Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach
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<strong>Gestaltungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong><br />
über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und<br />
Werbeanlagen<br />
vom<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> erlässt aufgrund von Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom .... folgende Satzung:<br />
Inhaltsübersicht:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Raumkanten<br />
§ 3 Fassaden<br />
§ 4 Fenster und sonstige Öffnungen<br />
§ 5 Dächer und Dachaufbauten<br />
§ 6 Werbeanlagen<br />
....<br />
§ 7 Freiflächengestaltung im öffentlichen Raum<br />
§ 8 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, Einfriedung und Bepflanzung<br />
§ 9 Unterhalt und Änderung baulicher Anlagen<br />
§ 10 Ausnahmen<br />
§ 11 Genehmigung und Bauantrag<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeit<br />
§ 13 Inkrafttreten; Geltungsdauer<br />
Begriffserklärungen
§ 1 Geltungsbereich:<br />
2<br />
1.1 Räumlicher Geltungsbereich:<br />
Diese Satzung gilt für den gesamten Altstadtbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong>, sowie in<br />
dem als Lageplan beigefügten Geltungsbereichen.<br />
Verkleinerung des Geltungsbereiches der <strong>Gestaltungssatzung</strong>.<br />
Der Originalplan kann im <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt eingesehen werden.
3<br />
1.2 Sachlicher Geltungsbereich:<br />
Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und die<br />
Unterhaltung aller baulichen Anlagen sowie die Aufstellung, Anbringung und<br />
Änderung aller Werbeanlagen, Markisen, Warenautomaten und die Gestaltung<br />
der Freiflächen.<br />
Die Satzung umfasst auch solche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten,<br />
die nach Art. 56, 57, 58, 72 und 73 Bayer. Bauordnung nicht<br />
genehmigungspflichtig sind.<br />
1.3 Abgrenzung gegenüber Bauleitplanung und Denkmalschutz:<br />
Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in<br />
Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten sind.<br />
Die Vorschriften des Bay. Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bleiben unberührt.<br />
Die Erlaubnispflicht nach DSchG wird durch die Satzung nicht ersetzt.<br />
§ 2 Raumkanten:<br />
Die straßenseitigen Raumkanten und die Anordnung des Straßenbildes und der<br />
Bebauung sind beizubehalten.<br />
<strong>Ansbach</strong> um 1780. Stich des J.G. Köppel<br />
darin eingezeichnet einige schon damals wichtigen Raumkanten
§ 3 Fassaden:<br />
4<br />
3.1 Oberflächen der Außenwände:<br />
Materialien und Farbgebung haben sich am historischen Bestand zu orientieren.<br />
Die Oberfläche der Außenwände einschließlich der Sockel darf nur in glatten<br />
Putzarten oder in Sandstein mit handwerksgerechter Oberflächenbearbeitung<br />
ausgeführt werden.<br />
Die Möglichkeit der (evtl. nach Denkmalschutzrecht erlaubnispflichtigen)<br />
Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems ist im Einzelfall zu beurteilen und<br />
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.<br />
Historische ortstypische Sandsteinsockel sind in ihrer Eigenheit zu erhalten und<br />
dürfen nicht verkleidet werden.<br />
Sockelausbildungen sind nur dort zulässig, wo sie dem historischen Charakter<br />
eines Bauwerkes entsprechen. Bei allen anderen Gebäuden ist das Erdgeschoss<br />
bis zum Straßenbelag zu verputzen und mit der Erdgeschosswand<br />
materialeinheitlich zu behandeln.
