staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH
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ISSN 0724-7885 D 6432 A<br />
STAATSANZEIGER<br />
FÜR DAS LAND HESSEN<br />
2007 MONTAG, 30. JULI 2007 Nr. 31<br />
Hessische Staatskanzlei<br />
Neue Anschrift des Generalkonsulats<br />
der Islamischen Republik Pakistan in<br />
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 1482<br />
Neue Telefonnummer des Generalkonsulats<br />
der Bolivarischen Republik<br />
Venezuela in Frankfurt am Main . . . . . 1482<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />
Katastrophenschutz in Hessen . . . . . . . 1482<br />
Feuerwehrdienstvorschriften; hier:<br />
FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch-<br />
und Hilfeleistungseinsatz“ . . . . . . . . . . 1482<br />
Kommunale Finanzplanung bis 2011;<br />
hier: Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
Grunderwerbsteuer; hier: Richtlinien<br />
<strong>für</strong> die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . 1485<br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Veränderung der Gemeindegrenzen der<br />
Evangelischen Kirchengemeinden Kassel-Immanuelkirche<br />
und Kassel-Unterneustadt<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486<br />
Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />
Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial-<br />
und Kulturwissenschaften der<br />
Hochschule Fulda – University of Applied<br />
Sciences <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang<br />
Sozialrecht vom 21. 3. 2007 . 1486<br />
Satzung der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung<br />
zur Ausführung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes<br />
vom 11. 7. 2007 . 1493<br />
Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />
und Verbraucherschutz<br />
ILK-Stellungnahme zum BMU-Vorhaben<br />
„Aktualisierung des kerntechnischen<br />
Regelwerks“ . . . . . . . . . . . . . . . . 1494<br />
www.<strong>staatsanzeiger</strong>-<strong>hessen</strong>.de<br />
Seite Seite Seite<br />
Bekanntmachung über die Erteilung der<br />
zweiten Teilgenehmigung zur Verbesserung<br />
des Schutzes gegen einen gezielten<br />
terroristischen Flugzeugabsturz mit einem<br />
großen Verkehrsflugzeug <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Kernkraftwerk Biblis . . . . . . . . . . . . . . 1494<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . 1495<br />
Die Regierungspräsidien<br />
DARMSTADT<br />
Vorhaben: Kapazitätserhöhung des<br />
Zwischenprodukts ACM der Firma<br />
Bayer CropScience AG, Industriepark<br />
Höchst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498<br />
Vorhaben: Wesentliche Änderung einer<br />
Anlage zur Herstellung von Celluloseethern;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1499<br />
Anerkennung der „Bürgerstiftung<br />
Pfungstadt“ mit Sitz in Pfungstadt als<br />
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen<br />
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499<br />
GIESSEN<br />
Änderung der Prüfungsordnungen <strong>für</strong><br />
die Durchführung a) von Abschlussprüfungen<br />
in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“<br />
und „Fachangestellte/r<br />
<strong>für</strong> Bürokommunikation“,<br />
b) von Fortbildungsprüfungen zum/zur<br />
Verwaltungsfachwirt/in und c) von Prüfungen<br />
zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer<br />
Kenntnisse . . . . . . 1499<br />
KASSEL<br />
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung<br />
und zum Betrieb eines Industrieheizkraftwerks<br />
zur Erzeugung von<br />
Dampf und Strom durch die Verbrennung<br />
von nicht gefährlichen Abfällen,<br />
Heizöl EL oder Erdgas an die MVV<br />
Energie Industrial Solutions West<br />
<strong>GmbH</strong>, Solingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500<br />
Vorhaben der Zement- und Kalkwerke<br />
Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG . . . . . . . . . 1502<br />
Bekanntmachung über die Erteilung einer<br />
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
. . . . . . . . . . . . . . 1503<br />
Vorhaben der Suchthilfe Hof Fleckenbühl<br />
Gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft<br />
mbH, Hof Fleckenbühl, 35091<br />
Cölbe, in der Gemarkung Leimbach der<br />
Gemeinde Willingshausen, Schwalm-<br />
Eder-Kreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1503<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Neue Lehrgänge des Verwaltungsseminars<br />
Wiesbaden und der Seminarabteilung<br />
Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />
Frankfurt am Main 1504<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />
Kassel . . . . . . . . . . . 1505<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />
Darmstadt . . . . . . . 1509<br />
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1510<br />
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1511<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim;<br />
hier: Bekanntmachung über die<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit an Änderungs-<br />
und Fortschreibungsverfahren<br />
des Regionalplans . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529<br />
Amt <strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen<br />
Marburg, hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG: Bau eines<br />
Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Landesstraße<br />
3092, Baldingerstraße, am<br />
Uniklinikum Lahnberge in der Stadt<br />
Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529<br />
Kommunales Gebietsrechenzentrum<br />
Kassel; hier: Bekanntmachung über die<br />
Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 . . . . . 1529<br />
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1531
Seite 1482 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
708<br />
Neue Anschrift des Generalkonsulats der Islamischen Republik<br />
Pakistan in Frankfurt am Main<br />
Die neue Anschrift des Generalkonsulats der Islamischen Republik<br />
Pakistan in Frankfurt am Main lautet:<br />
Eschenbachstraße 28<br />
60596 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 0 69/68 86 78-50 und 5 11—5 15<br />
Fax: 0 69/69 86 78 5 17<br />
Wiesbaden, 13. Juli 2007 Hessische Staatskanzlei<br />
Z 61 — 2 a 10/07<br />
StAnz. 31/2007 S. 1482<br />
710<br />
Katastrophenschutz in Hessen<br />
Bezug: Erlass vom 5. August 2002 (StAnz. S. 3177)<br />
HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />
709<br />
Neue Telefonnummer des Generalkonsulats der Bolivarischen<br />
Republik Venezuela in Frankfurt am Main<br />
Die neue Telefonnummer des Generalkonsulats der Bolivarischen<br />
Republik Venezuela in Frankfurt am Main lautet:<br />
Tel.: 0 69/91 50 11 0-0<br />
Fax: 0 69/91 50 11 0-19<br />
Wiesbaden, 13. Juli 2007<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />
Der Erlass betreffend Einführung des Konzepts „Katastrophenschutz<br />
in Hessen“ tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.<br />
Die Geltungsdauer dieser Vorschrift wird hiermit in der bisher geltenden<br />
Fassung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.<br />
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.<br />
Wiesbaden, 30. Juni 2007<br />
711<br />
Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV);<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />
V 46 — 24 t 06 — 01<br />
— Gült.-Verz. 318 —<br />
StAnz. 31/2007 S. 1482<br />
hier: FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“<br />
Bezug: Erlass vom 22. März 2006 — V 11 65 h — 02/03 (StAnz.<br />
S. 855)<br />
Die oben angeführte Feuerwehrdienstvorschrift wurde neu erarbeitet<br />
und durch Beschluss des „Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten,<br />
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ des Ar-<br />
Hessische Staatskanzlei<br />
Z 61 — 2 a 10/07<br />
StAnz. 31/2007 S. 1482<br />
beitskreises V der Innenministerkonferenz den Ländern zur Einführung<br />
empfohlen.<br />
Sie ersetzt die bisherigen FwDV 1/1 und FwDV 1/2 und tritt am<br />
1. August 2007 in Kraft.<br />
Somit gelten in Hessen derzeit folgende Feuerwehrdienstvorschriften:<br />
FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch- und Stand<br />
Hilfeleistungseinsatz“ September 2006<br />
FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen<br />
Feuerwehren“ Stand 2003<br />
FwDV 3 „Einheiten im Löscheinsatz“ Stand 2005<br />
FwDV 7 „Atemschutz“ Stand 2002<br />
mit Änderungen<br />
2005<br />
FwDV 8 „Tauchen“ Stand 2002<br />
FwDV 10 „Die tragbaren Leitern“ Stand 1996<br />
FwDV 13/1 „Die Gruppe im technischen<br />
Hilfeleistungseinsatz“ Stand 1986<br />
FwDV 100 „Führung und Leitung im<br />
Einsatz“ Stand 1999<br />
FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ Stand 2003<br />
Dieser Erlass tritt mit dem Bezugserlass am 30. April 2011 außer<br />
Kraft.<br />
Wiesbaden, 18. Juli 2007<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />
V 15 65 h 02/03 FwDV 1<br />
— Gült.-Verz. 312 —<br />
StAnz. 31/2007 S. 1482
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1483<br />
712<br />
Kommunale Finanzplanung bis 2011;<br />
hier: Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2008<br />
I.<br />
Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung bis 2011<br />
1. Nach §§ 101 Abs. 2 Satz 2 und 114h Abs. 2 Satz 2 HGO gebe ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen die<br />
nachstehenden Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung bis 2011 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bekannt:<br />
Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung der hessischen Gemeinden/Gv.<br />
— Veränderung gegenüber dem Vorjahr in v. H. —<br />
A. Steuereinnahmen 2008 2009 2010 2011<br />
1.1 Gemeindeanteil an Lohnsteuer, veranl. Einkommensteuer, Zinsabschlag 1 ) +7,0 +5,5 +4,0 +4,5<br />
1.2 Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich 2 ) +8,5 +4,0 –1,0 +1,0<br />
2. Gemeindeanteil an den Steuern vom Umsatz 3 ) +4,0 +2,5 +2,5 +2,5<br />
3. Gewerbesteuer (brutto) 4 ) –5,0 +4,5 +9,0 +8,0<br />
4. Grundsteuer A 0 0,0 0,0 0,0<br />
5. Grundsteuer B +1,5 +1,5 +1,5 +1,5<br />
6. Zuweisung Grunderwerbsteuer –2,0 –1,5 –4,0 –3,5<br />
B. Kommunaler Finanzausgleich<br />
1. Steuerverbundmasse +9,5 +9,0 –0,5 +4,0<br />
2. Umlagegrundlagen 5 ) 6 )<br />
— Kreisumlage +11,0 +7,0 +2,5 +4,5<br />
— Verbandsumlage +10,5 +7,0 +2,0 +5,0<br />
C. Ausgaben<br />
1. Gesamtausgaben (bereinigt) max. +1,0 +1,0 +1,0 +1,0<br />
2. Gewerbesteuerumlagen 6 ) –7,5 +8,0 +12,5 +8,5<br />
1 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 2 218,7 Mio. Euro, bzw. 2 441,0 Mio. Euro<br />
2 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 124,2 Mio. Euro, bzw. 152,7 Mio. Euro<br />
3 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 293,4 Mio. Euro, bzw. 284,0 Mio. Euro<br />
4 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 3 758,7 Mio. Euro, bzw. 3 767,0 Mio. Euro<br />
5 ) Vergleichswerte <strong>für</strong> 2007: Kreisumlage 3 759,0 Mio. Euro<br />
Verbandsumlage 6 639,0 Mio. Euro<br />
6 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007<br />
(ohne Abrechnung): 715,0 Mio. Euro bzw. 624,0 Mio. Euro<br />
2. Grundlagen <strong>für</strong> die Orientierungsdaten<br />
Mit den Orientierungsdaten erhalten die Kommunen Hinweise<br />
auf die nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlichen<br />
Entwicklungen wichtiger Einnahme- und Ausgabepositionen<br />
in ihren Haushalten. Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen, mögliche gesetzliche<br />
Neuregelungen sowie die tatsächliche Entwicklung des Steueraufkommens<br />
können zu abweichenden Ergebnissen führen.<br />
Den Berechnungen liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion<br />
der Bundesregierung nach dem Stand vom 25. April 2007 zu<br />
Grunde. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, <strong>das</strong>s der Zuwachs<br />
des Bruttoin<strong>land</strong>sprodukts nach der Steigerung um 2,7<br />
vom Hundert im Jahr 2006 im Jahr 2007 2,3 vom Hundert und<br />
im Jahr 2008 2,4 vom Hundert betragen wird. Für die Jahre 2007<br />
bis 2011 (Basis 2006) wurde <strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> insgesamt ein reales<br />
Wachstum von durchschnittlich jährlich 1,75 vom Hundert<br />
unterstellt. Es wird angenommen, <strong>das</strong>s bei einer Begrenzung des<br />
Preisanstiegs auf durchschnittlich 1,7 vom Hundert im Jahr<br />
2007 und 1,3 vom Hundert im Jahr 2008 ein nominales Wirtschaftswachstum<br />
von 4,0 vom Hundert im Jahr 2007 sowie 3,7<br />
vom Hundert im Jahr 2008 und im Durchschnitt der Jahre 2007<br />
bis 2011 bei einer Preissteigerungsrate von 1,6 vom Hundert ein<br />
Wirtschaftswachstum von 2,8 vom Hundert erreicht wird.<br />
Die Einnahmeansätze (Nr. I.1) orientieren sich an den Ergebnissen<br />
des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ von Mitte Mai<br />
2007. Bei den Steuerschätzungen wurde <strong>das</strong> zu diesem Zeitpunkt<br />
geltende Steuerrecht berücksichtigt. Zusätzlich wurden zu erwartende<br />
Auswirkungen durch <strong>das</strong> Unternehmenssteuerreformgesetz<br />
2008 einbezogen.<br />
3. Begrenzung des Ausgabenwachstums<br />
Der Finanzplanungsrat hat am 10. November 2006 die Lage der<br />
öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen<br />
Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der<br />
Haushalte 2007 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im<br />
Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion<br />
erörtert. Nach seinem einvernehmlichen Beschluss streben der<br />
Bund, die Länder und die Gemeinden weiterhin an, ihren Ausgabenzuwachs<br />
auf jahresdurchschnittlich 1 vom Hundert zu<br />
begrenzen.<br />
4. Kommunaler Finanzausgleich<br />
Die Daten <strong>für</strong> den kommunalen Finanzausgleich stehen unter<br />
dem Vorbehalt der Beschlüsse des Hessischen Landtags über den<br />
Landeshaushalt und <strong>das</strong> Finanzausgleichsänderungsgesetz 2008.<br />
Das Hessische Ministerium der Finanzen wird nach Vorliegen<br />
der relevanten Daten — wie in den letzten Jahren — <strong>für</strong> jede<br />
Gemeinde die voraussichtlichen Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausgleichsjahr 2008 bekannt geben.<br />
5. Gewerbesteuerumlage<br />
In der nachstehenden Übersicht wird die Entwicklung der einzelnen<br />
Komponenten des Vervielfältigers <strong>für</strong> die Gewerbesteuerumlage<br />
angegeben. Die Veränderungen des „Normal-Vervielfältigers“<br />
sind Folge der Maßnahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes<br />
2008. Die Gemeinden können mit diesen Angaben<br />
nach sorgfältiger Schätzung ihres Gewerbesteueraufkommens<br />
die abzuführende Gewerbesteuerumlage genauer berechnen.
Seite 1484 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers (Punkte) <strong>für</strong> die Gewerbesteuerumlage<br />
Jahr „Normal- Erhöhung <strong>für</strong> Länder- Erhöhung <strong>für</strong> Fonds Gesamt-<br />
Vervielfältiger“ finanzausgleich „Deutsche Einheit“ vervielfältiger<br />
(ab 1995)<br />
— § 6 Abs. 3 GFRG — — § 6 Abs. 3 GFRG — — § 6 Abs. 5 GFRG —<br />
Bund Länder Länder Länder<br />
2007 16 22 29 6 73<br />
2008 12 18 29 6 65<br />
2009 13 19 29 5 66<br />
2010 14,5 20,5 29 5 69<br />
2011 14,5 20,5 29 5 69<br />
6. Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten<br />
Bei den Orientierungsdaten handelt es sich um Durchschnittswerte,<br />
die <strong>für</strong> die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeverband<br />
Anhaltspunkte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes<br />
beziehungsweise der Finanzplanung geben sollen.<br />
Bei der Planung der Einnahmen und Ausgaben können strukturelle<br />
Unterschiede in der Aufgabenstellung und die besondere<br />
Finanzlage im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die von den<br />
Orientierungsdaten erheblich abweichen. Es bleibt deshalb Aufgabe<br />
jeder Gebietskörperschaft, anhand der <strong>land</strong>esweiten<br />
Durchschnittswerte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten<br />
die <strong>für</strong> ihre Planung zutreffenden Einzelwerte selbst zu ermitteln.<br />
Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Gewerbesteuer, die in der Vergangenheit<br />
extreme und nicht vorhersehbare Veränderungsraten<br />
aufwies.<br />
II.<br />
Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2008<br />
1. Konsolidierung der kommunalen Haushalte<br />
Aus der Verpflichtung zu einer die stetige Aufgabenerfüllung<br />
sichernden Haushaltswirtschaft (§ 92 Abs. 1 HGO) ergibt sich,<br />
<strong>das</strong>s die Kommunen unverzüglich nachhaltig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen<br />
einzuleiten haben, sobald erste Anzeichen<br />
darauf hindeuten, <strong>das</strong>s in der Haushaltswirtschaft Fehlbeträge<br />
entstehen können. Alarmzeichen sind zum Beispiel die Reduzierung<br />
der Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt, die<br />
Unterlassung notwendiger Bauunterhaltungsmaßnahmen, eine<br />
nicht ausgeglichene Finanzplanung, die Verlängerung der ursprünglichen<br />
Kreditlaufzeiten bei Umschuldungen.<br />
In den hessischen Kommunalhaushalten sind bis zum 31. Dezember<br />
2006 Fehlbeträge des Verwaltungshaushalts in Höhe<br />
von insgesamt rund 3,6 Milliarden Euro aufgelaufen, die in den<br />
künftigen Jahren zu decken sind. Nach den Kommunalhaushalten<br />
2007 wird auch <strong>für</strong> dieses Jahr ein jahresbezogener Fehlbetrag<br />
erwartet.<br />
Es ist die vordringliche Aufgabe der Kommunen, die aufgelaufenen<br />
Fehlbeträge aus Vorjahren durch ernsthafte Konsolidierungsmaßnahmen<br />
auszugleichen. Die Zuwächse bei den Steuereinnahmen<br />
und den Schlüsselzuweisungen sind darauf zu verwenden,<br />
den laufenden Haushalt auszugleichen und die Fehlbeträge<br />
aus Vorjahren zu decken. Danach verbleibende finanzielle<br />
Mittel sollten von den Kommunen vorzugsweise zurückgelegt<br />
werden, um die Auswirkungen von künftigen gegenläufigen<br />
Entwicklungen mildern zu können. Die Kommunalaufsichtsbehörden<br />
werden darauf achten, <strong>das</strong>s die Kommunen entsprechend<br />
verfahren.<br />
Die Zuwächse bei den Steuereinnahmen der Gemeinden werden<br />
zu einer entsprechenden Erhöhung der Umlagegrundlagen<br />
führen. Die Landkreise benötigen die sich daraus ergebenden<br />
Mehreinnahmen aus der Kreis- und Schulumlage dringend, um<br />
die bei ihnen aufgelaufenen besonders hohen Fehlbeträge abzudecken.<br />
Insoweit können die kreisangehörigen Gemeinden<br />
weiterhin nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Landkreise die Hebesätze<br />
absenken.<br />
2. Haushaltssicherungskonzept<br />
Die Kommunen sind nach § 92 Abs. 4 HGO verpflichtet, ein<br />
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich<br />
nicht möglich ist. Das von der Vertretungskörperschaft<br />
beschlossene Haushaltssicherungskonzept ist der<br />
Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung<br />
vorzulegen, weil es wichtige Informationen zur Beurteilung<br />
der Frage enthält, ob die Haushaltsgenehmigung nach den<br />
Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden<br />
kann. Ein nicht ausgeglichener Haushalt kann nicht genehmigt<br />
werden, solange <strong>das</strong> Haushaltssicherungskonzept nicht<br />
vorliegt. Noch auszugleichende Fehlbeträge aus Vorjahren sind<br />
darzustellen.<br />
3. Reduzierung der Ausgaben<br />
Alle Möglichkeiten zur Einsparung von Ausgaben sind konsequent<br />
zu nutzen. Gegebenenfalls müssen kommunale Leistungen<br />
auch in größerem Umfang abgebaut werden, soweit keine<br />
Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen möglich ist.<br />
Nach den Beschlüssen des Finanzplanungsrates streben Bund,<br />
Länder und Kommunen an, ihr Ausgabenwachstum jahresdurchschnittlich<br />
auf 1 vom Hundert zu begrenzen. Die Kommunen<br />
sind gut beraten, diesen Rahmen nicht auszuschöpfen.<br />
Sollte sich zeigen, <strong>das</strong>s die Beschränkung der kommunalen Ausgaben<br />
auf <strong>das</strong> wirklich unumgängliche Maß nicht ausreicht,<br />
den Kommunalhaushalt nachhaltig zu konsolidieren, darf die<br />
Kommune keinesfalls in ihren Sparanstrengungen nachlassen,<br />
zumal besondere Finanzhilfen zur Haushaltskonsolidierung von<br />
keiner Seite zu erwarten sind. In jedem Fall muss verhindert werden,<br />
<strong>das</strong>s die in vielen kommunalen Haushalten eingetretene Defizitsituation<br />
sich weiter verfestigt.<br />
Die Kommunen sollten insgesamt in weitaus stärkerem Maße<br />
als bisher Kooperationen auf kommunaler Ebene anstreben.<br />
Auf diese Weise können häufig erhebliche Synergieeffekte gewonnen<br />
werden. Außerdem können durch Kooperationen nachteilige<br />
demographische Entwicklungen, besonders in den dünner<br />
besiedelten Landesteilen, besser aufgefangen werden. In<br />
bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer Förderung von<br />
Kooperationen aus dem Landesausgleichsstock. Die Einzelheiten<br />
sind auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des<br />
Innern und <strong>für</strong> Sport einzusehen.<br />
4. Umstellung des Rechnungswesens<br />
Die Kommunen haben spätestens die Haushaltspläne <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Jahr 2009 unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung<br />
oder der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik<br />
aufzustellen, weil die Gemeindehaushaltsverordnung<br />
1974 mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2008 außer Kraft tritt. Ein Kommunalhaushalt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr<br />
2009, der auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung<br />
1974 aufgestellt werden sollte, würde nicht dem geltenden Haushaltsrecht<br />
entsprechen und wäre deshalb nicht genehmigungsfähig.<br />
Als Folge davon wäre die Haushaltswirtschaft nach den<br />
einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft<br />
(§ 99 HGO) zu führen. Deshalb besteht bei den Kommunen<br />
ein hohes Eigeninteresse, die Umstellung des Rechnungswesens<br />
rechtzeitig vorzubereiten.<br />
5. Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushalts<br />
Auch bei schwieriger Finanzlage ist es nicht akzeptabel, wenn<br />
Unterhaltungsaufwand <strong>für</strong> Vermögensgegenstände dem Vermögenshaushalt<br />
zugeordnet wird, um die Finanzierung durch<br />
Kreditaufnahmen zu ermöglichen. Dies gilt bei Führung der<br />
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung<br />
entsprechend. Die Finanzprobleme werden dadurch<br />
nicht gelöst, sondern lediglich in die Zukunft verschoben. Die<br />
Kommunalaufsichtsbehörden sind aufgefordert, hierauf besonders<br />
zu achten.<br />
6. Verwendung von Erlösen aus Vermögensveräußerungen<br />
Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen dürfen<br />
grundsätzlich nicht <strong>für</strong> Zwecke des Verwaltungshaushalts<br />
beziehungsweise Ergebnishaushalts verwendet werden, es sei<br />
denn, die strikten Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 GemHVO-<br />
1974 beziehungsweise § 24 Abs. 2 und 3 GemHVO-Doppik sind<br />
zweifelsfrei erfüllt. Die im Verwaltungshaushalt/Ergebnishaushalt<br />
zu veranschlagenden konsumtiven Ausgaben/Aufwendungen<br />
müssen mit Einnahmen/Erträgen des Verwaltungshaushalts/Ergebnishaushalts<br />
finanziert werden. Bei der<br />
Veräußerung von rentablen Vermögensgegenständen entfallen<br />
laufende Einnahmen/Erträge, die bis dahin unter anderem <strong>für</strong><br />
den Schuldendienst zur Verfügung standen. Die Struktur des
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1485<br />
Haushalts würde nachhaltig verändert, wenn laufende Einnahmen/Erträge<br />
aus Vermögenspositionen entfielen, ohne <strong>das</strong>s<br />
gleichzeitig entsprechende Belastungen zurückgeführt werden.<br />
Erlöse aus Vermögensveräußerungen müssen daher grundsätzlich<br />
zur Reduzierung bestehender oder zur Vermeidung neuer<br />
Schulden des Vermögenshaushalts/Finanzhaushalts verwendet<br />
werden.<br />
7. Durchführung von Investitionsmaßnahmen<br />
Die Erfüllung von Pflichtaufgaben kann dazu führen, <strong>das</strong>s in<br />
konkreten Einzelfällen Investitionsmaßnahmen trotz schlechter<br />
Finanzlage realisiert werden müssen. Deshalb ist es unabdingbar,<br />
aus allen in Betracht kommenden Möglichkeiten durch<br />
einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
sowie der Folgekosten die <strong>für</strong> die Kommune wirtschaftlichste<br />
Lösung zu ermitteln. Dabei kommt auch die Gewinnung privaten<br />
Kapitals im Rahmen eines „Public-Private-Partnership“-<br />
Modells in Betracht. Auch bei der Verwaltung und der Bewirtschaftung<br />
des kommunalen Immobilieneigentums können sich<br />
durch die Einbindung Privater <strong>für</strong> die Kommunen Wirtschaftlichkeitspotenziale<br />
ergeben.<br />
Beim Hessischen Ministerium der Finanzen ist ein „PPP Kompetenzzentrum“<br />
eingerichtet worden, <strong>das</strong> den Kommunen als<br />
neutrale und kostenfreie Informations- und Anlaufstelle <strong>für</strong> die<br />
Beantwortung von Fragen zum Thema „PPP“ zur Verfügung<br />
steht. Dort werden Leitfäden erstellt, und in Beratungs- und<br />
Schulungsangeboten wird <strong>das</strong> erworbene Wissen an interessierte<br />
Kommunen weitergegeben. Zu den Inhalten dieser Beratungsund<br />
Schulungsangebote gehören die Projektorganisation, der<br />
Projektablauf, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie <strong>das</strong><br />
Vergaberecht.<br />
Das PPP Kompetenzzentrum ist zu erreichen:<br />
Telefon: 06 11/32 25 57 oder 32 25 58<br />
E-Mail: PPP@hmdf.<strong>hessen</strong>.de<br />
Den Kommunen wird empfohlen, von diesem Angebot bei Bedarf<br />
Gebrauch zu machen.<br />
8. Feststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung<br />
Die Zusammenfassenden Berichte der überörtlichen Kommunalprüfung<br />
enthalten wertvolle Hinweise <strong>für</strong> eine sparsame und<br />
effiziente Haushaltswirtschaft. Deshalb wird allen Kommunen<br />
713<br />
Grunderwerbsteuer;<br />
hier: Richtlinien <strong>für</strong> die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
Bezug: Erlass zuletzt vom 7. August 1997<br />
1. Nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darf<br />
der Erwerber eines Grundstücks im Sinne von § 2 GrEStG erst<br />
dann als Eigentümer in <strong>das</strong> Grundbuch eingetragen werden,<br />
wenn eine Bescheinigung des <strong>für</strong> die Besteuerung zuständigen<br />
Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, <strong>das</strong>s der Eintragung<br />
steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
— UB —).<br />
Damit Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Eigentümers<br />
vermieden werden, ist eine UB unverzüglich zu erteilen,<br />
wenn — unbeschadet der Nr. 2 — die Voraussetzungen dazu nach<br />
§ 22 Abs. 2 GrEStG vorliegen.<br />
2. Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens kann die Eintragung<br />
in <strong>das</strong> Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen:<br />
a) bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen;<br />
b) beim Erwerb eines Grundstücks, wenn die Gegenleistung<br />
2 500 Euro nicht übersteigt und ausschließlich in Geld besteht<br />
oder durch Übernahme von Hypotheken oder Grundschulden<br />
abgegolten wird;<br />
c) beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;<br />
d) bei Rechtsvorgängen zwischen Personen, die miteinander in<br />
gerader Linie verwandt sind. Den Verwandten in gerader<br />
Linie stehen ihre Ehegatten gleich;<br />
e) beim Grundstückserwerb durch die Bundesrepublik<br />
Deutsch<strong>land</strong>, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen<br />
Gemeindeverband);<br />
dringend empfohlen, die in den Zusammenfassenden Berichten<br />
enthaltenen Feststellungen und Anregungen eingehend und eigenverantwortlich<br />
auf ihre Umsetzbarkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich<br />
zu prüfen. Die Berichte stehen auf der Internetseite<br />
des Hessischen Rechnungshofs zur Einsichtnahme zur<br />
Verfügung (www.rechnungshof-<strong>hessen</strong>.de).<br />
Soweit Kommunen selbst in vergleichende überörtliche Prüfungen<br />
einbezogen waren, haben sie die Ergebnisse der Prüfung<br />
eingehend zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörden<br />
werden dies überwachen. Bei Anträgen<br />
