Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen
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<strong>Handbuch</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>vergütungs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>betriebsrelevanten</strong><br />
<strong>Fragen</strong><br />
erstellt von den<br />
Ausschüssen<br />
Arbeit <strong>und</strong> Wohnen <strong>der</strong><br />
Stand: 30.05.2011
Dieses <strong>Handbuch</strong> <strong>der</strong> <strong>vergütungs</strong>relevanten <strong>Fragen</strong> wurde von den Ausschüssen Arbeit <strong>und</strong><br />
Wohnen des Landesverbandes <strong>der</strong> LEBENSHILFE Nie<strong>der</strong>sachsen erarbeitet. Es soll Interessierten<br />
helfen, durch den Dschungel <strong>der</strong> verschiedenen Rechtsquellen <strong>und</strong> Gremien gut<br />
durchzukommen. Das <strong>Handbuch</strong> wurde nach bestem Wissen erstellt <strong>und</strong> soll laufend auf<br />
dem neusten Stand gehalten werden. Dennoch kann für die Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben keine<br />
Gewähr übernommen werden. Falls Sie Anmerkungen, Kritik o<strong>der</strong> Ergänzungsvorschläge<br />
haben, würden wir uns freuen, wenn Sie sich in <strong>der</strong> Geschäftsstelle melden würden.<br />
Hier finden Sie Informationen für den Bereich Wohnen<br />
Hier finden Sie Informationen für den Bereich Arbeit<br />
Herausgeber:<br />
LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behin<strong>der</strong>ung<br />
Landesverband Nie<strong>der</strong>sachsen e.V.<br />
Pelikanstr. 4<br />
30177 Hannover<br />
Telefon: 0511-9092570<br />
FAX: 0511-90925711<br />
E-Mail:landesverband@lebenshilfe-nds.de<br />
Homepage: www.lebenshilfe-nds.de<br />
2
Abkürzungen<br />
Kürzel Erklärung<br />
AB Arbeitsbereich<br />
AFöG Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld<br />
ASB Arbeiter-Samariter-B<strong>und</strong><br />
BAG WfbM B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Werkstätten für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen<br />
BBB Berufsbildungsbereich<br />
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz<br />
BKK Betriebskrankenkasse<br />
BMFSFJ B<strong>und</strong>esministerium für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend<br />
BMG B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit<br />
BSHG B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz, jetzt SGB XII<br />
BtG Betreuungsgesetz<br />
EV Eingangsverfahren<br />
FaSi Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
FFV LRV Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen des<br />
Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2<br />
BSHG <strong>und</strong> des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrags zur<br />
Vergleichbarkeit<br />
GKV Gesetzliche Krankenversicherung<br />
GSiG Gr<strong>und</strong>sicherungsgesetz<br />
HMB Hilfebedarf von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />
HMB-T Hilfebedarf von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen im Bereich Tagesstruktur<br />
HMB-W Hilfebedarf von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen im Bereich Wohnen<br />
LAG FW Landesarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> freien Wohlfahrtpflege<br />
LAG WfbM Landesarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Werkstätten für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen<br />
LHO Landeshaushaltsordnung<br />
MWVo Mitwirkungsverordnung<br />
Nds. GVBl. Nie<strong>der</strong>sächsisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt<br />
Nds. MBl. Nie<strong>der</strong>sächsisches Ministerialblatt<br />
OFD Oberfinanzdirektion<br />
PB Persönliches Budget<br />
QM Qualitätsmanagement<br />
QMB Qualitätsmanagementbeauftragte<br />
QMS Qualitätsmanagementsystem<br />
RAG WfbM Regionale Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Werkstätten für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen<br />
SchwbAV Schwerbehin<strong>der</strong>ten Ausgleichsabgabeverordnung<br />
SchwbG Schwerbehin<strong>der</strong>tengesetz (veraltet: neu SGB IX)<br />
SGB I bis XII Sozialgesetzbücher Buch I bis Buch XII<br />
VORIS Nie<strong>der</strong>sächsisches Vorschrifteninformationssystem<br />
WfbM Werkstatt für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />
WR Werkstattrat<br />
WVO Werkstättenverordnung<br />
3
Schlagwortregister<br />
Abkürzungen<br />
Abwesenheit (vorübergehende)<br />
Ambulant/Stationär in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld<br />
Aufsichtspflicht<br />
Barbetrag zur persönlichen Verfügung<br />
Behandlungspflege in stationären Einrichtungen<br />
Bekleidungsbeihilfe<br />
Bruttoprinzip<br />
Entgelte in <strong>der</strong> WfbM (Löhne)<br />
Fachleistungsst<strong>und</strong>e<br />
Fahrtkosten<br />
Familienheimfahrten/Besuchsfahrten<br />
Gemeinsame Kommission<br />
Gr<strong>und</strong>pflege/Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag<br />
Heimaufsicht<br />
Heimbeirat<br />
Heimbewohnerschutzgesetz<br />
Heimmindestbauverordnung<br />
Heimmindestpersonalverordnung<br />
Hilfebedarfsgruppen/HMB-Verfahren<br />
Jahresarbeitszeit<br />
Kalkulationsvorgaben (Vorgabewerte)<br />
Korridorverfahren<br />
4
Kurzzeitpflege <strong>und</strong> Verhin<strong>der</strong>ungspflege<br />
Landesrahmenvertrag<br />
Leistungstyp<br />
Leistungs- <strong>und</strong> Prüfungsvereinbarungen<br />
Mindestarbeitszeit<br />
Örtlicher <strong>und</strong> überörtlicher Träger<br />
Orientierungsantrag<br />
Persönliches Budget<br />
Quotales System<br />
Regelleistungsbeschreibung<br />
Richtlinie für die Vereinbarung von Investitionen im Sinne <strong>der</strong> §§ 93 Abs. 2, 93 a BSHG<br />
Schiedsstellenverfahren<br />
Sozialhilferechtliches Dreieck<br />
Stationär (s. Ambulant <strong>und</strong> stationäre Leistungen)<br />
Tagesstruktur im stationären <strong>und</strong> ambulanten Wohnen<br />
Teilzeitbeschäftigung von Beschäftigten in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
Unterstützte Beschäftigung<br />
Vergütungspauschale (wirtschaftliche Betätigung)<br />
Vorgaben <strong>und</strong> bauliche Standards Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen (OFD)<br />
Vorgaben <strong>und</strong> bauliche Standards Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen (OFD)<br />
Vorübergehende Abwesenheit (s. Abwesenheit)<br />
Werkstättenerlass<br />
Werkstättenverordnung<br />
Werkstattrat (Mitwirkung)<br />
Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)<br />
5
Abwesenheit (Vorübergehende)<br />
Für die Regelung von Abwesenheitszeiten gelten im stationären <strong>und</strong> teilstationären Bereich<br />
unterschiedliche Regelungen: Die vorübergehende Abwesenheit aus einer Einrichtung (z. B.<br />
Werkstatt o<strong>der</strong> Wohnstätte) ist in § 16 Abs. 3 b <strong>der</strong> Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte<br />
<strong>und</strong> Regelungen des mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrags<br />
(FFV LRV zur Vergleichbarkeit) geregelt.<br />
1. Regelungen im teilstationären Bereich:<br />
Bei einer Abwesenheit von zwei zusammenhängenden vollen Wochen innerhalb eines<br />
Kalen<strong>der</strong>monats wird die Hälfte des Entgelts nicht gezahlt. Bei vier Wochen wird<br />
gar keine Leistungsvergütung gezahlt. Diese Regelungen gelten auch für den Aufnahme-<br />
<strong>und</strong> Entlassungsmonat. Die allgemeinen tariflichen <strong>und</strong> gesetzlichen Urlaubszeiten<br />
gelten nicht als Abwesenheit. Für eine Gesamtdauer von sechs Wochen<br />
pro Kalen<strong>der</strong>jahr gelten eine ärztlich verordnete Kur o<strong>der</strong> ein Krankenhausaufenthalt<br />
wegen einer akuten Erkrankung nicht als entgeltmin<strong>der</strong>nde Abwesenheit.<br />
2. Bei stationären Einrichtungen wird bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit des Leistungsberechtigten<br />
bis zu drei Tagen das volle Entgelt weitergezahlt. Für diese Zeit ist Verpflegung<br />
anzubieten. Bei vorübergehen<strong>der</strong> Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird<br />
vom ersten Tag <strong>der</strong> vollen Abwesenheit an die Gr<strong>und</strong>pauschale um einen Betrag von<br />
2,56 Euro vermin<strong>der</strong>t. Eine maximale Abwesenheit von 42 Tagen wird zugelassen.<br />
Auf Antrag kann eine Verlängerung erfolgen, wenn dieses durch Krankheit o<strong>der</strong> Kur<br />
individuell begründet werden kann.<br />
Anmerkung: Die volle Abwesenheit ist nur gegeben, wenn es an einem Tag keine Leistungserbringung<br />
seitens des Wohnträgers gibt. Wenn ein Bewohner z.B. am Frühstück teilnimmt,<br />
handelt es sich nicht um eine volle Abwesenheit im Sinne des LRV.<br />
Hinweis:<br />
• Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen <strong>der</strong> mit Wirkung ab<br />
01.01.2002 abgeschlossenen Verträge (s. Landesrahmenvertrag)<br />
6
Ambulant/Stationär in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
Eine allgemeingültige Definition zur Abgrenzung von ambulant zu stationär gibt es nicht.<br />
Stationäre Leistungen werden laut § 13 Abs. 1 SGB XII in einer „Einrichtung“ erbracht.<br />
Einrichtungen im Sinne <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe sind alle Einrichtungen, die <strong>der</strong> Pflege, <strong>der</strong><br />
Behandlung o<strong>der</strong> einem sonstigen deckenden Bedarf dienen. Wohnstätten sind stationäre<br />
Einrichtungen. Auf Gr<strong>und</strong>lage eines Betreuungsvertrages (Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz)<br />
erhält <strong>der</strong> Leistungsberechtigte verschiedene Ansprüche von einem Anbieter; hierzu<br />
gehören u.a. Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, Nutzungsrechte<br />
für Zimmer bzw. Wohnungen etc.<br />
Für stationäre Einrichtungen ist in Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>der</strong> überörtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zuständig<br />
(§ 6 Abs. 2 Nds. AG zum SGB XII). Dieser ist auch Vertragspartner für den Abschluss<br />
von Leistungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII <strong>und</strong> zuständig im Rahmen <strong>der</strong><br />
Heimaufsicht (noch Heimgesetz, § 1).<br />
In stationären Einrichtungen besteht kein individueller Anspruch auf Leistungen auf Pflegesachleistungen.<br />
Nach § 43a SGB XI übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige die<br />
pflegerischen Aufwendungen pauschal mit 10% des vereinbarten Heimentgeltes, höchstens<br />
jedoch i. H. v. 256 €.<br />
Ambulante Leistungen werden von „Diensten“ erbracht (siehe § 75, I SGB XII) <strong>und</strong> erfolgen<br />
im eigenen Haushalt des Leistungsberechtigten. Ambulante Leistungen setzen in <strong>der</strong> Regel<br />
eine dienstvertragliche Trennung von Betreuung, Versorgung <strong>und</strong> Unterkunft voraus. Neben<br />
ambulanten Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe bestehen im Gegensatz zur stationären Hilfe<br />
individuelle Ansprüche auf Pflegesachleistungen gem. SGB XI fort.<br />
