Restrukturierung und Sanierung: Wege aus der Krise
Restrukturierung und Sanierung: Wege aus der Krise
Restrukturierung und Sanierung: Wege aus der Krise
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<strong>Restrukturierung</strong> <strong>und</strong> <strong>Sanierung</strong>:<br />
<strong>Wege</strong> <strong>aus</strong> <strong>der</strong> <strong>Krise</strong>
Inhalt<br />
I Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 5<br />
Dr. Sebastian Burckhardt<br />
A Einleitung – Ausgangslage 5<br />
1 Wann soll nach Gesetz notgelandet werden? 7<br />
2 In <strong>der</strong> Praxis sind rechtzeitige Notlandungen selten 9<br />
3 Zwischenergebnis 9<br />
B 9 Fragen 9<br />
1 Frage 1: Soll ich weiterhin Verwaltungsrat bleiben? 10<br />
2 Frage 2: Besteht eine Notfallkasse? 11<br />
3 Frage 3: Kann <strong>der</strong> Cash-Drain klein gehalten werden? 11<br />
4 Frage 4: Besteht eine klare Prioritätenordnung für<br />
die Verwendung <strong>der</strong> noch vorhandenen liquiden Mittel? 11<br />
5 Frage 5: Bestehen keine Interessenkonflikte mit Aktionären<br />
<strong>und</strong> verb<strong>und</strong>enen Personen? 12<br />
6 Frage 6: Besteht Gewähr für die notwendige juristische <strong>und</strong><br />
finanztechnische Beratung? 12<br />
7 Frage 7: Ist die Revisionsstelle einbezogen? 12<br />
8 Frage 8: Wird erhöhte Sorgfalt auf die Formalitäten gelegt? 13<br />
9 Frage 9: Sind die grossen Gläubiger einbezogen? 13<br />
C Fazit 13<br />
II Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 16<br />
lic. iur. HSG Barbara Meyer<br />
A Einleitung 16<br />
B Ein Beispiel <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Praxis 16<br />
C <strong>Sanierung</strong> – Nachlassverfahren – Konkurs 17<br />
1 <strong>Sanierung</strong> 17<br />
2 Nachlassverfahren 18<br />
3 Konkurs 19<br />
D Weitere Szenarien 19<br />
1 Praxisbeispiel 1: immaterielle Werte <strong>und</strong> Güter ohne<br />
klar bestimmbaren Verkehrswert 19<br />
2 Praxisbeispiel 2: Vermeidung eines Betriebsunterbruchs<br />
mit anschliessendem Wertverlust 20<br />
3 Praxisbeispiel 3: Unternehmen <strong>der</strong> Gastronomiebranche 21<br />
E Zusammenfassung 21
III Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 23<br />
Dr. Adrian Dörig<br />
A Einleitung 23<br />
B Ausgangslage 23<br />
C Risiken 24<br />
D Beson<strong>der</strong>e Investitionsrisiken 25<br />
1 Erfüllungswahlrecht <strong>der</strong> Konkursverwaltung 25<br />
2 Risiko <strong>der</strong> paulianischen Anfechtung 25<br />
3 Erhöhtes Gegenparteirisiko 26<br />
E Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Kauf einzelner Aktiven 26<br />
F Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Betriebsübertragung 27<br />
1 Allgemeines 27<br />
2 Übertragung von Arbeitnehmern 27<br />
G Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Gesellschaftskauf 28<br />
1 Allgemeines 28<br />
2 Konkurs <strong>der</strong> Gesellschaft mit Haftungsrisiken als Problemlösung? 28<br />
3 Beson<strong>der</strong>e Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Konzernverhältnissen 30<br />
4 «Deep Pocket»-Prinzip 31<br />
H Faktische Haftung für Risiken <strong>der</strong> Pensionskasse<br />
übernommener Arbeitnehmer 31<br />
IV Massnahmen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen 33<br />
lic. iur. Ursula Hubschmid<br />
A Kurzarbeit 33<br />
B Massenentlassung 34<br />
V Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> 35<br />
lic. iur. Thomas Ziegler, dipl. Steuerexperte<br />
lic. iur. Guido Müller, dipl. Steuerexperte<br />
A Stempelabgabe 35<br />
B Direkte Steuern (B<strong>und</strong>/Kanton) 35<br />
C Mehrwertsteuern 36<br />
VI Beim Cash Pooling Unfälle vermeiden 38<br />
Dr. Meinrad Vetter<br />
VII Tücken im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherungen 40<br />
lic. iur. Franziska Bur Bürgin, dipl. Steuerexpertin<br />
A Beitragspflicht bei Liquiditätsengpässen 40<br />
B Firmeneigene Pensionskasse 40<br />
1 Teilliquidation 40<br />
2 Gesamtliquidation 41<br />
C Anschluss an Sammeleinrichtung 41<br />
VIII Probleme des Geschäftspartners 42<br />
lic. iur. Daniele Favalli<br />
A Vor Abschluss eines Vertrages 42<br />
B Mögliche Sicherungsmassnahmen mittels Vertragsgestaltung 42<br />
C Zahlungsschwierigkeiten in einer laufenden Vertragsbeziehung 43
<strong>Restrukturierung</strong> <strong>und</strong> <strong>Sanierung</strong>: <strong>Wege</strong> <strong>aus</strong> <strong>der</strong> <strong>Krise</strong><br />
Wer mit einer finanziellen <strong>Krise</strong> im eigenen Unternehmen o<strong>der</strong> bei Geschäftspartnern<br />
konfrontiert ist, soll ruhiges Blut bewahren <strong>und</strong> rasch, aber doch überlegt handeln. Dies<br />
ist leichter gesagt als getan. Diese Broschüre, die anlässlich des Herbstanlasses <strong>der</strong><br />
VISCHER AG vom 5. <strong>und</strong> 12. November 2009 erscheint, soll rechtliche Orientierungshilfe<br />
leisten.<br />
Dr. Sebastian Burckhardt erörtert, wann Notlanden (sprich Konkurs o<strong>der</strong> Nachlassverfahren)<br />
o<strong>der</strong> Durchstarten angezeigt ist, <strong>und</strong> beleuchtet dabei beson<strong>der</strong>s die her<strong>aus</strong>gehobene<br />
Rolle des Verwaltungsrates in <strong>Krise</strong>nsituationen.<br />
Barbara Meyer stellt dar, welches Verfahren – <strong>Sanierung</strong>, Nachlassverfahren o<strong>der</strong> Konkurs<br />
– in konkreten Situationen das Beste ist.<br />
Mit Unternehmenskäufen in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong>, eine Chance für ges<strong>und</strong>e Unternehmen, befasst sich<br />
Dr. Adrian Dörig.<br />
Die obigen Referate <strong>der</strong> VISCHER Herbstveranstaltung 2009 werden ergänzt durch Beiträge<br />
zu weiteren Themen, die in <strong>Krise</strong>n zentral sind.<br />
Ursula Hubschmid orientiert über Massnahmen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen,<br />
auf diverse Steuerfallen machen Thomas Ziegler <strong>und</strong> Guido Müller aufmerksam,<br />
die Risiken des Cash Poolings analysiert Dr. Meinrad Vetter. Franziska Bur Bürgin erklärt<br />
Tücken im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherungen, <strong>und</strong> Daniele Favalli zeigt, was zu tun ist,<br />
wenn Geschäftspartner krisengeschüttelt sind.<br />
Wir hoffen, mit diesen Beiträgen einen Einblick in den rechtlichen Werkzeugskasten zu<br />
geben, <strong>der</strong> für eine erfolgreiche <strong>Krise</strong>nbewältigung benötigt wird.<br />
Dr. David Jenny
I Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten?<br />
Dr. Sebastian Burckhardt<br />
A Einleitung – Ausgangslage<br />
Die Ausgangslage ist einfach: Ein mittelgrosses Unternehmen befindet sich im Sinkflug mit<br />
unsicherer Zukunft. Der Verwaltungsrat weiss nicht, wann die Banken den Kredit künden,<br />
ob erhoffte Aufträge weiterhin <strong>aus</strong>bleiben werden, wie weit aktivierte Entwicklungskosten<br />
abzuschreiben sind <strong>und</strong> ob die Gesellschaft bald überschuldet sein wird. Er hofft aber, dass<br />
seit langem diskutierte Aufträge bald erteilt werden, dass er einen Firmenteil zu einem<br />
guten Preis verkaufen kann o<strong>der</strong> dass die Wirtschaftskrise bald vorbei ist <strong>und</strong> die Aufträge<br />
generell wie<strong>der</strong> zunehmen.<br />
Aus <strong>der</strong> Zeitung wissen Sie, was die Staatsanwaltschaft Herrn Mario Corti nach dem<br />
Konkurs <strong>der</strong> Swissair alles vorgeworfen hat:<br />
Strafanklagepunkte gegen Mario Corti im Swissair-Konkurs<br />
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (StGB 152)<br />
Ungetreue Geschäftsbesorgung (StGB 158)<br />
Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin<strong>der</strong>ung (StGB 164)<br />
Misswirtschaft (StGB 165)<br />
Bevorzugung eines Gläubigers (StGB 167)<br />
Versuchte Bevorzugung eines Gläubigers (StGB 167 i.V.m. StGB 22)<br />
Sie wissen aber auch, dass das Bezirksgericht Bülach Herrn Corti in allen Punkten<br />
freigesprochen hat <strong>und</strong> dass dieses Ergebnis keineswegs von vornherein festgestanden<br />
hat.<br />
Damit ist das Wichtigste schon gesagt: Verwaltungsrat-Sein in stürmischen Verhältnissen<br />
ist eine riskante Tätigkeit. Niemand – auch kein Jurist – kann den Verwaltungsrat vom<br />
Haftungsrisiko entbinden. In diesem Kapitel möchte ich darstellen, worauf man als Ver-<br />
5
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 6<br />
waltungsrat achten, <strong>und</strong> welche Fragen man sich stellen sollte, um die Risiken möglichst<br />
klein zu halten.<br />
Die Pflichten <strong>und</strong> die Haftung eines Verwaltungsrates zeigen sich wirklich erst in <strong>Krise</strong>n-<br />
zeiten; <strong>der</strong> Schönwetter-Verwaltungsrat muss nicht ernsthaft mit einer Verantwortlich-<br />
keitsklage rechnen.<br />
Pflichten des VR, <strong>der</strong> seine Aufgaben weitestmöglich an die Geschäftsleitung delegiert hat,<br />
<strong>aus</strong> haftungsrechtlicher Sicht 1<br />
Inhalt <strong>der</strong> wichtigsten Pflichten<br />
Risiko, dass eine Pflicht-<br />
verletzung entdeckt wird<br />
Zugang Dritter zu<br />
Beweisstücken<br />
Potentielle Kläger<br />
In guten Zeiten<br />
– Überwachen <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />
<strong>und</strong> Entdecken grober<br />
Fehler<br />
– «vernünftig handeln»<br />
– Formalitäten einhalten <strong>und</strong><br />
tief<br />
Aktionäre gleich behandeln<br />
schwierig<br />
– Gesellschaft selber<br />
– Aktionär: Aber für Klage zur<br />
Zahlung an die Gesellschaft<br />
In schlechten Zeiten<br />
– Delegation an die Geschäfts-<br />
leitung oft unmöglich –<br />
VR muss selber aktiv werden<br />
– «vernünftig handeln»<br />
– Formalitäten einhalten <strong>und</strong><br />
Aktionäre gleich behandeln<br />
– rechtzeitig den Konkurs<br />
anmelden<br />
– Gläubiger gleich behandeln<br />
– persönliche Haftung für AHV-<br />
Beiträge <strong>und</strong> gewisse Steuern<br />
hoch<br />
einfach<br />
zusätzlich:<br />
– Konkursverwalter<br />
– Gläubiger<br />
In guten Zeiten ist <strong>der</strong> Verwaltungsrat vor Haftungsklagen geschützt, wenn er die<br />
Geschäftsleitung so überwacht, dass er grobe Fehler entdeckt, wenn er darauf achtet,<br />
dass alle Formalitäten eingehalten werden <strong>und</strong> dass Interessenkonflikte vermieden werden,<br />
<strong>und</strong> wenn er nicht in einen Machtkampf verwickelt wird. Die meisten Fehler bleiben im<br />
inneren Kreise des Verwaltungsrats für Dritte unentdeckt <strong>und</strong>, wenn sie entdeckt werden,<br />
nicht nachweisbar. Falls Pflichtverletzungen trotzdem einmal entdeckt <strong>und</strong> nachgewiesen<br />
werden könnten, gibt es niemanden, <strong>der</strong> einen Schaden einklagen will. Als Kläger kommen<br />
die Gesellschaft <strong>und</strong> die Aktionäre in Frage. Die Gesellschaft selber klagt sicher nicht,<br />
solange sie vom fehlbaren Verwaltungsrat geleitet wird. Ein Aktionär müsste Klage auf<br />
Zahlung an die Gesellschaft selber erheben, was für ihn nicht interessant ist. Er könnte<br />
nur in ganz seltenen Fällen auf Zahlung an sich selber klagen. Das schlimmste, was einem<br />
Verwaltungsratsmitglied in guten Zeiten passieren kann, ist die Abwahl.<br />
1 Vergleiche Art. 716a OR mit <strong>der</strong> gesetzlichen Liste <strong>der</strong> unübertragbaren Aufgaben – abgedruckt in Anhang 1.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 7<br />
Ganz an<strong>der</strong>s ist die Lage, wenn die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet. Nun kann <strong>der</strong><br />
Verwaltungsrat nicht einfach die Geschäftsführung an eine Direktion delegieren, son<strong>der</strong>n<br />
er muss sich selber um die optimale Vorgehensweise kümmern. Zusätzlich werden die<br />
Pflichten, rechtzeitig die Bilanz zu deponieren <strong>und</strong> die Gläubiger gleich zu behandeln,<br />
plötzlich aktuell.<br />
Sobald die Firma zusammenbricht, treten neue Personen auf den Plan wie z. B. <strong>der</strong> Kon-<br />
kursverwalter, <strong>der</strong> verpflichtet ist, das Vorhandensein von Verantwortlichkeitsansprüchen<br />
zu prüfen. Weiter hat je<strong>der</strong> Gläubiger Zugang zu den Gesellschaftsakten <strong>und</strong> kann sich<br />
Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen. Fehler werden im Konkurs aufgedeckt <strong>und</strong><br />
Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen.<br />
In dieser Lage hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat mehrere Optionen, die sich auf zwei Hauptvarianten<br />
reduzieren lassen: Die Notlandung, nämlich die Konkursanmeldung o<strong>der</strong> das Stellen eines<br />
Gesuchs um Nachlassst<strong>und</strong>ung, o<strong>der</strong> ein Durchstarten.<br />
Notlandung <strong>der</strong> Firma<br />
– Konkursanmeldung<br />
– <strong>Wege</strong>n Überschuldung<br />
– <strong>Wege</strong>n Illiquidität<br />
– Allenfalls mit vorheriger Ausglie<strong>der</strong>ung ges<strong>und</strong>er Firmenteile<br />
– Gesuch um Konkursaufschub<br />
Gesuch um Nachlassst<strong>und</strong>ung<br />
Durchstarten (<strong>Sanierung</strong>)<br />
Bei den Varianten <strong>der</strong> Notlandung ist Folgendes gemeinsam: Der Verwaltungsrat gibt die<br />
Kontrolle über die Gesellschaft ganz o<strong>der</strong> teilweise ab. Im Falle des Konkurses übernimmt<br />
ein Konkursverwalter die Leitung; beim Nachlassverfahren überwacht ein Sachverwalter<br />
die Geschäftsführung.<br />
Das Durchstarten ist immer ein provisorischer Entscheid. Konkret geht es darum, wie<br />
lange <strong>der</strong> Verwaltungsrat auf bessere Zeiten hoffen <strong>und</strong> eine Notlandung her<strong>aus</strong>zögern<br />
darf.<br />
1 Wann soll nach Gesetz notgelandet werden?<br />
a Gemäss Art. 725 OR<br />
Wie lauten die gesetzlichen Regeln?
