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Planfeststellungsbeschluss - Die Regierung von Niederbayern

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Aktenzeichen: 225-4354.21-3/B 388<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

B 388 Erding - Passau;<br />

Ortsumgehung Dirnaich<br />

Str.-km 5,820 bis Str.-km 9,960<br />

(Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+500)<br />

Landshut, 09.02.2006


- 2 -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Deckblatt ________________________________________________________________ 1<br />

Inhaltsverzeichnis ________________________________________________________ 2<br />

Skizze des Vorhabens _____________________________________________________ 5<br />

Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen ____________________________________ 6<br />

A Tenor ___________________________________________________________8<br />

1. Feststellung des Plans________________________________________________ 8<br />

2. Festgestellte Planunterlagen___________________________________________ 8<br />

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen _________________________ 10<br />

3.1 Unterrichtungspflichten __________________________________________________10<br />

3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung _____________________________________11<br />

3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen) ________________11<br />

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz ________________________________12<br />

3.5 Verkehrslärmschutz _____________________________________________________12<br />

3.6 Landwirtschaft__________________________________________________________12<br />

3.7 Sonstige Nebenbestimmungen ____________________________________________13<br />

3.8 Zusagen / Vereinbarungen ________________________________________________13<br />

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse ________________________________________ 15<br />

4.1 Gegenstand / Zweck _____________________________________________________15<br />

4.2 Plan ___________________________________________________________________16<br />

4.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen _____________________________________16<br />

4.3.1 Rechtsvorschriften_______________________________________________16<br />

4.3.2 Einleitungsmengen ______________________________________________16<br />

4.3.3 Betrieb und Unterhaltung__________________________________________17<br />

4.3.4 Anzeigepflichten ________________________________________________17<br />

4.3.5 Sonstiges______________________________________________________17<br />

5. Straßenrechtliche Verfügungen _______________________________________ 18<br />

6. Entscheidungen über Einwendungen __________________________________ 18<br />

6.1 Anordnungen im Interesse <strong>von</strong> Betroffenen _________________________________18<br />

6.2 Zurückweisungen _______________________________________________________18<br />

7. Entscheidungsvorbehalte ____________________________________________ 18<br />

8. Sofortige Vollziehbarkeit _____________________________________________ 19<br />

9. Kostenentscheidung ________________________________________________ 19


B Sachverhalt _____________________________________________________20<br />

1. Beschreibung des Vorhabens_________________________________________ 20<br />

2. Vorgängige Planungsstufen __________________________________________ 20<br />

- 3 -<br />

2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen _____________________________________20<br />

2.2 Landesplanung _________________________________________________________21<br />

2.3 Regionalplan, Bauleitplanung _____________________________________________21<br />

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ________________________________ 21<br />

C Entscheidungsgründe ____________________________________________24<br />

1. Verfahrensrechtliche Bewertung ______________________________________ 24<br />

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen,<br />

Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)_____________________24<br />

1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen _____________________________24<br />

2. Umweltverträglichkeitsprüfung________________________________________ 25<br />

2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) _________25<br />

2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ____________________________39<br />

3. Materiell-rechtliche Würdigung________________________________________ 43<br />

3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen) ___________________43<br />

3.2 Abschnittsbildung_______________________________________________________43<br />

3.3 Planrechtfertigung ______________________________________________________43<br />

3.4 Öffentliche Belange, Belange <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung _____________________44<br />

3.4.1 Landes- und Regionalplanung______________________________________44<br />

3.4.2 Planungsvarianten_______________________________________________45<br />

3.4.2.1 Beschreibung der Varianten___________________________________________45<br />

3.4.2.2 Vergleich der Varianten ______________________________________________45<br />

3.4.2.2.1 Vergleich hinsichtlich Erfüllen des Planungszieles sowie Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs _________________________________________46<br />

3.4.2.2.2 Vergleich hinsichtlich Flächenbedarf _________________________________46<br />

3.4.2.2.3 Vergleich hinsichtlich Immissionsschutz ______________________________46<br />

3.4.2.2.4 Vergleich anhand anderer Umweltbelange ____________________________46<br />

3.4.2.2.5 Vergleich anhand der Kriterien der Straßen- und Tiefbautechnik,<br />

Wirtschaftlichkeit ________________________________________________47<br />

3.4.2.2.6 Ergebnis _______________________________________________________48<br />

3.4.2.2.7 Knotenpunkte ___________________________________________________48<br />

3.4.2.2.8 Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes__________49<br />

3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)_________________49<br />

3.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz ___________________________________50<br />

3.4.4.1 Verkehrslärmschutz _________________________________________________50<br />

3.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw. __________________________51<br />

3.4.4.1.3 Verkehrslärmberechnung__________________________________________52<br />

3.4.4.1.4 Ergebnis _______________________________________________________52<br />

3.4.4.2 Schadstoffbelastung _________________________________________________53<br />

3.4.4.3 Bodenschutz_______________________________________________________54<br />

3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege_________________________________54


- 4 -<br />

3.4.5.1 Verbote / Öffentlicher Belang __________________________________________54<br />

3.4.5.2 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)___________________55<br />

3.4.5.2.1 Eingriffsregelung ________________________________________________55<br />

3.4.5.2.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen _______________56<br />

3.4.5.2.3 Ausgleichsmaßnahmen ___________________________________________56<br />

3.4.6 Gewässerschutz ________________________________________________59<br />

3.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung ____________________59<br />

3.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse ___________________________59<br />

3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang________________________________60<br />

3.4.8 Städtebauliche/gemeindliche Belange _______________________________62<br />

3.4.9 Sonstige öffentliche Belange_______________________________________63<br />

3.4.9.1 Träger <strong>von</strong> Versorgungsleitungen ______________________________________63<br />

3.4.9.2 Kreisstraßen _______________________________________________________64<br />

3.4.9.3 Denkmalpflege:_____________________________________________________64<br />

3.4.9.4 Fischerei __________________________________________________________65<br />

3.5 Private Einwendungen ___________________________________________________65<br />

3.5.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die <strong>von</strong> mehreren Betroffenen erhoben<br />

wurden: 65<br />

3.5.1.1 Flächenverlust _____________________________________________________65<br />

3.5.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen _____________________________66<br />

3.5.1.2.1 Übernahme <strong>von</strong> Restflächen _______________________________________67<br />

3.5.1.2.2 Ersatzlandbereitstellung___________________________________________67<br />

3.5.1.2.3 Umwege _______________________________________________________67<br />

3.5.1.2.4 Nachteile durch Bepflanzung _______________________________________68<br />

3.5.1.2.5 Vertretungskosten _______________________________________________68<br />

3.5.1.2.6 Jagdgenossenschaften, Wildschutzzäune, Wertminderung des Jagdreviers __69<br />

3.5.2 Einzelne Einwender______________________________________________69<br />

3.6 Gesamtergebnis ________________________________________________________81<br />

3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen ____________________________81<br />

4. Sofortige Vollziehbarkeit _____________________________________________ 81<br />

5. Kostenentscheidung ________________________________________________ 81<br />

Rechtsbehelfsbelehrung __________________________________________________ 82<br />

Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit ______________________________________ 83<br />

Hinweis zur Auslegung des Plans __________________________________________ 83


- 5 -


- 6 -<br />

Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen<br />

AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV<br />

B Bundesstraße<br />

BAB Bundesautobahn<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BayBO Bayerische Bauordnung<br />

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />

BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz<br />

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

BayStMdI Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />

BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter<br />

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />

BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung<br />

Bek Bekanntmachung<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl Bundesgesetzblatt<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

16. BImSchV 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

22. BImSchV 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung<br />

BMVBS Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BRS Baurechtssammlung<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

BWaldG Bundeswaldgesetz<br />

BWV Bauwerksverzeichnis<br />

DÖV <strong>Die</strong> öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />

DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.


- 7 -<br />

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />

1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung<br />

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

Flnr. Flurstücksnummer<br />

FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />

FStrG Fernstraßengesetz<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GMBl Gemeinsames Ministerialamtsblatt (der Bundesministerien)<br />

GVS Gemeindeverbindungsstraße<br />

IGW Immissionsgrenzwert<br />

KG Bayerisches Kostengesetz<br />

MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung<br />

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen<br />

ohne oder mit lockerer Randbebauung<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift<br />

OVG Oberverwaltungsgericht<br />

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />

RdL Recht der Landwirtschaft, Zeitschrift<br />

RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

St Staatsstraße<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

TKG Telekommunikationsgesetz<br />

UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

UVP-RL Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom<br />

27.06.1985 und Änderungsrichtlinie 1997<br />

V-RL Vogelschutz-Richtlinie<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und<br />

Wegegesetz


Aktenzeichen: 225-4354.21-3/B 388<br />

Vollzug des FStrG;<br />

B 388 Erding - Passau;<br />

Planfeststellung für die Ortsumgehung Dirnaich <strong>von</strong> Str.-km 5,820 bis Str.-km 9,960 im<br />

Gebiet der Gemeinde Bodenkirchen (Landkreis Landshut) und des Marktes Gangkofen<br />

(Landkreis Rottal-Inn)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> erlässt folgenden<br />

1. Feststellung des Plans<br />

- 8 -<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

A Tenor<br />

Der Plan für die Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der B 388 mit den aus Ziffern 3 und 6<br />

dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Roteintragungen in den<br />

Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen wird festgestellt.<br />

2. Festgestellte Planunterlagen<br />

Der festgestellte Plan, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die straßenrechtlichen<br />

Verfügungen umfassen folgende Unterlagen:<br />

Unterlage<br />

Nr.<br />

Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />

1 Erläuterungsbericht vom 21.03.03 mit Roteintragungen -<br />

2 Übersichtskarte vom 21.03.03, nachrichtlich 1 : 25.000<br />

3 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 5.000<br />

6 Regelquerschnitt vom 21.03.03 1 : 100<br />

7.1 Blatt 1 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

7.1 Blatt 2<br />

Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen, mit<br />

Deckblatt vom 31.01.2005<br />

1 : 1.000<br />

7.1 Blatt 3 Lageplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

7.1 Blatt 4<br />

7.1 Blatt 5<br />

7.2<br />

Lageplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom 31.01.2005,<br />

mit Roteintragungen<br />

Lageplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom 13.08.2004<br />

und 31.01.2005<br />

Bauwerksverzeichnis vom 21.03.03 mit<br />

Roteintragungen, mit Deckblättern vom 31.01.2005<br />

1 : 1.000<br />

1 : 1.000<br />

-


Unterlage<br />

Nr.<br />

7.3 Blatt 1<br />

7.3 Blatt 2<br />

- 9 -<br />

Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />

Lageplan straßenrechtliche Verfügungen vom 21.03.03<br />

(BayStrWG), mit Roteintragungen<br />

Lageplan straßenrechtliche Verfügungen vom 21.03.03<br />

(FStrG), mit Roteintragungen<br />

1 : 5.000<br />

1 : 5.000<br />

8.1 Höhenplan B 388 vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 5.000 / 500<br />

8.2 Höhenplan PAN 33 vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000 / 100<br />

10.1<br />

11.1<br />

11.2 Blatt 1<br />

11.2 Blatt 2<br />

11.2 Blatt 3<br />

11.2 Blatt 4<br />

12.1<br />

Verzeichnis der Brücken und anderer<br />

Ingenieurbauwerke vom 21.03.03<br />

Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen vom<br />

21.03.03 mit Roteintragungen, mit Deckblatt vom<br />

31.01.2005<br />

Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />

21.03.03, Nacht<br />

Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />

21.03.03, Nacht<br />

Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />

21.03.03, Tag<br />

Lageplan zu den schalltechnischen Berechnungen vom<br />

21.03.03, Tag<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan Erläuterungsbericht<br />

vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />

-<br />

-<br />

1 : 2.500<br />

1 : 2.500<br />

1 : 2.500<br />

1 : 2.500<br />

12.2 Bestands- und Konfliktplan vom 21.03.03 1 : 5.000<br />

12.3 Blatt 1 Maßnahmenplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />

12.3 Blatt 2 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

12.3 Blatt 3 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

12.3 Blatt 4 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

12.3 Blatt 5 Maßnahmenplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

12.3 Blatt 6 Maßnahmenplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />

13<br />

13.1<br />

Unterlagen zu den wassertechnischen Sachverhalten<br />

vom 21.03.03<br />

Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen vom<br />

21.03.03 mit Roteintragungen<br />

13.1.2 Lageplan Entwässerungsmaßnahmen 1 : 5.000<br />

-<br />

-<br />

-


Unterlage<br />

Nr.<br />

13.1.3<br />

13.1.4<br />

13.2<br />

13.2.1<br />

13.2.2<br />

13.2.3<br />

13.2.4<br />

14.1<br />

14.2 Blatt 1<br />

14.2 Blatt 2<br />

- 10 -<br />

Bezeichnung (Inhalt) Maßstab<br />

Zusammenstellung der Einleitungen mit Roteintragungen<br />

Regelquerschnitt RRB mit Absetzbecken vom 21.03.03,<br />

nachrichtlich<br />

Verlegung des Rothenwörther Baches vom 21.03.03<br />

mit Roteintragungen<br />

Verlegung des Rothenwörther Baches Erläuterungsbericht<br />

vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />

Verlegung Rothenwörther Bach Lageplan Bachverlegung<br />

vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />

Verlegung Rothenwörther Bach Längsschnitt Bachverlegung<br />

vom 21.03.03<br />

Verlegung Rothenwörther Bach Querschnitt Bachverlegung<br />

vom 21.03.03 mit Roteintragungen<br />

Grunderwerbsverzeichnis vom 21.03.03 mit<br />

Roteintragungen, mit Deckblättern vom 31.01.2005<br />

Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom<br />

30.04.03, mit Roteintragungen<br />

Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen,<br />

mit Deckblatt vom 31.01.2005<br />

-<br />

1 : 200<br />

-<br />

-<br />

1 : 500<br />

1 : 500 / 50<br />

1 : 100<br />

-<br />

1 : 1.000<br />

1 : 1.000<br />

14.2 Blatt 3 Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Roteintragungen 1 : 1.000<br />

14.2 Blatt 4<br />

14.2 Blatt 5<br />

Grunderwerbsplan vom 21.03.03, mit Deckblatt vom<br />

31.01.2005<br />

Grunderwerbsplan vom 21.03.03 mit Deckblatt vom<br />

13.08.2004 und 31.01.2005<br />

1 : 1.000<br />

1 : 1.000<br />

14.2 Blatt 6 Grunderwerbsplan vom 21.03.03 1 : 1.000<br />

16<br />

Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom<br />

21.03.03 mit Roteintragungen<br />

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen<br />

3.1 Unterrichtungspflichten<br />

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu<br />

geben:<br />

3.1.1 Der Deutschen Telekom AG, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen<br />

Anpassungsmaßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen mit dem Straßenbau<br />

koordiniert werden kann.<br />

-


- 11 -<br />

<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass die notwendigen<br />

Erkundungen über die exakte Lage der Telekommunikationseinrichtungen in der<br />

Örtlichkeit bei den zuständigen Stellen der Telekom einzuholen sind und deren<br />

Kabelschutzanweisung bei Durchführung der Bauarbeiten im Bereich der<br />

Telekommunikationseinrichtungen zu beachten ist, um Kabelschäden zu vermeiden.<br />

3.1.2 Der E.ON Bayern AG (Kundencenter Altdorf, Eugenbacher Str. 1, 84032 Altdorf), soweit<br />

möglich 6 Monate vorher, damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den<br />

betroffenen Stromleitungen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig<br />

durchgeführt werden können.<br />

Vor Beginn <strong>von</strong> Arbeiten im Bereich <strong>von</strong> Erdkabeln ist zur Vermeidung <strong>von</strong> Kabelschäden<br />

oben genanntes Kundencenter zu verständigen. <strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind<br />

darauf hinzuweisen, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-<br />

Berufsgenossenschaft zu beachten sind. Vor allem beim Einsatz größeren Baugerätes im<br />

Bereich der Energieversorgungsfreileitungen ist besondere Vorsicht geboten. Anker- und<br />

Zugseile <strong>von</strong> Zugmaschinen sind so zu sichern, dass sie auch bei Bruch nicht in die<br />

Hochspannungsleitungen schnellen können.<br />

3.1.3 Der Gemeinde Bodenkirchen, damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den<br />

betroffenen Wasserleitungen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig<br />

durchgeführt werden können.<br />

3.1.4 Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle für Bodenkenkmalpflege,<br />

Sigmund Schwarz Straße 4, 84028 Landshut, damit ein Vertreter der <strong>Die</strong>nststelle die<br />

Oberbodenarbeiten im Hinblick auf archäologische Bodenfunde beobachten kann.<br />

<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1<br />

Denkmalschutzgesetz vor- und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben,<br />

Knochen- und Metallfunde) der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden sind.<br />

3.1.5 Den Fischereiberechtigten der betroffenen Gewässer, damit diese die nötigen<br />

Vorkehrungen zum Schutz des Fischbestandes ergreifen können; diese sind auch vom<br />

Ende der Bauarbeiten im Bereich des Fischwassers zu unterrichten.<br />

3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung<br />

3.2.1 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Erdarbeiten (Gewässerkreuzungen /<br />

Gewässerverlegung) eine Abschwemmung <strong>von</strong> Sand und Erdreich möglichst gering<br />

gehalten wird. Wildes und unkontrolliertes Abfließen <strong>von</strong> Oberflächenwasser ist zu<br />

vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die<br />

Oberflächenwasser und das Grundwasser gelangen.<br />

3.2.2 Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten sind mit besonderer Sorgfalt wirksame Sand- und<br />