Für ambulante Hilfen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe ist <strong>der</strong> örtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe sachlich<br />
zuständig (§ 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII).<br />
Ambulante Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen können aber auch auf Gr<strong>und</strong>lage von SGB VIII (Jugendhilfe)<br />
erfolgen, wenn <strong>der</strong> Betreffende noch min<strong>der</strong>jährig ist bzw. das 21. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat <strong>und</strong> sich noch in Ausbildung befindet (§ 35a SGB VIII). Dieses kann<br />
beson<strong>der</strong>s für Menschen mit autistischen Störungen (Asperger) Bedeutung haben.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz „ambulant vor stationär“ zieht sich durch die gesamte Sozialgesetzgebung.<br />
Im SGB XII ist dieser unter § 13, Abs. 1 festgehalten. Von diesem kann nur abgewichen<br />
werden, wenn die ambulante Leistungserbringung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verb<strong>und</strong>en<br />
ist.<br />
7
Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld<br />
In § 43 SGB IX ist geregelt, dass die Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen von dem zuständigen<br />
Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen ein Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld erhalten. Das Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld beträgt monatlich<br />
26 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behin<strong>der</strong>ten Menschen, dessen Arbeitsentgelt<br />
zusammen mit dem Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld den Betrag von 325 Euro nicht übersteigt.<br />
Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeld monatlich<br />
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt <strong>und</strong> 325 Euro. Erhöhungen <strong>der</strong> Arbeitsentgelte<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Kosten im Arbeitsbereich <strong>der</strong> Werkstatt gemäß §<br />
41 Abs. 3 des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes in <strong>der</strong> ab 1. August 1996 geltenden Fassung o<strong>der</strong><br />
gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsför<strong>der</strong>ungsgeldes angerechnet werden<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 43 SGB IX<br />
8
Aufsichtspflicht<br />
Aufsichtspflichten können aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes (z.B. die <strong>der</strong> sorgeberechtigten Eltern<br />
gemäß § 1631 BGB) o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines Vertrages bestehen (z.B. Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertrag,<br />
Werkstattvertrag etc.).<br />
Aufsichtspflichten des Wohnstätten- <strong>und</strong> Werkstattpersonals <strong>und</strong> die gr<strong>und</strong>sätzlich geschützten<br />
Freiheits- <strong>und</strong> Persönlichkeitsrechte <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten MitarbeiterInnen befinden sich in<br />
einem rechtlichen Spannungsverhältnis.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt auch bei behin<strong>der</strong>ten Menschen das Prinzip <strong>der</strong> Eigenverantwortung. In<br />
Einrichtungen zur Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe (WfbMs <strong>und</strong> Wohneinrichtungen) sollen zudem<br />
Selbstbestimmung, Eigenständigkeit, Integration <strong>und</strong> Normalisierung sowie individuelle<br />
För<strong>der</strong>maßnahmen im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen, jedoch nicht Aufsicht <strong>und</strong> Kontrolle.<br />
Je höher <strong>der</strong> Hilfebedarf ist, desto höher sind die Anfor<strong>der</strong>ungen, die an die Aufsichtspflicht<br />
gestellt werden. So ist z. B. die beson<strong>der</strong>e Aufsichtspflicht bei Personen mit Anfallsleiden<br />
beim Baden zu berücksichtigen. Während z.B. ein deliktfähiger Mensch in <strong>der</strong> Regel keiner<br />
Aufsicht bedarf, bestehen Aufsichtspflichten auf jeden Fall gegenüber deliktunfähigen Personen.<br />
Auf jeden Fall trifft die EinrichtungsträgerWfbM die Verpflichtung, Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Freizeitunfälle<br />
zu verhin<strong>der</strong>n, soweit entsprechende Gefahren erkennbar <strong>und</strong> durch zumutbare<br />
Maßnahmen abwendbar sind. Für Träger von Wohneinrichtungen kann es sinnvoll sein, für<br />
die Bewohner einen Gruppenhaftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen, um z.B. Streit<br />
bei verursachten Sachschäden unter den Bewohnern o<strong>der</strong> bei einer Teilnahme am Straßenverkehr<br />
zu vermeiden.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• §§ 832 <strong>und</strong> 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
Hinweis:<br />
• Aufsichtspflicht <strong>und</strong> Haftung im Umgang mit geistiger Behin<strong>der</strong>ung, Hrsg.: B<strong>und</strong>esvereinigung<br />
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behin<strong>der</strong>ung e.V., Marburg/Lahn<br />
2001<br />
9
Barbetrag zur persönlichen Verfügung<br />
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (sog. Taschengeld) wird pauschal an Personen<br />
gezahlt, die in stationären Einrichtungen leben. Er dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse<br />
des täglichen Lebens, die nicht von <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Leistungen<br />
des Sozialhilfeträgers gedeckt sind.<br />
Der Barbetrag wird regelmäßig als Geldleistung erbracht, die Verwendung unterliegt <strong>der</strong> freien<br />
Verantwortung <strong>der</strong> Person. Deshalb darf ein Nachweis nicht gefor<strong>der</strong>t werden. Er kann<br />
auch an Angehörige o<strong>der</strong> gesetzliche Betreuer ausgezahlt werden, wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />
nicht in <strong>der</strong> Lage ist, den Barbetrag selbst zu verwalten.<br />
Wichtig ist bei <strong>der</strong> Verwendung die Abgrenzung zu den Leistungen, die von <strong>der</strong> Einrichtung<br />
im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Leistungsvereinbarungen erbracht werden müssen. Hierzu<br />
gehören z.B. lt. Auffassung <strong>der</strong> Heimaufsicht die Gr<strong>und</strong>ausstattung mit geeigneten Körperpflegemitteln<br />
wie Zahncreme, Seife <strong>und</strong> Duschgel. Hierfür ist nicht <strong>der</strong> Barbetrag einzusetzen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 35 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds. AB SGB XII), Ziffern<br />
35.02.01. bis 35.02.03<br />
10
Behandlungspflege in stationären Einrichtungen<br />
Über die Erbringung von Leistungen <strong>der</strong> Behandlungspflege in Form von häuslicher Krankenpflege<br />
gem. § 37 SGB V in Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe wird seit Jahren gestritten.<br />
Nach § 37 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt o<strong>der</strong> in ihrer Familie neben <strong>der</strong><br />
ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung<br />
geboten, aber nicht ausführbar ist, o<strong>der</strong> wenn sie durch die häusliche<br />
Krankenpflege vermieden o<strong>der</strong> verkürzt wird.<br />
Versicherte, die nicht auf Dauer in einer Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 o<strong>der</strong> 4 SGB XI<br />
aufgenommen sind, erhalten Leistungen.<br />
Die Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe sind keine Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI.<br />
Die Einrichtungsträger sind nur insoweit verpflichtet, Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />
nach SGB V in den Einrichtungen durchzuführen, soweit diese in einer Leistungsvereinbarung<br />
<strong>und</strong> in einem Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertrag vereinbart sind.<br />
Pflegemaßnahmen unterteilen sich in Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Behandlungspflege. Es gibt hierzu keine<br />
klare Definition <strong>der</strong> Begriffe.<br />
Von Gr<strong>und</strong>pflege kann man sprechen, wenn Aktivitäten des täglichen Lebens ( z.B. Körperpflege)<br />
unterstützt, ergänzt o<strong>der</strong> ersetzt werden.<br />
Um Behandlungspflege handelt es sich, wenn im Rahmen eines Behandlungsprozesses diese<br />
von einem Arzt verordnet, gesteuert <strong>und</strong> verantwortet wird.<br />
Die Übergänge von <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pflege zur Behandlungspflege sind fließend. definiert. Gerade<br />
bei chronischen Behin<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Krankheiten dienen oft pflegerische Maßnahmen nicht<br />
<strong>der</strong> Heilung, son<strong>der</strong>n teilweise dauerhaft <strong>der</strong> Lin<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Kompensation <strong>der</strong> Beeinträchtigungen.<br />
Die Einrichtungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe sollten in Ihren Verträgen die Schnittstelle zwischen<br />
<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>und</strong> <strong>der</strong> Hilfe zur Pflege (Behandlungspflege) genau beschreiben<br />
um spätere Abgrenzungsfragen auszuschließen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 37 SGB V Abs.2<br />
• § 43 a SGB XI<br />
• § 55 SGB XII<br />
• § 36 SGB XI<br />
• § 71 Abs.4 SGB XI<br />
Anlage:<br />
• Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums für Ges<strong>und</strong>heit zur Häuslichen Krankenpflege<br />
gem. § 37 SGB V in Behin<strong>der</strong>teneinrichtungen vom 11.05.2009 (Anlage 1)<br />
11
Bekleidungsbeihilfe<br />
Die Bekleidungsbeihilfe wird an Personen gezahlt, die in stationären Einrichtungen leben.<br />
Sie dient zur Befriedigung des notwendigen Bedarfs an persönlicher Kleidung.<br />
Die Bekleidungsbeihilfe wird regelmäßig als Geldleistung gewährt, die Verwendung ist über<br />
den Einrichtungsträger nachzuweisen. Der notwendige Bedarf an Kleidung kann durch die<br />
Einrichtung ermittelt werden, die dann ohne vorherigen Antrag an den Sozialhilfeträger die<br />
Kleidung mit <strong>der</strong> Person beschafft <strong>und</strong> mit dem Sozialhilfeträger abrechnet. Dabei sind bei<br />
den Preisen für einzelne Kleidungsstücke die Richtwerte des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesamtes<br />
für Soziales, Jugend <strong>und</strong> Familie zu berücksichtigen.<br />
Der Bedarf einer Person ist begrenzt durch einen vom Sozialhilfeträger festgesetzten jährlichen<br />
Höchstbetrag (Dispositionsbetrag s. Nds. Ausführungsbestimmungen). Für Personen,<br />
die einer Beschäftigung z.B. in einer WfbM nachgehen, erhöht sich dieser Dispositionsbetrag.<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage:<br />
• § 35 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds. AB SGB XII), Ziffern<br />
35.02.01.<br />
12
Bruttoprinzip<br />
In <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gilt im teilstationären <strong>und</strong> stationären Bereich das sogenannte<br />
Bruttoprinzip. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Leistungsträger dem Leistungserbringer das volle<br />
