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Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach

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<strong>Gestaltungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong><br />

über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und<br />

Werbeanlagen<br />

vom<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> erlässt aufgrund von Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom .... folgende Satzung:<br />

Inhaltsübersicht:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Raumkanten<br />

§ 3 Fassaden<br />

§ 4 Fenster und sonstige Öffnungen<br />

§ 5 Dächer und Dachaufbauten<br />

§ 6 Werbeanlagen<br />

....<br />

§ 7 Freiflächengestaltung im öffentlichen Raum<br />

§ 8 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, Einfriedung und Bepflanzung<br />

§ 9 Unterhalt und Änderung baulicher Anlagen<br />

§ 10 Ausnahmen<br />

§ 11 Genehmigung und Bauantrag<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeit<br />

§ 13 Inkrafttreten; Geltungsdauer<br />

Begriffserklärungen


§ 1 Geltungsbereich:<br />

2<br />

1.1 Räumlicher Geltungsbereich:<br />

Diese Satzung gilt für den gesamten Altstadtbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong>, sowie in<br />

dem als Lageplan beigefügten Geltungsbereichen.<br />

Verkleinerung des Geltungsbereiches der <strong>Gestaltungssatzung</strong>.<br />

Der Originalplan kann im <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt eingesehen werden.


3<br />

1.2 Sachlicher Geltungsbereich:<br />

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und die<br />

Unterhaltung aller baulichen Anlagen sowie die Aufstellung, Anbringung und<br />

Änderung aller Werbeanlagen, Markisen, Warenautomaten und die Gestaltung<br />

der Freiflächen.<br />

Die Satzung umfasst auch solche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten,<br />

die nach Art. 56, 57, 58, 72 und 73 Bayer. Bauordnung nicht<br />

genehmigungspflichtig sind.<br />

1.3 Abgrenzung gegenüber Bauleitplanung und Denkmalschutz:<br />

Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in<br />

Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten sind.<br />

Die Vorschriften des Bay. Denkmalschutzgesetzes (DSchG) bleiben unberührt.<br />

Die Erlaubnispflicht nach DSchG wird durch die Satzung nicht ersetzt.<br />

§ 2 Raumkanten:<br />

Die straßenseitigen Raumkanten und die Anordnung des Straßenbildes und der<br />

Bebauung sind beizubehalten.<br />

<strong>Ansbach</strong> um 1780. Stich des J.G. Köppel<br />

darin eingezeichnet einige schon damals wichtigen Raumkanten


§ 3 Fassaden:<br />

4<br />

3.1 Oberflächen der Außenwände:<br />

Materialien und Farbgebung haben sich am historischen Bestand zu orientieren.<br />

Die Oberfläche der Außenwände einschließlich der Sockel darf nur in glatten<br />

Putzarten oder in Sandstein mit handwerksgerechter Oberflächenbearbeitung<br />

ausgeführt werden.<br />

Die Möglichkeit der (evtl. nach Denkmalschutzrecht erlaubnispflichtigen)<br />

Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems ist im Einzelfall zu beurteilen und<br />

mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.<br />

Historische ortstypische Sandsteinsockel sind in ihrer Eigenheit zu erhalten und<br />

dürfen nicht verkleidet werden.<br />

Sockelausbildungen sind nur dort zulässig, wo sie dem historischen Charakter<br />

eines Bauwerkes entsprechen. Bei allen anderen Gebäuden ist das Erdgeschoss<br />

bis zum Straßenbelag zu verputzen und mit der Erdgeschosswand<br />

materialeinheitlich zu behandeln.


