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VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER<br />

ARBEITSSTOFFE<br />

Seite 1 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

<strong>VbF</strong> - <strong>VERORDNUNG</strong> <strong>ÜBER</strong> <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

BGBl. 280/1991<br />

Allgemeines zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

(<strong>VbF</strong> BGBl. 240/1991 geregelt.<br />

Diese gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in:<br />

gewerblichen Betriebsanlagen<br />

genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen<br />

Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen<br />

Apotheken<br />

bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B.<br />

Krankenanstalten).<br />

Definition<br />

Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt<br />

von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar.<br />

EINTEILUNG<br />

Im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind<br />

„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten,<br />

die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen<br />

Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die<br />

Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),<br />

Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C<br />

(entzündlich),<br />

Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich<br />

100 °C (schwerentzündlich),<br />

„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten,<br />

die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit<br />

Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die<br />

Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),<br />

Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C<br />

(entzündlich).<br />

§ 5 <strong>VbF</strong><br />

Seite 2 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Besonders gefährliche Flüssigkeiten<br />

brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare<br />

flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in<br />

eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt<br />

unter -18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter, Kollodiumlösung, das ist eine<br />

Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und<br />

Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH, brennbare Flüssigkeiten<br />

der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />

entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxyde“).<br />

§ 6 <strong>VbF</strong><br />

Gruppe A<br />

Seite 3 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Gruppe B<br />

SICHERHEITSSCHRÄNKE<br />

Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m 3 Inhalt, die:<br />

� ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,<br />

� bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche<br />

Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,<br />

� Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische<br />

Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen<br />

jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet),<br />

� mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im<br />

geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen<br />

und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und<br />

� im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne<br />

ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen<br />

von mindestens 10 Liter aufweist.<br />

§ 9 <strong>VbF</strong><br />

Seite 4 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank<br />

Bild<br />

Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer<br />

Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist.<br />

Seite 5 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

LAGERVERBOTE<br />

In den folgenden Bereichen dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden:<br />

� in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten<br />

� in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen<br />

� in Pufferräumen und Schleusen<br />

� in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen<br />

� in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen<br />

� über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />

� auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen<br />

� in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen,<br />

Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen<br />

� auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern<br />

� in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume<br />

unmittelbar<br />

o in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen,<br />

Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden<br />

Gebäudeteilen darstellen, oder<br />

o in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der<br />

einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt<br />

� an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen<br />

brennbaren Flüssigkeiten<br />

� an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste<br />

brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die<br />

Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten.<br />

Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!<br />

§ 65 <strong>VbF</strong> und § 65 AAV<br />

Seite 6 von 24 � Thomas Docekal


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LAGERUNG GERINGER MENGEN <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen,<br />

Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen<br />

gelagert werden.<br />

Gefahrenklasse<br />

besonders<br />

gefährliche<br />

I<br />

maximale<br />

Lagermenge<br />

5 l<br />

maximaler<br />

Behälternenninhalt<br />

Voraussetzung hinsichtlich der Behälterart<br />

250 ml geeignetes Material<br />

1 l<br />

10 l 5 l Metall<br />

15 l 5 l Sicherheitsbehälter<br />

20 l<br />

mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />

Material bruchgeschützt umhüllt<br />

2,5 l geeignetes Material<br />

5 l bruchgeschützt<br />

50 l 10 l Kunststoff oder Metall<br />

60 l<br />

II 500 l<br />

III 1000 l<br />

25 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter<br />

30 l<br />

mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />

ausgerüstet<br />

5 l geeignetes Material<br />

25 l<br />

30 l<br />

mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />

Material bruchgeschützt umhüllt<br />

Kunststoff oder Metall<br />

mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />

ausgerüstet<br />

60 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter<br />

10 l geeignetes Material<br />

25 l<br />

30 l<br />

60 l Kunststoff<br />

mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem<br />

Material bruchgeschützt umhüllt<br />

mit Tragevorrichtung für 2 Personen<br />

ausgerüstet<br />

200 l bruchfest (Kunststoff oder Metall)<br />

Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!<br />

§ 66 und § 67 <strong>VbF</strong><br />

Seite 7 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

LAGERRÄUME FÜR <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

� Umgebende Bauteile brandbeständig, je nach Lage sind eventuell auch Pufferräume nötig<br />

