DIE RECHTE DER PATIENTEN - Patientevertriedung asbl
DIE RECHTE DER PATIENTEN - Patientevertriedung asbl
DIE RECHTE DER PATIENTEN - Patientevertriedung asbl
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<strong>DIE</strong><br />
<strong>DER</strong><br />
PATIENTE VERTRIEDUNG
<strong>DIE</strong> <strong>RECHTE</strong> <strong>DER</strong> <strong>PATIENTEN</strong><br />
erstellt von der Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong><br />
mit finanzieller Unterstützung vom Ministère de la Santé<br />
3
INHALT<br />
Zum Geleit 6<br />
Vorwort 7<br />
I. Die Beziehung Patient - Leistungsanbieter - Krankenhaus 9<br />
1. Information 11<br />
2. Aufgeklärte Einwilligung 12<br />
3. Einsichtsrecht 14<br />
4. Schweigepflicht 16<br />
5. Freie Wahl des Leistungsanbieters 17<br />
6. Sicherheit der Patienten und Besucher 18<br />
7. Mitwirkung an der Ausbildung, Versuchsbehandlungen<br />
und Experimente 19<br />
8. Hilfestellungspflicht des Pflege- und medizinischen Personals 20<br />
II. Verletzung der Sorgfaltspflicht, Behandlungsfehler und<br />
Rechtsmittel 21<br />
9. Schadensfeststellung 23<br />
10. Schlichtung 25<br />
11. Beschwerdeverfahren 25<br />
12. Gerichtsverfahren 26<br />
III. Rechnungen und Honorare 27<br />
13. Verfahren bei Anfechtung einer Rechnung 29<br />
IV. Psychiatrie 31<br />
14. Unterbringung und Behandlung 33<br />
V. Besondere Problembereiche 35<br />
15. Organentnahme 37<br />
16. Gewissensfreiheit der Behandler 38<br />
17. Zweitmeinung 39<br />
18. Autopsie 40<br />
19. Schmerzlindernde Behandlung und "Therapiebesessenheit" 41<br />
VI. Verschiedenes 42<br />
20. Die wichtigsten geltenden Gesetze 42<br />
21. Begriffsbestimmungen 43<br />
22. Nützliche Adressen 44<br />
5
6<br />
Zum Geleit<br />
Lieber Leser,<br />
Gegenseitiges Vertrauen ist die nötige Voraussetzung für eine gute<br />
Zusammenarbeit zwischen Patient und Arzt oder den Vertretern der<br />
Gesundheitsberufe insgesamt. Dieses Vertrauen ist durch nichts zu<br />
ersetzen, doch gibt es daneben noch andere Prinzipien, die in der<br />
Beziehung zwischen Patient und Leistungserbringer wichtig sind.<br />
Beide haben Rechte, beide haben Pflichten. Dazu gehört auch das Recht auf Information,<br />
die Pflicht zur Information.<br />
Als Partner und als verantwortungsvoller Patient haben Sie, lieber Leser das Recht an<br />
den Entscheidungen, die Ihre Gesundheit betreffen, aktiv miteingebunden zu werden.<br />
Diese Broschüre soll Ihnen in einer anschaulichen Form dabei helfen Sie über ihre Rechte<br />
und Pflichten aufzuklären. Sie ist bewusst faktuell gehalten und humorvoll illustriert - der<br />
Ton macht die Musik - und soll dazu beitragen, dass das von Vertrauen und<br />
Zusammenarbeit getragene Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Leistungsanbietern<br />
weiter gestärkt wird und Ihnen, mit Ihrer Zusammenarbeit, die bestmögliche Betreuung<br />
zu teil werden kann.<br />
In diesem Sinne entspricht diese Broschüre der „<strong>Patientevertriedung</strong>“ auch den<br />
Vorstellungen der Weltgesundheitsorganisation, die in ihrer Charta von Ottawa (1996),<br />
die Verantwortungsfähigkeit der Bürger für ihre Gesundheit stärken will und zu einer<br />
positiven Haltung in Gesundheitsfragen aufruft. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Ihr<br />
Verhältnis mit Ihrem Leistungserbringer auf objektiven, ehrlichen und für Sie<br />
verständlichen Informationen, positivem Dialog und gegenseitiger Akzeptanz beruht<br />
und zu einer Betreuung führt, in der alle Partner sich respektiert und verantwortlich<br />
fühlen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass Sie -obwohl vielleicht krank aber nicht<br />
wehrlos - gegebenenfalls im Verbund mit Ihrer(n) Vertrauensperson(en), die<br />
Entscheidungen die Ihre Gesundheit und Zukunft, als aufgeklärter, verantwortlicher und<br />
freier Bürger mitbestimmen wollen und dürfen.<br />
Dies ist auch der Wille des Gesetzesgebers, der Ihre Rechte auf Information, aufgeklärte<br />
Einwilligung, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, vertrauliche Behandlung,<br />
Beachtung Ihrer Integrität und Würde, im Krankenhausgesetz vom 28. August 1998<br />