5<br />

Putzflächen sind in gedeckten Tönen in Mineralfarben zu streichen. Kunststoffähnliche<br />

Farbüberzüge, grelle Farben und glänzende Oberflächen sind<br />

unzulässig. Die Farbgebung ist rechtzeitig und vor Beginn der Maßnahme mit<br />

Hilfe von Farbmustern mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong><br />

abzustimmen.<br />

Sandsteinoberflächen sind, soweit vorhanden, als Sichtflächen zu erhalten und zu<br />

pflegen.<br />

3.2 Vordächer<br />

Überdachte Hauseingänge und Vordächer sind in ihren Proportionen und der<br />

Gestaltung dem Gebäude anzupassen.<br />

Sie sind in ihrer Wirkung und Materialwahl so zu gestalten, dass sie die Fassade<br />

optisch nicht beeinträchtigen.


3.3 Private Beleuchtung<br />

Private Leuchten an der Fassade sind nur im Einvernehmen mit dem<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt zulässig. Die Leuchten dürfen nicht als Werbefläche<br />

genutzt werden.<br />

6<br />

3.4 Stufen und Freitreppen<br />

Stufen und Freitreppen vor straßenseitigen Hauseingängen sind zu erhalten und<br />

bei Neubauten in Naturstein herzustellen.<br />

Behindertengerechte Eingänge zu gewerblich genutzten Flächen sind in<br />

Abstimmung mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt in das Straßenbild zu integrieren.


7<br />

3.5 Loggien und Balkon<br />

Loggien und Balkone, die in der Art herkömmlicher Altanen 1 als eigenes Bauteil<br />

vor die Fassade gestellt werden, dürfen nur an von öffentlichen Flächen nicht<br />

einsehbaren Fassaden vorgesehen werden. Diese sind im Detail mit dem<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt abzustimmen.<br />

Vor die Fassade gestellte Balkone sind in leichter Holzbauweise oder als filigrane<br />

Stahl-Glas-Konstruktion auszuführen.<br />

3.6 Zierbauteile<br />

Historische Zierbauteile, wie Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen<br />

auf Konsolsteinen, Toreinfassungen oder Gesimse, Wirtshausschilder,<br />

Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Ecksteine, Radabweiser sind an der<br />

ursprünglichen Stelle zu erhalten, zu pflegen und sichtbar zu belassen.<br />

§ 4 Fenster und sonstige Öffnungen:<br />

4.1 Fensterumrahmungen:<br />

Fenster- und Türumrahmungen mit Gewänden (Sandsteingewände und<br />

Putzfaschen) sind zu erhalten.<br />

Das Gestaltungsprinzip, Fensteröffnungen durch Gewände gegenüber den<br />

Wandflächen hervorzuheben ist auch bei Neubauten anzuwenden.<br />

4.2 Fenster:<br />

Die Fenster haben sich an den historischen Vorbildern zu orientieren. Bei<br />

Neubauten sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der<br />

Gesamtfassade entsprechen.<br />

Ab 0,90m Fensterbreite (lichte Weite) sind die Fenster zweiflüglig herzustellen.<br />

Die genaue Sprossenteilung ist mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt abzustimmen.<br />

Die Sprossen sind entweder glasteilend oder als Wiener Sprosse 2 auszuführen.


8<br />

Als Verglasung ist regelmäßig Klarglas zu verwenden.<br />

Strukturgläser, Buntgläser, Spiegelgläser, beschichtete Gläser, dunkle<br />

Sonnenschutzgläser, imitierte Antikverglasungen und Glasbausteine sind - soweit<br />

vom öffentlichen Raum einsehbar - nicht zulässig.<br />

4.3 Abschlusstüren und Tore<br />

Abschlusstüren und Verbretterungen von Engen Reihen 3 gegenüber<br />

angrenzenden Bereichen sind als glatte geschlossene Brettertürchen in<br />

Anlehnung an vorhandene Formen herzustellen. Die Höhe der Türe sollte die<br />

Einsicht in die enge Reihe verhindern.<br />

Garagentore sind als zweiflüglige Klapptore, oder als Kipptore aus Holz<br />

herzustellen. Fernbedienbare Öffnungsmechanismen sind zulässig. Rolltore sind<br />

nicht zulässig.<br />

4.4 Fensterläden:<br />

Vorhandene historische Fensterläden als Klappläden sind zu erhalten und in der<br />

Regel auch bei bestehenden Gebäuden nachzurüsten.


