />
wie er zum Schutze angemeldet wurde.<br />
6.5 Der einmal eingetragene Ruf- oder Zwingername kann nicht mehr geändert werden; eine Übertragung bedarf<br />
der Zustimmung des Vereins.<br />
6.6 Welpen dürfen frühestens nach der Wurfabnahme, die erst nach Vollendung der siebten Woche von einem<br />
Zuchtwart erfolgen darf, abgegeben werden. Sie müssen geimpft, entwurmt, frei von Ungeziefer und<br />
Krankheit sein.<br />
6.7 Die Wurfabnahme hat bei einfacher Gebühr bis zur Vollendung des vierten Lebensmonats der Welpen zu<br />
erfolgen, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats bei dreifacher Gebühr, bis zur Vollendung des<br />
siebten Lebensmonats bei fünffacher Gebühr; danach ist eine Eintragung in das Zuchtbuch nicht mehr<br />
möglich.<br />
6.8 Antragstellern, welche wissentlich (zum Zwecke der Täuschung) falsche Angaben betreffs ihrer Hunde<br />
machen oder wider besseres Wissen in den Anmeldeformularen verlangte Punkte verschweigen, kann die<br />
begehrte Eintragung verweigert bzw. die bereits erfolgte für nichtig erklärt werden.<br />
Erfolgt ein solcher Missbrauch des in sie gesetzten Vertrauens durch Vereinsmitglieder, so kann vom<br />
Zuchtbuchführer ein Antrag auf deren Ausschluss gestellt werden. Anmeldungen, welche nach ihrem Inhalt<br />
oder durch die Person des Antragstellers nicht glaubwürdig erscheinen, können abgewiesen werden.<br />
6.9 Zur Erleichterung der Kontrolle werden Züchter bzw. Deckrüdenbesitzer verpflichtet, ein Zwingerbuch bzw.<br />
Sprungbuch zu führen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, bei Abgabe von Hunden dem Erwerber<br />
die vom Verein erstellte Ahnentafeln auszuhändigen und die Eigentumsübertragung darauf unterschriftlich zu<br />
bestätigen.<br />
6.10 Jedem Käufer eines Welpen sind die Ahnentafeln, der Impfausweis und die vom Verein beigelegten<br />
Informationen komplett zu übergeben.<br />
7. Zuchtgebühren:<br />
Die Eintragungs- und Zuchtgebühren werden in den Mitteilungen veröffentlicht oder sind beim Zuchtbuchführer zu<br />
erfragen. Nichtmitglieder zahlen dreifache Gebühren.<br />
5
8. Zuwiderhandlungen gegen die <strong>Zuchtordnung</strong>:<br />
8.1 Bei Verstößen gegen die Zucht und Eintragungsbestimmungen des Vereins gilt folgendes gemäß der Satzung<br />
des Vereins.<br />
8.2 In den in der <strong>Zuchtordnung</strong> (Zucht- und Eintragungsbestimmungen) vorgesehenen Fällen muss der<br />
Zuchtbuchführer im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuss Verwarnungen und Sperren aussprechen oder<br />
erhöhte Gebühren festsetzen. Das Festsetzen erhöhter Gebühren schließt Maßnahmen nach § 55 der Satzung<br />
nicht aus.<br />
8.3 Wegen Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen und/oder Anordnungen und Entscheidungen des<br />
Zuchtbuchführers kann der Zuchtausschuss die Eintragung eines Wurfes ablehnen, Die Eintragung des Wurfes<br />
von der Zahlung des Mehrfachen der Eintragungsgebühren abhängig machen, eine Verwarnung aussprechen<br />
oder eine Geldbuße verhängen. Der Rechtsweg ist in diesem Falle ausgeschlossen.<br />
8.4 Der Zuchtausschuss kann auch eines Sperre des Zuchtbuches bis zu 2 Jahren aussprechen; er ist berechtigt zu<br />
gestatten, dass der Wurf einer Hündin, die vor Verhängung der Strafe gedeckt worden ist, noch in das<br />
Zuchtbuch eingetragen wird.<br />
8.5 Erachtet der Zuchtausschuss die im Rahmen dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen nicht für ausreichend,<br />
so kann er ein Verfahren vor dem Ehrenrat beantragen.<br />
8.6 Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und der Rechtsweg ist in diesem Falle ausgeschlossen.<br />
8.7 Gegenüber Nichtmitgliedern, denen das Zuchtbuch geöffnet ist, kann nur auf Wurfeintragungsablehnung und<br />
Sperre des Zuchtbuches auf Zeit oder Dauer erkannt werden.<br />
8.8 Gegen Entscheidungen des Zuchtleiters und des Zuchtbuchführers kann innerhalb 2 Wochen nach<br />
Bekanntgabe der Zuchtausschuss angerufen werden. Seine Entscheidung ist endgültig. In diesem Fall berät der<br />
Zuchtausschuss ohne den Zuchtleiter/Zuchtbuchführer.<br />
6
Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />
Anhang der <strong>Zuchtordnung</strong><br />
Mindestanforderungen an die Haltung<br />
von Hunden in Zwingern<br />
§ 2 des Tierschutzgesetztes vom 22. 8. 1986 BGB 1,I., S. 1309) verlangt, dass<br />
1. jeder, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,<br />
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss; und<br />
2. dass er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare<br />
Leiden oder Schäden zugefügt werden.<br />
Begriffsbestimmungen:<br />
Welpen:<br />
Hunde bis zur 16. Lebenswoche<br />
Zuchthunde:<br />
Hunde im zuchtfähigen Alter (s. VDH/<strong>KyDD</strong> <strong>Zuchtordnung</strong>), Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben;<br />
Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben<br />
Züchter:<br />
Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassezuchtverein einen eingetragenen<br />
Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.<br />
Zwinger:<br />
Im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden;<br />
Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt die Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V. gemäß den Richtlinien<br />
des VDH und den Zuchtbestimmungen der <strong>KyDD</strong> e. V. unter Beachtung der Forderungen des Tierschutzgesetzes mit Vergabe<br />
eines geschützten Zwingernamens.<br />
A. ERNÄHRUNG<br />
„Angemessene Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und<br />
der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur<br />
anzueignen.<br />
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf<br />
größtmögliche Hygiene zu achten ist.<br />
B. PFLEGE<br />
Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische Pflege“, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des<br />
Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft.<br />
Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle<br />
7
a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung,<br />
b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),<br />
c. der Krallenlänge und<br />
d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.<br />
Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.<br />
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen<br />
Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den<br />
gestellten Anforderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Klubzuchtwart/Zuchtleiter Auflagen erteilt<br />
werden.<br />
C. VERHALTENSGERECHTE UNTERBRINGUNG UND MÖGLICHKEITEN ZUR ARTGEMÄSSEN BEWEGUNG<br />
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:<br />
I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen<br />
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern<br />
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung<br />
I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall<br />
oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:<br />
1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:<br />
a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss<br />
feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.<br />
b. Die Abtrennungen von Einzelboxen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran und gegenseitig nicht verletzten<br />
können und ihnen Sichtmöglichkeit nach einer Seite geboten wird.<br />
Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von Hunden nicht überwunden werden können.<br />
c. Jedem Hund müssen seiner Rasse entsprechend 16 m² zur Verfügung stehen.<br />
Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 6 m² mehr gefordert.<br />
d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, 36 m² Mindestgröße<br />
aufweisen muss.<br />
e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei ein T° von 18 - 20 °C zu erreichen sein sollte. In umgebauten<br />
Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich s. Punkt I.1.f. Satz 2.<br />
f. Jedem Hund muss eine Wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder<br />
in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, Wärmegedämmte,<br />
der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so<br />
auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.<br />
g. Für tragende, werfende und/oder säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.<br />
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:<br />
- Der Raum darf incl. Dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenanzahl von 8 Hunden<br />
nicht kleiner sein als 16+6 m².<br />
- Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.<br />
- An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen<br />
sein, der mit einem leicht zureinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.<br />
- Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht<br />
erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. Das Dach der Wurfkiste Dienen.<br />
8
- Der Wurf- und Aufzuchtsraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer<br />
Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.<br />
- Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von<br />
Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen.<br />
- Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein<br />
sollte.<br />
h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein.<br />
i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.<br />
2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.<br />
3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von<br />
ihnen überwunden werden kann.<br />
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz, von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden<br />
sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses<br />
etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit<br />
einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte ich auch der Liegeplatz befinden.<br />
Ein Bereich der Ausläufe sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter<br />
Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- oder Feinkies.<br />
4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines<br />
Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen mehr als 100 m vom Wohnhaus des<br />
Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.<br />
5. Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Std. die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der<br />
Hunde kann während eines Spazierganges oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der<br />
Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte.<br />
6. Allen erwachsenen Hunden sowie den Welpen muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt,<br />
Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen.<br />
Diese Zuwendung muss vom Züchter oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen. Welpen ab der 6.<br />
Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.<br />
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.<br />
7. Die Forderung des § 2,2 TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch<br />
Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.<br />
Ein „Stapeln“ von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.<br />
II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann<br />
nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden.<br />
1. Jedem Hund müssen mindestens 16 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger<br />
gehaltenen Hund sind 6 m² hinzuzurechnen.<br />
Der zusätzliche Auslauf muss mindestens 36 m² Grundfläche aufweisen, auch wenn nur ein Hund gehalten wird.<br />
