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Zusammenfassung Strafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Inhaltsverzeichnis<br />

1 Geltungsbereich<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Strafrecht</strong><br />

(Schweizerisches <strong>Strafrecht</strong> Allg. Teil I, Verbrechenslehre, Franz Riklin)<br />

Balz Bachmann, Juni 04<br />

2. Auflage<br />

balz.bachmann@unifr.ch<br />

1.1 Geltungsbereich S. 02<br />

2 Einteilung der Deliktstypen<br />

2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen S. 02<br />

2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte S. 02<br />

2.2.1 Unterlassungsdelikte S. 02<br />

2.3 Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte S. 03<br />

2.4 Verletzungs- und Gefährdungsdelikte S. 03<br />

2.5 Gemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte S. 03<br />

2.6 Vollendete und versuchte Delikte S. 04<br />

2.6.1 Vollendetes Delikt S. 04<br />

2.6.2 Versuchtes Delikt S. 04<br />

2.7 Vorsätzliche und Fahrlässige Delikte S. 05<br />

2.7.1 Vorsatz S. 05<br />

2.7.2 Fahrlässigkeit S. 06<br />

2.8 Offizial- und Antragsdelikte S. 07<br />

2.9 Zustands- und Dauerdelikte S. 07<br />

3 Tatbestandsmässigkeit<br />

3.1 Begriff S. 08<br />

3.2 Objektiver Tatbestand S. 08<br />

3.3 Subjektiver Tatbestand S. 09<br />

4 Rechtswidrigkeit<br />

4.1 Rechtswidrigkeit S. 10<br />

4.2 Rechfertigungsgründe S. 10<br />

4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe S. 10<br />

4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe S. 11<br />

5 Schuld<br />

5.1 Begriff S. 12<br />

5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe S. 12<br />

6 Beteiligung mehrerer an einer Straftat<br />

6.1 Beteiligungsformen S. 13<br />

6.1.1 Unmittelbare Täterschaft S. 13<br />

6.1.2 Mittelbare Täterschaft S. 14<br />

6.1.3 Teilnahme S. 14<br />

7 Konkurrenzen<br />

7.1 Echte Gesetzeskonkurrenzen S. 15<br />

7.2 Unechte Gesetzeskonkurrenzen S. 16<br />

1


1. Geltungsbereich (S.91)<br />

- Rückwirkungsverbot<br />

Ausnahmen: neue Gesetz dann rückwirkend anwendbar wenn es das mildere ist<br />

- Räumlicher Geltungsbereich<br />

Internationales <strong>Strafrecht</strong>: Kollisionsrecht regelt Anwendungsbereich des CH Straferechts für Taten<br />

mit Auslandsbezug.<br />

a) Territorialitätsprinzip: Straftat nur dann CH Gerichtsbarkeit wenn auf CH Boden verübt.<br />

b) Flaggenprinzip: <strong>Strafrecht</strong> des Staates anwendbar, dessen Flagge das Schiff oder Flugzeug führt.<br />

c) Personalitätsprinzip: aktives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täter,<br />

passives: Zuständigkeit des Heimatstaates des Opfers<br />

2. Einteilung der Deliktstypen (S.105)<br />

2.1 Verbrechen, Vergehen, Übertretungen<br />

Schwere des Unrechts kommt in schwere der Strafen zum Ausdruck.<br />

a) Verbrechen (Art. 9 Abs. 1): maximal mit Zuchthaus (Art. 35) →1 Jahr bis 20 Jahre<br />

b) Vergehen (Art. 9 Abs. 2): maximal mit Gefängnis (Art. 36) →3 Tage bis 3 Jahre<br />

c) Übertretungen (Art. 101): Haft (Art. 39) oder Busse (Art. 48, 106) →1 Tag bis 3 Monate<br />

→ in REV-StGB: Art. 40; Einheitsstrafe, min. 6 Monate<br />

2.2 Begehungs- und Unterlassungsdelikte (S.106)<br />

Massgeben: Art der Tathandlung<br />

a) Begehungsdelikte: Tätigwerden, aktives Tun, Verstoss gegen ein Verbot (z.B. Körperverletzung<br />

durch Messerstiche)<br />

b) Unterlassungsdelikte: Tatbestand durch Untätigbleiben erfüllt, Verstoss gegen Gebot.<br />

2.2.1 Unterlassungsdelikte (S.233)<br />

a) Echte Unterlassungsdelikte: Unterlassung in Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert,<br />

Täter unterlässt geforderte Tätigkeit<br />

b) Unechte Unterlassungsdelikte: Ein im Gesetz als Begehung umschriebener Tatbestand wird durch<br />

Unterlassen erfüllt.<br />

Voraussetzungen: - Garantenstellung (REV - Art. 11): Wenn Pflicht besteht Beeinträchtigung des<br />