verankert hat.<br />
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute.<br />
Mars Di Bartolomeo<br />
Gesundheitsminister
Vorwort<br />
Der gemeinnützige Verein "Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong>" ist seit<br />
zehn Jahren im Gesundheitsbereich aktiv. Seine Maxime lautet,<br />
eine konsensorientierte Lösung der Probleme zu finden, die<br />
zwischen Patienten und Leistungsanbietern auftreten können. In<br />
diesen Jahren mussten wir oft feststellen, dass mangelnde<br />
Information und der häufig fehlende Dialog zu überflüssigen<br />
Konflikten führen können.<br />
Deshalb wollen wir mit dieser Broschüre, die sich sowohl an Patienten als auch an<br />
Leistungsanbieter richtet, dazu beitragen, dass derartige Konflikte vermieden<br />
werden.<br />
Uns Patienten gibt sie Auskunft über unsere Rechte und die notwendigen<br />
Informationen darüber, wie wir uns gegenüber den Behandelnden verhalten<br />
können.<br />
Dem Leistungsanbieter wiederum hilft die Broschüre, auf Fragen von Patienten<br />
besser Antwort zu geben.<br />
Mein besonderer Dank gilt unserer Schweizer Schwesterorganisation "Forum<br />
Gesundheit", die uns gestattet hat, die Struktur ihrer Broschüre zu übernehmen.<br />
Ich danke auch dem Gesundheitsminister, der sich spontan bereit erklärt hat, die<br />
Kosten für diese Broschüre zu tragen, und auf diese Weise zu einem besseren<br />
gegenseitigen Verständnis aller Beteiligten, zur Verbesserung der Beziehungen<br />
zwischen Patienten und Angehörigen von Gesundheitsfachberufen und zur<br />
Entstehung einer echten Partnerschaft für Gesundheit für alle beitragen will.<br />
René Pizzaferri<br />
Präsident der Patiente Vertriedung<br />
* Unter "Patienten und Behandlern" sind "Patientinnen und Behandlerinnen"<br />
mitzuverstehen.<br />
7
I. Die Beziehung Patient - Leistungsanbieter -<br />
Krankenhaus<br />
9
1. Information<br />
Jeder Patient hat das Recht, über seinen Gesundheitszustand, seine Diagnose und die<br />
angebotenen Behandlungen informiert zu werden. Es ist Aufgabe der Behandler, dem<br />
Patienten Auskunft zu erteilen. Die Information muss in einer für den Patienten<br />
verständlichen und klaren Sprache, in angemessenem Umfang und unter<br />
Berücksichtigung der möglichen Reaktionen des Patienten erfolgen. Der Arzt muss (außer<br />
im Notfall) den Patienten so weit wie möglich über die Wirkungen und Folgen der<br />
geplanten Untersuchung und der Behandlung aufklären.<br />
Die Verantwortung für die Information über die Diagnose, Behandlung und<br />
Untersuchungsergebnisse trägt der Arzt. Die anderen Angehörigen von<br />
Gesundheitsfachberufen tragen im Rahmen ihres Fachwissens dazu bei.<br />
Das Krankenhaus informiert den Patienten angemessen über die Rechte und Pflichten,<br />
gemäss Kapitel 10 des Krankenhausgesetzes vom 28. August 1998, sowie über die<br />
praktischen Modalitäten und die finanziellen Bedingungen seines Aufenthalts<br />
einschließlich der Höhe seiner Selbstbeteiligung.<br />
Natürlich hat der Patient auch das Recht, auf seinen ausdrücklichen Wunsch nicht<br />
informiert zu werden.<br />
11
12<br />
2. Aufgeklärte Einwilligung<br />
Keine diagnostische oder therapeutische Maßnahme, sei sie körperlicher oder<br />
psychischer Art, darf ohne die aufgeklärte Einwilligung des Patienten erfolgen.<br />
Eine aufgeklärte Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vom Behandler alle<br />
Informationen erhalten hat, die notwendig sind, um seine Situation und die Tragweite<br />
seiner Entscheidung zu verstehen. Je größer das Risiko ist, das seine Entscheidung beinhaltet,<br />
desto detaillierter muss die Information des Patienten vor seiner Einwilligung sein.<br />
Der Patient hat das Recht, jede diagnostische oder therapeutische Maßnahme<br />
abzulehnen oder zu akzeptieren.<br />
Ist der Arzt der Ansicht, dass sein Patient sich einer Maßnahme zu Unrecht verschließt,<br />
bittet er ihn üblicherweise um eine schriftliche Bestätigung seiner Ablehnung.<br />
Bei einem nicht dringenden chirurgischen Eingriff kann es für den Patienten sinnvoll sein,<br />
eine zweite ärztliche Meinung einzuholen (siehe Kapitel 17).
