10.01.2013 Aufrufe

Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz

Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz

Bewältigung von Personalentlassungen durch Gestaltung ... - EconBiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Antrag auf Förderung muß vom Unternehmer beim für seinen Unternehmenssitz<br />

zuständigen Landesarbeitsamt gestellt werden. Das Landesarbeitsamt entscheidet per<br />

Vorabbescheid, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereingliederungsmaßnahme(n)<br />

gefördert werden können (vgl. § 256 Abs. 2 SGB III). Mit dieser Regelung<br />

erhalten die Betriebsparteien eine größere Planungs- und Entscheidungssicherheit für die<br />

Sozialplanverhandlungen.<br />

Ob die Beteiligung des Unternehmens an den Eingliederungsmaßnahmen angemessen ist,<br />

muß vom Landesarbeitsamt in jedem Einzelfall geprüft werden (vgl. BfA 31.10.97,<br />

275.1.1, S. 9) 52 . Im Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit wurde bewußt darauf verzichtet,<br />

genau festzulegen, was als angemessener Eigenanteil des Unternehmens gilt, um das<br />

Instrument flexibel einsetzen zu können 53 . Im Erlaß heißt es lediglich: „Bei einem<br />

offensichtlichen Mißverhältnis zwischen der Dotierung der Eingliederungsmaßnahmen<br />

und der Abfindungen ist eine Förderung ausgeschlossen“ (BfA 31.10.97, 255.1.5, S. 5).<br />

Der höchstmögliche Zuschuß zu Sozialplanmaßnahmen errechnet sich, „indem die Zahl<br />

der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme mit den <strong>durch</strong>schnittlichen jährlichen Aufwendungen<br />

an Arbeitslosengeld je Bezieher <strong>von</strong> Arbeitslosengeld des Kalenderjahres, in dem<br />

die Maßnahme beginnt, vervielfacht wird“ (§ 257 Abs. 2 SGB III).<br />

Eine gleichzeitige Gewährung <strong>von</strong> weiteren Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für<br />

die gleichen Personen ist unzulässig (vgl. § 258 SGB III), weshalb z.B. Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen<br />

mit strukturbedingter Kurzarbeit nicht kombiniert werden dürfen. 54<br />

Positive Kritik im Hinblick auf das Instrument<br />

Abschließend werden noch drei Punkte - zum einen das breite Anwendungsfeld, zum<br />

anderen die flexible Handhabung sowie die Planungs- und Entscheidungssicherheit der<br />

Unternehmen <strong>durch</strong> die gesetzlich festgelegte Praxis der Vorabbescheide - dieses Förderinstrumentes<br />

hervorgehoben. Das Förderinstrument Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen<br />

52 Im § 257 Abs. 1 SGB III heißt es lediglich: „Als Zuschuß kann ein Betrag geleistet werden, der in<br />

einem angemessenen Verhältnis zu den <strong>durch</strong> die Maßnahme entstehenden Gesamtkosten und zur<br />

Dauer der Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Sozialplan Mittel<br />

zur Eingliederung <strong>von</strong> Arbeitnehmern anstelle <strong>von</strong> Abfindungen vorsieht“.<br />

53 Lediglich im Falle eines Konkurs-, Vergleichsverfahrens und in der Gesamtvollstreckung ist im Erlaß<br />

festgelegt, was als angemessene Beteiligung des Unternehmens gilt. Das sind die Höchstgrenzen nach<br />

§ 2 und § 4 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- oder Vergleichsverfahren (höchstens 2 ½<br />

Monatsverdienste je betroffene(r) Arbeitnehmer(in) bzw. maximal ein Drittel, aber höchstens 50 000<br />

DM, der für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Konkursmasse) (vgl. BfA<br />

31.10.97, S. 5f.). Da im Konkursfall Sozialplanabfindungen sehr gering sind und es ungewiß ist, ob<br />

diese je im vollem Umfange ausbezahlt werden, ist die Umwidmung in aktive Sozialplanmaßnahmen<br />

sehr attraktiv (vgl. Kirsch u.a. 2000, S. 37).<br />

54 Laut Auskunft eines Experten ist das Hintereinanderschalten <strong>von</strong> Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen<br />

und strukturbedingter Kurzarbeit zukünftig wieder möglich, da es <strong>durch</strong>aus Sinn<br />

macht, z.B. zunächst mit dem erstgenannten Instrument festzustellen, wer eine längere Eingliederungmaßnahme<br />

bzw. Qualifizierungsmaßnahme benötigt und wer nach einer kurzen Outplacement-<br />

Maßnahme <strong>durch</strong>aus wieder dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann. Strukturbedingte<br />

Kurzarbeit wird dann für jene Arbeitnehmer, die ohne fundierte berufliche Qualifzierungsmaßnahmen<br />

keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, direkt im Anschluß an das Förderinstrument<br />

Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen gewährt.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!