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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung<br />

der treuhänderisch für ihn gehaltenen Treuhandkommanditanteile<br />

zu verlangen. Gemäß § 17 Ziffer 3<br />

Satz 2 in Verbindung mit § 17 Ziffer 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft wird die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils nicht wirksam, bevor die Treugeber<br />

der Gesellschaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche<br />

und über den Tod hinaus wirksame notariell beglaubigte<br />

Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft<br />

betreffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet<br />

werden können. Macht der Treugeber von diesem Recht<br />

Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen<br />

Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreuhänderin<br />

wahr. Soweit sich dann aus der unmittelbaren<br />

Beteiligung des Treugebers nicht zwingend etwas anderes<br />

ergibt, gelten die Rechte und Pfl ichten dieses Vertrages<br />

in entsprechender Weise zwischen der Treuhänderin und<br />

dem Treugeber fort.<br />

§ 11 u Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält ab dem Jahr 2007 von der Gesellschaft<br />

für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung<br />

von 1 27.000 des für die Gesellschaft verwalteten<br />

Kommanditkapitals einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juni eines<br />

jeden Jahres fällig. Die Vergütung wird ab 2008 um jährlich<br />

2,25 % erhöht.<br />

2. Für die Einrichtung der Treuhandverwaltung erhält die<br />

Treuhänderin von der Gesellschaft eine pauschale Vergütung<br />

in Höhe von 1 60.000 einschließlich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die vorgenannte Vergütung ist<br />

zum 31. Dezember 2006 verdient und zur Zahlung fällig,<br />

wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt, spätestens<br />

zum 31. Dezember 2007.<br />

3. Bei Beginn der Liquidation der Gesellschaft erhält die<br />

Treuhänderin zum Ausgleich des mit der Liquidation verbundenen<br />

Mehraufwandes die Treuhandgebühr auch für<br />

das folgende Kalenderjahr, auch wenn die Gesellschaft<br />

vor Ablauf dieses Zeitraumes beendet wird.<br />

4. Zusätzlich kann die Treuhänderin bei Tod eines Kommanditisten<br />

bzw. Treugebers sowie bei Übertragung von<br />

Kommanditanteilen bzw. der Treugeberstellung Gebühren<br />

erheben. Insoweit gelten die §§ 13, 17 Ziffer 7 und 20<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft entsprechend.<br />

§ 12 u Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat weder die im Beteiligungsangebot<br />

der Anbieterin enthaltenen Informationen, noch den Prospektinhalt<br />

bzw. die darin gemachten Angaben überprüft<br />

und übernimmt deshalb auch keine Haftung für den Inhalt<br />

des Verkaufsprospektes, die Angaben zur Wirtschaftlichkeit<br />

und die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung.<br />

Die Treuhänderin haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit<br />

der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.<br />

2. Ansonsten haften die Treuhänderin und ihre Organe, auch<br />

für ein vor Vertragsschluss liegendes Verhalten, lediglich,<br />

soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur<br />

Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher<br />

Vertragspfl ichten (Kardinalpfl ichten) vorliegt. Bei<br />

nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspfl ichten ist der Umfang der Haftung<br />

auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-<br />

dens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,<br />

sofern die Treuhänderin oder ihre Organe aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen zwingend haften.<br />

§ 13 u Verjährung<br />

1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin<br />

und ihre Organe verjähren, soweit nicht kürzere gesetzliche<br />

Fristen gelten, innerhalb von drei Jahren nach<br />

Kenntniserlangung der haftungsbegründenden Tatsachen<br />

und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />

Brief geltend zu machen. Hinsichtlich der Haftung für<br />

Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 1<br />

nicht.<br />

2. Ansprüche gegen den Treugeber aus Anlass des Abschlusses<br />

und der Durchführung dieses Treuhandvertrages<br />

verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, je<br />

nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, entweder mit<br />

der Aufl ösung der Gesellschaft oder mit der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses.<br />

§ 14 u Schlussbestimmungen<br />

1. Die Beitrittserklärung des Treugebers und der Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung<br />

sind Bestandteil dieses Treuhandvertrages. Die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

gelten sinngemäß für das Treuhandverhältnis, soweit<br />

in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – auch<br />

eine Änderung dieser Klausel – bedürfen der Schriftform.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig<br />

in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte<br />

sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten,<br />

die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt,<br />

was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach<br />

dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls<br />

sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit<br />

oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem<br />

darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist<br />

oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten<br />

kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart gelten.<br />

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen<br />

aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.<br />

Hamburg, 17. November 2006<br />

Erste <strong>Lloyd</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Holland</strong> GmbH & Co. KG<br />

<strong>Lloyd</strong> Treuhand GmbH<br />

Der Treugeber tritt diesem Vertrag durch die Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung und Gegenzeichnung durch die Treuhänderin<br />

bei.<br />

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