Einwilligungsfähigkeit<br />
Bei Minderjährigen oder Betreuten muss, sofern kein Notfall vorliegt, die Einwilligung<br />
des gesetzlichen Vertreters, also der sorgeberechtigten Eltern oder des Betreuers,<br />
eingeholt werden. Der gesetzliche Vertreter muss dann die Entscheidung treffen, die den<br />
Interessen des Patienten am besten gerecht wird.<br />
Besteht eine unmittelbare, ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des<br />
Minderjährigen oder Betreuten, kann ein Arzt, wenn der gesetzliche Vertreter seine<br />
Zustimmung verweigert, alle medizinisch notwendigen Maßnahmen ergreifen, die die<br />
Situation nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfordert.<br />
13
14<br />
3. Einsichtsrecht<br />
Die Einsichtnahme in Krankenunterlagen erfolgt im Allgemeinen im Rahmen des<br />
Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandler.<br />
Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Krankenakten. Er nimmt dieses Recht<br />
persönlich wahr oder beauftragt hiermit einen Arzt seiner Wahl. Er kann die<br />
Unterlagen an Ort und Stelle (im Krankenhaus) einsehen oder Kopien davon<br />
anfordern.<br />
Verstirbt der Patient, können sein nicht getrennt lebender Ehepartner und seine<br />
Kinder, jede andere Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Patienten in<br />
demselben Haushalt gelebt hat, oder im Falle eines Minderjährigen seine Eltern<br />
einen Arzt mit der Wahrnehmung des Einsichtsrechts beauftragen.<br />
Am Ende eines Krankenhausaufenthaltes händigen die behandelnden Ärzte des<br />
Krankenhauses dem Patienten und seinem behandelnden Arzt eine klinische<br />
Zusammenfassung ("Arztbrief") aus.
Inhalt der Krankenunterlagen<br />
Die Krankenakten müssen, die medizinischen Daten aus der Anamnese, sowie<br />
Arzt- und Pflegerberichten, Analyseergebnisse, Diagnoseuntersuchungsprotokolle,<br />
Verordnungen oder Verschreibungen, Röntgenbilder und alle anderen für den<br />
Gesundheitszustand bzw. die Behandlung des Kranken erheblichen Unterlagen,<br />
enthalten.<br />
Einsichtsvorbehalt<br />
Der Patient ist jedoch nicht berechtigt, die "rein persönlichen" Notizen des<br />
Behandlers einzusehen, d.h. Aufzeichnungen, die die subjektiven Eindrücke und<br />
Wahrnehmungen des Behandlers enthalten und ihn selbst und den Patienten betreffen.<br />
15
16<br />
4. Schweigepflicht<br />
Angehörige von Gesundheitsfachberufen, deren Mitarbeiter und Studenten und<br />
Auszubildende dieser Berufe unterliegen nach Art. 458 des Strafgesetzbuches der<br />
beruflichen Schweigepflicht. Danach ist es ihre Pflicht, Verschwiegenheit über alles<br />
zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes bekannt wird, und diese<br />
Geheimnisse außer in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen keinem zu offenbaren.<br />
Der Patient hat jederzeit das Recht informiert zu werden und in seine Krankenakte<br />
einzusehen. Der Behandelnde darf ihm also niemals eine Information unter dem<br />
Vorwand verweigern, sie falle unter die berufliche Schweigepflicht. Mit anderen<br />
Worten, die Schweigepflicht obliegt dem Behandler, um den Patienten zu<br />
schützen, und nicht, um seine Wissensfreiheit und seine Selbstbestimmung<br />
einzuschränken.<br />
Der Patient kann den Behandler von seiner Schweigepflicht entbinden. Hierzu<br />
reicht es aus, wenn er seinen Arzt mündlich ermächtigt, in Kontakt mit der von ihm<br />
bezeichneten Person zu treten. Es kann jedoch, insbesondere in heiklen oder gar<br />
Konfliktsituationen, vorkommen, dass der Behandelnde den Patienten um eine<br />
schriftliche Bestätigung der Entbindung von seiner Schweigepflicht bittet.
