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Forschungsinstitut ERiNET - Erfinder Visionen

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Die EPÜ 2000<br />

München/Gera (vk) EPÜ 2000 – Änderungen<br />

für PCT-Anmeldungen bei Einleitung<br />

der EP-Phase Ein Hauptziel der<br />

Revision ist es, eine bessere Harmonisierung<br />

des EPÜ mit verschiedenen<br />

inter-nationalen Patentabkommen, wie<br />

etwa dem PCT, zu erreichen.<br />

Die Änderungen betreffen sowohl die<br />

Artikel des EPÜ als auch die in der Ausführungsordnung<br />

zum EPÜ festgelegten<br />

Regeln. Die Reform des EPÜ beinhaltet<br />

auch eine beträchtliche Umgruppierung<br />

von Bestimmungen. Insbesondere<br />

wurden viele in den Artikeln des derzeit<br />

geltenden EPÜ festgelegte Einzelheiten<br />

in die in der Ausführungsordnung zum<br />

revidierten EPÜ festgelegten Regeln<br />

übernommen, um das Patentübereinkommen<br />

zu fl exibilisieren. Die Umgruppierung<br />

von Bestimmungen hat zur Folge,<br />

dass die in der Ausführungsordnung<br />

zum revidierten EPÜ festgelegten Regeln<br />

komplett umnummeriert wurden.<br />

So wird beispielsweise die bisherige<br />

„Mitteilung nach Regel 51(4)“, welche<br />

beim Vorliegen einer gewährbaren Fassung<br />

der Anmeldungsunterlagen vom<br />

EPA versandt wird, nun zur „Mitteilung<br />

nach Regel 71( )“.<br />

Im Wesentlichen bleibt festzuhalten,<br />

dass mit der revidierten Fassung des<br />

Europäischen Patentübereinkommens<br />

der Patentanmelder und Patentinhaber<br />

durch das Einführen von Verfahrensänderungen<br />

und zusätzlichen Rechtsbehelfen<br />

vor Rechtsverlusten besser<br />

geschützt ist.<br />

Eine Änderung soll hier näher betrachtet<br />

werden – Internationale (PCT-) Anmeldungen,<br />

welche in der internationalen<br />

Phase vom EPA recherchiert wurden<br />

und den Anforderungen der Einheitlichkeit<br />

der Erfi ndung nicht entsprechen. In<br />

solch einem Fall wird nach wie vor der<br />

Anmelder in der internationalen Phase<br />

aufgefordert, zusätzliche Recherchengebühren<br />

zu entrichten, damit für alle<br />

Teile der Anmeldung ein Recherchenbericht<br />

erstellt werden kann.<br />

Bisher war es so, dass der Anmelder auf<br />

diese Aufforderung nicht zwingend reagieren<br />

musste, da er bei Einleitung der<br />

regionalen Phase vor dem EPA noch<br />

einmal eine Aufforderung zur Zahlung<br />

weiterer Recherchegebühren erhielt,<br />

wenn die dem europäischen Erteilungsverfahren<br />

zugrunde liegenden Anmeldungsunterlagen<br />

ebenfalls nicht den<br />

Anforderungen an die Einheitlichkeit<br />

der Erfi ndung entsprechen.<br />

Die bisher vorgesehene Möglichkeit,<br />

nach Einleitung der regionalen Phase<br />

vor dem EPA in einer Anmeldung mehrere<br />

Erfi ndungen durch die Zahlung<br />

weiterer Recherchengebühren recherchieren<br />

zu lassen, wurde durch die Neufassung<br />

des EPÜ gestrichen. Mit dem<br />

Inkrafttreten des EPÜ 2000 ist für eine<br />

PCT-Anmeldung, die in die regionale<br />

Phase vor dem EPA eintreten soll, daher<br />

grundsätzlich folgendes zu berücksichtigen.<br />

Ist das EPA als Internationale<br />

Recherchenbehörde der Auffassung,<br />

dass die der internationalen Recherche<br />

zugrunde liegenden Anmeldungsunterlagen<br />

den Anforderungen an die<br />

Einheitlichkeit der Erfi ndung nicht entsprechen,<br />

und zahlt der Anmelder in<br />

