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staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH

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ISSN 0724-7885 D 6432 A<br />

STAATSANZEIGER<br />

FÜR DAS LAND HESSEN<br />

2007 MONTAG, 30. JULI 2007 Nr. 31<br />

Hessische Staatskanzlei<br />

Neue Anschrift des Generalkonsulats<br />

der Islamischen Republik Pakistan in<br />

Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 1482<br />

Neue Telefonnummer des Generalkonsulats<br />

der Bolivarischen Republik<br />

Venezuela in Frankfurt am Main . . . . . 1482<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />

Katastrophenschutz in Hessen . . . . . . . 1482<br />

Feuerwehrdienstvorschriften; hier:<br />

FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch-<br />

und Hilfeleistungseinsatz“ . . . . . . . . . . 1482<br />

Kommunale Finanzplanung bis 2011;<br />

hier: Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Grunderwerbsteuer; hier: Richtlinien<br />

<strong>für</strong> die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . 1485<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Veränderung der Gemeindegrenzen der<br />

Evangelischen Kirchengemeinden Kassel-Immanuelkirche<br />

und Kassel-Unterneustadt<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486<br />

Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />

Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial-<br />

und Kulturwissenschaften der<br />

Hochschule Fulda – University of Applied<br />

Sciences <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang<br />

Sozialrecht vom 21. 3. 2007 . 1486<br />

Satzung der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung<br />

zur Ausführung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes<br />

vom 11. 7. 2007 . 1493<br />

Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

ILK-Stellungnahme zum BMU-Vorhaben<br />

„Aktualisierung des kerntechnischen<br />

Regelwerks“ . . . . . . . . . . . . . . . . 1494<br />

www.<strong>staatsanzeiger</strong>-<strong>hessen</strong>.de<br />

Seite Seite Seite<br />

Bekanntmachung über die Erteilung der<br />

zweiten Teilgenehmigung zur Verbesserung<br />

des Schutzes gegen einen gezielten<br />

terroristischen Flugzeugabsturz mit einem<br />

großen Verkehrsflugzeug <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Kernkraftwerk Biblis . . . . . . . . . . . . . . 1494<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . 1495<br />

Die Regierungspräsidien<br />

DARMSTADT<br />

Vorhaben: Kapazitätserhöhung des<br />

Zwischenprodukts ACM der Firma<br />

Bayer CropScience AG, Industriepark<br />

Höchst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498<br />

Vorhaben: Wesentliche Änderung einer<br />

Anlage zur Herstellung von Celluloseethern;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1499<br />

Anerkennung der „Bürgerstiftung<br />

Pfungstadt“ mit Sitz in Pfungstadt als<br />

rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen<br />

Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499<br />

GIESSEN<br />

Änderung der Prüfungsordnungen <strong>für</strong><br />

die Durchführung a) von Abschlussprüfungen<br />

in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“<br />

und „Fachangestellte/r<br />

<strong>für</strong> Bürokommunikation“,<br />

b) von Fortbildungsprüfungen zum/zur<br />

Verwaltungsfachwirt/in und c) von Prüfungen<br />

zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer<br />

Kenntnisse . . . . . . 1499<br />

KASSEL<br />

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung<br />

und zum Betrieb eines Industrieheizkraftwerks<br />

zur Erzeugung von<br />

Dampf und Strom durch die Verbrennung<br />

von nicht gefährlichen Abfällen,<br />

Heizöl EL oder Erdgas an die MVV<br />

Energie Industrial Solutions West<br />

<strong>GmbH</strong>, Solingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500<br />

Vorhaben der Zement- und Kalkwerke<br />

Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG . . . . . . . . . 1502<br />

Bekanntmachung über die Erteilung einer<br />

Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

. . . . . . . . . . . . . . 1503<br />

Vorhaben der Suchthilfe Hof Fleckenbühl<br />

Gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft<br />

mbH, Hof Fleckenbühl, 35091<br />

Cölbe, in der Gemarkung Leimbach der<br />

Gemeinde Willingshausen, Schwalm-<br />

Eder-Kreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1503<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Neue Lehrgänge des Verwaltungsseminars<br />

Wiesbaden und der Seminarabteilung<br />

Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />

Frankfurt am Main 1504<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />

Kassel . . . . . . . . . . . 1505<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />

Darmstadt . . . . . . . 1509<br />

Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1510<br />

Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1511<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim;<br />

hier: Bekanntmachung über die<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit an Änderungs-<br />

und Fortschreibungsverfahren<br />

des Regionalplans . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529<br />

Amt <strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen<br />

Marburg, hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG: Bau eines<br />

Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Landesstraße<br />

3092, Baldingerstraße, am<br />

Uniklinikum Lahnberge in der Stadt<br />

Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529<br />

Kommunales Gebietsrechenzentrum<br />

Kassel; hier: Bekanntmachung über die<br />

Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 . . . . . 1529<br />

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1531


Seite 1482 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

708<br />

Neue Anschrift des Generalkonsulats der Islamischen Republik<br />

Pakistan in Frankfurt am Main<br />

Die neue Anschrift des Generalkonsulats der Islamischen Republik<br />

Pakistan in Frankfurt am Main lautet:<br />

Eschenbachstraße 28<br />

60596 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 0 69/68 86 78-50 und 5 11—5 15<br />

Fax: 0 69/69 86 78 5 17<br />

Wiesbaden, 13. Juli 2007 Hessische Staatskanzlei<br />

Z 61 — 2 a 10/07<br />

StAnz. 31/2007 S. 1482<br />

710<br />

Katastrophenschutz in Hessen<br />

Bezug: Erlass vom 5. August 2002 (StAnz. S. 3177)<br />

HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />

709<br />

Neue Telefonnummer des Generalkonsulats der Bolivarischen<br />

Republik Venezuela in Frankfurt am Main<br />

Die neue Telefonnummer des Generalkonsulats der Bolivarischen<br />

Republik Venezuela in Frankfurt am Main lautet:<br />

Tel.: 0 69/91 50 11 0-0<br />

Fax: 0 69/91 50 11 0-19<br />

Wiesbaden, 13. Juli 2007<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />

Der Erlass betreffend Einführung des Konzepts „Katastrophenschutz<br />

in Hessen“ tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.<br />

Die Geltungsdauer dieser Vorschrift wird hiermit in der bisher geltenden<br />

Fassung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.<br />

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.<br />

Wiesbaden, 30. Juni 2007<br />

711<br />

Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV);<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />

V 46 — 24 t 06 — 01<br />

— Gült.-Verz. 318 —<br />

StAnz. 31/2007 S. 1482<br />

hier: FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“<br />

Bezug: Erlass vom 22. März 2006 — V 11 65 h — 02/03 (StAnz.<br />

S. 855)<br />

Die oben angeführte Feuerwehrdienstvorschrift wurde neu erarbeitet<br />

und durch Beschluss des „Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten,<br />

Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ des Ar-<br />

Hessische Staatskanzlei<br />

Z 61 — 2 a 10/07<br />

StAnz. 31/2007 S. 1482<br />

beitskreises V der Innenministerkonferenz den Ländern zur Einführung<br />

empfohlen.<br />

Sie ersetzt die bisherigen FwDV 1/1 und FwDV 1/2 und tritt am<br />

1. August 2007 in Kraft.<br />

Somit gelten in Hessen derzeit folgende Feuerwehrdienstvorschriften:<br />

FwDV 1 „Grundtätigkeiten — Lösch- und Stand<br />

Hilfeleistungseinsatz“ September 2006<br />

FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen<br />

Feuerwehren“ Stand 2003<br />

FwDV 3 „Einheiten im Löscheinsatz“ Stand 2005<br />

FwDV 7 „Atemschutz“ Stand 2002<br />

mit Änderungen<br />

2005<br />

FwDV 8 „Tauchen“ Stand 2002<br />

FwDV 10 „Die tragbaren Leitern“ Stand 1996<br />

FwDV 13/1 „Die Gruppe im technischen<br />

Hilfeleistungseinsatz“ Stand 1986<br />

FwDV 100 „Führung und Leitung im<br />

Einsatz“ Stand 1999<br />

FwDV 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ Stand 2003<br />

Dieser Erlass tritt mit dem Bezugserlass am 30. April 2011 außer<br />

Kraft.<br />

Wiesbaden, 18. Juli 2007<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />

V 15 65 h 02/03 FwDV 1<br />

— Gült.-Verz. 312 —<br />

StAnz. 31/2007 S. 1482


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1483<br />

712<br />

Kommunale Finanzplanung bis 2011;<br />

hier: Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2008<br />

I.<br />

Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung bis 2011<br />

1. Nach §§ 101 Abs. 2 Satz 2 und 114h Abs. 2 Satz 2 HGO gebe ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen die<br />

nachstehenden Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung bis 2011 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bekannt:<br />

Orientierungsdaten <strong>für</strong> die Finanzplanung der hessischen Gemeinden/Gv.<br />

— Veränderung gegenüber dem Vorjahr in v. H. —<br />

A. Steuereinnahmen 2008 2009 2010 2011<br />

1.1 Gemeindeanteil an Lohnsteuer, veranl. Einkommensteuer, Zinsabschlag 1 ) +7,0 +5,5 +4,0 +4,5<br />

1.2 Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich 2 ) +8,5 +4,0 –1,0 +1,0<br />

2. Gemeindeanteil an den Steuern vom Umsatz 3 ) +4,0 +2,5 +2,5 +2,5<br />

3. Gewerbesteuer (brutto) 4 ) –5,0 +4,5 +9,0 +8,0<br />

4. Grundsteuer A 0 0,0 0,0 0,0<br />

5. Grundsteuer B +1,5 +1,5 +1,5 +1,5<br />

6. Zuweisung Grunderwerbsteuer –2,0 –1,5 –4,0 –3,5<br />

B. Kommunaler Finanzausgleich<br />

1. Steuerverbundmasse +9,5 +9,0 –0,5 +4,0<br />

2. Umlagegrundlagen 5 ) 6 )<br />

— Kreisumlage +11,0 +7,0 +2,5 +4,5<br />

— Verbandsumlage +10,5 +7,0 +2,0 +5,0<br />

C. Ausgaben<br />

1. Gesamtausgaben (bereinigt) max. +1,0 +1,0 +1,0 +1,0<br />

2. Gewerbesteuerumlagen 6 ) –7,5 +8,0 +12,5 +8,5<br />

1 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 2 218,7 Mio. Euro, bzw. 2 441,0 Mio. Euro<br />

2 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 124,2 Mio. Euro, bzw. 152,7 Mio. Euro<br />

3 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 293,4 Mio. Euro, bzw. 284,0 Mio. Euro<br />

4 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007: 3 758,7 Mio. Euro, bzw. 3 767,0 Mio. Euro<br />

5 ) Vergleichswerte <strong>für</strong> 2007: Kreisumlage 3 759,0 Mio. Euro<br />

Verbandsumlage 6 639,0 Mio. Euro<br />

6 ) Istwert 2006 bzw. geschätzter Vergleichswert <strong>für</strong> 2007<br />

(ohne Abrechnung): 715,0 Mio. Euro bzw. 624,0 Mio. Euro<br />

2. Grundlagen <strong>für</strong> die Orientierungsdaten<br />

Mit den Orientierungsdaten erhalten die Kommunen Hinweise<br />

auf die nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlichen<br />

Entwicklungen wichtiger Einnahme- und Ausgabepositionen<br />

in ihren Haushalten. Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen, mögliche gesetzliche<br />

Neuregelungen sowie die tatsächliche Entwicklung des Steueraufkommens<br />

können zu abweichenden Ergebnissen führen.<br />

Den Berechnungen liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion<br />

der Bundesregierung nach dem Stand vom 25. April 2007 zu<br />

Grunde. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, <strong>das</strong>s der Zuwachs<br />

des Bruttoin<strong>land</strong>sprodukts nach der Steigerung um 2,7<br />

vom Hundert im Jahr 2006 im Jahr 2007 2,3 vom Hundert und<br />

im Jahr 2008 2,4 vom Hundert betragen wird. Für die Jahre 2007<br />

bis 2011 (Basis 2006) wurde <strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> insgesamt ein reales<br />

Wachstum von durchschnittlich jährlich 1,75 vom Hundert<br />

unterstellt. Es wird angenommen, <strong>das</strong>s bei einer Begrenzung des<br />

Preisanstiegs auf durchschnittlich 1,7 vom Hundert im Jahr<br />

2007 und 1,3 vom Hundert im Jahr 2008 ein nominales Wirtschaftswachstum<br />

von 4,0 vom Hundert im Jahr 2007 sowie 3,7<br />

vom Hundert im Jahr 2008 und im Durchschnitt der Jahre 2007<br />

bis 2011 bei einer Preissteigerungsrate von 1,6 vom Hundert ein<br />

Wirtschaftswachstum von 2,8 vom Hundert erreicht wird.<br />

Die Einnahmeansätze (Nr. I.1) orientieren sich an den Ergebnissen<br />

des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ von Mitte Mai<br />

2007. Bei den Steuerschätzungen wurde <strong>das</strong> zu diesem Zeitpunkt<br />

geltende Steuerrecht berücksichtigt. Zusätzlich wurden zu erwartende<br />

Auswirkungen durch <strong>das</strong> Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

2008 einbezogen.<br />

3. Begrenzung des Ausgabenwachstums<br />

Der Finanzplanungsrat hat am 10. November 2006 die Lage der<br />

öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen<br />

Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der<br />

Haushalte 2007 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im<br />

Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion<br />

erörtert. Nach seinem einvernehmlichen Beschluss streben der<br />

Bund, die Länder und die Gemeinden weiterhin an, ihren Ausgabenzuwachs<br />

auf jahresdurchschnittlich 1 vom Hundert zu<br />

begrenzen.<br />

4. Kommunaler Finanzausgleich<br />

Die Daten <strong>für</strong> den kommunalen Finanzausgleich stehen unter<br />

dem Vorbehalt der Beschlüsse des Hessischen Landtags über den<br />

Landeshaushalt und <strong>das</strong> Finanzausgleichsänderungsgesetz 2008.<br />

Das Hessische Ministerium der Finanzen wird nach Vorliegen<br />

der relevanten Daten — wie in den letzten Jahren — <strong>für</strong> jede<br />

Gemeinde die voraussichtlichen Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausgleichsjahr 2008 bekannt geben.<br />

5. Gewerbesteuerumlage<br />

In der nachstehenden Übersicht wird die Entwicklung der einzelnen<br />

Komponenten des Vervielfältigers <strong>für</strong> die Gewerbesteuerumlage<br />

angegeben. Die Veränderungen des „Normal-Vervielfältigers“<br />

sind Folge der Maßnahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes<br />

2008. Die Gemeinden können mit diesen Angaben<br />

nach sorgfältiger Schätzung ihres Gewerbesteueraufkommens<br />

die abzuführende Gewerbesteuerumlage genauer berechnen.


Seite 1484 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers (Punkte) <strong>für</strong> die Gewerbesteuerumlage<br />

Jahr „Normal- Erhöhung <strong>für</strong> Länder- Erhöhung <strong>für</strong> Fonds Gesamt-<br />

Vervielfältiger“ finanzausgleich „Deutsche Einheit“ vervielfältiger<br />

(ab 1995)<br />

— § 6 Abs. 3 GFRG — — § 6 Abs. 3 GFRG — — § 6 Abs. 5 GFRG —<br />

Bund Länder Länder Länder<br />

2007 16 22 29 6 73<br />

2008 12 18 29 6 65<br />

2009 13 19 29 5 66<br />

2010 14,5 20,5 29 5 69<br />

2011 14,5 20,5 29 5 69<br />

6. Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten<br />

Bei den Orientierungsdaten handelt es sich um Durchschnittswerte,<br />

die <strong>für</strong> die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeverband<br />

Anhaltspunkte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes<br />

beziehungsweise der Finanzplanung geben sollen.<br />

Bei der Planung der Einnahmen und Ausgaben können strukturelle<br />

Unterschiede in der Aufgabenstellung und die besondere<br />

Finanzlage im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die von den<br />

Orientierungsdaten erheblich abweichen. Es bleibt deshalb Aufgabe<br />

jeder Gebietskörperschaft, anhand der <strong>land</strong>esweiten<br />

Durchschnittswerte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten<br />

die <strong>für</strong> ihre Planung zutreffenden Einzelwerte selbst zu ermitteln.<br />

Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Gewerbesteuer, die in der Vergangenheit<br />

extreme und nicht vorhersehbare Veränderungsraten<br />

aufwies.<br />

II.<br />

Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2008<br />

1. Konsolidierung der kommunalen Haushalte<br />

Aus der Verpflichtung zu einer die stetige Aufgabenerfüllung<br />

sichernden Haushaltswirtschaft (§ 92 Abs. 1 HGO) ergibt sich,<br />

<strong>das</strong>s die Kommunen unverzüglich nachhaltig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen<br />

einzuleiten haben, sobald erste Anzeichen<br />

darauf hindeuten, <strong>das</strong>s in der Haushaltswirtschaft Fehlbeträge<br />

entstehen können. Alarmzeichen sind zum Beispiel die Reduzierung<br />

der Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt, die<br />

Unterlassung notwendiger Bauunterhaltungsmaßnahmen, eine<br />

nicht ausgeglichene Finanzplanung, die Verlängerung der ursprünglichen<br />

Kreditlaufzeiten bei Umschuldungen.<br />

In den hessischen Kommunalhaushalten sind bis zum 31. Dezember<br />

2006 Fehlbeträge des Verwaltungshaushalts in Höhe<br />

von insgesamt rund 3,6 Milliarden Euro aufgelaufen, die in den<br />

künftigen Jahren zu decken sind. Nach den Kommunalhaushalten<br />

2007 wird auch <strong>für</strong> dieses Jahr ein jahresbezogener Fehlbetrag<br />

erwartet.<br />

Es ist die vordringliche Aufgabe der Kommunen, die aufgelaufenen<br />

Fehlbeträge aus Vorjahren durch ernsthafte Konsolidierungsmaßnahmen<br />

auszugleichen. Die Zuwächse bei den Steuereinnahmen<br />

und den Schlüsselzuweisungen sind darauf zu verwenden,<br />

den laufenden Haushalt auszugleichen und die Fehlbeträge<br />

aus Vorjahren zu decken. Danach verbleibende finanzielle<br />

Mittel sollten von den Kommunen vorzugsweise zurückgelegt<br />

werden, um die Auswirkungen von künftigen gegenläufigen<br />

Entwicklungen mildern zu können. Die Kommunalaufsichtsbehörden<br />

werden darauf achten, <strong>das</strong>s die Kommunen entsprechend<br />

verfahren.<br />

Die Zuwächse bei den Steuereinnahmen der Gemeinden werden<br />

zu einer entsprechenden Erhöhung der Umlagegrundlagen<br />

führen. Die Landkreise benötigen die sich daraus ergebenden<br />

Mehreinnahmen aus der Kreis- und Schulumlage dringend, um<br />

die bei ihnen aufgelaufenen besonders hohen Fehlbeträge abzudecken.<br />

Insoweit können die kreisangehörigen Gemeinden<br />

weiterhin nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Landkreise die Hebesätze<br />

absenken.<br />

2. Haushaltssicherungskonzept<br />

Die Kommunen sind nach § 92 Abs. 4 HGO verpflichtet, ein<br />

Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich<br />

nicht möglich ist. Das von der Vertretungskörperschaft<br />

beschlossene Haushaltssicherungskonzept ist der<br />

Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung<br />

vorzulegen, weil es wichtige Informationen zur Beurteilung<br />

der Frage enthält, ob die Haushaltsgenehmigung nach den<br />

Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden<br />

kann. Ein nicht ausgeglichener Haushalt kann nicht genehmigt<br />

werden, solange <strong>das</strong> Haushaltssicherungskonzept nicht<br />

vorliegt. Noch auszugleichende Fehlbeträge aus Vorjahren sind<br />

darzustellen.<br />

3. Reduzierung der Ausgaben<br />

Alle Möglichkeiten zur Einsparung von Ausgaben sind konsequent<br />

zu nutzen. Gegebenenfalls müssen kommunale Leistungen<br />

auch in größerem Umfang abgebaut werden, soweit keine<br />

Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen möglich ist.<br />

Nach den Beschlüssen des Finanzplanungsrates streben Bund,<br />

Länder und Kommunen an, ihr Ausgabenwachstum jahresdurchschnittlich<br />

auf 1 vom Hundert zu begrenzen. Die Kommunen<br />

sind gut beraten, diesen Rahmen nicht auszuschöpfen.<br />

Sollte sich zeigen, <strong>das</strong>s die Beschränkung der kommunalen Ausgaben<br />

auf <strong>das</strong> wirklich unumgängliche Maß nicht ausreicht,<br />

den Kommunalhaushalt nachhaltig zu konsolidieren, darf die<br />

Kommune keinesfalls in ihren Sparanstrengungen nachlassen,<br />

zumal besondere Finanzhilfen zur Haushaltskonsolidierung von<br />

keiner Seite zu erwarten sind. In jedem Fall muss verhindert werden,<br />

<strong>das</strong>s die in vielen kommunalen Haushalten eingetretene Defizitsituation<br />

sich weiter verfestigt.<br />

Die Kommunen sollten insgesamt in weitaus stärkerem Maße<br />

als bisher Kooperationen auf kommunaler Ebene anstreben.<br />

Auf diese Weise können häufig erhebliche Synergieeffekte gewonnen<br />

werden. Außerdem können durch Kooperationen nachteilige<br />

demographische Entwicklungen, besonders in den dünner<br />

besiedelten Landesteilen, besser aufgefangen werden. In<br />

bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer Förderung von<br />

Kooperationen aus dem Landesausgleichsstock. Die Einzelheiten<br />

sind auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des<br />

Innern und <strong>für</strong> Sport einzusehen.<br />

4. Umstellung des Rechnungswesens<br />

Die Kommunen haben spätestens die Haushaltspläne <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Jahr 2009 unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung<br />

oder der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik<br />

aufzustellen, weil die Gemeindehaushaltsverordnung<br />

1974 mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2008 außer Kraft tritt. Ein Kommunalhaushalt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr<br />

2009, der auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung<br />

1974 aufgestellt werden sollte, würde nicht dem geltenden Haushaltsrecht<br />

entsprechen und wäre deshalb nicht genehmigungsfähig.<br />

Als Folge davon wäre die Haushaltswirtschaft nach den<br />

einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft<br />

(§ 99 HGO) zu führen. Deshalb besteht bei den Kommunen<br />

ein hohes Eigeninteresse, die Umstellung des Rechnungswesens<br />

rechtzeitig vorzubereiten.<br />

5. Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushalts<br />

Auch bei schwieriger Finanzlage ist es nicht akzeptabel, wenn<br />

Unterhaltungsaufwand <strong>für</strong> Vermögensgegenstände dem Vermögenshaushalt<br />

zugeordnet wird, um die Finanzierung durch<br />

Kreditaufnahmen zu ermöglichen. Dies gilt bei Führung der<br />

Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung<br />

entsprechend. Die Finanzprobleme werden dadurch<br />

nicht gelöst, sondern lediglich in die Zukunft verschoben. Die<br />

Kommunalaufsichtsbehörden sind aufgefordert, hierauf besonders<br />

zu achten.<br />

6. Verwendung von Erlösen aus Vermögensveräußerungen<br />

Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen dürfen<br />

grundsätzlich nicht <strong>für</strong> Zwecke des Verwaltungshaushalts<br />

beziehungsweise Ergebnishaushalts verwendet werden, es sei<br />

denn, die strikten Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 GemHVO-<br />

1974 beziehungsweise § 24 Abs. 2 und 3 GemHVO-Doppik sind<br />

zweifelsfrei erfüllt. Die im Verwaltungshaushalt/Ergebnishaushalt<br />

zu veranschlagenden konsumtiven Ausgaben/Aufwendungen<br />

müssen mit Einnahmen/Erträgen des Verwaltungshaushalts/Ergebnishaushalts<br />

finanziert werden. Bei der<br />

Veräußerung von rentablen Vermögensgegenständen entfallen<br />

laufende Einnahmen/Erträge, die bis dahin unter anderem <strong>für</strong><br />

den Schuldendienst zur Verfügung standen. Die Struktur des


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1485<br />

Haushalts würde nachhaltig verändert, wenn laufende Einnahmen/Erträge<br />

aus Vermögenspositionen entfielen, ohne <strong>das</strong>s<br />

gleichzeitig entsprechende Belastungen zurückgeführt werden.<br />

Erlöse aus Vermögensveräußerungen müssen daher grundsätzlich<br />

zur Reduzierung bestehender oder zur Vermeidung neuer<br />

Schulden des Vermögenshaushalts/Finanzhaushalts verwendet<br />

werden.<br />

7. Durchführung von Investitionsmaßnahmen<br />

Die Erfüllung von Pflichtaufgaben kann dazu führen, <strong>das</strong>s in<br />

konkreten Einzelfällen Investitionsmaßnahmen trotz schlechter<br />

Finanzlage realisiert werden müssen. Deshalb ist es unabdingbar,<br />

aus allen in Betracht kommenden Möglichkeiten durch<br />

einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

sowie der Folgekosten die <strong>für</strong> die Kommune wirtschaftlichste<br />

