VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER<br />
ARBEITSSTOFFE<br />
Seite 1 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
<strong>VbF</strong> - <strong>VERORDNUNG</strong> <strong>ÜBER</strong> <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
BGBl. 280/1991<br />
Allgemeines zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />
(<strong>VbF</strong> BGBl. 240/1991 geregelt.<br />
Diese gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in:<br />
gewerblichen Betriebsanlagen<br />
genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen<br />
Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen<br />
Apotheken<br />
bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B.<br />
Krankenanstalten).<br />
Definition<br />
Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt<br />
von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar.<br />
EINTEILUNG<br />
Im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind<br />
„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten,<br />
die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen<br />
Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die<br />
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),<br />
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C<br />
(entzündlich),<br />
Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich<br />
100 °C (schwerentzündlich),<br />
„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten,<br />
die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit<br />
Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die<br />
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),<br />
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C<br />
(entzündlich).<br />
§ 5 <strong>VbF</strong><br />
Seite 2 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Besonders gefährliche Flüssigkeiten<br />
brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare<br />
flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in<br />
eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt<br />
unter -18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter, Kollodiumlösung, das ist eine<br />
Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und<br />
Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH, brennbare Flüssigkeiten<br />
der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />
entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxyde“).<br />
§ 6 <strong>VbF</strong><br />
Gruppe A<br />
Seite 3 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Gruppe B<br />
SICHERHEITSSCHRÄNKE<br />
Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m 3 Inhalt, die:<br />
� ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,<br />
� bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche<br />
Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,<br />
� Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische<br />
Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen<br />
jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet),<br />
� mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im<br />
geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen<br />
und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und<br />
� im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne<br />
ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen<br />
von mindestens 10 Liter aufweist.<br />
§ 9 <strong>VbF</strong><br />
Seite 4 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank<br />
Bild<br />
Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer<br />
Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist.<br />
Seite 5 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
LAGERVERBOTE<br />
In den folgenden Bereichen dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden:<br />
� in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten<br />
� in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen<br />
� in Pufferräumen und Schleusen<br />
� in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen<br />
� in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen<br />
� über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />
� auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen<br />
� in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen,<br />
Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen<br />
� auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern<br />
� in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume<br />
unmittelbar<br />
o in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen,<br />
Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden<br />
Gebäudeteilen darstellen, oder<br />
o in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der<br />
einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt<br />
� an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen<br />
brennbaren Flüssigkeiten<br />
� an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste<br />
brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die<br />
Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten.<br />
Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!<br />
§ 65 <strong>VbF</strong> und § 65 AAV<br />
Seite 6 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
LAGERUNG GERINGER MENGEN <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen,<br />
Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen<br />
gelagert werden.<br />
Gefahrenklasse<br />
besonders<br />
gefährliche<br />
I<br />
maximale<br />
Lagermenge<br />
5 l<br />
maximaler<br />
Behälternenninhalt<br />
Voraussetzung hinsichtlich der Behälterart<br />
250 ml geeignetes Material<br />
1 l<br />
10 l 5 l Metall<br />
15 l 5 l Sicherheitsbehälter<br />
20 l<br />
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />
Material bruchgeschützt umhüllt<br />
2,5 l geeignetes Material<br />
5 l bruchgeschützt<br />
50 l 10 l Kunststoff oder Metall<br />
60 l<br />
II 500 l<br />
III 1000 l<br />
25 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter<br />
30 l<br />
mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />
ausgerüstet<br />
5 l geeignetes Material<br />
25 l<br />
30 l<br />
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />
Material bruchgeschützt umhüllt<br />
Kunststoff oder Metall<br />
mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />
ausgerüstet<br />
60 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter<br />
10 l geeignetes Material<br />
25 l<br />
30 l<br />
60 l Kunststoff<br />
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />
Material bruchgeschützt umhüllt<br />
mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />
ausgerüstet<br />
200 l bruchfest (Kunststoff oder Metall)<br />
Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!<br />
§ 66 und § 67 <strong>VbF</strong><br />
Seite 7 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
LAGERRÄUME FÜR <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
� Umgebende Bauteile brandbeständig, je nach Lage sind eventuell auch Pufferräume nötig<br />
� Türen Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, Gefahrenklasse III brandhemmend<br />
o in Fluchtrichtung aufschlagend, versperrbar und selbstschließend<br />
o Türschwelle maximal 3 cm<br />
� Fußboden<br />
o flüssigkeitsundurchlässig<br />
o fest und nicht brennbar<br />
o mit Gefälle oder Sumpf, damit ausgelaufene Flüssigkeit sich sammelt und Fluchtwege<br />
nicht gefährdet werden<br />
o Umfassungswände fugenlos anschließend<br />
� Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung<br />
� elektrische Anlage bei Gefahrenklasse I und II: explosionsgeschützt,<br />
bei Gefahrenklasse III entsprechend brandgefährdeter Räume<br />
� im Lagerraum keine Gas- und Wasserinstallation und keine Putztürchen<br />
� Abwasser und Luftleitungen müssen brandbeständig ummantelt werden<br />
� Aufschriften:<br />
o „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“<br />
o „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen<br />
und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“<br />
o Gefahrenklassen<br />
o höchstzulässige Lagermenge<br />
� Im Lagerraum außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien, die für den<br />
sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.<br />
§ 81, § 82 und § 83 <strong>VbF</strong><br />
Seite 8 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
ZUSAMMENLAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener<br />
Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.<br />
Die Gruppeneinteilung nach A und B ist bei einer Zusammenlagerung nicht von Relevanz.<br />
In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur<br />
Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für den sicheren Transport der brennbaren<br />
Flüssigkeiten erforderlich sind.<br />
§ 83 <strong>VbF</strong><br />
ZUSAMMENLAGERUNG GERINGER LAGERMENGEN<br />
Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gibt es Sonderbestimmungen über die<br />
zulässigen Mengen entsprechend den Gefahrenklassen:<br />
Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III:<br />
oder<br />