5. Freie Wahl des Leistungsanbieters<br />
Der Patient kann, außer im Notfall, seinen Arzt frei wählen.<br />
Im Falle eines Krankenhausaufenthalts kann der Patient, außer im Notfall, das<br />
Krankenhaus und unter den Ärzten, die in diesem Krankenhaus ihren Beruf<br />
ausüben, den Arzt frei wählen.<br />
Der Patient hat jederzeit das Recht, sich wegen einer Zweitmeinung über seinen<br />
Gesundheitszustand an einen anderen Arzt zu wenden oder sich für eine gemeinsame<br />
Beratung mit dem behandelnden Arzt und dem beratenden Arzt zu entscheiden.<br />
Die Kosten einer Beratung werden jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen,<br />
wenn die Beratung eines anderen Arztes desselben Spezialgebiets (eine<br />
Intervention des Notarztdienstes ausgenommen) innerhalb von 24 Stunden nach<br />
der letzten Beratung stattgefunden hat.<br />
17
18<br />
6. Sicherheit der Patienten und Besucher<br />
Jeder Patient und jeder Besucher muss die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die<br />
in der Hausordnung des Krankenhauses vorgesehen sind.<br />
Besucher müssen sich außerdem an die Besuchsordnung und die Besuchszeiten<br />
halten.
7. Mitwirkung an der Ausbildung und an Studien im Rahmen<br />
der medizinischen Forschung<br />
Für die Mitwirkung eines Patienten an der Ausbildung, z.B. wenn ein Patient<br />
Medizinstudenten vorgestellt werden soll, ist die Einwilligung des Patienten oder<br />
seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.<br />
Bei Behandlungen im Rahmen der medizinischen Forschung ist für die Mitwirkung<br />
an einer Studie die freie und aufgeklärte schriftliche Einwilligung des Patienten<br />
oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Einwilligung muss eine<br />
angemessene und umfassende Information des Patienten über die Ziele, die<br />
Methoden und den erhofften Nutzen, die potenziellen Risiken und<br />
Unannehmlichkeiten und sein Recht, nicht an der Studie teilzunehmen und die<br />
Teilnahme jederzeit abzubrechen, vorausgehen.<br />
19
20<br />
8. Hilfestellungspflicht des Pflege- und medizinischen Personals<br />
Angehörige von Gesundheitsfachberufen sind verpflichtet, dem Patienten bei der<br />
Wahrnehmung seiner Rechte Hilfestellung zu leisten.
II. Verletzung der Sorgfaltspflicht, Behandlungsfehler<br />
und Rechtsmittel<br />
21
9. Schadensfeststellung<br />
Erleidet ein Patient durch eine Behandlung einen Schaden, kann er Klage einreichen<br />
und zwar:<br />
• Zivilrechtlich, um den Ausgleich des erlittenen Schadens zu erlangen<br />
(Schadensersatz)<br />
• Strafrechtlich, um den Verantwortlichen zu bestrafen (Geld- und/oder<br />
Freiheitsstrafe)<br />
• Disziplinarverfahren, um durch einen Verweis, eine vorläufige<br />
Dienstenthebung oder den Entzug der Zulassung eine Warnung des<br />
Verantwortlichen zu erreichen um zu vermeiden, dass weiterer Schaden<br />
verursacht wird.<br />
23
24<br />
Irrtum<br />
Die Rechtsprechung trägt der Unvollkommenheit der medizinischen Wissenschaft<br />
und der menschlichen Zuverlässigkeit Rechnung. Angehörige von<br />
Gesundheitsfachberufen haften nicht für bloßes Versehen, das in gewissem Maße<br />
der Ausübung eines Berufes eigen ist, bei dem die Meinungen ebenso vielfältig<br />
wie geteilt sind. Ein Behandler haftet z.B. nicht, wenn ihm lediglich ein<br />
Diagnoseirrtum unterläuft. Denn solange die Diagnose sorgfältig und nach den<br />
Regeln der medizinischen Wissenschaft gestellt und eine angemessene<br />
Behandlung nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Arztberufs verordnet<br />
und angewendet worden ist, kann dem Arzt keine Nach- oder Fahrlässigkeit im<br />
Beruf vorgeworfen werden.<br />
Behandlungsfehler und Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />
Ein Behandlungsfehler ("Kunstfehler") und damit die Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />
ist gegeben, wenn ein offensichtlicher Irrtum, eine offenkundig ungeeignete<br />
Behandlung, eine klare Verletzung der Regeln der medizinischen Wissenschaft<br />
oder die Unkenntnis allgemein bekannter Tatsachen der medizinischen<br />
Wissenschaft vorliegt. Kunstfehler werden jedoch nicht nur nach der zur Last<br />
gelegten Handlung bewertet, sondern auch nach den Umständen, unter denen sie<br />
begangen wurden.
