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Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen

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Behandlungspflege in stationären Einrichtungen<br />

Über die Erbringung von Leistungen <strong>der</strong> Behandlungspflege in Form von häuslicher Krankenpflege<br />

gem. § 37 SGB V in Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe wird seit Jahren gestritten.<br />

Nach § 37 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt o<strong>der</strong> in ihrer Familie neben <strong>der</strong><br />

ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung<br />

geboten, aber nicht ausführbar ist, o<strong>der</strong> wenn sie durch die häusliche<br />

Krankenpflege vermieden o<strong>der</strong> verkürzt wird.<br />

Versicherte, die nicht auf Dauer in einer Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 o<strong>der</strong> 4 SGB XI<br />

aufgenommen sind, erhalten Leistungen.<br />

Die Einrichtungen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe sind keine Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI.<br />

Die Einrichtungsträger sind nur insoweit verpflichtet, Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />

nach SGB V in den Einrichtungen durchzuführen, soweit diese in einer Leistungsvereinbarung<br />

<strong>und</strong> in einem Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertrag vereinbart sind.<br />

Pflegemaßnahmen unterteilen sich in Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Behandlungspflege. Es gibt hierzu keine<br />

klare Definition <strong>der</strong> Begriffe.<br />

Von Gr<strong>und</strong>pflege kann man sprechen, wenn Aktivitäten des täglichen Lebens ( z.B. Körperpflege)<br />

unterstützt, ergänzt o<strong>der</strong> ersetzt werden.<br />

Um Behandlungspflege handelt es sich, wenn im Rahmen eines Behandlungsprozesses diese<br />

von einem Arzt verordnet, gesteuert <strong>und</strong> verantwortet wird.<br />

Die Übergänge von <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>pflege zur Behandlungspflege sind fließend. definiert. Gerade<br />

bei chronischen Behin<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Krankheiten dienen oft pflegerische Maßnahmen nicht<br />

<strong>der</strong> Heilung, son<strong>der</strong>n teilweise dauerhaft <strong>der</strong> Lin<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Kompensation <strong>der</strong> Beeinträchtigungen.<br />

Die Einrichtungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe sollten in Ihren Verträgen die Schnittstelle zwischen<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>und</strong> <strong>der</strong> Hilfe zur Pflege (Behandlungspflege) genau beschreiben<br />

um spätere Abgrenzungsfragen auszuschließen.<br />

Rechtlicher Bezug:<br />

• § 37 SGB V Abs.2<br />

• § 43 a SGB XI<br />

• § 55 SGB XII<br />

• § 36 SGB XI<br />

• § 71 Abs.4 SGB XI<br />

Anlage:<br />

• Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums für Ges<strong>und</strong>heit zur Häuslichen Krankenpflege<br />

gem. § 37 SGB V in Behin<strong>der</strong>teneinrichtungen vom 11.05.2009 (Anlage 1)<br />

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