Rechtsguts zu verhindern → (echte Sonderdelikte).<br />

Entsteht durch Gesetz (Obhutspflichten zw. Eltern und Kind), durch Vertrag<br />

(Bergführer, Ärzte), durch vorangegangenes Tun (Ingerenz, wer Gefahren<br />

schafft, hat dafür zu sorgen, dass sich diese nicht verwirklichen,<br />

Sprengmeister), in anderen Fällen (Gefahrengemeinschaft, Gebirgstour)<br />

- Tatmacht: Garant muss in der Lage sein einzugreifen<br />

- Erforderlichkeit<br />

- Zumutbarkeit<br />

- Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg<br />

Können fahrlässig und vorsätzlich begangen werden; Irrtum über Voraussetzung der Garantenstellung<br />

→ Sachverhaltsirrtum; Irrtum über Garantenstellung selbst → Verbotsirrtum; Versuch möglich, nur bei<br />

Vorsatz (S.241); Teilnahme möglich (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft) (S.241)<br />

Anm.: Theoretisch kann jede Norm durch unechtes Unterlassungsdelikt erfüllt werden.<br />

2


2.3 Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte<br />

a) Erfolgsdelikt: Zur Verwirklichung des Tatbestands gehört ausser Tathandlung auch noch Erfolg. Es<br />

muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg stehen. Erst vollendet wenn<br />

Erfolg eintritt.<br />

b) Tätigkeitsdelikt: Bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Handlung und „Erfolg“ fallen<br />

zusammen.<br />

2.4 Verletzungs- und Gefährdungsdelikte<br />

Massgebend ist: Wirkung der strafbaren Handlung und Intensität der Beeinträchtigung des<br />

geschützten Rechtsguts.<br />

a) Verletzungsdelikt: Schädigung des Rechtsgutes gehört zum Tatbestand. Rechtsgut wird tatsächlich<br />

Verletzt. (Sachbeschädigung, Diebstahl)<br />

b) Gefährdungsdelikt: Keine Verletzung des geschützten Rechtsguts aber erhöhte Möglichkeit einer<br />

Verletzung. Delikt vollendet mit Eintritt der Gefahr. Beim Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leib und<br />

Leben)<br />

ba) abstraktes Gefährdungsdelikte: Verhalten strafbar, das in der Regel erhöhte Möglichkeit<br />

der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, auch wenn dies im Einzelfall nicht zutrifft.<br />

(FiaZ, zu schnell Fahren, Ehrverletzungen). →meist Tätigkeitsdelikte<br />

bb) konkrete Gefährdungsdelikte: Es wird tatsächlich eine Gefahr geschaffen, nach<br />

gewöhnlichem Lauf der Dinge Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts (Bedrohung<br />

mit Schusswaffe); im Gesetz ist meist das TBM „wissentlich Leib und Leben..“ anzutreffen<br />

→meist Erfolgsdelikte<br />

2.5 Gemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte<br />

a) Gemeine Delikte: Können von jedermann begangen werden.<br />

b) Sonderdelikte: Täter mit besonderen Eigenschaften (Beamter, Mutter, Zeuge)<br />

ba) echte Sonderdelikte: Täterqualifikation begründet Strafbarkeit. Nur Intranei haben<br />

Sonderpflicht (Mutter, Beamter usw.)<br />

bb) unechte Sonderdelikte: Strafandrohung durch persönliche Täterqualifikation erhöht oder<br />

gesenkt. TB kann von jedem erfüllt werden, aber wenn in best, Personengruppe, dann<br />

besonders strafbar (Veruntreuung als Mitglied von Behörde, Diebstahl in Familie nur auf<br />

Antrag)<br />

c) eigenhändige Delikte: Delikte, die nur durch persönliche Ausführungshandlungen des Täters<br />

begangen werden können (Inzest, falsches Zeugnis, sex. Handlungen mit Kindern).<br />

3


2.6 Vollendete und versuchte Delikte (S.199)<br />

2.6.1 Vollendetes Delikt<br />

Trifft zu, wenn alle obj. Und subj. TBM erfüllt sind. Damit ist auch die Phase des Versuchs<br />

abgeschlossen.<br />

Von Beendigung eines Delikts spricht man, wenn über Vollendung hinaus (Wegnahme einer Sache)<br />

das tatsächliche Geschehen abgeschlossen ist (Täter mit Beute in Sicherheit). Zwischen Vollendung<br />

und Beendigung ist noch Notwehr und Gehilfenschaft möglich.<br />

2.6.2 Versuchtes Delikt<br />

Begriff<br />

Wenn Täter nach seiner Vorstellung von Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; alle subj.<br />

TBM erfüllt, während alle obj. nicht oder nicht gänzlich erfüllt sind. Setzt Vorsatz voraus.<br />

Arten des Versuchs<br />

a) unvollendeter Versuch (Art. 21)<br />

b) vollendeter Versuch (Art. 22)<br />

Voraussetzungen: - Vorsatz bezüglich Straftat, Verwirklichung aller subj. TBM<br />