10. Schlichtung<br />
Es ist jedem Patienten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, zu empfehlen, vor<br />
einer Beschwerde zunächst eine Schlichtung mit dem Behandler oder im<br />
Krankenhaus mit der Direktion zu versuchen. Denn nicht selten ist ein Rechtsstreit<br />
die Folge mangelnder Kommunikation zwischen dem Patienten und seinem<br />
Behandler.<br />
Die Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong> unterstützt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle,<br />
die jede Streitfrage zwischen dem Patienten und seinem Leistungsanbieter rasch<br />
lösen kann, ohne dass der Gang vor die Gerichte notwendig ist.<br />
11. Beschwerdeverfahren<br />
Ist der Konflikt trotz seiner Einigungsversuche nicht beizulegen, kann der Patient<br />
eine Beschwerde an die Gesundheitsdirektion (Direction de la Santé), die<br />
Ärztekammer (Collège Médical) und/oder die Aufsichtskommission (Commission<br />
de Surveillance) bei der Union der Krankenkassen (Union des Caisses de Maladie,<br />
UCM) richten. Die Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong> unterstützt den Patienten, soweit dies<br />
möglich ist, bei allen seinen Schritten und berät ihn zuvor über die Erfolgschancen<br />
einer Beschwerde.<br />
25
26<br />
12. Gerichtsverfahren<br />
Das Zivilverfahren wird durch eine Schadensersatzklage eingeleitet, die beim<br />
Gericht oder beim Obersten Gerichtshof (Cour Supérieur de Justice) einzureichen<br />
ist.<br />
Das Strafverfahren wird durch Erstattung einer Strafanzeige beim<br />
Generalstaatsanwalt (Procureur Général) oder bei einer Polizeistelle eingeleitet.<br />
Angesichts der Komplexität diesbezüglich empfehlen wir, vor jedem Zivil- oder<br />
Strafverfahren einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
III. Rechnungen und Honorare<br />
27
13. Verfahren bei Anfechtung einer Rechnung<br />
Ist man mit einer Rechnung nicht einverstanden, sollte man als Erstes mit dem Arzt<br />
oder einem Vertreter des Krankenhauses sprechen.<br />
Im Falle einer Anfechtung in Rechnung gestellter Leistungen oder der nur teilweisen<br />
oder ganz unterbliebenen Erstattung des Rechnungsbetrags kann sich der Patient<br />
zunächst um Auskunft an die Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong> wenden, bevor er die<br />
entsprechenden Schritte bei der Aufsichtskommission der Krankenkassenunion<br />
einleitet.<br />
Die Aufsichtskommission ist für Streitfälle zuständig, die ihr von einem Versicherten<br />
oder einem Leistungsanbieter vorgelegt werden.<br />
Entscheidet die Aufsichtskommission, dass sich der Leistungserbringer nicht an die<br />
Tarife gehalten hat, gemäss der Leistungsverzeichnisse, Verträge oder<br />
Vereinbarungen über Tarifüberschreitungen festgelegt wurden, ordnet sie die<br />
Rückerstattung des zu Unrecht berechneten Betrags an den Versicherten an.<br />
Andernfalls stellt die Krankenversicherung die Ansprüche des Versicherten gemäß<br />
den geltenden Gesetzen, Verordnungen und Statuten fest.<br />
29
IV. Psychiatrie<br />
Wir möchten zunächst den besonderen<br />
Charakter einer psychischen Störung betonen,<br />
denn sie kann das Urteilsvermögen des<br />
Patienten stark beeinträchtigen, ohne dass<br />
sein Bewusstsein oder seine Wachsamkeit<br />
vermindert oder eine Einweisung in ein<br />
Krankenhaus notwendig ist.<br />
31
14. Unterbringung und Behandlung<br />
Generell gilt für die Psychiatrie wie für jeden Bereich des Gesundheitswesens, dass<br />
jede diagnostische oder therapeutische Maßnahme die Einwilligung des Patienten<br />
voraussetzt.<br />
Psychisch kranke Menschen müssen nach Möglichkeit in ihrem gewohnten<br />