� Türen Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, Gefahrenklasse III brandhemmend<br />

o in Fluchtrichtung aufschlagend, versperrbar und selbstschließend<br />

o Türschwelle maximal 3 cm<br />

� Fußboden<br />

o flüssigkeitsundurchlässig<br />

o fest und nicht brennbar<br />

o mit Gefälle oder Sumpf, damit ausgelaufene Flüssigkeit sich sammelt und Fluchtwege<br />

nicht gefährdet werden<br />

o Umfassungswände fugenlos anschließend<br />

� Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung<br />

� elektrische Anlage bei Gefahrenklasse I und II: explosionsgeschützt,<br />

bei Gefahrenklasse III entsprechend brandgefährdeter Räume<br />

� im Lagerraum keine Gas- und Wasserinstallation und keine Putztürchen<br />

� Abwasser und Luftleitungen müssen brandbeständig ummantelt werden<br />

� Aufschriften:<br />

o „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“<br />

o „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen<br />

und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“<br />

o Gefahrenklassen<br />

o höchstzulässige Lagermenge<br />

� Im Lagerraum außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien, die für den<br />

sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.<br />

§ 81, § 82 und § 83 <strong>VbF</strong><br />

Seite 8 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

ZUSAMMENLAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener<br />

Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.<br />

Die Gruppeneinteilung nach A und B ist bei einer Zusammenlagerung nicht von Relevanz.<br />

In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur<br />

Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für den sicheren Transport der brennbaren<br />

Flüssigkeiten erforderlich sind.<br />

§ 83 <strong>VbF</strong><br />

ZUSAMMENLAGERUNG GERINGER LAGERMENGEN<br />

Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gibt es Sonderbestimmungen über die<br />

zulässigen Mengen entsprechend den Gefahrenklassen:<br />

Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III:<br />

oder<br />

o Gefahrenklassen I 10 Liter<br />

o Gefahrenklassen II 150 Liter<br />

o Gefahrenklassen III 300 Liter<br />

o Gefahrenklassen I 10 Liter<br />

o Gefahrenklassen II 125 Liter<br />

o Gefahrenklassen III 400 Liter<br />

Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein.<br />

Lagerung im Sicherheitsschrank:<br />

o 100 Liter unabhängig von der Gefahrenklasse.<br />

o Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten unbegrenzt.<br />

Zusätzliche Lagermengen außerhalb des Schrankes:<br />

oder<br />

o Gefahrenklassen II 150 Liter<br />

o Gefahrenklassen III 300 Liter<br />

o Gefahrenklassen II 125 Liter<br />

o Gefahrenklassen III 400 Liter<br />

Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die<br />

Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein.<br />

§ 8 und § 68 <strong>VbF</strong><br />

Seite 9 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

ZUSAMMENLAGERUNG GRÖSSERER LAGERMENGEN<br />

Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen:<br />

o zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I<br />

o 200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I<br />

o 100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II<br />

§ 8 <strong>VbF</strong><br />

FLUCHTWEGE<br />

o Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden<br />

und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch,<br />

ungehindert und sicher verlassen werden können.<br />

o Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von<br />

Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.<br />

ANGRIFFS- & RETTUNGSWEG<br />

o Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, dass<br />

Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und<br />

ungehindert erreicht werden können.<br />

o Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung<br />

vorzuschreiben.<br />

ANWENDUNG DER <strong>VERORDNUNG</strong> <strong>BRENNBARE</strong> <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

