FARR-WP-Newsletter Nr. 25 vom 01.10.2010
FARR-WP-Newsletter Nr. 25 vom 01.10.2010 FARR-WP-Newsletter Nr. 25 vom 01.10.2010
FARR wirtschaftsprüfung WP - NEWSLETTER Nr. 25 vom 01. Oktober 2010 Themenübersicht (auf www.farr-wp.de können Sie die Punkte direkt anklicken) 1. Vorwort und das „Vater unser für Wirtschaftsprüfer“ 2. Änderung des Umwandlungsrechts (Anpassung an EU-Recht) und Auswirkungen auf den WP 3. Muss man eine eigenständige BilMoG-Eröffnungsbilanz erstellen? 4. BilMoG: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (Ermittlungsmethode, Abzinsung, etc.) 5. WPK: Neues zur Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle und Berufspolitik (WP-Netzwerk etc.) 6. WPK: Kann man die Konzernmutter prüfen, wenn man den Jahresabschluss der Tochter erstellt hat (§ 317 HGB n.F.)? 7. WPK: Zu den Grundsätzen für die Erstellung von JA (IDW S 7 versus Verlautbarung der BStBK); Richtigstellung zum Newsletter Nr. 24 8. WPK: Zur Wiederholung nochmals zwei oft gestellte Fragen: - Darf man als Abschlussprüfer auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mandanten durchführen? - Darf man als WP / vBP einen Rundstempel verwenden? 9. IDW: Neue Stellungnahmen zu Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4), zu Herstellungskosten (IDW RS HFA 31) und zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5) verabschiedet! 10. IDW: Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens und des Konzernabschlussprüfers (§ 264 Abs. 3 HGB; IDW PH 9.200.1; Stand: 11.03.2010) 11. IDW: Ab wann läuft die Frist der 60-Tage-Regel bei den Arbeitspapieren? 12. DRS 18 zur Bilanzierung latenter Steuern verabschiedet (⇒ Konkurrenz zu IDW ERS HFA 27 !?) 13. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (ID) kann der Fiskus Steuersünder leichter aufspüren 14. Private Steuerberatungskosten sind laut BFH nicht abzugsfähig! Was nun? 15. Notebook oder USB-Stick mit Mandantendaten weg! Was tun? - Hinweise zur neuen Meldepflicht von Datenpannen 16. Auch die WP’s geben sich zu wenig Mühe mit ihren Passwörtern - 6 goldene Regeln zum sicheren Passwort 17. Was gibt es Neues beim FARR•NIEMANN•QSS? - Die Einarbeitung des BilMoG und das neue Modul Jahresabschlusserstellung nach IDW S 7 sind da! 18. Drei neue FARR ® -Prüferchecklisten im IDW Verlag (Anhang der GmbH; Erstellungsbericht; Rückstellungen) 19. Peer Review-Fortbildung jetzt im Oktober / November 2010 (jährliches update mit 8 Unterrichtseinheiten) 20. FARR-Fortbildung 2010 / 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „WP aktuell 2/2010“ läuft ab 28.10.2010 wieder in 19 Städten) und andere Fortbildungsangebote Anlage 1: FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2010 / 2011 (Gesamtüberblick) Anlage 2: Formular zur Seminaranmeldung Impressum Seite 1 von 41
- Seite 2 und 3: 1. Vorwort und das „Vater unser f
- Seite 4 und 5: 2. Änderung des Umwandlungsrechts
- Seite 6 und 7: (3) Vertragsgestaltungen: An die ex
- Seite 8 und 9: Frage: Ist hier wirklich jede der 1
- Seite 10 und 11: 5. WPK: Neues zur Berufsaufsicht, Q
- Seite 12 und 13: 6. WPK: Kann man die Konzernmutter
- Seite 14 und 15: fungsberichten gilt unabhängig dav
- Seite 16 und 17: ) Wann kann ein WP / vBP noch den R
- Seite 18 und 19: ) IDW RS HFA 31: Aktivierung von He
- Seite 20 und 21: 10. IDW: Pflichten des Abschlusspr
- Seite 22 und 23: (2) Auch in dem IDW PS 460 n.F. (St
- Seite 24 und 25: 12. DRS 18 zur Bilanzierung latente
- Seite 26 und 27: d) Lebensversicherungs-Policen Vert
- Seite 28 und 29: d) Ansicht der Bundessteuerberaterk
- Seite 30 und 31: 4) Wer ist zu informieren? Über di
- Seite 32 und 33: 16. Auch die WP’s geben sich zu w
- Seite 34 und 35: 17. Was gibt es Neues beim FARR•N
- Seite 36 und 37: 19. Peer Review-Fortbildung jetzt i
- Seite 38 und 39: Themen der Serie WP aktuell 2/2010
- Seite 40 und 41: (4) Aktuelle Themen für WPs zur Un
<strong>FARR</strong> wirtschaftsprüfung<br />
<strong>WP</strong> - NEWSLETTER<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>25</strong> <strong>vom</strong> 01. Oktober 2010<br />
Themenübersicht (auf www.farr-wp.de können Sie die Punkte direkt anklicken)<br />
1. Vorwort und das „Vater unser für Wirtschaftsprüfer“<br />
2. Änderung des Umwandlungsrechts (Anpassung an EU-Recht) und Auswirkungen auf den <strong>WP</strong><br />
3. Muss man eine eigenständige BilMoG-Eröffnungsbilanz erstellen?<br />
4. BilMoG: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
- Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (Ermittlungsmethode, Abzinsung, etc.)<br />
5. <strong>WP</strong>K: Neues zur Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle und Berufspolitik (<strong>WP</strong>-Netzwerk etc.)<br />
6. <strong>WP</strong>K: Kann man die Konzernmutter prüfen, wenn man den Jahresabschluss der Tochter erstellt hat (§ 317<br />
HGB n.F.)?<br />
7. <strong>WP</strong>K: Zu den Grundsätzen für die Erstellung von JA (IDW S 7 versus Verlautbarung der BStBK);<br />
Richtigstellung zum <strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 24<br />
8. <strong>WP</strong>K: Zur Wiederholung nochmals zwei oft gestellte Fragen:<br />
- Darf man als Abschlussprüfer auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mandanten durchführen?<br />
- Darf man als <strong>WP</strong> / vBP einen Rundstempel verwenden?<br />
9. IDW: Neue Stellungnahmen zu Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4), zu Herstellungskosten<br />
(IDW RS HFA 31) und zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5) verabschiedet!<br />
10. IDW: Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens und des Konzernabschlussprüfers<br />
(§ 264 Abs. 3 HGB; IDW PH 9.200.1; Stand: 11.03.2010)<br />
11. IDW: Ab wann läuft die Frist der 60-Tage-Regel bei den Arbeitspapieren?<br />
12. DRS 18 zur Bilanzierung latenter Steuern verabschiedet (⇒ Konkurrenz zu IDW ERS HFA 27 !?)<br />
13. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (ID) kann der Fiskus Steuersünder leichter aufspüren<br />
14. Private Steuerberatungskosten sind laut BFH nicht abzugsfähig! Was nun?<br />
15. Notebook oder USB-Stick mit Mandantendaten weg! Was tun?<br />
- Hinweise zur neuen Meldepflicht von Datenpannen<br />
16. Auch die <strong>WP</strong>’s geben sich zu wenig Mühe mit ihren Passwörtern - 6 goldene Regeln zum sicheren<br />
Passwort<br />
17. Was gibt es Neues beim <strong>FARR</strong>•NIEMANN•QSS? - Die Einarbeitung des BilMoG und das neue Modul<br />
Jahresabschlusserstellung nach IDW S 7 sind da!<br />
18. Drei neue <strong>FARR</strong> ® -Prüferchecklisten im IDW Verlag (Anhang der GmbH; Erstellungsbericht; Rückstellungen)<br />
19. Peer Review-Fortbildung jetzt im Oktober / November 2010 (jährliches update mit 8 Unterrichtseinheiten)<br />
20. <strong>FARR</strong>-Fortbildung 2010 / 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „<strong>WP</strong><br />
aktuell 2/2010“ läuft ab 28.10.2010 wieder in 19 Städten) und andere Fortbildungsangebote<br />
Anlage 1: <strong>FARR</strong>-Fortbildungsveranstaltungen 2010 / 2011 (Gesamtüberblick)<br />
Anlage 2: Formular zur Seminaranmeldung<br />
Impressum<br />
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1. Vorwort und das „Vater unser für Wirtschaftsprüfer“<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,<br />
heute übersenden wir Ihnen unseren aktuellen <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>25</strong>. Wir hoffen,<br />
dass wir auch mit diesem <strong>Newsletter</strong> wieder einige wichtige Informationen und Anregungen<br />
für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.<br />
Wir sind mehrfach gefragt worden, ob es für unseren <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> einen Suchbefehl<br />
gibt? ⇒ Ja, Sie müssen auf der <strong>FARR</strong>-Homepage oben links nur ihren Suchbegriff<br />
eingeben und dann werden alle bisherigen <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> durchsucht. Es erscheint<br />
evtl. eine Trefferliste, auf der Sie dann das gewünschte Dokument anklicken<br />
können.<br />
Hier sind - wie gewohnt - wieder ein paar Witze zum Weitererzählen:<br />
Putin und Merkel auf einer Dinner Party<br />
Merkel geht zu Putin und sagt ihm: „Es gibt viele Arten, Geld zu verdienen, aber nur<br />
eine ehrliche!“<br />
Darauf Putin: „Und die wäre?“<br />
Merkel: „Wusst ich's doch, dass Sie die nicht kennen!“<br />
Sex uff schwäbisch<br />
Ein Paar aus Stuttgart sitze beim Therapeuten. Der Therapeut fragt: „Was kann ich<br />
für Sie tun?“<br />
Der Mann antwortet: „Würden Sie uns bitte beim Sex zuschauen ...?“ Der Therapeut<br />
ist erstaunt über dieses Anliegen, stimmt aber zu.<br />
Als das Paar fertig ist, sagt der Therapeut. „Es tut mir leid, aber ich finde nichts außergewöhnliches<br />
an Ihrer Art Sex zu haben“ und verlangt 80 Euro für die Sitzung.<br />
Im folgenden Quartal wiederholt sich das Ganze. Zweimal in der Woche kommt das<br />
Paar, hat Sex, bezahlt die 80 Euro und geht wieder ...<br />
Nach einigen Wochen fragt der Therapeut: „Entschuldigen Sie, aber was genau versuchen<br />
Sie eigentlich herauszufinden?“<br />
Sagt der Mann: „Nix ... Aber sie isch verheiratet, zu ihr könnet mer net, i bin au verheiratet,<br />
zu mir könnet mer also au net ...!<br />
Das Holiday Inn verlangt 150 Euro für’s Zimmer, das Graf Zeppelin 360 Euro. Wenn<br />
mir zu Ihne kommet, dann henn mir:<br />
a) a sau gut’s Alibi...<br />
b) 's koschtet uns nur 80 Euro ... und<br />
c) die Krankenkass erstattet uns 67,50 Euro zurück.“<br />
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Der Große Schwabe<br />
Im Himmel ist ein Treffen mit Vertretern aller Bundesländer. Es werden die Akzente<br />
verteilt. Der Bayer bekommt Bayerisch, der Hesse bekommt Hessisch, der Pfälzer<br />
bekommt Pfälzisch usw.<br />
Als alle Akzente verteilt sind, da meldet sich der Schwabe und fragt: „Und welchen<br />
Akzent bekomme ich?“<br />
Da antwortet Gott: „Jetzt habe ich gerade alle Akzente vergeben. Ha’ da’ schwätz<br />
halt soo wie Ihh.“<br />
Das „Vater unser für Wirtschaftsprüfer“<br />
[Von einem netten Berufskollegen, Herrn <strong>WP</strong> W.<br />
aus dem Frankenland (Vielen Dank!)]<br />
Qualität unser,<br />
die du bist im Sicherungs-Himmel.<br />
Geheiligt werde Deine Kontrollprüfung.<br />
Dein Inspektionsverfahren komme.<br />
Dein BMWi-APAK-Wille geschehe.<br />
Wie im 319 a Börsen-Himmel.<br />
So auch mit Vorgaben auf 319-er-Erden.<br />
Unser tägliches Prüfungsmandat gib uns heute.<br />
Und vergib uns unsere Mängel,<br />
wie auch wir vergeben unseren Inspektoren.<br />
Und führe uns nicht in Dumping-Versuchung,<br />
sondern erlöse uns von dem<br />
Qualitätskontroll-Gesamturteil.<br />
Denn Dein ist das Inspektionsverfahren<br />
und die APAK Kraft<br />
und die BMWi-Herrlichkeit der öffentlichen Aufsichtsstelle<br />
In <strong>WP</strong>K-Inspektoren-Ewigkeit,<br />
Amen.<br />
Falls Sie einen der vorhergehenden <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> nicht erhalten haben, können Sie<br />
sich diesen in dem <strong>Newsletter</strong>-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten<br />
Sie selbst unsere <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem<br />
MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „<strong>FARR</strong> <strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong>“ an<br />
(oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).<br />
Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des <strong>WP</strong>-<br />
<strong>Newsletter</strong>s.<br />
Herzliche Grüße aus Berlin von <strong>WP</strong> / StB Dr. Wolf-Michael Farr<br />
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2. Änderung des Umwandlungsrechts (Anpassung an EU-Recht)<br />
und Auswirkungen auf den <strong>WP</strong><br />
Quellen: BMJ <strong>Newsletter</strong> <strong>vom</strong> 07.07.2010 (www.bmj.bund.de); <strong>WP</strong>K Magazin<br />
3/2010, S. 41; <strong>WP</strong>g 17/2010, S. 851.<br />
Das Bundeskabinett hat am 07.07.2010 die Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
beschlossen. Die Bundesjustizministerin hat dazu Folgendes erklärt:<br />
„Die heute beschlossene Änderung des Umwandlungsgesetzes sieht wesentliche<br />
Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor.<br />
Dadurch werden die Kosten von Umwandlungsmaßnahmen deutlich reduziert.<br />
Insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften werden sich die<br />
Änderungen auswirken. Die Neuregelung führt zu einer spürbaren Entlastung der<br />
Unternehmen und wahrt zugleich den Schutz der Anteilseigner und Gläubiger.“<br />
Zum Hintergrund:<br />
- Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer Richtlinie, die der<br />
EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22. Oktober<br />
2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil<br />
auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30. Juni 2011<br />
angepasst werden.<br />
- Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung<br />
