Wertpapierprospekt - dc dirk cordes
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2 risikofaktoren<br />
ses von Versicherungen getroffen. Dadurch wird das vorstehende Risiko jedoch nicht beseitigt. Insbesondere kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Risiken nicht oder nicht vollständig versichert sind oder Versicherungen<br />
insolvent werden.<br />
2.1.8 Risiken aus der Abhängigkeit von Lieferanten<br />
Der Erwerb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen durch die Photovoltaik-Gesellschaften erfolgt von Generalübernehmern,<br />
die unter den entsprechenden Verträgen eine schlüsselfertige, funktions- und betriebsbereite Errichtung und<br />
Übergabe der jeweiligen Aufdach-Photovoltaik-Anlage vorsehen. Bezahlungen aus den Generalübernehmerverträgen<br />
sind nach Leistungsfortschritt geregelt und bewirken den Eigentumsübergang der jeweiligen Komponenten. Für den<br />
Fall, dass Generalübernehmer ihren Verpflichtungen aus den diesbezüglichen Verträgen nicht nachkommen und aufgrund<br />
des erreichten Bautenstandes eine Fertigstellung durch die Photovoltaik-Gesellschaften erfolgen muss, ist es<br />
möglich, dass Solarmodule oder andere Komponenten aufgrund von Nachfrageüberhängen oder aufgrund anderer<br />
Umstände auf dem Markt erst mit erheblicher Verzögerung oder zu höheren Preisen, gegebenenfalls auch gar nicht<br />
mehr geliefert werden können. Die daraus resultierenden Verzögerungen und Mehrkosten oder sogar die Unmöglichkeit<br />
der Fertigstellung der Anlagen können negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Photovoltaik-Gesellschaften haben, was mittelbar dazu führen kann, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, ihren<br />
Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen nachzukommen. Dies gilt auch für den<br />
Fall, dass die in die Errichtung einbezogenen Lieferanten nicht mehr leistungsfähig sind bzw. insolvent werden oder<br />
dass sich bereits während der Errichtungsphase Rechtsstreitigkeiten über die Qualität oder sonstige Umstände der<br />
Lieferungen und Leistungen nach den Generalübernehmerverträgen entwickeln, die zu Verzögerungen im Baufortschritt,<br />
zur Erforderlichkeit von Ersatzbeschaffungen mit entsprechenden Mehrkosten oder sogar zum vollständigen<br />
Abbruch der Errichtungsarbeiten führen können.<br />
2.1.9 Risiken aus der Abhängigkeit von Betriebsführungsunternehmen<br />
Bei der Emittentin handelt es sich um eine nicht operativ tätige Gesellschaft. Sie dient allein als Kapitalsammelstelle,<br />
die das durch die Inhaberteilschuldverschreibungen eingeworbene Kapital in Form von Nachrangdarlehen an die Photovoltaik-Gesellschaften<br />
weitergibt. Die Emittentin verfügt daher weder über das technische und fachliche Know-how,<br />
noch über entsprechendes Personal, um die Aufdach-Photovoltaik-Anlagen selbst zu betreiben. Dies gilt auch für die<br />
Photovoltaik-Gesellschaften selbst, da sie die Anlagen ebenfalls nur vom Generalübernehmer errichten lassen. Diese<br />
und die Emittentin sind daher darauf angewiesen, dass der laufende Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen durch<br />
Betriebsführungsunternehmen erfolgt, die damit beauftragt werden. Deren Aufgaben sind im Rahmen der technischen<br />
Betriebsführung regelmäßig unter anderem die laufende Überwachung des Zustands und der Leistungsfähig-