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 8<br />
Art. 725 OR<br />
«Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Reserve nicht mehr<br />
gedeckt sind, so beruft <strong>der</strong> Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein <strong>und</strong> beantragt die<br />
<strong>Sanierung</strong>smassnahmen.<br />
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt <strong>und</strong> diese<br />
einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Zwischenbilanz, dass die<br />
For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesellschaftsgläubiger we<strong>der</strong> zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt<br />
sind, so hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht ….»<br />
Verwaltungsrat <strong>und</strong> Geschäftsleitung haften persönlich für den Schaden, <strong>der</strong> durch die verspätete Konkursanmeldung<br />
entsteht (Art. 754 Abs. 1).<br />
Kann also ein Gläubiger später nachweisen, dass er eine höhere Konkursdividende erhalten<br />
hätte, wenn <strong>der</strong> Verwaltungsrat den Konkurs rechtzeitig angemeldet hätte, ist ihm<br />
je<strong>der</strong> einzelne Verwaltungsrat persönlich für die Differenz haftbar. In <strong>der</strong> Lehre werden die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen noch erhöht: Massgebend sei nicht nur die «letzte Jahresbilanz», son<strong>der</strong>n<br />
auch die intern erstellen Zwischenbilanzen.<br />
Das Gesetz will im Gr<strong>und</strong>satz die frühe Notlandung. Eine frühe Notlandung ist immer eine<br />
zulässige Lösung. Soweit das Gesetz.<br />
b Die Rechtsprechung<br />
Die Rechtsprechung ist weniger streng. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtes<br />
ist es zulässig, unter folgenden Vor<strong>aus</strong>setzungen vom Deponieren <strong>der</strong> Bilanz abzusehen: 2<br />
Ein Zuwarten mit <strong>der</strong> Notlandung ist zulässig<br />
Wenn konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare <strong>Sanierung</strong> bestehen<br />
Nicht bloss aufgr<strong>und</strong> übersteigerter Erwartungen <strong>und</strong> vager Hoffnungen<br />
Wenn die <strong>Sanierung</strong>schancen die <strong>Sanierung</strong>srisiken überwiegen (Analyse <strong>der</strong> Gewinn- <strong>und</strong><br />
Verlust<strong>aus</strong>sichten)<br />
Wenn Sie dies später nachweisen können<br />
Der Verwaltungsrat hat die Beweispflicht, dass diese Vor<strong>aus</strong>setzungen für eine Weiterfüh-<br />
rung <strong>der</strong> Gesellschaft vorliegen. Er wird diesen Beweis im Nachhinein erbringen müssen,<br />
auf die Gefahr hin, dass im Nachhinein alle klüger sind <strong>und</strong> ihm vorhalten werden, er hätte<br />
vor<strong>aus</strong>sehen müssen, dass die Firma nicht überleben wird.<br />
Soweit also die richtig eingeschätzten kurzfristigen <strong>Sanierung</strong>schancen die <strong>Sanierung</strong>s-<br />
risiken nachweisbar überwiegen, darf man zuwarten. Dieser Gr<strong>und</strong>satz wird aber in <strong>der</strong><br />
Praxis kaum je umgesetzt.<br />
2 BGE 116 II 533, 127 IV 110, 4C.436/2006
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 9<br />
2 In <strong>der</strong> Praxis sind rechtzeitige Notlandungen selten<br />
Die Praxis zeigt ein ganz an<strong>der</strong>es Bild: Die Notlandung wird erst im letzten Moment ver-<br />
sucht, meist weil die Gesellschaft illiquid wird. Oft erzwingen die Banken den Entscheid,<br />
indem sie den Kredit sperren. Die Konkursdividenden für ungesicherte Gläubiger betragen<br />
oft 0 %. Auch im Nachlass erhalten die Gläubiger oft weniger als 10 %.<br />
Warum ist das so? Der erste Gr<strong>und</strong> lässt sich mit dem Sprichwort zusammenfassen lassen<br />
«Die Hoffnung stirbt zuletzt». In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> klammert sich die Geschäftsleitung an jeden<br />
Strohhalm – <strong>und</strong> bevor man es merkt, sind Monate ergebnislos verstrichen. Dem Ver-<br />
waltungsrat fällt es schwer, im richtigen Moment den «Stecker zu ziehen», wenn er das<br />
Geschäft <strong>und</strong> die Erwartungen nur <strong>aus</strong> zweiter Hand kennt.<br />
Der zweite Gr<strong>und</strong> liegt darin, dass es <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Sicht des Verwaltungsrates gute Gründe gibt,<br />
länger als zulässig mit <strong>der</strong> Notlandung zuzuwarten.<br />
Nachteile <strong>der</strong> Notlandung<br />
Der Schaden wird höher<br />
– wegen Vertrauensverlust bei K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftspartnern<br />
– weil Liquidationswerte statt Fortführungswerte erzielt werden.<br />
Konkursdelikte setzen einen Konkurs vor<strong>aus</strong>.<br />
Fehler <strong>der</strong> Vergangenheit werden genau geprüft.<br />
Das Wohl verb<strong>und</strong>ener Firmen ist irrelevant.<br />
Oft gibt es also gute Gründe, möglichst lange weiterzumachen, auf besseres Wetter zu<br />
hoffen <strong>und</strong> die Konkursanmeldung her<strong>aus</strong>zuschieben. Oft aber auch hat <strong>der</strong> Verwaltungs-<br />
rat nicht das Wissen o<strong>der</strong> die Kraft, um zur gefor<strong>der</strong>ten Zeit die Bilanz zu deponieren.<br />
3 Zwischenergebnis<br />
a Wenn die <strong>Sanierung</strong>schancen die <strong>Sanierung</strong>srisiken überwiegen, darf <strong>der</strong> Verwal-<br />
tungsrat auf die Notlandung verzichten.<br />
b Die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass <strong>der</strong> Verwaltungsrat zu lange zuwartet <strong>und</strong><br />
den richtigen Zeitpunkt verpasst.<br />
B 9 Fragen<br />
Heisst das nun, dass die Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong> ein unkontrolliertes Haftungsrisiko<br />
eingehen, wenn sie auf eine Notlandung verzichten? Nein. Verantwortlichkeitsklagen sind<br />
nämlich immer noch relativ selten. Ich rege an, dass sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat neun Fragen<br />
stellt, um sich vor einem übermässigen Risiko zu schützen.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 10<br />
1 Frage 1: Soll ich weiterhin Verwaltungsrat bleiben?<br />
In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> Verwaltungsrat zu sein, ist keine dankbare Aufgabe. Der Verwaltungsrat geht<br />
im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Mitarbeiter <strong>und</strong> Gläubiger ein persönliches Haf-<br />
tungsrisiko ein <strong>und</strong> lässt sich zeitlich stark beanspruchen. Es ist deshalb oft attraktiv, sich<br />
rechtzeitig abzusetzen <strong>und</strong> den übrigen Verwaltungsräten die heikle Arbeit zu überlassen.<br />
Als Verwaltungsratsmitglied muss man sich aber überlegen, für wen man den Einsatz<br />
leistet.<br />
In wessen Interesse arbeitet <strong>der</strong> VR?<br />
In guten Zeiten<br />
– Im Interesse <strong>der</strong> Aktionäre<br />
In schlechten Zeiten<br />
– Im Interesse <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />
– Um eine eigene Haftung zu vermeiden <strong>und</strong> an<br />
einer Lösung mitzuarbeiten<br />
Ursprünglich wurde <strong>der</strong> Verwaltungsrat von den Aktionären gewählt <strong>und</strong> sein Einsatz kam<br />
den Aktionären zugute. In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> än<strong>der</strong>t sich dies: Der Verwaltungsrat arbeitet nun für<br />
die Rettung <strong>der</strong> Firma, also <strong>der</strong> Arbeitsplätze <strong>und</strong> im Interesse <strong>der</strong> Gläubiger. Dieser Ein-<br />
satz macht nur Sinn, wenn er mit dem Wohlwollen <strong>der</strong> Gläubiger <strong>und</strong> Mitarbeiter rechnen<br />
kann.<br />
Alternativ tritt ein Verwaltungsratsmitglied deshalb nicht zurück, weil es aktiv eine konstruktive<br />
Lösung anstrebt, bei dem ein formelles Konkursverfahren <strong>und</strong> damit eine rigorose<br />
Prüfung <strong>der</strong> Fehler <strong>der</strong> Vergangenheit vermieden wird. Wenn man als Verwaltungsratsmitglied<br />
den rechtzeitigen Absprung verpasst hat, versucht man besser mit eigenem Einsatz<br />
den Schaden möglichst klein zu halten.<br />
Ein Rücktritt ist allerdings oft unkollegial. Wer diesen Vorwurf entkräften will, kann einen<br />
ihm wohlwollend gesinnten Verwaltungsrats-Nachfolger suchen – <strong>und</strong> diesen allenfalls<br />
auch bezahlen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sehr vermögende Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Personen, die als Hauptverantwortliche<br />
erscheinen, sollten sich einen Rücktritt überlegen. We<strong>der</strong> ein Verwaltungsrat<br />
mit grossem Vermögen noch ein Verwaltungsrat, <strong>der</strong> eine Mitverantwortung an<br />
<strong>der</strong> Vergangenheit <strong>der</strong> Gesellschaft trägt, taugt dazu, von den Gläubigern mit traurigen<br />
Augen einen For<strong>der</strong>ungsverzicht zu verlangen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt aber: Wer nicht ganz frühzeitig zurückgetreten ist, kann sich seiner<br />
Haftung durch einen Rücktritt nicht mehr entziehen. Er kommt nicht mehr darum herum,<br />
nun aktiv an einer Rettung mitzuarbeiten. Den Verwaltungsräten <strong>der</strong> SAirGroup hat es<br />
überhaupt nichts genützt, dass sie, mit Ausnahme von Herrn Corti, sechs Monate vor dem<br />
Gro<strong>und</strong>ing zurückgetreten sind.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 11<br />
2 Frage 2: Besteht eine Notfallkasse?<br />
In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> besteht ein wichtiger Teil des Spiels darin, dass beson<strong>der</strong>s hartnäckige Gläubi-<br />
ger bezahlt werden <strong>und</strong> dass die übrigen Gläubiger bei einer Lösung mitwirken. Dabei geht<br />
es nur um ein Argument, nämlich dass die Gläubiger bei einem Mitwirken besser fahren,<br />
als wenn einfach <strong>der</strong> Konkurs angemeldet wird. Da ist es natürlich ideal, wenn <strong>aus</strong>serhalb<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft eine Kasse des Mehrheitsaktionärs besteht, die man einsetzen kann.<br />
3 Frage 3: Kann <strong>der</strong> Cash-Drain klein gehalten werden?<br />
Wenn Ihr Unternehmen einen einmaligen Verlust erlitten hat, z. B. eine Akquisition massiv<br />
überzahlt hat o<strong>der</strong> ein Entwicklungsprojekt «gestorben» ist, aber das laufende Geschäft<br />
sich cash flow-mässig trägt, besteht keine Eile. Denn die Konkursdividende nimmt durch<br />
ein Zuwarten nicht ab. Viel heikler ist die Lage, wenn <strong>der</strong> laufende Betrieb zu einem Cash-<br />
Drain führt <strong>und</strong> Verluste erwirtschaftet. Dann ist Eile geboten.<br />
4 Frage 4: Besteht eine klare Prioritätenordnung für die Verwendung <strong>der</strong> noch<br />
vorhandenen liquiden Mittel?<br />
Wenn <strong>der</strong> Verwaltungsrat zulässt, dass die «falschen» Gläubiger bezahlt werden, macht<br />
er sich <strong>der</strong> Gläubigerbevorzugung schuldig. Dafür kann er sowohl straf- <strong>und</strong> zivilrechtlich<br />
zur Verantwortung gezogen werden.<br />
Faktisch sind diejenigen Schulden prioritär zu bezahlen, für die <strong>der</strong> Verwaltungsrat per-<br />
sönlich haftet, wie die AHV-Beiträge, o<strong>der</strong> auch die Mieten, die für den Weiterbetrieb<br />
essentiell sind. Konkursrechtlich privilegierte For<strong>der</strong>ungen, wie die Löhne sind in zweiter<br />
Linie zu bezahlen. Für die übrigen Schulden gilt eine strikte Gleichbehandlung.<br />
Prioritätenordnung für die Bezahlung <strong>der</strong> Schulden<br />
1 Schulden, für die <strong>der</strong> VR persönlich haftet<br />
– Sozialversicherungsbeiträge<br />
– Verrechnungssteuer<br />
2 Überlebensnotwendige Rechnungen<br />
– Versicherungen<br />
– Miete<br />
– Strom <strong>und</strong> Telefon<br />
– Lieferantenrechnungen<br />
3 Im Konkurs privilegierte For<strong>der</strong>ungen<br />
– Löhne<br />
Im Übrigen strikte Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gläubiger.<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat in letzter Zeit die rechtlichen Regeln <strong>der</strong> Gläubigerbevorzugung<br />
massiv verschärft. Der sichere Weg ist, ohne absolute Notlage, alle gleich zu bezahlen,<br />
d. h. grössere Rechnungen nur mit Zustimmung <strong>der</strong> wichtigeren Gläubiger zu bezahlen.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 12<br />
Auch die Gläubiger selbst sind aufgefor<strong>der</strong>t, nicht ungerechtfertigten Druck auf die Gesell-<br />
schaft <strong>aus</strong>zuüben, um zu erreichen, dass ihre Zahlungen vorweg befriedigt werden.<br />
5 Frage 5: Bestehen keine Interessenkonflikte mit Aktionären <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>enen<br />
Personen?<br />
Wie <strong>der</strong> Swissair-Prozess zeigt, kann ein sich aufrichtig bemühen<strong>der</strong> Verwaltungsrat mit<br />
dem Wohlwollen <strong>der</strong> Gerichte zählen. Vor<strong>aus</strong>setzung ist allerdings, dass keine heiklen<br />
Geschäfte mit Aktionären o<strong>der</strong> verb<strong>und</strong>enen Personen vorkommen.<br />
Als die Grossbanken kurz vor dem Swissair-Konkurs von <strong>der</strong> Swissair <strong>der</strong>en Anteil von<br />
70 % an <strong>der</strong> Crossair zum damaligen Börsen-Preis von CHF 260 Mio. übernommen haben,<br />
wurde <strong>der</strong> Vorwurf laut, <strong>der</strong> Preis sei zu tief gewesen. Wäre anschliessend <strong>der</strong> Börsen-<br />
kurs <strong>der</strong> Crossair-Aktien nicht gesunken, hätten die Grossbanken den Preis nur mit Mühe<br />
rechtfertigen können.<br />
Verschiebungen zwischen verb<strong>und</strong>enen Partnern bewirken eine Beweislastumkehr. Wer<br />
verschiedenen Interessen dient, profitiert nicht mehr von <strong>der</strong> Vermutung, dass er gr<strong>und</strong>-<br />
sätzlich im besten Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft gehandelt hat.<br />
In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage: Kann sich ein Verwaltungsrat damit<br />
entschuldigen, er habe zwar nicht immer allein im besten Interesse <strong>der</strong> einzelnen Gesell-<br />
schaft gehandelt, aber immer im Interesse des Gesamtkonzerns? Diese Frage ist noch<br />
nicht abschliessend beantwortet. Ich rechne damit, dass die Verantwortlichkeitsklagen im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> SAirGroup hier eine Klärung bringen. Nach heutigem Stand <strong>der</strong><br />
Kenntnisse gebietet die Vorsicht, dass ein Verwaltungsratsmitglied allein auf das Inter-<br />
esse <strong>der</strong>jenigen Gesellschaft achtet, die er vertritt! Ohne einen guten Mandatsvertrag mit<br />
einem solventen Auftraggeber würde ich in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> nie Verwaltungsrat einer Konzernun-<br />
tergesellschaft sein wollen. Heikel ist insbeson<strong>der</strong>e, wenn die gesamten Cash-Mittel ohne<br />
vernünftige Sicherheiten im Rahmen eines Cash-Poolings an eine an<strong>der</strong>e Konzerngesell-<br />
schaft übertragen wurden.<br />
6 Frage 6: Besteht Gewähr für die notwendige juristische <strong>und</strong> finanztechnische<br />
Beratung?<br />
Ohne Beizug externer Berater kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat nur schwerlich seine Pflichten <strong>aus</strong>-<br />
reichend wahrnehmen <strong>und</strong> die Pflichterfüllung später nachweisen.<br />
7 Frage 7: Ist die Revisionsstelle einbezogen?<br />
Schliesslich ist es unerlässlich, die Revisionsstelle frühzeitig einzubeziehen. Denn Bewer-<br />
tungsfragen entscheiden in <strong>der</strong> Regel, ob eine Gesellschaft überschuldet ist <strong>und</strong> ob die<br />
Bilanz zu deponieren ist.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 13<br />
8 Frage 8: Wird erhöhte Sorgfalt auf die Formalitäten gelegt?<br />
In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> sind die Formalitäten beson<strong>der</strong>s genau zu beachten. Haftungsrechtlich erfasst<br />
wird man primär, weil die Formalitäten nicht eingehalten werden. Die Nichteinhaltung<br />
formeller Vorschriften lässt sich leicht <strong>und</strong> zweifelsfrei nachweisen. Insbeson<strong>der</strong>e sind<br />
die Jahresrechnungen rechtzeitig zu erstellen <strong>und</strong> die Generalversammlungen vor dem<br />
30. Juni abzuhalten.<br />
In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> wird auch das Erstellen <strong>der</strong> Verwaltungsratsprotokolle zur Kunst: Man soll <strong>aus</strong><br />
den Protokollen ersehen, dass <strong>der</strong> Verwaltungsrat alles sorgfältig <strong>und</strong> eingehend bedacht<br />
hat <strong>und</strong> dass er ernsthaft an eine Überlebenschance geglaubt hat, aber man sollte nicht<br />
ableiten können, welche Argumente konkret wie gewichtet worden sind.<br />
9 Frage 9: Sind die grossen Gläubiger einbezogen?<br />
Ich schliesse mit <strong>der</strong> wichtigsten Frage, ob die grossen Gläubiger einbezogen werden.<br />
Haftungsrechtlich droht die Hauptgefahr von den Gross-Gläubigern. Die kleinen Gläubiger<br />
resignieren in <strong>der</strong> Regel <strong>und</strong> wenden keine Zeit <strong>und</strong> Kosten für Verantwortlichkeitsklagen<br />
auf. Wenn <strong>der</strong> Verwaltungsrat eine Notlandung (<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Wertvernich-<br />
tung) her<strong>aus</strong>zögert, handelt er, wie gesagt, auch im Interesse <strong>der</strong> Hauptgläubiger. Des-<br />
halb ist es unerlässlich, die grösseren Gläubiger rechtzeitig einzubeziehen.<br />
C Fazit<br />
Wie ist im Ergebnis die Frage «Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten» zu beantworten? Vorsichtig<br />
<strong>und</strong> im Einklang mit dem Obligationenrecht ist die frühzeitige Notlandung zu empfehlen.<br />
Ein Verzicht auf die Konkursanmeldung ist erlaubt, wenn die <strong>Sanierung</strong>schancen die<br />
<strong>Sanierung</strong>srisiken überwiegen. Allerdings gelingt es nur selten, rechtzeitig Notzulanden.<br />
Dann kann niemand den Verwaltungsrat davor bewahren, dass er in ein mühseliges mehr-<br />
jähriges strafrechtliches o<strong>der</strong> haftungsrechtliches Verfahren verwickelt wird. Zum Glück<br />
sind aber Verfahren, wie sie <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> SAirGroup erleben musste, in <strong>der</strong><br />
Praxis sehr selten, wenn ein Verwaltungsrat die in diesem Referat erwähnten 9 Fragen<br />
alle bejahen kann.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 14<br />
Anhang 1 – einige wichtige Gesetzesartikel<br />
Art. 716a OR<br />
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare <strong>und</strong> unentziehbare Aufgaben:<br />
1 die Oberleitung <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> die Erteilung <strong>der</strong> nötigen Weisungen;<br />
2 die Festlegung <strong>der</strong> Organisation;<br />
3 die Ausgestaltung des Rechnungswesens, <strong>der</strong> Finanzkontrolle sowie <strong>der</strong> Finanzplanung, sofern<br />
diese für die Führung <strong>der</strong> Gesellschaft notwendig ist;<br />
4 die Ernennung <strong>und</strong> Abberufung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vertretung betrauten Personen;<br />
5 die Oberaufsicht über die mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick<br />
auf die Befolgung <strong>der</strong> Gesetze, Statuten, Reglemente <strong>und</strong> Weisungen;<br />
6 die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>und</strong> die<br />
Ausführung ihrer Beschlüsse;<br />
7 die Benachrichtigung des Richters im Falle <strong>der</strong> Überschuldung.<br />
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung <strong>und</strong> die Ausführung seiner Beschlüsse o<strong>der</strong> die Überwachung<br />
von Geschäften Ausschüssen o<strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>n zuweisen. Er hat für eine angemessene Bericht-<br />
erstattung an seine Mitglie<strong>der</strong> zu sorgen.<br />
Art. 725 OR<br />
Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals <strong>und</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Reserven nicht mehr<br />
gedeckt ist, so beruft <strong>der</strong> Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein <strong>und</strong> beantragt ihr<br />
<strong>Sanierung</strong>smassnahmen.<br />
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt <strong>und</strong> diese<br />
einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Zwischenbilanz, dass die<br />
For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesellschaftsgläubiger we<strong>der</strong> zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt<br />
sind, so hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im<br />
Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle an<strong>der</strong>en Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.<br />
Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeige-<br />
pflichten <strong>der</strong> eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.<br />
Art. 725 ORa<br />
Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des Verwaltungs-<br />
rates o<strong>der</strong> eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf <strong>Sanierung</strong> besteht; in diesem Falle trifft er<br />
Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.<br />
Der Richter kann einen Sachwalter bestellen <strong>und</strong> entwe<strong>der</strong> dem Verwaltungsrat die Verfügungsbe-<br />
fugnis entziehen o<strong>der</strong> dessen Beschlüsse von <strong>der</strong> Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Er<br />
umschreibt die Aufgaben des Sachwalters.<br />
Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erfor<strong>der</strong>lich ist.