Lösung zu ermitteln. Dabei kommt auch die Gewinnung privaten<br />

Kapitals im Rahmen eines „Public-Private-Partnership“-<br />

Modells in Betracht. Auch bei der Verwaltung und der Bewirtschaftung<br />

des kommunalen Immobilieneigentums können sich<br />

durch die Einbindung Privater <strong>für</strong> die Kommunen Wirtschaftlichkeitspotenziale<br />

ergeben.<br />

Beim Hessischen Ministerium der Finanzen ist ein „PPP Kompetenzzentrum“<br />

eingerichtet worden, <strong>das</strong> den Kommunen als<br />

neutrale und kostenfreie Informations- und Anlaufstelle <strong>für</strong> die<br />

Beantwortung von Fragen zum Thema „PPP“ zur Verfügung<br />

steht. Dort werden Leitfäden erstellt, und in Beratungs- und<br />

Schulungsangeboten wird <strong>das</strong> erworbene Wissen an interessierte<br />

Kommunen weitergegeben. Zu den Inhalten dieser Beratungsund<br />

Schulungsangebote gehören die Projektorganisation, der<br />

Projektablauf, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie <strong>das</strong><br />

Vergaberecht.<br />

Das PPP Kompetenzzentrum ist zu erreichen:<br />

Telefon: 06 11/32 25 57 oder 32 25 58<br />

E-Mail: PPP@hmdf.<strong>hessen</strong>.de<br />

Den Kommunen wird empfohlen, von diesem Angebot bei Bedarf<br />

Gebrauch zu machen.<br />

8. Feststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung<br />

Die Zusammenfassenden Berichte der überörtlichen Kommunalprüfung<br />

enthalten wertvolle Hinweise <strong>für</strong> eine sparsame und<br />

effiziente Haushaltswirtschaft. Deshalb wird allen Kommunen<br />

713<br />

Grunderwerbsteuer;<br />

hier: Richtlinien <strong>für</strong> die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

Bezug: Erlass zuletzt vom 7. August 1997<br />

1. Nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darf<br />

der Erwerber eines Grundstücks im Sinne von § 2 GrEStG erst<br />

dann als Eigentümer in <strong>das</strong> Grundbuch eingetragen werden,<br />

wenn eine Bescheinigung des <strong>für</strong> die Besteuerung zuständigen<br />

Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, <strong>das</strong>s der Eintragung<br />

steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

— UB —).<br />

Damit Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Eigentümers<br />

vermieden werden, ist eine UB unverzüglich zu erteilen,<br />

wenn — unbeschadet der Nr. 2 — die Voraussetzungen dazu nach<br />

§ 22 Abs. 2 GrEStG vorliegen.<br />

2. Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens kann die Eintragung<br />

in <strong>das</strong> Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen:<br />

a) bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen;<br />

b) beim Erwerb eines Grundstücks, wenn die Gegenleistung<br />

2 500 Euro nicht übersteigt und ausschließlich in Geld besteht<br />

oder durch Übernahme von Hypotheken oder Grundschulden<br />

abgegolten wird;<br />

c) beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;<br />

d) bei Rechtsvorgängen zwischen Personen, die miteinander in<br />

gerader Linie verwandt sind. Den Verwandten in gerader<br />

Linie stehen ihre Ehegatten gleich;<br />

e) beim Grundstückserwerb durch die Bundesrepublik<br />

Deutsch<strong>land</strong>, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen<br />

Gemeindeverband);<br />

dringend empfohlen, die in den Zusammenfassenden Berichten<br />

enthaltenen Feststellungen und Anregungen eingehend und eigenverantwortlich<br />

auf ihre Umsetzbarkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich<br />

zu prüfen. Die Berichte stehen auf der Internetseite<br />

des Hessischen Rechnungshofs zur Einsichtnahme zur<br />

Verfügung (www.rechnungshof-<strong>hessen</strong>.de).<br />

Soweit Kommunen selbst in vergleichende überörtliche Prüfungen<br />

einbezogen waren, haben sie die Ergebnisse der Prüfung<br />

eingehend zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörden<br />

werden dies überwachen. Bei Anträgen<br />

von Kommunen auf Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock<br />

zu Rechnungsfehlbeträgen wird die Frage der Vermeidbarkeit<br />

des Fehlbetrages auch hieran gemessen.<br />

9. Einhaltung der Zahlungstermine<br />

Unternehmen beschweren sich häufig darüber, <strong>das</strong>s von Kommunen<br />

die vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen (§ 286<br />

Abs. 3 BGB) Zahlungstermine <strong>für</strong> Lieferungen und Leistungen<br />

nicht eingehalten werden. Häufig leiten diese Unternehmen <strong>das</strong><br />

gerichtliche Mahnverfahren nicht ein, weil sie be<strong>für</strong>chten, <strong>das</strong>s<br />

sie danach von der Kommune bei weiteren Auftragsvergaben<br />

nicht mehr berücksichtigt würden. Durch die Überschreitung<br />

der Zahlungsziele entstehen den Unternehmen nicht selten Probleme<br />

bei der Vorfinanzierung ihrer Leistungen, was bei kleinen<br />

und mittelständischen Betrieben zu existenzbedrohenden<br />

Situationen und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen führen<br />

kann.<br />

Da der öffentlichen Hand hier durchaus eine Vorbildfunktion<br />

zukommt, wiederhole ich aus gegebenem Anlass meine Bitte an<br />

die hessischen Kommunen, durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen, <strong>das</strong>s bei einwandfrei erbrachten Lieferungen<br />

und Leistungen die gesetzlich vorgegebenen oder vereinbarten<br />

Zahlungsfristen eingehalten werden. Bei berechtigten Mängelrügen<br />

sollte nicht die Zahlung des gesamten Betrages, sondern<br />

nur ein dem Mangel angemessener Teilbetrag ausgesetzt werden.<br />

Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und <strong>für</strong> Sport<br />

IV 21 — 15 i 04.01<br />

StAnz. 31/2007 S. 1483<br />

f) bei Rechtsvorgängen, die nach § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />

über die Gründung einer Deutschen Bahn AG steuerbefreit<br />

sind;<br />

g) bei Umwandlungen der Post-Teilsondervermögen in die<br />

Post-Aktiengesellschaft (Art. 3 § 1 des Postneuordnungsgesetzes<br />

— PTNeuOG —), die nach Art. 3 § 10 PTNeuOG von<br />

der Grunderwerbsteuer befreit sind;<br />

h) bei dem nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfreien Eigentumsübergang<br />

von einer Gebietskörperschaft auf eine andere<br />

anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach den<br />

Straßengesetzen (zum Beispiel nach § 6 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes<br />

— FStrG —, § 11 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes).<br />

Eine UB ist in diesen Fällen jedoch zu erteilen, wenn sie vom<br />

Grundbuchamt gefordert wird.<br />

3. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach<br />

§ 18 GrEStG wird durch die Regelung in Nr. 2 nicht berührt.<br />

Die zuständigen Rechtspfleger sind vom Justizministerium informiert,<br />

<strong>das</strong>s in den in Nr. 2 genannten Fällen die Grundbucheintragung<br />

ohne UB vorgenommen werden kann. Die Notarkammern<br />

wurden in diesem Zusammenhang gebeten, ihren Mitgliedern mitzuteilen,<br />

<strong>das</strong>s in den Fällen, in denen der Eigentumswechsel im<br />

Grundbuch ohne UB eingetragen werden kann, dieses auf den Kaufverträgen<br />

vermerkt werden soll.<br />

Wiesbaden, 11. Juli 2007<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

S 4540 A — 025 — II 53<br />

— Gült.-Verz. 251 —<br />

StAnz. 31/2007 S. 1485


Seite 1486 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

715<br />

714<br />

Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

der Hochschule Fulda — University of Applied<br />

Sciences <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang Sozialrecht vom<br />

21. März 2007<br />

Nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der<br />

Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat der Präsident<br />

der Hochschule Fulda — University of Applied Sciences am 26. Juni<br />

2007 die nachstehende Prüfungsordnung <strong>für</strong> den Bachelor-Studiengang<br />

Sozialrecht des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

genehmigt.<br />

Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.<br />

Wiesbaden, 11. Juli 2007 Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />

433/06/10.010 — (0001) — III 3.4<br />

StAnz. 31/2007 S. 1486<br />

§ 1<br />

Studienziele und Akademischer Grad<br />

(1) Der Studiengang Sozialrecht qualifiziert rechtswissenschaftlich<br />

fundiert, praxisorientiert und interdisziplinär <strong>für</strong> eine juristische<br />

Tätigkeit in sozialrechtlich geprägten Arbeitsgebieten. Dazu zählt<br />

auch die Befähigung zur reflektierten Gestaltung von Beratungssituationen.<br />

(2) Der Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften verleiht<br />

nach erfolgreich absolviertem Studium den Akademischen Grad<br />

„Bachelor of Laws“ (LL.B.).<br />

§ 2<br />

Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Module<br />

(1) Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt 7 Semester. Der<br />

Studiengang umfasst 210 ECTS-Credits.<br />

(2) Der Studiengang beinhaltet 24 Pflichtmodule. M 16 ist <strong>das</strong> Praxismodul<br />

(„Berufspraktisches Studium“, BPS). M 24 ist <strong>das</strong> Ab-<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Veränderung der Gemeindegrenzen der Evangelischen Kirchengemeinden<br />

Kassel-Immanuelkirche und Kassel-Unterneustadt<br />

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-<br />

Waldeck hat am 10. Juli 2007 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung<br />

der Evangelischen Kirche von Kur<strong>hessen</strong>-Waldeck vom 22. Mai<br />

1967 (KABl. S. 19) nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände<br />

folgenden Beschluss gefasst:<br />

I.<br />

Die in der Lilienthalstraße und der Hermann-Bücher-Straße der<br />

Stadt Kassel wohnenden Gemeindeglieder scheiden aus der Evangelischen<br />

Kirchengemeinde Kassel-Unterneustadt aus und werden<br />

in die Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Immanuelkirche eingepfarrt.<br />

II.<br />

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.<br />

Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

I.4 — 880.030.000 — 1<br />

StAnz. 31/2007 S. 1486<br />

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />

schlussmodul. Die Veranstaltungen des Moduls M 17 („Studium generale“)<br />

können aus dem entsprechend definierten Lehrangebot<br />

ausgewählt werden.<br />

(3) Das Grundstudium umfasst die Module M 01—M 09 und damit<br />

75 ECTS-Credits.<br />

(4) Die Anzahl der Credits sowie Lerninhalte- und -ziele der Module<br />

ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1 („Modulhandbuch“).<br />

§ 3<br />

Prüfungsleistungen<br />

(1) Art und Anzahl der Prüfungsleistungen in den Modulen ergeben<br />

sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1.<br />

(2) Die genaue Form von Prüfungen und Teilprüfungen, sowie gegebenenfalls<br />

die Bearbeitungszeit, werden den Studierenden bekannt<br />

gegeben.<br />

(3) Die Note der Prüfungsleistung in M 05 ergibt sich aus dem Teil<br />

„Theorie und Praxis der Kommunikation“. Die Kompetenz in Fachenglisch<br />

wird im diploma supplement entsprechend dem „Gemeinsamen<br />

Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen“ ausgewiesen.<br />

(4) Für <strong>das</strong> Praxismodul M 16 wird die erfolgreiche Teilnahme von<br />

der oder von dem Modulverantwortlichen bescheinigt. Die Regelung<br />

des BPS und die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erteilung der Teilnahmebescheinigung<br />

ergeben sich aus Anlage 2 (Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Berufspraktische Studium). Die Praxisstelle wird im diploma supplement<br />

ausgewiesen.<br />

§ 4<br />

Wiederholungsprüfungen<br />

(1) Wiederholungsprüfungen werden in jedem Semester angeboten.<br />

(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen jeweils in einer<br />

Frist von zwei Semestern nach dem Semester, in dem der erfolglose<br />

Versuch stattfand, angemeldet werden. Wird die Frist überschritten,<br />

gelten <strong>für</strong> die Geltendmachung und Anerkennung von<br />

Gründen die Regelungen des § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen.


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1487<br />

§ 5<br />

Gesamtnote<br />

(1) Die Gewichtung von Prüfungsleistungen <strong>für</strong> die Bildung der Gesamtnote<br />

erfolgt auf der Grundlage der ECTS-Credits der Module.<br />

(2) Das Praxismodul M 16 geht nicht in die Gesamtnote ein; <strong>das</strong> Abschlussmodul<br />

M 24 geht doppelt gewichtet in die Endnote ein.<br />

§ 6<br />

Übergangsregelungen<br />

Für Studierende, die ihr Studium Sozialrecht mit Abschluss Diplom<br />

bis einschließlich des Wintersemesters 2006/2007 aufgenommen<br />

haben, ist bis zum 31. August 2013 der Diplom-Abschluss nach der<br />

Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

der Hochschule Fulda — University of Applied Sciences<br />

<strong>für</strong> den Diplom-Studiengang Sozialrecht vom 25. Juni 2003 möglich.<br />

Nach diesem Zeitpunkt erfolgt eine Anerkennung der bis dahin<br />

erbrachten Leistungen <strong>für</strong> den LL.B.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.<br />

Fulda, 28. Juni 2007 Prof. Dr. Heinrich Bollinger<br />

Dekan des Fachbereichs<br />

Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

Anlage 1: Modulhandbuch/Modulbeschreibungen<br />

Modul 1 Sozialwissenschaftliche und ökonomische<br />

Dimensionen des Rechts<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung V: Sozialwissenschaftliche Dimensionen des<br />

Rechts (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: dito — Lektürekurs (2 SWS; 3 Cr)<br />

SU:Ökonomische Grundlagen (2 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Grundlegende Begriffe, Perspektiven, theoredes<br />

Moduls tische Ansätze und Forschungskonzepte der<br />

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfassen<br />

und Bezüge zu sozialrechtlich relevante<br />

Fragestellungen herstellen können<br />

Inhalte des Moduls Relevante Aspekte der Soziologie, der Politik-,<br />

Kommunikations- und Wirtschaftswissenschaften<br />

Prüfungsleistung Klausur<br />

Lehrform Vorlesung, Seminaristischer Unterricht, Lektürekurs<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 2 Juristische Methodik und Grundlagen des Zivilrechts<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Methodenlehre und Grundlagen der<br />

Rechtsordnung (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Technik der Fallbearbeitung <strong>für</strong> ZivilR<br />

und VerwR (2 SWS; 3 Cr)<br />

SU:Einführung in <strong>das</strong> Zivilrecht (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Technik der Fallbearbeitung <strong>für</strong> ZivilR<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Beherrschung juristischer Grundfertigkeiten<br />

des Moduls aus Arbeitstechnik und Methodenlehre sowie<br />

Fähigkeit deren kritischer Reflexion; Fähigkeit<br />

zu rechtswissenschaftlichem Arbeiten, Beherrschung<br />

der Grundzüge der Fallbearbei-<br />

tungstechnik, Erkennen der Rolle von Rechtsprechung<br />

und Rechtswissenschaft<br />

Inhalte des Moduls Traditionelle und moderne Methodenlehre,<br />

Philosophische Grundlagen des Rechts,<br />

Grundlagen der Rechtswissenschaft und des<br />

Zivilrechts, Technik der Fallbearbeitung, Recherche<br />

und Auswertung juristischer Quellen<br />

Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen (Klausuren) im Verhältnis<br />

50% : 50%<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 3 Verfassungsrecht<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU:Verfassungsrecht (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Verfassungsrecht: Übung (2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Relevanz des Verfassungsrechts erkennen und<br />

des Moduls Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

verstehen lernen; <strong>für</strong> Grundrechtsverstöße<br />

im sozialrechtlichen Kontext sensibel<br />

werden und diese professionell thematisieren<br />

können<br />

Inhalte des Moduls Staatszielbestimmungen und grundgesetzliche<br />

Kompetenzordnung, allgemeine Grundrechtslehren,<br />

Grund- u. a. Verfassungsrechte<br />

mit Schwerpunkt auf sozialrechtlich relevanten<br />

Rechten, Bundesverfassungsgericht mit<br />

Schwerpunkt Verfassungsbeschwerde<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Prüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 4 Sozialrecht und Sozialpolitik<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Grundlagen des Sozialrechts (2 SWS; 3 Cr)<br />

SU: Grundlagen der Sozialpolitik (2 SWS; 2 Cr)<br />

Qualifikationsziel Geschichte, Grundbegriffe, Träger und Zieldes<br />

Moduls gruppen sowie allgemeine Strukturen des Sozialrechts<br />

und der Sozialpolitik kennen lernen;<br />

die Vielfalt der sozialen Leistungen überblicken<br />

und eine fallabhängige Zuordnung<br />

vornehmen können; entsprechende Rechtsgrundlagen<br />

auffinden können<br />

Inhalte des Moduls Geschichte und Entwicklungsbedingungen der<br />

Sozialpolitik und des Sozialrechts in Deutsch<strong>land</strong>;<br />

Grundfragen und Grundlagen der Sozialpolitik;<br />

Sozialleistungsträger; soziale Probleme<br />

und Zielgruppen des Sozialrechts und der Sozialpolitik;<br />

Reformbedarf und Reformen in der<br />

Sozialpolitik; Strukturen des Sozialrechts im<br />

internationalen Vergleich<br />

Prüfungsleistung 2 mündliche Teilprüfungen (50% : 50%)<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester


Seite 1488 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Modul 5 Theorie und Praxis sozialer Kommunikation<br />

einschließlich Fachenglisch<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Einführung in die Kommunikationstheorie<br />

(2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Fachenglisch I (2 SWS; 3 Cr)<br />

S: Kommunikation: Übung (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Fachenglisch II (2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Die Studierenden lernen die wesentlichen Thedes<br />

Moduls orien zur Betrachtung zwischenmenschlicher<br />

Kommunikation kennen und werden mit den<br />

wichtigsten Formen sozialer Kommunikation,<br />

insbes. solchen aus der Arbeitswelt des Rechts<br />

(wie argumentieren, beraten, vermitteln, verhandeln)<br />

in den Grundzügen theoretisch und<br />

praktisch vertraut.<br />

Fähigkeit zur fallbezogenen mündlichen Kommunikation<br />

in sozialrechtlichen Kontexten,<br />

zur Verfassung berufspraktisch relevanter<br />

Schreiben sowie zur Rezeption englischsprachiger<br />

Fachliteratur<br />

Inhalte des Moduls Theorien und Grunddimensionen zwischenmenschlicher<br />

Kommunikation, Rhetorik, Medientheorien,<br />

Argumentationstheorien, Konfliktbewältigung,<br />

Moderation und Präsentation,<br />

Gesprächsführung und Verhandlungsführung<br />

Vermittlung allgemeiner Kenntnisse der englischen<br />

Sprache, mündliche und schriftliche<br />

Kenntnisse der englischen Rechtssprache<br />

Prüfungsleistung Klausur im Fach Kommunikation, mündliche<br />

Einstufungsprüfung in Fachenglisch<br />

Die Modulnote ergibt sich aus der Klausur im<br />

Fach Kommunikation.<br />

Die Leistung im Prüfungsteil Fachenglisch<br />

geht nicht in die Endnote ein. Das Niveau der<br />

Englischkenntnisse wird jedoch im diploma<br />

supplement entsprechend dem „Gemeinsamen<br />

Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen“<br />

(GER) bescheinigt;<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />

Voraussetzung Vorkenntnisse der englischen Sprache min<strong>für</strong><br />

die Teilnahme destens auf dem Niveau A 2 GER<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 6 Gesundheit<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Berufsfeld Gesundheit (1 SWS; 1 Cr)<br />

SU: Sozialmedizin/Sozialpsychiatrie (3 SWS;<br />

5 Cr)<br />

SU: Steuerung und Qualitätssicherung im<br />

Ges.wesen (2 SWS; 2 Cr)<br />

SU: Gesundheitsökonomie (2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Die Gestaltung des Gesundheitswesens verdes<br />

Moduls stehen und deren Auswirkungen in sozialrechtlich<br />

relevanten Fragestellungen nachvollziehen<br />

können; <strong>das</strong> Verständnis der Bedeutung<br />

ausgewählter Krankheiten <strong>für</strong> die Betroffenen<br />

in ihrem sozialen Umfeld entwickeln<br />

Inhalte des Moduls Geschichte und Modelle der Medizin, soziale<br />

und medizinische Determinanten von Gesundheit<br />

und Krankheit, Begriffsbestimmungen<br />

und Klassifikationssysteme <strong>für</strong> Krankheiten<br />

und Behinderungen, Grundbegriffe der<br />

Epidemiologie, Abrechnung von Leistungen,<br />

Steuerung des Gesundheitswesens in politischer,<br />

rechtlicher, ökonomischer und medizinisch-wissenschaftlicher<br />

Hinsicht, insbesondere<br />

die Konzepte Evidence based Medicine<br />

und Evidence based Healthcare, Krankheitslehre<br />

und klinische Aspekte ausgewählter<br />

Krankheiten, Arten der Versorgung von<br />

Krankheiten und der Abdeckung von Lebensund<br />

Gesundheitsrisiken im System der sozialen<br />

Sicherung und dessen Träger, Berufe des<br />

Gesundheitswesens, Sozialmedizin, Sozialpsychiatrie,<br />

Begutachtungswesen<br />

Prüfungsleistung Klausur im Fach Sozialmedizin/Sozialpsychiatrie<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 7 Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Sozialrechtliches Verwaltungs- und<br />

Widerspr.verfahren (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Fallbearbeitung im öffentlichen Recht I<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

SU: Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

S: Fallbearbeitung im öffentlichen Recht II<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren<br />

des Moduls durchführen und in sozialrechtlichen Fällen<br />

vorprozessuale Rechtsberatung und verwaltungs-<br />

und sozialgerichtliche Prozessvertretung<br />

übernehmen können<br />

Inhalte des Moduls Allgemeines Verwaltungsrecht, Sozialverwaltungsrecht,<br />

Verwaltungs- und Sozialprozessrecht<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Gesamtprüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 8 Sozialrecht<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Sozialversicherungsrecht I (2 SWS; 2 Cr)<br />

SU: Recht sozialer Dienste I (2 SWS; 2 Cr)<br />

SU: Sozialversicherungsrecht II (2 SWS; 3 Cr)<br />

SU: Recht sozialer Dienste I (2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Befähigung zum Lösen von Fällen zum Leisdes<br />

Moduls tungsrecht aller Sozialleistungsträger, Kennenlernen<br />

der Organisationsstruktur der Sozialleistungsträger<br />

sowie der allgemeinen Lehren<br />

des Sozialrechts<br />

Inhalte des Moduls Sozialgesetzbuch I—IX, XI und XII mit dem<br />

Schwerpunkt Grundlagen des Leistungsrechts<br />

Prüfungsleistung 2 schriftliche Teilprüfungsleistungen in den<br />

Fächern Sozialversicherungsrecht und Recht<br />

sozialer Dienste (50% : 50%)


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1489<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Die vorgängige Teilnahme an Modul 4 wird<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme dringend empfohlen.<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 9 Lebensalter und Familie<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Soziologie des Lebensalters und der Familie<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

SU: Familien- und altersbezogene Leistungsangebote<br />

(2 SWS; 2 Cr)<br />

SU: Familie und Alter im Recht (4 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Kenntnis des Familienrechts und altersreledes<br />

Moduls vanter Rechtsbereiche, Entwicklung der Vertrautheit<br />

mit Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen,<br />

Familien und Älteren, Lebensalter<br />

und Generation als Dimensionen sozialer<br />

Ungleichheit, Fähigkeit zur Einschätzung institutionalisierter<br />

Angebote der Sozialpädagogik<br />

<strong>für</strong> die genannten Zielgruppen<br />

Inhalte des Moduls Rechtliche, sozialpädagogische und sozialwissenschaftliche<br />

Dimensionen von Lebensalter<br />

und Familie<br />

Prüfungsleistung 2 Teilprüfungsleistungen: Klausur im Fach<br />

„Familie und Alter im Recht“ sowie mündliche<br />

Prüfung im Fach „Soziologie des Lebensalters<br />

und der Familie“ (50% : 50%)<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

1 und 2 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 10 Ausgewählte Gebiete des Zivilrechts<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Sozialrechtliche Bezüge des Bürgerlichen<br />

Rechts (4 SWS; 5 Cr)<br />

SU: Vertiefung Bürgerliches Recht und Intern.<br />

Privatrecht (4 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel In sozialrechtlichen Fragestellungen zivildes<br />

