Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Inhaltsverzeichnis<br />
1 Geltungsbereich<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Strafrecht</strong><br />
(Schweizerisches <strong>Strafrecht</strong> Allg. Teil I, Verbrechenslehre, Franz Riklin)<br />
Balz Bachmann, Juni 04<br />
2. Auflage<br />
balz.bachmann@unifr.ch<br />
1.1 Geltungsbereich S. 02<br />
2 Einteilung der Deliktstypen<br />
2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen S. 02<br />
2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte S. 02<br />
2.2.1 Unterlassungsdelikte S. 02<br />
2.3 Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte S. 03<br />
2.4 Verletzungs- und Gefährdungsdelikte S. 03<br />
2.5 Gemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte S. 03<br />
2.6 Vollendete und versuchte Delikte S. 04<br />
2.6.1 Vollendetes Delikt S. 04<br />
2.6.2 Versuchtes Delikt S. 04<br />
2.7 Vorsätzliche und Fahrlässige Delikte S. 05<br />
2.7.1 Vorsatz S. 05<br />
2.7.2 Fahrlässigkeit S. 06<br />
2.8 Offizial- und Antragsdelikte S. 07<br />
2.9 Zustands- und Dauerdelikte S. 07<br />
3 Tatbestandsmässigkeit<br />
3.1 Begriff S. 08<br />
3.2 Objektiver Tatbestand S. 08<br />
3.3 Subjektiver Tatbestand S. 09<br />
4 Rechtswidrigkeit<br />
4.1 Rechtswidrigkeit S. 10<br />
4.2 Rechfertigungsgründe S. 10<br />
4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe S. 10<br />
4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe S. 11<br />
5 Schuld<br />
5.1 Begriff S. 12<br />
5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe S. 12<br />
6 Beteiligung mehrerer an einer Straftat<br />
6.1 Beteiligungsformen S. 13<br />
6.1.1 Unmittelbare Täterschaft S. 13<br />
6.1.2 Mittelbare Täterschaft S. 14<br />
6.1.3 Teilnahme S. 14<br />
7 Konkurrenzen<br />
7.1 Echte Gesetzeskonkurrenzen S. 15<br />
7.2 Unechte Gesetzeskonkurrenzen S. 16<br />
1
1. Geltungsbereich (S.91)<br />
- Rückwirkungsverbot<br />
Ausnahmen: neue Gesetz dann rückwirkend anwendbar wenn es das mildere ist<br />
- Räumlicher Geltungsbereich<br />
Internationales <strong>Strafrecht</strong>: Kollisionsrecht regelt Anwendungsbereich des CH Straferechts für Taten<br />
mit Auslandsbezug.<br />
a) Territorialitätsprinzip: Straftat nur dann CH Gerichtsbarkeit wenn auf CH Boden verübt.<br />
b) Flaggenprinzip: <strong>Strafrecht</strong> des Staates anwendbar, dessen Flagge das Schiff oder Flugzeug führt.<br />
c) Personalitätsprinzip: aktives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täter,<br />
passives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Opfers<br />
2. Einteilung der Deliktstypen (S.105)<br />
2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen<br />
Schwere des Unrechts kommt in schwere der Strafen zum Ausdruck.<br />
a) Verbrechen (Art. 9 Abs. 1): maximal mit Zuchthaus (Art. 35) →1 Jahr bis 20 Jahre<br />
b) Vergehen (Art. 9 Abs. 2): maximal mit Gefängnis (Art. 36) →3 Tage bis 3 Jahre<br />
c) Übertretungen (Art. 101): Haft (Art. 39) oder Busse (Art. 48, 106) →1 Tag bis 3 Monate<br />
→ in REV-StGB: Art. 40; Einheitsstrafe, min. 6 Monate<br />
2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte (S.106)<br />
Massgeben: Art der Tathandlung<br />
a) Begehungsdelikte: Tätigwerden, aktives Tun, Verstoss gegen ein Verbot (z.B. Körperverletzung<br />
durch Messerstiche)<br />
b) Unterlassungsdelikte: Tatbestand durch Untätigbleiben erfüllt, Verstoss gegen Gebot.<br />
2.2.1 Unterlassungsdelikte (S.233)<br />
a) Echte Unterlassungsdelikte: Unterlassung in Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert,<br />
Täter unterlässt geforderte Tätigkeit<br />
b) Unechte Unterlassungsdelikte: Ein im Gesetz als Begehung umschriebener Tatbestand wird durch<br />
Unterlassen erfüllt.<br />
Voraussetzungen: - Garantenstellung (REV - Art. 11): Wenn Pflicht besteht Beeinträchtigung des<br />
Rechtsguts zu verhindern → (echte Sonderdelikte).<br />
Entsteht durch Gesetz (Obhutspflichten zw. Eltern und Kind), durch Vertrag<br />
(Bergführer, Ärzte), durch vorangegangenes Tun (Ingerenz, wer Gefahren<br />
schafft, hat dafür zu sorgen, dass sich diese nicht verwirklichen,<br />
Sprengmeister), in anderen Fällen (Gefahrengemeinschaft, Gebirgstour)<br />