Entgelt auszahlt. Sofern vom Leistungsempfänger ein Eigenanteil zu for<strong>der</strong>n ist, wird dieser<br />
vom Leistungsträger geltend gemacht. Der Leistungserbringer hat hiermit nichts zu tun.<br />
Beispiel:<br />
Ein Platz in einem Wohnheim kostet 2.000 EUR im Monat. Der Bewohner muss einen Eigenanteil<br />
von 500 EUR selbst zahlen. Das Wohnheim erhält vom Sozialamt 2.000 EUR. Das<br />
Sozialamt for<strong>der</strong>t von Wohnheim-Bewohner die 500 EUR.<br />
Beim Nettoverfahren (üblich bei Pflegeheimen) würde das Sozialamt die 500 EUR bei <strong>der</strong><br />
Überweisung an das Pflegeheim in Abzug bringen <strong>und</strong> somit nur 1.500 EUR überweisen.<br />
Das Pflegeheim muss dann die 500 EUR von dem Bewohner for<strong>der</strong>n.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 92 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
13
Entgelte in <strong>der</strong> WfbM (Löhne)<br />
Die Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung im Arbeitsbereich, die in einem arbeitnehmerähnlichen<br />
Verhältnis zur Werkstatt für behin<strong>der</strong>te Menschen (WfbM) stehen, erhalten gemäß § 136 (1)<br />
Sozialgesetzbuch IX ein Arbeitsentgelt.<br />
Das Arbeitsentgelt wird aus dem Arbeitsergebnis gezahlt, das sich aus <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> Erträge<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> notwendigen Kosten des laufenden Betriebes im Arbeitsbereich <strong>der</strong> WfbM errechnet.<br />
Es besteht aus einem Gr<strong>und</strong>betrag <strong>und</strong> einem Steigerungsbetrag. Die Höhe des<br />
Gr<strong>und</strong>betrages entspricht dem Ausbildungsgeld, das die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit den behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt, d.h. im zweiten Jahr leistet. Gemäß §<br />
138 (2) SGB IX bemisst sich <strong>der</strong> Steigerungsbetrag nach <strong>der</strong> individuellen Arbeitsleistung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge <strong>und</strong> Arbeitsgüte. In <strong>der</strong> Gestaltung<br />
eines Entgeltsystems ist die Werkstatt frei; <strong>der</strong> Leistungsträger hat das Recht <strong>der</strong> Prüfung.<br />
Seit 2001 ist in § 5 Abs.3a <strong>der</strong> Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) bei <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong><br />
Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsentgelte die Beteiligung des Werkstattrates festgelegt.<br />
In <strong>der</strong> Regel sollen mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses als Arbeitsentgelt ausgezahlt<br />
werden. Zum Ausgleich von Ertragsschwankungen kann gemäß § 12 (5) WVO eine Rücklage<br />
bis zu <strong>der</strong> Höhe gebildet werden, die für die Zahlung <strong>der</strong> Arbeitsentgelte für sechs Monate<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 138 (1) <strong>und</strong> § 138 (2) SGB IX<br />
• § 5 Abs. 3a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung<br />
• § 12 (5) Werkstättenverordnung<br />
14
Fachleistungsst<strong>und</strong>e<br />
Fachleistungsst<strong>und</strong>en können für die Leistungserbringung im ambulanten Bereich <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
im Rahmen von § 53,54 SGB XII mit den Leistungsträgern vereinbart werden.<br />
Sie wurden zunächst schwerpunktmäßig im Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe entwickelt ( z.B.<br />
Sozialpädagogische Familienhilfe SpFh), finden jedoch zunehmend Anwendung in allen Bereichen<br />
<strong>der</strong> sozialen Dienstleistungserbringung.<br />
Der Inhalt einer Fachleistungsst<strong>und</strong>e ist präzise im Rahmen <strong>der</strong> Leistungsvereinbarung zu<br />
definieren.<br />
Der Preis einer Fachleistungsst<strong>und</strong>e muss alle betrieblichen Kosten decken, die zur Leistungserbringung<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind; hierzu gehören z.B. Kosten zur Vor- <strong>und</strong> Nachbereitung,<br />
Dokumentation, Vertretung, Verwaltungs- <strong>und</strong> Regiekosten, Fortbildung, sowie Sachkosten<br />
(Raum, Telefon, Ausstattung, Material etc.). Fahrtkosten (An- <strong>und</strong> Abfahrtskosten) werden in<br />
<strong>der</strong> Regel geson<strong>der</strong>t vereinbart.<br />
In <strong>der</strong> Praxis werden für die Berechnung einer „Betreuungsst<strong>und</strong>e/Jahresbetreuungszeit“<br />
oftmals noch Zeiten für fachspezifische Aktivitäten (wie z.B. Praxisberatung, Teamsitzungen,<br />
Arbeitsgemeinschaften etc.) sowie fallspezifische Aktivitäten (Hilfeplankonferenzen, Behördenkontakte,<br />
Fehlbesuche, Dokumentation u. Berichtswesen) abgezogen.<br />
Die Fachleistungsst<strong>und</strong>e geht von einer „Nettoarbeitszeit“ eines Mitarbeiters aus. Sie definiert<br />
die tatsächlichen Leistungsst<strong>und</strong>en, die ein Mitarbeiter jährlich abzgl. Urlaub, Krankheit,<br />
Fortbildung durchschnittlich netto zur Verfügung steht. Eine Möglichkeit zur Ermittlung von<br />
Anhaltswerten sind die Tabellen <strong>der</strong> KGST (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung).<br />
Die KGST legt für unterschiedliche Berufsgruppen Anhaltswerte fest,<br />
die regelmäßig aktualisiert werden <strong>und</strong> für die kommunalen Leistungsträger als Gr<strong>und</strong>lage<br />
für Verhandlungen angesehen werden. Außerdem gibt es Werte vom B<strong>und</strong>esministerium für<br />
Finanzen. Diese finden sich unter dem Stichwort Jahresarbeitszeit. Hier werden auch Durchschnittssätze<br />
verschiedener Berufsgruppen im Rahmen einer Personalkostentabelle festgelegt,<br />
die für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nicht überschritten werden sollen.<br />
Um die Kosten für eine Fachleistungsst<strong>und</strong>e zu errechnen, ist die Zahl <strong>der</strong> jährlichen St<strong>und</strong>en<br />
durch die Jahresgehaltssumme zu dividieren.<br />
Beispielrechnung:<br />
Tarifliche Lohnkosten einer sozialpädagogischen Fachkraft (E 9 TVöD)<br />
+ 10 % tarifliche Lohnkosten für Leitungsfunktionen (E 11 TVöD)<br />
+ 20 % tarifliche Lohnkosten für Verwaltungskraft (E 6 TVöD)<br />
a. ) = Personalkosten<br />
b.) + Sachkosten (10 % <strong>der</strong> Personalkosten)<br />
c.) = Gesamtkosten (Gesamtkosten / persönliche Jahresbetreuungszeit (Std.) = Entgelt für<br />
Fachleistungsst<strong>und</strong>e)<br />
Hinweise:<br />
• AFET (B<strong>und</strong>esverband für Erziehungshilfe e.V.), Georgstr. 26 in 30159 Hannover<br />
(http://www.afet-ev.de/index.php)<br />
• Rahmenverträge nach § 78 f SGB VIII für Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
15
Fahrtkosten<br />
Für eine Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation mit täglicher Heimfahrt werden Fahrtkosten<br />
(von zuhause zur Werkstatt <strong>und</strong> zurück) durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Es<br />
handelt sich hierbei um sogenannte Pflichtleistungen, so dass die tatsächlich anfallenden<br />
Kosten übernommen werden müssen. Eine konkrete Regelung steht hierzu im § 14 des<br />
Landesrahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 109 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX<br />
• B<strong>und</strong>essozialgericht Urteil vom 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsischer Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII<br />
16
Familienheimfahrten/Besuchsfahrten<br />
Personen, die in stationären Einrichtungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe leben, können auf Antrag<br />
zusätzliche Beihilfen für Familienheimfahrten beantragen, wenn dieses zur Aufrechterhaltung<br />
des Kontaktes zu den Angehörigen notwendig ist. Auch die Angehörigen können Besuchsreisen<br />
zur stationären Einrichtung beantragen. Der Begriff <strong>der</strong> Angehörigen ist dabei weit<br />
gefasst.<br />
Personen unter 21 Jahren, die in stationären Einrichtungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe leben,<br />
erhalten diese Beihilfen für Familienheimfahrten ohne beson<strong>der</strong>en Antrag.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> Familienheim- <strong>und</strong> Besuchsfahrten richtet sich nach <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>und</strong><br />
ist insbeson<strong>der</strong>e bei Personen unter 21 Jahren nach dem erreichten Lebensalter gestaffelt.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
Anlage:<br />
• R<strong>und</strong>schreiben 15/1999 GültL 4310/74 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesamtes für Soziales,<br />
Jugend <strong>und</strong> Familie (Anlage 2)<br />
17
Gemeinsame Kommission<br />
Gemäß dem § 79 Abs. 1 SGB XII (Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe - früher § 93 B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz),<br />
ist in den B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n ein Landesrahmenvertrag (LRV) abzuschließen.<br />
Dieser legt die Rahmenbedingungen für die zwischen den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe <strong>und</strong> den<br />
Trägern <strong>der</strong> Einrichtungen zu treffenden Leistungs-, Vergütungs- <strong>und</strong> Prüfungsvereinbarungen<br />
fest.<br />
Für Nie<strong>der</strong>sachsen ist das die "Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen<br />
<strong>der</strong> mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge". Dieser Vertrag wurde im Laufe<br />
<strong>der</strong> Jahre weiterentwickelt <strong>und</strong> den geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bedingungen angepasst. Zurzeit<br />
(2009) ist <strong>der</strong> III. Ergänzungsvertrag gültig.<br />
Der LRV schafft zur Ausgestaltung <strong>und</strong> zur Weiterentwicklung des LRV als Organ, die gemeinsame<br />
Kommission (gK). Die gK wird durch die Vertragsparteien personell besetzt.<br />
Ihre spezifischen Funktionen sind:<br />
• Fortschreibung <strong>und</strong> Weiterentwicklung des Systems <strong>der</strong> Leistungstypen<br />
• Entwicklung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Rahmenleistungsvereinbarungen<br />
• Differenzierung <strong>der</strong> Leistungsberechtigtengruppen<br />
• Fortschreibung des Korridorverfahrens<br />
• Mitgestaltung <strong>der</strong> Kalkulationen <strong>der</strong> Entgelte (Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Maßnahmepauschale sowie<br />
Investitionsbetrag)<br />
• Kalkulationsvorgaben (pauschale Entgeltanpassungen) bis zum 30.09. eines Jahres<br />
18
Gr<strong>und</strong>pflege/Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
Im Bereich <strong>der</strong> stationären Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gehört die Erbringung von Gr<strong>und</strong>pflegeleistungen<br />
zum Bestandteil <strong>der</strong> Leistungserbringung (§ 55 SGB XII, § 13, Abs.3, S. 3 SGB XI).<br />
Bei bestehen<strong>der</strong> Pflegestufe von Bewohnern erstattet die Pflegekasse die anfallenden Kosten<br />
für Pflege pauschal an den Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe (§ 13, Abs. 4 SGB XI). Die Pflegekasse<br />