Moduls rechtliche Bezüge erkennen und lösen können<br />

Inhalte des Moduls Vertiefung zivilrechtlicher Fragestellungen in<br />

ihrer Querverbindung zum Sozialrecht, insbesondere<br />

Geschäfts- und Handlungsfähigkeit,<br />

Verjährung, Verzicht, Aufrechnung, Abtretung,<br />

Leistungsstörung, Ersatzleistungswesen.<br />

Behandelt werden außerdem <strong>das</strong> Sachenrecht,<br />

<strong>das</strong> Erbrecht und <strong>das</strong> Internationale Privatrecht<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Gesamtprüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Die vorgängige Teilnahme an Modul 2 wird<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme dringend empfohlen.<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 11 Kommunikation und Beratung<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Theorie der Beratung (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Beratung: Übungen und Projekte (2 SWS;<br />

3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Die Studierenden kennen die kommunikativen<br />

des Moduls Charakteristika des Handlungsmusters Beraten<br />

und seine Leistungen und Grenzen. Sie<br />

kennen die wichtigsten Beratungstheorien sowie<br />

die speziellen Probleme interkultureller<br />

Beratung. Sie kennen die wesentlichen kommunikativen<br />

Anforderungen in Beratungssituationen<br />

und sind mit Formen ihrer praktischen<br />

Bewältigung vertraut. Sie sind erfahren<br />

im praktischen Umgang mit Beratungsfällen<br />

und können diese angemessen, auch unter<br />

Aspekten der Selbsterfahrung, reflektieren.<br />

Inhalte des Moduls Kommunikationswissenschaftliche und psychologische<br />

Theorien der Beratung, Soziologie<br />

der Beratungsinstitutionen, Simulation und<br />

Rollenspiel von Beratungssituationen, Supervision,<br />

Coaching, Methoden der Beratungsanalyse<br />

(zum Beispiel Gesprächsanalyse)<br />

Prüfungsleistung Mündliche Gesamtprüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 12 Arbeit<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 144<br />

Selbstlernzeit [in h] 156<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Arbeitswissenschaft und -soziologie<br />

(4 SWS; 4 Cr)<br />

SU: Arbeitsrecht (4 SWS; 6 Cr)<br />

Qualifikationsziel Entwicklung eines ganzheitlichen Problembedes<br />

Moduls wusstseins durch themenzentrierte interdisziplinäre<br />

Behandlung des Themenfeldes Arbeit,<br />

insbesondere: Verständnis des gesellschaftspolitischen,<br />

des sozialpolitischen und des ökonomischen<br />

Diskurses um Erwerbsarbeit und<br />

Arbeitslosigkeit; Befähigung zum Verstehen<br />

der möglichen Folgen von Arbeitslosigkeit <strong>für</strong><br />

Betroffene und ihr soziales Umfeld; Verständnis<br />

der Dimensionen individuellen und kollektiven<br />

Arbeitsrechts und Fähigkeit zur rechtlichen<br />

Beurteilung einfacher arbeitsrechtlicher<br />

Sachverhalte<br />

Inhalte des Moduls Geschichte der Arbeit, moderne Entwicklungstendenzen<br />

im Bereich Erwerbsarbeit, Arbeitszeit(-flexibilisierung),<br />

Arbeitslosigkeit<br />

und ihre Folgen, Arbeitsschutz<br />

Prüfungsleistung Klausur im Fach „Arbeitsrecht“<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Projektarbeit<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 13 Sozialinformatik<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Sozialdatenschutz und Informationsrechte<br />

(2 SWS; 3 Cr)


Seite 1490 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

S: Systeme der Sozialinformatik (2 SWS;<br />

2 Cr)<br />

Qualifikationsziel Das Datenschutzrecht kennen und fallbezodes<br />

Moduls genen umsetzen können; Gängige Systeme der<br />

Sozialinformatik kennen, ihre Anwendung<br />

technisch und in die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

einordnen und einsetzen können<br />

Inhalte des Moduls In fächerübergreifender Weise werden Kommunikationstechnologie,<br />

Sozialinformatik sowie<br />

Sozialdatenschutz und Informationsrechte<br />

behandelt<br />

Prüfungsleistung Mündliche Gesamtprüfung mit praktischer<br />

Demonstration<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 14 Europäisches Recht und Europäische Integration<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Europäisches Recht (2 SWS; 3 Cr)<br />

SU: Europäische Integration (2 SWS; 2 Cr)<br />

Qualifikationsziel Die europarechtliche Durchdringung des nades<br />

Moduls tionalen Rechts erkennen und fallbezogen beachten<br />

können; die integrationspolitische Entwicklung<br />

in der EU in Bezug auf sozialrechtliche<br />

Fragestellungen kennen, reflektieren und<br />

am öffentlichen Diskurs darüber teilhaben<br />

können<br />

Inhalte des Moduls Grundlagen der politisch-institutionellen EU-<br />

Integration und des Europarechts<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Prüfungsleistung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Keine<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 15 Konfliktmanagement<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Konfliktmanagement (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Konfliktmanagement: Übungen und Projekte<br />

(2 SWS, 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Mit eigenen und fremden Konflikten im bedes<br />

Moduls ruflichen Kontext bewusst umgehen und Anwendungsmöglichkeiten<br />

alternativer Streitbeilegung<br />

erkennen können<br />

Inhalte des Moduls Konfliktarten, -symptome, -dynamiken; Verhalten<br />

und Haltungen in Konflikten; Verhandeln<br />

und Vermitteln; Anwendungsfelder alternativer<br />

Streitbeilegung<br />

Prüfungsleistung Mündliche Prüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Hospitation<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

5 und 11 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 16 BPS (Berufspraktisches Studium)<br />

Credit Points 30<br />

Studentischer 900<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] P: 840<br />

SWS: 2 = 36 h<br />

Selbstlernzeit [in h] 24<br />

Art der Praxismodul BPS: (2 SWS; 30 Cr)<br />

Veranstaltung Dauer: 6 Monate; 36 Stunden/Woche; 12 Tage<br />

Urlaub = 840 Stunden<br />

Begleitseminar: 2 SWS = 36 Stunden<br />

Selbstlernzeit/Praktikumsbericht: 24 Stunden<br />

Qualifikationsziel Entwicklung von Feldkompetenz, insbesondes<br />

Moduls dere der Kenntnis des Berufsfeldes <strong>für</strong> Sozialjuristinnen<br />

und Sozialjuristen einschließlich<br />

des Erwerbs von Erfahrungen in konkreten<br />

Organisationen und Arbeitsbeziehungen. Die<br />

im Grundstudium erworbenen Qualifikationen<br />

an einem Arbeitsplatz in einer sozialrechtlich<br />

geprägten Institution anwenden können,<br />

insbesondere Entwicklung des Vertrauens<br />

in die eigene Fähigkeit, spezielle Fälle bearbeiten<br />

und sich auch in neue Rechtsgebiete<br />

einarbeiten zu können<br />

Inhalte des Moduls Praktikum in einer Einrichtung des sozialrechtlichen<br />

Arbeitsfeldes<br />

Erstellung eines Praxisberichts<br />

Prüfungsleistung Keine benotete Prüfungsleistung;<br />

Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme<br />

Lehrform Praktikum<br />

Voraussetzung Module 2, 3, 4, 7, 8<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 17 Studium Generale<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Wahlpflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Wahlfach I aus definiertem Angebot FB<br />

SK und HFD (2 SWS; 2,5 Cr)<br />

SU: Wahlfach II aus definiertem Angebot FB<br />

SK und HFD (2 SWS; 2,5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung<br />

des Moduls selbst gewählter sozial- und kommunikationswissenschaftlicher<br />

Themen mit Rechtsbezügen;<br />

Fähigkeit zum interdisziplinären Diskurs<br />

oder<br />

Fähigkeit zur sozialrechtlichen Beratung unter<br />

Anleitung im Rahmen der Law Clinic*) sowie<br />

Fähigkeit zur interdisziplinären fallbezogenen<br />

Reflexion (vorbehaltlich der Einrichtung<br />

einer eigenen öffentlichen Beratungsstelle<br />

des Fachbereichs)<br />

Inhalte des Moduls Aktuelle Themen, die von besonderer gesellschaftlicher<br />

und politischer Relevanz sind, mit<br />

fachlichen Bezügen zum Kontext der Inhalte<br />

des Studiengangs, einschließlich internationaler<br />

und insbesondere europäischer Dimensionen<br />

oder<br />

Übernahme sozialrechtlicher Beratungsfälle<br />

unter Anleitung im Rahmen der Law Clinic<br />

(maximal 1 von 2)<br />

oder<br />

Erwerb von weiteren Handlungskompetenzen<br />

(maximal 1 von 2)<br />

*) zum Konzept der Law Clinic siehe Anlage


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1491<br />

Prüfungsleistung Offen — je nach Wahl des Angebots<br />

Die Prüfungsleistung bezieht sich auf eine der<br />

beiden gewählten Veranstaltungen.<br />

Lehrform Alle Formen<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

1, 6, 9 und 12 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 18 Recht der sozialen Dienste<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 108<br />

Selbstlernzeit [in h] 192<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Ausgewählte Probleme des Rechts der sozialen<br />

Dienste (4 SWS; 5 Cr)<br />

S: Aktuelle Probleme d. R. d. soz. Dienste:<br />

Übungen/Projekte (2 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Fähigkeit zum Lösen komplexer Fälle aus dem<br />

des Moduls Sozialleistungsrecht mit Bezug zu angrenzenden<br />

Rechtsgebieten (auch sonstiges Verwaltungsrecht<br />

und Zivilrecht). Fähigkeit zur wissenschaftlichen<br />

Bearbeitung aktueller Fragestellungen<br />

zum Recht der sozialen Dienste.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit von Trägern und Anbietern<br />

im Bereich der sozialen Dienste kennenlernen<br />

und anwenden können. Fähigkeit<br />

zur Durchführung von Projekten<br />

Inhalte des Moduls SGB II, VIII, IX, XII sowie die Bezüge zu allen<br />

vorrangigen Sozialleistungsträgern und<br />

deren Leistungsrecht, Refinanzierung nach<br />

dem SGB X und den Spezialregelungen in den<br />

einzelnen Sozialleistungsgesetzen. Leistungserbringerrecht<br />

der Fürsorgeträger sowie zivilrechtliche<br />

und ordnungsrechtliche Bezüge der<br />

Tätigkeit von Dienstleistern und Trägern von<br />

Fürsorgeleistungen, wie zum Beispiel: Heimrecht,<br />

Grundzüge des Kommunalrechts, einschlägige<br />

Fragen des allgemeinen Polizeirechts,<br />

familienrechtliche Aspekte, Schadensersatzrecht,<br />

Unterhaltsrecht<br />

Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen: Hausarbeit, mündliche Prüfung<br />

(50% : 50%)<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />

Voraussetzung Module 6, 9, 12 und Modul 16 (BPS)<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 19 Sozialversicherungsrecht<br />

Credit Points 10<br />

Studentischer 300<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 108<br />

Selbstlernzeit [in h] 192<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Ausgewählte Probleme des Rechts der Sozialversich.<br />

(4 SWS; 5 Cr)<br />

S: Aktuelle Probleme des R. d. Soz.vers.:<br />

Übungen/Projekte (2 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung<br />

des Moduls ausgewählter und aktueller Fragestellungen<br />

des Sozialversicherungsrechts. Fähigkeit zum<br />

Lösen komplexer Fälle aus dem Sozialversicherungsrecht<br />

und aus angrenzenden Rechtsgebieten.<br />

Fähigkeit zur Durchführung von Projekten.<br />

Inhalte des Moduls Krankenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht,<br />

Unfallversicherungsrecht, Arbeits-<br />

förderungsrecht, Rentenversicherungsrecht sowie<br />

Rehabilitationsrecht. Europäisches und<br />

internationales Sozialrecht; darüber hinaus<br />

Grundzüge des Privatversicherungsrechts sowie<br />

des Rechts der betrieblichen Altersvorsorge<br />

Prüfungsleistung 2 Teilprüfungen: Hausarbeit, mündliche Prüfung<br />

(50% : 50%)<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />

Voraussetzung Module 6, 9, 12 und Modul 16 (BPS)<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 2 Semester<br />

Modul 20 Zivilprozessrecht<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Der bürgerliche Rechtsstreit (2 SWS; 2 Cr)<br />

S: Der bürgerliche Rechtsstreit: Übung<br />

(2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Fähigkeit, in den der ordentlichen Gerichtsdes<br />

Moduls barkeit zugewiesenen Fällen mit sozialrechtlichem<br />

Bezug vorprozessuale Rechtsberatung<br />

und Prozessvertretung unter Aufsicht zu übernehmen<br />

Inhalte des Moduls Zivilprozessrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

Beratungsrecht, Kostenrecht, Vollstreckung<br />

Prüfungsleistung Klausur<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar<br />

Voraussetzung Module 2, 3, 4, 7, 8, 10<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 21 Management sozialer Einrichtungen<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Management sozialer Einrichtungen<br />

(4 SWS; 5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Verständnis der betriebswirtschaftlichen Bedes<br />

Moduls züge sozialer Einrichtungen; Vertrautheit mit<br />

grundlegenden Aspekten des Managements sozialer<br />

Einrichtungen; Fähigkeit zur beispielhaften<br />

Anwendung von Konzepten der Qualitätssicherung,<br />

der Budgetverwaltung und des<br />

Fund raising<br />

Inhalte des Moduls Gemeinsamkeiten und Sonderheiten sozialer<br />

Einrichtungen im Vergleich zu Unternehmen;<br />

Organisation, Personalwirtschaft (speziell:<br />

Gender mainstreaming, Antidiskriminierung),<br />

Controlling, Qualitätssicherung, Fund raising<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Prüfungsleistung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

1, 5 und 12 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 22 Außergerichtliche Konfliktlösung im Sozialrecht<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]


Seite 1492 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Präsenzzeit [in h] 72<br />

Selbstlernzeit [in h] 78<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Außergerichtliche Konfliktlösung (2 SWS;<br />

2 Cr)<br />

S: Außergerichtl. Konfliktlösung: Übungen<br />

und Projekte (2 SWS; 3 Cr)<br />

Qualifikationsziel Fähigkeit, die Möglichkeiten außergerichtdes<br />

Moduls licher Konfliktlösung in der beruflichen Praxis<br />

situationsgerecht zu nutzen<br />

Inhalte des Moduls Rechtlicher Rahmen: Gerichtsnahe Mediation,<br />

Güte- und Schlichtungsverfahren, Vertragsklauseln;<br />

Einüben von Verhandlungs- und<br />

Vermittlungskompetenz; Systemische Konfliktbearbeitung<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Prüfung<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Seminar, Projektarbeit<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

4, 5, 8, 11, 15 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 23 Sonderprobleme Recht und Gesellschaft<br />

Credit Points 5<br />

Studentischer 150<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 36<br />

Selbstlernzeit [in h] 114<br />

Art der Pflichtmodul<br />

Veranstaltung SU: Sonderprobl. Recht/Ges.: zum Beispiel<br />

Migration und Recht (2 SWS; 2,5 Cr)<br />

SU: Sonderprobl. Recht/Ges.: zum Beispiel Migrationssoziologie<br />

(2 SWS; 2,5 Cr)<br />

Qualifikationsziel Befähigung zur Beteiligung am sozialpolitides<br />

Moduls schen und sozialrechtlichen Diskurs über gesellschaftlich<br />

relevante Sonderprobleme des<br />

Sozialrechts (Beispiele: Migration; Gender);<br />

Befähigung zur Lösung von typischen sozialrechtlichen<br />

Fällen in diesem Bereich<br />

Inhalte des Moduls Interdisziplinäre Behandlung des gesellschaftlich<br />

relevanten Bereichs (soziologisch,<br />

politologisch, kommunikationswissenschaftlich,<br />

ökonomisch, rechtswissenschaftlich)<br />

Beispiel Migration: Lebenswelt, Integrationspolitik,<br />

Unterschichtung, Interkulturelle Kompetenz;<br />

juristisch: Staatsangehörigkeitsrecht,<br />

Ausländerrecht, Asylrecht<br />

Prüfungsleistung Referat mit schriftlicher Ausarbeitung nach<br />

Wahl<br />

Lehrform Seminaristischer Unterricht, Projektarbeit<br />

Voraussetzung Keine formalen Voraussetzungen — empfoh<strong>für</strong><br />

die Teilnahme len wird der vorgängige Erwerb der in den Modulen<br />

des Grundstudiums vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Studienjahr<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Modul 24 Abschlussmodul<br />

Credit Points 15<br />

Studentischer 450<br />

Arbeitsaufwand<br />

[in h]<br />

Präsenzzeit [in h] 36<br />

Selbstlernzeit [in h] 414<br />

Art der Abschlussmodul<br />

Veranstaltung S: Begleitendes Seminar (2 SWS; 3 Cr)<br />

Bachelorarbeit (12 Cr = 360 Stunden = 9 Wochen)<br />

Qualifikationsziel Die Kandidatin oder der Kandidat ist in der<br />

des Moduls Lage, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein<br />

Problem aus ihrem oder seinem Studium selbständig<br />

nach wissenschaftlichen Standards<br />

und Methoden zu bearbeiten<br />

Inhalte des Moduls Exemplarische Vertiefung des im Studium erarbeiteten<br />

Stoffes<br />

Prüfungsleistung Schriftliche Bachelorarbeit<br />

Lehrform Selbststudium (12 Cr)<br />

Begleitendes Seminar (3 Cr; 2 SWS)<br />

Voraussetzung Formale Voraussetzung: alle Module des<br />

<strong>für</strong> die Teilnahme Grundstudiums und Modul 16 (BPS); empfohlen<br />

wird der vorgängige Erwerb aller in den<br />

Modulen 17, 20, 21 und 22 vermittelten Kompetenzen<br />

Häufigkeit Jedes Semester<br />

des Angebots<br />

Dauer des Moduls 1 Semester<br />

Anlage 2: Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berufspraktische Studium<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Im Studiengang Sozialrecht ist ein berufspraktisches Studiensemester<br />

(Berufspraktisches Studium BPS, Modul 16) integriert. Es<br />

wird von der Hochschule vorbereitet, begleitet und nachbereitet.<br />

(2) Die Hochschule bemüht sich um die rechtzeitige Bereitstellung<br />

von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang bei geeigneten Institutionen<br />

und Unternehmen, im Folgenden Praxisstellen genannt.<br />

Die Studierenden sollen jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen<br />

an <strong>das</strong> berufspraktische Studiensemester auch eigene<br />

Praxisstellen vorschlagen, die auf ihre Eignung hin geprüft werden.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele<br />

• Das Praxissemester dient dem Kennenlernen der jeweiligen Einrichtung<br />

und den besonderen Aufgaben, die sich den Absolventinnen<br />

und Absolventen des Studienganges in ihrer künftigen<br />

beruflichen Arbeit stellen.<br />

• Es verschafft Einblicke in rechtliche und organisatorische Zusammenhänge<br />

der Praxisstelle.<br />

• Die im Studium bereits erworbenen theoretisch-methodischen<br />

Fertigkeiten sollen zunehmend selbständig angewendet und<br />

vertieft werden.<br />

• Durch Gespräche mit den zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern<br />

der Praxisstelle sollte <strong>das</strong> BPS auch als Perspektivenfindung<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> weitere Studium beziehungsweise den Berufsweg<br />

dienen.<br />

§ 3<br />

Praxisstellen<br />

Die Studentin oder der Student kann bei sozialrechtlich geprägten<br />

Institutionen und Unternehmen im In- und Aus<strong>land</strong> ihr oder sein<br />

BPS absolvieren, insbesondere bei:<br />

• Sozialversicherungsträgern<br />

• Kommunen<br />

• Andere Sozialleistungsträgern<br />

• Wohlfahrtsverbänden<br />

• Anderen Sozialleistungserbringern, zum Beispiel Krankenhäusern<br />

• Anwaltskanzleien<br />

• Unternehmen, Gewerkschaften<br />

• Sozialverbänden und weiteren Verbänden mit sozialrechtlichen<br />

Interessen<br />

• Sozialrechtspolitischen Institutionen<br />

§ 4<br />

Tätigkeitsfelder<br />

Die Studentin oder der Student kann in den in § 3 genannten Institutionen<br />

in sozialrechtlich geprägten Tätigkeitsfeldern ihr oder<br />

sein BPS absolvieren. Folgende Tätigkeitsfelder bieten sich an:<br />

• Bearbeitung juristischer Vorgänge<br />

• Erarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten<br />

• Fallmanagement<br />

• Beratung und Betreuung<br />

• Rechtsdurchsetzung, außergerichtliche Konfliktlösung<br />

• Sozialrechtspolitische Tätigkeiten<br />

§ 5<br />

Status der Studentin oder des Studenten<br />

(1) Die Studentin oder der Student bleibt während der Zeit des BPS<br />

an der Hochschule Fulda mit allen Rechten und Pflichten von or-


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1493<br />

dentlichen Studierenden immatrikuliert. Sie oder er ist keine Praktikantin<br />

oder kein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.<br />

(2) Andererseits ist die Studentin oder der Student an die Vorschriften<br />

ihrer oder seiner Praxisstelle gebunden, insbesondere hinsichtlich<br />

der Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitordnung<br />

sowie der Vorschriften über die Schweigepflicht.<br />

(3) Es besteht Anspruch auf Praktikumsförderung nach Maßgabe<br />

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.<br />

§ 6<br />

Zeitpunkt und Dauer<br />

(1) Das BPS findet im fünften Semester statt.<br />

(2) Das BPS erstreckt sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

und umfasst in der Regel eine Arbeitszeit von 36 Stunden/Woche<br />

und einen Urlaub von zwölf Tagen; dies entspricht 840 Arbeitsstunden.<br />

(3) Auf schriftlichen Antrag kann in besonderen Fällen der Prüfungsausschuss<br />

abweichende Regelungen beschließen.<br />

§ 7<br />

Nachweise und Anerkennung<br />

Die Studentin oder der Student beantragt die Anerkennung des BPS<br />

beim Modulverantwortlichen. Der Nachweis über die erfolgreiche<br />

Absolvierung des berufspraktischen Studiensemesters wird durch<br />

ein qualifiziertes Zeugnis der Praxisstelle und die termingerechte<br />

Vorlage eines qualifizierten Praxisberichtes geführt.<br />

§ 8<br />

Praktikumsvertrag<br />

(1) Vor Beginn des BPS schließt die Studentin oder der Student mit<br />

der Praxisstelle einen Praktikumsvertrag ab. Vor Abschluss des<br />

Vertrages hat die Studentin oder der Student die Zustimmung des<br />

Modulverantwortlichen einzuholen und durch Vorlage einer Modulübersicht<br />

ein reguläres Studium nachzuweisen.<br />

(2) Der Praktikumsvertrag regelt insbesondere die Verpflichtung<br />

der Studentin oder des Studenten,<br />

a) die ihr oder ihm gebotenen Praktikumsmöglichkeiten regelmäßig<br />

wahrzunehmen,<br />

b) die im Rahmen des Praktikumsplanes der Praxisstelle übertragenen<br />

Aufgaben sorgfältig auszuführen,<br />

c) den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten<br />

Person nachzukommen und<br />

d) sich an die in der Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere<br />

an die Unfallverhütungsvorschriften und an geltende Arbeitszeitregelungen<br />

zu halten, sowie Fernbleiben von der Praxisstelle<br />

(wegen Krankheit oder Ähnlichem) umgehend mitzuteilen.<br />

e) die Schweigepflicht im gleichen Umfang einzuhalten, wie die<br />

in der Praxisstelle Beschäftigten.<br />

die Verpflichtungen der Praxisstelle,<br />

a) die Studentin oder den Studenten <strong>für</strong> die jeweils festzusetzende<br />

Zeitdauer entsprechend der Ordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> BPS bei sich auszubilden,<br />

b) vor Beginn des Praktikums oder bis spätestens zwei Wochen<br />

nach Praktikumsbeginn einen Praktikumsplan zu erstellen,<br />

c) der Studentin oder dem Studenten ein qualifiziertes Zeugnis<br />

über Praktikumszeit und -inhalte auszustellen,<br />

d) die Studentin oder dem Studenten die Teilnahme an den praxisbegleitenden<br />

Veranstaltungen des Studiengangs Sozialrecht<br />

zu ermöglichen,<br />

e) eine betreuende Person zu benennen, die eine angemessene Ausbildung<br />

in einer einschlägigen Fachrichtung hat und hauptberuflich<br />

sowie möglichst in Leitungsfunktion in der Praxisstelle<br />

tätig ist.<br />

716<br />

Satzung der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung zur Ausführung des<br />

Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 11. Juli 2007<br />

Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in<br />

der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), hat <strong>das</strong> Präsidium<br />

der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main am<br />

11. Juni 2007 nachfolgende Satzung beschlossen.<br />

Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.<br />

Wiesbaden, 13. Juli 2007<br />

Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft und Kunst<br />

III 4.2 406/02/05.005 (0004)<br />

StAnz. 31/2007 S. 1493<br />

Aufgrund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 4 StubeiG, 40 Abs. 2 Nr. 2 und 42<br />