- Tatmacht: Garant muss in der Lage sein einzugreifen<br />
- Erforderlichkeit<br />
- Zumutbarkeit<br />
- Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg<br />
Können fahrlässig und vorsätzlich begangen werden; Irrtum über Voraussetzung der Garantenstellung<br />
→ Sachverhaltsirrtum; Irrtum über Garantenstellung selbst → Verbotsirrtum; Versuch möglich, nur bei<br />
Vorsatz (S.241); Teilnahme möglich (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft) (S.241)<br />
Anm.: Theoretisch kann jede Norm durch unechtes Unterlassungsdelikt erfüllt werden.<br />
2
2.3 Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte<br />
a) Erfolgsdelikt: Zur Verwirklichung des Tatbestands gehört ausser Tathandlung auch noch Erfolg. Es<br />
muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg stehen. Erst vollendet wenn<br />
Erfolg eintritt.<br />
b) Tätigkeitsdelikt: Bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Handlung und „Erfolg“ fallen<br />
zusammen.<br />
2.4 Verletzungs- und Gefährdungsdelikte<br />
Massgebend ist: Wirkung der strafbaren Handlung und Intensität der Beeinträchtigung des<br />
geschützten Rechtsguts.<br />
a) Verletzungsdelikt: Schädigung des Rechtsgutes gehört zum Tatbestand. Rechtsgut wird tatsächlich<br />
Verletzt. (Sachbeschädigung, Diebstahl)<br />
b) Gefährdungsdelikt: Keine Verletzung des geschützten Rechtsguts aber erhöhte Möglichkeit einer<br />
Verletzung. Delikt vollendet mit Eintritt der Gefahr. Beim Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leib und<br />
Leben)<br />
ba) abstraktes Gefährdungsdelikte: Verhalten strafbar, das in der Regel erhöhte Möglichkeit<br />
der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, auch wenn dies im Einzelfall nicht zutrifft.<br />
(FiaZ, zu schnell Fahren, Ehrverletzungen). →meist Tätigkeitsdelikte<br />
bb) konkrete Gefährdungsdelikte: Es wird tatsächlich eine Gefahr geschaffen, nach<br />
gewöhnlichem Lauf der Dinge Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts (Bedrohung<br />
mit Schusswaffe); im Gesetz ist meist das TBM „wissentlich Leib und Leben..“ anzutreffen<br />
→meist Erfolgsdelikte<br />
2.5 Gemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte<br />
a) Gemeine Delikte: Können von jedermann begangen werden.<br />
b) Sonderdelikte: Täter mit besonderen Eigenschaften (Beamter, Mutter, Zeuge)<br />
ba) echte Sonderdelikte: Täterqualifikation begründet Strafbarkeit. Nur Intranei haben<br />
Sonderpflicht (Mutter, Beamter usw.)<br />
bb) unechte Sonderdelikte: Strafandrohung durch persönliche Täterqualifikation erhöht oder<br />
gesenkt. TB kann von jedem erfüllt werden, aber wenn in best, Personengruppe, dann<br />
besonders strafbar (Veruntreuung als Mitglied von Behörde, Diebstahl in Familie nur auf<br />
Antrag)<br />
c) eigenhändige Delikte: Delikte, die nur durch persönliche Ausführungshandlungen des Täters<br />
begangen werden können (Inzest, falsches Zeugnis, sex. Handlungen mit Kindern).<br />
3
2.6 Vollendete und versuchte Delikte (S.199)<br />
2.6.1 Vollendetes Delikt<br />
Trifft zu, wenn alle obj. Und subj. TBM erfüllt sind. Damit ist auch die Phase des Versuchs<br />
abgeschlossen.<br />
Von Beendigung eines Delikts spricht man, wenn über Vollendung hinaus (Wegnahme einer Sache)<br />
das tatsächliche Geschehen abgeschlossen ist (Täter mit Beute in Sicherheit). Zwischen Vollendung<br />
und Beendigung ist noch Notwehr und Gehilfenschaft möglich.<br />
2.6.2 Versuchtes Delikt<br />
Begriff<br />
Wenn Täter nach seiner Vorstellung von Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; alle subj.<br />
TBM erfüllt, während alle obj. nicht oder nicht gänzlich erfüllt sind. Setzt Vorsatz voraus.<br />
Arten des Versuchs<br />
a) unvollendeter Versuch (Art. 21)<br />
b) vollendeter Versuch (Art. 22)<br />
Voraussetzungen: - Vorsatz bezüglich Straftat, Verwirklichung aller subj. TBM<br />
- Phase der straflosen Vorbereitung überschritten<br />
- obj. TBM nicht oder nicht gänzlich erfüllt, weil Täter Delikt<br />
nicht zu Ende geführt hat (wegen freiwilligem Rücktritt (Art. 21<br />
Abs. 2) oder aufgrund äusserer Umstände)<br />
Die strafbare Tätigkeit wurde zu Ende geführt, aber Erfolg ist nicht eingetreten. Alle obj. TBM erfüllt.<br />