der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen<br />
soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre<br />
auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz<br />
zu verzichten.<br />
- Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft<br />
kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss<br />
verzichtet werden.<br />
- Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft<br />
auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sog. "Squeeze-out" (Ausschluss<br />
von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation<br />
bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert.<br />
- Unabhängig von der Umsetzung von EU-Recht soll zusätzlich klargestellt werden,<br />
dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der Gesellschafterliste<br />
in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der GF besteht.<br />
Änderungen, die den Berufsstand betreffen:<br />
Im <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 41 werden folgende drei Änderungen aufgezeigt:<br />
- Wenn neben einer Verschmelzungsprüfung auch eine Prüfung einer Sacheinlage<br />
stattzufinden hat, dann kann jetzt zum Prüfer der Sacheinlagen auch der Verschmelzungsprüfer<br />
bestellt werden.<br />
- Bei einer Verschmelzung durch Neugründung kann jetzt zum Gründungsprüfer<br />
auch der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.<br />
- Bei einer verhältniswahrenden Spaltung einer AG ist kein Spaltungsbericht und<br />
keine Prüfung mehr erforderlich.<br />
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3. Muss man eine eigenständige BilMoG-Eröffnungsbilanz erstellen?<br />
Quellen: Zwirner, Notwendigkeit eine eigenständigen BilMoG-Eröffnungsbilanz, DB<br />
34/2010, S. 1844 ff.; Begr. zum RegE des BilMoG zu Art. 67 EGHGB; IDW RS HFA<br />
28, Tz. 42.<br />
Derzeit hört man immer wieder die Frage, ob man bei der Umstellung auf das Bil-<br />
MoG eine gesonderte Eröffnungsbilanz erstellen muss. Rechtlich besteht dazu<br />
keine Pflicht, denn weder das neue HGB noch das EGHGB sehen eine gesonderte<br />
Eröffnungsbilanz vor.<br />
Im IDW RS HFA 28 (Tz. 42) zu den Übergangsregelungen wird bezüglich des Übergangs<br />
bei den Pensionsrückstellungen Folgendes empfohlen:<br />
„Der erforderliche Zuführungsbetrag ist der Differenzbetrag zwischen dem<br />
(grundsätzlich) zurückzustellenden Betrag nach dem alten und nach dem neuen<br />
Recht. Er ist insgesamt, d. h. auf den gesamten Posten bezogen (Gesamtbetrachtung),<br />
und nur einmal auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der<br />
neuen Vorschriften zu berechnen und anschließend anzusammeln.<br />
Die Ermittlung des Zuführungsbetrags erfolgt zweckmäßigerweise auf den Beginn<br />
des ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahres (im Regelfall<br />
demnach zum 01.01.2010). Anderenfalls, d.h. im Falle einer Ermittlung erst<br />
auf den Abschlussstichtag des Jahres der Erstanwendung des HGB i.d.F. des<br />
BilMoG (im Regelfall zum 31.12.2010), wäre <strong>vom</strong> so ermittelten Differenzbetrag<br />
der Betrag abzuziehen, der regulär der Pensionsrückstellung für das betreffende<br />
Jahr zuzuführen ist.“<br />
Die Begr. zum RegE (s. o.) lässt allerdings auch eine Ermittlung des Unterschiedsbetrags<br />
im ersten JA nach BilMoG (i.d.R. zum 31.12.2010) zu.<br />
Fazit: Nicht rechtlich, aber faktisch besteht ein Zwang zur Erstellung einer eigenständigen<br />
BilMoG-Eröffnungsbilanz, besser einer BilMoG-Umstellungsbilanz.<br />
Zwirner leitet dies in seinem aktuellen Aufsatz (s. o.) wie folgt ab:<br />
„Ein Blick auf die gesamten Änderungen der Rechnungslegung durch das<br />
BilMoG und die damit verbundenen Übergangsregelungen des EGHGB verdeutlicht,<br />
dass die Umstellung auf die neue Rechnungslegung gesondert abzubilden<br />
respektive vorzunehmen ist.“<br />
Zwirner spricht von einer Vielfalt der Notwendigkeit einer eigenständigen BilMoG-<br />
Eröffnungsbilanz. Er leitet die Notwendigkeit aus folgenden sechs Punkten ab:<br />
(1) Rechnungslegung: Die div. Umstellungsentscheidungen (z. B. Ausnutzen der<br />
Fortführungs- und Beibehaltungswahlrechte) müssen in einer gesonderten Dokumentation<br />
festgehalten werden (z. B. welche Posten zum 1.1.2010 nach altem Recht<br />
beibehalten und welche aufgelöst werden).<br />
(2) Bilanzpolitik: Die Übergangsregelungen erlauben zahlreiche Gestaltungen. Erst<br />
wenn der Bilanzierende die Umstellungseffekte zum 1.1.2010 kennt, kann er eine für<br />
ihn zielführende Ausübung der einzelnen Umstellungswahlrechte vornehmen.<br />
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(3) Vertragsgestaltungen: An die externe Rechnungslegung knüpfen häufig Vertragsgestaltungen<br />
an (z. B. interne Verträge, wie Vergütungsvereinbarungen; externe<br />
Verträge wie Kreditklauseln). Für solche Verträge ist es empfehlenswert, den Bil-<br />
MoG-Umstellungseffekt (z. B. der Kennzahlen) gesondert zu dokumentieren.<br />
(4) Controlling und Reporting: Für eine sachgerechte Unternehmenssteuerung ist es<br />
unvermeidbar, die lfd. Geschäftsvorfälle von den einmaligen Umstellungseffekten zu<br />
trennen. Um die Effekte der BilMoG-Umstellung zutreffend abzubilden, hat eine<br />
nachvollziehbare und isolierte Ableitung dieser Effekte in einer eigenständigen Umstellungsrechnung<br />
zu erfolgen.<br />
(5) EDV / IT / Organisation / Systeme: Wie die lfd. Geschäftsvorfälle sind auch die<br />
BilMoG-Umstellungsbuchungen in der Buchführung und damit in der EDV zu erfassen<br />
(z. B. unmittelbare Buchungen im Eigenkapital: Saldierung der eigenen Anteile;<br />
Gewinnrücklagen). Die BilMoG-Umstellung sollte in einem separaten Buchungslauf<br />
vorgenommen werden, der es erlaubt, eine eigenständige Bilanz, GuV und einen<br />
Eigenkapitalspiegel zu generieren.<br />
(6) Abschlussprüfer: Mit der Umstellung auf das BilMoG wird der Bilanzzusammenhang<br />
auseinander gerissen. Die BilMoG-Eröffnungsbilanzwerte sind gesondert zu<br />
ermitteln, denn sie stellen für das GJ 2010 die relevanten Eröffnungswerte dar. Nur<br />
eine zeitnahe Prüfung der Umstellung durch den Abschlussprüfer kann sicherstellen,<br />
dass die zum 31.12.2010 erstellte Bilanz auf zulässigen und bilanzrechtlich vertretbaren<br />
Startwerten aufsetzt. Der Prüfung der BilMoG-Eröffnungsbilanz muss eine angemessene<br />
zeitliche und personelle Kapazität und Priorität eingeräumt werden.<br />
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf das Seminar <strong>WP</strong> aktuell 2/2010<br />
(⇒ siehe unten TOP 20).<br />
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4. BilMoG: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
- Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (Ermittlungsmethode,<br />
Abzinsung, etc.)<br />
Quellen: Überarbeiteter IDW RH HFA 1.009 (Stand: 23.06.2010), FN-IDW 8/2010, S.<br />
354 f.; <strong>WP</strong>g 17/2010, S. 846. Vgl. bereits die <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 4 <strong>vom</strong><br />
02.05.2007 und <strong>Nr</strong>. 7 <strong>vom</strong> 01.11.2007; BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19.08.2002 (BStBl. II 2003, S.<br />
131 = DB 2002, S. 2653); OFD Magdeburg, Verfügung <strong>vom</strong> 21.09.2006 - S 2137-41-<br />
St 211, DB 46/2006, S. 2491; Krüger / Schult / Vedder, Digitale Betriebsprüfung, Berlin<br />
2010, S. 167 ff.<br />
a) Handelsbilanz (lt. IDW RH HFA 1.009 n.F., Stand: 23.06.2010)<br />
Der IDW RH HFA 1.009 (Stand: 02.02.2007) wurde anlässlich des BilMoG <strong>vom</strong> HFA<br />
überarbeitet (Stand: 23.06.2010). Gegenstand des RH sind Ansatz und Bewertung<br />
von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1<br />
HGB aufgrund von Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für<br />
die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten.<br />
aa) Bilanzansatz<br />
Für zukünftige Aufwendungen aus der Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufbewahrungspflichten<br />
für Geschäftsunterlagen ist (=Pflicht) eine Rückstellung nach<br />
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die wirtschaftlich<br />
in der Zeit vor dem Abschlussstichtag verursacht wurden).<br />
Werden Geschäftsunterlagen länger aufbewahrt als der Bilanzierende hierzu gesetzlich<br />
oder vertraglich verpflichtet ist, dürfen die korrespondierenden zukünftigen Aufwendungen<br />
für die Aufbewahrung insoweit nicht als Rückstellung passiviert werden<br />
(wegen des Wegfalls von § 249 Abs. 2 HGB a.F.).<br />
bb) Bewertung<br />
Die Bewertung der Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
hat nach § <strong>25</strong>3 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags, d. h. unter Berücksichtigung der<br />
voraussichtlich im Erfüllungszeitpunkt geltenden Kostenverhältnisse, zu erfolgen.<br />
Dazu gehören auch die voraussichtlich anfallenden internen Aufwendungen, nämlich<br />
insbesondere:<br />
- einmaliger Aufwand für die Archivierung der Unterlagen,<br />
- die auf die Archivierung entfallenden Raum- und Personalkosten,<br />
- Abschreibungen auf für die Archivierung genutzte Gegenstände des AV.<br />
[NEU] Abzinsung: Nach § <strong>25</strong>3 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer<br />
RLZ von mehr als einem Jahr mit dem ihrer RLZ entsprechenden durchschn. Marktzinssatz<br />
der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen. Bei einer Rückstellung für<br />
die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ergibt sich eine Abzinsungspflicht für<br />
die Ausgaben, die nach Ablauf des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres<br />
anfallen. Der jeweilige Zinssatz wird von der Bundesbank auf deren Webseite<br />
bekannt gemacht.<br />
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Frage: Ist hier wirklich jede der 10 Jahresscheiben (⇒ 10 Jahre Aufbewahrungspflicht)<br />
mit dem jeweiligen Zinssatz des Jahres 10, 9, 8, 7 usw. abzuzinsen?<br />
b) Steuerbilanz (lt. Verfügung der OFD Magdeburg)<br />
aa) Rückstellung dem Grund nach<br />
• Rückstellungspflicht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19.08.2002, siehe oben)<br />
• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (z. B. JA, Belege)<br />
bzw. 6 Jahre (z. B. Handels- und Geschäftsbriefe)<br />
• Bei freiw. längerer Aufbewahrung kommt eine Rückstellung nicht in Betracht<br />
bb) Bewertung der Rückstellung<br />
• Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen<br />
des jew. Abschlussstichtags für die Erfüllung von Verpflichtungen voraussichtlich<br />
notwendig ist (⇒ keine Preissteigerungen!)<br />
• Die Sachleistungsverpflichtung ist mit den Einzelkosten und einem angemessenen<br />
Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3a b) EStG)<br />
• Einzubeziehen sind:<br />
- Einmaliger Aufwand für die Einlagerung der am Abschlussstichtag noch nicht<br />
archivierten Unterlagen (ggf. Mikroverfilmung, Digitalisierung, Datensicherung)<br />
- Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung,<br />
Instandhaltung, Heizung, Strom) ⇒ Vereinfachung: Anteiliger Aufwand<br />
entspr. dem Verhältnis der Fläche des Archivs zur Gesamtfläche (es sei<br />
denn, dies führt zu einem unangemessenen Ergebnis)<br />
- Einrichtungsgegenstände (z. B. AfA für Regale)<br />
- Anteilige Personalkosten (z. B. Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung)<br />
• Nicht rückstellungsfähig sind:<br />
- Anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume<br />
- Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern<br />
- Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />
- Einlagerung künftig entstehender Unterlagen<br />
• Möglichkeiten der Ermittlung:<br />
(1) Die jährl. Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden<br />
Jahres gesondert ermittelt und dann mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf<br />
der Aufbewahrungsfrist multipliziert.<br />
(2) Die jährlich anfallenden Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen<br />
aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 multipliziert<br />
werden (⇒ durchschnittl. Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist<br />
von 10 Jahren). Die Unterscheidung in die 10 bzw. 6 Jahre<br />
aufzubewahrenden Unterlagen kann i.d.R. unterbleiben. Die Aufwendungen<br />
für die Einlagerung, Mikroverfilmung etc. fallen nur einmal an und sind<br />
daher nicht zu vervielfältigen.<br />
• Die Rückstellung ist nicht abzuzinsen.<br />
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c) Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz<br />
Seit Inkrafttreten des BilMoG bestehen folgende Unterschiede (= grau unterlegt):<br />
Handelsbilanz Steuerbilanz<br />
Ansatz Pflicht Pflicht<br />
Freiwillig längere Aufbewahrung Verbot Verbot<br />
Bewertung Erfüllungsbetrag mit<br />
Preissteigerung<br />
Einbeziehungsumfang - Aufwand für Archivierung<br />
- Raum- und Personalkosten<br />
- Abschreibungen<br />