Gilt:<br />

� Für jede Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen<br />

Gilt nicht:<br />

� Für den Transport � ADR, RID<br />

� Für Tankinhalte von Fahrzeugen und Maschinen bis zu 300 Liter<br />

� Für Ethanol in Nahrungsmittel, Kosmetika, Medizin bis zu bestimmten Höchstmengen<br />

Seite 10 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

LAGERUNG VON GASFLASCHEN<br />

Gasflaschen<br />

o Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.<br />

o Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.<br />

o Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu<br />

schützen.<br />

o Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren.<br />

§ 65 AAV<br />

Gaselager<br />

Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder<br />

brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser<br />

Art oder nicht atembare Gase enthalten:<br />

o Lageräume so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge<br />

oder Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. (ev. Pufferraum vorsehen).<br />

o Wenn die gealberten Gase schwerer als Luft sind, Lagerraum nicht tiefer als<br />

angrenzendes Gelände anlegen.<br />

o Kennzeichnung des Lagers und gegen unbefugten Zutritt sichern.<br />

o Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.<br />

§ 65 AAV<br />

Weitere Anforderungen an Gaselager sind der ÖNORM M 7379 „Gaselager" zu entnehmen.<br />

Seite 11 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Lagerung von Druckgaspackungen<br />

Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />

– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />

genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />

denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />

Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden<br />

(Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder<br />

eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden.<br />

§ 5 DGPLV<br />

Lagerungsverbote für Druckgaspackungen<br />

In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden:<br />

� in Stiegenhäusern,<br />

� in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus<br />

Stiegenhäusern und Notausgängen,<br />

� in Schaufenstern,<br />

� im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und<br />

� in Durchfahrten und auf Gängen.<br />

§ 6 DGPLV<br />

Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen<br />

Betriebsanlagen<br />

Erlaubte Lagermengen:<br />

� bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml<br />

� bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht<br />

brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen:<br />

§ 7 DGPLV<br />

o Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und<br />

Notausgängen entfernt sein.<br />

o Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine<br />

leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.<br />

o Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden.<br />

Seite 12 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Lagerung in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen<br />

Neben den allgemeinen Lagerungsvorschriften und Lagerungsverboten sind je nach dem Ort<br />

der Lagerung (Raum bzw. Bereich) spezielle Vorschriften einzuhalten.<br />

Lagerung von Druckgaspackungen in Lagerräumen<br />

Diese Räume dienen ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen.<br />

Anforderungen an Lagerräume für Druckgaspackungen:<br />

� Wände und Decken brandbeständig<br />

� Wand- und Deckendurchbrüche brandbeständig verschließen<br />

� Lüftungsöffnungen in Boden- und Deckennähe direkt ins Freie, wenn Raum unter Niveau<br />

erforderlichenfalls mechanische Entlüftung, wobei Ansaugung der Raumluft in Bodennähe,<br />

automatische Einschaltung bei Betreten des Raumes<br />

� bei Lagerräumen über 500 m² in jedem Brandabschnitt direkt ins Freie führende<br />

Lüftungsöffnungen die eine Querlüftung ermöglichen und über die gegebenenfalls eine<br />

Druckentlastung stattfinden kann<br />

� Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend; brandhemmend und<br />

rauchdicht außer diese führen ins Freie<br />

� Fußboden nicht brennbar<br />

� keine Rauchfangputztürchen<br />

� elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend Explosionsschutzzone Zone 1<br />

� keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, keine Heizkörper mit<br />

freiliegenden Glühdrähten, Beheizung nur mittels Warmluft oder Heizkörper mit<br />

Oberflächentemperatur bis höchstens 120°C<br />

� Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „ Rauchen und Hantieren mit offenem<br />

Licht und Feuer verboten"<br />

� Anschlag an der Türe „Lagerraum für Druckgaspackungen"<br />

� höchstens 60 % der Grundfläche für Lagerzwecke verwenden<br />

� Lagerung nur in Kartons, festen Kunststofffolien oder auf Paletten oder Regalen ohne<br />

