Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz
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nahmen zur Eingliederung müssen „lediglich“ vorgesehen sein. Wenn sie z.B. mangels<br />
Teilnehmerinteresse - was nach einem sechsmonatigen passiven Bezug <strong>von</strong><br />
Strukturkurzarbeitergeld der Kurzarbeitenden eher wahrscheinlich ist - oder aufgrund zu<br />
wenig Werbung und Engagement <strong>von</strong> seiten der Vertreter des Unternehmens bzw. der<br />
Belegschaft nicht stattfinden, wird das Strukturkurzarbeitergeld auch nach einem sechsmonatigen<br />
Bezug weiter gezahlt. In diesem Falle gibt es <strong>von</strong> seiten der Bundesanstalt für<br />
Arbeit jedoch wenig wirksame Sanktionsmaßnahmen weder gegenüber den Arbeitnehmern<br />
noch gegenüber den Unternehmen bzw. der Transfergesellschaft (vgl. Kirsch<br />
u.a. 2000, S. 70).<br />
3.4.1.2 Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen 50<br />
Absicht beim Einsatz des Instrumentes<br />
Mit dem Übergang vom Arbeitsförderungsgesetz zum SGB III am 1.1.1998 trat ein<br />
weiteres aktives betriebsnahes arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument, die Zuschüsse<br />
zu Sozialplanmaßnahmen, in Kraft. Das Ziel bzw. die Absicht dieses Förderinstrumentes<br />
ist es, Anreize zu schaffen, die bisherige klassische Sozialplanpraxis, die meistens<br />
lediglich passive Abfindungsleistungen für die <strong>von</strong> Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer<br />
vorsieht, <strong>durch</strong> beschäftigungswirksameren Einsatz <strong>von</strong> betrieblichen Sozialplanmitteln<br />
- zumindest teilweise - zu ersetzen. Die betrieblichen Sozialplanmittel können<br />
<strong>durch</strong> Zuschüsse <strong>von</strong> der Bundesanstalt für Arbeit ergänzt werden, wenn der Sozialplan<br />
Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Arbeitslosigkeit und die Eingliederung in den allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt vorsieht.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und Implikationen des Instrumentes<br />
Wie aus dem Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit hervorgeht können mit dem Förderinstrument<br />
Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen „sowohl die Kosten der Eingliederungsmaßnahmen<br />
selbst, als auch die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der<br />
Arbeitnehmer gefördert werden“ (BfA 31.10.97, 254.1.1, Abs. 2, S. 3). Es können, wie<br />
Übersicht 1 zeigt, folgende Eingliederungsmaßnahmen bezuschußt werden:<br />
50 Wenn nichts anderes vermerkt ist, stützt sich dieser Abschnitt auf den Erlaß der Bundesanstalt für<br />
Arbeit <strong>von</strong> 1997. Lediglich wenn direkt aus dieser Quelle zitiert wird, folgt im Anschluß an das direkte<br />
Zitat die Quellenangabe.<br />
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