Grund: - tätige Reue (Art. 22 Abs. 2) Bsp.: Bringt von ihm vergiftetes Opfer zum Arzt<br />
Erfolg muss tatsächlich und endgültig aus eigenem Antrieb verhindert werden, sonst<br />
vollendetes Delikt<br />
- andere Gegebenheiten<br />
Nur bei Erfolgsdelikten möglich (Mord)<br />
c) untauglicher Versuch (Art. 23)<br />
Kann vollendet oder unvollendet sein. Untauglichkeit des Mittels oder des angegriffenen Objekts.<br />
BGer verlangt absolute Untauglichkeit.<br />
- fehlende Gefahr für das Rechtsgut<br />
- Tatobjekt bei dem tatbestandsmässig Vorausgesetzten Eigenschaften fehlen (Schuss auf<br />
eine Leiche)<br />
- Tat gegenüber Objekt das gar nicht vorhanden ist (illegaler Schwangerschaftsabbruch an<br />
einer nichtschwangeren)<br />
→führt zu Milderung nach freiem Ermessen<br />
d) Putativ- oder Wahndelikt<br />
Irrige Annahme einer nicht vorhandenen Verbotsnorm (sex. Handlungen von Homos) → straflos<br />
e) Untaugliches Subjekt<br />
Tat ausgeschlossen, weil Täter Eigenschaft zum Sonderdelikt fehlt → straflos<br />
f) Handeln aus Unverstand<br />
qualifizierte Untauglichkeit des Mittels, besondere Dummheit, erfasst abergläubische Praktiken<br />
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2.7 Vorsätzliche und Fahrlässige Delikte (S.186)<br />
2.7.1 Vorsatz<br />
Gegenstand<br />
a) Wissen<br />
Bezieht sich auf alle obj. TBM. Muss wissen was er tut (Diebstahl muss er wissen, dass er fremde<br />
bewegliche Sache wegnimmt).<br />
Bezieht sich auch auf Erfolg und Kausalverlauf. Unwissen über Tatfolge → Verneinung des Vorsatzes<br />
b) Wille<br />
Subj. TMB, Verwirklichungswille, Täter muss Handlung und Erfolg bewirken wollen und Beschluss<br />
fassen.<br />
Arten<br />
a) Absicht (direkter Vorsatz ersten Grades)<br />
Wenn Straftat letztes Handlungsziel und entscheidender Beweggrund des Handelns ist. Es kommt<br />
dem Täter auf den Erfolg an. (Vergewaltigung, Tötung aus Hass)<br />
b) Einfacher Vorsatz (direkter Vorsatz zweiten Grades)<br />
Wenn Straftat Mittel zum Zweck darstellt, Mittel zur Verwirklichung eines anderen Handlungsziels.<br />
(Diebstahl von Geld um etwas zu kaufen, Tötung um rauben zu können)<br />
c) Eventualvorsatz<br />
Täter sieht Verwirklichung des TB als möglich voraus, nimmt sie in Kauf. Erfolg mögliche<br />
Begleiterscheinung („na wenn schon“).<br />
Werden alle nach Gesetz gleich behandelt.<br />
5
2.7.2 Fahrlässigkeit<br />
Begriff<br />
Verwirklichung eines Tatbestandes durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />
Arten<br />
a) Bewusste Fahrlässigkeit<br />
Täter hält Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />
eintreten.<br />
Wissen um Möglichkeit des Erfolgseintritts ist vorhanden, rechnet aber nicht mit ihm. Leichtsinn.<br />
(„Es wird schon nichts passieren, hoffentlich nicht“)<br />
b) unbewusste Fahrlässigkeit<br />
Täter erkennt nicht, dass er den Tatbestand verwirklicht. Wissenkönnen. Täter hat fehlende<br />
Vorstellung über Möglichkeit des Erfolgseintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />
Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Ob Täter nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach seinen persönlichen<br />
Verhältnissen den Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können. (Vorhersehbarkeit und<br />
Vermeidbarkeit)<br />
Prüfungsschema<br />
- Ist Tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten?<br />
- Hat Täter Erfolg verursacht (nat. Kausalzusammenhang)?<br />
- Hat der Täter fahrlässig gehandelt?<br />
- Hat der Täter Sorgfaltspflichtswidrig gehandelt?<br />
- Besteht ein Adäquater Kausalzusammenhang? (S.8)<br />
6
2.8 Offizial- und Antragsdelikte<br />
a) Offizialdelikt: Verfolgung von Amtes wegen.<br />
b) Antragsdelikt: Setzt Antrag voraus (Art. 28-31)<br />
2.9 Zustands- und Dauerdelikte<br />
Delikte deren Wirkung über gewissen Zeitraum anhält.<br />
a) Zustandsdelikt: Strafbare Handlung wird mit Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands<br />
abgeschlossen und vollendet (Tod bei Tötungsdelikt, Schaden bei Sachbeschädigung).<br />
→ Verfolgungsverjährung beginnt<br />
b) Dauerdelikt: Täter muss rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführen, sondern ihn auch<br />