- Phase der straflosen Vorbereitung überschritten<br />

- obj. TBM nicht oder nicht gänzlich erfüllt, weil Täter Delikt<br />

nicht zu Ende geführt hat (wegen freiwilligem Rücktritt (Art. 21<br />

Abs. 2) oder aufgrund äusserer Umstände)<br />

Die strafbare Tätigkeit wurde zu Ende geführt, aber Erfolg ist nicht eingetreten. Alle obj. TBM erfüllt.<br />

Grund: - tätige Reue (Art. 22 Abs. 2) Bsp.: Bringt von ihm vergiftetes Opfer zum Arzt<br />

Erfolg muss tatsächlich und endgültig aus eigenem Antrieb verhindert werden, sonst<br />

vollendetes Delikt<br />

- andere Gegebenheiten<br />

Nur bei Erfolgsdelikten möglich (Mord)<br />

c) untauglicher Versuch (Art. 23)<br />

Kann vollendet oder unvollendet sein. Untauglichkeit des Mittels oder des angegriffenen Objekts.<br />

BGer verlangt absolute Untauglichkeit.<br />

- fehlende Gefahr für das Rechtsgut<br />

- Tatobjekt bei dem tatbestandsmässig Vorausgesetzten Eigenschaften fehlen (Schuss auf<br />

eine Leiche)<br />

- Tat gegenüber Objekt das gar nicht vorhanden ist (illegaler Schwangerschaftsabbruch an<br />

einer nichtschwangeren)<br />

→führt zu Milderung nach freiem Ermessen<br />

d) Putativ- oder Wahndelikt<br />

Irrige Annahme einer nicht vorhandenen Verbotsnorm (sex. Handlungen von Homos) → straflos<br />

e) Untaugliches Subjekt<br />

Tat ausgeschlossen, weil Täter Eigenschaft zum Sonderdelikt fehlt → straflos<br />

f) Handeln aus Unverstand<br />

qualifizierte Untauglichkeit des Mittels, besondere Dummheit, erfasst abergläubische Praktiken<br />

4


2.7 Vorsätzliche und Fahrlässige Delikte (S.186)<br />

2.7.1 Vorsatz<br />

Gegenstand<br />

a) Wissen<br />

Bezieht sich auf alle obj. TBM. Muss wissen was er tut (Diebstahl muss er wissen, dass er fremde<br />

bewegliche Sache wegnimmt).<br />

Bezieht sich auch auf Erfolg und Kausalverlauf. Unwissen über Tatfolge → Verneinung des Vorsatzes<br />

b) Wille<br />

Subj. TMB, Verwirklichungswille, Täter muss Handlung und Erfolg bewirken wollen und Beschluss<br />

fassen.<br />

Arten<br />

a) Absicht (direkter Vorsatz ersten Grades)<br />

Wenn Straftat letztes Handlungsziel und entscheidender Beweggrund des Handelns ist. Es kommt<br />

dem Täter auf den Erfolg an. (Vergewaltigung, Tötung aus Hass)<br />

b) Einfacher Vorsatz (direkter Vorsatz zweiten Grades)<br />

Wenn Straftat Mittel zum Zweck darstellt, Mittel zur Verwirklichung eines anderen Handlungsziels.<br />

(Diebstahl von Geld um etwas zu kaufen, Tötung um rauben zu können)<br />

c) Eventualvorsatz<br />

Täter sieht Verwirklichung des TB als möglich voraus, nimmt sie in Kauf. Erfolg mögliche<br />

Begleiterscheinung („na wenn schon“).<br />

Werden alle nach Gesetz gleich behandelt.<br />

5


2.7.2 Fahrlässigkeit<br />

Begriff<br />

Verwirklichung eines Tatbestandes durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />

Arten<br />

a) Bewusste Fahrlässigkeit<br />

Täter hält Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />

eintreten.<br />

Wissen um Möglichkeit des Erfolgseintritts ist vorhanden, rechnet aber nicht mit ihm. Leichtsinn.<br />

(„Es wird schon nichts passieren, hoffentlich nicht“)<br />

b) unbewusste Fahrlässigkeit<br />

Täter erkennt nicht, dass er den Tatbestand verwirklicht. Wissenkönnen. Täter hat fehlende<br />

Vorstellung über Möglichkeit des Erfolgseintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />

Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Ob Täter nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach seinen persönlichen<br />

Verhältnissen den Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können. (Vorhersehbarkeit und<br />

Vermeidbarkeit)<br />

Prüfungsschema<br />

- Ist Tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten?<br />

- Hat Täter Erfolg verursacht (nat. Kausalzusammenhang)?<br />

- Hat der Täter fahrlässig gehandelt?<br />

- Hat der Täter Sorgfaltspflichtswidrig gehandelt?<br />

- Besteht ein Adäquater Kausalzusammenhang? (S.8)<br />

6


2.8 Offizial- und Antragsdelikte<br />

a) Offizialdelikt: Verfolgung von Amtes wegen.<br />

b) Antragsdelikt: Setzt Antrag voraus (Art. 28-31)<br />

2.9 Zustands- und Dauerdelikte<br />

Delikte deren Wirkung über gewissen Zeitraum anhält.<br />

a) Zustandsdelikt: Strafbare Handlung wird mit Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands<br />

abgeschlossen und vollendet (Tod bei Tötungsdelikt, Schaden bei Sachbeschädigung).<br />