5<br />
Putzflächen sind in gedeckten Tönen in Mineralfarben zu streichen. Kunststoffähnliche<br />
Farbüberzüge, grelle Farben und glänzende Oberflächen sind<br />
unzulässig. Die Farbgebung ist rechtzeitig und vor Beginn der Maßnahme mit<br />
Hilfe von Farbmustern mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong><br />
abzustimmen.<br />
Sandsteinoberflächen sind, soweit vorhanden, als Sichtflächen zu erhalten und zu<br />
pflegen.<br />
3.2 Vordächer<br />
Überdachte Hauseingänge und Vordächer sind in ihren Proportionen und der<br />
Gestaltung dem Gebäude anzupassen.<br />
Sie sind in ihrer Wirkung und Materialwahl so zu gestalten, dass sie die Fassade<br />
optisch nicht beeinträchtigen.
3.3 Private Beleuchtung<br />
Private Leuchten an der Fassade sind nur im Einvernehmen mit dem<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt zulässig. Die Leuchten dürfen nicht als Werbefläche<br />
genutzt werden.<br />
6<br />
3.4 Stufen und Freitreppen<br />
Stufen und Freitreppen vor straßenseitigen Hauseingängen sind zu erhalten und<br />
bei Neubauten in Naturstein herzustellen.<br />
Behindertengerechte Eingänge zu gewerblich genutzten Flächen sind in<br />
Abstimmung mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt in das Straßenbild zu integrieren.
7<br />
3.5 Loggien und Balkon<br />
Loggien und Balkone, die in der Art herkömmlicher Altanen 1 als eigenes Bauteil<br />
vor die Fassade gestellt werden, dürfen nur an von öffentlichen Flächen nicht<br />
einsehbaren Fassaden vorgesehen werden. Diese sind im Detail mit dem<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt abzustimmen.<br />
Vor die Fassade gestellte Balkone sind in leichter Holzbauweise oder als filigrane<br />
Stahl-Glas-Konstruktion auszuführen.<br />
3.6 Zierbauteile<br />
Historische Zierbauteile, wie Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen<br />
auf Konsolsteinen, Toreinfassungen oder Gesimse, Wirtshausschilder,<br />
Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Ecksteine, Radabweiser sind an der<br />
ursprünglichen Stelle zu erhalten, zu pflegen und sichtbar zu belassen.<br />
§ 4 Fenster und sonstige Öffnungen:<br />
4.1 Fensterumrahmungen:<br />
Fenster- und Türumrahmungen mit Gewänden (Sandsteingewände und<br />
Putzfaschen) sind zu erhalten.<br />
Das Gestaltungsprinzip, Fensteröffnungen durch Gewände gegenüber den<br />
Wandflächen hervorzuheben ist auch bei Neubauten anzuwenden.<br />
4.2 Fenster:<br />
Die Fenster haben sich an den historischen Vorbildern zu orientieren. Bei<br />
Neubauten sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der<br />
Gesamtfassade entsprechen.<br />
Ab 0,90m Fensterbreite (lichte Weite) sind die Fenster zweiflüglig herzustellen.<br />
Die genaue Sprossenteilung ist mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt abzustimmen.<br />
Die Sprossen sind entweder glasteilend oder als Wiener Sprosse 2 auszuführen.
8<br />
Als Verglasung ist regelmäßig Klarglas zu verwenden.<br />
Strukturgläser, Buntgläser, Spiegelgläser, beschichtete Gläser, dunkle<br />
Sonnenschutzgläser, imitierte Antikverglasungen und Glasbausteine sind - soweit<br />
vom öffentlichen Raum einsehbar - nicht zulässig.<br />
4.3 Abschlusstüren und Tore<br />
Abschlusstüren und Verbretterungen von Engen Reihen 3 gegenüber<br />
angrenzenden Bereichen sind als glatte geschlossene Brettertürchen in<br />
Anlehnung an vorhandene Formen herzustellen. Die Höhe der Türe sollte die<br />
Einsicht in die enge Reihe verhindern.<br />
Garagentore sind als zweiflüglige Klapptore, oder als Kipptore aus Holz<br />
herzustellen. Fernbedienbare Öffnungsmechanismen sind zulässig. Rolltore sind<br />
nicht zulässig.<br />
4.4 Fensterläden:<br />
Vorhandene historische Fensterläden als Klappläden sind zu erhalten und in der<br />
Regel auch bei bestehenden Gebäuden nachzurüsten.