Aufrechterhalten, Aufrechterhaltung hängt vom Willen des Täters ab (Freiheitsberaubung,<br />
Hausfriedensbruch, FiaZ). Tat mit Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, beendet<br />
jedoch erst, wenn sie aufhört.<br />
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3. Tatbestandsmässigkeit (S. 133)<br />
3.1 Begriff<br />
Tatbestand besteht aus allen Merkmalen im Strafgesetz, welche die Strafbarkeit umschreiben. An<br />
deren Vorhandensein knüpft Rechtsfolge. Gesetzlich- abstrakte Umschreibung des strafbaren<br />
Verhaltens. → Sanktion<br />
3.2 Objektiver Tatbestand<br />
Gegebenheiten der Aussenwelt (Wegnahme, Verletzung).<br />
a) Zu prüfen ist: - Täterqualifikation<br />
- Tathandlung<br />
- Tatobjekt<br />
- Erfolg (bei Erfolgsdelikten)<br />
- Sorgfaltspflichtwidrigkeit (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />
b) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg<br />
Bei Erfolgsdelikten, neben Handlung eintritt eines Aussenerfolges erforderlich.<br />
Erforderlich ist ein Mindestmass an äusserem Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.<br />
ba) Äquivalenztheorie (bei Vorsatzdelikten) →auch: Natürliche Kausalität<br />
Handlung ist dann Ursache, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Erfolg entfiele.<br />
Verschiedene Bedingungen gleichwertig, KZ wird durch später eintretende Ursache nicht<br />
unterbrochen.<br />
Prüfungsschema<br />
- ob Erfolg eingetreten ist<br />
- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />
- ob Erfolg vom Vorsatz erfasst ist<br />
bb) Adäquanztheorie (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />
Ursache nur tatbestandsadäquate Bedingung. Schränkt Zurechnung eines Erfolges ein.<br />
Handlung ist dann Ursache, wenn sie nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und Lebenserfahrung<br />
geeignet war, Erfolg herbeizuführen.<br />
Prüfungsschema<br />
- ob Erfolg eingetreten ist<br />
- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />
- ob er nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und persönlichen Verhältnissen den Erfolg hätte<br />
voraussehen und vermeiden können<br />
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3.3 Subjektiver Tatbestand<br />
a) Vorsatz und Fahrlässigkeit (→ 2.7)<br />
b) Besondere subj. Tatbestandsmerkmale<br />
Absichten, Beweggründe und Gesinnungsmerkmale (Skrupellosigkeit, Selbstsucht, heftige<br />
Gemütsbewegung, unrechtmässige Bereicherung)<br />
c) Sachverhaltsirrtum (19 StGB)<br />
Nichtübereinstimmung der Vorstellung mit der Wirklichkeit. Fehlende (Nichtwissen, dass es<br />
Rechtsnorm gibt) oder falsche Vorstellung (Schuss auf einen Menschen, meint es sei Tier).<br />
Irrtum über Tatsachen = Sachverhaltsirrtum<br />
Irrtum über Rechtssätze = Rechts- oder Verbotsirrtum (Schuldausschliessungsgrund)<br />
→ Es mangelt an Wissenskomponente, Täter wird zu seinen Gunsten nach günstigerem Sachverhalt<br />
beurteilt, den er sich vorgestellt hat. Bleibt wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn Irrtum vermeidbar und<br />
fahrlässige Verwirklichung des TB mit Strafe bedroht ist.<br />
- Irrtum über normative TBM (Irrtum über Eigentumsverhältnisse an Gegenstand, „fremd“):<br />
(Täter ist nach SV zu beurteilen den er sich vorgestellt hat, ausser fahrlässig)<br />
- Irrtum über Kausalverlauf: - unwesentliche Abweichungen schliessen Vorsatz nicht aus<br />
(„Jauchegrube“ → vorsätzliche Tötung)<br />
- wesentliche Abweichung wenn atypischer Verlauf<br />
(„Spitalbrand“ → versuchte Tötung)<br />
- Aberratio ictus : Fehlgehen der Tat: Der Täter trifft versehentlich Zweitobjekt und verfehlt das<br />
Zielobjekt (Container - Sprengstoff, Will A töten trifft B) → Idealkonkurrenz<br />
Subsumtionsirrtum, Error in persona und error in obiecto unbeachtlich.<br />
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4. Rechtswidrigkeit (S. 152)<br />
4.1 Rechtswidrigkeit<br />
Verstoss gegen eine Rechtsnorm.<br />
Tatbestandsmässiges Verhalten ist in der Regel rechtswidrig. Aber nur dann wenn kein<br />
Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />
4.2 Rechtfertigungsgründe<br />