Notlanden o<strong>der</strong> Durchstarten? 15<br />
Art. 754 OR<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>und</strong> alle mit <strong>der</strong> Geschäftsführung o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Liquidation befassten<br />
Personen sind sowohl <strong>der</strong> Gesellschaft als den einzelnen Aktionären <strong>und</strong> Gesellschaftsgläubigern für<br />
den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche o<strong>der</strong> fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten ver-<br />
ursachen.<br />
Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem an<strong>der</strong>en Organ überträgt, haftet für den von<br />
diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei <strong>der</strong> Auswahl, Unterrichtung <strong>und</strong><br />
Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
II Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel<br />
lic. iur. HSG Barbara Meyer<br />
A Einleitung<br />
<strong>Krise</strong>nsituationen zwingen oft zu drastischen Massnahmen – Massnahmen, die immer<br />
schon nötig gewesen wären, die man aber vor sich hergeschoben hat, bis es nicht mehr<br />
an<strong>der</strong>s geht. Auch wenn solche Massnahmen unangenehm sind, können sie sich langfris-<br />
tig zum Wohl <strong>der</strong> Unternehmung <strong>aus</strong>wirken. Im günstigsten Fall wird so <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Not eine<br />
Tugend.<br />
B Ein Beispiel <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />
Unser Klient besass eine stark diversifizierte Produktionsfirma, welche über mehrere<br />
Generationen hinweg gewachsen war. Die Firma beschäftigte über 50 Angestellte <strong>und</strong><br />
erzielte einen Umsatz von ca. CHF 10 Mio. Aus verschiedenen Gründen – allen voran<br />
wegen neuer Konkurrenten <strong>aus</strong> Osteuropa, <strong>der</strong> Einführung neuer Produkte <strong>und</strong> einer kriti-<br />
schen Firmengrösse – geriet die Firma in eine <strong>Krise</strong>. Schnell zeigte sich, dass ein allfälliger<br />
Turnaro<strong>und</strong> nur mit einschneidenden, über bloss kosmetische Massnahmen hin<strong>aus</strong>gehen-<br />
den Eingriffen gelingen konnte. Man bemühte sich, einen Käufer zu finden, <strong>der</strong> die ganze<br />
Firma übernahm <strong>und</strong> ihren langfristigen Erhalt sichern konnte. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> starken<br />
Diversifikation gelang dies jedoch nicht.<br />
Als es mit <strong>der</strong> Liquidität eng zu werden begann, empfahlen wir unserem Klienten, beim<br />
Gericht ein Gesuch um Nachlassst<strong>und</strong>ung zu stellen. Gründe hierfür waren u. a., dass man<br />
Zeit für einen bestmöglichen Verkauf bzw. Teilverkäufe gewinnen wollte, dass man mög-<br />
lichst viele Arbeitsplätze sichern wollte <strong>und</strong> gesamthaft gesehen eine möglichst sozialver-<br />
trägliche Lösung mit höchstmöglichen Verkaufserlösen angestrebt wurde.<br />
Unter dem Druck <strong>der</strong> Umstände entschloss sich unser Klient demzufolge dazu den Weg<br />
zum Nachlassgericht unter die Füsse zu nehmen <strong>und</strong> die Führung des Unternehmens in<br />
die Hände des vom Gericht bestellten Sachwalters zu übergeben. Im Rahmen <strong>der</strong> frühzei-<br />
tig eingeleiteten Nachlassst<strong>und</strong>ung konnten die verschiedenen Produktionsbereiche mit<br />
ihren jeweiligen Maschinen an neue Eigentümer verkauft werden. Hierbei übernahmen<br />
die neuen Eigentümer nebst den K<strong>und</strong>enstämmen auch die Mitarbeiter, welche in diesen<br />
Produktionsbereichen tätig waren bzw. die entsprechenden Maschinen bedienten <strong>und</strong> war-<br />
teten. Übrig blieb das ehemalige Produktionsgebäude. Da sich das Gr<strong>und</strong>stück an bester<br />
16
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 17<br />
Lage in <strong>der</strong> Bauzone befand, konnte es umgenutzt <strong>und</strong> zu einem sehr hohen Preis verkauft<br />
werden, <strong>der</strong> weit<strong>aus</strong> grösser war als die noch offenen Verbindlichkeiten.<br />
Ein Unternehmer, <strong>der</strong> sich in einer <strong>aus</strong>weglosen betrieblichen Situation bef<strong>und</strong>en hatte,<br />
konnte durch einen rechtzeitigen, geordneten Rückzug die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter<br />
sichern, seinen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Lieferanten einen Fortbestand <strong>der</strong> Leistungen bieten <strong>und</strong> für<br />
sich selber einen hohen Erlös <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Geschäftsaufgabe generieren.<br />
Mitverantwortlich für diesen zugegebenermassen <strong>aus</strong>sergewöhnlich positiven Ausgang<br />
war im vorliegenden Fall, dass rechtzeitig um eine Nachlassst<strong>und</strong>ung, <strong>der</strong>en gesetzliche<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt waren, ersucht wurde. Dies verschaffte <strong>der</strong> Firma auf <strong>der</strong> einen<br />
Seite die benötigte «Verschnaufp<strong>aus</strong>e». Gläubiger konnten die Firma nicht mehr für die<br />
Bezahlung von bereits fälligen For<strong>der</strong>ungen belangen <strong>und</strong> sie ad extremum gar durch<br />
einen Konkurs zerschlagen. Man konnte somit die Kräfte bündeln <strong>und</strong> sich ganz den<br />
Verkaufsbemühungen widmen. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite wäre ein stückchenweiser Verkauf<br />
einzelner Produktionsbereiche von den Gläubigern nie akzeptiert worden, hätten sie nicht<br />
durch den gerichtlich bestellten Sachwalter die Gewissheit gehabt, dass kein Haftungssub-<br />
strat gefährdet <strong>und</strong> kein an<strong>der</strong>er Gläubiger bevorzugt wird.<br />
C <strong>Sanierung</strong> – Nachlassverfahren – Konkurs<br />
Aus juristischer Sicht hat ein Unternehmen, das sich in einer <strong>Krise</strong> befindet, in <strong>der</strong> Regel<br />
<strong>und</strong> ohne Berücksichtigung von Spezialfällen die Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong>, des Nachlass-<br />
verfahrens o<strong>der</strong> des Konkurses.<br />
1 <strong>Sanierung</strong><br />
<strong>Sanierung</strong> kommt vom lateinischen «sanare», was soviel wie heilen o<strong>der</strong> bessern bedeutet.<br />
Genau dies wird mit einer <strong>Sanierung</strong> bezweckt. <strong>Sanierung</strong> ist ein Sammelbegriff für<br />
alle betriebswirtschaftlichen, steuerlichen <strong>und</strong> rechtlichen Massnahmen zur Ges<strong>und</strong>ung<br />
eines Unternehmens ohne Einmischung des Staates. Es wird daher auch von <strong>der</strong> privatrechtlichen<br />
bzw. <strong>aus</strong>sergerichtlichen <strong>Sanierung</strong> gesprochen.<br />
Die Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> sind vielfältig. Eine <strong>Sanierung</strong> kann in bilanztechnischer<br />
Hinsicht z. B. durch For<strong>der</strong>ungsverzichte, Rangrücktritte, Kapitalerhöhungen, Aufwertungen<br />
von Aktiven, durch Auflösungen von stillen Reserven o<strong>der</strong> die Wandlung von<br />
Fremd- in Eigenkapital (dept/equity swap) erzielt werden. In finanzieller Hinsicht kann<br />
eine <strong>Sanierung</strong> in <strong>der</strong> Zuführung von neuem Geld, <strong>der</strong> Gewährung eines <strong>Sanierung</strong>sdarlehens<br />
o<strong>der</strong> eines Überbrückungskredites bestehen. Auch <strong>der</strong> Verkauf von Betriebsteilen<br />
o<strong>der</strong> die Gründung einer Auffanggesellschaft kann darunter eingereiht werden. Möglich<br />
ist auch eine Vereinbarung mit einem o<strong>der</strong> mehreren Gläubigern, welche einer St<strong>und</strong>ung<br />
zustimmen o<strong>der</strong> gar auf einen Teil ihrer For<strong>der</strong>ungen verzichten (Schul<strong>der</strong>lass). Bei den<br />
Massnahmen in betrieblicher Hinsicht liegt das Augenmerk auf einer Ertragssteigerung,<br />
indem man sich beispielsweise auf ertragsstarke Produkte konzentriert. Kostensenkungen<br />
werden häufig durch die Aufgabe defizitärer Betriebsteile, Entlassungen o<strong>der</strong> Kurzarbeit<br />
herbeigeführt. Häufig werden diese Massnahmen gar in Kombinationen angewandt, um<br />
eine langfristige, erfolgreiche <strong>Sanierung</strong> zu erreichen.
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 18<br />
Schwierig wird eine <strong>Sanierung</strong> dann, wenn man dringend auf Zahlungsaufschübe <strong>und</strong><br />
For<strong>der</strong>ungsverzichte von Gläubigern angewiesen ist <strong>und</strong> die Gläubiger <strong>aus</strong> einer Vielzahl<br />
verschiedenster Personen <strong>und</strong> Gesellschaften bestehen, die man entwe<strong>der</strong> <strong>aus</strong> zeitlichen<br />
Gründen nicht mehr einzeln angehen kann, bzw. wenn einzelne Gläubiger nicht zu Zah-<br />
lungsaufschüben <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungsverzichten bereit sind. In diesem Fall kann ein Nachlass-<br />
verfahren die optimale Lösung sein.<br />
2 Nachlassverfahren<br />
Im Gegensatz zur frei gestaltbaren <strong>Sanierung</strong> ist das Nachlassverfahren den klaren Regeln<br />
des Schuldbetreibungs- <strong>und</strong> Konkursgesetzes (SchKG) unterworfen.<br />
Das Nachlassverfahren ist ein gesetzliches <strong>Sanierung</strong>sverfahren. Es bezweckt die Bereinigung<br />
von Geldschulden in einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren, dessen Ziel es<br />
ist die Gläubiger besser zu stellen, als dies im Konkurs <strong>der</strong> Fall wäre. Damit dies besser<br />
gelingt, können während <strong>der</strong> ersten Phase eines Nachlassverfahrens, <strong>der</strong> sogenannten<br />
Nachlassst<strong>und</strong>ung, keine neuen Betreibungen eingeleitet o<strong>der</strong> fortgesetzt werden.<br />
Eine Nachlassst<strong>und</strong>ung wird jedoch nur bewilligt, wenn das Gericht zur Überzeugung<br />
gelangt, dass die laufenden Kosten beglichen werden können <strong>und</strong> mithin keine neuen<br />
Schulden mehr auflaufen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> müssen dem Gesuch ans Gericht u. a. auch<br />
eine Bilanz <strong>und</strong> eine Erfolgsrechnung beigelegt werden, <strong>aus</strong> denen die Vermögens- <strong>und</strong><br />
Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft ersichtlich ist. Des Weiteren ist gemäss Gesetz – die Praxis<br />
verzichtet in <strong>der</strong> Regel darauf – auch ein Verzeichnis <strong>der</strong> Geschäftsbücher einzureichen,<br />
sofern solche geführt werden müssen.<br />
Zur Durchführung <strong>der</strong> Nachlasst<strong>und</strong>ung setzt das Gericht einen sogenannten Sachwalter<br />
ein. Unter Aufsicht <strong>und</strong> Leitung dieses Sachwalters kann <strong>der</strong> Betrieb während <strong>der</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ung<br />
weitergeführt werden. Die Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> bisherigen Verantwortlichen<br />
wird dabei eingeschränkt. In <strong>der</strong> Regel dürfen sie keine Zahlungen mehr <strong>aus</strong>lösen<br />
<strong>und</strong> verschiedene Rechtsgeschäfte nicht mehr tätigen, ohne vorgängig die Zustimmung<br />
des Sachwalters eingeholt zu haben.<br />
In <strong>der</strong> Schweiz endet ein Nachlassverfahren häufig mit einer sogenannten Nachlassliquidation,<br />
was teilweise auch als «sanfter Konkurs» bezeichnet wird. Derzeit wohl bekanntestes<br />
Beispiel hierfür ist die Swissair. Der Flugbetrieb konnte nach dem Gro<strong>und</strong>ing noch<br />
für mehrere Monate aufrechterhalten werden, bis die Swiss geschaffen war. Anschliessend<br />
begann die Liquidation <strong>der</strong> Swissair in einem konkursähnlichen Verfahren.<br />
Ein Blick ins Ausland zeigt, dass man gesetzliche <strong>Sanierung</strong>sverfahren auch dort kennt,<br />
wenn zum Teil auch in an<strong>der</strong>er Form <strong>und</strong> Ausgestaltung. Eines <strong>der</strong> bekanntesten gesetzlichen<br />
<strong>Sanierung</strong>sverfahren ist das Verfahren nach Chapter 11 des US Bankruptcy Code.<br />
In den groben Zügen ist ein Verfahren nach Chapter 11 unserem Nachlassverfahren nicht<br />
unähnlich. Es bietet einer überschuldeten, aber sanierungsfähigen Unternehmung eine<br />
Alternative zum Konkurs. Anstatt das Unternehmen zu zerschlagen, wird versucht die<br />
Schuldenlast zu reduzieren <strong>und</strong> das Geschäft weiterzuführen.