4.5 Rolläden, Jalousien, Ausstellungsmarkisoletten:<br />

Rollläden, Jalousien und Jalousetten sind nur zulässig, wenn sie im<br />

hochgezogenen Zustand nicht sichtbar sind. In der Regel sind Klappläden zu<br />

bevorzugen. Vorhandene historische Rolllädenkästen sind zu erhalten.<br />

Neue Fensterläden sind in Holz auszuführen.<br />

9<br />

4.6 Markisen:<br />

Markisen dürfen nur angebracht werden, wenn diese die Fassade des Gebäudes<br />

sowie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />

Markisen sind im öffentlichen Raum nur in der Erdgeschosszone z.B. über<br />

Schaufenstern, Hoteleingängen oder Terrassen von Cafes und Restaurants als<br />

bewegliches Element zulässig.<br />

Getrennte Fenster müssen getrennte Markisen haben. Die Markisen-Breite darf<br />

die Fensterbreite nicht überschreiten. Es sind Ausnahmen möglich, wenn<br />

mehrere Schaufenster ohne architektonisch wirksame Zwischenpfeiler verbunden<br />

sind und die Proportion der Fassade nicht beeinträchtigt wird.<br />

Glänzende Materialien sind nicht zulässig.<br />

Markisen müssen aus Stoff und in einer auf die Fassade abgestimmten<br />

gedeckten Farbe ausgeführt werden. Sie dürfen wesentliche Architekturteile nicht<br />

dauernd überdecken.<br />

Material und Form der Markise müssen dem Zweck des Sonnenschutzes und<br />

nicht der Überdachung von Warenauslagen dienen und möglichst leicht wirken.<br />

Feststehende, seitlich geschlossene Markisen oder Korbmarkisen sind nicht<br />

zulässig.<br />

Vordächer aus festen Baustoffen sind keine Markisen im Sinne dieser Satzung.


§ 5 Dächer und Dachaufbauten:<br />

10<br />

5.1 Dacheinschnitte<br />

Offene Dacheinschnitte für Terrassen sind - vom öffentlichen Raum einsehbar -<br />

nicht zulässig.<br />

Überdeckte Dacheinschnitte, in der Form von offenen Gauben können im 1.<br />

Dachgeschoss an Stellen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, bis zu<br />

einer Breite von max. 3,00m zugelassen werden.<br />

5.2 Kamine<br />

Kamine sind nahe am First über Dach zu führen.<br />

Kaminköpfe sind zu verputzen, mit Kupfer zu verkleiden oder aus rotem<br />

Ziegelmauerwerk herzustellen. Eindeckrahmen sind so klein wie möglich zu<br />

halten.<br />

5.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen<br />

Photovoltaikanlagen, mit denen lediglich Strom ins öffentliche Netz eingespeist<br />

wird, sind unzulässig. Für den privaten Gebrauch sind Photovoltaikanlagen nur<br />

auf Dachflächen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig.<br />

Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung und Sonnenkollektoren zur Erzeugung<br />

von Warmwasser oder zur Heizungsunterstützung für die Eigenversorgung des<br />

Gebäudes sind zulässig, wenn sie als begrenztes Bauteil in die Dachfläche<br />

integriert sind und wenn sie vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.<br />

Bei Einzelbaudenkmälern sind entsprechende Anlagen nur im Einvernehmen mit<br />

dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.


