Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen
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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />
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teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />
Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />
bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />
Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />
erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />
den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />
einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />
der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />
übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />
zu.<br />
3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />
nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />
Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />
ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />
der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />
gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />
Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />
Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />
Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />
im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />
erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />
beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />
jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />
der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />
Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />
die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />
Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />
Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />
Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />
Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft dies zulässt.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />
eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />
Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />
solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />
entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />
gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />
wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />
der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />
Zahlung nicht zulässt.<br />
VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />
und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />
als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />
der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />
oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />
Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />
sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />
und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />
Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />
als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />
Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />
Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />
nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />
Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />
zugehörigen Personen zum Jahresende<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />
von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />
als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />
oder einen anderen Zusammenschlusses<br />
von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />
als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />
wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />
Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />
Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />
Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />
an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />
den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />
könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />
der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />
der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />
beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />
die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />
annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />
gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />
Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />
der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />
unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />
beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />
Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />
angemeldet werden können.<br />
2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />
berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />
mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />
3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />
Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />
auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />
entsprechend.<br />
4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />
Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />
1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />
5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />
Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />
sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />
und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />
dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />
der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />
6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />
entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />
Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />
trägt dieser selbst.<br />
7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />
- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />
vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />
von 0,4 % des Nominalbetrages der