→ Verfolgungsverjährung beginnt<br />

b) Dauerdelikt: Täter muss rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführen, sondern ihn auch<br />

Aufrechterhalten, Aufrechterhaltung hängt vom Willen des Täters ab (Freiheitsberaubung,<br />

Hausfriedensbruch, FiaZ). Tat mit Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, beendet<br />

jedoch erst, wenn sie aufhört.<br />

7


3. Tatbestandsmässigkeit (S. 133)<br />

3.1 Begriff<br />

Tatbestand besteht aus allen Merkmalen im Strafgesetz, welche die Strafbarkeit umschreiben. An<br />

deren Vorhandensein knüpft Rechtsfolge. Gesetzlich- abstrakte Umschreibung des strafbaren<br />

Verhaltens. → Sanktion<br />

3.2 Objektiver Tatbestand<br />

Gegebenheiten der Aussenwelt (Wegnahme, Verletzung).<br />

a) Zu prüfen ist: - Täterqualifikation<br />

- Tathandlung<br />

- Tatobjekt<br />

- Erfolg (bei Erfolgsdelikten)<br />

- Sorgfaltspflichtwidrigkeit (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />

b) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg<br />

Bei Erfolgsdelikten, neben Handlung eintritt eines Aussenerfolges erforderlich.<br />

Erforderlich ist ein Mindestmass an äusserem Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.<br />

ba) Äquivalenztheorie (bei Vorsatzdelikten) →auch: Natürliche Kausalität<br />

Handlung ist dann Ursache, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Erfolg entfiele.<br />

Verschiedene Bedingungen gleichwertig, KZ wird durch später eintretende Ursache nicht<br />

unterbrochen.<br />

Prüfungsschema<br />

- ob Erfolg eingetreten ist<br />

- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />

- ob Erfolg vom Vorsatz erfasst ist<br />

bb) Adäquanztheorie (bei Fahrlässigkeitsdelikten)<br />

Ursache nur tatbestandsadäquate Bedingung. Schränkt Zurechnung eines Erfolges ein.<br />

Handlung ist dann Ursache, wenn sie nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und Lebenserfahrung<br />

geeignet war, Erfolg herbeizuführen.<br />

Prüfungsschema<br />

- ob Erfolg eingetreten ist<br />

- ob Täter Erfolg verursacht hat<br />

- ob er nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und persönlichen Verhältnissen den Erfolg hätte<br />

voraussehen und vermeiden können<br />

8


3.3 Subjektiver Tatbestand<br />

a) Vorsatz und Fahrlässigkeit (→ 2.7)<br />

b) Besondere subj. Tatbestandsmerkmale<br />

Absichten, Beweggründe und Gesinnungsmerkmale (Skrupellosigkeit, Selbstsucht, heftige<br />

Gemütsbewegung, unrechtmässige Bereicherung)<br />

c) Sachverhaltsirrtum (19 StGB)<br />

Nichtübereinstimmung der Vorstellung mit der Wirklichkeit. Fehlende (Nichtwissen, dass es<br />

Rechtsnorm gibt) oder falsche Vorstellung (Schuss auf einen Menschen, meint es sei Tier).<br />

Irrtum über Tatsachen = Sachverhaltsirrtum<br />

Irrtum über Rechtssätze = Rechts- oder Verbotsirrtum (Schuldausschliessungsgrund)<br />

→ Es mangelt an Wissenskomponente, Täter wird zu seinen Gunsten nach günstigerem Sachverhalt<br />

beurteilt, den er sich vorgestellt hat. Bleibt wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn Irrtum vermeidbar und<br />

fahrlässige Verwirklichung des TB mit Strafe bedroht ist.<br />

- Irrtum über normative TBM (Irrtum über Eigentumsverhältnisse an Gegenstand, „fremd“):<br />

(Täter ist nach SV zu beurteilen den er sich vorgestellt hat, ausser fahrlässig)<br />

- Irrtum über Kausalverlauf: - unwesentliche Abweichungen schliessen Vorsatz nicht aus<br />

(„Jauchegrube“ → vorsätzliche Tötung)<br />

- wesentliche Abweichung wenn atypischer Verlauf<br />

(„Spitalbrand“ → versuchte Tötung)<br />

- Aberratio ictus : Fehlgehen der Tat: Der Täter trifft versehentlich Zweitobjekt und verfehlt das<br />

Zielobjekt (Container - Sprengstoff, Will A töten trifft B) → Idealkonkurrenz<br />

Subsumtionsirrtum, Error in persona und error in obiecto unbeachtlich.<br />

9


4. Rechtswidrigkeit (S. 152)<br />

4.1 Rechtswidrigkeit<br />

Verstoss gegen eine Rechtsnorm.<br />

Tatbestandsmässiges Verhalten ist in der Regel rechtswidrig. Aber nur dann wenn kein<br />

Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />

4.2 Rechtfertigungsgründe<br />

Schliesst Rechtswidrigkeit aus. Beschreibt Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmässiges<br />

Verhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird. → Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />

4.2.1 Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe<br />

a) Gesetz-, Amts- oder Berufspflicht (32 StGB)<br />

aa) Gesetzlich gebotenes oder erlaubtes handeln<br />

Eingriffe gestützt auf eidgenössisches und kantonales Recht.<br />

Gesetzlich gebotenes Handeln: Ärztliche Meldepflicht für Krankheiten in der Medizinalgesetzgebung.<br />

Gesetzlich erlaubtes Handeln: Selbsthilfe, Hilfe Privater bei Festnahmen.<br />

Bei schwerwiegenden Eingriffen in individuelle Rechtsgüter: (BV36)<br />

bb) Amtspflicht<br />

Durch Amtspflicht gedeckt: Verhaftung, Waffengebrauch eines Polizisten → gesetzliche Grundlage<br />

cc) Berufspflicht<br />

Ohne gesetzliche Grundlage gibt es keine Sonderregeln für einzelne Berufe (Ärzte, Anwälte)<br />

b) Notwehr (33 StGB)<br />

Voraussetzungen<br />

- Rechtswidriger Angriff<br />

Angriff ohne Recht. Eines Menschen, kein Tier, ausser von Mensch als Werkzeug benutzt. Angreifer<br />

muss nicht schuldhaft handeln. Keine Notwehr gegen Notwehr, aber gegen Notwehrexzess.<br />

- auf Individualrechtsgüter<br />

Nur pers. Rechtsgüter (Leib/Leben/Ehre/Vermögen) notwehrfähig. Nicht notwehrfähig: Allg.rechtsgüter<br />

- unmittelbar drohend oder begonnen<br />

Angriff muss unmittelbar drohen oder begonnen haben. Anzeichen einer Gefahr müssen<br />

vorhandensein. Vergeltung eines bereits beendeten Angriffs ist keine Notwehr.<br />

- den Umständen angemessene Abwehr<br />

Verlangt ist Abwehr, die das schonendste Mittel darstellt. Angemessenheit hängt von Art des Angriffs<br />

und des angegriffenen Rechtsguts ab.<br />

bb) Weitere Konstellationen<br />

- Putativnotwehr: irrige Annahme, dass Angriff vorliegt → Sachverhaltsirrtum<br />

- Notwehrexzess: bei unverhältnismässiger Abwehr oder bei Abwehr über Beendigung hinaus<br />

→ <strong>Strafrecht</strong>lich verantwortlich (ausser bei heftigen Gemütsbewegung)<br />

- Notwehrhilfe: zur Notwehr ist auch ein Dritter berechtigt, der Angegriffenem Hilfe leistet. Helfer<br />

jedoch an Willen des Gefährdeten gebunden. Möglich auch gegenüber Allgemeingüter (Sprayer).<br />

10


c) Rechtfertigender Notstand (34 StGB)<br />

In Bedrängungssituation Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener Rechtsgüter erlaubt.<br />

Rettungshandlung richtet sich nicht gegen Angreifer sondern gegen Unbeteiligte.<br />

Nur dann Rechtfertigungsgrund, wenn Schutz eines wertvolleren Rechtsgutes auf Kosten eines<br />

weniger wertvollen Rechtsguts; Schuldausschliessungsgrund beim Konflikt gleichwertiger Rechtsgüter<br />

(Legen gegen Leben).<br />

Notwehrhandlung der Person in deren Rechtsgüter eingegriffen wird →unzulässig.<br />

Voraussetzungen<br />

- unmittelbar drohende Gefahr für Individualrechtsgüter<br />

Verletzung höchstwahrscheinlich. Nicht nur gegen Individuelle Rechtsgüter auch gegen solche der<br />

Allgemeinheit (Ambulanzfahrer).<br />

- nicht selbstverschuldete Notlage<br />

Wer bewusst erhebliches Risiko schafft, dieses Voraussah oder hätte voraussehen können.<br />

Unerhebliches Risiko immer noch Notstandsberechtigt.<br />

- nicht anders abwendbare Gefahr<br />

Notstandshandlung nur subsidiär zulässig.<br />

- Unzumutbarkeit, das gefährdete Gut preiszugeben<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sind spez. Gefahrentragungspflichten zu beachten (Polizist,<br />

Feuerwehr). Zumutbar ist i.d.R. Verzicht auf Sachgüter.<br />

ca) weitere Konstellationen<br />

- Putativnotstand →Sachverhaltsirrtum<br />

- Notstandsexzess: Gefahr selbst verschuldet, zumutbar gef. RG preiszugeben,<br />