4.5 Rolläden, Jalousien, Ausstellungsmarkisoletten:<br />
Rollläden, Jalousien und Jalousetten sind nur zulässig, wenn sie im<br />
hochgezogenen Zustand nicht sichtbar sind. In der Regel sind Klappläden zu<br />
bevorzugen. Vorhandene historische Rolllädenkästen sind zu erhalten.<br />
Neue Fensterläden sind in Holz auszuführen.<br />
9<br />
4.6 Markisen:<br />
Markisen dürfen nur angebracht werden, wenn diese die Fassade des Gebäudes<br />
sowie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />
Markisen sind im öffentlichen Raum nur in der Erdgeschosszone z.B. über<br />
Schaufenstern, Hoteleingängen oder Terrassen von Cafes und Restaurants als<br />
bewegliches Element zulässig.<br />
Getrennte Fenster müssen getrennte Markisen haben. Die Markisen-Breite darf<br />
die Fensterbreite nicht überschreiten. Es sind Ausnahmen möglich, wenn<br />
mehrere Schaufenster ohne architektonisch wirksame Zwischenpfeiler verbunden<br />
sind und die Proportion der Fassade nicht beeinträchtigt wird.<br />
Glänzende Materialien sind nicht zulässig.<br />
Markisen müssen aus Stoff und in einer auf die Fassade abgestimmten<br />
gedeckten Farbe ausgeführt werden. Sie dürfen wesentliche Architekturteile nicht<br />
dauernd überdecken.<br />
Material und Form der Markise müssen dem Zweck des Sonnenschutzes und<br />
nicht der Überdachung von Warenauslagen dienen und möglichst leicht wirken.<br />
Feststehende, seitlich geschlossene Markisen oder Korbmarkisen sind nicht<br />
zulässig.<br />
Vordächer aus festen Baustoffen sind keine Markisen im Sinne dieser Satzung.
§ 5 Dächer und Dachaufbauten:<br />
10<br />
5.1 Dacheinschnitte<br />
Offene Dacheinschnitte für Terrassen sind - vom öffentlichen Raum einsehbar -<br />
nicht zulässig.<br />
Überdeckte Dacheinschnitte, in der Form von offenen Gauben können im 1.<br />
Dachgeschoss an Stellen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, bis zu<br />
einer Breite von max. 3,00m zugelassen werden.<br />
5.2 Kamine<br />
Kamine sind nahe am First über Dach zu führen.<br />
Kaminköpfe sind zu verputzen, mit Kupfer zu verkleiden oder aus rotem<br />
Ziegelmauerwerk herzustellen. Eindeckrahmen sind so klein wie möglich zu<br />
halten.<br />
5.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen<br />
Photovoltaikanlagen, mit denen lediglich Strom ins öffentliche Netz eingespeist<br />
wird, sind unzulässig. Für den privaten Gebrauch sind Photovoltaikanlagen nur<br />
auf Dachflächen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig.<br />
Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung und Sonnenkollektoren zur Erzeugung<br />
von Warmwasser oder zur Heizungsunterstützung für die Eigenversorgung des<br />
Gebäudes sind zulässig, wenn sie als begrenztes Bauteil in die Dachfläche<br />
integriert sind und wenn sie vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.<br />
Bei Einzelbaudenkmälern sind entsprechende Anlagen nur im Einvernehmen mit<br />
dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.