übernimmt bei Vorliegen <strong>der</strong> übrigen Voraussetzungen in stationären Einrichtungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
einen Pauschbetrag für pflegebedingte Aufwendungen (§ 43a SGB XI). Dieser<br />
beträgt 10 v. H. des Heimentgeltes, maximal 255,65 € pro Monat. Das mit dem Sozialhilfeträger<br />
vereinbarte Entgelt verän<strong>der</strong>t sich dadurch nicht.<br />
Achtung: Gr<strong>und</strong>pflege ist von <strong>der</strong> Behandlungspflege (SGB V-Leistungen) abzugrenzen (s.<br />
Behandlungspflege).<br />
Über die Leistungserbringung entsteht kein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen.<br />
In <strong>der</strong> Praxis bedeutet das, dass auch Bewohner mit Pflegestufe in stationären Wohneinrichtungen<br />
<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe im Rahmen ihres notwendigen Pflegebedarfs <strong>und</strong> <strong>der</strong> vereinbarten<br />
Entgelte versorgt werden müssen.<br />
In <strong>der</strong> ambulanten Leistungserbringung können Leistungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung ergänzend<br />
zur Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gem. §§ 53,54 SGB XII erbracht werden, diese sind ebenfalls<br />
budgetfähig (s. „Persönliches Budget“).<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 43a SGB XI Pflege in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
• § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege<br />
• § 55 SGB XII Son<strong>der</strong>regelung für behin<strong>der</strong>te Menschen in Einrichtungen<br />
• § 13 SGB XI Verhältnis Pflegeleistungen zu an<strong>der</strong>en Sozialleistungen<br />
Hinweis:<br />
• „Behandlungspflege in <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe“, 2008, in Kontaktgespräche,Hrsg. B<strong>und</strong>esverband<br />
evangelische Behin<strong>der</strong>tenhilfe e.V.<br />
19
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag<br />
Hierzu gibt <strong>der</strong> § 76 SGB XII eine Definition:<br />
Inhalt <strong>der</strong> Vereinbarungen<br />
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen,<br />
mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen <strong>der</strong> Einrichtung, den von ihr zu betreuenden<br />
Personenkreis, Art, Ziel <strong>und</strong> Qualität <strong>der</strong> Leistung, Qualifikation des Personals sowie<br />
die erfor<strong>der</strong>liche sächliche <strong>und</strong> personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung<br />
<strong>der</strong> Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte<br />
aufzunehmen <strong>und</strong> zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend,<br />
zweckmäßig <strong>und</strong> wirtschaftlich sein <strong>und</strong> dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
(2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen<br />
für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung (Gr<strong>und</strong>pauschale) <strong>und</strong> für die Maßnahmen<br />
(Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen, einschließlich<br />
ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). För<strong>der</strong>ungen aus öffentlichen Mitteln sind<br />
anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit<br />
vergleichbarem Bedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung <strong>der</strong> Vergütung auf Gr<strong>und</strong> von<br />
Investitionsmaßnahmen braucht <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er <strong>der</strong><br />
Maßnahme zuvor zugestimmt hat.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 76 SGB XII<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsischer Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII<br />
20
Heimaufsicht<br />
Der Heimaufsicht obliegt die Durchführung des Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetzes <strong>und</strong><br />
des Heimgesetzes (zukünftig: Heimbewohnerschutzgesetz). Zu ihren wesentlichen Aufgaben<br />
gehören<br />
• die Rechtsstellung <strong>der</strong> Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner zu sichern<br />
• die Qualität <strong>der</strong> Betreuung <strong>und</strong> Pflege zu verbessern<br />
• die Beratung von Heimbewohnern, Angehörigen, Heimbeiräten sowie Mitarbeiter <strong>und</strong><br />
Träger von Heimen<br />
• die Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die<br />
Träger <strong>der</strong> Heime<br />
Die Aufgabe <strong>der</strong> Heimaufsicht liegt in Nie<strong>der</strong>sachsen in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Landkreise,<br />
kreisfreien <strong>und</strong> großen selbständigen Städten, in <strong>der</strong>en örtlicher Zuständigkeit sich die jeweilige<br />
Einrichtung befindet (z. B. Senioren- <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen).<br />
Das Nie<strong>der</strong>sächsische Landesamt für Soziales, Jugend <strong>und</strong> Familie ist die zuständige Behörde<br />
gegenüber Heimen für volljährige <strong>und</strong> min<strong>der</strong>jährige Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung.<br />
21
Heimbeirat<br />
Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium <strong>und</strong> die Interessensvertretung für Bewohnerinnen<br />
<strong>und</strong> Bewohner von Heimen. Durch ihn wirken die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner<br />
in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Rechtsgr<strong>und</strong>lage hierfür ist die Verordnung<br />
über die Mitwirkung <strong>der</strong> Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes<br />
(Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV). Die Träger des Heims haben auf die Bildung<br />
von Heimbeiräten hinzuwirken (§ 2 Abs. 1 HeimmwV). Die Zahl <strong>der</strong> Heimbeiratsmitglie<strong>der</strong> ist<br />
in § 4 HeimmwV geregelt. Eine Ermächtigung für die Verordnung besteht durch das Heimgesetz<br />
(HeimG). Die Verordnung ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)<br />
22
Heimbewohnerschutzgesetz<br />
Der B<strong>und</strong>estag hat am 30.06.2006 im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> für das Heimrecht beschlossen.<br />
In Nie<strong>der</strong>sachsen befindet sich <strong>der</strong> Entwurf eines Nie<strong>der</strong>sächsischen Gesetzes zum Schutz<br />
von Heimbewohnerinnen <strong>und</strong> Heimbewohnern ( NHeimG ) in <strong>der</strong> parlamentarischen Anhörung<br />
( Stand 10/2010 ).<br />
Ziel des Gesetzes ist die Sicherung <strong>und</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Betreuungsqualität in den<br />
Heimen sowie die Verbesserung des Schutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechtsstellung <strong>der</strong> Bewohner.<br />
Das Heimbewohnerschutzgesetz löst gemeinsam mit dem Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz<br />
das Heimgesetz ab.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Heimbewohnerschutzgesetz (NHeimG)<br />
23
Heimmindestbauverordnung<br />
Die Verordnung regelt die baulichen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen für Altenheime, Altenwohnheime,<br />
Pflegeheime für Volljährige <strong>und</strong> Wohnheime für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen.<br />
Die Heimmindestbauverordnung ist eine Verordnung des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> gilt in allen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n.<br />
Die Regelungen sollen in den Heimbewohnerschutzgesetzen <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />
Berücksichtigung finden.<br />
Die Heimmindestbauverordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 03.05.1983<br />
(BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung vom 25.11.2003 ( BGBl. I S. 2346 ) geän<strong>der</strong>t<br />
worden ist, kann über die Homepage des B<strong>und</strong>esministerium für Justiz unter<br />
www.gesetze-im-internet.de heruntergeladen werden.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)<br />
24
Heimpersonalverordnung<br />
Die Verordnung über personelle Anfor<strong>der</strong>ungen für Heime (Heimpersonalverordnung –<br />
HeimPersV) regelt die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in stationären<br />
Einrichtungen. In § 5 ist die sogenannte Fachkraftquote geregelt. Bei Einrichtungen,<br />
die mehr als 20 Plätze umfassen, muss jede zweite Kraft eine Fachkraft sein. Die Definition<br />
<strong>der</strong> Fachkraft ist in § 6 geregelt. Die Verordnung ist im Internet unter www.gesetze-iminternet.de<br />
zu finden.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Heimpersonalverordnung (HeimPersV)<br />
25
Hilfebedarfsgruppen/ HMB-Verfahren<br />
Instrumente <strong>der</strong> Bedarfsermittlung dienen dazu, den individuellen Hilfebedarf festzustellen<br />
<strong>und</strong> die Vergütung von Leistungen nach Gruppen mit vergleichbarem Bedarf (Hilfebedarfsgruppen)<br />
zu differenzieren (§ 75 Sozialgesetzbuch XII).<br />
Mit den von Frau Dr. Heidrun Metzler von <strong>der</strong> Forschungsstelle „Lebenswelten behin<strong>der</strong>ter<br />
Menschen“ <strong>der</strong> Universität Tübingen entwickelten so genannten HMB-Verfahren wird <strong>der</strong><br />
Hilfebedarf für die individuelle Lebensgestaltung in den Bereichen „Wohnen“ (HMB-W) <strong>und</strong><br />
„Gestaltung des Tages“ (HMB-T) in dem Bereich Werkstatt für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />
(WfbM) auf Erhebungsbögen erfasst <strong>und</strong> dokumentiert.<br />
Für Wohnstätten erfolgt bereits seit dem 1.1. 2006 eine „Zuordnung zu<br />
Leistungsberechtigtengruppen zur Kalkulation <strong>der</strong> Entgelte nach Gruppen für Leistungsberechtigte<br />
mit vergleichbarem Bedarf“. Damit wurde das zuvor einheitliche Entgelt innerhalb<br />
einer Wohnstätte durch ein bedarfsorientiertes Entgelt in fünf unterschiedlichen Stufen ersetzt.<br />
Gemäß § 5 Ergänzungsvertrag („III. Vertrag“) folgt für die so genannte Tagesstruktur (HMB-<br />
T) ab 01.01.2013 in Nie<strong>der</strong>sachsen die vergleichbare Bildung von<br />
Leistungsberechtigtengruppen zu Kalkulationszwecken nach dem HMB- T- Verfahren.<br />
Diese Vereinbarung gilt für:<br />
• geistig, körperlich o<strong>der</strong> seelisch wesentlich behin<strong>der</strong>te Leistungsberechtigte im<br />
Berufsalter, die in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen beschäftigt sind <strong>und</strong> für<br />
• volljährige geistig o<strong>der</strong> körperlich wesentlich behin<strong>der</strong>te Leistungsberechtigte bis<br />
zum Erreichen <strong>der</strong> gesetzlichen Regelaltersgrenze (z. Zt. 65 Jahre), die in Tagesför<strong>der</strong>stätten<br />
o<strong>der</strong> in Angeboten <strong>der</strong> sog. „sonstigen heiminternen Tagesstruktur“<br />
betreut werden.<br />
Die Träger von Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sozialhilfe sollen sich möglichst einvernehmlich über<br />
die Zuordnung in die bedarfsgerechte Leistungsberechtigtengruppe verständigen. Im Nichteinigungsfall<br />