der internationalen Phase keine zusätzlichen<br />

Recherchengebühren, so wird ein<br />

internationaler Recherchenbericht nur<br />

für die Teile der Anmeldung erstellt, die<br />

sich auf die zuerst in den Patentansprüchen<br />

erwähnte Erfi ndung beziehen.<br />

Wesentlich ist, dass in solch einem Fall<br />

der Anmelder keine Möglichkeit mehr<br />

hat, im europäischen Erteilungsverfahren<br />

Schutz für eine Erfi ndung zu begehren,<br />

die im internationalen Recherchenbericht<br />

nicht behandelt wurde. In der<br />

Tat müssen die Patentansprüche, die<br />

nach Einleitung der regionalen Phase<br />

dem europäischen Erteilungsverfahren<br />

zu Grunde liegen, bereits im internationalen<br />

Recherchenbericht behandelt<br />

worden sein. Insbesondere ist es auch<br />

nicht (mehr) möglich, bei Einleitung<br />

der regionalen Phase vor dem EPA die<br />

Patentansprüche durch Aufnahme von<br />

Merkmalen abzuändern, wenn diese<br />

Merkmale nicht im internationalen<br />

Recherchenbericht behandelt wurden.<br />

In diesem Fall existiert unter dem EPÜ<br />

2000 keine Gelegenheit mehr, in der<br />

Neueste Rechtsprechung<br />

europäischen Phase durch Zahlung<br />

weiterer Recherchengebühren neue<br />

Aspekte der Erfi ndung recherchieren zu<br />

lassen.<br />

Für Teile der Anmeldung, die nicht bereits<br />

im internationalen Recherchenbericht<br />

behandelt wurden, kann künftig<br />

nur noch Schutz begehrt werden,<br />

indem beim EPA eine oder mehrere<br />

Teilanmeldungen eingereicht werden.<br />

Diese Möglichkeit ist wegen der dabei<br />

fälligen amtlichen Gebühren (Anmelde,<br />

Recherchen- und Jahresgebühren) allerdings<br />

recht kostspielig.<br />

Um dies zu verhindern, muss die bisherige<br />

Praxis geändert werden, damit der<br />

Anmelder nach wie vor die Möglichkeit<br />

hat, bei der Einleitung der regionalen<br />

Phase vor dem EPA auswählen zu können,<br />

auf welche Aspekte der Erfi ndung<br />

die Patentansprüche gerichtet sein sollen.<br />

Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich,<br />

(notfalls durch Zahlung weiterer<br />

Recherchengebühren) bereits in der<br />

internationalen Phase alle Teile der Anmeldung<br />

recherchieren zu lassen.<br />

Patentanwälte<br />

Volkmar Kruspig<br />

Dr. Ole Trinks<br />

Meissner Bolte & Partner<br />

Ein Demonstrationsschrank<br />

und seine Folgen<br />

Suhl (fw) Erfi ndungshöhe im Gebrauchsmusterrecht<br />

Das deutsche Rechtssystem fährt im<br />

Hinblick auf Erfi ndungen „zweigleisig“.<br />

Eine Erfi ndung kann als Patent oder als<br />

Gebrauchsmuster geschützt werden.<br />

Für den potentiellen Anmelder stellt<br />

sich aufgrund dieses Regelungssystems<br />

die Frage, welcher Schutz für seine Erfi<br />

ndung in Betracht kommt. Sowohl<br />

Patent als auch Gebrauchsmuster setzen<br />

voraus, dass eine technische Lösung<br />

vorliegt, die neu, erfi nderisch und<br />

gewerblich anwendbar ist.<br />

Das Merkmal der „erfi nderischen Tätigkeit“<br />

im Patentrecht und des „erfi nderischen<br />

Schritts“ Gebrauchsmusterrecht<br />

wurde graduell unterschiedlich beurteilt.<br />

Nach einer grundlegenden Entscheidung<br />

des BGH aus dem Jahr 2006<br />

eignet sich dieses Kriterium nicht mehr<br />

für die Entscheidung über die Art des<br />

anzumeldenden Schutzrechts.<br />

Erfi nder <strong>Visionen</strong> 1/2008<br />

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