11<br />
5.4 Sonstige technische Dachaufbauten:<br />
Satellitenempfangsanlagen dürfen nur so angebracht werden, dass sie vom<br />
öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Die Anlagen sind dem Farbton der<br />
Dach- bzw. Wandfarbe entsprechend auszuwählen.<br />
Sind aufgrund der Ausrichtung der Antenne keine nicht einsehbaren Standorte zu<br />
finden, kann max. eine Empfangsanlage je Gebäude an einer mit dem<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt Untere Denkmalschutzbehörde abgestimmten Standort<br />
angebracht werden.<br />
Mobilfunkantennen sind dann zulässig, wenn sie gestalterisch integriert werden<br />
und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />
Mobilfunkantenne<br />
in Kaminform<br />
§ 6 Werbeanlagen<br />
6.1 Sinn und Zweck zulässiger Werbeanlagen<br />
Im Straßenraum wirksame Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nur an der Stätte<br />
der Leistung angebracht sein. Der Hinweis auf Fremdmarkenwerbung ist<br />
außerhalb der Schaufenster nicht zulässig.
12<br />
Werbeanlagen sind zu entfernen, wenn sie zeitlich überholt, unansehnlich oder<br />
entstellt sind.<br />
6.2 Werbeanlagen als Teil des Gebäudes:<br />
Werbeanlagen müssen auf die architektonische Gliederung des Gebäudes<br />
Rücksicht nehmen.<br />
Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich nach Art, Form, Größe, Farbe,<br />
Lage, Material und Ausdehnung der Maßstäblichkeit der Architektur sowie dem<br />
Orts- und Straßenbild anpassen. Das Anpassungsgebot gilt auch für werbemäßig<br />
genutzte Fensterflächen. Die Werbeanlagen unterschiedlicher Gewerbeeinheiten<br />
sind untereinander abzustimmen.<br />
6.3 Gestaltung und Anforderung von Werbeanlagen:<br />
Folgende Werbeanlagen sind zu bevorzugen:<br />
a) Auf die Wand gemalte Schriftzüge<br />
b) Auf Schilder gemalte Werbeschriften<br />
c) Auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus Werkstoffen wie z.B. Metall,<br />
Stuck, Keramik, Holz<br />
d) Individuell und handwerklich gestaltete Ausleger
13<br />
Auf die Erhaltung historischer Werbeanlagen ist besonderer Wert zu legen.<br />
Ausleger, die an die Tradition der historischen Wirtshaus- und Zunftzeichen<br />
anknüpfen, sind zu bevorzugen, weil sie als handwerklich gestaltetes Element mit<br />
dem handwerklich gestalteten Gebäude in Einklang stehen.<br />
Werbeschilder müssen flach an die Außenwand angebracht werden.
14<br />
Die Größe der Buchstaben darf 40 cm nicht überschreiten. Bei gleichzeitiger<br />
Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben sind Abweichungen möglich, wenn<br />
die Kleinbuchstaben deutlich unter der Größe von 40 cm bleiben.<br />
Die Werbe- und Schriftzone ist grundsätzlich dem Erdgeschossbereich<br />
zuzuordnen; sie kann ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich des 1.<br />
Obergeschosses liegen, wenn die Besonderheiten der bestehenden<br />
Fassadengliederung dies erfordert.<br />
Bei Geschoßhöhen über 3,50 m oder in der Fassade nicht ablesbarer<br />
Geschossigkeit, ist die Werbeanlage bis zu einer Höhe von 5 m über natürlichem<br />
Gelände im Mittel zulässig.<br />
Die Werbeschilder sind grundsätzlich horizontal anzubringen, wobei ihre<br />
Abwicklung nicht länger als 2/3 der Gebäudefront sein darf. Dies gilt auch für<br />
mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude.<br />
Die Zahl der Werbeanlagen an einzelnen Gebäuden ist je Betrieb auf zwei<br />
Werbeanlagen beschränkt
6.4 Leuchtwerbung:<br />
Bei der Beleuchtung von Werbeanlagen sind allenfalls folgende Lösungen<br />
denkbar:<br />
a) Schattenschriften: d.h. vor die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus<br />
dunklem Material, welche hinterleuchtet werden<br />
b) Einzelbuchstaben die nur nach vorne leuchten<br />
c) Sofern Einzelbuchstaben aus technischen Gründen nicht in Betracht<br />
kommen:<br />
Bandförmige Werbeanlagen aus Metall oder anderen undurchsichtigen<br />
Materialien mit ausgeschnittenen und mit Glas hinterlegten<br />
Einzelbuchstaben<br />
d) Bandförmige, flache Werbeschilder von Leuchtmitteln angestrahlt<br />
15<br />
Leuchtfarbe und Lichtstärke von Lichtwerbeanlagen dürfen keine Wirkung<br />
ausüben, welche den Verkehr gefährdet oder die Nachbarschaft unzumutbar<br />
beeinträchtigt. Signalfarben, grelle Leuchtfarben sowie blendende, blinkende oder<br />
bewegliche Lichtwerbungen dürfen nicht verwendet werden.