ist in Nie<strong>der</strong>sachsen vorgesehen, dass ein sachverständiger Schlichter über die<br />
Zuordnung entscheidet (Anlage 4 des FFV zur LRV). Die Verfahrensregelungen werden in<br />
<strong>der</strong> Gemeinsamen Kommission festegelegt.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 75 SGB XII<br />
• § 5 Ergänzungsvertrag („III. Vertrag“) zur Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte<br />
<strong>und</strong> Regelungen des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2<br />
BSHG <strong>und</strong> des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages zur Vergleichbarkeit<br />
(FFV LRV)<br />
• Anlage 4 FFV-LRV i.V.m. „Regelung von Verfahrensfragen…“ (Beschluss GK FFV<br />
LRV 7. Sitzung 19.08.2010 Verfahrensregelung Schlichtung HMB)<br />
26
Jahresarbeitszeit<br />
Die verfügbare Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft ist <strong>der</strong> Rechenwert für die Personalbedarfsberechnung.<br />
Der Wert berücksichtigt: 365 Kalen<strong>der</strong>tage abzüglich: - 104 Tage am Wochenende<br />
- durchschnittlich auf einen sonst arbeitspflichtigen Wochentag fallenden Feiertage<br />
(10) - die durchschnittlichen Ausfälle durch Urlaub <strong>und</strong> ganztägige Dienstbefreiungen - die<br />
durchschnittlichen Ausfälle durch Krankheit, Kur- <strong>und</strong> Heilverfahren usw., multipliziert mit <strong>der</strong><br />
durchschnittlichen Arbeitszeit pro Tag. Es ergibt sich die durchschnittliche gesetzliche/tarifliche<br />
Anwesenheitszeit eines Mitarbeiters. Für eine einheitliche Berechnung werden<br />
diese Werte von verschiedenen amtlichen Stellen veröffentlicht, z. B. vom B<strong>und</strong>esfinanzministerium<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Personalkostensätze. Folgende Berechnung<br />
wurde am 12.02.2009 vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>der</strong> Finanzen veröffentlicht:<br />
(Auszug aus <strong>der</strong> Anlage)<br />
Anlage:<br />
• B<strong>und</strong>esministerium <strong>der</strong> Finanzen: Berechnung <strong>der</strong> Personalkostensätze vom<br />
12.02.2009 (Anlage 3)<br />
27
Kalkulationsvorgaben (Vorgabewerte )<br />
Der Begriff „Vorgabewerte“ findet sich erstmalig in <strong>der</strong> „Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung<br />
in freigemeinnützigen, sozialen Einrichtungen in Nie<strong>der</strong>sachsen“ aus dem Jahr<br />
1980. Danach hatte die Pflegesatzkommission bis zum 1. März eines jeden Jahres aufgr<strong>und</strong><br />
objektiver Daten (z. B. Jahreswirtschaftsbericht <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung) für das laufende Jahr<br />
landeseinheitliche Vorgabewerte für die Personalkosten <strong>und</strong> für die Sachkosten zu beschließen.<br />
Die Gemeinsame Kommission <strong>der</strong> LAG <strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege in Nie<strong>der</strong>sachsen, <strong>der</strong><br />
Kommunalen Spitzenverbände in Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>und</strong> des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen nach § 19<br />
Fortführungsvertrag zum Landesrahmenvertrag (FFV LRV) hat mit Beschluss vom<br />
15.02.2007 das „Verfahren für zukünftige Vergütungsanpassungen“ neu geregelt.<br />
Für die Ermittlung <strong>der</strong> Sachkostenverän<strong>der</strong>ung wird <strong>der</strong> Verbraucherpreisindex für Deutschland<br />
vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt herangezogen.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Personalkostenverän<strong>der</strong>ung wird <strong>der</strong> Tarifindex <strong>der</strong> Angestellten (Index<br />
<strong>der</strong> tariflichen Monatsgehälter) – früheres B<strong>und</strong>esgebiet – des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes<br />
herangezogen.<br />
Die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge wird zusätzlich ermittelt.<br />
Zur Ermittlung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Krankenversicherungsbeitrags wird <strong>der</strong> durchschnittliche<br />
allgemeine Beitragssatz <strong>der</strong> Krankenkassen, mitgeteilt durch das B<strong>und</strong>esministerium für<br />
Ges<strong>und</strong>heit, zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fahrtkosten wird die Abteilung 7 „Verkehr“ des Verbraucherpreisindex<br />
für Deutschland vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt herangezogen.<br />
Hinweise:<br />
• Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung in freigemeinnützigen, sozialen Einrichtungen<br />
in Nie<strong>der</strong>sachsen, Bekanntmachung des Sozialminister vom 31.07.1980, Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />
Ministerialblatt Nr. 45/ 1980, Seite 1135 ff<br />
• Beschluss <strong>der</strong> Gemeinsamen Kommission nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 <strong>der</strong> Vereinbarung<br />
zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen des mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen<br />
Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG<br />
(FFV LRV ) am 16.02.2007.<br />
Anlage:<br />
• Beschluss <strong>der</strong> Gemeinsamen Kommission vom 16.02.2007 (Anlage 4)<br />
28
Korridorverfahren<br />
Das Korridorverfahren hat seine Gr<strong>und</strong>lage im Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrag zur<br />
Vergleichbarkeit. Die verschiedenen stationären <strong>und</strong> teilstationären Leistungen sind in Leistungstypen<br />
aufgeteilt. Eine Liste <strong>der</strong> Leistungstypen ist im Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrag<br />
als Anlage zu finden. Ziel des Korridorverfahrens ist es, die unterschiedlichen<br />
Entgelte für einen Leistungstyp zusammen zu führen. Dabei wird die Vergütung für Entgelte,<br />
die am unteren Rand des Korridors bestehen, schrittweise erhöht <strong>und</strong> Entgelte, die am oberen<br />
Rand des Korridors bestehen, schrittweise gesenkt. Da das Verfahren zum 31.12.2010<br />
ausläuft, wurde mit dem III. Vertrag zur Vereinbarung <strong>und</strong> Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen<br />
des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrags nach § 93 Abs. 2 BSHG <strong>und</strong> des<br />
Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrags zur Vergleichbarkeit (FFV LRV) eine Regelung<br />
für die Zeit ab dem 01.01.2011 vereinbart. Der Vereinbarung sind als Anlage A Durchschnittswerte<br />
<strong>der</strong> einzelnen Leistungstypen beigefügt. In <strong>der</strong> Anlage B sind für jeden Leistungstypen<br />
Anpassungszeiten zugeordnet. Die Anpassung auf den in Anlage A genannten<br />
Betrag erfolgt jährlich in gleichen Schritten.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsischer Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG (s. Schlagwort<br />
Landesrahmenvertrag)<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsischer Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit (s. Schlagwort Landesrahmenvertrag)<br />
• Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen <strong>der</strong> mit Wirkung ab<br />
01.01.2002 abgeschlossenen Verträge (s. Schlagwort Landesrahmenvertrag)<br />
• Ergänzungsvertrag („III. Vertrag“) zur Vereinbarung <strong>und</strong> Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong><br />
Regelungen des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 Abs. 2<br />
BSHG <strong>und</strong> des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrags zur Vergleichbarkeit (FFV<br />
LRV) (s. Schlagwort Landesrahmenvertrag)<br />
29
Kurzzeitpflege <strong>und</strong> Verhin<strong>der</strong>ungspflege<br />
Viele Anbieter <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe bieten auch Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsmöglichkeiten für<br />
Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen im Rahmen eines Kurzzeitaufenthaltes an.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen dieser Leistungsansprüche ergeben sich in <strong>der</strong> Regel aus einer festgestellten<br />
Pflegestufe des Betroffenen gem. §§ 14 SGB XI ff.<br />
Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten, die über die Pflegekassen finanziert werden;<br />
1. Die sogenannte „Verhin<strong>der</strong>ungspflege“ erfolgt, wenn die pflegende Person vorübergehend<br />
aufgr<strong>und</strong> von Krankheit, Urlaub o<strong>der</strong> sonstigem Gr<strong>und</strong> nicht in <strong>der</strong> Lage ist,<br />
die zu betreuende Person zu pflegen (§ 39, SGB XI).<br />
Leistungen können sowohl als ambulante Hilfen im Haushalt des/<strong>der</strong> Betroffenen als<br />
auch als stationäre Leistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen (28 Tage)<br />
jährlich in Anspruch genommen werden. Eine Leistungserbringung ist sowohl in Einrichtungen<br />
<strong>der</strong> Pflege als auch <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe möglich.<br />
Übersteigen die Kosten <strong>der</strong> Betreuung <strong>und</strong> Pflege für 28 Tage den Höchstsatz (ab<br />
2010 =1.510€) <strong>der</strong> Pflegekasse, kann bei Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Voraussetzungen<br />
eine „Aufstockung“ aus Sozialhilfemitteln im Rahmen <strong>der</strong> Hilfe zur Pflege erfolgen (§<br />
61 SGB XII).<br />
2. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ergibt sich, im Gegensatz zur Verhin<strong>der</strong>ungspflege,<br />
aus dem Pflegestatus des Betroffenen selbst; wenn die Pflege zeitweise<br />
nicht, o<strong>der</strong> noch nicht im häuslichen o<strong>der</strong> teilstationären Bereich erbracht werden<br />
kann, besteht ebenfalls bis zu 28 Tagen jährlich Anspruch auf stationäre „Kurzzeitpflege“.<br />
Gr<strong>und</strong> dafür kann eine Anschlusspflege nach einer stationären Behandlung<br />
sein o<strong>der</strong> eine Krisensituation, die vorübergehende stationäre Pflege erfor<strong>der</strong>lich<br />
macht. Kurzzeitpflege ist in <strong>der</strong> Regel nur in anerkannten Einrichtungen <strong>der</strong> stationären<br />
Pflege möglich. Ausnahme bei min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n; diese können auch in Einrichtungen<br />
<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe gepflegt werden, wenn eine an<strong>der</strong>e Unterbringung<br />
nicht „zumutbar“ ist (§ 42,III SGB XI). Dauer des Anspruchs, Höchstbeträge <strong>und</strong> ergänzende<br />
Sozialhilfe sind analog <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ungspflege (s.o.) geregelt.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 42 SGB XI Kurzzeitpflege<br />
• § 39 SGB XI Verhin<strong>der</strong>ungspflege<br />
• § 61 SGB XII Hilfe zur Pflege<br />
30
Landesrahmenvertrag<br />
In Ausführung des § 79 SGB XII wurde auf Landesebene ein Rahmenvertrag mit entsprechenden<br />
Fortführungsverträgen geschlossen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 79 SGB XII<br />
Hinweise:<br />
• Ergänzungsvertrag zum Fortführungsvertrag LRV (III. Vertrag)<br />