Lebensumfeld behandelt werden. Sie dürfen nur dann in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus oder einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden, wenn sie<br />
durch schwere psychische Störungen für sich selbst und andere zur Gefahr werden.<br />
Der Patient hat während des Krankenhausaufenthalts das Recht auf eine seinem<br />
Zustand angemessene Behandlung. Die Behandlung muss auf einem individuellen<br />
Behandlungsplan beruhen, der von qualifiziertem medizinischem und<br />
Pflegepersonal angewendet wird. Die Behandlung muss nach Möglichkeit auf die<br />
Wiedereingliederung des Patienten in die Gesellschaft ausgerichtet sein.<br />
Die Behandlung muss unter Achtung der freien Meinungsäußerung des Patienten<br />
und seiner religiösen oder philosophischen Überzeugungen erfolgen. Sie muss die<br />
körperliche Gesundheit des Patienten, seine familiären und sozialen Kontakte und<br />
seine kulturelle Entfaltung fördern.<br />
33
V. Besondere Problembereiche<br />
35
15. Organentnahme<br />
Laut Gesetz vom 25. November 1982 können jeder volljährigen Person, deren<br />
letzter gesetzlicher Wohnsitz in Luxemburg war und die zu Lebzeiten eine<br />
Entnahme nicht nachweisbar abgelehnt hat, nach dem Tod Organe und Gewebe<br />
entnommen werden. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen geschäftsunfähigen<br />
Volljährigen oder einen Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen<br />
Vertreters erforderlich.<br />
In der Praxis steht es dem Arzt jedoch frei, die Angehörigen des Toten zu kon<br />
sultieren.<br />
Beim Gesundheitsministerium oder bei Luxembourg-Transplant kann ein<br />
Organspenderausweis oder eine Organspendenverweigerung angefordert<br />
werden.<br />
37
38<br />
16. Gewissensfreiheit der Behandler<br />
Angehörige von Gesundheitsfachberufen haben das Recht, eine<br />
Behandlungsanfrage aus beruflichen oder persönlichen Gründen (Abtreibung,<br />
psychiatrische Zwangsbehandlung usw.) abzulehnen. In diesem Fall müssen sie<br />
den Patienten an einen Kollegen überweisen. Dagegen ist jeder Angehörige eines<br />
Gesundheitsfachberufs unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen<br />
verpflichtet, einem Menschen im Notfall zu helfen.
17. Zweitmeinung<br />
Bei schwerwiegenden Eingriffen oder in besonderen Fällen kann es sinnvoll sein,<br />
eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.<br />
Mit "Zweitmeinung" ist die zusätzliche Beratung durch einen anderen als den Arzt<br />
gemeint, der zuvor konsultiert worden ist.<br />
Die Einholung einer Zweitmeinung bedeutet nicht, dass man seinem Arzt misstraut.<br />
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zweitberatung von der Krankenkasse<br />
nur dann übernommen wird, wenn sie, eine Intervention des Notarztdienstes<br />
ausgenommen, mindestens 24 Stunden nach der ersten Beratung stattgefunden<br />
hat.<br />
39
40<br />
18. Autopsie<br />
Die Bitte um die Öffnung einer Leiche (Autopsie oder Obduktion) ist im<br />
luxemburgischen Recht nicht geregelt. In der Praxis gilt jedoch, dass die Familie<br />
die Autopsie eines Verstorbenen aus wissenschaftlichen Gründen erbitten kann.<br />
Ist die Todesursache unklar, können sowohl die Familie als auch der Arzt eine<br />
Autopsie verlangen. Allerdings muss zuvor die Staatsanwaltschaft in Kenntnis<br />
gesetzt werden.
19. Schmerzlindernde Behandlung und "Therapiebesessenheit"<br />
Jeder Patient hat Anspruch auf die präventive (vorbeugende), kurative (heilende)<br />
oder palliative (schmerzlindernde) Behandlung, die sein Gesundheitszustand<br />
gemäß den bei der Diagnose und/oder der Behandlung im Rahmen der<br />