(z. B. Regale)<br />
Abzinsung Pflicht Verbot<br />
Seite 9 von 41<br />
Preisverhältnisse des<br />
jew. Abschlussstichtags<br />
wie Handelsbilanz
5. <strong>WP</strong>K: Neues zur Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle und Berufspolitik<br />
(<strong>WP</strong>-Netzwerk etc.)<br />
a) Neuordnung der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle - weitere Entwicklung<br />
Quellen: <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 12. Vgl. bereits <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 22 <strong>vom</strong><br />
01.04.2010 (TOP 6).<br />
Zunächst die spannendeste Frage: Wie geht das mit der öffentlichen Aufsichtsstelle,<br />
dem Inspektionsverfahren und der Qualitätskontrolle weiter? Im <strong>WP</strong>K Magazin<br />
2/2010, S. 6 gab es noch eine gewisse Unsicherheit und Hoffnung bzgl. dieses Projekts.<br />
Im neuesten <strong>WP</strong>K Magazin (3/2010, S. 12) ist nun zu lesen, „dass jedenfalls<br />
kurzfristig nicht mit einer gesetzgeberischen Initiative in diesem Bereich zu rechnen<br />
ist.“<br />
Im <strong>WP</strong>K-<strong>Newsletter</strong> (Sonderausgabe <strong>vom</strong> 03.09.2010) steht folgende wichtige Mitteilung<br />
hierzu:<br />
„... Inzwischen ist klar geworden, dass die Neuordnung noch auf sich warten<br />
lassen wird. Maßgeblicher Grund dafür ist das von der Europäischen Kommission<br />
für diesen Herbst angekündigte Grünbuch zur Abschlussprüfung, welches<br />
sich - soweit bekannt - folgender Untersuchungsbereiche annehmen wird: Konzentration<br />
auf dem Prüfungsmarkt, Bedeutung kleiner und mittelgroßer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />
Prüfung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen,<br />
Internationale Prüfungsstandards (ISA) sowie Überlegungen zu einer<br />
Aufsichtsbehörde über Abschlussprüfer auf europäischer Ebene. Das <strong>WP</strong>K Magazin<br />
3/2010 berichtet zu diesem Thema auf den Seiten 12 f. und 20.<br />
Das Bundeswirtschaftsministerium möchte das Grünbuch abwarten und hat daher<br />
die Neuordnung des Aufsichtssystems zurückgestellt. Vor diesem Hintergrund<br />
hat der Vorstand der <strong>WP</strong>K beschlossen, den Jour fixe Berufspolitik aktuell<br />
erst nach Veröffentlichung des Grünbuchs stattfinden zu lassen. Die Mitglieder<br />
der <strong>WP</strong>K werden dann eine Einladung zu den neuen Veranstaltungsterminen<br />
erhalten.<br />
Wegen der Verschiebung der Neuordnung des Aufsichtssystems gelten die derzeitigen<br />
Regelungen für das Qualitätskontrollverfahren unverändert fort. Alle<br />
Mitglieder, deren Teilnahmebescheinigungen demnächst bzw. im nächsten Jahr<br />
ablaufen werden, seien deshalb daran erinnert, rechtzeitig eine neue Qualitätskontrolle<br />
zu beauftragen und dies der <strong>WP</strong>K mitzuteilen (§ 9 Satzung für Qualitätskontrolle).<br />
...<br />
Die <strong>WP</strong>K wird im Internet und im <strong>WP</strong>K Magazin über die weitere Entwicklung informieren.“<br />
b) Rolle des Abschlussprüfers - aufgrund der Finanzmarktkrise - in der Diskussion<br />
Quelle: <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 12 f. und S. 20.<br />
Während im Zuge der globalen Finanzmarktkrise bisher lediglich die wirtschaftlichen<br />
Hauptakteure (Banken, Rating-Agenturen und Hedge-Fonds) im Mittelpunkt der Diskussion<br />
standen, ist es nun aus Sicht der EU-Kommission wohl an der Zeit, auch den<br />
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Berufsstand der Wirtschaftsprüfer einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.<br />
Hierzu sei auf folgende Abhandlungen verwiesen:<br />
• Rolle des Abschlussprüfers in der Diskussion ⇒ vgl. <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 12<br />
f.<br />
• Grünbuch der EU-Kommission zur Corporate Governance in Finanzinstituten (bereits<br />
veröffentlicht) ⇒ vgl. <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 20.<br />
• Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung (angekündigt) ⇒ vgl. <strong>WP</strong>K<br />
Magazin 3/2010, S. 20.<br />
c) Wie geht es mit den IAS und den IFRS für KMU weiter?<br />
Quelle: <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010,S. 8 und S. 20 f.<br />
Bei der IAASB-Sitzung in Mainz am 18.06.2010 wurde mit dem Chairman des IAASB<br />
gesprochen. Es ging natürlich auch um die Frage der ISA-Implementierung in Europa<br />
(und in Deutschland) und um die Frage der Skalierbarkeit. Im <strong>WP</strong>K Magazin<br />
(3/2010, S. 8) steht als Ergebnis hierzu: „Wie es mit der ISA-Implementierung in Europa<br />
aussieht, ist derzeit aus zeitlicher Sicht unklar“, da der neue EU-Binnenkommissar<br />
Barnier diesem Thema offenbar etwas reservierter gegenübersteht.<br />
Die Konsultation der EU-Kommission zur Übernahme des IFRS für KMU in die Bilanzrichtlinien<br />
hat gezeigt, dass diese Frage auf sehr unterschiedliche Auffassungen,<br />
insbesondere auf Skepsis stößt. Vgl. dazu <strong>WP</strong>K Magazin 2/2010, S. 22 und 3/2010,<br />
S. 20 f.<br />
d) Nochmals: Erfassen von Netzwerken im Berufsregister - Gemeinsame Marke<br />
und Netzwerkzugehörigkeit<br />
Quelle: <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 31 sowie 4/2009, S. 23 und 2/2010, S. 31.<br />
Es geht hier um die Frage: Wenn eine gemeinsame Marke vorliegt, ist dann zwingend<br />
von einer Zugehörigkeit der Markenverwender zu einem Netzwerk auszugehen?<br />
Ist jedes gemeinsame Logo schon eine Marke?<br />
Die zuständige Vorstandsabteilung der <strong>WP</strong>K hat sich mit diesem Thema eingehend<br />
auseinandergesetzt und Überlegungen darüber angestellt, wie trotz Verwendung eines<br />
gemeinsamen Logos eine Netzwerkzugehörigkeit entkräftet werden kann. Im<br />
<strong>WP</strong>K Magazin 4/2010 soll hierüber weiter berichtet werden.<br />
e) Gesamt-Fazit:<br />
Es ist alles im Fluss. Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf das Seminar <strong>WP</strong><br />
aktuell 2/2010 (⇒ siehe unten TOP 20).<br />
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6. <strong>WP</strong>K: Kann man die Konzernmutter prüfen, wenn man den Jahresabschluss<br />
der Tochter erstellt hat (§ 317 HGB n.F.)?<br />
Quellen: <strong>WP</strong>K Magazin 1/2010, S. 26 f. und 3/2010, S. 37. Vgl. auch Zwirner / Boecker,<br />
BB 24/2010, S. VI - VII.<br />
Frage 1 an die <strong>WP</strong>K:<br />
<strong>WP</strong>K-Mitglieder haben bei der <strong>WP</strong>K angefragt, ob der Ausschlussgrund des § 319<br />
Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3a HGB (= Mitwirkung des <strong>WP</strong> bei der Führung der Bücher oder<br />
der Aufstellung des JA) vorliegt, wenn ein Konzernabschlussprüfer bei der Erstellung<br />
des JA eines Tochterunternehmens mitgewirkt hat und dieser JA danach von einem<br />
anderen Prüfer geprüft wurde?<br />
Antwort der <strong>WP</strong>K:<br />
„... Wenn der Jahresabschluss eines Tochterunternehmens von einem anderen Prüfer<br />
unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 317 Abs. 3 Satz 2, 3 HGB a. F. befreiend<br />
geprüft worden ist, konnte ein Ausschlusstatbestand bei dem erstellenden<br />
Konzernabschlussprüfer auf Grundlage der bisherigen Fassung der Regelung verneint<br />
werden, weil seine Pflichten als Konzernabschlussprüfer im Hinblick auf die<br />
Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen eher gering waren.<br />
Nach der Neufassung des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB, durch den das Modell der befreienden<br />
Prüfung durch andere Abschlussprüfer abgeschafft worden ist, kann dies<br />
nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Konzernabschlussprüfer muss nunmehr die<br />
Arbeiten der anderen Abschlussprüfer überwachen und dies dokumentieren. Dies<br />
führt mittelbar zu einer Selbstprüfung der von ihm erstellten Jahresabschlüsse.“<br />
Frage 2 an die <strong>WP</strong>K:<br />
Es wurde weiter gefragt, ob es sich bei dieser Fallkonstellation um einen absoluten<br />
Ausschlussgrund i.S.d. § 319 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3a) HGB handelt oder aber um einen<br />
Fall, der <strong>vom</strong> Auffangtatbestand des § 319 Abs. 2 HGB (hier evtl. Schutzmaßnahmen<br />
möglich) erfasst wird?<br />
Antwort der <strong>WP</strong>K:<br />
Sofern ein Konzernabschlussprüfer einen in diese Prüfung einzubeziehenden JA eines<br />
Tochterunternehmens selbst erstellt hat, liegt eine Selbstprüfung i.S.d. § 319<br />
Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3a) HGB und somit ein absoluter Ausschlussgrund vor. Das<br />
Gleiche gilt, wenn der JA des Tochterunternehmens von einem Netzwerkpartner erstellt<br />
wurde.<br />
Fazit:<br />
Man muss als Konzernabschlussprüfer bei der Auftragsannahme prüfen, ob man<br />
nicht für ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen den Einzelabschluss<br />
erstellt hat. Diese Überprüfung gilt vor allem auch für <strong>WP</strong>-Netzwerke<br />
(§ 319b HGB).<br />
Im Betriebs-Berater (24/2010, <strong>vom</strong> 7.6.2010, S. VI - VII) haben Zwirner / Boecker zu<br />
diesem Thema Stellung genommen und auch eine Checkliste zur Einhaltung der<br />
Anforderungen des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB abgedruckt.<br />
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7. <strong>WP</strong>K: Zu den Grundsätzen für die Erstellung von JA (IDW S 7 versus<br />
Verlautbarung der BStBK); Richtigstellung zum <strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 24<br />
Quellen: Schreiben der <strong>WP</strong>K <strong>vom</strong> 27.07.2010; <strong>WP</strong>K Magazin 3/2010, S. 29 f.<br />
Die <strong>WP</strong>K hat zu unserem Beitrag hierzu im <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 24 <strong>vom</strong><br />
01.08.2010 Stellung genommen. Die <strong>WP</strong>K hält die dort getroffene Wertung einer „1.<br />
Priorität“ für den IDW S 7 bei gleichzeitiger „Möglichkeit“ der Anwendung der BStBK-<br />
Verlautbarung bei Doppelbändern, Doppelgesellschaften sowie <strong>WP</strong> in gemischten<br />
Sozietäten für gut vertretbar.<br />
Aus Sicht der <strong>WP</strong>K nicht zutreffend ist dagegen unsere Einschätzung, wonach <strong>WP</strong>,<br />
vBP und die entspr. Berufsgesellschaften ohne zusätzliche Bestellung als StB oder<br />
Anerkennung als StBG nur den IDW S 7 anwenden dürfen und umgekehrt „reine“<br />
StB und StBG sich auf die BStBK-Verlautbarung zu beschränken haben. Wenn es für<br />
einen <strong>WP</strong> / vBP, der zugleich als StB bestellt ist, möglich ist, die BStBK-<br />
Verlautbarung anzuwenden, kann - nach Ansicht der <strong>WP</strong>K - nichts Anderes für einen<br />
Berufsangehörigen gelten, der nicht zusätzlich auch als StB bestellt ist. Auch hier ist<br />
die Aussage „ja (1. Priorität)“ für den IDW S 7 und „ja, möglich“ für die BStBK-<br />
Verlautbarung nach der <strong>WP</strong>K die zutreffende Antwort.<br />
Bei <strong>WP</strong>K-Mitgliedern mit gleichzeitiger Bestellung als StB besteht ein Interesse zu<br />
erfahren, ob (nunmehr) die BStBK-Verlautbarung angewendet werden kann, ohne<br />
hierdurch gegen Berufspflichten zu verstoßen. Der Vorstand der <strong>WP</strong>K befasste sich<br />
daher eingehend mit dieser Thematik. Die Ergebnisse werden im <strong>WP</strong>K Magazin<br />
3/2010, S. 29 f. im Einzelnen dargestellt. Hier die wichtigen Aussagen hierzu (nur<br />
Auszüge):<br />
• Bescheinigungstexte: Die in der BStBK-Verlautbarung jetzt enthaltenen Bescheinigungstexte<br />
entsprechen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Wortlaut den<br />
berufsrechtlich bedenkenfreien Bescheinigungstexten im IDW S 7. Auch in der<br />
Verlautbarung selbst entsprechen die Passagen, die sich zum Thema Selbstprüfung<br />
verhalten, wörtlich dem IDW S 7.<br />
• Redepflicht: Nicht zur Unzulässigkeit der Anwendung der BStBK-Verlautbarung<br />
führt, dass die in Tz. 78 des IDW S 7 beschriebene Pflicht, das Unternehmen ggf.<br />
über Bestandsgefährdungen oder Gesetzesverstöße von gesetzlichen Vertretern<br />
oder Mitarbeitern im Erstellungsbericht oder in sonstiger Weise schriftlich zu berichten<br />
(Redepflicht), in der BStBK-Verlautbarung nicht erhalten ist. Eine solche<br />
Pflicht kann sich ungeachtet der Art des Erstellungsauftrags bereits aus der vertraglichen<br />
Treuepflicht ergeben. Bei dem Passus in Tz. 78 des IDW S 7 handelt<br />
es sich daher in erster Linie um einen rechtlichen Hinweis, dessen Fehlen in der<br />
BStBK-Verlautbarung nicht dazu führt, dass der Anwender von dieser Pflicht befreit<br />
ist oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Allerdings sollte dieser<br />
Hinweis auch bei Anwendung der BStBK-Verlautbarung beachtet werden, um aus<br />
einer unterlassenen Information unter Umständen resultierende Haftungsgefahren<br />
zu vermeiden.<br />
• Berufspflicht der Unparteilichkeit: In ähnlicher Weise beurteilt es der Vorstand<br />