• Fortführungsvertrag zum Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII (FFV LRV)<br />
Die aktuellen Versionen <strong>der</strong> Anlagen finden Sie auf <strong>der</strong> Homepage des Paritätischen Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
in <strong>der</strong> Infothek des Fachbereichs Behin<strong>der</strong>tenhilfe<br />
http://www.paritaetischer.de/landesverband/top/fachbereiche_arbeitskreise/behin<strong>der</strong>tenhilfe/i<br />
nfothek/?time=1283159569285<br />
31
Leistungstyp<br />
Zur Erleichterung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit wurden im § 5 <strong>der</strong> FFV LRV einrichtungsübergreifende<br />
Leistungstypen vereinbart. Diese sind <strong>der</strong> FFV LRV als Anlage 1 beigefügt. Ziel <strong>der</strong> Einteilung<br />
in Leistungstypen ist es, vergleichbare Leistungen zu beschreiben <strong>und</strong> abzugrenzen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Vereinbarung zur Fortführung <strong>der</strong> Inhalte <strong>und</strong> Regelungen <strong>der</strong> mit Wirkung ab<br />
01.01.2002 abgeschlossenen Verträge (s. Landesrahmenvertrag)<br />
32
Leistungs- <strong>und</strong> Prüfungsvereinbarungen<br />
Leistungs- <strong>und</strong> Prüfungsvereinbarungen sind zwingend abzuschließen <strong>und</strong> regeln die<br />
Rechts- <strong>und</strong> darauf aufbauend, die Finanzbeziehungen zwischen Sozialhilfeträgern <strong>und</strong> den<br />
Leistungserbringern. Mit <strong>der</strong> Einführung dieser Regelungen zwischen 1993 <strong>und</strong> 1999 im damaligen<br />
B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz (BSHG) wurde <strong>der</strong> Versuch unternommen, ein nach<br />
marktwirtschaftlichen Regeln gestaltetes Wettbewerbssystem mit sozialrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
zu verknüpfen. Mit Einführung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) wurden<br />
die Regelungen in die §§ 75 – 77 (SGB XII) übernommen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• §§ 75 – 77 Sozialgesetzbuch XII<br />
33
Mindestarbeitszeit<br />
Die Mindestarbeitszeit ist in § 6 <strong>der</strong> Werkstättenverordnung (WVO) eindeutig geregelt:<br />
(1) Die Werkstatt hat sicherzustellen, dass die behin<strong>der</strong>ten Menschen im Berufsbildungs-<br />
<strong>und</strong> Arbeitsbereich wenigstens 35 <strong>und</strong> höchstens 40 St<strong>und</strong>en wöchentlich beschäftigt werden<br />
können. Die St<strong>und</strong>enzahlen umfassen Erholungspausen <strong>und</strong> Zeiten <strong>der</strong> Teilnahme an<br />
Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3.<br />
(2) Einzelnen behin<strong>der</strong>ten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen,<br />
wenn es wegen Art o<strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zur Erfüllung des Erziehungsauftrages<br />
notwendig erscheint.<br />
Hinweis: § 5 Abs. 3 WVO sagt: zur Erhaltung <strong>und</strong> Erhöhung <strong>der</strong> im Berufsbildungsbereich<br />
erworbenen Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Persönlichkeit des behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen, sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen.<br />
(siehe auch Teilzeitarbeit in Werkstätten für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen)<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Werkstättenverordnung (WVO)<br />
34
Örtlicher <strong>und</strong> überörtlicher Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Örtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe sind in Nie<strong>der</strong>sachsen die Landkreise <strong>und</strong> die kreisfreien<br />
Städte sowie die Region Hannover, überörtlicher Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe ist das Land Nie<strong>der</strong>sachsen.<br />
Im nie<strong>der</strong>sächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs<br />
vom 16.12.2004 (Nds.GVBl.Nr.43/2004 S.644) geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 26.03.2009<br />
(Nds. GVBl.Nr.7/2009 S.116) - VORIS 21141- wird im § 6 die sachliche Zuständigkeit festgelegt.<br />
Die sachliche Zuständigkeit <strong>der</strong> beiden Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe in Nie<strong>der</strong>sachsen wird im § 6<br />
beschrieben. Danach ist <strong>der</strong> überörtliche Träger für teil- <strong>und</strong> vollstationäre Leistungen <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> örtliche Träger für die ambulanten Leistungen zuständig.<br />
Gemäß § 6 Abs.4 "endet die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers mit dem Beginn des Monats,<br />
<strong>der</strong> auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsberechtigten folgt", <strong>und</strong> geht über auf<br />
den örtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsisches Gesetz zur Ausführung des zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs<br />
vom 16.12.2004 (Nds.GVBl.Nr.43/2004 S.644) geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz<br />
vom 26.03.2009 (Nds. GVBl.Nr.7/2009 S.116) - VORIS 21141-<br />
35
Orientierungsantrag<br />
Das Land Nie<strong>der</strong>sachsen gewährt gem. <strong>der</strong> Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen<br />
zur För<strong>der</strong>ung von Werkstätten <strong>und</strong> Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
VV/VV-GK (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gebietskörperschaften) zu § 44 LHO<br />
Zuwendungen zur Errichtung <strong>und</strong> Ausstattung von anerkannten Werkstätten für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen.<br />
Geför<strong>der</strong>t werden Neu-, Um- <strong>und</strong> Erweiterungsbauten einschließlich Grun<strong>der</strong>werbskosten,<br />
Kauf von geeigneten Gebäuden <strong>und</strong> die notwendige Ausstattung. Bei allen Bauvorhaben soll<br />
das Verfahren zwischen allen Beteiligten zunächst abgestimmt werden. Anschließend ist ein<br />
Orientierungsantrag zu stellen. Diesem Antrag sind weitere Planungsunterlagen beizufügen.<br />
Anlage:<br />
• Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur För<strong>der</strong>ung von Werkstätten <strong>und</strong><br />
Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen (insb. Nr. 7 bezügl. des Verfahrens); RdErl. d.<br />
MFAS v. 31.05.2001 – 104-43 191/1 – Nds. MBl. Nr. 26 2001 S. 609 ff. (Anlage 6)<br />
36
Persönliches Budget<br />
Das Persönliche Budget (PB) wurde zum 01.07.2004 als neue Leistungsvariante eingeführt<br />
<strong>und</strong> befand sich bis zum 31.12.2007 in einer Erprobungsphase in ausgesuchten Modellregionen<br />
Deutschlands.<br />
Seit dem 01.01.2008 besteht für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung ein gesetzlicher Anspruch auf<br />
ein PB. Ab diesem Zeitpunkt kann <strong>der</strong> Mensch mit Behin<strong>der</strong>ung zwischen einer Sachleistung<br />
o<strong>der</strong> einer Geldleistung wählen.<br />
Der Inhalt des PB ist in § 17 SGB IX geregelt. Danach können auf Antrag Leistungen zur<br />
Teilhabe, die bisher als Sachleistungen beantragt <strong>und</strong> bewilligt waren, auch als monatliches<br />
PB gewährt werden. Damit wird dem behin<strong>der</strong>ten Menschen ein in eigener Verantwortung<br />
möglichst selbst bestimmtes Leben ermöglicht.<br />
Budgetfähige Leistungen sind solche, die sich auf alltägliche, regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende<br />
<strong>und</strong> regiefähige Bedarfe beziehen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 17 Sozialgesetzbuch IX<br />
Hinweise:<br />
• Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behin<strong>der</strong>ung Landesverband Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
e.V.: Persönliches Budget geht! Kompetenzentwicklung für alle (2009)<br />
• B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales: Das trägerübergreifende Persönliche<br />
Budget. Jetzt entscheide ich selbst! (2009)<br />
• www.budget.paritaet.org<br />
• www.budget.bmas.de<br />
37
Quotales System<br />
In Nie<strong>der</strong>sachsen gibt es das Land Nie<strong>der</strong>sachsen als überörtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
<strong>und</strong> die Landkreise <strong>und</strong> Städte als örtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe.<br />
Der überörtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe ist zuständig für die stationären <strong>und</strong> teilstationären<br />
Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe (z. B. Wohnstätten, heilpädagogische Kin<strong>der</strong>gärten <strong>und</strong><br />
Werkstätten). Die örtlichen Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe sind zuständig für alle ambulanten Leistungen<br />
<strong>und</strong> die Einrichtungen für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen ab dem 60. Lebensjahr.<br />
Nachdem es einiges Gerangel um die Zuständigkeiten gegeben hatte, wurde das Quotale<br />
System eingeführt. Danach werden die Sozialhilfeaufwendungen in Quoten von 30 bis 70 %<br />
jeweils zwischen den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe aufgeteilt. Somit sind beide öffentlichen Kostenträger<br />
an allen Leistungen beteiligt.<br />
38
Regelleistungsbeschreibungen<br />
Durch den gemeinsamen Ausschuss wurden auf Gr<strong>und</strong>lage des § 5 des FFV LRV Regelleistungsbeschreibungen<br />
beschlossen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
Link:<br />
• § 5 FFV LRV<br />
http://www.paritaetischer.de/landesverband/top/fachbereiche_arbeitskreise/behin<strong>der</strong>tenhilfe/i<br />
nfothek/?time<br />
39
Richtlinie für die Vereinbarung von Investitionen im Sinne <strong>der</strong> §§ 93 Abs. 2, 93 a BSHG<br />
Das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ( NLZSA* ) hat im R<strong>und</strong>schreiben Nr. 4/ 2003<br />
vom 19.06. 2003 mit <strong>der</strong> „Richtlinie für die Vereinbarung von Investitionen i.S. <strong>der</strong> §§ 93 Abs.<br />
2, 93 a BSHG“ Gr<strong>und</strong>sätze für alle Investitionen ab dem 01.01.2002 im Bereich <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Hilfe zur Überwindung beson<strong>der</strong>er sozialer Schwierigkeiten nach § 72<br />
BSHG erlassen, für die <strong>der</strong> überörtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe in Nie<strong>der</strong>sachsen gem. §§ 93<br />
Abs. 2, 93 a BSHG Vereinbarungen trifft.<br />
In <strong>der</strong> Richtlinie werden Regelungen zur Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen,<br />
zum Verhältnis von Eigen- <strong>und</strong> Fremdkapital, zur Berechnung <strong>der</strong> Investitionsfolgekosten<br />
sowie zur Auslastung <strong>und</strong> zu Vereinbarungszeiträumen getroffen.<br />
Ausgenommen sind Vorhaben, die Gegenstand <strong>der</strong> Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen<br />
zur För<strong>der</strong>ung von Werkstätten <strong>und</strong> Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen sind.<br />
Diese wurden im Run<strong>der</strong>lass des MFAS vom 31.05.2001 – 104 – 43 191/1 – (Nds. MBl. Nr.<br />