Wissenschaft und des Berufsstandes ermittelten Daten erfordert.<br />
Bei unheilbaren Erkrankungen im Endstadium muss der Behandler das körperliche<br />
und seelische Leiden des Patienten durch eine geeignete Behandlung, aber ohne<br />
"Therapiebesessenheit", d.h. ohne aussichtslose, leidensverlängernde<br />
Weiterbehandlung, und durch weitestmögliche Aufrechterhaltung der<br />
Lebensqualität beim Sterben lindern. Der Patient hat das Recht, eine<br />
schmerzlindernde Behandlung abzulehnen.<br />
Der Behandler muss dem Sterbenden bis zum Ende Beistand leisten und dabei so<br />
vorgehen, dass der Patient seine Würde wahren kann. Er leistet auch den<br />
Angehörigen des Patienten Beistand, um ihnen bei der Bewältigung der Situation<br />
zu helfen.<br />
Der sterbende Patient hat das Recht auf ständige Begleitung durch mindestens eine<br />
Person seiner Wahl unter Bedingungen, die seine Würde wahren.<br />
41
42<br />
VI. Verschiedenes<br />
20. Die wichtigsten geltenden Gesetze<br />
• Gesetz vom 28. August 1998 über die Krankenhäuser (Memorial A, 1998,<br />
Seite 1563)<br />
• Gesetz vom 10. August 1992 über den Schutz der Jugend (Memorial A,<br />
1995, Seite 1913)<br />
• Gesetz vom 26. März 1992 über die Ausübung und Aufwertung bestimmter<br />
Gesundheitsberufe (Memorial A, 1992, Seite 806 und 1995, Seite 27)<br />
• Gesetz vom 25. November 1982 zur Regelung der Entnahme von Gewebe/<br />
Organe menschlichen Ursprungs (Memorial A, 1982, Seite 2020)<br />
• Gesetz vom 26. Mai 1988 über die Unterbringung psychisch kranker<br />
Menschen in psychiatrischen Krankenhäusern oder Anstalten (Memorial A,<br />
1988, Seite 560 und 638)<br />
• Zivilgesetzbuch<br />
• Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung<br />
• Sozialversicherungsordnung, Statuten der UCM (www.secu.lu)<br />
• Berufsordnung der Ärzte und Zahnärzte, von der Ärztekammer erlassen und<br />
vom Gesundheitsminister genehmigt (Memorial A, 1991, Seite 707)
21. Begriffsbestimmungen<br />
Anamnese (Krankengeschichte): alle dem Arzt vom Patienten oder seinem Umfeld<br />
erteilten Auskünfte über die Geschichte einer Krankheit oder die Umstände, die ihr<br />
vorausgegangen sind.<br />
Angehöriger eines Gesundheitsfachberufs/Behandler: Arzt, Zahnarzt,<br />
Pflegehelfer, Senior-Assistent, medizinisch-technischer Assistent, Krankenpfleger,<br />
Krankenpfleger in der Reanimationsanästhesie, Kinderkrankenpfleger, psychiatrischer<br />
Krankenpfleger, Masseur, Entbindungspfleger/Hebamme,<br />
Sozialhygieneassistent, Sozialhelfer, Diätassistent, Ergotherapeut, graduierter<br />
Krankenpfleger, Laborant, Masseur und Krankengymnast, Logopäde, Orthoptist,<br />
Heilpädagoge, Bewegungstherapeut.<br />
Geschäftsunfähigkeit: Unfähigkeit, ein Recht zu genießen oder es selbst<br />
auszuüben.<br />
Leistungsanbieter: Ärzte, Zahnärzte, Gesundheitsberufe, Krankenhäuser, Labors<br />
für medizinische Analysen und klinische Biologie, therapeutische<br />
Kureinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen, Anbieter von orthopädischen<br />
Prothesen, von Orthesen und Epithesen, Apotheker, Optiker, Anbieter von<br />
Blutprodukten und Personen, die Patiententransporte durchführen.<br />
Minderjähriger: eine Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.<br />
43
44<br />
22. Nützliche Adressen<br />
PATIENTE VERTRIEDUNG <strong>asbl</strong><br />
18, rue Dicks<br />
L-1417 Luxemburg<br />
Tel.: 49 14 57-1 - Fax: 49 14 58<br />
www.patientevertriedung.lu<br />
MINISTÈRE DE LA SANTÉ - DIRECTION DE LA SANTÉ<br />
(Ministerium für Gesundheit - Direktion für Gesundheit)<br />