Verpackung; Verpackungseinheiten kippsicher stapeln<br />

� Lage und Größe der Lagerräume<br />

� bis 60 m2 nicht unter Wohn oder Arbeitsräumen<br />

� 60-500 m2 nicht in Wohngebäude, nicht neben oder unter Arbeitsräumen und nicht mit<br />

Arbeitsräumen oder betriebsfremden Räumen verbunden<br />

Seite 13 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

� ab 500 m2 Gebäude oder Gebäudeteil nur für Lagerzwecke, Lagerräume im Keller in<br />

Brandabschnitte bis zu je maximal 500 m² und anderen Geschossen maximal 1000 m²<br />

� Feuerlöscher<br />

� bis 60 m2 für Brandklassen A, B, C mindestens 12 kg, Füllung eines Löschgerätes darf 6 kg<br />

nicht unterschreiten<br />

� ab 60 m2 Fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg für Brandklassen A, B, C und nasse<br />

Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten oder fahrbares<br />

Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg<br />

� Ausgänge aus Lagerräumen<br />

� 60-500 m2 mindestens 2 ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern<br />

führende Ausgänge<br />

� ab 500 m2 aus jedem Brandabschnitt ein Ausgang direkt ins Freie oder über<br />

brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen<br />

Brandabschnitt<br />

§§ 8 bis 20 DGPLV<br />

Lagerung von Druckgaspackungen in Vorratsräumen<br />

Diese Räume dienen neben der Lagerung von Druckgaspackungen auch der von anderen<br />

Waren.<br />

Anforderungen an diese Vorratsräume:<br />

� zu betriebsfremden Räumen Wände und Decken brandbeständig, Türen brand hemmend<br />

und selbst schließend, wenn im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge<br />

festgelegt wurde<br />

� Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens<br />

brandbeständig<br />

� Türen zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens brand hemmend<br />

� Ausgänge in betriebsfremde Gebäudeteile selbst schließend, brand hemmend und<br />

rauchdicht<br />

� direkt ins Freie entlüftbar, an eine Seite direkt über angrenzenden Niveau<br />

� Druckgaspackungen an einem ausschließlich dafür vorgesehenem gekennzeichneten<br />

Bereich – maximal 1/5 der Grundfläche des Raumes, höchstens jedoch 20 m2<br />

� Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren, wie z B loses Papier, lose Holzwolle,<br />

Leerkartons, brennbare Flüssigkeiten<br />

� in Vorratsräumen über 100 m2 neben Druckgaspackungen leicht entzündliche Waren in<br />

5 m Entfernung<br />

Seite 14 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

� Feuerlöscher 6 kg für Brandklassen A, B, C<br />

� Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „Rauchen und Hantieren mit offenem<br />

Licht und Feuer verboten“<br />

§§ 21-27 DGPLV<br />

Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen<br />

Anforderungen an Verkaufsräume:<br />

� Wände und Decken brandbeständig, Türen brandhemmend und selbstschließend<br />

� Regale aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen<br />

� Regale mindestens 5 m von Hauptein- und Ausgängen sowie Notausgängen entfernt<br />

� Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern mit Druckgaspackungen<br />

Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) sowie<br />

von brennbaren Flüssigkeiten<br />

� brennbare Dekorationen im Regalfach oder an den Regalen mit Druckgaspackungen<br />

verboten<br />

Im Genehmigungsbescheid wird mitunter eine Höchstlagermenge festgelegt.<br />

§§ 28-30 DGPLV<br />

Zusätzliche Anforderungen bei Selbstbedienung:<br />

� Die Lagerung von Druckgaspackungen oder Druckgaspackungen zusammen mit<br />

unverpackten nicht brennbaren Waren in einem Regal ist zulässig wenn:<br />

o im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Waren vorhanden sind,<br />

o kein zwei – Meter - Abstand ist erforderlich, wenn anstelle Wände aus<br />

wärmedämmenden, nicht brennbaren Material vorhanden sind (an drei Seiten).<br />

� Lagerung von Druckgaspackungen zusammen mit anderen brennbaren Waren im selben<br />