Schliesst Rechtswidrigkeit aus. Beschreibt Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmässiges<br />
Verhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird. → Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />
4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe<br />
a) Gesetz-, Amts- oder Berufspflicht (32 StGB)<br />
aa) Gesetzlich gebotenes oder erlaubtes handeln<br />
Eingriffe gestützt auf eidgenössisches und kantonales Recht.<br />
Gesetzlich gebotenes Handeln: Ärztliche Meldepflicht für Krankheiten in der Medizinalgesetzgebung.<br />
Gesetzlich erlaubtes Handeln: Selbsthilfe, Hilfe Privater bei Festnahmen.<br />
Bei schwerwiegenden Eingriffen in individuelle Rechtsgüter: (BV36)<br />
bb) Amtspflicht<br />
Durch Amtspflicht gedeckt: Verhaftung, Waffengebrauch eines Polizisten → gesetzliche Grundlage<br />
cc) Berufspflicht<br />
Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keine Sonderregeln für einzelne Berufe (Ärzte, Anwälte)<br />
b) Notwehr (33 StGB)<br />
Voraussetzungen<br />
- Rechtswidriger Angriff<br />
Angriff ohne Recht. Eines Menschen, kein Tier, ausser von Mensch als Werkzeug benutzt. Angreifer<br />
muss nicht schuldhaft handeln. Keine Notwehr gegen Notwehr, aber gegen Notwehrexzess.<br />
- auf Individualrechtsgüter<br />
Nur pers. Rechtsgüter (Leib/Leben/Ehre/Vermögen) notwehrfähig. Nicht notwehrfähig: Allg.rechtsgüter<br />
- unmittelbar drohend oder begonnen<br />
Angriff muss unmittelbar drohen oder begonnen haben. Anzeichen einer Gefahr müssen<br />
vorhandensein. Vergeltung eines bereits beendeten Angriffs ist keine Notwehr.<br />
- den Umständen angemessene Abwehr<br />
Verlangt ist Abwehr, die das schonendste Mittel darstellt. Angemessenheit hängt von Art des Angriffs<br />
und des angegriffenen Rechtsguts ab.<br />
bb) Weitere Konstellationen<br />
- Putativnotwehr: irrige Annahme, dass Angriff vorliegt → Sachverhaltsirrtum<br />
- Notwehrexzess: bei unverhältnismässiger Abwehr oder bei Abwehr über Beendigung hinaus<br />
→ <strong>Strafrecht</strong>lich verantwortlich (ausser bei heftigen Gemütsbewegung)<br />
- Notwehrhilfe: zur Notwehr ist auch ein Dritter berechtigt, der Angegriffenem Hilfe leistet. Helfer<br />
jedoch an Willen des Gefährdeten gebunden. Möglich auch gegenüber Allgemeingüter (Sprayer).<br />
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c) Rechtfertigender Notstand (34 StGB)<br />
In Bedrängungssituation Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener Rechtsgüter erlaubt.<br />
Rettungshandlung richtet sich nicht gegen Angreifer sondern gegen Unbeteiligte.<br />
Nur dann Rechtfertigungsgrund, wenn Schutz eines wertvolleren Rechtsgutes auf Kosten eines<br />
weniger wertvollen Rechtsguts; Schuldausschliessungsgrund beim Konflikt gleichwertiger Rechtsgüter<br />
(Legen gegen Leben).<br />
Notwehrhandlung der Person in deren Rechtsgüter eingegriffen wird →unzulässig.<br />
Voraussetzungen<br />
- unmittelbar drohende Gefahr für Individualrechtsgüter<br />
Verletzung höchstwahrscheinlich. Nicht nur gegen Individuelle Rechtsgüter auch gegen solche der<br />
Allgemeinheit (Ambulanzfahrer).<br />
- nicht selbstverschuldete Notlage<br />
Wer bewusst erhebliches Risiko schafft, dieses Voraussah oder hätte voraussehen können.<br />
Unerhebliches Risiko immer noch Notstandsberechtigt.<br />
- nicht anders abwendbare Gefahr<br />
Notstandshandlung nur subsidiär zulässig.<br />
- Unzumutbarkeit, das gefährdete Gut preiszugeben<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sind spez. Gefahrentragungspflichten zu beachten (Polizist,<br />
Feuerwehr). Zumutbar ist i.d.R. Verzicht auf Sachgüter.<br />
ca) weitere Konstellationen<br />
- Putativnotstand →Sachverhaltsirrtum<br />
- Notstandsexzess: Gefahr selbst verschuldet, zumutbar gef. RG preiszugeben,<br />
Unverhältnismässigkeit<br />
- Notstandshilfe<br />
4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe<br />
Ungeschriebene Rechfertigungsgründe.<br />
a) Einwilligung<br />
- in persönliches Rechtsgut<br />
Muss vor der Tat einwilligen und in Kenntnis aller Umstände. Betroffene freiwillig handeln und<br />
urteilsfähig sein. Man muss über Rechtsgut verfügen. Kein Verzicht auf Leben möglich.<br />