von Kommunen auf Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock<br />
zu Rechnungsfehlbeträgen wird die Frage der Vermeidbarkeit<br />
des Fehlbetrages auch hieran gemessen.<br />
9. Einhaltung der Zahlungstermine<br />
Unternehmen beschweren sich häufig darüber, <strong>das</strong>s von Kommunen<br />
die vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen (§ 286<br />
Abs. 3 BGB) Zahlungstermine <strong>für</strong> Lieferungen und Leistungen<br />
nicht eingehalten werden. Häufig leiten diese Unternehmen <strong>das</strong><br />
gerichtliche Mahnverfahren nicht ein, weil sie be<strong>für</strong>chten, <strong>das</strong>s<br />
sie danach von der Kommune bei weiteren Auftragsvergaben<br />
nicht mehr berücksichtigt würden. Durch die Überschreitung<br />
der Zahlungsziele entstehen den Unternehmen nicht selten Probleme<br />
bei der Vorfinanzierung ihrer Leistungen, was bei kleinen<br />
und mittelständischen Betrieben zu existenzbedrohenden<br />
Situationen und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen führen<br />
kann.<br />
Da der öffentlichen Hand hier durchaus eine Vorbildfunktion<br />
zukommt, wiederhole ich aus gegebenem Anlass meine Bitte an<br />
die hessischen Kommunen, durch organisatorische Maßnahmen<br />
sicherzustellen, <strong>das</strong>s bei einwandfrei erbrachten Lieferungen<br />
und Leistungen die gesetzlich vorgegebenen oder vereinbarten<br />
Zahlungsfristen eingehalten werden. Bei berechtigten Mängelrügen<br />
sollte nicht die Zahlung des gesamten Betrages, sondern<br />
nur ein dem Mangel angemessener Teilbetrag ausgesetzt werden.<br />
Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />
IV 21 — 15 i 04.01<br />
StAnz. 31/2007 S. 1483<br />
f) bei Rechtsvorgängen, die nach § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />
über die Gründung einer Deutschen Bahn AG steuerbefreit<br />
sind;<br />
g) bei Umwandlungen der Post-Teilsondervermögen in die<br />
Post-Aktiengesellschaft (Art. 3 § 1 des Postneuordnungsgesetzes<br />
— PTNeuOG —), die nach Art. 3 § 10 PTNeuOG von<br />
der Grunderwerbsteuer befreit sind;<br />
h) bei dem nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfreien Eigentumsübergang<br />
von einer Gebietskörperschaft auf eine andere<br />
anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach den<br />
Straßengesetzen (zum Beispiel nach § 6 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes<br />
— FStrG —, § 11 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes).<br />
Eine UB ist in diesen Fällen jedoch zu erteilen, wenn sie vom<br />
Grundbuchamt gefordert wird.<br />
3. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach<br />
§ 18 GrEStG wird durch die Regelung in Nr. 2 nicht berührt.<br />
Die zuständigen Rechtspfleger sind vom Justizministerium informiert,<br />
<strong>das</strong>s in den in Nr. 2 genannten Fällen die Grundbucheintragung<br />
ohne UB vorgenommen werden kann. Die Notarkammern<br />
wurden in diesem Zusammenhang gebeten, ihren Mitgliedern mitzuteilen,<br />
<strong>das</strong>s in den Fällen, in denen der Eigentumswechsel im<br />
Grundbuch ohne UB eingetragen werden kann, dieses auf den Kaufverträgen<br />
vermerkt werden soll.<br />
Wiesbaden, 11. Juli 2007<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
S 4540 A — 025 — II 53<br />
— Gült.-Verz. 251 —<br />
StAnz. 31/2007 S. 1485
Seite 1486 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
715<br />
714<br />
Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />
der Hochschule Fulda — University of Applied<br />
Sciences <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang Sozialrecht vom<br />
21. März 2007<br />
Nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der<br />
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat der Präsident<br />
der Hochschule Fulda — University of Applied Sciences am 26. Juni<br />
2007 die nachstehende Prüfungsordnung <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang<br />
Sozialrecht des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />
genehmigt.<br />
Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.<br />
Wiesbaden, 11. Juli 2007 Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />
433/06/10.010 — (0001) — III 3.4<br />
StAnz. 31/2007 S. 1486<br />
§ 1<br />
Studienziele und Akademischer Grad<br />
(1) Der Studiengang Sozialrecht qualifiziert rechtswissenschaftlich<br />
fundiert, praxisorientiert und interdisziplinär <strong>für</strong> eine juristische<br />
Tätigkeit in sozialrechtlich geprägten Arbeitsgebieten. Dazu zählt<br />
auch die Befähigung zur reflektierten Gestaltung von Beratungssituationen.<br />
(2) Der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften verleiht<br />
nach erfolgreich absolviertem Studium den Akademischen Grad<br />
„Bachelor of Laws“ (LL.B.).<br />
§ 2<br />
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Module<br />
(1) Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt 7 Semester. Der<br />
Studiengang umfasst 210 ECTS-Credits.<br />
(2) Der Studiengang beinhaltet 24 Pflichtmodule. M 16 ist <strong>das</strong> Praxismodul<br />
(„Berufspraktisches Studium“, BPS). M 24 ist <strong>das</strong> Ab-<br />
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />
Veränderung der Gemeindegrenzen der Evangelischen Kirchengemeinden<br />
Kassel-Immanuelkirche und Kassel-Unterneustadt<br />
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-<br />
Waldeck hat am 10. Juli 2007 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung<br />
der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-Waldeck vom 22. Mai<br />
1967 (KABl. S. 19) nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände<br />
folgenden Beschluss gefasst:<br />
I.<br />
Die in der Lilienthalstraße und der Hermann-Bücher-Straße der<br />
Stadt Kassel wohnenden Gemeindeglieder scheiden aus der Evangelischen<br />
Kirchengemeinde Kassel-Unterneustadt aus und werden<br />
in die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Immanuelkirche eingepfarrt.<br />
II.<br />
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.<br />
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.<br />
Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />
Hessisches Kultusministerium<br />
I.4 — 880.030.000 — 1<br />
StAnz. 31/2007 S. 1486<br />
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />
schlussmodul. Die Veranstaltungen des Moduls M 17 („Studium generale“)<br />
können aus dem entsprechend definierten Lehrangebot<br />
ausgewählt werden.<br />
(3) Das Grundstudium umfasst die Module M 01—M 09 und damit<br />
75 ECTS-Credits.<br />
(4) Die Anzahl der Credits sowie Lerninhalte- und -ziele der Module<br />
ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1 („Modulhandbuch“).<br />
§ 3<br />
Prüfungsleistungen<br />
(1) Art und Anzahl der Prüfungsleistungen in den Modulen ergeben<br />
sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1.<br />
(2) Die genaue Form von Prüfungen und Teilprüfungen, sowie gegebenenfalls<br />
die Bearbeitungszeit, werden den Studierenden bekannt<br />
gegeben.<br />
(3) Die Note der Prüfungsleistung in M 05 ergibt sich aus dem Teil<br />
„Theorie und Praxis der Kommunikation“. Die Kompetenz in Fachenglisch<br />
wird im diploma supplement entsprechend dem „Gemeinsamen<br />
Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen“ ausgewiesen.<br />
(4) Für <strong>das</strong> Praxismodul M 16 wird die erfolgreiche Teilnahme von<br />
der oder von dem Modulverantwortlichen bescheinigt. Die Regelung<br />
des BPS und die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung der Teilnahmebescheinigung<br />
ergeben sich aus Anlage 2 (Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Berufspraktische Studium). Die Praxisstelle wird im diploma supplement<br />
ausgewiesen.<br />
§ 4<br />
Wiederholungsprüfungen<br />
(1) Wiederholungsprüfungen werden in jedem Semester angeboten.<br />
(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen jeweils in einer<br />
Frist von zwei Semestern nach dem Semester, in dem der erfolglose<br />
Versuch stattfand, angemeldet werden. Wird die Frist überschritten,<br />
gelten <strong>für</strong> die Geltendmachung und Anerkennung von<br />
Gründen die Regelungen des § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen.
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1487<br />
§ 5<br />
Gesamtnote<br />
(1) Die Gewichtung von Prüfungsleistungen <strong>für</strong> die Bildung der Gesamtnote<br />
erfolgt auf der Grundlage der ECTS-Credits der Module.<br />
(2) Das Praxismodul M 16 geht nicht in die Gesamtnote ein; <strong>das</strong> Abschlussmodul<br />
M 24 geht doppelt gewichtet in die Endnote ein.<br />
§ 6<br />
Übergangsregelungen<br />
Für Studierende, die ihr Studium Sozialrecht mit Abschluss Diplom<br />
bis einschließlich des Wintersemesters 2006/2007 aufgenommen<br />
haben, ist bis zum 31. August 2013 der Diplom-Abschluss nach der<br />
Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />
der Hochschule Fulda — University of Applied Sciences<br />
<strong>für</strong> den Diplom-Studiengang Sozialrecht vom 25. Juni 2003 möglich.<br />
Nach diesem Zeitpunkt erfolgt eine Anerkennung der bis dahin<br />
erbrachten Leistungen <strong>für</strong> den LL.B.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.<br />
Fulda, 28. Juni 2007 Prof. Dr. Heinrich Bollinger<br />
Dekan des Fachbereichs<br />
Sozial- und Kulturwissenschaften<br />
Anlage 1: Modulhandbuch/Modulbeschreibungen<br />
Modul 1 Sozialwissenschaftliche und ökonomische<br />
Dimensionen des Rechts<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung V: Sozialwissenschaftliche Dimensionen des<br />
Rechts (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: dito — Lektürekurs (2 SWS; 3 Cr)<br />
SU:Ökonomische Grundlagen (2 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Grundlegende Begriffe, Perspektiven, theoredes<br />
Moduls tische Ansätze und Forschungskonzepte der<br />
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfassen<br />
und Bezüge zu sozialrechtlich relevante<br />
Fragestellungen herstellen können<br />
Inhalte des Moduls Relevante Aspekte der Soziologie, der Politik-,<br />
Kommunikations- und Wirtschaftswissenschaften<br />
Prüfungsleistung Klausur<br />
Lehrform Vorlesung, Seminaristischer Unterricht, Lektürekurs<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 2 Juristische Methodik und Grundlagen des Zivilrechts<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Methodenlehre und Grundlagen der<br />
Rechtsordnung (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Technik der Fallbearbeitung <strong>für</strong> ZivilR<br />
und VerwR (2 SWS; 3 Cr)<br />
SU:Einführung in <strong>das</strong> Zivilrecht (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Technik der Fallbearbeitung <strong>für</strong> ZivilR<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Beherrschung juristischer Grundfertigkeiten<br />
des Moduls aus Arbeitstechnik und Methodenlehre sowie<br />
Fähigkeit deren kritischer Reflexion; Fähigkeit<br />
zu rechtswissenschaftlichem Arbeiten, Beherrschung<br />
der Grundzüge der Fallbearbei-<br />
tungstechnik, Erkennen der Rolle von Rechtsprechung<br />
und Rechtswissenschaft<br />
Inhalte des Moduls Traditionelle und moderne Methodenlehre,<br />
Philosophische Grundlagen des Rechts,<br />
Grundlagen der Rechtswissenschaft und des<br />
Zivilrechts, Technik der Fallbearbeitung, Recherche<br />
und Auswertung juristischer Quellen<br />
Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen (Klausuren) im Verhältnis<br />
50% : 50%<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 3 Verfassungsrecht<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU:Verfassungsrecht (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Verfassungsrecht: Übung (2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Relevanz des Verfassungsrechts erkennen und<br />
des Moduls Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
verstehen lernen; <strong>für</strong> Grundrechtsverstöße<br />
im sozialrechtlichen Kontext sensibel<br />
werden und diese professionell thematisieren<br />
können<br />
Inhalte des Moduls Staatszielbestimmungen und grundgesetzliche<br />
Kompetenzordnung, allgemeine Grundrechtslehren,<br />
Grund- u. a. Verfassungsrechte<br />
mit Schwerpunkt auf sozialrechtlich relevanten<br />
Rechten, Bundesverfassungsgericht mit<br />
Schwerpunkt Verfassungsbeschwerde<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Prüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 4 Sozialrecht und Sozialpolitik<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Grundlagen des Sozialrechts (2 SWS; 3 Cr)<br />
SU: Grundlagen der Sozialpolitik (2 SWS; 2 Cr)<br />
Qualifikationsziel Geschichte, Grundbegriffe, Träger und Zieldes<br />
Moduls gruppen sowie allgemeine Strukturen des Sozialrechts<br />
und der Sozialpolitik kennen lernen;<br />
die Vielfalt der sozialen Leistungen überblicken<br />
und eine fallabhängige Zuordnung<br />
vornehmen können; entsprechende Rechtsgrundlagen<br />
auffinden können<br />
Inhalte des Moduls Geschichte und Entwicklungsbedingungen der<br />
Sozialpolitik und des Sozialrechts in Deutsch<strong>land</strong>;<br />
Grundfragen und Grundlagen der Sozialpolitik;<br />
Sozialleistungsträger; soziale Probleme<br />
und Zielgruppen des Sozialrechts und der Sozialpolitik;<br />
Reformbedarf und Reformen in der<br />
Sozialpolitik; Strukturen des Sozialrechts im<br />
internationalen Vergleich<br />
Prüfungsleistung 2 mündliche Teilprüfungen (50% : 50%)<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester
Seite 1488 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Modul 5 Theorie und Praxis sozialer Kommunikation<br />
einschließlich Fachenglisch<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Einführung in die Kommunikationstheorie<br />
(2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Fachenglisch I (2 SWS; 3 Cr)<br />
S: Kommunikation: Übung (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Fachenglisch II (2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Die Studierenden lernen die wesentlichen Thedes<br />
Moduls orien zur Betrachtung zwischenmenschlicher<br />
Kommunikation kennen und werden mit den<br />
wichtigsten Formen sozialer Kommunikation,<br />
insbes. solchen aus der Arbeitswelt des Rechts<br />
(wie argumentieren, beraten, vermitteln, verhandeln)<br />
in den Grundzügen theoretisch und<br />
praktisch vertraut.<br />
Fähigkeit zur fallbezogenen mündlichen Kommunikation<br />
in sozialrechtlichen Kontexten,<br />
zur Verfassung berufspraktisch relevanter<br />
Schreiben sowie zur Rezeption englischsprachiger<br />
Fachliteratur<br />
Inhalte des Moduls Theorien und Grunddimensionen zwischenmenschlicher<br />
Kommunikation, Rhetorik, Medientheorien,<br />
Argumentationstheorien, Konfliktbewältigung,<br />
Moderation und Präsentation,<br />
Gesprächsführung und Verhandlungsführung<br />
Vermittlung allgemeiner Kenntnisse der englischen<br />
Sprache, mündliche und schriftliche<br />
Kenntnisse der englischen Rechtssprache<br />
Prüfungsleistung Klausur im Fach Kommunikation, mündliche<br />
Einstufungsprüfung in Fachenglisch<br />
Die Modulnote ergibt sich aus der Klausur im<br />
Fach Kommunikation.<br />
Die Leistung im Prüfungsteil Fachenglisch<br />
geht nicht in die Endnote ein. Das Niveau der<br />
Englischkenntnisse wird jedoch im diploma<br />
supplement entsprechend dem „Gemeinsamen<br />
Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen“<br />
(GER) bescheinigt;<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />
Voraussetzung Vorkenntnisse der englischen Sprache min<strong>für</strong><br />
die Teilnahme destens auf dem Niveau A 2 GER<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 6 Gesundheit<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Berufsfeld Gesundheit (1 SWS; 1 Cr)<br />
SU: Sozialmedizin/Sozialpsychiatrie (3 SWS;<br />
5 Cr)<br />
SU: Steuerung und Qualitätssicherung im<br />
Ges.wesen (2 SWS; 2 Cr)<br />
SU: Gesundheitsökonomie (2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Die Gestaltung des Gesundheitswesens verdes<br />
Moduls stehen und deren Auswirkungen in sozialrechtlich<br />
relevanten Fragestellungen nachvollziehen<br />
können; <strong>das</strong> Verständnis der Bedeutung<br />
ausgewählter Krankheiten <strong>für</strong> die Betroffenen<br />
in ihrem sozialen Umfeld entwickeln<br />
Inhalte des Moduls Geschichte und Modelle der Medizin, soziale<br />
und medizinische Determinanten von Gesundheit<br />
und Krankheit, Begriffsbestimmungen<br />
und Klassifikationssysteme <strong>für</strong> Krankheiten<br />
und Behinderungen, Grundbegriffe der<br />
Epidemiologie, Abrechnung von Leistungen,<br />
Steuerung des Gesundheitswesens in politischer,<br />
rechtlicher, ökonomischer und medizinisch-wissenschaftlicher<br />
Hinsicht, insbesondere<br />
die Konzepte Evidence based Medicine<br />
und Evidence based Healthcare, Krankheitslehre<br />
und klinische Aspekte ausgewählter<br />
Krankheiten, Arten der Versorgung von<br />
Krankheiten und der Abdeckung von Lebensund<br />
Gesundheitsrisiken im System der sozialen<br />
Sicherung und dessen Träger, Berufe des<br />
Gesundheitswesens, Sozialmedizin, Sozialpsychiatrie,<br />
Begutachtungswesen<br />
Prüfungsleistung Klausur im Fach Sozialmedizin/Sozialpsychiatrie<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 7 Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Sozialrechtliches Verwaltungs- und<br />
Widerspr.verfahren (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Fallbearbeitung im öffentlichen Recht I<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
SU: Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
S: Fallbearbeitung im öffentlichen Recht II<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren<br />
des Moduls durchführen und in sozialrechtlichen Fällen<br />
vorprozessuale Rechtsberatung und verwaltungs-<br />
und sozialgerichtliche Prozessvertretung<br />
übernehmen können<br />
Inhalte des Moduls Allgemeines Verwaltungsrecht, Sozialverwaltungsrecht,<br />
Verwaltungs- und Sozialprozessrecht<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Gesamtprüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 8 Sozialrecht<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Sozialversicherungsrecht I (2 SWS; 2 Cr)<br />
SU: Recht sozialer Dienste I (2 SWS; 2 Cr)<br />
SU: Sozialversicherungsrecht II (2 SWS; 3 Cr)<br />
SU: Recht sozialer Dienste I (2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Befähigung zum Lösen von Fällen zum Leisdes<br />
Moduls tungsrecht aller Sozialleistungsträger, Kennenlernen<br />
der Organisationsstruktur der Sozialleistungsträger<br />
sowie der allgemeinen Lehren<br />
des Sozialrechts<br />
Inhalte des Moduls Sozialgesetzbuch I—IX, XI und XII mit dem<br />
Schwerpunkt Grundlagen des Leistungsrechts<br />
Prüfungsleistung 2 schriftliche Teilprüfungsleistungen in den<br />
Fächern Sozialversicherungsrecht und Recht<br />
sozialer Dienste (50% : 50%)
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1489<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Die vorgängige Teilnahme an Modul 4 wird<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme dringend empfohlen.<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 9 Lebensalter und Familie<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Soziologie des Lebensalters und der Familie<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
SU: Familien- und altersbezogene Leistungsangebote<br />
(2 SWS; 2 Cr)<br />
SU: Familie und Alter im Recht (4 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Kenntnis des Familienrechts und altersreledes<br />
Moduls vanter Rechtsbereiche, Entwicklung der Vertrautheit<br />
mit Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen,<br />
Familien und Älteren, Lebensalter<br />
und Generation als Dimensionen sozialer<br />
Ungleichheit, Fähigkeit zur Einschätzung institutionalisierter<br />
Angebote der Sozialpädagogik<br />
<strong>für</strong> die genannten Zielgruppen<br />
Inhalte des Moduls Rechtliche, sozialpädagogische und sozialwissenschaftliche<br />
Dimensionen von Lebensalter<br />
und Familie<br />
Prüfungsleistung 2 Teilprüfungsleistungen: Klausur im Fach<br />
„Familie und Alter im Recht“ sowie mündliche<br />
Prüfung im Fach „Soziologie des Lebensalters<br />
und der Familie“ (50% : 50%)<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
1 und 2 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 10 Ausgewählte Gebiete des Zivilrechts<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Sozialrechtliche Bezüge des Bürgerlichen<br />
Rechts (4 SWS; 5 Cr)<br />
SU: Vertiefung Bürgerliches Recht und Intern.<br />
Privatrecht (4 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel In sozialrechtlichen Fragestellungen zivildes<br />
Moduls rechtliche Bezüge erkennen und lösen können<br />
Inhalte des Moduls Vertiefung zivilrechtlicher Fragestellungen in<br />
ihrer Querverbindung zum Sozialrecht, insbesondere<br />
Geschäfts- und Handlungsfähigkeit,<br />
Verjährung, Verzicht, Aufrechnung, Abtretung,<br />
Leistungsstörung, Ersatzleistungswesen.<br />
Behandelt werden außerdem <strong>das</strong> Sachenrecht,<br />
<strong>das</strong> Erbrecht und <strong>das</strong> Internationale Privatrecht<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Gesamtprüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Die vorgängige Teilnahme an Modul 2 wird<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme dringend empfohlen.<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 11 Kommunikation und Beratung<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Theorie der Beratung (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Beratung: Übungen und Projekte (2 SWS;<br />
3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Die Studierenden kennen die kommunikativen<br />
des Moduls Charakteristika des Handlungsmusters Beraten<br />
und seine Leistungen und Grenzen. Sie<br />
kennen die wichtigsten Beratungstheorien sowie<br />
die speziellen Probleme interkultureller<br />
Beratung. Sie kennen die wesentlichen kommunikativen<br />
Anforderungen in Beratungssituationen<br />
und sind mit Formen ihrer praktischen<br />
Bewältigung vertraut. Sie sind erfahren<br />
im praktischen Umgang mit Beratungsfällen<br />
und können diese angemessen, auch unter<br />
Aspekten der Selbsterfahrung, reflektieren.<br />
Inhalte des Moduls Kommunikationswissenschaftliche und psychologische<br />
Theorien der Beratung, Soziologie<br />
der Beratungsinstitutionen, Simulation und<br />
Rollenspiel von Beratungssituationen, Supervision,<br />
Coaching, Methoden der Beratungsanalyse<br />
(zum Beispiel Gesprächsanalyse)<br />
Prüfungsleistung Mündliche Gesamtprüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 12 Arbeit<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 144<br />
Selbstlernzeit [in h] 156<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Arbeitswissenschaft und -soziologie<br />
(4 SWS; 4 Cr)<br />
SU: Arbeitsrecht (4 SWS; 6 Cr)<br />
Qualifikationsziel Entwicklung eines ganzheitlichen Problembedes<br />
Moduls wusstseins durch themenzentrierte interdisziplinäre<br />
Behandlung des Themenfeldes Arbeit,<br />
insbesondere: Verständnis des gesellschaftspolitischen,<br />
des sozialpolitischen und des ökonomischen<br />
Diskurses um Erwerbsarbeit und<br />
Arbeitslosigkeit; Befähigung zum Verstehen<br />
der möglichen Folgen von Arbeitslosigkeit <strong>für</strong><br />
Betroffene und ihr soziales Umfeld; Verständnis<br />
der Dimensionen individuellen und kollektiven<br />
Arbeitsrechts und Fähigkeit zur rechtlichen<br />
Beurteilung einfacher arbeitsrechtlicher<br />
Sachverhalte<br />
Inhalte des Moduls Geschichte der Arbeit, moderne Entwicklungstendenzen<br />
im Bereich Erwerbsarbeit, Arbeitszeit(-flexibilisierung),<br />
Arbeitslosigkeit<br />
und ihre Folgen, Arbeitsschutz<br />
Prüfungsleistung Klausur im Fach „Arbeitsrecht“<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Projektarbeit<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 13 Sozialinformatik<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Sozialdatenschutz und Informationsrechte<br />
(2 SWS; 3 Cr)
Seite 1490 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
S: Systeme der Sozialinformatik (2 SWS;<br />
2 Cr)<br />
Qualifikationsziel Das Datenschutzrecht kennen und fallbezodes<br />
Moduls genen umsetzen können; Gängige Systeme der<br />
Sozialinformatik kennen, ihre Anwendung<br />
technisch und in die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
einordnen und einsetzen können<br />
Inhalte des Moduls In fächerübergreifender Weise werden Kommunikationstechnologie,<br />
Sozialinformatik sowie<br />
Sozialdatenschutz und Informationsrechte<br />
behandelt<br />
Prüfungsleistung Mündliche Gesamtprüfung mit praktischer<br />
Demonstration<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 14 Europäisches Recht und Europäische Integration<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Europäisches Recht (2 SWS; 3 Cr)<br />
SU: Europäische Integration (2 SWS; 2 Cr)<br />
Qualifikationsziel Die europarechtliche Durchdringung des nades<br />
Moduls tionalen Rechts erkennen und fallbezogen beachten<br />
können; die integrationspolitische Entwicklung<br />
in der EU in Bezug auf sozialrechtliche<br />
Fragestellungen kennen, reflektieren und<br />
am öffentlichen Diskurs darüber teilhaben<br />
können<br />
Inhalte des Moduls Grundlagen der politisch-institutionellen EU-<br />
Integration und des Europarechts<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Prüfungsleistung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Keine<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 15 Konfliktmanagement<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Konfliktmanagement (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Konfliktmanagement: Übungen und Projekte<br />
(2 SWS, 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Mit eigenen und fremden Konflikten im bedes<br />
Moduls ruflichen Kontext bewusst umgehen und Anwendungsmöglichkeiten<br />
alternativer Streitbeilegung<br />
erkennen können<br />
Inhalte des Moduls Konfliktarten, -symptome, -dynamiken; Verhalten<br />
und Haltungen in Konflikten; Verhandeln<br />
und Vermitteln; Anwendungsfelder alternativer<br />
Streitbeilegung<br />
Prüfungsleistung Mündliche Prüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
5 und 11 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 16 BPS (Berufspraktisches Studium)<br />
Credit Points 30<br />
Studentischer 900<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] P: 840<br />
SWS: 2 = 36 h<br />
Selbstlernzeit [in h] 24<br />
Art der Praxismodul BPS: (2 SWS; 30 Cr)<br />
Veranstaltung Dauer: 6 Monate; 36 Stunden/Woche; 12 Tage<br />
Urlaub = 840 Stunden<br />
Begleitseminar: 2 SWS = 36 Stunden<br />
Selbstlernzeit/Praktikumsbericht: 24 Stunden<br />
Qualifikationsziel Entwicklung von Feldkompetenz, insbesondes<br />
Moduls dere der Kenntnis des Berufsfeldes <strong>für</strong> Sozialjuristinnen<br />
und Sozialjuristen einschließlich<br />
des Erwerbs von Erfahrungen in konkreten<br />
Organisationen und Arbeitsbeziehungen. Die<br />
im Grundstudium erworbenen Qualifikationen<br />
an einem Arbeitsplatz in einer sozialrechtlich<br />
geprägten Institution anwenden können,<br />
insbesondere Entwicklung des Vertrauens<br />
in die eigene Fähigkeit, spezielle Fälle bearbeiten<br />
und sich auch in neue Rechtsgebiete<br />
einarbeiten zu können<br />
Inhalte des Moduls Praktikum in einer Einrichtung des sozialrechtlichen<br />
Arbeitsfeldes<br />
Erstellung eines Praxisberichts<br />
Prüfungsleistung Keine benotete Prüfungsleistung;<br />
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme<br />
Lehrform Praktikum<br />
Voraussetzung Module 2, 3, 4, 7, 8<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 17 Studium Generale<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Wahlpflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Wahlfach I aus definiertem Angebot FB<br />
SK und HFD (2 SWS; 2,5 Cr)<br />
SU: Wahlfach II aus definiertem Angebot FB<br />
SK und HFD (2 SWS; 2,5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung<br />
des Moduls selbst gewählter sozial- und kommunikationswissenschaftlicher<br />
Themen mit Rechtsbezügen;<br />
Fähigkeit zum interdisziplinären Diskurs<br />
oder<br />
Fähigkeit zur sozialrechtlichen Beratung unter<br />
Anleitung im Rahmen der Law Clinic*) sowie<br />
Fähigkeit zur interdisziplinären fallbezogenen<br />
Reflexion (vorbehaltlich der Einrichtung<br />