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 19<br />
Unterschiede zum Schweizer Nachlassverfahren zeigen sich insbeson<strong>der</strong>e darin, dass das<br />
Verfahren nach Chapter 11 viel mehr auf eine wirkliche <strong>Sanierung</strong> <strong>aus</strong>gerichtet ist. Es soll<br />
«a fresh start for an honest but unfortunate debtor» sein. Hierfür wird ein «Reorganization<br />
Plan» <strong>aus</strong>gearbeitet, <strong>der</strong> dazu dient, das Unternehmen zu sanieren <strong>und</strong> <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Überschul-<br />
dung her<strong>aus</strong>zuführen. Beispiel von heute ges<strong>und</strong>en Unternehmen, die ein Chapter 11-Ver-<br />
fahren durchliefen, gibt es zahlreiche. Insbeson<strong>der</strong>e mussten sich anfangs <strong>der</strong> 1990-iger<br />
Jahre zahlreiche Fluglinien ins Chapter 11-Verfahren begeben, welche heute wie<strong>der</strong> zu<br />
ges<strong>und</strong>en Unternehmen zählen.<br />
3 Konkurs<br />
Kann eine Unternehmung wegen schlechter Ertragslage, Überschuldung <strong>und</strong> <strong>aus</strong>getrockneter<br />
Liquidität ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen, so bleibt ihr nur <strong>der</strong> Konkurs.<br />
Während bei einer Nachlassst<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> Betrieb weitergeführt werden kann, wird er im<br />
Falle des Konkurses in den allermeisten Fällen umgehend geschlossen. Zur Illustration des<br />
Konkurses wird häufig das Bild eines her<strong>aus</strong>gezogenen Steckers verwendet. Es werden per<br />
sofort keine Arbeiten mehr <strong>aus</strong>geführt, die Arbeitnehmer stehen auf <strong>der</strong> Strasse <strong>und</strong> die<br />
K<strong>und</strong>en werden nicht mehr bedient.<br />
Der Verfahrensablauf hängt stark von den vorhandenen Aktiven ab. Sind genügend<br />
finanzielle Mittel vorhanden, dass die Kosten einer Konkursverwaltung inkl. Gläubigerversammlung<br />
etc. gedeckt werden können o<strong>der</strong> muss <strong>der</strong> Konkurs gar mangels Aktiven<br />
eingestellt werden? Dies sind die ersten Fragen, die einen Konkursbeamten beschäftigen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden mit <strong>der</strong> Konkurseröffnung alle For<strong>der</strong>ungen gegenüber dem Unternehmen<br />
fällig <strong>und</strong> es laufen – mit gewissen Ausnahmen – keine Schuldzinsen mehr. Die<br />
Aufgabe des eingesetzten Konkursverwalters ist die Liquidation des Betriebes. Hierfür<br />
macht er alle Aktiven zu Geld. Klassischerweise erfolgt dies über Versteigerungen, bei<br />
welchen <strong>der</strong> Meistbietende den Zuschlag erhält.<br />
Im vom Konkursverwalter erstellten Kollokationsplan wird festgehalten, ob, in welchem<br />
Umfang <strong>und</strong> in welchem Rang eine von einem Gläubiger eingereichte For<strong>der</strong>ung gutgeheissen<br />
wird. Der Kollokationsplan bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung <strong>der</strong> Geldmittel an<br />
die Gläubiger. Für die nicht bezahlte Schuld wird ein Verlustschein <strong>aus</strong>gestellt.<br />
D Weitere Szenarien<br />
1 Praxisbeispiel 1: immaterielle Werte <strong>und</strong> Güter ohne klar bestimmbaren Verkehrs-<br />
wert<br />
Wir hatten einst einen Klienten, <strong>der</strong> ein Patent besass, welches nicht in seine Produkt-<br />
palette passte, für das er nicht die richtigen Vertriebskanäle hatte <strong>und</strong> welches ihm nur<br />
Verluste einfuhr. Man entschied sich frühzeitig, dieses Patent abzustossen.
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 20<br />
Beim Verkaufsgespräch wurde ungeniert die defizitäre Situation des Produkts in <strong>der</strong><br />
eigenen Vergangenheit offen gelegt, dann aber ein stolzer Verkaufspreis genannt. Die<br />
Argumentation verlief dahingehend, dass dieses Produkt beim potentiellen Käufer künftig<br />
grosse Umsätze <strong>und</strong> Gewinne einfahren kann. Der Käufer anerkannte des Potential des<br />
Patentes <strong>und</strong> war schlussendlich auch bereit, hierfür den gewünschten Preis zu bezahlen.<br />
Wichtig im vorliegenden Fall war <strong>der</strong> frühzeitige Entscheid unseres Klienten. Dies ist bei<br />
immateriellen Werten o<strong>der</strong> bei Gütern mit schwer bestimmbarem Verkehrswert sehr wich-<br />
tig. Nicht nur verhandelt wesentlich schlechter, wer mit dem Rücken zur Wand steht, son-<br />
<strong>der</strong>n immaterielle Werte lassen sich in einem Nachlassverfahren wesentlich schwieriger<br />
verwerten, ganz zu schweigen von einer Verwertung in einem Konkurs.<br />
Nicht immer gelingt es, frühzeitig zu handeln. Kommt es zu einem Verkauf <strong>der</strong>artiger<br />
Güter am Vorabend des Konkurses <strong>und</strong> muss man bereits einen entsprechenden Preis-<br />
abschlag hinnehmen, tut man gut daran dieses Geschäft vorgängig seinen Gläubigern<br />
offen zulegen. Ist dies nicht möglich, sollte man seine Verkaufsbemühungen zumindest<br />
entsprechend dokumentieren. Wir hatten letztens eine Klientin, die sich in dieser Situ-<br />
ation befand <strong>und</strong> kurz vor Konkurseröffnung noch nicht börsenkotierte Aktien <strong>aus</strong> einer<br />
in Konkurs gehenden Holding her<strong>aus</strong> verkaufen wollte. Auf <strong>der</strong> Gläubigerseite befand<br />
sich glücklicherweise nur ein einziger Gläubiger, welcher vorgängig über den Verkauf<br />
informiert wurde. Selbstverständlich war dieser Gläubiger nicht erfreut über seinen sich<br />
abzeichnenden Verlust. Er sah aber die finanziellen Vorteile eines Verkaufes noch vor Kon-<br />
kurseröffnung <strong>und</strong> schätzte auch das Vorgehen <strong>der</strong> Verantwortlichen des Unternehmens.<br />
Dies ist nicht zu unterschätzen, denn die Enttäuschung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Missmut eines Gläubigers<br />
über seinen Verlust können sich schnell einmal in Form von Verantwortlichkeitsklagen<br />
entladen. Orientiert man aber offen über die anstehenden Probleme <strong>und</strong> bezieht die Gläu-<br />
biger in den Entscheidungsprozess mit ein, kann dies viel nachhaltig Positives bewirken.<br />
2 Praxisbeispiel 2: Vermeidung eines Betriebsunterbruchs mit anschliessendem Wert-<br />
verlust<br />
Für Unternehmen, die ununterbrochen Leistungen erbringen, kann ein Betriebsunter-<br />
bruch verheerend sein. Ein solches Unternehmen ist vergleichbar mit einem Beton-<br />
mischer. Kommt es während <strong>der</strong> Betriebszeit zu einem Strom<strong>aus</strong>fall <strong>und</strong> funktioniert<br />
das Notstromaggregat nicht, erhärtet <strong>der</strong> Beton <strong>und</strong> zerstört die gesamte Maschine. Ein<br />
Totalverlust tritt ein.<br />
In einer solchen Situation befand sich einer unserer Klienten, <strong>der</strong> <strong>aus</strong> verschiedenen Grün-<br />
den hochverschuldet <strong>und</strong> von den Gläubigern zur Bezahlung <strong>der</strong> fälligen Verbindlichkeiten<br />
gedrängt wurde. Einziges Aktivum, welches zur Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger zur Verfügung<br />
stand, war sein Betriebsnetz. Wäre dieses Netz aber – was bei einem Konkurs <strong>der</strong> Fall<br />
gewesen wäre – nicht mehr bedient <strong>und</strong> gewartet worden, hätte sich kein Käufer mehr<br />
gef<strong>und</strong>en. Die bisherigen K<strong>und</strong>en, die dieses Netz benutzt hatten, hätten sich an<strong>der</strong>weitig<br />
orientiert <strong>und</strong> bei den Gläubigern wäre es zu einem Totalverlust gekommen. Das Netz<br />
war mithin nur interessant, solange es betrieben wurde, was mit relativ geringen Kosten<br />
möglich war.
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 21<br />
Um die Weiterführung <strong>der</strong> Unternehmung bzw. insbeson<strong>der</strong>e des Netzes trotz massiver<br />
offener Verbindlichkeiten zu gewährleisten, wurde beim Gericht um Nachlassst<strong>und</strong>ung<br />
ersucht. Die Nachlassst<strong>und</strong>ung führte dazu, dass die bereits fälligen For<strong>der</strong>ungen gestun-<br />
det bzw. nicht mehr eingetrieben werden konnten, <strong>und</strong> verschaffte <strong>der</strong> Unternehmung<br />
bzw. dem Sachwalter die nötige Zeit, um dieses Netz zu verkaufen.<br />
An diesem Beispiel zeigt sich sehr gut, dass die bisherigen Verantwortlichen, auch wenn<br />
sie selber keine Entscheide mehr treffen dürfen, den Sachwalter doch massgeblich unter-<br />
stützen können. Es waren die bisherigen Verantwortlichen, welche Kenntnisse über die<br />
konkrete Branche besassen, welche den Kontakt zu potentiellen Käufern herstellten <strong>und</strong><br />
das technische Know How besassen, um die Qualitäten des Netzes auch entsprechend<br />
hervorzuheben.<br />
Nach erfolgreichem Verkauf des Netzes konnten die Gläubiger im Rahmen einer Nachlassliquidation<br />
befriedigt werden. Auch wenn sie Verluste hinnehmen mussten, waren sie doch<br />
erheblich besser gestellt als in einem Konkurs.<br />
3 Praxisbeispiel 3: Unternehmen <strong>der</strong> Gastronomiebranche<br />
Es gibt auch Unternehmungen, die nicht nur in den roten Zahlen angelangt <strong>und</strong> überschuldet<br />
sind, son<strong>der</strong>n die we<strong>der</strong> bei ihren bilanzierten Aktiven noch bezüglich ihrer Position im<br />
Markt <strong>und</strong> ihrer Produkte etwas haben, was man mit Gewinn verkaufen kann. Im Gegenteil,<br />
monatlich häufen sich weitere Schulden an. Als Beispiel für einen solchen Fall nenne<br />
ich ein konkursites Unternehmen <strong>der</strong> Gastronomiebranche. Gelingt da nicht ein Verkauf<br />
an jemanden, <strong>der</strong> bereit ist, in <strong>der</strong> gleichen Lokalität wie<strong>der</strong> ein ähnliches Unternehmen –<br />
sinnvollerweise mit einem an<strong>der</strong>en Marketingkonzept – zu betreiben <strong>und</strong> hierfür nebst den<br />
Grossteil des Mobiliars auch einige Arbeitnehmer zu übernehmen, kommt es unweigerlich<br />
zu Verlusten. Der Verkauf von gebrauchten Tischen <strong>und</strong> Stühlen, Besteck <strong>und</strong> Tischdecken<br />
wirft nicht viel Geld ab.<br />
Kommt es zum Konkurs, wird das Unternehmen von einem Tag auf den an<strong>der</strong>en geschlossen.<br />
Ein geordneter Rückzug ist kaum möglich. In solchen Fällen liegt unser Augenmerk<br />
auf <strong>der</strong> Schadensbegrenzung, allen voran <strong>der</strong> Schadensbegrenzung bei den Verantwortlichen.<br />
Es soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass es am Vorabend des Konkurses noch zu überstürzten<br />
<strong>und</strong> unüberlegten Handlungen kommt <strong>und</strong> sich die Verantwortlichen Klagen o<strong>der</strong> gar<br />
strafrechtlichen Vorwürfen <strong>aus</strong>setzen.<br />
E Zusammenfassung<br />
Aus juristischer Optik stellt sich bei einem Unternehmen in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> bald einmal die Frage,<br />
ob eine blosse <strong>Sanierung</strong> noch möglich ist o<strong>der</strong> ob es dafür bereits zu spät ist <strong>und</strong> die<br />
bisherigen Verantwortlichen beim Gericht um ein Nachlassverfahren, allenfalls gar einen<br />
Konkurs nachsuchen müssen. Dabei sollte man we<strong>der</strong> in Panik verfallen – schon gar nicht<br />
frühzeitig – noch existierende Probleme herunterspielen <strong>und</strong> verbissen an <strong>der</strong> bisherigen<br />
Strategie festhalten.
Aus <strong>der</strong> Not eine Tugend machen – ein Praxisbeispiel 22<br />
Es gilt <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz: Es ist nie zu spät, <strong>aus</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Situation her<strong>aus</strong> die optimale<br />
Lösung zu finden.<br />
Wie auch immer die Lösung <strong>aus</strong>sieht, sie sollte geordnet erfolgen. Nur so besteht grösst-<br />
mögliche Gewähr, dass keine Gläubiger zu Schaden kommen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Schaden mög-<br />
lichst klein bleibt. Sobald Gläubiger im grösseren Umfang For<strong>der</strong>ungsverzichte leisten<br />
müssen o<strong>der</strong> Konkursverluste erleiden, entsteht Aggressivität, die zu Verantwortlichkeits-<br />
klagen gegen die bisherigen Entscheidträger führen kann.<br />
Ideale Fälle sind jene, in denen werthaltige Betriebsteile, K<strong>und</strong>enstämme, Marktanteile,<br />
Markenrechte <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände vorhanden sind, die man an zahlungskräftige<br />
Unternehmungen in <strong>der</strong> gleichen Branche mit Gewinn verkaufen kann, <strong>und</strong> wo zudem<br />
durch die Umnutzung <strong>der</strong> nicht mehr betriebsnotwendigen Aktiven Mehrwerte entstehen<br />
können. Aus solchen Konstellationen kommt manchmal jener Stoff, <strong>aus</strong> dem die Träume<br />
sind, nämlich <strong>der</strong> Rückzug eines bisher verzweifelt gegen die Wellen kämpfenden Unter-<br />
nehmers in ein materiell gesichertes Privatleben, das ihm einen Lebensgenuss eröffnet,<br />
wie er ihn als geplagter Unternehmer nie gekannt hat.
III Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong><br />
Dr. Adrian Dörig<br />
A Einleitung<br />
Die <strong>Krise</strong> generiert beson<strong>der</strong>e Kaufgelegenheiten.<br />
Verkäuferseitig besteht Verkaufsdruck. Entwe<strong>der</strong> benötigt man aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> eigenen<br />
schlechten finanziellen Verfassung innert nützlicher Frist Liquidität, etwa um die Ban-<br />
ken zu beruhigen. O<strong>der</strong> – wenn es sich beim Kaufgegenstand selbst um ein notleidendes<br />
Unternehmen handelt – möchte bzw. kann man dieses Unternehmen nicht mehr selbst<br />
weiterführen.<br />
Auf Käuferseite ist <strong>der</strong> Haupttreiber oft <strong>der</strong> tiefe Kaufpreis, denn in <strong>Krise</strong>nzeiten kann<br />
man auf dem Unternehmensmarkt günstig einkaufen. In <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> ergeben sich gerade für<br />
strategische Käufer auch interessante strategische Kaufgelegenheiten. Finanzinvestoren<br />
hingegen haben <strong>der</strong>zeit noch immer mit Bewertungsunsicherheiten <strong>und</strong> Schwierigkeiten<br />
mit <strong>der</strong> Fremdfinanzierung durch die Banken zu kämpfen.<br />
Die Chancen sind also da. Rechtfertigen es diese Chancen, erhöhte Risiken in Kauf zu nehmen?<br />
Denn solche sind bei Unternehmenskäufen in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> durch<strong>aus</strong> vorhanden.<br />
B Ausgangslage<br />
Nach <strong>der</strong> Art des Kaufgegenstandes sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:<br />
Im ersten einfachsten Fall steht <strong>der</strong> Kauf einzelner Aktiven zur Diskussion. Es geht z. B.<br />
um eine für den Verkäufer nicht betriebsnotwendige Liegenschaft. Der Käufer erwirbt den<br />
Vermögensgegenstand in Einzelrechtsnachfolge.<br />
Im zweiten Fall soll ein gesamter Betrieb o<strong>der</strong> Betriebsteil, <strong>der</strong> nicht zwingend als eigenes<br />
Rechtssubjekt – d. h. als separate Gesellschaft – zusammengefasst ist, verkauft werden.<br />
Nach ständiger b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung ist unter einem Betrieb eine auf<br />
Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die<br />
selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Käufer erwirbt die zum Betrieb gehörigen<br />
Aktiven <strong>und</strong> Passiven. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem sogenannten<br />
«Asset Deal».<br />
23
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 24<br />
Der dritte Fall betrifft den sogenannten «Share Deal». Es geht um den Kauf <strong>der</strong> Anteile an<br />
einer Gesellschaft. Nach Vollzug des Kaufs <strong>der</strong> Gesellschaft verfügt <strong>der</strong> Käufer über eine<br />
neue Tochtergesellschaft, die Gesellschaft ist dann im Käuferkonzern integriert. O<strong>der</strong> die<br />
Käufergesellschaft absorbiert die gekaufte Gesellschaft o<strong>der</strong> fusioniert mit ihr <strong>und</strong> wird so<br />
zu <strong>der</strong>en Universalrechtsnachfolgerin.<br />
Je nach Art des Kaufgegenstandes kann bei <strong>der</strong> Risikoanalyse das Umfeld des Kaufgegen-<br />
standes, namentlich Konzernverhältnisse, eine wichtige Rolle spielen.<br />
Übernimmt <strong>der</strong> Käufer mit dem Kaufgegenstand auch Arbeitnehmer, muss auch <strong>der</strong>en<br />
Pensionskassensituation (Stichwort Unterdeckung) angeschaut werden.<br />
C Risiken<br />
Es kann zwischen Investitionsrisiken <strong>und</strong> Haftungsrisiken unterschieden werden. Solche<br />
gibt es potentiell bei jedem Unternehmenskauf. Sie können sich beim Kauf in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong><br />
allerdings akzentuieren bzw. gibt es Beson<strong>der</strong>heiten.<br />
Wenn sich das Investitionsrisiko verwirklicht, stellt sich her<strong>aus</strong>, dass <strong>der</strong> Kaufgegenstand<br />
nicht werthaltig war. Im schlimmsten Fall verliert <strong>der</strong> Käufer seinen ganzen Einsatz, näm-<br />
lich den von ihm bezahlten Kaufpreis. Obwohl schmerzlich, ist ein solches Risiko in <strong>der</strong><br />
Regel verkraftbar.<br />
An<strong>der</strong>s bei Haftungsrisiken, <strong>der</strong>en Umfang den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt <strong>und</strong><br />
den Käufer selbst in eine Notlage bringen kann. Bei solchen – in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> oft akzentuier-<br />
ten – Haftungsrisiken geht es um die Erhöhung <strong>der</strong> Passiven des Käufers als Rechtsträger<br />
o<strong>der</strong> Rechtsnachfolger des Kaufgegenstandes <strong>aus</strong> vor dem Vollzug des Kaufs gesetzten<br />
Gründen.<br />
Selbstverständlich wird <strong>der</strong> Käufer versuchen, im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchung des Kaufgegenstandes,<br />
<strong>der</strong> sogenannten Due Diligence-Prüfung, solche Risiken zu identifizieren.<br />
Zeigen sich Risiken, ist die Struktur <strong>der</strong> Transaktion anzupassen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kaufgegenstand<br />
ist im Kaufvertrag neu zu definieren, indem relevante Passiven <strong>aus</strong>drücklich als nicht zum<br />
Kaufgegenstand gehörig bezeichnet werden.<br />
Freilich lässt sich nicht alles risikofrei strukturieren. Gerade wenn sich <strong>der</strong> Kaufgegenstand<br />
in einer Nachlass- o<strong>der</strong> Konkursmasse befindet, d. h. dem bisherigen Rechtsträger<br />
wurde die Nachlassst<strong>und</strong>ung gewährt o<strong>der</strong> über ihn wurde <strong>der</strong> Konkurs eröffnet, kann auf<br />
Verkäuferseite <strong>der</strong> Sachwalter bzw. die Konkursverwaltung den Käufer durch<strong>aus</strong> mit einer<br />
«take it or leave it»-Haltung begegnen. Dann hat das Rosinenpicken ein Ende.<br />
Zudem sind im Zeitpunkt des Kaufentscheids nicht alle relevanten Risiken bekannt.<br />
Erschwerend kommt bei solchen Transaktionen <strong>der</strong> erhebliche Zeitdruck hinzu, stehen<br />
doch Verkäufer o<strong>der</strong> Kaufgegenstand meist finanziell am Abgr<strong>und</strong>.