der <strong>WP</strong>K, dass in Tz. 19 der BStBK-Verlautbarung anders als in Tz. 19 des IDW<br />
S 7 nicht auf die Berufspflicht der Unparteilichkeit hingewiesen wird. Dies liegt<br />
daran, dass die StB eine entsprechende Berufspflicht nicht kennen. Auch dies<br />
führt aber nicht dazu, dass die BStBK-Verlautbarung für <strong>WP</strong>/vBP nicht anwendbar<br />
ist. Die Berufspflicht der Unparteilichkeit bei Erstattung von Gutachten und Prü-<br />
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fungsberichten gilt unabhängig davon, ob hierauf in einer Verlautbarung ausdrücklich<br />
hingewiesen wird oder nicht.<br />
• Einholung einer Vollständigkeitserklärung: Ebenfalls mit Blick auf die berufsrechtliche<br />
Zulässigkeit der Anwendung der BStBK-Verlautbarung nicht von Bedeutung<br />
ist auch, dass die nach Tz. 52 des IDW S 7 verpflichtende Einholung einer<br />
Vollständigkeitserklärung von dem beauftragenden Unternehmen in der<br />
BStBK-Verlautbarung nur empfohlen wird. ... Die Erstellung muss letztlich gewissenhaft<br />
erfolgen. Wenn der Berufsangehörige aufgrund anderer Informationen<br />
davon ausgehen kann, alle relevanten Unterlagen hierfür zur Verfügung zu haben,<br />
reicht dies aus. Die Vollständigkeitserklärung ist letztlich in erster Linie für<br />
Nachweiszwecke hilfreich.<br />
• Formale Gesichtspunkte Auch bei Anwendung der BStBK-Verlautbarung ist ein<br />
<strong>WP</strong>/vBP selbstverständlich nicht von den sich aus der <strong>WP</strong>O und der BS <strong>WP</strong>/vBP<br />
ergebenden Regelungen und Berufspflichten befreit. Dies gilt für die Pflicht zur<br />
Führung der Berufsbezeichnung ebenso wie etwa für die Unzulässigkeit der Verwendung<br />
eines Steuerberaterrundstempels. Insoweit sind Anpassungen der Bescheinigungstexte<br />
ebenso erforderlich wie etwa auch bei Heranziehung des IDW<br />
S 7 durch einen vBP, eine <strong>WP</strong>G oder eine mit der Erstellung beauftragte Sozietät.<br />
Bsp.: So hat etwa ein <strong>WP</strong>/StB auch bei Heranziehung der BStBK-Verlautbarung<br />
die Bescheinigung als „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers“ zu bezeichnen,<br />
diese auch als Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen und die Verwendung eines<br />
Steuerberaterrundstempels zu unterlassen (vgl. dazu auch unten TOP 8, Punkt<br />
b).<br />
• Fazit: Insgesamt kann festgehalten werden, dass die BStBK-Verlautbarung nach<br />
Auffassung des Vorstandes der <strong>WP</strong>K keine inhaltlichen Aussagen enthält, die bei<br />
Anwendung durch den <strong>WP</strong>/vBP zur Annahme einer Verletzung von Berufspflichten<br />
führen würde.<br />
<strong>WP</strong> / vBP dürfen - anstelle des IDW S 7 - auch die BStBK - Verlautbarung anwenden,<br />
müssen dabei aber die Berufspflichten aus <strong>WP</strong>O und BS <strong>WP</strong> / vBP beachten<br />
(Frage: Warum, wenn hierdurch keine maßgebenden Erleichterungen verbunden<br />
sind?).<br />
Die Anwendung der BStBK-Verlautbarung (oder Teilen hiervon) könnte allerdings<br />
Sinn machen, wenn die Regelungen dort über den IDW S 7 hinausgehen (z. B. Bescheinigungstexte<br />
für den Fall der steuerlichen Gewinnermittlung).<br />
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf das Seminar <strong>WP</strong> aktuell 2/2010<br />
(⇒ siehe unten TOP 20).<br />
Seite 14 von 41
8. <strong>WP</strong>K: Zur Wiederholung nochmals zwei oft gestellte Fragen:<br />
- Darf man als Abschlussprüfer auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
für Mandanten durchführen?<br />
- Darf man als <strong>WP</strong> / vBP einen Rundstempel verwenden?<br />
a) Darf man als Abschlussprüfer auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung für<br />
seinen Mandanten übernehmen?<br />
Aufgrund einer Anfrage bei der <strong>WP</strong>K ist zu diesem Thema Folgendes festzustellen<br />
(vgl. bereits <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 8 <strong>vom</strong> 07.01.2008, TOP 8):<br />
• Die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Mandanten stellt<br />
grundsätzlich keinen Ausschlussgrund als Abschlussprüfer gem. § 319 Abs.<br />
3 <strong>Nr</strong>. 3a) HGB bzw. § 49 zweite Alt. <strong>WP</strong>O i.V.m. § 23a BS <strong>WP</strong> / vBP dar, wenn<br />
der Mandant oder dessen Mitarbeiter für die Lohn- und Gehaltsabrechnung als<br />
solche inhaltlich verantwortlich bleiben, d. h. die Belege kontieren und die Buchungsanweisungen<br />
vornehmen.<br />
• Werden durch den <strong>WP</strong> / vBP nur technische Arbeiten und Dienstleistungen<br />
durchgeführt (z. B. DATEV-Eingaben o.ä.), ist die anschließende Prüfung des JA<br />
i.d.R. kein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot. Solche technischen<br />
Dienstleistungen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie keinen eigenen<br />
gedanklichen Einsatz des <strong>WP</strong> / vBP beinhalten, der ohne vorherige Kontrolle<br />
durch einen Dritten in die Buchführung und damit in den JA Eingang findet. Die<br />
Wertung, dass derartige „nicht eigenständige“ Leistungen des <strong>WP</strong> / vBP i.S. des<br />
Selbstprüfungsverbots als unschädlich angesehen werden, kommt auch in § 23a<br />
Abs. 6 S. 2 BS <strong>WP</strong> / vBP zum Ausdruck.<br />
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) Wann kann ein <strong>WP</strong> / vBP noch den Rundstempel verwenden? (hier: einfache<br />
Partnerschaftsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft)?<br />
Quellen: <strong>WP</strong>K Magazin 4/2004, S. 29; vgl. bereits <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 6 <strong>vom</strong><br />
03.09.2007 (TOP 13).<br />
Nach § 18 Abs. 4 BS <strong>WP</strong> / vBP besteht für <strong>WP</strong> bzw. vBP grundsätzlich ein Verbot<br />
der Verwendung siegelimitierender Rundstempel (gemeint ist hier insbes. der<br />
Steuerberater-Rundstempel). Die <strong>WP</strong>K ist daher vor einiger Zeit der Frage nachgegangen,<br />
ob dieses Verbot in allen Fällen gilt, z. B. hier im Falle der Rechtsform der<br />
Partnerschaftsgesellschaft (PartG):<br />
• Soweit es sich hierbei nicht um eine als <strong>WP</strong>G / BPG anerkannte PartG, sondern<br />
um eine „einfache PartG“ handelt (die zur Durchführung von Vorbehaltsaufgaben<br />
des <strong>WP</strong> / vBP und zur Siegelführung nicht befugt ist), muss der Berufsangehörige<br />
daneben noch befugt bleiben, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />
durchzuführen. Er muss daher entweder zusätzlich in eigener<br />
Praxis oder als Angestellter bei einer <strong>WP</strong>- / vBP-Praxis tätig sein.<br />
• Seit dem siebten Steuerberatungs-Änderungsgesetz dürfen auch einfache PartG<br />
als solche unbeschränkt Steuerrechtshilfe leisten, sofern die in der PartG vertretenen<br />
Berufe ebenfalls hierzu befugt sind. Nach den Hinweisen der BStBK zur<br />
Verwendung (und Gestaltung) von Rundstempeln <strong>vom</strong> 11. / 12.06.2001 dürfen<br />
einfache PartG auch einen eigenen Rundstempel führen. Im Falle einer Beteiligung<br />
von <strong>WP</strong> oder vBP in der PartG ist auch deren Berufsbezeichnung in den<br />
äußeren Kreis des Rundstempels aufzunehmen.<br />
• Damit stellt sich die Frage, ob der <strong>WP</strong>- / vBP-Partner bei sonstigen Erklärungen<br />
über Prüfungsergebnisse (z. B. freiwillige JAP) die Wahlmöglichkeit hat, diese<br />
Erklärungen entweder mit seinem Berufssiegel oder mit dem Rundstempel der<br />
PartG zu versehen. Der Vorstand der <strong>WP</strong>K hält es - im Hinblick auf die rechtliche<br />
Verselbständigung der PartG - für zulässig, dass die PartG auch bei Beteiligung<br />
von <strong>WP</strong> / vBP einen Rundstempel verwendet, denn es handelt sich hier um den<br />
Rundstempel der PartG und nicht um den der einzelnen Partner (<strong>WP</strong> / vBP).<br />
• Die Rechtslage ist somit vergleichbar mit der bei einer Steuerberatungsgesellschaft,<br />
die - als eigene juristische Person - einen Rundstempel verwenden darf,<br />
auch wenn ein <strong>WP</strong> / vBP dort eine Leitungsfunktion ausübt.<br />
In der neuen Verlautbarung der BStBK <strong>vom</strong> 12. / 13.04.2010 zur Erstellung von JA<br />
(analog IDW S 7; hier S. 12, Fn. 8) wird für StB in dem Fall der JA-Erstellung die<br />
Führung eines Rundstempels empfohlen (vgl. oben TOP 7).<br />
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9. IDW: Neue Stellungnahmen zu Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4),<br />
zu Herstellungskosten (IDW RS HFA 31) und zur Bewertung immaterieller<br />
Vermögenswerte (IDW S 5) verabschiedet!<br />
a) IDW RS HFA 4: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />
(Stand: 23.06.2010)<br />
Quellen: FN-IDW 7/2010, S. 298 ff.; <strong>WP</strong>g 15/2010, S. 755; <strong>WP</strong>g Supplement 3/2010.<br />
Die im Hinblick auf das BilMoG überarbeitete Stellungnahme befasst sich mit Ansatz<br />
und Bewertung von Drohverlustrückstellungen. Die Grundsätze können nicht ohne<br />
weiteres auf Verbindlichkeitenrückstellungen übertragen werden.<br />
Gliederung des IDW RS HFA 4:<br />
1. Vorbemerkung<br />
2. Ansatz von Drohverlustrückstellungen<br />
2.1. Begriff der schwebenden Geschäfte i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />
2.2. Begriff des drohenden Verlustes i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB<br />
2.3. Abgrenzung der Drohverlustrückstellungen von den Rückstellungen für<br />
ungewisse Verbindlichkeiten<br />
2.4. Vorrang außerplanmäßiger Abschreibungen vor der Bildung einer<br />
Drohverlustrückstellung<br />
2.5. Abgrenzung des Saldierungsbereichs<br />
3. Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />
3.1. Bewertung schwebender Beschaffungsgeschäfte<br />
3.2. Bewertung schwebender Absatzgeschäfte<br />
3.3. Künftige Kosten- und Preisverhältnisse<br />
3.4. Abzinsung der Drohverlustrückstellungen<br />
3.5. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf das Seminar <strong>WP</strong> aktuell 2/2010<br />
(⇒ siehe unten TOP 20).<br />
Seite 17 von 41
) IDW RS HFA 31: Aktivierung von Herstellungskosten (Stand: 23.06.2010)<br />
Quellen: FN-IDW 7/2010, S. 310 ff.; <strong>WP</strong>g 16/2010, S. 798 f.; <strong>WP</strong>g Supplement<br />
3/2010.<br />
Der HFA hat am 23.06.2010 den IDW RS HFA 31 verabschiedet. Gegenstand der im<br />
Hinblick auf das BilMoG überarbeiteten Stellungnahme (Vorgänger war HFA 5/1991)<br />
ist die Ermittlung der Herstellungskosten nach § <strong>25</strong>5 Abs. 2 und 3 HGB n.F.<br />
Zusätzlich zum Entwurf (Stand: 09.09.2009) wird jetzt auch die Frage aufgegriffen,<br />
ob bei Grundstücken, die der Bilanzierende nach Bebauung veräußern will, auch solche<br />
Zinsen für FK in die HK des „bebauten Grundstücks“ einbezogen werden dürfen,<br />
das zur Finanzierung des Erwerbs des Grund und Bodens aufgenommen wurde.<br />
Die Ermittlung der HK von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen<br />
des AV (§ <strong>25</strong>5 Abs. 2a Satz 1 HGB) wird im IDW RS HFA 31 nicht angesprochen<br />
(kommt wohl als eigenständiger Standard heraus).<br />
Gliederung des IDW RS HFA 4 (im Vergleich zu HFA 5/1991):<br />
1. Vorbemerkungen<br />
2. Grundsatz<br />
IDW RS HFA 31 (Stand: 23.06.2010)<br />
3. Zeitraum der Herstellung<br />
3.1. Beginn der Herstellung<br />
3.2. Unterbrechung der Herstellung<br />
3.3. Beendigung der Herstellung<br />
4. Abgrenzung von Pflicht- und Wahlrechtsbestandteilen<br />
5. Eliminierung von Leerkosten<br />
6. Umfang einzurechnender Abschreibungen<br />
7. Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen<br />
8. Zölle und Verbrauchsteuern<br />
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf das Seminar <strong>WP</strong> aktuell 2/2010<br />
(⇒ siehe unten TOP 20).<br />
Seite 18 von 41<br />
1. Grundsatz<br />
HFA 5/1991<br />
2. Zeitraum der Herstellung<br />
2.1. Beginn der Herstellung<br />
2.2. Unterbrechung der Herstellung<br />
2.3. Beendigung der Herstellung<br />
3. Abgrenzung von Einzel- und Gemeinkosten<br />
4. Eliminierung von Leerkosten<br />
5. Umfang einrechenbarer Abschreibungen<br />
6. Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen<br />
7. Zölle und Verbrauchsteuern
c) IDW S 5: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (Stand:<br />
23.06.2010)<br />
Quellen: FN-IDW 8/2010, S. 356 ff.; <strong>WP</strong>g 16/2010, S. 801; <strong>WP</strong>g Supplement 3/2010.<br />
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat<br />
am <strong>25</strong>.05.2010 den IDW S 5 verabschiedet. Der HFA hat ihn am 23.06.2010 billigend<br />
zur Kenntnis genommen.<br />
Im Vordergrund des IDW S 5 stehen die betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätze,<br />
nach denen <strong>WP</strong>’s immaterielle Vermögenswerte bewerten. Die Frage der Bilanzierbarkeit<br />
und die Besonderheiten der Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />
für bilanzielle Zwecke sind Gegenstand des IDW RS HFA 16 (Stand: 18.10.2005).<br />
Gliederung des IDW S 5:<br />
1. Vorbemerkungen<br />
2. Begriffliche Grundlagen<br />
2.1. Begriff des immateriellen Vermögenswerts<br />
2.2. Bewertungsanlässe und Funktion des Wirtschaftsprüfers<br />
2.3. Bewertungsobjekte<br />
2.4. Wert und Preis immaterieller Vermögenswerte<br />
3. Bewertungsverfahren<br />
3.1. Marktpreisorientiertes Verfahren<br />
3.2. Kapitalwertorientiertes Verfahren<br />
3.2.1. Grundlagen der Wertermittlung<br />
3.2.2. Finanzielle Überschüsse als Ausgangspunkt der Bewertung<br />
3.2.3. Kapitalisierung der künftigen finanziellen Überschüsse<br />
3.2.4. Berücksichtigung von Steuern<br />
3.3. Kostenorientiertes Verfahren<br />
4. Maßgeblichkeit des Bewertungsanlasses<br />
5. Besonderheiten bei der Bewertung von Marken<br />
5.1. Begriff und Abgrenzung<br />
5.2. Anwendbare Bewertungsverfahren<br />
5.3. Nutzungsdauer der Marke<br />
5.4. Markenspezifische Kapitalisierung der zukünftigen finanziellen Überschüsse<br />
5.5. Plausibilisierung<br />
6. Besonderheiten bei der Bewertung von kundenorientierten immateriellen Werten<br />
6.1. Begriff und Abgrenzung<br />
6.2. Einzelbewertung vs. Gruppen- oder Portfolioansatz<br />
6.3. Bewertungsmethoden<br />
6.4. Ableitung der Nutzungsdauer<br />
6.5. Kapitalisierung der zukünftigen finanziellen Überschüsse<br />
6.6. Plausibilisierung<br />
7. Dokumentation und Berichterstattung<br />
7.1. Arbeitspapiere<br />
7.2. Bewertungsgutachten<br />
Seite 19 von 41
10. IDW: Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens und des<br />
Konzernabschlussprüfers (§ 264 Abs. 3 HGB; IDW PH 9.200.1; Stand:<br />
11.03.2010)<br />
Quellen: FN-IDW 6/2010, S. 239; <strong>WP</strong>g Supplement 2/2010; <strong>WP</strong>g 13/2010, S. 665.<br />
Der HFA hat in seiner Sitzung am 11.03.2010 eine überarbeitete Fassung des IDW<br />
PH 9.200.1 verabschiedet. Der Prüfungshinweis befasst sich mit der Frage, wie der<br />
Abschlussprüfer damit umzugehen hat, dass er im Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks<br />
regelmäßig noch nicht abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind für die zulässige Inanspruchnahme der Erleichterungen des<br />
§ 264 Abs. 3 HGB (die Vorschriften zur Aufstellung von JA und LB sowie zu deren<br />
Prüfung und Offenlegung brauchen nicht angewendet werden).<br />
Gliederung des IDW PH. 9.200.1:<br />
1. Vorbemerkungen<br />
2. Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens<br />
2.1. Zulässige Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB<br />
2.2. Unzulässige Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB<br />
3. Pflichten des Abschlussprüfers des Konzerns<br />
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11. IDW: Ab wann läuft die Frist der 60-Tage-Regel bei den Arbeitspapieren?<br />
Quellen: VO 1/2006, Tz. 144 ff.; IDW PS 460, Tz. 27 ff. Vgl. bereits <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 9 <strong>vom</strong> 03.03.2008 (TOP 13).<br />
a) Problemstellung<br />
Immer wieder stellt sich die Frage, an welchem Tag beginnt die Frist der 60-Tage-<br />
Regel. Die Irritation kommt wohl aus der Verwendung des Begriffs „60 Tage nach<br />
Erteilung des Bestätigungsvermerks“.<br />
b) „Erteilung des Bestätigungsvermerks“ - Redaktionelle Anpassungen in IDW<br />
Verlautbarungen<br />
Am 30.10.2008 wurde auf der IDW-Homepage hierzu Folgender Hinweis eingestellt:<br />
„In seiner 213. Sitzung hat der HFA beschlossen, klarstellende redaktionelle<br />
Anpassungen in den IDW Prüfungsstandards und IDW Prüfungshinweisen vorzunehmen.<br />
Der Begriff „Erteilung des Bestätigungsvermerks“ soll in „Datum des<br />
Bestätigungsvermerks“ geändert werden, um eventuellen Missverständnissen<br />
vorzubeugen, dass in Einzelfällen auf die Auslieferung des Bestätigungsvermerks<br />
abzustellen sei. Beibehalten wird die Formulierung „Erteilung des Bestätigungsvermerks“,<br />
wenn der Begriff i.S.v. „Abgabe“ verwendet wird, ohne auf einen<br />
konkreten Zeitpunkt abzustellen.“<br />
Auf der IDW-Homepage ist noch eine Übersicht hinterlegt, wo alle geänderten Textstellen<br />
im Änderungsmodus gekennzeichnet sind.<br />
c) Beschreibung der 60-Tage-Regel<br />
(1) In der VO 1/2006 wurde ein (neuer) Abschnitt „4.6.9. Abschluss der Dokumentation<br />
der Auftragsabwicklung und Archivierung der Arbeitspapiere“ eingefügt. Der<br />
Abschluss der Auftragsdokumentation umfasst folgende Anforderungen (VO<br />
1/2006, Tz. 144 bis 146):<br />
• In der <strong>WP</strong>-Praxis sind Regelungen einzuführen, die darauf gerichtet sind, dass<br />
die Auftragsdokumentation zeitnah nach Auslieferung der Berichterstattung<br />
abgeschlossen wird.<br />
• Bei Abschlussprüfungen „sollte“ der Zeitraum des Abschlusses der Auftragsdokumentation<br />
in der Regel 60 Tage nach Erteilung des Bestätigungsvermerks<br />
nicht überschreiten.<br />
• Die Pflicht zur Sicherstellung des zeitnahen Abschlusses der Auftragsdokumentation<br />
gilt auch für die Prüfung eines Abschlusses, der für Zwecke des<br />
Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens erstellt wird („Reporting Package“).<br />
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(2) Auch in dem IDW PS 460 n.F. (Stand: 02.02.2008) gibt es jetzt einen neuen Abschnitt<br />
„4. Abschluss der Auftragsdokumentation“. In den Tz. 26 bis 30 steht hierzu<br />
Folgendes:<br />
• Der Abschluss der Auftragsdokumentation umfasst die Zusammenstellung<br />
der Arbeitspapiere und die damit verbundenen dokumentationstechnischen<br />
Maßnahmen, nicht jedoch neue Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen.<br />
Zum Abschluss der Auftragsdokumentation gehören z. B.:<br />
- das Löschen oder Entfernen überholter Dokumentation (Papier, digital),<br />
- das Sortieren und Ordnen der Arbeitspapiere sowie das Einfügen von<br />
Querverweisen,<br />
- schriftliche Ausformulierungen zu Prüfungsnachweisen, die bereits vor der<br />
Erteilung des Bestätigungsvermerks eingeholt und im Prüfungsteam diskutiert<br />
und abgestimmt wurden (z. B. Endbeurteilung der Going Concern-<br />
Prämisse).<br />
• Der Abschluss der Auftragsdokumentation hat zeitnah nach der Erteilung des<br />
Bestätigungsvermerks zu erfolgen; i. d. R. „sollte“ der Zeitraum des Abschlusses<br />
der Auftragsdokumentation 60 Tage nach Erteilung des Bestätigungsvermerks<br />
nicht überschreiten (Fraglich ist hier der Beginn der Frist?<br />
⇒ siehe oben Punkt a) und b)).<br />
• Nach Abschluss der Auftragsdokumentation dürfen während der Aufbewahrungsfrist<br />
die Arbeitspapiere nicht entfernt oder gelöscht werden.<br />
• Erachtet der Abschlussprüfer nach dem Abschluss der Auftragsdokumentation<br />
eine Änderung oder Ergänzung der Arbeitspapiere als notwendig, hat er<br />
unabhängig von der Art der Änderung oder Ergänzung Folgendes zu dokumentieren:<br />
- von wem und zu welchem Datum die Änderung oder Ergänzung vorgenommen<br />
und ggf. durchgesehen wurde,<br />
- den Grund für die Änderung oder Ergänzung sowie<br />
- ggf. Konsequenzen für die Prüfungsfeststellungen.<br />
• Hat der Abschlussprüfer ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks<br />
zusätzliche Prüfungshandlungen vorzunehmen oder neue<br />
Prüfungsfeststellungen zu treffen, sind zu dokumentieren<br />
- die dafür ursächlichen Umstände,<br />
- die zusätzlich durchgeführten Prüfungshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise<br />
und getroffenen Prüfungsfeststellungen sowie<br />
- von wem und zu welchem Datum die Änderungen in den Arbeitspapieren<br />
vorgenommen und ggf. durchgesehen wurden.<br />
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d) Fazit und Tipps<br />
• Die 60-Tage-Regel heißt also, dass sämtliche Arbeitspapiere bis spätestens<br />
60 Tage nach dem Datum (⇒ siehe oben Punkt b)) des Bestätigungsvermerks<br />
abgeschlossen, d. h. „schrankfertig“, „Peer-Review-fähig“ und „prozessfest“<br />
sein müssen. Dazu gehört das endgültige Bearbeiten der (noch offenen)<br />
Arbeitspapiere (z. B. Berichtskritik, Abschlussdurchsicht, Einfügen von<br />
Querverweisen, etc.; letzte Ausformulierungen), das endgültige Sortieren und<br />
Ordnen der Arbeitspapiere sowie das Löschen oder Entfernen überholter Dokumentationen.<br />
• Das Löschen oder Entfernen überholter Dokumentation betrifft sowohl Arbeitspapiere<br />
als auch digitale Dateien, denn alles was jetzt nicht entfernt wird<br />
(z. B. unbearbeitete Zugangsbelege), unterliegt dann der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist<br />
(10 Jahre; § 51b Abs. 2 <strong>WP</strong>O).<br />
• Der verantw. <strong>WP</strong> bzw. der Prüfungsleiter sollte in seiner Funktion als „Durchseher“<br />
der Arbeitspapiere die nicht erforderlichen Arbeitspapiere vernichten<br />
(das spart nicht nur Archivierungskosten, sondern auch „wertvolle“ Stunden<br />
bei der Nachschau, Qualitätskontrolle, etc.). Nach IDW PS 460 (Tz. 19) ist<br />
es nicht erforderlich<br />
„dass der Abschlussprüfer in die Arbeitspapiere beispielsweise die folgenden<br />
Unterlagen aufnimmt:<br />
- überholte Entwürfe von Arbeitspapieren und Rechnungslegungsunterlagen<br />
- Notizen mit unvollständigen oder vorläufigen Überlegungen<br />
- frühere Kopien von Dokumenten, die wegen Schreib- oder anderer Fehler<br />
korrigiert worden sind<br />
- Duplikate von Dokumenten.“<br />
• Die 60-Tage-Regel bekommt besondere Bedeutung auch dadurch, dass deren<br />
Einhaltung jetzt im Rahmen der externen Qualitätskontrolle überwacht<br />
wird. Nach dem „Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“,<br />
(Stand: <strong>25</strong>.05.2010) (siehe unter www.wpk.de/qk), ist gem. Punkt 4.2.9. explizit<br />
auch auf den Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung<br />
(⇒ hier: 60-Tage-Regelung) einzugehen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle werden<br />
somit auch stichprobenweise in die Änderungshistorie der Arbeitspapiere<br />
hineinschauen (z. B. bei DATEV- bzw. Audicon-Arbeitspapieren).<br />
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12. DRS 18 zur Bilanzierung latenter Steuern verabschiedet<br />
(⇒ Konkurrenz zu IDW ERS HFA 27 !?)<br />
Quellen: www.drsc.de; <strong>WP</strong>g 14/2010, S. 717. Vgl. auch Kühne / Melcher / Wesemann,<br />
<strong>WP</strong>g 2009, S. 1057 ff.; Lüdenbach / Freiberg, Beitrag von DRS 18 zur Klärung<br />
strittiger Fragen der Steuerabgrenzung, BB 33/2010, S. 1971 ff.<br />
Am 08.06.2010 hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) den DRS 18 Latente<br />
Steuern verabschiedet und zur Bekanntmachung an das BMJ weitergeleitet. Im Bundesanzeiger<br />
<strong>Nr</strong>. 133 <strong>vom</strong> 03.09.2010 (Beilage 133a) ist der DRS 18 bekannt gemacht<br />
worden (⇒ GoB-Vermutung gem. § 342 Abs. 2 HGB).<br />
DRS 18 konkretisiert die §§ 274, 306 und 314 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 21 HGB zur latenten Steuerabgrenzung.<br />
Der Standard gilt für Abschlüsse nach §§ 290 ff. HGB und ist erstmals<br />
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen; eine frühere<br />
Anwendung wird ebenso empfohlen wie eine entsprechende Anwendung auf Jahresabschlüsse.<br />
Im Gegensatz zum bisherigen Entwurf (E-DRS 24) vertritt der DRS 18 jetzt - wie<br />
auch der IDW ERS HFA 27 - die Auffassung, dass steuerliche Verlustvorträge unabhängig<br />
<strong>vom</strong> Zeitpunkt ihrer Verrechnung (also nicht nur innerhalb der nächsten 5<br />
Jahre akzeptiert werden, sofern sich insgesamt ein Überhang an passiven latenten<br />
Steuern ergibt und die Verlustvorträge mit den daraus resultierenden künftigen steuerpflichtigen<br />
Erträgen verrechnet werden können.<br />
Fazit: Zwischen DRS 18 und IDW ERS HFA 27 gibt es nach wie vor folgende Unterschiede:<br />
• DRS 18 fordert auch Erläuterungen im Anhang für aktive latente Steuern, die in<br />
Ausübung des Ansatzwahlrechtes gar nicht aktiviert wurden.<br />
• DRS 18 verlangt eine Überleitungsrechnung zwischen erwartetem und ausgewiesenem<br />
Steueraufwand (HFA spricht hierzu nur eine Empfehlung aus).<br />
Seite 24 von 41
13. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (ID) kann der Fiskus Steuersünder<br />
leichter aufspüren<br />
Quellen: Vgl. bereits <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 13 <strong>vom</strong> 01.11.2008; Robert Kracht,<br />
Financial Times Deutschland <strong>vom</strong> 30.06.2010.<br />
Seit Ende 2008 gibt es die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer (ID),<br />
mit der erstmals jeder Bürger von der Geburt bis zum Tod zentral erfasst wird. Die ID<br />
erleichtert dem Fiskus die Kontrolle über die Steuerzahler, d. h. er kann Anleger<br />
schärfer überwachen und damit auch Steuersünder leichter aufspüren.<br />
a) Wie funktioniert die Steueridentifikationsnummer?<br />
• Vergabe: Mit Geburt oder Zuzug nach Deutschland erhält jeder Bürger eine Steueridentifikationsnummer.<br />