o Gefahrenklassen I 10 Liter<br />
o Gefahrenklassen II 150 Liter<br />
o Gefahrenklassen III 300 Liter<br />
o Gefahrenklassen I 10 Liter<br />
o Gefahrenklassen II 125 Liter<br />
o Gefahrenklassen III 400 Liter<br />
Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein.<br />
Lagerung im Sicherheitsschrank:<br />
o 100 Liter unabhängig von der Gefahrenklasse.<br />
o Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten unbegrenzt.<br />
Zusätzliche Lagermengen außerhalb des Schrankes:<br />
oder<br />
o Gefahrenklassen II 150 Liter<br />
o Gefahrenklassen III 300 Liter<br />
o Gefahrenklassen II 125 Liter<br />
o Gefahrenklassen III 400 Liter<br />
Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die<br />
Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein.<br />
§ 8 und § 68 <strong>VbF</strong><br />
Seite 9 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
ZUSAMMENLAGERUNG GRÖSSERER LAGERMENGEN<br />
Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen:<br />
o zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I<br />
o 200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I<br />
o 100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II<br />
§ 8 <strong>VbF</strong><br />
FLUCHTWEGE<br />
o Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden<br />
und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch,<br />
ungehindert und sicher verlassen werden können.<br />
o Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von<br />
Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.<br />
ANGRIFFS- & RETTUNGSWEG<br />
o Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, dass<br />
Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und<br />
ungehindert erreicht werden können.<br />
o Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung<br />
vorzuschreiben.<br />
ANWENDUNG DER <strong>VERORDNUNG</strong> <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Gilt:<br />
� Für jede Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen<br />
Gilt nicht:<br />
� Für den Transport � ADR, RID<br />
� Für Tankinhalte von Fahrzeugen und Maschinen bis zu 300 Liter<br />
� Für Ethanol in Nahrungsmittel, Kosmetika, Medizin bis zu bestimmten Höchstmengen<br />
Seite 10 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
LAGERUNG VON GASFLASCHEN<br />
Gasflaschen<br />
o Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.<br />
o Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.<br />
o Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu<br />
schützen.<br />
o Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren.<br />
§ 65 AAV<br />
Gaselager<br />
Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder<br />
brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser<br />
Art oder nicht atembare Gase enthalten:<br />
o Lageräume so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge<br />
oder Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. (ev. Pufferraum vorsehen).<br />
o Wenn die gealberten Gase schwerer als Luft sind, Lagerraum nicht tiefer als<br />
angrenzendes Gelände anlegen.<br />
o Kennzeichnung des Lagers und gegen unbefugten Zutritt sichern.<br />
o Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.<br />
§ 65 AAV<br />
Weitere Anforderungen an Gaselager sind der ÖNORM M 7379 „Gaselager" zu entnehmen.<br />
Seite 11 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Lagerung von Druckgaspackungen<br />
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />
Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden<br />
(Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder<br />
eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden.<br />
§ 5 DGPLV<br />
Lagerungsverbote für Druckgaspackungen<br />
In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden:<br />
� in Stiegenhäusern,<br />
� in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus<br />
Stiegenhäusern und Notausgängen,<br />
� in Schaufenstern,<br />
� im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und<br />
� in Durchfahrten und auf Gängen.<br />
§ 6 DGPLV<br />
Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen<br />
Betriebsanlagen<br />
Erlaubte Lagermengen:<br />
� bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml<br />
� bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht<br />
brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen:<br />
§ 7 DGPLV<br />
o Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und<br />
Notausgängen entfernt sein.<br />
o Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine<br />
leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.<br />
o Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden.<br />
Seite 12 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Lagerung in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen<br />
Neben den allgemeinen Lagerungsvorschriften und Lagerungsverboten sind je nach dem Ort<br />
der Lagerung (Raum bzw. Bereich) spezielle Vorschriften einzuhalten.<br />
Lagerung von Druckgaspackungen in Lagerräumen<br />
Diese Räume dienen ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen.<br />
Anforderungen an Lagerräume für Druckgaspackungen:<br />
� Wände und Decken brandbeständig<br />
� Wand- und Deckendurchbrüche brandbeständig verschließen<br />
� Lüftungsöffnungen in Boden- und Deckennähe direkt ins Freie, wenn Raum unter Niveau<br />
erforderlichenfalls mechanische Entlüftung, wobei Ansaugung der Raumluft in Bodennähe,<br />
automatische Einschaltung bei Betreten des Raumes<br />
� bei Lagerräumen über 500 m² in jedem Brandabschnitt direkt ins Freie führende<br />
Lüftungsöffnungen die eine Querlüftung ermöglichen und über die gegebenenfalls eine<br />
Druckentlastung stattfinden kann<br />
� Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend; brandhemmend und<br />
rauchdicht außer diese führen ins Freie<br />
� Fußboden nicht brennbar<br />
� keine Rauchfangputztürchen<br />
� elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend Explosionsschutzzone Zone 1<br />
� keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, keine Heizkörper mit<br />
freiliegenden Glühdrähten, Beheizung nur mittels Warmluft oder Heizkörper mit<br />
Oberflächentemperatur bis höchstens 120°C<br />
� Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „ Rauchen und Hantieren mit offenem<br />
Licht und Feuer verboten"<br />
� Anschlag an der Türe „Lagerraum für Druckgaspackungen"<br />
� höchstens 60 % der Grundfläche für Lagerzwecke verwenden<br />
� Lagerung nur in Kartons, festen Kunststofffolien oder auf Paletten oder Regalen ohne<br />
Verpackung; Verpackungseinheiten kippsicher stapeln<br />
� Lage und Größe der Lagerräume<br />
� bis 60 m2 nicht unter Wohn oder Arbeitsräumen<br />
� 60-500 m2 nicht in Wohngebäude, nicht neben oder unter Arbeitsräumen und nicht mit<br />
Arbeitsräumen oder betriebsfremden Räumen verbunden<br />
Seite 13 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
� ab 500 m2 Gebäude oder Gebäudeteil nur für Lagerzwecke, Lagerräume im Keller in<br />
Brandabschnitte bis zu je maximal 500 m² und anderen Geschossen maximal 1000 m²<br />
� Feuerlöscher<br />
� bis 60 m2 für Brandklassen A, B, C mindestens 12 kg, Füllung eines Löschgerätes darf 6 kg<br />
nicht unterschreiten<br />
� ab 60 m2 Fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg für Brandklassen A, B, C und nasse<br />
Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten oder fahrbares<br />
Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg<br />
� Ausgänge aus Lagerräumen<br />
� 60-500 m2 mindestens 2 ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern<br />
führende Ausgänge<br />
� ab 500 m2 aus jedem Brandabschnitt ein Ausgang direkt ins Freie oder über<br />
brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen<br />
Brandabschnitt<br />
§§ 8 bis 20 DGPLV<br />
Lagerung von Druckgaspackungen in Vorratsräumen<br />
Diese Räume dienen neben der Lagerung von Druckgaspackungen auch der von anderen<br />
Waren.<br />
Anforderungen an diese Vorratsräume:<br />
� zu betriebsfremden Räumen Wände und Decken brandbeständig, Türen brand hemmend<br />
und selbst schließend, wenn im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge<br />
festgelegt wurde<br />
� Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens<br />
brandbeständig<br />
� Türen zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens brand hemmend<br />
� Ausgänge in betriebsfremde Gebäudeteile selbst schließend, brand hemmend und<br />
rauchdicht<br />
� direkt ins Freie entlüftbar, an eine Seite direkt über angrenzenden Niveau<br />
� Druckgaspackungen an einem ausschließlich dafür vorgesehenem gekennzeichneten<br />
Bereich – maximal 1/5 der Grundfläche des Raumes, höchstens jedoch 20 m2<br />
� Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren, wie z B loses Papier, lose Holzwolle,<br />
Leerkartons, brennbare Flüssigkeiten<br />
� in Vorratsräumen über 100 m2 neben Druckgaspackungen leicht entzündliche Waren in<br />
5 m Entfernung<br />
Seite 14 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
� Feuerlöscher 6 kg für Brandklassen A, B, C<br />
� Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „Rauchen und Hantieren mit offenem<br />
Licht und Feuer verboten“<br />
§§ 21-27 DGPLV<br />
Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen<br />
Anforderungen an Verkaufsräume:<br />
� Wände und Decken brandbeständig, Türen brandhemmend und selbstschließend<br />
� Regale aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen<br />
� Regale mindestens 5 m von Hauptein- und Ausgängen sowie Notausgängen entfernt<br />
� Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern mit Druckgaspackungen<br />
Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) sowie<br />
von brennbaren Flüssigkeiten<br />
� brennbare Dekorationen im Regalfach oder an den Regalen mit Druckgaspackungen<br />
verboten<br />
Im Genehmigungsbescheid wird mitunter eine Höchstlagermenge festgelegt.<br />
§§ 28-30 DGPLV<br />
Zusätzliche Anforderungen bei Selbstbedienung:<br />
� Die Lagerung von Druckgaspackungen oder Druckgaspackungen zusammen mit<br />
unverpackten nicht brennbaren Waren in einem Regal ist zulässig wenn:<br />
o im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Waren vorhanden sind,<br />
o kein zwei – Meter - Abstand ist erforderlich, wenn anstelle Wände aus<br />
wärmedämmenden, nicht brennbaren Material vorhanden sind (an drei Seiten).<br />
� Lagerung von Druckgaspackungen zusammen mit anderen brennbaren Waren im selben<br />
Regal:<br />
o Wände und Böden der Regalfächer wärmedämmend und nicht brennbar<br />
o Regalfächer müssen an der Seite Blenden aufweisen<br />
� Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen mit Waren brennbarer Art in einem<br />
Regalfach ist verboten.<br />
§§ 31 und 32 DGPLV<br />
Seite 15 von 24 � Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />
Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den<br />
allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten<br />
der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten - der<br />
Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung<br />
und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der Erdöl-<br />
Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.<br />
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />
Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:<br />
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (<strong>VbF</strong>), BGBl. Nr. 240/1991<br />
Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002<br />
Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002<br />
Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch<br />
Arbeitnehmerschutzbestimmungen.<br />
Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle<br />
aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen<br />
Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer<br />
vermieden werden (§ 44 ASchG).<br />
LAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />
Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume,<br />
Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.<br />
LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN<br />
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />
LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS<br />
Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002<br />
FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan,<br />
Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase<br />
untereinander.<br />
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />
Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die<br />
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären<br />
(Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).<br />
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.<br />
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />
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nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Den Schutz der<br />
Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz<br />
der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige<br />
Atmosphären - Anhang).<br />
Sie gilt nicht für das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind<br />
Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm<br />
und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten<br />
Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem<br />
Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen. Weitere Ausnahmen finden Sie im<br />
§ 1 VEXAT.<br />
VEXAT - <strong>VERORDNUNG</strong> EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />
BGBl. II Nr. 309/2004<br />
Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX - Richtlinie)<br />