2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung<br />
stehen, der folgenden Anforderungen genügen muss:<br />
a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmenden (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor),<br />
gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen<br />
kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.<br />
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. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine<br />
Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten<br />
werden.<br />
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.<br />
c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert<br />
hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein, und es<br />
muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.<br />
d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von<br />
Kot gereinigt werden.<br />
e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker<br />
Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.<br />
3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten, wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.<br />
4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die<br />
ersten 6 Wochen ein Raum, wie unter I.1.g. beschrieben, zur Verfügung steht.<br />
5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen<br />
strikt eingehalten werden.<br />
6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde, die das zuchtfähige Alter überschritten haben und<br />
solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.<br />
III. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen im Haus oder in der Wohnung<br />
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im<br />
Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:<br />
1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigendem Belag versehen sein.<br />
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran und gegenseitig nicht verletzen können<br />
und ihnen Sichtmöglichkeit nach einer Seite geboten wird.<br />
Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.<br />
c. Jedem Hund müssen mindestens 16 m² zur Verfügung stehen.<br />
Für jeden weiteren in der gleichen Box gehaltenen Hund werden 6 m² mehr gefordert.<br />
d. Die Räume sollen beheizbar ein, wobei eine T° von 18 - 20 °C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen<br />
in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.<br />
e. Jedem Hund muss eine wärmedämmende Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder<br />
in denen keine Einzel-Heizquellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmedämmende, der<br />
Größe des Hundes entsprechende Schlafhütte mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.<br />
f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der<br />
Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften<br />
sein.<br />
2. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den<br />
Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss.<br />
Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin und ihren Welpen die Möglichkeit zu<br />
ausreichendem freien Auslauf bieten.<br />
3. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.<br />
4. Die Punkte I.5. - 7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im<br />
Haus.<br />
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Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.V.<br />
Häufig gestellte Fragen zum Zuchtreglement<br />
Anerkennung für das Ausland<br />
Wann benötige ich eine Auslandsanerkennung?<br />
Die Auslandsanerkennung ist ein vom VDH ausgestelltes Zertifikat, das benötigt wird,<br />
um einen Hund bei einem ausländischen Dachverband eintragen zu lassen, z. B. wenn der Hund ins Ausland verkauft<br />
werden soll.<br />
Benötigt man für jedes Land eine Auslandsanerkennung?<br />
Ja, eine Auslandsanerkennung wird für jedes Land benötigt.<br />
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />
Für die Ausstellung einer Auslandsanerkennung wird benötigt:<br />
- die Original-Ahnentafel des Hundes<br />
- die Adresse des neuen Hundesbesitzers<br />
- das Verkaufsdatum<br />
Wo muss ich die Unterlagen einreichen?<br />
Die Unterlagen schicken Sie bitte an das aktuelle Zuchtbuchamt.<br />
Ist eine beglaubigte Ahnentafelkopie ausreichend?<br />
Nein, eine beglaubigte Ahnentafelkopie wird nicht akzeptiert. Die Ahnentafel muss im Original eingereicht werden, weil die<br />
Auslandsanerkennung an der Ahnentafel befestigt werden muss.<br />
Internationaler Zwingerschutz<br />
Wo stelle ich den Antrag?<br />
Der Antrag auf internationalen Zwingerschutz muss beim zuständigen Rassehundezuchtverein eingereicht werden. Der Verein<br />
wird den Antrag an den VDH weiterleiten.<br />
Wie viele Namensvorschläge müssen eingereicht werden?<br />
Es sollten ca. 3 - 4 Namensvorschläge eingereicht werden.<br />
Wie lange dauert die Beantragung?<br />
Der Antrag wird an die Fédération Cynologique Internationale (FCI) weitergeleitet. Die Bearbeitung des Antrags dauert<br />
erfahrungsgemäß acht Wochen.<br />
Kann man einen bereits national durch einen Zuchtverein geschützten Namen behalten?<br />
Man kann versuchen, den bereits national geschützten Namen international schützen zu lassen. Wenn der nationale Name bereits<br />
durch die FCI für einen anderen Zwinger vergeben sein sollte und dennoch ein international geschützter gewünscht wird, müssen<br />
neue Namensvorschläge eingereicht werden.<br />
Kann der Zwingername vorab reserviert werden?<br />
Eine Reservierung eines Zwingernamens kann nicht vorgenommen werden.<br />
Wo muss ich die Unterlagen einreichen?<br />
Die Unterlagen schicken Sie bitte an das aktuelle Zuchtbuchamt.<br />
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