Abs. 8 HHG haben der Senat und <strong>das</strong> Präsidium der Hochschule<br />

<strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Studienbeiträge<br />

Die Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Offenbach am Main erhebt nach § 3<br />

StubeiG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium an der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Studienbeiträge<br />

in Höhe von 500 Euro <strong>für</strong> <strong>das</strong> Erststudium. Der Zweitstudienbeitrag<br />

wird auf ebenfalls 500 Euro festgesetzt. Langzeitstudienbeiträge<br />

sind von dieser Satzung nicht erfasst.<br />

Studienbeitrag und Zweitstudienbeitrag werden erstmalig zum WS<br />

2007/2008 erhoben.<br />

§ 2<br />

Entstehung und Fälligkeit<br />

Die Beitragspflicht entsteht mit der Immatrikulation oder der Rückmeldung.<br />

Die Beiträge werden mit Zugang der Beitragsbescheide fällig. Die<br />

Bescheide können auch als Allgemeinverfügung ergehen.<br />

§ 3<br />

Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht<br />

(1) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die<br />

nach § 11 HImmaVO beurlaubt sind.<br />

(2) Von der Beitragspflicht befreit nach § 6 Abs. 3 StubeiG werden<br />

in der Regel 10 Prozent der Studierenden in der Regelstudienzeit<br />

nach Zielvereinbarung. Die Befreiung erhalten zunächst alle Studierenden,<br />

die von einer in der Anlage aufgeführten Stiftung gefördert<br />

werden, <strong>für</strong> die Laufzeit ihrer Förderung.<br />

Über weitere Befreiungen entscheiden in den Fachbereichen zu bildende<br />

Kommissionen. Kommissionsmitglieder sind alle Angehörigen<br />

der Professorengruppe einschließlich Gast-, Vertretungs- und<br />

Stiftungsprofessuren unter Vorsitz des Dekans. Der Dekan setzt einen<br />

Termin fest, bis zu dem jedes Mitglied der Professorengruppe<br />

maximal zwei Studierende vorschlagen kann; die Vorschläge sind<br />

zu begründen.<br />

Die Kommission entscheidet anhand der Kriterien Studienleistung,<br />

hochschulübergreifendes Engagement und Projektvorhaben der<br />

Studierenden.<br />

Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten.<br />

(3) Von der Beitragspflicht befreit sind ausländische Studierende,<br />

die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen<br />

oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit<br />

garantieren, an der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung eingeschrieben<br />

sind.<br />

(4) Studierenden nach Absatz 3 stehen ausländische Studierende<br />

gleich, die mit einem Stipendium des DAAD oder einem durch <strong>das</strong><br />

erweiterte Präsidium als gleichwertig anerkannten Stipendium an<br />

der Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung studieren.<br />

(5) Von der Beitragspflicht befreit werden ausländische Studierende<br />

ohne Darlehensanspruch gegenüber der Landestreuhand,<br />

wenn ihr Heimat<strong>land</strong> auf der Liste des Development Assistance<br />

Committee (DAC) der OECD verzeichnet ist oder ein besonderes<br />

Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunfts<strong>land</strong><br />

besteht. Hierüber entscheidet <strong>das</strong> Präsidium.<br />

(6) Von der Beitragspflicht befreit werden nach Maßgabe von § 6<br />

Abs. 1 StubeiG Studierende, die Elternteil eines Kindes sind.<br />

(7) Bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 6 Abs. 5<br />

StubeiG erfolgt eine Befreiung von der Beitragspflicht oder eine Ermäßigung<br />

des Beitrages.<br />

(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende<br />

sind verpflichtet, mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Rückmeldung<br />

Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht durch<br />

Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen und die notwendigen<br />

Anträge zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen können<br />

Anträge oder Belege bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht<br />

werden. Später eingehende Anträge werden erst im folgenden<br />

Semester berücksichtigt, wenn die Gründe noch fortdauern.<br />

§ 4<br />

Verzögerung des Studienabschlusses<br />

Sofern Studierende Umstände feststellen, die zu einer Verzögerung<br />

des Studienabschlusses im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 5 StubeiG füh-


Seite 1494 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

ren könnten, sind sie zur Wahrung ihrer Ansprüche verpflichtet,<br />

<strong>das</strong> Präsidium oder <strong>das</strong> Studierendensekretariat hiervon umgehend<br />

zu informieren. Das Präsidium wird gemeinsam mit den Fachbereichen<br />

zunächst versuchen, Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies<br />

nicht, entscheidet <strong>das</strong> Präsidium, ob und <strong>für</strong> wie viele Semester ein<br />

Anwendungsfall von § 1 Abs. 3 Satz 5 StubeiG vorliegt. Vor der Entscheidung<br />

sind die Vertreter der Studierenden im Senat anzuhören.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen in Kraft.<br />

Offenbach am Main, 13. Juli 2007 gez. Prof. Bernd Kracke<br />

Präsident<br />

Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung<br />

bei ausländischen Studierenden:<br />

Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)<br />

Fulbright-Kommission<br />

717<br />

Katholischer Akademischer Ausländer-Dienst (KAAD)<br />

Evangelischer Entwicklungsdienst (EED)<br />

bei deutschen Studierenden:<br />

Studienstiftung des Deutschen Volkes<br />

Friedrich-Ebert-Stiftung<br />

Friedrich-Naumann-Stiftung<br />

Konrad-Adenauer-Stiftung<br />

Hanns-Seidel-Stiftung<br />

Heinrich-Böll-Stiftung<br />

Hans-Böckler-Stiftung<br />

Evangelisches Studienwerk e. V. Villigst<br />

Cusanuswerk<br />

Rosa-Luxemburg-Stiftung<br />

Stiftung der Deutschen Wirtschaft (Studienförderungswerk<br />

Klaus Murmann)<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

ILK-Stellungnahme zum BMU-Vorhaben „Aktualisierung des<br />

kerntechnischen Regelwerks“<br />

Bezug: Bekanntmachung der Internationalen Länderkommission<br />

Kerntechnik — ILK, Nr. ILK-29 D, 21. Juni 2007<br />

Zusammenfassung<br />

Die ILK ist der Ansicht, <strong>das</strong>s die Sicherheitsanforderungen an<br />

Kernkraftwerke, wie sie <strong>das</strong> BMU im Entwurf vorgelegt hat, nicht<br />

geeignet sind, die Umsetzung des Atomgesetzes zu unterstützen. Die<br />

ILK hat in früheren Stellungnahmen festgestellt, <strong>das</strong>s sie eine Aktualisierung<br />

des Regelwerks <strong>für</strong> wünschenswert hält. Der vorhandene<br />

Entwurf enthält viele <strong>für</strong> dieses Ziel sinnvolle Elemente, wie<br />

die Einbeziehung der Nicht-Leistungszustände sowie die stärkere<br />

Berücksichtigung von Fragen der Organisation und des Managements.<br />

Die wesentlichen Mängel des vorliegenden Entwurfs sieht<br />

die ILK in folgenden Punkten:<br />

• Der Aufbau und die Gestaltung der Sicherheitsanforderungen,<br />

die sich an einer idealen Anlage orientieren, entsprechen nicht<br />

international üblichen Maßstäben an ein Regelwerk. Die Formulierungen<br />

bringen keine Klarheit der Anforderungen, sondern<br />

erzeugen selbst Unsicherheit in der Anwendung. Damit<br />

bleibt auch unklar, wie die WENRA-Referenzniveaus in <strong>das</strong> nationale<br />

Regelwerk überführt werden sollen, obwohl die Umsetzung<br />

dieser Anforderungen vom BMU als wichtige Aufgabe des<br />

neuen Regelwerkes gesehen wird.<br />

• Die Abgrenzung zwischen der erforderlichen Vorsorge und der<br />

Minimierung des Restrisikos ist nicht ausgewiesen, daher besteht<br />

die Gefahr der Einbeziehung von Notfallschutzmaßnahmen<br />

in die erforderliche Vorsorge.<br />

• Die Beteiligung und der Einfluss der Stakeholder (Behörden,<br />

Sachverständige, Betreiber, Hersteller) bleibt trotz Verwendung<br />

zeitgemäßer Informationseinrichtungen nennenswert hinter dem<br />

international üblichen Umfang zurück (vergleiche auch Empfehlung<br />

7 aus ILK-22 [3]).<br />

• Bis jetzt ist nicht erkennbar, ob und inwieweit <strong>das</strong> neue Regelwerk<br />

einem internationalen „peer review“ zugeführt wird (vergleiche<br />

auch Empfehlung 10 aus ILK-22 [3]).<br />

• Ein Anwendungsleitfaden <strong>für</strong> <strong>das</strong> neue Regelwerk auf bestehende<br />

Anlagen fehlt (vergleiche auch Empfehlung 9 aus ILK-22 [3]).<br />

• Die geringe Rolle der PSA und die fehlende Berücksichtigung<br />

von Best-estimate-Berechnungen mit Ungewissheitsbändern<br />

widersprechen internationaler Praxis.<br />

• Anforderungen zum „Flugzeugabsturz“ werden nicht genannt.<br />

• Die zeitgemäßen IT-Technologien sind unzureichend berücksichtigt:<br />

Anforderungen an ein rechnerunterstütztes Sicherheits-Informationssystem<br />

fehlen, in <strong>das</strong> unter anderem Gefahrenmeldeanlage<br />

und Störfallinstrumentierung aufgehen.<br />

• Die Unbestimmtheiten in der Formulierung und bezüglich der<br />

bundesweit einheitlichen Anwendung auf bestehende Anlagen<br />

sind von Nachteil <strong>für</strong> eine atomrechtliche Aufsicht.<br />

• Das allgemeine Ziel, mit dem vorliegenden Regelwerk klare Anforderungen<br />

mit abgestufter Verbindlichkeit zu formulieren<br />

und damit auch Leitlinien <strong>für</strong> die Durchführung der atomrechtlichen<br />

Aufsicht zu geben, wird nicht erreicht.<br />

Die ILK empfiehlt daher, den vorliegenden Entwurf nicht in Kraft<br />

zu setzen. Zur Feststellung, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen<br />

Nachweise beziehungsweise Maßnahmen erforderlich wären,<br />

um die Ziele der beabsichtigten Neufassung des Regelwerkes zu erreichen,<br />

sollte ein gemeinsames Verständnis des Bundes und der<br />

Länder erzielt und ein neuer Entwurf erstellt werden. Dieser neue<br />

Entwurf sollte sich an international üblichen Maßstäben <strong>für</strong> ein Regelwerk<br />

orientieren und die Empfehlungen aus ILK-22 [3] sowie<br />

die obigen Punkte, und dabei insbesondere die Ergebnisse des Harmonisierungsprozesses<br />

der WENRA, berücksichtigen.<br />

Die ILK begrüßt <strong>das</strong> derzeit vom BMU verfolgte Vorhaben, gemeinsam<br />

mit den Ländern eine Atomrechtliche Anlagensicherheitsverordnung<br />

zu erarbeiten, in der die Grundzüge des Regelwerkes<br />

festgelegt werden sollen.<br />

Die komplette Stellungnahme ist auf der Seite „Stellungnahmen“<br />

unserer Homepage (www.ilk-online.org) zu finden.<br />

Dr. Erwin Lindauer, ILK-Vorsitzender<br />

Wiesbaden, 17. Juli 2007<br />

718<br />

Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

IV 1 — ILK 29 D, 21. Juni 2007<br />

StAnz. 31/2007 S. 1494<br />

Bekanntmachung über die Erteilung der zweiten Teilgenehmigung<br />

zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten<br />

terroristischen Flugzeugabsturz mit einem großen<br />

Verkehrsflugzeug <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernkraftwerk Biblis<br />

Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1<br />

der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), gebe<br />

ich bekannt:<br />

Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 — IV 6 — 99.1.2.0.8.1.0 (A 16/04) —<br />

wurde der RWE Power AG nach § 7 des Atomgesetzes eine Genehmigung<br />

erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:<br />

Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung<br />

der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom-


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1495<br />

gesetz — AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli<br />

1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erteile ich unter Bezugnahme<br />

auf die unter I.2 aufgeführten Unterlagen der RWE Power AG,<br />

Essen, als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernanlage,<br />

hier des Kernkraftwerkes Biblis, die zweite Teilgenehmigung<br />

zur Verbesserung des Schutzes gegen einen gezielten terroristischen<br />

Flugzeugabsturz mit einem großen Verkehrsflugzeug<br />

(A 16/04).<br />

Die Genehmigung wurde mit Auflagen erteilt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-<br />

Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.<br />

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I<br />

S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006<br />

719<br />

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />

Bezug: Richtlinien vom 14. Februar 1997 (StAnz. S. 813), geändert<br />

am 15. Dezember 2000 (StAnz. 2001 S. 99)<br />

1. Wer die Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben<br />

will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes<br />

(HPG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I<br />

S. 2702). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig<br />

vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung<br />

oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden<br />

bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen<br />

ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).<br />

2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen<br />

und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,<br />

2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Hebammengesetzes vom<br />

4. Juni 1985 [BGBl. I S. 902], zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]),<br />

2.2 Behandlungen im Sinne des § 24 des Infektionsschutzgesetzes<br />

vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),<br />

durchzuführen,<br />

2.3 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§ 48<br />

des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember<br />

2005 [BGBl. I S. 3394], zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

14. Juni 2007 [BGBl. I S. 1066]),<br />

2.4 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über <strong>das</strong> Verschreiben,<br />

die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von<br />

Betäubungsmitteln vom 20. Januar 1998 [BGBl. I S. 74, 80],<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 [BGBl. I<br />

S. 378]).<br />

3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag<br />

erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in<br />

Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung<br />

zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) in der im<br />

Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuständige<br />

Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.<br />

Sofern eine Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />

auch <strong>für</strong> die Durchführung des Verwaltungsverfahrens<br />

zur Erteilung einer Erlaubnis besteht, ist die Herstellung<br />

des Benehmens nicht erforderlich. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens<br />

zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die<br />

Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in seiner<br />

jeweiligen Fassung. Den Belangen von Menschen mit<br />

Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen ist Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

— ein Lebenslauf,<br />

— eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung<br />

eine entsprechende Urkunde,<br />

(BGBl. I S. 3316), muss sich der Kläger grundsätzlich durch einen<br />

Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als<br />

Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie<br />

soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene<br />

Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage sollen Abschriften <strong>für</strong> die übrigen Prozessbeteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

Die zweite Teilgenehmigung wurde als VS-NfD (Verschlusssache<br />

— Nur <strong>für</strong> den Dienstgebrauch) eingestuft. Eine Auslegung findet<br />

deshalb nicht statt.<br />

Wiesbaden, 16. Juli 2007<br />

HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM<br />

Hessisches Ministerium<br />

<strong>für</strong> Umwelt, ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

IV 1 — 99.1.2.0.8.1.0 (A 16/04)<br />

StAnz. 31/2007 S. 1494<br />

— ein amtliches Führungszeugnis, <strong>das</strong> nicht früher als drei<br />

Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,<br />

— eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende<br />

Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches<br />

Ermittlungsverfahren anhängig ist,<br />

— eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate<br />

vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine<br />

Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, <strong>das</strong>s die den Antrag stellende<br />

Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung<br />

des Berufs ungeeignet ist,<br />

— ein Nachweis darüber, <strong>das</strong>s die antragstellende Person<br />

mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.<br />

4. Örtlich zuständig <strong>für</strong> die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung<br />

der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde, in deren<br />

Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz<br />

(Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden<br />

Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit<br />

durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begründet, wenn<br />

im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein<br />

Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) in der Fassung<br />

vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) findet keine Anwendung,<br />

da die Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten der antragstellenden Person verbunden<br />

ist.<br />

5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-<br />

HPG sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der<br />

1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden.<br />

Die Zulassung einer antragstellenden Person zur Überprüfung<br />

ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erscheint nicht<br />

zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann,<br />

<strong>das</strong>s eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchst.<br />

a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen<br />

(vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

BVerwG I C 246.54 vom 26. Juni 1958). Ist die den Antrag<br />

stellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der der<br />

Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zu negativen<br />

Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit zwingt.<br />

Eine Bindung an die Verurteilung einer antragstellenden<br />

Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vergleiche Urteil<br />

des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom<br />

11. Januar 1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende<br />

Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde<br />

zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz<br />

beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder<br />

mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse<br />

auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht<br />

gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt<br />

werden kann; die Behörde kann bei der früheren Antragsbehörde<br />

anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein früheres<br />

Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Mit Zustimmung<br />

der den Antrag stellenden Person können bei der Polizei beziehungsweise<br />

bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende<br />

oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit<br />

dies <strong>für</strong> die Überprüfung der Zuverlässigkeit der an-


Seite 1496 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

tragstellenden Person erforderlich ist. Die Verweigerung der<br />

Zustimmung kann die Ablehnung der Erlaubniserteilung<br />

begründen.<br />

Die Zulassung zur Überprüfung <strong>für</strong> Antragsteller, die nicht<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt unter denselben<br />

Voraussetzungen wie <strong>für</strong> deutsche Antragsteller. § 2<br />

Abs. 1 Buchst. b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 (BGBl. I<br />

S. 1587) <strong>für</strong> nichtig erklärt worden und steht dem nicht entgegen.<br />

Ebenso ist wegen Verfassungswidrigkeit Buchst. h der<br />

1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil <strong>das</strong> darin enthaltene<br />

Verbot der Doppeltätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, DÖV 1967,<br />

S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im Übrigen weder eine ausländerrechtliche<br />

noch arbeitsrechtliche Genehmigung <strong>für</strong><br />

eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin<br />

oder als Heilpraktiker.<br />

6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin<br />

oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische<br />

Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung<br />

erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation<br />

muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine<br />

Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich vielmehr<br />

darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele<br />

heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, <strong>das</strong>s die<br />

Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr <strong>für</strong><br />

die Volksgesundheit wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen,<br />

ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen<br />

kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und<br />

ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein<br />

wird. Eine Gefahr <strong>für</strong> die Volksgesundheit kann auch darin<br />

bestehen, <strong>das</strong>s die antragstellende Person nicht über ausreichende<br />

Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und<br />

Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die<br />

den Antrag stellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung<br />

auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

wie zum Beispiel die Richtlinien zur<br />

Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und<br />

ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf<br />

eigene Kosten zu fotokopieren.<br />

Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst<br />

einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist<br />

der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu<br />

bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der<br />

Überprüfung durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist<br />

nach Durchführung des schriftlichen und gegebenenfalls<br />

auch des mündlichen Teils der Überprüfung durch einen<br />

förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es sei<br />

denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor<br />

von der antragstellenden Person zurückgenommen.<br />

Die Überprüfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung<br />

erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und<br />

mündlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen<br />

Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber deren<br />

schriftlicher Teil bestanden wurde.<br />

6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende<br />

Sachgebiete erstrecken:<br />

1. Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten,<br />

insbesondere Grundkenntnisse der seelischen Erkrankungen,<br />

der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten,<br />

der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der<br />

degenerativen Erkrankungen,<br />

2. Deutung grundlegender Laborwerte,<br />

3. Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,<br />

4. Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen,<br />

5. Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender<br />

Zustände und Notfälle,<br />

6. Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der<br />

Heilkundeausübung ohne Bestallung.<br />

Bei der schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60<br />

Fragen gestellt werden. Es kann <strong>das</strong> Multiple-Choice-Verfahren<br />

oder <strong>das</strong> sogenannte freie Verfahren angewandt werden.<br />

Sie gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person<br />

mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen<br />

zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede<br />

Frage mit einem Punkt bewertet werden.<br />

6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf<br />

die in 6.1 genannten Sachgebiete auf<br />

1. die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der<br />

unmittelbaren Krankenuntersuchung,<br />

2. diagnostische Verfahrensweisen,<br />

3. Injektionstechniken.<br />

Die mündliche Überprüfung soll sich insbesondere auch auf<br />

die Sachgebiete erstrecken, bei der die zu überprüfende Person<br />

im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder<br />

Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche Teil der<br />

Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde<br />

dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft<br />

werden.<br />

7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin<br />

oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar<br />

von vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu<br />

betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken,<br />

ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten vorliegen (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

BVerwG I C 2/69 vom 18. Dezember<br />

1972). Zu dieser Überprüfung ist <strong>das</strong> Gesundheitsamt berechtigt<br />

und verpflichtet, damit sichergestellt ist, <strong>das</strong>s von<br />

der Tätigkeit der antragstellenden Person keine gesundheitliche<br />

Gefahr <strong>für</strong> die Allgemeinheit und den Einzelnen<br />

ausgeht. Einer derartigen Überprüfung muss sich eine Heilpraktikerin<br />

oder ein Heilpraktiker auch nach einer Zulassung<br />

unterziehen, wenn sie oder er sich später einem Spezialgebiet<br />

oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet<br />

und <strong>das</strong> Gesundheitsamt begründeten Anlass zu der Annahme<br />

hat, <strong>das</strong>s hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem<br />

Heilpraktiker eine Gefahr <strong>für</strong> die Volksgesundheit ausgehen<br />

könnte.<br />

8.1 Bei Antragstellern, die den von einer inländischen Universität<br />

oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule<br />

verliehenen akademischen Grad einer Diplom-<br />

Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen<br />

und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der<br />

Psychotherapie heilkundig betätigen zu wollen, ist in Anlehnung<br />

an <strong>das</strong> Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 10. Februar 1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer<br />

Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei<br />

kommt es nicht darauf an, <strong>das</strong>s eine besondere psychotherapeutische<br />

Zusatzausbildung oder Weiterbildung nachgewiesen<br />

wird. Vielmehr ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s diese Personen<br />

über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen<br />

psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen.<br />

Da die Überprüfung keinen Fachkundenachweis erbringen<br />

soll, ist sie <strong>für</strong> diesen Personenkreis entbehrlich. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> antragstellende Personen, die ein in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder in einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im<br />

Studiengang Psychologie nachweisen, <strong>das</strong> den Anforderungen<br />

der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember<br />

1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der<br />

Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />

abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der<br />

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine<br />

zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise<br />

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG<br />

(ABEG Nr. L 209 S. 25) entspricht.<br />

Der in Satz 1 genannten Diplomprüfung gleichgestellt ist eine<br />

in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige<br />

Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie.<br />

Ergeben sich bei Diplomurkunden Zweifel an deren Anerkennungsfähigkeit,<br />

ist durch die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

über <strong>das</strong> Regierungspräsidium Darmstadt bei Inländern<br />

eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde,<br />

bei ausländischen Antragstellern der Zentralstelle<br />

<strong>für</strong> ausländisches Bildungswesen einzuholen.<br />

8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern,<br />

sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie<br />

heilkundig betätigen zu wollen, ist eine auf <strong>das</strong> Gebiet der<br />

Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung ihrer Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere<br />

ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik,<br />

der Psychopathologie und der klinischen Psychologie<br />

nachzuweisen. Solche antragstellenden Personen müssen<br />

zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundiger<br />

Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen<br />

Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als<br />

Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen<br />

heilkundigen Behandlungen aufweisen sowie ferner<br />

ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf<br />

<strong>das</strong> einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung<br />

besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psycho-


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1497<br />

therapeutisch zu behandeln. Die zuständigen Behörden prüfen<br />

dabei, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und entscheiden,<br />

ob sie nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich<br />

und mündlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 21. Januar 1993, NJW 1993 S. 2395, und Beschluss<br />

des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1994<br />

1 BvR 1016/89). Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen,<br />

wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflicher<br />

Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter<br />

ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn aufgrund<br />

eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten<br />

Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges,<br />

welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden<br />

kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen<br />

Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse<br />

eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden<br />

Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen<br />

Einzelfall zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren.<br />

Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse<br />

auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben<br />

sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen<br />

Teil der Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung<br />

können die zuständigen Behörden sich den §§ 24 und<br />

26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend<br />

grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die<br />

geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu<br />

begründen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachtliche<br />

Äußerungen einzuholen. Die hier<strong>für</strong> entstehenden Kosten<br />

sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist<br />

hierüber vor Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren.<br />

Ziffer 8.2 gilt nur <strong>für</strong> die Besonderheiten einer<br />

eingeschränkten Überprüfung <strong>für</strong> den Bereich der Psychotherapie.<br />

Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Überprüfungsverfahren.<br />

