Forschungsinstitut ERiNET - Erfinder Visionen
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Die EPÜ 2000<br />
München/Gera (vk) EPÜ 2000 – Änderungen<br />
für PCT-Anmeldungen bei Einleitung<br />
der EP-Phase Ein Hauptziel der<br />
Revision ist es, eine bessere Harmonisierung<br />
des EPÜ mit verschiedenen<br />
inter-nationalen Patentabkommen, wie<br />
etwa dem PCT, zu erreichen.<br />
Die Änderungen betreffen sowohl die<br />
Artikel des EPÜ als auch die in der Ausführungsordnung<br />
zum EPÜ festgelegten<br />
Regeln. Die Reform des EPÜ beinhaltet<br />
auch eine beträchtliche Umgruppierung<br />
von Bestimmungen. Insbesondere<br />
wurden viele in den Artikeln des derzeit<br />
geltenden EPÜ festgelegte Einzelheiten<br />
in die in der Ausführungsordnung zum<br />
revidierten EPÜ festgelegten Regeln<br />
übernommen, um das Patentübereinkommen<br />
zu fl exibilisieren. Die Umgruppierung<br />
von Bestimmungen hat zur Folge,<br />
dass die in der Ausführungsordnung<br />
zum revidierten EPÜ festgelegten Regeln<br />
komplett umnummeriert wurden.<br />
So wird beispielsweise die bisherige<br />
„Mitteilung nach Regel 51(4)“, welche<br />
beim Vorliegen einer gewährbaren Fassung<br />
der Anmeldungsunterlagen vom<br />
EPA versandt wird, nun zur „Mitteilung<br />
nach Regel 71( )“.<br />
Im Wesentlichen bleibt festzuhalten,<br />
dass mit der revidierten Fassung des<br />
Europäischen Patentübereinkommens<br />
der Patentanmelder und Patentinhaber<br />
durch das Einführen von Verfahrensänderungen<br />
und zusätzlichen Rechtsbehelfen<br />
vor Rechtsverlusten besser<br />
geschützt ist.<br />
Eine Änderung soll hier näher betrachtet<br />
werden – Internationale (PCT-) Anmeldungen,<br />
welche in der internationalen<br />
Phase vom EPA recherchiert wurden<br />
und den Anforderungen der Einheitlichkeit<br />
der Erfi ndung nicht entsprechen. In<br />
solch einem Fall wird nach wie vor der<br />
Anmelder in der internationalen Phase<br />
aufgefordert, zusätzliche Recherchengebühren<br />
zu entrichten, damit für alle<br />
Teile der Anmeldung ein Recherchenbericht<br />
erstellt werden kann.<br />
Bisher war es so, dass der Anmelder auf<br />
diese Aufforderung nicht zwingend reagieren<br />
musste, da er bei Einleitung der<br />
regionalen Phase vor dem EPA noch<br />
einmal eine Aufforderung zur Zahlung<br />
weiterer Recherchegebühren erhielt,<br />
wenn die dem europäischen Erteilungsverfahren<br />
zugrunde liegenden Anmeldungsunterlagen<br />
ebenfalls nicht den<br />
Anforderungen an die Einheitlichkeit<br />
der Erfi ndung entsprechen.<br />
Die bisher vorgesehene Möglichkeit,<br />
nach Einleitung der regionalen Phase<br />
vor dem EPA in einer Anmeldung mehrere<br />
Erfi ndungen durch die Zahlung<br />
weiterer Recherchengebühren recherchieren<br />
zu lassen, wurde durch die Neufassung<br />
des EPÜ gestrichen. Mit dem<br />
Inkrafttreten des EPÜ 2000 ist für eine<br />
PCT-Anmeldung, die in die regionale<br />
Phase vor dem EPA eintreten soll, daher<br />
grundsätzlich folgendes zu berücksichtigen.<br />
Ist das EPA als Internationale<br />
Recherchenbehörde der Auffassung,<br />
dass die der internationalen Recherche<br />
zugrunde liegenden Anmeldungsunterlagen<br />
den Anforderungen an die<br />
Einheitlichkeit der Erfi ndung nicht entsprechen,<br />
und zahlt der Anmelder in<br />
der internationalen Phase keine zusätzlichen<br />