16<br />
6.5 Ausschluss von verunstaltender Werbung:<br />
Folgende Werbeanlagen sind unzulässig:<br />
a) Kastenförmige Werbeanlagen, sei es in der Form als Schriftblock oder als<br />
Kasten mit Einzelbuchstaben<br />
b) hinterleuchtete Kästen, bedruckte Transparente, Platten, Textilien oder<br />
Netze zum Zweck der Werbung<br />
c) das langfristige Bekleben oder Beschreiben von Schaufenstern mit Preis-<br />
oder Hinweisschildern jeder Art sowie das Bekleben oder Bestreichen von<br />
Schaufenstern und sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden<br />
Materialien mit einem „verschlossenem“ Anteil von über 30% der<br />
Fensterfläche<br />
d) Werbeanlagen auf Dächern, Kaminen, Gesimsen, Giebelflächen und allen<br />
gliedernden Architekturteilen wie zum Beispiel Lisenen, Pilastern, Fenster-<br />
und Torumrahmungen<br />
e) Senkrechte Fahnen- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere<br />
Geschosse
f) störende Häufung von Werbeanlagen, (ggf. sollte auf die Werbung für<br />
Produkte verzichtet werden)<br />
Hierzu zählt auch jede Art von Reklametafeln entlang öffentlicher<br />
Verkehrsflächen.<br />
17<br />
g) Werbeanlagen in Vorgärten, Grünanlagen und an Einfriedungen und solche<br />
die ortsbildprägende Grünstrukturen beeinträchtigen<br />
h) Werbeanlagen mit Wirkung in die freie Landschaft<br />
i) Werbeanlagen an Kunst- und Naturdenkmälern<br />
j) Werbeanlagen auf oder an Brücken, die über öffentliche Straßen, Plätze,<br />
Grünanlagen, Wasserläufe oder sonstige öffentliche Flächen führen
18<br />
k) Werbeanlagen auf oder an Leitungs- und Laternenmasten, an Bäumen,<br />
Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
l) Werbeanlagen als Abgrenzung des Umrisses oder der architektonischen<br />
Teile eines Gebäudes, insbesondere durch Leuchtwirkung oder Lichtfaden,<br />
mit Ausnahme saisonbedingter Sonderwerbung<br />
m) Werbeanlagen als größere Werbeattrappen außerhalb von Läden,<br />
Geschäften- und Betriebsräumen<br />
n) Werbung in grellen, stechenden Farben<br />
6.6 Nasenschilder / Ausleger<br />
Nasenschilder dürfen nur im Erdgeschossbereich angebracht werden;<br />
ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses, wenn die<br />
Besonderheit der bestehenden Fassadengliederung dies erfordert.<br />
Der Ausleger muss senkrecht zur Fassade angebracht werden. Die Tiefe des<br />
Auslegers darf 0,80 m nicht überschreiten. Die Werbeanlage darf nicht in den<br />
Verkehrsraum des Gehweges hineinragen. Die obere Begrenzung des Verkehrsraumes<br />
liegt 2,50 m über Gehwegoberkante, die seitliche Begrenzung endet<br />
an der äußersten Kante des Gehweges.<br />
Es muss ein Abstand von mindestens 1 m zu der Gebäudeecke an Straßen- bzw.<br />
Wegekreuzungen eingehalten werden.