8.3 Im Übrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen<br />

der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g<br />

der 1. DVO-HPG abhängig. Die Erlaubnis ist im Erlaubnisbescheid<br />

ausdrücklich auf die Ausübung der Psychotherapie<br />

zu beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 21. Januar 1993, NJW S. 2396). In den Erlaubnisbescheid<br />

ist aufzunehmen, <strong>das</strong>s bei einer heilkundigen Betätigung<br />

außerhalb des Gebietes der Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen<br />

wird (§ 7 Abs. 1 der 1. DVO-HPG).<br />

Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung<br />

„Heilpraktikerin“ oder „Heilpraktiker“, sondern<br />

nur zur Ausübung der Psychotherapie. Es wird empfohlen,<br />

nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:<br />

„Heilpraktikerin eingeschränkt <strong>für</strong> Psychotherapie oder<br />

Heilpraktiker eingeschränkt <strong>für</strong> Psychotherapie“. Die bisher<br />

zusätzliche verwendete Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin<br />

(Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)“<br />

soll aus Gründen der Einheitlichkeit der Berufsbezeichnung<br />

nur noch bis zum 31. Dezember 2007 verwendet<br />

werden. Eine bis dahin erteilte Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin<br />

(Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)“<br />

bleibt gültig.<br />

8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung,<br />

Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer<br />

Dienst und Ähnliches) stellt keine Ausübung von<br />

Heilkunde im Sinne dieser Richtlinien dar. Das Gleiche gilt<br />

<strong>für</strong> Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psychologen, die<br />

nicht eigenverantwortlich selbständig, sondern auf Weisung<br />

und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin oder eines<br />

Arztes tätig werden.<br />

9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die Überprüfungen<br />

in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die<br />

Überprüfung erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter<br />

des Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An<br />

dem mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Heilpraktikerin<br />

oder ein Heilpraktiker zu beteiligen; wünscht eine den<br />

Antrag stellende Person die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin<br />

oder eines Heilpraktikers nach ihrer Wahl, kann<br />

<strong>das</strong> Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin<br />

oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen.<br />

Diese Personen werden im Rahmen der Überprüfung gutachtlich<br />

tätig, sie sind weder berechtigt Fragen zu stellen,<br />

noch steht ihnen ein Entscheidungsrecht zu.<br />

Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen<br />

zugezogen werden. Die Einladung der an der Überprüfung<br />

Beteiligten erfolgt durch <strong>das</strong> Gesundheitsamt. Die<br />

in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverbände können<br />

als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene<br />

Mitglieder ihres Verbandes <strong>für</strong> die Teilnahme an Heilprak-<br />

tikerüberprüfungen vorschlagen; <strong>das</strong> Gleiche gilt <strong>für</strong> die Berufung<br />

von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach<br />

Nr. 14.<br />

10. Bei der Überprüfung, die keine vom Gesetz her formalisierte<br />

Prüfung im herkömmlichen Sinne und grundsätzlich beliebig<br />

wiederholbar ist, ist den von der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung zum Überprüfungsrecht entwickelten Anforderungen<br />

Rechnung zu tragen. So steht nach dem Urteil<br />

des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995<br />

(DVBl. S. 811) der amtsärztlichen Person bei der Überprüfung<br />

der Kenntnisse und Fähigkeiten kein gerichtlich nur<br />

eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.<br />

Wegen der Bedeutung der Überprüfung, insbesondere <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form eines Protokolls<br />

festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf<br />

und Ergebnis der Überprüfung hervorgehen muss, sondern<br />

auch erkennbar ist, welche Antworten die zu überprüfende<br />

Person auf welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar<br />

sein, <strong>das</strong>s jede beziehungsweise jeder Überprüfende<br />

die Bewertung der im mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten<br />

Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung<br />

vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet<br />

hat, so <strong>das</strong>s die <strong>für</strong> die abschließende Bewertung<br />

maßgeblichen Gründe jedenfalls in den <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ergebnis<br />

ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind. Eine solchermaßen<br />

nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im<br />

Übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung erforderlich,<br />

sofern hierbei nicht <strong>das</strong> Multiple-Choice-Verfahren<br />

angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten<br />

freien Verfahren erfolgt.<br />

Das Ergebnis der Überprüfung ist der unteren Verwaltungsbehörde<br />

zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende<br />

Behörde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder<br />

die den Antrag stellende Person zu der beabsichtigten Versagung<br />

der Erlaubnis nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

anzuhören. Vor Zuleitung des Überprüfungsergebnisses<br />

an die untere Verwaltungsbehörde kann<br />

die Leiterin oder der Leiter des Gesundheitsamtes der den<br />

Antrag stellenden Person <strong>das</strong> Ergebnis der Überprüfung bekannt<br />

geben. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, <strong>das</strong>s die<br />

Entscheidung über den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbehörde<br />

erfolgt und von dieser noch ein Bescheid<br />

über den Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis<br />

erlassen werden wird und — im Fall einer Ablehnung oder<br />

Erlaubniserteilung unter Auflagen oder sonstigen Einschränkungen<br />

— nur gegen diesen Bescheid oder gegen die<br />

zusätzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe<br />

nach Maßgabe der Nr. 12 Satz 2 der Rechtsweg möglich<br />

ist. Sofern eine Zuständigkeit des Gesundheitsamtes<br />

auch <strong>für</strong> die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur<br />

Erteilung einer Erlaubnis besteht, entfallen die Verpflichtung<br />

zur Zuleitung des Ergebnisses der Überprüfung nach<br />

Satz 1 und zum Hinweis auf die Zuständigkeit der unteren<br />

Verwaltungsbehörde nach Satz 4: die übrigen Erfordernisse<br />

der Sätze 2 und 4 bleiben unberührt.<br />

11. Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung<br />

der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker<br />

sind nach den Nummern 7.1 bis 7.3 des Gebührenverzeichnisses<br />

der Anlage zu Art. 1 der Elften Verordnung<br />

zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung<br />

der Gesundheitsämter vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I<br />

S. 766) beziehungsweise nach § 1 Nr. 1181 und 1182 des Verwaltungskostenverzeichnisses<br />

zur Verwaltungskostenordnung<br />

<strong>für</strong> den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom<br />

16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 470), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 825), gebührenpflichtig.<br />

Die dem Gesundheitsamt entstehenden baren<br />

Auslagen sind nach § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes<br />

in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I<br />

S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005<br />

(GVBl. I S. 229), von der antragstellenden Person zu erstatten.<br />

Bare Auslagen sind Entschädigungen <strong>für</strong> die nicht dem<br />

Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung<br />

mitwirken. Entstehende Reisekosten sind entsprechend<br />

dem Reisekostenrecht <strong>für</strong> Landesbedienstete, Zeitversäumnisse<br />

in sinngemäßer Anwendung des § 16 des Justizvergütungs-<br />

und -Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai<br />

2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), zu erstatten.<br />

12. Gegen die Ablehnung nach § 2 der 1. DVO zum HPG und gegen<br />

die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7<br />

der 1. DVO zum HPG findet ein Widerspruchsverfahren<br />

nicht statt.


Seite 1498 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Den betroffenen Personen steht unmittelbar der Rechtsweg<br />

zu den Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid<br />

ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

13. Ist nach der nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vorzunehmenden Anhörung, die sich auf die<br />

entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erstrecken<br />

muss, weiterhin die Versagung oder Rücknahme der<br />

Heilpraktikererlaubnis beabsichtigt, ist vor Erlass des Bescheids<br />

der Gutachterausschuss zu hören, wenn in der Anhörung<br />

Einwände vorgebracht wurden. Dabei hat die zuständige<br />

Behörde dem Gutachterausschuss die entscheidungserheblichen<br />

Akten vollständig vorzulegen und eine substantiierte<br />

Stellungnahme, insbesondere des Gesundheitsamtes,<br />

beizufügen.<br />

14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden<br />

Mitglied, <strong>das</strong> weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin<br />

oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie<br />

zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren<br />

jeweiligen Stellvertretern, die jeweils <strong>für</strong> die Dauer von zwei<br />

Jahren durch <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gesundheitswesen zuständige Ministerium<br />

berufen werden. Die Geschäftsführung des Gut-<br />

720<br />

DARMSTADT<br />

Vorhaben: Kapazitätserhöhung des Zwischenprodukts ACM<br />

der Firma Bayer CropScience AG, Industriepark Höchst<br />

Die Firma Bayer CropScience AG hat einen Antrag auf Erteilung<br />

einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt zur Kapazitätserhöhung<br />

der Zwischenstufe ACM von 10 000 Tonnen pro<br />

Jahr auf 17 000 Tonnen pro Jahr in der Anlage Agrochemikalien<br />

1/Wirkstoffe. Die Anlage befindet sich in 65926 Frankfurt am Main,<br />

Gemarkung Frankfurt-Höchst, Flur 29, Flurstück 1/28, 1/29 und<br />

1/36, Gebäude C 540, C 562, C 563, C 567 sowie C 569.<br />

Das beantragte Projekt soll im dritten Quartal 2008 in Betrieb genommen<br />

werden.<br />

Die Anlage Agrochemikalien 1 dient der Herstellung von Ausgangsstoffen<br />

<strong>für</strong> Pflanzenschutzmittel und Biozide. Im Rahmen<br />

dieses Vorhabens erfolgt eine Kapazitätserhöhung des Zwischenprodukts<br />

ACM <strong>für</strong> die Herstellung des Wirkstoffs Glufosinate-Ammonium,<br />

wobei dessen Jahreskapazität von 4 000 Tonnen pro Jahr<br />

unverändert bleibt.<br />

Hierzu ist der Bau einer zweiten baugleichen Straße zur ACM-Produktion<br />

notwendig sowie die Errichtung von zwei Abfüllstellen <strong>für</strong><br />

ACM. Ein Teil des Zwischenprodukts ACM kommt zum Versand.<br />

Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />

S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2819, 2821), in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 4.1r<br />

des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997<br />

(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom<br />

15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), der Genehmigung durch <strong>das</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt<br />

Frankfurt.<br />

Für die Errichtung der neuen Stahlbühnen sowie <strong>für</strong> die notwendigen<br />

vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung der Abfüllstellen<br />

wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung<br />

des vorzeitigen Beginns gestellt.<br />

Die Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns ist nach Abgabe<br />

eines vorläufigen positiven Gesamturteils der beteiligten Behörden<br />

vorgesehen.<br />

Die Prüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung<br />

mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben,<br />

<strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 BImSchG öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 6. August 2007 (erster<br />

Tag) bis 5. September 2007 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium<br />

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />

achterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt.<br />

Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten <strong>das</strong> vorsitzende<br />

Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag<br />

eine Reisekostenerstattung dem Reisekostenrecht <strong>für</strong> Bedienstete<br />

des Landes Hessen entsprechend sowie eine Entschädigung<br />

von 10 Euro je angefangener Stunde <strong>für</strong> Zeitversäumnisse<br />

am Sitzungstag und zur Vorbereitung der Sitzung.<br />

Diese Kosten sind bei Finanzposition 0314-41202 zu<br />

buchen.<br />

15. Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung<br />

in Kraft. Sie treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres ihres<br />

Erlasses außer Kraft.<br />

16. Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes<br />

vom 14. Februar 1997 (StAnz. S. 813), geändert am 15. Dezember<br />

2000 (StAnz. 2001 S. 99), werden aufgehoben.<br />

Wiesbaden, 11. Juli 2007 Hessisches Sozialministerium<br />

V 1 A — 18 b 20 03<br />

— Gült.-Verz. 3533 —<br />

StAnz. 31/2007 S. 1495<br />

Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, 60327<br />

Frankfurt am Main, Gutleutstraße 114, Zimmer 10.6.43, aus und<br />

können dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag<br />

8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden.<br />

Innerhalb der Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 19. September<br />

2007 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />

gegen <strong>das</strong> Vorhaben schriftlich beim Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße<br />

114, 60327 Frankfurt am Main, erhoben werden.<br />

Einwender werden gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben.<br />

Unleserliche Einwendungen und solche, welche die Person des<br />

Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin<br />

nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die be<strong>für</strong>chtete<br />

Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung<br />

benennen.<br />

Falls Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an<br />

den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />

Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben<br />

hinzuweisen.<br />

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />

die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />

Der Erörterungstermin beginnt am 23. Oktober 2007 um 10.00 Uhr<br />

im Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und<br />

Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main,<br />

Zimmer Nr. 0.6.61 und 0.6.62.<br />

Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin<br />

endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen<br />

hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen<br />

Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers<br />

oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.<br />

Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />

wenn Einwendungen gegen <strong>das</strong> Vorhaben nicht oder nicht<br />

rechtzeitig erhoben worden sind.<br />

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />

Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

Die Zustellung der Entscheidung über die beantragte Genehmigung<br />

kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.<br />

Frankfurt am Main, 18. Juli 2007<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />

IV/F — 43.2 — 332/12 — Gen — 20/07<br />

StAnz. 31/2007 S. 1498


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1499<br />

721<br />

Vorhaben: Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung<br />

von Celluloseethern;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Firma SE Tylose <strong>GmbH</strong> & Co. KG in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße<br />

190—196 hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung zur wesentlichen Änderung<br />

einer Anlage zur Herstellung von Celluloseethern („Tyloshin-Betrieb“)<br />

gestellt.<br />

Das Vorhaben soll in 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße 190—196,<br />

Gemarkung Kastel, Flur 3, Flurstück 183/23, realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach<br />

§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, <strong>das</strong>s<br />

keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, 18. Juli 2007<br />

722<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden<br />

IV/Wi — 43.2 — GB — FWA — 13 k<br />

StAnz. 31/2007 S. 1499<br />

Anerkennung der „Bürgerstiftung Pfungstadt“ mit Sitz in<br />

Pfungstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen<br />

Rechts<br />

Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)<br />

und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I<br />

S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft<br />

und Stiftungssatzung vom 10. Juli 2007 errichtete „Bürgerstiftung<br />

Pfungstadt“ mit Sitz in Pfungstadt mit Stiftungsurkunde<br />

vom 19. Juli 2007 als rechtsfähig anerkannt.<br />

Darmstadt, 19. Juli 2007<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

I 13 — 25 d 04/11 — (2) — 36<br />

StAnz. 31/2007 S. 1499<br />

723<br />

GIESSEN<br />

Änderung der Prüfungsordnungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />

a) von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen<br />

„Verwaltungsfachangestellte/r“ und „Fachangestellte/r<br />

<strong>für</strong> Bürokommunikation“,<br />

b) von Fortbildungsprüfungen zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />

und<br />

c) von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer<br />

Kenntnisse<br />

Aufgrund der §§ 47, 54 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes<br />

(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 5<br />

Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf<br />

dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005 (GVBl. I S. 558)<br />

und den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses vom 9. November<br />

2005 wird bestimmt:<br />

Artikel I<br />

Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung der Abschlussprüfung<br />

in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“ und<br />

„Fachangestellte/r <strong>für</strong> Bürokommunikation vom 10. April 2000<br />

(StAnz. S. 1291), zuletzt geändert am 9. September 2005 (StAnz. S.<br />

3666) wird wie folgt geändert:<br />

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 27 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />

2. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „39“ ersetzt. In<br />

den Abs. 2 bis 5 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „40“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. In Abs. 2<br />

Nr. 6 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“<br />

ersetzt.<br />

4. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „38“ durch die Zahl<br />

„41“ ersetzt.<br />

5. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „<strong>das</strong> vorgeschriebene Berichtsheft“<br />

durch die Worte „den schriftlichen Ausbildungsnachweis“<br />

ersetzt. In Nr. 3 wird die Zahl „39“ durch die Zahl<br />

„43“ ersetzt. In Abs. 2 wird die Angabe „48 Abs. 3“ durch die<br />

Angabe „65 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.<br />

6. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „45“ ersetzt.<br />

Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Zur Abschlussprüfung sind auch Personen zuzulassen, die<br />

nachweisen, <strong>das</strong>s sie mindestens viereinhalb Jahre in dem Beruf<br />

tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen.<br />

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in<br />

einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis<br />

der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen<br />

werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf<br />

andere Weise glaubhaft gemacht wird, <strong>das</strong>s die berufliche Handlungsfähigkeit<br />

erworben wurde, die eine Zulassung zur Prüfung<br />

rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der<br />

Berufstätigkeit im Aus<strong>land</strong> sind dabei zu berücksichtigen (§ 45<br />

Abs. 2 BBiG).“<br />

Der bisherige Abs. 3 entfällt.<br />

7. In § 10 Abs. 1 wird <strong>das</strong> Wort „Berichtshefte“ durch die Worte<br />

„schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ersetzt.<br />

In Abs. 5 werden die Worte „sollen in den Fällen des § 9 Abs. 2<br />

und 3 beigefügt werden<br />

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den<br />

Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 9<br />

Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3“<br />

durch die Worte „soll in den Fällen des § 9 Abs. 2 beigefügt<br />

werden<br />

1. Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen<br />

über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im<br />

Sinne des § 9 Abs. 2“ ersetzt.<br />

8. In § 11 wird die Angabe „39 Abs. 2“ durch die Angabe „46“ ersetzt.<br />

9. In § 13 werden die Worte „erforderlichen Fertigkeiten beherrscht“<br />

durch die Worte „die berufliche Handlungsfähigkeit<br />

erworben hat“ und die Zahl „35“ durch die Zahl „38“ ersetzt.<br />

10. In § 16 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />

11. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „der Prüfungsausschuss“ durch<br />

die Worte „die Zuständige Stelle“ ersetzt.<br />

12. In § 23 Abs. 2 wird <strong>das</strong> Wort „Erstbewertung“ durch <strong>das</strong> Wort<br />

„Bewertungen“ ersetzt.<br />

13. In § 26 Abs. 4 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />

„Zeugnis“ ersetzt.<br />

14. In der Überschrift zu § 27 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt. In § 27 Abs. 2 werden <strong>das</strong><br />

Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ und die<br />

Zahl „34“ durch die Zahl „37“ ersetzt.<br />

15. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „37“ ersetzt.<br />

16. Die Anlage wird aufgehoben.<br />

Artikel II<br />

Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Fortbildungsprüfungen<br />

zum/zur Verwaltungsfachwirt/in vom 13. Februar 2002<br />

(StAnz. S. 923), zuletzt geändert am 10. Juni 2003 (StAnz S. 2582)<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 28 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. In Abs. 2<br />

Nr. 5 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 9 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit wird anteilig unter Beachtung des Satzes 1 berücksichtigt.“<br />

4. In § 17 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />

5. In § 21 Abs. 3 werden die Worte „der Prüfungsausschuss“ durch<br />

die Worte „die Zuständige Stelle“ ersetzt.


Seite 1500 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

6. In § 27 Abs. 3 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />

„Zeugnis“ ersetzt.<br />

7. In der Überschrift zu § 28 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt. In § 28 Abs. 2 und Abs. 2<br />

Buchst. a) werden die Worte „Prüfungszeugnis“ jeweils durch<br />

die Worte „Zeugnis“ und die Zahl „46“ durch die Zahl „56“ ersetzt.<br />

Artikel III<br />

Die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Prüfungen zum<br />

Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse in der Fassung<br />

vom 13. Januar 2000 (StAnz. S. 546), zuletzt geändert am<br />

9. September 2005 (StAnz. S. 3666), wird wie folgt geändert:<br />

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 21 <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />

2. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „39“ ersetzt. In<br />

den Abs. 2 bis 5 wird jeweils die Zahl „37“ durch die Zahl „40“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 3 Abs. 1 wird bei Nr. 9 nach der Angabe „(§ 20 Abs. 4)“ eingefügt:<br />

„10. über einen Antrag nach § 20 Abs. 6 zu entscheiden,“.<br />

Die bisherigen Nrn. 10 bis 12 werden die Nrn. 11 bis 13.<br />

In Abs. 2 Nr. 5 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“ durch <strong>das</strong> Wort<br />

„Zeugnis“ ersetzt.<br />

4. In § 8 wird die Nr. 1 wie folgt neu gefasst: „1. die persönliche<br />

Eignung zur Ausbildung und die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit<br />

im Sinne der §§ 28 und 29 BBiG nachweist und“<br />

5. In § 10 wird die Angabe „39 Abs. 2“ durch die Zahl „46“ ersetzt.<br />

6. In § 14 Abs. 2 wird die Zahl „37“ durch die Zahl „40“ ersetzt.<br />

7. In § 20 wird nach Abs. 5 eingefügt:<br />

„(6) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von<br />

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung<br />

bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 der Ausbildereignungsverordnung<br />

genannten Anforderungen ganz oder teilweise<br />

entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder<br />

teilweise von der Prüfung befreit werden. Die Zuständige Stelle<br />

erteilt hierüber eine Bescheinigung.“<br />

8. In der Überschrift zu § 21 wird <strong>das</strong> Wort „Prüfungszeugnis“<br />

durch <strong>das</strong> Wort „Zeugnis“ ersetzt.<br />

§ 21 erhält folgende Fassung: „Über die bestandene Prüfung erhält<br />

der Prüfling ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, <strong>das</strong>s er die<br />

berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung<br />

durch eine Prüfungsleistung nach<br />

§ 3 Abs. 1 der Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen hat.<br />

Näheres zum Zeugnisvordruck regelt die Zuständige Stelle.“<br />

9. Die Anlage wird aufgehoben.<br />

Artikel IV<br />

Diese Änderungen der vorgenannten Prüfungsordnungen treten an<br />

dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Land Hessen in Kraft.<br />

Mit Erlass vom 24. Mai 2007 wurden die Änderungen nach den §§ 47<br />

Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Hessischen<br />

Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport genehmigt.<br />

Gießen, 12. Juli 2007<br />

724<br />

KASSEL<br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

Zuständige Stelle<br />

gez. Schmied<br />

Regierungspräsident<br />

StAnz. 31/2007 S. 1499<br />

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb<br />

eines Industrieheizkraftwerks zur Erzeugung von<br />

Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht gefährlichen<br />

Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas an die MVV Energie<br />

Industrial Solutions West <strong>GmbH</strong>, Solingen<br />

Der MVV Energie Industrial Solutions West <strong>GmbH</strong>, Beethovenstraße<br />

210, 42655 Solingen, ist auf Antrag vom 28. Juni 2006 mit<br />

Bescheid vom 12. Juli 2007 — Az.: 32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 680<br />

— die Genehmigung erteilt worden, ein Industrieheizkraftwerk zur<br />

Erzeugung von Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht<br />

gefährlichen Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas in Korbach zu errichten<br />

und zu betreiben.<br />

Nach § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen<br />

und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

— BImSchG) und § 21a Satz 1 der Neunten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV) wird die vorgenannte<br />

Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides liegt vom Tage<br />

nach der Bekanntmachung an zwei Wochen — vom 31. Juli 2007<br />

bis 13. August 2007 — beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg<br />

6, 34117 Kassel, 7. Stock, Zimmer 729, und beim Magistrat der<br />

Kreisstadt Korbach, Stechbahn 1 (Rathaus), 34497 Korbach, Großraumbüro<br />

Erdgeschoss, Bereich Bauanträge/Sanierung, aus und<br />

kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Der verfügende Teil der Genehmigung hat folgenden Wortlaut:<br />

Genehmigungsbescheid<br />

I.<br />

1. Auf Antrag der MVV Energie Industrial Solutions West<br />

<strong>GmbH</strong>, vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm Kaiser<br />

und Andreas Potthast, Beethovenstraße 210, 42655 Solingen,<br />

nachfolgend Antragstellerin genannt, vom 28. Juni<br />

2006, zuletzt konkretisiert am 4. Juli 2007, wird nach Maßgabe<br />

der im Folgenden aufgeführten Pläne, Zeichnungen<br />

und Beschreibungen und unter Beachtung der in Abschnitt<br />

IV. festgesetzten Nebenbestimmungen nach § 4 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG*) die Genehmigung erteilt,<br />

auf dem Grundstück in 34497 Korbach, Grundbuch Gemarkung<br />

Korbach, Flur 2, Flurstück 8/24**, 8/15, Flur 45,<br />

Flurstück 36/6, ein Industrieheizkraftwerk zur Erzeugung<br />

von Dampf und Strom durch die Verbrennung von nicht gefährlichen<br />

Abfällen, Heizöl EL oder Erdgas zu errichten und<br />

zu betreiben.<br />

2. Art und Umfang des Vorhabens<br />

2.1 Die Genehmigung berechtigt zum Errichten und Betreiben<br />

eines Industrieheizkraftwerkes, nachfolgend IHKW genannt.<br />

Dieses IHKW besteht aus einer Verbrennungsanlage <strong>für</strong><br />

nicht gefährliche Abfälle <strong>für</strong> die Erzeugung von Dampf und<br />

Strom, einer Hilfskesselanlage als Nebeneinrichtung zur Abfallverbrennungsanlage,<br />

bestehend aus zwei Flammrohrkesseln<br />

(Kombikessel <strong>für</strong> Erdgas beziehungsweise Heizöl<br />

EL und ein Gaskessel) <strong>für</strong> den Einsatz von Erdgas beziehungsweise<br />