Recherchengebühren, so wird ein<br />
internationaler Recherchenbericht nur<br />
für die Teile der Anmeldung erstellt, die<br />
sich auf die zuerst in den Patentansprüchen<br />
erwähnte Erfi ndung beziehen.<br />
Wesentlich ist, dass in solch einem Fall<br />
der Anmelder keine Möglichkeit mehr<br />
hat, im europäischen Erteilungsverfahren<br />
Schutz für eine Erfi ndung zu begehren,<br />
die im internationalen Recherchenbericht<br />
nicht behandelt wurde. In der<br />
Tat müssen die Patentansprüche, die<br />
nach Einleitung der regionalen Phase<br />
dem europäischen Erteilungsverfahren<br />
zu Grunde liegen, bereits im internationalen<br />
Recherchenbericht behandelt<br />
worden sein. Insbesondere ist es auch<br />
nicht (mehr) möglich, bei Einleitung<br />
der regionalen Phase vor dem EPA die<br />
Patentansprüche durch Aufnahme von<br />
Merkmalen abzuändern, wenn diese<br />
Merkmale nicht im internationalen<br />
Recherchenbericht behandelt wurden.<br />
In diesem Fall existiert unter dem EPÜ<br />
2000 keine Gelegenheit mehr, in der<br />
Neueste Rechtsprechung<br />
europäischen Phase durch Zahlung<br />
weiterer Recherchengebühren neue<br />
Aspekte der Erfi ndung recherchieren zu<br />
lassen.<br />
Für Teile der Anmeldung, die nicht bereits<br />
im internationalen Recherchenbericht<br />
behandelt wurden, kann künftig<br />
nur noch Schutz begehrt werden,<br />
indem beim EPA eine oder mehrere<br />
Teilanmeldungen eingereicht werden.<br />
Diese Möglichkeit ist wegen der dabei<br />
fälligen amtlichen Gebühren (Anmelde,<br />
Recherchen- und Jahresgebühren) allerdings<br />
recht kostspielig.<br />
Um dies zu verhindern, muss die bisherige<br />
Praxis geändert werden, damit der<br />
Anmelder nach wie vor die Möglichkeit<br />
hat, bei der Einleitung der regionalen<br />
Phase vor dem EPA auswählen zu können,<br />
auf welche Aspekte der Erfi ndung<br />
die Patentansprüche gerichtet sein sollen.<br />
Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich,<br />
(notfalls durch Zahlung weiterer<br />
Recherchengebühren) bereits in der<br />
internationalen Phase alle Teile der Anmeldung<br />
recherchieren zu lassen.<br />
Patentanwälte<br />
Volkmar Kruspig<br />
Dr. Ole Trinks<br />
Meissner Bolte & Partner<br />
Ein Demonstrationsschrank<br />
und seine Folgen<br />
Suhl (fw) Erfi ndungshöhe im Gebrauchsmusterrecht<br />
Das deutsche Rechtssystem fährt im<br />
Hinblick auf Erfi ndungen „zweigleisig“.<br />
Eine Erfi ndung kann als Patent oder als<br />
Gebrauchsmuster geschützt werden.<br />
Für den potentiellen Anmelder stellt<br />
sich aufgrund dieses Regelungssystems<br />
die Frage, welcher Schutz für seine Erfi<br />
ndung in Betracht kommt. Sowohl<br />
Patent als auch Gebrauchsmuster setzen<br />
voraus, dass eine technische Lösung<br />
vorliegt, die neu, erfi nderisch und<br />
gewerblich anwendbar ist.<br />
Das Merkmal der „erfi nderischen Tätigkeit“<br />
im Patentrecht und des „erfi nderischen<br />
Schritts“ Gebrauchsmusterrecht<br />
wurde graduell unterschiedlich beurteilt.<br />
Nach einer grundlegenden Entscheidung<br />
des BGH aus dem Jahr 2006<br />
eignet sich dieses Kriterium nicht mehr<br />
für die Entscheidung über die Art des<br />
anzumeldenden Schutzrechts.<br />
Erfi nder <strong>Visionen</strong> 1/2008<br />
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