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 25<br />
D Beson<strong>der</strong>e Investitionsrisiken<br />
Auf bei M&A-Transaktionen typische Investitionsrisiken – wie etwa jenes, dass <strong>der</strong> Kauf-<br />
gegenstand Mängel aufweisen kann – wird hier nicht weiter eingegangen. Vielmehr sind<br />
drei krisenspezifische Investitionsrisiken zu erläutern:<br />
1 Erfüllungswahlrecht <strong>der</strong> Konkursverwaltung<br />
Wird über den Verkäufer vor Vollzug des Verkaufs <strong>der</strong> Konkurs eröffnet, fällt <strong>der</strong> Kauf-<br />
gegenstand in die Konkursmasse <strong>und</strong> die Konkursverwaltung kann, muss aber nicht, den<br />
Kaufvertrag real erfüllen, d. h. dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand verschaffen.<br />
Falls dies die Konkursverwaltung nicht tut <strong>und</strong> die Vertragsbeendigung wählt, ergeben<br />
sich für den Käufer erhebliche Nachteile. Hat er nämlich den Kaufpreis bereits teilweise<br />
bezahlt, verbleibt seine Anzahlung in <strong>der</strong> Konkursmasse. Der Käufer kann die Eigentums-<br />
übertragung an ihn dann nicht mehr durchsetzen. Seine Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung ist in<br />
den meisten Fällen wirtschaftlich wertlos.<br />
Vertraglich ist deshalb sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Kaufpreis erst gegen Lieferung des Kauf-<br />
gegenstandes gezahlt wird (keine Anzahlung). Unterzeichnung <strong>und</strong> Vollzug des Kaufver-<br />
trages sind möglichst zusammenzulegen bzw. ist <strong>der</strong> Kauf sofort nach Erfüllung sämtlicher<br />
Vollzugsvor<strong>aus</strong>setzungen zu vollziehen. Ferner sollte sich <strong>der</strong> Käufer das Recht <strong>aus</strong>bedin-<br />
gen, bei Konkurseröffnung o<strong>der</strong> Nachlassst<strong>und</strong>ung hinsichtlich des Verkäufers den Kauf-<br />
vertrag auflösen zu können.<br />
2 Risiko <strong>der</strong> paulianischen Anfechtung<br />
Wird über den Verkäufer <strong>der</strong> Konkurs eröffnet, besteht für die Konkursverwaltung o<strong>der</strong><br />
allenfalls für Abtretungsgläubiger die Möglichkeit, den vor <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />
erfolgten Verkauf durch den nun konkursiten Verkäufer mit dem Ziel anzufechten, mög-<br />
lichst viel Haftungssubstrat in die Konkursmasse zurückzuholen.<br />
Die Anfechtungsmöglichkeit soll generell verhin<strong>der</strong>n, dass ein Käufer die Notlage des Ver-<br />
käufers zum Schaden <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gläubiger des Verkäufers <strong>aus</strong>nützt. Nachträglich wird<br />
oftmals behauptet, <strong>der</strong> Kaufpreis sei zu tief gewesen <strong>und</strong> stehe in einem Missverhältnis<br />
zur Gegenleistung. Ein Bewertungsgutachten eines unabhängigen Experten (Fairness<br />
Opinion), das bestätigt, dass <strong>der</strong> Käufer für den Kaufgegenstand einen fairen Marktpreis<br />
bezahlt hat, vermin<strong>der</strong>t das Anfechtungsrisiko. Ebenso <strong>der</strong> Umstand, dass vor dem Ver-<br />
kauf mehrere Kaufangebote eingeholt wurden o<strong>der</strong> gar ein eigentliches Auktionsverfahren<br />
durchgeführt wurde.<br />
Keinerlei Risiko einer paulianischen Anfechtung besteht hingegen bei einem Kauf <strong>aus</strong> dem<br />
Konkursverfahren.
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 26<br />
3 Erhöhtes Gegenparteirisiko<br />
Risiken bei Transaktionen in <strong>Krise</strong>nzeiten lassen sich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> schlechten Verfassung<br />
des Verkäufers o<strong>der</strong> des Kaufgegenstandes oftmals nicht genügend absichern – sodass<br />
<strong>der</strong> Käufer sie am Ende selber tragen muss.<br />
Der Verkäufer ist oft nicht in <strong>der</strong> Lage, überhaupt erst umfassende kaufrechtliche Gewähr-<br />
leistungen abzugeben. So ist ein Sachwalter o<strong>der</strong> ein Konkursverwalter in aller Regel nur<br />
bereit, minimale Gewährleistungen abzugeben, nämlich dass <strong>der</strong> Verkäufer rechtmässig<br />
besteht, er Eigentümer des Kaufgegenstandes ist <strong>und</strong> darüber verfügen darf.<br />
Selbst wenn ein Käufer gewisse vertragliche Gewährleistungen erhalten hat, sind diese,<br />
nachdem sich ein Mangel gezeigt hat, häufig nicht einmal mehr das Papier wert, auf dem<br />
sie stehen, weil <strong>der</strong> Verkäufer bis dann Konkurs gegangen ist <strong>und</strong> die durch den Käufer in<br />
dessen Konkurs eingegebene Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung <strong>aus</strong> kaufvertraglicher Gewährleis-<br />
tungsverletzung kaum gedeckt sein wird.<br />
Dieses erhöhte Gegenparteirisiko lässt sich mit einer gestaffelten Kaufpreiszahlung mit<br />
Verrechnungsrecht o<strong>der</strong> einem sogenannten Escrow, d. h. zur allfälligen Deckung solcher<br />
Ansprüche hinterlegt <strong>der</strong> Verkäufer einen gewissen Geldbetrag bei einem unabhängigen<br />
Dritten, mindestens teilweise absichern. Befindet sich <strong>der</strong> Verkäufer bereits in Nachlass-<br />
st<strong>und</strong>ung, sind vom Sachwalter eine schriftliche Zustimmung zum Kaufvertrag <strong>und</strong> eine<br />
schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass allfällig <strong>aus</strong> diesem Vertrag resultierende<br />
Verpflichtungen Massenverbindlichkeiten des Verkäufers darstellen <strong>und</strong> damit vorab<br />
beglichen werden.<br />
E Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Kauf einzelner Aktiven<br />
Würde <strong>der</strong> Käufer reale Haftungsrisiken vor Vertragsabschluss entdecken, würde er auf<br />
den Kauf verzichten, weil diese Risiken nicht nur den Investitionserfolg gefährden, son<strong>der</strong>n<br />
dem Käufer darüber hin<strong>aus</strong> weitgehende finanzielle Verpflichtungen verursachen können.<br />
Es ist eine Binsenwahrheit, dass solche Haftungsrisiken vermehrt bei Kaufgegenständen<br />
bzw. Verkäufern auftreten, die krisenbelastet sind.<br />
Werden lediglich einzelne Aktiven gekauft, lassen sich die damit zusammenhängenden<br />
Haftungsrisiken vergleichsweise gut identifizieren. Der Käufer muss sich <strong>der</strong>er jedoch<br />
bewusst sein, denn auch hier lauern Gefahren. Zur Illustration zwei Beispiele:<br />
Der Käufer erwirbt ein Patent. Nach einiger Zeit meldet sich jedoch eine amerikanische<br />
Universität <strong>und</strong> behauptet, das Patent bzw. die Verwertungsrechte dar<strong>aus</strong> gehörten ihr als<br />
Erfin<strong>der</strong>in des Patents. Ein langwieriger Prozess folgt. Ein weiterer Dritter, ein ehemaliger<br />
Konkurrent des Verkäufers, meldet sich ebenfalls beim Käufer. Er behauptet, die <strong>aus</strong> dem<br />
gekauften Patent vermarkteten Produkte verletzten bestehende Schutzrechte von ihm.<br />
Auf den Käufer kommen weitere erhebliche Prozesskosten zu, diesmal gleich in mehreren<br />
Län<strong>der</strong>n. Verliert er die Prozesse, kann er das gekaufte Patent nicht kommerziell nutzen.<br />
Damit zusammenhängende Investitionen werden wertlos.
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 27<br />
Der Käufer erwirbt ein Warenlager. Aus diesem Warenlager verkauft <strong>und</strong> liefert er ein<br />
Produkt, das sich in <strong>der</strong> Folge als fehlerhaft erweist. Obwohl <strong>der</strong> Käufer dieses fehlerhafte<br />
Produkt nicht selbst produziert hat, gilt er als Hersteller im Sinne des Produkthaftpflicht-<br />
gesetzes. Für allfällige Personen- <strong>und</strong> Sachschäden, die <strong>aus</strong> einem solchen fehlerhaften<br />
Produkt entstehen, haftet er gr<strong>und</strong>sätzlich unbeschränkt.<br />
F Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Betriebsübertragung<br />
1 Allgemeines<br />
Wie bereits oben erwähnt, übernimmt <strong>der</strong> Käufer mit <strong>der</strong> Übertragung eines Betriebs die<br />
zum Betrieb gehörigen Aktiven <strong>und</strong> Passiven.<br />
Rechtstechnisch kann dieser Asset Deal auf zwei Arten strukturiert werden:<br />
Als Kauf von Aktiven mit Schuldübernahme überträgt <strong>der</strong> Verkäufer die Aktiven einzeln<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Käufer übernimmt die Passiven mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers einzeln<br />
durch Schuldübernahme (Singularsukzession).<br />
Bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz gehen die Aktiven <strong>und</strong> Passiven mit<br />
dem Handelsregistereintrag automatisch auf den Käufer über (partielle Universalsukzession).<br />
In beiden Fällen ist <strong>der</strong> Kaufgegenstand zu umschreiben. Während <strong>der</strong> Käufer daran interessiert<br />
ist, sämtliche für den Betrieb erfor<strong>der</strong>liche Aktiven detailliert im Vertrag aufzunehmen,<br />
will <strong>der</strong> Verkäufer sämtliche dazugehörigen Verbindlichkeiten (inklusive alle Risiken<br />
<strong>und</strong> Gefahren) umfassend nennen.<br />
2 Übertragung von Arbeitnehmern<br />
Bei einem Asset Deal sind die Abklärung möglicher Haftungsrisiken <strong>und</strong> Vertragsverhandlungen<br />
über <strong>der</strong>en Begrenzung von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung. Mit Bezug auf die Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong>en For<strong>der</strong>ungen ist <strong>der</strong> Handlungsspielraum allerdings eingeschränkt. Die<br />
in einem zu verkaufenden Betrieb tätigen Arbeitnehmer gehen nämlich auf den Käufer<br />
über, auch wenn dies nicht <strong>aus</strong>drücklich vereinbart wurde (Art. 333 OR). Der Käufer kann<br />
allerdings den Arbeitnehmern nach dem Kauf unter Einhaltung <strong>der</strong> ordentlichen Kündigungsfrist<br />
kündigen <strong>und</strong> muss sie nicht während einer bestimmten Zeit weiterbeschäftigen,<br />
wie dies z. B. in Deutschland <strong>und</strong> Österreich vorgeschrieben ist. Er ist in <strong>der</strong> Schweiz<br />
überdies nicht gesetzlich verpflichtet, einen Sozialplan aufzustellen.<br />
Hingegen haftet <strong>der</strong> Käufer zusammen mit dem Verkäufer solidarisch für die For<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fällig werden. Der<br />
Käufer kann auch für nicht bezahlte Löhne <strong>und</strong> Sozialabgaben zur Kasse gebeten werden,<br />
die bereits vor <strong>der</strong> Betriebsübertragung fällig geworden sind.