26/ 2001) geson<strong>der</strong>t geregelt.<br />
Die LAG FW hat diese Richtlinie abgelehnt, da zum einen die Regelungen für den Bereich<br />
<strong>der</strong> Investitionen eine Sache <strong>der</strong> Vertragspartner des FFV LRV sind <strong>und</strong> nicht einseitig von<br />
einer Partei zu bestimmen ist. Zum an<strong>der</strong>en waren auch inhaltliche Differenzen vorhanden.<br />
Anlage:<br />
• R<strong>und</strong>schreiben 19. 6. 2003, Verwaltungsvorschrift zu § 93 BSHG; Richtlinien für die<br />
Vereinbarung von Investitionen i. S. <strong>der</strong> §§ 93 Abs. 2 <strong>und</strong> 93 a BSHG; Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />
Ministerialblatt Nr. 20/ 2003, Seite 422 ff. (Anlage 6)<br />
*seinerzeitige Bezeichnung für das Nie<strong>der</strong>sächsische Landesamt für Soziales, Jugend <strong>und</strong><br />
Familie<br />
40
Schiedsstellenverfahren<br />
Kommt bei einer bestehenden Leistungsvereinbarung eine Vergütungsvereinbarung (§ 76<br />
Abs. 2 SGB XII) nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine Partei schriftlich<br />
zu Verhandlungen aufgefor<strong>der</strong>t hat, kann die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII angerufen<br />
werden.<br />
Die spätere Entscheidung <strong>der</strong> Schiedsstelle kann maximal bis zu dem Tag, an dem <strong>der</strong> Antrag<br />
auf Entscheidung <strong>der</strong> Schiedsstelle dort eingegangen ist, zurückwirken.<br />
Das Schiedsstellenverfahren wird allerdings nur in Gang gesetzt, wenn die Antragstellerin<br />
innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Schiedsstelle festgelegten Frist die Verfahrenskosten<br />
als Vorschuss überweist.<br />
Anschrift:<br />
Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
beim Ministerium für Soziales, Frauen, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
Geschäftsstelle beim Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesamt für<br />
Soziales, Jugend <strong>und</strong> Familie<br />
-Außenstelle Hannover-<br />
Am Waterlooplatz 11<br />
30002 Hannover<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 76 Abs. 2 <strong>und</strong> § 80 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsische Verordnung nach § 94 B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz/ § 80 SGB XII vom<br />
24. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 254), geän<strong>der</strong>t durch VO vom 16.01.1996 (Nds. GVBl.<br />
S. 1)<br />
41
Sozialhilferechtliches Dreieck<br />
„Mit Ausnahme <strong>der</strong> Geldleistungen (...) erbringen die Träger Sozialleistungen in Form von<br />
Dienst- <strong>und</strong> Sachleistungen nur ganz selten selbst, son<strong>der</strong>n bedienen sich dazu Dritter (Ärzte,<br />
Therapeuten, Krankenhäuser, Werkstätten etc.). Der behin<strong>der</strong>te Mensch begibt sich damit<br />
in ein sog. Dreiecksverhältnis: Den einen „Schenkel“ des Dreiecks bildet die Rechtsbeziehung<br />
zwischen dem Sozialleistungsträger (z. B. Reha-Träger) <strong>und</strong> dem Dritten (<strong>der</strong> die<br />
Leistung als solche, z. B. die Pflege, erbringt). Den zweiten „Schenkel“ bildet die vertragliche<br />
Beziehung des behin<strong>der</strong>ten Menschen zum Dritten (Leistungserbringer),die sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet. Es handelt sich dabei oft um sog.<br />
Mischverträge, die sich beson<strong>der</strong>s in Heimen aus Dienst-, Miet- <strong>und</strong> Kaufverträgen zusammensetzen<br />
<strong>und</strong> nach dem jeweiligen rechtlichen Schwerpunkt beurteilt werden müssen. Den<br />
dritten „Schenkel“ bildet die Rechtsbeziehung des behin<strong>der</strong>ten Menschen zum Sozialleistungsträger<br />
(also dem eigentlichen Geldgeber).<br />
Der Anspruch auf die Sozialleistung steht aber nicht dem Dritten (dem sog. Leistungserbringer,<br />
z. B. dem Werkstattträger), son<strong>der</strong>n dem behin<strong>der</strong>ten Menschen gegenüber dem Sozialleistungsträger<br />
zu. Auch wenn aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung die Bezahlung<br />
<strong>der</strong> Sozialleistung unter „Umgehung“ des behin<strong>der</strong>ten Menschen direkt an den Leistungserbringer<br />
(z.B. eine Werkstatt) überwiesen wird bzw. ihm die Hilfe aufgr<strong>und</strong> des Sachleistungsprinzips<br />
verschafft wird (z.B. Medikamente, Hilfsmittel, Pflege), ist <strong>und</strong> bleibt <strong>der</strong><br />
behin<strong>der</strong>te Mensch gegenüber dem Sozialleistungsträger <strong>der</strong> Berechtigte(...).<br />
Sachleistungsprinzip<br />
Typisch für das Sachleitungsprinzip ist ein Dreiecksverhältnis<br />
42
Tagesstruktur im stationären <strong>und</strong> ambulanten Wohnen<br />
Tagesstrukturierende Maßnahmen können an einer WfbM o<strong>der</strong> in einer Wohnstätte angeglie<strong>der</strong>t<br />
sein o<strong>der</strong> in einer Tagesstätte angeboten werden. Tagesstrukturierende Maßnahmen<br />
können auch in Form des ambulant betreuten Wohnens angeboten werden.<br />
Die Tagesstruktur richtet sich an Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen, die noch nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
mehr in <strong>der</strong> Lage sind, eine WfbM zu besuchen o<strong>der</strong> dies nur in Teilzeitform können. Inwieweit<br />
sie sich auch an Menschen richtet, die nicht in einer WfbM (ganztags) arbeiten wollen,<br />
ist <strong>der</strong>zeit strittig.<br />
Der Verhandlungspartner für die Tagesstruktur im stationären Wohnen ist bei unter 60jährigen<br />
<strong>der</strong> überörtliche Träger <strong>und</strong> ansonsten <strong>der</strong> örtliche Träger. Befinden sich in einem<br />
tagesstrukturierenden Angebot Personen über <strong>und</strong> unter 60 Jahren, kann es ggf. zu Zuständigkeitsstreitigkeiten<br />
kommen.<br />
In den letzten Jahren gab es eine deutliche Zunahme von Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen, die<br />
aufgr<strong>und</strong> ihres Alters nicht mehr in einer WfbM arbeiten konnten <strong>und</strong> eine tagesstrukturierende<br />
Maßnahme besuchen. Dieser Trend wird sich in den folgenden Jahren fortsetzen.<br />
Die Tagesstruktur im stationären Wohnen kann auch für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen geöffnet<br />
werden, die nicht im Wohnheim wohnen.<br />
Anlage:<br />
• Rahmenleistungsbeschreibung gem. § 5 FFV LRV Leistungstyp 2.1.3.6 Heiminterne<br />
Tagesstruktur für ältere <strong>und</strong> vorgealterte Menschen mit geistiger <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> körperlicher<br />
Behin<strong>der</strong>ung (Anlage 7)<br />
43
Teilzeitbeschäftigung von Beschäftigten in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
Hierzu gibt es einen Beschluss <strong>der</strong> Gemeinsamen Kommission vom 11.02.2003 / 04.11.2003<br />
im Wortlaut:<br />
„Nach § 6 Abs. 2 <strong>der</strong> Werkstättenverordnung (WVO) ist Beschäftigten in einer WfbM eine<br />
kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art <strong>und</strong> Schwere <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
zur Erfüllung des Erziehungsauftrags (bis zu 3 Jahren) notwendig erscheint.<br />
Daneben ist auch nach Maßgabe des Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetzes vom 21.12.2000 die<br />
Vereinbarung kürzerer Beschäftigungszeiten möglich. Der Fachausschuss (FA) in <strong>der</strong> WfbM<br />
ist in allen Fällen zu beteiligen; bei einer Teilzeitbeschäftigung nach <strong>der</strong> WVO ist die Entscheidung<br />
vom FA beson<strong>der</strong>s zu begründen.<br />
Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz haben die behin<strong>der</strong>ten<br />
Werkstattmitarbeiter keinen Anspruch auf ihren bisherigen Arbeitsplatz in ihrer<br />
„Stammgruppe“. Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach <strong>der</strong> WVO soll eine Versetzung in die<br />
„Teilzeitgruppe“ nicht gegen den Willen <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Beschäftigten erfolgen. Um organisatorisch<br />
auf eine Teilzeitbeschäftigung reagieren <strong>und</strong> Einsparungen erreichen zu können,<br />
sollen die Werkstattträger in <strong>der</strong> Regel beson<strong>der</strong>e „Teilzeitgruppen“ einrichten.<br />
Für eingerichtete „Teilzeitgruppen“ gilt Folgendes:<br />
Wegen <strong>der</strong> unterschiedlich reduzierten Beschäftigungszeiten <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Mitarbeiter <strong>und</strong><br />
Mitarbeiterinnen werden aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung 3 Stufen gebildet:<br />
Mittelwert<br />
1. Stufe 20,0 bis 25,0 St<strong>und</strong>en 22,5 St<strong>und</strong>en<br />
2. Stufe 25,5 bis 29,5 St<strong>und</strong>en 27,5 St<strong>und</strong>en<br />
3. Stufe 30,0 bis 34,5 St<strong>und</strong>en 32,5 St<strong>und</strong>en<br />
Da nach § 6 Abs. 1 <strong>der</strong> WVO die Beschäftigungszeit wenigstens 35 <strong>und</strong> höchstens 40 St<strong>und</strong>en<br />
wöchentlich umfasst, kann ab einer Beschäftigungszeit ab 35 St<strong>und</strong>en wöchentlich keine<br />
Reduzierung vorgenommen werden.<br />
Einsparungen können messbar nur in <strong>der</strong> Maßnahmepauschale bei den Personalkosten des<br />
Betreuungspersonals <strong>der</strong> WfbM (Fachpersonal zur Arbeits- <strong>und</strong> Berufsför<strong>der</strong>ung sowie Begleitende<br />
Dienste) erzielt werden. Die Personalkosten für die „Leitung <strong>und</strong> Verwaltung“ sowie<br />
für den „Wirtschaftsdienst“ werden in die Berechnungen nicht einbezogen, da Einsparungen<br />
in diesen Bereichen wegen einer Teilzeitbeschäftigung <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Beschäftigten nicht<br />
realisierbar sind; entsprechendes gilt für die in diesen Bereichen anfallenden Sachkosten.<br />
Gr<strong>und</strong>pauschale, Investitionsbetrag <strong>und</strong> Fahrtkosten bleiben daher unverän<strong>der</strong>t.<br />
Vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 (Übergangszeit nach dem Landesrahmenvertrag) sind die<br />
vereinbarten Gesamtvergütungen bei Teilzeitbeschäftigung <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Werkstattmitarbeiter/<br />
Werkstattmitarbeiterinnen wie folgt zu kürzen:<br />
In <strong>der</strong> Stufe 1 20 %<br />
In <strong>der</strong> Stufe 2 15 %<br />
In <strong>der</strong> Stufe 3 10 %<br />
Ab dem 01.01.2004 werden Maßnahmepauschalen vereinbart werden. Diese sind dann um<br />
nachstehende %-Sätze zu kürzen:<br />
44
Hinweis:<br />
In <strong>der</strong> Stufe 1 33 %<br />
In <strong>der</strong> Stufe 2 23 %<br />
In <strong>der</strong> Stufe 3 15 %“<br />
• Beschluss <strong>der</strong> gemeinsamen Kommission vom 11.02.2003<br />
• Beschluss <strong>der</strong> gemeinsamen Kommission vom 04.11.2003<br />
45
Unterstützte Beschäftigung<br />
"Das Gesetz zur Einführung "Unterstützter Beschäftigung" ist nach längerer Diskussion zwischen<br />
B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong>n, Leistungsträgern, Politik <strong>und</strong> Verbänden Ende Dezember 2008 in<br />