einer eigenen öffentlichen Beratungsstelle<br />
des Fachbereichs)<br />
Inhalte des Moduls Aktuelle Themen, die von besonderer gesellschaftlicher<br />
und politischer Relevanz sind, mit<br />
fachlichen Bezügen zum Kontext der Inhalte<br />
des Studiengangs, einschließlich internationaler<br />
und insbesondere europäischer Dimensionen<br />
oder<br />
Übernahme sozialrechtlicher Beratungsfälle<br />
unter Anleitung im Rahmen der Law Clinic<br />
(maximal 1 von 2)<br />
oder<br />
Erwerb von weiteren Handlungskompetenzen<br />
(maximal 1 von 2)<br />
*) zum Konzept der Law Clinic siehe Anlage
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1491<br />
Prüfungsleistung Offen — je nach Wahl des Angebots<br />
Die Prüfungsleistung bezieht sich auf eine der<br />
beiden gewählten Veranstaltungen.<br />
Lehrform Alle Formen<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
1, 6, 9 und 12 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 18 Recht der sozialen Dienste<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 108<br />
Selbstlernzeit [in h] 192<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Ausgewählte Probleme des Rechts der sozialen<br />
Dienste (4 SWS; 5 Cr)<br />
S: Aktuelle Probleme d. R. d. soz. Dienste:<br />
Übungen/Projekte (2 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Fähigkeit zum Lösen komplexer Fälle aus dem<br />
des Moduls Sozialleistungsrecht mit Bezug zu angrenzenden<br />
Rechtsgebieten (auch sonstiges Verwaltungsrecht<br />
und Zivilrecht). Fähigkeit zur wissenschaftlichen<br />
Bearbeitung aktueller Fragestellungen<br />
zum Recht der sozialen Dienste.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit von Trägern und Anbietern<br />
im Bereich der sozialen Dienste kennenlernen<br />
und anwenden können. Fähigkeit<br />
zur Durchführung von Projekten<br />
Inhalte des Moduls SGB II, VIII, IX, XII sowie die Bezüge zu allen<br />
vorrangigen Sozialleistungsträgern und<br />
deren Leistungsrecht, Refinanzierung nach<br />
dem SGB X und den Spezialregelungen in den<br />
einzelnen Sozialleistungsgesetzen. Leistungserbringerrecht<br />
der Fürsorgeträger sowie zivilrechtliche<br />
und ordnungsrechtliche Bezüge der<br />
Tätigkeit von Dienstleistern und Trägern von<br />
Fürsorgeleistungen, wie zum Beispiel: Heimrecht,<br />
Grundzüge des Kommunalrechts, einschlägige<br />
Fragen des allgemeinen Polizeirechts,<br />
familienrechtliche Aspekte, Schadensersatzrecht,<br />
Unterhaltsrecht<br />
Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen: Hausarbeit, mündliche Prüfung<br />
(50% : 50%)<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />
Voraussetzung Module 6, 9, 12 und Modul 16 (BPS)<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 19 Sozialversicherungsrecht<br />
Credit Points 10<br />
Studentischer 300<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 108<br />
Selbstlernzeit [in h] 192<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Ausgewählte Probleme des Rechts der Sozialversich.<br />
(4 SWS; 5 Cr)<br />
S: Aktuelle Probleme des R. d. Soz.vers.:<br />
Übungen/Projekte (2 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung<br />
des Moduls ausgewählter und aktueller Fragestellungen<br />
des Sozialversicherungsrechts. Fähigkeit zum<br />
Lösen komplexer Fälle aus dem Sozialversicherungsrecht<br />
und aus angrenzenden Rechtsgebieten.<br />
Fähigkeit zur Durchführung von Projekten.<br />
Inhalte des Moduls Krankenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht,<br />
Unfallversicherungsrecht, Arbeits-<br />
förderungsrecht, Rentenversicherungsrecht sowie<br />
Rehabilitationsrecht. Europäisches und<br />
internationales Sozialrecht; darüber hinaus<br />
Grundzüge des Privatversicherungsrechts sowie<br />
des Rechts der betrieblichen Altersvorsorge<br />
Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen: Hausarbeit, mündliche Prüfung<br />
(50% : 50%)<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />
Voraussetzung Module 6, 9, 12 und Modul 16 (BPS)<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 2 Semester<br />
Modul 20 Zivilprozessrecht<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Der bürgerliche Rechtsstreit (2 SWS; 2 Cr)<br />
S: Der bürgerliche Rechtsstreit: Übung<br />
(2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Fähigkeit, in den der ordentlichen Gerichtsdes<br />
Moduls barkeit zugewiesenen Fällen mit sozialrechtlichem<br />
Bezug vorprozessuale Rechtsberatung<br />
und Prozessvertretung unter Aufsicht zu übernehmen<br />
Inhalte des Moduls Zivilprozessrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
Beratungsrecht, Kostenrecht, Vollstreckung<br />
Prüfungsleistung Klausur<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />
Voraussetzung Module 2, 3, 4, 7, 8, 10<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 21 Management sozialer Einrichtungen<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Management sozialer Einrichtungen<br />
(4 SWS; 5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Verständnis der betriebswirtschaftlichen Bedes<br />
Moduls züge sozialer Einrichtungen; Vertrautheit mit<br />
grundlegenden Aspekten des Managements sozialer<br />
Einrichtungen; Fähigkeit zur beispielhaften<br />
Anwendung von Konzepten der Qualitätssicherung,<br />
der Budgetverwaltung und des<br />
Fund raising<br />
Inhalte des Moduls Gemeinsamkeiten und Sonderheiten sozialer<br />
Einrichtungen im Vergleich zu Unternehmen;<br />
Organisation, Personalwirtschaft (speziell:<br />
Gender mainstreaming, Antidiskriminierung),<br />
Controlling, Qualitätssicherung, Fund raising<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Prüfungsleistung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
1, 5 und 12 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 22 Außergerichtliche Konfliktlösung im Sozialrecht<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]
Seite 1492 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Präsenzzeit [in h] 72<br />
Selbstlernzeit [in h] 78<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Außergerichtliche Konfliktlösung (2 SWS;<br />
2 Cr)<br />
S: Außergerichtl. Konfliktlösung: Übungen<br />
und Projekte (2 SWS; 3 Cr)<br />
Qualifikationsziel Fähigkeit, die Möglichkeiten außergerichtdes<br />
Moduls licher Konfliktlösung in der beruflichen Praxis<br />
situationsgerecht zu nutzen<br />
Inhalte des Moduls Rechtlicher Rahmen: Gerichtsnahe Mediation,<br />
Güte- und Schlichtungsverfahren, Vertragsklauseln;<br />
Einüben von Verhandlungs- und<br />
Vermittlungskompetenz; Systemische Konfliktbearbeitung<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Prüfung<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
4, 5, 8, 11, 15 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 23 Sonderprobleme Recht und Gesellschaft<br />
Credit Points 5<br />
Studentischer 150<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 36<br />
Selbstlernzeit [in h] 114<br />
Art der Pflichtmodul<br />
Veranstaltung SU: Sonderprobl. Recht/Ges.: zum Beispiel<br />
Migration und Recht (2 SWS; 2,5 Cr)<br />
SU: Sonderprobl. Recht/Ges.: zum Beispiel Migrationssoziologie<br />
(2 SWS; 2,5 Cr)<br />
Qualifikationsziel Befähigung zur Beteiligung am sozialpolitides<br />
Moduls schen und sozialrechtlichen Diskurs über gesellschaftlich<br />
relevante Sonderprobleme des<br />
Sozialrechts (Beispiele: Migration; Gender);<br />
Befähigung zur Lösung von typischen sozialrechtlichen<br />
Fällen in diesem Bereich<br />
Inhalte des Moduls Interdisziplinäre Behandlung des gesellschaftlich<br />
relevanten Bereichs (soziologisch,<br />
politologisch, kommunikationswissenschaftlich,<br />
ökonomisch, rechtswissenschaftlich)<br />
Beispiel Migration: Lebenswelt, Integrationspolitik,<br />
Unterschichtung, Interkulturelle Kompetenz;<br />
juristisch: Staatsangehörigkeitsrecht,<br />
Ausländerrecht, Asylrecht<br />
Prüfungsleistung Referat mit schriftlicher Ausarbeitung nach<br />
Wahl<br />
Lehrform Seminaristischer Unterricht, Projektarbeit<br />
Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />
die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />
des Grundstudiums vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Modul 24 Abschlussmodul<br />
Credit Points 15<br />
Studentischer 450<br />
Arbeitsaufwand<br />
[in h]<br />
Präsenzzeit [in h] 36<br />
Selbstlernzeit [in h] 414<br />
Art der Abschlussmodul<br />
Veranstaltung S: Begleitendes Seminar (2 SWS; 3 Cr)<br />
Bachelorarbeit (12 Cr = 360 Stunden = 9 Wochen)<br />
Qualifikationsziel Die Kandidatin oder der Kandidat ist in der<br />
des Moduls Lage, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />
Problem aus ihrem oder seinem Studium selbständig<br />
nach wissenschaftlichen Standards<br />
und Methoden zu bearbeiten<br />
Inhalte des Moduls Exemplarische Vertiefung des im Studium erarbeiteten<br />
Stoffes<br />
Prüfungsleistung Schriftliche Bachelorarbeit<br />
Lehrform Selbststudium (12 Cr)<br />
Begleitendes Seminar (3 Cr; 2 SWS)<br />
Voraussetzung Formale Voraussetzung: alle Module des<br />
<strong>für</strong> die Teilnahme Grundstudiums und Modul 16 (BPS); empfohlen<br />
wird der vorgängige Erwerb aller in den<br />
Modulen 17, 20, 21 und 22 vermittelten Kompetenzen<br />
Häufigkeit Jedes Semester<br />
des Angebots<br />
Dauer des Moduls 1 Semester<br />
Anlage 2: Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berufspraktische Studium<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Im Studiengang Sozialrecht ist ein berufspraktisches Studiensemester<br />
(Berufspraktisches Studium BPS, Modul 16) integriert. Es<br />
wird von der Hochschule vorbereitet, begleitet und nachbereitet.<br />
(2) Die Hochschule bemüht sich um die rechtzeitige Bereitstellung<br />
von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang bei geeigneten Institutionen<br />
und Unternehmen, im Folgenden Praxisstellen genannt.<br />
Die Studierenden sollen jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen<br />
an <strong>das</strong> berufspraktische Studiensemester auch eigene<br />
Praxisstellen vorschlagen, die auf ihre Eignung hin geprüft werden.<br />
§ 2<br />
Aufgaben und Ziele<br />
• Das Praxissemester dient dem Kennenlernen der jeweiligen Einrichtung<br />
und den besonderen Aufgaben, die sich den Absolventinnen<br />
und Absolventen des Studienganges in ihrer künftigen<br />
beruflichen Arbeit stellen.<br />
• Es verschafft Einblicke in rechtliche und organisatorische Zusammenhänge<br />
der Praxisstelle.<br />
• Die im Studium bereits erworbenen theoretisch-methodischen<br />
Fertigkeiten sollen zunehmend selbständig angewendet und<br />
vertieft werden.<br />
• Durch Gespräche mit den zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern<br />
der Praxisstelle sollte <strong>das</strong> BPS auch als Perspektivenfindung<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere Studium beziehungsweise den Berufsweg<br />
dienen.<br />
§ 3<br />
Praxisstellen<br />
Die Studentin oder der Student kann bei sozialrechtlich geprägten<br />
Institutionen und Unternehmen im In- und Aus<strong>land</strong> ihr oder sein<br />
BPS absolvieren, insbesondere bei:<br />
• Sozialversicherungsträgern<br />
• Kommunen<br />
• Andere Sozialleistungsträgern<br />
• Wohlfahrtsverbänden<br />
• Anderen Sozialleistungserbringern, zum Beispiel Krankenhäusern<br />
• Anwaltskanzleien<br />
• Unternehmen, Gewerkschaften<br />
• Sozialverbänden und weiteren Verbänden mit sozialrechtlichen<br />
Interessen<br />
• Sozialrechtspolitischen Institutionen<br />
§ 4<br />
Tätigkeitsfelder<br />
Die Studentin oder der Student kann in den in § 3 genannten Institutionen<br />
in sozialrechtlich geprägten Tätigkeitsfeldern ihr oder<br />
sein BPS absolvieren. Folgende Tätigkeitsfelder bieten sich an:<br />
• Bearbeitung juristischer Vorgänge<br />
• Erarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten<br />
• Fallmanagement<br />
• Beratung und Betreuung<br />
• Rechtsdurchsetzung, außergerichtliche Konfliktlösung<br />
• Sozialrechtspolitische Tätigkeiten<br />
§ 5<br />
Status der Studentin oder des Studenten<br />
(1) Die Studentin oder der Student bleibt während der Zeit des BPS<br />
an der Hochschule Fulda mit allen Rechten und Pflichten von or-
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1493<br />
dentlichen Studierenden immatrikuliert. Sie oder er ist keine Praktikantin<br />
oder kein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.<br />
(2) Andererseits ist die Studentin oder der Student an die Vorschriften<br />
ihrer oder seiner Praxisstelle gebunden, insbesondere hinsichtlich<br />
der Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitordnung<br />
sowie der Vorschriften über die Schweigepflicht.<br />
(3) Es besteht Anspruch auf Praktikumsförderung nach Maßgabe<br />
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.<br />
§ 6<br />
Zeitpunkt und Dauer<br />
(1) Das BPS findet im fünften Semester statt.<br />
(2) Das BPS erstreckt sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten<br />
und umfasst in der Regel eine Arbeitszeit von 36 Stunden/Woche<br />
und einen Urlaub von zwölf Tagen; dies entspricht 840 Arbeitsstunden.<br />
(3) Auf schriftlichen Antrag kann in besonderen Fällen der Prüfungsausschuss<br />
abweichende Regelungen beschließen.<br />
§ 7<br />
Nachweise und Anerkennung<br />
Die Studentin oder der Student beantragt die Anerkennung des BPS<br />
beim Modulverantwortlichen. Der Nachweis über die erfolgreiche<br />
Absolvierung des berufspraktischen Studiensemesters wird durch<br />
ein qualifiziertes Zeugnis der Praxisstelle und die termingerechte<br />
Vorlage eines qualifizierten Praxisberichtes geführt.<br />
§ 8<br />
Praktikumsvertrag<br />
(1) Vor Beginn des BPS schließt die Studentin oder der Student mit<br />
der Praxisstelle einen Praktikumsvertrag ab. Vor Abschluss des<br />
Vertrages hat die Studentin oder der Student die Zustimmung des<br />
Modulverantwortlichen einzuholen und durch Vorlage einer Modulübersicht<br />
ein reguläres Studium nachzuweisen.<br />
(2) Der Praktikumsvertrag regelt insbesondere die Verpflichtung<br />
der Studentin oder des Studenten,<br />
a) die ihr oder ihm gebotenen Praktikumsmöglichkeiten regelmäßig<br />
wahrzunehmen,<br />
b) die im Rahmen des Praktikumsplanes der Praxisstelle übertragenen<br />
Aufgaben sorgfältig auszuführen,<br />
c) den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten<br />
Person nachzukommen und<br />
d) sich an die in der Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere<br />
an die Unfallverhütungsvorschriften und an geltende Arbeitszeitregelungen<br />
zu halten, sowie Fernbleiben von der Praxisstelle<br />
(wegen Krankheit oder Ähnlichem) umgehend mitzuteilen.<br />
e) die Schweigepflicht im gleichen Umfang einzuhalten, wie die<br />
in der Praxisstelle Beschäftigten.<br />
die Verpflichtungen der Praxisstelle,<br />
a) die Studentin oder den Studenten <strong>für</strong> die jeweils festzusetzende<br />
Zeitdauer entsprechend der Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> BPS bei sich auszubilden,<br />
b) vor Beginn des Praktikums oder bis spätestens zwei Wochen<br />
nach Praktikumsbeginn einen Praktikumsplan zu erstellen,<br />
c) der Studentin oder dem Studenten ein qualifiziertes Zeugnis<br />
über Praktikumszeit und -inhalte auszustellen,<br />
d) die Studentin oder dem Studenten die Teilnahme an den praxisbegleitenden<br />
Veranstaltungen des Studiengangs Sozialrecht<br />
zu ermöglichen,<br />
e) eine betreuende Person zu benennen, die eine angemessene Ausbildung<br />
in einer einschlägigen Fachrichtung hat und hauptberuflich<br />
sowie möglichst in Leitungsfunktion in der Praxisstelle<br />
tätig ist.<br />
716<br />
Satzung der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung zur Ausführung des<br />
Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 11. Juli 2007<br />
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in<br />
der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat <strong>das</strong> Präsidium<br />
der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main am<br />
11. Juni 2007 nachfolgende Satzung beschlossen.<br />
Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.<br />
Wiesbaden, 13. Juli 2007<br />
Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />
III 4.2 406/02/05.005 (0004)<br />
StAnz. 31/2007 S. 1493<br />
Aufgrund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 4 StubeiG, 40 Abs. 2 Nr. 2 und 42<br />
Abs. 8 HHG haben der Senat und <strong>das</strong> Präsidium der Hochschule<br />
<strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main folgende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Studienbeiträge<br />
Die Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main erhebt nach § 3<br />
StubeiG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium an der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Studienbeiträge<br />
in Höhe von 500 Euro <strong>für</strong> <strong>das</strong> Erststudium. Der Zweitstudienbeitrag<br />
wird auf ebenfalls 500 Euro festgesetzt. Langzeitstudienbeiträge<br />
sind von dieser Satzung nicht erfasst.<br />
Studienbeitrag und Zweitstudienbeitrag werden erstmalig zum WS<br />
2007/2008 erhoben.<br />
§ 2<br />
Entstehung und Fälligkeit<br />
Die Beitragspflicht entsteht mit der Immatrikulation oder der Rückmeldung.<br />
Die Beiträge werden mit Zugang der Beitragsbescheide fällig. Die<br />
Bescheide können auch als Allgemeinverfügung ergehen.<br />
§ 3<br />
Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht<br />
(1) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die<br />
nach § 11 HImmaVO beurlaubt sind.<br />
(2) Von der Beitragspflicht befreit nach § 6 Abs. 3 StubeiG werden<br />
in der Regel 10 Prozent der Studierenden in der Regelstudienzeit<br />
nach Zielvereinbarung. Die Befreiung erhalten zunächst alle Studierenden,<br />
die von einer in der Anlage aufgeführten Stiftung gefördert<br />
werden, <strong>für</strong> die Laufzeit ihrer Förderung.<br />
Über weitere Befreiungen entscheiden in den Fachbereichen zu bildende<br />
Kommissionen. Kommissionsmitglieder sind alle Angehörigen<br />
der Professorengruppe einschließlich Gast-, Vertretungs- und<br />
Stiftungsprofessuren unter Vorsitz des Dekans. Der Dekan setzt einen<br />
Termin fest, bis zu dem jedes Mitglied der Professorengruppe<br />
maximal zwei Studierende vorschlagen kann; die Vorschläge sind<br />
zu begründen.<br />
Die Kommission entscheidet anhand der Kriterien Studienleistung,<br />
hochschulübergreifendes Engagement und Projektvorhaben der<br />
Studierenden.<br />
Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten.<br />
(3) Von der Beitragspflicht befreit sind ausländische Studierende,<br />
die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen<br />
oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit<br />
garantieren, an der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung eingeschrieben<br />
sind.<br />
(4) Studierenden nach Absatz 3 stehen ausländische Studierende<br />
gleich, die mit einem Stipendium des DAAD oder einem durch <strong>das</strong><br />
erweiterte Präsidium als gleichwertig anerkannten Stipendium an<br />
der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung studieren.<br />
(5) Von der Beitragspflicht befreit werden ausländische Studierende<br />
ohne Darlehensanspruch gegenüber der Landestreuhand,<br />
wenn ihr Heimat<strong>land</strong> auf der Liste des Development Assistance<br />
Committee (DAC) der OECD verzeichnet ist oder ein besonderes<br />
Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunfts<strong>land</strong><br />
besteht. Hierüber entscheidet <strong>das</strong> Präsidium.<br />
(6) Von der Beitragspflicht befreit werden nach Maßgabe von § 6<br />
Abs. 1 StubeiG Studierende, die Elternteil eines Kindes sind.<br />
(7) Bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 6 Abs. 5<br />
StubeiG erfolgt eine Befreiung von der Beitragspflicht oder eine Ermäßigung<br />
des Beitrages.<br />
(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende<br />
sind verpflichtet, mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Rückmeldung<br />
Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht durch<br />
Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen und die notwendigen<br />
Anträge zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen können<br />
Anträge oder Belege bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht<br />
werden. Später eingehende Anträge werden erst im folgenden<br />
Semester berücksichtigt, wenn die Gründe noch fortdauern.<br />
§ 4<br />
Verzögerung des Studienabschlusses<br />
Sofern Studierende Umstände feststellen, die zu einer Verzögerung<br />
des Studienabschlusses im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 5 StubeiG füh-
Seite 1494 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
ren könnten, sind sie zur Wahrung ihrer Ansprüche verpflichtet,<br />
<strong>das</strong> Präsidium oder <strong>das</strong> Studierendensekretariat hiervon umgehend<br />
zu informieren. Das Präsidium wird gemeinsam mit den Fachbereichen<br />
zunächst versuchen, Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies<br />
nicht, entscheidet <strong>das</strong> Präsidium, ob und <strong>für</strong> wie viele Semester ein<br />
Anwendungsfall von § 1 Abs. 3 Satz 5 StubeiG vorliegt. Vor der Entscheidung<br />
sind die Vertreter der Studierenden im Senat anzuhören.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen in Kraft.<br />
Offenbach am Main, 13. Juli 2007 gez. Prof. Bernd Kracke<br />
Präsident<br />
Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung<br />
bei ausländischen Studierenden:<br />
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)<br />
Fulbright-Kommission<br />
717<br />
Katholischer Akademischer Ausländer-Dienst (KAAD)<br />
Evangelischer Entwicklungsdienst (EED)<br />
bei deutschen Studierenden:<br />
Studienstiftung des Deutschen Volkes<br />
Friedrich-Ebert-Stiftung<br />
Friedrich-Naumann-Stiftung<br />
Konrad-Adenauer-Stiftung<br />
Hanns-Seidel-Stiftung<br />
Heinrich-Böll-Stiftung<br />
Hans-Böckler-Stiftung<br />
Evangelisches Studienwerk e. V. Villigst<br />
Cusanuswerk<br />
Rosa-Luxemburg-Stiftung<br />
Stiftung der Deutschen Wirtschaft (Studienförderungswerk<br />
Klaus Murmann)<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
ILK-Stellungnahme zum BMU-Vorhaben „Aktualisierung des<br />
kerntechnischen Regelwerks“<br />
Bezug: Bekanntmachung der Internationalen Länderkommission<br />
Kerntechnik — ILK, Nr. ILK-29 D, 21. Juni 2007<br />
Zusammenfassung<br />
Die ILK ist der Ansicht, <strong>das</strong>s die Sicherheitsanforderungen an<br />
Kernkraftwerke, wie sie <strong>das</strong> BMU im Entwurf vorgelegt hat, nicht<br />
geeignet sind, die Umsetzung des Atomgesetzes zu unterstützen. Die<br />
ILK hat in früheren Stellungnahmen festgestellt, <strong>das</strong>s sie eine Aktualisierung<br />
des Regelwerks <strong>für</strong> wünschenswert hält. Der vorhandene<br />
Entwurf enthält viele <strong>für</strong> dieses Ziel sinnvolle Elemente, wie<br />
die Einbeziehung der Nicht-Leistungszustände sowie die stärkere<br />
Berücksichtigung von Fragen der Organisation und des Managements.<br />
Die wesentlichen Mängel des vorliegenden Entwurfs sieht<br />
die ILK in folgenden Punkten:<br />
• Der Aufbau und die Gestaltung der Sicherheitsanforderungen,<br />
die sich an einer idealen Anlage orientieren, entsprechen nicht<br />
international üblichen Maßstäben an ein Regelwerk. Die Formulierungen<br />
bringen keine Klarheit der Anforderungen, sondern<br />
erzeugen selbst Unsicherheit in der Anwendung. Damit<br />
bleibt auch unklar, wie die WENRA-Referenzniveaus in <strong>das</strong> nationale<br />
Regelwerk überführt werden sollen, obwohl die Umsetzung<br />
dieser Anforderungen vom BMU als wichtige Aufgabe des<br />
neuen Regelwerkes gesehen wird.<br />
• Die Abgrenzung zwischen der erforderlichen Vorsorge und der<br />
Minimierung des Restrisikos ist nicht ausgewiesen, daher besteht<br />
die Gefahr der Einbeziehung von Notfallschutzmaßnahmen<br />
in die erforderliche Vorsorge.<br />
• Die Beteiligung und der Einfluss der Stakeholder (Behörden,<br />
Sachverständige, Betreiber, Hersteller) bleibt trotz Verwendung<br />
zeitgemäßer Informationseinrichtungen nennenswert hinter dem<br />
international üblichen Umfang zurück (vergleiche auch Empfehlung<br />
7 aus ILK-22 [3]).<br />
• Bis jetzt ist nicht erkennbar, ob und inwieweit <strong>das</strong> neue Regelwerk<br />
einem internationalen „peer review“ zugeführt wird (vergleiche<br />
auch Empfehlung 10 aus ILK-22 [3]).<br />
• Ein Anwendungsleitfaden <strong>für</strong> <strong>das</strong> neue Regelwerk auf bestehende<br />
Anlagen fehlt (vergleiche auch Empfehlung 9 aus ILK-22 [3]).<br />
• Die geringe Rolle der PSA und die fehlende Berücksichtigung<br />
von Best-estimate-Berechnungen mit Ungewissheitsbändern<br />
widersprechen internationaler Praxis.<br />
• Anforderungen zum „Flugzeugabsturz“ werden nicht genannt.<br />
• Die zeitgemäßen IT-Technologien sind unzureichend berücksichtigt:<br />
Anforderungen an ein rechnerunterstütztes Sicherheits-Informationssystem<br />
fehlen, in <strong>das</strong> unter anderem Gefahrenmeldeanlage<br />
und Störfallinstrumentierung aufgehen.<br />
• Die Unbestimmtheiten in der Formulierung und bezüglich der<br />
bundesweit einheitlichen Anwendung auf bestehende Anlagen<br />
sind von Nachteil <strong>für</strong> eine atomrechtliche Aufsicht.<br />
• Das allgemeine Ziel, mit dem vorliegenden Regelwerk klare Anforderungen<br />
mit abgestufter Verbindlichkeit zu formulieren<br />
und damit auch Leitlinien <strong>für</strong> die Durchführung der atomrechtlichen<br />
Aufsicht zu geben, wird nicht erreicht.<br />
Die ILK empfiehlt daher, den vorliegenden Entwurf nicht in Kraft<br />
zu setzen. Zur Feststellung, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen<br />
Nachweise beziehungsweise Maßnahmen erforderlich wären,<br />
um die Ziele der beabsichtigten Neufassung des Regelwerkes zu erreichen,<br />
sollte ein gemeinsames Verständnis des Bundes und der<br />
Länder erzielt und ein neuer Entwurf erstellt werden. Dieser neue<br />
Entwurf sollte sich an international üblichen Maßstäben <strong>für</strong> ein Regelwerk<br />
orientieren und die Empfehlungen aus ILK-22 [3] sowie<br />
die obigen Punkte, und dabei insbesondere die Ergebnisse des Harmonisierungsprozesses<br />
der WENRA, berücksichtigen.<br />
Die ILK begrüßt <strong>das</strong> derzeit vom BMU verfolgte Vorhaben, gemeinsam<br />
mit den Ländern eine Atomrechtliche Anlagensicherheitsverordnung<br />
zu erarbeiten, in der die Grundzüge des Regelwerkes<br />
festgelegt werden sollen.<br />
Die komplette Stellungnahme ist auf der Seite „Stellungnahmen“<br />
unserer Homepage (www.ilk-online.org) zu finden.<br />
Dr. Erwin Lindauer, ILK-Vorsitzender<br />
Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />
718<br />
Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />
und Verbraucherschutz<br />
IV 1 — ILK 29 D, 21. Juni 2007<br />
StAnz. 31/2007 S. 1494<br />
Bekanntmachung über die Erteilung der zweiten Teilgenehmigung<br />
zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten<br />
terroristischen Flugzeugabsturz mit einem großen<br />
Verkehrsflugzeug <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernkraftwerk Biblis<br />
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1<br />
der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), gebe<br />
ich bekannt:<br />
Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 — IV 6 — 99.1.2.0.8.1.0 (A 16/04) —<br />
wurde der RWE Power AG nach § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung<br />
erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:<br />
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung<br />
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom-
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1495<br />
gesetz — AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli<br />
1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erteile ich unter Bezugnahme<br />
auf die unter I.2 aufgeführten Unterlagen der RWE Power AG,<br />
Essen, als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage,<br />
hier des Kernkraftwerkes Biblis, die zweite Teilgenehmigung<br />
zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten terroristischen<br />
Flugzeugabsturz mit einem großen Verkehrsflugzeug<br />
(A 16/04).<br />
Die Genehmigung wurde mit Auflagen erteilt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-<br />
Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.<br />
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I<br />
S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006<br />
719<br />
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />
Bezug: Richtlinien vom 14. Februar 1997 (StAnz. S. 813), geändert<br />
am 15. Dezember 2000 (StAnz. 2001 S. 99)<br />
1. Wer die Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben<br />
will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes<br />
(HPG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I<br />
S. 2702). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig<br />
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung<br />
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden<br />
bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen<br />
ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).<br />
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen<br />
und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,<br />
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Hebammengesetzes vom<br />
4. Juni 1985 [BGBl. I S. 902], zuletzt geändert durch Verordnung<br />
vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]),<br />
2.2 Behandlungen im Sinne des § 24 des Infektionsschutzgesetzes<br />
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert<br />
durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),<br />
durchzuführen,<br />
2.3 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§ 48<br />
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember<br />
2005 [BGBl. I S. 3394], zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
14. Juni 2007 [BGBl. I S. 1066]),<br />
2.4 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über <strong>das</strong> Verschreiben,<br />
die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von<br />
Betäubungsmitteln vom 20. Januar 1998 [BGBl. I S. 74, 80],<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 [BGBl. I<br />
S. 378]).<br />
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag<br />
erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in<br />
Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung<br />
zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) in der im<br />
Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuständige<br />
Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.<br />
Sofern eine Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />
auch <strong>für</strong> die Durchführung des Verwaltungsverfahrens<br />
zur Erteilung einer Erlaubnis besteht, ist die Herstellung<br />
des Benehmens nicht erforderlich. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens<br />
zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die<br />
Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in seiner<br />
jeweiligen Fassung. Den Belangen von Menschen mit<br />
Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen ist Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
— ein Lebenslauf,<br />
— eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung<br />
eine entsprechende Urkunde,<br />
(BGBl. I S. 3316), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen<br />
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als<br />
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den<br />
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie<br />
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene<br />
Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />
werden. Der Klage sollen Abschriften <strong>für</strong> die übrigen Prozessbeteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
Die zweite Teilgenehmigung wurde als VS-NfD (Verschlusssache<br />
— Nur <strong>für</strong> den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet<br />
deshalb nicht statt.<br />
Wiesbaden, 16. Juli 2007<br />
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM<br />
Hessisches Ministerium<br />
<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />
und Verbraucherschutz<br />
IV 1 — 99.1.2.0.8.1.0 (A 16/04)<br />
StAnz. 31/2007 S. 1494<br />
— ein amtliches Führungszeugnis, <strong>das</strong> nicht früher als drei<br />
Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,<br />
— eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende<br />
Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches<br />
Ermittlungsverfahren anhängig ist,<br />
— eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate<br />
vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine<br />
Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, <strong>das</strong>s die den Antrag stellende<br />
Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung<br />
des Berufs ungeeignet ist,<br />
— ein Nachweis darüber, <strong>das</strong>s die antragstellende Person<br />
mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.<br />
4. Örtlich zuständig <strong>für</strong> die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung<br />
der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde, in deren<br />
Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz<br />
(Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden<br />
Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit<br />
durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begründet, wenn<br />
im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein<br />
Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) in der Fassung<br />
vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) findet keine Anwendung,<br />
da die Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten der antragstellenden Person verbunden<br />
ist.<br />
5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-<br />
HPG sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der<br />
1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden.<br />
Die Zulassung einer antragstellenden Person zur Überprüfung<br />
ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erscheint nicht<br />
zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann,<br />
<strong>das</strong>s eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchst.<br />
a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen<br />
(vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
BVerwG I C 246.54 vom 26. Juni 1958). Ist die den Antrag<br />
stellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der der<br />
Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zu negativen<br />
Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit zwingt.<br />
Eine Bindung an die Verurteilung einer antragstellenden<br />
Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vergleiche Urteil<br />
des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom<br />
11. Januar 1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende<br />
Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde<br />
zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz<br />
beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder<br />
mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse<br />
auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht<br />
gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt<br />
werden kann; die Behörde kann bei der früheren Antragsbehörde<br />
anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein früheres<br />
Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Mit Zustimmung<br />
der den Antrag stellenden Person können bei der Polizei beziehungsweise<br />
bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende<br />
oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit<br />
dies <strong>für</strong> die Überprüfung der Zuverlässigkeit der an-
Seite 1496 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
tragstellenden Person erforderlich ist. Die Verweigerung der<br />
Zustimmung kann die Ablehnung der Erlaubniserteilung<br />
begründen.<br />
Die Zulassung zur Überprüfung <strong>für</strong> Antragsteller, die nicht<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt unter denselben<br />
Voraussetzungen wie <strong>für</strong> deutsche Antragsteller. § 2<br />
Abs. 1 Buchst. b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 (BGBl. I<br />
S. 1587) <strong>für</strong> nichtig erklärt worden und steht dem nicht entgegen.<br />
Ebenso ist wegen Verfassungswidrigkeit Buchst. h der<br />
1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil <strong>das</strong> darin enthaltene<br />
Verbot der Doppeltätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, DÖV 1967,<br />
S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im Übrigen weder eine ausländerrechtliche<br />
noch arbeitsrechtliche Genehmigung <strong>für</strong><br />
eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin<br />
oder als Heilpraktiker.<br />
6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin<br />
oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische<br />
Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung<br />
erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation<br />
muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine<br />
Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich vielmehr<br />
darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele<br />
heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, <strong>das</strong>s die<br />
Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr <strong>für</strong><br />
die Volksgesundheit wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen,<br />
ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen<br />
kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und<br />
ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein<br />
wird. Eine Gefahr <strong>für</strong> die Volksgesundheit kann auch darin<br />
bestehen, <strong>das</strong>s die antragstellende Person nicht über ausreichende<br />
Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und<br />
Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die<br />
den Antrag stellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung<br />
auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
wie zum Beispiel die Richtlinien zur<br />
Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und<br />
ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf<br />
eigene Kosten zu fotokopieren.<br />
Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst<br />
einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist<br />
der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu<br />
bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der<br />
Überprüfung durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist<br />
nach Durchführung des schriftlichen und gegebenenfalls<br />
auch des mündlichen Teils der Überprüfung durch einen<br />
förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es sei<br />
denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor<br />
von der antragstellenden Person zurückgenommen.<br />
Die Überprüfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung<br />
erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und<br />
mündlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen<br />
Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber deren<br />
schriftlicher Teil bestanden wurde.<br />
6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende<br />
Sachgebiete erstrecken:<br />
1. Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten,<br />
insbesondere Grundkenntnisse der seelischen Erkrankungen,<br />
der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten,<br />
der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der<br />
degenerativen Erkrankungen,<br />
2. Deutung grundlegender Laborwerte,<br />
3. Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,<br />
4. Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen,<br />
5. Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender<br />
Zustände und Notfälle,<br />
6. Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der<br />
Heilkundeausübung ohne Bestallung.<br />
Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60<br />
Fragen gestellt werden. Es kann <strong>das</strong> Multiple-Choice-Verfahren<br />
oder <strong>das</strong> sogenannte freie Verfahren angewandt werden.<br />
Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person<br />
mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen<br />
zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede<br />
Frage mit einem Punkt bewertet werden.<br />
6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf<br />
die in 6.1 genannten Sachgebiete auf<br />
1. die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der<br />
unmittelbaren Krankenuntersuchung,<br />
2. diagnostische Verfahrensweisen,<br />
3. Injektionstechniken.<br />
Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf<br />
die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person<br />
im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder<br />
Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der<br />
Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde<br />
dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft<br />
werden.<br />
7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin<br />
oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar<br />
von vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu<br />
betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken,<br />
ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten vorliegen (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
BVerwG I C 2/69 vom 18. Dezember<br />
1972). Zu dieser Überprüfung ist <strong>das</strong> Gesundheitsamt berechtigt<br />
und verpflichtet, damit sichergestellt ist, <strong>das</strong>s von<br />
der Tätigkeit der antragstellenden Person keine gesundheitliche<br />
Gefahr <strong>für</strong> die Allgemeinheit und den Einzelnen<br />
ausgeht. Einer derartigen Überprüfung muss sich eine Heilpraktikerin<br />
oder ein Heilpraktiker auch nach einer Zulassung<br />
unterziehen, wenn sie oder er sich später einem Spezialgebiet<br />
oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet<br />
und <strong>das</strong> Gesundheitsamt begründeten Anlass zu der Annahme<br />
hat, <strong>das</strong>s hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem<br />
Heilpraktiker eine Gefahr <strong>für</strong> die Volksgesundheit ausgehen<br />
könnte.<br />
8.1 Bei Antragstellern, die den von einer inländischen Universität<br />
oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule<br />
verliehenen akademischen Grad einer Diplom-<br />
Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen<br />
und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der<br />
Psychotherapie heilkundig betätigen zu wollen, ist in Anlehnung<br />
an <strong>das</strong> Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vom 10. Februar 1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer<br />
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei<br />
kommt es nicht darauf an, <strong>das</strong>s eine besondere psychotherapeutische<br />
Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen<br />
wird. Vielmehr ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s diese Personen<br />
über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen<br />
psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen.<br />
Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen<br />
soll, ist sie <strong>für</strong> diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder in einem anderen<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im<br />
Studiengang Psychologie nachweisen, <strong>das</strong> den Anforderungen<br />
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember<br />
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der<br />
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />
abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der<br />
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine<br />
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise<br />
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG<br />
(ABEG Nr. L 209 S. 25) entspricht.<br />
Der in Satz 1 genannten Diplomprüfung gleichgestellt ist eine<br />
in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige<br />
Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie.<br />
Ergeben sich bei Diplomurkunden Zweifel an deren Anerkennungsfähigkeit,<br />
ist durch die zuständige Verwaltungsbehörde<br />
über <strong>das</strong> Regierungspräsidium Darmstadt bei Inländern<br />
eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde,<br />
bei ausländischen Antragstellern der Zentralstelle<br />
<strong>für</strong> ausländisches Bildungswesen einzuholen.<br />
8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern,<br />
sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie<br />
heilkundig betätigen zu wollen, ist eine auf <strong>das</strong> Gebiet der<br />
Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung ihrer Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere<br />
ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik,<br />
der Psychopathologie und der klinischen Psychologie<br />
nachzuweisen. Solche antragstellenden Personen müssen<br />
zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundiger<br />
Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen<br />
Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als<br />
Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen<br />
heilkundigen Behandlungen aufweisen sowie ferner<br />
ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf<br />
<strong>das</strong> einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung<br />
besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psycho-
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1497<br />
therapeutisch zu behandeln. Die zuständigen Behörden prüfen<br />
dabei, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und entscheiden,<br />
ob sie nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich<br />
und mündlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vom 21. Januar 1993, NJW 1993 S. 2395, und Beschluss<br />
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1994<br />
1 BvR 1016/89). Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen,<br />
wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflicher<br />
Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter<br />
ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn aufgrund<br />
eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten<br />
Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges,<br />
welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden<br />
kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen<br />
Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse<br />
eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden<br />
Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen<br />
Einzelfall zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren.<br />
Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse<br />
auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben<br />
sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen<br />
Teil der Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung<br />
können die zuständigen Behörden sich den §§ 24 und<br />
26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend<br />
grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die<br />
geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu<br />
begründen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachtliche<br />
Äußerungen einzuholen. Die hier<strong>für</strong> entstehenden Kosten<br />
sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist<br />
hierüber vor Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren.<br />
Ziffer 8.2 gilt nur <strong>für</strong> die Besonderheiten einer<br />
eingeschränkten Überprüfung <strong>für</strong> den Bereich der Psychotherapie.<br />
Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Überprüfungsverfahren.<br />
8.3 Im Übrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen<br />
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g<br />
der 1. DVO-HPG abhängig. Die Erlaubnis ist im Erlaubnisbescheid<br />
ausdrücklich auf die Ausübung der Psychotherapie<br />
zu beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vom 21. Januar 1993, NJW S. 2396). In den Erlaubnisbescheid<br />
ist aufzunehmen, <strong>das</strong>s bei einer heilkundigen Betätigung<br />
außerhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen<br />
wird (§ 7 Abs. 1 der 1. DVO-HPG).<br />
Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung<br />
„Heilpraktikerin“ oder „Heilpraktiker“, sondern<br />
nur zur Ausübung der Psychotherapie. Es wird empfohlen,<br />
nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:<br />
„Heilpraktikerin eingeschränkt <strong>für</strong> Psychotherapie oder<br />
Heilpraktiker eingeschränkt <strong>für</strong> Psychotherapie“. Die bisher<br />
zusätzliche verwendete Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin<br />
(Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)“<br />
soll aus Gründen der Einheitlichkeit der Berufsbezeichnung<br />
nur noch bis zum 31. Dezember 2007 verwendet<br />
werden. Eine bis dahin erteilte Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin<br />
(Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)“<br />
bleibt gültig.<br />
8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung,<br />
Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer<br />
Dienst und Ähnliches) stellt keine Ausübung von<br />
Heilkunde im Sinne dieser Richtlinien dar. Das Gleiche gilt<br />
<strong>für</strong> Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die<br />
nicht eigenverantwortlich selbständig, sondern auf Weisung<br />
und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin oder eines<br />
Arztes tätig werden.<br />
9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die Überprüfungen<br />
in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die<br />
Überprüfung erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter<br />
des Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An<br />
dem mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Heilpraktikerin<br />
oder ein Heilpraktiker zu beteiligen; wünscht eine den<br />
Antrag stellende Person die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin<br />
oder eines Heilpraktikers nach ihrer Wahl, kann<br />
<strong>das</strong> Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin<br />
oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen.<br />
Diese Personen werden im Rahmen der Überprüfung gutachtlich<br />
tätig, sie sind weder berechtigt Fragen zu stellen,<br />
noch steht ihnen ein Entscheidungsrecht zu.<br />
Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen<br />
zugezogen werden. Die Einladung der an der Überprüfung<br />
Beteiligten erfolgt durch <strong>das</strong> Gesundheitsamt. Die<br />
in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverbände können<br />
als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene<br />
Mitglieder ihres Verbandes <strong>für</strong> die Teilnahme an Heilprak-<br />
tikerüberprüfungen vorschlagen; <strong>das</strong> Gleiche gilt <strong>für</strong> die Berufung<br />
von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach<br />
Nr. 14.<br />
10. Bei der Überprüfung, die keine vom Gesetz her formalisierte<br />
Prüfung im herkömmlichen Sinne und grundsätzlich beliebig<br />
wiederholbar ist, ist den von der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung zum Überprüfungsrecht entwickelten Anforderungen<br />
Rechnung zu tragen. So steht nach dem Urteil<br />
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995<br />
(DVBl. S. 811) der amtsärztlichen Person bei der Überprüfung<br />
der Kenntnisse und Fähigkeiten kein gerichtlich nur<br />
eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.<br />
Wegen der Bedeutung der Überprüfung, insbesondere <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form eines Protokolls<br />
festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf<br />
und Ergebnis der Überprüfung hervorgehen muss, sondern<br />
auch erkennbar ist, welche Antworten die zu überprüfende<br />
Person auf welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar<br />
sein, <strong>das</strong>s jede beziehungsweise jeder Überprüfende<br />
die Bewertung der im mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten<br />
Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung<br />
vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet<br />
hat, so <strong>das</strong>s die <strong>für</strong> die abschließende Bewertung<br />
maßgeblichen Gründe jedenfalls in den <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ergebnis<br />
ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Eine solchermaßen<br />
nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im<br />
Übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung erforderlich,<br />
sofern hierbei nicht <strong>das</strong> Multiple-Choice-Verfahren<br />
angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten<br />
freien Verfahren erfolgt.<br />
Das Ergebnis der Überprüfung ist der unteren Verwaltungsbehörde<br />
zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende<br />
Behörde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder<br />
die den Antrag stellende Person zu der beabsichtigten Versagung<br />
der Erlaubnis nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
anzuhören. Vor Zuleitung des Überprüfungsergebnisses<br />
an die untere Verwaltungsbehörde kann<br />
die Leiterin oder der Leiter des Gesundheitsamtes der den<br />
Antrag stellenden Person <strong>das</strong> Ergebnis der Überprüfung bekannt<br />
geben. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, <strong>das</strong>s die<br />
Entscheidung über den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbehörde<br />
erfolgt und von dieser noch ein Bescheid<br />
über den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis<br />
erlassen werden wird und — im Fall einer Ablehnung oder<br />
Erlaubniserteilung unter Auflagen oder sonstigen Einschränkungen<br />
— nur gegen diesen Bescheid oder gegen die<br />
zusätzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe<br />
nach Maßgabe der Nr. 12 Satz 2 der Rechtsweg möglich<br />
ist. Sofern eine Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />
auch <strong>für</strong> die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur<br />
Erteilung einer Erlaubnis besteht, entfallen die Verpflichtung<br />
zur Zuleitung des Ergebnisses der Überprüfung nach<br />
Satz 1 und zum Hinweis auf die Zuständigkeit der unteren<br />
Verwaltungsbehörde nach Satz 4: die übrigen Erfordernisse<br />
der Sätze 2 und 4 bleiben unberührt.<br />
11. Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung<br />
der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker<br />
sind nach den Nummern 7.1 bis 7.3 des Gebührenverzeichnisses<br />
der Anlage zu Art. 1 der Elften Verordnung<br />
zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung<br />
der Gesundheitsämter vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I<br />
S. 766) beziehungsweise nach § 1 Nr. 1181 und 1182 des Verwaltungskostenverzeichnisses<br />
zur Verwaltungskostenordnung<br />
<strong>für</strong> den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom<br />
16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 470), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 825), gebührenpflichtig.<br />
Die dem Gesundheitsamt entstehenden baren<br />
Auslagen sind nach § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />
in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I<br />
S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005<br />
(GVBl. I S. 229), von der antragstellenden Person zu erstatten.<br />
Bare Auslagen sind Entschädigungen <strong>für</strong> die nicht dem<br />
Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung<br />
mitwirken. Entstehende Reisekosten sind entsprechend<br />
dem Reisekostenrecht <strong>für</strong> Landesbedienstete, Zeitversäumnisse<br />
in sinngemäßer Anwendung des § 16 des Justizvergütungs-<br />
und -Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai<br />
2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), zu erstatten.<br />
12. Gegen die Ablehnung nach § 2 der 1. DVO zum HPG und gegen<br />
die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7<br />
der 1. DVO zum HPG findet ein Widerspruchsverfahren<br />
nicht statt.
