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Lloyd Fonds Holland I - Raiffeisen

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Vertragswerk – Gesellschaftsvertrag<br />

42<br />

teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen. Sofern die<br />

Kommanditisten durch die Veräußerung der Grundstücke<br />

bzw. Immobilien – unbeschadet früherer Auszahlungen –<br />

Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage erhalten haben,<br />

erhält die persönlich haftende Gesell schafterin von<br />

den über die genannten 110 % hinausgehenden Veräußerungserlösen<br />

einen Vorabgewinn in Höhe von 20 % des Betrages,<br />

der die Auszahlungen in Höhe von 110 % der Einlage<br />

übersteigt. Die verbleibenden 80 % stehen den Gesellschaftern<br />

zu.<br />

3. Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten<br />

nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4<br />

Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung ist<br />

ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis<br />

der Einlagen vorsehen muss, soweit dies nicht<br />

gemäß § 7 f) entbehrlich ist. Es steht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin frei, an die Gesellschafter im<br />

Januar und Juli eines jeden Geschäftsjahres in zwei Hälften<br />

Akonto-Zahlungen auf die Auszahlungen vorzunehmen.<br />

Die erste Auszahlung der Gesellschaft erfolgt prognosegemäß<br />

im Juli 2007. Die erste Akonto-Zahlung der Gesellschaft<br />

erfolgt dementsprechend für in 2006 und 2007<br />

beigetretene Gesellschafter zeitanteilig bezogen auf den<br />

jeweiligen Einzahlungstermin ab dem Tag, der auf den Tag<br />

der Einzahlung ihrer Einlage folgt, frühestens jedoch ab<br />

Übernahme der unter § 2 Ziffer 1a) benannten Immobilie,<br />

die für den 1. Dezember 2006 geplant ist. Die weiteren<br />

Akonto-Zahlungen erfolgen jeweils für das vorausgegangene<br />

Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender<br />

Liquiditätsüberschuss bei kaufmännisch vorsichtiger<br />

Kalkulation zu erwarten ist und die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft dies zulässt.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Fassung<br />

eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen, wenn die<br />

Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine<br />

solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem Widerspruch<br />

entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nicht<br />

gefasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

ferner verpfl ichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen,<br />

wenn und so lange die Liquiditäts- und Vermögenslage<br />

der Gesellschaft eine dem Beschluss entsprechende<br />

Zahlung nicht zulässt.<br />

VI. Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Vorkaufsrecht<br />

und Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

§ 17 u Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Verfügungen über einen Kommanditanteil oder die Rechtsposition<br />

als Treugeber eines Kommanditanteils, einen Teil<br />

der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil<br />

oder der Rechtsposition als Treugeber resultierende<br />

Rechte, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder<br />

sonstige Belastung, ist nur mit vorheriger persön licher, aktiver<br />

und schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin zum<br />

Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Wenn ein nach niederländischen Maßstäben steuerlich<br />

als transparent zu betrachtender Zusammenschluss von<br />

Personen Kommanditist ist, ist eine Übertragung von<br />

Kommanditanteilen oder der Rechtsposition als Treugeber<br />

nur mit vorheriger persönlicher, aktiver und schriftlicher<br />

Zustimmung aller Gesellschafter und aller dem Zusammenschluss<br />

zugehörigen Personen zum Jahresende<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge möglich.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Übertragung<br />

von Kommanditbeteiligungen oder der Rechtsposition<br />

als Treugeber auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />

oder einen anderen Zusammenschlusses<br />

von Personen, die bzw. der nach niederländischen Maßstäben<br />

als transparent zu betrachten ist, nur dann zustimmen,<br />

wenn infolge der Übertragung keine negativen steuerlichen<br />

Folgen für die Gesellschaft zu erwarten sind.<br />

Zusätzlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ihre Zustimmung zu einer Übertragung auch dann versagen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />

Grund gilt insbesondere die beabsichtigte Übertragung<br />

an einen Dritten, der in Konkurrenz zur Gesellschaft oder<br />

den Kommanditisten gem. § 3 Ziffer 2 steht oder stehen<br />

könnte, die beabsichtigte Übertragung an einen Dritten,<br />

der durch den Erwerb mit mehr als 25 % an dem Kapital<br />

der Gesellschaft beteiligt werden würde, sowie die<br />

beabsichtigte Übertragung an einen Dritten, von dem<br />

die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />

annehmen muss, dass er seine Verpfl ichtungen aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag oder dem Treuhandvertrag nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft<br />

gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />

Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen. Die Übertragung<br />

eines Kommanditanteils wird nicht wirksam, bevor<br />

der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten eine<br />

unwiderrufl iche und über den Tod hinaus wirksame notariell<br />

beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die<br />

Gesellschaft betreffenden Vorgänge zum Handelsregister<br />

angemeldet werden können.<br />

2. Die Treuhänderin ist zur Übertragung der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteile auf einen Dritten nur dann<br />

berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung<br />

mit dem Treuhandvertrag geschieht.<br />

3. Die Treuhänderin ist unter Beachtung der Regelungen des<br />

Treuhandvertrages jederzeit berechtigt, den für den jeweiligen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

auf diesen zu übertragen. Im Übrigen gilt Ziffer 1<br />

entsprechend.<br />

4. Die zu übertragenden Anteile, wie auch die im Fall von<br />

Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sollen mindestens<br />

1 10.000 betragen und durch 1 5.000 teilbar sein.<br />

5. Die Regelung nach Ziffer 1 gilt nicht für Belastungen des<br />

Gesellschaftsanteils, einschließlich Abtretung der vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche ausschließlich für Sicherungszwecke,<br />

sofern der Sicherungsnehmer der Treuhänderin<br />

und der persönlich haftenden Gesellschafterin bestätigt,<br />

dass er bei der Verwertung der Beteiligung die Vorschriften<br />

der Ziffer 1 entsprechend beachtet.<br />

6. Die Kosten, die der Gesellschaft durch die Übertragung<br />

entstehen, sind vom verfügenden Gesellschafter zu ersetzen.<br />

Die Kosten, die dem verfügenden Gesellschafter entstehen,<br />

trägt dieser selbst.<br />

7. Im Falle der Übertragung hat die Treuhänderin das Recht<br />

- mit Ausnahme der Fälle der Übertragung im Sinnes des<br />

vorstehenden § 3 Ziffer 5 und § 17 Ziffer 3 - eine Umschreibungsgebühr<br />

von 0,4 % des Nominalbetrages der

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