Schlammfänge festzulegen und zu errichten, um den Eintrag <strong>von</strong> Geschiebe und<br />

Schwebstoffen infolge <strong>von</strong> durch Niederschläge bedingten Erosionen in die Vorfluter zu<br />

vermeiden. “Verunreinigtes” Oberflächenwasser ist während des Baufortschrittes vor der<br />

Einleitung in Oberflächengewässer in ausreichend bemessenen Schlamm- und<br />

Sandfangbecken vorzubehandeln. Wenn temporär oder dauerhaft in die<br />

Grundwasserverhältnisse eingegriffen wird, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis<br />

erforderlich.<br />

3.2.3 Baustellenbedingte Anlandungen in Gewässern sind spätestens nach Abschluss des<br />

Vorhabens zu beseitigen.<br />

3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen)<br />

3.3.1 Mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt sind Maßnahmen, die die Gewässersohle<br />

betreffen, abzustimmen.<br />

3.3.2 <strong>Die</strong> Verlegung des Rothenwörther Baches ist nach ökologischen Gesichtspunkten<br />

naturnah auszuführen. Dabei ist das Mittelwassergerinne mit wechselnden Sohlbreiten<br />

und Böschungsneigungen und unterschiedlichen Wassertiefen auszubilden. <strong>Die</strong> Profile<br />

sind asymmetrisch zu gestalten, um bei Niedrigwasser den größtmöglichen Wasserstand


- 12 -<br />

zu gewährleisten. Auf eine Versteinerung des Bachbettes und auf massiven<br />

Steinsatzeinbau ist zu verzichten.<br />

Im Brückenbereich des Rothenwörther Baches ist die Sohle soweit als möglich mit einem<br />

Niedrigwassergerinne auszubilden. <strong>Die</strong> Brückensohlbereiche sind mit einem<br />

Mittelwassergerinne auszustatten und mit dem einzubringenden Sohlsubstrat möglichst<br />

rau zu gestalten, um das Einschwemmen <strong>von</strong> Feinsubstrat zu ermöglichen. <strong>Die</strong><br />

Brückensicherung hat mit grobem Setzpack auf Unterbeton zu erfolgen, damit sich<br />

natürliches Substrat ablagern kann.<br />

3.3.3 Bei den Entwässerungsgräben oder -mulden sowie den Rückhaltebecken ist auf eine<br />

naturnahe Gestaltung zu achten.<br />

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz<br />

3.4.1 Für die erforderliche Beseitigung <strong>von</strong> Hecken, Feldgehölzen o. ä. wird gemäß Art. 49<br />

BayNatSchG Befreiung <strong>von</strong> den Verboten des Art. 13 e BayNatSchG erteilt, mit der<br />

Maßgabe, dass auf die Fauna Rücksicht zu nehmen ist, soweit dies wirtschaftlich und<br />

baubetrieblich vertretbar ist. Ebenso wird gemäß Art. 13 d Abs. 2 BayNatSchG die<br />

Ausnahme <strong>von</strong> den Verboten des Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG zugelassen und die<br />

Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt.<br />

3.4.2 <strong>Die</strong> in der Planunterlage 12 dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen<br />

spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Straßenbaumaßnahme fertig gestellt sein.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Verzeichnis in aufbereitbarer Form für das<br />

Ökoflächenkataster gemäß Art. 6 b Abs. 7 BayNatSchG zu übermitteln.<br />

3.4.3 Überschüssiges, beim Straßenbau anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch<br />

wertvollen Flächen (Feuchtbiotope, Hohlwege, Streuwiesen, aufgelassene Kiesgruben,<br />

etc.) abgelagert werden.<br />

<strong>Die</strong> bauausführenden Firmen sind in geeigneter Weise zur Beachtung der gesetzlichen<br />

Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.<br />

3.4.4 <strong>Die</strong> Baudurchführung hat unter Schonung und Erhaltung der außerhalb der Bauflächen<br />

liegenden wertvollen Landschaftsbestandteile (Feuchtflächen, Quellhorizonte,<br />

Magerstandorte, etc.) zu erfolgen.<br />

3.4.5 Bei den Pflanzmaßnahmen ist entsprechend dem Merkblatt „Autochthone Gehölze –<br />

Verwendung bei Pflanzmaßnahmen“, soweit sachlich geboten (Ausgleichsflächen) und<br />

im Einzelfall verfügbar, autochthones Pflanzgut zu verwenden.<br />

3.5 Verkehrslärmschutz<br />

3.5.1 Für die Straßenoberfläche ist ein lärmmindernder Belag zu verwenden, der den<br />

Anforderungen eines Korrekturwertes DStrO <strong>von</strong> - 2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer<br />

4.4.1.1.3 der RLS-90 entspricht.<br />

3.6 Landwirtschaft<br />

3.6.1 <strong>Die</strong> Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke<br />

nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss<br />

<strong>von</strong> der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßenbaulastträger zu<br />

beseitigen.<br />

Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten.<br />

3.6.2 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und <strong>von</strong> ihren bisherigen<br />

Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an


- 13 -<br />

das öffentliche Wegenetz erhalten. <strong>Die</strong>s gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind<br />

vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.<br />

3.6.3 Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die<br />

Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden<br />

Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei<br />

Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen<br />

Auswirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige<br />

Maß beschränkt werden.<br />

3.6.4 Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

3.6.5 Bei der Rekultivierung <strong>von</strong> Straßen, z.B. der Kreisstraße PAN 33, ist auf eine vollständige<br />

Entfernung des Aufbruchmaterials incl. der Bankette zu achten, insbesondere wenn die<br />

Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Bodenart, Bodenstruktur und<br />

sonstige Eigenschaften (Fruchtbarkeit) sollten mit den angrenzenden Flächen in etwa<br />

übereinstimmen.<br />

3.6.6 <strong>Die</strong> während der Baudurchführung vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen<br />

sind nach Abschluss der Baumaßnahme im Benehmen mit den Grundeigentümern in<br />

einen Zustand zu versetzen, der den ursprünglichen Verhältnissen weitgehend<br />

entspricht. Tiefreichende und nachhaltige Bodenverdichtungen beim Baubetrieb sind zu<br />

vermeiden.<br />

3.7 Sonstige Nebenbestimmungen<br />

3.7.1 Fischerei<br />

Nach Beendigung der Straßen- und Erdarbeiten sind neu entstandene Böschungen<br />

jeweils unverzüglich durch Bepflanzung oder anderweitig vor Abschwemmungen zu<br />

sichern.<br />

<strong>Die</strong> Einleitungsstellen sind naturnah zu sichern und mit standortgerechtem Gehölz zu<br />

bepflanzen. Wird eine Befestigung mit Wasserbausteinen erforderlich, so ist das<br />

Gewässerbett möglichst rau (Steinwurf ohne Beton) zu gestalten. Im Sohlbereich sind<br />

die Steine mindestens 30 cm unter der geplanten Sohle unregelmäßig zu setzen, damit<br />

sich natürliches Geschiebe ablagern kann. Eine Auspflasterung des Bachbettes ist zu<br />

vermeiden.<br />

Bei Betonarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Betonschlempe oder Wasser mit pH-<br />

Werten über 8,5 in das Gewässer gelangt. Baugrubenwasser ist über ausreichend<br />

dimensionierte Absetzbecken zu leiten.<br />

Entwässerungsmulden oder –rinnen sind möglichst naturnah zu gestalten.<br />

<strong>Die</strong> in der Ausgleichsmaßnahme A 1 vorgesehenen feuchten Mulden und Seigen sind<br />

möglichst so zu gestalten, dass keine „Fischfallen“ entstehen.<br />

3.7.2 Vermessung<br />

<strong>Die</strong> Sicherung bzw. Verlegung gefährdeter trigonometrischer Punkte, Nivellementpunkte<br />

und Katasterfestpunkte ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Vermessungsamt Landshut<br />

und beim Vermessungsamt Pfarrkirchen zu beantragen.<br />

3.8 Zusagen / Vereinbarungen<br />

3.8.1 Der Gemeinde Bodenkirchen wurde zugesagt, die bestehende Bundesstraße 388 in<br />

einem ordnungsgemäßen, d.h. den Anforderungen an eine Gemeindestraße genügenden<br />

Zustand zu übertragen.


- 14 -<br />

3.8.2 Dem Markt Gangkofen hat der Vorhabensträger Folgendes zugesagt:<br />

<strong>Die</strong> im weiteren Gewässerverlauf des Breitreiter Baches befindlichen zwei Durchlässe<br />

südlich der Plantrasse werden jeweils mit einem Durchlass DN 1200 ersetzt. <strong>Die</strong> Kosten<br />

hierfür übernimmt der Vorhabensträger.<br />

<strong>Die</strong> Sicherung des künftigen öFW (BWV Nr. 99) und des Wirtschaftswegeanschlusses<br />

bei der Kühbachbrücke (BWV Nr. 104) gegen Überflutungsschäden erfolgt durch<br />

Asphaltierung des öFW im Bereich der Verlegungsstrecke. Außerdem werden die<br />

Bankette befestigt. Ebenso erhält der Weg bei o.g Kühbachbrücke im Bereich <strong>von</strong> ca.<br />

20 m beidseits eine Fahrbahndecke aus Asphalt.<br />

Auf den Durchlass und die Raubettmulde südlich des Bauwerks 4.1 (BWV Nr. 165) kann<br />

verzichtet werden.<br />

3.8.3 Dem Landkreis Rottal-Inn wurde zugesagt, die Möglichkeit einer Gradientenabsenkung<br />

im Bereich zwischen Bau-km 3+000 bis 4+400 im Rahmen der Bauentwurfsplanung zu<br />

überprüfen. (<strong>Die</strong> mögliche Absenkung dürfte nach Angaben des Vorhabensträgers bis zu<br />

ca. 25 cm betragen. Sie kann dann ausgeführt werden, wenn keine neuen<br />

Betroffenheiten entstehen bzw. die Betroffenen der Änderung zustimmen).<br />

Etwaige Sicherungsmaßnahmen bei der Entwässerungsmulde (BWV Nr. 117) werden in<br />

Abstimmung mit der Tiefbauabteilung des Landkreises Rottal-Inn durchgeführt.<br />

3.8.4 Der Vorhabensträger bietet dem Bezirk <strong>Niederbayern</strong>, Fachberater für Fischerei,<br />

gemeinsame Begehungen im Zuge der Baumaßnahme an, um fischereiliche<br />

Beeinträchtigungen zu minimieren.<br />

Der Vorhabensträger wird versuchen, das Wasser aus bestehenden Drainagesystemen<br />

oder Quellen vom Straßenwasser fernzuhalten und getrennt abzuleiten.<br />

Im Rahmen der Bauleitung wird eine Umweltbaubegleitung gestellt.<br />

3.8.5 Für die bei den Grundstücken Flnrn. 606 und 750, jeweils Gemarkung Dirnaich,<br />

verlaufende Wildhecke wird der Vorhabensträger Ersatz und damit einen Lückenschluss<br />

herstellen.<br />

Des Weiteren hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 und der<br />

ergänzenden Stellungnahme zum Erörterungstermin zugesagt / erklärt:<br />

3.8.6 Erddeponien werden so bewirtschaftet, dass Samenflug <strong>von</strong> Unkräutern vermieden wird.<br />

<strong>Die</strong>s sollte mit einem Köpfschnitt erreicht werden.<br />

3.8.7 Bei unvermeidbaren Bodenverdichtungen wird eine fachgerechte Wiederauflockerung in<br />

Abstimmung mit den Grundeigentümern und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung<br />

durchgeführt.<br />

3.8.8 Auf eine Pflanzung <strong>von</strong> Weißdorn wird verzichtet.<br />

3.8.9 Auf die Auffüllung der bei der Verlegung des Rothenwörther Baches entstehenden<br />

abflusslosen Geländemulde wird verzichtet. Der Oberflächenwasserabfluss der Mulde<br />

wird durch eine geringfügige Abgrabung erreicht, welche die Mulde an den neuen<br />

Bachlauf anbindet. Außerdem wurde die fachgerechte Verpflanzung <strong>von</strong> zwei Stück Rosa<br />

rubiginosa agg. im Konfliktbereich 5 zugesichert.<br />

3.8.10 Der betroffene Abschnitt des vermuteten Bodendenkmals (7541/0004) wird<br />

bauvorgreifend unter Aufsicht des Landesamtes für Denkmalpflege freigelegt und<br />

dokumentiert. Im Bereich des Bodendenkmals Nr. 7540/0019 am Bauanfang wird<br />

gemeinsam mit dem Landesamt für Denkmalpflege ein Areal festgelegt werden, das<br />

während der Bauarbeiten mit besonderer Sorgfalt beobachtet werden soll.


- 15 -<br />

3.8.11 Eventuelle Überschussmassen werden im Falle der Grundstücksbereitstellung ohne<br />

Anerkennung einer Rechtspflicht so im Umfeld der Straße eingebaut, dass damit auch<br />

Lärmschutz bewirkt wird.<br />

3.8.12 Der Wirtschaftsweg Flnr. 1235, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse wird<br />

ordnungsgemäß rekultiviert.<br />

3.8.13 Über den öFW (BWV Nr. 136) bzw. die bestehende B 388 werden ausreichend<br />

Zufahrtsmöglichkeiten zu den verbleibenden Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 2036, Gemarkung<br />

Dirnaich, geschaffen.<br />

3.8.14 Eine Zufahrt zur südlich der Plantrasse verbleibenden Restfläche <strong>von</strong> Flnr. 910,<br />

Gemarkung Rothenwörth, gegenüber Haus Nr. 8 wird angelegt. Außerdem wird an der<br />

Grenze zu Flnr. 909 sowie 911/1 nördlich der Plantrasse für das Grundstück Flnr. 910<br />

über den öFW (BWV Nr. 11) je eine befestigte Zufahrt geschaffen.<br />

3.8.15 <strong>Die</strong> Hecke im Bereich der Hofausfahrt Flnr. 1114 wird soweit zurückgenommen, dass in<br />

einem Abstand <strong>von</strong> 5 m zum Fahrbahnrand der Straßenverlauf mindestens 135 m weit<br />

eingesehen werden kann (Sichtdreieck).<br />

3.8.16 Auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche G 22 wird das Gelände in Teilbereichen<br />

angehoben bzw. so modelliert, dass für das Wohngebäude auf Grundstück Flnr. 1114<br />

eine Verkehrslärmverringerung erreicht wird, ohne jedoch die Verkehrssicherheit zu<br />

beeinträchtigen. Zudem sollen im Bereich dieser Ausgleichsfläche Heckenstreifen in<br />

Form <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen, bestehend aus mehreren Meter hoch wachsenden<br />

Sträuchern und Bäumen erfolgen.<br />

3.8.17 Nördlich der bestehenden B 388 im Bereich der Flnr. 1057, Gemarkung Dirnaich wird der<br />

Einlaufbereich des Straßendurchlasses mit Granitsteinen ausgepflastert und der unter<br />

dem bestehenden Geh- und Radweg liegende Durchlass DN 800 wird durch ein<br />

Stahlbetonrohr DN 1000 ersetzt.<br />

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse<br />

4.1 Gegenstand / Zweck<br />

Dem Freistaat Bayern wird die gehobene Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten<br />

Straßenoberflächenwassers <strong>von</strong> der Bundesstraße 388, Straßen-km 5,820 bis Straßenkm<br />

9,960, und Geländewassers in die nachfolgend aufgeführten Gewässer erteilt:<br />

• Einleitungsstelle E 1 bei Bau-km 0+015 re in die Bina<br />

• Einleitungsstelle E 2 bei Bau-km 0+359 li in den Rothenwörther Bach<br />

• Einleitungsstelle E 3 bei Bau-km 0+361 li in den Rothenwörther Bach<br />

• Einleitungsstelle E 4 bei Bau-km 0+800 li in den Tinsbach<br />

• Einleitungsstelle E 5 bei Bau-km 0+750 re über das Regenklärbecken 1 in den<br />

Tinsbach<br />

• Einleitungsstelle E 6.1 bei Bau-km 0+750 re in den Tinsbach<br />

• Einleitungsstelle E 6.2 bei Bau-km 0+750 re in den Tinsbach<br />

• Einleitungsstelle E 7 bei Bau-km 0+780 re über das Regenrückhaltebecken 2 in den<br />

Tinsbach


4.2 Plan<br />

- 16 -<br />

• Einleitungsstelle E 8 bei Bau-km 1+490 li in den Breitreiter Bach<br />

• Einleitungsstelle E 10 bei Bau-km 1+430 re über das Regenrückhaltebecken 3 in den<br />

Breitreiter Bach<br />

• Einleitungsstelle E 11 bei Bau-km 2+945 re über das Regenrückhaltebecken 4 in den<br />

Kühbach<br />

• Einleitungsstelle E 13 bei Bau-km 2+920 li in den Kühbach<br />

• Einleitungsstelle E 14 bei Bau-km 3+720 re über das Regenrückhaltebecken 5 in die<br />

Bina<br />

• Einleitungsstelle E 15 bei Bau-km 4+060 re über das Regenrückhaltebecken 6 in die<br />

Bina<br />

• Einleitungsstelle E 16 bei Bau-km 4+240 re in die Bina<br />

Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen mit den gegebenenfalls vom<br />

amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und<br />

Ergänzungen zugrunde.<br />

4.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen<br />

4.3.1 Rechtsvorschriften<br />

Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG<br />

und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. <strong>Die</strong> hiernach<br />

bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden<br />

Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten.<br />

4.3.2 Einleitungsmengen<br />

Folgende Einleitungsmengen dürfen (bei Niedergehen des Bemessungsregens) nicht<br />

überschritten werden:<br />

Einleitungsstelle Bau-km<br />

Einleitungs-<br />

menge [l/s]<br />

Einleitungsstelle E 1 Bau-km 0+015 re 92,7<br />

Einleitungsstelle E 2 Bau-km 0+359 li 73,6<br />

Einleitungsstelle E 3 Bau-km 0+361 li 18,9<br />

Einleitungsstelle E 4 Bau-km 0+800 li 65,3<br />

Einleitungsstelle E 5 Bau-km 0+750 re 53,5<br />

Einleitungsstelle E 6.1 Bau-km 0+750 re 50,7<br />

Einleitungsstelle E 6.2 Bau-km 0+750 re 50,7<br />

Einleitungsstelle E 7 Bau-km 0+780 re 76,5


- 17 -<br />

Einleitungsstelle Bau-km<br />

Einleitungs-<br />

menge [l/s]<br />

Einleitungsstelle E 8 Bau-km 1+490 li 93,5<br />

Einleitungsstelle E 10 Bau-km 1+430 re 76,5<br />

Einleitungsstelle E 11 Bau-km 2+945 re 157<br />

Einleitungsstelle E 13 Bau-km 2+920 li 52<br />

Einleitungsstelle E 14 Bau-km 3+720 re 224<br />

Einleitungsstelle E 15 Bau-km 4+060 re 157<br />

Einleitungsstelle E 16 Bau-km 4+240 re 96<br />

4.3.3 Betrieb und Unterhaltung<br />

<strong>Die</strong> Entwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf Betriebsfähigkeit und<br />

Betriebssicherheit zu überprüfen. <strong>Die</strong> Unterhaltung der gesamten<br />

Straßenentwässerungseinrichtungen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. <strong>Die</strong><br />

Unterhaltung der Gewässer richtet sich nach dem jeweilig geltenden Wasserrecht, d. h.<br />

dem Straßenbaulastträger obliegt derzeit die Unterhaltung insoweit, als es durch die<br />

Wasserbenutzungsanlagen bedingt ist.<br />

Auslaufbauwerke sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu<br />

sichern und zu unterhalten.<br />

Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an<br />

Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren<br />

aufweisen.<br />

Der zu entsorgende Schlamm aus den Rückhaltebecken ist rechtmäßig zu entsorgen.<br />

4.3.4 Anzeigepflichten<br />

4.3.5 Sonstiges<br />

Änderungen der erlaubten Art und des Umfangs des eingeleiteten Wassers, Änderungen<br />

der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind<br />

unverzüglich dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und der Wasserrechtsbehörde<br />

anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig unter Vorlage entsprechender Unterlagen eine<br />

hierzu erforderliche Erlaubnis zu beantragen.<br />

Wenn bei Unfällen, Betriebsstörungen, etc. verunreinigtes Wasser über die<br />

Straßenentwässerungsanlagen in die Vorflut gelangt oder wenn Maßnahmen am<br />

Entwässerungssystem, bei denen eine erhöhte Gewässerbelastung nicht auszuschließen<br />

ist, geplant sind, sind die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.<br />

<strong>Die</strong> Ein- und Ausläufe der Rohrdurchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen vor Erosion<br />

zu schützen (z.B.: Lebendverbau mit geeigneter Initialsicherung durch Jutematten,<br />

Faschinen und im Ausnahmefall Steinwurf).<br />

<strong>Die</strong> Einläufe und Ausläufe in den Rückhaltebecken sind so anzuordnen, dass der<br />

Durchflussweg möglichst lang ist.<br />

<strong>Die</strong> Durchflusszeit für Rückhaltebecken soll mindestens 30 min betragen.


- 18 -<br />

<strong>Die</strong> Gestaltung der notwendigen Drosseleinrichtungen und der Ausläufe ist den<br />

zuständigen Wasserwirtschaftsämtern mitzuteilen.<br />

<strong>Die</strong> Rückhaltebecken sind in mindestens zwei Becken aufzuteilen.<br />

<strong>Die</strong> Abläufe sind so zu gestalten, dass eine Rückhaltung <strong>von</strong> wassergefährdenden<br />

Stoffen <strong>von</strong> mindestens 30 m 3 erzielt wird.<br />

5. Straßenrechtliche Verfügungen<br />

FStrG und BayStrWG<br />

Soweit nicht § 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG<br />

gelten, werden <strong>von</strong> Bundesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen<br />

öffentlichen Straßen<br />

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen,<br />

dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird,<br />

- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßgabe<br />

umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen<br />

Verkehrszweck wirksam wird und<br />

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort<br />

vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der<br />

Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zum<br />

Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen.<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis und den<br />

entsprechenden Lageplänen. <strong>Die</strong> betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort<br />

kenntlich gemacht. <strong>Die</strong> Farbgestaltung entspricht der in Anlage 4 zur VollzBek-<br />

BayStrWG. Das Wirksamwerden der Verfügung ist der das Straßenverzeichnis führenden<br />

Behörde mitzuteilen.<br />

6. Entscheidungen über Einwendungen<br />

6.1 Anordnungen im Interesse <strong>von</strong> Betroffenen<br />

Soweit private Wasserversorgungsanlagen (zum Beispiel Trink- oder<br />

Brauchwasserbrunnen oder Quellen) betroffen sein können, ist dafür Sorge zu tragen,<br />

dass diese durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Falls dies nicht gelingt, ist<br />

für den rechtlich geschützten Bestand Ersatz zu leisten, hilfsweise Geldentschädigung.<br />

Vor Baubeginn ist bezüglich Qualität und Quantität des Wassers eine Beweissicherung<br />

durchzuführen.<br />

6.2 Zurückweisungen<br />

<strong>Die</strong> übrigen im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen,<br />

soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen und / oder<br />

Zusagen des Vorhabensträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des<br />

Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.<br />

7. Entscheidungsvorbehalte<br />

Für den Fall, dass die ordentlichen Gerichte eine eventuelle Entschädigungsklage der<br />

Jagdgenossenschaft Dirnaich (Jagdwertminderung) ohne vorherige Entscheidung der<br />

Planfeststellungsbehörde für unzulässig erklären sollten, wird eine nachträgliche<br />

Entscheidung vorbehalten.


8. Sofortige Vollziehbarkeit<br />

- 19 -<br />

<strong>Die</strong>ser Beschluss ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG sofort vollziehbar.<br />

9. Kostenentscheidung<br />

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Beschluss wird keine<br />

Gebühr erhoben.<br />

Auslagen werden nicht erhoben.


1. Beschreibung des Vorhabens<br />

- 20 -<br />

B Sachverhalt<br />

<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 dient dem weiträumigen Verkehr zwischen dem Ballungsraum<br />

München, dem Vilstal, dem Rottal und dem ostbayerischen Raum, bzw. stellt die<br />

Verbindungsachse der Mittelzentren Ruhstorf a. d. Rott, Pfarrkirchen, Eggenfelden,<br />

Vilsbiburg, Erding mit dem Oberzentrum München dar. Sie ist auch der Hauptzubringer<br />

zum niederbayerischen Bäderdreieck (Bad Birnbach, Bad Griesbach und Bad Füssing).<br />

Große Teile der Landkreise Landshut, Rottal-Inn und Passau sind über die B 388 an den<br />

Flughafen München angebunden.<br />

<strong>Die</strong>ser Straßenzug wird kontinuierlich dem Verkehrsbedarf angepasst. <strong>Die</strong><br />

Ortsumgehung Dirnaich soll in etwa bei Rothenwörth (Gemeinde Bodenkirchen,<br />

Landkreis Landshut) beginnen und nördlich <strong>von</strong> Rothenwörth Richtung Osten über den<br />

Rothenwörther Bach und das Tinsbachtal verlaufen. <strong>Die</strong> folgende Kreuzung mit der<br />

Kreisstraße LA 3 ist “teilhöhenfrei” mit einem Anschlussast geplant. Im weiteren Verlauf<br />

überquert die Plantrasse den Breitreiter Bach und umgeht Spielberg, Siebengadern und<br />

Dörfl im Norden. Sie ist dabei weitgehend ins Gelände eingeschnitten. Anschließend<br />

überquert sie das Kühbachtal, umgeht Dirnaich im Norden, kreuzt die Kreisstraße PAN<br />

33 und bindet nordwestlich <strong>von</strong> Oberschmiddorf (Markt Gangkofen, Landkreis Rottal-Inn)<br />

an die bestehende, bereits ausgebaute Bundesstraße (Ortsumgehung Gangkofen) an.<br />

<strong>Die</strong> Kreisstraße PAN 33 wird überführt und östlich <strong>von</strong> Dirnaich über die bestehende<br />

abzustufende Bundesstraße an die Plantrasse angeschlossen.<br />

<strong>Die</strong> maximale Steigung der Ortsumgehung Dirnaich beträgt ca. 1,5 %. <strong>Die</strong> maximale<br />

Einschnittstiefe beträgt ca. 6,50 m, die maximale Dammhöhe in etwa 11 m.<br />

Im Zuge des Vorhabens sind 10 Ingenieurbauwerke vorgesehen. <strong>Die</strong> Kreisstraßen LA 3<br />

und PAN 33 sowie ein öffentlicher Feld- und Waldweg werden jeweils durch<br />

Spannbetonbauwerke (LWsenkrecht = 24 m bzw. 25 m bzw. 24,40 m) überführt. Der<br />

Rothenwörther Bach wird mit einem Wellstahlrohrbauwerk unterführt. <strong>Die</strong> Unterführungen<br />

des Tinsbaches, des Breitreiter Baches (jeweils Einfeldbauwerke) und des Kühbaches<br />

(Zweifeldbauwerk), mit denen gleichzeitig die Wegebeziehungen <strong>von</strong> Gemeindestraßen<br />

aufrecht erhalten bleiben, sind als Spannbetonbauwerke geplant. Der Aufrechterhaltung<br />

<strong>von</strong> Wegebeziehungen dient auch die Unterführung am Bauanfang, die Kühbachbrücke<br />

im Zuge eines öffentlichen Feld- und Waldweges und die Verlegung eines<br />

Wellstahlrohrdurchlasses am Bauende.<br />

<strong>Die</strong> Planunterlagen sehen für die Verlegungsstrecke der B 388 einen frostsicheren<br />

Oberbau mit einer befestigten Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 8,0 m vor. <strong>Die</strong> Dammböschungen sind<br />

mit einer Regelneigung <strong>von</strong> 1 : 2, die Einschnittsböschungen mit 1 : 1,5 geplant.<br />

<strong>Die</strong> mit dem Vorhaben verbundenen nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur<br />

und Landschaft werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen. Des<br />

Weiteren sind zahlreiche Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel<br />

Böschungsbepflanzungen, Schutzzäune und Anlage eines Auffanggrabens mit<br />

vorgelagertem Absetzbecken vorgesehen. Als Entwässerungsmaßnahmen sind neben<br />

zahlreichen Durchlässen, Mulden, Rohrleitungen etc. fünf Regenrückhaltebecken und ein<br />

Regenklärbecken geplant.<br />

Des Weiteren sind Parallelwege zur Aufrechterhaltung des nachgeordneten Wegenetzes<br />

und zur Erschließung <strong>von</strong> Grundstücken vorgesehen.<br />

2. Vorgängige Planungsstufen<br />

2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen<br />

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004, BGBl 2004 I<br />

Seite 2574) ist die Ortsumgehung Dirnaich im „vordringlichen Bedarf“ eingestuft.


2.2 Landesplanung<br />

- 21 -<br />

<strong>Die</strong> B 388 wird im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) als Entwicklungsachse<br />

<strong>von</strong> überregionaler Bedeutung bezeichnet.<br />

<strong>Die</strong> fachlichen Ziele des LEP sind im Abschnitt B V enthalten. Insbesondere ist<br />

aufgeführt:<br />

B V 1.4.2: “<strong>Die</strong> Bundesfernstraßen sollen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz für<br />

den weiträumigen Verkehr bilden. Um bei steigendem Verkehrsaufkommen<br />

ihre Aufgabe erfüllen zu können, sollen<br />

- ...<br />

- Verkehrsengpässe im bestehenden Straßennetz beseitigt ... werden.”<br />

B V 1.4.7: “Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse innerorts und um die Belastung<br />

der Anwohner durch Lärm und Abgase zu verringern, soll der Bau <strong>von</strong><br />

Ortsumgehungen forciert werden. Unfallschwerpunkte sollen beseitigt<br />

werden.”<br />

Nach A II 1.2 Anhang 7 des LEP sind die Gemeinde Bodenkirchen im Landkreis<br />

Landshut und der Landkreis Rottal-Inn als ländliche Teilräume, deren Entwicklung<br />

nachhaltig gestärkt werden soll, aufgeführt.<br />

2.3 Regionalplan, Bauleitplanung<br />

Im Regionalplan der Region Landshut (13) ist aufgeführt:<br />

B X 2.1: “Das überregionale Straßennetz soll so ausgebaut werden, daß die<br />

großräumige Anbindung der Region und ihrer Teilräume verbessert wird.”<br />

B X 2.2: “...Darüber hinaus sollen vor allem in den südlichen Teilräumen der Region<br />

die Ausbaumaßnahmen einer verbesserten Erreichbarkeit des neuen<br />

Flughafens München dienen.”<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse ist mit der Bauleitplanung der Gemeinde Bodenkirchen und des Marktes<br />

Gangkofen abgestimmt.<br />

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

Mit Schreiben vom 21.03.2003 beantragte das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen<br />

die Planfeststellung für die Bundesstraße B 388, Ortsumgehung Dirnaich.<br />

<strong>Die</strong> Planunterlagen lagen in der Zeit vom 10.04.2003 bis 13.05.2003 bei der Gemeinde<br />

Bodenkirchen und vom 23.04.2003 bis 22.05.2003 beim Markt Gangkofen nach<br />

ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der<br />

Veröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der<br />

Gemeinde Bodenkirchen bis spätestens 28.05.2003 und beim Markt Gangkofen bis<br />

spätestens 06.06.2003 oder der <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> schriftlich oder zur<br />

Niederschrift zu erheben sind.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und<br />

Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben:<br />

- Gemeinde Bodenkirchen<br />

- Markt Gangkofen<br />

- Landratsamt Rottal – Inn<br />

- Landratsamt Landshut<br />

- Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft


- Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />

- 22 -<br />

- Direktion für ländliche Entwicklung Landau a.d. Isar<br />

- Landwirtschaftsamt Landshut<br />

- Amt für Landwirtschaft Eggenfelden<br />

- Forstdirektion <strong>Niederbayern</strong>-Oberpfalz<br />

- Bayerisches Forstamt Landshut<br />

- Bayerisches Forstamt Simbach a. Inn<br />

- Bezirksfinanzdirektion Landshut, Liegenschafts- und Rechtsabteilung<br />

- Bezirksfinanzdirektion Landshut, Abteilung Vermessung<br />

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München<br />

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Außenstelle Landshut<br />

- Wehrbereichsverwaltung VI<br />

- Vermessungsamt Pfarrkirchen<br />

- Vermessungsamt Landshut<br />

- Straßenbauamt Landshut<br />

- Bezirk <strong>Niederbayern</strong> und Fachberatung für Fischerei<br />

- Landesfischereiverband Bayern e.V.<br />

- Bund Naturschutz in Bayern e.V.<br />

- Landesbund für Vogelschutz<br />

- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald<br />

- Landesverband der dt. Gebirgs- und Wandervereine<br />

- Landesjagdverband Bayern e.V.<br />

- Bayerischer Bauernverband<br />

- Regionaler Planungsverband Landshut<br />

- Deutsche Telekom AG<br />

- E.ON Netz GmbH<br />

- E.ON Bayern AG<br />

- Regionalbus Ostbayern GmbH<br />

- Fischereiberechtigte<br />

- Jagdgenossenschaft Dirnaich<br />

- Jagdgenossenschaft Binabiburg<br />

Zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen<br />

äußerte sich der Vorhabensträger anschließend.<br />

<strong>Die</strong> Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 27.07. und 28.07.2004 im Kultursaal<br />

bei der öffentlichen Bücherei im Schulzentrum, Waisenhausstraße 25, in 84140<br />

Gangkofen erörtert. <strong>Die</strong> Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände sowie die<br />

Einwender wurden hier<strong>von</strong> benachrichtigt; im Übrigen erfolgte ortsübliche<br />

Bekanntmachung. Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift<br />

festgehalten.<br />

Aufgrund der Planänderung bei Bau-km 4+150 im Bereich der Flnr. 1103, Gemarkung<br />

Dirnaich (Entwässerung, Zufahrt) wurde ein ergänzendes Anhörungsverfahren


- 23 -<br />

durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Anhörung wegen der Verschiebung der Kreisstraße<br />

PAN 33 Richtung Westen.<br />

Weitere Planänderungen ergaben sich nach der ergänzenden Untersuchung durch den<br />

Vorhabensträger nach dem Erörterungstermin. <strong>Die</strong>se Änderungen wurden vom<br />

Vorhabensträger mit den Betroffenen abgestimmt.


- 24 -<br />

C Entscheidungsgründe<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:<br />

1. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen,<br />

Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong> ist gemäß Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG und Art. 3<br />

BayVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren und<br />

die Planfeststellung.<br />

Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden,<br />

wenn der Plan vorher festgestellt ist.<br />

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der<br />

notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle <strong>von</strong> ihm berührten öffentlichen<br />

Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem<br />

Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt<br />

(Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).<br />

<strong>Die</strong> straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen<br />

Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen,<br />

Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75<br />

Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hier<strong>von</strong> ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis<br />

nach § 7 WHG. Aufgrund <strong>von</strong> § 14 WHG i. V. m. Art. 84 BayWG kann die <strong>Regierung</strong><br />

jedoch auch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

entscheiden. Gleiches gilt für die straßenrechtlichen Verfügungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz<br />

2 FStrG und Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 5 BayStrWG.<br />

1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die vom Vorhaben<br />

berührten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Im<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist näher geregelt, für welche<br />

Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3 UVPG i.V.m.<br />

Anlage 1).<br />

Nach Anlage 1, Ziffern 14.3 – 14.5, des UVPG ergibt sich hier keine obligatorische UVP-<br />

Pflicht, da die genannten Größenwerte nicht erreicht werden.<br />

Nach § 3 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 14.6, und § 3c UVPG ist für den Bau einer sonstigen<br />

Bundesstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben<br />

unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche<br />

Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären<br />

(allgemeine Vorprüfung).<br />

Hinsichtlich Gewässerausbauten gilt gemäß Ziff. 13.16 der Anlage 1 und § 3 d UVPG<br />

Landesrecht (L), und damit die Anlage II zum BayWG. Also ist auch insoweit eine<br />

allgemeine Vorprüfung vorzunehmen.<br />

Unter Anwendung der genannten Kriterien bleibt fraglich, ob die Pflicht zur Durchführung<br />

einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da nach der früheren Regelung<br />

in § 3 UVPG bei allen Planfeststellungen für Bundesfernstraßen obligatorisch eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, hat der Vorhabensträger jedoch<br />

insoweit Angaben gemacht und werden nachfolgend die wesentlichen<br />

Umweltauswirkungen dargestellt und bewertet.<br />

<strong>Die</strong> Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte durch das<br />

Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 3 b FStrG, Art. 73 Abs. 3 bis 7 BayVwVfG.


2. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

- 25 -<br />

2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)<br />

2.1.1 Beschreibung des Vorhabens<br />

Siehe B 1.<br />

2.1.2 Beschreibung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens<br />

Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Haupteinheit Unterbayer.<br />

Tertiärhügelland „Isar-Inn-Hügelland“ (060). Hier gehört er zur Untereinheit „Rott-Bina-<br />

Hügelland“, das im Landkreis Landshut weniger differenziert der großflächigen<br />

Untereinheit „Vils-Hügelland“ zugerechnet wird. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch<br />

sanft geneigte Hanglagen nördlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden Bina.<br />

Gliedernd wirken mehrere in Nord-Süd-Richtung verlaufende Seitentäler des Binatals mit<br />

mehr oder minder deutlich ausgeprägter Talasymmetrie.<br />

Schutzgut Mensch:<br />

Wohnen:<br />

Es herrscht lockere Siedlungsstruktur vor. Der Schwerpunkt der Besiedlung liegt im Tal,<br />

in Randlage zur Binaaue. Nur einzelne Anwesen liegen abseits im Bereich der Feldflur.<br />

Erholen:<br />

Für die naturbezogene Erholung eignen sich das Binatal und einige Seitentäler<br />

(Rothenwörther Bach, Tinsbach, Breitreiter Bach, Kühbach).<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen:<br />

Ausgewiesene naturschutzrechtlich geschützte Gebiete liegen nicht vor. Eine Mehrzahl<br />

kleinerer Teilflächen fällt unter den Schutz <strong>von</strong> Art. 13 d BayNatSchG. Das<br />

Untersuchungsgebiet ist arm an naturbetonten (nicht intensiv genutzten)<br />

Vegetationsbeständen. <strong>Die</strong> vorhandenen Bestände sind meist kleinflächig und liegen<br />

schwerpunktmäßig in den Tälern der Bina und ihrer Seitenbäche. Von besonderer<br />

naturschutzfachlicher Bedeutung sind die Bina und ihre Aue sowie der Kühbach. Im<br />

ABSP wurden Artenhilfsmaßnahmen für die Gemeine Bachmuschel (Unio crassus) im<br />

Kühbach-Einzugsgebiet initiiert. Unter mehreren wertvollen Amphibienlaichgewässern,<br />

die vor allem in den Talräumen und Muldenzügen nördlich der Plantrasse liegen, sind die<br />

Fortpflanzungsgewässer des in Bayern gefährdeten Laubfrosches (nordöstlich Dörfl und<br />

westlich Lackner) aufzuführen.<br />

Naturbetonte Lebensräume im Gebiet sind:<br />

Fließgewässer, Stillgewässer, typische Gewässerbegleitstrukturen, kleine Sickerquellen,<br />

kleinflächige Nass- und Feuchtwiesenbestände, extensiv genutztes Grünland und<br />

Grünlandbrachen, Baumreihen und Einzelgehölze, flächige Gehölzbestände,<br />

kleinflächige Streuobstbestände sowie Gras- und Krautsäume.<br />

Wesentliche Bereiche (besonders wertvolle Lebensräume) stellen vor allem das<br />

Kühbachtal und bedeutsame Biotopstrukturen im Tinsbachtal und an der Kühbachleite<br />

dar; wesentliche Bereiche sind außerdem kleinflächige sickerfeuchte Bereiche und<br />

magere Standorte auf westexponierten Ranken nördlich <strong>von</strong> Siebengadern und Dörfl.<br />

Ansonsten liegen noch einige Lebensräume mit allenfalls durchschnittlicher<br />

naturschutzfachlicher Bedeutung im Einflussbereich des Vorhabens.<br />

Seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten im Gebiet sind:<br />

besondere Vogelarten in der Feldflur, Amphibienvorkommen, Krebs-, Libellen-, und<br />

Fischartenvorkommen sowie die gemeine Fluss- /Bachmuschel im Kühbach, für die auch<br />

im Tinsbach Nachweise vorliegen. Auch einige seltene und gefährdete Pflanzenarten,<br />

insbesondere Arten quellnasser und magerer Standorte, sind an Wegeböschungen, an<br />

der westexponierten Hangleite des Kühbachtals sowie in einigen Tal- und<br />

Fließgewässerabschnitten nachgewiesen.


- 26 -<br />

Biotopverbund:<br />

<strong>Die</strong> Feldflur ist in weiten Teilen strukturarm, so dass hier <strong>von</strong> einem unzureichenden<br />

Biotopverbund auszugehen ist. Eine Verbesserung der Situation ist aber in absehbarer<br />

Zeit zu erwarten. Neben der zentralen Biotopverbundachse des Binatals erfüllen auch die<br />

Seitenbäche mit ihren Auen wichtige Biotopverbundfunktionen. Sowohl die Bina und ihre<br />

Aue als auch die Seitentäler sind allerdings in ihrem gegenwärtigen Zustand in ihrer<br />

Funktionsfähigkeit eingeschränkt (Begradigungen, fehlende Begleitstrukturen). <strong>Die</strong><br />

Funktionsbeziehungen zwischen dem Binatal und den Seitentälern sind durch die<br />

bestehende B 388 bereits aktuell beeinträchtigt. Von Funktionsbeziehungen zwischen<br />

den Waldgebieten bzw. der Feldflur im Norden und der Binaaue im Süden ist jedoch<br />

auszugehen.<br />

Schutzgut Boden:<br />

Im Hügelland herrschen als typische Bodenbildungen der oberen Süßwassermolasse<br />

(mit unterschiedlich starker Lößüberdeckung) trockene bis mäßig frische Braunerden und<br />

mehr oder weniger stark erodierte Parabraunerden vor. Im Bereich der quartären<br />

Talfüllungen dominieren Gleye. Außerhalb der Bachauen treten keine seltenen<br />

Bodenbildungen auf.<br />

<strong>Die</strong> Böden im Einflussbereich des Vorhabens werden zum überwiegenden Teil<br />

landwirtschaftlich intensiv genutzt.<br />

Schutzgut Wasser:<br />

Als Oberflächengewässer sind insbesondere die Bina (weitgehend begradigt), der<br />

Rothenwörther Bach, der Breitreiter Bach, der Kühbach und der Tinsbach zu nennen.<br />

Alle Seitenbäche sind größtenteils begradigt, teilweise sogar grabenartig ausgebaut und<br />

werden <strong>von</strong> der B 388 gequert. Nördlich <strong>von</strong> Siebengadern befindet sich ein<br />

Quellhorizont, der zwei Sickerquellen speist.<br />

Schutzgut Luft und Klima:<br />

<strong>Die</strong> mittlere jährl. Niederschlagssumme beträgt 700 – 800 mm, die mittlere jährl.<br />

Temperatur beträgt 7 0 C, Wind herrscht vorwiegend aus West- und Südwest. Der<br />

Zustrom (Frisch- und Kaltluft ins Binatal) über die Seitentäler ist ebenso wie die<br />

klimatische und lufthygienische Belastungssituation als gering einzustufen.<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

In großen Teilen überwiegt der Eindruck einer wenig gegliederten, fast ausschließlich<br />

ackerbaulich genutzten Flur, die im Norden <strong>von</strong> einer nahezu geschlossenen Waldkulisse<br />

begrenzt wird. Landschaftsbildprägende Funktion übernehmen vor allem die Seitentäler.<br />

Sie heben sich als eigenständige und visuell vielfältige Räume <strong>von</strong> der umgebenden<br />

Landschaft ab und eröffnen teils Blickbeziehungen vom und ins Binatal. Zwei<br />

Windkraftanlagen südlich des Talraums bilden beherrschende Merkzeichen in der<br />

Landschaft mit großer Fernwirkung.<br />

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:<br />

Das Untersuchungsgebiet ist verhältnismäßig reich an Bau- und Bodendenkmälern. <strong>Die</strong><br />

Baudenkmäler sind durchwegs dem innerörtlichen Bereich zuzuordnen. Ein erheblicher<br />

Teil der Baudenkmäler liegt südlich der Bina. An Bodendenkmälern liegen verschiedene<br />

vorgeschichtliche Siedlungsfunde sowie ein Siedlungsfund der älteren Jungsteinzeit vor.<br />

Das Gebiet ist durch landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Ackeranteil) geprägt.<br />

Waldflächen beschränken sich auf die Höhen- und Kuppenlagen am Nordrand des<br />

Talraumes. Es überwiegen Fichten-Altersklassenwälder.


- 27 -<br />

2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltauswirkungen<br />

Lage und Höhe der Trasse:<br />

Lärmmindernd wirkt sich aus, dass die Gradiente in weiten Teilen im Einschnitt verläuft<br />

und die Plantrasse unter Berücksichtigung vorhandener Zwangspunkte soweit möglich<br />

<strong>von</strong> Bebauung abgerückt wird. <strong>Die</strong>s wirkt sich auch günstig hinsichtlich einer<br />

landschaftsgerechten Einbindung der Straße (Sichtbeziehungen) aus.<br />

Zur Minimierung der mittelbaren Beeinträchtigungen des flächigen Ufergehölzes im<br />

Tinsbachtal wird die Trasse in diesem Bereich soweit möglich nach Süden verlagert.<br />

<strong>Die</strong> (Teil)-Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen sickerfeuchten Bereichen und <strong>von</strong> mageren<br />

Standorten auf westexponierten Ranken (hohlwegartige Wegabschnitte, geschützte<br />

Biotope gem. Art. 13 d BayNatSchG) kann (nur) zum Teil vermieden werden.<br />

Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima werden, soweit möglich, durch geringe<br />

Dammhöhen vermindert.<br />

Auf eine kurze Baulänge sowie auf Verringerung <strong>von</strong> Grundstücksdurchschneidungen<br />

wird geachtet, um Flächenversiegelung und Flächenverbrauch sowie Trennwirkung<br />

gering zu halten.<br />

<strong>Die</strong> niedrigen Längsneigungen der Plantrasse verringern Abgas- und Partikelemissionen.<br />

Straßenquerschnitt:<br />

<strong>Die</strong> Querschnitte sind auf das erforderliche Maß beschränkt. Damit werden Flächenversiegelung<br />

und Flächenverbrauch, soweit möglich, reduziert. Nicht mehr benötigte<br />

Verkehrsflächen werden entsiegelt.<br />

Entwässerung, Gewässer:<br />

<strong>Die</strong> Oberflächenentwässerung wird unter dem Aspekt der Schonung des Grundwassers<br />

und der Oberflächengewässer wie folgt gestaltet:<br />

− Das Oberflächen- und Straßenwasser wird weitgehend über Rückhalteanlagen<br />

(Erdbecken) mit Leichtstoffabscheider zum Vorfluter geleitet.<br />

− In Dammbereichen erfolgt zunächst eine breitflächige Versickerung des<br />

Oberflächenwassers über Bankette und Böschungen (Grundwasserneubildungsrate).<br />

− Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten werden wirksame Sand- und Schlammfänge festgelegt<br />

und errichtet, um den Eintrag <strong>von</strong> Geschiebe und Schwebstoffen infolge <strong>von</strong> durch<br />

Niederschläge bedingten Erosionen in die Vorfluter zu vermeiden.<br />

<strong>Die</strong> nach dem Stand der Technik geplante Oberflächenentwässerung verhindert<br />

Vernässungsschäden angrenzender Grundstücke.<br />

An den betroffenen Fließgewässern werden die Durchlässe und Brücken größer<br />

dimensioniert als dies aus hydraulischer Sicht erforderlich ist (Rothenwörther Bach,<br />

Tinsbach, Breitreiter Bach sowie Kühbach).<br />

Zur Minderung der Eingriffe in den Rothenwörther Bach erfolgt eine Aufwertung des<br />

verlegten Teilstückes durch einen Ausbau nach naturnahen Gesichtspunkten.<br />

Ingenieurbauwerke:<br />

In den Tälern des Tinsbaches, Breitreiter Baches sowie Kühbaches sind<br />

Brückenbauwerke geplant, die einen Teil des Talraumes überspannen und somit die<br />

visuelle und biologische Barrierewirkung der Straße mindern. Auch die Möglichkeit <strong>von</strong><br />

Kaltluftstau wird damit vermindert.


Baubetrieb:<br />

- 28 -<br />

Im Bereich der Täler des Rothenwörther Baches, des Tinsbaches und des Breitreiter<br />

Baches wird auf Arbeitsstreifen und auf die Errichtung <strong>von</strong> Lagerflächen (z.B. Oberboden)<br />

verzichtet, ebenso im Bereich verschiedener nach Art. 13 d und 13 e Abs. 1 BayNatSchG<br />

geschützter Flächen.<br />

Nachgeordnetes Straßen- und Wegenetz:<br />

Das nachgeordnete Wegenetz wird angepasst und mit neuen bzw. zu verlegenden<br />

Wegen neu verbunden. Auf weiten Teilen sind parallel zur zu verlegenden Bundesstraße<br />

neue Anwandwege geplant. Sie erschließen land- und forstwirtschaftlich genutzte<br />

Flurstücke, die durch die Trasse zerschnitten werden. Mit den geplanten Über- und<br />

Unterführungen sowie den angepassten Anwandwegen ergibt sich auch für<br />

Erholungssuchende eine Vielzahl <strong>von</strong> Möglichkeiten. Eine bituminöse Befestigung erfolgt<br />

im erforderlichen Maß.<br />

Im Übrigen beinhaltet der Teil A des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es Auflagen, die zur<br />

Vermeidung und Verminderung <strong>von</strong> Umweltauswirkungen beitragen.<br />

Schutz-, Gestaltungs-, und Ausgleichsmaßnahmen sind unter C 3.4.5 beschrieben.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003)<br />

<strong>Die</strong> geplante Ortsumfahrung Dirnaich im Zuge der B 388 ist nach Ansicht des BN<br />

nicht erforderlich. <strong>Die</strong> im Erläuterungsbericht (beispielsweise S 13) dargelegten<br />

Verkehrszählungen <strong>von</strong> 1999 bzw. die Verkehrsprognose bis 2020, mit einem<br />

durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) <strong>von</strong> 5.200 (1999) bzw.<br />

6.400 (2020), können die mit dem Vorhaben einhergehenden, erheblichen<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft, den Flächenverbrauch (Schutzgut Boden!) und<br />

die Beeinträchtigung der Naherholungsmöglichkeiten sowie die enormen<br />

Baukosten nicht rechtfertigen.<br />

Der BN lehnt daher den Neubau einer Ortsumfahrung <strong>von</strong> Dirnaich ab und<br />

plädiert stattdessen für eine bestandsorientierte Lösung, d.h. die Nullvariante mit<br />

verkehrslenkenden Maßnahmen oder die Ausbauvariante. Letztere müsste<br />

jedoch hinsichtlich der auf S. 16 im Erläuterungsbericht dargelegten Probleme<br />

noch eingehender untersucht werden, wobei sich u. E. durchaus<br />

Optimierungsmöglichkeiten ergeben würden.<br />

� Einwendungen / Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />

Insbesondere werden nachfolgend genannte Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen<br />

gefordert / gewünscht:<br />

− Abrücken der Trasse nach Norden<br />

− Lärmschutzmaßnahmen<br />

− Es soll überprüft werden, ob der Anschlussast LA 3 / B 388 nördlich der B 388<br />

verlegt werden kann.<br />

− Verschiedene Straßen verschieben / beibehalten / neu anlegen / anders<br />

gestalten<br />

− Neue / zusätzliche / andere Zufahrten<br />

− Lage der Ausgleichsflächen<br />

− Regenrückhaltebecken verlegen<br />

− Veränderung / Verbesserung / andere bzw. verbesserte Gestaltung der<br />

Oberflächenentwässerung<br />

− Ersatzland wird gewünscht / unwirtschaftliche Restflächen übernehmen<br />

− Wildschutzzäune, Leitpfosten mit entsprechenden Leiteinrichtungen


- 29 -<br />

2.1.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen<br />

Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, der behördlichen<br />

Stellungnahmen, <strong>von</strong> Äußerungen und Einwendungen Dritter und eigener Ermittlungen<br />

der Planfeststellungsbehörde sind folgende Auswirkungen und Wechselwirkungen auf die<br />

in § 2 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten:<br />

Anlagebedingte Auswirkungen sind Flächenüberbauung und -versiegelung, verbunden<br />

mit quantitativen und qualitativen Verlusten an Vegetation und frei lebender Tierwelt<br />

sowie <strong>von</strong> Flächen für land- und forstwirtschaftliche Zielsetzungen, Barriere- und<br />

Zerschneidungseffekte, kleinklimatische Veränderungen der Umwelt, Veränderung des<br />

Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Erholungsqualität der<br />

Landschaft.<br />

Baubedingte Auswirkungen ergeben sich aus Baustelleneinrichtungen, Arbeitsstreifen,<br />

Lagerplätzen u. ä., Entnahme und Deponie <strong>von</strong> Erdmassen, temporären<br />

Gewässerverunreinigungen, Lärm-, Staub-, Abgasemissionen und Erschütterungen.<br />

Verkehrsbedingte Auswirkungen können sein Verlärmung, Schadstoff-Emissionen,<br />

Erschütterungen, Bewegungs- und Lichtemissionen mit Auswirkungen auf die Tierwelt<br />

und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.<br />

Sekundär- und Tertiärwirkungen können sein Nutzungsänderungen, z. B. in Form <strong>von</strong><br />

Erweiterungen <strong>von</strong> Siedlungsflächen oder weiteren Straßenbaumaßnahmen in Form <strong>von</strong><br />

Neu- und Ausbau im nachgeordneten Straßennetz.<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Faktoren wirken jeweils in unterschiedlicher Stärke und Ausmaß auf die<br />

Umwelt. Teilweise sind sie leicht zu quantifizieren (z. B. die Flächenüberbauung), z. T.<br />

lassen sie sich jedoch kaum in Werten ausdrücken (z. B. die Folgen einer<br />

Fließgewässerüberbauung für die Fauna).<br />

2.1.4.1 Schutzgut Menschen<br />

Teilbereich Wohnen<br />

Von der Ortsumgehung Dirnaich werden im Prognosejahr 2020 in 25 m Abstand vom<br />

Fahrbahnrand Verkehrslärmbelastungen <strong>von</strong> rund 65 dB(A) am Tage und 58 dB(A) in der<br />

Nacht ausgehen (Lme = Emissionspegel in 25 m Abstand).<br />

<strong>Die</strong> Verkehrslärmemissionen werden durch das Vorhaben verlagert. <strong>Die</strong> Straße erhält<br />

keine andere Funktion, sondern wird aus den Ortschaften herausgenommen und<br />

beeinträchtigt damit wegen des größeren Abstandes künftig weniger Menschen als<br />

bisher.<br />

Auswirkungen des Vorhabens sind aber neue bzw. geänderte Lärmbeeinträchtigungen<br />

für Dorf- / Mischgebiete, Weiler und verschiedene Einzelanwesen. Neubelastungen treten<br />

vor allem nördlich <strong>von</strong> Spielberg, Siebengadern und Dirnaich (Dorf- / Mischgebiete) sowie<br />

im Bereich Rothenwörth und verschiedener Einzelanwesen südlich Breitreit, im Bereich<br />

nördlich Siebengadern und östlich <strong>von</strong> Dirnaich auf.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Labbé und Partner, Rechtsanwälte (Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Es wird eine sachverständige Überprüfung der in den Planfeststellungsunterlagen<br />

dargestellten, lärmschutzrechtlichen Ausführungen gefordert. Lärmschutz könnte<br />

sich aus unserer Sicht für die Anwesen nördlich der bestehenden B 388 bei<br />

Rothenwörth ergeben (Anwesen Nrn. 1 bis 15), für das Anwesen bei der LA 3 Nr.<br />

16, ggf. für die Anwesen Nr. 17 und 18, für das Anwesen Nr. 22 und für Anwesen<br />

am Ende des Planfeststellungsabschnitts.<br />

Im Übrigen vertreten wir die Auffassung, dass der gesamte<br />

Planfeststellungsabschnitt als Neubau zu werten ist. Es besteht also kein<br />

Einverständnis damit, die Bereiche jeweils am Anfang und am Ende des<br />

Planfeststellungsabschnitts als Änderungsbereiche zu werten.<br />

Für die <strong>von</strong> uns vertretenen Mandanten wird generell darum gebeten,<br />

Verbesserungen in lärmschutzmäßiger Hinsicht über Geländemodellierungen,


- 30 -<br />

Aufschüttungen und dergleichen auch dann zu gewährleisten, wenn sich kein<br />

Rechtsanspruch auf Lärmschutz ergeben sollte.<br />

… Sollte es zu einer Neutrassierung kommen, fordern wir, diese insbesondere im<br />

Bereich <strong>von</strong> Bau-km 2+000 um ca. 120 m nach Norden zu verschwenken. Damit<br />

wäre die Einschnittslage wesentlich zu entschärfen und auch die Lärmsituation<br />

würde sich verbessern. …<br />

… <strong>Die</strong> geplante Querung der Gemeindeverbindungsstraße bei etwa Bau-km<br />

0+100 soll in dem Bereich des Rothenwörther Grabens bei Bau-km 0+360<br />

verschoben werden. Damit könnte … die Lärmsituation der Anlieger verbessert<br />

werden. …<br />

Teilbereich Erholen<br />

Durch die Maßnahme betroffen ist die freie Landschaft außerhalb der Bebauung,<br />

insbesondere Bereiche mit Eignung für die ruhige, naturbezogene Erholung. Wesentliche<br />

Bereiche sind die Talräume Rothenwörther Bachtal, Tinsbachtal, Breitreiter Bachtal sowie<br />

Kühbachtal mit günstigen Wegeverbindungen.<br />

2.1.4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind detailliert in den Unterlagen<br />

12 und 16 (insbesondere Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Textteil)<br />

beschrieben. Insbesondere nachfolgende Beeinträchtigungen werden eintreten:<br />

Konfliktbereich 1:<br />

Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker und Intensivgrünland); Querung der<br />

Talräume des Rothenwörther Baches (durchgehende Dammschüttung mit Wellstahlrohr)<br />

und des Tinsbaches (Dammschüttung und Einfeld-Brücke)<br />

Konfliktbereich 2:<br />

Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (überwiegend Acker)<br />

Konfliktbereich 3:<br />

Querung des Breitreiter Bachtals (Dammschüttung und Brücke), Teil-Überbauung eines<br />

Feldgehölzes; Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker,<br />

Intensivgrünland)<br />

Konfliktbereich 4:<br />

(Teil-)Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen Feucht- und Trockenbiotopen; Überbauung und<br />

Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland), Durchschneidung<br />

einer jungen Heckenpflanzung in der Flur; Neutrassierung in Scheitellage eines<br />

Hügelzuges<br />

Konfliktbereich 5:<br />

Querung des Kühbachtals (Dammschüttung und Zweifeld-Brücke); Durchschneidung und<br />

Teilüberbauung eines wertvollen Biotops an der Kühbachleite; Überbauung und<br />

Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland)<br />

Konfliktbereich 6:<br />

Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (fast ausschließlich<br />

Acker) sowie <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen und Gras- und Krautsäumen auf bestehenden<br />

Straßenbegleitflächen


Stellungnahmen:<br />

2.1.4.3 Schutzgut Boden<br />

- 31 -<br />

� Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Deggendorf (Schreiben vom<br />

22.05.2003)<br />

Landschaftspflegerisches Begleitgrün<br />

Es sollte autochthones Pflanzmaterial zur Verwendung kommen. Wegen der<br />

Feuerbrandgefahr ist auf Weißdorn zu verzichten.<br />

� Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003)<br />

… ist jedoch zu betonen, dass die Rückhaltebecken so gestaltet und positioniert<br />

werden müssen, dass sie nicht zu regelrechten „Amhibienfallen“ werden können.<br />

…<br />

Eine Minderung der Eingriffstiefe konnte zwar erreicht werden, trotzdem bleiben<br />

gravierende Eingriffe unvermeidbar. …<br />

Zu Konfliktbereich 1:<br />

… im Rahmen der Verlegung des Rothenwörther Baches ca. 1.200 m 2 aufgefüllt<br />

werden und diese Fläche im Anschluss an die Baumaßnahme ihre Funktionen<br />

als Auestandort nicht mehr wahrnehmen kann. …<br />

Zu Konfliktbereich 3:<br />

Im Zuge der Querung des Breitreiter Baches wird dessen Aue zum Teil für die<br />

Dammböschung beansprucht.<br />

<strong>Die</strong>se Flächen können ihre Funktion als Aue nicht mehr wahrnehmen. Damit ist<br />

ein Lebensraum <strong>von</strong> Tierarten mit größeren Arealansprüchen und seltenen<br />

Biotopkomplexen betroffen. …<br />

Zu Konfliktbereich 4:<br />

… Nicht berücksichtigt ist jedoch das Ausgleichserfordernis, das durch die<br />

Verkleinerung der Biotope entsteht. …<br />

Zu Konfliktbereich 5:<br />

… das rechts des Kühbach gelegene Dammbauwerk beansprucht Aueflächen,<br />

die irreversibel einen Funktionsverlust erleiden. …<br />

… überbaute Hecke entlang des bestehenden öffentlichen Feldweges. Sie<br />

enthält neben zahlreichen anderen Arten auch die Rote Liste Art Rosa rubiginosa<br />

agg.<br />

… neue Rechtslage des BNatSchG… Danach ist es erforderlich, bei<br />

Begrünungen in der freien Landschaft autochthones Saat- und Pflanzengut zu<br />

verwenden. …<br />

… zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (93/626/EWG) Maßnahmen treffen, „um<br />

Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt… durch Ansiedlung und<br />

Ausbreitung <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren.“ <strong>Die</strong>se<br />

Ansiedlung <strong>von</strong> „Pflanzen fremder Arten“ erfolgt bisher bei nahezu allen<br />

Baumaßnahmen im Zuge der Pflanz- und Saatmaßnahmen…<br />

� Naturschutzbeirat des Bayer. Wald-Vereins (Schreiben vom 08.06.2003)<br />

Es wird aber gebeten, bei Pflanzmaßnahmen heimische, insektenfreundliche<br />

Gehölze zu berücksichtigen.<br />

Als wesentliche Folge <strong>von</strong> zu errichtenden Verkehrsflächen können auftreten ein<br />

beschleunigter Oberflächenwasserabfluss als Folge der Versiegelung, die Konzentration<br />

<strong>von</strong> Schadstoffen am Fahrbahnrand, die Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaus und<br />

Bodenreliefs und eine Beeinflussung der Grundwasserneubildung. Durch die


- 32 -<br />

Versiegelung wird in die Regelungsfunktionen, die Produktionsfunktionen und die<br />

Lebensraumfunktionen des Bodens eingegriffen.<br />

Ferner wird das Straßenumfeld mit Schadstoffen belastet (Vorsorgewerte für Böden nach<br />

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i. V. mit § 9 und Nr. 4 Anhang 2 BBodSchV insbesondere für<br />

Cadmium (Cd), Blei (Pb) und polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)).<br />

Aufgrund der Prognoseverkehrsmenge 2020 <strong>von</strong> rund 6.500 Kfz / 24 h im Maximum kann<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass die Vorsorgewerte auf landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen ab einem Abstand <strong>von</strong> mindestens 6 m vom Fahrbahnrand der geplanten B 388<br />

sowie der vorgesehenen Böschungsbepflanzung nicht erreicht werden.<br />

Stellungnahmen:<br />

2.1.4.4 Schutzgut Wasser<br />

2.1.4.4.1 Grundwasser<br />

� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />

Abgeschobener Boden soll getrennt nach Krume und Oberboden gelagert<br />

werden. Fremdbestandteile <strong>von</strong> Flächen die vorübergehend als Baustraßen<br />

genutzt werden, sind bis zu einer Tiefe <strong>von</strong> mindestens 1 m zu entfernen. Durch<br />

Baumaßnahmen verursachte Bodenverdichtungen auf Nutzflächen sind vor einer<br />

Wiederbefüllung im Untergrund zu lockern.<br />

� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />

22.05.2003)<br />

Sollte es bei den vorübergehend in Anspruch genommenen landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen zu Bodenverdichtungen kommen, sind diese durch<br />

Lockerungsmaßnahmen wieder zu beheben.<br />

Im Rahmen der Rekultivierung <strong>von</strong> aufgelassenen Straßen … ist auf eine<br />

vollständige Entfernung des Aufbruchmaterials incl. Bankette zu achten, um<br />

Schadstoffbelastungen zu vermeiden …<br />

� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />

(Schreiben vom 14.04.2003)<br />

Altlasten bzw. stofflich schädliche Bodenveränderungen sind uns im Bereich des<br />

geplanten Straßenbauvorhabens nicht bekannt.<br />

Während des Betriebes werden die durch den Kfz-Verkehr erzeugten und auf der<br />

Fahrbahn abgelagerten Stoffe als Schweb- oder Feststoffe vom Niederschlagswasser<br />

abtransportiert und versickern im Bereich des Straßenrandes oder in den<br />

Versickereinrichtungen bzw. gelangen in Vorfluter. Dabei ist hinsichtlich möglicher<br />

Grundwasserbelastungen zu berücksichtigen, dass die über dem Grundwasser liegenden<br />

Bodenschichten eine gewisse Filterwirkung haben und Schadstoffe zurückhalten oder<br />

binden. <strong>Die</strong> Grundwasserneubildung verringert sich aufgrund der Versiegelung und<br />

dadurch unterbundenen Versickerung.<br />

Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge <strong>von</strong> verkehrsbedingten Emissionen und<br />

betriebsbedingten temporären Einwirkungen durch Tausalzanwendungen sind möglich.<br />

Außerdem können auch außergewöhnliche Einwirkungen infolge <strong>von</strong> Unfällen beim<br />

Transport wassergefährdender Stoffe auftreten. <strong>Die</strong> wesentliche Umweltauswirkung ist<br />

also das mit dem Bau und dem Betrieb der geplanten Straße verbundene Restrisiko der<br />

Verschmutzung <strong>von</strong> Grundwasservorkommen.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />

(Schreiben vom 14.04.2003)<br />

− Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt


2.1.4.4.2 Oberflächengewässer<br />

- 33 -<br />

− Im Bereich der geplanten Straße liegen uns keine Daten über Untergrund-<br />

und Grundwasserverhältnisse vor.<br />

Der Unternehmensträger muss dies eigenverantwortlich erkunden.<br />

Wenn temporär (z.B. Bauwasserhaltung) oder dauerhaft in die<br />

Grundwasserverhältnisse eingegriffen wird, ist eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis erforderlich…<br />

Wie beim Grundwasser können Beeinträchtigungen der Oberflächengewässer infolge<br />

<strong>von</strong> verkehrsbedingten Emissionen und betriebsbedingten temporären Einwirkungen<br />

durch Tausalzanwendungen auftreten. Außerdem können auch außergewöhnliche<br />

Einwirkungen infolge <strong>von</strong> Unfällen beim Transport wassergefährdender Stoffe auftreten.<br />

Baubedingt erfolgt ein Sedimenteintrag bei der Verlegung des Rothenwörther Baches.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen, Abteilung Wasserwirtschaft<br />

(Schreiben vom 14.04.2003)<br />

Um die Durchgängigkeit des Breitreiter Baches und des Kühbaches zu<br />

gewährleisten, ist die Sohle mit Sohlsubstrat zu bedecken.<br />

… Niederschlagswasser. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist<br />

bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen<br />

Benutzungsbedingungen und -auflagen nicht zu besorgen.<br />

Durch die Einleitungen ist eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse<br />

erhebliche nachteilige Veränderung der Eigenschaften der benutzten Gewässer<br />

nicht zu erwarten. …<br />

Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen<br />

Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren<br />

Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. …<br />

<strong>Die</strong> Auslaufbauwerke sind im Einvernehmen mit dem Straßen- und<br />

Wasserbauamt (Abteilung Wasserwirtschaft) zu sichern und zu unterhalten. <strong>Die</strong><br />

gesamten Straßenentwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf<br />

Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. …<br />

� Wasserwirtschaftsamt Landshut (Schreiben vom 23.05.2003)<br />

Gewässerausbau:<br />

<strong>Die</strong> Brückensohlbereiche sind mit einem Mittelwassergerinne auszustatten und<br />

mit dem einzubringenden Sohlsubstrat möglichst rau zu gestalten, um das<br />

Einschwemmen <strong>von</strong> Feinsubstrat zu ermöglichen….<br />

Verlegung des Rothenwörther Baches… in naturnaher Bauweise, mit<br />

wechselnden Böschungsneigungen und Sohlbreiten … <strong>Die</strong> Profile sind<br />

asymmetrisch zu gestalten, um bei Niedrigwasser den größtmöglichen<br />

Wasserstand zu gewährleisten. Auf eine Versteinerung des Bachbettes ist zu<br />

verzichten.<br />

Im Brückenbereich ist die Sohle des Tinsbaches und des Rothenwörther Baches<br />

soweit als möglich mit einem Niedrigwasser auszubilden.<br />

Bei den Entwässerungsgräben oder –mulden ist besonderer Wert auf eine<br />

naturnahe Gestaltung zu legen.<br />

<strong>Die</strong> Ein- und Ausläufe der Rohrdurchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen vor<br />

Erosion zu schützen.


Bauausführung:<br />

- 34 -<br />

Bei der Bauausführung ist besonders darauf zu achten, dass keine<br />

wassergefährdenden Stoffe in die Oberflächengewässer und das Grundwasser<br />

gelangen.<br />

Abschwemmungen <strong>von</strong> Boden und Schüttmaterial aus dem Baustellenbereich in<br />

die Gewässer sind zu vermeiden. Nach Abschluss des Vorhabens sind<br />

Anlandungen in Gewässern, die aus der Baumaßnahme herrühren, zu<br />

beseitigen.<br />

Während des Baufortschrittes ist ein wildes unkontrolliertes Abfließen <strong>von</strong><br />

Oberflächenwasser zu vermeiden.<br />

Gesammeltes verunreinigtes Oberflächenwasser ist während des Baufortschrittes<br />

vor der Einleitung in Oberflächengewässer in ausreichend bemessenen<br />

Schlamm- und Sandfangbecken vorzubehandeln.<br />

RHB:<br />

Einläufe und Ausläufe in den Becken sind so anzuordnen, dass der längst<br />

mögliche Durchflussweg entsteht.<br />

Der Abfluss ist so zu drosseln, dass das Gewässer, in welches eingeleitet wird,<br />

qualitativ und quantitativ nicht höher belastet wird, als im gegenwärtigen Zustand.<br />

<strong>Die</strong> Durchflussfließzeit für RHB soll mindestens 30 min betragen<br />

<strong>Die</strong> RHB sind in mindestens zwei Becken aufzuteilen.<br />

Der zu entsorgende Schlamm aus dem RHB ist einer geordneten Abfallanlage<br />

zuzuführen.<br />

<strong>Die</strong> RHB müssen naturnah gestaltet werden.<br />

<strong>Die</strong> Abläufe sind so zu gestalten, dass eine Rückhaltung <strong>von</strong><br />

wassergefährdenden Stoffen <strong>von</strong> mindestens 30 m 3 erzielt wird.<br />

� Bezirk <strong>Niederbayern</strong>, Fachberatung für Fischerei (Schreiben vom 16.05.2003)<br />

Sämtliche Gewässer beherbergen Fischarten, die in der Roten Liste gefährdeter<br />

Tiere in Bayern (RLB) geführt werden. …<br />

Straßenbaumaßnahmen sind mit großräumigen Erdbewegungen verbunden.<br />

Solange eine schützende Vegetationsdecke fehlt, besteht bei Niederschlägen die<br />

Gefahr, dass es zu erheblichen Abschwemmungen in das nächste Gewässer<br />

kommt. <strong>Die</strong> Folge ist, dass der Lebensraum der Fische und Fischnährtiere durch<br />

die Feststoffbelastung geschädigt wird. Im Hinblick darauf, dass die im Wasser<br />

suspendierten (fein verteilten, aufgeschwemmten) Feststoffe erst nach mehreren<br />

Kilometern Fließstrecke wieder zum Gewässerboden absinken, entsteht eine<br />

Schädigung nicht nur im Baustellenbereich, sondern auch in Folgegewässern auf<br />

einer längeren Strecke.<br />

Schon eine kurzfristige künstliche Gewässertrübung kann beispielsweise dazu<br />

führen, dass Fischeier und frisch geschlüpfte Fischlarven absterben. Eine<br />

stärkere oder lang dauernde Feststoffbelastung führt zu einer deutlichen<br />

Nährtierverarmung, der Fischbestand nimmt ab (Abwanderung bzw. Fischsterben<br />

im Extremfall). Durch die Einschwemmungen gehen Laichplätze,<br />

Fischunterstände und Besiedelungssubstrat für Fischnährtiere langfristig<br />

verloren, eine Wiederbesiedelung des betroffenen Gewässerabschnitts wird<br />

erschwert. …<br />

Zur Minderung der Schäden ist deshalb unbedingt darauf hinzuwirken, dass<br />

bereits bei Baubeginn ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung und<br />

Verringerung <strong>von</strong> Abschwemmungen in die Fließgewässer getroffen werden und<br />

nicht erst im Schadensfall.


- 35 -<br />

Bei Maßnahmen im Gewässer (z.B. Sicherung der Einleitstellen,<br />

Gewässerkreuzungen, Gewässerausbau) besteht die Gefahr, dass sowohl<br />

während der Bauzeit als auch danach die Lebensgemeinschaften im Gewässer<br />

beeinträchtigt werden. So können beispielsweise bei einer massiven<br />

Sohlbefestigung im Brückenbereich unüberwindbare Wanderungshindernisse für<br />

Fische und wirbellose Organismen entstehen. Bei einem Gewässerausbau gehen<br />

bei einer unsachgemäßen Ausführung typische Merkmale eines naturnahen<br />

Gewässers verloren, auf die die Fische angewiesen sind, wie beispielsweise<br />

unstetes Fließverhalten, unterschiedliche Wassertiefe oder Fischunterstände.<br />

Zudem ist mit fischereischädlichen Einflüssen durch Schwebstoffverfrachtungen<br />

zu rechnen.<br />

<strong>Die</strong> Ableitung <strong>von</strong> Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen führt einerseits<br />

zu einer gewissen Abflussbeschleunigung, andererseits besteht die Gefahr, dass<br />

Schmutzstoffe mit dem Regenwasser abgeschwemmt werden. So können<br />

insbesondere zu Beginn eines Niederschlagsereignisses und am Ende <strong>von</strong><br />

Frostperioden hohe Schmutzkonzentrationen auftreten.<br />

Bedingt durch die veränderten Abflussverhältnisse, sowie Belastung mit<br />

organischen und mineralischen Stoffen kann der Lebensraum der Fischnährtiere<br />

und Fische beeinträchtigt werden.<br />

Optimierungsmaßnahmen am Kühbach …<br />

Im öffentlich – fischereilichen Interesse bestehen Bedenken gegen die geplanten<br />

Seigen, da das natürliche Fischaufkommen im Kühbach durch die Fischfallen<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Es wird empfohlen, die Seigen an das Fließgewässer so anzubinden, dass die<br />

Mulden nach Ablauf des Hochwassers auslaufen.<br />

Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass kein Quell- oder<br />

Drainagewasser in das geplante Regenrückhaltebecken gelangt.<br />

Entwässerungsmulden oder –rinnen sind möglichst naturnah zu gestalten.<br />

Unvermeidbare, oder nicht voraussehbare fischereiliche Beeinträchtigungen sind<br />

auszugleichen.<br />

Vor Beginn <strong>von</strong> Erdarbeiten sind wirksame Sand- und Schlammfänge zu<br />

errichten, die während der gesamten Arbeitsdauer bis zur Befestigung der<br />

Straßenböschungen wirksam zu erhalten sind.<br />

Nach Beendigung der Erdarbeiten sind neu entstandene Böschungen<br />

unverzüglich durch geeignete Bepflanzungen gegen Abschwemmungen zu<br />

sichern.<br />

Einleitungsstellen sind naturnah zu sichern und mit standortgerechtem Gehölz zu<br />

bepflanzen. Wird eine Befestigung mit Wasserbausteinen erforderlich, so ist das<br />

Gewässerbett möglichst rau zu gestalten. Im Sohlbereich sind die Steine<br />

mindestens 30 cm unter der geplanten Sohle unregelmäßig zu setzen, damit sich<br />

natürliches Geschiebe ablagern kann. Eine Auspflasterung des Bachbettes ist<br />

nicht zulässig.<br />

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Vorhaben eine Abschwemmung <strong>von</strong><br />

Sand und Erdreich möglichst gering gehalten wird.<br />

… keine Betonschlempe oder Wasser mit pH-Werten über 8,5 in das<br />

Gewässer…<br />

� Markt Gangkofen (Schreiben vom 30.04.2003)<br />

Zu BWVZ Nr. 72<br />

Wir bitten im Zuge der Ausführung zu klären, ob sich im Verlauf der<br />

Gewässerstrecke Durchlässe befinden, deren Nennweite der nun geänderten


- 36 -<br />

Wassermenge aus Richtung der Ableitungen der neuen Bundesstraße angepasst<br />

werden muss.<br />

Zu BWVZ Nrn. 94,113,121:<br />

… Durchlässen erfolgende Wasserableitung in den Entwässerungsgraben<br />

entlang der B 388 neu sollten im Bereich der Böschung der B 388 durch<br />

Raubettmulde oder sonst geeignete technische Anlage gesichert werden.<br />

Zu BWVZ Nrn. 99 und 104:<br />

… GVS näher an den Kühbach heran und damit in den potentiellen<br />

Überflutungsbereich hinein. Es wäre zu klären, wie die Verlegungsstrecke gegen<br />

Überflutung bzw. gegen Überflutungsschäden gesichert wird; das Gleiche gilt<br />

auch für den Wirtschaftswegeanschluss über die neu anzulegende Brücke über<br />

den Kühbach.<br />

Zu BWVZ Nrn. 161/162:<br />

Entwässerungsproblem im Bereich Flnr. 1137<br />

� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />

22.05.2003)<br />

2.1.4.5 Schutzgut Luft und Klima<br />

Wiederherstellung funktionsfähiger Drainagen. … Der schadlose Abfluss <strong>von</strong><br />

Grund- und Oberflächenwasser muss während und nach der Bauzeit erhalten<br />

bleiben.<br />

Luftverunreinigungen an Straßen entstehen im Wesentlichen durch gasförmige und feste<br />

Rückstände aus Verbrennungsprozessen. Ihre Stärke hängt neben den spezifischen<br />

Emissionsfaktoren der einzelnen Fahrzeuge <strong>von</strong> der Verkehrsmenge, dem Lkw-Anteil<br />

und der Geschwindigkeit ab. <strong>Die</strong> Ausbreitung dieser Stoffe wird <strong>von</strong> zahlreichen Faktoren<br />

beeinflusst, wie meteorologische Bedingungen, fotochemische und physikalischchemische<br />

Umwandlungsprozesse, Topografie usw. Es besteht eine starke Abhängigkeit<br />

<strong>von</strong> der Entfernung zum Fahrbahnbereich (siehe auch C 3.4.4.2).<br />

Beeinträchtigt werden in geringem Umfang die vier Seitentäler (Rothenwörther Bachtal,<br />

Breitreiter Bachtal, Tinsbachtal und Kühbachtal), die in gewissem Umfang Frisch- und<br />

Kaltluft zum Binatal transportieren.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />

2.1.4.6 Schutzgut Landschaft<br />

Eingriffe in das Relief führen zu Veränderungen des Kleinklimas …<br />

Für das Landschaftsbild entstehen visuelle Barrierewirkungen durch die<br />

Dammschüttungen im Bereich der Talquerungen. Umfangreiche Veränderungen der<br />

Geländemorphologie im Bereich der Einschnitte und Dammschüttungen lassen eine<br />

nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes erwarten. Wesentlicher Bereich ist die<br />

steile östliche Hangleite vor allem im Breitreiter Bachtal und die Kühbachleite.<br />

2.1.4.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Bodendenkmäler:<br />

Zum überwiegenden Teil liegen die Bau- und Bodendenkmäler in ausreichender<br />

Entfernung zur geplanten Trasse, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />

Allerdings wird das Bodendenkmal „Siedlungsfunde der älteren Jungsteinzeit“ (ost-


- 37 -<br />

nordöstlich der Kirche <strong>von</strong> Dirnaich berührt (Nr. 7541/0004). Nicht auszuschließen ist das<br />

Berühren weiterer Bodendenkmäler.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Außenstelle<br />

Landshut (Schreiben vom 14.05.2003)<br />

… Durch die geplante Überbauung würde das Bodendenkmal teilweise zerstört<br />

werden, weshalb wir die Planung ablehnen müssen.<br />

Wir verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass es uns aufgrund der<br />

angespannten finanziellen und personellen Situation weder jetzt noch in<br />

absehbarer Zukunft möglich sein wird, die hier alternativ unbedingt erforderlichen<br />

vermutlich großflächigen und technisch aufwendigen Ausgrabungen<br />

bauvorgreifend selbst durchzuführen.<br />

Aufgrund der siedlungstopographisch äußerst günstigen Lage ist zudem mit<br />

weiteren Bodendenkmälern im Bereich der Trasse zu rechnen.<br />

Landwirtschaft:<br />

Mit der Verwirklichung des Vorhabens ist der Verlust <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Flächen mit<br />

unterschiedlichen Erzeugungsbedingungen für die Nahrungsmittelproduktion verbunden.<br />

Stellungnahmen:<br />

� Markt Gangkofen (Schreiben vom 30.04.2003)<br />

- Ein Verfahren der Flurneuordnung wird für notwendig erachtet.<br />

- Für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr werden bestimmte<br />

Fahrbahnbreiten mit Ausweichstellen sowie ein bestimmter Fahrbahnaufbau<br />

bzw. die Umgestaltung einer Zufahrtsstraße für notwendig erachtet.<br />

� Landwirtschaftsamt Landshut (Schreiben vom 07.05.2003)<br />

… werden wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LF) <strong>von</strong><br />

überdurchschnittlicher Bonität beansprucht …<br />

<strong>Die</strong> für die Verwirklichung der Planung vorgesehene LF, überwiegend<br />

Ackerflächen, sind <strong>von</strong> überdurchschnittlicher Bodengüte, mit einer Bodenformel<br />

L4LöD 63/59 was eine prädestinierte ackerbauliche Nutzung dieser lösshaltigen<br />

Böden belegt.<br />

Dort, wo es wegen der Stückelung notwendig erscheint, sollte gleichzeitig eine<br />

Flurneuordnung durch die DLE angestrebt werden. <strong>Die</strong> durch das Planvorhaben<br />

entstehenden Flächenverluste auf einzelnen Betrieben, sollen durch<br />

Ersatzflächen ausgeglichen werden.<br />

… Flurschäden sind so gering wie möglich halten.<br />

Temporäre Erddeponien sind so zu „bewirtschaften“, dass die darauf<br />

erfahrungsgemäß wachsenden Disteln und sonstigen Unkräuter nicht zur<br />

Aussamung (Samenflug) kommen. Ein Köpfschnitt sollte dies rechtzeitig<br />

verhindern.<br />

Es sollten sämtliche Flächen bzw. Teilflächen ohne weite Umwege erreicht<br />

werden können. Durchfahrten bzw. Unterführungen sollten die Breite und Höhe<br />

der landwirtschaftlichen Maschinen berücksichtigen.<br />

� Landwirtschaftsamt Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003)<br />

… Trasse beansprucht zum weit überwiegenden Teil Flächen mit günstigen<br />

Erzeugungsbedingungen laut Landwirtschaftlicher Standortkartierung (LSK).


- 38 -<br />

Betrieben, die ihren Landverlust ausgleichen wollen, ist Ersatzland<br />

bereitzustellen.<br />

… sehr hohe Umfang der Zerschneidungen <strong>von</strong> Nutzflächen und<br />

Wirtschaftswegen ist auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Insgesamt sind<br />

im Landkreis Rottal-Inn ca. 36 Feldstücke betroffen. Hierzu ist im Zeitraum der<br />

Baumaßnahme eine Unternehmens-Flurneuordnung wünschenswert.<br />

Hauptverbindungswege zwischen Über- und Unterführungen sollten mit einer<br />

ausreichenden Tragfähigkeit ausgebaut, bei einer entsprechenden Neigung auch<br />

asphaltiert werden. Unterführungen sind so zu gestalten, dass sie den<br />

Abmessungen moderner Schlepper, selbstfahrender Arbeitsmaschinen und <strong>von</strong><br />

Transportfahrzeugen genügen.<br />

� Amt für Landwirtschaft und Ernährung Deggendorf (Schreiben vom<br />

22.05.2003)<br />

Wiederherstellung funktionsfähiger Drainagen.<br />

Durch die Baumaßnahme kommt es zu erheblichen Durchschneidungsschäden.<br />

Es entstehen auch unwirtschaftliche Restgrundstücke. <strong>Die</strong>se Nachteile sollten<br />

durch Flurneuordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden, wenn dies <strong>von</strong> den<br />

Landwirten gewünscht wird.<br />

� Direktion für ländliche Entwicklung (Schreiben vom 21.05.2003)<br />

… Das größere Teilstück liegt in der Gemeinde Gangkofen (Landkreis Rottal-<br />

Inn).<br />

Für diese Flurlagen wurde noch kein Verfahren der Ländlichen Entwicklung<br />

durchgeführt bzw. beantragt. Nach den vorgelegten Planunterlagen wäre es<br />

zweckmäßig, die Durchschneideschäden bei den Wirtschaftsflächen und Wegen<br />

durch eine Neuplanung der Wirtschaftswege zu mindern. …<br />

� Bayerischer Bauernverband (Schreiben vom 06.06.2003)<br />

<strong>Die</strong> vorgesehene Trassenführung führt zum Verlust wertvoller landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen. Darüber hinaus entstehen durch die An- und Durchschneidungen<br />

erhebliche Bewirtschaftungserschwernisse und Nachteile für die betroffenen<br />

Grundstückseigentümer. … geeignetes Ersatzland zur Verfügung stellen.<br />

Soweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, sind diese … zu übernehmen.<br />

… für alle betroffenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Zufahrt herstellen.<br />

Umwege sind dabei möglichst zu vermeiden. … dass für Anwandwege eine<br />

bituminöse Befestigung erfolgt<br />

Im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 3+700 ist eine Unterführung erforderlich…<br />

… Abfluss des Oberflächenwassers ohne Schäden für die angrenzenden land-<br />

und forstwirtschaftlich genutzten Flächen …<br />

Bei den vorgesehenen Anpflanzungen sind ausreichende Abstände zu den<br />

angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten. … entlang <strong>von</strong><br />

öffentlichen Feld- und Waldwegen sollte ein Mindestabstand <strong>von</strong> 4 m festgelegt<br />

werden…<br />

Den betroffenen Jagdgenossenschaften ist eine Entschädigung … zu gewähren.<br />

Um Wildunfälle zu vermeiden ist die Errichtung <strong>von</strong> Wildschutzzäunen zu prüfen.<br />

� Labbé und Partner, Rechtsanwälte (Schreiben vom 28.05.2003),<br />

Einwendungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />

… detaillierte Untersuchung des Problemkreises Existenzgefährdung<br />

landwirtschaftlicher Betriebe<br />

… eine Auflage im eventuell zu erwartenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zugunsten unserer existenzgefährdeten Mandanten, wonach der Baulastträger


2.1.4.8 Wechselwirkungen<br />

- 39 -<br />

verpflichtet ist, jeweils Ersatzland in einem Maße bereit zu stellen, das<br />

Existenzvernichtungen verhindert, aber auch bereits jedwede<br />

Existenzgefährdung ausschließt …<br />

Sollte ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren angedacht sein, wird<br />

mitgeteilt, dass die <strong>von</strong> uns vertretenen Mandanten hiermit keinesfalls<br />

einverstanden sein werden. Durch ein solches Verfahren würden die<br />

bestehenden Probleme für landwirtschaftliche Betriebe nicht gelöst.<br />

… sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung der<br />

Neubaustrecke erfolgt, die geplanten Regenrückhaltebecken ausreichend<br />

dimensioniert und zugleich Missstände an der bestehenden B 388 in<br />

entwässerungsmäßiger Hinsicht beseitigt werden.<br />

…, dass private Wasserversorgungsanlagen und in Grundstücken … vorhandene<br />

Drainagen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht durch die<br />

Straßenbaumaßnahme beeinträchtigt werden.<br />

− Abrücken der Trasse nach Norden<br />

− Lärmschutzmaßnahmen<br />

− Es soll überprüft werden, ob der Anschlussast LA 3 / B 388 nördlich der B 388<br />

verlegt werden kann.<br />

− Verschiedene Straßen verschieben / beibehalten / neu anlegen / anders<br />

gestalten<br />

− Neue / zusätzliche / andere Zufahrten<br />

− Lage der Ausgleichsflächen<br />

− Regenrückhaltebecken verlegen<br />

− Veränderung / Verbesserung / andere bzw. verbesserte Gestaltung der<br />

Oberflächenentwässerung<br />

− Ersatzland wird gewünscht / unwirtschaftliche Restflächen übernehmen<br />

− Wildschutzzäune, Leitpfosten mit entsprechenden Leiteinrichtungen<br />

Soweit sie entscheidungserheblich sind, wurden sie bei der Behandlung der<br />

Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit erfasst. Darüber hinaus ergeben sich<br />

keine relevanten Wechselwirkungen.<br />

2.1.5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten und wesentliche Auswahlgründe im<br />

Hinblick auf die Umweltauswirkungen<br />

Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG ist Rechnung getragen. <strong>Die</strong>se Vorschrift<br />

verlangt nicht eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche in Betracht<br />

kommenden Varianten, sondern nur eine "Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des<br />

Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der<br />

wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens"<br />

(BVerwG vom 16.08.1995, UPR 1995, 445). Auch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verlangt<br />

insoweit nicht mehr (BVerwG vom 25.01.1996, DVBl 1996, 677). Es kann deshalb auf<br />

C 3.4.2 (Planungsvarianten) verwiesen werden.<br />

2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)<br />

<strong>Die</strong> in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung dient der Entscheidungsvorbereitung im<br />

Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang getrennt <strong>von</strong> den übrigen<br />

Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener Art. Eine Abwägung mit<br />

außerumweltrechtlichen Belangen wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. <strong>Die</strong>


- 40 -<br />

Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwendung der<br />

umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze auf den<br />

entscheidungserheblichen Sachverhalt (Ziffer 0.6.1.1 UVPVwV). Da die<br />

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG für Straßenbauvorhaben (UVPVwV)<br />

bislang keine Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen) für Straßenbauvorhaben enthalten, sind die Umweltauswirkungen<br />

nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des<br />

Einzelfalles zu bewerten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, UPR 1995, 391).<br />

<strong>Die</strong> Qualifizierung der Projektauswirkungen, die erhebliche oder nachhaltige<br />

Beeinträchtigungen eines Schutzgutes nach sich ziehen, erfolgt als<br />

Umweltrisikoabschätzung anhand einer dreistufigen ordinalen Skala mit den Begriffen<br />

mittel hoch sehr hoch.<br />

<strong>Die</strong>se Methode ist sachgerecht und entspricht der derzeit üblichen Verfahrensweise. <strong>Die</strong><br />

Erhebungstiefe ist ausreichend. <strong>Die</strong>se Bewertung fließt in die Entscheidung über den<br />

Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein (Berücksichtigung).<br />

Schutzgut Mensch, Teilbereich Wohnen:<br />

Umweltqualitätsziele u.a.<br />

§§ 1, 41 und 50 BImSchG; EU-RL 2002/49/EG<br />

fachrechtliche Standards u.a.<br />

(DIN 18005), 16.BImSchV<br />

Zur Qualifizierung der vorhabensbedingten Konfliktintensität werden die Immissionspegel<br />

für die Nacht herangezogen und wie folgt bewertet:<br />

> 45 - ≤ 49 dB(A) = mittel<br />

> 49 - ≤ 54 dB(A) = hoch<br />

> 54 dB(A) = sehr hoch<br />

Reine, allgemeine oder faktische Wohngebiete sind im Umfeld der Trasse nicht<br />

vorhanden.<br />

Anzahl der Wohnhäuser Bewertung<br />

11 mittel<br />

Bemerkungen<br />

Gebäudenummern lt. Unterlage 11<br />

3 hoch Außenbereich<br />

Gebäude 6, 7, 16<br />

1 sehr hoch<br />

Außenbereich<br />

Gebäude 5, 8, 9, 11, 13, 15, 22, 32 -<br />

35<br />

Gebäude 5, 34 und 35 im<br />

Änderungsbereich<br />

Außenbereich<br />

Gebäude 3<br />

Im Änderungsbereich am<br />

Bauanfang,<br />

Gebäude 1 und 2 liegen außerhalb<br />

der Planfeststellung


Schutzgut Mensch, Teilbereich Erholen:<br />

- 41 -<br />

Es kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass in den für die ruhige, naturbezogene<br />

Erholung geeigneten Bereichen keine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion<br />

auftreten wird.<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen:<br />

Umweltqualitätsziele u.a.<br />

§§ 1, 2 Abs. 1 Nrn. 1, 8, 9, 10 und 11 BNatSchG; Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BayNatSchG<br />

fachrechtliche Standards u.a.<br />

§ 18 ff. BNatSchG, Art. 6a BayNatSchG, ABSP, V-RL, Art. 13 c BayNatSchG<br />

<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wird mit mittel bis<br />

hoch bewertet.<br />

0,24 ha Fläche ist durch Überbauung / Beseitigung direkt betroffen, 0,02 ha da<strong>von</strong> sind<br />

schwer ersetzbar (sickerfeuchte und magere Standorte) und 0,22 ha sind nach längerer<br />

Entwicklungszeit ersetzbar. Durch Immissionen werden 0,04 ha Lebensräume mittelbar<br />

beeinträchtigt.<br />

<strong>Die</strong> Beeinträchtigung der Biotopverbundachsen wird hoch bewertet.<br />

Schutzgut Boden:<br />

Umweltqualitätsziele u.a.<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, §§ 1, 7 und 8 BodSchG<br />

fachrechtliche Standards u.a.<br />

§ 11 und Anhang 2 Nr. 4.1, 4.2 und 5 BBodSchV für Cd, Pb und PAK<br />

Für die Baumaßnahme ist ein Flächenbedarf <strong>von</strong> 27,4 ha notwendig, da<strong>von</strong> sind 2,7 ha<br />

ehemalige Straßenflächen (einschließlich Grünflächen), so dass 24,7 ha neu in Anspruch<br />

genommen werden. 5,9 ha Fläche wird neu versiegelt, 19 ha Fläche wird für<br />

Straßennebenflächen z.B. Böschungen benötigt.<br />

Es ergibt sich folgende Bewertung:<br />

Auswirkung Fläche [ha] Konfliktintensität<br />

Überbauung durch Straßennebenflächen 19 mittel<br />

Versiegelung durch künftige Fahrbahnen<br />

da<strong>von</strong> seltene Böden mit hohem ökologischem<br />

Entwicklungspotential (Aueböden)<br />

5,9<br />

0,28<br />

hoch<br />

sehr hoch<br />

<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich Schadstoffeintrag wird gering eingestuft, die<br />

baubedingte Konfliktsituation infolge Bodenerosion mittel.


Schutzgut Wasser:<br />

- 42 -<br />

Umweltqualitätsziele<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, § 1a Abs. 1 und 2 WHG, §§ 2, 3 und 31 WHG; EG-<br />

Richtlinien<br />

fachrechtliche Standards<br />

Straßenabwasser: § 7a Abs. 1 und 5 WHG<br />

Retentionsräume: § 32 WHG<br />

Grundwasser:<br />

Auf der Grundlage der vorliegenden umweltbezogenen Planungsbeiträge ergeben sich<br />

keine Hinweise auf erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser.<br />

Eine anlagebedingte Beeinträchtigung <strong>von</strong> Hangwasseraustritten durch<br />

Geländeeinschnitte im Bereich wasserführender Horizonte wird gering bis mittel bewertet.<br />

Oberflächenwasser:<br />

<strong>Die</strong> Umweltauswirkungen bei der Querung und Verlegung des Rothenwörther Baches<br />

werden hoch bis sehr hoch eingestuft, die bei den übrigen Bachquerungen (gering) mittel.<br />

<strong>Die</strong> vorhabensbedingte Konfliktintensität infolge Stoffeintrag in Gewässer wird mittel<br />

eingestuft.<br />

Schutzgut Luft und Klima:<br />

Umweltqualitätsziele<br />

EG-Richtlinien, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG<br />

fachrechtliche Standards<br />

TA-Luft, 22. BImSchV, EU-RL 96/62/EG<br />

Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen und nachhaltigen<br />

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes führt.<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Umweltqualitätsziele<br />

§ 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nrn. 12, 13 und 14 BNatSchG<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden infolge der Dammschüttungen<br />

in den Talräumen mittel bis zum Teil hoch bewertet.<br />

Schutzgut Kultur- und Sachgüter:<br />

Bodendenkmäler:<br />

<strong>Die</strong> Konfliktintensität hinsichtlich des Bodendenkmals östlich <strong>von</strong> Dirnaich (Nr.<br />

7541/0004) und vermuteter weiterer Bodendenkmäler wird hoch bis sehr hoch eingestuft.<br />

Landwirtschaft:<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf das Sachgut Landwirtschaft wird hoch bis zum Teil sehr hoch<br />

bewertet.


Ergebnis:<br />

- 43 -<br />

Das Vorhaben verursacht trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen noch<br />

erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen, Wasser sowie<br />

Landschaft. Eine besonders hohe Empfindlichkeit hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und<br />

Pflanzen weist das Kühbachtal auf (Bach- / Flussmuschel) und die Auswirkungen im<br />

Bereich der sickerfeuchten Standorte nördlich <strong>von</strong> Siebengadern fallen ins Gewicht.<br />

Insgesamt sind die Auswirkungen nach Maßgabe der Fachgesetze aber ausgleichbar<br />

bzw. kompensierbar, so dass dem Vorhaben unüberwindliche Hindernisse nicht<br />

entgegenstehen. <strong>Die</strong> Berücksichtigung dieser Umweltauswirkungen erfolgt unter C 3.<br />

3. Materiell-rechtliche Würdigung<br />

3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen)<br />

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist. <strong>Die</strong> verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht<br />

den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, ist auch im Hinblick auf die<br />

enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt, berücksichtigt die in den<br />

Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden<br />

Planungsleitsätze, Gebote und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des<br />

Abwägungsgebotes.<br />

3.2 Abschnittsbildung<br />

Der Ausbau der Bundesstraße 388 ist in mehrere Streckenabschnitte unterteilt, damit die<br />

Verfahren überschaubar bleiben.<br />

Bereits früher planfestgestellt wurden zum Beispiel westlich der Plantrasse die Verlegung<br />

bei Vilsbiburg (<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 27.06.1983) und östlich der Plantrasse<br />

die Ortsumgehung Gangkofen (<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 10.12.1985). <strong>Die</strong><br />

Gesamtkonzeption des Straßenausbaus wird durch die im vorliegenden Verfahren<br />

gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, d.h. diese Abschnittsbildung führt hier<br />

nicht zu nachteiligen Zwangspunkten oder ähnlichem und der „bestandsorientierte“<br />

Ausbau erwies sich als die angemessene und schonendste Vorgehensweise.<br />

3.3 Planrechtfertigung<br />

Durch die Aufnahme der Ortsumgehung Dirnaich in den Bedarfsplan für die<br />

Bundesfernstraßen steht die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses<br />

grundsätzlich fest. Verbindlich ist nicht nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den<br />

Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs<br />

(BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 914). <strong>Die</strong>se Grundentscheidung über die<br />

Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan trifft der Gesetzgeber aufgrund <strong>von</strong><br />

umfangreichen Untersuchungen und Analysen nach sorgfältiger Abwägung zwischen der<br />

mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und den vom Vorhaben berührten Belangen.<br />

Das Fernstraßenausbaugesetz ist auch im Hinblick auf Netzverknüpfung und Ausbautyp<br />

sowie die Straßenklasse für die Planfeststellung verbindlich. <strong>Die</strong>ser Bedarf wird durch die<br />

im Verfahren geltend gemachten Belange nicht in Frage gestellt.<br />

Das Vorhaben Ortsumgehung Dirnaich ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv<br />

notwendig. Bundesfernstraßen bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz und<br />

dienen einem weiträumigen Verkehr (§ 1 FStrG). Nach § 3 FStrG sind sie in einem dem<br />

regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu<br />

erweitern oder sonst zu verbessern.<br />

<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 ist eine bedeutende, knapp 150 km lange West-Ost-Verbindung<br />

<strong>von</strong> der Landeshauptstadt München über das Rottal und das niederbayerische


- 44 -<br />

Bäderdreieck nach Passau. Sie stellt eine Entwicklungsachse <strong>von</strong> überregionaler<br />

Bedeutung dar, die eine geordnete und tragfähige Entwicklung <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />

ermöglichen soll. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung wurde die Bundesstraße 388 in den<br />

zurückliegenden Jahren bereits erheblich ausgebaut und weist nunmehr in den<br />

fertiggestellten Abschnitten eine gute Verkehrsqualität auf. Um diese zu erhalten und<br />

eine einheitliche Streckencharakteristik zu erreichen ist die Verwirklichung der<br />

Maßnahme dringend erforderlich.<br />

<strong>Die</strong> für das Vorhaben sprechenden Belange, wie<br />

- Verbesserung des Ausbaustandards<br />

(derzeit ist die Linienführung unstetig/ die Fahrbahnbreite beträgt überwiegend<br />

lediglich 6,0 m/ die Bankettbreiten liegen größtenteils unter 1,0 m/ die Strecke ist eng,<br />

kurvig und wegen der Bebauung unübersichtlich, so dass ein gefahrloses Überholen<br />

nicht möglich ist/ eine Vielzahl <strong>von</strong> Hof- und Grundstückszufahrten reduzieren die<br />

Verkehrsqualität),<br />

- Beseitigung <strong>von</strong> Ortsdurchfahrten<br />

(Immissionen in der Ortschaft Dirnaich und an der straßennah gelegenen Bebauung<br />

werden reduziert),<br />

- Verbesserung der Unfallsituation<br />

(allein die Auswertung der polizeilichen Unfallprotokolle der Jahre 1993 bis April 2002<br />

zeigt 39 Unfälle mit 5 Toten, 12 Schwerverletzten und 26 Leichtverletzten),<br />

rechtfertigen die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Eigentum und die sonstigen Auswirkungen. Ein<br />

Verzicht auf das Vorhaben (”Null-Variante”) wäre nicht vertretbar. Darauf wird näher im<br />

Zusammenhang mit der Abwägung der einzelnen Belange eingegangen.<br />

<strong>Die</strong> B 388 verfügte im Bereich Dirnaich zwischen den Kreisstraßen LA 3 und PAN 33 bei<br />

einer Sonderzählung 1999 nur über eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV)<br />

<strong>von</strong> ca. 5.200 Kfz/24h. Obwohl diese Verkehrsbelastung im Vergleich mit allen<br />

niederbayerischen Bundesstraßen unter dem Durchschnitt (DTV2000 = 8.210 Kfz/24 h)<br />

liegt, genügt die Bundesstraße mit der bestehende Ortsdurchfahrt <strong>von</strong> Dirnaich sowie<br />

den Abschnitten bei Rothenwörth, Spielberg und Siebengadern nicht mehr den<br />

Anforderungen aus dem regelmäßigen Verkehrsaufkommen. <strong>Die</strong> Verkehrssicherheit und<br />

der Verkehrsfluss sind wegen der unsteten Linienführung, des schmalen Querschnittes,<br />

der Vielzahl <strong>von</strong> Hof- und Grundstückszufahrten etc. erheblich beeinträchtigt. Eine<br />

Ausbauvariante könnte die verkehrlichen Probleme wegen der Nähe der Bebauung und<br />

der Bina nicht zufriedenstellend lösen. Auch die Verlegung der Kreisstraße PAN 33<br />

östlich <strong>von</strong> Dirnaich ist vernünftigerweise geboten. Es wird insoweit verwiesen auf die<br />

Erläuterungen unter C 3.4.2.2.7.<br />

3.4 Öffentliche Belange, Belange <strong>von</strong> allgemeiner Bedeutung<br />

3.4.1 Landes- und Regionalplanung<br />

Zentrales Ziel der Landesentwicklung ist die Schaffung möglichst gleichwertiger Lebens-<br />

und Arbeitsbedingungen. Hierfür ist eine gute verkehrliche Erschließung aller Landesteile<br />

erforderlich. <strong>Die</strong>ses Ziel lässt sich in dem weiträumigen Flächenstaat Bayern mit<br />

leistungsfähigen Straßen entlang der raumbedeutsamen Entwicklungsachsen erreichen.<br />

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern führt eine Entwicklungsachse überregionaler<br />

Bedeutung <strong>von</strong> München nach Passau. <strong>Die</strong> gewählte Trasse folgt dieser Achse und steht<br />

somit im Einklang mit den Entwicklungszielen.<br />

Im Regionalplan der Region Landshut (13) ist der Ausbau des überregionalen<br />

Straßennetzes aufgeführt und die Maßnahme insoweit besonders vordringlich, da mit ihr<br />

die Erreichbarkeit des Flughafens München für die südlichen Teilräume verbessert wird.