11<br />

5.4 Sonstige technische Dachaufbauten:<br />

Satellitenempfangsanlagen dürfen nur so angebracht werden, dass sie vom<br />

öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Die Anlagen sind dem Farbton der<br />

Dach- bzw. Wandfarbe entsprechend auszuwählen.<br />

Sind aufgrund der Ausrichtung der Antenne keine nicht einsehbaren Standorte zu<br />

finden, kann max. eine Empfangsanlage je Gebäude an einer mit dem<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsamt Untere Denkmalschutzbehörde abgestimmten Standort<br />

angebracht werden.<br />

Mobilfunkantennen sind dann zulässig, wenn sie gestalterisch integriert werden<br />

und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />

Mobilfunkantenne<br />

in Kaminform<br />

§ 6 Werbeanlagen<br />

6.1 Sinn und Zweck zulässiger Werbeanlagen<br />

Im Straßenraum wirksame Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nur an der Stätte<br />

der Leistung angebracht sein. Der Hinweis auf Fremdmarkenwerbung ist<br />

außerhalb der Schaufenster nicht zulässig.


12<br />

Werbeanlagen sind zu entfernen, wenn sie zeitlich überholt, unansehnlich oder<br />

entstellt sind.<br />

6.2 Werbeanlagen als Teil des Gebäudes:<br />

Werbeanlagen müssen auf die architektonische Gliederung des Gebäudes<br />

Rücksicht nehmen.<br />

Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich nach Art, Form, Größe, Farbe,<br />

Lage, Material und Ausdehnung der Maßstäblichkeit der Architektur sowie dem<br />

Orts- und Straßenbild anpassen. Das Anpassungsgebot gilt auch für werbemäßig<br />

genutzte Fensterflächen. Die Werbeanlagen unterschiedlicher Gewerbeeinheiten<br />

sind untereinander abzustimmen.<br />

6.3 Gestaltung und Anforderung von Werbeanlagen:<br />

Folgende Werbeanlagen sind zu bevorzugen:<br />

a) Auf die Wand gemalte Schriftzüge<br />

b) Auf Schilder gemalte Werbeschriften<br />

c) Auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus Werkstoffen wie z.B. Metall,<br />

Stuck, Keramik, Holz<br />

d) Individuell und handwerklich gestaltete Ausleger


13<br />

Auf die Erhaltung historischer Werbeanlagen ist besonderer Wert zu legen.<br />

Ausleger, die an die Tradition der historischen Wirtshaus- und Zunftzeichen<br />

anknüpfen, sind zu bevorzugen, weil sie als handwerklich gestaltetes Element mit<br />

dem handwerklich gestalteten Gebäude in Einklang stehen.<br />

Werbeschilder müssen flach an die Außenwand angebracht werden.


14<br />

Die Größe der Buchstaben darf 40 cm nicht überschreiten. Bei gleichzeitiger<br />

Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben sind Abweichungen möglich, wenn<br />

die Kleinbuchstaben deutlich unter der Größe von 40 cm bleiben.<br />

Die Werbe- und Schriftzone ist grundsätzlich dem Erdgeschossbereich<br />

zuzuordnen; sie kann ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich des 1.<br />

Obergeschosses liegen, wenn die Besonderheiten der bestehenden<br />

Fassadengliederung dies erfordert.<br />

Bei Geschoßhöhen über 3,50 m oder in der Fassade nicht ablesbarer<br />

Geschossigkeit, ist die Werbeanlage bis zu einer Höhe von 5 m über natürlichem<br />

Gelände im Mittel zulässig.<br />

Die Werbeschilder sind grundsätzlich horizontal anzubringen, wobei ihre<br />

Abwicklung nicht länger als 2/3 der Gebäudefront sein darf. Dies gilt auch für<br />

mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude.<br />

Die Zahl der Werbeanlagen an einzelnen Gebäuden ist je Betrieb auf zwei<br />

Werbeanlagen beschränkt


6.4 Leuchtwerbung:<br />

Bei der Beleuchtung von Werbeanlagen sind allenfalls folgende Lösungen<br />

denkbar:<br />

a) Schattenschriften: d.h. vor die Wand gesetzte Einzelbuchstaben aus<br />

dunklem Material, welche hinterleuchtet werden<br />

b) Einzelbuchstaben die nur nach vorne leuchten<br />

c) Sofern Einzelbuchstaben aus technischen Gründen nicht in Betracht<br />

kommen:<br />

Bandförmige Werbeanlagen aus Metall oder anderen undurchsichtigen<br />

Materialien mit ausgeschnittenen und mit Glas hinterlegten<br />

Einzelbuchstaben<br />

d) Bandförmige, flache Werbeschilder von Leuchtmitteln angestrahlt<br />

15<br />

Leuchtfarbe und Lichtstärke von Lichtwerbeanlagen dürfen keine Wirkung<br />

ausüben, welche den Verkehr gefährdet oder die Nachbarschaft unzumutbar<br />

beeinträchtigt. Signalfarben, grelle Leuchtfarben sowie blendende, blinkende oder<br />

bewegliche Lichtwerbungen dürfen nicht verwendet werden.


16<br />

6.5 Ausschluss von verunstaltender Werbung:<br />

Folgende Werbeanlagen sind unzulässig:<br />

a) Kastenförmige Werbeanlagen, sei es in der Form als Schriftblock oder als<br />

Kasten mit Einzelbuchstaben<br />

b) hinterleuchtete Kästen, bedruckte Transparente, Platten, Textilien oder<br />

Netze zum Zweck der Werbung<br />

c) das langfristige Bekleben oder Beschreiben von Schaufenstern mit Preis-<br />

oder Hinweisschildern jeder Art sowie das Bekleben oder Bestreichen von<br />

Schaufenstern und sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden<br />

Materialien mit einem „verschlossenem“ Anteil von über 30% der<br />

Fensterfläche<br />

d) Werbeanlagen auf Dächern, Kaminen, Gesimsen, Giebelflächen und allen<br />

gliedernden Architekturteilen wie zum Beispiel Lisenen, Pilastern, Fenster-<br />

und Torumrahmungen<br />

e) Senkrechte Fahnen- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere<br />

Geschosse


f) störende Häufung von Werbeanlagen, (ggf. sollte auf die Werbung für<br />

Produkte verzichtet werden)<br />

Hierzu zählt auch jede Art von Reklametafeln entlang öffentlicher<br />

Verkehrsflächen.<br />

17<br />

g) Werbeanlagen in Vorgärten, Grünanlagen und an Einfriedungen und solche<br />

die ortsbildprägende Grünstrukturen beeinträchtigen<br />

h) Werbeanlagen mit Wirkung in die freie Landschaft<br />

i) Werbeanlagen an Kunst- und Naturdenkmälern<br />

j) Werbeanlagen auf oder an Brücken, die über öffentliche Straßen, Plätze,<br />

Grünanlagen, Wasserläufe oder sonstige öffentliche Flächen führen


18<br />

k) Werbeanlagen auf oder an Leitungs- und Laternenmasten, an Bäumen,<br />

Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

l) Werbeanlagen als Abgrenzung des Umrisses oder der architektonischen<br />

Teile eines Gebäudes, insbesondere durch Leuchtwirkung oder Lichtfaden,<br />

mit Ausnahme saisonbedingter Sonderwerbung<br />

m) Werbeanlagen als größere Werbeattrappen außerhalb von Läden,<br />

Geschäften- und Betriebsräumen<br />

n) Werbung in grellen, stechenden Farben<br />

6.6 Nasenschilder / Ausleger<br />

Nasenschilder dürfen nur im Erdgeschossbereich angebracht werden;<br />

ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses, wenn die<br />

Besonderheit der bestehenden Fassadengliederung dies erfordert.<br />

Der Ausleger muss senkrecht zur Fassade angebracht werden. Die Tiefe des<br />

Auslegers darf 0,80 m nicht überschreiten. Die Werbeanlage darf nicht in den<br />

Verkehrsraum des Gehweges hineinragen. Die obere Begrenzung des Verkehrsraumes<br />

liegt 2,50 m über Gehwegoberkante, die seitliche Begrenzung endet<br />

an der äußersten Kante des Gehweges.<br />

Es muss ein Abstand von mindestens 1 m zu der Gebäudeecke an Straßen- bzw.<br />

Wegekreuzungen eingehalten werden.