Regal:<br />

o Wände und Böden der Regalfächer wärmedämmend und nicht brennbar<br />

o Regalfächer müssen an der Seite Blenden aufweisen<br />

� Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen mit Waren brennbarer Art in einem<br />

Regalfach ist verboten.<br />

§§ 31 und 32 DGPLV<br />

Seite 15 von 24 � Thomas Docekal


LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />

Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den<br />

allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten<br />

der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten - der<br />

Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung<br />

und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der Erdöl-<br />

Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.<br />

LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE<br />

Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:<br />

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (<strong>VbF</strong>), BGBl. Nr. 240/1991<br />

Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002<br />

Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002<br />

Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch<br />

Arbeitnehmerschutzbestimmungen.<br />

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle<br />

aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen<br />

Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer<br />

vermieden werden (§ 44 ASchG).<br />

LAGERUNG <strong>BRENNBARE</strong>R <strong>FLÜSSIGKEITEN</strong><br />

Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume,<br />

Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.<br />

LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN<br />

Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />

– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,<br />

genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in<br />

denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.<br />

LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS<br />

Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002<br />

FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan,<br />

Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase<br />

untereinander.<br />

EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />

Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die<br />

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären<br />

(Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).<br />

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />

brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />

nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.<br />

EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und<br />

brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang<br />

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nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Den Schutz der<br />

Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz<br />

der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige<br />

Atmosphären - Anhang).<br />

Sie gilt nicht für das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind<br />

Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm<br />

und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten<br />

Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem<br />

Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen. Weitere Ausnahmen finden Sie im<br />

§ 1 VEXAT.<br />

VEXAT - <strong>VERORDNUNG</strong> EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN<br />

BGBl. II Nr. 309/2004<br />

Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX - Richtlinie)<br />

Die VEXAT regelt folgende Inhalte<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1. Anwendungsbereich<br />

§ 2. Begriffsbestimmungen (Definitionen, Bedeutungen)<br />

§ 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche<br />

§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren (Evaluierung)<br />

§ 5. Explosionsschutzdokument<br />

§ 6. Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe (Schulung, Überwachung der<br />

Schutzmaßnahmen)<br />

§ 7. Prüfungen<br />

§ 8. Messungen<br />

§ 9. Gefahrenanalyse (Eignung von Einrichtungen)<br />

Explosionsschutz-Maßnahmen<br />

§ 10. Grundsätze des Explosionsschutzes (Maßnahmen und deren Rangfolge)<br />

§ 11. Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten<br />

Bereichen<br />

§ 12. Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)<br />

§ 13. Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen<br />

§ 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen<br />

§ 15. Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen. Siehe dazu Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in<br />

explosionsgefährdeten Bereichen<br />

§ 16. Vorsorge für Störungen<br />

§ 17. Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen (z.B. Silos, Rohrleitungen)<br />

§ 18. Untertagebauarbeiten<br />

§ 19. Bohr- und Behandlungsarbeiten<br />

§ 20. Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen<br />

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Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 21. Übergangsbestimmungen (Anwendung von Bestimmungen für Altbestand)<br />

§ 22. Schlussbestimmungen<br />

Stand der Technik - Orientierungshilfen<br />

Bewährte Verfahren mit großem Praxisbezug bietet der Leitfaden der Europäischen<br />

Kommission zur Richtlinie 1999/92/EG (kurz ATEX-RL genannt). Dieser unverbindliche<br />

Leitfaden kann in fachlichen Fragen betreffend die Verordnung explosionsfähige Atmosphären<br />

(Anhang) als Orientierungshilfe herangezogen werden.<br />

Berechnungen<br />

Lüftungsmaßnahmen für stationäre Batterien und Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen nach<br />

ÖNORM EN 50272-2 und 3.<br />

Erlässe<br />

Explosionsschutz - Stand der Technik (pdf-41 kB)<br />

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) - Klarstellungen (pdf-52 kB)<br />