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 28<br />
Im Falle einer Fusion können die Arbeitnehmer die Sicherstellung ihrer For<strong>der</strong>ungen ver-<br />
langen.<br />
Erwirbt <strong>der</strong> Käufer einen Betrieb jedoch <strong>aus</strong> einer Konkursmasse, so gehen die Arbeitsverhältnisse<br />
nicht automatisch auf ihn über. Er haftet in diesem Falle nicht für die For<strong>der</strong>ungen,<br />
die vor dem Erwerb des Betriebes entstanden <strong>und</strong> nicht beglichen worden sind.<br />
Zuwarten kann sich für den Käufer also unter Umständen <strong>aus</strong>zahlen.<br />
G Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Gesellschaftskauf<br />
1 Allgemeines<br />
Wie oben dargestellt, ist <strong>der</strong> Käufer beim Asset Deal gr<strong>und</strong>sätzlich in <strong>der</strong> Lage, sich diejenigen<br />
Aktiven <strong>und</strong> Passiven <strong>aus</strong>zusuchen, die er kaufen will. Gr<strong>und</strong>sätzlich gehen nur<br />
die durch den Kaufvertrag bzw. in <strong>der</strong> Inventarliste des Vermögensübertragungsvertrages<br />
definierten Aktiven <strong>und</strong> Passiven auf den Käufer über. Auf diese Weise kann <strong>der</strong> Käufer<br />
die Übernahme von Haftungsrisiken zumindest teilweise vermeiden <strong>und</strong> sich dadurch vor<br />
einigen «unangenehmen Überraschungen» schützen.<br />
Der Kauf von einigen o<strong>der</strong> sämtlichen Anteilen an einer Gesellschaft (Share Deal) ist für<br />
den Käufer potentiell mit den meisten Risiken behaftet. Die Aktiven <strong>und</strong> Passiven <strong>der</strong><br />
Gesellschaft, <strong>der</strong>en Anteile übernommenen werden, bleiben unverän<strong>der</strong>t, insbeson<strong>der</strong>e<br />
sämtliche Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Haftungsrisiken <strong>der</strong> Gesellschaft bleiben auch nach dem<br />
Kontrollwechsel gr<strong>und</strong>sätzlich bestehen. Letztlich setzt sich <strong>der</strong> Käufer beim Share Deal<br />
den wirtschaftlichen Schwierigkeiten <strong>aus</strong>, die zur <strong>Krise</strong> des Unternehmens geführt haben.<br />
Gegebenenfalls ist er auch verpflichtet, Massnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />
o<strong>der</strong> (drohenden) Überschuldung zu ergreifen.<br />
2 Konkurs <strong>der</strong> Gesellschaft mit Haftungsrisiken als Problemlösung?<br />
In diesem Zusammenhang ist die Frage berechtigt, ob <strong>der</strong> solvente Käufer das übernommene<br />
Unternehmen, das sich in <strong>der</strong> Folge als Haftungsfass ohne Boden erweist, nicht<br />
kurzerhand in Konkurs gehen lassen <strong>und</strong> sich so dieser Probleme entledigen soll. Dieser<br />
Schritt ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>aus</strong> den folgenden Gründen gut zu überlegen:<br />
a Reputationsrisiko<br />
Ein aufrecht stehen<strong>der</strong> Konzern wird es sich in aller Regel <strong>aus</strong> Gründen <strong>der</strong> Reputation<br />
nicht leisten, eine Konzerngesellschaft in Konkurs gehen zu lassen. Als Beispiel mag ein<br />
Fall dienen, über den auch die Medien berichteten:<br />
Das IT-Unternehmen Systor AG ging im November 2003 in Konkurs. Als Gründe wurden<br />
die schlechte Branchenkonjunktur sowie <strong>der</strong> teure Kauf <strong>der</strong> deutschen Schuhmann-<br />
Gruppe anfangs 2000, <strong>der</strong> sich in <strong>der</strong> Folge als Nonvaleur her<strong>aus</strong>stellte, genannt. Eigentümerin<br />
<strong>der</strong> Systor AG war die UBS. Diese wurde von fünf deutschen Banken, welche gegen
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 29<br />
die Systor AG Darlehensfor<strong>der</strong>ungen in Millionenhöhe <strong>aus</strong>stehend hatten, mit einer Klage<br />
über CHF 100 Mio. eingedeckt. Vor allem gaben sie an, nicht gewusst zu haben, dass die<br />
UBS schon 2001 intern beschlossen hatte, <strong>der</strong> Systor AG die konzernmässige Unterstüt-<br />
zung zu entziehen, was praktisch das Ende <strong>der</strong> IT-Firma bedeutete.<br />
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2009 zwar ab. Unter<br />
an<strong>der</strong>em hielt das Gericht fest, dass eine absichtliche Täuschung seitens <strong>der</strong> UBS nicht vor-<br />
gelegen habe <strong>und</strong> die Vorwürfe <strong>der</strong> Klägerinnen zu wenig konkret gewesen seien. Dennoch<br />
blieben <strong>der</strong> UBS neben bedeutendem Prozessaufwand <strong>und</strong> -kosten ein gewisser Reputati-<br />
onsschaden: Bereits nach <strong>der</strong> Publikation <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> provisorischen Nachlassstun-<br />
dung r<strong>und</strong> ein Jahr vor <strong>der</strong> Konkurseröffnung titelte die NZZ «UBS lässt die Systor fallen».<br />
b Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (faktisches Organ)<br />
Je nach dem, wie lange mit <strong>der</strong> Überschuldungsanzeige zugewartet worden ist <strong>und</strong> wie<br />
stark einzelne Gläubiger durch den Konkurs zu Schaden kommen, ist auch das Risiko<br />
<strong>der</strong> Haftung <strong>aus</strong> aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Stichwort Konkursverschleppung)<br />
ernst zu nehmen. Einerseits will die Muttergesellschaft die Personen schützen, die in den<br />
Verwaltungsrat <strong>und</strong> das Management <strong>der</strong> maroden neuen Tochtergesellschaft geschickt<br />
wurden. An<strong>der</strong>erseits steht die Muttergesellschaft selbst in <strong>der</strong> Verantwortung, wenn sie<br />
als faktisches Organ <strong>der</strong> Tochtergesellschaft – indem sie anstelle des Verwaltungsrates<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> Tochtergesellschaft unmittelbar Geschäftsführungsauf-<br />
gaben <strong>aus</strong>übte <strong>und</strong> dadurch den Geschäftsgang <strong>der</strong> Tochtergesellschaft massgebend<br />
beeinflusste – Sorgfaltspflichten in massgeblicher Weise verletzt hat.<br />
c Haftung <strong>aus</strong> erwecktem Konzernvertrauen<br />
Wie <strong>der</strong> Leitentscheid des B<strong>und</strong>esgerichts in Sachen Swissair <strong>aus</strong> dem Jahr 1994 (BGE<br />
120 II 331) gezeigt hat, muss ein Käufer bei <strong>der</strong> Übernahme einer Gesellschaft auch eine<br />
mögliche Haftung <strong>aus</strong> erwecktem Konzernvertrauen im Auge behalten. Diese Haftung ist<br />
allerdings an sehr strenge Vor<strong>aus</strong>setzungen geknüpft. Sie entsteht nur, wenn die Mutter-<br />
gesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten <strong>und</strong> ihre<br />
Konzernverantwortung – z. B. durch Werbung mit <strong>der</strong> Zugehörigkeit zum Konzern o<strong>der</strong><br />
falsche Aufklärung über die wirtschaftliche Lage <strong>der</strong> Tochtergesellschaft durch die Mutter-<br />
gesellschaft – erweckt, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht.<br />
d Durchgriffshaftung<br />
Eine weitere Anspruchsgr<strong>und</strong>lage enttäuschter Gläubiger <strong>der</strong> Konkurs gegangenen Gesellschaft<br />
gegen <strong>der</strong>en Muttergesellschaft besteht in <strong>der</strong> Durchgriffshaftung. Dabei wird die<br />
rechtliche Trennung zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> den Gesellschaftern durchbrochen,<br />
wenn die Berufung darauf <strong>und</strong> auf die Eigenständigkeit <strong>der</strong> juristischen Person sich als<br />
rechtsmissbräuchlich darstellt. Ein Durchgriff wird in <strong>der</strong> schweizerischen Praxis allerdings<br />
sehr selten bejaht, weil die Rechtsfiguren des faktischen Organs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vertrauenshaftung<br />
dominieren <strong>und</strong> da <strong>der</strong> für den Durchgriff notwendige Rechtsmissbrauch nur selten<br />
zu beweisen ist. Ausländische Jurisdiktionen, insbeson<strong>der</strong>e die USA, nehmen in diesem<br />
Zusammenhang allerdings schneller eine Haftung an («disregard of the corporate entity»<br />
bzw. «piercing of the corporate veil»).
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 30<br />
3 Beson<strong>der</strong>e Haftungsrisiken <strong>aus</strong> Konzernverhältnissen<br />
Beson<strong>der</strong>e Haftungsrisiken direkt <strong>aus</strong> dem Gesellschaftskauf können sich dann ergeben,<br />
wenn die übernommene Gesellschaft vor dem Kontrollwechsel in einem Konzern einge-<br />
glie<strong>der</strong>t war.<br />
a Mehrwertsteuern<br />
Potentielle Käufer im Nachlassverfahren von dem Swissair-Konzern angehörigen Gruppengesellschaften<br />
waren stark mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> solidarischen Mithaftung für nicht<br />
bezahlte Mehrwertsteuern des ganzen Swissair-Konzerns beschäftigt. Gemäss dem heute<br />
geltenden Mehrwertsteuergesetz haftet jede an einer Gruppenbesteuerung beteiligte Person<br />
o<strong>der</strong> Personengesamtheit für sämtliche von <strong>der</strong> Gruppe geschuldeten Steuern mit <strong>der</strong><br />
steuerpflichtigen Person solidarisch. Bis Ende 2009 haftet ein <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Gruppe <strong>aus</strong>tretendes<br />
Unternehmen – im vorliegenden Kontext die vom Käufer übernommene Gesellschaft<br />
– für sämtliche Mehrwertsteuerschulden <strong>der</strong> ganzen Gruppe für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft.<br />
Da die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, besteht ein entsprechendes Risiko<br />
bis fünf Jahre nach Gruppen<strong>aus</strong>tritt.<br />
Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 wird sich die<br />
Haftung bei Austritt auf die eigenen Mehrwertsteuerschulden während <strong>der</strong> Gruppenmitgliedschaft<br />
reduzieren, d. h. das <strong>aus</strong>tretende Unternehmen haftet nicht mehr für<br />
Mehrwertsteuerfor<strong>der</strong>ungen gegenüber den ehemaligen übrigen Mitglie<strong>der</strong>n. Die Verjährungsfrist<br />
beträgt nach wie vor fünf Jahre. Es besteht damit kein Unterschied mehr, ob<br />
die Gesellschaft vor dem Kontrollwechsel Mitglied einer Mehrwertsteuer-Gruppe war o<strong>der</strong><br />
nicht. Dies bedingt jedoch, dass in <strong>der</strong> Mehrwertsteuer-Gruppe für jedes Gruppenmitglied<br />
<strong>aus</strong>sagekräftige <strong>und</strong> korrekte Aufzeichnungen (sogenannte Schattenrechnungen) geführt<br />
werden. Dies wurde schon unter <strong>der</strong> bisherigen Verwaltungspraxis verlangt, allerdings<br />
hat <strong>der</strong>en korrekte Erstellung unter dem neuen Gesetz einen viel höheren Stellenwert <strong>und</strong><br />
muss in <strong>der</strong> Due Diligence entsprechend geprüft werden.<br />
b Bussen für wettbewerbsrechtliche Verstösse<br />
Ein weiteres Risiko für eine Haftung <strong>aus</strong> Konzernverhältnissen besteht im Zusammenhang<br />
mit Bussen für wettbewerbsrechtliche Verstösse. Solche Bussen können in die Millionen<br />
gehen. Adressat <strong>der</strong> Haftung kann dabei nicht nur ein unmittelbar handelndes Konzernunternehmen<br />
sein, son<strong>der</strong>n auch dessen Muttergesellschaft. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die<br />
Vermutung, dass Tochtergesellschaften Weisungen <strong>der</strong> Muttergesellschaft befolgen. Die<br />
Geldbusse wird dabei gesamtschuldnerisch sowohl dem rechtswidrig handelnden als auch<br />
<strong>der</strong> leitenden juristischen Person auferlegt. Dies wi<strong>der</strong>fuhr einem unserer Klienten, <strong>der</strong><br />
eine deutsche Gesellschaft <strong>aus</strong> einem Konzern erworben hatte, <strong>der</strong> einige Jahre zurück an<br />
einem Kartell beteiligt war. Dieses Fehlverhalten wurde auch <strong>der</strong> nicht am Kartell beteiligten<br />
deutschen Gesellschaft zugerechnet, <strong>und</strong> unser Klient als neuer Eigentümer wurde<br />
dadurch ebenfalls haftbar. Die dargelegten Haftbarkeit- <strong>und</strong> Zurechnungskriterien sind in<br />
<strong>der</strong> EU-Rechtsprechung sehr weit entwickelt. Obwohl es in <strong>der</strong> Schweiz zu diesem Thema<br />
we<strong>der</strong> <strong>aus</strong>drückliche Gesetzesbestimmungen noch eine publizierte Rechtspraxis gibt, ist<br />
davon <strong>aus</strong>zugehen, dass die Schweizerische Wettbewerbskommission diese Gr<strong>und</strong>sätze<br />
anwenden würde. Das latente Haftungsrisiko besteht längere Zeit, denn die Verfolgungs-
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 31<br />
<strong>und</strong> Vollstreckungsverjährung beträgt nach EU-Recht je fünf Jahre; nach Schweizer Recht<br />
verjährt die Bussenfor<strong>der</strong>ung nach zehn Jahren.<br />
c Entflechtung <strong>und</strong> Absicherung<br />
Diese beiden Beispiele illustrieren, dass beim Kauf einer Gesellschaft <strong>aus</strong> einem Konzern<br />
<strong>der</strong> Entflechtung dieser Konzernverhältnisse sowie <strong>der</strong> Überprüfung allfälliger Solidar-<br />
haftungsrisiken dar<strong>aus</strong> grosse Beachtung geschenkt werden muss. Vertraglich lassen<br />
sich solche Risiken mit Schadloshaltungsverpflichtungen zu Lasten des Verkäufers, unter<br />
Umständen auch mit Versicherungslösungen auffangen.<br />
4 «Deep Pocket»-Prinzip<br />
Ein weiteres, mehr faktisches Haftungsrisiko, das sich bei einem Unternehmenskauf in<br />
<strong>der</strong> <strong>Krise</strong> akzentuieren kann, beruht auf dem sogenannten «Deep Pocket»-Prinzip. Erwirbt<br />
ein finanziell gut dastehen<strong>der</strong> Käufer ein notleidendes Unternehmen <strong>aus</strong> einem maroden<br />
Konzern, wittern K<strong>und</strong>en o<strong>der</strong> bisher nicht als solche auftretende Gläubiger dieses Unter-<br />
nehmens Morgenluft. Ein Bankenklient unserer Kanzlei musste diese bittere Erfahrung<br />
machen, als er sich bald nach erfolgtem Kontrollwechsel mit Vorwürfen schlechter Anla-<br />
geberatung <strong>und</strong> grossen Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen von K<strong>und</strong>en <strong>der</strong> übernommenen Bank<br />
konfrontiert sah. In <strong>der</strong> Due Diligence waren solche drohenden Ansprüche nie ein Thema.<br />
Die Bankk<strong>und</strong>en, die sich bis zum Kontrollwechsel still gehalten hatten, waren nun <strong>der</strong><br />
Meinung, die neue solvente Eigentümerschaft werde schon Geld locker machen.<br />
Mögliche Gegenmassnahmen bei solchen Begehrlichkeiten sind beschränkt. Nicht zuletzt<br />
aufgr<strong>und</strong> des bereits erwähnten Reputationsrisikos wird man berechtigten Ansprüchen<br />
stattgeben müssen. Unberechtigte Ansprüche sind – mit entsprechen<strong>der</strong> Kostenfolge –<br />
wenn nötig gerichtlich abzuwehren.<br />
H Faktische Haftung für Risiken <strong>der</strong> Pensionskasse übernommener<br />
Arbeitnehmer<br />
Ein mehr faktisches als rechtliches Risiko geht unter Umständen ein Käufer eines Unter-<br />
nehmens o<strong>der</strong> eines Betriebs ein, wenn die übernommenen Arbeitnehmer einer Pensions-<br />
kasse in Unterdeckung angehören.<br />
Ist die Pensionskasse eine betriebseigene Kasse des erworbenen Unternehmens, so bleibt<br />
sie diesem nach dem Kontrollwechsel verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> das erworbene Unternehmen muss<br />
unter Umständen mit <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Sanierung</strong>sbeiträgen zur Ges<strong>und</strong>ung beitragen.<br />
Fast noch unangenehmer ist es, wenn die übernommenen Arbeitnehmer als Gruppe <strong>aus</strong><br />
ihrer bisherigen Pensionskasse in Unterdeckung <strong>aus</strong>scheiden, <strong>und</strong> dadurch <strong>der</strong> Tatbestand<br />
<strong>der</strong> Teilliquidation erfüllt ist. Diesfalls werden die Vorsorgeguthaben <strong>der</strong> übernommenen<br />
Arbeitnehmer im Umfang <strong>der</strong> Unterdeckung gekürzt. Der gesetzliche Schutz <strong>der</strong> Mindest-<br />
guthaben sichert nur Ansprüche in einem tiefen Salärbereich; alle übrigen Arbeitnehmer<br />
sind von <strong>der</strong> Kürzung betroffen. Nicht selten werden sie den Käufer ihres Betriebs, <strong>der</strong>
Unternehmenskäufe in <strong>der</strong> <strong>Krise</strong> 32<br />
an ihrer Übernahme interessiert ist, auffor<strong>der</strong>n, die Kürzung <strong>aus</strong>zugleichen. Der Käufer<br />
ist dazu in keiner Weise gesetzlich verpflichtet; indessen muss er womöglich auf die For-<br />
<strong>der</strong>ungen eingehen, um Arbeitnehmer, die er zur erfolgreichen Fortführung des Betriebs<br />
benötigt, bei <strong>der</strong> Stange zu halten. Gerade bei älteren Ka<strong>der</strong>leuten kann dieser Ausgleich<br />
teuer zu stehen kommen.<br />
Unter diesen Gesichtspunkten lohnt es sich allemal <strong>und</strong> vor allem in Branchen, wo das<br />
Know-how <strong>der</strong> Arbeitnehmer wichtig ist, vor dem Kaufentscheid auch <strong>der</strong>en vorsorge-<br />
rechtliche Situation zu überprüfen. In <strong>der</strong> Praxis kommt es durch<strong>aus</strong> vor, dass den Risiken<br />
des Käufers <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Vorsorgesituation <strong>der</strong> Arbeitnehmer durch einen Abschlag auf dem<br />
Kaufpreis Rechnung getragen wird.