Unverhältnismässigkeit<br />

- Notstandshilfe<br />

4.2.2 Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe<br />

Ungeschriebene Rechfertigungsgründe.<br />

a) Einwilligung<br />

- in persönliches Rechtsgut<br />

Muss vor der Tat einwilligen und in Kenntnis aller Umstände. Betroffene freiwillig handeln und<br />

urteilsfähig sein. Man muss über Rechtsgut verfügen. Kein Verzicht auf Leben möglich.<br />

Bei Urteilsunfähigen → gesetzl. Vertreter<br />

Einwilligung in einf. Körperverletzung: ok, in schwere Körperverletzung: nur bei wichtigen Gründen<br />

(Operation), in sexuelle Integrität: nur wenn Opfer voll verantwortlich und nicht Schutzbedürftig<br />

- in besondere Gefahrensituation<br />

Einwilligung bezieht sich nicht auf Erfolg. Einwilligung sich einer Gefahr auszusetzen. Auch<br />

Rechtsgüter, auf die normalerweise nicht eingewilligt werden kann (Sport).<br />

b) Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Strafbare Handlung gerechtfertigt, wenn Zustimmung nicht eingeholt werden kann und Eingriff im<br />

Interesse des Rechtsgutbeeinträchtigten ist (Eindringen in brennendes Haus, Notoperation).<br />

11


5. Schuld (S. 171)<br />

5.1 Begriff<br />

Persönliche Vorwerfbarkeit einer Rechtswidrigen Handlung.<br />

Voraussetzungen<br />

- Schuldfähigkeit<br />

Täter muss in der Lage sein Unrecht einzusehen und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig<br />

verhalten (fehlt bei: Geisteskranken, Vollrausch, Kindern unter sieben, Unzurechnungsfähigkeit)<br />

- Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (fehlt bei: Verbotsirrtum)<br />

- Normkonforme Verhalten war zumutbar (Schuldausschliessungsgründe)<br />

5.2 Schuldauschliessungs- und Schuldmilderungsgründe<br />

a) Jugendliches Alter<br />

Unter sieben Jahren ist rechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen.<br />

b) Unzurechnungsfähigkeit (10 StGB)<br />

Nicht strafbar, wenn man wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des<br />

Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.<br />

Voraussetzungen<br />

- Täter fehlt Schuldfähigkeit<br />

- unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (intellektuelles Element)<br />

- hat keine Fähigkeit das eigene Verhalten zu steuern (voluntatives Element)<br />

- biologisch verursachte Unzurechnungsfähigkeit (Geisteskrankheit, Schwachsinn, schwere Störung<br />

des Bewusstseins)<br />

Unzurechnungsfähigkeit kann voll oder partiell, von Dauer oder Temporär<br />

→ Zurechnungsunfähigkeit führt zum Freispruch<br />

ba) Verschuldeter Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit<br />

- Vorsätzliche actio libera in causa: Zustand der Unzurechnungsfähigkeit wurde willentlich<br />

herbeigeführt in Absicht strafbare Handlung zu verüben → Art. 12 StGB<br />

- Fahrlässige actio libera in causa: Wenn Unzurechnungsfähigkeit selbstverschuldet, aber Täter<br />

anschliessend ausgeführte Tat nicht wollte, diese aber hätte voraussehen können.<br />

→ Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar<br />

- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit<br />

Jemand hat Unzurechnungsfähigkeit selbst verschuldet, wollte Tat aber in nüchternem Zustand nicht<br />

und konnte diese auch nicht voraussehen.<br />

→ Bestrafung 263 StGB<br />

12


c) Verminderte Zurechnungsfähigkeit (11 StGB)<br />

Auswirkungen weniger gravierend, bloss herabgesetzte Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit<br />

→ nur Schuldmilderungsgrund (Art. 66), ev. Massnahmen Art. 42-44, Art. 100bis<br />

d) Verbotsirrtum<br />

Irrtum über Rechtssätze. Es müssen zureichende Gründe vorliegen.<br />

e) Entschuldigender Notstand<br />

Geschütztes Rechtsgut ist gegenüber dem verletzten Wert gleichwertig (Leben gegen Leben).<br />

f) Notwehrexzess<br />

Notwehrberechtigter, der Grenzen der Notwehr überschreitet → Milderung nach freiem Ermessen<br />

in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den Angriff → straflos<br />

g) Zwang, Handeln auf Befehl (S.184)l<br />

Jemand ist unwiderstehlicher physischer Gewalt ausgesetzt. Kommt drauf an, ob normkonformes<br />

Verhalten zumutbar<br />

H.a.B. führt nicht zum Schuldausschluss, Richter kann Strafe jedoch mildern. (64 StGB(<br />

6. Beteiligung mehrerer an einer Straftat (S. 213)<br />

6.1 Beteiligungsformen<br />

Unterscheidung für Vorsatzdelikte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist jeder Täter, der einen ursächlichen<br />

Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat.<br />

6.1.1 Unmittelbare Täterschaft<br />

Führt Delikt grundsätzlich selbst aus, alleine oder mit anderen.<br />

a) Der Alleintäter<br />

Führt Delikt allein aus, verwirklich allein alle vom Tatbestand geforderten Merkmale.<br />

b) Mittäterschaft<br />

Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mehrere Täter, die bewusst und gewollt<br />

zusammenarbeiten.<br />

Mittäter ist, wer: Bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mitwirkt.<br />

Jeder Mittäter muss am Tatentschluss teilnehmen oder sich ihm anschliessen.<br />

Jeder Mittäter hat Tatherrschaft und animus auctoris. Tatbeiträge austauschbar, beide Handl.bereit.<br />

Beteiligung an Beschlussfassung allein genügt nicht, weitere Deliktsverwirklichung notwendig.<br />

→ Mittäter unterliegt gleichen Strafandrohung wie Alleintäter.<br />

Versuch beginnt für alle Mittäter schon dann, wenn nur einer die Versuchsgrenze überschreitet.<br />

Distanziert sich ein Beteiligter bevor Tat ausgeführt wird → Straflos<br />

Distanziert sich ein Beteiligter nachdem Teil der Tat ausgeführt wurde, haftet er nur für Unrecht das<br />

nach seinem Beitritt begangen wurde.<br />

bb) Einzelfragen<br />

- Wenn mehrere fahrlässig zusammenwirken (Verkehrsunfall) → Nebentäterschaft. Es fehlt am gem.<br />

Tatentschluss<br />

- fahrlässige Mitwirkung an Vorsatztat möglich (Waffenverkauf → fahrlässige Tötung)<br />

13


6.1.2 Mittelbare Täterschaft<br />

Wenn jemand Delikt nicht selbst begeht, sondern anderen Menschen tatherrschaftlich zur Ausführung<br />

der Tat benutzt. Tatmittler handelt unvorsätzlich oder schuldlos.<br />

Der intellektuelle Täter hat Tatherrschaft, dem Tatmittler fehlt sie. Subj. Merkmale werden beim<br />

Hintermann, die obj. beim Vordermann verwirklicht. Versuch strafbar.<br />

→ Tatmittler straffrei, evtl. fahrlässig (Krankenschwesterfall)<br />

6.1.3 Teilnahme<br />

Vorsätzliche Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung. Beteiligte die Delikt aber nicht<br />

begehen.<br />

a) Gehilfenschaft (Art. 25)<br />

Nur möglich bei: Verbrechen oder Vergehen.<br />

Vorsätzliche untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt; hat keine<br />

Tatherrschaft; Entscheidung über Ausführung dem Haupttäter überlassen.<br />

Beitrag des Gehilfen muss Erfolgsherbeiführung: Erleichtern/Intensivieren/Beschleunigen/Absichern<br />

Zur harmlosen Gehilfenschaft: Eine Handlung muss unter den gegebenen Umständen allein den Sinn<br />

haben zur Begehung eines Delikts beizutragen; Gehilfe muss sich dessen bewusst sein.<br />

Psychische: Gehilfe hilft und ermutigt durch Rat, Hinweise, oder Hilfe nach der Tat. Billigung genügt<br />

nicht.<br />

Physische: Entfernung von Hindernissen, Lieferung des Tatwerkzeugs, Auskundschaften,<br />

Schmierestehen.<br />

→ Bestrafung abhängig von Ausführung der Haupttat (Akzessorietät); Haupttat muss zumindest<br />

Versucht worden sein. Versuch straflos. Erfolgsdelikt. Fahrlässige Gehilfenschaft →straflos<br />

b) Anstiftung (Art. 24)<br />

Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Straftat (durch Geheiss, Bitte,<br />

Überredung, Rat). Anstifter nimmt am Tatentschluss teil, ruft ihn hervor. Anstifter hat keine<br />

Tatherrschaft.<br />

Angestifteter wird psychisch oder intellektuell beeinflusst. Es entsteht Tatentschluss.<br />

Anstifter ist intellektueller Urheber.<br />

Angestiftet werden muss zu einer bestimmten Tat.<br />

Versuch nur strafbar, wenn zu Verbrechen Angestiftet wurde. Anstiftung zu Anstiftung strafbar.<br />

→ Strafbarkeit abhängig von der Haupttat; diese muss zumindest Versucht worden sein.<br />

Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich.<br />

Fahrlässige Anstiftung nicht möglich.<br />

c) Akzessorietät der Teilnahme<br />

- Vom Teilnehmervorsatz abweichende Haupttat: Massgebend ist ob Anstifter oder Gehilfe die<br />

Haupttat voraussah oder voraussehen konnte.<br />

- qualitative Verschiedenheit<br />

Wenn Angestifteter, oder derjenige dem geholfen wird, etwas ganz anderes Tut. (Dieb<br />

vergewaltigt Hausbewohnerin)<br />

→ versuchte Teilnahme (Straflosigkeit bei Gehilfenschaft)<br />

- quantitative Verschiedenheit<br />

Es wird zu etwas schlimmerem angestiftet oder geholfen als vom Täter tatsächlich verwirklicht<br />

oder Haupttäter tut mehr als Teilnehmer wollte → Täterexzess<br />

Bsp.: Anstiftung zu Raub, Täter begeht Diebstahl. → Anstiftung zu Diebstahl und<br />