Allée Marconi - Villa Louvigny<br />
L-2120 Luxemburg<br />
Tel.: 478-1 - Fax: 46 79 62<br />
www.etat.lu/MS - E-Mail: MINISTERE-SANTE@MS.etat.lu<br />
COLLÈGE MÉDICAL<br />
(Ärztekammer)<br />
90, boulevard de la Pétrusse<br />
L-2320 Luxemburg<br />
Tel.: 478-55 14 - Fax: 47 56 79<br />
CONSEIL SUPÉRIEUR POUR CERTAINES PROFESSIONS DE SANTÉ<br />
(Oberster Ausschuss für bestimmte Gesundheitsberufe)<br />
90, boulevard de la Pétrusse<br />
L-2320 Luxemburg<br />
Tel.: 478-55 48 - Fax: 47 27 20<br />
UNION DES CAISSES DE MALA<strong>DIE</strong><br />
(Union der Krankenkassen)<br />
125, route d'Esch<br />
L-1471 Luxemburg<br />
Tel.: 49 83 31-1 - Fax: 49 83 32<br />
COMMISSION DE SURVEILLANCE DES ASSURANCES SOCIALES<br />
(Aufsichtskommission der Sozialversicherungen)<br />
pour adresse : CAISSE DE PENSION DES EMPLOYÉS PRIVÉS<br />
1A, boulevard Prince Henri<br />
L-1724 Luxemburg<br />
ASSOCIATION DES MÉDECINS ET MÉDECINS-DENTISTES<br />
(Verband der Ärzte und Zahnärzte)<br />
29, rue de Vianden<br />
L-2680 Luxemburg<br />
Tel.: 44 40 33-1 - Fax: 45 83 49<br />
PARQUET GENERAL<br />
(Generalstaatsanwaltschaft)<br />
Palais de Justice<br />
12, côte d'Eich<br />
L-2010 Luxemburg<br />
Tel.: 47 59 81-1 - Fax: 47 05 50
MITGLIE<strong>DER</strong> <strong>DER</strong> PATIENTE VERTRIEDUNG <strong>asbl</strong><br />
OGB-L<br />
60, boulevard J.F. Kennedy<br />
L-4002 Esch-sur-Alzette<br />
Tel.: 54 05 45-1 - Fax: 54 16 20<br />
www.ogb-l.lu - E-Mail: ogb-l@ogb-l.lu<br />
FLTL<br />
Postfach 131<br />
L-1016 Luxemburg<br />
Tel.: 42 24 18 - Fax: 42 24 19<br />
FNCTTFEL<br />
63, rue de Bonnevoie<br />
L-1260 Luxemburg<br />
Tel.: 48 70 44-1 - Fax: 48 85 25<br />
www.fncttfel.lu - E-Mail: info@fncttfel.lu<br />
UNION SYNDICALE LUXEMBOURG<br />
Val des Bons Malades<br />
L - 2121 Luxemburg<br />
Tél.: 43 25 79 - Fax: 43 29 64<br />
CAISSE COMPLEMENTAIRE MUTUALISTE DUDELANGE<br />
1, rue A. Liesch<br />
L - 3474 DUDELANGE<br />
AKUT <strong>asbl</strong><br />
2, rue de la Boucherie<br />
L-1247 Luxemburg<br />
Tel.: 22 33 75 - Fax: 22 28 73<br />
www.akut.org - E-Mail: info@akut.org<br />
ASSOCIATION POUR LE DROIT DE MOURIR<br />
DANS LA DIGNITE LUXEMBOURG <strong>asbl</strong> - ADMDL<br />
37 rte de Longwy<br />
L - 4750 PETANGE<br />
FOYER DE LA FEMME<br />
98, boulevard J.F. Kennedy<br />
L-4170 Esch-sur-Alzette<br />
Tel.: 54 26 23 - Fax: 54 23 49<br />
LRIV - LETZEBUERG RENTNER - AN INVALIDE VERBAND<br />
BP 421<br />
L-4005 ESCH-SUR-ALZETTE<br />
45
46<br />
PSYCHESCH SELBSTHËLLEF<br />
Postfach 2438<br />
L-1024 Luxemburg<br />
Tel.: 81 00 06 - Fax: 26 88 52 46<br />
SPINA BIFIDA <strong>asbl</strong><br />
5, chemin de Bousberg - Postfach 20<br />
L-7763 Bissen<br />
Tel.: 85 91 88 - Fax: 85 85 40<br />
ALA - ASSOCIATION LUXEMBOURG ALZHEIMER<br />
BP 5021<br />
L-1050 Luxemburg<br />
Tel.: 42 16 76-1 - Fax: 42 16 76-30<br />
Helpline 24/24 : 26 432 432<br />
www.alzheimer.lu<br />
Herausgeber:<br />
Ministère de la Santé<br />
Villa Louvigny<br />
Allée Marconi<br />
L-2120 Luxemburg<br />
Redaktion und Auskünfte:<br />
Patiente Vertriedung <strong>asbl</strong><br />
18, rue Dicks<br />
L-1417 Luxemburg<br />
Tel.: 49 14 57-1 - Fax: 49 14 58<br />
www.patientevertriedung.lu<br />
Cartoons:<br />
EXEM<br />
Mit Nicolas Schweizer für die Farben<br />
Danksagung:<br />
Forum Santé - Genf<br />
Layout:<br />
Millenium Advertising<br />
Die Veröffentlichung dieser Broschüre erfolgte mit der<br />
finanziellen Unterstützung vom<br />
MINISTÈRE DE LA SANTÉ
erstellt von:<br />
18, rue Dicks L-1417 Luxemburg<br />
Tel.: 49 14 57-1 - Fax: 49 14 58<br />
www.patientevertriedung.lu<br />
mit finanzieller Unterstützung vom: