Planfeststellungsbeschluss - Die Regierung von Niederbayern
Planfeststellungsbeschluss - Die Regierung von Niederbayern
Planfeststellungsbeschluss - Die Regierung von Niederbayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aktenzeichen: 225-4354.21-3/B 388<br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
B 388 Erding - Passau;<br />
Ortsumgehung Dirnaich<br />
Str.-km 5,820 bis Str.-km 9,960<br />
(Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+500)<br />
Landshut, 09.02.2006
- 2 -<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Deckblatt ________________________________________________________________ 1<br />
Inhaltsverzeichnis ________________________________________________________ 2<br />
Skizze des Vorhabens _____________________________________________________ 5<br />
Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen ____________________________________ 6<br />
A Tenor ___________________________________________________________8<br />
1. Feststellung des Plans________________________________________________ 8<br />
2. Festgestellte Planunterlagen___________________________________________ 8<br />
3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen _________________________ 10<br />
3.1 Unterrichtungspflichten __________________________________________________10<br />
3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung _____________________________________11<br />
3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen) ________________11<br />
3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz ________________________________12<br />
3.5 Verkehrslärmschutz _____________________________________________________12<br />
3.6 Landwirtschaft__________________________________________________________12<br />
3.7 Sonstige Nebenbestimmungen ____________________________________________13<br />
3.8 Zusagen / Vereinbarungen ________________________________________________13<br />
4. Wasserrechtliche Erlaubnisse ________________________________________ 15<br />
4.1 Gegenstand / Zweck _____________________________________________________15<br />
4.2 Plan ___________________________________________________________________16<br />
4.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen _____________________________________16<br />
4.3.1 Rechtsvorschriften_______________________________________________16<br />
4.3.2 Einleitungsmengen ______________________________________________16<br />
4.3.3 Betrieb und Unterhaltung__________________________________________17<br />
4.3.4 Anzeigepflichten ________________________________________________17<br />
4.3.5 Sonstiges______________________________________________________17<br />
5. Straßenrechtliche Verfügungen _______________________________________ 18<br />
6. Entscheidungen über Einwendungen __________________________________ 18<br />
6.1 Anordnungen im Interesse <strong>von</strong> Betroffenen _________________________________18<br />
6.2 Zurückweisungen _______________________________________________________18<br />
7. Entscheidungsvorbehalte ____________________________________________ 18<br />
8. Sofortige Vollziehbarkeit _____________________________________________ 19<br />
9. Kostenentscheidung ________________________________________________ 19
B Sachverhalt _____________________________________________________20<br />
1. Beschreibung des Vorhabens_________________________________________ 20<br />
2. Vorgängige Planungsstufen __________________________________________ 20<br />
- 3 -<br />
2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen _____________________________________20<br />
2.2 Landesplanung _________________________________________________________21<br />
2.3 Regionalplan, Bauleitplanung _____________________________________________21<br />
3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ________________________________ 21<br />
C Entscheidungsgründe ____________________________________________24<br />
1. Verfahrensrechtliche Bewertung ______________________________________ 24<br />
1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen,<br />
Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)_____________________24<br />
1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen _____________________________24<br />
2. Umweltverträglichkeitsprüfung________________________________________ 25<br />
2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) _________25<br />
2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ____________________________39<br />
3. Materiell-rechtliche Würdigung________________________________________ 43<br />
3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen) ___________________43<br />
3.2 Abschnittsbildung_______________________________________________________43<br />
3.3 Planrechtfertigung ______________________________________________________43<br />
3.4 Öffentliche Belange, Belange <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung _____________________44<br />
3.4.1 Landes- und Regionalplanung______________________________________44<br />
3.4.2 Planungsvarianten_______________________________________________45<br />
3.4.2.1 Beschreibung der Varianten___________________________________________45<br />
3.4.2.2 Vergleich der Varianten ______________________________________________45<br />
3.4.2.2.1 Vergleich hinsichtlich Erfüllen des Planungszieles sowie Sicherheit und<br />
Leichtigkeit des Verkehrs _________________________________________46<br />
3.4.2.2.2 Vergleich hinsichtlich Flächenbedarf _________________________________46<br />
3.4.2.2.3 Vergleich hinsichtlich Immissionsschutz ______________________________46<br />
3.4.2.2.4 Vergleich anhand anderer Umweltbelange ____________________________46<br />
3.4.2.2.5 Vergleich anhand der Kriterien der Straßen- und Tiefbautechnik,<br />
Wirtschaftlichkeit ________________________________________________47<br />
3.4.2.2.6 Ergebnis _______________________________________________________48<br />
3.4.2.2.7 Knotenpunkte ___________________________________________________48<br />
3.4.2.2.8 Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes__________49<br />
3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)_________________49<br />
3.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz ___________________________________50<br />
3.4.4.1 Verkehrslärmschutz _________________________________________________50<br />
3.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw. __________________________51<br />
3.4.4.1.3 Verkehrslärmberechnung__________________________________________52<br />
3.4.4.1.4 Ergebnis _______________________________________________________52<br />
3.4.4.2 Schadstoffbelastung _________________________________________________53<br />
3.4.4.3 Bodenschutz_______________________________________________________54<br />
3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege_________________________________54
- 4 -<br />
3.4.5.1 Verbote / Öffentlicher Belang __________________________________________54<br />
3.4.5.2 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)___________________55<br />
3.4.5.2.1 Eingriffsregelung ________________________________________________55<br />
3.4.5.2.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen _______________56<br />
3.4.5.2.3 Ausgleichsmaßnahmen ___________________________________________56<br />
3.4.6 Gewässerschutz ________________________________________________59<br />
3.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung ____________________59<br />
3.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse ___________________________59<br />
3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang________________________________60<br />
3.4.8 Städtebauliche/gemeindliche Belange _______________________________62<br />
3.4.9 Sonstige öffentliche Belange_______________________________________63<br />
3.4.9.1 Träger <strong>von</strong> Versorgungsleitungen ______________________________________63<br />
3.4.9.2 Kreisstraßen _______________________________________________________64<br />
3.4.9.3 Denkmalpflege:_____________________________________________________64<br />
3.4.9.4 Fischerei __________________________________________________________65<br />
3.5 Private Einwendungen ___________________________________________________65<br />
3.5.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die <strong>von</strong> mehreren Betroffenen erhoben<br />
wurden: 65<br />
3.5.1.1 Flächenverlust _____________________________________________________65<br />
3.5.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen _____________________________66<br />
3.5.1.2.1 Übernahme <strong>von</strong> Restflächen _______________________________________67<br />
3.5.1.2.2 Ersatzlandbereitstellung___________________________________________67<br />
3.5.1.2.3 Umwege _______________________________________________________67<br />
3.5.1.2.4 Nachteile durch Bepflanzung _______________________________________68<br />
3.5.1.2.5 Vertretungskosten _______________________________________________68<br />
3.5.1.2.6 Jagdgenossenschaften, Wildschutzzäune, Wertminderung des Jagdreviers __69<br />
3.5.2 Einzelne Einwender______________________________________________69<br />
3.6 Gesamtergebnis ________________________________________________________81<br />
3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen ____________________________81<br />
4. Sofortige Vollziehbarkeit _____________________________________________ 81<br />
5. Kostenentscheidung ________________________________________________ 81<br />
Rechtsbehelfsbelehrung __________________________________________________ 82<br />
Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit ______________________________________ 83<br />
Hinweis zur Auslegung des Plans __________________________________________ 83
- 5 -
- 6 -<br />
Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen<br />
AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />
ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV<br />
B Bundesstraße<br />
BAB Bundesautobahn<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
BayBO Bayerische Bauordnung<br />
BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />
BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz<br />
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />
BayStMdI Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />
BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />
BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter<br />
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />
BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung<br />
Bek Bekanntmachung<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl Bundesgesetzblatt<br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
16. BImSchV 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
22. BImSchV 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung<br />
BMVBS Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung<br />
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />
BRS Baurechtssammlung<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />
BWaldG Bundeswaldgesetz<br />
BWV Bauwerksverzeichnis<br />
DÖV <strong>Die</strong> öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />
DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.
- 7 -<br />
EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />
1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung<br />
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />
Flnr. Flurstücksnummer<br />
FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />
FStrG Fernstraßengesetz<br />
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />
GMBl Gemeinsames Ministerialamtsblatt (der Bundesministerien)<br />
GVS Gemeindeverbindungsstraße<br />
IGW Immissionsgrenzwert<br />
KG Bayerisches Kostengesetz<br />
MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung<br />
MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen<br />
ohne oder mit lockerer Randbebauung<br />
NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />
NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift<br />
OVG Oberverwaltungsgericht<br />
PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />
RdL Recht der Landwirtschaft, Zeitschrift<br />
RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung<br />
RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />
ROG Raumordnungsgesetz<br />
St Staatsstraße<br />
StVO Straßenverkehrsordnung<br />
TKG Telekommunikationsgesetz<br />
UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht<br />
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung des<br />
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
UVP-RL Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom<br />
27.06.1985 und Änderungsrichtlinie 1997<br />
V-RL Vogelschutz-Richtlinie<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />
Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und<br />
Wegegesetz
Aktenzeichen: 225-4354.21-3/B 388<br />
Vollzug des FStrG;<br />
B 388 Erding - Passau;<br />
Planfeststellung für die Ortsumgehung Dirnaich <strong>von</strong> Str.-km 5,820 bis Str.-km 9,960 im<br />
Gebiet der Gemeinde Bodenkirchen (Landkreis Landshut) und des Marktes Gangkofen<br />
(Landkreis Rottal-Inn)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> erlässt folgenden<br />
1. Feststellung des Plans<br />
- 8 -<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
A Tenor<br />
Der Plan für die Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der B 388 mit den aus Ziffern 3 und 6<br />
dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Roteintragungen in den<br />
Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen wird festgestellt.<br />
2. Festgestellte Planunterlagen<br />
Der festgestellte Plan, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die straßenrechtlichen<br />
Verfügungen umfassen folgende Unterlagen:<br />
Unterlage<br />
Nr.<br />
Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />
1 Erläuterungsbericht vom 21.03.03 mit Roteintragungen -<br />
2 Übersichtskarte vom 21.03.03, nachrichtlich 1 : 25.000<br />
3 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 5.000<br />
6 Regelquerschnitt vom 21.03.03 1 : 100<br />
7.1 Blatt 1 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
7.1 Blatt 2<br />
Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen, mit<br />
Deckblatt vom 31.01.2005<br />
1 : 1.000<br />
7.1 Blatt 3 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
7.1 Blatt 4<br />
7.1 Blatt 5<br />
7.2<br />
Lageplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom 31.01.2005,<br />
mit Roteintragungen<br />
Lageplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom 13.08.2004<br />
und 31.01.2005<br />
Bauwerksverzeichnis vom 21.03.03 mit<br />
Roteintragungen, mit Deckblättern vom 31.01.2005<br />
1 : 1.000<br />
1 : 1.000<br />
-
Unterlage<br />
Nr.<br />
7.3 Blatt 1<br />
7.3 Blatt 2<br />
- 9 -<br />
Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />
Lageplan straßenrechtliche Verfügungen vom 21.03.03<br />
(BayStrWG), mit Roteintragungen<br />
Lageplan straßenrechtliche Verfügungen vom 21.03.03<br />
(FStrG), mit Roteintragungen<br />
1 : 5.000<br />
1 : 5.000<br />
8.1 Höhenplan B 388 vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 5.000 / 500<br />
8.2 Höhenplan PAN 33 vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000 / 100<br />
10.1<br />
11.1<br />
11.2 Blatt 1<br />
11.2 Blatt 2<br />
11.2 Blatt 3<br />
11.2 Blatt 4<br />
12.1<br />
Verzeichnis der Brücken und anderer<br />
Ingenieurbauwerke vom 21.03.03<br />
Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen vom<br />
21.03.03 mit Roteintragungen, mit Deckblatt vom<br />
31.01.2005<br />
Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />
21.03.03, Nacht<br />
Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />
21.03.03, Nacht<br />
Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />
21.03.03, Tag<br />
Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />
21.03.03, Tag<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan Erläuterungsbericht<br />
vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />
-<br />
-<br />
1 : 2.500<br />
1 : 2.500<br />
1 : 2.500<br />
1 : 2.500<br />
12.2 Bestands- und Konfliktplan vom 21.03.03 1 : 5.000<br />
12.3 Blatt 1 Maßnahmenplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />
12.3 Blatt 2 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
12.3 Blatt 3 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
12.3 Blatt 4 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
12.3 Blatt 5 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
12.3 Blatt 6 Maßnahmenplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />
13<br />
13.1<br />
Unterlagen zu den wassertechnischen Sachverhalten<br />
vom 21.03.03<br />
Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen vom<br />
21.03.03 mit Roteintragungen<br />
13.1.2 Lageplan Entwässerungsmaßnahmen 1 : 5.000<br />
-<br />
-<br />
-
Unterlage<br />
Nr.<br />
13.1.3<br />
13.1.4<br />
13.2<br />
13.2.1<br />
13.2.2<br />
13.2.3<br />
13.2.4<br />
14.1<br />
14.2 Blatt 1<br />
14.2 Blatt 2<br />
- 10 -<br />
Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />
Zusammenstellung der Einleitungen mit Roteintragungen<br />
Regelquerschnitt RRB mit Absetzbecken vom 21.03.03,<br />
nachrichtlich<br />
Verlegung des Rothenwörther Baches vom 21.03.03<br />
mit Roteintragungen<br />
Verlegung des Rothenwörther Baches Erläuterungsbericht<br />
vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />
Verlegung Rothenwörther Bach Lageplan Bachverlegung<br />
vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />
Verlegung Rothenwörther Bach Längsschnitt Bachverlegung<br />
vom 21.03.03<br />
Verlegung Rothenwörther Bach Querschnitt Bachverlegung<br />
vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />
Grunderwerbsverzeichnis vom 21.03.03 mit<br />
Roteintragungen, mit Deckblättern vom 31.01.2005<br />
Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom<br />
30.04.03, mit Roteintragungen<br />
Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen,<br />
mit Deckblatt vom 31.01.2005<br />
-<br />
1 : 200<br />
-<br />
-<br />
1 : 500<br />
1 : 500 / 50<br />
1 : 100<br />
-<br />
1 : 1.000<br />
1 : 1.000<br />
14.2 Blatt 3 Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />
14.2 Blatt 4<br />
14.2 Blatt 5<br />
Grunderwerbsplan vom 21.03.03, mit Deckblatt vom<br />
31.01.2005<br />
Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom<br />
13.08.2004 und 31.01.2005<br />
1 : 1.000<br />
1 : 1.000<br />
14.2 Blatt 6 Grunderwerbsplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />
16<br />
Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom<br />
21.03.03 mit Roteintragungen<br />
3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen<br />
3.1 Unterrichtungspflichten<br />
Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu<br />
geben:<br />
3.1.1 Der Deutschen Telekom AG, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen<br />
Anpassungsmaßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen mit dem Straßenbau<br />
koordiniert werden kann.<br />
-
- 11 -<br />
<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass die notwendigen<br />
Erkundungen über die exakte Lage der Telekommunikationseinrichtungen in der<br />
Örtlichkeit bei den zuständigen Stellen der Telekom einzuholen sind und deren<br />
Kabelschutzanweisung bei Durchführung der Bauarbeiten im Bereich der<br />
Telekommunikationseinrichtungen zu beachten ist, um Kabelschäden zu vermeiden.<br />
3.1.2 Der E.ON Bayern AG (Kundencenter Altdorf, Eugenbacher Str. 1, 84032 Altdorf), soweit<br />
möglich 6 Monate vorher, damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den<br />
betroffenen Stromleitungen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig<br />
durchgeführt werden können.<br />
Vor Beginn <strong>von</strong> Arbeiten im Bereich <strong>von</strong> Erdkabeln ist zur Vermeidung <strong>von</strong> Kabelschäden<br />
oben genanntes Kundencenter zu verständigen. <strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind<br />
darauf hinzuweisen, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-<br />
Berufsgenossenschaft zu beachten sind. Vor allem beim Einsatz größeren Baugerätes im<br />
Bereich der Energieversorgungsfreileitungen ist besondere Vorsicht geboten. Anker- und<br />
Zugseile <strong>von</strong> Zugmaschinen sind so zu sichern, dass sie auch bei Bruch nicht in die<br />
Hochspannungsleitungen schnellen können.<br />
3.1.3 Der Gemeinde Bodenkirchen, damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den<br />
betroffenen Wasserleitungen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig<br />
durchgeführt werden können.<br />
3.1.4 Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle für Bodenkenkmalpflege,<br />
Sigmund Schwarz Straße 4, 84028 Landshut, damit ein Vertreter der <strong>Die</strong>nststelle die<br />
Oberbodenarbeiten im Hinblick auf archäologische Bodenfunde beobachten kann.<br />
<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1<br />
Denkmalschutzgesetz vor- und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben,<br />
Knochen- und Metallfunde) der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden sind.<br />
3.1.5 Den Fischereiberechtigten der betroffenen Gewässer, damit diese die nötigen<br />
Vorkehrungen zum Schutz des Fischbestandes ergreifen können; diese sind auch vom<br />
Ende der Bauarbeiten im Bereich des Fischwassers zu unterrichten.<br />
3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung<br />
3.2.1 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Erdarbeiten (Gewässerkreuzungen /<br />
Gewässerverlegung) eine Abschwemmung <strong>von</strong> Sand und Erdreich möglichst gering<br />
gehalten wird. Wildes und unkontrolliertes Abfließen <strong>von</strong> Oberflächenwasser ist zu<br />
vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die<br />
Oberflächenwasser und das Grundwasser gelangen.<br />
3.2.2 Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten sind mit besonderer Sorgfalt wirksame Sand- und<br />
Schlammfänge festzulegen und zu errichten, um den Eintrag <strong>von</strong> Geschiebe und<br />
Schwebstoffen infolge <strong>von</strong> durch Niederschläge bedingten Erosionen in die Vorfluter zu<br />
vermeiden. “Verunreinigtes” Oberflächenwasser ist während des Baufortschrittes vor der<br />
Einleitung in Oberflächengewässer in ausreichend bemessenen Schlamm- und<br />
Sandfangbecken vorzubehandeln. Wenn temporär oder dauerhaft in die<br />
Grundwasserverhältnisse eingegriffen wird, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis<br />
erforderlich.<br />
3.2.3 Baustellenbedingte Anlandungen in Gewässern sind spätestens nach Abschluss des<br />
Vorhabens zu beseitigen.<br />
3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen)<br />
3.3.1 Mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt sind Maßnahmen, die die Gewässersohle<br />
betreffen, abzustimmen.<br />
3.3.2 <strong>Die</strong> Verlegung des Rothenwörther Baches ist nach ökologischen Gesichtspunkten<br />
naturnah auszuführen. Dabei ist das Mittelwassergerinne mit wechselnden Sohlbreiten<br />
und Böschungsneigungen und unterschiedlichen Wassertiefen auszubilden. <strong>Die</strong> Profile<br />
sind asymmetrisch zu gestalten, um bei Niedrigwasser den größtmöglichen Wasserstand
- 12 -<br />
zu gewährleisten. Auf eine Versteinerung des Bachbettes und auf massiven<br />
Steinsatzeinbau ist zu verzichten.<br />
Im Brückenbereich des Rothenwörther Baches ist die Sohle soweit als möglich mit einem<br />
Niedrigwassergerinne auszubilden. <strong>Die</strong> Brückensohlbereiche sind mit einem<br />
Mittelwassergerinne auszustatten und mit dem einzubringenden Sohlsubstrat möglichst<br />
rau zu gestalten, um das Einschwemmen <strong>von</strong> Feinsubstrat zu ermöglichen. <strong>Die</strong><br />
Brückensicherung hat mit grobem Setzpack auf Unterbeton zu erfolgen, damit sich<br />
natürliches Substrat ablagern kann.<br />
3.3.3 Bei den Entwässerungsgräben oder -mulden sowie den Rückhaltebecken ist auf eine<br />
naturnahe Gestaltung zu achten.<br />
3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz<br />
3.4.1 Für die erforderliche Beseitigung <strong>von</strong> Hecken, Feldgehölzen o. ä. wird gemäß Art. 49<br />
BayNatSchG Befreiung <strong>von</strong> den Verboten des Art. 13 e BayNatSchG erteilt, mit der<br />
Maßgabe, dass auf die Fauna Rücksicht zu nehmen ist, soweit dies wirtschaftlich und<br />
baubetrieblich vertretbar ist. Ebenso wird gemäß Art. 13 d Abs. 2 BayNatSchG die<br />
Ausnahme <strong>von</strong> den Verboten des Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG zugelassen und die<br />
Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt.<br />
3.4.2 <strong>Die</strong> in der Planunterlage 12 dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen<br />
spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Straßenbaumaßnahme fertig gestellt sein.<br />
Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Verzeichnis in aufbereitbarer Form für das<br />
Ökoflächenkataster gemäß Art. 6 b Abs. 7 BayNatSchG zu übermitteln.<br />
3.4.3 Überschüssiges, beim Straßenbau anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch<br />
wertvollen Flächen (Feuchtbiotope, Hohlwege, Streuwiesen, aufgelassene Kiesgruben,<br />
etc.) abgelagert werden.<br />
<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind in geeigneter Weise zur Beachtung der gesetzlichen<br />
Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.<br />
3.4.4 <strong>Die</strong> Baudurchführung hat unter Schonung und Erhaltung der außerhalb der Bauflächen<br />
liegenden wertvollen Landschaftsbestandteile (Feuchtflächen, Quellhorizonte,<br />
Magerstandorte, etc.) zu erfolgen.<br />
3.4.5 Bei den Pflanzmaßnahmen ist entsprechend dem Merkblatt „Autochthone Gehölze –<br />
Verwendung bei Pflanzmaßnahmen“, soweit sachlich geboten (Ausgleichsflächen) und<br />
im Einzelfall verfügbar, autochthones Pflanzgut zu verwenden.<br />
3.5 Verkehrslärmschutz<br />
3.5.1 Für die Straßenoberfläche ist ein lärmmindernder Belag zu verwenden, der den<br />
Anforderungen eines Korrekturwertes DStrO <strong>von</strong> - 2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer<br />
4.4.1.1.3 der RLS-90 entspricht.<br />
3.6 Landwirtschaft<br />
3.6.1 <strong>Die</strong> Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke<br />
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss<br />
<strong>von</strong> der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßenbaulastträger zu<br />
beseitigen.<br />
Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten.<br />
3.6.2 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und <strong>von</strong> ihren bisherigen<br />
Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an
- 13 -<br />
das öffentliche Wegenetz erhalten. <strong>Die</strong>s gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind<br />
vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.<br />
3.6.3 Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die<br />
Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden<br />
Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei<br />
Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen<br />
Auswirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige<br />
Maß beschränkt werden.<br />
3.6.4 Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
3.6.5 Bei der Rekultivierung <strong>von</strong> Straßen, z.B. der Kreisstraße PAN 33, ist auf eine vollständige<br />
Entfernung des Aufbruchmaterials incl. der Bankette zu achten, insbesondere wenn die<br />
Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Bodenart, Bodenstruktur und<br />
sonstige Eigenschaften (Fruchtbarkeit) sollten mit den angrenzenden Flächen in etwa<br />
übereinstimmen.<br />
3.6.6 <strong>Die</strong> während der Baudurchführung vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen<br />
sind nach Abschluss der Baumaßnahme im Benehmen mit den Grundeigentümern in<br />
einen Zustand zu versetzen, der den ursprünglichen Verhältnissen weitgehend<br />
entspricht. Tiefreichende und nachhaltige Bodenverdichtungen beim Baubetrieb sind zu<br />
vermeiden.<br />
3.7 Sonstige Nebenbestimmungen<br />
3.7.1 Fischerei<br />
Nach Beendigung der Straßen- und Erdarbeiten sind neu entstandene Böschungen<br />
jeweils unverzüglich durch Bepflanzung oder anderweitig vor Abschwemmungen zu<br />
sichern.<br />
<strong>Die</strong> Einleitungsstellen sind naturnah zu sichern und mit standortgerechtem Gehölz zu<br />
bepflanzen. Wird eine Befestigung mit Wasserbausteinen erforderlich, so ist das<br />
Gewässerbett möglichst rau (Steinwurf ohne Beton) zu gestalten. Im Sohlbereich sind<br />
die Steine mindestens 30 cm unter der geplanten Sohle unregelmäßig zu setzen, damit<br />
sich natürliches Geschiebe ablagern kann. Eine Auspflasterung des Bachbettes ist zu<br />
vermeiden.<br />
Bei Betonarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Betonschlempe oder Wasser mit pH-<br />
Werten über 8,5 in das Gewässer gelangt. Baugrubenwasser ist über ausreichend<br />
dimensionierte Absetzbecken zu leiten.<br />
Entwässerungsmulden oder –rinnen sind möglichst naturnah zu gestalten.<br />
<strong>Die</strong> in der Ausgleichsmaßnahme A 1 vorgesehenen feuchten Mulden und Seigen sind<br />
möglichst so zu gestalten, dass keine „Fischfallen“ entstehen.<br />
3.7.2 Vermessung<br />
<strong>Die</strong> Sicherung bzw. Verlegung gefährdeter trigonometrischer Punkte, Nivellementpunkte<br />
und Katasterfestpunkte ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Vermessungsamt Landshut<br />
und beim Vermessungsamt Pfarrkirchen zu beantragen.<br />
3.8 Zusagen / Vereinbarungen<br />
3.8.1 Der Gemeinde Bodenkirchen wurde zugesagt, die bestehende Bundesstraße 388 in<br />
einem ordnungsgemäßen, d.h. den Anforderungen an eine Gemeindestraße genügenden<br />
Zustand zu übertragen.
- 14 -<br />
3.8.2 Dem Markt Gangkofen hat der Vorhabensträger Folgendes zugesagt:<br />
<strong>Die</strong> im weiteren Gewässerverlauf des Breitreiter Baches befindlichen zwei Durchlässe<br />
südlich der Plantrasse werden jeweils mit einem Durchlass DN 1200 ersetzt. <strong>Die</strong> Kosten<br />
hierfür übernimmt der Vorhabensträger.<br />
<strong>Die</strong> Sicherung des künftigen öFW (BWV Nr. 99) und des Wirtschaftswegeanschlusses<br />
bei der Kühbachbrücke (BWV Nr. 104) gegen Überflutungsschäden erfolgt durch<br />
Asphaltierung des öFW im Bereich der Verlegungsstrecke. Außerdem werden die<br />
Bankette befestigt. Ebenso erhält der Weg bei o.g Kühbachbrücke im Bereich <strong>von</strong> ca.<br />
20 m beidseits eine Fahrbahndecke aus Asphalt.<br />
Auf den Durchlass und die Raubettmulde südlich des Bauwerks 4.1 (BWV Nr. 165) kann<br />
verzichtet werden.<br />
3.8.3 Dem Landkreis Rottal-Inn wurde zugesagt, die Möglichkeit einer Gradientenabsenkung<br />
im Bereich zwischen Bau-km 3+000 bis 4+400 im Rahmen der Bauentwurfsplanung zu<br />
überprüfen. (<strong>Die</strong> mögliche Absenkung dürfte nach Angaben des Vorhabensträgers bis zu<br />
ca. 25 cm betragen. Sie kann dann ausgeführt werden, wenn keine neuen<br />
Betroffenheiten entstehen bzw. die Betroffenen der Änderung zustimmen).<br />
Etwaige Sicherungsmaßnahmen bei der Entwässerungsmulde (BWV Nr. 117) werden in<br />
Abstimmung mit der Tiefbauabteilung des Landkreises Rottal-Inn durchgeführt.<br />
3.8.4 Der Vorhabensträger bietet dem Bezirk <strong>Niederbayern</strong>, Fachberater für Fischerei,<br />
gemeinsame Begehungen im Zuge der Baumaßnahme an, um fischereiliche<br />
Beeinträchtigungen zu minimieren.<br />
Der Vorhabensträger wird versuchen, das Wasser aus bestehenden Drainagesystemen<br />
oder Quellen vom Straßenwasser fernzuhalten und getrennt abzuleiten.<br />
Im Rahmen der Bauleitung wird eine Umweltbaubegleitung gestellt.<br />
3.8.5 Für die bei den Grundstücken Flnrn. 606 und 750, jeweils Gemarkung Dirnaich,<br />
verlaufende Wildhecke wird der Vorhabensträger Ersatz und damit einen Lückenschluss<br />
herstellen.<br />
Des Weiteren hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 und der<br />
ergänzenden Stellungnahme zum Erörterungstermin zugesagt / erklärt:<br />
3.8.6 Erddeponien werden so bewirtschaftet, dass Samenflug <strong>von</strong> Unkräutern vermieden wird.<br />
<strong>Die</strong>s sollte mit einem Köpfschnitt erreicht werden.<br />
3.8.7 Bei unvermeidbaren Bodenverdichtungen wird eine fachgerechte Wiederauflockerung in<br />
Abstimmung mit den Grundeigentümern und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung<br />
durchgeführt.<br />
3.8.8 Auf eine Pflanzung <strong>von</strong> Weißdorn wird verzichtet.<br />
3.8.9 Auf die Auffüllung der bei der Verlegung des Rothenwörther Baches entstehenden<br />
abflusslosen Geländemulde wird verzichtet. Der Oberflächenwasserabfluss der Mulde<br />
wird durch eine geringfügige Abgrabung erreicht, welche die Mulde an den neuen<br />
Bachlauf anbindet. Außerdem wurde die fachgerechte Verpflanzung <strong>von</strong> zwei Stück Rosa<br />
rubiginosa agg. im Konfliktbereich 5 zugesichert.<br />
3.8.10 Der betroffene Abschnitt des vermuteten Bodendenkmals (7541/0004) wird<br />
bauvorgreifend unter Aufsicht des Landesamtes für Denkmalpflege freigelegt und<br />
dokumentiert. Im Bereich des Bodendenkmals Nr. 7540/0019 am Bauanfang wird<br />
gemeinsam mit dem Landesamt für Denkmalpflege ein Areal festgelegt werden, das<br />
während der Bauarbeiten mit besonderer Sorgfalt beobachtet werden soll.
- 15 -<br />
3.8.11 Eventuelle Überschussmassen werden im Falle der Grundstücksbereitstellung ohne<br />
Anerkennung einer Rechtspflicht so im Umfeld der Straße eingebaut, dass damit auch<br />
Lärmschutz bewirkt wird.<br />
3.8.12 Der Wirtschaftsweg Flnr. 1235, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse wird<br />
ordnungsgemäß rekultiviert.<br />
3.8.13 Über den öFW (BWV Nr. 136) bzw. die bestehende B 388 werden ausreichend<br />
Zufahrtsmöglichkeiten zu den verbleibenden Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 2036, Gemarkung<br />
Dirnaich, geschaffen.<br />
3.8.14 Eine Zufahrt zur südlich der Plantrasse verbleibenden Restfläche <strong>von</strong> Flnr. 910,<br />
Gemarkung Rothenwörth, gegenüber Haus Nr. 8 wird angelegt. Außerdem wird an der<br />
Grenze zu Flnr. 909 sowie 911/1 nördlich der Plantrasse für das Grundstück Flnr. 910<br />
über den öFW (BWV Nr. 11) je eine befestigte Zufahrt geschaffen.<br />
3.8.15 <strong>Die</strong> Hecke im Bereich der Hofausfahrt Flnr. 1114 wird soweit zurückgenommen, dass in<br />
einem Abstand <strong>von</strong> 5 m zum Fahrbahnrand der Straßenverlauf mindestens 135 m weit<br />
eingesehen werden kann (Sichtdreieck).<br />
3.8.16 Auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche G 22 wird das Gelände in Teilbereichen<br />
angehoben bzw. so modelliert, dass für das Wohngebäude auf Grundstück Flnr. 1114<br />
eine Verkehrslärmverringerung erreicht wird, ohne jedoch die Verkehrssicherheit zu<br />
beeinträchtigen. Zudem sollen im Bereich dieser Ausgleichsfläche Heckenstreifen in<br />
Form <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen, bestehend aus mehreren Meter hoch wachsenden<br />
Sträuchern und Bäumen erfolgen.<br />
3.8.17 Nördlich der bestehenden B 388 im Bereich der Flnr. 1057, Gemarkung Dirnaich wird der<br />
Einlaufbereich des Straßendurchlasses mit Granitsteinen ausgepflastert und der unter<br />
dem bestehenden Geh- und Radweg liegende Durchlass DN 800 wird durch ein<br />
Stahlbetonrohr DN 1000 ersetzt.<br />
4. Wasserrechtliche Erlaubnisse<br />
4.1 Gegenstand / Zweck<br />
Dem Freistaat Bayern wird die gehobene Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten<br />
Straßenoberflächenwassers <strong>von</strong> der Bundesstraße 388, Straßen-km 5,820 bis Straßenkm<br />
9,960, und Geländewassers in die nachfolgend aufgeführten Gewässer erteilt:<br />
• Einleitungsstelle E 1 bei Bau-km 0+015 re in die Bina<br />
• Einleitungsstelle E 2 bei Bau-km 0+359 li in den Rothenwörther Bach<br />
• Einleitungsstelle E 3 bei Bau-km 0+361 li in den Rothenwörther Bach<br />
• Einleitungsstelle E 4 bei Bau-km 0+800 li in den Tinsbach<br />
• Einleitungsstelle E 5 bei Bau-km 0+750 re über das Regenklärbecken 1 in den<br />
Tinsbach<br />
• Einleitungsstelle E 6.1 bei Bau-km 0+750 re in den Tinsbach<br />
• Einleitungsstelle E 6.2 bei Bau-km 0+750 re in den Tinsbach<br />
• Einleitungsstelle E 7 bei Bau-km 0+780 re über das Regenrückhaltebecken 2 in den<br />
Tinsbach
4.2 Plan<br />
- 16 -<br />
• Einleitungsstelle E 8 bei Bau-km 1+490 li in den Breitreiter Bach<br />
• Einleitungsstelle E 10 bei Bau-km 1+430 re über das Regenrückhaltebecken 3 in den<br />
Breitreiter Bach<br />
• Einleitungsstelle E 11 bei Bau-km 2+945 re über das Regenrückhaltebecken 4 in den<br />
Kühbach<br />
• Einleitungsstelle E 13 bei Bau-km 2+920 li in den Kühbach<br />
• Einleitungsstelle E 14 bei Bau-km 3+720 re über das Regenrückhaltebecken 5 in die<br />
Bina<br />
• Einleitungsstelle E 15 bei Bau-km 4+060 re über das Regenrückhaltebecken 6 in die<br />
Bina<br />
• Einleitungsstelle E 16 bei Bau-km 4+240 re in die Bina<br />
Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen mit den gegebenenfalls vom<br />
amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und<br />
Ergänzungen zugrunde.<br />
4.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen<br />
4.3.1 Rechtsvorschriften<br />
Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG<br />
und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. <strong>Die</strong> hiernach<br />
bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden<br />
Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten.<br />
4.3.2 Einleitungsmengen<br />
Folgende Einleitungsmengen dürfen (bei Niedergehen des Bemessungsregens) nicht<br />
überschritten werden:<br />
Einleitungsstelle Bau-km<br />
Einleitungs-<br />
menge [l/s]<br />
Einleitungsstelle E 1 Bau-km 0+015 re 92,7<br />
Einleitungsstelle E 2 Bau-km 0+359 li 73,6<br />
Einleitungsstelle E 3 Bau-km 0+361 li 18,9<br />
Einleitungsstelle E 4 Bau-km 0+800 li 65,3<br />
Einleitungsstelle E 5 Bau-km 0+750 re 53,5<br />
Einleitungsstelle E 6.1 Bau-km 0+750 re 50,7<br />
Einleitungsstelle E 6.2 Bau-km 0+750 re 50,7<br />
Einleitungsstelle E 7 Bau-km 0+780 re 76,5
- 17 -<br />
Einleitungsstelle Bau-km<br />
Einleitungs-<br />
menge [l/s]<br />
Einleitungsstelle E 8 Bau-km 1+490 li 93,5<br />
Einleitungsstelle E 10 Bau-km 1+430 re 76,5<br />
Einleitungsstelle E 11 Bau-km 2+945 re 157<br />
Einleitungsstelle E 13 Bau-km 2+920 li 52<br />
Einleitungsstelle E 14 Bau-km 3+720 re 224<br />
Einleitungsstelle E 15 Bau-km 4+060 re 157<br />
Einleitungsstelle E 16 Bau-km 4+240 re 96<br />
4.3.3 Betrieb und Unterhaltung<br />
<strong>Die</strong> Entwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf Betriebsfähigkeit und<br />
Betriebssicherheit zu überprüfen. <strong>Die</strong> Unterhaltung der gesamten<br />
Straßenentwässerungseinrichtungen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. <strong>Die</strong><br />
Unterhaltung der Gewässer richtet sich nach dem jeweilig geltenden Wasserrecht, d. h.<br />
dem Straßenbaulastträger obliegt derzeit die Unterhaltung insoweit, als es durch die<br />
Wasserbenutzungsanlagen bedingt ist.<br />
Auslaufbauwerke sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu<br />
sichern und zu unterhalten.<br />
Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an<br />
Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren<br />
aufweisen.<br />
Der zu entsorgende Schlamm aus den Rückhaltebecken ist rechtmäßig zu entsorgen.<br />
4.3.4 Anzeigepflichten<br />
4.3.5 Sonstiges<br />
Änderungen der erlaubten Art und des Umfangs des eingeleiteten Wassers, Änderungen<br />
der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind<br />
unverzüglich dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und der Wasserrechtsbehörde<br />
anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig unter Vorlage entsprechender Unterlagen eine<br />
hierzu erforderliche Erlaubnis zu beantragen.<br />
Wenn bei Unfällen, Betriebsstörungen, etc. verunreinigtes Wasser über die<br />
Straßenentwässerungsanlagen in die Vorflut gelangt oder wenn Maßnahmen am<br />
Entwässerungssystem, bei denen eine erhöhte Gewässerbelastung nicht auszuschließen<br />
ist, geplant sind, sind die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.<br />
<strong>Die</strong> Ein- und Ausläufe der Rohrdurchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen vor Erosion<br />
zu schützen (z.B.: Lebendverbau mit geeigneter Initialsicherung durch Jutematten,<br />
Faschinen und im Ausnahmefall Steinwurf).<br />
<strong>Die</strong> Einläufe und Ausläufe in den Rückhaltebecken sind so anzuordnen, dass der<br />
Durchflussweg möglichst lang ist.<br />
<strong>Die</strong> Durchflusszeit für Rückhaltebecken soll mindestens 30 min betragen.
- 18 -<br />
<strong>Die</strong> Gestaltung der notwendigen Drosseleinrichtungen und der Ausläufe ist den<br />
zuständigen Wasserwirtschaftsämtern mitzuteilen.<br />
<strong>Die</strong> Rückhaltebecken sind in mindestens zwei Becken aufzuteilen.<br />
<strong>Die</strong> Abläufe sind so zu gestalten, dass eine Rückhaltung <strong>von</strong> wassergefährdenden<br />
Stoffen <strong>von</strong> mindestens 30 m 3 erzielt wird.<br />
5. Straßenrechtliche Verfügungen<br />
FStrG und BayStrWG<br />
Soweit nicht § 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG<br />
gelten, werden <strong>von</strong> Bundesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen<br />
öffentlichen Straßen<br />
- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen,<br />
dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird,<br />
- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßgabe<br />
umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen<br />
Verkehrszweck wirksam wird und<br />
- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort<br />
vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der<br />
Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zum<br />
Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen.<br />
<strong>Die</strong> einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis und den<br />
entsprechenden Lageplänen. <strong>Die</strong> betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort<br />
kenntlich gemacht. <strong>Die</strong> Farbgestaltung entspricht der in Anlage 4 zur VollzBek-<br />
BayStrWG. Das Wirksamwerden der Verfügung ist der das Straßenverzeichnis führenden<br />
Behörde mitzuteilen.<br />
6. Entscheidungen über Einwendungen<br />
6.1 Anordnungen im Interesse <strong>von</strong> Betroffenen<br />
Soweit private Wasserversorgungsanlagen (zum Beispiel Trink- oder<br />
Brauchwasserbrunnen oder Quellen) betroffen sein können, ist dafür Sorge zu tragen,<br />
dass diese durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Falls dies nicht gelingt, ist<br />
für den rechtlich geschützten Bestand Ersatz zu leisten, hilfsweise Geldentschädigung.<br />
Vor Baubeginn ist bezüglich Qualität und Quantität des Wassers eine Beweissicherung<br />
durchzuführen.<br />
6.2 Zurückweisungen<br />
<strong>Die</strong> übrigen im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen,<br />
soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen und / oder<br />
Zusagen des Vorhabensträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des<br />
Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.<br />
7. Entscheidungsvorbehalte<br />
Für den Fall, dass die ordentlichen Gerichte eine eventuelle Entschädigungsklage der<br />
Jagdgenossenschaft Dirnaich (Jagdwertminderung) ohne vorherige Entscheidung der<br />
Planfeststellungsbehörde für unzulässig erklären sollten, wird eine nachträgliche<br />
Entscheidung vorbehalten.
8. Sofortige Vollziehbarkeit<br />
- 19 -<br />
<strong>Die</strong>ser Beschluss ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG sofort vollziehbar.<br />
9. Kostenentscheidung<br />
Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Beschluss wird keine<br />
Gebühr erhoben.<br />
Auslagen werden nicht erhoben.
1. Beschreibung des Vorhabens<br />
- 20 -<br />
B Sachverhalt<br />
<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 dient dem weiträumigen Verkehr zwischen dem Ballungsraum<br />
München, dem Vilstal, dem Rottal und dem ostbayerischen Raum, bzw. stellt die<br />
Verbindungsachse der Mittelzentren Ruhstorf a. d. Rott, Pfarrkirchen, Eggenfelden,<br />
Vilsbiburg, Erding mit dem Oberzentrum München dar. Sie ist auch der Hauptzubringer<br />
zum niederbayerischen Bäderdreieck (Bad Birnbach, Bad Griesbach und Bad Füssing).<br />
Große Teile der Landkreise Landshut, Rottal-Inn und Passau sind über die B 388 an den<br />
Flughafen München angebunden.<br />
<strong>Die</strong>ser Straßenzug wird kontinuierlich dem Verkehrsbedarf angepasst. <strong>Die</strong><br />
Ortsumgehung Dirnaich soll in etwa bei Rothenwörth (Gemeinde Bodenkirchen,<br />
Landkreis Landshut) beginnen und nördlich <strong>von</strong> Rothenwörth Richtung Osten über den<br />
Rothenwörther Bach und das Tinsbachtal verlaufen. <strong>Die</strong> folgende Kreuzung mit der<br />
Kreisstraße LA 3 ist “teilhöhenfrei” mit einem Anschlussast geplant. Im weiteren Verlauf<br />
überquert die Plantrasse den Breitreiter Bach und umgeht Spielberg, Siebengadern und<br />
Dörfl im Norden. Sie ist dabei weitgehend ins Gelände eingeschnitten. Anschließend<br />
überquert sie das Kühbachtal, umgeht Dirnaich im Norden, kreuzt die Kreisstraße PAN<br />
33 und bindet nordwestlich <strong>von</strong> Oberschmiddorf (Markt Gangkofen, Landkreis Rottal-Inn)<br />
an die bestehende, bereits ausgebaute Bundesstraße (Ortsumgehung Gangkofen) an.<br />
<strong>Die</strong> Kreisstraße PAN 33 wird überführt und östlich <strong>von</strong> Dirnaich über die bestehende<br />
abzustufende Bundesstraße an die Plantrasse angeschlossen.<br />
<strong>Die</strong> maximale Steigung der Ortsumgehung Dirnaich beträgt ca. 1,5 %. <strong>Die</strong> maximale<br />
Einschnittstiefe beträgt ca. 6,50 m, die maximale Dammhöhe in etwa 11 m.<br />
Im Zuge des Vorhabens sind 10 Ingenieurbauwerke vorgesehen. <strong>Die</strong> Kreisstraßen LA 3<br />
und PAN 33 sowie ein öffentlicher Feld- und Waldweg werden jeweils durch<br />
Spannbetonbauwerke (LWsenkrecht = 24 m bzw. 25 m bzw. 24,40 m) überführt. Der<br />
Rothenwörther Bach wird mit einem Wellstahlrohrbauwerk unterführt. <strong>Die</strong> Unterführungen<br />
des Tinsbaches, des Breitreiter Baches (jeweils Einfeldbauwerke) und des Kühbaches<br />
(Zweifeldbauwerk), mit denen gleichzeitig die Wegebeziehungen <strong>von</strong> Gemeindestraßen<br />
aufrecht erhalten bleiben, sind als Spannbetonbauwerke geplant. Der Aufrechterhaltung<br />
<strong>von</strong> Wegebeziehungen dient auch die Unterführung am Bauanfang, die Kühbachbrücke<br />
im Zuge eines öffentlichen Feld- und Waldweges und die Verlegung eines<br />
Wellstahlrohrdurchlasses am Bauende.<br />
<strong>Die</strong> Planunterlagen sehen für die Verlegungsstrecke der B 388 einen frostsicheren<br />
Oberbau mit einer befestigten Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 8,0 m vor. <strong>Die</strong> Dammböschungen sind<br />
mit einer Regelneigung <strong>von</strong> 1 : 2, die Einschnittsböschungen mit 1 : 1,5 geplant.<br />
<strong>Die</strong> mit dem Vorhaben verbundenen nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur<br />
und Landschaft werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen. Des<br />
Weiteren sind zahlreiche Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel<br />
Böschungsbepflanzungen, Schutzzäune und Anlage eines Auffanggrabens mit<br />
vorgelagertem Absetzbecken vorgesehen. Als Entwässerungsmaßnahmen sind neben<br />
zahlreichen Durchlässen, Mulden, Rohrleitungen etc. fünf Regenrückhaltebecken und ein<br />
Regenklärbecken geplant.<br />
Des Weiteren sind Parallelwege zur Aufrechterhaltung des nachgeordneten Wegenetzes<br />
und zur Erschließung <strong>von</strong> Grundstücken vorgesehen.<br />
2. Vorgängige Planungsstufen<br />
2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen<br />
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004, BGBl 2004 I<br />
Seite 2574) ist die Ortsumgehung Dirnaich im „vordringlichen Bedarf“ eingestuft.
2.2 Landesplanung<br />
- 21 -<br />
<strong>Die</strong> B 388 wird im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) als Entwicklungsachse<br />
<strong>von</strong> überregionaler Bedeutung bezeichnet.<br />
<strong>Die</strong> fachlichen Ziele des LEP sind im Abschnitt B V enthalten. Insbesondere ist<br />
aufgeführt:<br />
B V 1.4.2: “<strong>Die</strong> Bundesfernstraßen sollen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz für<br />
den weiträumigen Verkehr bilden. Um bei steigendem Verkehrsaufkommen<br />
ihre Aufgabe erfüllen zu können, sollen<br />
- ...<br />
- Verkehrsengpässe im bestehenden Straßennetz beseitigt ... werden.”<br />
B V 1.4.7: “Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse innerorts und um die Belastung<br />
der Anwohner durch Lärm und Abgase zu verringern, soll der Bau <strong>von</strong><br />
Ortsumgehungen forciert werden. Unfallschwerpunkte sollen beseitigt<br />
werden.”<br />
Nach A II 1.2 Anhang 7 des LEP sind die Gemeinde Bodenkirchen im Landkreis<br />
Landshut und der Landkreis Rottal-Inn als ländliche Teilräume, deren Entwicklung<br />
nachhaltig gestärkt werden soll, aufgeführt.<br />
2.3 Regionalplan, Bauleitplanung<br />
Im Regionalplan der Region Landshut (13) ist aufgeführt:<br />
B X 2.1: “Das überregionale Straßennetz soll so ausgebaut werden, daß die<br />
großräumige Anbindung der Region und ihrer Teilräume verbessert wird.”<br />
B X 2.2: “...Darüber hinaus sollen vor allem in den südlichen Teilräumen der Region<br />
die Ausbaumaßnahmen einer verbesserten Erreichbarkeit des neuen<br />
Flughafens München dienen.”<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse ist mit der Bauleitplanung der Gemeinde Bodenkirchen und des Marktes<br />
Gangkofen abgestimmt.<br />
3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
Mit Schreiben vom 21.03.2003 beantragte das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen<br />
die Planfeststellung für die Bundesstraße B 388, Ortsumgehung Dirnaich.<br />
<strong>Die</strong> Planunterlagen lagen in der Zeit vom 10.04.2003 bis 13.05.2003 bei der Gemeinde<br />
Bodenkirchen und vom 23.04.2003 bis 22.05.2003 beim Markt Gangkofen nach<br />
ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der<br />
Veröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der<br />
Gemeinde Bodenkirchen bis spätestens 28.05.2003 und beim Markt Gangkofen bis<br />
spätestens 06.06.2003 oder der <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> schriftlich oder zur<br />
Niederschrift zu erheben sind.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und<br />
Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben:<br />
- Gemeinde Bodenkirchen<br />
- Markt Gangkofen<br />
- Landratsamt Rottal – Inn<br />
- Landratsamt Landshut<br />
- Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft
- Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />
- 22 -<br />
- Direktion für ländliche Entwicklung Landau a.d. Isar<br />
- Landwirtschaftsamt Landshut<br />
- Amt für Landwirtschaft Eggenfelden<br />
- Forstdirektion <strong>Niederbayern</strong>-Oberpfalz<br />
- Bayerisches Forstamt Landshut<br />
- Bayerisches Forstamt Simbach a. Inn<br />
- Bezirksfinanzdirektion Landshut, Liegenschafts- und Rechtsabteilung<br />
- Bezirksfinanzdirektion Landshut, Abteilung Vermessung<br />
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München<br />
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Außenstelle Landshut<br />
- Wehrbereichsverwaltung VI<br />
- Vermessungsamt Pfarrkirchen<br />
- Vermessungsamt Landshut<br />
- Straßenbauamt Landshut<br />
- Bezirk <strong>Niederbayern</strong> und Fachberatung für Fischerei<br />
- Landesfischereiverband Bayern e.V.<br />
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.<br />
- Landesbund für Vogelschutz<br />
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald<br />
- Landesverband der dt. Gebirgs- und Wandervereine<br />
- Landesjagdverband Bayern e.V.<br />
- Bayerischer Bauernverband<br />
- Regionaler Planungsverband Landshut<br />
- Deutsche Telekom AG<br />
- E.ON Netz GmbH<br />
- E.ON Bayern AG<br />
- Regionalbus Ostbayern GmbH<br />
- Fischereiberechtigte<br />
- Jagdgenossenschaft Dirnaich<br />
- Jagdgenossenschaft Binabiburg<br />
Zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen<br />
äußerte sich der Vorhabensträger anschließend.<br />
<strong>Die</strong> Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 27.07. und 28.07.2004 im Kultursaal<br />
bei der öffentlichen Bücherei im Schulzentrum, Waisenhausstraße 25, in 84140<br />
Gangkofen erörtert. <strong>Die</strong> Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände sowie die<br />
Einwender wurden hier<strong>von</strong> benachrichtigt; im Übrigen erfolgte ortsübliche<br />
Bekanntmachung. Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift<br />
festgehalten.<br />
Aufgrund der Planänderung bei Bau-km 4+150 im Bereich der Flnr. 1103, Gemarkung<br />
Dirnaich (Entwässerung, Zufahrt) wurde ein ergänzendes Anhörungsverfahren
- 23 -<br />
durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Anhörung wegen der Verschiebung der Kreisstraße<br />
PAN 33 Richtung Westen.<br />
Weitere Planänderungen ergaben sich nach der ergänzenden Untersuchung durch den<br />
Vorhabensträger nach dem Erörterungstermin. <strong>Die</strong>se Änderungen wurden vom<br />
Vorhabensträger mit den Betroffenen abgestimmt.
- 24 -<br />
C Entscheidungsgründe<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:<br />
1. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen,<br />
Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> ist gemäß Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG und Art. 3<br />
BayVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren und<br />
die Planfeststellung.<br />
Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden,<br />
wenn der Plan vorher festgestellt ist.<br />
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der<br />
notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle <strong>von</strong> ihm berührten öffentlichen<br />
Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem<br />
Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt<br />
(Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).<br />
<strong>Die</strong> straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen<br />
Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen,<br />
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75<br />
Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hier<strong>von</strong> ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis<br />
nach § 7 WHG. Aufgrund <strong>von</strong> § 14 WHG i. V. m. Art. 84 BayWG kann die <strong>Regierung</strong><br />
jedoch auch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
entscheiden. Gleiches gilt für die straßenrechtlichen Verfügungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz<br />
2 FStrG und Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 5 BayStrWG.<br />
1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die vom Vorhaben<br />
berührten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Im<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist näher geregelt, für welche<br />
Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3 UVPG i.V.m.<br />
Anlage 1).<br />
Nach Anlage 1, Ziffern 14.3 – 14.5, des UVPG ergibt sich hier keine obligatorische UVP-<br />
Pflicht, da die genannten Größenwerte nicht erreicht werden.<br />
Nach § 3 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 14.6, und § 3c UVPG ist für den Bau einer sonstigen<br />
Bundesstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben<br />
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche<br />
Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären<br />
(allgemeine Vorprüfung).<br />
Hinsichtlich Gewässerausbauten gilt gemäß Ziff. 13.16 der Anlage 1 und § 3 d UVPG<br />
Landesrecht (L), und damit die Anlage II zum BayWG. Also ist auch insoweit eine<br />
allgemeine Vorprüfung vorzunehmen.<br />
Unter Anwendung der genannten Kriterien bleibt fraglich, ob die Pflicht zur Durchführung<br />
einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da nach der früheren Regelung<br />
in § 3 UVPG bei allen Planfeststellungen für Bundesfernstraßen obligatorisch eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, hat der Vorhabensträger jedoch<br />
insoweit Angaben gemacht und werden nachfolgend die wesentlichen<br />
Umweltauswirkungen dargestellt und bewertet.<br />
<strong>Die</strong> Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte durch das<br />
Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 3 b FStrG, Art. 73 Abs. 3 bis 7 BayVwVfG.
2. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
- 25 -<br />
2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)<br />
2.1.1 Beschreibung des Vorhabens<br />
Siehe B 1.<br />
2.1.2 Beschreibung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens<br />
Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Haupteinheit Unterbayer.<br />
Tertiärhügelland „Isar-Inn-Hügelland“ (060). Hier gehört er zur Untereinheit „Rott-Bina-<br />
Hügelland“, das im Landkreis Landshut weniger differenziert der großflächigen<br />
Untereinheit „Vils-Hügelland“ zugerechnet wird. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch<br />
sanft geneigte Hanglagen nördlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden Bina.<br />
Gliedernd wirken mehrere in Nord-Süd-Richtung verlaufende Seitentäler des Binatals mit<br />
mehr oder minder deutlich ausgeprägter Talasymmetrie.<br />
Schutzgut Mensch:<br />
Wohnen:<br />
Es herrscht lockere Siedlungsstruktur vor. Der Schwerpunkt der Besiedlung liegt im Tal,<br />
in Randlage zur Binaaue. Nur einzelne Anwesen liegen abseits im Bereich der Feldflur.<br />
Erholen:<br />
Für die naturbezogene Erholung eignen sich das Binatal und einige Seitentäler<br />
(Rothenwörther Bach, Tinsbach, Breitreiter Bach, Kühbach).<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen:<br />
Ausgewiesene naturschutzrechtlich geschützte Gebiete liegen nicht vor. Eine Mehrzahl<br />
kleinerer Teilflächen fällt unter den Schutz <strong>von</strong> Art. 13 d BayNatSchG. Das<br />
Untersuchungsgebiet ist arm an naturbetonten (nicht intensiv genutzten)<br />
Vegetationsbeständen. <strong>Die</strong> vorhandenen Bestände sind meist kleinflächig und liegen<br />
schwerpunktmäßig in den Tälern der Bina und ihrer Seitenbäche. Von besonderer<br />
naturschutzfachlicher Bedeutung sind die Bina und ihre Aue sowie der Kühbach. Im<br />
ABSP wurden Artenhilfsmaßnahmen für die Gemeine Bachmuschel (Unio crassus) im<br />
Kühbach-Einzugsgebiet initiiert. Unter mehreren wertvollen Amphibienlaichgewässern,<br />
die vor allem in den Talräumen und Muldenzügen nördlich der Plantrasse liegen, sind die<br />
Fortpflanzungsgewässer des in Bayern gefährdeten Laubfrosches (nordöstlich Dörfl und<br />
westlich Lackner) aufzuführen.<br />
Naturbetonte Lebensräume im Gebiet sind:<br />
Fließgewässer, Stillgewässer, typische Gewässerbegleitstrukturen, kleine Sickerquellen,<br />
kleinflächige Nass- und Feuchtwiesenbestände, extensiv genutztes Grünland und<br />
Grünlandbrachen, Baumreihen und Einzelgehölze, flächige Gehölzbestände,<br />
kleinflächige Streuobstbestände sowie Gras- und Krautsäume.<br />
Wesentliche Bereiche (besonders wertvolle Lebensräume) stellen vor allem das<br />
Kühbachtal und bedeutsame Biotopstrukturen im Tinsbachtal und an der Kühbachleite<br />
dar; wesentliche Bereiche sind außerdem kleinflächige sickerfeuchte Bereiche und<br />
magere Standorte auf westexponierten Ranken nördlich <strong>von</strong> Siebengadern und Dörfl.<br />
Ansonsten liegen noch einige Lebensräume mit allenfalls durchschnittlicher<br />
naturschutzfachlicher Bedeutung im Einflussbereich des Vorhabens.<br />
Seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten im Gebiet sind:<br />
besondere Vogelarten in der Feldflur, Amphibienvorkommen, Krebs-, Libellen-, und<br />
Fischartenvorkommen sowie die gemeine Fluss- /Bachmuschel im Kühbach, für die auch<br />
im Tinsbach Nachweise vorliegen. Auch einige seltene und gefährdete Pflanzenarten,<br />
insbesondere Arten quellnasser und magerer Standorte, sind an Wegeböschungen, an<br />
der westexponierten Hangleite des Kühbachtals sowie in einigen Tal- und<br />
Fließgewässerabschnitten nachgewiesen.
- 26 -<br />
Biotopverbund:<br />
<strong>Die</strong> Feldflur ist in weiten Teilen strukturarm, so dass hier <strong>von</strong> einem unzureichenden<br />
Biotopverbund auszugehen ist. Eine Verbesserung der Situation ist aber in absehbarer<br />
Zeit zu erwarten. Neben der zentralen Biotopverbundachse des Binatals erfüllen auch die<br />
Seitenbäche mit ihren Auen wichtige Biotopverbundfunktionen. Sowohl die Bina und ihre<br />
Aue als auch die Seitentäler sind allerdings in ihrem gegenwärtigen Zustand in ihrer<br />
Funktionsfähigkeit eingeschränkt (Begradigungen, fehlende Begleitstrukturen). <strong>Die</strong><br />
Funktionsbeziehungen zwischen dem Binatal und den Seitentälern sind durch die<br />
bestehende B 388 bereits aktuell beeinträchtigt. Von Funktionsbeziehungen zwischen<br />
den Waldgebieten bzw. der Feldflur im Norden und der Binaaue im Süden ist jedoch<br />
auszugehen.<br />
Schutzgut Boden:<br />
Im Hügelland herrschen als typische Bodenbildungen der oberen Süßwassermolasse<br />
(mit unterschiedlich starker Lößüberdeckung) trockene bis mäßig frische Braunerden und<br />
mehr oder weniger stark erodierte Parabraunerden vor. Im Bereich der quartären<br />
Talfüllungen dominieren Gleye. Außerhalb der Bachauen treten keine seltenen<br />
Bodenbildungen auf.<br />
<strong>Die</strong> Böden im Einflussbereich des Vorhabens werden zum überwiegenden Teil<br />
landwirtschaftlich intensiv genutzt.<br />
Schutzgut Wasser:<br />
Als Oberflächengewässer sind insbesondere die Bina (weitgehend begradigt), der<br />
Rothenwörther Bach, der Breitreiter Bach, der Kühbach und der Tinsbach zu nennen.<br />
Alle Seitenbäche sind größtenteils begradigt, teilweise sogar grabenartig ausgebaut und<br />
werden <strong>von</strong> der B 388 gequert. Nördlich <strong>von</strong> Siebengadern befindet sich ein<br />
Quellhorizont, der zwei Sickerquellen speist.<br />
Schutzgut Luft und Klima:<br />
<strong>Die</strong> mittlere jährl. Niederschlagssumme beträgt 700 – 800 mm, die mittlere jährl.<br />
Temperatur beträgt 7 0 C, Wind herrscht vorwiegend aus West- und Südwest. Der<br />
Zustrom (Frisch- und Kaltluft ins Binatal) über die Seitentäler ist ebenso wie die<br />
klimatische und lufthygienische Belastungssituation als gering einzustufen.<br />
Schutzgut Landschaft:<br />
In großen Teilen überwiegt der Eindruck einer wenig gegliederten, fast ausschließlich<br />
ackerbaulich genutzten Flur, die im Norden <strong>von</strong> einer nahezu geschlossenen Waldkulisse<br />
begrenzt wird. Landschaftsbildprägende Funktion übernehmen vor allem die Seitentäler.<br />
Sie heben sich als eigenständige und visuell vielfältige Räume <strong>von</strong> der umgebenden<br />
Landschaft ab und eröffnen teils Blickbeziehungen vom und ins Binatal. Zwei<br />
Windkraftanlagen südlich des Talraums bilden beherrschende Merkzeichen in der<br />
Landschaft mit großer Fernwirkung.<br />
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:<br />
Das Untersuchungsgebiet ist verhältnismäßig reich an Bau- und Bodendenkmälern. <strong>Die</strong><br />
Baudenkmäler sind durchwegs dem innerörtlichen Bereich zuzuordnen. Ein erheblicher<br />
Teil der Baudenkmäler liegt südlich der Bina. An Bodendenkmälern liegen verschiedene<br />
vorgeschichtliche Siedlungsfunde sowie ein Siedlungsfund der älteren Jungsteinzeit vor.<br />
Das Gebiet ist durch landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Ackeranteil) geprägt.<br />
Waldflächen beschränken sich auf die Höhen- und Kuppenlagen am Nordrand des<br />
Talraumes. Es überwiegen Fichten-Altersklassenwälder.
- 27 -<br />
2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltauswirkungen<br />
Lage und Höhe der Trasse:<br />
Lärmmindernd wirkt sich aus, dass die Gradiente in weiten Teilen im Einschnitt verläuft<br />
und die Plantrasse unter Berücksichtigung vorhandener Zwangspunkte soweit möglich<br />
<strong>von</strong> Bebauung abgerückt wird. <strong>Die</strong>s wirkt sich auch günstig hinsichtlich einer<br />
landschaftsgerechten Einbindung der Straße (Sichtbeziehungen) aus.<br />
Zur Minimierung der mittelbaren Beeinträchtigungen des flächigen Ufergehölzes im<br />
Tinsbachtal wird die Trasse in diesem Bereich soweit möglich nach Süden verlagert.<br />
<strong>Die</strong> (Teil)-Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen sickerfeuchten Bereichen und <strong>von</strong> mageren<br />
Standorten auf westexponierten Ranken (hohlwegartige Wegabschnitte, geschützte<br />
Biotope gem. Art. 13 d BayNatSchG) kann (nur) zum Teil vermieden werden.<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima werden, soweit möglich, durch geringe<br />
Dammhöhen vermindert.<br />
Auf eine kurze Baulänge sowie auf Verringerung <strong>von</strong> Grundstücksdurchschneidungen<br />
wird geachtet, um Flächenversiegelung und Flächenverbrauch sowie Trennwirkung<br />
gering zu halten.<br />
<strong>Die</strong> niedrigen Längsneigungen der Plantrasse verringern Abgas- und Partikelemissionen.<br />
Straßenquerschnitt:<br />
<strong>Die</strong> Querschnitte sind auf das erforderliche Maß beschränkt. Damit werden Flächenversiegelung<br />
und Flächenverbrauch, soweit möglich, reduziert. Nicht mehr benötigte<br />
Verkehrsflächen werden entsiegelt.<br />
Entwässerung, Gewässer:<br />
<strong>Die</strong> Oberflächenentwässerung wird unter dem Aspekt der Schonung des Grundwassers<br />
und der Oberflächengewässer wie folgt gestaltet:<br />
− Das Oberflächen- und Straßenwasser wird weitgehend über Rückhalteanlagen<br />
(Erdbecken) mit Leichtstoffabscheider zum Vorfluter geleitet.<br />
− In Dammbereichen erfolgt zunächst eine breitflächige Versickerung des<br />
Oberflächenwassers über Bankette und Böschungen (Grundwasserneubildungsrate).<br />
− Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten werden wirksame Sand- und Schlammfänge festgelegt<br />
und errichtet, um den Eintrag <strong>von</strong> Geschiebe und Schwebstoffen infolge <strong>von</strong> durch<br />
Niederschläge bedingten Erosionen in die Vorfluter zu vermeiden.<br />
<strong>Die</strong> nach dem Stand der Technik geplante Oberflächenentwässerung verhindert<br />
Vernässungsschäden angrenzender Grundstücke.<br />
An den betroffenen Fließgewässern werden die Durchlässe und Brücken größer<br />
dimensioniert als dies aus hydraulischer Sicht erforderlich ist (Rothenwörther Bach,<br />
Tinsbach, Breitreiter Bach sowie Kühbach).<br />
Zur Minderung der Eingriffe in den Rothenwörther Bach erfolgt eine Aufwertung des<br />
verlegten Teilstückes durch einen Ausbau nach naturnahen Gesichtspunkten.<br />
Ingenieurbauwerke:<br />
In den Tälern des Tinsbaches, Breitreiter Baches sowie Kühbaches sind<br />
Brückenbauwerke geplant, die einen Teil des Talraumes überspannen und somit die<br />
visuelle und biologische Barrierewirkung der Straße mindern. Auch die Möglichkeit <strong>von</strong><br />
Kaltluftstau wird damit vermindert.
Baubetrieb:<br />
- 28 -<br />
Im Bereich der Täler des Rothenwörther Baches, des Tinsbaches und des Breitreiter<br />
Baches wird auf Arbeitsstreifen und auf die Errichtung <strong>von</strong> Lagerflächen (z.B. Oberboden)<br />
verzichtet, ebenso im Bereich verschiedener nach Art. 13 d und 13 e Abs. 1 BayNatSchG<br />
geschützter Flächen.<br />
Nachgeordnetes Straßen- und Wegenetz:<br />
Das nachgeordnete Wegenetz wird angepasst und mit neuen bzw. zu verlegenden<br />
Wegen neu verbunden. Auf weiten Teilen sind parallel zur zu verlegenden Bundesstraße<br />
neue Anwandwege geplant. Sie erschließen land- und forstwirtschaftlich genutzte<br />
Flurstücke, die durch die Trasse zerschnitten werden. Mit den geplanten Über- und<br />
Unterführungen sowie den angepassten Anwandwegen ergibt sich auch für<br />
Erholungssuchende eine Vielzahl <strong>von</strong> Möglichkeiten. Eine bituminöse Befestigung erfolgt<br />
im erforderlichen Maß.<br />
Im Übrigen beinhaltet der Teil A des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es Auflagen, die zur<br />
Vermeidung und Verminderung <strong>von</strong> Umweltauswirkungen beitragen.<br />
Schutz-, Gestaltungs-, und Ausgleichsmaßnahmen sind unter C 3.4.5 beschrieben.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003)<br />
<strong>Die</strong> geplante Ortsumfahrung Dirnaich im Zuge der B 388 ist nach Ansicht des BN<br />
nicht erforderlich. <strong>Die</strong> im Erläuterungsbericht (beispielsweise S 13) dargelegten<br />
Verkehrszählungen <strong>von</strong> 1999 bzw. die Verkehrsprognose bis 2020, mit einem<br />
durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) <strong>von</strong> 5.200 (1999) bzw.<br />
6.400 (2020), können die mit dem Vorhaben einhergehenden, erheblichen<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft, den Flächenverbrauch (Schutzgut Boden!) und<br />
die Beeinträchtigung der Naherholungsmöglichkeiten sowie die enormen<br />
Baukosten nicht rechtfertigen.<br />
Der BN lehnt daher den Neubau einer Ortsumfahrung <strong>von</strong> Dirnaich ab und<br />
plädiert stattdessen für eine bestandsorientierte Lösung, d.h. die Nullvariante mit<br />
verkehrslenkenden Maßnahmen oder die Ausbauvariante. Letztere müsste<br />
jedoch hinsichtlich der auf S. 16 im Erläuterungsbericht dargelegten Probleme<br />
noch eingehender untersucht werden, wobei sich u. E. durchaus<br />
Optimierungsmöglichkeiten ergeben würden.<br />
� Einwendungen / Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />
Insbesondere werden nachfolgend genannte Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen<br />
gefordert / gewünscht:<br />
− Abrücken der Trasse nach Norden<br />
− Lärmschutzmaßnahmen<br />
− Es soll überprüft werden, ob der Anschlussast LA 3 / B 388 nördlich der B 388<br />
verlegt werden kann.<br />
− Verschiedene Straßen verschieben / beibehalten / neu anlegen / anders<br />
gestalten<br />
− Neue / zusätzliche / andere Zufahrten<br />
− Lage der Ausgleichsflächen<br />
− Regenrückhaltebecken verlegen<br />
− Veränderung / Verbesserung / andere bzw. verbesserte Gestaltung der<br />
Oberflächenentwässerung<br />
− Ersatzland wird gewünscht / unwirtschaftliche Restflächen übernehmen<br />
− Wildschutzzäune, Leitpfosten mit entsprechenden Leiteinrichtungen
- 29 -<br />
2.1.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen<br />
Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, der behördlichen<br />
Stellungnahmen, <strong>von</strong> Äußerungen und Einwendungen Dritter und eigener Ermittlungen<br />
der Planfeststellungsbehörde sind folgende Auswirkungen und Wechselwirkungen auf die<br />
in § 2 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten:<br />
Anlagebedingte Auswirkungen sind Flächenüberbauung und -versiegelung, verbunden<br />
mit quantitativen und qualitativen Verlusten an Vegetation und frei lebender Tierwelt<br />
sowie <strong>von</strong> Flächen für land- und forstwirtschaftliche Zielsetzungen, Barriere- und<br />
Zerschneidungseffekte, kleinklimatische Veränderungen der Umwelt, Veränderung des<br />
Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Erholungsqualität der<br />
Landschaft.<br />
Baubedingte Auswirkungen ergeben sich aus Baustelleneinrichtungen, Arbeitsstreifen,<br />
Lagerplätzen u. ä., Entnahme und Deponie <strong>von</strong> Erdmassen, temporären<br />
Gewässerverunreinigungen, Lärm-, Staub-, Abgasemissionen und Erschütterungen.<br />
Verkehrsbedingte Auswirkungen können sein Verlärmung, Schadstoff-Emissionen,<br />
Erschütterungen, Bewegungs- und Lichtemissionen mit Auswirkungen auf die Tierwelt<br />
und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.<br />
Sekundär- und Tertiärwirkungen können sein Nutzungsänderungen, z. B. in Form <strong>von</strong><br />
Erweiterungen <strong>von</strong> Siedlungsflächen oder weiteren Straßenbaumaßnahmen in Form <strong>von</strong><br />
Neu- und Ausbau im nachgeordneten Straßennetz.<br />
<strong>Die</strong> einzelnen Faktoren wirken jeweils in unterschiedlicher Stärke und Ausmaß auf die<br />
Umwelt. Teilweise sind sie leicht zu quantifizieren (z. B. die Flächenüberbauung), z. T.<br />
lassen sie sich jedoch kaum in Werten ausdrücken (z. B. die Folgen einer<br />
Fließgewässerüberbauung für die Fauna).<br />
2.1.4.1 Schutzgut Menschen<br />
Teilbereich Wohnen<br />
Von der Ortsumgehung Dirnaich werden im Prognosejahr 2020 in 25 m Abstand vom<br />
Fahrbahnrand Verkehrslärmbelastungen <strong>von</strong> rund 65 dB(A) am Tage und 58 dB(A) in der<br />
Nacht ausgehen (Lme = Emissionspegel in 25 m Abstand).<br />
<strong>Die</strong> Verkehrslärmemissionen werden durch das Vorhaben verlagert. <strong>Die</strong> Straße erhält<br />
keine andere Funktion, sondern wird aus den Ortschaften herausgenommen und<br />
beeinträchtigt damit wegen des größeren Abstandes künftig weniger Menschen als<br />
bisher.<br />
Auswirkungen des Vorhabens sind aber neue bzw. geänderte Lärmbeeinträchtigungen<br />
für Dorf- / Mischgebiete, Weiler und verschiedene Einzelanwesen. Neubelastungen treten<br />
vor allem nördlich <strong>von</strong> Spielberg, Siebengadern und Dirnaich (Dorf- / Mischgebiete) sowie<br />
im Bereich Rothenwörth und verschiedener Einzelanwesen südlich Breitreit, im Bereich<br />
nördlich Siebengadern und östlich <strong>von</strong> Dirnaich auf.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Labbé und Partner, Rechtsanwälte (Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Es wird eine sachverständige Überprüfung der in den Planfeststellungsunterlagen<br />
dargestellten, lärmschutzrechtlichen Ausführungen gefordert. Lärmschutz könnte<br />
sich aus unserer Sicht für die Anwesen nördlich der bestehenden B 388 bei<br />
Rothenwörth ergeben (Anwesen Nrn. 1 bis 15), für das Anwesen bei der LA 3 Nr.<br />
16, ggf. für die Anwesen Nr. 17 und 18, für das Anwesen Nr. 22 und für Anwesen<br />
am Ende des Planfeststellungsabschnitts.<br />
Im Übrigen vertreten wir die Auffassung, dass der gesamte<br />
Planfeststellungsabschnitt als Neubau zu werten ist. Es besteht also kein<br />
Einverständnis damit, die Bereiche jeweils am Anfang und am Ende des<br />
Planfeststellungsabschnitts als Änderungsbereiche zu werten.<br />
Für die <strong>von</strong> uns vertretenen Mandanten wird generell darum gebeten,<br />
Verbesserungen in lärmschutzmäßiger Hinsicht über Geländemodellierungen,
- 30 -<br />
Aufschüttungen und dergleichen auch dann zu gewährleisten, wenn sich kein<br />
Rechtsanspruch auf Lärmschutz ergeben sollte.<br />
… Sollte es zu einer Neutrassierung kommen, fordern wir, diese insbesondere im<br />
Bereich <strong>von</strong> Bau-km 2+000 um ca. 120 m nach Norden zu verschwenken. Damit<br />
wäre die Einschnittslage wesentlich zu entschärfen und auch die Lärmsituation<br />
würde sich verbessern. …<br />
… <strong>Die</strong> geplante Querung der Gemeindeverbindungsstraße bei etwa Bau-km<br />
0+100 soll in dem Bereich des Rothenwörther Grabens bei Bau-km 0+360<br />
verschoben werden. Damit könnte … die Lärmsituation der Anlieger verbessert<br />
werden. …<br />
Teilbereich Erholen<br />
Durch die Maßnahme betroffen ist die freie Landschaft außerhalb der Bebauung,<br />
insbesondere Bereiche mit Eignung für die ruhige, naturbezogene Erholung. Wesentliche<br />
Bereiche sind die Talräume Rothenwörther Bachtal, Tinsbachtal, Breitreiter Bachtal sowie<br />
Kühbachtal mit günstigen Wegeverbindungen.<br />
2.1.4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind detailliert in den Unterlagen<br />
12 und 16 (insbesondere Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Textteil)<br />
beschrieben. Insbesondere nachfolgende Beeinträchtigungen werden eintreten:<br />
Konfliktbereich 1:<br />
Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker und Intensivgrünland); Querung der<br />
Talräume des Rothenwörther Baches (durchgehende Dammschüttung mit Wellstahlrohr)<br />
und des Tinsbaches (Dammschüttung und Einfeld-Brücke)<br />
Konfliktbereich 2:<br />
Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (überwiegend Acker)<br />
Konfliktbereich 3:<br />
Querung des Breitreiter Bachtals (Dammschüttung und Brücke), Teil-Überbauung eines<br />
Feldgehölzes; Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker,<br />
Intensivgrünland)<br />
Konfliktbereich 4:<br />
(Teil-)Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen Feucht- und Trockenbiotopen; Überbauung und<br />
Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland), Durchschneidung<br />
einer jungen Heckenpflanzung in der Flur; Neutrassierung in Scheitellage eines<br />
Hügelzuges<br />
Konfliktbereich 5:<br />
Querung des Kühbachtals (Dammschüttung und Zweifeld-Brücke); Durchschneidung und<br />
Teilüberbauung eines wertvollen Biotops an der Kühbachleite; Überbauung und<br />
Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland)<br />
Konfliktbereich 6:<br />
Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (fast ausschließlich<br />
Acker) sowie <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen und Gras- und Krautsäumen auf bestehenden<br />
Straßenbegleitflächen
Stellungnahmen:<br />
2.1.4.3 Schutzgut Boden<br />
- 31 -<br />
� Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Deggendorf (Schreiben vom<br />
22.05.2003)<br />
Landschaftspflegerisches Begleitgrün<br />
Es sollte autochthones Pflanzmaterial zur Verwendung kommen. Wegen der<br />
Feuerbrandgefahr ist auf Weißdorn zu verzichten.<br />
� Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003)<br />
… ist jedoch zu betonen, dass die Rückhaltebecken so gestaltet und positioniert<br />
werden müssen, dass sie nicht zu regelrechten „Amhibienfallen“ werden können.<br />
…<br />
Eine Minderung der Eingriffstiefe konnte zwar erreicht werden, trotzdem bleiben<br />
gravierende Eingriffe unvermeidbar. …<br />
Zu Konfliktbereich 1:<br />
… im Rahmen der Verlegung des Rothenwörther Baches ca. 1.200 m 2 aufgefüllt<br />
werden und diese Fläche im Anschluss an die Baumaßnahme ihre Funktionen<br />
als Auestandort nicht mehr wahrnehmen kann. …<br />
Zu Konfliktbereich 3:<br />
Im Zuge der Querung des Breitreiter Baches wird dessen Aue zum Teil für die<br />
Dammböschung beansprucht.<br />
<strong>Die</strong>se Flächen können ihre Funktion als Aue nicht mehr wahrnehmen. Damit ist<br />
ein Lebensraum <strong>von</strong> Tierarten mit größeren Arealansprüchen und seltenen<br />
Biotopkomplexen betroffen. …<br />
Zu Konfliktbereich 4:<br />
… Nicht berücksichtigt ist jedoch das Ausgleichserfordernis, das durch die<br />
Verkleinerung der Biotope entsteht. …<br />
Zu Konfliktbereich 5:<br />
… das rechts des Kühbach gelegene Dammbauwerk beansprucht Aueflächen,<br />
die irreversibel einen Funktionsverlust erleiden. …<br />
… überbaute Hecke entlang des bestehenden öffentlichen Feldweges. Sie<br />
enthält neben zahlreichen anderen Arten auch die Rote Liste Art Rosa rubiginosa<br />
agg.<br />
… neue Rechtslage des BNatSchG… Danach ist es erforderlich, bei<br />
Begrünungen in der freien Landschaft autochthones Saat- und Pflanzengut zu<br />
verwenden. …<br />
… zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (93/626/EWG) Maßnahmen treffen, „um<br />
Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt… durch Ansiedlung und<br />
Ausbreitung <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren.“ <strong>Die</strong>se<br />
Ansiedlung <strong>von</strong> „Pflanzen fremder Arten“ erfolgt bisher bei nahezu allen<br />
Baumaßnahmen im Zuge der Pflanz- und Saatmaßnahmen…<br />
� Naturschutzbeirat des Bayer. Wald-Vereins (Schreiben vom 08.06.2003)<br />
Es wird aber gebeten, bei Pflanzmaßnahmen heimische, insektenfreundliche<br />
Gehölze zu berücksichtigen.<br />
Als wesentliche Folge <strong>von</strong> zu errichtenden Verkehrsflächen können auftreten ein<br />
beschleunigter Oberflächenwasserabfluss als Folge der Versiegelung, die Konzentration<br />
<strong>von</strong> Schadstoffen am Fahrbahnrand, die Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaus und<br />
Bodenreliefs und eine Beeinflussung der Grundwasserneubildung. Durch die
- 32 -<br />
Versiegelung wird in die Regelungsfunktionen, die Produktionsfunktionen und die<br />
Lebensraumfunktionen des Bodens eingegriffen.<br />
Ferner wird das Straßenumfeld mit Schadstoffen belastet (Vorsorgewerte für Böden nach<br />
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i. V. mit § 9 und Nr. 4 Anhang 2 BBodSchV insbesondere für<br />
Cadmium (Cd), Blei (Pb) und polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)).<br />
Aufgrund der Prognoseverkehrsmenge 2020 <strong>von</strong> rund 6.500 Kfz / 24 h im Maximum kann<br />
da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass die Vorsorgewerte auf landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen ab einem Abstand <strong>von</strong> mindestens 6 m vom Fahrbahnrand der geplanten B 388<br />
sowie der vorgesehenen Böschungsbepflanzung nicht erreicht werden.<br />
Stellungnahmen:<br />
2.1.4.4 Schutzgut Wasser<br />
2.1.4.4.1 Grundwasser<br />
� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />
Abgeschobener Boden soll getrennt nach Krume und Oberboden gelagert<br />
werden. Fremdbestandteile <strong>von</strong> Flächen die vorübergehend als Baustraßen<br />
genutzt werden, sind bis zu einer Tiefe <strong>von</strong> mindestens 1 m zu entfernen. Durch<br />
Baumaßnahmen verursachte Bodenverdichtungen auf Nutzflächen sind vor einer<br />
Wiederbefüllung im Untergrund zu lockern.<br />
� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />
22.05.2003)<br />
Sollte es bei den vorübergehend in Anspruch genommenen landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen zu Bodenverdichtungen kommen, sind diese durch<br />
Lockerungsmaßnahmen wieder zu beheben.<br />
Im Rahmen der Rekultivierung <strong>von</strong> aufgelassenen Straßen … ist auf eine<br />
vollständige Entfernung des Aufbruchmaterials incl. Bankette zu achten, um<br />
Schadstoffbelastungen zu vermeiden …<br />
� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />
(Schreiben vom 14.04.2003)<br />
Altlasten bzw. stofflich schädliche Bodenveränderungen sind uns im Bereich des<br />
geplanten Straßenbauvorhabens nicht bekannt.<br />
Während des Betriebes werden die durch den Kfz-Verkehr erzeugten und auf der<br />
Fahrbahn abgelagerten Stoffe als Schweb- oder Feststoffe vom Niederschlagswasser<br />
abtransportiert und versickern im Bereich des Straßenrandes oder in den<br />
Versickereinrichtungen bzw. gelangen in Vorfluter. Dabei ist hinsichtlich möglicher<br />
Grundwasserbelastungen zu berücksichtigen, dass die über dem Grundwasser liegenden<br />
Bodenschichten eine gewisse Filterwirkung haben und Schadstoffe zurückhalten oder<br />
binden. <strong>Die</strong> Grundwasserneubildung verringert sich aufgrund der Versiegelung und<br />
dadurch unterbundenen Versickerung.<br />
Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge <strong>von</strong> verkehrsbedingten Emissionen und<br />
betriebsbedingten temporären Einwirkungen durch Tausalzanwendungen sind möglich.<br />
Außerdem können auch außergewöhnliche Einwirkungen infolge <strong>von</strong> Unfällen beim<br />
Transport wassergefährdender Stoffe auftreten. <strong>Die</strong> wesentliche Umweltauswirkung ist<br />
also das mit dem Bau und dem Betrieb der geplanten Straße verbundene Restrisiko der<br />
Verschmutzung <strong>von</strong> Grundwasservorkommen.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />
(Schreiben vom 14.04.2003)<br />
− Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt
2.1.4.4.2 Oberflächengewässer<br />
- 33 -<br />
− Im Bereich der geplanten Straße liegen uns keine Daten über Untergrund-<br />
und Grundwasserverhältnisse vor.<br />
Der Unternehmensträger muss dies eigenverantwortlich erkunden.<br />
Wenn temporär (z.B. Bauwasserhaltung) oder dauerhaft in die<br />
Grundwasserverhältnisse eingegriffen wird, ist eine wasserrechtliche<br />
Erlaubnis erforderlich…<br />
Wie beim Grundwasser können Beeinträchtigungen der Oberflächengewässer infolge<br />
<strong>von</strong> verkehrsbedingten Emissionen und betriebsbedingten temporären Einwirkungen<br />
durch Tausalzanwendungen auftreten. Außerdem können auch außergewöhnliche<br />
Einwirkungen infolge <strong>von</strong> Unfällen beim Transport wassergefährdender Stoffe auftreten.<br />
Baubedingt erfolgt ein Sedimenteintrag bei der Verlegung des Rothenwörther Baches.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />
(Schreiben vom 14.04.2003)<br />
Um die Durchgängigkeit des Breitreiter Baches und des Kühbaches zu<br />
gewährleisten, ist die Sohle mit Sohlsubstrat zu bedecken.<br />
… Niederschlagswasser. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist<br />
bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen<br />
Benutzungsbedingungen und -auflagen nicht zu besorgen.<br />
Durch die Einleitungen ist eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse<br />
erhebliche nachteilige Veränderung der Eigenschaften der benutzten Gewässer<br />
nicht zu erwarten. …<br />
Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen<br />
Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren<br />
Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. …<br />
<strong>Die</strong> Auslaufbauwerke sind im Einvernehmen mit dem Straßen- und<br />
Wasserbauamt (Abteilung Wasserwirtschaft) zu sichern und zu unterhalten. <strong>Die</strong><br />
gesamten Straßenentwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf<br />
Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. …<br />
� Wasserwirtschaftsamt Landshut (Schreiben vom 23.05.2003)<br />
Gewässerausbau:<br />
<strong>Die</strong> Brückensohlbereiche sind mit einem Mittelwassergerinne auszustatten und<br />
mit dem einzubringenden Sohlsubstrat möglichst rau zu gestalten, um das<br />
Einschwemmen <strong>von</strong> Feinsubstrat zu ermöglichen….<br />
Verlegung des Rothenwörther Baches… in naturnaher Bauweise, mit<br />
wechselnden Böschungsneigungen und Sohlbreiten … <strong>Die</strong> Profile sind<br />
asymmetrisch zu gestalten, um bei Niedrigwasser den größtmöglichen<br />
Wasserstand zu gewährleisten. Auf eine Versteinerung des Bachbettes ist zu<br />
verzichten.<br />
Im Brückenbereich ist die Sohle des Tinsbaches und des Rothenwörther Baches<br />
soweit als möglich mit einem Niedrigwasser auszubilden.<br />
Bei den Entwässerungsgräben oder –mulden ist besonderer Wert auf eine<br />
naturnahe Gestaltung zu legen.<br />
<strong>Die</strong> Ein- und Ausläufe der Rohrdurchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen vor<br />
Erosion zu schützen.
Bauausführung:<br />
- 34 -<br />
Bei der Bauausführung ist besonders darauf zu achten, dass keine<br />
wassergefährdenden Stoffe in die Oberflächengewässer und das Grundwasser<br />
gelangen.<br />
Abschwemmungen <strong>von</strong> Boden und Schüttmaterial aus dem Baustellenbereich in<br />
die Gewässer sind zu vermeiden. Nach Abschluss des Vorhabens sind<br />
Anlandungen in Gewässern, die aus der Baumaßnahme herrühren, zu<br />
beseitigen.<br />
Während des Baufortschrittes ist ein wildes unkontrolliertes Abfließen <strong>von</strong><br />
Oberflächenwasser zu vermeiden.<br />
Gesammeltes verunreinigtes Oberflächenwasser ist während des Baufortschrittes<br />
vor der Einleitung in Oberflächengewässer in ausreichend bemessenen<br />
Schlamm- und Sandfangbecken vorzubehandeln.<br />
RHB:<br />
Einläufe und Ausläufe in den Becken sind so anzuordnen, dass der längst<br />
mögliche Durchflussweg entsteht.<br />
Der Abfluss ist so zu drosseln, dass das Gewässer, in welches eingeleitet wird,<br />
qualitativ und quantitativ nicht höher belastet wird, als im gegenwärtigen Zustand.<br />
<strong>Die</strong> Durchflussfließzeit für RHB soll mindestens 30 min betragen<br />
<strong>Die</strong> RHB sind in mindestens zwei Becken aufzuteilen.<br />
Der zu entsorgende Schlamm aus dem RHB ist einer geordneten Abfallanlage<br />
zuzuführen.<br />
<strong>Die</strong> RHB müssen naturnah gestaltet werden.<br />
<strong>Die</strong> Abläufe sind so zu gestalten, dass eine Rückhaltung <strong>von</strong><br />
wassergefährdenden Stoffen <strong>von</strong> mindestens 30 m 3 erzielt wird.<br />
� Bezirk <strong>Niederbayern</strong>, Fachberatung für Fischerei (Schreiben vom 16.05.2003)<br />
Sämtliche Gewässer beherbergen Fischarten, die in der Roten Liste gefährdeter<br />
Tiere in Bayern (RLB) geführt werden. …<br />
Straßenbaumaßnahmen sind mit großräumigen Erdbewegungen verbunden.<br />
Solange eine schützende Vegetationsdecke fehlt, besteht bei Niederschlägen die<br />
Gefahr, dass es zu erheblichen Abschwemmungen in das nächste Gewässer<br />
kommt. <strong>Die</strong> Folge ist, dass der Lebensraum der Fische und Fischnährtiere durch<br />
die Feststoffbelastung geschädigt wird. Im Hinblick darauf, dass die im Wasser<br />
suspendierten (fein verteilten, aufgeschwemmten) Feststoffe erst nach mehreren<br />
Kilometern Fließstrecke wieder zum Gewässerboden absinken, entsteht eine<br />
Schädigung nicht nur im Baustellenbereich, sondern auch in Folgegewässern auf<br />
einer längeren Strecke.<br />
Schon eine kurzfristige künstliche Gewässertrübung kann beispielsweise dazu<br />
führen, dass Fischeier und frisch geschlüpfte Fischlarven absterben. Eine<br />
stärkere oder lang dauernde Feststoffbelastung führt zu einer deutlichen<br />
Nährtierverarmung, der Fischbestand nimmt ab (Abwanderung bzw. Fischsterben<br />
im Extremfall). Durch die Einschwemmungen gehen Laichplätze,<br />
Fischunterstände und Besiedelungssubstrat für Fischnährtiere langfristig<br />
verloren, eine Wiederbesiedelung des betroffenen Gewässerabschnitts wird<br />
erschwert. …<br />
Zur Minderung der Schäden ist deshalb unbedingt darauf hinzuwirken, dass<br />
bereits bei Baubeginn ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung und<br />
Verringerung <strong>von</strong> Abschwemmungen in die Fließgewässer getroffen werden und<br />
nicht erst im Schadensfall.
- 35 -<br />
Bei Maßnahmen im Gewässer (z.B. Sicherung der Einleitstellen,<br />
Gewässerkreuzungen, Gewässerausbau) besteht die Gefahr, dass sowohl<br />
während der Bauzeit als auch danach die Lebensgemeinschaften im Gewässer<br />
beeinträchtigt werden. So können beispielsweise bei einer massiven<br />
Sohlbefestigung im Brückenbereich unüberwindbare Wanderungshindernisse für<br />
Fische und wirbellose Organismen entstehen. Bei einem Gewässerausbau gehen<br />
bei einer unsachgemäßen Ausführung typische Merkmale eines naturnahen<br />
Gewässers verloren, auf die die Fische angewiesen sind, wie beispielsweise<br />
unstetes Fließverhalten, unterschiedliche Wassertiefe oder Fischunterstände.<br />
Zudem ist mit fischereischädlichen Einflüssen durch Schwebstoffverfrachtungen<br />
zu rechnen.<br />
<strong>Die</strong> Ableitung <strong>von</strong> Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen führt einerseits<br />
zu einer gewissen Abflussbeschleunigung, andererseits besteht die Gefahr, dass<br />
Schmutzstoffe mit dem Regenwasser abgeschwemmt werden. So können<br />
insbesondere zu Beginn eines Niederschlagsereignisses und am Ende <strong>von</strong><br />
Frostperioden hohe Schmutzkonzentrationen auftreten.<br />
Bedingt durch die veränderten Abflussverhältnisse, sowie Belastung mit<br />
organischen und mineralischen Stoffen kann der Lebensraum der Fischnährtiere<br />
und Fische beeinträchtigt werden.<br />
Optimierungsmaßnahmen am Kühbach …<br />
Im öffentlich – fischereilichen Interesse bestehen Bedenken gegen die geplanten<br />
Seigen, da das natürliche Fischaufkommen im Kühbach durch die Fischfallen<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Es wird empfohlen, die Seigen an das Fließgewässer so anzubinden, dass die<br />
Mulden nach Ablauf des Hochwassers auslaufen.<br />
Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass kein Quell- oder<br />
Drainagewasser in das geplante Regenrückhaltebecken gelangt.<br />
Entwässerungsmulden oder –rinnen sind möglichst naturnah zu gestalten.<br />
Unvermeidbare, oder nicht voraussehbare fischereiliche Beeinträchtigungen sind<br />
auszugleichen.<br />
Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten sind wirksame Sand- und Schlammfänge zu<br />
errichten, die während der gesamten Arbeitsdauer bis zur Befestigung der<br />
Straßenböschungen wirksam zu erhalten sind.<br />
Nach Beendigung der Erdarbeiten sind neu entstandene Böschungen<br />
unverzüglich durch geeignete Bepflanzungen gegen Abschwemmungen zu<br />
sichern.<br />
Einleitungsstellen sind naturnah zu sichern und mit standortgerechtem Gehölz zu<br />
bepflanzen. Wird eine Befestigung mit Wasserbausteinen erforderlich, so ist das<br />
Gewässerbett möglichst rau zu gestalten. Im Sohlbereich sind die Steine<br />
mindestens 30 cm unter der geplanten Sohle unregelmäßig zu setzen, damit sich<br />
natürliches Geschiebe ablagern kann. Eine Auspflasterung des Bachbettes ist<br />
nicht zulässig.<br />
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Vorhaben eine Abschwemmung <strong>von</strong><br />
Sand und Erdreich möglichst gering gehalten wird.<br />
… keine Betonschlempe oder Wasser mit pH-Werten über 8,5 in das<br />
Gewässer…<br />
� Markt Gangkofen (Schreiben vom 30.04.2003)<br />
Zu BWVZ Nr. 72<br />
Wir bitten im Zuge der Ausführung zu klären, ob sich im Verlauf der<br />
Gewässerstrecke Durchlässe befinden, deren Nennweite der nun geänderten
- 36 -<br />
Wassermenge aus Richtung der Ableitungen der neuen Bundesstraße angepasst<br />
werden muss.<br />
Zu BWVZ Nrn. 94,113,121:<br />
… Durchlässen erfolgende Wasserableitung in den Entwässerungsgraben<br />
entlang der B 388 neu sollten im Bereich der Böschung der B 388 durch<br />
Raubettmulde oder sonst geeignete technische Anlage gesichert werden.<br />
Zu BWVZ Nrn. 99 und 104:<br />
… GVS näher an den Kühbach heran und damit in den potentiellen<br />
Überflutungsbereich hinein. Es wäre zu klären, wie die Verlegungsstrecke gegen<br />
Überflutung bzw. gegen Überflutungsschäden gesichert wird; das Gleiche gilt<br />
auch für den Wirtschaftswegeanschluss über die neu anzulegende Brücke über<br />
den Kühbach.<br />
Zu BWVZ Nrn. 161/162:<br />
Entwässerungsproblem im Bereich Flnr. 1137<br />
� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />
22.05.2003)<br />
2.1.4.5 Schutzgut Luft und Klima<br />
Wiederherstellung funktionsfähiger Drainagen. … Der schadlose Abfluss <strong>von</strong><br />
Grund- und Oberflächenwasser muss während und nach der Bauzeit erhalten<br />
bleiben.<br />
Luftverunreinigungen an Straßen entstehen im Wesentlichen durch gasförmige und feste<br />
Rückstände aus Verbrennungsprozessen. Ihre Stärke hängt neben den spezifischen<br />
Emissionsfaktoren der einzelnen Fahrzeuge <strong>von</strong> der Verkehrsmenge, dem Lkw-Anteil<br />
und der Geschwindigkeit ab. <strong>Die</strong> Ausbreitung dieser Stoffe wird <strong>von</strong> zahlreichen Faktoren<br />
beeinflusst, wie meteorologische Bedingungen, fotochemische und physikalischchemische<br />
Umwandlungsprozesse, Topografie usw. Es besteht eine starke Abhängigkeit<br />
<strong>von</strong> der Entfernung zum Fahrbahnbereich (siehe auch C 3.4.4.2).<br />
Beeinträchtigt werden in geringem Umfang die vier Seitentäler (Rothenwörther Bachtal,<br />
Breitreiter Bachtal, Tinsbachtal und Kühbachtal), die in gewissem Umfang Frisch- und<br />
Kaltluft zum Binatal transportieren.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />
2.1.4.6 Schutzgut Landschaft<br />
Eingriffe in das Relief führen zu Veränderungen des Kleinklimas …<br />
Für das Landschaftsbild entstehen visuelle Barrierewirkungen durch die<br />
Dammschüttungen im Bereich der Talquerungen. Umfangreiche Veränderungen der<br />
Geländemorphologie im Bereich der Einschnitte und Dammschüttungen lassen eine<br />
nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes erwarten. Wesentlicher Bereich ist die<br />
steile östliche Hangleite vor allem im Breitreiter Bachtal und die Kühbachleite.<br />
2.1.4.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Bodendenkmäler:<br />
Zum überwiegenden Teil liegen die Bau- und Bodendenkmäler in ausreichender<br />
Entfernung zur geplanten Trasse, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />
Allerdings wird das Bodendenkmal „Siedlungsfunde der älteren Jungsteinzeit“ (ost-
- 37 -<br />
nordöstlich der Kirche <strong>von</strong> Dirnaich berührt (Nr. 7541/0004). Nicht auszuschließen ist das<br />
Berühren weiterer Bodendenkmäler.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Außenstelle<br />
Landshut (Schreiben vom 14.05.2003)<br />
… Durch die geplante Überbauung würde das Bodendenkmal teilweise zerstört<br />
werden, weshalb wir die Planung ablehnen müssen.<br />
Wir verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass es uns aufgrund der<br />
angespannten finanziellen und personellen Situation weder jetzt noch in<br />
absehbarer Zukunft möglich sein wird, die hier alternativ unbedingt erforderlichen<br />
vermutlich großflächigen und technisch aufwendigen Ausgrabungen<br />
bauvorgreifend selbst durchzuführen.<br />
Aufgrund der siedlungstopographisch äußerst günstigen Lage ist zudem mit<br />
weiteren Bodendenkmälern im Bereich der Trasse zu rechnen.<br />
Landwirtschaft:<br />
Mit der Verwirklichung des Vorhabens ist der Verlust <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Flächen mit<br />
unterschiedlichen Erzeugungsbedingungen für die Nahrungsmittelproduktion verbunden.<br />
Stellungnahmen:<br />
� Markt Gangkofen (Schreiben vom 30.04.2003)<br />
- Ein Verfahren der Flurneuordnung wird für notwendig erachtet.<br />
- Für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr werden bestimmte<br />
Fahrbahnbreiten mit Ausweichstellen sowie ein bestimmter Fahrbahnaufbau<br />
bzw. die Umgestaltung einer Zufahrtsstraße für notwendig erachtet.<br />
� Landwirtschaftsamt Landshut (Schreiben vom 07.05.2003)<br />
… werden wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LF) <strong>von</strong><br />
überdurchschnittlicher Bonität beansprucht …<br />
<strong>Die</strong> für die Verwirklichung der Planung vorgesehene LF, überwiegend<br />
Ackerflächen, sind <strong>von</strong> überdurchschnittlicher Bodengüte, mit einer Bodenformel<br />
L4LöD 63/59 was eine prädestinierte ackerbauliche Nutzung dieser lösshaltigen<br />
Böden belegt.<br />
Dort, wo es wegen der Stückelung notwendig erscheint, sollte gleichzeitig eine<br />
Flurneuordnung durch die DLE angestrebt werden. <strong>Die</strong> durch das Planvorhaben<br />
entstehenden Flächenverluste auf einzelnen Betrieben, sollen durch<br />
Ersatzflächen ausgeglichen werden.<br />
… Flurschäden sind so gering wie möglich halten.<br />
Temporäre Erddeponien sind so zu „bewirtschaften“, dass die darauf<br />
erfahrungsgemäß wachsenden Disteln und sonstigen Unkräuter nicht zur<br />
Aussamung (Samenflug) kommen. Ein Köpfschnitt sollte dies rechtzeitig<br />
verhindern.<br />
Es sollten sämtliche Flächen bzw. Teilflächen ohne weite Umwege erreicht<br />
werden können. Durchfahrten bzw. Unterführungen sollten die Breite und Höhe<br />
der landwirtschaftlichen Maschinen berücksichtigen.<br />
� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />
… Trasse beansprucht zum weit überwiegenden Teil Flächen mit günstigen<br />
Erzeugungsbedingungen laut Landwirtschaftlicher Standortkartierung (LSK).
- 38 -<br />
Betrieben, die ihren Landverlust ausgleichen wollen, ist Ersatzland<br />
bereitzustellen.<br />
… sehr hohe Umfang der Zerschneidungen <strong>von</strong> Nutzflächen und<br />
Wirtschaftswegen ist auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Insgesamt sind<br />
im Landkreis Rottal-Inn ca. 36 Feldstücke betroffen. Hierzu ist im Zeitraum der<br />
Baumaßnahme eine Unternehmens-Flurneuordnung wünschenswert.<br />
Hauptverbindungswege zwischen Über- und Unterführungen sollten mit einer<br />
ausreichenden Tragfähigkeit ausgebaut, bei einer entsprechenden Neigung auch<br />
asphaltiert werden. Unterführungen sind so zu gestalten, dass sie den<br />
Abmessungen moderner Schlepper, selbstfahrender Arbeitsmaschinen und <strong>von</strong><br />
Transportfahrzeugen genügen.<br />
� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />
22.05.2003)<br />
Wiederherstellung funktionsfähiger Drainagen.<br />
Durch die Baumaßnahme kommt es zu erheblichen Durchschneidungsschäden.<br />
Es entstehen auch unwirtschaftliche Restgrundstücke. <strong>Die</strong>se Nachteile sollten<br />
durch Flurneuordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden, wenn dies <strong>von</strong> den<br />
Landwirten gewünscht wird.<br />
� Direktion für ländliche Entwicklung (Schreiben vom 21.05.2003)<br />
… Das größere Teilstück liegt in der Gemeinde Gangkofen (Landkreis Rottal-<br />
Inn).<br />
Für diese Flurlagen wurde noch kein Verfahren der Ländlichen Entwicklung<br />
durchgeführt bzw. beantragt. Nach den vorgelegten Planunterlagen wäre es<br />
zweckmäßig, die Durchschneideschäden bei den Wirtschaftsflächen und Wegen<br />
durch eine Neuplanung der Wirtschaftswege zu mindern. …<br />
� Bayerischer Bauernverband (Schreiben vom 06.06.2003)<br />
<strong>Die</strong> vorgesehene Trassenführung führt zum Verlust wertvoller landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen. Darüber hinaus entstehen durch die An- und Durchschneidungen<br />
erhebliche Bewirtschaftungserschwernisse und Nachteile für die betroffenen<br />
Grundstückseigentümer. … geeignetes Ersatzland zur Verfügung stellen.<br />
Soweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, sind diese … zu übernehmen.<br />
… für alle betroffenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Zufahrt herstellen.<br />
Umwege sind dabei möglichst zu vermeiden. … dass für Anwandwege eine<br />
bituminöse Befestigung erfolgt<br />
Im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 3+700 ist eine Unterführung erforderlich…<br />
… Abfluss des Oberflächenwassers ohne Schäden für die angrenzenden land-<br />
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen …<br />
Bei den vorgesehenen Anpflanzungen sind ausreichende Abstände zu den<br />
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten. … entlang <strong>von</strong><br />
öffentlichen Feld- und Waldwegen sollte ein Mindestabstand <strong>von</strong> 4 m festgelegt<br />
werden…<br />
Den betroffenen Jagdgenossenschaften ist eine Entschädigung … zu gewähren.<br />
Um Wildunfälle zu vermeiden ist die Errichtung <strong>von</strong> Wildschutzzäunen zu prüfen.<br />
� Labbé und Partner, Rechtsanwälte (Schreiben vom 28.05.2003),<br />
Einwendungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />
… detaillierte Untersuchung des Problemkreises Existenzgefährdung<br />
landwirtschaftlicher Betriebe<br />
… eine Auflage im eventuell zu erwartenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
zugunsten unserer existenzgefährdeten Mandanten, wonach der Baulastträger
2.1.4.8 Wechselwirkungen<br />
- 39 -<br />
verpflichtet ist, jeweils Ersatzland in einem Maße bereit zu stellen, das<br />
Existenzvernichtungen verhindert, aber auch bereits jedwede<br />
Existenzgefährdung ausschließt …<br />
Sollte ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren angedacht sein, wird<br />
mitgeteilt, dass die <strong>von</strong> uns vertretenen Mandanten hiermit keinesfalls<br />
einverstanden sein werden. Durch ein solches Verfahren würden die<br />
bestehenden Probleme für landwirtschaftliche Betriebe nicht gelöst.<br />
… sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung der<br />
Neubaustrecke erfolgt, die geplanten Regenrückhaltebecken ausreichend<br />
dimensioniert und zugleich Missstände an der bestehenden B 388 in<br />
entwässerungsmäßiger Hinsicht beseitigt werden.<br />
…, dass private Wasserversorgungsanlagen und in Grundstücken … vorhandene<br />
Drainagen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht durch die<br />
Straßenbaumaßnahme beeinträchtigt werden.<br />
− Abrücken der Trasse nach Norden<br />
− Lärmschutzmaßnahmen<br />
− Es soll überprüft werden, ob der Anschlussast LA 3 / B 388 nördlich der B 388<br />
verlegt werden kann.<br />
− Verschiedene Straßen verschieben / beibehalten / neu anlegen / anders<br />
gestalten<br />
− Neue / zusätzliche / andere Zufahrten<br />
− Lage der Ausgleichsflächen<br />
− Regenrückhaltebecken verlegen<br />
− Veränderung / Verbesserung / andere bzw. verbesserte Gestaltung der<br />
Oberflächenentwässerung<br />
− Ersatzland wird gewünscht / unwirtschaftliche Restflächen übernehmen<br />
− Wildschutzzäune, Leitpfosten mit entsprechenden Leiteinrichtungen<br />
Soweit sie entscheidungserheblich sind, wurden sie bei der Behandlung der<br />
Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit erfasst. Darüber hinaus ergeben sich<br />
keine relevanten Wechselwirkungen.<br />
2.1.5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten und wesentliche Auswahlgründe im<br />
Hinblick auf die Umweltauswirkungen<br />
Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG ist Rechnung getragen. <strong>Die</strong>se Vorschrift<br />
verlangt nicht eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche in Betracht<br />
kommenden Varianten, sondern nur eine "Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des<br />
Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der<br />
wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens"<br />
(BVerwG vom 16.08.1995, UPR 1995, 445). Auch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verlangt<br />
insoweit nicht mehr (BVerwG vom 25.01.1996, DVBl 1996, 677). Es kann deshalb auf<br />
C 3.4.2 (Planungsvarianten) verwiesen werden.<br />
2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)<br />
<strong>Die</strong> in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung dient der Entscheidungsvorbereitung im<br />
Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang getrennt <strong>von</strong> den übrigen<br />
Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener Art. Eine Abwägung mit<br />
außerumweltrechtlichen Belangen wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. <strong>Die</strong>
- 40 -<br />
Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwendung der<br />
umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze auf den<br />
entscheidungserheblichen Sachverhalt (Ziffer 0.6.1.1 UVPVwV). Da die<br />
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG für Straßenbauvorhaben (UVPVwV)<br />
bislang keine Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen) für Straßenbauvorhaben enthalten, sind die Umweltauswirkungen<br />
nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des<br />
Einzelfalles zu bewerten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, UPR 1995, 391).<br />
<strong>Die</strong> Qualifizierung der Projektauswirkungen, die erhebliche oder nachhaltige<br />
Beeinträchtigungen eines Schutzgutes nach sich ziehen, erfolgt als<br />
Umweltrisikoabschätzung anhand einer dreistufigen ordinalen Skala mit den Begriffen<br />
mittel hoch sehr hoch.<br />
<strong>Die</strong>se Methode ist sachgerecht und entspricht der derzeit üblichen Verfahrensweise. <strong>Die</strong><br />
Erhebungstiefe ist ausreichend. <strong>Die</strong>se Bewertung fließt in die Entscheidung über den<br />
Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein (Berücksichtigung).<br />
Schutzgut Mensch, Teilbereich Wohnen:<br />
Umweltqualitätsziele u.a.<br />
§§ 1, 41 und 50 BImSchG; EU-RL 2002/49/EG<br />
fachrechtliche Standards u.a.<br />
(DIN 18005), 16.BImSchV<br />
Zur Qualifizierung der vorhabensbedingten Konfliktintensität werden die Immissionspegel<br />
für die Nacht herangezogen und wie folgt bewertet:<br />
> 45 - ≤ 49 dB(A) = mittel<br />
> 49 - ≤ 54 dB(A) = hoch<br />
> 54 dB(A) = sehr hoch<br />
Reine, allgemeine oder faktische Wohngebiete sind im Umfeld der Trasse nicht<br />
vorhanden.<br />
Anzahl der Wohnhäuser Bewertung<br />
11 mittel<br />
Bemerkungen<br />
Gebäudenummern lt. Unterlage 11<br />
3 hoch Außenbereich<br />
Gebäude 6, 7, 16<br />
1 sehr hoch<br />
Außenbereich<br />
Gebäude 5, 8, 9, 11, 13, 15, 22, 32 -<br />
35<br />
Gebäude 5, 34 und 35 im<br />
Änderungsbereich<br />
Außenbereich<br />
Gebäude 3<br />
Im Änderungsbereich am<br />
Bauanfang,<br />
Gebäude 1 und 2 liegen außerhalb<br />
der Planfeststellung
Schutzgut Mensch, Teilbereich Erholen:<br />
- 41 -<br />
Es kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass in den für die ruhige, naturbezogene<br />
Erholung geeigneten Bereichen keine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion<br />
auftreten wird.<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen:<br />
Umweltqualitätsziele u.a.<br />
§§ 1, 2 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9, 10 und 11 BNatSchG; Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BayNatSchG<br />
fachrechtliche Standards u.a.<br />
§ 18 ff. BNatSchG, Art. 6a BayNatSchG, ABSP, V-RL, Art. 13 c BayNatSchG<br />
<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wird mit mittel bis<br />
hoch bewertet.<br />
0,24 ha Fläche ist durch Überbauung / Beseitigung direkt betroffen, 0,02 ha da<strong>von</strong> sind<br />
schwer ersetzbar (sickerfeuchte und magere Standorte) und 0,22 ha sind nach längerer<br />
Entwicklungszeit ersetzbar. Durch Immissionen werden 0,04 ha Lebensräume mittelbar<br />
beeinträchtigt.<br />
<strong>Die</strong> Beeinträchtigung der Biotopverbundachsen wird hoch bewertet.<br />
Schutzgut Boden:<br />
Umweltqualitätsziele u.a.<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, §§ 1, 7 und 8 BodSchG<br />
fachrechtliche Standards u.a.<br />
§ 11 und Anhang 2 Nr. 4.1, 4.2 und 5 BBodSchV für Cd, Pb und PAK<br />
Für die Baumaßnahme ist ein Flächenbedarf <strong>von</strong> 27,4 ha notwendig, da<strong>von</strong> sind 2,7 ha<br />
ehemalige Straßenflächen (einschließlich Grünflächen), so dass 24,7 ha neu in Anspruch<br />
genommen werden. 5,9 ha Fläche wird neu versiegelt, 19 ha Fläche wird für<br />
Straßennebenflächen z.B. Böschungen benötigt.<br />
Es ergibt sich folgende Bewertung:<br />
Auswirkung Fläche [ha] Konfliktintensität<br />
Überbauung durch Straßennebenflächen 19 mittel<br />
Versiegelung durch künftige Fahrbahnen<br />
da<strong>von</strong> seltene Böden mit hohem ökologischem<br />
Entwicklungspotential (Aueböden)<br />
5,9<br />
0,28<br />
hoch<br />
sehr hoch<br />
<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich Schadstoffeintrag wird gering eingestuft, die<br />
baubedingte Konfliktsituation infolge Bodenerosion mittel.
Schutzgut Wasser:<br />
- 42 -<br />
Umweltqualitätsziele<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, § 1a Abs. 1 und 2 WHG, §§ 2, 3 und 31 WHG; EG-<br />
Richtlinien<br />
fachrechtliche Standards<br />
Straßenabwasser: § 7a Abs. 1 und 5 WHG<br />
Retentionsräume: § 32 WHG<br />
Grundwasser:<br />
Auf der Grundlage der vorliegenden umweltbezogenen Planungsbeiträge ergeben sich<br />
keine Hinweise auf erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser.<br />
Eine anlagebedingte Beeinträchtigung <strong>von</strong> Hangwasseraustritten durch<br />
Geländeeinschnitte im Bereich wasserführender Horizonte wird gering bis mittel bewertet.<br />
Oberflächenwasser:<br />
<strong>Die</strong> Umweltauswirkungen bei der Querung und Verlegung des Rothenwörther Baches<br />
werden hoch bis sehr hoch eingestuft, die bei den übrigen Bachquerungen (gering) mittel.<br />
<strong>Die</strong> vorhabensbedingte Konfliktintensität infolge Stoffeintrag in Gewässer wird mittel<br />
eingestuft.<br />
Schutzgut Luft und Klima:<br />
Umweltqualitätsziele<br />
EG-Richtlinien, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG<br />
fachrechtliche Standards<br />
TA-Luft, 22. BImSchV, EU-RL 96/62/EG<br />
Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen und nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes führt.<br />
Schutzgut Landschaft:<br />
Umweltqualitätsziele<br />
§ 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nrn. 12, 13 und 14 BNatSchG<br />
<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden infolge der Dammschüttungen<br />
in den Talräumen mittel bis zum Teil hoch bewertet.<br />
Schutzgut Kultur- und Sachgüter:<br />
Bodendenkmäler:<br />
<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich des Bodendenkmals östlich <strong>von</strong> Dirnaich (Nr.<br />
7541/0004) und vermuteter weiterer Bodendenkmäler wird hoch bis sehr hoch eingestuft.<br />
Landwirtschaft:<br />
<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Sachgut Landwirtschaft wird hoch bis zum Teil sehr hoch<br />
bewertet.
Ergebnis:<br />
- 43 -<br />
Das Vorhaben verursacht trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen noch<br />
erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen, Wasser sowie<br />
Landschaft. Eine besonders hohe Empfindlichkeit hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und<br />
Pflanzen weist das Kühbachtal auf (Bach- / Flussmuschel) und die Auswirkungen im<br />
Bereich der sickerfeuchten Standorte nördlich <strong>von</strong> Siebengadern fallen ins Gewicht.<br />
Insgesamt sind die Auswirkungen nach Maßgabe der Fachgesetze aber ausgleichbar<br />
bzw. kompensierbar, so dass dem Vorhaben unüberwindliche Hindernisse nicht<br />
entgegenstehen. <strong>Die</strong> Berücksichtigung dieser Umweltauswirkungen erfolgt unter C 3.<br />
3. Materiell-rechtliche Würdigung<br />
3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen)<br />
Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />
Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />
vernünftigerweise geboten ist. <strong>Die</strong> verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht<br />
den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, ist auch im Hinblick auf die<br />
enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt, berücksichtigt die in den<br />
Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden<br />
Planungsleitsätze, Gebote und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des<br />
Abwägungsgebotes.<br />
3.2 Abschnittsbildung<br />
Der Ausbau der Bundesstraße 388 ist in mehrere Streckenabschnitte unterteilt, damit die<br />
Verfahren überschaubar bleiben.<br />
Bereits früher planfestgestellt wurden zum Beispiel westlich der Plantrasse die Verlegung<br />
bei Vilsbiburg (<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 27.06.1983) und östlich der Plantrasse<br />
die Ortsumgehung Gangkofen (<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 10.12.1985). <strong>Die</strong><br />
Gesamtkonzeption des Straßenausbaus wird durch die im vorliegenden Verfahren<br />
gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, d.h. diese Abschnittsbildung führt hier<br />
nicht zu nachteiligen Zwangspunkten oder ähnlichem und der „bestandsorientierte“<br />
Ausbau erwies sich als die angemessene und schonendste Vorgehensweise.<br />
3.3 Planrechtfertigung<br />
Durch die Aufnahme der Ortsumgehung Dirnaich in den Bedarfsplan für die<br />
Bundesfernstraßen steht die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses<br />
grundsätzlich fest. Verbindlich ist nicht nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den<br />
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs<br />
(BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 914). <strong>Die</strong>se Grundentscheidung über die<br />
Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan trifft der Gesetzgeber aufgrund <strong>von</strong><br />
umfangreichen Untersuchungen und Analysen nach sorgfältiger Abwägung zwischen der<br />
mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und den vom Vorhaben berührten Belangen.<br />
Das Fernstraßenausbaugesetz ist auch im Hinblick auf Netzverknüpfung und Ausbautyp<br />
sowie die Straßenklasse für die Planfeststellung verbindlich. <strong>Die</strong>ser Bedarf wird durch die<br />
im Verfahren geltend gemachten Belange nicht in Frage gestellt.<br />
Das Vorhaben Ortsumgehung Dirnaich ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv<br />
notwendig. Bundesfernstraßen bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz und<br />
dienen einem weiträumigen Verkehr (§ 1 FStrG). Nach § 3 FStrG sind sie in einem dem<br />
regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu<br />
erweitern oder sonst zu verbessern.<br />
<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 ist eine bedeutende, knapp 150 km lange West-Ost-Verbindung<br />
<strong>von</strong> der Landeshauptstadt München über das Rottal und das niederbayerische
- 44 -<br />
Bäderdreieck nach Passau. Sie stellt eine Entwicklungsachse <strong>von</strong> überregionaler<br />
Bedeutung dar, die eine geordnete und tragfähige Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />
ermöglichen soll. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung wurde die Bundesstraße 388 in den<br />
zurückliegenden Jahren bereits erheblich ausgebaut und weist nunmehr in den<br />
fertiggestellten Abschnitten eine gute Verkehrsqualität auf. Um diese zu erhalten und<br />
eine einheitliche Streckencharakteristik zu erreichen ist die Verwirklichung der<br />
Maßnahme dringend erforderlich.<br />
<strong>Die</strong> für das Vorhaben sprechenden Belange, wie<br />
- Verbesserung des Ausbaustandards<br />
(derzeit ist die Linienführung unstetig/ die Fahrbahnbreite beträgt überwiegend<br />
lediglich 6,0 m/ die Bankettbreiten liegen größtenteils unter 1,0 m/ die Strecke ist eng,<br />
kurvig und wegen der Bebauung unübersichtlich, so dass ein gefahrloses Überholen<br />
nicht möglich ist/ eine Vielzahl <strong>von</strong> Hof- und Grundstückszufahrten reduzieren die<br />
Verkehrsqualität),<br />
- Beseitigung <strong>von</strong> Ortsdurchfahrten<br />
(Immissionen in der Ortschaft Dirnaich und an der straßennah gelegenen Bebauung<br />
werden reduziert),<br />
- Verbesserung der Unfallsituation<br />
(allein die Auswertung der polizeilichen Unfallprotokolle der Jahre 1993 bis April 2002<br />
zeigt 39 Unfälle mit 5 Toten, 12 Schwerverletzten und 26 Leichtverletzten),<br />
rechtfertigen die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Eigentum und die sonstigen Auswirkungen. Ein<br />
Verzicht auf das Vorhaben (”Null-Variante”) wäre nicht vertretbar. Darauf wird näher im<br />
Zusammenhang mit der Abwägung der einzelnen Belange eingegangen.<br />
<strong>Die</strong> B 388 verfügte im Bereich Dirnaich zwischen den Kreisstraßen LA 3 und PAN 33 bei<br />
einer Sonderzählung 1999 nur über eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV)<br />
<strong>von</strong> ca. 5.200 Kfz/24h. Obwohl diese Verkehrsbelastung im Vergleich mit allen<br />
niederbayerischen Bundesstraßen unter dem Durchschnitt (DTV2000 = 8.210 Kfz/24 h)<br />
liegt, genügt die Bundesstraße mit der bestehende Ortsdurchfahrt <strong>von</strong> Dirnaich sowie<br />
den Abschnitten bei Rothenwörth, Spielberg und Siebengadern nicht mehr den<br />
Anforderungen aus dem regelmäßigen Verkehrsaufkommen. <strong>Die</strong> Verkehrssicherheit und<br />
der Verkehrsfluss sind wegen der unsteten Linienführung, des schmalen Querschnittes,<br />
der Vielzahl <strong>von</strong> Hof- und Grundstückszufahrten etc. erheblich beeinträchtigt. Eine<br />
Ausbauvariante könnte die verkehrlichen Probleme wegen der Nähe der Bebauung und<br />
der Bina nicht zufriedenstellend lösen. Auch die Verlegung der Kreisstraße PAN 33<br />
östlich <strong>von</strong> Dirnaich ist vernünftigerweise geboten. Es wird insoweit verwiesen auf die<br />
Erläuterungen unter C 3.4.2.2.7.<br />
3.4 Öffentliche Belange, Belange <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung<br />
3.4.1 Landes- und Regionalplanung<br />
Zentrales Ziel der Landesentwicklung ist die Schaffung möglichst gleichwertiger Lebens-<br />
und Arbeitsbedingungen. Hierfür ist eine gute verkehrliche Erschließung aller Landesteile<br />
erforderlich. <strong>Die</strong>ses Ziel lässt sich in dem weiträumigen Flächenstaat Bayern mit<br />
leistungsfähigen Straßen entlang der raumbedeutsamen Entwicklungsachsen erreichen.<br />
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern führt eine Entwicklungsachse überregionaler<br />
Bedeutung <strong>von</strong> München nach Passau. <strong>Die</strong> gewählte Trasse folgt dieser Achse und steht<br />
somit im Einklang mit den Entwicklungszielen.<br />
Im Regionalplan der Region Landshut (13) ist der Ausbau des überregionalen<br />
Straßennetzes aufgeführt und die Maßnahme insoweit besonders vordringlich, da mit ihr<br />
die Erreichbarkeit des Flughafens München für die südlichen Teilräume verbessert wird.
3.4.2 Planungsvarianten<br />
- 45 -<br />
Folgende vom Vorhabensträger untersuchten, <strong>von</strong> Dritten im Verfahren vorgeschlagenen<br />
oder <strong>von</strong> der Planfeststellungsbehörde für vertretbar gehaltenen Vorhabensalternativen<br />
wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt:<br />
3.4.2.1 Beschreibung der Varianten<br />
“Nullvariante”:<br />
<strong>Die</strong> Nullvariante wäre die Beibehaltung des gegenwärtigen Netz-Zustandes mit geringen<br />
baulichen Maßnahmen einschließlich Optimierung des Verkehrsablaufes auf der<br />
bestehenden B 388, z.B. durch verkehrslenkende Maßnahmen.<br />
“Ausbauvariante”:<br />
<strong>Die</strong> Bundesstraße 388 würde weiter durch Dirnaich verlaufen. <strong>Die</strong> Linienführung<br />
einzelner Streckenabschnitte würde soweit möglich begradigt, d.h. mehrere Kurvenradien<br />
müssten vergrößert werden. Außerdem würde die Fahrbahn soweit möglich um 1,50 bis<br />
2,0 m verbreitert.<br />
Variante “Südumgehung”:<br />
<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde bei Str.-km 4,800 auf Höhe Litzelkirchen beginnen,<br />
nach Süden abschwenken und schleifend die Bina überqueren. Sie verliefe dann durch<br />
das “Hochfeld” bis zum Kresbach und weiter entlang der Hangleite des Binatales in<br />
östlicher Richtung in einem Abstand <strong>von</strong> ca. 100 m zu den am nächsten liegenden<br />
Einzelgehöften. Auf Höhe Limmer würde die Straße nach Norden abschwenken, den<br />
Schandelbach kreuzen, sowie den Talgrund der Bina und eine<br />
Gemeindeverbindungsstraße bei Löchlmühl überqueren, ehe sie bei Str.-km 10,5 östlich<br />
<strong>von</strong> Oberschmiddorf wieder an die ausgebaute B 388 anschließen würde.<br />
<strong>Die</strong> maximale Steigung würde ca. 1,25 % betragen. <strong>Die</strong> maximale Einschnittstiefe läge<br />
bei ca. 12,0 m, die maximale Dammhöhe in etwa bei 13,5 m.<br />
Plantrasse:<br />
Beschreibung siehe B 1<br />
3.4.2.2 Vergleich der Varianten<br />
Mit der “Nullvariante” kann ein bedarfsgerechter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG) und<br />
zeitgemäßer Ausbaustandard für eine Entwicklungsachse <strong>von</strong> überregionaler Bedeutung<br />
nicht erreicht werden.<br />
Gleiches gilt für die “Ausbauvariante”. Der Durchgangsverkehr würde weiterhin durch<br />
Dirnaich verlaufen und auch Rothenwörth, Spielberg, Siebengadern und Dörfl wären wie<br />
bisher durch Verkehr belastet. Verbesserungen durch Kurvenbegradigungen und<br />
Verbreiterung der Fahrbahn wären wegen der vorhandenen Bebauung und der Nähe zur<br />
Bina nur eingeschränkt möglich. <strong>Die</strong> Realisierung einer Ausbauvariante scheitert auch an<br />
neun vorhandenen höhengleichen Knotenpunkten sowie einer Vielzahl <strong>von</strong><br />
Grundstückszufahrten, die nur bedingt beseitigt werden könnten. Des Weiteren würde die<br />
Radienfolge den einschlägigen Richtlinien widersprechen. Eine bedarfsgerechte<br />
Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität wäre nicht zu erwarten. Ein<br />
Mitteleinsatz für die Ausbauvariante wäre damit verfehlt.<br />
Zum konkreten Vergleich werden deshalb die beiden Varianten der Umgehung <strong>von</strong><br />
Dirnaich im Norden oder Süden herangezogen.
- 46 -<br />
3.4.2.2.1 Vergleich hinsichtlich Erfüllen des Planungszieles sowie Sicherheit und Leichtigkeit des<br />
Verkehrs<br />
Mit der Plantrasse, bei der sich u.a. eine Trennung des überörtlichen Verkehrs vom Ziel-<br />
und Quellverkehr sowie eine Verlagerung des landwirtschaftlichen Verkehrs und des<br />
Rad- und Fußgängerverkehrs auf die bestehende B 388 einstellen wird, wird das<br />
Planungsziel und die Verbesserung der Verkehrssicherheit am besten erreicht. Ein hoher<br />
Standard hinsichtlich Verkehrssicherheit würde auch mit der Variante “Südumgehung”<br />
erreicht, allerdings müsste der Verkehr der Kreisstraße LA 3 über die bestehende<br />
Bundesstraße 388 abgewickelt werden. <strong>Die</strong> Anbindung der betroffenen Orte bzw.<br />
Ortsteile an die neue Bundesstraße kann bei der Plantrasse verkehrsgünstiger gestaltet<br />
werden. Ebenso die Anbindung der Kreisstraße PAN 33.<br />
3.4.2.2.2 Vergleich hinsichtlich Flächenbedarf<br />
Für die Variante “Südumgehung” würde gegenüber der Plantrasse in etwa 1,6-mal mehr<br />
Fläche benötigt.<br />
3.4.2.2.3 Vergleich hinsichtlich Immissionsschutz<br />
Das beplante Gebiet ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl <strong>von</strong> Streusiedlungen im<br />
Außenbereich und den Dorf-, Mischgebieten bei Dirnaich und Siebengadern. <strong>Die</strong><br />
Anforderungen des § 50 BImSchG, bereits bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrswegen darauf<br />
zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich<br />
oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige<br />
Gebiete soweit wie möglich unterbleiben, werden mit der Plantrasse und würden mit der<br />
Variante “Südumgehung” erreicht. Allerdings würde bei der Variante “Südumgehung” die<br />
Verkehrsbelastung aus den Kreisstraßen LA 3 und PAN 33 auf der alten B 388 weiterhin<br />
bestehen.<br />
Beide Trassenführungen würden die Dorfgebiete deutlich <strong>von</strong> Immissionen entlasten,<br />
wobei die Variante “Südumgehung” insbesondere für den Bereich Siebengadern, das<br />
sich nördlich der bestehenden B 388 entwickelt hat, günstiger beurteilt wird. Mit der<br />
Plantrasse ist der nördliche Teil der Gebiete neu betroffen, aber nicht unzumutbar.<br />
<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde zwar in relativ großem Abstand zur vorhandenen<br />
Streubebauung (Außenbereich) verlaufen, im Vergleich zur Plantrasse aber mehr<br />
Neubelastungen verursachen. Während die Plantrasse näher an wenigen Einzelanwesen<br />
im Außenbereich verläuft, wären bei Verwirklichung der Variante “Südumgehung”<br />
Maierhof, Rothenwörth, Geratsfurt, Geiselberg, Stadlhof, Freiling und mehrere<br />
Einzelanwesen im Süden neu betroffen.<br />
3.4.2.2.4 Vergleich anhand anderer Umweltbelange<br />
Natur und Landschaft:<br />
Mit der Plantrasse werden schutzwürdige Lebensräume im Tinsbachtal und im<br />
Kühbachtal durchschnitten bzw. randlich tangiert. Außerdem werden kleinere<br />
naturbetonte Strukturen im Breitreiter Bachtal und im Bereich des Rothenwörther Baches<br />
berührt. Mit diesen Bachtälern werden wichtige Funktionsbeziehungen<br />
(Biotopverbundachsen <strong>von</strong> lokaler Bedeutung) zwischen dem Waldgebiet im Norden und<br />
dem Binatal durchschnitten, wobei bereits eine Vorbelastung durch die bestehende B 388<br />
vorhanden ist. <strong>Die</strong> bestehende Bundesstraße behindert nämlich bereits den<br />
Biotopverbund vom nördlich der Bina gelegenen Gebiet zum Binatal. <strong>Die</strong>s wird durch die<br />
vorhandene Bebauung verstärkt.<br />
Ein Vorteil der Plantrasse ist die wesentlich kürzere Baulänge mit der Folge <strong>von</strong><br />
geringerer Durchschneidung und Trennwirkung.<br />
<strong>Die</strong> Trasse führt gemäß Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) durch eine<br />
Landschaftseinheit mit besonderer Bedeutung für die Sicherung und Entwicklung <strong>von</strong><br />
Lebensräumen und deren Arten.<br />
<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde schutzwürdige Lebensräume bei Geratsfurt, bei<br />
Moos und östlich <strong>von</strong> Dirnaich durchschneiden. Wichtige Funktionsbeziehungen würden<br />
im Binatal - einer Biotopverbundachse <strong>von</strong> regionaler Bedeutung - zweimal<br />
durchschnitten. Eine komplett neue Trennwirkung würde insbesondere zwischen den<br />
Wald- und Feucht-Biotopen im südlichen Hügelland und dem Binatal entstehen.
- 47 -<br />
Mit der Trasse würde zweimal das Binatal durchschnitten, das gemäß Landschaftsentwicklungskonzept<br />
(LEK) eine besondere Bedeutung für die Sicherung und<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Lebensräumen und deren Arten aufweist.<br />
Bei der Plantrasse werden landschaftsprägende Strukturen vor allem im Tinsbachtal<br />
(Gehölzstrukturen mit einem naturnahen Bachabschnitt) und im Kühbachtal<br />
(westexponierte Hangleite) beeinträchtigt. Mit der Variante “Südumgehung” würden zwei<br />
größere Feldgehölze durchschnitten und das Binatal als besonders erlebniswirksamer<br />
Talraum würde durch Dammschüttungen und mit Brückenbauwerken (2 Querungen) in<br />
der Erlebniswirksamkeit erheblich beeinträchtigt.<br />
<strong>Die</strong> Erlebbarkeit der Landschaft <strong>von</strong> der bestehenden B 388 aus würde durch eine<br />
Trassenführung im Süden stärker beeinträchtigt als im Norden, da die “Südumgehung”<br />
über weite Strecken besser einsehbar wäre. Außerdem würden die Talquerungen mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit als störender empfunden als bei der Plantrasse, die in weiten<br />
Teilen vom Talraum her kaum erkennbar sein wird.<br />
Wasser:<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse quert vier kleinere Fließgewässer (Rothenwörther Bach, Tinsbach,<br />
Breitreiter Bach und Kühbach), während die Variante “Südumgehung” die Bina zweimal<br />
überqueren würde (Überschwemmungsgebiet!) und zwei weitere kleine Fließgewässer<br />
kreuzen müsste. Das Gebiet im Bereich der Binakreuzungen ist <strong>von</strong> hervorragender<br />
Bedeutung für den Schutz <strong>von</strong> Oberflächengewässern.<br />
Bei der Plantrasse ist das betroffene Gebiet <strong>von</strong> besonderer Bedeutung für den Schutz<br />
des Grundwassers vor Stoffeinträgen. <strong>Die</strong> relative Grundwasserneubildung ist<br />
größtenteils gering. <strong>Die</strong> relative Grundwasserneubildung bei der Variante<br />
“Südumgehung” ist östlich <strong>von</strong> Dirnaich gering und westlich da<strong>von</strong> mittel eingeschätzt.<br />
Boden:<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse verläuft durch ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Sicherung<br />
empfindlicher Böden, während bei der Variante “Südumgehung” diese Sicherung, außer<br />
im Binatal, <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist.<br />
Klima:<br />
Bei der Variante “Südumgehung” wäre das Binatal betroffen, das besondere Bedeutung<br />
für die Sicherung des Kalt- und Frischlufttransportes aufweist. <strong>Die</strong> Querung der vier<br />
kleineren Nebentäler bei der Plantrasse ist hinsichtlich Kalt- und<br />
Frischlufttransportfunktion <strong>von</strong> geringerer Bedeutung.<br />
Landwirtschaft:<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse verläuft im überwiegenden Teil durch Ackerflächen, während bei der<br />
Variante Südumgehung schwerpunktmäßig Dauergrünlandflächen betroffen wären. Bei<br />
der Variante Südumgehung wäre aber mehr landwirtschaftliche Fläche betroffen. Da es<br />
sich bei den betroffenen Flächen meist um lange Schläge in Nord – Süd – Richtung<br />
handelt, könnten auch kleinere Trassenverschiebungen die nachteiligen Auswirkungen<br />
nicht verringern.<br />
Kulturgüter:<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse berührt östlich <strong>von</strong> Dirnaich ein Bodendenkmal im Randbereich. Bei der<br />
Variante “Südumgehung” sind keine betroffenen Kulturgüter bekannt.<br />
3.4.2.2.5 Vergleich anhand der Kriterien der Straßen- und Tiefbautechnik, Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>Die</strong> Variante „Südumgehung“ wäre bei einer Länge <strong>von</strong> 7 km um 2,5 km länger als die<br />
Plantrasse. Bei der Plantrasse sind drei Knotenpunkte, bei der Variante Südumgehung<br />
sind zwei höhengleiche Anschlüsse erforderlich.<br />
<strong>Die</strong> Plantrasse ist hinsichtlich maximaler Böschungshöhen und Überholsichtweite<br />
günstiger als die Variante „Südumgehung“.<br />
<strong>Die</strong> Kosten für die Variante „Südumgehung“ liegen doppelt so hoch wie bei der<br />
Plantrasse. <strong>Die</strong>s liegt zum einen an der Mehrlänge <strong>von</strong> 2,5 km zum anderen an
3.4.2.2.6 Ergebnis<br />
- 48 -<br />
kostenaufwendigeren Brückenbauwerken. Ein Vergleich der Varianten pro Kilometer<br />
ergibt einen höheren Kostenfaktor für die Variante „Südumgehung“ <strong>von</strong> 1,3.<br />
Kriterium<br />
3.4.2.2.7 Knotenpunkte<br />
Erfüllen des Planungsziels, Sicherheit und<br />
Leichtigkeit des Verkehrs<br />
Variantenreihung<br />
günstiger < ungünstiger<br />
Plantrasse < Südumgehung<br />
Flächenbedarf Plantrasse
- 49 -<br />
Eine denkbare Variante, die nach Grundform IV der Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong><br />
Straßen, Teil: Knotenpunkte (bestandsorientierte Überführung der PAN 33 mit<br />
Verbindungsrampe), auszuführen wäre, scheidet aus, weil mit der Einmündung des<br />
Verbindungsastes in die B 388 die Überholmöglichkeiten auf der verlegten Bundesstraße<br />
stark eingeschränkt wären und somit das angestrebte Planungsziel nicht<br />
zufriedenstellend erreicht würde. Aufgrund <strong>von</strong> Zwangspunkten im Bereich der PAN 33<br />
könnten die für Kreisstraßen anzuwendenden Mindestanforderungen nicht eingehalten<br />
werden und die Verbindungsrampe könnte aufgrund der Topografie nicht der stärksten<br />
Verkehrsbeziehung folgend im Süd-Ost-Quadranten angelegt werden, sondern müsste<br />
im Nord-Ost-Quadranten liegen.<br />
Oben genannte Einmündungsvariante mit dem Verbindungsast westlich <strong>von</strong> Limmer<br />
hätte zusätzlich den Nachteil geringer Knotenpunktabstände.<br />
Es verbleibt als günstigste Verknüpfungslösung die Überführung der Kreisstraße PAN 33<br />
und Anbindung an die verlegte Bundesstraße über die bestehende B 388 an den<br />
Anschlussast westlich <strong>von</strong> Limmer, wobei bei der bestandsorientierten Lösung (PAN 33),<br />
wie oben erwähnt, die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden könnten. Hinzu<br />
kommt, dass der Hauptverkehrsstrom (PAN 33 / B 388 Ost) umwegiger als bei der<br />
Planlösung geführt würde.<br />
<strong>Die</strong> vom Vorhabensträger gewählte Knotenpunktlösung (Überführung der PAN 33 und<br />
Anschluss an die bestehende Bundesstraße östlich <strong>von</strong> Dirnaich mit Anbindung an die<br />
Plantrasse über den Verbindungsast westlich <strong>von</strong> Limmer) verursacht zwar<br />
Grundstücksbedarf, erfüllt jedoch die notwendigen Anforderungen, wie<br />
Überholmöglichkeiten auf der Ortsumgehung, günstige Trassierungselemente der<br />
Kreisstraße PAN 33, ausreichende Knotenpunktabstände usw., so dass ihr der Vorzug<br />
gegeben wird. Sie stellt eine ausgewogene Kompromisslösung hinsichtlich<br />
Verkehrsabwicklung des überörtlichen Verkehrs sowie des Ziel- und Quellverkehrs und<br />
des landwirtschaftlichen Verkehrs dar. Außerdem wird der Verkehr der Kreisstraße aus<br />
Dirnaich heraus verlagert. Der für die gewählte Knotenpunktsform notwendige<br />
Flächenbedarf wurde, soweit möglich, minimiert. Er ist nicht wesentlich höher als bei<br />
einer bestandsorientierten Lösung der PAN 33.<br />
3.4.2.2.8 Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes<br />
Unter Berücksichtigung der Funktion der B 388 und des Konzeptes zum Ausbau der<br />
B 388, also der mit dem geplanten Bauvorhaben angestrebten Ziele, nämlich eine<br />
deutliche Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität auf der B 388 sowie<br />
insbesondere die Entlastung des Ortskerns <strong>von</strong> Dirnaich <strong>von</strong> den Immissionen und<br />
Trennwirkungen des Kfz - Verkehrs zu erreichen, wird nach Abwägung aller Vor- und<br />
Nachteile der untersuchten Varianten durch die Planfeststellungsbehörde der Plantrasse<br />
eindeutig der Vorzug gegeben. Sie beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,<br />
erfüllt die verkehrlichen Anforderungen in vollem Umfang, entlastet den Ortskern <strong>von</strong><br />
Dirnaich und berücksichtigt die Erfordernisse des Immissionsschutzes, erfüllt das Gebot<br />
der Wirtschaftlichkeit sowie eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden,<br />
berücksichtigt die Interessen der Landwirtschaft und beeinträchtigt die Belange des<br />
Umweltschutzes nicht unvertretbar.<br />
3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)<br />
Unbeschadet der Bindungen des Bedarfsplanes entspricht die Dimensionierung und<br />
Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens sowie der Folgemaßnahmen einer<br />
sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange. <strong>Die</strong> Überprüfung und<br />
Entscheidung orientiert sich hierbei an verschiedenen "Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong><br />
Straßen - RAS". <strong>Die</strong> dort dargestellten, verkehrsbezogenen Gesichtspunkte und<br />
straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe. Vielmehr sind<br />
diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen berührten Belangen<br />
gegenüberzustellen.
- 50 -<br />
<strong>Die</strong> festgestellte Planung entspricht auch in dieser Hinsicht dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgebot.<br />
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:<br />
• Linienführung<br />
<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 verfügt über eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen<br />
dem Ballungsraum München, dem Vilstal, dem Rottal und dem ostbayerischen Raum.<br />
<strong>Die</strong> Straße ist deshalb gemäß den Kriterien der RAS - N und der RAS – L als<br />
anbaufreie Straße außerhalb bebauter Gebiete mit überregionaler<br />
Verbindungsfunktion (Kategoriengruppe A II) einzustufen. <strong>Die</strong> vorgesehene<br />
Gestaltung entspricht dieser Einstufung. Unter Berücksichtigung der<br />
Verkehrsprognose wird eine Straßenverbindung geschaffen, die den künftigen<br />
Anforderungen an eine verkehrssichere und leistungsfähige Straßenverbindung<br />
entspricht.<br />
Der Trassierung der B 388 liegt eine Entwurfsgeschwindigkeit <strong>von</strong> ve = 80 km/h<br />
zugrunde. <strong>Die</strong> verbesserte Streckencharakteristik und die Reduzierung der<br />
Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten beeinflussen entscheidend die<br />
Sicherheit und die Qualität des Verkehrsablaufes und fördern eine gleichmäßige und<br />
wirtschaftliche Fahrweise.<br />
• Gradiente<br />
<strong>Die</strong> Höhenlage der Straße (Entwurfselemente des Höhenplanes) ist ausgewogen und<br />
rücksichtsvoll gewählt.<br />
• Querschnitt<br />
Der geplante Regelquerschnitt RQ 12 mit 8,0 m bituminös befestigter Fahrbahn<br />
entspricht der Streckencharakteristik der anschließenden Bereiche, so dass sich keine<br />
Unterschiede im Gesamtverlauf der Bundesstraße 388 ergeben und der Verkehr<br />
sicher abgewickelt werden kann. Bei Einschnittsböschungen beträgt die Bankettbreite<br />
1,5 m und die Regelneigung 1 : 1,5. Bei den Dammböschungen ist die Bankettbreite<br />
in der Regel 2,0 m geplant und die Regelneigung 1 : 2 ausgebildet, um eine höhere<br />
Standsicherheit der Dämme zu gewährleisten. Mit diesem Konzept wird auch eine<br />
ausgewogenere Massenbilanz erreicht.<br />
3.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz<br />
Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes sowie den<br />
Belangen der Luftreinhaltung und des Bodenschutzes vereinbar. <strong>Die</strong> Planung stellt<br />
sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche oder<br />
nachteilige Wirkungen infolge <strong>von</strong> Luftschadstoffbelastungen ohne Ausgleich verbleiben<br />
(§§ 41, 42 BImSchG; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).<br />
Bei der Trassierung wurde darauf geachtet, dass durch die neue Straße keine<br />
vermeidbare schädliche Umwelteinwirkung auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete entsteht (§ 50<br />
BImSchG). Durch eine Änderung der Trassierung, den Verzicht auf Teile der Maßnahme<br />
oder die Verlegung bestimmter Teile kann der Immissionsschutz nicht weiter verbessert<br />
werden, wie auch im Einzelnen bei der Variantenabwägung und nachfolgend dargelegt<br />
wird.<br />
<strong>Die</strong> Verlegung der Bundesstraße 388 entlastet die Anwohner in Rothenwörth, Spielberg,<br />
Siebengadern, Dörfl und Dirnaich <strong>von</strong> erheblichen Lärm- und Schadstoffimmissionen.<br />
<strong>Die</strong>se Entlastung ist ein wesentliches Ziel des Vorhabens, kann allerdings die<br />
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit <strong>von</strong> durch die Verlegungsmaßnahme<br />
Betroffenen nicht in Frage stellen oder mindern.<br />
3.4.4.1 Verkehrslärmschutz<br />
Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den<br />
verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:
- 51 -<br />
Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrswegen darauf zu achten,<br />
dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder<br />
überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige<br />
Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. <strong>Die</strong>s gilt zunächst unabhängig <strong>von</strong> der<br />
Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV.<br />
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung <strong>von</strong> Verkehrswegen ist darüber hinaus<br />
sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />
hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. §§ 41 ff.<br />
BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV).<br />
Wenn den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende Planung oder<br />
technische Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann, hat der Betroffene gegen<br />
den Vorhabensträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 42<br />
Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).<br />
3.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw.<br />
Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewählte Linie,<br />
Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anforderungen des<br />
Verkehrslärmschutzes die richtige Lösung. Eine noch weiter <strong>von</strong> den Wohngebäuden<br />
entfernte Trassenführung wäre nicht vertretbar. <strong>Die</strong> Trasse verläuft in angemessenem<br />
Abstand zu Wohnbebauung und die Trassierung im Einschnitt wirkt sich günstig auf die<br />
Immissionsschutzbelange der anliegenden Wohnbebauung aus. Reine und allgemeine<br />
Wohngebiete sind in der Umgebung nicht vorhanden.<br />
3.4.4.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge<br />
<strong>Die</strong> Beurteilung der Zumutbarkeit <strong>von</strong> Verkehrslärmimmissionen ist auf der Grundlage<br />
<strong>von</strong> § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen.<br />
In § 3 dieser Verordnung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der<br />
Beurteilungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der<br />
Verordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90"<br />
zu erfolgen. <strong>Die</strong> Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung<br />
heranzuziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.<br />
Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen <strong>von</strong> diesen Regeln rechtfertigen könnten,<br />
liegen nicht vor.<br />
Der Beurteilungspegel bezieht sich auf die zu bauende oder zu ändernde Straße. Es ist<br />
also kein Summenpegel aus allen Lärmeinwirkungen zu bilden (BVerwG vom<br />
21.03.1996, NVwZ 1996, 1003).<br />
Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung <strong>von</strong><br />
öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden<br />
Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:<br />
a) an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A) und in<br />
der Nacht 47 dB(A)<br />
b) in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am Tag 59<br />
dB(A) und in der Nacht 49 dB(A)<br />
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in der Nacht<br />
54 dB(A)<br />
d) in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).<br />
<strong>Die</strong> Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich<br />
aus der Festsetzung in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen<br />
festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete, sowie Anlagen und Gebiete für die keine<br />
Festsetzungen bestehen, sind nach Abs. 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach den<br />
Buchstaben a), c) und d) dieser Tabelle entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu<br />
beurteilen.
- 52 -<br />
<strong>Die</strong> Grenzwerte legen fest, welches Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />
Verkehrsgeräusche zum Schutze der Betroffenen im Regelfall nicht überschritten werden<br />
darf.<br />
<strong>Die</strong>se Belastungsgrenzwerte sind zwar nicht unumstritten, jedoch verbindlich.<br />
3.4.4.1.3 Verkehrslärmberechnung<br />
3.4.4.1.4 Ergebnis<br />
Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung ist die<br />
Verkehrsprognose. <strong>Die</strong> maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der Lkw-Anteil<br />
wurden vom Straßenbaulastträger mit der der Planung zugrunde liegenden<br />
prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) berechnet. <strong>Die</strong><br />
Prognose, die eine Verkehrsmenge im Bereich Bauanfang bis LA 3 <strong>von</strong> 5.600 Kfz/24h, im<br />
Bereich LA 3 bis PAN 33 <strong>von</strong> 6.400 Kfz/24h und im Bereich PAN 33 bis Bauende <strong>von</strong><br />
6.500 Kfz/24h im Prognosejahr 2020 zugrunde legt, beruht auf einer geeigneten Methode<br />
und ausreichenden Daten. Auch die Zusammenhänge mit anderen Ausbauabschnitten<br />
sind berücksichtigt.<br />
<strong>Die</strong> Forderung, den Lärmschutz nicht auf die durchschnittliche Verkehrsbelastung,<br />
sondern auf Spitzenbelastungen auszulegen, findet keine Stütze in den maßgeblichen<br />
gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 916). <strong>Die</strong>s ist auch<br />
sinnvoll, denn es wäre unwirtschaftlich, Lärmschutzanlagen auf Spitzenbelastungen<br />
auszulegen, die nur gelegentlich auftreten.<br />
Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den Ausbauzustand<br />
vorgesehen. <strong>Die</strong> Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet<br />
wirklichkeitsnahe (da auf der mathematischen Umsetzung konkreter Messungen<br />
beruhende), dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende<br />
Beurteilungspegel und ist für die Betroffenen in der Regel günstiger als Messungen<br />
(Ullrich, DVBl 1985, 1159).<br />
Auch dem Einwand, die den Lärmschutzberechnungen zugrunde gelegten Pkw- und<br />
Lkw-Geschwindigkeiten seien unrealistisch, da sich Autofahrer häufig nicht an<br />
Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, kann nicht gefolgt werden, da die RLS-90<br />
verbindlich sind.<br />
Verkehrslärmvorsorgepflicht besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung. Der<br />
Bau <strong>von</strong> Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neubau ist<br />
auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke<br />
verlassen wird. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild im Gelände. <strong>Die</strong> Einziehung<br />
oder Funktionsänderung <strong>von</strong> Teilen der vorhandenen Straße ist Indiz für eine Änderung.<br />
Nur eine wesentliche Änderung führt zur Lärmvorsorge. Das Vorhaben ist <strong>von</strong> Bau-km<br />
0-100 bis 0+100 und <strong>von</strong> Bau-km 4+300 bis 4+500 als Änderung zu behandeln und nur<br />
im übrigen Bereich als Neubau.<br />
Im Änderungsbereich wird die Verkehrslärmerhöhung nicht wesentlich im Sinne des § 41<br />
Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 16. BImSchV sein. Also besteht keine<br />
Verkehrslärmvorsorgepflicht, wenngleich dort geringfügige Überschreitungen der für<br />
Neubau geltenden Werte prognostiziert werden. „Wesentlich“ im Sinne dieser Regelung<br />
wäre die Änderung der B 388 in diesen Abschnitten nur, falls durch den baulichen Eingriff<br />
der Beurteilungspegel des Verkehrslärms <strong>von</strong> der B 388 um mindestens 3 dB(A)<br />
zunehmen würde oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in<br />
der Nacht erhöht werden würde. <strong>Die</strong>s ist nicht der Fall, wie die in den Planunterlagen<br />
enthaltenen Verkehrslärmberechnungen belegen. Bei den mit Nummern 1 bis 5<br />
bezeichneten Gebäuden liegt die Änderung des Verkehrslärms jeweils unter einem<br />
dB(A). Ebenso bei den Gebäuden 34,35 und 36.<br />
Bei den im Neubaubereich liegenden Wohngebäuden werden keine Überschreitungen<br />
der Immissionsgrenzwerte auftreten.<br />
Zu den Verkehrslärmberechnungen ist außerdem anzumerken, dass diese zum Teil<br />
abweichend <strong>von</strong> der Rechtslage erstellt wurden, aber nicht zu Lasten der Anlieger.<br />
Wendet man die Vorgaben der §§ 41 bis 43 BImSchG und der<br />
Verkehrslärmschutzrichtlinie 97 an, ergeben sich für die Gebäude mit den Nummern 1 bis
- 53 -<br />
5 und 36, die (nur) im Ausstrahlungsbereich des Bauvorhabens liegen, also außerhalb<br />
des Bereichs des baulichen Eingriffs, wesentlich niedrigere Werte, die alle außerdem<br />
unter den Immissionsgrenzwerten liegen.<br />
Auf den anschließenden (bereits ausgebauten) Strecken der B 388 oder auf<br />
angeschlossenen anderen Straßen wird sich das Vorhaben nicht spezifisch<br />
verkehrserhöhend auswirken, d.h. erhebliche Verkehrsverlagerungen sind nicht zu<br />
erwarten.<br />
3.4.4.2 Schadstoffbelastung<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. <strong>Die</strong>se<br />
Feststellung gilt sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter<br />
Beachtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.<br />
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden. Im Bereich<br />
der Trasse liegen zwar keine reinen oder allgemeinen Wohngebiete, aber einzelne Dörfer<br />
und Wohnhäuser.<br />
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach<br />
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3<br />
BImSchG).<br />
Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden)<br />
Grenzwerte in der 22. BImSchV oder EG-Richtlinien bzw. Orientierungswerte der<br />
technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie 2310<br />
überschreiten, sind nicht zu erwarten. <strong>Die</strong> Kfz-Emissionen tragen vorwiegend zur<br />
allgemeinen Luftverschmutzung bei. <strong>Die</strong> menschliche Gesundheit wird auch nicht<br />
mittelbar, also insbesondere über die Nahrung, gefährdet. Zu dieser Prognose werden<br />
neben dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit<br />
lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS 02, geänderte Fassung 2005),<br />
verschiedene Untersuchungsergebnisse herangezogen.<br />
In Auswertung einiger Veröffentlichungen kommt die Bundesanstalt für Straßenwesen zu<br />
dem Ergebnis, dass die Gefahr einer zusätzlichen PAK-Kontamination (polyzyklische<br />
aromatische Kohlenwasserstoffe) der Bevölkerung durch den Verzehr <strong>von</strong><br />
Nahrungspflanzen, die zwischen 10 und 50 m neben stark befahrenen Straßen angebaut<br />
werden, nicht gegeben ist. Wie frühere Untersuchungen zur Bleibelastung zeigen,<br />
besteht bei Schwermetallen ein Zusammenhang zwischen Verkehrsmenge und Abstand<br />
vom Fahrbahnrand einerseits und der Belastung andererseits. Durch die Vermischung<br />
<strong>von</strong> Erntegut aus straßennäheren und straßenentfernteren Bereichen und durch den<br />
verstärkten Einsatz der Kraftfahrzeugkatalysatoren reduziert sich der Schadstoffgehalt<br />
soweit, dass mangels konkreter Nachteile auch für solche Grundstücksteilflächen, die an<br />
ein Straßengrundstück unmittelbar angrenzen, kein Ausgleichsanspruch besteht. <strong>Die</strong> o.<br />
g. Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen weist im Übrigen aus, dass der<br />
Belastungspfad Tierfutter - tierische Nahrungsmittel - Mensch nur eine untergeordnete<br />
Rolle spielt. Auf dem Pfad Boden - Pflanze - Tier - Mensch ist eine Aufnahme <strong>von</strong><br />
Schadstoffen noch unwahrscheinlicher.<br />
Für den Stoffeintrag <strong>von</strong> Schwermetallen und organischen Verbindungen liegt auch eine<br />
Untersuchung des Instituts für Wasserbau und Kulturtechnik der Universität Karlsruhe im<br />
Auftrag des Ministeriums für Umwelt und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-<br />
Württemberg über "verkehrsbedingte Immissionen in Baden-Württemberg -<br />
Schwermetalle und organische Fremdstoffe in straßennahen Böden und Aufwuchs" vom<br />
Dezember 1992 vor, wobei ausschließlich straßennahe Böden beurteilt wurden, die mehr<br />
als 25 Jahre Kfz-bedingten Immissionen ausgesetzt waren. Sie kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass durch ausreichend breite (6 m) Straßenrandbepflanzungen bei Schwermetallen und<br />
organischen Verbindungen in Böden und Grünlandaufwuchs eine mittlere Reduzierung<br />
um 30 % gegenüber freier Ausbreitungsmöglichkeit der Immission erreicht werden kann.<br />
Da ausweislich der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung derartige<br />
Bepflanzungen vorgesehen sind, die landwirtschaftliche Nutzung infolge der
- 54 -<br />
vorhabensbedingten Dämme und Einschnitte größtenteils erst jenseits dieser Entfernung<br />
beginnt, die Prognoseverkehrsmenge mit rd. 6.500 Kfz / 24 h unter derjenigen, der in o.<br />
g. Untersuchung behandelten Autobahn liegt, die Schadstoffemissionen des einzelnen<br />
Fahrzeugs infolge gesetzlicher Maßnahmen schon erheblich geringer sind als sie zum o.<br />
a. Referenzzeitraum waren und sie künftig voraussichtlich noch weiter abnehmen<br />
werden, bleiben Schadstoffeinträge in den Boden ohne nennenswerte Auswirkungen auf<br />
Mensch und Tier.<br />
<strong>Die</strong> Bewertung der Stickstoffdioxidbelastung hat ergeben, dass sie an dem der Straße<br />
nächstgelegenen Wohnhaus sowohl bei den Langzeitwirkungen, als auch bei den<br />
Kurzzeitwirkungen deutlich unter den Werten der TA-Luft, der VDI 2310, der EG-<br />
Richtlinien und der 22. BImSchV liegen. Eine gesundheitsschädigende Beeinträchtigung<br />
der Wohnbevölkerung ist somit nicht zu erwarten.<br />
Neuerdings geäußerten Bedenken, bei den Ermittlungen werde die Anzahl der veralteten<br />
Fahrzeuge nicht ausreichend berücksichtigt, muss wegen der relativ niedrigen<br />
durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge nicht näher nachgegangen werden.<br />
3.4.4.3 Bodenschutz<br />
<strong>Die</strong> Belastung des Bodens durch den Eintrag <strong>von</strong> Stoffen aus dem Verkehr und die<br />
Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der Anlage<br />
kann nach BBodSchG zugelassen werden.<br />
Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens<br />
(Nutzungsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBodSchG) rechtfertigt hier die<br />
Nachteile für die anderen Funktionen des Bodens. <strong>Die</strong> Bodenfunktionen sind<br />
grundsätzlich gleichrangig.<br />
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 7 BBodSchG<br />
werden nicht erwartet, denn <strong>von</strong> der mit rund 6.500 Fahrzeugen / Tag belasteten Straße<br />
werden für die bisher nicht belasteten Böden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen der<br />
Bodenfunktionen eintreten. <strong>Die</strong> Überschreitung <strong>von</strong> in der BBodSchV (Anhang 2) gemäß<br />
§ 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegten Werten ist nicht zu besorgen. Gesonderte<br />
Ermittlungen waren für diese Einschätzung nicht erforderlich, denn die vorstehend<br />
genannten Untersuchungen gestatten diese Prognose zuverlässig. Vergleicht man die in<br />
Anhang 2 zu § 9 BBodSchV aufgeführten Vorsorgewerte mit den in den genannten<br />
Untersuchungen festgestellten Werten an Straßen, kann man den Schluss ziehen, dass<br />
bei einer Verkehrsbelastung <strong>von</strong> bis zu 6.500 Fahrzeugen / Tag und Fehlen einer<br />
maßgeblichen Vorbelastung eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen nicht zu<br />
besorgen ist.<br />
3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege<br />
3.4.5.1 Verbote / Öffentlicher Belang<br />
Striktes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde lässt<br />
hier aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls und mangels Alternativen die<br />
Ausnahme vom Verbot des Art. 13d BayNatSchG für die Überbauung/Beseitigung der im<br />
LBP angegebenen Biotope zu. Ebenso wird für die Beseitigung <strong>von</strong> Hecken gemäß Art.<br />
13e BayNatSchG nach Art. 49 BayNatSchG aus überwiegenden Gründen des<br />
allgemeinen Wohls und mangels Alternativen Befreiung erteilt. <strong>Die</strong> Gründe ergeben sich<br />
aus den vorstehenden Erläuterungen zur Notwendigkeit der Planlösung.<br />
Auch im Hinblick auf den allgemeinen und den besonderen Artenschutz wird das<br />
Vorhaben zugelassen. § 43 Abs. 4 BNatSchG enthält zwar eine Ausnahme <strong>von</strong> den<br />
Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG („besonders geschützte Arten“ siehe § 10<br />
Abs. 2 Nr. 10/ „streng geschützte Arten“ siehe § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG), aber nur<br />
bei „nicht absichtlichen“ Beeinträchtigungen. Bisher wurde dies bei der Ausführung <strong>von</strong><br />
zugelassenen Eingriffen bzw. planfestgestellten Vorhaben angenommen, weil diese nicht<br />
auf die Beeinträchtigungen abzielen (BVerwG vom 11.11.2001, Az 4 C 6.00). Nach der<br />
Entscheidung des EuGH vom 30.1.2002, Rs. C-103/00, sind insoweit jedoch Zweifel<br />
angebracht, denn nach der dortigen Begründung reicht bereits die Kenntnis bzw. das<br />
Bewusstsein, dass diese Arten in Mitleidenschaft gezogen werden können, für die<br />
Annahme des europarechtlichen Begriffes „absichtlich“ aus (Louis, NuR 2004, 557; VGH
- 55 -<br />
Kassel vom 25.2.2004, NVwZ-RR 2004,732). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde geht deshalb<br />
vorsorglich <strong>von</strong> der Geltung der genannten Artenschutzregelungen aus (s.a. EuGH vom<br />
10.1.2006 Rs C98/03).<br />
<strong>Die</strong> Beeinträchtigung <strong>von</strong> Arten ist in der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
(Konfliktdarstellung - Unterlagen 12.1 und 12.2) dargestellt und berücksichtigt. Erhebliche<br />
nachteilige Auswirkungen auf streng oder (nur) besonders geschützte Arten sind<br />
hiernach nicht zu erwarten. Aber selbst wenn man für einzelne der betroffenen Arten eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung unterstellt, kommt man hier trotzdem zur Zulassung des<br />
Vorhabens. <strong>Die</strong> Ausnahmemöglichkeiten des § 43 Abs. 8 BNatSchG dürften zwar nicht<br />
einschlägig sein, weil der Straßenbau nicht zur „Abwendung gemeinwirtschaftlicher<br />
Schäden“ erfolgt. Es kommt jedoch die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
BNatSchG in Betracht. Wie vorstehend bereits festgestellt, gibt es nämlich überwiegende<br />
Gründe des Gemeinwohls, die hier die Befreiung erfordern. <strong>Die</strong>s gilt auch hinsichtlich der<br />
Beeinträchtigung der Artenschutzbelange bzw. der Frage, ob die Verbreitung <strong>von</strong> Arten<br />
oder Populationen negativ beeinflusst wird. Gründe aus der FFH-RL und V-RL stehen<br />
einer solchen Befreiung ebenfalls nicht entgegen (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL – zwingende<br />
Gründe).<br />
Berücksichtigung der Naturschutzbelange<br />
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger die Belange des<br />
Umweltschutzes zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Bei der Planfeststellung nach<br />
§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />
berücksichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange konkretisiert durch die<br />
in Art. 1 BayNatSchG und §§ 1 und 2 des BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze<br />
des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes <strong>von</strong> Lebensräumen. <strong>Die</strong><br />
sich hieraus ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen<br />
Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Mit Grund und<br />
Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu<br />
begrenzen (siehe z. B. § 1 a BauGB und § 1 BBodSchG).<br />
Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind in der Unterlage 12 des<br />
Plangeheftes beschrieben. Das Vorhaben muss aber nicht wegen der im<br />
Naturschutzrecht genannten Grundsätze und Ziele unterlassen werden, denn die für das<br />
Straßenbauvorhaben sprechenden Belange überwiegen. Den Naturschutzbelangen steht<br />
nach der Rechtslage kein Vorrang zu (BVerwG, NuR 1996, 522); sie haben aber<br />
besonderes Gewicht (BVerwG, NVwZ 1991, 364) im Rahmen des Interessenausgleichs.<br />
<strong>Die</strong> Neuregelung des BNatSchG vom 25.03.2002 (BGBl I S. 1193) hat dieses Gewicht<br />
verstärkt.<br />
<strong>Die</strong> landschaftspflegerische Begleitplanung gibt Aufschluss über den Bestand an Natur,<br />
Landschaft, Lebensräumen, Arten usw. und zeigt die Konflikte auf, die durch das<br />
Vorhaben verursacht werden. <strong>Die</strong>se Beeinträchtigungen lassen sich weder durch eine<br />
Variante noch durch zumutbaren Aufwand weiter verringern. <strong>Die</strong><br />
Minimierungsmaßnahmen sind im Textteil der Unterlage 12 beschrieben. Unter<br />
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und aller maßgeblichen anderen Belange wird<br />
das Vorhaben deshalb so, wie es beantragt wurde, für zulässig gehalten bzw. eine<br />
andere Lösung nicht für zumutbar angesehen.<br />
3.4.5.2 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)<br />
3.4.5.2.1 Eingriffsregelung<br />
Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG hat<br />
der Vorhabensträger, der Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt,<br />
- vermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft zu unterlassen,<br />
- unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und<br />
- verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen, soweit es zur<br />
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist,<br />
vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu<br />
ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
- 56 -<br />
Gemäß Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG ist die Maßnahme zu untersagen, wenn die<br />
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß auszugleichen<br />
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft<br />
im Rang vorgehen. Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort<br />
wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der streng geschützten Arten nicht<br />
ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des<br />
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Sofern eine Art nach Anhang IV<br />
der Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand<br />
der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet sein und es<br />
darf keine zumutbare Alternative vorhanden sein.<br />
<strong>Die</strong>ses Entscheidungsprogramm des BNatSchG bzw. BayNatSchG steht selbständig<br />
neben den fachplanungsrechtlichen Zulassungsregeln (BVerwGE 85, 348, 357).<br />
<strong>Die</strong> Prüfungsstufen sind einzuhalten.<br />
Für Vorhaben, die den Naturgenuss erheblich und nachhaltig beeinträchtigen oder den<br />
Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,<br />
gelten die Regelungen für Eingriffe entsprechend.<br />
3.4.5.2.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 30.10.1992,<br />
NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und<br />
Landschaft bei Eingriffen (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung <strong>von</strong><br />
Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 19 Abs. 1<br />
BNatSchG, Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 1. HS. und Satz 3 BayNatSchG), striktes Recht dar. <strong>Die</strong><br />
Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot also zu beachten, wobei jedoch<br />
der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen<br />
ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung der Eingriffsregelung<br />
bedarf. Als vermeidbar ist nach BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung<br />
anzusehen, wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit<br />
geringeren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden<br />
kann. Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens,<br />
sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen. Es gehört zur sog.<br />
Folgenbewältigung.<br />
Nach Art. 6 a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ist eine Beeinträchtigung auch vermeidbar,<br />
wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt<br />
schonendere Weise erreicht werden kann (Ausführungsvariante).<br />
<strong>Die</strong> Planung entspricht diesem strikten naturschutzrechtlichen Gebot. Insoweit wird auf<br />
die vorgesehenen Maßnahmen im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan (LBP - Unterlage 12) verwiesen. Hierauf wird Bezug genommen.<br />
3.4.5.2.3 Ausgleichsmaßnahmen<br />
Wie in Unterlage 12 dargestellt ist, verbleiben insbesondere folgende<br />
Beeinträchtigungen, die sich auf den Kompensationsbedarf auswirken:<br />
Konfliktbereich 1: Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+890:<br />
Eingriff:<br />
Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker und Intensivgrünland); Querung der<br />
Talräume des Rothenwörther Baches (durchgehende Dammschüttung mit Wellstahlrohr<br />
und des Tinsbaches (Dammschüttung und Einfeld-Brücke)<br />
Konfliktbereich 2: Bau-km 0+890 bis Bau-km 1+320:<br />
Eingriff:<br />
Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (überwiegend Acker)
- 57 -<br />
Konfliktbereich 3: Bau-km 1+300 bis Bau-km 1+580:<br />
Eingriff:<br />
Querung des Breitreiter Bachtals (Dammschüttung und Brücke), Teil-Überbauung eines<br />
Feldgehölzes; Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker,<br />
Intensivgrünland)<br />
Konfliktbereich 4: Bau-km 1+580 bis Bau-km 2+880:<br />
Eingriff:<br />
(Teil-)Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen Feucht- und Trockenbiotopen; Überbauung und<br />
Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland), Durchschneidung<br />
einer jungen Heckenpflanzung in der Flur; Neutrassierung in Scheitellage eines<br />
Hügelzuges<br />
Konfliktbereich 5: Bau-km 2+880 bis Bau-km 3+040:<br />
Eingriff:<br />
Querung des Kühbachtals (Dammschüttung und Zweifeld-Brücke); Durchschneidung und<br />
Teilüberbauung eines wertvollen Biotops an der Kühbachleite; Überbauung und<br />
Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland)<br />
Konfliktbereich 6: Bau-km 3+040 bis Bau-km 4+500:<br />
Eingriff:<br />
Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (fast ausschließlich<br />
Acker) sowie <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen und Gras- und Krautsäumen auf bestehenden<br />
Straßenbegleitflächen<br />
<strong>Die</strong> Pflicht zu möglichen (siehe hierzu Dürr in Kodal / Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage,<br />
Seite 1.040) Ausgleichsmaßnahmen ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil<br />
vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565 und Urteil vom 01.09.1997, NuR 1998, 41) ebenfalls<br />
striktes Recht, also einer Abwägung nicht zugänglich.<br />
Eine Abwägung findet naturschutzrechtlich erst im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2<br />
BayNatSchG (spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung) statt. Bei dieser ist zu<br />
beachten, dass Art. 6 a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG bei Zerstörung <strong>von</strong> Biotopen<br />
zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Zulässigkeit des<br />
Vorhabens verlangt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden ist die planerische Abwägung, bei der es<br />
darum geht, die Bedeutung der Belange gegenüberzustellen und die Auswahl unter<br />
mehreren verhältnismäßigen und geeigneten Maßnahmen so vorzunehmen, dass die<br />
öffentlichen Belange und die der Eigentümer oder Dritter möglichst gering betroffen<br />
werden (Übermaßverbot).<br />
Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind maßgebliche Gesichtspunkte die<br />
Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im<br />
betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw.<br />
Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur, auf das<br />
Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss und auf Boden, Wasser, Klima und<br />
Luft. Untersuchungsraum, -inhalt, -methode und –schwerpunkte wurden zutreffend<br />
festgelegt. Der Ausgleichsbedarf ist gemäß den sog. gemeinsamen Grundsätzen<br />
zwischen den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />
vom 21.06.1993 in Flächenbedarf umgerechnet, was hier keinen Bedenken begegnet.<br />
Beim Ausgleich handelt es sich um keinen exakten naturwissenschaftlichen Begriff. Er<br />
zielt auf Folgenbeseitigung, aber eher im Sinne <strong>von</strong> Kompensation als im Sinne <strong>von</strong><br />
Restitution. Er hat möglichst gleichartig zu erfolgen, soweit es um die ökologischen<br />
Funktionen geht. Bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt die<br />
landschaftsgerechte Neugestaltung. Ersatz hingegen ist die möglichst ähnliche, in jedem<br />
Fall aber gleichwertige Kompensation. <strong>Die</strong>se erfolgt grundsätzlich im durch den Eingriff<br />
betroffenen Raum. <strong>Die</strong> Abgrenzung mag zum Teil schwierig sein. Der Ausgleich hat<br />
Vorrang.
- 58 -<br />
Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen:<br />
Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung naturnaher Fließgewässer-,<br />
Ufer- und Auenbiotope am Kühbach:<br />
• Anregen der Gewässerdynamik z.B. durch Einbringen <strong>von</strong> Wurzelstöcken,<br />
Störsteinen etc; Verzicht auf erdbauliche Maßnahmen zum Schutz der Population der<br />
Gemeinen Bachmuschel (Unio crassus)<br />
• Entwicklung eines durchgehenden gewässerbegleitenden Gehölzsaumes durch<br />
Sukzession, ggf. mit einzelnen Initialpflanzungen<br />
• Anlage <strong>von</strong> feuchten Mulden und Seigen im Überschwemmungsbereich des Baches<br />
• Extensive Wiesennutzung in der Aue (ungedüngte, maximal 2-schürige Wiesen,<br />
1. Mahd nicht vor 1. Juli)<br />
Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung dieser Maßnahmen<br />
zugelassen werden darf (BayVGH vom 24.01.1992, BayVBl 1992, 692), besteht für die<br />
Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind,<br />
grundsätzlich die Notwendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung (BVerwG vom<br />
23.08.1996, UPR 1997, 36). <strong>Die</strong> einzelnen Grundstücke sind in den<br />
Grunderwerbsunterlagen (Planunterlage 14) aufgeführt. Der Träger der Straßenbaulast<br />
erhält damit, ebenso wie für die Straßenbestandteile, das Enteignungsrecht. Er behält<br />
aber die Möglichkeit zu späteren Änderungen im Einvernehmen mit der<br />
Planfeststellungsbehörde (Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG).<br />
Auf die Belange der Eigentümer und Betriebe wurde dabei Rücksicht genommen.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass nach Realisierung der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der unter Ziffer A 3.4 dieses Beschlusses<br />
getroffenen Auflagen nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme die dadurch<br />
verursachten Beeinträchtigungen kompensiert sind, so dass keine erhebliche oder<br />
nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sein wird.<br />
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003) kommt in seiner<br />
Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass für die Konfliktbereiche 1,3,4 und 5 zusätzlicher<br />
Ausgleichsflächenbedarf besteht. Der Vorhabensträger äußerte sich hierzu mit Schreiben<br />
vom 15.03.2004. Der Bund Naturschutz hat mit Schreiben vom 06.08.2004<br />
Einverständnis mit der Äußerung signalisiert. <strong>Die</strong> Zusagen des Vorhabensträgers zu<br />
Konfliktbereich 1 (auf die Auffüllung der durch die Bachverlegung entstehenden<br />
abflusslosen Geländemulde wird verzichtet) und zu Konfliktbereich 5 (fachgerechte<br />
Verpflanzung der zwei Stück Rosa rubiginosa agg.) ist in A 3.8 aufgenommen. Außerdem<br />
erkennt der Vorhabensträger <strong>von</strong> den insgesamt geforderten 2.805 m 2 zusätzlicher<br />
Ausgleichsfläche im Konfliktbereich 4 400 m 2 als gerechtfertigt an. <strong>Die</strong>se verrechnet der<br />
Vorhabensträger mit der in den Planunterlagen vom 21.03.2003 (Unterlage 12.1<br />
Erläuterungsbericht Seite 35) vorgesehenen Aufrundung.<br />
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Ermittlung<br />
des Ausgleichsflächenbedarfs. Auch hinsichtlich der geforderten Verbesserung der<br />
Biotopverbundsituation und der Forderung, „… dass die Regenrückhaltebecken so<br />
gestaltet und positioniert werden müssen, dass sie nicht zu regelrechten Amphibienfallen<br />
werden können“, wird kein Nachbesserungsbedarf bei der landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung gesehen. Entsprechende Bedenken wurden <strong>von</strong> den Fachstellen im<br />
Laufe des Verfahrens nicht erhoben.<br />
<strong>Die</strong> Verlegung des Rothenwörther Baches ist in den Planunterlagen und der Auflage<br />
A 3.3 hinreichend genau beschrieben. Außerdem erfolgt die Verlegung im Benehmen mit<br />
dem Wasserwirtschaftsamt Landshut (Unterlage 7.2 BWV Nr. 28). Der Fachberatung für<br />
Fischerei wurden gemeinsame Begehungen angeboten, so dass <strong>von</strong> einer fachgerechten<br />
Herstellung auszugehen ist.<br />
<strong>Die</strong> Anregungen bzw. Vorschläge des Bund Naturschutz zu einzelnen Maßnahmen<br />
liegen dem Vorhabensträger vor und können, soweit sie sein Konzept der<br />
landschaftspflegerischen Begleitplanung ergänzen und keine neuen Betroffenheiten<br />
erzeugen bzw. Betroffene der Änderung zustimmen, berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s kann
- 59 -<br />
bei der Ausarbeitung detaillierter Ausführungspläne erfolgen. Eine Regelung im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist nicht erforderlich.<br />
Hinsichtlich der Forderung des Naturschutzbeirates des Bayer. Wald-Vereins<br />
(Schreiben vom 08.06.2003), bei Pflanzmaßnahmen heimische, insektenfreundliche<br />
Gehölze zu berücksichtigen, erklärte der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme, dass<br />
bei der Pflanzung im Rahmen des Straßenneubaus nur heimische, standorttypische<br />
Gehölze unter anderem auch solche mit besonderer Eignung für Insekten verwendet<br />
werden. Insoweit sind Regelungen im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht erforderlich. Auf<br />
die Auflage A 3.4.5 wird verwiesen.<br />
3.4.6 Gewässerschutz<br />
3.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung<br />
Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung werden auch die<br />
erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen, z. B. für den Ausbau <strong>von</strong> Gewässern<br />
(Verlegung des Rothenwörther Baches), Straßenbau im Wasserschutzgebiet und an<br />
Gewässern, den Oberflächenwasserablauf usw. erfasst. <strong>Die</strong> Umweltauswirkungen sind<br />
zusammen mit denen der Straße abgehandelt und bewertet. <strong>Die</strong> Auswirkungen dieser<br />
Maßnahmen auf öffentliche und private Belange sind berücksichtigt.<br />
Das planfestgestellte Vorhaben steht bei Beachtung der festgelegten<br />
Nebenbestimmungen mit den Belangen des Gewässerschutzes und der<br />
Wasserwirtschaft in Einklang.<br />
3.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse<br />
Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser, das auf den Straßen anfällt und den<br />
Straßen aus dem Gelände zuläuft, zu sammeln und soweit wie möglich breitflächig über<br />
die Straßenböschungen bzw. in Sickermulden zu versickern. <strong>Die</strong>s entspricht dem<br />
Bestreben, die Filter- und Speicherkapazitäten des Bodens bestmöglich auszunutzen und<br />
das Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Dennoch sind darüber hinaus<br />
Einleitungen in Vorfluter und das Grundwasser notwendig, um vor allem bei Starkregen<br />
das Niederschlagswasser schadlos abzuführen.<br />
<strong>Die</strong>se Einleitungen sind gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 WHG<br />
gestattungspflichtig. <strong>Die</strong> Gestattungen werden <strong>von</strong> der Konzentrationswirkung der<br />
Planfeststellung gemäß § 14 Abs. 1 WHG nicht erfasst, sondern unter Ziffer A 4.1 des<br />
Beschlusstenors gesondert ausgesprochen.<br />
<strong>Die</strong> Gestattungen können gemäß §§ 7 und 7 a WHG und Art. 16 BayWG in der Form der<br />
gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Bei Beachtung der unter Ziffer A 4.3 angeordneten<br />
Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die geforderten Rückhalte- und<br />
Vorreinigungseinrichtungen, sind Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls (§ 6 WHG)<br />
sowie Rechtsbeeinträchtigungen und Nachteile für Dritte (Art. 16 Abs. 1 und Art. 18<br />
BayWG i. V. m. § 8 Abs. 3 WHG) nicht zu erwarten. <strong>Die</strong> Auflagen beruhen auf § 4 WHG.<br />
<strong>Die</strong> Wasserrechtsbehörden haben das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 3 WHG i. V. m.<br />
Art. 75 Abs. 1 BayWG erklärt.<br />
Das Landratsamt Landshut (Schreiben vom 30.05.2003) wies darauf hin, dass die<br />
üblicherweise notwendigen Nachweise nach Arbeitsblatt ATV-M 153 nicht vorliegen.<br />
Hierzu hat jedoch der Vorhabensträger die Unterlage 13.1 Anhang 1 und 2 genannt, in<br />
der der Nachweis der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung geführt ist. Der<br />
qualitative Nachweis wurde laut Äußerung des Vorhabensträgers vom 15.03.2004<br />
aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes nochmals überprüft, mit dem Ergebnis,<br />
dass die zulässige qualitative Gewässerbelastung bei allen punktuellen Einleitungen<br />
eingehalten wird.
- 60 -<br />
<strong>Die</strong> Stellungnahme des Straßen- und Wasserbauamtes Pfarrkirchen, Abteilung<br />
Wasserwirtschaft, (Schreiben vom 14.04.2003) ist weitgehend in den Auflagen A 3.2, A<br />
3.3 und A 4 aufgenommen.<br />
Der Vorhabensträger hat in seiner Äußerung vom 15.03.2004 erklärt, dass bei der<br />
Erstellung der Bauwerke 1.2, 2.2 und 2.3 nicht in das Gewässerbett des Breitreiter<br />
Baches und des Kühbaches eingegriffen wird. Eine Auflage, die Sohle mit Sohlsubstrat<br />
zu bedecken, ist damit nicht notwendig.<br />
<strong>Die</strong> Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut (Schreiben vom<br />
23.05.2003) ist weitgehend in die Auflagen A 3.2, A 3.3 und A 4 aufgenommen.<br />
Der Vorhabensträger hat in seiner Äußerung vom 15.03.2004 erklärt, die Bedingungen<br />
und Auflagen bezüglich der Bauausführung, der Unterhaltung und der Bauleitung zu<br />
berücksichtigen und Einzelheiten mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut abzustimmen.<br />
Verschiedene noch abzustimmende Detailforderungen sind in A 4.3.5 formuliert.<br />
3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang<br />
Das Vorhaben beansprucht in erheblichem Umfang Flächen, die bisher landwirtschaftlich<br />
genutzt sind. <strong>Die</strong> Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt jedoch,<br />
dass der Straßenbau dennoch mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. <strong>Die</strong>s<br />
gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabensbedingte Belastung der Landwirtschaft allgemein<br />
als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine weitere<br />
Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen<br />
Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Über die<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> Flächen hinaus sind die Belange der Landwirtschaft zwar noch<br />
durch weitere mittelbare Auswirkungen des Vorhabens (An- bzw. Durchschneidungen<br />
und Umwege) betroffen. <strong>Die</strong>se Beeinträchtigungen sind jedoch soweit als möglich auf<br />
das Mindestmaß reduziert und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den<br />
Flächenverlusten der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich entgegenstehen.<br />
Für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichs- und Ersatzflächen werden rund<br />
27,4 ha Fläche benötigt. Der Querschnitt und die Fahrbahnbreite sind im Hinblick auf die<br />
Verkehrsprognose, Güter- und Schwerverkehrsanteil sowie zur Anpassung an die<br />
bestehenden Anschlussstrecken erforderlich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch<br />
Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere die naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleichsmaßnahmen, verringert werden, wie sich aus den Erläuterungen zur<br />
Ausgleichspflicht ergibt.<br />
Das landwirtschaftliche Wegenetz wird durch eine ausreichende Zahl <strong>von</strong> Kreuzungen,<br />
Ersatz- und Anwandwegen angepasst.<br />
Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Umfang, dass<br />
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Struktur in dem <strong>von</strong> der geplanten<br />
Baumaßnahme betroffenen Raum auftreten könnten, sind nicht erkennbar.<br />
Soweit die Direktion für ländliche Entwicklung in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2003<br />
feststellt, dass für die Flurlagen im Bereich der Gemeinde Gangkofen noch kein<br />
Verfahren der Ländlichen Entwicklung durchgeführt bzw. beantragt wurde und dass es<br />
zweckmäßig wäre, die Durchschneideschäden bei den Wirtschaftsflächen und Wegen<br />
durch eine Neuplanung der Wirtschaftswege zu mindern, ist anzumerken, dass die <strong>von</strong><br />
der geplanten Maßnahme verursachten Beeinträchtigungen (An-, Durchschneidungen,<br />
Umwege etc.) unter Abwägung aller Belange soweit möglich auf ein Mindestmaß<br />
reduziert sind. Eine Flurneuordnung erscheint trotzdem zweckmäßig. Über die<br />
Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens kann jedoch im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht entschieden werden.<br />
Der Vorhabensträger folgt mit seiner Planung dem Vorschlag des<br />
Landwirtschaftsamtes Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003), Ausgleichsflächen<br />
nicht auf besten Ackerstandorten anzulegen, indem er Flächen im Kühbachtal vorsieht.<br />
<strong>Die</strong> Lage der Ausgleichsflächen hängt <strong>von</strong> der Eignung der Grundstücke für die
- 61 -<br />
Kompensation der Funktionsverluste usw. ab. Örtliche Verschiebungen, zum Beispiel zur<br />
Verwendung <strong>von</strong> Restgrundstücken, sind deshalb nur bedingt möglich. Ergänzend wird<br />
auf C 3.4.5.2.3 verwiesen. Der gewünschte besondere Schutz für die Flussmuschel im<br />
Kühbach ist unter anderem mit dem geplanten Ausgleichskonzept vorgesehen.<br />
Hinsichtlich der Forderung, für Betriebe, die ihren Landverlust ausgleichen wollen,<br />
Ersatzland bereitzustellen, wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Auffassung, dass ein Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig wäre, wird auch <strong>von</strong><br />
anderen Fachstellen gesehen, eine Einleitung kann aber im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
nicht angeordnet werden. Grundstücksdurchschneidungen sind auf das notwendige Maß<br />
begrenzt.<br />
Der Oberbau der neu geplanten „Hauptverbindungswege zwischen Über- und<br />
Unterführungen“ ist nach den Planunterlagen entsprechend den Regeln der Technik<br />
ausreichend bemessen. Weiteres ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht<br />
veranlasst. <strong>Die</strong>s trifft auch bei den Abmessungen der Unterführungen zu.<br />
Zweck der Planfeststellung ist es, zur umfassenden Problembewältigung alle durch das<br />
Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der<br />
Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.<br />
Insoweit wird die Konzeption (Lage, Höhe, Querschnitt, Aufbau, Anschlüsse …) des<br />
Ersatzwegenetzes im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geprüft und abschließend geregelt.<br />
<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers hinsichtlich fachgerechter Wiederauflockerung bei<br />
unvermeidbaren Bodenverdichtungen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern<br />
und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung ist in A 3.8 festgehalten. Auch auf A 3.6.6<br />
wird verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Forderung des Landwirtschaftsamtes Deggendorf (Schreiben vom 22.05.2003)<br />
bezüglich Rekultivierung <strong>von</strong> Straßen ist in Auflage A 3.6.5 und hinsichtlich der<br />
Bodenverdichtungen in A 3.6.6 aufgenommen.<br />
Der Vorschlag hinsichtlich der Erhaltung <strong>von</strong> Drainagen ist mit Auflage A 3.6.4<br />
übernommen, die Oberflächenentwässerung ist unter anderem in Auflage A 3.6.1<br />
geregelt.<br />
Der Vorschlag auf Flurneuordnungsmaßnahmen wegen Durchschneidungsschäden und<br />
wegen des Entstehens unwirtschaftlicher Restflächen ist nachvollziehbar, kann aber im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht umgesetzt werden.<br />
<strong>Die</strong> Verwendung <strong>von</strong> autochthonem Pflanzmaterial ist in A 3.4.5 geregelt. Auf eine<br />
Weißdornpflanzung wird im Bauamtsbereich des Vorhabensträgers aufgrund der<br />
Feuerbrandgefahr bereits seit Jahren verzichtet (Stellungnahme Vorhabensträger vom<br />
15.03.2004). <strong>Die</strong> Erklärung ist in A 3.8 festgehalten.<br />
Dem Vorschlag des Landwirtschaftsamtes Landshut (Schreiben vom 07.05.2003)<br />
nach Flurneuordnung kann, wie bereits oben erwähnt, nicht nachgekommen werden, weil<br />
die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht<br />
angeordnet werden kann.<br />
Den Forderungen hinsichtlich Zufahrten ist in A 3.6.2, hinsichtlich nicht mehr notwendiger<br />
Wirtschaftswege in A 3.6.5 und hinsichtlich Flurschäden in A 3.6.6 nachgekommen.<br />
Soweit Flächenverluste durch Ersatzflächen ausgeglichen werden sollen, wird auf die<br />
Ausführungen unter C 3.5.1.2.2 verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers in der Stellungnahme vom 15.03.2004, Erddeponien<br />
so zu bewirtschaften, dass Unkräuter nicht zur Aussamung kommen (Köpfschnitt), ist in<br />
A 3.8 aufgenommen.<br />
<strong>Die</strong> Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke wird durch eine Vielzahl <strong>von</strong><br />
Querungsmöglichkeiten mit ausreichenden Abmessungen und durch Parallelwege<br />
gewährleistet.<br />
Soweit vom Bayerischen Bauernverband (Schreiben vom 06.06.2003) wegen des<br />
Flächenverlustes und der Bewirtschaftungserschwernisse durch An- und<br />
Durchschneidungen geeignetes Ersatzland gefordert wurde, wird auf die Erläuterungen<br />
unter C 3.5.1.2.2 verwiesen. Unwirtschaftliche Restflächen sind in C 3.5.1.2.1 behandelt.
- 62 -<br />
<strong>Die</strong> Forderung, für alle betroffenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Zufahrt<br />
herzustellen, ist in A 3.6.2 berücksichtigt. Größere Umwege werden ausweislich der<br />
Planunterlagen durch eine Zahl <strong>von</strong> Querungsmöglichkeiten und durch Parallelwege<br />
vermieden. Auf C 3.5.1.2.3 wird verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Befestigung der Anwandwege erfolgt bedarfsgerecht. Eine grundsätzliche bituminöse<br />
Befestigung aller Anwandwege ist aus wirtschaftlichen und naturschutzfachlichen<br />
Gründen (Versiegelung) nicht vertretbar.<br />
<strong>Die</strong> ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung ist insbesondere in A 3.6.1 geregelt.<br />
Hinsichtlich des Abstandes zu angrenzenden Nutzflächen bei Anpflanzungen hat der<br />
Vorhabensträger einen Gesamtabstand zu landwirtschaftlichen Flächen (mit Parallelweg,<br />
Banketten, und Entwässerungsgräben) bei hochwachsenden Bäumen mit mindestens 7<br />
bis 9 m angegeben. Beispielhaft gibt er einen Abstand zu öffentlichen Feld- und<br />
Waldwegen <strong>von</strong> 2 – 3 m für niedrigwachsende Gehölze wie Rosenarten oder<br />
Heckenkirsche an. <strong>Die</strong>s stimmt im Wesentlichen mit den geforderten Abständen überein.<br />
Auflage A 3.6.3 ergänzt diese Angaben (AGBGB, Rücksichtnahme bei Baumpflanzungen<br />
entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen) zur gebotenen Rücksichtnahme.<br />
Warum die geforderte Unterführung bei Bau-km 3+700 nicht angeordnet werden kann, ist<br />
unter C 3.5.2.1.18 behandelt.<br />
Hinsichtlich Jagdwertminderung und Wildschutzzäune wird auf C 3.5.1.2.6 verwiesen.<br />
3.4.8 Städtebauliche/gemeindliche Belange<br />
<strong>Die</strong> künftige Bundesstraße 388 wird grundsätzlich die nördliche Grenze für die bauliche<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Rothenwörth, Spielberg, Siebengadern und Dirnaich darstellen. Von<br />
einer Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinden ist aber insoweit<br />
nicht auszugehen, da noch keinerlei konkrete Planungen vorliegen und es sich auch<br />
um keine potentiellen Erweiterungsgebiete handelt. <strong>Die</strong> Linienführung der Plantrasse ist<br />
in der jeweiligen Bauleitplanung berücksichtigt.<br />
Der Forderung der Gemeinde Bodenkirchen (Schreiben vom 29.04.2003), dass<br />
öffentliche Feld- und Waldwege durchgehend asphaltiert werden sollen, weil diese u.a.<br />
die Funktion eines überörtlichen Geh- und Radweges auf der nördlichen Straßenseite<br />
über die Landkreisgrenze hinweg übernehmen sollen, muss nicht nachgekommen<br />
werden, denn wirtschaftliche und naturschutzfachliche (Versiegelung) Gründe sprechen<br />
dagegen. Der angesprochene Fußgänger- und Radfahrverkehr kann über die<br />
bestehende B 388 (künftige GVS) abgewickelt werden.<br />
Mit Verwirklichung der Baumaßnahme Ortsumgehung Dirnaich ändert sich die<br />
Verkehrsfunktion der bestehenden B 388 sowie der bestehenden Kreisstraße LA 3 vom<br />
künftigen Anschlussast bei Breitreit bis zur jetzigen B 388, so dass künftig aufgrund der<br />
Funktion die Einstufung als Gemeindeverbindungsstraße erfolgen muss. Gemeindeverbindungsstraßen<br />
sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der<br />
Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen<br />
vermitteln. Dem Wunsch, die bestehende B 388 (nur) zur Kreisstraße abzustufen bzw.<br />
die bestehende LA 3 als Kreisstraße zu belassen, kann daher nicht nachgekommen<br />
werden. <strong>Die</strong>s gilt auch unter Berücksichtigung längerer Strecken, z.B. zwischen Aich und<br />
Gangkofen, weil der überörtliche Verkehr (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG) vorwiegend die<br />
B 388 benutzen wird.<br />
Mit der schriftlichen Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, hinsichtlich<br />
der Forderung einer Sanierung der bestehenden B 388 im Falle einer Abstufung, bestand<br />
beim Erörterungstermin Einverständnis. <strong>Die</strong> Regelung ist in A 3.8 formuliert.<br />
Der Markt Gangkofen hat im Schreiben vom 30.04.2003 die Durchführung eines<br />
Flurbereinigungsverfahrens beantragt. Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens wurde<br />
auch bekannt, dass verschiedene Träger öffentlicher Belange ein<br />
Flurbereinigungsverfahren für notwendig erachten und der Vorhabensträger bereit wäre
- 63 -<br />
(Unterlage 1, Seite 52), den Grunderwerb im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
abzuwickeln bzw. sich an diesem zu beteiligen. Im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann aber<br />
über die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht entschieden werden.<br />
Hinsichtlich der weiteren Forderungen und Stellungnahmen bestand beim<br />
Erörterungstermin Einverständnis mit der Äußerung des Vorhabensträgers vom<br />
15.03.2004:<br />
• <strong>Die</strong> gewählten Querschnitte und der gewählte Oberbau der öffentlichen Feld- und<br />
Waldwege (Insbesondere Nord - Süd - Hauptwirtschaftswege) sind ausreichend<br />
bemessen. Sollten aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse Ausweichstellen<br />
erforderlich sein, bittet der Vorhabensträger um Vorschläge. Voraussetzung für die<br />
Schaffung ist allerdings die Grundabtretungsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers.<br />
Für den öffentlichen Feld- und Waldweg mit der BWV Nr. 85 ist ein<br />
bestandsorientierter Ausbau vorgesehen (Verlängerung des Bauendes Richtung<br />
Süden).<br />
• <strong>Die</strong> im weiteren Gewässerverlauf des Breitreiter Baches befindlichen zwei<br />
Durchlässe werden jeweils mit einem Durchlass DN 1200 ersetzt. <strong>Die</strong> Kosten hierfür<br />
übernimmt der Vorhabensträger.<br />
• Raubettmulden oder sonstige technische Anlagen bei den BWV Nrn. 94, 113, 121<br />
erübrigen sich, da die Durchlässe direkt an die Transportleitungen im<br />
Entwässerungsgraben angeschlossen werden.<br />
• <strong>Die</strong> Sicherung des künftigen öFW mit der BWV Nr. 99 und des<br />
Wirtschaftswegeanschlusses bei der Kühbachbrücke (BWV Nr. 104) gegen<br />
Überflutungsschäden erfolgt durch Asphaltierung des öFW im Bereich der<br />
Verlegungsstrecke. Außerdem werden die Bankette befestigt. Ebenso erhält der Weg<br />
bei o.g Kühbachbrücke im Bereich <strong>von</strong> ca. 20 m beidseits eine Fahrbahndecke aus<br />
Asphalt.<br />
• Eine Befestigung des öffentlichen Feld- und Waldweges (BWV Nr. 110) ist bei einer<br />
Neigung <strong>von</strong> 7 % nicht erforderlich.<br />
• Der Ablaufschacht für die Rohrleitungen DN 300 und DN 500 (BWV Nr. 141) liegt<br />
künftig in der Unterhaltungslast der Bundesrepublik Deutschland. <strong>Die</strong> Unterhaltung<br />
der Durchlässe obliegt dem Markt Gangkofen.<br />
• 2 Lösungsansätze für das bestehende Entwässerungsproblem im Bereich Bauende<br />
bei Flnr. 1137 wurden aufgezeigt. <strong>Die</strong> Lösung ist nicht Sache dieser Planfeststellung.<br />
• Für den Durchlass DN 400 einschließlich der zugehörigen Schächte im öFW (BWV<br />
Nr. 167) nördlich des Bauwerks 4.1 (BWV Nr. 165) ist vernünftigerweise der Markt<br />
Gangkofen unterhaltungspflichtig. Südlich des Bauwerks kann auf den<br />
eingezeichneten Durchlass DN 400, sowie auf die Raubettmulde verzichtet werden.<br />
Für den Durchlass (BWV Nr. 169) ist die Bundesrepublik Deutschland<br />
unterhaltungspflichtig.<br />
• Eventuell in einem künftigen Flurbereinigungsverfahren sich ergebende Änderungen<br />
der planfestgestellten Regelungen werden mit dem Markt Gangkofen abgestimmt.<br />
• <strong>Die</strong> Zufahrtsstraße zum Anwesen Kurmer 1 wird verlegt. Ebenso sind Änderungen<br />
der Ableitung aus dem Regenrückhaltebecken 6 geplant. Eine geforderte Verrohrung<br />
bis zur Bina ist aber aus technischen und wasserbaulichen Gründen nicht sinnvoll.<br />
Von Seiten des Vorhabensträgers wird gebeten, die Planung der Gemeinde<br />
(Wasserhausanschluss) nun auf die neuen Verhältnisse abzustimmen.<br />
Da hinsichtlich der genannten Punkte Einverständnis mit der Stellungnahme des<br />
Vorhabensträgers bestand, ist eine Entscheidung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> über<br />
diese Punkte nicht erforderlich. Zusagen des Vorhabensträgers sind unter A 3.8<br />
festgehalten. <strong>Die</strong> Verlängerung des Ausbaus des öFW (BWV Nr. 85) ist in den<br />
Planunterlagen mit Roteintragung gekennzeichnet. <strong>Die</strong> Umplanungen der Zufahrtstraße<br />
zum Anwesen Kurmer 1 und der Ableitung aus dem RRB 6 sind als Deckblatt in die<br />
Planunterlagen eingearbeitet.<br />
3.4.9 Sonstige öffentliche Belange<br />
3.4.9.1 Träger <strong>von</strong> Versorgungsleitungen<br />
In der Planfeststellung ist nur über das „Ob und Wie" der Leitungsänderungen zu<br />
entscheiden, nicht jedoch über die Kosten. Soweit sich die Leitungsträger also mit
- 64 -<br />
den im Bauwerksverzeichnis enthaltenen Maßnahmen einverstanden erklärt haben,<br />
müssen keine näheren Regelungen getroffen werden. Auf die Regelungen in A 3 wird<br />
verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> gewünschte rechtzeitige Information der E.ON Bayern AG vor Baubeginn (Schreiben<br />
vom 06.05.2003) ist in Auflage A 3.1.2 weitgehend berücksichtigt. Der Vorhabensträger<br />
wird laut Stellungnahme vom 15.03.2004 bemüht sein, die Sicherheit der<br />
Versorgungsanlagen nicht zu gefährden und bei den notwendigen Anpassungsarbeiten<br />
den Betrieb bzw. den Bestand nicht mehr als unbedingt erforderlich zu beeinträchtigen.<br />
Hinweise zum Einsatz <strong>von</strong> Baugeräten sind auch in Auflage A 3.1.2 formuliert.<br />
3.4.9.2 Kreisstraßen<br />
Der Forderung der Tiefbauverwaltung des Landkreises Rottal-Inn (Schreiben vom<br />
05.05.2003), bei der Entwässerungsmulde (BWV Nr. 117) im Falle einer notwendigen<br />
Befestigung eine Raubettmulde auszuführen, kommt der Vorhabensträger in seiner<br />
Stellungnahme vom 15.03.2004 insoweit nach als er bei örtlichen Besonderheiten<br />
etwaige Sicherungsmaßnahmen gemeinsam mit der Tiefbauabteilung festlegen und<br />
ausführen wird. Damit bestand Einverständnis im Erörterungstermin. Ebenso bestand<br />
Einverständnis mit der Stellungnahme des Vorhabensträgers hinsichtlich der<br />
gewünschten / vorgeschlagenen Gradientenabsenkung bei der Plantrasse <strong>von</strong> Bau-km<br />
2+300 bis Bau-km 4+200. Der Vorhabensträger hat erklärt, dass bei einer Absenkung um<br />
70 cm die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Einschnitt (Bau-km 3+600 bis<br />
3+840) bis zum Regenrückhaltebecken technisch nicht mehr vernünftig gelöst werden<br />
könnte, eine Absenkung um 25 cm aber unter Umständen möglich wäre. Eine genauere<br />
Überprüfung im Rahmen der Bauentwurfsplanung wurde zugesagt (A 3.8).<br />
3.4.9.3 Denkmalpflege:<br />
Baudenkmäler:<br />
Nach dem Schreiben vom 22.04.2003 des Bayerischen Landesamtes für<br />
Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, sollte überprüft werden, inwieweit<br />
Gebäudeabbrüche notwendig sein werden oder Objekte durch eine zu nahe<br />
Trassenführung betroffen sein werden. <strong>Die</strong>se Prüfung ergab, dass keine Gebäude oder<br />
sonstige schützenswerte Bauobjekte berührt werden.<br />
Bodendenkmäler:<br />
Soweit das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege Archäologische Außenstelle<br />
Landshut mit Schreiben vom 14.05.2003 die Planung ablehnt, weil im Areal der<br />
geplanten Trasse das Bodendenkmal Nr. 7541/0004 liegt, darf zunächst auf die obigen<br />
Ausführungen zur Planrechtfertigung verwiesen werden (C 3.3). Der Bau der<br />
Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der B 388 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen<br />
enthalten. Wie in Unterlage 1, Ziffer 2.1.2, erläutert ist, genügen unter anderem die<br />
unstetige Linienführung, die geringe Querschnitts- und Bankettbreite und die Vielzahl der<br />
Einzelzufahrten nicht den objektiven Verkehrsbedürfnissen. <strong>Die</strong>se Verhältnisse sind<br />
mitursächlich für die in Unterlage 1, Ziffer 2.1.3, beschriebenen Unfallzahlen. Eine<br />
Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität im beantragten<br />
Streckenabschnitt ist geboten. <strong>Die</strong> sogenannte „Nullvariante“ scheidet insoweit aus. Das<br />
Bodendenkmal kann auch nicht durch Wahl einer anderen Trasse bzw. Variante<br />
geschont werden. Unter Abwägung aller Belange gibt auch die Planfeststellungsbehörde<br />
der Plantrasse eindeutig den Vorzug. Mit der „Ausbauvariante“ würde eine<br />
bedarfsgerechte Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität nicht erreicht<br />
und die Variante „Südumgehung“ hat Nachteile gegenüber der Plantrasse hinsichtlich<br />
Flächenbedarf, Natur und Landschaft, Straßen- und Tiefbautechnik sowie<br />
Wirtschaftlichkeit. Auf C 3.4.2 (Planungsvarianten) wird verwiesen. Auch ein Abrücken<br />
der Straßentrasse aus dem denkmalgeschützten Bereich heraus (Bodendenkmal<br />
7541/0004) scheidet aus straßenbaulichen und naturschutzfachlichen Gründen aus.<br />
Schließlich kann auch die Höhenlage der Straße nicht so gewählt werden, dass nicht in<br />
den Boden eingegriffen werden müsste. Aus dem Verfahren haben sich vielmehr sogar<br />
Forderungen nach einer Absenkung der Trasse in diesem Abschnitt ergeben. Der
3.4.9.4 Fischerei<br />
- 65 -<br />
Vorhabensträger hat aber in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 zugesagt, den<br />
betroffenen Abschnitt bauvorgreifend unter Aufsicht des Landesamtes für Denkmalpflege<br />
freizulegen und eventuelle Funde zu dokumentieren. Auch hinsichtlich weiterer möglicher<br />
Bodendenkmäler am westlichen Ende der Trasse sagte der Vorhabensträger für den<br />
Bereich des Bodendenkmals Nr. 7540/0019 zu, gemeinsam mit dem Landesamt für<br />
Denkmalpflege einen Bereich festzulegen, der während der Bauarbeiten mit besonderer<br />
Sorgfalt beobachtet werden soll (A 3.8). Darüber hinausgehende Forderungen, den<br />
gesamten Trassenbereich mittels Bagger mit Humusschaufel beobachten zu lassen, sind<br />
auch nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde unverhältnismäßig. <strong>Die</strong> Pflicht zur<br />
Information des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege über den Beginn der<br />
Bauarbeiten und die Meldepflicht bei vor- und frühgeschichtlichen Bodenfunden ist in<br />
Auflage A 3.1.6 enthalten.<br />
Mangels Rechtsgrundlage entscheidet die Planfeststellungsbehörde nicht über die<br />
Kostentragung bei Maßnahmen des Denkmalschutzes. Auch aus internationalem<br />
Abkommen (La Valletta) ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten <strong>von</strong> Eigentümern<br />
oder Stellen, die Grabungen durchzuführen, sondern sind allenfalls Reaktionen des<br />
Gesetzgebers veranlasst.<br />
Der Stellungnahme des Bezirks <strong>Niederbayern</strong> – Fachberater für Fischerei – (Schreiben<br />
vom 16.05.2003) wird mit den Auflagen A 3.1.7, A 3.2, A 3.7.1 und A 4.3.4<br />
berücksichtigt.<br />
Soweit die Fachberatung fordert, die Fischereiberechtigten in den betroffenen Gewässern<br />
im Rahmen des Verfahrens zu hören, ist auf das Verfahrensrecht der Planfeststellung zu<br />
verweisen. Eine individuelle Benachrichtigung (Anhörungsschreiben) hat nicht zu<br />
erfolgen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabensträgers in der Stellungnahme vom 15.03.2004, dass beim<br />
Bau der Straßenentwässerungseinrichtungen generell versucht wird, das Wasser aus<br />
bestehenden Drainagesystemen oder Quellen vom verschmutzten Straßenwasser<br />
freizuhalten und getrennt abzuleiten, bestand Einverständnis beim Erörterungstermin.<br />
<strong>Die</strong>s und die Zusage hinsichtlich einer Umweltbaubegleitung sind in A 3.8 festgehalten.<br />
Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass die<br />
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser (ATV-DVWK-M-153) in vollem<br />
Umfang berücksichtigt wurden.<br />
In das Gewässerbett am Tinsbach, Breitreiter Bach und Kühbach wird nicht eingegriffen,<br />
so dass weitere Planunterlagen nicht erforderlich sind.<br />
Hinsichtlich der Forderung, dass unvermeidbare oder nicht voraussehbare fischereiliche<br />
Beeinträchtigungen ausgeglichen werden müssen, bietet der Vorhabensträger<br />
gemeinsame Begehungen im Zuge der Baumaßnahme an. <strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8<br />
aufgenommen.<br />
<strong>Die</strong> Forderung, dass durch die Ausgleichsmaßnahmen am Kühbach keine sog.<br />
Fischfallen entstehen dürfen, ist zwar nachvollziehbar, wird sich jedoch in der Praxis<br />
voraussichtlich nicht vollständig verwirklichen lassen. Ein Verzicht auf diese<br />
Ausgleichsmaßnahme wäre aber auch nicht angebracht.<br />
3.5 Private Einwendungen<br />
3.5.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die <strong>von</strong> mehreren Betroffenen erhoben wurden:<br />
3.5.1.1 Flächenverlust<br />
Für das Vorhaben werden rund 23,4 ha Fläche aus Privateigentum benötigt.
- 66 -<br />
<strong>Die</strong> durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen (Grundverlust, Folgeschäden,<br />
Immissionen usw.) auf das Grundeigentum können durch schonendere Trassierung,<br />
Querschnittsgestaltung o. ä. nicht verringert werden. Hierauf wurde oben bei der<br />
Behandlung des Ausbaustandards und wird z. T. bei der Behandlung der einzelnen<br />
Einwendungen im Folgenden näher eingegangen.<br />
Für einzelne landwirtschaftliche Betriebe kann der Grundverlust zu erheblichen<br />
Schwierigkeiten führen. Damit sind nicht nur private Belange der Eigentümer (Art. 14 und<br />
12 GG), sondern ist auch der öffentliche Belang der Erhaltung leistungsfähiger<br />
landwirtschaftlicher Betriebe, der sich u. a. aus § 5 Landwirtschaftsgesetz ergibt, berührt.<br />
Nach der landwirtschaftlichen Betriebslehre kann man grundsätzlich <strong>von</strong> einem<br />
Vollerwerbsbetrieb als Existenzgrundlage ausgehen, wenn 1 bis 1,5 Arbeitskräfte<br />
rationell eingesetzt werden können. Ein Betrieb, bei dem diese Voraussetzungen bereits<br />
vor dem Grundverlust für den Straßenbau fehlen, also z. B. ein deshalb als Zu- oder<br />
Nebenerwerbsbetrieb geführter Hof, stellt keine gesicherte alleinige Existenzgrundlage<br />
dar. Reine Pachtbetriebe scheiden zumindest bei kurzfristiger rechtlicher Sicherung als<br />
Existenzgrundlage aus. Anders kann es bei gemischten Betrieben mit einem gewissen<br />
Mindestbestand an Eigenflächen und langfristig angepachteten Flächen sein, denn das<br />
Pachtrecht genießt im Rahmen des Vertrages Bestandsschutz und damit<br />
Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 95, 267).<br />
Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sollte der Betriebsgewinn, also der<br />
Gesamtdeckungsbeitrag der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zuzüglich evtl.<br />
Nebeneinkünfte (Ferien auf dem Bauernhof, Pensionspferdehaltung) abzüglich der<br />
Festkosten, eine Eigenkapitalbildung <strong>von</strong> ca. 7.500 € / Jahr ergeben. <strong>Die</strong> Verhältnisse in<br />
der Landwirtschaft lassen derzeit jedoch entsprechende Gewinne bei einer Vielzahl <strong>von</strong><br />
Betrieben nicht zu, so dass man die Existenzfähigkeit eines Betriebes in Zweifelsfällen<br />
zugunsten des Betriebes anhand der durchschnittlichen Privatentnahmen der<br />
Betriebsleiterfamilie (rund 20.000 € / Jahr) oder sogar nur der Entnahmen für die<br />
Lebenshaltung (rund 15.000 € / Jahr) misst. Kapitalerträge aus der Entschädigung<br />
werden nicht angerechnet. <strong>Die</strong> Höhe der notwendigen Eigenkapitalbildung ist <strong>von</strong> Betrieb<br />
zu Betrieb unterschiedlich. Von einem existenzfähigen Vollerwerbsbetrieb kann man bei<br />
den derzeitigen Preis-Kosten-Verhältnissen ab einem Jahresgewinn <strong>von</strong> rund 22.000 €<br />
bis 25.000 € ausgehen. Sinkt der Gewinn wegen der straßenbaubedingten Eingriffe<br />
deutlich unter 25.000 € ab, liegt ein Existenzverlust vor, der mit entsprechendem Gewicht<br />
in die Entscheidung einzustellen ist. Gerät der Betriebsgewinn an diese Schwelle, ist das<br />
Problem näher zu untersuchen und ggf. zu lösen.<br />
Betriebe, die bereits vorher unter dieser Gewinnschwelle liegen, stellen als auslaufende<br />
Betriebe o. ä. keine Existenz dar. <strong>Die</strong> Tatsache, dass die Einnahmen z. B. wegen<br />
besonderer Bescheidenheit bei den Privatentnahmen oder dem Verzicht auf Rücklagen<br />
und Investitionen längere Zeit für die derzeitigen Betriebsinhaber ausreichten, vermag an<br />
diesem am Betrieb orientierten Ergebnis nichts zu ändern.<br />
<strong>Die</strong> sichere Aussicht auf geeignetes Ersatzland kann u.U. die betriebliche<br />
Existenzgefährdung weniger gewichtig erscheinen lassen. Auf individuelle<br />
Besonderheiten des einzelnen Betriebes wird bei den einzelnen Einwendern näher<br />
eingegangen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass hier die Belange des Straßenbaus den<br />
betrieblichen Belangen vorgehen.<br />
Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe sind dem<br />
nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Hiernach ist Entschädigung für<br />
den eintretenden Rechtsverlust und für sonstige, durch die Enteignung eintretende<br />
Vermögensnachteile zu leisten (Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung sind in<br />
den Grunderwerbsverhandlungen, die der Straßenbaulastträger direkt mit den<br />
Betroffenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsverfahren<br />
zu regeln.<br />
3.5.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen<br />
Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG sieht Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit oder zur<br />
Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer vor. Eine Entschädigung nach<br />
Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Satz 2 voraus
- 67 -<br />
(Surrogatprinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage und normiert<br />
keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (BVerwG, NJW 1997, 142). <strong>Die</strong> Festsetzung<br />
<strong>von</strong> Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung, d. h. eine Auflage ist anzuordnen,<br />
wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sie darf nicht angeordnet<br />
werden, wenn diese fehlen.<br />
Unter mehreren geeigneten Maßnahmen kann - mit der gebotenen Rücksichtnahme - im<br />
Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit entschieden werden.<br />
Lärmschutzauflagen sind unter C 3.4.4 behandelt.<br />
3.5.1.2.1 Übernahme <strong>von</strong> Restflächen<br />
Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens, wie<br />
Grundverlust usw., ist gemäß Art. 14 Abs. 3 GG und § 19 FStrG das<br />
Entschädigungsverfahren vorgesehen. <strong>Die</strong> Planfeststellung hat insoweit Vorwirkung, d. h.<br />
sie lässt zwar den Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als<br />
solchen nicht. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des<br />
unmittelbaren Grundentzuges, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren<br />
vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine<br />
Regelungen treffen (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992, UPR 1992, 346).<br />
Für die Betroffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie können bei<br />
Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Übernahmepflicht im<br />
Entschädigungsverfahren ebenfalls den Rechtsweg beschreiten.<br />
<strong>Die</strong> Tatsache, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen, erlangt in der<br />
Planfeststellung allerdings bei der Ermittlung der Betroffenheit (Grundverlust, etc.)<br />
Bedeutung und geht mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung ein. Nähere Angaben<br />
dazu finden sich bei der Behandlung der einzelnen Betriebe bzw. Eigentümer und bei der<br />
Variantenabwägung.<br />
3.5.1.2.2 Ersatzlandbereitstellung<br />
3.5.1.2.3 Umwege<br />
Aus denselben Gründen muss die Planfeststellungsbehörde auch nicht über Anträge auf<br />
verbindliche Gestellung <strong>von</strong> Ersatzland entscheiden, denn auch insoweit enthält Art. 14<br />
BayEG eine dem Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG vorgehende Spezialregelung (BVerwG vom<br />
27.03.1980, NJW 1981, 241 und BVerwG, UPR 1998, 149). Nach Art. 14 Abs. 3 BayEG<br />
kann die Enteignungsbehörde sogar nach Billigkeitsgrundsätzen, also denselben<br />
Grundsätzen wie bei fachplanungsrechtlichen Schutzauflagen, Ersatzlandgestellung<br />
anordnen. <strong>Die</strong> enteignungsrechtliche Vorschrift ist allerdings so ausgestaltet, dass eine<br />
Enteignung nicht unzulässig wird, falls ein bestehender Ersatzlandanspruch, z. B. wegen<br />
Fehlens <strong>von</strong> geeignetem Ersatzland (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BayEG), nicht<br />
befriedigt werden kann. Wohl auch deshalb wird <strong>von</strong> mancher Seite vertreten, dass eine<br />
Planfeststellung nicht erfolgen dürfe, so lange nicht geklärt ist, ob einem<br />
existenzbedrohten Betrieb auch tatsächlich ausreichend geeignetes Ersatzland zur<br />
Verfügung gestellt werden kann, weil sonst dem Grundsatz der Problembewältigung nicht<br />
Rechnung getragen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Planfeststellung noch nicht<br />
unmittelbar den Grundverlust verursacht, also das Problem erst im<br />
Entschädigungsverfahren entstehen kann und auch erst dort zu lösen ist. Im Rahmen der<br />
Abwägung haben Existenzgefährdungen jedoch erhebliche Bedeutung.<br />
Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebeziehungen soweit<br />
wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine erheblichen Umwege entstehen zu<br />
lassen.<br />
Zur Beurteilung <strong>von</strong> Entschädigungansprüchen ist zusätzlich festzustellen, dass Art. 74<br />
Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG Auflagen vorschreibt, die zur Vermeidung nachteiliger<br />
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.<br />
§ 8 a Abs. 4 FStrG/Art. 17 BayStrWG schützen nur Zufahrten und Zugänge, also den<br />
unmittelbaren Kontakt nach außen, nicht jedoch die darüber hinausgehenden<br />
Verbindungen zu anderen Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, UPR 1990,
- 68 -<br />
359). Zufahrten werden nicht ersatzlos entzogen. <strong>Die</strong> Art und Weise der Verbindung<br />
eines Grundstücks mit anderen Grundstücken mittels des öffentlichen Wegenetzes oder<br />
der unveränderte Fortbestand einer bestimmten, auf dem Gemeingebrauch beruhenden<br />
Verbindung, stellt keine Rechtsposition dar. Nach Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen<br />
Straßen- und Wegegesetzes gilt nichts anderes.<br />
Bei Umwegen, die wegen der Durchtrennung <strong>von</strong> privaten Grundstücken entstehen, ist<br />
an sich ein Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG betroffen (Eigentum oder<br />
<strong>Die</strong>nstbarkeit). Für derartige, unmittelbar durch die Grundabtretung entstehende<br />
Nachteile, gilt jedoch ausschließlich Entschädigungsrecht (Art. 11 BayEG), so dass<br />
Regelungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht erfolgen können. Durch<br />
entsprechende Querungsmöglichkeiten und Parallel- oder Ersatzwege werden Nachteile<br />
durch Umwege gering gehalten, die Erschließung der Grundstücke jedenfalls<br />
sichergestellt.<br />
3.5.1.2.4 Nachteile durch Bepflanzung<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bezweckt keine Überwindung der nachbarrechtlichen<br />
Ansprüche, wie unter Auflage A 3.6.3 klargestellt wird. Zusätzlich ist durch diese<br />
Regelung sichergestellt, dass es zu keinen Nachteilen kommen wird, die gemäß Art. 74<br />
Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG billigerweise nicht mehr zumutbar sein könnten. <strong>Die</strong>s gilt auch<br />
für die Straßenbepflanzung, die unter entsprechender Rücksichtnahme herzustellen ist.<br />
<strong>Die</strong> Straßenbepflanzung gehört gemäß § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG zum Zubehör der<br />
Straße. Sie ist wesentlicher Inhalt der Straßenplanung. Ein Verzicht zugunsten<br />
anliegender Grundstücke ist auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen nicht<br />
möglich.<br />
<strong>Die</strong> rechtlichen Regelungen zum Abstand <strong>von</strong> Pflanzen sind im Bayerischen<br />
Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) enthalten. Gemäß Art. 50 Abs. 1 AGBGB gelten<br />
die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 47 ff. AGBGB nicht, soweit es sich um<br />
die Bepflanzung längs einer öffentlichen Straße handelt. Nach der öffentlich-rechtlichen<br />
Regelung in § 8 a Abs. 7 FStrG kommt eine Entschädigung erst bei einer erheblichen<br />
Beeinträchtigung in Betracht. Eine größere Verschattung <strong>von</strong> Grundstücken allein stellt<br />
noch keine derartige Beeinträchtigung dar. Es müssen vielmehr noch besondere<br />
Umstände hinzukommen (Zeitler, BayStrWG, Art. 17, Rd.Nr. 54).<br />
3.5.1.2.5 Vertretungskosten<br />
Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungskosten<br />
kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden.<br />
<strong>Die</strong> vorhandenen gesetzlichen Regelungen, z. B. § 121 Abs. 2 BauGB und Art. 43<br />
BayEG, beschränken sich ausdrücklich auf das förmliche Enteignungsverfahren. Trotz<br />
der sog. Vorwirkung der Planfeststellung auf die Enteignung kann deshalb nicht an Stelle<br />
des Gesetzgebers hier die Erstattungsmöglichkeit erweitert werden. Im<br />
Grundabtretungsverfahren vor oder ohne Enteignungsverfahren mag anderes gelten,<br />
denn dabei geht es unmittelbar um die Abwendung der Enteignung (BGH, BRS 26, Nr.<br />
79). <strong>Die</strong> Bindungswirkung der Planfeststellung auf das Enteignungsverfahren gemäß §<br />
19 Abs. 2 FStrG oder Art. 28 BayEG darf nicht mit dem gesonderten Entzug des<br />
Eigentums gleichgesetzt werden, wie es z. B. de Witt in NVwZ 1995, 31, tut. Auch die<br />
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt den Gesetzgeber im übrigen nicht, eine<br />
Erstattungspflicht einzuführen, denn er darf gemäß Art. 14 Abs. 3 GG Art und Ausmaß<br />
der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der<br />
Beteiligten regeln. Man kann nicht unterstellen, dass er Fälle der enteignungsrechtlichen<br />
Vorwirkung mit denen des echten Entzugs gleichsetzen würde.<br />
Eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG scheidet aus, denn er betrifft ausdrücklich nur<br />
Rechtsbehelfsverfahren, setzt also voraus, dass bereits eine Verwaltungsentscheidung<br />
ergangen ist, die unanfechtbar zu werden droht (BVerwG, NVwZ 1990, 59). <strong>Die</strong><br />
Erstattung ist auch hier nicht in allen Fällen angeordnet, sondern nur, soweit der<br />
Widerspruch erfolgreich ist.
- 69 -<br />
Eine Erstattung kommt also im Ergebnis nur in den gesetzlich geregelten Fällen in<br />
Betracht (BayVGH vom 26.06.1998, DÖV 1999, 80).<br />
3.5.1.2.6 Jagdgenossenschaften, Wildschutzzäune, Wertminderung des Jagdreviers<br />
<strong>Die</strong> Frage der Wertminderung der Jagdgebiete im Zuge des Baus <strong>von</strong> Straßen ist nach<br />
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.1996, BayVBl 1996,<br />
761) außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren<br />
zu klären.<br />
In diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird deshalb nicht näher auf das Verhältnis des<br />
Jagdausübungsrechtes (§§ 8 - 10 BJagdG) zum Grundeigentum und die Konsequenzen<br />
für die Annahme einer entschädigungsfähigen Rechtsposition eingegangen.<br />
Für die straßenrechtliche Entscheidung ist insbesondere festzuhalten, dass wegen der<br />
Auswirkungen auf das Jagdausübungsrecht nicht auf die Ausführung des Vorhabens<br />
verzichtet werden muss und eine erheblich schonendere Trassierung aus den in C 3.4.2<br />
genannten Gründen nicht vertretbar erscheint.<br />
<strong>Die</strong> Gestaltung des Vorhabens muss auch im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht nicht<br />
weiter optimiert werden bzw. wären weitere Wildwechselmöglichkeiten mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.<br />
<strong>Die</strong> Errichtung <strong>von</strong> Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß<br />
Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auferlegt werden. Der<br />
Vorhabensträger wird <strong>von</strong> sich aus bei entsprechender Wilddichte nach den Richtlinien<br />
des BMVBS Wildschutzzäune errichten. Entsprechend wird der Vorhabensträger<br />
hinsichtlich Leitpfosten bzw. Leiteinrichtungen verfahren.<br />
3.5.2 Einzelne Einwender<br />
3.5.2.1 Von den Rechtsanwälten Labbé & Partner vertretene Mandanten (Schreiben vom<br />
28.05.2003)<br />
Allgemeine Einwendungen:<br />
Existenzgefährdungen <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Betrieben:<br />
Das Straßenbauvorhaben B 388 Ortsumgehung Dirnaich ist, wie oben bereits erwähnt<br />
(C 3.3, C 3.4.2), notwendig und in Form der planfestgestellten Trasse am schonendsten.<br />
<strong>Die</strong> Planrechtfertigung wurde im Einwendungsschreiben auch nicht in Frage gestellt. <strong>Die</strong><br />
Wahl anderer Linien wäre unter Abwägung aller Belange nicht vernünftig, wie im<br />
Schreiben vom 28.5.2003 ebenfalls weitgehend bestätigt wurde. Trotz der Auswirkungen<br />
auf die Betriebe ist die Maßnahme vernünftigerweise geboten und muss auch<br />
konzeptionell nicht geändert werden d.h. selbst wenn man Existenzgefährdungen <strong>von</strong><br />
landwirtschaftlichen Betrieben annehmen würde, könnte keine andere<br />
Planungsentscheidung fallen. Der Vorhabensträger hat jedoch in seiner Stellungnahme<br />
vom 15.03.2004 mehrfach erklärt, dass er bemüht sei, im Rahmen der<br />
Grunderwerbsverhandlungen, Ersatzland bereitzustellen. Das ist mittlerweile zum Teil<br />
geschehen.<br />
Inzwischen hat er die Grundstücke Flnrn. 902 mit ca. 1,36 ha und 852 mit ca. 1,42 ha,<br />
jeweils Gemarkung Rothenwörth, verbindlich angeboten. Mit deren Hilfe können die<br />
Hauptprobleme gelöst werden. <strong>Die</strong> Untersuchung <strong>von</strong> befürchteten Existenzgefährdungen<br />
durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Übernahme <strong>von</strong> Restflächen:<br />
Zu den Forderungen, die Unwirtschaftlichkeit der Restflächen bereits im<br />
Planfeststellungsverfahren verbindlich festzustellen, sowie den Vorhabensträger mittels<br />
Auflage zu verpflichten, diese Flächen gegen angemessene Entschädigung zu
- 70 -<br />
übernehmen, wird auf C 3.5.1.2.1 verwiesen. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen<br />
Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges, demnach dem<br />
Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). <strong>Die</strong><br />
Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine Regelungen treffen. Das Entstehen solcher<br />
Restflächen wird aber in der Abwägung berücksichtigt. Der Vorhabensträger hat für<br />
verschiedene Flächen die Übernahme bereits verbindlich zugesagt.<br />
Näheres ist bei den einzelnen Betrieben ausgeführt.<br />
Flurbereinigung:<br />
Im Laufe des Verfahrens wurde zwar bekannt, dass verschiedene Träger öffentlicher<br />
Belange ein Flurbereinigungsverfahren für notwendig erachten. Im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann aber die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
sowieso nicht angeordnet werden. Der Grunderwerb ist laut Unterlage 1, Seite 52, primär<br />
durch freihändigen Ankauf vorgesehen. <strong>Die</strong>s bestätigt der Vorhabensträger auch in<br />
seiner Stellungnahme vom 15.03.2004. Er wäre aber auch bereit, den Grunderwerb im<br />
Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens abzuwickeln bzw. sich an einem solchen zu<br />
beteiligen.<br />
Verkehrslärmschutz:<br />
<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat unter Mitwirkung des Immissionsschutzsachgebietes<br />
der <strong>Regierung</strong> die Verkehrslärmberechnungen überprüft. Wie bereits in C 3.4.4.1<br />
erläutert ist, sind nach Rechtslage der Bauanfang und das Bauende als Änderung zu<br />
betrachten, weil dort keine neue oder weitere Straße entsteht. Von einem Neubau wäre<br />
nur auszugehen, wenn die bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen<br />
würde. <strong>Die</strong>s trifft in den betrachteten Bereichen bei den Gebäuden 1 bis 5 und 34 bis 36<br />
nicht zu.<br />
Aber selbst wenn man <strong>von</strong> einem Neubau ausgehen würde, läge bei den Gebäuden 4, 5,<br />
34, 35 und 36 keine Grenzwertüberschreitung vor. Bei den Gebäuden 1, 2, 4 und 36<br />
wäre zu berücksichtigen, dass der Vorhabensträger die volle Verkehrsstärke über „den<br />
Beginn (das Ende) der Planfeststellung“ hinaus angesetzt hat, was nicht der Rechtslage<br />
entspricht. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels des vorhandenen, baulich nicht<br />
geänderten Bereichs ist nämlich nur die Verkehrsbelastung des Bauabschnitts<br />
maßgeblich, die Verkehrsbelastung des sich anschließenden, baulich nicht geänderten<br />
Bereichs der vorhandenen Straße ist außer Acht zu lassen, d.h. mit Null anzusetzen (Ziff.<br />
27 VLärmSchR 97). Eine vom Vorhabensträger erstellte Berechnung nach diesen<br />
Grundsätzen ergibt Beurteilungspegel weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV mit<br />
Ausnahme des Nachtwertes beim Gebäude Nr. 3, das am Beginn des<br />
Planfeststellungsabschnittes im Änderungsbereich liegt.<br />
Soweit Lärmschutzmaßnahmen in Form <strong>von</strong> Geländemodellierungen, Aufschüttungen<br />
etc. vorgeschlagen werden, kann mangels Rechtsgrundlage keine Anordnung erfolgen.<br />
Derartige Maßnahmen wären allenfalls als freiwillige Leistung des Vorhabensträgers<br />
möglich. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 ohne<br />
Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagt, Lärmschutz mittels Wällen zu verbessern,<br />
sofern Überschussmassen vorhanden sind und ein freihändiger Grunderwerb möglich ist.<br />
<strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8 aufgenommen.<br />
Im Übrigen wird auf C 3.4.4 verwiesen.<br />
Oberflächenentwässerung:<br />
Eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung ist nach den Planunterlagen<br />
vorgesehen. Auflagen hierzu sind insbesondere unter A 3.2, A 3.6.1 und A 4 formuliert.<br />
Drainagen sind in Auflage A 3.6.4 und private Wasserversorgungsanlagen in A 6.1<br />
behandelt. Im Übrigen bestand beim Erörterungstermin Einverständnis mit der<br />
Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, in der<br />
• eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung der Neubaustrecke und eine<br />
ausreichende Dimensionierung der Regenrückhaltebecken zugesichert wurde,<br />
• die Absicht, vorhandene Mängel an den Entwässerungseinrichtungen der<br />
bestehenden B 388 umgehend zu beseitigen, erklärt wurde und<br />
• der Schutz <strong>von</strong> privaten Versorgungsanlagen und Drainagen im Rahmen der<br />
rechtlichen Vorschriften zugesagt wurde.
Einwendungen einzelner Mandanten:<br />
3.5.2.1.1 Einwender Nr. 201<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
- 71 -<br />
Das Angebot, dass das Kiesvorkommen auf Flnr. 960, Gemarkung Dirnaich, vorbehaltlich<br />
einer Einigung in entschädigungsrechtlicher Hinsicht zur Verfügung gestellt würde, richtet<br />
sich an den Vorhabensträger und nicht an die Planfeststellungsbehörde.<br />
Hinsichtlich des Antrags, unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen, wird zunächst<br />
auf C 3.5.1.2.1 verwiesen. <strong>Die</strong> Übernahme des Restgrundstückes südlich der Trasse aus<br />
Flnr. 847, Gemarkung Dirnaich, wurde vom Vorhabensträger in seiner Stellungnahme<br />
vom 15.03.2004 zugesagt.<br />
<strong>Die</strong> Unterbrechung des Privatweges bei Flnr. 960, Gemarkung Dirnaich, bzw. an der<br />
Grenze zu Flnr. 960 ist nicht zu vermeiden, denn eine andere Linienführung oder<br />
Gestaltung der B 388 ist unter Abwägung aller Belange nicht möglich. Auf oben<br />
gemachte Ausführungen wird verwiesen (C 3.3, C 3.4.2). <strong>Die</strong> Erreichbarkeit der nördlich<br />
der Trasse gelegenen Grundstücke ist in diesem Bereich künftig bei der Kühbachbrücke<br />
und bei der Überführung der Kreisstraße PAN 33 in Verbindung mit dem Parallelweg<br />
nördlich der B 388 gewährleistet. Hinsichtlich etwaiger Umwegentschädigungen wird auf<br />
C 3.5.1.2.3 verwiesen.<br />
3.5.2.1.2 Einwender Nr. 202<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Der Einwand gegen die „Neubautrasse“ wurde fallen gelassen. Mit der Ausbauvariante<br />
wäre die B 388 zukünftig nicht ausreichend leistungsfähig. Sie würde den Anforderungen<br />
aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügen.<br />
Ein Verschieben der Trasse im Bereich Bau-km 2+000 ist nach Auffassung der<br />
Planfeststellungsbehörde nicht geboten. Verbesserungen gegenüber der Plantrasse<br />
wären bei den Böschungshöhen, Grundstücksdurchschneidungen und der Lärmsituation<br />
nicht zu erwarten. Vielmehr wäre bei einem Verschieben mit mehr Durchschneidungen<br />
zu rechnen und würden die Biotope bei Bau-km 0+900 und Bau-km 3+000 mehr<br />
betroffen, da sich eine Verschiebung fast auf die gesamte Länge der Plantrasse<br />
auswirken würde. Außerdem würde die Qualität der Linienführung verringert.<br />
Aufgrund <strong>von</strong> Einwendungen hat der Vorhabensträger den Ausbau des öffentlich Feld-<br />
und Waldweges auf Flnr. 552/2, Gemarkung Dirnaich, zugesagt und dies in einem Plan in<br />
seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 dargestellt (Verlängerung des Bauendes <strong>von</strong><br />
BWV Nr. 85, bestandsorientierter Ausbau in Richtung Süden). Der Einwand wegen einer<br />
Überführung des öFW Flnr. 522/2 anstelle des öFW Flnr. 552/2 wurde daraufhin<br />
zurückgenommen. <strong>Die</strong> Änderung ist in den Planunterlagen mit Roteintragung korrigiert.<br />
Hinsichtlich der Ersatzlandforderung wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen. Eine Entscheidung<br />
kann also im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht getroffen werden. Der Vorhabensträger hat<br />
in seiner Stellungnahme erklärt, sich um Ersatzland zu bemühen.<br />
3.5.2.1.3 Einwender Nr. 203<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Der Einwand, die Trasse geringfügig nach Norden zu verschieben, um das Grundstück<br />
Flnr. 601/2, Gemarkung Dirnaich vollständig zu verschonen, konnte im Erörterungstermin<br />
ausgeräumt werden. Der Vorhabensträger hat erklärt, dass ein Abrücken der Trasse<br />
nach Norden aufgrund <strong>von</strong> zahlreichen Zwangspunkten nur mit Abstrichen in der Qualität<br />
der Linienführung der Bundesstraße möglich wäre. <strong>Die</strong>s würde in Widerspruch zur<br />
Zielsetzung, nämlich eine auf Dauer für den weiträumigen Verkehr verkehrssichere und<br />
leistungsfähige Bundesstraße zu schaffen, stehen.
- 72 -<br />
<strong>Die</strong> Herstellung des Parallelweges, für den Grundbedarf entsteht, bringt dem Grundstück<br />
auch Vorteile.<br />
3.5.2.1.4 Einwender Nr. 204<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Trotz des Eingriffes in den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit rund 26 ha<br />
Fläche einschließlich Pachtland kann auf das Vorhaben nicht verzichtet werden (C 3.3, C<br />
3.4.2). Der Flächenverlust einschließlich der unwirtschaftlichen Restflächen wird maximal<br />
1,4 ha betragen, also bei Berücksichtigung des Pachtlandes rund 5,4 %. Falls man nur<br />
die Eigentumsfläche berücksichtigt, ergibt sich eine noch ungünstigere Situation. <strong>Die</strong><br />
geltend gemachte Existenzgefährdung des Betriebes wurde deshalb näher untersucht,<br />
mit dem Ergebnis, dass der Betriebsgewinn um rund 8,5 % sinken dürfte, und damit der<br />
Verlust einer Gefährdung des Betriebes nahe kommt. Eine schonendere Trassierung für<br />
den Betrieb erscheint unter Berücksichtigung aller Belange aber nicht vertretbar. Eine<br />
Schonung des Grundstücks Flnr. 1236 scheitert daran, dass nördlich anschließend ein<br />
wertvolles Biotop liegt. Auch ein Umgehen der Grundstücke Flnrn. 311 und 310/3 hätte<br />
große Nachteile für die Trassenführung und für andere Betroffene. <strong>Die</strong> drohenden<br />
Probleme für den Betrieb müssen deshalb in Kauf genommen werden. Allerdings kann<br />
der Vorhabensträger geeignetes Ersatzland in der Nähe anbieten d.h. bei Rothenwörth.<br />
Hinsichtlich der Forderung, dass unwirtschaftliche Restflächen auf Verlangen vom<br />
Vorhabensträger zu übernehmen sind, ist in der Planfeststellung nicht zu entscheiden<br />
(C 3.5.1.2.1). Für die südlich der Trasse verbleibende Restfläche aus dem Grundstück<br />
Flnr. 310/3, Gemarkung Dirnaich, und für die verbleibende Restfläche des Grundstückes<br />
Flnr. 1236, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse hat der Vorhabensträger in<br />
seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 die Übernahme zugesagt. Bei den anderen<br />
Restflächen wird auch zu überlegen sein, ob nicht im Hinblick auf die geltend gemachte<br />
Existenzgefährdung möglichst wenig Fläche abgegeben werden sollte.<br />
<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004, den<br />
Wirtschaftsweg Flnr. 1235, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse<br />
ordnungsgemäß zu rekultivieren, ist in A 3.8 festgehalten. Im Übrigen wird auf A 3.6.5<br />
verwiesen.<br />
Der Forderung, den Anschlussast bei Bau-km 1+100 <strong>von</strong> Süden nach Norden zu<br />
verlegen, weil sonst in Richtung Erding nach links in die B 388 eingebogen werden muss<br />
und dies insbesondere bei Fahrten mit landwirtschaftlichen Geräten sehr gefährlich und<br />
mit langen Wartezeiten verbunden sei, kann nicht nachgekommen werden, denn die<br />
Hauptverkehrsströme laufen <strong>von</strong> der LA 3 in Richtung Passau (C 3.4.2.2.7). Auch dem<br />
Alternativvorschlag, den öFW (BWV Nr. 11) im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+100 nördlich der<br />
Plantrasse mit einem eigenen Beschleunigungsstreifen an die B 388 anzubinden, kann<br />
aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugestimmt werden. Ein Ziel der Planung ist, die<br />
Verkehrssicherheit durch Verringerung der Anzahl der Zufahrten zu verbessern. Dazu ist<br />
ein aufwendiges Wirtschaftswegenetz mit einer ausreichenden Anzahl <strong>von</strong><br />
Ingenieurbauwerken und parallel verlaufenden Wegen vorgesehen. Es ist sinnvoller, für<br />
Fahrten mit landwirtschaftlichem Gerät nicht die B 388, sondern die Parallelstraßen zu<br />
verwenden. Insbesondere gilt dies für längere Fahrten Richtung Binabiburg/Vilsbiburg.<br />
3.5.2.1.5 Einwender Nr. 205<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Über die Forderung, unwirtschaftliche Restflächen auf Verlangen übernehmen, ist in der<br />
Planfeststellung nicht zu entscheiden. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche<br />
ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges und deshalb dem<br />
Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Auf C 3.5.1.2.1 wird<br />
verwiesen. <strong>Die</strong> Übernahme der südlich verbleibenden Restfläche vom Grundstück Flnr.<br />
837, Gemarkung Dirnaich, wurde vom Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom<br />
15.03.2004 zugesichert.
3.5.2.1.6 Einwender Nr. 206<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
- 73 -<br />
Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 die Übernahme der<br />
unwirtschaftlichen Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 310 (südlich der Plantrasse) und <strong>von</strong> Flnr. 313<br />
(nördlich der Plantrasse), jeweils Gemarkung Dirnaich, zugesagt. In der Planfeststellung<br />
ist hierüber nicht zu entscheiden.<br />
<strong>Die</strong> Lage des Anschlussastes zwischen der Kreisstraße LA 3 und der B 388 ist aus<br />
verkehrlichen Gründen im südöstlichen Quadranten vorgesehen. <strong>Die</strong><br />
Hauptverkehrsströme sind nämlich in und aus Richtung Passau zu erwarten. Eine andere<br />
Lage wäre unter Abwägung aller Belange nicht vertretbar (C 3.4.2.2.7).<br />
Eine „bauchigere“ Gestaltung des Anschlussastes kann nur eingeschränkt erfolgen. Bei<br />
einer Verschiebung des Anschlusses (Verbindungsast / neue B 388) in Richtung Westen<br />
muss man beachten, dass der Rechtsabbiegestreifen auf der B 388 ausreichend lang<br />
sein muss, was eine teure Verbreiterung der Brücke zur Folge haben könnte. Ein<br />
Verschieben des Einmündungsbereiches des Anschlussastes in die Kreisstraße LA 3 um<br />
15 bis 20 m in Richtung Süden ist aber möglich und vom Vorhabensträger nun<br />
vorgesehen. Er kann damit die Anfahrsichtweite vergrößern und die topografische<br />
Situation besser nutzen. <strong>Die</strong> Zufahrt zu Flnr. 1188, Gemarkung Rothenwörth, erfolgt<br />
nicht, wie gefordert, über den Verbindungsast, sondern über einen südlich und parallel<br />
zum Verbindungsast verlaufenden Wirtschaftsweg (Privatweg). <strong>Die</strong> Planänderung ist als<br />
Deckblatt vom 31.01.2005 in den Planunterlagen dargestellt.<br />
3.5.2.1.7 Einwender Nr. 207<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Es sind keine Einwendungen verblieben, über die die Planfeststellungsbehörde<br />
entscheiden müsste.<br />
3.5.2.1.8 Einwender Nr. 208<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Auf C 3.5.2.1.14 wird verwiesen.<br />
3.5.2.1.9 Einwender Nr. 209<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
<strong>Die</strong> Gründe für die Planungsentscheidung sind unter C 3.3 und C 3.4.2 dargelegt.<br />
Im Übrigen wird auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />
3.5.2.1.10 Einwender Nr. 210<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Wie vorstehend dargelegt, ist der Straßenbau notwendig und in Form der Plantrasse<br />
vernünftig. <strong>Die</strong> geltend gemachten Nachteile für das Jagdausübungsrecht lassen sich mit<br />
vertretbarem Aufwand nicht vermeiden oder verringern. Großzügig dimensionierte<br />
Bauwerke sind vorgesehen beim Rothenwörther Bach, beim Tinsbach, beim Breitreiter<br />
Bach und beim Kühbach. Wildschutzzäune, Leitpfosten, Leiteinrichtungen und<br />
Jagdwertminderung werden nicht im Planfeststellungsverfahren behandelt. Auf die<br />
entsprechenden Verhandlungen mit dem Vorhabensträger wird verwiesen. Ein<br />
eventueller Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaft kann vor den ordentlichen<br />
Gerichten unabhängig da<strong>von</strong> geltend gemacht werden, ob er im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> berücksichtigt worden ist (BGH, NJW 19/96, 1421). Für den<br />
Fall, dass dies die ordentlichen Gerichte bei der Ortsumgehung Dirnaich anders<br />
entscheiden sollten, bleibt eine nachträgliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
vorbehalten (Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG).
- 74 -<br />
3.5.2.1.11 Einwender Nr. 211<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
<strong>Die</strong> Notwendigkeit des Vorhabens und die Trassenentscheidung sind in C 3.3 und<br />
C 3.4.2 erläutert.<br />
Hinsichtlich der Lage des Anschlussastes zwischen der Kreisstraße LA 3 und der B 388<br />
wird auf die vorstehenden Ausführungen unter C 3.4.2.2.7 verwiesen. <strong>Die</strong> Lage des<br />
Anschlussastes ist insbesondere aus verkehrlichen Gründen im südöstlichen Quadranten<br />
vorgesehen. <strong>Die</strong> Hauptverkehrsströme sind nämlich in und aus Richtung Passau zu<br />
erwarten. <strong>Die</strong> geforderte Zufahrt über den Anschlussast zum Grundstück Flnr. 1187,<br />
Gemarkung Rothenwörth, wäre in der gewünschten Form nicht vertretbar. Der<br />
Vorhabensträger hat aber eine Planänderung vorgenommen mit der der Verbindungsast<br />
nach Süden verschoben und parallel dazu an der Landkreisgrenze ein Wirtschaftsweg<br />
(Privatweg) errichtet wird. <strong>Die</strong>s ist für die Grundstücke Flnrn. 1187 und 1188, Gemarkung<br />
Rothenwörth, ein vernünftiger Kompromiss und berücksichtigt die Belange der<br />
Verkehrssicherheit. Sie ist in die Planunterlagen als Deckblatt vom 31.01.2005<br />
übernommen.<br />
<strong>Die</strong> Übernahme der nördlichen unwirtschaftlichen Restfläche <strong>von</strong> Flnr. 312 hat der<br />
Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 zugesagt.<br />
3.5.2.1.12 Einwender Nr. 212<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
<strong>Die</strong> grundsätzlichen Erwägungen zur Planung, Trassenführung usw. sind vorstehend<br />
dargestellt. Andere Trassenführungen oder Verschiebungen der Trasse, um die<br />
Grundbetroffenheit zu reduzieren, sind unter Abwägung aller maßgeblichen Belange<br />
nicht vertretbar.<br />
Für das Straßenbauvorhaben werden lt. Grunderwerbsverzeichnis rund 1,25 ha dauernd<br />
und ca. 0,36 ha vorübergehend benötigt. <strong>Die</strong>ser Grundbedarf lässt sich nicht verringern.<br />
Der größte Teil der Eigentumsflächen ist verpachtet.<br />
Über die Forderung, Ersatzland bereitzustellen, ist nicht in der Planfeststellung zu<br />
entscheiden. Auf C 3.5.1.2.1 und hinsichtlich der geforderten Umwegentschädigung auf<br />
C 3.5.1.2.3 wird verwiesen.<br />
Drainageeinrichtungen sind wieder fachgerecht herzustellen (A 3.6.4). Mit der Zusage<br />
des Vorhabensträgers, über den öFW (BWV Nr. 136) bzw. die bestehende B 388<br />
ausreichend Zufahrtsmöglichkeiten zu den verbleibenden Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 2036,<br />
Gemarkung Dirnaich, zu schaffen, bestand Einverständnis im Erörterungstermin. <strong>Die</strong><br />
Zusage ist in A 3.8 festgehalten.<br />
3.5.2.1.13 Einwender Nr. 213<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Der Forderung, südlich der Trasse ab der Kreisstraße PAN 33 in Richtung Westen einen<br />
Anwandweg herzustellen, um die Bewirtschaftbarkeit der südlich der Plantrasse<br />
gelegenen Grundstücke zu verbessern, muss der Vorhabensträger nicht nachkommen.<br />
<strong>Die</strong> Grundstücke Flnrn. 960 und 966, Gemarkung Dirnaich, bleiben nämlich über die<br />
Ortsstraße Flnr. 966/4 erschlossen. <strong>Die</strong> Grundstücke Flnrn. 968 und 969, Gemarkung<br />
Dirnaich, sind –wie bisher- über die bestehende PAN 33 (künftige Ortsstraße) und einen<br />
Privatweg erschlossen, so dass die Notwendigkeit eines (öffentlichen) Parallelweges<br />
nicht gesehen wird.<br />
<strong>Die</strong> Forderung, Drainagen funktionsgerecht zu halten, ist in Auflage A 3.6.4<br />
berücksichtigt.<br />
3.5.2.1.14 Einwender Nr. 214<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Der Forderung, die geplante Kreuzung mit der Gemeindeverbindungsstraße bei Bau-km<br />
0+100 (BWV Nr. 4) in den Bereich des Rothenwörther Grabens bei Bau-km 0+360 zu<br />
verschieben, kann nicht entsprochen werden. Der Vorhabensträger hat nämlich in seiner
- 75 -<br />
Stellungnahme vom 15.03.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht möglich ist.<br />
<strong>Die</strong> lichte Höhe des Bauwerkes müsste aus entwässerungstechnischen Gründen so weit<br />
reduziert werden, dass eine Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr<br />
möglich wäre. Außerdem wäre es problematisch die Gemeindestraße tiefer als die<br />
Bachsohle zu legen.<br />
Der Verkehrslärmschutz richtet sich am Bauanfang bei den Gebäuden mit den Nummern<br />
1 bis 5 (Unterlage 11) auf einen sogenannten „Änderungsfall“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
16. BImSchV d.h. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind dann maßgebend,<br />
wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3<br />
dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht<br />
erhöht wird. <strong>Die</strong>s ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht der Fall. Für das Gebäude<br />
Nr. 3 ergibt sich im Vergleich zwischen der bestehenden Situation und der künftigen Lage<br />
maximal eine Lärmpegelerhöhung <strong>von</strong> 1 dB (A). Auch auf die Ausführungen unter C 3.4.4<br />
wird ergänzend verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers, eine Zufahrt zur verbleibenden Restfläche <strong>von</strong><br />
Flnr. 910, Gemarkung Rothenwörth, gegenüber Hausnummer 8 südlich der Plantrasse<br />
anzulegen und an der Grenze zu Flnr. 909 sowie 911/1 nördlich der Plantrasse für das<br />
Grundstück Flnr. 910, Gemarkung Rothenwörth, über den öFW (BWV Nr. 11) je eine<br />
befestigte Zufahrt zu schaffen, ist in A 3.8 festgehalten. Eine weitere Zufahrt für das<br />
Grundstück Flnr. 910 nördlich der Plantrasse wird nicht für notwendig erachtet. Im<br />
Übrigen wird auf A 3.6.2 verwiesen.<br />
3.5.2.1.15 Einwender Nr. 215<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
<strong>Die</strong> Auswirkungen auf den Betrieb und die Belange der Einwender lassen sich nicht<br />
vermeiden. <strong>Die</strong> Gründe für den Straßenbau und die Wahl der Trasse sind vorstehend<br />
erläutert. <strong>Die</strong> Eingriffe in den landwirtschaftlichen Betrieb könnten auch durch die Wahl<br />
einer anderen Linie bzw. geringfügige Verschiebungen der Plantrasse oder eine andere<br />
Gestaltung der Straße nicht wesentlich verringert werden. Für das Straßenbauvorhaben<br />
werden rund 0,97 ha aus Eigentumsflächen und ca. 1,1 ha aus Pachtflächen benötigt. Es<br />
ergibt sich ein gesamter Flächenverlust <strong>von</strong> rund 2,07 ha. 0,28 ha aus Eigentumsflächen<br />
werden vorübergehend beansprucht. Der Grundverlust wird den sehr gut ausgestatteten<br />
Betrieb nicht gefährden. Angesichts der Lage der Betriebsflächen bzw. Schläge ist eine<br />
flächenschonendere Trassenführung praktisch ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Anordnung zur<br />
Bereitstellung <strong>von</strong> Ersatzland erfolgt aus den unter C 3.5.1.2.2 genannten Gründen nicht<br />
in der Planfeststellung. Der Vorhabensträger hat aber in seiner Stellungnahme<br />
angekündigt, dass er bemüht ist, Ersatzgrundstücke zu beschaffen.<br />
<strong>Die</strong> Forderung nach etwaigen Umwegentschädigungen (C 3.5.1.2.3) und die Übernahme<br />
<strong>von</strong> Grunderwerbsnebenkosten sind im Entschädigungsverfahren zu regeln.<br />
<strong>Die</strong> Zusage, die Anschlüsse der beiden Wirtschaftswege (BWV Nr. 136 und 169) an die<br />
sogenannte „Limmerfahrt“ bei Bau-km 4+220 so abzuändern, dass keine schlecht<br />
bewirtschaftbaren Zwickelflächen verbleiben, ist in den Planunterlagen mit Deckblatt vom<br />
31.01.2005 dargestellt. Mit der Planänderung bestand Einverständnis. Zusätzliche<br />
Regelungen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht veranlasst.<br />
Wie im Erörterungstermin vereinbart, hat der Vorhabensträger die Möglichkeiten für<br />
Fußgänger und Radfahrer nördlich sowie südlich der bestehenden Bundesstraße vom<br />
Anwesen aus in Richtung Westen untersucht. Im Ergebnis ist ein 2,5 m breiter Geh- und<br />
Radweg südlich der bestehenden Bundesstraße zur Ergänzung vorgesehen. <strong>Die</strong><br />
Planänderung schließt die Lücke zum bestehenden Radwegenetz. Sie ist als Deckblatt<br />
vom 31.01.2005 in den Planunterlagen enthalten. Das Einverständnis wurde mit<br />
Schreiben vom 27.01.2005 erklärt.<br />
Hinsichtlich der Forderung, Drainagesysteme schon vor Baubeginn „abzufangen“ und<br />
fachgerecht an das verbleibende Netz anzuschließen, konnte im Erörterungstermin<br />
geklärt werden, dass nur die Grundstücke nördlich der Plantrasse betroffen sind. Eine<br />
Auflage hinsichtlich Drainagen ist in A 3.6.4 festgehalten.
- 76 -<br />
Der Forderung, die Dimensionierung der Unterführung bei Bau-km 4+236 (Bauwerk 4.1,<br />
BWV Nr. 165) zumindest der Dimensionierung der alten Unterführung anzupassen,<br />
entspricht die Planung. Das bestehende Durchlassbauwerk wird nämlich verlegt.<br />
Mit der schriftlichen Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, die Hecke im<br />
Bereich der Hofausfahrt soweit zurückzunehmen, dass in einem Abstand <strong>von</strong> 5 m zum<br />
Fahrbahnrand der Straßenverlauf mindestens 135 m weit eingesehen werden kann<br />
(Sichtdreieck), bestand Einverständnis beim Erörterungstermin. <strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8<br />
enthalten.<br />
Im Erörterungstermin wurde vorgebracht, dass der Bereich nördlich der auf Flnr. 1114,<br />
Gemarkung Dirnaich, befindlichen Hofstelle zwischen bestehender und künftiger<br />
Bundesstraße noch für eine betriebliche Erweiterung baulich nutzbar sein soll. <strong>Die</strong><br />
Einwendung wurde nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erhoben.<br />
Abgesehen <strong>von</strong> der daraus folgenden Rechtslage (BVerwG vom 13.03.1995, NVwZ<br />
1995, 904 und vom 16.03.1998 NuR 1998,647) wird darauf hingewiesen, dass über<br />
Bauanträge bzw. Baugenehmigungen in der Planfeststellung nicht entschieden werden<br />
kann. Eine vernünftige andere Linienführung der Gemeindeverbindungsstraße (BWV Nr.<br />
155) im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes wird nicht gesehen. Dort muss auch<br />
der Weg zur Unterführung bei Bau-km 4+236 angebunden werden. <strong>Die</strong> südlich der<br />
künftigen B 388 entstehende Restfläche aus dem Grundstück Flnr. 2037 ist zum Erwerb<br />
vorgesehen.<br />
<strong>Die</strong> Grenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärmvorsorge werden nicht überschritten.<br />
Der maximale Pegel (Obergeschoß Gebäude Nr. 33 der Unterlage 11.1) liegt nach den<br />
Lärmberechnungen bei 57 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht (Grenzwert 64 bzw.<br />
54 dB(A)). <strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers, das Gelände auf der vorgesehenen<br />
Ausgleichsfläche G 22 zu modellieren und Gehölzpflanzungen vorzunehmen, ist in A 3.8<br />
formuliert.<br />
3.5.2.1.16 Einwender Nr. 216<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
<strong>Die</strong> Flächeninanspruchnahme aus dem Betrieb ist im Interesse des Gemeinwohls<br />
erforderlich. Der Grundbedarf an Eigentumflächen der Einwender für das Bauvorhaben<br />
beträgt rund 2,64 ha. 0,286 ha werden vorübergehend benötigt. <strong>Die</strong> gesamte<br />
bewirtschaftete Betriebsfläche beträgt rund 81 ha, da<strong>von</strong> sind in etwa 40 ha zugepachtet.<br />
Trotz des erheblichen Flächenverlustes wird der sehr gut ausgestattete Betrieb nicht in<br />
seiner Existenz gefährdet werden. Aufgrund der Lage der Grundstücke bzw. Schläge<br />
besteht auch praktisch keine Möglichkeit, diesen Grundbedarf zu vermeiden oder<br />
erheblich zu verringern. Unter Hinweis auf die Variantenabwägung (C 3.4.2) und die<br />
Angaben zu den Umweltauswirkungen (C 2) werden Lösungen, welche die Grundstücke<br />
des Betriebes besser schonen würden, nicht für vertretbar gehalten. Der Betrieb wäre<br />
auch <strong>von</strong> der Südumgehung betroffen.<br />
Auf die in den Planunterlagen dargestellten Ausgleichsflächen kann nicht verzichtet<br />
werden. Örtliche Verschiebungen sind kaum möglich, weil die Lage der<br />
Ausgleichsflächen <strong>von</strong> der Eignung der Grundstücke für die Kompensation der<br />
Funktionsverluste usw. abhängt. Der Bachlauf des Kühbaches sowie die angrenzenden<br />
Ufer- und Auebereiche sind ökologisch besonders wertvoll und eignen sich besonders<br />
zum Ausgleich.<br />
Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass er<br />
grundsätzlich bereit wäre, Ersatzland im Bereich der Grundstücke Flnrn. 968 und 969<br />
anzubieten. Voraussetzung dafür wäre die freiwillige Abgabe dieser Ersatzgrundstücke<br />
vom jetzigen Eigentümer.<br />
<strong>Die</strong> Anbindung der Kreisstraße PAN 33 über die alte Bundesstraße an die verlegte<br />
Bundesstraße 388 bei Limmer ist die vernünftigste Lösung (C 3.4.2.2.7).<br />
Überholmöglichkeiten auf der verlegten Bundesstraße werden geschaffen, eine<br />
ungünstige Trassierung der PAN 33 wird vermieden, die Verkehrsbeziehungen und
- 77 -<br />
-ströme des überörtlichen Verkehrs, des Ziel- und Quellverkehrs sowie des<br />
landwirtschaftlichen Verkehrs werden optimiert und der Verkehr wird aus Dirnaich<br />
verlagert.<br />
Um die Freihaltung des Lichtraumprofils für den öffentlichen Feld- und Waldweg Flnr.<br />
921/2, Gemarkung Dirnaich, hat sich der Markt Gangkofen zu kümmern. <strong>Die</strong>ser wird den<br />
Lichtraum des Wirtschaftsweges soweit wieder herstellen, wie dies ohne Aufdeckung der<br />
Grundstücksgrenzen möglich ist. Nach der Vermessung für die Ortsumgehung wird ggf.<br />
ein weiterer Rückschnitt möglich.<br />
3.5.2.1.17 Einwender Nr. 217<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Wegen der grundsätzlichen Notwendigkeit des Straßenbaus und der Trassenführung im<br />
Bereich der Grundstücke der Einwender wird auf die vorstehenden Ausführungen,<br />
insbesondere unter C 3.3 und C 3.4.2 verwiesen. Für das Vorhaben werden rund 1,13 ha<br />
aus Eigentumsflächen benötigt. <strong>Die</strong>ser Grundbedarf lässt sich praktisch kaum verringern.<br />
Ca. 0,25 ha sind vorübergehend notwendig. Der durch den Flächenverlust entstehende<br />
Einkommensrückgang ist nicht so gravierend, dass Existenzgefährdung angenommen<br />
werden müsste.<br />
Den geforderten (asphaltierten) Ausbau des öffentlichen Feld- und Waldweges auf Flnr.<br />
552/2 hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 und der<br />
ergänzenden Stellungnahme zum Erörterungstermin zugesagt. <strong>Die</strong> Änderung ist in den<br />
Planunterlagen mit Roteintragung korrigiert.<br />
3.5.2.1.18 Einwender Nr. 218<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Obwohl die Einwender die Notwendigkeit der Bundesstraßen–Ortsumgehung nicht in<br />
Frage stellen, wird zunächst auf den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen und die<br />
weiteren Erläuterungen unter C 3.3 verwiesen. Eine bessere Schonung der Grundstücke<br />
der Einwender ist praktisch nicht möglich. In der Variantenabwägung (C 3.4.2) ist<br />
dargelegt, dass die Plantrasse unter Abwägung aller Belange die vernünftigste Lösung<br />
darstellt. Großräumige Varianten drängen sich nicht auf, die „Ausbauvariante“ würde<br />
keine vernünftige, zukunftsorientierte Lösung darstellen und die Variante „Südumgehung“<br />
hat Nachteile insbesondere hinsichtlich Flächenbedarf, Natur- und Landschaftsschutz,<br />
Oberflächenwasser, Straßen- und Tiefbautechnik und Wirtschaftlichkeit.<br />
Auch die Verlegung der Kreisstraße PAN 33 (C 3.4.2.2.7) ist erforderlich, um die<br />
gewünschte Verkehrsqualität zu erreichen. <strong>Die</strong> B 388 soll entsprechend lange Abschnitte<br />
mit Überholmöglichkeiten, möglichst große Knotenpunktabstände und eine zügige<br />
Linienführung entsprechend den geltenden Trassierungsgrundsätzen erhalten. Deshalb<br />
und aus weiteren Gründen kommt eine direkte Anbindung der PAN 33 an die<br />
Ortsumgehung Dirnaich (höhenfrei oder –gleich) nicht in Betracht. Eine Beibehaltung der<br />
Ortsdurchfahrt wäre ebenfalls unvernünftig. Mit der Verlegung der Kreisstraße halten sich<br />
die Umwege für die einzelnen Verkehrsarten in Grenzen und die Verkehrssicherheit ist<br />
gewährleistet.<br />
Um den Flächenbedarf für den Betrieb zu reduzieren hat der Vorhabensträger in einer<br />
Planänderung die Kreisstraße PAN 33 um ca. 9 m nach Westen verschoben (Deckblatt<br />
vom 31.01.2005). Eine noch flächenschonendere Trassenführung oder eine andere<br />
Gestaltung der Straßenbaumaßnahme ist unter Abwägung aller maßgeblichen Belange<br />
nicht vertretbar.<br />
Der Straßenbau ist unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Gründe trotz der<br />
Auswirkungen auf den Betrieb notwendig und zulässig. Für das Straßenbauvorhaben<br />
werden rund 2,19 ha aus Eigentumsflächen und 1,07 ha Pachtflächen benötigt, so dass<br />
sich ein Verlust <strong>von</strong> mehr als 5 % Betriebsfläche ergibt. Ca. 0,64 ha werden<br />
vorübergehend benötigt und eine Fläche <strong>von</strong> 350 m 2 ist dauernd zu beschränken. Bei<br />
einem Verlust in dieser Größenordnung lässt sich unter Bezugnahme auf die in C 3.5<br />
enthaltenen Ausführungen und die vom Einwender gemachten Betriebsangaben nicht
- 78 -<br />
ausschließen, dass der Betrieb diesen Verlust nicht wird kompensieren können.<br />
Vorsorglich hat der Vorhabensträger deshalb Ersatzland angeboten, das auf jeden Fall<br />
zur Ausräumung des Problems der betrieblichen Existenzgefährdung geeignet ist. Es<br />
liegt in zumutbarer Entfernung bei Rothenwörth. Im Übrigen wird auf das<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />
Hinsichtlich der Übernahmeanträge wegen unwirtschaftlicher Restflächen wird auf<br />
C 3.5.1.2.1 verwiesen. <strong>Die</strong> Einziehung und Rekultivierung des öffentlichen Feld- und<br />
Waldweges Flnr. 1071/2, Gemarkung Dirnaich, ist in den Planunterlagen eingetragen.<br />
Der Forderung nach einer Über- oder Unterführung des Weges, damit eine Verbindung<br />
zu den nördlichen Restflächen entsteht, muss aus technischen und wirtschaftlichen<br />
Gründen nicht nachgekommen werden. Der Vorhabensträger hat in seiner<br />
Stellungnahme vom 15.03.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Unterführung<br />
Anrampungen bis zu einer Länge <strong>von</strong> 150 m notwendig würden und dennoch nur eine<br />
lichte Durchfahrtshöhe <strong>von</strong> ca. 3,1 m erreicht würde. Außerdem wären die Kosten für ein<br />
solches Bauwerk unverhältnismäßig, zumal die Grundstücke nördlich der Plantrasse über<br />
die bestehende Bundesstraße und die verlegte Kreisstraße PAN 33 auf nicht besonders<br />
großem Umweg erreicht werden können.<br />
Eine Entscheidung über den geforderten Anwandweg südlich der Plantrasse im Bereich<br />
des Hofareals auf Flnr. 1065 im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist entbehrlich. Im<br />
Erörterungstermin wurde erklärt, dass über die Realisierung dieses Weges im Zuge der<br />
Grunderwerbsverhandlungen entschieden wird.<br />
Hinsichtlich des Antrages, den vorhandenen Durchlass bei Flnr. 1057, Gemarkung<br />
Dirnaich, unter der bestehenden Bundesstraße stärker zu dimensionieren, da<br />
Nässeschäden befürchtet werden, bestand beim Erörterungstermin Einverständnis mit<br />
der Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004. Auf die Entwässerungsmulde<br />
auf Flnr. 1057 wird verzichtet. <strong>Die</strong> geplante Zufahrt wird damit entbehrlich und die<br />
vorhandene Stahlbetonrohrleitung DN 400 bleibt erhalten. <strong>Die</strong> Planänderung ist im<br />
Deckblatt vom 15.01.2005 enthalten.<br />
Nördlich der bestehenden B 388 wird der Einlaufbereich des Straßendurchlasses mit<br />
Granitsteinen ausgepflastert und der unter dem bestehenden Geh- und Radweg liegende<br />
Durchlass DN 800 durch ein Stahlbetonrohr DN 1000 ersetzt. <strong>Die</strong> Zusage des<br />
Vorhabensträgers ist in A 3.8 festgehalten.<br />
Der Einwand zur Oberflächenentwässerung bei den Grundstücken Flnrn. 1059 und 1065,<br />
Gemarkung Dirnaich, ist allgemein in A 3.6.1 und A 3.6.4 behandelt. Im Übrigen wird auf<br />
das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />
3.5.2.1.19 Einwender Nr. 219<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Der Vorhabensträger hat angegeben, dass er unwirtschaftliche Restflächen nördlich der<br />
Trasse möglicherweise durch Flächentausch vermeiden kann. Eine Entscheidung über<br />
die Forderung, unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen, kann im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht erfolgen. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen<br />
Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges und deshalb dem<br />
Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG).<br />
Hinsichtlich des gewünschten Ersatzlandes wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen. Der<br />
Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass er versuchen<br />
wird, geeignetes Ersatzland zu erwerben.<br />
3.5.2.1.20 Einwender Nr. 220<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Aufgrund der Einwendungen hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom<br />
15.03.2004 der Verlegung der Zufahrt zum Anwesen Kurmer 1 (Flnr. 1090/2, Gemarkung<br />
Dirnaich) zugestimmt und die Ableitung aus dem Regenrückhaltebecken 6 in den Plänen<br />
den neuen Verhältnissen angepasst. <strong>Die</strong> Rohrleitung DN 1000 wird östlich der zu<br />
verlegenden Zufahrtsstraße verlaufen und ca. 30 bis 40 m oberhalb der Bina in einen
- 79 -<br />
offenen Graben auslaufen. Mit den in einem Plan dargestellten Änderungen bestand<br />
Einverständnis im Erörterungstermin. Zusätzliche Entscheidungen im<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> sind nicht erforderlich. <strong>Die</strong> Planänderungen sind als Deckblatt<br />
in den Planunterlagen enthalten.<br />
3.5.2.1.21 Einwender Nr. 221<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht, sondern das Grundstück<br />
Flnr. 326 angeboten. In der Planfeststellung ist hierüber nicht zu entscheiden.<br />
3.5.2.1.22 Einwender Nr. 222<br />
(Schreiben vom 28.05.2003)<br />
Wegen der generellen Planungsentscheidung und Trassierung wird zunächst auf die<br />
vorstehenden Ausführungen verwiesen. Eine schonendere Trassierung, um die<br />
Durchschneidung <strong>von</strong> Flnr. 1189, Gemarkung Rothenwörth, zu verringern, ist unter<br />
Abwägung aller maßgeblichen Belange nicht vertretbar. <strong>Die</strong> Frage, ob als Entschädigung<br />
Flächen im Bereich Haarbach, Vilsbiburg, Obervilslern oder Velden in erreichbarer<br />
Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb bereitgestellt werden können, ist Sache des<br />
Entschädigungsverfahrens.<br />
3.5.2.1.23 Einwender Nr. 223<br />
<strong>Die</strong> Einwendung wurde beim Erörterungstermin (28.07.2004), also nach Ablauf der Frist<br />
des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erhoben. Abgesehen <strong>von</strong> der daraus folgenden Rechtslage<br />
(BVerwG vom 13.03.1995, NVwZ 1995, 904 und vom 16.03.1998 NuR 1998,647) wird<br />
auf die vorstehenden Ausführungen unter C 3.3 (Planrechtfertigung) und C 3.4.2<br />
(Planungsvarianten) verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> vom Vorhabensträger gewählte Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße<br />
ist unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange eine ausgewogene<br />
Lösung. Für das betroffene Gebäude auf dem Grundstück Flnr. 750 (Nr. 22 der Unterlage<br />
11) errechnet sich ein maximaler Beurteilungspegel im OG <strong>von</strong> 55 dB(A) am Tag und 48<br />
dB (A) in der Nacht. <strong>Die</strong> Grenzwerte für Außenbereichsgrundstücke liegen bei 64 dB(A)<br />
am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht. Lärmschutzmaßnahmen können deshalb nicht<br />
angeordnet werden. Der Vorhabensträger hat die Lärmberechnung nach dem<br />
Erörterungstermin noch einmal überprüft, kommt aber zu keinem anderen Ergebnis.<br />
Das Grunderwerbsverzeichnis wurde hinsichtlich der geänderten Eigentumsverhältnisse<br />
bei Flnr. 611, Gemarkung Dirnaich, mit Roteintragung korrigiert.<br />
<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers für den Lückenschluss der Wildhecke, die entlang der<br />
westlichen Grenze <strong>von</strong> Flnr. 606 über Flnr. 750, jeweils Gemarkung Dirnaich, und an der<br />
östlichen Grundstücksgrenze <strong>von</strong> Flnr. 750 verläuft, ist in A 3.8 festgehalten.<br />
3.5.2.2 Einwender Nr. 7000<br />
(Schreiben vom 30.04.2003)<br />
Im Einwendungsschreiben wird ein 3 m breiter Grünweg südlich des Grundstücks Flnr.<br />
909, Gemarkung Rothenwörth, auf gesamter Breite beantragt, der im Eigentum des<br />
Straßenbauamtes bleiben soll. <strong>Die</strong>ser Forderung muss der Vorhabensträger nicht<br />
nachkommen, denn das Grundstück ist auch so ausreichend erschlossen.<br />
Das Grundstück ist an der West- und Nordseite auf ganzer Grundstückslänge über eine<br />
Gemeindeverbindungsstraße bzw. einen öffentlichen Weg erreichbar. <strong>Die</strong> Zusage des<br />
Vorhabensträgers in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 bzw. beim Erörterungstermin<br />
am 27.07.2004, im Süden, an der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze zu Flnr.<br />
909 jeweils eine Zufahrt zu errichten, ist in A 3.8 festgehalten. <strong>Die</strong> verbleibende<br />
Verschlechterung der bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten ist vertretbar und ergibt sich aus<br />
dem Höhenunterschied zwischen Grundstück und Parallelweg.
- 80 -<br />
Bestehende Drainagen sind gemäß Auflage A 3.6.4 wiederherzustellen.<br />
Über die Forderung nach Ersatzland kann in der Planfeststellung nicht entschieden<br />
werden. Auf C 3.5.1.2.2 wird verwiesen.<br />
3.5.2.3 Einwender Nr. 7001<br />
(Schreiben vom 28.04.2003)<br />
Mit der Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004 zur Lage des<br />
Regenrückhaltebeckens 2, nämlich dass das RRB aufgrund der gegebenen<br />
Geländeverhältnisse (Hangleite) sowie der Höhenlage der in das Becken mündenden<br />
Rohrleitungen möglichst nahe an den Tinsbach (im Schriftsatz irrtümlich als Breitreiter<br />
Bach bezeichnet) gelegt werden muss, erklärte sich der Einwender im Erörterungstermin<br />
einverstanden.<br />
Soweit er daneben eine Verschärfung der Hochwassersituation am Tinsbach erwartet,<br />
gehen der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde da<strong>von</strong> aus, dass das<br />
Brückenbauwerk 0.3 über den Tinsbach die Hochwassersituation für das Grundstück des<br />
Einwenders nicht verschlechtern wird. Von einer Erhöhung der Abflussmenge aufgrund<br />
zusätzlich versiegelter Fläche ist wegen des Regenklärbeckens 1 sowie des<br />
Regenrückhaltebeckens 2 nicht auszugehen. <strong>Die</strong> vorgesehene bituminöse Befestigung<br />
der bestehenden Gemeindeverbindungsstraße östlich <strong>von</strong> Rothenwörth (BWV Nr. 34)<br />
wird zu einer Erhöhung der Straße <strong>von</strong> bis zu 20 cm führen, also ebenfalls keine<br />
erhebliche Änderung des Hochwasserablaufes verursachen.<br />
3.5.2.4 Einwender Nr. 7002<br />
Beim Erörterungstermin (28.07.2004) wurde die Übernahme des Restgrundstückes Flnr.<br />
309, Gemarkung Rothenwörth, beantragt.<br />
Wie in C 3.5.1.2.1 dargestellt, ist über die Übernahme <strong>von</strong> Restflächen nicht in der<br />
Planfeststellung zu entscheiden. Es wird auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />
3.5.2.5 Einwender Nr. 7003 E<br />
(Schreiben vom 16.12.2004)<br />
Gegen die ursprüngliche Planung waren keine Einwendungen erhoben worden. Der<br />
Einwand richtet sich gegen die Planänderung, die auf Forderung des betroffenen<br />
Eigentümers an der zu verlegenden Kreisstraße PAN 33 vorgenommen wurde. <strong>Die</strong><br />
ursprünglich ausgelegte Planung (21.03.2003) soll nach Auffassung des Einwenders<br />
beibehalten werden. Bei Abwägung der jeweiligen Belange setzen sich hier jedoch die<br />
Belange dieses Eigentümers und die straßenbaulichen Belange durch. <strong>Die</strong><br />
Ortsumgehung Dirnaich wird sich sehr nachteilig auf den landwirtschaftlichen Betrieb<br />
auswirken. Insoweit ist der Vorhabensträger verpflichtet, die Eingriffe zu minimieren. Mit<br />
der Verschiebung der Kreisstraße kann der Flächenbedarf verringert werden. Außerdem<br />
verbessern sich dadurch Lage und Höhenverlauf der Kreisstraße. Mit Umgestaltung der<br />
Regenrückhaltebecken ist es möglich, dass die westliche Grenze der<br />
Kreisstraßenverlegung, wie in der Planfassung vom 21.03.2003 vorgesehen, verbleibt.<br />
Für die angrenzende Bebauung ergibt sich wegen des Näherrückens der Fahrbahn eine<br />
Lärmpegelerhöhung im Vergleich zur ursprünglich ausgelegten Planfassung <strong>von</strong> rund 0,4<br />
dB(A). Veränderungen des Beurteilungspegels <strong>von</strong> Verkehrsgeräuschen können in etwa<br />
ab 2- 3 dB(A) vom Gehör des Menschen wahrgenommen werden. <strong>Die</strong> Beurteilungspegel<br />
für die angrenzende Bebauung infolge der Baumaßnahme liegen außerdem (weit) unter<br />
den Grenzwerten der 16. BImSchV. <strong>Die</strong>s lässt sich auch auf das bisher nicht bebaute<br />
Grundstück Flnr. 970/6, Gemarkung Dirnaich, übertragen. <strong>Die</strong> im Verfahren<br />
vorgenommene Planänderung ist unter Abwägung aller Belange deshalb vernünftig und<br />
zumutbar.
- 81 -<br />
3.5.2.6 Einwender Nrn. 7004 E, 7005 E, 7006 E, 7007 E<br />
(Schreiben vom 10.12.2004)<br />
Der Forderung, die Kreisstraße PAN 33 in der ursprünglich ausgelegten Planfassung zu<br />
belassen, kann nicht nachgekommen werden, wie vorstehend unter C 3.5.2.5 erläutert<br />
ist.<br />
3.6 Gesamtergebnis<br />
Unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt gewordenen öffentlichen und privaten<br />
Belange lässt sich feststellen, dass der Bau der Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der<br />
Bundesstraße 388 auf der beantragten Trasse auch unter Berücksichtigung der<br />
Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und vertretbar ist.<br />
Verstöße gegen striktes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebote sind beachtet.<br />
Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planlösung als vernünftig.<br />
Vorstellbare Varianten werden auch bei Berücksichtigung der Gesamtkonzeption des<br />
Ausbaus der B 388 ungünstiger beurteilt.<br />
3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen<br />
<strong>Die</strong> Einziehungen, die Umstufungen und die Widmung nach dem<br />
Bundesfernstraßengesetz beruhen auf § 2 Abs. 6 FStrG bzw. nach dem Bayer. Straßen-<br />
und Wegegesetz auf Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 5 BayStrWG.<br />
Hinsichtlich der künftigen Einstufung der bisherigen B 388 und eines Teilstückes der<br />
Kreisstraße LA 3 im Gebiet der Gemeinde Bodenkirchen wird auf die Erläuterungen unter<br />
C 3.4.8 verwiesen.<br />
4. Sofortige Vollziehbarkeit<br />
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004, BGBl 2004 I<br />
Seite 2574) ist die Ortsumgehung Dirnaich im „vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Eine<br />
Anfechtungsklage gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat deshalb gemäß § 17<br />
Abs. 6 a FStrG keine aufschiebende Wirkung.<br />
5. Kostenentscheidung<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des KG<br />
vom 20.02.1998 (GVBl 5 / 1998, Seite 43). Von der Zahlung der Gebühr ist der Freistaat<br />
Bayern nach Art. 4 Abs. 1 des KG befreit.
- 82 -<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe<br />
Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23, schriftlich<br />
erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des<br />
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. <strong>Die</strong> zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen nach<br />
Klageerhebung anzugeben.<br />
Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht<br />
werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der<br />
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger<br />
die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87 b Abs. 3 VwGO).<br />
Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,<br />
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des<br />
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder<br />
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren <strong>Die</strong>nst,<br />
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der<br />
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />
sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
Landshut, 09.02.2006<br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />
gez.<br />
Monika Weinl<br />
<strong>Regierung</strong>svizepräsidentin
- 83 -<br />
Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit<br />
<strong>Die</strong> Anfechtungsklage gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für diese Bundesfernstraße, für die nach<br />
dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende<br />
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den<br />
vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats<br />
nach der Bekanntgabe dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bei dem oben genannten Gericht gestellt<br />
und begründet werden.<br />
Hinweis zur Auslegung des Plans<br />
Eine Ausfertigung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es wird mit den unter Ziffer 2 des<br />
Beschlusstenors genannten Planunterlagen bei der Gemeinde Bodenkirchen und beim Markt<br />
Gangkofen zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich<br />
bekannt gemacht.