6.7 Schaukästen und Automaten:<br />

Schaukästen sind unzulässig mit Ausnahme von Schaukästen für Parteien,<br />

Vereine, gastronomischen Betrieb und Filmtheater.<br />

Eine Auskragung von max. 10cm ist zulässig.<br />

19<br />

Automaten sind zulässig<br />

- nur in Passagen, Hauseingängen oder Hofeinfahrten<br />

- ausnahmsweise an Hauswänden bis 0,50 m² Größe, wenn sie bündig in die<br />

Hauswand eingelassen sind und den Gesamteindruck der Fassade nicht stören.<br />

An Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens 1m von der Gebäudekante<br />

einzuhalten. Zwischen zwei Schaukästen sowie zwischen Schaukästen und<br />

Öffnungsrahmen von Maueröffnungen oder Fenstern ist ein ausreichend breiter<br />

Abstand zu belassen.<br />

6.8 Werbeanlagen auf Markisen und Sonnenschirmen<br />

Werbeschriften auf Markisen und Sonnenschirmen sowie an Glasvordächern ist<br />

nicht gestattet. Ausnahmsweise ist auf Volants von Markisen oder<br />

Sonnenschirmen der Name der gastronomischen Einrichtung, nicht aber<br />

Fremdmarkenwerbung zulässig. Die Größe der Buchstaben darf 10cm nicht<br />

überschreiten.<br />

6.9 Lichterketten und sonstige Werbeanlagen<br />

Blinkende Leuchtschilder, laufende Werbeschriften und Licht- und<br />

Projektionswerbung sind unzulässig. Dies gilt auch für Werbung durch akustische<br />

Mittel.<br />

Lichterketten und sonstige leuchtende und blinkende Anlagen sind nur<br />

saisonbedingt vom 15. Dezember bis 15. Januar zulässig.<br />

6.10 Werbebanner<br />

Werbebanner sind nur zu Aktionen und nur auf einen beschränkten Zeitraum von<br />

max. zwei Monaten möglich. Dauerhaft angebrachte Transparente sind<br />

unzulässig.<br />

Vor Anbringung ist der Ort und die Größe mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt<br />

abzustimmen.


6.11 Fahnenmasten/-aufsteller<br />

Fahnenmasten und -austeller für Werbezwecke sind unzulässig.<br />

20<br />

6.12 Plakattafeln<br />

Plakattafeln/Großflächentafeln sind unzulässig.<br />

§ 7 Freiflächengestaltung im öffentlichen Raum<br />

7.1 Allgemein<br />

Aufstellflächen und private Möblierung sind so anzuordnen, aufzustellen und zu<br />

gestalten, dass sie nach Ausdehnung, Form, Maßstab, Gliederung, Material und<br />

Farbe das Straßenbild nicht beeinträchtigen.<br />

Grundsätzlich ist für Warenausleger und Straßenbewirtschaftung eine<br />

Sondernutzungserlaubnis einzuholen.<br />

7.2 Möblierung Gastronomie<br />

Die Ausführung und das Erscheinungsbild der Möblierung innerhalb einer<br />

Sondernutzungsfläche hat grundsätzlich einheitlich zu erfolgen.<br />

Eine Abgrenzung des Freibereichs durch bauliche Einrichtungen ist unzulässig.<br />

Bodenbeläge und Podeste für die Sitzbereiche sind nicht zulässig.