Heizöl EL und den sonstigen erforderlichen<br />

Nebeneinrichtungen. Die Flammrohrkessel dienen der Abdeckung<br />

von Dampfbedarfsspitzen und zur Absicherung einer<br />

unterbrechungsfreien Dampfversorgung (zum Beispiel<br />

bei Revisionen oder An- und Abfahrvorgängen der Abfallverbrennungsanlage).<br />

Bei der Abfallverbrennungsanlage (Anlage zur thermischen<br />

Verwertung von Ersatzbrennstoffen) handelt es sich um eine<br />

einlinige Rostfeuerung mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung<br />

von 36 MW. Der kleinste zur Verbrennung<br />

zugelassene Massenstrom an Abfällen beträgt 7,1 Tonnen pro<br />

Stunde, der größte zulässige Massenstrom 11,6 Tonnen pro<br />

Stunde. Maximal dürfen der Anlage 75 500 Tonnen Abfall<br />

zur Verbrennung im Jahr zugeführt werden. Die maximale<br />

Laufzeit der Anlage beträgt 8 580 Stunden im Jahr. Auf die<br />

Abfallverbrennungsanlage finden die Anforderungen der<br />

17. BImSchV Anwendung.<br />

Der erdgasbefeuerte Flammrohrkessel wird mit einem maximalen<br />

Erdgasdurchsatz von 1 568 kg pro Stunde betrieben.<br />

Der Kombikessel <strong>für</strong> Erdgas beziehungsweise Heizöl EL<br />

setzt maximal 1 568 kg Erdgas oder 1 640 kg Heizöl EL pro<br />

Stunde durch. Die maximale Feuerungswärmeleistung des<br />

Erdgas- wie auch des Kombikessels beträgt jeweils 20 MW.<br />

Der Kombikessel darf mit Heizöl nicht länger als 3 500 Stunden<br />

im Jahr und nur entsprechend den Anforderungen der<br />

3. BImSchV betrieben werden.<br />

Beim Betrieb der Abfallverbrennungsanlage ist die Ausnutzung<br />

der genehmigten Feuerungswärmeleistung von 36 MW<br />

nur insoweit zulässig, als der erzeugte Prozessdampf an die<br />

in der Nachbarschaft angrenzenden Gewerbe- beziehungsweise<br />

Industriebetriebe oder in die betriebseigenen Anlagen<br />

abgegeben und die maximal erzeugte elektrische Energie an<br />

betriebseigene oder benachbarte Anlagen sowie in <strong>das</strong> öffentliche<br />

Stromnetz abgegeben werden kann.<br />

Das IHKW erzeugt Frischdampf zur alleinigen Nutzung in<br />

den angrenzenden Gewerbe- beziehungsweise Industriebe-<br />

* zur Erläuterung der Abkürzungen siehe unter IV. Nr. 1 Fundstellenhinweise<br />

** zukünftig 8/28 und 8/27 gemäß Auflassungsurkunde der Notarin<br />

Justizrätin Claudia Stauffer, Mannheim, vom 27. Juni 2007


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1501<br />

trieben bei gleichzeitiger Sicherstellung der Eigenenergieversorgung.<br />

2.2 Anlagenabgrenzung<br />

Die Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG in Verbindung<br />

mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV wird wie folgt abgegrenzt:<br />

Das IHKW besteht aus den folgenden Betriebseinheiten:<br />

Betriebseinheit Anlagenteile<br />

Betriebseinheit 1 Anlieferbereich, Waagen,<br />

(Brennstoffannahme Brennstoffbunker, Brennstoffkran,<br />

und -lagerung) Bunkerabsaugung, Brandbekämpfungssystem,<br />

Heizöllager mit allen dazugehörigen<br />

Einrichtungen<br />

Betriebseinheit 2 Aufgabetrichter, Rost,<br />

(Ersatzbrennstoff- Anfahr/Stützbrenner, Dampfkessel,<br />

kessel und Abgas- SNCR (einschließlich Lagerbehälter<br />

reinigung) Harnstofflösung und Förderung), Kesselreinigung,<br />

Kesselentaschung und<br />

Ascheförderung, Primärluftsystem,<br />

Sekundärluftsystem, Entschlacker,<br />

Schlackelager, Leitsystem, Drucklufterzeuger,<br />

Abgaskanäle, Abluftfilter,<br />

Ascheaustragsystem, Reststoffsilo,<br />

Inertgasversorgung, Versorgung und<br />

Lagerung von Natriumhydrogenkarbonat,<br />

Adsorbenslagerung und -versorgung,<br />

Emissionsmessungen, Kamin<br />

mit allen dazugehörigen Einrichtungen<br />

Betriebseinheit 3 Erdgaskessel, Kombikessel,<br />

(Hilfskesselanlage) Abgaskamin mit allen dazugehörigen<br />

Einrichtungen<br />

Betriebseinheit 4 Kondensationsturbine, Generator,<br />

(Wasserdampf- Luftkondensator, ND Dampfverteiler,<br />

system) Kondensationsanlage, Speisewasseraufbereitung,<br />

Wasseraufbereitung mit<br />

allen dazugehörigen Einrichtungen<br />

2.3 Mengen und Spezifikationen der zur Verbrennung zugelassenen<br />

Abfälle<br />

2.3.1 Abfallarten und Menge<br />

Es dürfen nur die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten<br />

Abfälle angenommen und verbrannt werden:<br />

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung<br />

(AVV)<br />

15 01 06 gemischte Verpackungen<br />

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus<br />

Abfällen)<br />

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen)<br />

aus der mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen mit Ausnahme<br />

derjenigen, die unter 19 12 11<br />

fallen<br />

Es sind die aufgeführten Abfallschlüssel und -bezeichnungen<br />

gemäß der Verordnung über <strong>das</strong> Europäische Abfallverzeichnis<br />

(Abfallverzeichnis-Verordnung — AVV) vom<br />

10. Dezember 2001 zu verwenden. Dabei darf die Gesamtmenge<br />

von 75 500 Tonnen im Jahr <strong>für</strong> die einzelne Abfallart<br />

genauso wie <strong>für</strong> die Summe aller Abfälle nicht überschritten<br />

werden.<br />

2.3.2 Heizwert<br />

Die im Vorlagebunker zur Verbrennung angenommenen Abfälle<br />

dürfen einen Heizwert von 6,5 MJ/kg nicht unterschreiten<br />

und einen Heizwert von 39,2 MJ/kg nicht überschreiten.<br />

Die der Verbrennung zugeführten Abfälle dürfen<br />

einen Heizwert von 11 MJ/kg nicht unterschreiten und einen<br />

Heizwert von 18 MJ/kg nicht überschreiten.<br />

2.3.3 Schadstoffgehalt<br />

Der angenommene Abfall darf keine Schadstoffgehalte aufweisen,<br />

die eine Einstufung als gefährlicher Abfall bedingen.<br />

Diese Regelung geht den nachfolgend aufgeführten maximalen<br />

Schadstoffkonzentrationen vor.<br />

2.3.3.1 Gemischte Verpackungsabfälle<br />

Die zur Verbrennung angenommenen gemischten Verpackungsabfälle,<br />

Abfallschlüsselnummer 15 01 06 nach<br />

der AVV, dürfen die nachfolgend aufgeführten maximalen<br />

Schadstoffgehalte nicht überschreiten:<br />

Schadstoffparameter Einheit* Maximal zulässige<br />

Schadstoffkonzentration<br />

Chlor mg/kg (TS) 5 500<br />

Fluor mg/kg (TS) 42<br />

Schwefel mg/kg (TS) 13 000<br />

Arsen mg/kg (TS) 50<br />

Blei mg/kg (TS) 700<br />

Cadmium mg/kg (TS) 22<br />

Chrom mg/kg (TS) 500<br />

Kupfer mg/kg (TS) 1 900<br />

Nickel mg/kg (TS) 110<br />

Quecksilber mg/kg (TS) 2<br />

Thallium mg/kg (TS) 5<br />

PCB (polychlorierte<br />

Biphenyle) mg/kg (TS)


Seite 1502 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

• Der alleinige Betrieb entweder der Abfallverbrennungsanlage<br />

oder nur eines Flammrohrkessels ist zulässig.<br />

• Um größere Dampfspitzen abzupuffern, darf der Kombikessel<br />

zur Speicherung von Dampf benutzt werden.<br />

3. Sofortige Vollziehung<br />

Auf Antrag der Antragstellerin vom 29. Juni 2007 wird nach<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Genehmigungsbescheides<br />

angeordnet.<br />

4. Fristen<br />

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei<br />

Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend<br />

den vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb<br />

der Anlage aufgenommen wird.<br />

Die Fristen können beim Vorliegen der Tatbestandsmerkmale<br />

des § 18 Abs. 3 BImSchG auf Antrag verlängert werden.<br />

5. Einwendungen und Anträge<br />

Die Einwendungen und Anträge gegen die geplante Anlage<br />

und <strong>das</strong> durchgeführte Genehmigungsverfahren werden zurückgewiesen,<br />

soweit ihnen in dieser Entscheidung nicht<br />

stattgegeben wird.<br />

6. Es ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 165 000 Euro zu<br />

leisten. Die Nebenbestimmung IV Nr. 2.1 ist zu beachten.<br />

7. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<br />

Die Verwaltungsgebühr wird auf 403 500 Euro festgesetzt.<br />

Über die Höhe der Auslagen wird gesondert entschieden<br />

(siehe Abschnitt VI.).<br />

Ende des verfügenden Teils.<br />

Der ausgelegte Genehmigungsbescheid ist mit der nachfolgenden<br />

Rechtsmittelbelehrung versehen. Er enthält darüber hinaus auch<br />

Nebenbestimmungen, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

und die Bewertung und Berücksichtigung der<br />

Umweltauswirkungen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32,<br />

34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Hinweis:<br />

Soweit sich die Klage gegen die Kostenentscheidung richtet, hat sie<br />

nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom<br />

19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung keine<br />

aufschiebende Wirkung.<br />

Ende der Rechtsmittelbelehrung.<br />

Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s mit Ende der Auslegungsfrist der<br />

Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen<br />

erhoben haben, als zugestellt gilt.<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 14. August 2007 und läuft bis zum 13. September 2007. Der<br />

Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis Ablauf<br />

der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben,<br />

schriftlich angefordert werden.<br />

Kassel, 16. Juli 2007<br />

725<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />

32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 680<br />

StAnz. 31/2007 S. 1500<br />

Vorhaben der Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

KG<br />

Die Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG, Hauptstraße<br />

50, 36137 Großenlüder-Müs, hat einen Antrag gestellt auf<br />

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen<br />

Änderung der von ihr betriebenen Anlage zur Herstellung<br />

von Zementklinkern und Zementen und zum Betrieb dieser in<br />

der geänderten Form in 36137 Großenlüder-Müs, Gemarkung Müs,<br />

Flur 8, Flurstücke 19/2, 19/3, 21/2 tlw., 31/3 tlw., 40/1, 42/1, 43/1,<br />

81 tlw., 83/1, 86/1, 87/2, 88/1, 88/3, 88/4, 89, 90, 91, 92, 93, 94 tlw.,<br />

101/1 tlw., 102/7 tlw., 118/2, 118/3, 118/4, 119/1, 119/4, 119/10,<br />

119/12, 120, 122 tlw., 135/84, 137/84, 143/88 und 150/85.<br />

Die Zement- und Kalkwerke Otterbein <strong>GmbH</strong> & Co. KG beabsichtigt<br />

den Einsatz von Sekundärbrennstoffen — Tiermehl, Flugasche,<br />

Fluff (heizwertreicher Brennstoff aus Abfall), Trockenklärschlamm,<br />

ölverunreinigte Bleicherde und Papierfaserfangstoffe —<br />

im Drehrohrofen der von ihr betriebenen Anlage zur Herstellung<br />

von Zementklinker und Zementen bis zu einem Anteil in Summe<br />

von 60 Prozent der Feuerungswärmeleistung und eines Sekundärrohstoffes<br />

— Gießereialtsand — bis zu 2 300 kg/h sowie die Errichtung<br />

und den Betrieb der hierzu erforderlichen Lager und Dosiereinrichtungen.<br />

Die geänderte Anlage soll am 1. Oktober 2007,<br />

frühestens aber nach der Erteilung der Genehmigung in Betrieb genommen<br />

werden.<br />

Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I<br />

S. 3830), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)<br />

in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 2.3 des Anhanges der Vierten Verordnung<br />

über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der<br />

Genehmigung durch <strong>das</strong> Regierungspräsidium Kassel.<br />

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu diesem<br />

Vorhaben ist erforderlich.<br />

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der<br />

Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen<br />

Berichte und Empfehlungen liegen in der<br />

Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 5. September 2007 (letzter<br />

Tag)<br />

— beim Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld,<br />

Konrad-Zuse-Straße 19-21, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 2.10,<br />

— im Rathaus der Gemeinde Großenlüder,<br />

St.-Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder, Zimmer 30,<br />

— im Rathaus der Stadt Herbstein,<br />

Marktplatz 7, 36358 Herbstein, Zimmer 10 und<br />

— im Rathaus der Gemeinde Wartenberg,<br />

Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg, Zimmer 3,<br />

aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Innerhalb der Zeit vom 6. August 2007 (erster Tag) bis 19. September<br />

2007 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />

gegen <strong>das</strong> Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen<br />

erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift<br />

lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche,<br />

die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim<br />

Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest<br />

die be<strong>für</strong>chtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung<br />

erkennen lassen.<br />

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen<br />

an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />

Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf<br />

im Einwendungsschreiben hinzuweisen.<br />

Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei<br />

Masseneinwendungen <strong>für</strong> die Dauer des Verfahrens automatisiert<br />

verarbeitet werden.<br />

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />

die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />

Der Erörterungstermin beginnt am 23. Oktober 2007 um 10.00 Uhr,<br />

in 36137 Großenlüder (Lüderhaus), Wiesenweg 14, Raum Nr. Saal.<br />

Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin<br />

endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen<br />

hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen<br />

Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers<br />

oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.<br />

Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />

wenn Einwendungen gegen <strong>das</strong> Vorhaben nicht oder nicht<br />

rechtzeitig erhoben worden sind.<br />

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />

Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Bad Hersfeld, 30. Juli 2007<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld<br />

33/Hef 53 e 621 4.12 Otterbein/we<br />

StAnz. 31/2007 S. 1502


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1503<br />

726<br />

Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung<br />

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Nach § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren<br />

— 9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992<br />

(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 2819), wird folgende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides<br />

lautet:<br />

Auf Antrag vom 15. Oktober 2006, eingegangen am 6. November<br />

2006, wird dem Deponiezweckverband Schwalm-Eder-Kreis und<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf, Parkstraße 6, 34576 Homberg<br />

(Efze), nach Maßgabe der im Folgenden unter III. aufgeführten<br />

Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter Beachtung der<br />

nachstehenden Nebenbestimmungen unter IV. nach § 4 BImSchG<br />

in Verbindung mit Nr. 8.14, Spalte 1b) des Anhangs zur 4. BImSchV<br />

die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück des Entsorgungszentrums<br />

Schwalm-Eder in 34590 Wabern, An der K 13, Gemarkung<br />

Wabern, Flur 20, Flurstuck 52/2 (teilweise), ehemaliger<br />

Schlämmeteich I eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von ballierten<br />

Spuckstoffen mit einer Lagerkapazität von circa 100 000<br />

Tonnen zu errichten und zu betreiben.<br />

Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit<br />

des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen<br />

lässt, ohne mit der Anlagenänderung zu beginnen. Die Genehmigung<br />

erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorgelegten<br />

Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen<br />

wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Fristen können auf<br />

Antrag verlängert werden.<br />

Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist<br />

mit der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung versehen.<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage eingelegt werden. Die Klage ist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten einzulegen<br />

beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34117<br />

Kassel.<br />

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder<br />

den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Die Klage ist gegen <strong>das</strong> Land Hessen, vertreten durch <strong>das</strong> Regierungspräsidium<br />

Kassel, Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />

werden. Die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften <strong>für</strong> die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tag<br />

nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 31. Juli 2007 bis<br />

728<br />

Neue Lehrgänge des Verwaltungsseminars Wiesbaden und<br />

der Seminarabteilung Gießen<br />

„Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt“<br />

Wir richten im Herbst in Gießen und Wiesbaden neue „AII-Lehrgänge“<br />

zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum<br />

Verwaltungsfachwirt ein (siehe Prüfungsordnung<br />

vom 13. Februar 2002, StAnz. S. 923, zuletzt geändert am<br />

10. Juni 2003, StAnz. 26/2003 sowie ergänzende Rechtsgrundlagen).<br />

Wenn Sie interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,<br />

melden Sie sich bitte an.<br />

„Lehrgang zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Kenntnisse“<br />

13. August 2007) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6,<br />

34117 Kassel, 7. Stock, Zimmer 725, aus und kann dort während<br />

der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Hinweis <strong>für</strong> Dritte:<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 14. August 2007 und läuft bis zum 13. September 2007.<br />

Kassel, 11. Juli 2007<br />

727<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz<br />

32 — 100 h 04.02 — A — Nr. 695<br />

StAnz. 31/2007 S. 1503<br />

Vorhaben der Suchthilfe Hof Fleckenbühl Gemeinnützige<br />

und mildtätige Gesellschaft mbH, Hof Fleckenbühl, 35091<br />

Cölbe, in der Gemarkung Leimbach der Gemeinde Willingshausen,<br />

Schwalm-Eder-Kreis;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Suchthilfe Hof Fleckenbühl Gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft<br />

mbH, Hof Fleckenbühl, 35091 Cölbe, beabsichtigt, auf dem<br />

Grundstück der Jugendhilfeeinrichtung Leimbach in der Gemarkung<br />

Leimbach (Flur 2, Flurstück 44/3) der Gemeinde Willingshausen,<br />

Schwalm-Eder-Kreis, einen circa 60 m tiefen Brunnen<br />

niederzubringen und Grundwasser in Mengen bis zu 5 m 3 /h, 10 m 3 /d<br />

und 3 000 m 3 /a zu Tage zu fördern, um es als Trink- und Wirtschaftswasser<br />

zu gebrauchen und zu verbrauchen.<br />

Für die beabsichtigte Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung<br />

war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom<br />

25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />

Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung<br />

mit Nr. 4 der Anlage 4 zu § 78 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)<br />

in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob nach<br />

den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG die Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.<br />

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ergab, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

haben kann, so <strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht<br />

selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, 12. Juli 2007<br />

HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

31.1 — 4.26.02 E<br />

StAnz. 31/2007 S. 1503<br />

Am 24. August 2007 beginnt in der Seminarabteilung Gießen ein<br />

Lehrgang zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Kenntnisse — ADA.<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />

Steubenstraße 11<br />

65189 Wiesbaden<br />

Nähere Auskünfte:<br />

<strong>für</strong> Wiesbaden:<br />

Beate Bittner, 06 11/1 57 99 82 (auch in den Sommerferien)<br />

<strong>für</strong> Gießen: Andrea Flowers, 06 41/9 48 15 88 (ab 6. August 2007)<br />

Wiesbaden, 12. Juli 2007<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />

StAnz. 31/2007 S. 1503


Seite 1504 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

729<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />

Frankfurt am Main<br />

Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />

Frankfurt am Main, soll in der ersten Novemberwoche 2007 ein Vorbereitungslehrgang<br />

auf die Fortbildungsprüfung zur „Verwaltungsfachwirtin/zum<br />

Verwaltungsfachwirt“ (AII 07/2) beginnen.<br />

Angestelltenlehrgang II VFW<br />

Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur<br />

„Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt“<br />

Rechtsgrundlage<br />

Prüfungsordnung einschließlich Zulassungsvoraussetzungen zur<br />

Prüfung vom 13. Februar 2002 (StAnz. S. 923); in der Fassung vom<br />

10. Juni 2003 (StAnz. S. 2582).<br />

Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Zulassung zur<br />

Prüfung muss bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Verwaltungsseminar<br />

vorliegen. (Schreiben des Schulleiters des HVSV<br />

vom 4. März 1994, StAnz. S. 928; Lehrplan/Stoffpläne vom 27. September<br />

2002, StAnz. S. 4015)<br />

Zielgruppe/Voraussetzungen<br />

Der/die Angestellte muss zum Zeitpunkt der zweiten Teilprüfung<br />

(<strong>das</strong> heißt am Ende des Lehrgangs — Lehrgangsdauer von circa 2 1 / 2<br />

Jahren kann einberechnet werden) nachweisen:<br />

1. Abschluss als VFA oder BK, VVA, Laufbahnprüfung I oder<br />

gleichwertige Prüfung und<br />

2. praktische Tätigkeit nach der Prüfung von mindestens<br />

3. 2,5 Jahren — Note 1 oder 2<br />

3,5 Jahren — Note 3<br />

4,5 Jahren — Note 4 und<br />

4. regelmäßige Teilnahme am Unterricht des Lehrgangs (Zeiten<br />

praktischer Tätigkeit sind alle Zeiten mit mindestens der Hälfte<br />

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit)<br />

Themenschwerpunkte<br />

• Verwaltungsrecht, Wirtschaftslehre, Privatrecht, Kommunalrecht,<br />

• Politik, Personalwesen, Öffentliche Finanzwirtschaft,<br />

• Verwaltungsbetriebslehre, Elektronische Datenverarbeitung,<br />

• Soziale Sicherung, Ordnungsrecht, Bürger und Verwaltung,<br />

• Seminar/Projektarbeit<br />

Prüfung<br />

Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt<br />

Information, Beratung, Anmeldung<br />

Sibylle Mangels<br />

Tel.: 06 9/97 84 61 12<br />

E-Mail: sibylle.mangels@hvsv-ffm.de<br />

Leitung: verschiedene Dozentinnen und Dozenten<br />

Beginn: Anfang November 2007<br />

Dauer: circa 2 1 / 2 bis 3 Jahre, 800 Stunden,<br />

ein Seminartag je Woche<br />

Uhrzeit: 8.00 bis 15.00 Uhr<br />

Kosten: 5 200 Euro Mitglieder/6 800 Euro Nichtmitglieder<br />

Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />

Frankfurt am Main, soll im Oktober/November 2007 ein Lehrgang<br />

zur Betriebswirtschaftlichen Qualifizierung Verwaltungsbetriebswirt<br />

(HVSV) beginnen.<br />

Das Weiterbildungsangebot richtet sich an Angestellte mit dem<br />

Abschluss „Verwaltungsfachwirt/in“, Beamte des gehobenen nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienstes oder gleichwertigem Abschluss<br />

außerhalb der Verwaltung.<br />

Verwaltungsbetriebswirt (HVSV) VBW<br />

Ziel<br />

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erweitern und vertiefen ihre<br />

vorhandenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

und sind in der Lage, betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen<br />

konzeptionell und praxisorientiert zu lösen.<br />

Zielgruppe<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die<br />

<strong>für</strong> ihr Aufgabengebiet umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten benötigen.<br />

Inhalte<br />

• Rechtsformen öffentlicher Betriebe<br />

Rechtsformalternativen, Entscheidungskriterien, Auswirkungen,<br />

Einflussfaktoren des EU-Rechts, Insolvenzrecht<br />

• Finanzierung<br />

Außenfinanzierung, Kreditsubstitute, Innenfinanzierung, Finanzplanung<br />

• Unternehmensbesteuerung<br />

Rechtsgrundlagen, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer,<br />

Gewerbesteuer<br />

• Kaufmännisches Rechnungswesen<br />

• Finanzbuchhaltung<br />

Bewertung von Vermögen und Kapital, Bilanzkennzahlen, Konzernrecht<br />

• Kosten-/Leistungsrechnung<br />

Kostenrechnungssysteme als Entscheidungshilfen, Deckungsbeitragsrechnung,<br />

Plankostenrechnung<br />

• Controlling<br />

• Budgetierung<br />

• Marketing und eGovernment<br />

Marktforschung, Produktpolitik, Preispolitik, Kommunikationsund<br />

Distributionspolitik, eGovernment<br />

• Personalmanagement<br />

Konfliktmanagement, Gesprächsführung, Mitarbeitermotivation,<br />

Unternehmenskultur, internes Kommunikationsmanagement<br />

• Projektmanagement<br />

Projektorganisation, Projektplanung<br />

• Statistik<br />

Auswertung und Aufbereitung von Datenmaterial<br />

Teilnahmevoraussetzungen<br />

Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und<br />

Angestellte mit dem Abschluss „Verwaltungsfachwirt/in“ oder ein<br />

gleichwertiger Abschluss außerhalb der Verwaltung.<br />

Prüfung<br />

Nach jedem Teilbereich wird eine schriftliche Prüfungsarbeit als<br />

Leistungsnachweis durchgeführt.<br />

In einem Teilbereich ist anstelle einer schriftlichen Prüfungsarbeit<br />

eine Hausarbeit anzufertigen.<br />

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Hausarbeit<br />

fließen zu gleichen Teilen in <strong>das</strong> Gesamtergebnis ein.<br />

Zertifikat<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Gesamtergebnis die Note<br />