IV Massnahmen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen<br />
lic. iur. Ursula Hubschmid<br />
A Kurzarbeit<br />
Bei Kurzarbeit wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit in einem Betrieb o<strong>der</strong> Be-<br />
triebsteil um mindestens 10 % reduziert. Kurzarbeit setzt das Einverständnis <strong>der</strong> Arbeit-<br />
nehmenden vor<strong>aus</strong>.<br />
Für die <strong>aus</strong>fallende Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmenden eine Kurzarbeitsentschä-<br />
digung. Diese beträgt 80 % des anrechenbaren Arbeits<strong>aus</strong>falls. Die Kurzarbeitsentschädi-<br />
gung wird auf <strong>der</strong> Basis des versicherten Lohnes berechnet, <strong>der</strong> von Gesetzes wegen auf<br />
CHF 10 500.– pro Monat begrenzt ist. Personen, welche die Entscheidungen des Arbeit-<br />
gebers massgeblich beeinflussen können, erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung.<br />
Ein Arbeits<strong>aus</strong>fall ist unter an<strong>der</strong>em dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche<br />
Gründe zurückzuführen <strong>und</strong> unvermeidbar ist. Nicht als anrechenbar gilt ein Arbeits<strong>aus</strong>fall<br />
dann, wenn er zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört o<strong>der</strong> durch saisonale<br />
Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Der Arbeits<strong>aus</strong>fall muss zudem bestimm-<br />
bar sein, was eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vor<strong>aus</strong>setzt.<br />
Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf<br />
Abrechnungsperioden von je einem Monat <strong>aus</strong>gerichtet. Bei andauern<strong>der</strong> erheblicher<br />
Arbeitslosigkeit kann <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrat die Höchstdauer für die Ausrichtung <strong>der</strong> Kurzarbeits-<br />
entschädigung bis auf 18 Abrechnungsperioden <strong>aus</strong>dehnen; er hat von dieser Befugnis mit<br />
Beschluss vom 11. Februar 2009 Gebrauch gemacht.<br />
Dank <strong>der</strong> Kurzarbeitsentschädigung reduziert sich <strong>der</strong> Personalaufwand des Arbeit-<br />
gebers. Dadurch können bei einem vorübergehenden Nachfragerückgang Entlassungen<br />
vermieden werden. Der Arbeitgeber hat jedoch Folgendes zu bedenken: Er muss den von<br />
Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienst<strong>aus</strong>falles am ordentlichen<br />
Zahltagstermin <strong>aus</strong>richten <strong>und</strong> erhält die Kurzarbeitsentschädigung erst aufgr<strong>und</strong> einer<br />
am Ende <strong>der</strong> Abrechnungsperiode eingereichten Aufstellung.<br />
Kündigt <strong>der</strong> Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Kurzarbeit, so schuldet er<br />
während <strong>der</strong> Kündigungsfrist (trotz reduzierter Arbeitszeit) den vollen Lohn.<br />
33
Massnahmen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen 34<br />
B Massenentlassung<br />
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in einem Betrieb innert 30 Tagen<br />
einen vom Gesetz (Art. 335d OR) definierten Anteil von Arbeitnehmenden entlässt, ohne<br />
dass die Kündigungen in einem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> Arbeitnehmenden<br />
stehen.<br />
Bei einer Massenentlassung hat <strong>der</strong> Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten zu beachten<br />
(Art. 335f <strong>und</strong> Art. 335g OR). Er hat die Arbeitnehmenden zu informieren <strong>und</strong> zu konsultieren;<br />
<strong>aus</strong>serdem muss er das kantonale Arbeitsamt informieren.<br />
An einer ersten Mitarbeiterversammlung werden die Arbeitnehmenden über die geplante<br />
Massenentlassung informiert. Den Arbeitnehmenden ist Gelegenheit zu geben, Fragen zu<br />
stellen. Folgende Informationen sind schriftlich abzugeben: Gründe <strong>der</strong> Massenentlassung,<br />
Anzahl <strong>der</strong> beabsichtigen Kündigungen, Anzahl <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel beschäftigen Arbeitnehmenden<br />
sowie Zeitraum, in welchem die Kündigungen <strong>aus</strong>gesprochen werden sollen.<br />
Eine Kopie <strong>der</strong> schriftlichen Information ist dem kantonalen Arbeitsamt zuzustellen.<br />
Im anschliessenden Konsultationsverfahren haben die Arbeitnehmenden die Möglichkeit,<br />
Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Zahl beschränkt<br />
o<strong>der</strong> wie ihre Folgen gemil<strong>der</strong>t werden können. Den Arbeitnehmenden ist eine angemessene<br />
Frist für die Einreichung ihrer Vorschläge zu setzen, die in <strong>der</strong> Regel nicht weniger<br />
als 10 Tage betragen sollte. Der Arbeitgeber hat sich mit den Vorschlägen ernsthaft <strong>aus</strong>einan<strong>der</strong>zusetzen.<br />
Die zweite Mitarbeiterversammlung dient <strong>der</strong> Information über das Ergebnis <strong>der</strong> Konsultation<br />
<strong>und</strong> über die Stellungnahme des Arbeitgebers, in <strong>der</strong> er sich mit den Vorschlägen<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmenden <strong>aus</strong>einan<strong>der</strong>setzt.<br />
Das Ergebnis <strong>der</strong> Konsultation <strong>und</strong> die nach <strong>der</strong> Konsultation feststehende Anzahl <strong>der</strong><br />
Entlassungen sind dem kantonalen Arbeitsamt mitzuteilen; die Arbeitnehmenden erhalten<br />
von diesem Schreiben eine Kopie.<br />
Besteht eine Arbeitnehmervertretung, so nimmt diese das Recht auf Information <strong>und</strong><br />
Konsultation wahr.<br />
Kündigungen dürfen erst im Anschluss an die zweite Mitarbeiterversammlung verschickt<br />
werden. Die im Gesetz vorgesehenen Sperrfristen (z. B. wegen Krankheit) gelten auch im<br />
Falle von Massenentlassungen.<br />
Bei Missachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens drohen dem Arbeitgeber<br />
Sanktionen. Werden Massenentlassungen <strong>aus</strong>gesprochen, ohne dass die Arbeitnehmenden<br />
informiert <strong>und</strong> konsultiert wurden, so sind die Kündigungen zwar gültig, werden<br />
aber als missbräuchlich qualifiziert. Die Arbeitnehmenden haben in einem solchen Fall<br />
Anspruch auf eine Entschädigung, die bis zu zwei Monatslöhne betragen kann. Unterbleibt<br />
die Anzeige <strong>der</strong> Kündigungen an das Arbeitsamt, so besteht die Gefahr, dass die Kündigungsfrist<br />
nicht zu laufen beginnt.
V Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong><br />
lic. iur. Thomas Ziegler, dipl. Steuerexperte<br />
lic. iur. Guido Müller, dipl. Steuerexperte<br />
A Stempelabgabe<br />
Um Verluste zu beseitigen, müssen vielfach Einlagen getätigt werden. Auch wenn das<br />
Kapital formell nicht erhöht wird, fällt im Prinzip die Stempelabgabe an. Einlagen in Form<br />
von Zuschüssen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungsverzicht durch die Aktionäre sowie Schwestergesellschaf-<br />
ten führen zu einer Stempelabgabe in <strong>der</strong> Höhe von 1 %. Der Schuldner dieser Steuer ist<br />
die empfangende Gesellschaft. Dabei gilt es, die <strong>Sanierung</strong>shandlung nicht durch Steuern<br />
zu erschweren. Hierfür sieht das Gesetz die nachfolgenden Erleichterungen vor.<br />
Bei einer Kapitalerhöhung (offene <strong>Sanierung</strong>) kann die Freigrenze von CHF 1 Mio. genutzt<br />
werden. Bei einer <strong>Sanierung</strong> steigt diese Freigrenze unter gewissen Bedingungen auf CHF<br />
10 Mio. Die Grenze von CHF 10 Mio. gilt erst seit dem 1. Januar 2009. Heute sind noch nicht<br />
alle Vor<strong>aus</strong>setzungen für eine steuerfreie <strong>Sanierung</strong> bekannt <strong>und</strong> es empfiehlt sich deshalb,<br />
die <strong>Sanierung</strong> mit <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung zu besprechen. Immerhin ist<br />
bekannt, dass die Freigrenze von CHF 10 Mio. sowohl bei einer offenen als auch einer stillen<br />
<strong>Sanierung</strong> beansprucht werden kann, solange <strong>aus</strong>schliesslich Verluste beseitigt werden.<br />
Sollte die Freigrenze von CHF 10 Mio. <strong>aus</strong>geschöpft sein, kann die Eidgenössische Steu-<br />
erverwaltung auf Gesuch hin bei «Härtefällen» gemäss Artikel 12 Stempelgesetz auf die<br />
Erhebung <strong>der</strong> Stempelabgabe verzichten. Das Gesuch wird erfahrungsgemäss immer<br />
bewilligt, wenn die entsprechenden Vor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt sind.<br />
Bei <strong>Sanierung</strong>en durch die Schwestergesellschaft darf jedoch die Verrechnungssteuer<br />
nicht <strong>aus</strong>ser Acht gelassen werden <strong>und</strong> auch die Möglichkeit, dass die <strong>Sanierung</strong>sleistung<br />
in einem späteren Zeitpunkt wie<strong>der</strong> steuerfrei an den Aktionär zurückfliessen kann.<br />
Bei steuerfreien Umstrukturierungen fällt die Stempelabgabe auch nicht an. Dies gilt auch<br />
bei <strong>Sanierung</strong>sfusionen (wie immer gilt auch hier <strong>der</strong> Vorbehalt <strong>der</strong> Steuerumgehung).<br />
B Direkte Steuern (B<strong>und</strong>/Kanton)<br />
Durch die <strong>Sanierung</strong> verschwinden handelsrechtlich die Verlustvorträge. Bei <strong>der</strong> steuer-<br />
rechtlichen Behandlung muss zwischen einer unechten <strong>und</strong> echten <strong>Sanierung</strong> wie folgt<br />
unterschieden werden.<br />
35
Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> 36<br />
Bei einer unechten <strong>Sanierung</strong> (durch das Aktionariat o<strong>der</strong> die Schwestergesellschaften)<br />
können unter Umständen die Verlustvorträge steuerrechtlich erhalten bleiben <strong>und</strong> mit<br />
zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Des Weiteren muss die <strong>Sanierung</strong>sleistung<br />
nicht als Ertrag versteuert werden; sie gilt steuerrechtlich als erfolgsneutrale Einlage.<br />
Bei einer echten <strong>Sanierung</strong> (durch Dritte) hingegen fällt die Ertragssteuer im Prinzip an.<br />
Der zu versteuernde Gewinn kann jedoch in <strong>der</strong> Regel mit einem Verlustvortrag verrechnet<br />
werden; dies selbst dann, wenn er bereits als verjährt gilt <strong>und</strong> somit ungenutzt verfallen ist.<br />
<strong>Sanierung</strong>en sollten deshalb unbedingt mit <strong>der</strong> kantonalen Steuerverwaltung vorbespro-<br />
chen werden, um die steuerlichen Konsequenzen im Vor<strong>aus</strong> verbindlich festzuhalten <strong>und</strong><br />
um unter Umständen vielleicht sogar einen Steuererlass als (steuerfreien) «<strong>Sanierung</strong>s-<br />
beitrag» vom Kanton zu erhalten. Insbeson<strong>der</strong>e bei geplanten <strong>Sanierung</strong>sfusionen ist die<br />
Einholung eines Rulings unerlässlich.<br />
Bei <strong>Sanierung</strong>en durch die Schwestergesellschaft muss beachtet werden, dass solche von<br />
den direkten Steuern nicht anerkannt werden <strong>und</strong> zu Gewinnaufrechnungen führen kön-<br />
nen.<br />
C Mehrwertsteuern<br />
Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung führen Darlehen, For<strong>der</strong>ungsverzichte <strong>und</strong><br />
sogar Rangrücktritte auf Darlehen wie bei Subventionen zu einer Vorsteuerabzugskür-<br />
zung, wenn nicht erwartet werden kann, dass die sanierte Gesellschaft in die Gewinnzone<br />
kommt. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis ist heute immer noch im Merkblatt Nr. 23 «Gesellschafterbei-<br />
träge, Beiträge Dritter <strong>und</strong> Beiträge im <strong>Sanierung</strong>sfall» aufgeführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung hält an diesem Erfor<strong>der</strong>nis nach wie vor fest.<br />
Ein bereits zurückgezogener Entwurf des Merkblattes Nr. 23 ging noch weiter <strong>und</strong> ver-<br />
langte, dass dieselbe Vor<strong>aus</strong>setzung (Gewinnerwartung) auch dann erfüllt werden<br />
müsste, wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführt <strong>und</strong> die Eidgenössische<br />
Steuerverwaltung davon <strong>aus</strong>geht, dass das Kapital durch die kommenden Verluste ver-<br />
zehrt werden wird.<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat jedoch in den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 wie<strong>der</strong>holt die feh-<br />
lende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für dieses Erfor<strong>der</strong>nis (Gewinn<strong>aus</strong>sichten) hervorgehoben<br />
(leading case: BGE 132 II 353) <strong>und</strong> die von <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung ver-<br />
langte Vorsteuerabzugskürzung abgelehnt.<br />
In <strong>der</strong> Praxis empfiehlt es sich deshalb, <strong>Sanierung</strong>shandlungen genau zu dokumentieren,<br />
damit bei einer allfälligen Revision ein entsprechendes Argumentarium vorhanden ist, um<br />
allfällige Ansprüche <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuwehren.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist bei <strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu beachten, dass beim Verzicht auf das Entgelt<br />
im Rahmen einer <strong>Sanierung</strong> o<strong>der</strong> eines Nachlasses bei beiden Parteien die entsprechende<br />
Mehrwertsteuerdeklaration zu erfolgen hat (Entgeltsmin<strong>der</strong>ung, Eigenverbrauch <strong>und</strong> Vor-<br />
steuerabzugskürzung).
Steuerfallen bei <strong>der</strong> <strong>Sanierung</strong> 37<br />
Diese nachträgliche Korrektur <strong>der</strong> Deklaration entfällt, wenn sich die beiden Parteien dar-<br />
auf einigen, dass die steuerbare For<strong>der</strong>ung noviert <strong>und</strong> dann auf das Darlehen verzichtet<br />
wurde. Auch hier empfiehlt es sich, zu dokumentieren <strong>und</strong> eine sachgerechte Vorsteuer-<br />
abzugskürzung vorzunehmen.<br />
Am 1. Januar 2010 tritt das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft, welches im Prinzip vor-<br />
sieht, dass <strong>Sanierung</strong>sleistungen ab diesem Datum nicht mehr in den Bereich <strong>der</strong> Mehr-<br />
wertsteuer fallen. Auf die entsprechende Umsetzung <strong>der</strong> Eidgenössischen Steuerverwal-<br />
tung darf man gespannt sein.
VI Beim Cash Pooling Unfälle vermeiden<br />
Dr. Meinrad Vetter<br />
Cash Pooling ist ein beliebtes Instrument des zentralen Cash-Managements im Konzern.<br />
Dabei wird die Liquidität <strong>der</strong> einzelnen Konzerngesellschaften zentral bewirtschaftet, was<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>aus</strong> Konzernsicht zu erheblichen Zinsvorteilen führt. Guthaben <strong>und</strong> Schul-<br />
den aller Konzerngesellschaften bei <strong>der</strong> gleichen Bank werden gegeneinan<strong>der</strong> aufgerech-<br />
net, so dass nur auf <strong>der</strong> konzernweiten Nettoschuld Schuldzinsen bezahlt werden müssen.<br />
Es gibt verschiedene Hauptvarianten, um Cash Pooling zu betreiben. Bei <strong>der</strong> einen Haupt-<br />
variante, dem «Notional Pooling», finden keine physischen Geldtransfers statt. Die kon-<br />
zernweite Nettoschuld wird nur fiktiv aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> verschiedenen Saldi am Ende jedes<br />
Tages berechnet. Bei <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Hauptvariante, dem «Zero Balancing», übertragen die<br />
Konzerngesellschaften ihre Liquidität am Ende jedes Tages auf den «Cash Pool». Ist <strong>der</strong><br />
Bedarf grösser als die eigenen Liquiditätsguthaben, kreditiert <strong>der</strong> «Cash Pool» die jewei-<br />
lige Konzerngesellschaft.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e in <strong>Krise</strong>nsituationen kann Cash Pooling in <strong>der</strong> Form des «Zero Balancing»<br />
für die einzelnen Konzerngesellschaften <strong>und</strong> damit für ihre verantwortlichkeitsrecht-<br />
lichen Organe schwerwiegende Folgen haben. Liquiditätsprobleme einzelner Konzern-<br />
gesellschaften können dazu führen, dass auch an<strong>der</strong>e Konzerngesellschaften in Liqui-<br />
ditätsschwierigkeiten gelangen. Dieser Dominoeffekt ist insbeson<strong>der</strong>e dann gefährlich,<br />
wenn die Liquidität ges<strong>und</strong>er Konzerngesellschaften dazu benutzt wird, um bei maroden<br />
Konzerngesellschaften finanzielle Löcher zu stopfen. Überdies kann eine Gefährdung <strong>der</strong><br />
Rückzahlung <strong>der</strong> in den «Cash Pool» einbezahlten Mittel dazu führen, dass die Tatbestände<br />
<strong>der</strong> verdeckten Gewinn<strong>aus</strong>schüttung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> verbotenen Kapitalrückzahlung erfüllt wer-<br />
den. Neben gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen hat dies insbeson<strong>der</strong>e steuerrecht-<br />
liche Auswirkungen.<br />
Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> eine mit <strong>der</strong> Geschäftsführung befasste<br />
Person einer am Cash Pooling teilnehmenden Gesellschaft seine bzw. ihre Pflichten, so<br />
kann er bzw. sie für den eingetretenen Schaden haftbar werden. Dabei geniesst das<br />
Interesse <strong>der</strong> einzelnen Gesellschaft (<strong>und</strong> jenes <strong>der</strong> Gläubiger) gegenüber dem Kon-<br />
zerninteresse gr<strong>und</strong>sätzlich uneingeschränkten Vorrang. Dies hat zur Folge, dass die<br />
verantwortlichen Organe einer Konzerngesellschaft die Interessen ihrer Gesellschaft<br />
vor die Interessen des Gesamtkonzerns zu stellen haben. Sind die Vor<strong>aus</strong>setzungen zur<br />
Teilnahme am Cash Pooling <strong>aus</strong> Sicht <strong>der</strong> jeweiligen Gesellschaft nicht mehr gegeben, so<br />
haben ihre verantwortlichen Organe die Pflicht, die Teilnahme am Cash Pooling unabhän-<br />
38
Beim Cash Pooling Unfälle vermeiden 39<br />
gig vom Konzerninteresse zu beenden. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e dann <strong>der</strong> Fall, wenn aufgr<strong>und</strong><br />
mangeln<strong>der</strong> Bonität an<strong>der</strong>er Konzerngesellschaften die Rückzahlung <strong>der</strong> Guthaben <strong>aus</strong><br />
dem «Cash Pool» gefährdet ist. Um zu beurteilen, ob die Teilnahme am «Cash Pool» noch<br />
gerechtfertigt ist, gehört es zu den unabdingbaren Pflichten <strong>der</strong> verantwortlichkeitsrecht-<br />
lichen Organe je<strong>der</strong> Konzerngesellschaft, die Bonität <strong>der</strong> am «Cash Pool» teilnehmenden<br />
Gesellschaften ständig zu überprüfen. Präventiv empfiehlt es sich, bereits im Cash Poo-<br />
ling-Vertrag solche kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen.<br />
Üben die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>und</strong> aller mit <strong>der</strong> Geschäftsführung befassten<br />
Personen einer am Cash Pooling teilnehmenden Gesellschaft ihre Pflichten gesetzes- <strong>und</strong><br />
statutenkonform <strong>aus</strong>, lassen sich spätere Haftungsansprüche gegen sie vermeiden.