Im Gegensatz zur alten Steuernummer ändert sie sich<br />
nicht mehr. So können Bürger selbst nach einem Umzug in ein anderes Bundesland<br />
gut aufgespürt werden. Sie wird auch bis 20 Jahre nach dem Tod gespeichert<br />
[da kann man doch glatt noch 20 Jahre „aufgespürt“ werden].<br />
• Speicherung: Mit jeder Nummer sind persönliche Angaben verknüpft, wie etwa<br />
der Name des Steuerpflichtigen, seine Anschrift, Geschlecht sowie Geburtstag<br />
und -ort. Die Angaben werden in einer zentralen Datenbank gespeichert [da<br />
kann man auch den Geburtstag seiner Ehefrau rausbekommen].<br />
• Datenschutz: Die Nummer besteht aus elf Ziffern, aus denen Fremde keine Rückschlüsse<br />
auf die Identität der Person ziehen können. Die Banken dürfen die ID<br />
nur für steuerliche Zwecke verwenden.<br />
• Ausnahmen: Die Steuer-ID gilt nur für die Einkommensteuer. Die bisherigen<br />
Nummern für Umsatz-, Kfz-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer werden weiter<br />
verwendet.<br />
b) Freistellungsauftrag<br />
Sparer müssen bei ab 2011 neu eingereichten Formularen zwingend ihre ID angeben.<br />
Dadurch können Banken dem Finanzamt online mitteilen, welche Zinsen, Dividenden<br />
oder Kursgewinne sie aufgrund vorliegender Freistellungsaufträge ohne Abzug<br />
der Abgeltungsteuer ausbezahlt haben. Derzeit werden nur Name, Anschrift und<br />
Geburtsdatum des Anlegers übermittelt. Wegen der rd. 60 Mio. Datensätze p.a. ist<br />
ihre eindeutige Zuordnung zum einzelnen Anleger schwierig. Mit der ID wird das<br />
leichter. Dann fällt schneller auf, wenn etwa ein Sparer bei verschiedenen Banken<br />
ein Freistellungsvolumen oberhalb der erlaubten 801 € pro Person angibt.<br />
c) Alte Freistellungsaufträge<br />
Freistellungsaufträge, die bis Silvester 2010 eingereicht werden, bleiben ohne ID zunächst<br />
bis Ende 2015 wirksam. Damit Kreditinstitute die Nummern reibungslos einpflegen<br />
können, dürfen sie auf die Datenbank des Fiskus zugreifen und die ID ihrer<br />
Kunden abrufen. Zwar kann der Sparer diesem automatisierten Verfahren widersprechen,<br />
doch dann wird sein Freistellungsauftrag 2016 wirkungslos, und die Abgeltungsteuer<br />
fällt ab dem ersten Euro an.<br />
Seite <strong>25</strong> von 41
d) Lebensversicherungs-Policen<br />
Vertreter müssen die erfolgreiche Vermittlung einer ausländischen Kapitallebensversicherung<br />
seit 2009 an den heimischen Fiskus melden. Dies beinhaltet neben dem<br />
Namen und der Anschrift auch die ID des Versicherten.<br />
e) Geldgeschenke<br />
Übertragen Banken Wertpapiere auf Anweisung des Kunden in das Depot von Kindern,<br />
Enkeln oder anderen Personen, müssen sie auf 30 % des aktuellen Kurses<br />
Abgeltungsteuer einbehalten, egal, ob die Aktien im Plus notieren oder nicht. Da<br />
Geldgeschenke keine steuerpflichtige Kapitaleinnahme darstellen, kann der Anleger<br />
die unberechtigte Steuer verhindern, indem er den Transfer seiner Bank anzeigt.<br />
Dann kassiert das Institut zwar keine Abgeltungsteuer, meldet die Zuwendung aber<br />
automatisch dem Fiskus. Während das derzeit noch mit Namen und Wohnort erfolgt,<br />
kommt ab 2012 die ID von Schenker und Beschenktem hinzu. Dann können die Finanzbeamten<br />
noch leichter überprüfen, ob evtl. Schenkungsteuer anfällt oder Guthaben<br />
nur zum Schein dem Nachwuchs vermacht wurden, um Abgeltungsteuer zu sparen.<br />
f) Auslandskonten<br />
Bereits die 2005 eingeführte EU-Zinsrichtlinie schreibt bei ausländischen Kapitaleinkünften<br />
die Angabe der ID vor. Banken müssen bei Kunden mit Wohnsitz in einem<br />
anderen EU-Staat neben dem Namen und der Anschrift zwingend die Nummer mit<br />
speichern. Da diese ihren deutschen Kunden flächendeckend erst Anfang 2009 vorlag,<br />
müssen sie sie nun für ihre Unterlagen nachfordern. Damit wird bezweckt, dass<br />
die Institute dem heimischen Fiskus die Kapitalerträge ihrer deutschen Kunden einmal<br />
jährlich zielgenau übermitteln können. An dem Meldeverfahren beteiligen sich<br />
derzeit <strong>25</strong> EU-Staaten sowie einige Drittländer (z. B. Kaimaninseln). Das Bundeszentralamt<br />
für Steuern in Bonn als Anlaufstelle für die automatische Meldung kann<br />
die Daten mit der ID leichter auf die Wohnsitzfinanzämter bundesweit verteilen. Die<br />
ID wird auch in Luxemburg, Österreich, in der Schweiz oder Liechtenstein verlangt,<br />
obwohl dort Zinssteuer einbehalten wird.<br />
g) Renten<br />
Am häufigsten kommt die ID bereits im Bereich der Altersvorsorge zum Einsatz. So<br />
verfügt die Finanzverwaltung seit März 2010 über die Daten aller Rentenbezieher,<br />
die zwischen Anfang 2005 und Ende 2009 Zahlungen erhalten haben. Das betrifft<br />
nicht nur Überweisungen von gesetzlichen Rentenkassen, sondern auch von privaten<br />
Versicherungen, Pensionsfonds sowie von Instituten, die Rürup- und Riester-<br />
Policen verwalten. Damit sind die Finanzämter erstmals flächendeckend in der Lage,<br />
bislang vernachlässigte Zahlungspflichten bei Ruheständlern zu überprüfen und<br />
Steuererklärungen für die Vergangenheit nachzufordern. Darüber hinaus erhalten<br />
Anleger den Sonderausgabenabzug für Riester- und Rürup-Sparbeiträge nur noch<br />
dann, wenn der Anbieter die ID seines Kunden kennt.<br />
Seite 26 von 41
14. Private Steuerberatungskosten sind laut BFH nicht abzugsfähig! Was nun?<br />
Quellen: DATEV-Mandantenbrief; FTD <strong>vom</strong> 17.08.2010, S. 9; Handelsblatt <strong>vom</strong><br />
18.08.2010, S. 13.<br />
a) Problem:<br />
Derzeit sind Steuerberatungskosten nur abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt<br />
sind. Wer sich <strong>vom</strong> Steuerberater bei seiner privaten Steuererklärung helfen lässt,<br />
kann die Rechnung hingegen nicht geltend machen (gilt seit 1.1.2006). In der Praxis<br />
führt das häufig zur Verwirrung.<br />
Der Steuerpflichtige hat jährlich die Steuererklärungsvordrucke auszufüllen und beim<br />
Finanzamt einzureichen. Leicht ist das nicht. Man denke z. B. nur an die Abrechnung<br />
von Kinderbetreuungskosten. Sowohl dem Finanzbeamten als auch dem Steuerpflichtigen<br />
fällt hier der Durchblick schwer. Viele Steuerpflichtige haben daher den<br />
Abzug von Beratungskosten begehrt und die Finanzverwaltung hat insoweit einen<br />
Vorläufigkeitsvermerk in die jeweiligen Bescheide aufgenommen.<br />
b) BFH-Entscheidung:<br />
Nun hat aber der BFH entschieden, dass die Regelung seit 2006 rechtens ist und<br />
auch ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht<br />
kommt. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei hier nicht verletzt.<br />
c) Einhaltung des Koalitionsvertrags?<br />
Nach dem BFH-Urteil bleibt den Steuerpflichtigen nur die Hoffnung, dass die Regierung<br />
ihr Versprechen hält, denn im Koalitionsvertrag von CDU / CSU / FDP ist damals<br />
in Aussicht gestellt worden, dass Steuerpflichtige künftig wieder sämtliche Kosten<br />
für steuerlichen Rat steuermindernd absetzen können.<br />
Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten<br />
aufgefordert, noch im Jahresgesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten<br />
wieder einzuführen.<br />
Bundesfinanzminister Schäuble hat sich allerdings davon verabschiedet, private<br />
Steuerberatungskosten wieder abzugsfähig zu machen. Laut Berechnung des BMF<br />
würde dieser Schritt den Fiskus rund 400 Mio. € kosten. Die Maßnahme ist damit<br />
eines der teuersten Projekte im Katalog möglicher Steuervereinfachungen. Schäuble<br />
würde mit diesem Verzicht den Koalitionsvertrag ignorieren. Auf Drängen der FDP<br />
hatte die Regierung sich dort vorgenommen, „den steuerlichen Abzug privater Steuerberatungskosten<br />
wieder einführen“.<br />
Das BMF sagte auf Anfrage, dass der Minister im Herbst Eckpunkte für eine spürbare<br />
Steuervereinfachung vorlegen werde. Die Absetzbarkeit der Steuerberatungskosten<br />
gehört nicht dazu. Die FDP hat sich mit dieser „Schlappe“ bereits abgefunden.<br />
Seite 27 von 41
d) Ansicht der Bundessteuerberaterkammer:<br />
Die BStBK hat Finanzminister Schäuble aufgefordert, sich an die Vereinbarungen<br />
von Union und FDP im Koalitionsvertrag zu halten: „Der Bundesfinanzminister darf<br />
den Koalitionsvertrag nicht nur zu seinen Gunsten auslegen“, sagte Horst Vinken,<br />
Präsident der BStBK, dem Handelsblatt (s.o.). Die Absprache der Koalitionäre zur<br />
Abzugsfähigkeit privater Steuerberaterkosten sei eindeutig, da solle sich der Finanzminister<br />
aus rein fiskalischen Gründen nicht herausziehen, sagte Vinken.<br />
Die Steuerberater halten die <strong>vom</strong> BMF errechneten Kosten des Fiskus für den Abzug<br />
privater Steuerberaterkosten in Höhe von 400 Mio. € ohnehin für falsch. „Dem Finanzministerium<br />
liegen ausführliche Berechnungen vor. Nach denen entstehen keine<br />
Kosten, sondern sogar durch den ersparten Bürokratieaufwand ein Gewinn von 50<br />
Mio. €“, sagte Vinken.<br />
Seite 28 von 41
15. Notebook oder USB-Stick mit Mandantendaten weg! Was tun?<br />
- Hinweise zur neuen Meldepflicht von Datenpannen<br />
Quelle: StBK Berlin Mitteilungen II/2010, S. 8 ff.<br />
Wenn ein <strong>WP</strong> bzw. StB sein Notebook, einen USB-Stick oder einen sonstigen Datenträger<br />
verliert oder dieser ihm entwendet wird, und dadurch Dritte auf unrechtmäßige<br />
Weise Kenntnis von bei dem <strong>WP</strong> / StB gespeicherten Mandantendaten erhalten,<br />
dann könnte für den Berufsträger eine bußgeldbewehrte Informationspflicht bei<br />
unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten gem. § 42a BDSG entstehen.<br />
Dieser Hinweis sollte auch in das kanzleiindividuelle Qualitätsmanagement (QS-<br />
Handbuch) aufgenommen werden.<br />
Die BStBK gibt hier folgende acht Hinweise zur neuen Meldepflicht von Datenpannen:<br />
1) Worum geht es?<br />
Stellt ein StB fest, dass bei ihm gespeicherte personenbezogene Daten, die einem<br />
Berufsgeheimnis unterliegen, Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und<br />
dem Betroffenen schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner Rechte oder schutzwürdigen<br />
Interessen drohen, muss dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
sowie dem/den/der Betroffenen mitgeteilt werden.<br />
2) Wann liegt eine unrechtmäßige Kenntniserlangung vor?<br />
Die Kenntniserlangung durch Dritte ist unrechtmäßig, wenn sie weder durch eine<br />
Rechtsvorschrift noch durch die Einwilligung des/der Betroffenen gedeckt ist. Für die<br />
Feststellung, dass die Daten unrechtmäßig zur Kenntnis Dritter gelangt sind, bedarf<br />
es keiner absoluten Gewissheit; tatsächliche Anhaltspunkte genügen. Auch von der<br />
Person des Dritten muss die benachrichtigungspflichtige Stelle, d. h. also der StB,<br />
keine nähere Kenntnis haben. Es reicht, dass irgendein Dritter Kenntnis erlangt hat.<br />
Unerheblich sind dagegen bloße Vermutungen, fahrlässige Unkenntnis oder der Gewahrsam<br />
von Dritten an Datenträgern ohne die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der<br />
darauf gespeicherten Daten (z. B. aufgrund einer sicheren Verschlüsselung).<br />
3) Wie ist festzustellen, ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte<br />
oder der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen droht?<br />
Anhand objektiver Anhaltspunkte und Tatsachen ist eine Gefahrenprognose über<br />
den zukünftigen hypothetischen Geschehensablauf zu erstellen. Hierzu ist in erster<br />
Linie auf die Art der betroffenen Daten und die potenziellen Auswirkungen der unrechtmäßigen<br />
Kenntniserlangung durch Dritte auf die Betroffenen abzustellen. Das<br />
heißt: Für die Einschätzung der Schwere der Beeinträchtigung kommt es auf die voraussichtlichen<br />
Folgen für die betroffene Person an. Je größer die mögliche Beeinträchtigung<br />
des Betroffenen ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit.<br />
Zu berücksichtigen sind sowohl immaterielle Aspekte als<br />
auch reine Vermögensinteressen.<br />
Seite 29 von 41
4) Wer ist zu informieren?<br />
Über die unrechtmäßige Kenntniserlangung sind sowohl die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde<br />
als auch die Betroffenen zu informieren. Die für StB zuständige<br />
Datenschutzaufsichtsbehörde ergibt sich gemäß § 38 Abs. 6 BDSG aus den<br />
Bestimmungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. der von ihnen ermächtigten<br />
Stellen. Die Adressen der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen<br />
Bereich finden Sie z. B. auf dieser Website: http://www.sachsenanhalt.de/LPSA/index.php?id=30216.<br />
5) Wann ist zu informieren?<br />
Die Benachrichtigungen müssen grundsätzlich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes<br />
Zögern, erfolgen. Allerdings kann die Benachrichtigung gegenüber dem/den/der Betroffenen<br />
solange zurückgestellt werden, bis etwa technische Sicherheitslücken, unter<br />
deren Ausnutzung die Datenschutzverletzung erfolgte, analysiert und behoben<br />