„ausreichend“ (mindestens fünf Punkte) erreicht haben, erhalten<br />

ein Zertifikat mit der Bezeichnung Verwaltungsbetriebswirt<br />

(HVSV).<br />

Hinweise<br />

Der berufsbegleitende Unterricht findet grundsätzlich mit acht<br />

Unterrichtsstunden freitags statt. Einzelne Termine sind auch an<br />

anderen Werktagen oder am Samstag möglich.<br />

Leitung: verschiedene Dozentinnen/Dozenten<br />

Termin: Oktober/November 2007<br />

Dauer: 360 Stunden/circa ein Jahr<br />

Uhrzeit: 8.00 bis 15.00 Uhr<br />

Kosten: 2 880 Euro Mitglieder/3 600 Euro Nichtmitglieder<br />

Es sind noch Teilnehmer/innenplätze frei.<br />

Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an die Anschrift<br />

des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32<br />

bis 38, 60489 Frankfurt am Main, oder per Fax: 0 69/7 89 47 48, per<br />

E-Mail: info@hvsv-ffm.de, sibylle.mangels@hvsv-ffm.de, erfolgen.<br />

Telefonische Auskünfte erteilt Frau Sibylle Mangels, Tel: 0 69/<br />

97 84 61 12.<br />

Frankfurt am Main, 17. Juli 2007<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Frankfurt am Main<br />

StAnz. 31/2007 S. 1504


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1505<br />

730<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars<br />

Kassel<br />

Neue Lehrgänge<br />

Kurs Nr. 5028<br />

Thema 1. OKTOBER 2007 — TARIFLICHE HAND-<br />

LUNGSERFORDERNISSE NACH DEM<br />

TVÖD<br />

Inhalt • Aufstieg in Regelstufen<br />

• Neuberechnung persönlicher Zulagen<br />

• Strukturausgleich nach § 12 TVÜ/VKA<br />

Dauer 6 Stunden<br />

Teilnehmerkreis Personalleiterinnen und Personalleiter, Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter in Personalabteilungen,<br />

Bezügerechner<br />

Kursleitung Peter E r b e<br />

Landeswohlfahrtsverband Hessen,<br />

Hauptverwaltung<br />

Ort/Termine Alle Termine sind bis zum 27. September 2007<br />

ausgebucht!<br />

Weitere Termine nach Bedarf.<br />

von 8.00 bis 13.00 Uhr<br />

Teilnahmegebühr 66 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />

78 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder<br />

Zertifikatslehrgang Controlling in der öffentlichen Verwaltung<br />

(ZL 13)<br />

Zielsetzung • Controlling als Managementfunktion verstehen<br />

• Kosten- und Leistungsrechnung als Bestandteil<br />

des Controllings kennen<br />

• Kostenrechnungs- und Kostenmanagementsysteme<br />

einsetzen können<br />

• Qualifizierung <strong>für</strong> die Wahrnehmung von<br />

Managementfunktionen<br />

Zielgruppe • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichen<br />

Verwaltungen, die eine Zusatzqualifikation<br />

im Bereich Controlling erwerben<br />

wollen.<br />

Methoden • Lehrgespräch, Gruppenarbeit, Fallstudie,<br />

Fallbearbeitung, Einzelarbeit<br />

Dauer • 112 Stunden<br />

Teilnahme- • Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an<br />

bescheinigung allen Modulen teilgenommen haben, erhalten<br />

eine Teilnahmebescheinigung.<br />

Zertifikat • Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die an<br />

allen Modulen teilgenommen haben und<br />

darüber hinaus einen Leistungsnachweis<br />

in Form einer eigenständigen schriftlichen<br />

Hausarbeit erbringen, erhalten ein Zertifikat.<br />

Kosten • 686,40 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />

862,40 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder<br />

Modul 1 16 Stunden<br />

Grundlagen des Controllings<br />

• Stellung des Controllings im öffentlichen<br />

Sektor<br />

• Operatives und strategisches Controlling<br />

• Aufgaben und Funktionen des Controllings<br />

• Methoden, Instrumente und Verfahren des<br />

Controllings<br />

• Controlling-Profil<br />

Modul 2 16 Stunden<br />

Grundlagen der KLR<br />

• Aufgaben und Ziele der KLR<br />

• Grundbegriffe/Abgrenzungen<br />

• Kostenartenrechnung<br />

• Kostenstellenrechnung<br />

• Kostenträgerrechnung<br />

Modul 3 24 Stunden<br />

Kosten- und Leistungsrechnungssysteme<br />

• Vollkostenrechnung (starr/flexibel)<br />

• Teilkostenrechnung (starr/flexibel)<br />

• Prozesskostenrechnung<br />

Modul 4 8 Stunden<br />

Kostenmanagementsysteme<br />

• Ziele und Aufgaben<br />

• Prozessmanagementsysteme<br />

• Wertanalyse<br />

• Gemeinkostenwertanalyse<br />

Modul 5 24 Stunden<br />

Ausgewählte Instrumente strategischer Erfolgskontrolle<br />

• Lebenszyklusrechnung<br />

• Erfahrungskurvenkonzept<br />

• Target Costing (Zielkostenrechnung)<br />

• Wertkettenmanagement<br />

Modul 6 24 Stunden<br />

Feed-Forward-Controlling<br />

(„Zukunftsgerichtete Steuerung“)<br />

• Ziele und Aufgaben<br />

• Ausgewählte Kennzahlen im öffentlichen<br />

Bereich<br />

• Balanced Scorecard<br />

• Stärken/Schwächen-Analyse<br />

• Portfolio-Analyse<br />

• Benchmarking<br />

Aktuell<br />

Kurs Nr. 7002<br />

Thema DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHE-<br />

RUNG I<br />

Ziel Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

über die aktuellen gesetzlichen Änderungen<br />

durch <strong>das</strong> RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />

(Schlagwort: „Rente mit 67“)<br />

Inhalt • Zusammenfassende Darstellung der aktuellen<br />

Formen der Altersrente<br />

• Dokumentation der vorgesehenen gesetzlichen<br />

Änderungen <strong>für</strong> die einzelnen Altersrenten<br />

und der neuen „Altersrente <strong>für</strong><br />

besonders langjährig Versicherte“<br />

• Erläuterung der Auswirkung der Neuregelungen<br />

auf die Altersrenten anhand von<br />

Beispielen<br />

• Geplante Änderungen im Bereich der Renten<br />

wegen Erwerbsminderung und der Renten<br />

wg. Todes<br />

• Erfahrungsaustausch<br />

Dauer 6 Stunden<br />

Teilnehmerkreis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen<br />

und staatlichen Verwaltung<br />

Kursleitung Ralf S t r a u c h<br />

Deutsche Rentenversicherung Hessen<br />

in Kassel<br />

Ort/Termine VERWALTUNGSSEMINAR KASSEL<br />

Freitag, 26. Oktober 2007<br />

von 8.00 bis 13.00 Uhr<br />

Teilnahmegebühr 46,80 Euro <strong>für</strong> Mitglieder,<br />

58,80 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder


Seite 1506 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Fortbildungsseminare August bis Oktober 2007<br />

Zertifikatslehrgänge<br />

Kurs Thema Termin<br />

ZL 02 Zertifikatslehrgang Organisationsmanagement nach Bedarf<br />

ZL 03 Zertifikatslehrgang Führungskräftetraining nach Bedarf<br />

ZL 06 Zertifikatslehrgang Ausbildung zur Bürgerberaterin/zum Bürgerberater nach Bedarf<br />

ZL 08 Zertifikatslehrgang Ordnungsverwaltung nach Bedarf<br />

ZL 09 Zertifikatslehrgang Kaufmännisches Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung) 17. September bis<br />

22. November 2007<br />

ZL 10 Zertifikatslehrgang Kosten- und Leistungsrechnung 20. August bis<br />

18. September 2007<br />

ZL 11 Zertifikatslehrgang Personalverwaltung Herbst 2007<br />

ZL 13 Zertifikatslehrgang Controlling nach Bedarf<br />

Management und Verwaltungssteuerung<br />

Kurs Thema Termin<br />

1001 Erfolgreiche Mitarbeiterführung 18., 19. und<br />

20. September 2007<br />

1002 Erfolgreiche Mitarbeiterführung — Auffrischungsseminar 1. und 2. Oktober 2007<br />

1004 Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem <strong>für</strong> Führungskräfte 13., 14. und<br />

20. September 2007<br />

1013 Projektmanagement <strong>für</strong> Anfänger — GRUNDKURS 24., 25. und<br />

26. September 2007<br />

1014 Projektmanagement <strong>für</strong> Fortgeschrittene — AUFBAUKURS 22. und 24. Oktober 2007<br />

Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz<br />

Kurs Thema Termin<br />

2004 Kommunikationstraining: — Miteinander reden — aufeinander zugehen 28. und 29. August 2007<br />

2007 Verhandlungen erfolgreich führen 17., 18. und 19. Oktober 2007<br />

2009 Stressmanagement — Basiskurs 27. September 2007<br />

2010 Besprechungen auf den Punkt gebracht — Sitzungen leiten und moderieren 15. und 16. August 2007<br />

2015 Bürgerorientierter Schriftverkehr in der Verwaltung 1., 3. und 8. August 2007<br />

2017 Coolnesstraining — Gewaltprävention in Schule und Jugendhilfe 24. und 25. September 2007<br />

2021 Rhetorik- und Präsentationstraining 10. und 11. Oktober 2007<br />

2024 Gesundheit im Büro 11. und 28. September 2007<br />

Informationstechnik und Internet<br />

Kurs Thema Termin<br />

3001 WINDOWS GRUNDKURS — WINDOWS im Büroalltag sicher nutzen nach Bedarf<br />

3002 MS-WORD 2002/2003 GRUNDKURS —<br />

Erstellen und Gestalten von Fließtext und Tabellen nach Bedarf<br />

3003 MS-WORD 2002/2003 AUFBAUKURS 1 — Erstellen von Serienbriefen 20., 22., 27. und<br />

29. November 2007<br />

3004 MS-EXCEL 2002/2003 GRUNDKURS — 23., 24., 30. Oktober und<br />

Arbeiten mit Tabellen, Formeln, Funktionen und Diagrammen 1. November 2007<br />

3005 MS-EXCEL 2002/2003 AUFBAUKURS 1 — Analyse und Prognose von Tabellendaten 24., 26., 28. September und<br />

1. Oktober 2007<br />

3006 MS-EXCEL 2002/2003 AUFBAUKURS 2 — Datenbank-Management und Pivottabellen 29., 31. Oktober, 5. und<br />

9. November 2007<br />

3007 MS-ACCESS 2002/2003 GRUNDKURS — 21., 23., 27. und<br />

Erstellen von und Arbeiten mit Tabellen, Abfragen und Berichten 28. August 2007<br />

3008 MS-ACCESS 2002/2003 — AUFBAUKURS 1 — 18., 20., 25., 27. September<br />

Erstellen von und Arbeiten mit Formularen und 2. Oktober 2007<br />

3009 MS-ACCESS 2002/2003 AUFBAUKURS 2 —<br />

Erstellen und Gestalten einer Datenbank-Anwendung nach Bedarf<br />

3010 MS-POWERPOINT 2002/2003 GRUNDKURS —<br />

Erstellen und Gestalten von Präsentationen nach Bedarf<br />

3012 Workshop — MS-Excel — Controlling 15., 17., 22. und<br />

24. Oktober 2007<br />

3013 WORKSHOP — Effektives Zeitmanagement mit MS-OUTLOOK nach Bedarf


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1507<br />

Kurs Thema Termin<br />

3014 WORKSHOP — Besser arbeiten mit PDF-Dateien am PC, PDF-Dateien anzeigen,<br />

bearbeiten und herstellen nach Bedarf<br />

3101 Internet GRUNDKURS — Internet als Informations- und Kommunikationsmedium nach Bedarf<br />

3102 HTML-Programmierung einer Homepage nach Bedarf<br />

3103 Barrierefreies Webdesign nach Bedarf<br />

3104 Dynamische Webseiten und E-Commerce-Systeme nach Bedarf<br />

3201 Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung 13. und 14. September 2007<br />

3202 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — GRUNDKURS nach Bedarf<br />

3203 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — AUFBAUKURS I nach Bedarf<br />

3204 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen — AUFBAUKURS II nach Bedarf<br />

Betriebswirtschaft und Finanzen<br />

Kurs Thema Termin<br />

4001 Kaufmännische Buchführung I — GRUNDKURS 21. und 23. August 2007<br />

4002 Kaufmännische Buchführung II — AUFBAUKURS 28. August und<br />

4. September 2007<br />

4003 Kaufmännische Buchführung III — AUFBAUKURS 7. und 13. September 2007<br />

4014 Workshop von der Verwaltung der Verbesserungsvorschläge<br />

zum Führen von Innovationsprozessen 20. August 2007<br />

4016 Schnelleinstieg ins Verwaltungscontrolling, Grundlagen — Organisation — Instrumente — 10., 12., 17. und<br />

Effizienter Einsatz von MS-EXCEL im strategischen und operativen Controlling 19. September 2007<br />

4018 Kostenrechnung mit MS-Excel — Kostenrechnung leicht gemacht! 20., 22., 27. und<br />

29. August 2007<br />

4020 Projektmanagement bei der Einführung des neuen doppischen Haushalts-<br />

und Rechnungswesens 29. und 30. Oktober 2007<br />

4102 Grundlagen des kommunalen Kassenrechts 9. und 16. Oktober 2007<br />

4104 Grundkurs zum Beitrags- und Gebührenrecht bei leitungsgebundenen Einrichtungen 21., 23., 28. und<br />

30. August 2007<br />

4105 Grundkurs zum Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht 16., 18., 23. und<br />

25. Oktober 2007<br />

4106 Bewertung des Grundvermögens 29. und 30. Oktober 2007<br />

Personalwirtschaft<br />

Kurs Thema Termin<br />

5006 Das neue BBiG und TVAöD 7. November 2007<br />

5011 Hessisches Beihilferecht — GRUNDKURS 26. September 2007<br />

5013 Hessisches Reisekostenrecht — AUFBAUKURS 18. September 2007<br />

5017 Altersteilzeit <strong>für</strong> Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach Bedarf<br />

5020 Hessisches Personalvertretungsgesetz in Theorie und Praxis 1. und 2. Oktober 2007<br />

5023 Die Lohnpfändung und die Lohnabtretung 30. Oktober 2007<br />

5025 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10. Oktober 2007<br />

5028 Tarifliche Handlungserfordernisse nach dem TVöD zum 1. Oktober 2007 Alle Termine bis zum<br />

27. September 2007<br />

ausgebucht!<br />

—> nach Bedarf<br />

Recht, Sicherheit und Ordnung<br />

Kurs Thema Termin<br />

6004 Urkundenfälschung — In- und ausländische Personaldokumente — AUFBAUSEMINAR 3., 4., 5., 6. und<br />

7. September 2007<br />

6005 Gewerbe- und Gaststättenrecht — GRUNDKURS 24., 25. und 29. Oktober 2007<br />

6007 Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen im Ordnungswidrigkeitenverfahren 9. Oktober 2007<br />

6011 Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsverfahren 3. September 2007<br />

6012 Ordnungswidrigkeitenverfahren 23. und 31. Oktober 2007<br />

6013 Ordnungswidrigkeiten (Workshop) 27. September 2007<br />

6101 Rücknahme/Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach Bedarf<br />

6103 Erstellen und Aufbau von Verwaltungsakten 29. Oktober und<br />

7. November 2007<br />

6104 Das Verwaltungsverfahren von A—Z 12. September 2007


Seite 1508 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Recht, Sicherheit und Ordnung<br />

Kurs Thema Termin<br />

6106 Verwaltungsvollstreckungsrecht 10. September 2007<br />

6107 Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff 17. September 2007<br />

6201 Mietrecht 19. September 2007<br />

6205 Das Nachbarrecht im BGB und öffentlichem Recht 4. September 2007<br />

6305 Vorschriften <strong>für</strong> die Beförderung, Be- und Entladung und die Handhabung 15. August 2007<br />

6306 Ausnahmen, Befreiungen und begrenzte Freistellungsregelungen 2007 16. August 2007<br />

6311 Beförderung radioaktiver Stoffe (Klasse 7) 18. und 19.<br />

September 2007<br />

in Ebsdorfergrund<br />

6312 Ladungssicherung auf Kommunalfahrzeugen — AUFBAUSEMINAR 16. Oktober 2007<br />

6313 Schwerpunkt auf die Beförderung von Feuerwerk und Klasse-1-Gütern 23. Oktober 2007<br />

in Alsfeld<br />

Sozialwesen<br />

Kurs Thema Termin<br />

7002 Die gesetzliche Rentenversicherung I 26. Oktober 2007<br />

7003 Die gesetzliche Rentenversicherung II 26. September 2007<br />

Natur, Umwelt und Bauen<br />

Kurs Thema Termin<br />

8004 Die Hessische Bauordnung 4. und 5. Oktober 2007<br />

8005 Bauaufsichtsgebühren 26. September 2007<br />

8007 Grundsätze der Vertragsgestaltung <strong>für</strong> Planungsleistungen der öffentlichen Hand<br />

bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen auf der Grundlage der HOAI nach Bedarf<br />

Besondere Zielgruppen<br />

Kurs Thema Termin<br />

9101 Entwicklung und Realisierung von Bürgerservices 12. und 13. September 2007<br />

9102 Workshop <strong>für</strong> Bürgerberaterinnen und Bürgerberater 22. Oktober 2007<br />

9104 Melderecht — AUFBAUKURS I 20. und 21. August 2007<br />

9105 Melderecht — AUFBAUKURS II 23. August 2007<br />

9106 Melderecht — AUFBAUKURS III 27. August 2007<br />

9107 Melderecht — AUFBAUKURS IV 29. August 2007<br />

9108 Personalausweisrecht 22. Oktober 2007<br />

9109 Passrecht 24. Oktober 2007<br />

9110 Lohnsteuerkarten — GRUNDKURS 1. Oktober 2007<br />

9111 Lohnsteuer — AUFBAUKURS 4. Oktober 2007<br />

9201 Zeitmanagement <strong>für</strong> Sekretärinnen 25. Oktober 2007<br />

9301 Sonderlehrgang zur Ausbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten nach Bedarf<br />

9302 Unmittelbare Zwangsanwendung durch die Hilfspolizei mittels körperlicher Gewalt,<br />

Hilfsmittel sowie Schlagstock nach Bedarf<br />

9303 Verhaltenstraining/Eigensicherung <strong>für</strong> Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte 3. und 4. September 2007<br />

9304 Recht der Gefahrenabwehr — Sauberkeit im öffentlichen Raum — 5. und 6. September 2007<br />

9305 Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge 11. September 2007<br />

9501 Fortbildung <strong>für</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Verwaltungsausbildung Herbst 2007<br />

Aufgrund der großen Nachfrage findet ein weiterer<br />

Zertifikatslehrgang „Doppisches Rechnungswesen“ (ZL 09)<br />

ab dem 17. September 2007 im Verwaltungsseminar Kassel statt.<br />

Neu terminierte Lehrgänge<br />

Kurs Nr. 1013<br />

PROJEKTMANAGEMENT FÜR ANFÄNGER — GRUNDKURS<br />

Termin: 24., 25. und 26. September 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 3003<br />

MS-WORD 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />

Termin: 20., 22., 27. und 29. November 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 3004<br />

MS-EXCEL 2002/2003 — GRUNDKURS<br />

Termin: 23., 24., 30. Oktober und 1. November 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr


Nr. 31 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Seite 1509<br />

Kurs Nr. 3005<br />

MS-EXCEL 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />

Termin: 24., 26., 28. September und 1. Oktober 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 3006<br />

MS-EXCEL 2002 /2003 — AUFBAUKURS 2<br />

Termin: 29., 31. Oktober, 5. und 9. November 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 3007<br />

MS-ACCESS 2002/2003 — GRUNDKURS<br />

Termin: 21., 23., 27. und 28. August 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 3008<br />

MS-ACCESS 2002/2003 — AUFBAUKURS 1<br />

Termin: 18., 20., 25., 27. September und 2. Oktober 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 4001<br />

KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG I — GRUNDKURS<br />

Termin: 21. und 23. August 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 4002<br />

KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG II — AUFBAUKURS<br />

Termin: 28. August und 4. September 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 4003<br />

KAUFMÄNNISCHE BUCHFÜHRUNG III — AUFBAUKURS<br />

Termin: 7. und 13. September 2007<br />

jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

731<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Darmstadt<br />

Kurs Nr. 5006<br />

Das neue BBiG und TVAöD<br />

Termin: 7. November 2007<br />

von 8:00 bis 15:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 6005<br />

GEWERBE- UND GASTSTÄTTENRECHT — GRUNDKURS<br />

Termin: 24., 25. und 29. Oktober 2007<br />

jeweils von 9:45 bis 15:00 Uhr<br />

Kurs Nr. 7002<br />

DIE GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG — I —<br />

Termin: Freitag, 26. Oktober 2007<br />

von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

Zertifikatslehrgang ZL 09<br />

Doppisches Rechnungswesen<br />

Termin: 17. September bis 22. November 2007<br />

Zertifikatslehrgang ZL 10<br />

Kosten- und Leistungsrechnung<br />

Termin: 20. August bis 18. September 2007<br />

Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im<br />

Fortbildungsprogramm 2007 und auch im Internet unter<br />

www.hvsv.de<br />

oder wenden Sie sich telefonisch an<br />

Frau Döring 05 61/7 07 96-13<br />

Frau Vockenroth 05 61/7 07 96-14<br />

Kassel, 13. Juli 2007<br />

Lehrgänge bis zu den Herbstferien 2007<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Kassel<br />

StAnz. 31/2007 S. 1505<br />

Kurs Thema Termin<br />

Management und Verwaltungssteuerung<br />

104 Mitarbeiter/innen-Jahresgespräche führen — TVöD-orientiert 10. und 12. September<br />

Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz<br />

211 Reklamationen am Telefon kundenorientiert behandeln 12./13. September<br />

218 Professionell konfliktfrei kommunizieren 27.—29. September<br />

224 Kommunikation II — Gespräche effektiv und erfolgreich führen 21./22. August<br />

228 Neurolinguistisches Programmieren — NLP zum Kennenlernen 13.—15. September<br />

Betriebswirtschaft und Finanzen<br />

405 Einführung in die Kostenrechnung 24., 31. August,<br />

7. September<br />

410 Praxisorientierte Grundlagen der doppelten Buchführung, der Kosten- und 20., 27. August,<br />

Leistungsrechnung und des Controllings 3. und 10. September<br />

413 Controlling von A—Z 14. und 21. September<br />

Personalwirtschaft<br />

500 Einstellung und Eingruppierung nach dem TVöD/TV-LI/BAT 17.—19. September<br />

504 Stellenbesetzungsverfahren 26. September<br />

Recht, Sicherheit und Ordnung<br />

606 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung im Naturschutzbereich 28. August,<br />

4. und 11. September<br />

614 Urkundenfälschung — Workshop 17.—21. September<br />

Überprüfungsmethoden aktualisieren und anwenden<br />

618 Tätigkeiten der Meldebehörde, des Bürgeramtes als Lohnsteuerkartenstelle 27. September<br />

bei der Ausstellung und Änderung von Lohnsteuerkarten<br />

622 Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht 7. September


Seite 1510 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 30. Juli 2007 Nr. 31<br />

Kurs Thema Termin<br />

Management und Verwaltungssteuerung<br />

626 Mietrecht 6. September<br />

630 Waffenrecht 24. September<br />

Natur, Umwelt und Bauen<br />

802 Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen 18., 25. September,<br />

23. und 30. Oktober<br />

816 Betriebsrechnung <strong>für</strong> Gebäudevermietung 5. September<br />

Gesundheit<br />

902 Blitzentspannung — Gelassenheit im Arbeitsalltag 4. September<br />

Besondere Zielgruppen — Frauen<br />

921 Die Umsetzung der Chancengleichheit in der Verwaltung 23., 30. August,<br />

6. September<br />

923 Verhaltens- und Argumentationstraining <strong>für</strong> Vorzimmerdamen 18. September<br />

Besondere Zielgruppen — Hilfspolizei<br />

933 Verkehrsregelnde Maßnahmen 22. Oktober<br />

935 Abschleppen rechtswidrig geparkter Fahrzeuge 1. Oktober<br />

941 Unmittelbarer Zwang — Erfahrungsaustausch, Wiederholung, 10. September<br />

Vertiefung, Änderungen, Neuerungen<br />

942 Ordnungsmaßnahmen in Verbindung mit Jugendarbeit 29./30. August<br />

Zertifikatslehrgang ZL 3 — Führungskräftetraining<br />

In diesem Kurs stehen noch drei bis vier Plätze zur Verfügung.<br />

Termine: 28./29. August, 4./5. und 11./12. September 2007.<br />

Aufgrund der großen Nachfrage haben wir <strong>für</strong> folgende Lehrgänge<br />

weitere Termine eingerichtet:<br />

202 Selbstmanagement/Zeitmanagement 28./29. November 2007<br />

204 Steigerung der Leistungsfähigkeit 26. November 2007<br />

Gefahrgutlehrgang<br />

Grundseminar ADR 2007: Neuer Termin: 27./28. November 2007<br />

Bürgerliches Recht. DVP-Schriftenreihe/Grundriss. Von Günther Klein,<br />

Klaus Niehues, Mechthild Siegel. 1. Auflage 2006, 480 S. (brosch.),<br />

22,50 Euro. Maximilian-Verlag, Hamburg. ISBN 978-3-7869-0664-3<br />

Das in seiner ersten Auflage erschienene Werk verschafft dem Leser einen<br />

verständlichen Überblick über die komplexen Gebiete des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs. In Aufbau und Inhalt orientiert es sich in erster Linie<br />

an Erfordernisse der Fachhochschulen <strong>für</strong> die öffentliche Verwaltung.<br />