Die VEXAT regelt folgende Inhalte<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1. Anwendungsbereich<br />
§ 2. Begriffsbestimmungen (Definitionen, Bedeutungen)<br />
§ 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche<br />
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren (Evaluierung)<br />
§ 5. Explosionsschutzdokument<br />
§ 6. Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe (Schulung, Überwachung der<br />
Schutzmaßnahmen)<br />
§ 7. Prüfungen<br />
§ 8. Messungen<br />
§ 9. Gefahrenanalyse (Eignung von Einrichtungen)<br />
Explosionsschutz-Maßnahmen<br />
§ 10. Grundsätze des Explosionsschutzes (Maßnahmen und deren Rangfolge)<br />
§ 11. Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten<br />
Bereichen<br />
§ 12. Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)<br />
§ 13. Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen<br />
§ 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen<br />
§ 15. Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen. Siehe dazu Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in<br />
explosionsgefährdeten Bereichen<br />
§ 16. Vorsorge für Störungen<br />
§ 17. Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen (z.B. Silos, Rohrleitungen)<br />
§ 18. Untertagebauarbeiten<br />
§ 19. Bohr- und Behandlungsarbeiten<br />
§ 20. Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen<br />
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Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 21. Übergangsbestimmungen (Anwendung von Bestimmungen für Altbestand)<br />
§ 22. Schlussbestimmungen<br />
Stand der Technik - Orientierungshilfen<br />
Bewährte Verfahren mit großem Praxisbezug bietet der Leitfaden der Europäischen<br />
Kommission zur Richtlinie 1999/92/EG (kurz ATEX-RL genannt). Dieser unverbindliche<br />
Leitfaden kann in fachlichen Fragen betreffend die Verordnung explosionsfähige Atmosphären<br />
(Anhang) als Orientierungshilfe herangezogen werden.<br />
Berechnungen<br />
Lüftungsmaßnahmen für stationäre Batterien und Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen nach<br />
ÖNORM EN 50272-2 und 3.<br />
Erlässe<br />
Explosionsschutz - Stand der Technik (pdf-41 kB)<br />
Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) - Klarstellungen (pdf-52 kB)<br />
Konstruktiver Explosionsschutz, Schutzsysteme; (Druckentlastung von Staubexplosionen) (pdf-<br />
43 kB)<br />
Mehlsiloanlagen - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz (pdf-109 kB)<br />
Anlage1 Mehlsiloanlagen - Häufige Fragen mit Beantwortung (pdf-13 kB)<br />
Anlage2 Mehlsiloanlagen - Gutachten OFI (pdf-372 kB)<br />
Anlage3 Mehlsiloanlagen - Gutachten TÜV (pdf-758 kB)<br />
Anlage4 Mehlsiloanlagen - Gutachten VFG (pdf-348 kB)<br />
Anlage5 Mehlsilos - Gutachten OFI - Durchgangswiderstand (pdf-372 kB)<br />
Anlage6 Mehlsilos - Info zum OFI Gutachten (pdf-933 kB)<br />
Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft - Ausnahmen vom<br />
konstruktiven Explosionsschutz (pdf-182 kB)<br />
Anlage 1 Gutachten - Elektrostatische Entladungsvorgänge (pdf-397 kB)<br />
Anlage 2 Gutachten - Glimmnester, funkenziehende Gegenstände (pdf-709 kB)<br />
Anlage 3 Gutachten - Zoneneinteilung (pdf-193 kB)<br />
Anlage 4 Prüfbericht - Entzündungs- und Brennverhalten von Mais und Weizen (pdf-1,3 MB)<br />
Folder<br />
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in KFZ-Lackierereien (pdf-183 kB)<br />
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Tischlereien (pdf-150 kB)<br />
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Bäckereien (pdf-141 kB)<br />
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Apotheken (pdf-78 kB)<br />
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft<br />
(pdf-174 kB)<br />
Merkblätter<br />
Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in Tischlereien" (pdf-145 kB)<br />
Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in KFZ - Lackierereien" (pdf-90 kB)<br />
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Download - Möglichkeit unter:<br />
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo<br />
sphaeren.htm<br />
Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben der deutschen gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften<br />
Als Grundlage zum sicheren Handhaben brennbarer Stäube und zum Projektieren von<br />
Schutzmaßnahmen gegen Staubexplosionen in stauberzeugenden und -verarbeitenden<br />
Anlagen sind in der GESTIS-STAUB-EX (http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/expl/index.jsp#)<br />