Bei Urteilsunfähigen → gesetzl. Vertreter<br />
Einwilligung in einf. Körperverletzung: ok, in schwere Körperverletzung: nur bei wichtigen Gründen<br />
(Operation), in sexuelle Integrität: nur wenn Opfer voll verantwortlich und nicht Schutzbedürftig<br />
- in besondere Gefahrensituation<br />
Einwilligung bezieht sich nicht auf Erfolg. Einwilligung sich einer Gefahr auszusetzen. Auch<br />
Rechtsgüter, auf die normalerweise nicht eingewilligt werden kann (Sport).<br />
b) Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
Strafbare Handlung gerechtfertigt, wenn Zustimmung nicht eingeholt werden kann und Eingriff im<br />
Interesse des Rechtsgutbeeinträchtigten ist (Eindringen in brennendes Haus, Notoperation).<br />
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5. Schuld (S. 171)<br />
5.1 Begriff<br />
Persönliche Vorwerfbarkeit einer Rechtswidrigen Handlung.<br />
Voraussetzungen<br />
- Schuldfähigkeit<br />
Täter muss in der Lage sein Unrecht einzusehen und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig<br />
verhalten (fehlt bei: Geisteskranken, Vollrausch, Kindern unter sieben, Unzurechnungsfähigkeit)<br />
- Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (fehlt bei: Verbotsirrtum)<br />
- Normkonforme Verhalten war zumutbar (Schuldausschliessungsgründe)<br />
5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe<br />
a) Jugendliches Alter<br />
Unter sieben Jahren ist rechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen.<br />
b) Unzurechnungsfähigkeit (10 StGB)<br />
Nicht strafbar, wenn man wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des<br />
Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.<br />
Voraussetzungen<br />
- Täter fehlt Schuldfähigkeit<br />
- unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (intellektuelles Element)<br />
- hat keine Fähigkeit das eigene Verhalten zu steuern (voluntatives Element)<br />
- biologisch verursachte Unzurechnungsfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, schwere Störung<br />
des Bewusstseins)<br />
Unzurechnungsfähigkeit kann voll oder partiell, von Dauer oder Temporär<br />
→ Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch<br />
ba) Verschuldeter Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit<br />
- Vorsätzliche actio libera in causa: Zustand der Unzurechnungsfähigkeit wurde willentlich<br />
herbeigeführt in Absicht strafbare Handlung zu verüben → Art. 12 StGB<br />
- Fahrlässige actio libera in causa: Wenn Unzurechnungsfähigkeit selbstverschuldet, aber Täter<br />
anschliessend ausgeführte Tat nicht wollte, diese aber hätte voraussehen können.<br />
→ Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar<br />
- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit<br />
Jemand hat Unzurechnungsfähigkeit selbst verschuldet, wollte Tat aber in nüchternem Zustand nicht<br />
und konnte diese auch nicht voraussehen.<br />
→ Bestrafung 263 StGB<br />
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c) Verminderte Zurechnungsfähigkeit (11 StGB)<br />
Auswirkungen weniger gravierend, bloss herabgesetzte Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit<br />
→ nur Schuldmilderungsgrund (Art. 66), ev. Massnahmen Art. 42-44, Art. 100bis<br />
d) Verbotsirrtum<br />
Irrtum über Rechtssätze. Es müssen zureichende Gründe vorliegen.<br />
e) Entschuldigender Notstand<br />
Geschütztes Rechtsgut ist gegenüber dem verletzten Wert gleichwertig (Leben gegen Leben).<br />
f) Notwehrexzess<br />
Notwehrberechtigter, der Grenzen der Notwehr überschreitet → Milderung nach freiem Ermessen<br />
in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den Angriff → straflos<br />
g) Zwang, Handeln auf Befehl (S.184)l<br />
Jemand ist unwiderstehlicher physischer Gewalt ausgesetzt. Kommt drauf an, ob normkonformes<br />
Verhalten zumutbar<br />
H.a.B. führt nicht zum Schuldausschluss, Richter kann Strafe jedoch mildern. (64 StGB(<br />
6. Beteiligung mehrerer an einer Straftat (S. 213)<br />
6.1 Beteiligungsformen<br />
Unterscheidung für Vorsatzdelikte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist jeder Täter, der einen ursächlichen<br />
Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat.<br />
6.1.1 Unmittelbare Täterschaft<br />