Kraft getreten. Nach <strong>der</strong> Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates am 19.12.2008 sind keine weiteren<br />
Än<strong>der</strong>ungen eingefügt worden.<br />
Mit dem Gesetz gehören zugleich ausgelagerte Berufsbildungs- <strong>und</strong> Arbeitsplätze zum Angebot<br />
<strong>der</strong> WfbM. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs auf<br />
den allgemeinen Arbeitsmarkt <strong>und</strong> als dauerhafte Plätze angeboten (vgl. § 136 Abs. 1 SGB<br />
IX).<br />
Das Gesetz „Unterstützte Beschäftigung“ <strong>und</strong> seine Zielsetzung<br />
„Unterstützte Beschäftigung“ nach § 38a SGB IX steht seit Anfang 2009 für Personen,<br />
• die einen beson<strong>der</strong>en Unterstützungsbedarf haben,<br />
• aber nicht das beson<strong>der</strong>e Angebot <strong>der</strong> Werkstatt für behin<strong>der</strong>te Menschen (WfbM)<br />
benötigen<br />
• <strong>und</strong> einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz anstreben<br />
b<strong>und</strong>esweit zur Verfügung.<br />
Für die 2-3 Jahre umfassende individuelle betriebliche Qualifizierung sind in <strong>der</strong> Regel die<br />
Agenturen für Arbeit <strong>und</strong> für eine erfor<strong>der</strong>liche anschließende Begleitung im Arbeitsleben in<br />
<strong>der</strong> Regel die Integrationsämter die zuständigen Kostenträger.<br />
Nach Einführung des § 38a SGB IX ist zwischen <strong>der</strong> gesetzlich verankerten Maßnahme <strong>und</strong><br />
dem Konzept <strong>der</strong> „Unterstützten Beschäftigung“ zu unterscheiden. (…) Das Konzept Unterstützte<br />
Beschäftigung zielt auf bezahlte Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes,<br />
auch dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht erreicht werden<br />
kann.<br />
Durch die gesetzliche Verankerung <strong>der</strong> Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ wird ein<br />
Personenkreis anerkannt, dessen Leistungsspektrum zwischen WfbM <strong>und</strong> allgemeinem Arbeitsmarkt<br />
liegt. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen greifen wichtige Inhalte des Konzepts „Unterstützte<br />
Beschäftigung“ auf. (…) Prinzipien <strong>und</strong> Inhalte Unterstützter Beschäftigung finden<br />
sich z.B. in <strong>der</strong> Berufsorientierung in Schulen, in betrieblichen Ausbildungskonzepten <strong>der</strong><br />
Berufsbildungswerke, in Übergangskonzepten <strong>der</strong> WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
(einschließlich Außenarbeitsplätze), in Integrationskonzepten psychiatrischer Hilfeanbieter,<br />
in Integrationsfirmen <strong>und</strong> im beson<strong>der</strong>en Maße in <strong>der</strong> Aufgabenbeschreibung <strong>der</strong> Integrationsfachdienste<br />
(IFD)." (Zitat: B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft Unterstützte Beschäftigung /BAG<br />
UB e.V.)<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• SGB IX<br />
Hinweis:<br />
• Homepage <strong>der</strong> BAG UB e.V.<br />
46
Vergütungspauschale für die wirtschaftliche Betätigung <strong>der</strong> WfbM nach § 41 Abs. 3<br />
Satz 4 SGB IX<br />
Die Vertragspartner des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2<br />
BSHG vom 01.01.2002 verständigten sich darauf, dass für die wirtschaftliche Betätigung <strong>der</strong><br />
Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX eine Vergütungspauschale<br />
i. S. von § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB IX in Höhe von 60,00 DM ( 30,68 € ) pro Monat gezahlt<br />
wird.<br />
Diese Pauschale wurde bei zurückliegenden Vergütungsanpassungen analog <strong>der</strong> Anhebung<br />
<strong>der</strong> durchschnittlichen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Maßnahmenpauschale angehoben.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 41 SGB IX<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsischer Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG (s. Schlagwort<br />
Landesrahmenvertrag)<br />
47
Vorgaben <strong>und</strong> bauliche Standards Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen (OFD)<br />
Hierzu gibt es ein Merkblatt <strong>der</strong> Oberfinanzdirektion, das in <strong>der</strong> Anlage abgedruckt ist.<br />
Anlage:<br />
• Merkblatt für Vorgaben <strong>und</strong> baulichen Standards für WfbM, Januar 2007 (Anlage 10)<br />
48
Vorgaben <strong>und</strong> bauliche Standards Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen (OFD)<br />
Hierzu gibt es ein Merkblatt <strong>der</strong> Oberfinanzdirektion, das in <strong>der</strong> Anlage abgedruckt ist.<br />
Anlage:<br />
• Merkblatt für Vorgaben <strong>und</strong> bauliche Standards für Wohnstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen,<br />
Januar 2007 (Anlage 11)<br />
49
Werkstättenerlass<br />
Der Run<strong>der</strong>lass des Ministers für Soziales vom 20.10.1978 zur „Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach<br />
dem B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz: hier: Personalausstattung <strong>der</strong> Werkstätten für Behin<strong>der</strong>te“ wird<br />
auch Werkstättenerlass genannt. In ihm ist geregelt, welche Personalausstattung in Werkstätten<br />
für behin<strong>der</strong>te Menschen das Land als erfor<strong>der</strong>lich ansieht. Er glie<strong>der</strong>t sich dabei in<br />
Personalausstattung <strong>und</strong> –qualifikation sowie in die Personaleingruppierung. Abweichungen<br />
von <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Personalausstattung nach oben werden durch den Kostenträger nicht<br />
refinanziert.<br />
Der Werkstättenerlass hat eine historische Bedeutung, da er als Gr<strong>und</strong>lage für die Ermittlung<br />
<strong>der</strong> Leistungstypen gedient hat. (s. Schlagwort Landesrahmenvertrag)<br />
Anlage:<br />
• Run<strong>der</strong>lass des Ministers für Soziales vom 20.10.1978 zur Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach<br />
dem B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz: hier: Personalausstattung <strong>der</strong> Werkstätten für Behin<strong>der</strong>te<br />
(Anlage 12)<br />
50
Werkstättenverordnung<br />
In <strong>der</strong> Werkstättenverordnung (WVO) sind die Anfor<strong>der</strong>ungen für den Betrieb einer Werkstatt<br />
für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen geregelt. Dabei unterglie<strong>der</strong>t sie sich in zwei Abschnitte:<br />
<strong>der</strong> fachlichen Anfor<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> dem Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für Menschen<br />
mit Behin<strong>der</strong>ungen.<br />
Anlage:<br />
• Werkstättenverordnung (WVO) (Anlage 13)<br />
51
Werkstattrat (Mitwirkung)<br />
"Die Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) wurde vom zuständigen B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung (BMA) erlassen. (…) Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> VO ist §144<br />
Abs.2 SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl I S.1046, 1047), das am 1.7.2001 in Kraft getreten ist."<br />
(Cramer)<br />
Sie regelt die Mitwirkung in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen. Die Verordnung enthält<br />
insbeson<strong>der</strong>e Regelungen zur Wahl des Werkstattrats, zu seiner Amtszeit <strong>und</strong> seinen Aufgaben.<br />
"Die Verordnung hat das Ziel, die Mitwirkung in Werkstätten für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />
(WfbM), die in § 139 SGB IX (…) in den Gr<strong>und</strong>zügen gesetzlich geregelt ist, näher zu regeln.<br />
Regelungsgegenstände sind die in § 144 Abs. 2 SGB IX genannten einschließlich Wahlanfechtung<br />
<strong>und</strong> Wahlschutz (…) Die Regelungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung<br />
mit den Regelungen für di e Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung <strong>und</strong> den Betriebsrat getroffen<br />
worden. Dem WR sollen soweit wie möglich die gleichen Rechte gegenüber <strong>der</strong> Werkstatt<br />
verschafft werden, wie sie die Beschäftigtenvertretungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,<br />
<strong>der</strong> Betriebsrat (BR) nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die Schwerbehin<strong>der</strong>tenvertretung<br />
nach §§ 94ff.SGB IX (…) haben." (Horst H.Cramer: Werkstätten für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen, Kommentar/ 4. Auflage )<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• SGB IX<br />
• Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)<br />
52
Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)<br />
Das Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.<br />
Dieses Gesetz stellt die vertragliche Gr<strong>und</strong>lage für die Gestaltung <strong>der</strong> Heimverträge mit<br />
den Bewohnern dar. Das WBVG ist ein B<strong>und</strong>esgesetz, das heißt, dass es in allen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n<br />
gleichermaßen angewandt werden muss. Es ersetzt in wesentlichen Teilen das bisherige<br />
Nie<strong>der</strong>sächsische Heimgesetz.<br />
Das WBVG regelt die vertraglichen Gr<strong>und</strong>lagen zwischen „Verbraucher“ <strong>und</strong> „Unternehmer“<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Überlassung von Wohnraum in Verbindung mit <strong>der</strong> Erbringung von Pflege<br />
<strong>und</strong> Betreuungsleistungen für Volljährige.<br />
Die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Betreuung (Qualitätssicherung, Heimaufsicht, Definition<br />
was als Heim gilt etc.) bleibt weiterhin in Hand <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> <strong>und</strong> wird voraussichtlich<br />
Ende des Jahres durch das Nds. Heimverbraucherschutzgesetz geregelt (z.Z. noch im Nds.<br />
Heimgesetz).<br />
Mit diesen beiden Gesetzen wird das Heimgesetz vollständig abgelöst.<br />
Der Vertrag muss jetzt auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden. Zukünftig sind die „vorvertraglichen<br />
Informationen“ an den „Verbraucher“ von großer Bedeutung; in leicht verständlicher<br />
Sprache sollen alle maßgeblichen Informationen zu Lage/Ausstattung <strong>der</strong> Einrichtung,<br />
Versorgungs- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen, Entgelte u. Ergebnisse von Qualitätsprüfungen,<br />
Datenschutz im Vorfeld ausführlich beschrieben werden.<br />
Der Bewohner soll damit vorher bereits genau wissen können, was ihn/sie erwartet, welche<br />
Leistungen, welche Kosten, welche Angebote, welche Räumlichkeiten etc. Auch ist es jetzt<br />
möglich, ein „Probewohnen“ von bis zu zwei Wochen vereinbaren zu können, wo dann nur<br />
einseitig <strong>der</strong> „Verbraucher“ kurzfristig noch wie<strong>der</strong> kündigen kann.<br />
Hinweise:<br />
• „Das neue Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“, Friso Ross 2009, Hrsg.<br />
B<strong>und</strong>esvereinigung <strong>der</strong> Lebenshilfe e.V.<br />
• „Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz“, Sven Höfer 2009, Lambertus-Verlag,<br />
53