Datenbank wichtige Brenn- und Explosionskenngrößen von über 4000 Staubproben aus<br />
nahezu allen Branchen zusammengestellt.<br />
Studie - Explosionsschutz<br />
Realisierung des Explosionsschutzes in zwei ausgewählten Branchen (Tischlereien und Kfz-<br />
Lackierereien). Messung der Wirkung bestimmter Leistungen der Arbeitsinspektion (Information<br />
und Beratung). Die Schwerpunktaktion wurde als Zufallsstichprobe geplant, so dass man auf<br />
Grund der Ergebnisse, die man aus ihr gewonnen hat, mit errechenbarer Genauigkeit und<br />
Zuverlässigkeit auf die Grundgesamtheit schließen kann.<br />
Inhalte der Studie:<br />
� Aussagen zum gesamten technischen Arbeitnehmerschutz<br />
� Mitarbeiterbezogener Explosionsschutz (innerbetriebliche Information und<br />
Unterweisung)<br />
� Realisierung der Hauptkriterien des Explosionsschutzes in den jeweiligen Branchen und<br />
Statusgruppen<br />
� Was bringt Information?<br />
� Was bringt Beratung durch die Arbeitsinspektion?<br />
� Realisierte Dokumentation in Tischlereien bzw. KFZ - Lackierereien.<br />
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DEFINITIONEN<br />
Flammpunkt:<br />
Der Flammpunkt ist jene Temperatur, bei der die über der Flüssigkeitsoberfläche gebildeten<br />
Dämpfe erstmals entflammt werden können.<br />
Brennpunkt:<br />
Ist jene Temperatur, bei der die vorhandenen Dämpfe entflammt werden können und nach<br />
Wegnahme der Zündquelle selbst weiterbrennen.<br />
Zündtemperatur:<br />
Die Zündtemperatur (auch Zündpunkt genannt) ist jene Temperatur, auf die man einen Stoff<br />
erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder<br />
Gas) in Gegenwart von Luftsauerstoff ohne Zündfunken ausschließlich aufgrund seiner<br />
Erhitzung - also ohne Zündquelle - selbst entzündet.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.3<br />
R 12 Hochentzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt<br />
(oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.4<br />
R 11 Leichtentzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber nicht<br />
hochentzündlich sind.<br />
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.5<br />
R 10 Entzündlich:<br />
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und<br />
höchstens 55 °C aufweisen.<br />
<strong>VbF</strong> § 4. (1)<br />
„Brennbare Flüssigkeiten'' im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem<br />
Flammpunkt von nicht mehr als 100 Grad C und einem Dampfdruck bei 50 Grad C von nicht<br />
mehr als 3 bar (absolut).<br />
Der Geltungsbereich der <strong>VbF</strong> bezieht sich auch auf alle Zubereitungen mit obigen<br />
Eigenschaften!<br />
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Brennbare Flüssigkeiten<br />
Brennbare Flüssigkeiten werden z.B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als<br />
Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen (Kaltreiniger) und Druckeinrichtungen<br />
(Siebdruckreiniger) und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern verwendet.<br />
Dieses Merkblatt nennt die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten und zeigt,<br />
wie den Brand- und Explosionsgefahren entgegengewirkt werden kann, die von den in<br />
Einzelhandelsbetrieben verwendeten brennbaren Flüssigkeiten ausgehen. Es informiert Sie<br />
bezüglich Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sowie die Verwendung von<br />
ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.<br />
Brennbare Flüssigkeiten sind Gefahrstoffe, die wenigstens eine der folgenden gefährlichen<br />
Eigenschaften besitzen: entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Darüber hinaus<br />
besitzen sie meist weitere, im Chemikaliengesetz aufgeführte, gefährliche Eigenschaften, wie<br />
giftig, gesundheitsschädlich oder auch umweltgefährlich.<br />
Beispiele: Ein leichtentzündlicher Verdünner ist ein Gefahrstoff; Otto-Kraftstoff (Benzin) ist<br />
leichtentzündlich, giftig und krebserzeugend, also ein Gefahrstoff; Heizöl ist weder als<br />
leichtentzündlich noch entzündlich eingestuft jedoch als gesundheitsschädlich und<br />
umweltgefährlich.<br />
Zum besseren Verständnis vorab einige Begriffsbestimmungen:<br />
Brennbare Flüssigkeit: Flüssigkeit, die auf Grund ihres Anteils an brennbaren Komponenten<br />
unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden kann. Der Begriff<br />
brennbare Flüssigkeit ist eigentlich nicht ganz zutreffend, denn gemeint sind deren Dämpfe,<br />
denn nur die sind brennbar, und auch nur dann, wenn sie in einer Mindestkonzentration mit Luft<br />