6.7 Schaukästen und Automaten:<br />
Schaukästen sind unzulässig mit Ausnahme von Schaukästen für Parteien,<br />
Vereine, gastronomischen Betrieb und Filmtheater.<br />
Eine Auskragung von max. 10cm ist zulässig.<br />
19<br />
Automaten sind zulässig<br />
- nur in Passagen, Hauseingängen oder Hofeinfahrten<br />
- ausnahmsweise an Hauswänden bis 0,50 m² Größe, wenn sie bündig in die<br />
Hauswand eingelassen sind und den Gesamteindruck der Fassade nicht stören.<br />
An Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens 1m von der Gebäudekante<br />
einzuhalten. Zwischen zwei Schaukästen sowie zwischen Schaukästen und<br />
Öffnungsrahmen von Maueröffnungen oder Fenstern ist ein ausreichend breiter<br />
Abstand zu belassen.<br />
6.8 Werbeanlagen auf Markisen und Sonnenschirmen<br />
Werbeschriften auf Markisen und Sonnenschirmen sowie an Glasvordächern ist<br />
nicht gestattet. Ausnahmsweise ist auf Volants von Markisen oder<br />
Sonnenschirmen der Name der gastronomischen Einrichtung, nicht aber<br />
Fremdmarkenwerbung zulässig. Die Größe der Buchstaben darf 10cm nicht<br />
überschreiten.<br />
6.9 Lichterketten und sonstige Werbeanlagen<br />
Blinkende Leuchtschilder, laufende Werbeschriften und Licht- und<br />
Projektionswerbung sind unzulässig. Dies gilt auch für Werbung durch akustische<br />
Mittel.<br />
Lichterketten und sonstige leuchtende und blinkende Anlagen sind nur<br />
saisonbedingt vom 15. Dezember bis 15. Januar zulässig.<br />
6.10 Werbebanner<br />
Werbebanner sind nur zu Aktionen und nur auf einen beschränkten Zeitraum von<br />
max. zwei Monaten möglich. Dauerhaft angebrachte Transparente sind<br />
unzulässig.<br />
Vor Anbringung ist der Ort und die Größe mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt<br />
abzustimmen.
6.11 Fahnenmasten/-aufsteller<br />
Fahnenmasten und -austeller für Werbezwecke sind unzulässig.<br />
20<br />
6.12 Plakattafeln<br />
Plakattafeln/Großflächentafeln sind unzulässig.<br />
§ 7 Freiflächengestaltung im öffentlichen Raum<br />
7.1 Allgemein<br />
Aufstellflächen und private Möblierung sind so anzuordnen, aufzustellen und zu<br />
gestalten, dass sie nach Ausdehnung, Form, Maßstab, Gliederung, Material und<br />
Farbe das Straßenbild nicht beeinträchtigen.<br />
Grundsätzlich ist für Warenausleger und Straßenbewirtschaftung eine<br />
Sondernutzungserlaubnis einzuholen.<br />
7.2 Möblierung Gastronomie<br />
Die Ausführung und das Erscheinungsbild der Möblierung innerhalb einer<br />
Sondernutzungsfläche hat grundsätzlich einheitlich zu erfolgen.<br />
Eine Abgrenzung des Freibereichs durch bauliche Einrichtungen ist unzulässig.<br />
Bodenbeläge und Podeste für die Sitzbereiche sind nicht zulässig.