Führt Delikt grundsätzlich selbst aus, alleine oder mit anderen.<br />
a) Der Alleintäter<br />
Führt Delikt allein aus, verwirklich allein alle vom Tatbestand geforderten Merkmale.<br />
b) Mittäterschaft<br />
Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mehrere Täter, die bewusst und gewollt<br />
zusammenarbeiten.<br />
Mittäter ist, wer: Bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mitwirkt.<br />
Jeder Mittäter muss am Tatentschluss teilnehmen oder sich ihm anschliessen.<br />
Jeder Mittäter hat Tatherrschaft und animus auctoris. Tatbeiträge austauschbar, beide Handl.bereit.<br />
Beteiligung an Beschlussfassung allein genügt nicht, weitere Deliktsverwirklichung notwendig.<br />
→ Mittäter unterliegt gleichen Strafandrohung wie Alleintäter.<br />
Versuch beginnt für alle Mittäter schon dann, wenn nur einer die Versuchsgrenze überschreitet.<br />
Distanziert sich ein Beteiligter bevor Tat ausgeführt wird → Straflos<br />
Distanziert sich ein Beteiligter nachdem Teil der Tat ausgeführt wurde, haftet er nur für Unrecht das<br />
nach seinem Beitritt begangen wurde.<br />
bb) Einzelfragen<br />
- Wenn mehrere fahrlässig zusammenwirken (Verkehrsunfall) → Nebentäterschaft. Es fehlt am gem.<br />
Tatentschluss<br />
- fahrlässige Mitwirkung an Vorsatztat möglich (Waffenverkauf → fahrlässige Tötung)<br />
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6.1.2 Mittelbare Täterschaft<br />
Wenn jemand Delikt nicht selbst begeht, sondern anderen Menschen tatherrschaftlich zur Ausführung<br />
der Tat benutzt. Tatmittler handelt unvorsätzlich oder schuldlos.<br />
Der intellektuelle Täter hat Tatherrschaft, dem Tatmittler fehlt sie. Subj. Merkmale werden beim<br />
Hintermann, die obj. beim Vordermann verwirklicht. Versuch strafbar.<br />
→ Tatmittler straffrei, evtl. fahrlässig (Krankenschwesterfall)<br />
6.1.3 Teilnahme<br />
Vorsätzliche Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung. Beteiligte die Delikt aber nicht<br />
begehen.<br />
a) Gehilfenschaft (Art. 25)<br />
Nur möglich bei: Verbrechen oder Vergehen.<br />
Vorsätzliche untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt; hat keine<br />
Tatherrschaft; Entscheidung über Ausführung dem Haupttäter überlassen.<br />
Beitrag des Gehilfen muss Erfolgsherbeiführung: Erleichtern/Intensivieren/Beschleunigen/Absichern<br />
Zur harmlosen Gehilfenschaft: Eine Handlung muss unter den gegebenen Umständen allein den Sinn<br />
haben zur Begehung eines Delikts beizutragen; Gehilfe muss sich dessen bewusst sein.<br />
Psychische: Gehilfe hilft und ermutigt durch Rat, Hinweise, oder Hilfe nach der Tat. Billigung genügt<br />
nicht.<br />
Physische: Entfernung von Hindernissen, Lieferung des Tatwerkzeugs, Auskundschaften,<br />
Schmierestehen.<br />
→ Bestrafung abhängig von Ausführung der Haupttat (Akzessorietät); Haupttat muss zumindest<br />
Versucht worden sein. Versuch straflos. Erfolgsdelikt. Fahrlässige Gehilfenschaft →straflos<br />
b) Anstiftung (Art. 24)<br />
Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Straftat (durch Geheiss, Bitte,<br />
Überredung, Rat). Anstifter nimmt am Tatentschluss teil, ruft ihn hervor. Anstifter hat keine<br />
Tatherrschaft.<br />
Angestifteter wird psychisch oder intellektuell beeinflusst. Es entsteht Tatentschluss.<br />
Anstifter ist intellektueller Urheber.<br />
Angestiftet werden muss zu einer bestimmten Tat.<br />
Versuch nur strafbar, wenn zu Verbrechen Angestiftet wurde. Anstiftung zu Anstiftung strafbar.<br />
→ Strafbarkeit abhängig von der Haupttat; diese muss zumindest Versucht worden sein.<br />
Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich.<br />
Fahrlässige Anstiftung nicht möglich.<br />
c) Akzessorietät der Teilnahme<br />
- Vom Teilnehmervorsatz abweichende Haupttat: Massgebend ist ob Anstifter oder Gehilfe die<br />
Haupttat voraussah oder voraussehen konnte.<br />
- qualitative Verschiedenheit<br />
Wenn Angestifteter, oder derjenige dem geholfen wird, etwas ganz anderes Tut. (Dieb<br />
vergewaltigt Hausbewohnerin)<br />
→ versuchte Teilnahme (Straflosigkeit bei Gehilfenschaft)<br />
- quantitative Verschiedenheit<br />