Seite 1498 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Den betroffenen Personen steht unmittelbar der Rechtsweg<br />
zu den Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid<br />
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
13. Ist nach der nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vorzunehmenden Anhörung, die sich auf die<br />
entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erstrecken<br />
muss, weiterhin die Versagung oder Rücknahme der<br />
Heilpraktikererlaubnis beabsichtigt, ist vor Erlass des Bescheids<br />
der Gutachterausschuss zu hören, wenn in der Anhörung<br />
Einwände vorgebracht wurden. Dabei hat die zuständige<br />
Behörde dem Gutachterausschuss die entscheidungserheblichen<br />
Akten vollständig vorzulegen und eine substantiierte<br />
Stellungnahme, insbesondere des Gesundheitsamtes,<br />
beizufügen.<br />
14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden<br />
Mitglied, <strong>das</strong> weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin<br />
oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie<br />
zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren<br />
jeweiligen Stellvertretern, die jeweils <strong>für</strong> die Dauer von zwei<br />
Jahren durch <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gesundheitswesen zuständige Ministerium<br />
berufen werden. Die Geschäftsführung des Gut-<br />
720<br />
DARMSTADT<br />
Vorhaben: Kapazitätserhöhung des Zwischenprodukts ACM<br />
der Firma Bayer CropScience AG, Industriepark Höchst<br />
Die Firma Bayer CropScience AG hat einen Antrag auf Erteilung<br />
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt zur Kapazitätserhöhung<br />
der Zwischenstufe ACM von 10 000 Tonnen pro<br />
Jahr auf 17 000 Tonnen pro Jahr in der Anlage Agrochemikalien<br />
1/Wirkstoffe. Die Anlage befindet sich in 65926 Frankfurt am Main,<br />
Gemarkung Frankfurt-Höchst, Flur 29, Flurstück 1/28, 1/29 und<br />
1/36, Gebäude C 540, C 562, C 563, C 567 sowie C 569.<br />
Das beantragte Projekt soll im dritten Quartal 2008 in Betrieb genommen<br />
werden.<br />
Die Anlage Agrochemikalien 1 dient der Herstellung von Ausgangsstoffen<br />
<strong>für</strong> Pflanzenschutzmittel und Biozide. Im Rahmen<br />
dieses Vorhabens erfolgt eine Kapazitätserhöhung des Zwischenprodukts<br />
ACM <strong>für</strong> die Herstellung des Wirkstoffs Glufosinate-Ammonium,<br />
wobei dessen Jahreskapazität von 4 000 Tonnen pro Jahr<br />
unverändert bleibt.<br />
Hierzu ist der Bau einer zweiten baugleichen Straße zur ACM-Produktion<br />
notwendig sowie die Errichtung von zwei Abfüllstellen <strong>für</strong><br />
ACM. Ein Teil des Zwischenprodukts ACM kommt zum Versand.<br />
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember<br />
2006 (BGBl. I S. 2819, 2821), in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 4.1r<br />
des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997<br />
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom<br />
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), der Genehmigung durch <strong>das</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt<br />
Frankfurt.<br />
Für die Errichtung der neuen Stahlbühnen sowie <strong>für</strong> die notwendigen<br />
vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung der Abfüllstellen<br />
wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung<br />
des vorzeitigen Beginns gestellt.<br />
Die Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns ist nach Abgabe<br />
eines vorläufigen positiven Gesamturteils der beteiligten Behörden<br />
vorgesehen.<br />
Die Prüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung<br />
mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben,<br />
<strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 BImSchG öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 6. August 2007 (erster<br />
Tag) bis 5. September 2007 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium<br />
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />
achterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt.<br />
Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten <strong>das</strong> vorsitzende<br />
Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag<br />
eine Reisekostenerstattung dem Reisekostenrecht <strong>für</strong> Bedienstete<br />
des Landes Hessen entsprechend sowie eine Entschädigung<br />
von 10 Euro je angefangener Stunde <strong>für</strong> Zeitversäumnisse<br />
am Sitzungstag und zur Vorbereitung der Sitzung.<br />
Diese Kosten sind bei Finanzposition 0314-41202 zu<br />
buchen.<br />
15. Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung<br />
in Kraft. Sie treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ihres<br />
Erlasses außer Kraft.<br />
16. Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />
vom 14. Februar 1997 (StAnz. S. 813), geändert am 15. Dezember<br />
2000 (StAnz. 2001 S. 99), werden aufgehoben.<br />
Wiesbaden, 11. Juli 2007 Hessisches Sozialministerium<br />
V 1 A — 18 b 20 03<br />
— Gült.-Verz. 3533 —<br />
StAnz. 31/2007 S. 1495<br />
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, 60327<br />
Frankfurt am Main, Gutleutstraße 114, Zimmer 10.6.43, aus und<br />
können dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag<br />
8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden.<br />
Innerhalb der Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 19. September<br />
2007 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />
gegen <strong>das</strong> Vorhaben schriftlich beim Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße<br />
114, 60327 Frankfurt am Main, erhoben werden.<br />
Einwender werden gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben.<br />
Unleserliche Einwendungen und solche, welche die Person des<br />
Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin<br />
nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die be<strong>für</strong>chtete<br />
Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung<br />
benennen.<br />
Falls Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an<br />
den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />
Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben<br />
hinzuweisen.<br />
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />
Der Erörterungstermin beginnt am 23. Oktober 2007 um 10.00 Uhr<br />
im Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und<br />
Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main,<br />
Zimmer Nr. 0.6.61 und 0.6.62.<br />
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin<br />
endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen<br />
hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen<br />
Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers<br />
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />
wenn Einwendungen gegen <strong>das</strong> Vorhaben nicht oder nicht<br />
rechtzeitig erhoben worden sind.<br />
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />
Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />
Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung<br />
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.<br />
Frankfurt am Main, 18. Juli 2007<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />
IV/F — 43.2 — 332/12 — Gen — 20/07<br />
StAnz. 31/2007 S. 1498
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1499<br />
721<br />
Vorhaben: Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung<br />
von Celluloseethern;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Firma SE Tylose <strong>GmbH</strong> & Co. KG in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße<br />
190—196 hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung zur wesentlichen Änderung<br />
einer Anlage zur Herstellung von Celluloseethern („Tyloshin-Betrieb“)<br />
gestellt.<br />
Das Vorhaben soll in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße 190—196,<br />
Gemarkung Kastel, Flur 3, Flurstück 183/23, realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach<br />
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, <strong>das</strong>s<br />
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.<br />
Wiesbaden, 18. Juli 2007<br />
722<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden<br />
IV/Wi — 43.2 — GB — FWA — 13 k<br />
StAnz. 31/2007 S. 1499<br />
Anerkennung der „Bürgerstiftung Pfungstadt“ mit Sitz in<br />
Pfungstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen<br />
Rechts<br />
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)<br />
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I<br />
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft<br />
und Stiftungssatzung vom 10. Juli 2007 errichtete „Bürgerstiftung<br />
Pfungstadt“ mit Sitz in Pfungstadt mit Stiftungsurkunde<br />
vom 19. Juli 2007 als rechtsfähig anerkannt.<br />
Darmstadt, 19. Juli 2007<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
I 13 — 25 d 04/11 — (2) — 36<br />
StAnz. 31/2007 S. 1499<br />
723<br />
GIESSEN<br />
Änderung der Prüfungsordnungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />
a) von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen<br />
„Verwaltungsfachangestellte/r“ und „Fachangestellte/r<br />
<strong>für</strong> Bürokommunikation“,<br />
b) von Fortbildungsprüfungen zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />
und<br />
c) von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer<br />
Kenntnisse<br />
Aufgrund der §§ 47, 54 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes<br />
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 5<br />
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf<br />
dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005 (GVBl. I S. 558)<br />
und den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses vom 9. November<br />
2005 wird bestimmt:<br />
Artikel I<br />
Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung der Abschlussprüfung<br />
in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“ und<br />
„Fachangestellte/r <strong>für</strong> Bürokommunikation vom 10. April 2000<br />
(StAnz. S. 1291), zuletzt geändert am 9. September 2005 (StAnz. S.<br />
3666) wird wie folgt geändert:<br />
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 27 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />
2. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „39“ ersetzt. In<br />
den Abs. 2 bis 5 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „40“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. In Abs. 2<br />
Nr. 6 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“<br />
ersetzt.<br />
4. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „38“ durch die Zahl<br />
„41“ ersetzt.<br />
5. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „<strong>das</strong> vorgeschriebene Berichtsheft“<br />
durch die Worte „den schriftlichen Ausbildungsnachweis“<br />
ersetzt. In Nr. 3 wird die Zahl „39“ durch die Zahl<br />
„43“ ersetzt. In Abs. 2 wird die Angabe „48 Abs. 3“ durch die<br />
Angabe „65 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.<br />
6. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „45“ ersetzt.<br />
Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Zur Abschlussprüfung sind auch Personen zuzulassen, die<br />
nachweisen, <strong>das</strong>s sie mindestens viereinhalb Jahre in dem Beruf<br />
tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen.<br />
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in<br />
einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis<br />
der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen<br />
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf<br />
andere Weise glaubhaft gemacht wird, <strong>das</strong>s die berufliche Handlungsfähigkeit<br />
erworben wurde, die eine Zulassung zur Prüfung<br />
rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der<br />
Berufstätigkeit im Aus<strong>land</strong> sind dabei zu berücksichtigen (§ 45<br />
Abs. 2 BBiG).“<br />
Der bisherige Abs. 3 entfällt.<br />
7. In § 10 Abs. 1 wird <strong>das</strong> Wort „Berichtshefte“ durch die Worte<br />
„schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ersetzt.<br />
In Abs. 5 werden die Worte „sollen in den Fällen des § 9 Abs. 2<br />
und 3 beigefügt werden<br />
1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den<br />
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 9<br />
Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3“<br />
durch die Worte „soll in den Fällen des § 9 Abs. 2 beigefügt<br />
werden<br />
1. Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen<br />
über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im<br />
Sinne des § 9 Abs. 2“ ersetzt.<br />
8. In § 11 wird die Angabe „39 Abs. 2“ durch die Angabe „46“ ersetzt.<br />
9. In § 13 werden die Worte „erforderlichen Fertigkeiten beherrscht“<br />
durch die Worte „die berufliche Handlungsfähigkeit<br />
erworben hat“ und die Zahl „35“ durch die Zahl „38“ ersetzt.<br />
10. In § 16 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />
11. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „der Prüfungsausschuss“ durch<br />
die Worte „die Zuständige Stelle“ ersetzt.<br />
12. In § 23 Abs. 2 wird <strong>das</strong> Wort „Erstbewertung“ durch <strong>das</strong> Wort<br />
„Bewertungen“ ersetzt.<br />
13. In § 26 Abs. 4 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />
„Zeugnis“ ersetzt.<br />
14. In der Überschrift zu § 27 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt. In § 27 Abs. 2 werden <strong>das</strong><br />
Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ und die<br />
Zahl „34“ durch die Zahl „37“ ersetzt.<br />
15. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „37“ ersetzt.<br />
16. Die Anlage wird aufgehoben.<br />
Artikel II<br />
Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Fortbildungsprüfungen<br />
zum/zur Verwaltungsfachwirt/in vom 13. Februar 2002<br />
(StAnz. S. 923), zuletzt geändert am 10. Juni 2003 (StAnz S. 2582)<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 28 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. In Abs. 2<br />
Nr. 5 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 9 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Hälfte der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit wird anteilig unter Beachtung des Satzes 1 berücksichtigt.“<br />
4. In § 17 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />
5. In § 21 Abs. 3 werden die Worte „der Prüfungsausschuss“ durch<br />
die Worte „die Zuständige Stelle“ ersetzt.