vorliegen.<br />
Flammpunkt: Niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der sie sich mit einer äußeren<br />
Zündquelle entflammen lässt. Zur Veranschaulichung des Flammpunktes sei folgender Versuch<br />
geschildert (Bild):<br />
Terpentin von 21°C<br />
(Raumtemperatur) lässt sich<br />
nicht entflammen.<br />
Erst wenn man Terpentin auf<br />
mindestens 33° C, den<br />
Flammpunkt, erwärmt hat, ist ein<br />
Entflammen möglich.<br />
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Bild: Flammpunkt Terpentin<br />
In eine Schale gibt man etwas Terpentin. Schale und Terpentin haben Raumtemperatur, also<br />
etwa 21° C. Hält man nun kurz ein brennendes Zündholz über die Flüssigkeit, so entzündet sie<br />
sich nicht. Nun erwärmt man das Terpentin langsam und hält immer wieder kurz das brennende<br />
Zündholz über die Flüssigkeit. Erreicht die Temperatur des flüssigen Terpentins 33° C, so<br />
entflammt es. Die Temperatur von 33°C ist also der Flammpunkt von Terpentin.<br />
Hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich. Die Zuordnung der entzündlichen<br />
Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit:<br />
hochentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0° C und einem Siedepunkt<br />
< 35° C, z. B. Ether<br />
leichtentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0° C bis unter 21° C,<br />
z. B. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96%)<br />
entzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis 55° C,<br />
z. B. Ethanol (30%), Terpentin, Petroleum<br />
Gefahrklasse<br />
gem. <strong>VbF</strong><br />
(nicht mehr<br />
gültig)<br />
A I<br />
und<br />
B I<br />
(wasserlöslich)<br />
A II<br />
und<br />
B II<br />
(wasserlöslich)<br />
Flammpunkt<br />
(Fp)<br />
unter<br />
21 °C<br />
21 °C<br />
bis<br />
55 °C<br />
A III über<br />
55 °C<br />
bis<br />
100°C<br />
Gefährlichkeitsmerkmale<br />
gem. EU-Gefahrstoffrecht<br />
Fp. unter 0 °C :<br />
hochentzündlich,<br />
wenn gleichzeitig der Siedepunkt<br />
unter 35 °C liegt<br />
Fp. unter 21 °C :<br />
leichtentzündlich<br />
Kennzeichnung<br />
der brennbaren<br />
Eigenschaften<br />
nach EU-Gefahr-<br />
stoffrecht<br />
R 12<br />
R 11<br />
entzündlich R 10<br />
(kein<br />
Gefahrsymbol)<br />
Nicht mehr geregelt, d. h. kein<br />
Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl.<br />
Entzündlichkeit<br />
Die Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach<br />
bisheriger <strong>VbF</strong> und nach GefStoffV.<br />
Jedoch spielt die Wasserlöslichkeit eine wichtige Rolle, weil davon die Auswahl geeigneter<br />
Löschmittel abhängt. Nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten lassen sich mit Wasser<br />
löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals <strong>VbF</strong> - Gruppen A schwimmen auf dem Wasser und<br />
brennen dabei weiter.<br />
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Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich weiterhin in den Sicherheitsdatenblättern<br />
der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind.<br />
Brennbare Gase, Dämpfe und Nebel<br />
Brennbare Stäube<br />
Explosionsschutzmaßnahmen<br />
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Primärer Explosionsschutz<br />
� Ersatz brandgefährlicher Arbeitsstoffe<br />
� Reduktion der verwendeten Menge brandgefährlicher Arbeitsstoffe<br />
� Verwendung von geschlossenen Betriebseinrichtungen, um so die Freisetzung dieser<br />
Arbeitsstoffe bzw. ihrer Dämpfe zu verhindern<br />
� Mechanisches Absaugen entstehender Dämpfe<br />
� Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen<br />
� Staubablagerungen im Betrieb zu vermeiden<br />
Sekundärer Explosionsschutz<br />
� Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen<br />
� In explosionsfähigen Bereichen dürfen grundsätzlich keine wirksamen Zündquellen<br />
vorhanden sein!<br />
� Potenzielle Zündquellen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken<br />
� Verbot von Rauchen, offenem Licht und Feuer<br />
� Bei allen Arbeitsvorgängen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Entstehung von<br />
Funken und von elektrostatischen Aufladungen verhindert wird!<br />
Quelle:<br />
<strong>VbF</strong> – Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, BGBl. 240/1991<br />
Arbeitsinspektion,<br />
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo<br />
sphaeren.htm<br />
Stephan Schönhacker – Gefahren ABC, http://www.gefahren-abc.info/az/g/gleisbereich/index.htm<br />
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