21<br />
7.3 Warenausleger<br />
Grundsätzlich ist pro Ladengeschäft im Erdgeschoss des Gebäudes entweder ein<br />
Warenausleger oder ein Warenständer zulässig. Für Ladenlokale in den<br />
Obergeschossen sind Warenausleger bzw. Warenständer nicht zulässig.<br />
Warenausleger oder -ständer innerhalb einer Aufstellfläche müssen hinsichtlich<br />
Größe, Material und Farbe einander entsprechen. Kartons, Waschkörbe,<br />
Drahtcontainer, Holzpaletten o.ä. sind nicht zulässig.<br />
Die Anbringung von Waren an Vordächern und Markisen, an Fassaden, Fenstern<br />
oder Türen ist nicht zulässig.<br />
7.4 Mobile Werbeobjekte und „Kundenstopper“<br />
Stellschilder im öffentlichen Raum sind unzulässig.<br />
§ 8 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, Einfriedung und Bepflanzung<br />
8.1 Gestaltung privater Freiflächen<br />
Stellplätze für Müllcontainer und Lagerplätze aller Art sind gegen Einsehbarkeit<br />
abzuschirmen oder in Abstimmung mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt geeignet<br />
einzuhausen.<br />
8.2 Grundstückseinfriedungen gegenüber dem öffentlichen Raum<br />
Historische Einfriedungen sind mit ihren Sockeln, Gliederungen, Abdeckungen<br />
und Zieraufsätzen zu erhalten und instand zu halten.<br />
Neue Einfriedungen sind in Form, Farbe und Material den örtlich überlieferten<br />
Vorbildern entsprechend zu gestalten.
22<br />
§ 9 Unterhalt und Änderung baulicher Anlagen:<br />
Bauliche Anlagen sind, soweit sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, in<br />
einem Zustand zu erhalten, der das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt und<br />
der dieser Satzung entspricht.<br />
Bei der Änderung baulicher Anlagen sind die von der Änderung betroffenen Teile<br />
in einen Zustand zurückzuführen, der den Vorschriften dieser Satzung entspricht.<br />
§ 10 Ausnahmen:<br />
Nach Art. 63 Abs. 2 BayBO kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> von den einzelnen<br />
Vorschriften der Gestaltungsatzung Abweichungen zulassen, soweit diese der<br />
Regelung der Satzung nicht entgegenstehen.<br />
Anträge auf Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sie können mit Auflagen<br />
und Bedingungen aus Gründen des Denkmalschutzes, verbunden werden.<br />
§ 11 Genehmigung und Bauantrag:<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung gelten bezüglich der Errichtung,<br />
Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen Art. 55 und Art. 57 Abs. 5<br />
BayBO.<br />
Der Bauantrag ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> einzureichen. Auf den Bauvorlagen<br />
müssen die Nachbargebäude mit dargestellt werden. Es sind Fotos der<br />
Nachbargebäude beizulegen.<br />
Es kann vor Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung oder Erlaubnis<br />
verlangt werden, dass Proben des Außenputzes und des Farbanstriches in<br />
geeigneter Größe an der Außenwand angebracht werden.<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeit:<br />
Nach Art. 79 Abs.1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 € belegt werden,<br />
wer als Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig dieser <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />
zuwiderhandelt.<br />
§ 13 Inkrafttreten; Geltungsdauer:<br />
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begriffserklärung:<br />
1 Altane: Im Unterschied zum Balkon der mittels Konsolen oder einer<br />
ähnlichen Stützkonstruktion hervorragt, ruht ein Altan auf<br />
Stützen oder einem darunterliegenden Gebäudeteil.<br />
23<br />
2 Wiener Sprosse: Die Wiener Sprosse wird als sog. Blindsprosse in den<br />
Scheibenzwischenraum eingebaut. Auf die Außenseite werden<br />
beidseitig aufgesetzte Sprossen fest aufgebracht.<br />
3 Enge Reihe: Das Altstadtbild wird überwiegend durch Gebäude mit<br />
verringerten seitlichen Abstandsflächen sog. engen Reihen<br />
geprägt.