VII Tücken im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherungen<br />
lic. iur. Franziska Bur Bürgin, dipl. Steuerexpertin<br />
A Beitragspflicht bei Liquiditätsengpässen<br />
Die mit <strong>der</strong> Geschäftführung eines Unternehmens betrauten Personen sind zur Abrech-<br />
nung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV, BVG, UVG etc.) gegenüber den Sozial-<br />
versicherungsstellen verpflichtet. Wenn ein Unternehmen in finanzielle Bedrängnis gerät,<br />
müssen sie darauf achten, dass auf den <strong>aus</strong>bezahlten Löhnen weiterhin die Sozialversi-<br />
cherungsbeiträge abgerechnet werden. An<strong>der</strong>nfalls droht eine persönliche soldiarische<br />
Haftung, welche vor allem im Bereich <strong>der</strong> AHV sehr streng gehandhabt wird. Reicht die<br />
Liquidität nicht <strong>aus</strong>, um Löhne <strong>und</strong> Sozialversicherungen zu bezahlen, sollten beide ver-<br />
hältnismässig gekürzt werden.<br />
B Firmeneigene Pensionskasse<br />
1 Teilliquidation<br />
Hat ein Unternehmen eine firmeneigene Pensionskasse, so muss diese bei grösserem<br />
Stellenabbau o<strong>der</strong> Umstrukturierungen eine Teilliquidation durchführen. Die Kriterien zur<br />
Feststellung des Teilliquidationstatbestands, <strong>der</strong> Verteilschlüssel <strong>und</strong> das Verfahren sind<br />
im Teilliquidationsreglement <strong>der</strong> Pensionskasse geregelt.<br />
Die erst vor kurzem eingeführte Reglementierung <strong>der</strong> Teilliquidation for<strong>der</strong>t die Stiftungsräte<br />
<strong>der</strong> Kasse, denn es ist an ihnen, die notwendigen Entscheidungen zu treffen <strong>und</strong><br />
die Arbeitnehmenden korrekt zu informieren. Beson<strong>der</strong>s anspruchsvoll ist eine Teilliquidation<br />
bei Unterdeckung <strong>der</strong> Pensionskasse, weil hier die Vorsorgeguthaben <strong>der</strong> <strong>aus</strong>tretenden<br />
Versicherten gekürzt werden.<br />
Erste Erfahrungen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Praxis zeigen, dass die gesetzlich erfor<strong>der</strong>liche Reglementierung<br />
<strong>der</strong> Teilliquidationen nicht immer die beabsichtigte Vereinfachung bringt. Gelegentlich<br />
werfen die im Vor<strong>aus</strong> getroffenen Bestimmungen bei <strong>der</strong> Umsetzung im konkreten<br />
Teilliquidationsfall mehr Fragen auf als sie beantworten.<br />
40
Tücken im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherungen 41<br />
2 Gesamtliquidation<br />
Muss eine firmeneigene Pensionskasse gesamthaft liquidiert werden, sei es, weil das<br />
Unternehmen ebenfalls liquidiert wird, sei es, weil das Versichertenkollektiv zu klein o<strong>der</strong><br />
die Administrationskosten zu hoch sind, stellen sich zunächst ähnliche Aufgaben wie bei<br />
einer Teilliquidation. An<strong>der</strong>s als eine Teilliquidation erfolgt eine Gesamtliquidation jedoch<br />
stets unter Mitwirkung <strong>der</strong> BVG-Aufsichtsbehörde.<br />
Bei <strong>der</strong> Gesamtliquidation müssen unter Umständen zusätzlich Kollektivversicherungsverträge<br />
gekündigt <strong>und</strong> laufende Rentenverpflichtungen auf an<strong>der</strong>e Vorsorgeeinrichtungen<br />
übertragen werden. Dem so genannten «Rentnerschicksal» (also <strong>der</strong> Frage, was mit den<br />
Rentenverpflichtungen geschieht, die unter dem Kollektivversicherungsvertrag zu laufen<br />
begonnen haben) ist dabei grosse Aufmerksamkeit zu widmen. Selbst wenn bislang <strong>der</strong><br />
Kollektivversicherer die Renten <strong>aus</strong>bezahlt hat, gehören die Rentner trotzdem noch immer<br />
zur Pensionskasse <strong>und</strong> müssen bei ihrer Liquidation auf eine an<strong>der</strong>e Pensionskasse übertragen<br />
werden. Dabei kommt es oft vor, dass die vom Kollektivversicherer übertragene<br />
Schadenreserve nicht <strong>aus</strong>reicht, um die laufenden Rentenverpflichtungen beim neuen<br />
Vorsorgeträger einzukaufen, sodass <strong>der</strong> Differenzbetrag <strong>aus</strong> dem freien Vermögen <strong>der</strong><br />
Pensionskasse finanziert werden muss. Rückstellungen für solche Risiken sind in <strong>der</strong> Regel<br />
nicht vorhanden.<br />
Parallel zur Klärung dieser Fragen ist ein formelles Verfahren zur Auflösung <strong>und</strong> Löschung<br />
<strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung zu durchlaufen, das weitgehend durch die Praxis <strong>der</strong> kantonalen<br />
Handelsregister- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörden geprägt ist.<br />
C Anschluss an Sammeleinrichtung<br />
Bei Anschluss an eine Sammeleinrichtung bestehen <strong>aus</strong> Sicht des Unternehmens weniger<br />
Pflichten, weil diese grösstenteils durch die Organe <strong>der</strong> Sammeleinrichtung wahrgenommen<br />
<strong>und</strong> Entscheidungen <strong>der</strong> paritätischen Kommission des Vorsorgewerks durch die<br />
Sammeleinrichtung eingefor<strong>der</strong>t werden.<br />
Einzig sollten sich Arbeitgeber <strong>und</strong> Vorsorgekommission darüber im Klaren sein, welcher<br />
Art ihre Versicherung bei <strong>der</strong> Sammeleinrichtung ist: Liegt eine Vollversicherung vor,<br />
sind die Risiken weitestgehend minimiert <strong>und</strong> es besteht wenig Handlungsbedarf. Ist<br />
dagegen ein Mitspracherecht hinsichtlich <strong>der</strong> Vermögensanlage eingeräumt (z. B. indem<br />
unter verschiedenen Anlagestrategien eine Auswahl getroffen werden kann), kann eine<br />
Nachschusspflicht des Arbeitgebers bestehen. Auch sollte die Vermögensentwicklung in<br />
turbulenten Börsenzeiten beson<strong>der</strong>s häufig kontrolliert <strong>und</strong> die Auswahl gegebenenfalls<br />
revidiert werden.
VIII Probleme des Geschäftspartners<br />
lic. iur. Daniele Favalli<br />
Neben unternehmensinternen <strong>Krise</strong>n können Zahlungsschwierigkeiten bei Vertragspart-<br />
nern ernste Auswirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb haben. Selbst vermeintlich<br />
«ges<strong>und</strong>e» Unternehmen können Liquiditätsprobleme haben o<strong>der</strong> in solche geraten.<br />
Daher ist es für ein Unternehmen unerlässlich, sich über den potenziellen Vertragspartner<br />
zu informieren, etwaige Risiken mittels Vertragsgestaltung zu minimieren <strong>und</strong> im Falle von<br />
Zahlungsschwierigkeiten richtig zu handeln. Im Folgenden wird in Stichworten aufgezeigt,<br />
was ein Unternehmen in den verschiedenen Phasen eines (Vor-)Vertragsverhältnisses zur<br />
Absicherung <strong>der</strong> eigenen For<strong>der</strong>ungen unternehmen kann.<br />
A Vor Abschluss eines Vertrages<br />
Vor Vertragsschluss sollte ein Unternehmen Informationen über die finanzielle Lage seines<br />
potenziellen Vertragspartners sammeln <strong>und</strong> <strong>aus</strong>werten. Zur Beschaffung dieser Informa-<br />
tionen stehen verschiedene Informationsquellen zur Verfügung:<br />
Betreibungsregister<strong>aus</strong>zug: Er gibt Auskunft über laufende <strong>und</strong> abgeschlossene Betrei-<br />
bungen <strong>der</strong> letzten drei Jahre. Obwohl <strong>der</strong> Betreibungsregister<strong>aus</strong>zug Aufschluss über das<br />
Zahlungsverhalten <strong>und</strong> die Zahlungsmoral geben kann, gibt er keine Auskunft über die<br />
Kreditwürdigkeit einer Person.<br />
Fragen: Die einfachste, jedoch nicht zuverlässigste Informationsquelle ist <strong>der</strong> potenzielle<br />
Vertragspartner selbst. Aus <strong>der</strong> Reaktion auf die Finanzfrage können Rückschlüsse gezo-<br />
gen werden.<br />
Referenzen: Bei aktuellen <strong>und</strong> bisherigen Geschäftspartner des Vertragspartners können<br />
Auskünfte zur Zahlungsmoral <strong>und</strong> dem Zahlungsverhalten eingeholt werden. Allerdings<br />
sollte die Einholung von Referenzen mit dem Vertragspartner im Vor<strong>aus</strong> abgesprochen<br />
werden.<br />
B Mögliche Sicherungsmassnahmen mittels Vertragsgestaltung<br />
Entscheidet sich ein Unternehmen für den Vertragsschluss, sollte es versuchen, die finan-<br />
ziellen Risiken durch geeignete Vertragsgestaltung zu minimieren. Dazu stehen (unter<br />
42
Probleme des Geschäftspartners 43<br />
Vorbehalt <strong>der</strong> Anfechtungstatbestände gemäss Schuldbetreibungs- <strong>und</strong> Konkursrecht) die<br />
folgenden Institute zur Verfügung:<br />
Bankgarantie: Finanziellen Risiken eines Geschäfts können abgesichert werden, indem<br />
vom Vertragspartner eine Bankgarantie verlangt wird. Darin verpflichtet sich die Bank, im<br />
Falle <strong>der</strong> Nichtleistung des Vertragspartners, die finanzielle Verpflichtung zu übernehmen.<br />
Die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht in <strong>der</strong> Lage ist, eine Bankgarantie beizubringen,<br />
kann gegebenenfalls ebenfalls Aufschluss über die Bonität des Vertragspartners geben.<br />
Pfandrecht: Es handelt sich um ein dingliches Recht, das dem Berechtigten die direkte<br />
Verwertung des Pfandes <strong>und</strong> Befriedigung <strong>aus</strong> dem Pfan<strong>der</strong>lös ermöglicht.<br />
Vorschuss: Vor Arbeitsbeginn beziehungsweise Lieferung kann ein Vorschuss vertraglich<br />
vereinbart werden. Der Vorschuss wird nach Leistungserbringung mit den For<strong>der</strong>ungen<br />
des Unternehmers verrechnet. So kann <strong>der</strong> Unternehmer vor Leistung seiner Vertrags-<br />
pflicht zumindest einen Teil seiner For<strong>der</strong>ungen sicherstellen.<br />
Vor<strong>aus</strong>zahlung: Die Parteien vereinbaren eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners.<br />
Die For<strong>der</strong>ung gegen den Vertragspartner wird sofort fällig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unternehmer muss<br />
seine Leistung nur erbringen, wenn <strong>der</strong> Vertragspartner die Vor<strong>aus</strong>zahlung leistet.<br />
Eigentumsvorbehalt: Bei beweglichen Sachen kann <strong>der</strong> Unternehmer den Übergang<br />
des Eigentums auf den Erwerber trotz Übergabe bis zur Kaufpreiszahlung durch einen<br />
Eigentumsvorbehalt verhin<strong>der</strong>n. Der Eigentumsvorbehalt wird jedoch nur dann wirksam,<br />
wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird (dies kann im Ausland an<strong>der</strong>s<br />
geregelt sein). Ist <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt wirksam, ermöglicht er dem Veräusserer, den<br />
Kaufgegenstand auf dem Weg <strong>der</strong> Vindikation her<strong>aus</strong>zufor<strong>der</strong>n. Im Falle <strong>der</strong> Zahlungsun-<br />
fähigkeit des Vertragspartners fällt <strong>der</strong> Gegenstand nicht in die Konkursmasse, son<strong>der</strong>n<br />
kann <strong>aus</strong>geson<strong>der</strong>t werden.<br />
Sicherungszession: Der Unternehmer kann als Sicherheit seiner For<strong>der</strong>ung die Abtretung<br />
von For<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> sonstiger Rechte des Vertragspartners gegenüber Dritten verlan-<br />
gen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die For<strong>der</strong>ungen beziehungsweise das sonstige<br />
Recht nur dann einzuziehen o<strong>der</strong> <strong>aus</strong>zuüben, wenn <strong>der</strong> Vertragspartner die fälligen For-<br />
<strong>der</strong>ungen nicht erfüllt.<br />
Persönliche Einbindung <strong>der</strong> natürlichen Personen hinter dem Vertragspartner mittels<br />
Bürgschaft, Garantie o<strong>der</strong> Solidarschuldverpflichtung (sofern Vertragspartner eine juristische<br />
Person): Neben <strong>der</strong> juristischen Person haftet dann auch die dahinter stehende<br />
natürliche Person für die Erfüllung des Vertrages. Das Haftungssubstrat wird <strong>aus</strong>geweitet,<br />
wodurch die For<strong>der</strong>ung des Unternehmens zusätzlich abgesichert wird. Zu prüfen ist<br />
jeweils, ob die Formvorschriften <strong>der</strong> Bürgschaft zu erfüllen sind.<br />
C Zahlungsschwierigkeiten in einer laufenden Vertragsbeziehung<br />
Gerät ein Vertragspartner nach Vertragsschluss in finanzielle Schwierigkeiten, gilt es, die<br />
fälligen For<strong>der</strong>ungen durchzusetzen <strong>und</strong> künftige For<strong>der</strong>ungen zu sichern. Die Möglich-
Probleme des Geschäftspartners 44<br />
keiten <strong>der</strong> Durchsetzung von For<strong>der</strong>ungen bei Zahlungsschwierigkeiten eines Vertrags-<br />
partners sind nicht unproblematisch, denn an<strong>der</strong>e Gläubiger können sich gegebenenfalls<br />
gegen erfolgte Zahlungen an <strong>aus</strong>gewählte Gläubiger wehren. Die als paulianische Anfech-<br />
tung bekannte Klage führt dazu, dass Zahlungen an bestimmte Gläubiger vom Richter für<br />
unzulässig erklärt werden können. Trotzdem gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die <strong>der</strong><br />
Gläubiger in Erwägung ziehen kann. Die folgenden Möglichkeiten sind geson<strong>der</strong>t zu prüfen<br />
<strong>und</strong> es ist im Einzelfall zu entscheiden, wie vorzugehen ist.<br />
Betreibung: Eine For<strong>der</strong>ung kann im Betreibungsverfahren schnell vollstreckt werden. Dies<br />
insbeson<strong>der</strong>e, wenn <strong>der</strong> Vertragspartner keinen Rechtsvorschlag erhebt. Erhebt <strong>der</strong> Ver-<br />
tragspartner Rechtsvorschlag, kann die Vollstreckung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung bei Vorliegen eines<br />
vollstreckbaren Urteils o<strong>der</strong> einer Schuldanerkennung mittels Rechtsöffnungsverfahren<br />
erreicht werden. Auch dieses Verfahren ist gr<strong>und</strong>sätzlich schneller als die Durchsetzung<br />
auf dem ordentlichen Rechtsweg. Sind keine entsprechenden Dokumente vorhanden, wird<br />
<strong>der</strong> Unternehmer auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.<br />
Schuldanerkennung verlangen: Mit einer Schuldanerkennung kann die Vollstreckung mit-<br />
tels provisorischer Rechtsöffnung schnell erreicht werden. Will <strong>der</strong> Vertragspartner gegen<br />
die provisorische Rechtsöffnung opponieren, muss er die unvorteilhafte Rolle des Klägers<br />
mit all den damit verb<strong>und</strong>enen (Vorschuss-) Pflichten einnehmen. Eine Schuldanerken-<br />
nung ist in <strong>der</strong> Regel eher zu erhalten bevor eine For<strong>der</strong>ung strittig wird.<br />
Arrest: Hat <strong>der</strong> Unternehmer eine fällige For<strong>der</strong>ung, die nicht durch ein Pfand gesichert ist,<br />
gegen einen Vertragspartner, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz gelegene Vermögenswerte besitzt, hat<br />
er unter Umständen die Möglichkeit, diese Vermögenswerte mit Arrest belegen lassen <strong>und</strong><br />
seine For<strong>der</strong>ung so zu sichern. Der Arrest ist insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>aus</strong>ländischen Vertrags-<br />
partnern mit Vermögenswerten in <strong>der</strong> Schweiz von Relevanz.<br />
Verweigerung <strong>der</strong> eigenen Leistung/Rücktritt vom Vertrag: Der Unternehmer hat (selbst<br />
wenn er vorleistungspflichtig ist) bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners die Mög-<br />
lichkeit, seine Leistung zurückzubehalten, so lange seine Gegenleistung nicht sicherge-<br />
stellt wird. Wird seine Gegenleistung auf Begehren hin nicht innert angemessener Frist<br />
sichergestellt, hat er sogar die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Verrechnung: Hat <strong>der</strong> zahlungsunfähige Vertragspartner eine For<strong>der</strong>ung gegen den<br />
Unternehmer, kann <strong>der</strong> Unternehmer diese For<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong> eigenen For<strong>der</strong>ung gegen<br />
den Vertragspartner verrechnen. Damit kann verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Unternehmer<br />
die For<strong>der</strong>ung des konkursiten Vertragspartner in die Konkursmasse erfüllen muss, wäh-<br />
renddessen er <strong>aus</strong> seiner eigenen For<strong>der</strong>ung nur eine (meist minimale) Konkursdividende<br />
erhält.
© VISCHER, 11.2009
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