Konstruktiver Explosionsschutz, Schutzsysteme; (Druckentlastung von Staubexplosionen) (pdf-<br />

43 kB)<br />

Mehlsiloanlagen - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz (pdf-109 kB)<br />

Anlage1 Mehlsiloanlagen - Häufige Fragen mit Beantwortung (pdf-13 kB)<br />

Anlage2 Mehlsiloanlagen - Gutachten OFI (pdf-372 kB)<br />

Anlage3 Mehlsiloanlagen - Gutachten TÜV (pdf-758 kB)<br />

Anlage4 Mehlsiloanlagen - Gutachten VFG (pdf-348 kB)<br />

Anlage5 Mehlsilos - Gutachten OFI - Durchgangswiderstand (pdf-372 kB)<br />

Anlage6 Mehlsilos - Info zum OFI Gutachten (pdf-933 kB)<br />

Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft - Ausnahmen vom<br />

konstruktiven Explosionsschutz (pdf-182 kB)<br />

Anlage 1 Gutachten - Elektrostatische Entladungsvorgänge (pdf-397 kB)<br />

Anlage 2 Gutachten - Glimmnester, funkenziehende Gegenstände (pdf-709 kB)<br />

Anlage 3 Gutachten - Zoneneinteilung (pdf-193 kB)<br />

Anlage 4 Prüfbericht - Entzündungs- und Brennverhalten von Mais und Weizen (pdf-1,3 MB)<br />

Folder<br />

Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in KFZ-Lackierereien (pdf-183 kB)<br />

Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Tischlereien (pdf-150 kB)<br />

Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Bäckereien (pdf-141 kB)<br />

Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Apotheken (pdf-78 kB)<br />

Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft<br />

(pdf-174 kB)<br />

Merkblätter<br />

Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in Tischlereien" (pdf-145 kB)<br />

Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in KFZ - Lackierereien" (pdf-90 kB)<br />

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Download - Möglichkeit unter:<br />

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo<br />

sphaeren.htm<br />

Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben der deutschen gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften<br />

Als Grundlage zum sicheren Handhaben brennbarer Stäube und zum Projektieren von<br />

Schutzmaßnahmen gegen Staubexplosionen in stauberzeugenden und -verarbeitenden<br />

Anlagen sind in der GESTIS-STAUB-EX (http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/expl/index.jsp#)<br />

Datenbank wichtige Brenn- und Explosionskenngrößen von über 4000 Staubproben aus<br />

nahezu allen Branchen zusammengestellt.<br />

Studie - Explosionsschutz<br />

Realisierung des Explosionsschutzes in zwei ausgewählten Branchen (Tischlereien und Kfz-<br />

Lackierereien). Messung der Wirkung bestimmter Leistungen der Arbeitsinspektion (Information<br />

und Beratung). Die Schwerpunktaktion wurde als Zufallsstichprobe geplant, so dass man auf<br />

Grund der Ergebnisse, die man aus ihr gewonnen hat, mit errechenbarer Genauigkeit und<br />

Zuverlässigkeit auf die Grundgesamtheit schließen kann.<br />

Inhalte der Studie:<br />

� Aussagen zum gesamten technischen Arbeitnehmerschutz<br />

� Mitarbeiterbezogener Explosionsschutz (innerbetriebliche Information und<br />

Unterweisung)<br />

� Realisierung der Hauptkriterien des Explosionsschutzes in den jeweiligen Branchen und<br />

Statusgruppen<br />

� Was bringt Information?<br />

� Was bringt Beratung durch die Arbeitsinspektion?<br />

� Realisierte Dokumentation in Tischlereien bzw. KFZ - Lackierereien.<br />

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DEFINITIONEN<br />

Flammpunkt:<br />

Der Flammpunkt ist jene Temperatur, bei der die über der Flüssigkeitsoberfläche gebildeten<br />

Dämpfe erstmals entflammt werden können.<br />

Brennpunkt:<br />

Ist jene Temperatur, bei der die vorhandenen Dämpfe entflammt werden können und nach<br />