Seite 1500 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
6. In § 27 Abs. 3 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />
„Zeugnis“ ersetzt.<br />
7. In der Überschrift zu § 28 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt. In § 28 Abs. 2 und Abs. 2<br />
Buchst. a) werden die Worte „Prüfungszeugnis“ jeweils durch<br />
die Worte „Zeugnis“ und die Zahl „46“ durch die Zahl „56“ ersetzt.<br />
Artikel III<br />
Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Prüfungen zum<br />
Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in der Fassung<br />
vom 13. Januar 2000 (StAnz. S. 546), zuletzt geändert am<br />
9. September 2005 (StAnz. S. 3666), wird wie folgt geändert:<br />
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 21 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />
2. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „39“ ersetzt. In<br />
den Abs. 2 bis 5 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „40“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 3 Abs. 1 wird bei Nr. 9 nach der Angabe „(§ 20 Abs. 4)“ eingefügt:<br />
„10. über einen Antrag nach § 20 Abs. 6 zu entscheiden,“.<br />
Die bisherigen Nrn. 10 bis 12 werden die Nrn. 11 bis 13.<br />
In Abs. 2 Nr. 5 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />
„Zeugnis“ ersetzt.<br />
4. In § 8 wird die Nr. 1 wie folgt neu gefasst: „1. die persönliche<br />
Eignung zur Ausbildung und die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit<br />
im Sinne der §§ 28 und 29 BBiG nachweist und“<br />
5. In § 10 wird die Angabe „39 Abs. 2“ durch die Zahl „46“ ersetzt.<br />
6. In § 14 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />
7. In § 20 wird nach Abs. 5 eingefügt:<br />
„(6) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von<br />
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung<br />
bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 der Ausbildereignungsverordnung<br />
genannten Anforderungen ganz oder teilweise<br />
entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder<br />
teilweise von der Prüfung befreit werden. Die Zuständige Stelle<br />
erteilt hierüber eine Bescheinigung.“<br />
8. In der Überschrift zu § 21 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />
durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />
§ 21 erhält folgende Fassung: „Über die bestandene Prüfung erhält<br />
der Prüfling ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, <strong>das</strong>s er die<br />
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung<br />
durch eine Prüfungsleistung nach<br />
§ 3 Abs. 1 der Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen hat.<br />
Näheres zum Zeugnisvordruck regelt die Zuständige Stelle.“<br />
9. Die Anlage wird aufgehoben.<br />
Artikel IV<br />
Diese Änderungen der vorgenannten Prüfungsordnungen treten an<br />
dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Land Hessen in Kraft.<br />
Mit Erlass vom 24. Mai 2007 wurden die Änderungen nach den §§ 47<br />
Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Hessischen<br />
Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport genehmigt.<br />
Gießen, 12. Juli 2007<br />
724<br />
KASSEL<br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
Zuständige Stelle<br />
gez. Schmied<br />
Regierungspräsident<br />
StAnz. 31/2007 S. 1499<br />
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb<br />
eines Industrieheizkraftwerks zur Erzeugung von<br />
Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht gefährlichen<br />
Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas an die MVV Energie<br />
Industrial Solutions West <strong>GmbH</strong>, Solingen<br />
Der MVV Energie Industrial Solutions West <strong>GmbH</strong>, Beethovenstraße<br />
210, 42655 Solingen, ist auf Antrag vom 28. Juni 2006 mit<br />
Bescheid vom 12. Juli 2007 — Az.: 32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 680<br />
— die Genehmigung erteilt worden, ein Industrieheizkraftwerk zur<br />
Erzeugung von Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht<br />
gefährlichen Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas in Korbach zu errichten<br />
und zu betreiben.<br />
Nach § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen<br />
und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
— BImSchG) und § 21a Satz 1 der Neunten Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV) wird die vorgenannte<br />
Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides liegt vom Tage<br />
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen — vom 31. Juli 2007<br />
bis 13. August 2007 — beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg<br />
6, 34117 Kassel, 7. Stock, Zimmer 729, und beim Magistrat der<br />
Kreisstadt Korbach, Stechbahn 1 (Rathaus), 34497 Korbach, Großraumbüro<br />
Erdgeschoss, Bereich Bauanträge/Sanierung, aus und<br />
kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Der verfügende Teil der Genehmigung hat folgenden Wortlaut:<br />
Genehmigungsbescheid<br />
I.<br />
1. Auf Antrag der MVV Energie Industrial Solutions West<br />
<strong>GmbH</strong>, vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm Kaiser<br />
und Andreas Potthast, Beethovenstraße 210, 42655 Solingen,<br />
nachfolgend Antragstellerin genannt, vom 28. Juni<br />
2006, zuletzt konkretisiert am 4. Juli 2007, wird nach Maßgabe<br />
der im Folgenden aufgeführten Pläne, Zeichnungen<br />
und Beschreibungen und unter Beachtung der in Abschnitt<br />
IV. festgesetzten Nebenbestimmungen nach § 4 des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG*) die Genehmigung erteilt,<br />
auf dem Grundstück in 34497 Korbach, Grundbuch Gemarkung<br />
Korbach, Flur 2, Flurstück 8/24**, 8/15, Flur 45,<br />
Flurstück 36/6, ein Industrieheizkraftwerk zur Erzeugung<br />
von Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht gefährlichen<br />
Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas zu errichten und<br />
zu betreiben.<br />
2. Art und Umfang des Vorhabens<br />
2.1 Die Genehmigung berechtigt zum Errichten und Betreiben<br />
eines Industrieheizkraftwerkes, nachfolgend IHKW genannt.<br />
Dieses IHKW besteht aus einer Verbrennungsanlage <strong>für</strong><br />
nicht gefährliche Abfälle <strong>für</strong> die Erzeugung von Dampf und<br />
Strom, einer Hilfskesselanlage als Nebeneinrichtung zur Abfallverbrennungsanlage,<br />
bestehend aus zwei Flammrohrkesseln<br />
(Kombikessel <strong>für</strong> Erdgas beziehungsweise Heizöl<br />
EL und ein Gaskessel) <strong>für</strong> den Einsatz von Erdgas beziehungsweise<br />
Heizöl EL und den sonstigen erforderlichen<br />
Nebeneinrichtungen. Die Flammrohrkessel dienen der Abdeckung<br />
von Dampfbedarfsspitzen und zur Absicherung einer<br />
unterbrechungsfreien Dampfversorgung (zum Beispiel<br />
bei Revisionen oder An- und Abfahrvorgängen der Abfallverbrennungsanlage).<br />
Bei der Abfallverbrennungsanlage (Anlage zur thermischen<br />
Verwertung von Ersatzbrennstoffen) handelt es sich um eine<br />
einlinige Rostfeuerung mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung<br />
von 36 MW. Der kleinste zur Verbrennung<br />
zugelassene Massenstrom an Abfällen beträgt 7,1 Tonnen pro<br />
Stunde, der größte zulässige Massenstrom 11,6 Tonnen pro<br />
Stunde. Maximal dürfen der Anlage 75 500 Tonnen Abfall<br />
zur Verbrennung im Jahr zugeführt werden. Die maximale<br />
Laufzeit der Anlage beträgt 8 580 Stunden im Jahr. Auf die<br />
Abfallverbrennungsanlage finden die Anforderungen der<br />
17. BImSchV Anwendung.<br />
Der erdgasbefeuerte Flammrohrkessel wird mit einem maximalen<br />
Erdgasdurchsatz von 1 568 kg pro Stunde betrieben.<br />
Der Kombikessel <strong>für</strong> Erdgas beziehungsweise Heizöl EL<br />
setzt maximal 1 568 kg Erdgas oder 1 640 kg Heizöl EL pro<br />
Stunde durch. Die maximale Feuerungswärmeleistung des<br />
Erdgas- wie auch des Kombikessels beträgt jeweils 20 MW.<br />
Der Kombikessel darf mit Heizöl nicht länger als 3 500 Stunden<br />
im Jahr und nur entsprechend den Anforderungen der<br />
3. BImSchV betrieben werden.<br />
Beim Betrieb der Abfallverbrennungsanlage ist die Ausnutzung<br />
der genehmigten Feuerungswärmeleistung von 36 MW<br />
nur insoweit zulässig, als der erzeugte Prozessdampf an die<br />
in der Nachbarschaft angrenzenden Gewerbe- beziehungsweise<br />
Industriebetriebe oder in die betriebseigenen Anlagen<br />
abgegeben und die maximal erzeugte elektrische Energie an<br />
betriebseigene oder benachbarte Anlagen sowie in <strong>das</strong> öffentliche<br />
Stromnetz abgegeben werden kann.<br />
Das IHKW erzeugt Frischdampf zur alleinigen Nutzung in<br />
den angrenzenden Gewerbe- beziehungsweise Industriebe-<br />
* zur Erläuterung der Abkürzungen siehe unter IV. Nr. 1 Fundstellenhinweise<br />
** zukünftig 8/28 und 8/27 gemäß Auflassungsurkunde der Notarin<br />
Justizrätin Claudia Stauffer, Mannheim, vom 27. Juni 2007
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1501<br />
trieben bei gleichzeitiger Sicherstellung der Eigenenergieversorgung.<br />
2.2 Anlagenabgrenzung<br />
Die Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG in Verbindung<br />
mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV wird wie folgt abgegrenzt:<br />
Das IHKW besteht aus den folgenden Betriebseinheiten:<br />
Betriebseinheit Anlagenteile<br />
Betriebseinheit 1 Anlieferbereich, Waagen,<br />
(Brennstoffannahme Brennstoffbunker, Brennstoffkran,<br />
und -lagerung) Bunkerabsaugung, Brandbekämpfungssystem,<br />
Heizöllager mit allen dazugehörigen<br />
Einrichtungen<br />
Betriebseinheit 2 Aufgabetrichter, Rost,<br />
(Ersatzbrennstoff- Anfahr/Stützbrenner, Dampfkessel,<br />
kessel und Abgas- SNCR (einschließlich Lagerbehälter<br />
reinigung) Harnstofflösung und Förderung), Kesselreinigung,<br />
Kesselentaschung und<br />
Ascheförderung, Primärluftsystem,<br />
Sekundärluftsystem, Entschlacker,<br />
Schlackelager, Leitsystem, Drucklufterzeuger,<br />
Abgaskanäle, Abluftfilter,<br />
Ascheaustragsystem, Reststoffsilo,<br />
Inertgasversorgung, Versorgung und<br />
Lagerung von Natriumhydrogenkarbonat,<br />
Adsorbenslagerung und -versorgung,<br />
Emissionsmessungen, Kamin<br />
mit allen dazugehörigen Einrichtungen<br />
Betriebseinheit 3 Erdgaskessel, Kombikessel,<br />
(Hilfskesselanlage) Abgaskamin mit allen dazugehörigen<br />
Einrichtungen<br />
Betriebseinheit 4 Kondensationsturbine, Generator,<br />
(Wasserdampf- Luftkondensator, ND Dampfverteiler,<br />
system) Kondensationsanlage, Speisewasseraufbereitung,<br />
Wasseraufbereitung mit<br />
allen dazugehörigen Einrichtungen<br />
2.3 Mengen und Spezifikationen der zur Verbrennung zugelassenen<br />
Abfälle<br />
2.3.1 Abfallarten und Menge<br />
Es dürfen nur die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten<br />
Abfälle angenommen und verbrannt werden:<br />
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung<br />
(AVV)<br />
15 01 06 gemischte Verpackungen<br />
19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus<br />
Abfällen)<br />
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen)<br />
aus der mechanischen<br />
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme<br />
derjenigen, die unter 19 12 11<br />
fallen<br />
Es sind die aufgeführten Abfallschlüssel und -bezeichnungen<br />
gemäß der Verordnung über <strong>das</strong> Europäische Abfallverzeichnis<br />
(Abfallverzeichnis-Verordnung — AVV) vom<br />
10. Dezember 2001 zu verwenden. Dabei darf die Gesamtmenge<br />
von 75 500 Tonnen im Jahr <strong>für</strong> die einzelne Abfallart<br />
genauso wie <strong>für</strong> die Summe aller Abfälle nicht überschritten<br />
werden.<br />
2.3.2 Heizwert<br />
Die im Vorlagebunker zur Verbrennung angenommenen Abfälle<br />
dürfen einen Heizwert von 6,5 MJ/kg nicht unterschreiten<br />
und einen Heizwert von 39,2 MJ/kg nicht überschreiten.<br />
Die der Verbrennung zugeführten Abfälle dürfen<br />
einen Heizwert von 11 MJ/kg nicht unterschreiten und einen<br />
Heizwert von 18 MJ/kg nicht überschreiten.<br />
2.3.3 Schadstoffgehalt<br />
Der angenommene Abfall darf keine Schadstoffgehalte aufweisen,<br />
die eine Einstufung als gefährlicher Abfall bedingen.<br />
Diese Regelung geht den nachfolgend aufgeführten maximalen<br />
Schadstoffkonzentrationen vor.<br />
2.3.3.1 Gemischte Verpackungsabfälle<br />
Die zur Verbrennung angenommenen gemischten Verpackungsabfälle,<br />
Abfallschlüsselnummer 15 01 06 nach<br />
der AVV, dürfen die nachfolgend aufgeführten maximalen<br />
Schadstoffgehalte nicht überschreiten:<br />
Schadstoffparameter Einheit* Maximal zulässige<br />
Schadstoffkonzentration<br />
Chlor mg/kg (TS) 5 500<br />
Fluor mg/kg (TS) 42<br />
Schwefel mg/kg (TS) 13 000<br />
Arsen mg/kg (TS) 50<br />
Blei mg/kg (TS) 700<br />
Cadmium mg/kg (TS) 22<br />
Chrom mg/kg (TS) 500<br />
Kupfer mg/kg (TS) 1 900<br />
Nickel mg/kg (TS) 110<br />
Quecksilber mg/kg (TS) 2<br />
Thallium mg/kg (TS) 5<br />
PCB (polychlorierte<br />
Biphenyle) mg/kg (TS)
Seite 1502 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
• Der alleinige Betrieb entweder der Abfallverbrennungsanlage<br />
oder nur eines Flammrohrkessels ist zulässig.<br />
• Um größere Dampfspitzen abzupuffern, darf der Kombikessel<br />
zur Speicherung von Dampf benutzt werden.<br />
3. Sofortige Vollziehung<br />
Auf Antrag der Antragstellerin vom 29. Juni 2007 wird nach<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Genehmigungsbescheides<br />
angeordnet.<br />
4. Fristen<br />
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei<br />
Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend<br />
den vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb<br />
der Anlage aufgenommen wird.<br />
Die Fristen können beim Vorliegen der Tatbestandsmerkmale<br />
des § 18 Abs. 3 BImSchG auf Antrag verlängert werden.<br />
5. Einwendungen und Anträge<br />
Die Einwendungen und Anträge gegen die geplante Anlage<br />
und <strong>das</strong> durchgeführte Genehmigungsverfahren werden zurückgewiesen,<br />
soweit ihnen in dieser Entscheidung nicht<br />
stattgegeben wird.<br />
6. Es ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 165 000 Euro zu<br />
leisten. Die Nebenbestimmung IV Nr. 2.1 ist zu beachten.<br />
7. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<br />
Die Verwaltungsgebühr wird auf 403 500 Euro festgesetzt.<br />
Über die Höhe der Auslagen wird gesondert entschieden<br />
(siehe Abschnitt VI.).<br />
Ende des verfügenden Teils.<br />
Der ausgelegte Genehmigungsbescheid ist mit der nachfolgenden<br />
Rechtsmittelbelehrung versehen. Er enthält darüber hinaus auch<br />
Nebenbestimmungen, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
und die Bewertung und Berücksichtigung der<br />
Umweltauswirkungen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32,<br />
34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben, der angefochtene<br />
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Hinweis:<br />
Soweit sich die Klage gegen die Kostenentscheidung richtet, hat sie<br />
nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom<br />
19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung keine<br />
aufschiebende Wirkung.<br />
Ende der Rechtsmittelbelehrung.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s mit Ende der Auslegungsfrist der<br />
Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen<br />
erhoben haben, als zugestellt gilt.<br />
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />
am 14. August 2007 und läuft bis zum 13. September 2007. Der<br />
Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis Ablauf<br />
der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben,<br />
schriftlich angefordert werden.<br />
Kassel, 16. Juli 2007<br />
725<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />
32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 680<br />
StAnz. 31/2007 S. 1500<br />
Vorhaben der Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co.<br />
KG<br />
Die Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG, Hauptstraße<br />
50, 36137 Großenlüder-Müs, hat einen Antrag gestellt auf<br />
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen<br />
Änderung der von ihr betriebenen Anlage zur Herstellung<br />
von Zementklinkern und Zementen und zum Betrieb dieser in<br />
der geänderten Form in 36137 Großenlüder-Müs, Gemarkung Müs,<br />
Flur 8, Flurstücke 19/2, 19/3, 21/2 tlw., 31/3 tlw., 40/1, 42/1, 43/1,<br />
81 tlw., 83/1, 86/1, 87/2, 88/1, 88/3, 88/4, 89, 90, 91, 92, 93, 94 tlw.,<br />
101/1 tlw., 102/7 tlw., 118/2, 118/3, 118/4, 119/1, 119/4, 119/10,<br />
119/12, 120, 122 tlw., 135/84, 137/84, 143/88 und 150/85.<br />
Die Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG beabsichtigt<br />
den Einsatz von Sekundärbrennstoffen — Tiermehl, Flugasche,<br />
Fluff (heizwertreicher Brennstoff aus Abfall), Trockenklärschlamm,<br />
ölverunreinigte Bleicherde und Papierfaserfangstoffe —<br />
im Drehrohrofen der von ihr betriebenen Anlage zur Herstellung<br />
von Zementklinker und Zementen bis zu einem Anteil in Summe<br />
von 60 Prozent der Feuerungswärmeleistung und eines Sekundärrohstoffes<br />
— Gießereialtsand — bis zu 2 300 kg/h sowie die Errichtung<br />
und den Betrieb der hierzu erforderlichen Lager und Dosiereinrichtungen.<br />
Die geänderte Anlage soll am 1. Oktober 2007,<br />
frühestens aber nach der Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen<br />
werden.<br />
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />
S. 3830), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)<br />
in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 2.3 des Anhanges der Vierten Verordnung<br />
über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der<br />
Genehmigung durch <strong>das</strong> Regierungspräsidium Kassel.<br />
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu diesem<br />
Vorhaben ist erforderlich.<br />
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der<br />
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen<br />
Berichte und Empfehlungen liegen in der<br />
Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 5. September 2007 (letzter<br />
Tag)<br />
— beim Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld,<br />
Konrad-Zuse-Straße 19-21, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 2.10,<br />
— im Rathaus der Gemeinde Großenlüder,<br />
St.-Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder, Zimmer 30,<br />
— im Rathaus der Stadt Herbstein,<br />
Marktplatz 7, 36358 Herbstein, Zimmer 10 und<br />
— im Rathaus der Gemeinde Wartenberg,<br />
Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg, Zimmer 3,<br />
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Innerhalb der Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 19. September<br />
2007 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />
gegen <strong>das</strong> Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen<br />
erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift<br />
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche,<br />
die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim<br />
Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest<br />
die be<strong>für</strong>chtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung<br />
erkennen lassen.<br />
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen<br />
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />
Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf<br />
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.<br />
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei<br />
Masseneinwendungen <strong>für</strong> die Dauer des Verfahrens automatisiert<br />
verarbeitet werden.<br />
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />
Der Erörterungstermin beginnt am 23. Oktober 2007 um 10.00 Uhr,<br />
in 36137 Großenlüder (Lüderhaus), Wiesenweg 14, Raum Nr. Saal.<br />
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin<br />
endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen<br />
hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen<br />
Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers<br />
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />
wenn Einwendungen gegen <strong>das</strong> Vorhaben nicht oder nicht<br />
rechtzeitig erhoben worden sind.<br />
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />
Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann<br />
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />
Bad Hersfeld, 30. Juli 2007<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld<br />
33/Hef 53 e 621 4.12 Otterbein/we<br />
StAnz. 31/2007 S. 1502
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1503<br />
726<br />
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Nach § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren<br />
— 9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992<br />
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I<br />
S. 2819), wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />
lautet:<br />
Auf Antrag vom 15. Oktober 2006, eingegangen am 6. November<br />
2006, wird dem Deponiezweckverband Schwalm-Eder-Kreis und<br />
Landkreis Marburg-Biedenkopf, Parkstraße 6, 34576 Homberg<br />
(Efze), nach Maßgabe der im Folgenden unter III. aufgeführten<br />
Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter Beachtung der<br />
nachstehenden Nebenbestimmungen unter IV. nach § 4 BImSchG<br />
in Verbindung mit Nr. 8.14, Spalte 1b) des Anhangs zur 4. BImSchV<br />
die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück des Entsorgungszentrums<br />
Schwalm-Eder in 34590 Wabern, An der K 13, Gemarkung<br />
Wabern, Flur 20, Flurstuck 52/2 (teilweise), ehemaliger<br />
Schlämmeteich I eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von ballierten<br />
Spuckstoffen mit einer Lagerkapazität von circa 100 000<br />
Tonnen zu errichten und zu betreiben.<br />
Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />
des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />
lässt, ohne mit der Anlagenänderung zu beginnen. Die Genehmigung<br />
erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />
nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />
Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen<br />
wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Fristen können auf<br />
Antrag verlängert werden.<br />
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />
mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
Klage eingelegt werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />
Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten einzulegen<br />
beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34117<br />
Kassel.<br />
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Die Klage ist gegen <strong>das</strong> Land Hessen, vertreten durch <strong>das</strong> Regierungspräsidium<br />
Kassel, Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />
werden. Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder<br />
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften <strong>für</strong> die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tag<br />
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 31. Juli 2007 bis<br />
728<br />
Neue Lehrgänge des Verwaltungsseminars Wiesbaden und<br />
der Seminarabteilung Gießen<br />
„Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt“<br />
Wir richten im Herbst in Gießen und Wiesbaden neue „AII-Lehrgänge“<br />
zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum<br />
Verwaltungsfachwirt ein (siehe Prüfungsordnung<br />
vom 13. Februar 2002, StAnz. S. 923, zuletzt geändert am<br />
10. Juni 2003, StAnz. 26/2003 sowie ergänzende Rechtsgrundlagen).<br />
Wenn Sie interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,<br />
melden Sie sich bitte an.<br />
„Lehrgang zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen<br />
Kenntnisse“<br />
13. August 2007) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6,<br />
34117 Kassel, 7. Stock, Zimmer 725, aus und kann dort während<br />
der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Hinweis <strong>für</strong> Dritte:<br />
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />
am 14. August 2007 und läuft bis zum 13. September 2007.<br />
Kassel, 11. Juli 2007<br />
727<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />
32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 695<br />
StAnz. 31/2007 S. 1503<br />
Vorhaben der Suchthilfe Hof Fleckenbühl Gemeinnützige<br />
und mildtätige Gesellschaft mbH, Hof Fleckenbühl, 35091<br />
Cölbe, in der Gemarkung Leimbach der Gemeinde Willingshausen,<br />
Schwalm-Eder-Kreis;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Suchthilfe Hof Fleckenbühl Gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft<br />
mbH, Hof Fleckenbühl, 35091 Cölbe, beabsichtigt, auf dem<br />
Grundstück der Jugendhilfeeinrichtung Leimbach in der Gemarkung<br />
Leimbach (Flur 2, Flurstück 44/3) der Gemeinde Willingshausen,<br />
Schwalm-Eder-Kreis, einen circa 60 m tiefen Brunnen<br />
niederzubringen und Grundwasser in Mengen bis zu 5 m 3 /h, 10 m 3 /d<br />
und 3 000 m 3 /a zu Tage zu fördern, um es als Trink- und Wirtschaftswasser<br />
zu gebrauchen und zu verbrauchen.<br />
Für die beabsichtigte Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung<br />
war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom<br />
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung<br />
mit Nr. 4 der Anlage 4 zu § 78 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)<br />
in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob nach<br />
den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG die Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.<br />
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ergab, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
haben kann, so <strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht<br />
selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, 12. Juli 2007<br />
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
31.1 — 4.26.02 E<br />
StAnz. 31/2007 S. 1503<br />
Am 24. August 2007 beginnt in der Seminarabteilung Gießen ein<br />
Lehrgang zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen<br />
Kenntnisse — ADA.<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />
Steubenstraße 11<br />
65189 Wiesbaden<br />
Nähere Auskünfte:<br />
<strong>für</strong> Wiesbaden:<br />
Beate Bittner, 06 11/1 57 99 82 (auch in den Sommerferien)<br />
<strong>für</strong> Gießen: Andrea Flowers, 06 41/9 48 15 88 (ab 6. August 2007)<br />