sind. Ein schuldhaftes Zögern wird auch dann noch nicht unterstellt, solange Interessen<br />
der Strafverfolgung einer Veröffentlichung der Datenschutzverletzung vorläufig<br />
noch entgegenstehen oder noch Rechtsrat eingeholt werden muss. Dagegen hat die<br />
Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht<br />
auch vor der Beseitigung von Datensicherheitslücken sowie im Falle laufender Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
zu erfolgen.<br />
6) Wie ist zu informieren?<br />
Die Benachrichtigung der Betroffenen muss die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung<br />
sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger<br />
Folgen enthalten. Gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen ferner die<br />
möglichen nachteiligen Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung sowie die<br />
ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.<br />
Würde die Benachrichtigung der Betroffenen - insbesondere aufgrund der Vielzahl<br />
der betroffenen Fälle - einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, kann sie mittels<br />
Anzeige erfolgen. Das Gesetz verlangt eine mindestens halbseitige Anzeige in<br />
mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen „oder eine andere, in<br />
ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme“.<br />
Erfolgt die Benachrichtigung per Anzeige, wird also die Öffentlichkeit informiert,<br />
hat deren Inhalt mit Blick auf den rechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
so zu erfolgen, dass bestehende Geheimhaltungspflichten nicht<br />
verletzt werden.<br />
7) Welche Rechtsfolgen drohen bei Missachtung der Benachrichtigungspflicht?<br />
Wenn die Mitteilung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig<br />
oder nicht rechtzeitig erfolgt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer<br />
Geldbuße bis zu 300.000,00 € geahndet werden kann (§ 43 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7 BDSG).<br />
Seite 30 von 41
8) Wie wird der für den Benachrichtigungspflichtigen entstehende Konflikt,<br />
sich entweder selbst zu bezichtigen oder aber durch das Unterlassen der<br />
Benachrichtigung eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, gelöst?<br />
Hierzu enthält § 42a Satz 6 BDSG ein Verbot der Verwendung der Benachrichtigung<br />
in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Das heißt, eine Benachrichtigung, die<br />
der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf in einem Straf- oder in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
gegen ihn oder einen seiner Angehörigen nur mit Zustimmung<br />
des Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden. Auch darf die Benachrichtigung<br />
nicht als Grundlage für weitere Ermittlungen genutzt werden. Für Zivilverfahren,<br />
mit dem z. B. Schadensersatzansprüche des Betroffenen geltend gemacht<br />
werden, gilt das Verwendungsverbot jedoch nicht.<br />
Fazit<br />
Auch wenn der BStBK über die praktische Umsetzung der seit dem 1.9.2009 bestehenden<br />
Informationspflicht zurzeit noch keine Erkenntnisse vorliegen, wird dringend<br />
geraten, sich im Falle von Datensicherheitspannen ab sofort die Fragen zu stellen,<br />
ob, wann, mit welchem Inhalt und in welcher Form eine Benachrichtigung der zuständigen<br />
Datenschutzbehörde und der Betroffenen erforderlich ist.<br />
Angesichts der deutlich gestiegenen öffentlichen Aufmerksamkeit und Sensibilität für<br />
Fragen der Datensicherheit dürfte mit einer strengen Ahndung durch die Datenschutzbehörden<br />
zu rechnen sein.<br />
Seite 31 von 41
16. Auch die <strong>WP</strong>’s geben sich zu wenig Mühe mit ihren Passwörtern<br />
- 6 goldene Regeln zum sicheren Passwort<br />
Quelle: Abendzeitung <strong>vom</strong> 08.07.2010, S. 28.<br />
Viele Deutsche leben nach dem Motto: „Ein gutes Passwort hält ein Leben lang“.<br />
Die meisten Menschen ändern ihre simplen Passwörter zu selten, oft aus Arglosigkeit<br />
oder weil sie befürchten, sie zu vergessen. Gefährliche Einfallslosigkeit! Wer sich<br />
aber bei der Wahl der eigenen Passwörter keine Mühe gibt, läuft Gefahr, Opfer von<br />
Cyberkriminellen und Datendieben zu werden.<br />
Kaum zu glauben, aber wahr: Hier z. B. die 10 beliebtesten Passwörter von 32 Mio.<br />
Nutzern des Netzwerks Rockyou.com:<br />
1. 123456<br />
2. 12345<br />
3. 123456789<br />
4. password<br />
5. iloveyou<br />
6. princess<br />
7. rockyou<br />
8. 1234567<br />
9. 12345678<br />
10. abc123<br />
Aber wie sieht ein Passwort aus, das sicher ist und im Gedächtnis haften bleibt? Und<br />
was sollte man tunlichst lassen, um nicht Opfer von Datendieben zu werden?<br />
Hier sind die sechs goldene Regeln zum sicheren Passwort:<br />
(1) Auch wenn’s schwer fällt: Einfache Begriffe wie den eigenen Namen, den eines<br />
Familienmitgliedes, des Freundes oder Haustieres meiden! Auch Geburtstage<br />
oder Adressen sind leicht herauszufinden - vor allem, wenn man Mitglied<br />
von sozialen Netzwerken wie Facebook ist.<br />
(2) Das Lexikon mit Eigennamen und Fremdwörtern lieber im Regal stehen lassen!<br />
„Rhinotillexomania“ ist zwar der herrlich verschrobene medizinische Begriff<br />
fürs Nasebohren, aber von speziellen Hacker-Programmen, die den Inhalt von<br />
Wörterbüchern und Nachschlagewerken ausprobieren, schnell zu erraten.<br />
(3) Das Kennwort sollte mindestens acht Zeichen lang sein und aus einer Kombination<br />
von Klein- und Großbuchstaben, Ziffern und - sofern es der Anbieter<br />
erlaubt - Sonderzeichen bestehen. Bsp.: Aus „Rhinotillexomania“ wurde etwa<br />
Rhin0Tillex0m@ni@ werden, wenn man das „o“ durch eine Null und das „a“<br />
durch ein „@“ ersetzt.<br />
(4) Alternativ dazu kann man auch einen Satz aus dem Lieblingsbuch oder -Lied<br />
wählen, der idealerweise aus mehreren Wörtern und Satzzeichen besteht - etwa<br />
die Zeile aus dem Kaiser-Hit „Gute Freunde kann niemand trennen, gute Freunde<br />
sind nie allein!“ Man nimmt nun einfach den ersten Buchstaben jedes Wortes<br />
und lässt Satzzeichen sowie Groß- und Kleinschreibung bestehen - schon<br />
hat man ein starkes und einprägsames Passwort: „GFknt,gFsna!“<br />
[Das ist doch ein toller Tipp!]<br />
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(5) Für jede Anwendung ein anderes Passwort verwenden! Wer stets auf dasselbe<br />
setzt, läuft irgendwann Gefahr, dass es durch Spionage-Maßnahmen in falsche<br />
Hände gerät. Tipp: Zum besseren Merken einfach das besuchte Angebot<br />
im Netz (etwa Googlemail) als Bestandteil in das Kennwort einbauen!<br />
(6) Die eigenen Passwörter unbedingt geheim halten, regelmäßig abändern und<br />
nicht in einem Word-Dokument oder einer Excel-Tabelle hinterlegen! Wer Probleme<br />
hat, sich die Kennwörter zu merken, sollte auf bestimmte Passwortmanager<br />
zurückgreifen, die diese verschlüsselt abspeichern. Manche der Programme<br />
gibt’s kostenlos im Netz, andere werden mit USB-Sticks ausgeliefert, für die ein<br />
Fingerabdruck des Besitzers benötigt wird!<br />
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17. Was gibt es Neues beim <strong>FARR</strong>•NIEMANN•QSS? - Die Einarbeitung des Bil-<br />
MoG und das neue Modul Jahresabschlusserstellung nach IDW S 7 sind da!<br />
a) Welche Module gibt es im <strong>FARR</strong>•NIEMANN•QSS? Stand der Aktualisierung<br />
<strong>Nr</strong>. Modul Version Aktualisierungsstand Preis für die<br />
1. Lizenz<br />
1 Organisationshandbuch OHB, V 4.0 BilMoG eingearbeitet,<br />
soweit in 2009 von<br />
Bedeutung<br />
630,00 €<br />
2 Jahresabschlussprüfung JAP, V 5.0 BilMoG vollständig 840,00 €<br />
(BilMoG)<br />
eingearbeitet<br />
3 Konzernabschlussprüfung KAP, V 4.0 BilMoG vollständig 1.500,00 €<br />
(BilMoG, ISA 600)<br />
eingearbeitet<br />
4 Jahresabschlusserstellung JAE, V 3.0 IDW S 7 vollständig 840,00 €<br />
(BilMoG, IDW S 7)<br />
eingearbeitet<br />
5 Makler- und Bauträgerver- MaBV, Die neue MaBV und 430,00 €<br />
ordnung-Prüfung<br />
V 1.0 die neue GewO werden<br />
Ende 2010 eingearbeitet<br />
Das <strong>FARR</strong>•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen vier Jahren am <strong>WP</strong>- und StB-<br />
Markt gut etablieren, so dass inzwischen insgesamt ca. 260 <strong>WP</strong>-Praxen mit über<br />
750 Lizenzen (von den verschiedenen o. g. Modulen) im Einsatz sind.<br />
b) Die neuen Module mit BilMoG zum JAP und KAP sowie JAE (mit IDW S 7)<br />
sind verfügbar!<br />
• Das Fachhandbuch Jahresabschlussprüfung (JAP) mit BilMoG (V 5.0) ist<br />
seit Anfang 2010 verfügbar. Alle BilMoG-Neuerungen wurden eingearbeitet.<br />
• Das Fachhandbuch Konzernabschlussprüfung (KAP) mit BilMoG (V 4.0) ist<br />
ab August 2010 verfügbar. Alle BilMoG-Neuerungen wurden eingearbeitet.<br />
• Das Fachhandbuch Jahresabschlusserstellung (JAE) mit IDW S 7 und Bil-<br />
MoG (V. 3.0) ist ab sofort verfügbar. Das Modul enthält Arbeitshilfen für den gesamten<br />
Erstellungsprozess von der Auftragserteilung bis zur Bescheinigung und<br />
Offenlegung. Es werden die drei Auftragsarten des IDW S 7 behandelt: Erstellung<br />
ohne Beurteilungen, Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen und Erstellung mit<br />
umfassenden Beurteilungen.<br />
Der vollständige Index mit den Regelungen und Arbeitshilfen im JAE findet sich<br />
im letzten <strong>WP</strong> <strong>Newsletter</strong> (<strong>Nr</strong>. 24, Teil 2, Anlage 1).<br />
Bei Interesse ⇒ www.farr-niemann-qss.de oder 030 / 56894370 (Hr. Bergamasco).<br />
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18. Drei neue <strong>FARR</strong> ® -Prüferchecklisten im IDW Verlag<br />
(Anhang der GmbH; Erstellungsbericht; Rückstellungen)<br />
In der <strong>vom</strong> IDW Verlag herausgegebenen Reihe der <strong>FARR</strong> ® - Prüferchecklisten sind<br />
bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de). Hier können<br />
Sie sehen, welchen Überarbeitungsstand die derzeit erhältlichen 18 Prüferchecklisten<br />
haben (neu sind zum 01.07.2010 die Checklisten 8, 11 und 19):<br />
<strong>Nr</strong>. Titel der Checkliste Stand Bemerkung<br />
1. Aufstellung und Prüfung des Anhangs 01.01.2010 BilMoG enth.<br />
2. Aufstellung und Prüfung des Konzernanhangs<br />
01.01.2010 BilMoG enth.<br />
3. Inventurbeobachtung 01.06.2001 aktuell<br />
4. Aufstellung und Prüfung des Lageberichts<br />
bzw. Konzernlageberichts<br />
01.01.2010 BilMoG enth.<br />
5. Aufstellung und Prüfung des Anhangs der 01.09.2006 Überarbeitung<br />
kleinen GmbH<br />
Herbst 2010<br />
6. Inventurbeobachtung im Material- und<br />
Warenlager<br />
01.04.2002 aktuell<br />
7. Aufstellung und Prüfung des Anhangs der 01.11.2005 Überarbeitung<br />
Kapitalgesellschaft und Co/GmbH & Co KG<br />
Herbst 2010<br />
8. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des 01.06.2005 Überarbeitung<br />
Anhangs der GmbH<br />
mit BilMoG<br />
zum 01.07.2010<br />
9. Aufstellung und Offenlegung sowie Prüfung 01.11.2005 Überarbeitung<br />
des Anhangs der AG /KGaA<br />
Herbst 2010<br />
10. Anfertigung und Qualitätskontrolle von<br />
Prüfungsberichten<br />
01.06.2009 BilMoG enth.<br />
11. Anfertigung und Qualitätskontrolle von 01.06.2002 Überarbeitung<br />
Erstellungsberichten durch Wirtschafts-<br />
mit IDW S 7<br />
prüfer und Steuerberater<br />
zum 01.07.2010<br />
12. Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen<br />
13. entfallen<br />
01.10.2001 noch<br />
nicht aktualisiert<br />
14. Anfertigung und Qualitätskontrolle von<br />
Berichten über die MaBV-Prüfung<br />
01.11.2009 aktuell<br />
15. Anfertigung und Qualitätskontrolle von<br />
Berichten über die prüferische Durchsicht<br />
01.07.2002 aktuell<br />
16. Aufstellung und Prüfung des Anhangs nach<br />
IFRS (Notes)<br />
01.10.2009 aktuell<br />
17. Anfertigung und Qualitätskontrolle von<br />
Konzernprüfungsberichten<br />
01.06.2009 BilMoG enth.<br />
18. Durchführung von IT-Systemprüfungen bei<br />
kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU)<br />
01.10.2009 aktuell<br />
19. Prüfung der Vollständigkeit von Rückstel- 01.09.2006 Überarbeitung<br />
lungen<br />
mit BilMoG<br />
zum 01.07.2010<br />
Zur Unterstützung bei der Jahresabschluss- bzw. Konzernabschlussprüfung sowie<br />
der Jahresabschlusserstellung und der MaBV-Prüfung vgl. auch das geschlossene<br />
System des <strong>FARR</strong>•NIEMANN•QSS, hier die Module „JAP“, „KAP“, „JAE“ und<br />
„MaBV“ ⇒ siehe oben TOP 17.<br />
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19. Peer Review-Fortbildung jetzt im Oktober / November 2010<br />
(jährliches update mit 8 Unterrichtseinheiten)<br />
Wie Sie dem <strong>WP</strong>K Magazin Heft 1/2010 (S. 6 ff.) und Heft 2/2010 (S. 6) entnehmen<br />
konnten, soll die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle wohl ab 2011 / 2012 neu<br />
geordnet werden (vgl. auch ausführlich <strong>FARR</strong>-<strong>WP</strong>-<strong>Newsletter</strong> <strong>Nr</strong>. 22, TOP 6). Die<br />
registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle müssen naturgemäß über die anstehenden<br />
Neuerungen Bescheid wissen. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung<br />
(§ 21 SaQK). Zur Einreichung von Fortbildungsnachweisen des<br />
Prüfers für Qualitätskontrolle vgl. <strong>WP</strong>K Magazin 2/2010, S. 34 f.<br />
Vor diesem Hintergrund haben wir folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen<br />
(⇒ jährliches update) konzipiert. Das Anmeldeformular finden Sie in Anlage 2<br />
des <strong>Newsletter</strong>s:<br />
Kurs-<strong>Nr</strong>. 326: Di., 05.10.2010 Frankfurt-Flughafen<br />
Kurs-<strong>Nr</strong>. 327: Mi., 06.10.2010 Köln<br />
Kurs-<strong>Nr</strong>. 328: Do., 07.10.2010 Hannover<br />
Kurs-<strong>Nr</strong>. 329: Mo., 22.11.2010 Berlin<br />
Kurs-<strong>Nr</strong>. 330: Di., 23.11.2010 Hamburg<br />
Die Themen für die Eintages-Seminare (jährliches update) sind Folgende:<br />
A. Das System der Qualitätskontrolle - Neuerungen bei den rechtlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung und -kontrolle<br />
1. Bericht der <strong>WP</strong>K über die Berufsaufsicht 2009 (Stand: 18.03.2010): Disziplinaraufsicht,<br />
Rücknahme- und Widerrufsverfahren, Sonderuntersuchungen, Abschlussdurchsicht<br />
2. Tätigkeitsbericht 2009 der APAK (Stand: 04.03.2010) und der KfQK (Stand: 10.03.2010)<br />
3. Neuerungen in der <strong>WP</strong>O aufgrund des BilMoG (Stand: <strong>25</strong>.09.2009)<br />
4. Berufssatzung <strong>WP</strong> / vBP (7. Änderung <strong>vom</strong> 12.02.2010) und<br />
Satzung für Qualitätskontrolle (4. Änderung <strong>vom</strong> 09.12.2009)<br />
5. <strong>WP</strong>-Netzwerke (§ 319b HGB): Definition, Abgrenzung, Rechtsfolgen<br />
6. Neuordnung von Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle<br />
a) Inspektion oder Qualitätskontrolle<br />
b) Auswahl des Prüfers (PfQK) und Inspektionsverfahren für PfQK<br />
c) Neuer Prüfungsansatz für die Qualitätskontrolle<br />
B. Neuerungen beim Qualitätssicherungssystem der <strong>WP</strong>-Praxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle<br />
1. Auswirkungen des BilMoG auf QS-System und Qualitätskontrolle<br />
2. Neuerungen bei den relevanten IDW PS (BilMoG, Clarity Projekt bei den ISA, etc.)<br />
3. Neues zur Siegelführung (freiwillige Prüfung, Prüfung des Abhängigkeitsberichts,<br />
MaBV-Prüfung, etc.)<br />
4. Berichtskritik und interne Nachschau als Gegenstand der Qualitätskontrolle<br />
C. Neuerungen bei der Durchführung der Qualitätskontrolle<br />
1. Effiziente Vorbereitung und Durchführung der zweiten bzw. dritten Qualitätskontrolle<br />
(Auftragsannahmeprozess und Prüfungsplanung)<br />
2. Häufige Feststellungen bei den durchgeführten Qualitätskontrollen („Hitliste“ für Mängel und wesentliche Mängel)<br />
3. Ergebnisse aus bisher durchgeführten anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen und<br />
ihre Auswirkungen auf die künftige Prüfungsmethodik bei der Qualitätskontrolle<br />
D. Neuerungen bei der Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle<br />
1. Normen für den Qualitätskontrollbericht (insb. der Hinweis der KfQK hierzu <strong>vom</strong> <strong>25</strong>.05.2010)<br />
2. Besprechung der Anforderungen an den Qualitätskontrollbericht (anhand IDW-Arbeitshilfe und Musterbericht) sowie Berichtskritik<br />
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20. <strong>FARR</strong>-Fortbildung 2010 / 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH<br />
(die erfolgreiche Serie „<strong>WP</strong> aktuell 2/2010“ läuft ab 28.10.2010 wieder in 19<br />
Städten) und andere Fortbildungsangebote<br />
a) Seminarreihe <strong>WP</strong> aktuell 2/2010 ⇒ bitte rechtzeitig anmelden!<br />
Die <strong>FARR</strong> Wirtschaftsprüfung GmbH als bisheriger Ausrichter des Jour Fixe „<strong>WP</strong><br />
aktuell“ ist in 2009 mit der IDW Akademie GmbH eine Kooperation eingegangen, so<br />
dass seit Ende 2009 die IDW Akademie GmbH als Veranstalter auftritt. Herr Dr.<br />
Farr bleibt - wie bisher - Referent der Veranstaltungen. Bitte melden sie sich ab sofort<br />
bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).<br />
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen,<br />
Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:<br />
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt<br />
- Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt<br />
Folgende Termine sind für die Serie II (= Winter) geplant<br />
(jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr):<br />
Serie II (= Winter)<br />
Termin Ort<br />
28.10.2010 Hannover<br />
29.10.2010 Dortmund<br />
01.11.2010 Berlin<br />
03.11.2010 Köln<br />
04.11.2010 Bielefeld<br />
17.11.2010 Augsburg<br />
24.11.2010 Hamburg<br />
<strong>25</strong>.11.2010 Kiel<br />
30.11.2010 Frankfurt / M.<br />
01.12.2010 Freiburg<br />
02.12.2010 Mannheim<br />
03.12.2010 München<br />
07.12.2010 Stuttgart<br />
07.01.2011 Leipzig<br />
10.01.2011 Düsseldorf<br />
11.01.2011 Bremen<br />
18.01.2011 Nürnberg<br />
19.01.2011 Würzburg<br />
20.01.2011 Wiesbaden<br />
Erweiterung des Seminarangebots ab 2011 auf dann <strong>25</strong> Seminarorte<br />
Zur Information: Ab <strong>WP</strong> aktuell 1/2011 wird es - anstelle 19 - dann <strong>25</strong> Seminarorte<br />
geben. Neu hinzukommen sollen: Essen, Karlsruhe, Kassel, Frankfurt (<strong>Nr</strong>. 2), Hamburg<br />
(<strong>Nr</strong>. 2), Stuttgart (<strong>Nr</strong>. 2), München (<strong>Nr</strong>. 2); Wiesbaden entfällt.<br />
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Themen der Serie <strong>WP</strong> aktuell 2/2010 (⇒ Änderungen vorbehalten)<br />
• A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />
1. Der erste Abschluss nach BilMoG - auf was muss man achten?<br />
2. BilMoG: Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz<br />
- Einheitsbilanz quo vadis?<br />
3. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)<br />
4. IFRS for SME’s - Überblick<br />
• B. Neues aus dem Berufsstand (<strong>WP</strong>K, IDW)<br />
1. Neues von der <strong>WP</strong>K (<strong>WP</strong>K-Magazin Heft 2 und 3/2010, u. a.)<br />
2. Berufsaufsicht - Status quo und Zukunft<br />
3. Neues <strong>vom</strong> IDW (FN-IDW Heft 5 bis 9/2010, u.a.)<br />
4. Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) im Überblick<br />
- DRSC quo vadis?<br />
5. DRS 15 n.F. (Lageberichterstattung) und<br />
DRS 5 n.F. (Risikoberichterstattung)<br />
• C. Schwerpunktthemen (IDW Verlautbarungen und ISA)<br />
1. IDW S 7: Erstellungsbericht und andere praktische Arbeitshilfen<br />
zur Erstellung von JA (Vertiefung)<br />
2. IDW RS HFA 31: Aktivierung von Herstellungskosten<br />
3. IDW RS HFA 4: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung<br />
von Drohverlustrückstellungen<br />
4. IDW ERS HFA 35: Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />
5. IDW ERS HFA 38: Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss<br />
• D. Praxistipps (neue Arbeitshilfen)<br />
1. Die Schlussbesprechung (Regelung und Arbeitshilfe)<br />
2. Der Management Letter (Regelung und Arbeitshilfen)<br />
3. Der Prüfungsbericht nach BilMoG (§ 321 Abs. 4a HGB n.F.,<br />
IDW PS 450 n.F., Musterbericht, häufige Fehler im Bericht)<br />
b) Weitere Seminarveranstaltungen in 2010 / 2011<br />
Über die unter a) genannte Seminarreihe „<strong>WP</strong> aktuell“ hinaus hat die <strong>FARR</strong> Wirtschaftsprüfung<br />
GmbH folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch<br />
unseren Fortbildungsüberblick 2010 / 2011 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in<br />
Anlage 2 dieses <strong>Newsletter</strong>s. Im Einzelnen:<br />
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(1) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung<br />
Referent: <strong>WP</strong>/StB Dr. Michael Strickmann<br />
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3),<br />
ermäßigte Preise (€ 695, ab 2.Teilnehmer € 6<strong>25</strong>, jeweils zzgl. USt)<br />
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:<br />
- Prüfungsvorgehen und -methodik<br />
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
29./30.10.10 Köln 332 sofort<br />
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:<br />
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
19./20.11.10 Köln 333 08.10.10<br />
(2) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung<br />
Referent: Ralph Krüger, CISA<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den <strong>WP</strong><br />
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung<br />
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.<br />
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
08.12.10 Frankfurt/M. 349 09.11.10<br />
(3) GDPdU und elektronische Rechnungen in der Praxis<br />
Referent: Ralph Krüger, CISA<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- GDPdU: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen<br />
- Prüfung der GDPdU im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />
- Beratungsansätze, GDPdU-Simulation, IDEA-Anwendung<br />
- Elektronische Rechnung: Qualifizierte elektronische Signatur, E-Billing,<br />
- Anforderungen von Fax und EDI, Risiken bei „falscher“ Aufbewahrung<br />
- Archivierungssysteme: Gesetzliche Anforderungen, revisionssichere<br />
Archivierung, E-Mail Archivierung<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
27.10.10 München 347 sofort<br />
16.11.10 Düsseldorf 348 13.10.10<br />
Seite 39 von 41
(4) Aktuelle Themen für <strong>WP</strong>s zur Unternehmensbewertung<br />
Referent: Dipl.-Kfm. <strong>WP</strong>/StB Christoph Wollny<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- Oberthema: Unternehmensbewertung im Rahmen von M&A-Transaktionen, Abfindungsregelungen<br />
und für Zwecke der Erbschaftsteuer<br />
- Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte beim Kauf und Verkauf von Unternehmen<br />
- Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte im Zusammenhang mit unternehmerischen<br />
Initiativen sowie für Zwecke gesetzlicher und vertraglicher Abfindungsregelungen<br />
(Rechtsprechung hierzu)<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
23.11.10 Stuttgart 352 26.10.10<br />
(5) Bilanz-Rating als Instrument zur Risikofrüherkennung<br />
Referenten: Prof. Dr. Harald Krehl und <strong>WP</strong>/StB Doris Wolff<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- Was ist ein Bilanz-Rating?<br />
- Bilanz-Rating im Rahmen einer Going-Concern-Prüfung<br />
- Verschaffen Benchmarks Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit?<br />
- Einsatz von Bilanz-Rating zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten (Fraud)<br />
- Fallstudie zur Verbesserung der (Banken)-Ratingnote (EK-Quote, Fristigkeiten)<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
21.10.10 München 353 sofort<br />
05.11.10 Düsseldorf 354 08.10.10<br />
02.12.10 Hannover 355 04.11.10<br />
(6) Konzernabschlussprüfung nach BilMoG und ISA 600<br />
Referent: <strong>WP</strong>/StB Andrea Bruckner<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- Normen und Gegenstand bei der Konzernabschlussprüfung (BilMoG und ISA)<br />
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung: Prüfungsrisiken,<br />
Teilbereichsprüfer, Wesentlichkeitsgrenze, Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern,<br />
etc.<br />
- Management der Konzernabschlussprüfung: Auftragsannahme, Prüfungsplanung,<br />
Group Audit Instructions, Prüfungsprogramm, Prüfungsbericht, Qualitätssicherung<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
08.10.10 München 334 sofort<br />
26.11.10 Düsseldorf 335 29.10.10<br />
10.12.10 Hannover 336 12.11.10<br />
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(7) Neue Anforderungen an die Prüfung und Erstellung von JA in 2011<br />
Referent: <strong>WP</strong>/StB Dr. Wolf-Michael Farr<br />
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:<br />
- Prüfungsvorgehen bei KMU (von der Auftragserteilung bis zur Testatserteilung)<br />
- Neuerungen <strong>vom</strong> Gesetzgeber (BilMoG) sowie von <strong>WP</strong>K und IDW<br />
- Der neue IDW S7 zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch <strong>WP</strong><br />
- Neuerungen im <strong>FARR</strong>-NIEMANN-QSS (Version 2011) und Tipps für die praktische<br />
Anwendung (Modul Jahresabschlussprüfung und Modul Jahresabschlusserstellung)<br />
Termin Ort Kurs Anmeldung bis<br />
<strong>25</strong>.01.11 Berlin 337 28.12.10<br />
26.01.11 Hannover 338 29.12.10<br />
27.01.11 Köln 339 27.12.10<br />
08.02.11 Hamburg 340 10.01.11<br />
09.02.11 Düsseldorf 341 11.01.11<br />
10.02.11 Frankfurt/M. 342 12.01.11<br />
15.02.11 Nürnberg 343 04.01.11<br />
16.02.11 München 344 18.01.11<br />
17.02.11 Stuttgart 345 19.01.11<br />
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