Einen erstaunlich breiten Raum nehmen die <strong>für</strong> die spätere Praxis (etwa<br />

in Sozial- und Jugendämtern) wichtigen Bereiche des Familien- und des<br />

Erbrechts ein. Nicht die Dogmatik, sondern die praktische Rechtsanwendung<br />

im Alltag steht gewollt im Vordergrund. Didaktisch geschickt<br />

agieren die Autoren im Text mit praktischen Beispielfällen und Merksätzen.<br />

Letztere ermuntern zwar nicht zum Auswendiglernen, sondern<br />

dienen dazu, <strong>das</strong> Gelernte oder Wiederholte nochmals — auf <strong>das</strong> Wesentliche<br />

beschränkt — aufbereitet zusammenzufassen. Der Adressatenkreis<br />

<strong>für</strong> dieses Kompendium ist weitgefasst. Zunächst einmal verschafft<br />

es dem Fachhochschulstudenten ein solides Wissensgerüst <strong>für</strong><br />

seine Prüfung und spätere praktische Arbeit. Es würde dem Werk aber<br />

nicht gerecht werden, wollte man es auf die Anwendung beim Nichtjuristen<br />

beschränken. Auch der in der Verwaltung tätige Jurist, bei dem<br />

die klassischen Bereiche des Bürgerlichen Rechts im Rahmen seiner<br />

praktischen Tätigkeit zunehmend in den Hintergrund treten können,<br />

kann sich mit Hilfe dieses Grundrisses wieder eine erste Auffrischung<br />

verschaffen. Anlässe dazu gibt es genügend.<br />

Für den Tiefgang der Bearbeitung seien exemplarisch aus den Bereich<br />

des Familienrechts nur die Ausführungen zu nachehelichen Unterhalt<br />

genannt. Hier wird sogar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

zur Abgrenzung von Anrechnungs- und Differenzmethode<br />

eingegangen.<br />

Im Bereich des besonderen Schuldrechts nehmen die Behandlung des<br />

Kaufs und die einhergehenden Leistungsstörungen weiten Raum ein. Behandelt<br />

werden auch relativ umfassend Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge.<br />

Angesprochen werden der Vollständigkeit halber auch Geld-,<br />

Verbraucher- und Sachdarlehen sowie Leasing, Leihe und Schenkung.<br />

In Planung:<br />

Lehrgang: „Aktuelles zum leistungsorientierten Entgelt im TVöD“<br />

Termin: Nach den Herbstferien — Anmeldungen können bereits<br />

jetzt erfolgen.<br />

Tel.: 0 61 51/49 81 13, E-Mail info@hvsv-da.de<br />

Darmstadt, 16. Juli 2007<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Darmstadt<br />

StAnz. 31/2007 S. 1509<br />

Positiv ist zur Abrundung <strong>das</strong> Preis-Leistungs-Verhältnis hervorzuheben.<br />

Für 22,50 Euro erhält der Leser eine mehr als adäquate Gegenleistung.<br />

Die drei Autoren, allesamt langjährige Dozenten an Verwaltungsfachhochschulen,<br />

haben es verstanden, die schwierige und komplexe Materie<br />

des Zivilrechts, einem Kerngebiet der Rechtswissenschaft <strong>für</strong> den<br />

Leser anschaulich und sehr gut nachvollziehbar aufzubereiten.<br />

Ministerialrat Willi Becher<br />

Mein Recht bei Prüfungen. Grundlagen, Anfechtung, Rechtsschutz.<br />

Beck-Rechtsberater im dtv, Band 50647. Von Dr. Christian Birnbaum.<br />

2007, XIII, 207 S. (kart.), 9,50 Euro. Verlag C.H. Beck, München. ISBN<br />

978-3-406-55015-7<br />

Der C.H. Beck Verlag erweitert mit dem vorliegenden Band seine Reihe<br />

„Beck-Rechtsberater im dtv“ um einem weiteren Themenkreis. Obwohl<br />

sich der Titel „Mein Recht bei Prüfungen“ in erster Linie augenscheinlich<br />

an Prüflinge wendet, bietet der Band auch <strong>für</strong> die Mitglieder staatlicher<br />

Prüfungskommissionen einen durchaus fundierten Überblick<br />

über <strong>das</strong> gesamte Prüfungswesen bis hin zur Prüfungsanfechtung vor<br />

den Gerichten.<br />

Es werden im Einzelnen die rechtlichen Probleme bei Prüfungen zur<br />

Feststellung von Leistungen, Kenntnissen und Fertigkeiten behandelt.<br />

Wesentliche Fragen werden beantwortet, etwa: Welche formellen Anforderungen<br />

sind zu beachten? Wie weit geht der Beurteilungsspielraum<br />

der Prüfer? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?<br />

Besonders hervorzuheben ist die fast sämtlichen Inhaltsunterabschnitten<br />

beigefügte Rechtsprechungsübersicht. Der Anwender kann sich dadurch<br />

zielgerichtet seine spezielle Problematik mit Hilfe der angegebenen<br />

Fundstellen weiter vertiefen. Sehr hilfreich bei der Durchdringung<br />

der Materie ist auch <strong>das</strong> recht ausführliche Sachverzeichnis.<br />

Insgesamt ist dem Autor, einem Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht mit<br />

langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet Prüfungsrechts gelungen, Prüflingen,<br />

Lehrern, Hochschullehrern, Prüfern, Prüfungsbehörden und<br />

nicht zuletzt Schulen mannigfaltig bei Fragen des Prüfungsrechts kompetent<br />

und verständlich zur Seite zu stehen.<br />

Ministerialrat Willi Becher


Nr. 31 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Seite 1529<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region Rhein-<br />

Neckar — Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz<br />

Rhein<strong>land</strong>-Pfalz (LPlG) in der Fassung vom 10. April 2003<br />

(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006<br />

(GVBl. S. 93)<br />

Änderung des Teilregionalplans, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel, des<br />

Regionalplans <strong>für</strong> die Region Rhein-Neckar-Odenwald, <strong>für</strong> die Ausweisung<br />

eines Ergänzungsstandortes in Heidelberg-Rohrbach zur<br />

Realisierung eines OBI-Bau- und Gartenmarktes sowie eines Holzgroßhandels<br />

Der Planungsausschuss des Verbandes Region Rhein-Neckar hat in<br />

seiner Sitzung am 28. Februar 2007 die Einleitung des Verfahrens<br />

zur Änderung des Teilregionalplans, Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel,<br />

des Regionalplans <strong>für</strong> die Region Rhein-Neckar-Odenwald,<br />

gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern<br />

Baden-Württemberg, Hessen und Rhein<strong>land</strong>-Pfalz über die Zusammenarbeit<br />

bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im<br />

Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 in der o. g. Angelegenheit<br />

beschlossen.<br />

Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes Rhein<strong>land</strong>-Pfalz<br />

(LPlG) ist die Öffentlichkeit an Änderungs- und Fortschreibungsverfahren<br />

des Regionalplans zu beteiligen.<br />

Dazu wird der Planentwurf und seine Begründung sowie der Umweltbericht<br />

an folgenden Stellen ausgelegt:<br />

• Verband Region Rhein-Neckar, P 7, 20—21, 4. OG, 68161 Mannheim<br />

(Ansprechpartner: Manfred Hopfauf)<br />

• Stadt Heidelberg, Technisches Bürgeramt, Verwaltungsgebäude<br />

Prinz Carl, EG, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg<br />

• Stadt Leimen, Bauamt, Kurpfalzcentrum, 2. OG, Zimmer<br />

Nr. 233, 69181 Leimen (Ansprechpartner: Holger Gora)<br />

• Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Baurechtsamt, 4. OG,<br />

Zimmer Nr. 419, Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg (Ansprechpartner:<br />

Dietrich Bernert)<br />

• Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Raumordnung, 2. OG,<br />

Markgrafenstraße 46, 76247 Karlsruhe (Ansprechpartner: Christoph<br />

Trinemeier)<br />

• Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Hauptgebäude,<br />

2. OG, Zimmer Nr. 240, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt<br />

an der Weinstraße (Ansprechpartner: Dr. Johannes Weingart)<br />

• Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Regionalplanung, Bauwesen,<br />

Wirtschaft, Verkehr, 4. OG, Zimmer Nr. 4.029, Wilhelminenstraße<br />

1—3, 64283 Darmstadt (Ansprechpartner: Michael<br />

Krämer)<br />

Die Einsichtnahme ist an den oben aufgeführten Stellen während<br />

der üblichen Öffnungs- bzw. Sprechzeiten vom 6. August 2007 bis<br />

17. September 2007 möglich.<br />

Darüber hinaus können die Planunterlagen (inkl. Begründung und<br />

Umweltbericht) zeitgleich unter www.vrrn.de/Aktuelles & Termine<br />

im Internet eingesehen werden.<br />

Anregungen zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zum<br />

Umweltbericht können von allen Personen bis einschließlich 1. Oktober<br />

2007 gegenüber dem Verband Region Rhein-Neckar schriftlich<br />

(P7, 20—21, 68161 Mannheim) oder elektronisch (per Mail an<br />

info@vrrn.de) vorgetragen werden.<br />

Mannheim, 30. Juli 2007<br />

Verband Region Rhein-Neckar<br />

Dr. Eva L o h s e Stefan D a l l i n g e r<br />

Verbandsvorsitzende Verbandsdirektor<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Bau eines Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Landesstraße<br />

3092, Baldingerstraße, am Uniklinikum Lahnberge in der<br />

Stadt Marburg;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

Das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung) beabsichtigt<br />

den Umbau eines Knotens im Zuge der Landesstraße<br />

3092, Baldingerstraße, am Uniklinikum Lahnberge in der Stadt<br />

Marburg. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes<br />

<strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen Marburg über <strong>das</strong> Entfallen<br />

der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des<br />

Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003<br />

(GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007<br />

(GVBl. I S. 250), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli<br />

2005 (GVBl. I S. 591) herbeigeführt werden.<br />

Gegenstand der Baumaßnahme ist die Umgestaltung eines Knotens<br />

zu einem Kreisverkehrsplatz im Zuge der L 3092, NK 5118 077, Baldingerstraße,<br />

am Uniklinikum Lahnberge in der Stadt Marburg,<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf.<br />

Für <strong>das</strong> Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung<br />

mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 3316) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 33 Abs. 3 Satz 3<br />

HStrG hat ergeben, <strong>das</strong>s durch <strong>das</strong> oben genannte Vorhaben keine<br />

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,<br />

so <strong>das</strong>s keine Verpflichtung besteht, <strong>für</strong> dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem UVPG durchzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s diese Feststellung nach § 3a<br />

UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.<br />

Marburg, 19. Juli 2007<br />

Amt <strong>für</strong> Straßen- und Verkehrswesen Marburg<br />

L — 0529.15753 — 2 — 07 — 07<br />

Bekanntmachung über die Feststellung und Offenlegung<br />

des Jahresabschlusses <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 des Kommunalen<br />

Gebietsrechenzentrums (KGRZ) Kassel<br />

I. Die Verbandsversammlung des KGRZ Kassel hat sich in ihrer<br />

Sitzung am 26. Juni 2007 mit dem Jahresergebnis befasst und<br />

den Jahresabschluss <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr 2006 festgestellt.<br />

II. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers<br />

wurde mit Datum vom 12. April 2007 erteilt.<br />

III. Der Jahresabschluss 2006, der Beschluss über die Feststellung<br />

und der Lagebericht 2006 werden gemäß § 27 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes<br />

in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I<br />

S. 153) vom 3. bis 17. September 2007 im Sekretariat des KGRZ<br />

Kassel, Knorrstraße 30, 34134 Kassel, von 8.00 bis 16.00 Uhr<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

Kassel, 16. Juli 2007 Kommunales Gebietsrechenzentrum Kassel<br />

Der Geschäftsführer<br />

gez. Ulrich K ü n k e l


Seite 1530 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Nr. 31<br />

„Mussjede<br />

Großstadteine<br />

eigeneVergabe-<br />

plattformhaben?“<br />

Vergabe24 kommt.<br />

Schon heute betreuen die großen Ausschreibungsplattformen mit ihren Ausschreibungsdiensten wie der<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN einen Großteil der 32.000 Vergabestellen und bieten einen<br />

kompletten eVergabe-Service. Am 19. September 2007 startet <strong>das</strong> Vergabeportal <strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> auf<br />

www.vergabe24.de.


Nr. 31 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen Seite 1531<br />

Regierungspräsidium<br />

Gießen<br />

Das Regierungspräsidium Gießen stellt zum 1. Dezember<br />

2007<br />

2 Technische Oberinspektoranwärterinnen/<br />

Technische Oberinspektoranwärter<br />

<strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Umweltverwaltung<br />

des Landes Hessen ein.<br />

Gesucht werden qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit<br />

einem Fachhochschulabschluss der Studienrichtung/Fachrichtung:<br />

Bauingenieurwesen, Bergbau, Chemieingenieurwesen, Elektrotechnik,<br />

Maschinenbau, Physik, Technisches Gesundheitswesen<br />

– Umwelt- und Hygienetechnik –, Technischer Umweltschutz<br />

Die Ausbildung erfolgt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />

und dauert 15 Monate.<br />

In theoretischen Lehrgängen werden Kenntnisse im Umweltrecht<br />

und im Verwaltungsrecht vermittelt. Die praktische Ausbildung<br />

erfolgt überwiegend in den Fachdezernaten der Abteilung<br />

Umwelt in Gießen.<br />

Die Technischen Oberinspektoranwärterinnen und Oberinspektoranwärter<br />

erhalten darüber hinaus Gelegenheit, weitere Aufgaben<br />

der hessischen Umweltbehörden im Rahmen der praktischen<br />

Ausbildung<br />

– beim Hessischen Landesamt <strong>für</strong> Umwelt und Geologie sowie<br />

– bei einem Landrat/Kreisausschuss/Oberbürgermeister/<br />

Magistrat<br />

kennenzulernen.<br />

Weitere Informationen zur Ausbildung können unter der Internet-Adresse<br />

der Behörde www.rp-giessen.de bezogen werden.<br />

Die Ausschreibung richtet sich insbesondere an junge Fachhochschulabsolventinnen<br />

und -absolventen, die in dieser Ausbildung<br />

eine zusätzliche Qualifikation sehen. Eine Übernahme<br />

im Anschluss an die Ausbildung kann nicht zugesagt werden.<br />

Nach den formalen beamtenrechtlichen Vorgaben dürfen die<br />

Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nicht älter als 35<br />

Jahre sein. Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung<br />

mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Vollendung<br />

des 35. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum<br />

Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden. Angestellte, die<br />

sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben<br />

sowie Schwerbehinderte können bis zum 40. Lebensjahr eingestellt<br />

werden.<br />

Das Höchstalter gilt nicht <strong>für</strong> Inhaber von Eingliederungs- oder<br />

Zulassungsscheinen und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />

gleicher Eignung bevorzugt.<br />

Da Frauen im gehobenen technischen Dienst der hessischen<br />

Umweltverwaltung unterrepräsentiert sind, besteht nach dem<br />

Frauenförderplan die Verpflichtung, deren Anteil zu erhöhen.<br />

Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.<br />

Die Bewerbungen mit Lebenslauf, Nachweis der Hochschulreife,<br />

Zeugnisse über die Fachhochschulprüfungen und Nachweisen<br />

über berufliche Tätigkeiten sind bis spätestens 17. August<br />

2007 zu richten an <strong>das</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen, Personaldezernat,<br />

Postfach 10 08 51, 35338 Gießen.<br />

Stellenausschreibungen<br />

In der Stadt Aßlar<br />

im Lahn-Dill-Kreis<br />

ist die Stelle der/des<br />

hauptamtlichen Bürgermeisterin/<br />

hauptamtlichen Bürgermeisters<br />

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.<br />

Die Stadt Aßlar hat derzeit rund 13 851 Einwohner/innen und<br />

umfasst neben der Kernstadt 5 Stadtteile.<br />

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am 4. November<br />

2007 von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Aßlar <strong>für</strong> die<br />

Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerber/innen<br />

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet<br />

am 2. Dezember 2007 unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern<br />

mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.<br />

Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 1. Mai 2008.<br />

Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 2 der Hessischen<br />

Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine<br />

Aufwandsentschädigung nach den Sätzen des Hessischen<br />

Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.<br />

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der<br />

Bundesrepublik Deutsch<strong>land</strong> (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),<br />

die am Wahltag <strong>das</strong> 25. Lebensjahr vollendet und <strong>das</strong><br />

67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht vom<br />

Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen<br />

Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen<br />

Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach<br />

können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21<br />

des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelpersonen<br />

eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung<br />

des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Donnerstag, den<br />

30. August 2007, bis 18.00 Uhr, schriftlich beim Gemeindewahlleiter<br />

der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 1. Stock, Zimmer<br />

204, 35614 Aßlar, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen<br />

Vordrucke zu erhalten.<br />

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit jedoch so frühzeitig<br />

vor Donnerstag, den 30. August 2007 einzureichen, <strong>das</strong>s etwaige<br />

Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren,<br />

noch rechtzeitig behoben werden können.<br />

In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar besteht<br />

aufgrund der im vergangenen Jahr stattgefundenen Kommunalwahl<br />

folgende Sitzverteilung: CDU 9, SPD 11, GRÜNE 2,<br />

FDP 1, FWG 14 = 37 Sitze.<br />

Die vollständige, mit der Aufforderung zur Einreichung von<br />

Wahlvorschlägen verbundene Stellenausschreibung wurde am<br />

Mittwoch, dem 18. Juli 2007 in den amtlichen Bekanntmachungen<br />

der Stadt Aßlar „Asslar, die Woche“ öffentlich bekanntgemacht<br />

und kann unter der oben genannten Anschrift angefordert<br />

werden.<br />

Aßlar, 20. Juli 2007<br />

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Aßlar<br />

gez. S c h a a f


Seite 1532 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 31 Adressenfeld<br />

Stellenausschreibungen<br />

Die Stadt Kirchhain<br />

(Landkreis Marburg-Biedenkopf)<br />

Mittelzentrum mit rd. 17 500 Einwohnern inklusive 12 Stadtteile;<br />

umgeben von reizvoller Natur und Landschaft, mit ausgeprägter<br />

Infrastruktur, einem hohen Wohnwert, mit vollständigem Schulund<br />

vielfältigem Freizeitangebot und einer mittelständischen<br />

Wirtschaftsstruktur stellt zum 1. Februar 2008 eine/einen<br />

Leiter/Leiterin<br />

<strong>für</strong> den Fachbereich 4 (Stadtbauamt)<br />

ein.<br />

Zu Ihren Aufgaben gehören im Wesentlichen:<br />

Die verantwortliche Leitung des Fachbereiches mit den Bereichen:<br />

Bauverwaltung, Bauleitplanung, Stadtsanierung, Stadtumbau,<br />

Dorferneuerung, Verkehrs- und Erschließungsplanung,<br />

Liegenschaften, Gebäudeverwaltung, Hochbau und Grünflächen,<br />

Tiefbau, Erschließung und Beitragswesen.<br />

Wir erwarten von Ihnen:<br />

– Abgeschlossenes Studium als Ingenieur/in oder Geograph/in<br />

an einer Universität, Technischen Universität (TU) oder Technischen<br />

Hochschule (TH), Schwerpunkt Planungsrecht.<br />

– Fundierte Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den beschriebenen<br />

Aufgabenbereichen sowie Erfahrungen im Bereich<br />

Projektsteuerung, in der Anwendung bauspezifischer<br />

EDV, im geographischen Informationssystem (GIS) und in<br />

den Bereichen Siedlungsentwässerung, Förderprogramme,<br />

Zusammenarbeit mit Verbänden und interkommunale Zusammenarbeit,<br />

Produktverantwortung im Sinne des neuen<br />

Steuerungsmodells (NSM), Steuerung und Controlling.<br />

– Führungs- und Organisationserfahrung möglichst in einer<br />

Kommunalverwaltung.<br />

– Belastbarkeit, Verhandlungs- und Organisationsgeschick,<br />

Durchsetzungsvermögen, die Fähigkeit zu kooperativer und<br />

leistungsorientierter Mitarbeiterführung und die Befähigung<br />

zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

politischen Gremien und den Fachbereichen der Verwaltung<br />

sowie Loyalität.<br />

– Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft,<br />

Gestaltungswille und Eigeninitiative sowie Flexibilität<br />

bei der Gestaltung der Arbeitszeit.<br />

Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag <strong>für</strong> den öffentlichen<br />

Dienst (TVöD), Entgeltgruppe 13.<br />

Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind besonders erwünscht.<br />

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung<br />

bevorzugt berücksichtigt.<br />

Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (tabellarischer<br />

Lebenslauf, Lichtbild, Zeugniskopien) bitten wir bis<br />

zum 14. September 2007 zu richten an den Magistrat der<br />

Stadt Kirchhain – Fachbereich 2/Personalverwaltung – Am<br />

Markt 6/8, 35274 Kirchhain.<br />

Bitte legen Sie keine Originale oder Bewerbungsmappen vor.<br />

Eine Rücksendung der Unterlagen erfolgt nur dann, wenn der<br />

Bewerbung ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag<br />

beigefügt wird.<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags.<br />

Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11/<br />

3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas<br />

Klein.<br />

Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:<br />

06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 29,– c Porto und Verpackung.<br />

Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038<br />

(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).<br />

Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />

Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />

Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport.<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />

Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;<br />

Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahlt<br />

Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A<br />

Die Gemeinde Ringgau<br />

(3 500 Einwohner)<br />

im hessischen Werra-Meißner-Kreis sucht zum nächstmöglichen<br />

Zeitpunkt eine/n<br />

Leiter/in der zentralen Dienste<br />

(Büroleitung, Haupt- und Personal- sowie Finanzverwaltung)<br />

Die Aufgaben sind:<br />

Büroleitung sowie Leitung der Verwaltungsbereiche<br />

Aufstellung des Haushaltsplanes sowie Umsetzung<br />

Bearbeiten des Satzungswesens<br />

Angelegenheiten des Kommunalrechtes und Betreuung der<br />

komm. Gremien<br />

Personalorganisation, -verwaltung und -entwicklung<br />

Komm. Submissionsbeauftragter<br />

Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung<br />

Anforderungsprofil:<br />

Dipl.-Verw. und/oder Dipl.-Betriebswirt oder vergleichbar<br />

Fundierte Kenntnisse in HKR und Doppik<br />

Bereitschaft und Engagement zur Vertiefung betriebswirtschaftlichen<br />

Handelns<br />

Teamfähigkeit und Führungskompetenz sowie Entscheidungsbereitschaft<br />

Kenntnisse im EDV-Bereich<br />

Berufserfahrung in der Kämmerei ist wünschenswert.<br />

Wir bieten Ihnen:<br />

Eine sehr interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit mit<br />

Aufstiegsmöglichkeit bei Bewährung nach A 12. Die Besoldung<br />

erfolgt je nach Qualifikation bei Einstellung nach A 10 oder A 11<br />

bzw. vgl. TVöD.<br />

Frauen und Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und<br />

Befähigung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (tabellarischer Lebenslauf,<br />

Zeugnisse und Qualifikationsnachweise etc.) senden<br />

Sie bitte bis zum 10. August 2007 an den<br />

Gemeindevorstand der Gemeinde Ringgau,<br />

Am Anger 3, 37296 Ringgau.<br />

Für Auskünfte steht Ihnen Herr Fissmann unter Tel.-Nr.<br />

0 56 59/97 97-12 zur Verfügung.<br />

Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,<br />

franz.stypa@chmielorz.de; <strong>für</strong> die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen<br />

Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,<br />

ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />

65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />

Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />

Verfassers.<br />

Redaktionsschluss <strong>für</strong> den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />

jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, <strong>für</strong> die am übernächsten Montag erscheinende<br />

Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar<br />

2002.<br />

Der Umfang der Ausgabe Nr. 31 vom 30. Juli 2007 beträgt 52 Seiten.

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