Wegnahme der Zündquelle selbst weiterbrennen.<br />

Zündtemperatur:<br />

Die Zündtemperatur (auch Zündpunkt genannt) ist jene Temperatur, auf die man einen Stoff<br />

erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder<br />

Gas) in Gegenwart von Luftsauerstoff ohne Zündfunken ausschließlich aufgrund seiner<br />

Erhitzung - also ohne Zündquelle - selbst entzündet.<br />

Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.3<br />

R 12 Hochentzündlich:<br />

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt<br />

(oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen.<br />

Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.4<br />

R 11 Leichtentzündlich:<br />

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber nicht<br />

hochentzündlich sind.<br />

Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.5<br />

R 10 Entzündlich:<br />

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und<br />

höchstens 55 °C aufweisen.<br />

<strong>VbF</strong> § 4. (1)<br />

„Brennbare Flüssigkeiten'' im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem<br />

Flammpunkt von nicht mehr als 100 Grad C und einem Dampfdruck bei 50 Grad C von nicht<br />

mehr als 3 bar (absolut).<br />

Der Geltungsbereich der <strong>VbF</strong> bezieht sich auch auf alle Zubereitungen mit obigen<br />

Eigenschaften!<br />

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Brennbare Flüssigkeiten<br />

Brennbare Flüssigkeiten werden z.B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als<br />

Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen (Kaltreiniger) und Druckeinrichtungen<br />

(Siebdruckreiniger) und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern verwendet.<br />

Dieses Merkblatt nennt die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten und zeigt,<br />

wie den Brand- und Explosionsgefahren entgegengewirkt werden kann, die von den in<br />

Einzelhandelsbetrieben verwendeten brennbaren Flüssigkeiten ausgehen. Es informiert Sie<br />

bezüglich Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sowie die Verwendung von<br />

ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.<br />

Brennbare Flüssigkeiten sind Gefahrstoffe, die wenigstens eine der folgenden gefährlichen<br />

Eigenschaften besitzen: entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Darüber hinaus<br />

besitzen sie meist weitere, im Chemikaliengesetz aufgeführte, gefährliche Eigenschaften, wie<br />

giftig, gesundheitsschädlich oder auch umweltgefährlich.<br />

Beispiele: Ein leichtentzündlicher Verdünner ist ein Gefahrstoff; Otto-Kraftstoff (Benzin) ist<br />

leichtentzündlich, giftig und krebserzeugend, also ein Gefahrstoff; Heizöl ist weder als<br />

leichtentzündlich noch entzündlich eingestuft jedoch als gesundheitsschädlich und<br />

umweltgefährlich.<br />

Zum besseren Verständnis vorab einige Begriffsbestimmungen:<br />

Brennbare Flüssigkeit: Flüssigkeit, die auf Grund ihres Anteils an brennbaren Komponenten<br />

unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden kann. Der Begriff<br />

brennbare Flüssigkeit ist eigentlich nicht ganz zutreffend, denn gemeint sind deren Dämpfe,<br />

denn nur die sind brennbar, und auch nur dann, wenn sie in einer Mindestkonzentration mit Luft<br />

vorliegen.<br />

Flammpunkt: Niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der sie sich mit einer äußeren<br />

Zündquelle entflammen lässt. Zur Veranschaulichung des Flammpunktes sei folgender Versuch<br />

geschildert (Bild):<br />

Terpentin von 21°C<br />

(Raumtemperatur) lässt sich<br />

nicht entflammen.<br />

Erst wenn man Terpentin auf<br />

mindestens 33° C, den<br />

Flammpunkt, erwärmt hat, ist ein<br />

Entflammen möglich.<br />

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Bild: Flammpunkt Terpentin<br />