21<br />

7.3 Warenausleger<br />

Grundsätzlich ist pro Ladengeschäft im Erdgeschoss des Gebäudes entweder ein<br />

Warenausleger oder ein Warenständer zulässig. Für Ladenlokale in den<br />

Obergeschossen sind Warenausleger bzw. Warenständer nicht zulässig.<br />

Warenausleger oder -ständer innerhalb einer Aufstellfläche müssen hinsichtlich<br />

Größe, Material und Farbe einander entsprechen. Kartons, Waschkörbe,<br />

Drahtcontainer, Holzpaletten o.ä. sind nicht zulässig.<br />

Die Anbringung von Waren an Vordächern und Markisen, an Fassaden, Fenstern<br />

oder Türen ist nicht zulässig.<br />

7.4 Mobile Werbeobjekte und „Kundenstopper“<br />

Stellschilder im öffentlichen Raum sind unzulässig.<br />

§ 8 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, Einfriedung und Bepflanzung<br />

8.1 Gestaltung privater Freiflächen<br />

Stellplätze für Müllcontainer und Lagerplätze aller Art sind gegen Einsehbarkeit<br />

abzuschirmen oder in Abstimmung mit dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsamt geeignet<br />

einzuhausen.<br />

8.2 Grundstückseinfriedungen gegenüber dem öffentlichen Raum<br />

Historische Einfriedungen sind mit ihren Sockeln, Gliederungen, Abdeckungen<br />

und Zieraufsätzen zu erhalten und instand zu halten.<br />

Neue Einfriedungen sind in Form, Farbe und Material den örtlich überlieferten<br />

Vorbildern entsprechend zu gestalten.


22<br />

§ 9 Unterhalt und Änderung baulicher Anlagen:<br />

Bauliche Anlagen sind, soweit sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, in<br />

einem Zustand zu erhalten, der das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt und<br />

der dieser Satzung entspricht.<br />

Bei der Änderung baulicher Anlagen sind die von der Änderung betroffenen Teile<br />

in einen Zustand zurückzuführen, der den Vorschriften dieser Satzung entspricht.<br />

§ 10 Ausnahmen:<br />

Nach Art. 63 Abs. 2 BayBO kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> von den einzelnen<br />

Vorschriften der Gestaltungsatzung Abweichungen zulassen, soweit diese der<br />

Regelung der Satzung nicht entgegenstehen.<br />

Anträge auf Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sie können mit Auflagen<br />

und Bedingungen aus Gründen des Denkmalschutzes, verbunden werden.<br />

§ 11 Genehmigung und Bauantrag:<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung gelten bezüglich der Errichtung,<br />

Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen Art. 55 und Art. 57 Abs. 5<br />

BayBO.<br />

Der Bauantrag ist bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Ansbach</strong> einzureichen. Auf den Bauvorlagen<br />

müssen die Nachbargebäude mit dargestellt werden. Es sind Fotos der<br />

Nachbargebäude beizulegen.<br />

Es kann vor Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung oder Erlaubnis<br />

verlangt werden, dass Proben des Außenputzes und des Farbanstriches in<br />

geeigneter Größe an der Außenwand angebracht werden.<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeit:<br />

Nach Art. 79 Abs.1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 € belegt werden,<br />

wer als Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig dieser <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

zuwiderhandelt.<br />

§ 13 Inkrafttreten; Geltungsdauer:<br />

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Begriffserklärung:<br />

1 Altane: Im Unterschied zum Balkon der mittels Konsolen oder einer<br />

ähnlichen Stützkonstruktion hervorragt, ruht ein Altan auf<br />

Stützen oder einem darunterliegenden Gebäudeteil.<br />

23<br />

2 Wiener Sprosse: Die Wiener Sprosse wird als sog. Blindsprosse in den<br />

Scheibenzwischenraum eingebaut. Auf die Außenseite werden<br />

beidseitig aufgesetzte Sprossen fest aufgebracht.<br />

3 Enge Reihe: Das Altstadtbild wird überwiegend durch Gebäude mit<br />

verringerten seitlichen Abstandsflächen sog. engen Reihen<br />

geprägt.

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