Wiesbaden, 12. Juli 2007<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />
StAnz. 31/2007 S. 1503
Seite 1504 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
729<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />
Frankfurt am Main<br />
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />
Frankfurt am Main, soll in der ersten Novemberwoche 2007 ein Vorbereitungslehrgang<br />
auf die Fortbildungsprüfung zur „Verwaltungsfachwirtin/zum<br />
Verwaltungsfachwirt“ (AII 07/2) beginnen.<br />
Angestelltenlehrgang II VFW<br />
Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur<br />
„Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt“<br />
Rechtsgrundlage<br />
Prüfungsordnung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen zur<br />
Prüfung vom 13. Februar 2002 (StAnz. S. 923); in der Fassung vom<br />
10. Juni 2003 (StAnz. S. 2582).<br />
Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Zulassung zur<br />
Prüfung muss bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Verwaltungsseminar<br />
vorliegen. (Schreiben des Schulleiters des HVSV<br />
vom 4. März 1994, StAnz. S. 928; Lehrplan/Stoffpläne vom 27. September<br />
2002, StAnz. S. 4015)<br />
Zielgruppe/Voraussetzungen<br />
Der/die Angestellte muss zum Zeitpunkt der zweiten Teilprüfung<br />
(<strong>das</strong> heißt am Ende des Lehrgangs — Lehrgangsdauer von circa 2 1 / 2<br />
Jahren kann einberechnet werden) nachweisen:<br />
1. Abschluss als VFA oder BK, VVA, Laufbahnprüfung I oder<br />
gleichwertige Prüfung und<br />
2. praktische Tätigkeit nach der Prüfung von mindestens<br />
3. 2,5 Jahren — Note 1 oder 2<br />
3,5 Jahren — Note 3<br />
4,5 Jahren — Note 4 und<br />
4. regelmäßige Teilnahme am Unterricht des Lehrgangs (Zeiten<br />
praktischer Tätigkeit sind alle Zeiten mit mindestens der Hälfte<br />
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit)<br />
Themenschwerpunkte<br />
• Verwaltungsrecht, Wirtschaftslehre, Privatrecht, Kommunalrecht,<br />
• Politik, Personalwesen, Öffentliche Finanzwirtschaft,<br />
• Verwaltungsbetriebslehre, Elektronische Datenverarbeitung,<br />
• Soziale Sicherung, Ordnungsrecht, Bürger und Verwaltung,<br />
• Seminar/Projektarbeit<br />
Prüfung<br />
Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt<br />
Information, Beratung, Anmeldung<br />
Sibylle Mangels<br />
Tel.: 06 9/97 84 61 12<br />
E-Mail: sibylle.mangels@hvsv-ffm.de<br />
Leitung: verschiedene Dozentinnen und Dozenten<br />
Beginn: Anfang November 2007<br />
Dauer: circa 2 1 / 2 bis 3 Jahre, 800 Stunden,<br />
ein Seminartag je Woche<br />
Uhrzeit: 8.00 bis 15.00 Uhr<br />
Kosten: 5 200 Euro Mitglieder/6 800 Euro Nichtmitglieder<br />
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />
Frankfurt am Main, soll im Oktober/November 2007 ein Lehrgang<br />
zur Betriebswirtschaftlichen Qualifizierung Verwaltungsbetriebswirt<br />
(HVSV) beginnen.<br />
Das Weiterbildungsangebot richtet sich an Angestellte mit dem<br />
Abschluss „Verwaltungsfachwirt/in“, Beamte des gehobenen nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienstes oder gleichwertigem Abschluss<br />
außerhalb der Verwaltung.<br />
Verwaltungsbetriebswirt (HVSV) VBW<br />
Ziel<br />
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erweitern und vertiefen ihre<br />
vorhandenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
und sind in der Lage, betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen<br />
konzeptionell und praxisorientiert zu lösen.<br />
Zielgruppe<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die<br />
<strong>für</strong> ihr Aufgabengebiet umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten benötigen.<br />
Inhalte<br />
• Rechtsformen öffentlicher Betriebe<br />
Rechtsformalternativen, Entscheidungskriterien, Auswirkungen,<br />
Einflussfaktoren des EU-Rechts, Insolvenzrecht<br />
• Finanzierung<br />
Außenfinanzierung, Kreditsubstitute, Innenfinanzierung, Finanzplanung<br />
• Unternehmensbesteuerung<br />
Rechtsgrundlagen, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer,<br />
Gewerbesteuer<br />
• Kaufmännisches Rechnungswesen<br />
• Finanzbuchhaltung<br />
Bewertung von Vermögen und Kapital, Bilanzkennzahlen, Konzernrecht<br />
• Kosten-/Leistungsrechnung<br />
Kostenrechnungssysteme als Entscheidungshilfen, Deckungsbeitragsrechnung,<br />
Plankostenrechnung<br />
• Controlling<br />
• Budgetierung<br />
• Marketing und eGovernment<br />
Marktforschung, Produktpolitik, Preispolitik, Kommunikationsund<br />
Distributionspolitik, eGovernment<br />
• Personalmanagement<br />
Konfliktmanagement, Gesprächsführung, Mitarbeitermotivation,<br />
Unternehmenskultur, internes Kommunikationsmanagement<br />
• Projektmanagement<br />
Projektorganisation, Projektplanung<br />
• Statistik<br />
Auswertung und Aufbereitung von Datenmaterial<br />
Teilnahmevoraussetzungen<br />
Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und<br />
Angestellte mit dem Abschluss „Verwaltungsfachwirt/in“ oder ein<br />
gleichwertiger Abschluss außerhalb der Verwaltung.<br />
Prüfung<br />
Nach jedem Teilbereich wird eine schriftliche Prüfungsarbeit als<br />
Leistungsnachweis durchgeführt.<br />
In einem Teilbereich ist anstelle einer schriftlichen Prüfungsarbeit<br />
eine Hausarbeit anzufertigen.<br />
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Hausarbeit<br />
fließen zu gleichen Teilen in <strong>das</strong> Gesamtergebnis ein.<br />
Zertifikat<br />
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Gesamtergebnis die Note<br />
„ausreichend“ (mindestens fünf Punkte) erreicht haben, erhalten<br />
ein Zertifikat mit der Bezeichnung Verwaltungsbetriebswirt<br />
(HVSV).<br />
Hinweise<br />
Der berufsbegleitende Unterricht findet grundsätzlich mit acht<br />
Unterrichtsstunden freitags statt. Einzelne Termine sind auch an<br />
anderen Werktagen oder am Samstag möglich.<br />
Leitung: verschiedene Dozentinnen/Dozenten<br />
Termin: Oktober/November 2007<br />
Dauer: 360 Stunden/circa ein Jahr<br />
Uhrzeit: 8.00 bis 15.00 Uhr<br />
Kosten: 2 880 Euro Mitglieder/3 600 Euro Nichtmitglieder<br />
Es sind noch Teilnehmer/innenplätze frei.<br />
Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an die Anschrift<br />
des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32<br />
bis 38, 60489 Frankfurt am Main, oder per Fax: 0 69/7 89 47 48, per<br />
E-Mail: info@hvsv-ffm.de, sibylle.mangels@hvsv-ffm.de, erfolgen.<br />
Telefonische Auskünfte erteilt Frau Sibylle Mangels, Tel: 0 69/<br />
97 84 61 12.<br />
Frankfurt am Main, 17. Juli 2007<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Frankfurt am Main<br />
StAnz. 31/2007 S. 1504
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1505<br />
730<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />
Kassel<br />
Neue Lehrgänge<br />
Kurs Nr. 5028<br />
Thema 1. OKTOBER 2007 — TARIFLICHE HAND-<br />
LUNGSERFORDERNISSE NACH DEM<br />
TVÖD<br />
Inhalt • Aufstieg in Regelstufen<br />
• Neuberechnung persönlicher Zulagen<br />
• Strukturausgleich nach § 12 TVÜ/VKA<br />
Dauer 6 Stunden<br />
Teilnehmerkreis Personalleiterinnen und Personalleiter, Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter in Personalabteilungen,<br />
Bezügerechner<br />
Kursleitung Peter E r b e<br />
Landeswohlfahrtsverband Hessen,<br />
Hauptverwaltung<br />
Ort/Termine Alle Termine sind bis zum 27. September 2007<br />
ausgebucht!<br />
Weitere Termine nach Bedarf.<br />
von 8.00 bis 13.00 Uhr<br />
Teilnahmegebühr 66 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />
78 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder<br />
Zertifikatslehrgang Controlling in der öffentlichen Verwaltung<br />
(ZL 13)<br />
Zielsetzung • Controlling als Managementfunktion verstehen<br />
• Kosten- und Leistungsrechnung als Bestandteil<br />
des Controllings kennen<br />
• Kostenrechnungs- und Kostenmanagementsysteme<br />
einsetzen können<br />
• Qualifizierung <strong>für</strong> die Wahrnehmung von<br />
Managementfunktionen<br />
Zielgruppe • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichen<br />
Verwaltungen, die eine Zusatzqualifikation<br />
im Bereich Controlling erwerben<br />
wollen.<br />
Methoden • Lehrgespräch, Gruppenarbeit, Fallstudie,<br />
Fallbearbeitung, Einzelarbeit<br />
Dauer • 112 Stunden<br />
Teilnahme- • Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an<br />
bescheinigung allen Modulen teilgenommen haben, erhalten<br />
eine Teilnahmebescheinigung.<br />
Zertifikat • Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an<br />
allen Modulen teilgenommen haben und<br />
darüber hinaus einen Leistungsnachweis<br />
in Form einer eigenständigen schriftlichen<br />
Hausarbeit erbringen, erhalten ein Zertifikat.<br />
Kosten • 686,40 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />
862,40 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder<br />
Modul 1 16 Stunden<br />
Grundlagen des Controllings<br />
• Stellung des Controllings im öffentlichen<br />
Sektor<br />
• Operatives und strategisches Controlling<br />
• Aufgaben und Funktionen des Controllings<br />
• Methoden, Instrumente und Verfahren des<br />
Controllings<br />
• Controlling-Profil<br />
Modul 2 16 Stunden<br />
Grundlagen der KLR<br />
• Aufgaben und Ziele der KLR<br />
• Grundbegriffe/Abgrenzungen<br />
• Kostenartenrechnung<br />
• Kostenstellenrechnung<br />
• Kostenträgerrechnung<br />
Modul 3 24 Stunden<br />
Kosten- und Leistungsrechnungssysteme<br />
• Vollkostenrechnung (starr/flexibel)<br />
• Teilkostenrechnung (starr/flexibel)<br />
• Prozesskostenrechnung<br />
Modul 4 8 Stunden<br />
Kostenmanagementsysteme<br />
• Ziele und Aufgaben<br />
• Prozessmanagementsysteme<br />
• Wertanalyse<br />
• Gemeinkostenwertanalyse<br />
Modul 5 24 Stunden<br />
Ausgewählte Instrumente strategischer Erfolgskontrolle<br />
• Lebenszyklusrechnung<br />
• Erfahrungskurvenkonzept<br />
• Target Costing (Zielkostenrechnung)<br />
• Wertkettenmanagement<br />
Modul 6 24 Stunden<br />
Feed-Forward-Controlling<br />
(„Zukunftsgerichtete Steuerung“)<br />
• Ziele und Aufgaben<br />
• Ausgewählte Kennzahlen im öffentlichen<br />
Bereich<br />
• Balanced Scorecard<br />
• Stärken/Schwächen-Analyse<br />
• Portfolio-Analyse<br />
• Benchmarking<br />
Aktuell<br />
Kurs Nr. 7002<br />
Thema DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHE-<br />
RUNG I<br />
Ziel Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />
über die aktuellen gesetzlichen Änderungen<br />
durch <strong>das</strong> RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />
(Schlagwort: „Rente mit 67“)<br />
Inhalt • Zusammenfassende Darstellung der aktuellen<br />
Formen der Altersrente<br />
• Dokumentation der vorgesehenen gesetzlichen<br />
Änderungen <strong>für</strong> die einzelnen Altersrenten<br />
und der neuen „Altersrente <strong>für</strong><br />
besonders langjährig Versicherte“<br />
• Erläuterung der Auswirkung der Neuregelungen<br />
auf die Altersrenten anhand von<br />
Beispielen<br />
• Geplante Änderungen im Bereich der Renten<br />
wegen Erwerbsminderung und der Renten<br />
wg. Todes<br />
• Erfahrungsaustausch<br />
Dauer 6 Stunden<br />
Teilnehmerkreis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen<br />
und staatlichen Verwaltung<br />
Kursleitung Ralf S t r a u c h<br />
Deutsche Rentenversicherung Hessen<br />
in Kassel<br />
Ort/Termine VERWALTUNGSSEMINAR KASSEL<br />
Freitag, 26. Oktober 2007<br />
von 8.00 bis 13.00 Uhr<br />
Teilnahmegebühr 46,80 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />
58,80 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder
Seite 1506 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Fortbildungsseminare August bis Oktober 2007<br />
Zertifikatslehrgänge<br />
Kurs Thema Termin<br />
ZL 02 Zertifikatslehrgang Organisationsmanagement nach Bedarf<br />
ZL 03 Zertifikatslehrgang Führungskräftetraining nach Bedarf<br />
ZL 06 Zertifikatslehrgang Ausbildung zur Bürgerberaterin/zum Bürgerberater nach Bedarf<br />
ZL 08 Zertifikatslehrgang Ordnungsverwaltung nach Bedarf<br />
ZL 09 Zertifikatslehrgang Kaufmännisches Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung) 17. September bis<br />
22. November 2007<br />
ZL 10 Zertifikatslehrgang Kosten- und Leistungsrechnung 20. August bis<br />
18. September 2007<br />
ZL 11 Zertifikatslehrgang Personalverwaltung Herbst 2007<br />
ZL 13 Zertifikatslehrgang Controlling nach Bedarf<br />
Management und Verwaltungssteuerung<br />
Kurs Thema Termin<br />
1001 Erfolgreiche Mitarbeiterführung 18., 19. und<br />
20. September 2007<br />
1002 Erfolgreiche Mitarbeiterführung — Auffrischungsseminar 1. und 2. Oktober 2007<br />
1004 Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem <strong>für</strong> Führungskräfte 13., 14. und<br />
20. September 2007<br />
1013 Projektmanagement <strong>für</strong> Anfänger — GRUNDKURS 24., 25. und<br />
26. September 2007<br />
1014 Projektmanagement <strong>für</strong> Fortgeschrittene — AUFBAUKURS 22. und 24. Oktober 2007<br />
Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz<br />
Kurs Thema Termin<br />
2004 Kommunikationstraining: — Miteinander reden — aufeinander zugehen 28. und 29. August 2007<br />
2007 Verhandlungen erfolgreich führen 17., 18. und 19. Oktober 2007<br />
2009 Stressmanagement — Basiskurs 27. September 2007<br />
2010 Besprechungen auf den Punkt gebracht — Sitzungen leiten und moderieren 15. und 16. August 2007<br />
2015 Bürgerorientierter Schriftverkehr in der Verwaltung 1., 3. und 8. August 2007<br />
2017 Coolnesstraining — Gewaltprävention in Schule und Jugendhilfe 24. und 25. September 2007<br />
2021 Rhetorik- und Präsentationstraining 10. und 11. Oktober 2007<br />
2024 Gesundheit im Büro 11. und 28. September 2007<br />
Informationstechnik und Internet<br />
Kurs Thema Termin<br />
3001 WINDOWS GRUNDKURS — WINDOWS im Büroalltag sicher nutzen nach Bedarf<br />
3002 MS-WORD 2002/2003 GRUNDKURS —<br />
Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen nach Bedarf<br />
3003 MS-WORD 2002/2003 AUFBAUKURS 1 — Erstellen von Serienbriefen 20., 22., 27. und<br />
29. November 2007<br />
3004 MS-EXCEL 2002/2003 GRUNDKURS — 23., 24., 30. Oktober und<br />
Arbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen 1. November 2007<br />
3005 MS-EXCEL 2002/2003 AUFBAUKURS 1 — Analyse und Prognose von Tabellendaten 24., 26., 28. September und<br />
1. Oktober 2007<br />
3006 MS-EXCEL 2002/2003 AUFBAUKURS 2 — Datenbank-Management und Pivottabellen 29., 31. Oktober, 5. und<br />
9. November 2007<br />
3007 MS-ACCESS 2002/2003 GRUNDKURS — 21., 23., 27. und<br />
Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten 28. August 2007<br />
3008 MS-ACCESS 2002/2003 — AUFBAUKURS 1 — 18., 20., 25., 27. September<br />
Erstellen von und Arbeiten mit Formularen und 2. Oktober 2007<br />
3009 MS-ACCESS 2002/2003 AUFBAUKURS 2 —<br />
Erstellen und Gestalten einer Datenbank-Anwendung nach Bedarf<br />
3010 MS-POWERPOINT 2002/2003 GRUNDKURS —<br />
Erstellen und Gestalten von Präsentationen nach Bedarf<br />
3012 Workshop — MS-Excel — Controlling 15., 17., 22. und<br />
24. Oktober 2007<br />
3013 WORKSHOP — Effektives Zeitmanagement mit MS-OUTLOOK nach Bedarf
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1507<br />
Kurs Thema Termin<br />
3014 WORKSHOP — Besser arbeiten mit PDF-Dateien am PC, PDF-Dateien anzeigen,<br />
bearbeiten und herstellen nach Bedarf<br />
3101 Internet GRUNDKURS — Internet als Informations- und Kommunikationsmedium nach Bedarf<br />
3102 HTML-Programmierung einer Homepage nach Bedarf<br />
3103 Barrierefreies Webdesign nach Bedarf<br />
3104 Dynamische Webseiten und E-Commerce-Systeme nach Bedarf<br />
3201 Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung 13. und 14. September 2007<br />
3202 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — GRUNDKURS nach Bedarf<br />
3203 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — AUFBAUKURS I nach Bedarf<br />
3204 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — AUFBAUKURS II nach Bedarf<br />
Betriebswirtschaft und Finanzen<br />
Kurs Thema Termin<br />
4001 Kaufmännische Buchführung I — GRUNDKURS 21. und 23. August 2007<br />
4002 Kaufmännische Buchführung II — AUFBAUKURS 28. August und<br />
4. September 2007<br />
4003 Kaufmännische Buchführung III — AUFBAUKURS 7. und 13. September 2007<br />
4014 Workshop von der Verwaltung der Verbesserungsvorschläge<br />
zum Führen von Innovationsprozessen 20. August 2007<br />
4016 Schnelleinstieg ins Verwaltungscontrolling, Grundlagen — Organisation — Instrumente — 10., 12., 17. und<br />
Effizienter Einsatz von MS-EXCEL im strategischen und operativen Controlling 19. September 2007<br />
4018 Kostenrechnung mit MS-Excel — Kostenrechnung leicht gemacht! 20., 22., 27. und<br />
29. August 2007<br />
4020 Projektmanagement bei der Einführung des neuen doppischen Haushalts-<br />
und Rechnungswesens 29. und 30. Oktober 2007<br />
4102 Grundlagen des kommunalen Kassenrechts 9. und 16. Oktober 2007<br />
4104 Grundkurs zum Beitrags- und Gebührenrecht bei leitungsgebundenen Einrichtungen 21., 23., 28. und<br />
30. August 2007<br />
4105 Grundkurs zum Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht 16., 18., 23. und<br />
25. Oktober 2007<br />
4106 Bewertung des Grundvermögens 29. und 30. Oktober 2007<br />
Personalwirtschaft<br />
Kurs Thema Termin<br />
5006 Das neue BBiG und TVAöD 7. November 2007<br />
5011 Hessisches Beihilferecht — GRUNDKURS 26. September 2007<br />
5013 Hessisches Reisekostenrecht — AUFBAUKURS 18. September 2007<br />
5017 Altersteilzeit <strong>für</strong> Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach Bedarf<br />
5020 Hessisches Personalvertretungsgesetz in Theorie und Praxis 1. und 2. Oktober 2007<br />
5023 Die Lohnpfändung und die Lohnabtretung 30. Oktober 2007<br />
5025 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10. Oktober 2007<br />
5028 Tarifliche Handlungserfordernisse nach dem TVöD zum 1. Oktober 2007 Alle Termine bis zum<br />
27. September 2007<br />
ausgebucht!<br />
—> nach Bedarf<br />
Recht, Sicherheit und Ordnung<br />
Kurs Thema Termin<br />
6004 Urkundenfälschung — In- und ausländische Personaldokumente — AUFBAUSEMINAR 3., 4., 5., 6. und<br />
7. September 2007<br />
6005 Gewerbe- und Gaststättenrecht — GRUNDKURS 24., 25. und 29. Oktober 2007<br />
6007 Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen im Ordnungswidrigkeitenverfahren 9. Oktober 2007<br />
6011 Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsverfahren 3. September 2007<br />
6012 Ordnungswidrigkeitenverfahren 23. und 31. Oktober 2007<br />
6013 Ordnungswidrigkeiten (Workshop) 27. September 2007<br />
6101 Rücknahme/Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach Bedarf<br />
6103 Erstellen und Aufbau von Verwaltungsakten 29. Oktober und<br />
7. November 2007<br />
6104 Das Verwaltungsverfahren von A—Z 12. September 2007
Seite 1508 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Recht, Sicherheit und Ordnung<br />
Kurs Thema Termin<br />
6106 Verwaltungsvollstreckungsrecht 10. September 2007<br />
6107 Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff 17. September 2007<br />
6201 Mietrecht 19. September 2007<br />
6205 Das Nachbarrecht im BGB und öffentlichem Recht 4. September 2007<br />
6305 Vorschriften <strong>für</strong> die Beförderung, Be- und Entladung und die Handhabung 15. August 2007<br />
6306 Ausnahmen, Befreiungen und begrenzte Freistellungsregelungen 2007 16. August 2007<br />
6311 Beförderung radioaktiver Stoffe (Klasse 7) 18. und 19.<br />
September 2007<br />
in Ebsdorfergrund<br />
6312 Ladungssicherung auf Kommunalfahrzeugen — AUFBAUSEMINAR 16. Oktober 2007<br />
6313 Schwerpunkt auf die Beförderung von Feuerwerk und Klasse-1-Gütern 23. Oktober 2007<br />
in Alsfeld<br />
Sozialwesen<br />
Kurs Thema Termin<br />
7002 Die gesetzliche Rentenversicherung I 26. Oktober 2007<br />
7003 Die gesetzliche Rentenversicherung II 26. September 2007<br />
Natur, Umwelt und Bauen<br />
Kurs Thema Termin<br />
8004 Die Hessische Bauordnung 4. und 5. Oktober 2007<br />
8005 Bauaufsichtsgebühren 26. September 2007<br />
8007 Grundsätze der Vertragsgestaltung <strong>für</strong> Planungsleistungen der öffentlichen Hand<br />
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen auf der Grundlage der HOAI nach Bedarf<br />
Besondere Zielgruppen<br />
Kurs Thema Termin<br />
9101 Entwicklung und Realisierung von Bürgerservices 12. und 13. September 2007<br />
9102 Workshop <strong>für</strong> Bürgerberaterinnen und Bürgerberater 22. Oktober 2007<br />
9104 Melderecht — AUFBAUKURS I 20. und 21. August 2007<br />
9105 Melderecht — AUFBAUKURS II 23. August 2007<br />
9106 Melderecht — AUFBAUKURS III 27. August 2007<br />
9107 Melderecht — AUFBAUKURS IV 29. August 2007<br />
9108 Personalausweisrecht 22. Oktober 2007<br />
9109 Passrecht 24. Oktober 2007<br />
9110 Lohnsteuerkarten — GRUNDKURS 1. Oktober 2007<br />
9111 Lohnsteuer — AUFBAUKURS 4. Oktober 2007<br />
9201 Zeitmanagement <strong>für</strong> Sekretärinnen 25. Oktober 2007<br />
9301 Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten nach Bedarf<br />
9302 Unmittelbare Zwangsanwendung durch die Hilfspolizei mittels körperlicher Gewalt,<br />
Hilfsmittel sowie Schlagstock nach Bedarf<br />
9303 Verhaltenstraining/Eigensicherung <strong>für</strong> Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte 3. und 4. September 2007<br />
9304 Recht der Gefahrenabwehr — Sauberkeit im öffentlichen Raum — 5. und 6. September 2007<br />
9305 Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge 11. September 2007<br />
9501 Fortbildung <strong>für</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Verwaltungsausbildung Herbst 2007<br />
Aufgrund der großen Nachfrage findet ein weiterer<br />
Zertifikatslehrgang „Doppisches Rechnungswesen“ (ZL 09)<br />
ab dem 17. September 2007 im Verwaltungsseminar Kassel statt.<br />
Neu terminierte Lehrgänge<br />
Kurs Nr. 1013<br />
PROJEKTMANAGEMENT FÜR ANFÄNGER — GRUNDKURS<br />
Termin: 24., 25. und 26. September 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 3003<br />
MS-WORD 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />
Termin: 20., 22., 27. und 29. November 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 3004<br />
MS-EXCEL 2002/2003 — GRUNDKURS<br />
Termin: 23., 24., 30. Oktober und 1. November 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr
Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1509<br />
Kurs Nr. 3005<br />
MS-EXCEL 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />
Termin: 24., 26., 28. September und 1. Oktober 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 3006<br />
MS-EXCEL 2002 /2003 — AUFBAUKURS 2<br />
Termin: 29., 31. Oktober, 5. und 9. November 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 3007<br />
MS-ACCESS 2002/2003 — GRUNDKURS<br />
Termin: 21., 23., 27. und 28. August 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 3008<br />
MS-ACCESS 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />
Termin: 18., 20., 25., 27. September und 2. Oktober 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 4001<br />
KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG I — GRUNDKURS<br />
Termin: 21. und 23. August 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 4002<br />
KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG II — AUFBAUKURS<br />
Termin: 28. August und 4. September 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 4003<br />
KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG III — AUFBAUKURS<br />
Termin: 7. und 13. September 2007<br />
jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
731<br />
Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Darmstadt<br />
Kurs Nr. 5006<br />
Das neue BBiG und TVAöD<br />
Termin: 7. November 2007<br />
von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 6005<br />
GEWERBE- UND GASTSTÄTTENRECHT — GRUNDKURS<br />
Termin: 24., 25. und 29. Oktober 2007<br />
jeweils von 9:45 bis 15:00 Uhr<br />
Kurs Nr. 7002<br />
DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG — I —<br />
Termin: Freitag, 26. Oktober 2007<br />
von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
Zertifikatslehrgang ZL 09<br />
Doppisches Rechnungswesen<br />
Termin: 17. September bis 22. November 2007<br />
Zertifikatslehrgang ZL 10<br />
Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Termin: 20. August bis 18. September 2007<br />
Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im<br />
Fortbildungsprogramm 2007 und auch im Internet unter<br />
www.hvsv.de<br />
oder wenden Sie sich telefonisch an<br />
Frau Döring 05 61/7 07 96-13<br />
Frau Vockenroth 05 61/7 07 96-14<br />
Kassel, 13. Juli 2007<br />
Lehrgänge bis zu den Herbstferien 2007<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Kassel<br />
StAnz. 31/2007 S. 1505<br />
Kurs Thema Termin<br />
Management und Verwaltungssteuerung<br />
104 Mitarbeiter/innen-Jahresgespräche führen — TVöD-orientiert 10. und 12. September<br />
Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz<br />
211 Reklamationen am Telefon kundenorientiert behandeln 12./13. September<br />
218 Professionell konfliktfrei kommunizieren 27.—29. September<br />
224 Kommunikation II — Gespräche effektiv und erfolgreich führen 21./22. August<br />
228 Neurolinguistisches Programmieren — NLP zum Kennenlernen 13.—15. September<br />
Betriebswirtschaft und Finanzen<br />
405 Einführung in die Kostenrechnung 24., 31. August,<br />
7. September<br />
410 Praxisorientierte Grundlagen der doppelten Buchführung, der Kosten- und 20., 27. August,<br />
Leistungsrechnung und des Controllings 3. und 10. September<br />
413 Controlling von A—Z 14. und 21. September<br />
Personalwirtschaft<br />
500 Einstellung und Eingruppierung nach dem TVöD/TV-LI/BAT 17.—19. September<br />
504 Stellenbesetzungsverfahren 26. September<br />
Recht, Sicherheit und Ordnung<br />
606 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung im Naturschutzbereich 28. August,<br />
4. und 11. September<br />
614 Urkundenfälschung — Workshop 17.—21. September<br />
Überprüfungsmethoden aktualisieren und anwenden<br />
618 Tätigkeiten der Meldebehörde, des Bürgeramtes als Lohnsteuerkartenstelle 27. September<br />
bei der Ausstellung und Änderung von Lohnsteuerkarten<br />
622 Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht 7. September
Seite 1510 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />
Kurs Thema Termin<br />
Management und Verwaltungssteuerung<br />
626 Mietrecht 6. September<br />
630 Waffenrecht 24. September<br />
Natur, Umwelt und Bauen<br />
802 Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen 18., 25. September,<br />