Es wird zu etwas schlimmerem angestiftet oder geholfen als vom Täter tatsächlich verwirklicht<br />
oder Haupttäter tut mehr als Teilnehmer wollte → Täterexzess<br />
Bsp.: Anstiftung zu Raub, Täter begeht Diebstahl. → Anstiftung zu Diebstahl und<br />
Anstiftungsversuch zu Raub<br />
Bsp.: Der zu Diebstahl Angestiftete begeht Raub → Anstiftung zu Diebstahl<br />
- besondere Persönliche Verhältnisse (limitierte Akzessorietät): Art. 26 StGB<br />
Bsp.: Teilnahme an Totschlag: Totschlag trifft nur auf HT zu, NT einfache Tötung.<br />
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7. Konkurrenzen (S. 267)<br />
Wenn Täter durch sein Verhalten mehrere Straftatbestande verwirklicht hat.<br />
7.1 Echte Gesetzeskonkurrenzen<br />
Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und/oder mehreren verletzten<br />
Strafbestimmungen.<br />
Strafbestimmungen sind nebeneinander anzuwenden, wenn keine Bestimmung die Tat/en nach allen<br />
Gesichtspunkten erfasst.<br />
a) Realkonkurrenz<br />
Durch mehrere Handlungen werden verschiedene Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals<br />
derselbe Straftatbestand verwirklicht.<br />
→ Handlungsmehrheit<br />
Verschiedenartig (rächt sich: Auto kaputt, Beschimpfung) oder gleichartig (stiehlt MO, DI und MI).<br />
b) Idealkonkurrenz<br />
Durch eine Handlung mehrere Straftatbestände oder gleiche Straftatbestand mehrfach verwirklicht.<br />
→ Handlungseinheit<br />
Verschiedenartig: Eine Tat verletzt verschiedene Strafbestimmungen (Schlag ins Gesicht, Brille<br />
Kaputt).<br />
Gleichartig: Gleiche Bestimmung wird zu Lasten mehrerer geschützten Rechtsgüter mehrmals verletzt<br />
(dreifache Tötung).<br />
Folgen<br />
Sind bei Real- und Idealkonkurrenz gleich.<br />
Erste Folge: Mehrere Strafbestimmungen gelangen zur Anwendung, für jedes einzelne Delikt erfolgt<br />
ein Schuldspruch.<br />
Zweite Folge: Rechtsfolge.<br />
- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen → Asperationsprinzip 68 Abs. 1 StGB<br />
Angemessene Erhöhung der Sanktion für die schwerste Straftat. Höchste Mass der angedrohten<br />
Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden.<br />
Obergrenzen beachten (35, 36, 101 StGB)<br />
- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen → Kumulationsprinzip<br />
Beide Strafen werden verhängt<br />
- bei Konkurrenz von Bussen unter sich → Gesamtbusse (68 Ziff., 1 Abs. 2 StGB)<br />
- wenn ein Delikt lebenslängliches Zuchthaus und weitere Delikte begangen → Absorptionsprinzip<br />
Sanktion der schwersten Straftat massgebend<br />
Ferner auch bei mehreren Vergehen, wenn davon eines bereits zu Höchststrafe von 3 Jahren führt<br />
Retrospektive Konkurrenz →Zusatzstrafe<br />
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7.2 Unechte Gesetzeskonkurrenz<br />
Scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen, weil in Wirklichkeit eine die anderen<br />
ausschliesst. Eine oder mehrere Handlungen verwirklichen Merkmale mehrerer Delikte, aber eine<br />
Norm erfasst Handlungsweise des Täters umfassend.<br />
a) Unechte Realkonkurrenz<br />
Wenn Norm nur Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutsverletzung erfasst oder nur als deren<br />
Ausnutzung in Erschienung tritt. Wird Haupttat ausgeführt, sind Vor- und Nachtat nicht separat<br />
strafbar (Betäubung (straflose Vortat) um jemanden zu ertränken (strafbare Haupttat)).<br />
b) Unechte Idealkonkurrenz<br />
Durch gleiche Handlung verschiedene Straftatbestände erfüllt.<br />
ba) Spezialität<br />
Ein Straftatbestand (spezielle Vorschrift) mitumfasst nebst besonderen Tatbestandsmerkmalen alle<br />
Tatbestandsmerkmale eines anderen (allgemeineren). Das speziellere Gesetzt geht dem<br />
allgemeineren vor (Diebstahl mit Waffe / Diebstahl, Kindstötung / vorsätzliche Tötung).<br />
bb) Konsumtion<br />
Ein Tatbestand umfasst einen anderen „wertmässig“ (Vergewaltigung umfasst leichte<br />
Körperverletzung)<br />
bc) Subsidiarität<br />
Eine Norm wird nur aushilfsweise angewendet, wenn nicht Voraussetzungen einer anderen Vorschrift<br />
erfüllt sind. Wenn verschiedene Angriffsstadien gegen dasselbe Rechtsgut erfasst sind.<br />
Gewerbsmässigkeit →keine Konkurrenz<br />
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