In eine Schale gibt man etwas Terpentin. Schale und Terpentin haben Raumtemperatur, also<br />

etwa 21° C. Hält man nun kurz ein brennendes Zündholz über die Flüssigkeit, so entzündet sie<br />

sich nicht. Nun erwärmt man das Terpentin langsam und hält immer wieder kurz das brennende<br />

Zündholz über die Flüssigkeit. Erreicht die Temperatur des flüssigen Terpentins 33° C, so<br />

entflammt es. Die Temperatur von 33°C ist also der Flammpunkt von Terpentin.<br />

Hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich. Die Zuordnung der entzündlichen<br />

Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit:<br />

hochentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0° C und einem Siedepunkt<br />

< 35° C, z. B. Ether<br />

leichtentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0° C bis unter 21° C,<br />

z. B. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96%)<br />

entzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis 55° C,<br />

z. B. Ethanol (30%), Terpentin, Petroleum<br />

Gefahrklasse<br />

gem. <strong>VbF</strong><br />

(nicht mehr<br />

gültig)<br />

A I<br />

und<br />

B I<br />

(wasserlöslich)<br />

A II<br />

und<br />

B II<br />

(wasserlöslich)<br />

Flammpunkt<br />

(Fp)<br />

unter<br />

21 °C<br />

21 °C<br />

bis<br />

55 °C<br />

A III über<br />

55 °C<br />

bis<br />

100°C<br />

Gefährlichkeitsmerkmale<br />

gem. EU-Gefahrstoffrecht<br />

Fp. unter 0 °C :<br />

hochentzündlich,<br />

wenn gleichzeitig der Siedepunkt<br />

unter 35 °C liegt<br />

Fp. unter 21 °C :<br />

leichtentzündlich<br />

Kennzeichnung<br />

der brennbaren<br />

Eigenschaften<br />

nach EU-Gefahr-<br />

stoffrecht<br />

R 12<br />

R 11<br />

entzündlich R 10<br />

(kein<br />

Gefahrsymbol)<br />

Nicht mehr geregelt, d. h. kein<br />

Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl.<br />

Entzündlichkeit<br />

Die Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach<br />

bisheriger <strong>VbF</strong> und nach GefStoffV.<br />

Jedoch spielt die Wasserlöslichkeit eine wichtige Rolle, weil davon die Auswahl geeigneter<br />

Löschmittel abhängt. Nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten lassen sich mit Wasser<br />

löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals <strong>VbF</strong> - Gruppen A schwimmen auf dem Wasser und<br />

brennen dabei weiter.<br />

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Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich weiterhin in den Sicherheitsdatenblättern<br />

der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind.<br />

Brennbare Gase, Dämpfe und Nebel<br />

Brennbare Stäube<br />

Explosionsschutzmaßnahmen<br />

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Primärer Explosionsschutz<br />

� Ersatz brandgefährlicher Arbeitsstoffe<br />

� Reduktion der verwendeten Menge brandgefährlicher Arbeitsstoffe<br />

� Verwendung von geschlossenen Betriebseinrichtungen, um so die Freisetzung dieser<br />

Arbeitsstoffe bzw. ihrer Dämpfe zu verhindern<br />

� Mechanisches Absaugen entstehender Dämpfe<br />

� Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen<br />

� Staubablagerungen im Betrieb zu vermeiden<br />

Sekundärer Explosionsschutz<br />

� Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen<br />

� In explosionsfähigen Bereichen dürfen grundsätzlich keine wirksamen Zündquellen<br />

vorhanden sein!<br />

� Potenzielle Zündquellen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken<br />

� Verbot von Rauchen, offenem Licht und Feuer<br />

� Bei allen Arbeitsvorgängen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Entstehung von<br />

Funken und von elektrostatischen Aufladungen verhindert wird!<br />

Quelle:<br />

<strong>VbF</strong> – Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, BGBl. 240/1991<br />

Arbeitsinspektion,<br />

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo<br />

sphaeren.htm<br />

Stephan Schönhacker – Gefahren ABC, http://www.gefahren-abc.info/az/g/gleisbereich/index.htm<br />

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