Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />
der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />
zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />
Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft wird die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />
der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />
und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />
Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />
betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />
werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />
Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />
Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />
wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />
Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />
ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />
in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />
dem Treugeber fort.<br />
§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />
für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />
von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />
Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />
jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />
2,25 % erhöht.<br />
2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />
Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />
in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />
zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />
wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />
zum 31. Dezember 2007.<br />
3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />
Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />
Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />
das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />
vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />
4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />
bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />
Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />
erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />
Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />
§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />
der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />
bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />
und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />
des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />
und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />
Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />
der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />
2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />
für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />
Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />
Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />
nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />
auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />
dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />
sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />
Bestimmungen zwingend haften.<br />
§ 13 u Verjährung<br />
1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />
und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />
Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />
Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />
und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />
Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />
nicht.<br />
2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />
und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />
nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />
der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses.<br />
§ 14 u Schlussbestimmungen<br />
1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />
sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />
eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />
in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />
sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />
die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />
was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />
sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />
oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />
darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />
oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />
kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />
aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />
Hamburg, 17. November 2006<br />
Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />
<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />
Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />
bei.<br />
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