Anstiftungsversuch zu Raub<br />

Bsp.: Der zu Diebstahl Angestiftete begeht Raub → Anstiftung zu Diebstahl<br />

- besondere Persönliche Verhältnisse (limitierte Akzessorietät): Art. 26 StGB<br />

Bsp.: Teilnahme an Totschlag: Totschlag trifft nur auf HT zu, NT einfache Tötung.<br />

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7. Konkurrenzen (S. 267)<br />

Wenn Täter durch sein Verhalten mehrere Straftatbestande verwirklicht hat.<br />

7.1 Echte Gesetzeskonkurrenzen<br />

Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und/oder mehreren verletzten<br />

Strafbestimmungen.<br />

Strafbestimmungen sind nebeneinander anzuwenden, wenn keine Bestimmung die Tat/en nach allen<br />

Gesichtspunkten erfasst.<br />

a) Realkonkurrenz<br />

Durch mehrere Handlungen werden verschiedene Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals<br />

derselbe Straftatbestand verwirklicht.<br />

→ Handlungsmehrheit<br />

Verschiedenartig (rächt sich: Auto kaputt, Beschimpfung) oder gleichartig (stiehlt MO, DI und MI).<br />

b) Idealkonkurrenz<br />

Durch eine Handlung mehrere Straftatbestände oder gleiche Straftatbestand mehrfach verwirklicht.<br />

→ Handlungseinheit<br />

Verschiedenartig: Eine Tat verletzt verschiedene Strafbestimmungen (Schlag ins Gesicht, Brille<br />

Kaputt).<br />

Gleichartig: Gleiche Bestimmung wird zu Lasten mehrerer geschützten Rechtsgüter mehrmals verletzt<br />

(dreifache Tötung).<br />

Folgen<br />

Sind bei Real- und Idealkonkurrenz gleich.<br />

Erste Folge: Mehrere Strafbestimmungen gelangen zur Anwendung, für jedes einzelne Delikt erfolgt<br />

ein Schuldspruch.<br />

Zweite Folge: Rechtsfolge.<br />

- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen → Asperationsprinzip 68 Abs. 1 StGB<br />

Angemessene Erhöhung der Sanktion für die schwerste Straftat. Höchste Mass der angedrohten<br />

Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden.<br />

Obergrenzen beachten (35, 36, 101 StGB)<br />

- bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen → Kumulationsprinzip<br />

Beide Strafen werden verhängt<br />

- bei Konkurrenz von Bussen unter sich → Gesamtbusse (68 Ziff., 1 Abs. 2 StGB)<br />

- wenn ein Delikt lebenslängliches Zuchthaus und weitere Delikte begangen → Absorptionsprinzip<br />

Sanktion der schwersten Straftat massgebend<br />

Ferner auch bei mehreren Vergehen, wenn davon eines bereits zu Höchststrafe von 3 Jahren führt<br />

Retrospektive Konkurrenz →Zusatzstrafe<br />

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7.2 Unechte Gesetzeskonkurrenz<br />

Scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen, weil in Wirklichkeit eine die anderen<br />

ausschliesst. Eine oder mehrere Handlungen verwirklichen Merkmale mehrerer Delikte, aber eine<br />

Norm erfasst Handlungsweise des Täters umfassend.<br />

a) Unechte Realkonkurrenz<br />

Wenn Norm nur Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutsverletzung erfasst oder nur als deren<br />

Ausnutzung in Erschienung tritt. Wird Haupttat ausgeführt, sind Vor- und Nachtat nicht separat<br />

strafbar (Betäubung (straflose Vortat) um jemanden zu ertränken (strafbare Haupttat)).<br />

b) Unechte Idealkonkurrenz<br />

Durch gleiche Handlung verschiedene Straftatbestände erfüllt.<br />

ba) Spezialität<br />

Ein Straftatbestand (spezielle Vorschrift) mitumfasst nebst besonderen Tatbestandsmerkmalen alle<br />

Tatbestandsmerkmale eines anderen (allgemeineren). Das speziellere Gesetzt geht dem<br />

allgemeineren vor (Diebstahl mit Waffe / Diebstahl, Kindstötung / vorsätzliche Tötung).<br />

bb) Konsumtion<br />

Ein Tatbestand umfasst einen anderen „wertmässig“ (Vergewaltigung umfasst leichte<br />

Körperverletzung)<br />

bc) Subsidiarität<br />

Eine Norm wird nur aushilfsweise angewendet, wenn nicht Voraussetzungen einer anderen Vorschrift<br />

erfüllt sind. Wenn verschiedene Angriffsstadien gegen dasselbe Rechtsgut erfasst sind.<br />

Gewerbsmässigkeit →keine Konkurrenz<br />

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