23. und 30. Oktober<br />
816 Betriebsrechnung <strong>für</strong> Gebäudevermietung 5. September<br />
Gesundheit<br />
902 Blitzentspannung — Gelassenheit im Arbeitsalltag 4. September<br />
Besondere Zielgruppen — Frauen<br />
921 Die Umsetzung der Chancengleichheit in der Verwaltung 23., 30. August,<br />
6. September<br />
923 Verhaltens- und Argumentationstraining <strong>für</strong> Vorzimmerdamen 18. September<br />
Besondere Zielgruppen — Hilfspolizei<br />
933 Verkehrsregelnde Maßnahmen 22. Oktober<br />
935 Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge 1. Oktober<br />
941 Unmittelbarer Zwang — Erfahrungsaustausch, Wiederholung, 10. September<br />
Vertiefung, Änderungen, Neuerungen<br />
942 Ordnungsmaßnahmen in Verbindung mit Jugendarbeit 29./30. August<br />
Zertifikatslehrgang ZL 3 — Führungskräftetraining<br />
In diesem Kurs stehen noch drei bis vier Plätze zur Verfügung.<br />
Termine: 28./29. August, 4./5. und 11./12. September 2007.<br />
Aufgrund der großen Nachfrage haben wir <strong>für</strong> folgende Lehrgänge<br />
weitere Termine eingerichtet:<br />
202 Selbstmanagement/Zeitmanagement 28./29. November 2007<br />
204 Steigerung der Leistungsfähigkeit 26. November 2007<br />
Gefahrgutlehrgang<br />
Grundseminar ADR 2007: Neuer Termin: 27./28. November 2007<br />
Bürgerliches Recht. DVP-Schriftenreihe/Grundriss. Von Günther Klein,<br />
Klaus Niehues, Mechthild Siegel. 1. Auflage 2006, 480 S. (brosch.),<br />
22,50 Euro. Maximilian-Verlag, Hamburg. ISBN 978-3-7869-0664-3<br />
Das in seiner ersten Auflage erschienene Werk verschafft dem Leser einen<br />
verständlichen Überblick über die komplexen Gebiete des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs. In Aufbau und Inhalt orientiert es sich in erster Linie<br />
an Erfordernisse der Fachhochschulen <strong>für</strong> die öffentliche Verwaltung.<br />
Einen erstaunlich breiten Raum nehmen die <strong>für</strong> die spätere Praxis (etwa<br />
in Sozial- und Jugendämtern) wichtigen Bereiche des Familien- und des<br />
Erbrechts ein. Nicht die Dogmatik, sondern die praktische Rechtsanwendung<br />
im Alltag steht gewollt im Vordergrund. Didaktisch geschickt<br />
agieren die Autoren im Text mit praktischen Beispielfällen und Merksätzen.<br />
Letztere ermuntern zwar nicht zum Auswendiglernen, sondern<br />
dienen dazu, <strong>das</strong> Gelernte oder Wiederholte nochmals — auf <strong>das</strong> Wesentliche<br />
beschränkt — aufbereitet zusammenzufassen. Der Adressatenkreis<br />
<strong>für</strong> dieses Kompendium ist weitgefasst. Zunächst einmal verschafft<br />
es dem Fachhochschulstudenten ein solides Wissensgerüst <strong>für</strong><br />
seine Prüfung und spätere praktische Arbeit. Es würde dem Werk aber<br />
nicht gerecht werden, wollte man es auf die Anwendung beim Nichtjuristen<br />
beschränken. Auch der in der Verwaltung tätige Jurist, bei dem<br />
die klassischen Bereiche des Bürgerlichen Rechts im Rahmen seiner<br />
praktischen Tätigkeit zunehmend in den Hintergrund treten können,<br />
kann sich mit Hilfe dieses Grundrisses wieder eine erste Auffrischung<br />
verschaffen. Anlässe dazu gibt es genügend.<br />
Für den Tiefgang der Bearbeitung seien exemplarisch aus den Bereich<br />
des Familienrechts nur die Ausführungen zu nachehelichen Unterhalt<br />
genannt. Hier wird sogar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
zur Abgrenzung von Anrechnungs- und Differenzmethode<br />
eingegangen.<br />
Im Bereich des besonderen Schuldrechts nehmen die Behandlung des<br />
Kaufs und die einhergehenden Leistungsstörungen weiten Raum ein. Behandelt<br />
werden auch relativ umfassend Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge.<br />
Angesprochen werden der Vollständigkeit halber auch Geld-,<br />
Verbraucher- und Sachdarlehen sowie Leasing, Leihe und Schenkung.<br />
In Planung:<br />
Lehrgang: „Aktuelles zum leistungsorientierten Entgelt im TVöD“<br />
Termin: Nach den Herbstferien — Anmeldungen können bereits<br />
jetzt erfolgen.<br />
Tel.: 0 61 51/49 81 13, E-Mail info@hvsv-da.de<br />
Darmstadt, 16. Juli 2007<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Darmstadt<br />
StAnz. 31/2007 S. 1509<br />
Positiv ist zur Abrundung <strong>das</strong> Preis-Leistungs-Verhältnis hervorzuheben.<br />
Für 22,50 Euro erhält der Leser eine mehr als adäquate Gegenleistung.<br />
Die drei Autoren, allesamt langjährige Dozenten an Verwaltungsfachhochschulen,<br />
haben es verstanden, die schwierige und komplexe Materie<br />
des Zivilrechts, einem Kerngebiet der Rechtswissenschaft <strong>für</strong> den<br />
Leser anschaulich und sehr gut nachvollziehbar aufzubereiten.<br />
Ministerialrat Willi Becher<br />
Mein Recht bei Prüfungen. Grundlagen, Anfechtung, Rechtsschutz.<br />
Beck-Rechtsberater im dtv, Band 50647. Von Dr. Christian Birnbaum.<br />
2007, XIII, 207 S. (kart.), 9,50 Euro. Verlag C.H. Beck, München. ISBN<br />
978-3-406-55015-7<br />
Der C.H. Beck Verlag erweitert mit dem vorliegenden Band seine Reihe<br />
„Beck-Rechtsberater im dtv“ um einem weiteren Themenkreis. Obwohl<br />
sich der Titel „Mein Recht bei Prüfungen“ in erster Linie augenscheinlich<br />
an Prüflinge wendet, bietet der Band auch <strong>für</strong> die Mitglieder staatlicher<br />
Prüfungskommissionen einen durchaus fundierten Überblick<br />
über <strong>das</strong> gesamte Prüfungswesen bis hin zur Prüfungsanfechtung vor<br />
den Gerichten.<br />
Es werden im Einzelnen die rechtlichen Probleme bei Prüfungen zur<br />
Feststellung von Leistungen, Kenntnissen und Fertigkeiten behandelt.<br />
Wesentliche Fragen werden beantwortet, etwa: Welche formellen Anforderungen<br />
sind zu beachten? Wie weit geht der Beurteilungsspielraum<br />
der Prüfer? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?<br />
Besonders hervorzuheben ist die fast sämtlichen Inhaltsunterabschnitten<br />
beigefügte Rechtsprechungsübersicht. Der Anwender kann sich dadurch<br />
zielgerichtet seine spezielle Problematik mit Hilfe der angegebenen<br />
Fundstellen weiter vertiefen. Sehr hilfreich bei der Durchdringung<br />
der Materie ist auch <strong>das</strong> recht ausführliche Sachverzeichnis.<br />
Insgesamt ist dem Autor, einem Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht mit<br />
langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet Prüfungsrechts gelungen, Prüflingen,<br />
Lehrern, Hochschullehrern, Prüfern, Prüfungsbehörden und<br />
nicht zuletzt Schulen mannigfaltig bei Fragen des Prüfungsrechts kompetent<br />
und verständlich zur Seite zu stehen.<br />
Ministerialrat Willi Becher
Nr. 31 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Seite 1529<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region Rhein-<br />
Neckar — Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz<br />
Rhein<strong>land</strong>-Pfalz (LPlG) in der Fassung vom 10. April 2003<br />
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006<br />
(GVBl. S. 93)<br />
Änderung des Teilregionalplans, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel, des<br />
Regionalplans <strong>für</strong> die Region Rhein-Neckar-Odenwald, <strong>für</strong> die Ausweisung<br />
eines Ergänzungsstandortes in Heidelberg-Rohrbach zur<br />
Realisierung eines OBI-Bau- und Gartenmarktes sowie eines Holzgroßhandels<br />
Der Planungsausschuss des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in<br />
seiner Sitzung am 28. Februar 2007 die Einleitung des Verfahrens<br />
zur Änderung des Teilregionalplans, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel,<br />
des Regionalplans <strong>für</strong> die Region Rhein-Neckar-Odenwald,<br />
gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern<br />
Baden-Württemberg, Hessen und Rhein<strong>land</strong>-Pfalz über die Zusammenarbeit<br />
bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im<br />
Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 in der o. g. Angelegenheit<br />
beschlossen.<br />
Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes Rhein<strong>land</strong>-Pfalz<br />
(LPlG) ist die Öffentlichkeit an Änderungs- und Fortschreibungsverfahren<br />
des Regionalplans zu beteiligen.<br />
Dazu wird der Planentwurf und seine Begründung sowie der Umweltbericht<br />
an folgenden Stellen ausgelegt:<br />
• Verband Region Rhein-Neckar, P 7, 20—21, 4. OG, 68161 Mannheim<br />
(Ansprechpartner: Manfred Hopfauf)<br />
• Stadt Heidelberg, Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude<br />
Prinz Carl, EG, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg<br />
• Stadt Leimen, Bauamt, Kurpfalzcentrum, 2. OG, Zimmer<br />
Nr. 233, 69181 Leimen (Ansprechpartner: Holger Gora)<br />
• Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Baurechtsamt, 4. OG,<br />
Zimmer Nr. 419, Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg (Ansprechpartner:<br />
Dietrich Bernert)<br />
• Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Raumordnung, 2. OG,<br />
Markgrafenstraße 46, 76247 Karlsruhe (Ansprechpartner: Christoph<br />
Trinemeier)<br />
• Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Hauptgebäude,<br />
2. OG, Zimmer Nr. 240, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt<br />
an der Weinstraße (Ansprechpartner: Dr. Johannes Weingart)<br />
• Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Regionalplanung, Bauwesen,<br />
Wirtschaft, Verkehr, 4. OG, Zimmer Nr. 4.029, Wilhelminenstraße<br />
1—3, 64283 Darmstadt (Ansprechpartner: Michael<br />
Krämer)<br />
Die Einsichtnahme ist an den oben aufgeführten Stellen während<br />
der üblichen Öffnungs- bzw. Sprechzeiten vom 6. August 2007 bis<br />
17. September 2007 möglich.<br />
Darüber hinaus können die Planunterlagen (inkl. Begründung und<br />
Umweltbericht) zeitgleich unter www.vrrn.de/Aktuelles & Termine<br />
im Internet eingesehen werden.<br />
Anregungen zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zum<br />
Umweltbericht können von allen Personen bis einschließlich 1. Oktober<br />
2007 gegenüber dem Verband Region Rhein-Neckar schriftlich<br />
(P7, 20—21, 68161 Mannheim) oder elektronisch (per Mail an<br />
info@vrrn.de) vorgetragen werden.<br />
Mannheim, 30. Juli 2007<br />
Verband Region Rhein-Neckar<br />
Dr. Eva L o h s e Stefan D a l l i n g e r<br />
Verbandsvorsitzende Verbandsdirektor<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Bau eines Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Landesstraße<br />
3092, Baldingerstraße, am Uniklinikum Lahnberge in der<br />
Stadt Marburg;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
Das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung) beabsichtigt<br />
den Umbau eines Knotens im Zuge der Landesstraße<br />
3092, Baldingerstraße, am Uniklinikum Lahnberge in der Stadt<br />
Marburg. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes<br />
<strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen Marburg über <strong>das</strong> Entfallen<br />
der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des<br />
Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003<br />
(GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007<br />
(GVBl. I S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli<br />
2005 (GVBl. I S. 591) herbeigeführt werden.<br />
Gegenstand der Baumaßnahme ist die Umgestaltung eines Knotens<br />
zu einem Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 3092, NK 5118 077, Baldingerstraße,<br />
am Uniklinikum Lahnberge in der Stadt Marburg,<br />
Landkreis Marburg-Biedenkopf.<br />
Für <strong>das</strong> Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung<br />
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I<br />
S. 3316) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 33 Abs. 3 Satz 3<br />
HStrG hat ergeben, <strong>das</strong>s durch <strong>das</strong> oben genannte Vorhaben keine<br />
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,<br />
so <strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, <strong>für</strong> dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem UVPG durchzuführen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s diese Feststellung nach § 3a<br />
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.<br />
Marburg, 19. Juli 2007<br />
Amt <strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen Marburg<br />
L — 0529.15753 — 2 — 07 — 07<br />
Bekanntmachung über die Feststellung und Offenlegung<br />
des Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 des Kommunalen<br />
Gebietsrechenzentrums (KGRZ) Kassel<br />
I. Die Verbandsversammlung des KGRZ Kassel hat sich in ihrer<br />
Sitzung am 26. Juni 2007 mit dem Jahresergebnis befasst und<br />
den Jahresabschluss <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 festgestellt.<br />
II. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers<br />
wurde mit Datum vom 12. April 2007 erteilt.<br />
III. Der Jahresabschluss 2006, der Beschluss über die Feststellung<br />
und der Lagebericht 2006 werden gemäß § 27 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes<br />
in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I<br />
S. 153) vom 3. bis 17. September 2007 im Sekretariat des KGRZ<br />
Kassel, Knorrstraße 30, 34134 Kassel, von 8.00 bis 16.00 Uhr<br />
öffentlich ausgelegt.<br />
Kassel, 16. Juli 2007 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kassel<br />
Der Geschäftsführer<br />
gez. Ulrich K ü n k e l
Seite 1530 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Nr. 31<br />
„Mussjede<br />
Großstadteine<br />
eigeneVergabe-<br />
plattformhaben?“<br />
Vergabe24 kommt.<br />
Schon heute betreuen die großen Ausschreibungsplattformen mit ihren Ausschreibungsdiensten wie der<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN einen Großteil der 32.000 Vergabestellen und bieten einen<br />
kompletten eVergabe-Service. Am 19. September 2007 startet <strong>das</strong> Vergabeportal <strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> auf<br />
www.vergabe24.de.
Nr. 31 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Seite 1531<br />
Regierungspräsidium<br />
Gießen<br />
Das Regierungspräsidium Gießen stellt zum 1. Dezember<br />
2007<br />
2 Technische Oberinspektoranwärterinnen/<br />
Technische Oberinspektoranwärter<br />
<strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Umweltverwaltung<br />
des Landes Hessen ein.<br />
Gesucht werden qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit<br />
einem Fachhochschulabschluss der Studienrichtung/Fachrichtung:<br />
Bauingenieurwesen, Bergbau, Chemieingenieurwesen, Elektrotechnik,<br />
Maschinenbau, Physik, Technisches Gesundheitswesen<br />
– Umwelt- und Hygienetechnik –, Technischer Umweltschutz<br />
Die Ausbildung erfolgt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />
und dauert 15 Monate.<br />
In theoretischen Lehrgängen werden Kenntnisse im Umweltrecht<br />
und im Verwaltungsrecht vermittelt. Die praktische Ausbildung<br />
erfolgt überwiegend in den Fachdezernaten der Abteilung<br />
Umwelt in Gießen.<br />
Die Technischen Oberinspektoranwärterinnen und Oberinspektoranwärter<br />
erhalten darüber hinaus Gelegenheit, weitere Aufgaben<br />
der hessischen Umweltbehörden im Rahmen der praktischen<br />
Ausbildung<br />
– beim Hessischen Landesamt <strong>für</strong> Umwelt und Geologie sowie<br />
– bei einem Landrat/Kreisausschuss/Oberbürgermeister/<br />
Magistrat<br />
kennenzulernen.<br />
Weitere Informationen zur Ausbildung können unter der Internet-Adresse<br />
der Behörde www.rp-giessen.de bezogen werden.<br />
Die Ausschreibung richtet sich insbesondere an junge Fachhochschulabsolventinnen<br />
und -absolventen, die in dieser Ausbildung<br />
eine zusätzliche Qualifikation sehen. Eine Übernahme<br />
im Anschluss an die Ausbildung kann nicht zugesagt werden.<br />
Nach den formalen beamtenrechtlichen Vorgaben dürfen die<br />
Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht älter als 35<br />
Jahre sein. Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung<br />
mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Vollendung<br />
des 35. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum<br />
Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden. Angestellte, die<br />
sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben<br />
sowie Schwerbehinderte können bis zum 40. Lebensjahr eingestellt<br />
werden.<br />
Das Höchstalter gilt nicht <strong>für</strong> Inhaber von Eingliederungs- oder<br />
Zulassungsscheinen und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />
gleicher Eignung bevorzugt.<br />
Da Frauen im gehobenen technischen Dienst der hessischen<br />
Umweltverwaltung unterrepräsentiert sind, besteht nach dem<br />
Frauenförderplan die Verpflichtung, deren Anteil zu erhöhen.<br />
Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.<br />
Die Bewerbungen mit Lebenslauf, Nachweis der Hochschulreife,<br />
Zeugnisse über die Fachhochschulprüfungen und Nachweisen<br />
über berufliche Tätigkeiten sind bis spätestens 17. August<br />
2007 zu richten an <strong>das</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen, Personaldezernat,<br />
Postfach 10 08 51, 35338 Gießen.<br />
Stellenausschreibungen<br />
In der Stadt Aßlar<br />
im Lahn-Dill-Kreis<br />
ist die Stelle der/des<br />
hauptamtlichen Bürgermeisterin/<br />
hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.<br />
Die Stadt Aßlar hat derzeit rund 13 851 Einwohner/innen und<br />
umfasst neben der Kernstadt 5 Stadtteile.<br />
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am 4. November<br />
2007 von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Aßlar <strong>für</strong> die<br />
Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerber/innen<br />
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet<br />
am 2. Dezember 2007 unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern<br />
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.<br />
Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 1. Mai 2008.<br />
Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 2 der Hessischen<br />
Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine<br />
Aufwandsentschädigung nach den Sätzen des Hessischen<br />
Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.<br />
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />
Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der<br />
Bundesrepublik Deutsch<strong>land</strong> (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),<br />
die am Wahltag <strong>das</strong> 25. Lebensjahr vollendet und <strong>das</strong><br />
67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht vom<br />
Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />
ausgeschlossen sind.<br />
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen<br />
Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen<br />
Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach<br />
können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21<br />
des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelpersonen<br />
eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung<br />
des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Donnerstag, den<br />
30. August 2007, bis 18.00 Uhr, schriftlich beim Gemeindewahlleiter<br />
der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 1. Stock, Zimmer<br />
204, 35614 Aßlar, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen<br />
Vordrucke zu erhalten.<br />
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit jedoch so frühzeitig<br />
vor Donnerstag, den 30. August 2007 einzureichen, <strong>das</strong>s etwaige<br />
Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren,<br />
noch rechtzeitig behoben werden können.<br />
In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar besteht<br />
aufgrund der im vergangenen Jahr stattgefundenen Kommunalwahl<br />
folgende Sitzverteilung: CDU 9, SPD 11, GRÜNE 2,<br />
FDP 1, FWG 14 = 37 Sitze.<br />
Die vollständige, mit der Aufforderung zur Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen verbundene Stellenausschreibung wurde am<br />
Mittwoch, dem 18. Juli 2007 in den amtlichen Bekanntmachungen<br />
der Stadt Aßlar „Asslar, die Woche“ öffentlich bekanntgemacht<br />
und kann unter der oben genannten Anschrift angefordert<br />
werden.<br />
Aßlar, 20. Juli 2007<br />
Der Gemeindewahlleiter der Stadt Aßlar<br />
gez. S c h a a f
Seite 1532 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 31 Adressenfeld<br />
Stellenausschreibungen<br />
Die Stadt Kirchhain<br />
(Landkreis Marburg-Biedenkopf)<br />
Mittelzentrum mit rd. 17 500 Einwohnern inklusive 12 Stadtteile;<br />
umgeben von reizvoller Natur und Landschaft, mit ausgeprägter<br />
Infrastruktur, einem hohen Wohnwert, mit vollständigem Schulund<br />
vielfältigem Freizeitangebot und einer mittelständischen<br />
Wirtschaftsstruktur stellt zum 1. Februar 2008 eine/einen<br />
Leiter/Leiterin<br />
<strong>für</strong> den Fachbereich 4 (Stadtbauamt)<br />
ein.<br />
Zu Ihren Aufgaben gehören im Wesentlichen:<br />
Die verantwortliche Leitung des Fachbereiches mit den Bereichen:<br />
Bauverwaltung, Bauleitplanung, Stadtsanierung, Stadtumbau,<br />
Dorferneuerung, Verkehrs- und Erschließungsplanung,<br />
Liegenschaften, Gebäudeverwaltung, Hochbau und Grünflächen,<br />
Tiefbau, Erschließung und Beitragswesen.<br />
Wir erwarten von Ihnen:<br />
– Abgeschlossenes Studium als Ingenieur/in oder Geograph/in<br />
an einer Universität, Technischen Universität (TU) oder Technischen<br />
Hochschule (TH), Schwerpunkt Planungsrecht.<br />
– Fundierte Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den beschriebenen<br />
Aufgabenbereichen sowie Erfahrungen im Bereich<br />
Projektsteuerung, in der Anwendung bauspezifischer<br />
EDV, im geographischen Informationssystem (GIS) und in<br />
den Bereichen Siedlungsentwässerung, Förderprogramme,<br />
Zusammenarbeit mit Verbänden und interkommunale Zusammenarbeit,<br />
Produktverantwortung im Sinne des neuen<br />
Steuerungsmodells (NSM), Steuerung und Controlling.<br />
– Führungs- und Organisationserfahrung möglichst in einer<br />
Kommunalverwaltung.<br />
– Belastbarkeit, Verhandlungs- und Organisationsgeschick,<br />
Durchsetzungsvermögen, die Fähigkeit zu kooperativer und<br />
leistungsorientierter Mitarbeiterführung und die Befähigung<br />
zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />
politischen Gremien und den Fachbereichen der Verwaltung<br />
sowie Loyalität.<br />
– Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft,<br />
Gestaltungswille und Eigeninitiative sowie Flexibilität<br />
bei der Gestaltung der Arbeitszeit.<br />
Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag <strong>für</strong> den öffentlichen<br />
Dienst (TVöD), Entgeltgruppe 13.<br />
Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind besonders erwünscht.<br />
Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung<br />
bevorzugt berücksichtigt.<br />
Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (tabellarischer<br />
Lebenslauf, Lichtbild, Zeugniskopien) bitten wir bis<br />
zum 14. September 2007 zu richten an den Magistrat der<br />
Stadt Kirchhain – Fachbereich 2/Personalverwaltung – Am<br />
Markt 6/8, 35274 Kirchhain.<br />
Bitte legen Sie keine Originale oder Bewerbungsmappen vor.<br />
Eine Rücksendung der Unterlagen erfolgt nur dann, wenn der<br />
Bewerbung ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag<br />
beigefügt wird.<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags.<br />
Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11/<br />
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas<br />
Klein.<br />
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:<br />
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 29,– c Porto und Verpackung.<br />
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038<br />
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).<br />
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />
Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport.<br />
Verantwortlich <strong>für</strong> den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;<br />
Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahlt<br />
Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A<br />
Die Gemeinde Ringgau<br />
(3 500 Einwohner)<br />
im hessischen Werra-Meißner-Kreis sucht zum nächstmöglichen<br />
Zeitpunkt eine/n<br />
Leiter/in der zentralen Dienste<br />
(Büroleitung, Haupt- und Personal- sowie Finanzverwaltung)<br />
Die Aufgaben sind:<br />
Büroleitung sowie Leitung der Verwaltungsbereiche<br />
Aufstellung des Haushaltsplanes sowie Umsetzung<br />
Bearbeiten des Satzungswesens<br />
Angelegenheiten des Kommunalrechtes und Betreuung der<br />
komm. Gremien<br />
Personalorganisation, -verwaltung und -entwicklung<br />
Komm. Submissionsbeauftragter<br />
Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung<br />
Anforderungsprofil:<br />
Dipl.-Verw. und/oder Dipl.-Betriebswirt oder vergleichbar<br />
Fundierte Kenntnisse in HKR und Doppik<br />
Bereitschaft und Engagement zur Vertiefung betriebswirtschaftlichen<br />
Handelns<br />
Teamfähigkeit und Führungskompetenz sowie Entscheidungsbereitschaft<br />
Kenntnisse im EDV-Bereich<br />
Berufserfahrung in der Kämmerei ist wünschenswert.<br />
Wir bieten Ihnen:<br />
Eine sehr interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit mit<br />
Aufstiegsmöglichkeit bei Bewährung nach A 12. Die Besoldung<br />
erfolgt je nach Qualifikation bei Einstellung nach A 10 oder A 11<br />
bzw. vgl. TVöD.<br />
Frauen und Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und<br />
Befähigung bevorzugt berücksichtigt.<br />
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf,<br />
Zeugnisse und Qualifikationsnachweise etc.) senden<br />
Sie bitte bis zum 10. August 2007 an den<br />
Gemeindevorstand der Gemeinde Ringgau,<br />
Am Anger 3, 37296 Ringgau.<br />
Für Auskünfte steht Ihnen Herr Fissmann unter Tel.-Nr.<br />
0 56 59/97 97-12 zur Verfügung.<br />
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,<br />
franz.stypa@chmielorz.de; <strong>für</strong> die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen<br />
Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,<br />
ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />
Verfassers.<br />
Redaktionsschluss <strong>für</strong> den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, <strong>für</strong> die am übernächsten Montag erscheinende<br />
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar<br />
2002.<br />
Der Umfang der Ausgabe Nr. 31 vom 30. Juli 2007 beträgt 52 Seiten.