3.4.2 Planungsvarianten<br />

- 45 -<br />

Folgende vom Vorhabensträger untersuchten, <strong>von</strong> Dritten im Verfahren vorgeschlagenen<br />

oder <strong>von</strong> der Planfeststellungsbehörde für vertretbar gehaltenen Vorhabensalternativen<br />

wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt:<br />

3.4.2.1 Beschreibung der Varianten<br />

“Nullvariante”:<br />

<strong>Die</strong> Nullvariante wäre die Beibehaltung des gegenwärtigen Netz-Zustandes mit geringen<br />

baulichen Maßnahmen einschließlich Optimierung des Verkehrsablaufes auf der<br />

bestehenden B 388, z.B. durch verkehrslenkende Maßnahmen.<br />

“Ausbauvariante”:<br />

<strong>Die</strong> Bundesstraße 388 würde weiter durch Dirnaich verlaufen. <strong>Die</strong> Linienführung<br />

einzelner Streckenabschnitte würde soweit möglich begradigt, d.h. mehrere Kurvenradien<br />

müssten vergrößert werden. Außerdem würde die Fahrbahn soweit möglich um 1,50 bis<br />

2,0 m verbreitert.<br />

Variante “Südumgehung”:<br />

<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde bei Str.-km 4,800 auf Höhe Litzelkirchen beginnen,<br />

nach Süden abschwenken und schleifend die Bina überqueren. Sie verliefe dann durch<br />

das “Hochfeld” bis zum Kresbach und weiter entlang der Hangleite des Binatales in<br />

östlicher Richtung in einem Abstand <strong>von</strong> ca. 100 m zu den am nächsten liegenden<br />

Einzelgehöften. Auf Höhe Limmer würde die Straße nach Norden abschwenken, den<br />

Schandelbach kreuzen, sowie den Talgrund der Bina und eine<br />

Gemeindeverbindungsstraße bei Löchlmühl überqueren, ehe sie bei Str.-km 10,5 östlich<br />

<strong>von</strong> Oberschmiddorf wieder an die ausgebaute B 388 anschließen würde.<br />

<strong>Die</strong> maximale Steigung würde ca. 1,25 % betragen. <strong>Die</strong> maximale Einschnittstiefe läge<br />

bei ca. 12,0 m, die maximale Dammhöhe in etwa bei 13,5 m.<br />

Plantrasse:<br />

Beschreibung siehe B 1<br />

3.4.2.2 Vergleich der Varianten<br />

Mit der “Nullvariante” kann ein bedarfsgerechter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG) und<br />

zeitgemäßer Ausbaustandard für eine Entwicklungsachse <strong>von</strong> überregionaler Bedeutung<br />

nicht erreicht werden.<br />

Gleiches gilt für die “Ausbauvariante”. Der Durchgangsverkehr würde weiterhin durch<br />

Dirnaich verlaufen und auch Rothenwörth, Spielberg, Siebengadern und Dörfl wären wie<br />

bisher durch Verkehr belastet. Verbesserungen durch Kurvenbegradigungen und<br />

Verbreiterung der Fahrbahn wären wegen der vorhandenen Bebauung und der Nähe zur<br />

Bina nur eingeschränkt möglich. <strong>Die</strong> Realisierung einer Ausbauvariante scheitert auch an<br />

neun vorhandenen höhengleichen Knotenpunkten sowie einer Vielzahl <strong>von</strong><br />

Grundstückszufahrten, die nur bedingt beseitigt werden könnten. Des Weiteren würde die<br />

Radienfolge den einschlägigen Richtlinien widersprechen. Eine bedarfsgerechte<br />

Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität wäre nicht zu erwarten. Ein<br />

Mitteleinsatz für die Ausbauvariante wäre damit verfehlt.<br />

Zum konkreten Vergleich werden deshalb die beiden Varianten der Umgehung <strong>von</strong><br />

Dirnaich im Norden oder Süden herangezogen.


- 46 -<br />

3.4.2.2.1 Vergleich hinsichtlich Erfüllen des Planungszieles sowie Sicherheit und Leichtigkeit des<br />

Verkehrs<br />

Mit der Plantrasse, bei der sich u.a. eine Trennung des überörtlichen Verkehrs vom Ziel-<br />

und Quellverkehr sowie eine Verlagerung des landwirtschaftlichen Verkehrs und des<br />

Rad- und Fußgängerverkehrs auf die bestehende B 388 einstellen wird, wird das<br />

Planungsziel und die Verbesserung der Verkehrssicherheit am besten erreicht. Ein hoher<br />

Standard hinsichtlich Verkehrssicherheit würde auch mit der Variante “Südumgehung”<br />

erreicht, allerdings müsste der Verkehr der Kreisstraße LA 3 über die bestehende<br />

Bundesstraße 388 abgewickelt werden. <strong>Die</strong> Anbindung der betroffenen Orte bzw.<br />

Ortsteile an die neue Bundesstraße kann bei der Plantrasse verkehrsgünstiger gestaltet<br />

werden. Ebenso die Anbindung der Kreisstraße PAN 33.<br />

3.4.2.2.2 Vergleich hinsichtlich Flächenbedarf<br />

Für die Variante “Südumgehung” würde gegenüber der Plantrasse in etwa 1,6-mal mehr<br />

Fläche benötigt.<br />

3.4.2.2.3 Vergleich hinsichtlich Immissionsschutz<br />

Das beplante Gebiet ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl <strong>von</strong> Streusiedlungen im<br />

Außenbereich und den Dorf-, Mischgebieten bei Dirnaich und Siebengadern. <strong>Die</strong><br />

Anforderungen des § 50 BImSchG, bereits bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrswegen darauf<br />

zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich<br />

oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige<br />

Gebiete soweit wie möglich unterbleiben, werden mit der Plantrasse und würden mit der<br />

Variante “Südumgehung” erreicht. Allerdings würde bei der Variante “Südumgehung” die<br />

Verkehrsbelastung aus den Kreisstraßen LA 3 und PAN 33 auf der alten B 388 weiterhin<br />

bestehen.<br />

Beide Trassenführungen würden die Dorfgebiete deutlich <strong>von</strong> Immissionen entlasten,<br />

wobei die Variante “Südumgehung” insbesondere für den Bereich Siebengadern, das<br />

sich nördlich der bestehenden B 388 entwickelt hat, günstiger beurteilt wird. Mit der<br />

Plantrasse ist der nördliche Teil der Gebiete neu betroffen, aber nicht unzumutbar.<br />

<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde zwar in relativ großem Abstand zur vorhandenen<br />

Streubebauung (Außenbereich) verlaufen, im Vergleich zur Plantrasse aber mehr<br />

Neubelastungen verursachen. Während die Plantrasse näher an wenigen Einzelanwesen<br />

im Außenbereich verläuft, wären bei Verwirklichung der Variante “Südumgehung”<br />

Maierhof, Rothenwörth, Geratsfurt, Geiselberg, Stadlhof, Freiling und mehrere<br />

Einzelanwesen im Süden neu betroffen.<br />

3.4.2.2.4 Vergleich anhand anderer Umweltbelange<br />

Natur und Landschaft:<br />

Mit der Plantrasse werden schutzwürdige Lebensräume im Tinsbachtal und im<br />

Kühbachtal durchschnitten bzw. randlich tangiert. Außerdem werden kleinere<br />

naturbetonte Strukturen im Breitreiter Bachtal und im Bereich des Rothenwörther Baches<br />

berührt. Mit diesen Bachtälern werden wichtige Funktionsbeziehungen<br />

(Biotopverbundachsen <strong>von</strong> lokaler Bedeutung) zwischen dem Waldgebiet im Norden und<br />

dem Binatal durchschnitten, wobei bereits eine Vorbelastung durch die bestehende B 388<br />

vorhanden ist. <strong>Die</strong> bestehende Bundesstraße behindert nämlich bereits den<br />

Biotopverbund vom nördlich der Bina gelegenen Gebiet zum Binatal. <strong>Die</strong>s wird durch die<br />

vorhandene Bebauung verstärkt.<br />

Ein Vorteil der Plantrasse ist die wesentlich kürzere Baulänge mit der Folge <strong>von</strong><br />

geringerer Durchschneidung und Trennwirkung.<br />

<strong>Die</strong> Trasse führt gemäß Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) durch eine<br />

Landschaftseinheit mit besonderer Bedeutung für die Sicherung und Entwicklung <strong>von</strong><br />

Lebensräumen und deren Arten.<br />

<strong>Die</strong> Variante “Südumgehung” würde schutzwürdige Lebensräume bei Geratsfurt, bei<br />

Moos und östlich <strong>von</strong> Dirnaich durchschneiden. Wichtige Funktionsbeziehungen würden<br />

im Binatal - einer Biotopverbundachse <strong>von</strong> regionaler Bedeutung - zweimal<br />

durchschnitten. Eine komplett neue Trennwirkung würde insbesondere zwischen den<br />

Wald- und Feucht-Biotopen im südlichen Hügelland und dem Binatal entstehen.


- 47 -<br />

Mit der Trasse würde zweimal das Binatal durchschnitten, das gemäß Landschaftsentwicklungskonzept<br />

(LEK) eine besondere Bedeutung für die Sicherung und<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Lebensräumen und deren Arten aufweist.<br />

Bei der Plantrasse werden landschaftsprägende Strukturen vor allem im Tinsbachtal<br />

(Gehölzstrukturen mit einem naturnahen Bachabschnitt) und im Kühbachtal<br />

(westexponierte Hangleite) beeinträchtigt. Mit der Variante “Südumgehung” würden zwei<br />

größere Feldgehölze durchschnitten und das Binatal als besonders erlebniswirksamer<br />

Talraum würde durch Dammschüttungen und mit Brückenbauwerken (2 Querungen) in<br />

der Erlebniswirksamkeit erheblich beeinträchtigt.<br />

<strong>Die</strong> Erlebbarkeit der Landschaft <strong>von</strong> der bestehenden B 388 aus würde durch eine<br />

Trassenführung im Süden stärker beeinträchtigt als im Norden, da die “Südumgehung”<br />

über weite Strecken besser einsehbar wäre. Außerdem würden die Talquerungen mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit als störender empfunden als bei der Plantrasse, die in weiten<br />

Teilen vom Talraum her kaum erkennbar sein wird.<br />

Wasser:<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse quert vier kleinere Fließgewässer (Rothenwörther Bach, Tinsbach,<br />

Breitreiter Bach und Kühbach), während die Variante “Südumgehung” die Bina zweimal<br />

überqueren würde (Überschwemmungsgebiet!) und zwei weitere kleine Fließgewässer<br />

kreuzen müsste. Das Gebiet im Bereich der Binakreuzungen ist <strong>von</strong> hervorragender<br />

Bedeutung für den Schutz <strong>von</strong> Oberflächengewässern.<br />

Bei der Plantrasse ist das betroffene Gebiet <strong>von</strong> besonderer Bedeutung für den Schutz<br />

des Grundwassers vor Stoffeinträgen. <strong>Die</strong> relative Grundwasserneubildung ist<br />

größtenteils gering. <strong>Die</strong> relative Grundwasserneubildung bei der Variante<br />

“Südumgehung” ist östlich <strong>von</strong> Dirnaich gering und westlich da<strong>von</strong> mittel eingeschätzt.<br />

Boden:<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse verläuft durch ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Sicherung<br />

empfindlicher Böden, während bei der Variante “Südumgehung” diese Sicherung, außer<br />

im Binatal, <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Klima:<br />

Bei der Variante “Südumgehung” wäre das Binatal betroffen, das besondere Bedeutung<br />

für die Sicherung des Kalt- und Frischlufttransportes aufweist. <strong>Die</strong> Querung der vier<br />

kleineren Nebentäler bei der Plantrasse ist hinsichtlich Kalt- und<br />

Frischlufttransportfunktion <strong>von</strong> geringerer Bedeutung.<br />

Landwirtschaft:<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse verläuft im überwiegenden Teil durch Ackerflächen, während bei der<br />

Variante Südumgehung schwerpunktmäßig Dauergrünlandflächen betroffen wären. Bei<br />

der Variante Südumgehung wäre aber mehr landwirtschaftliche Fläche betroffen. Da es<br />

sich bei den betroffenen Flächen meist um lange Schläge in Nord – Süd – Richtung<br />

handelt, könnten auch kleinere Trassenverschiebungen die nachteiligen Auswirkungen<br />

nicht verringern.<br />

Kulturgüter:<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse berührt östlich <strong>von</strong> Dirnaich ein Bodendenkmal im Randbereich. Bei der<br />

Variante “Südumgehung” sind keine betroffenen Kulturgüter bekannt.<br />

3.4.2.2.5 Vergleich anhand der Kriterien der Straßen- und Tiefbautechnik, Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>Die</strong> Variante „Südumgehung“ wäre bei einer Länge <strong>von</strong> 7 km um 2,5 km länger als die<br />

Plantrasse. Bei der Plantrasse sind drei Knotenpunkte, bei der Variante Südumgehung<br />

sind zwei höhengleiche Anschlüsse erforderlich.<br />

<strong>Die</strong> Plantrasse ist hinsichtlich maximaler Böschungshöhen und Überholsichtweite<br />

günstiger als die Variante „Südumgehung“.<br />

<strong>Die</strong> Kosten für die Variante „Südumgehung“ liegen doppelt so hoch wie bei der<br />

Plantrasse. <strong>Die</strong>s liegt zum einen an der Mehrlänge <strong>von</strong> 2,5 km zum anderen an


3.4.2.2.6 Ergebnis<br />

- 48 -<br />

kostenaufwendigeren Brückenbauwerken. Ein Vergleich der Varianten pro Kilometer<br />

ergibt einen höheren Kostenfaktor für die Variante „Südumgehung“ <strong>von</strong> 1,3.<br />

Kriterium<br />

3.4.2.2.7 Knotenpunkte<br />

Erfüllen des Planungsziels, Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs<br />

Variantenreihung<br />

günstiger < ungünstiger<br />

Plantrasse < Südumgehung<br />

Flächenbedarf Plantrasse


- 49 -<br />

Eine denkbare Variante, die nach Grundform IV der Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong><br />

Straßen, Teil: Knotenpunkte (bestandsorientierte Überführung der PAN 33 mit<br />

Verbindungsrampe), auszuführen wäre, scheidet aus, weil mit der Einmündung des<br />

Verbindungsastes in die B 388 die Überholmöglichkeiten auf der verlegten Bundesstraße<br />

stark eingeschränkt wären und somit das angestrebte Planungsziel nicht<br />

zufriedenstellend erreicht würde. Aufgrund <strong>von</strong> Zwangspunkten im Bereich der PAN 33<br />

könnten die für Kreisstraßen anzuwendenden Mindestanforderungen nicht eingehalten<br />

werden und die Verbindungsrampe könnte aufgrund der Topografie nicht der stärksten<br />

Verkehrsbeziehung folgend im Süd-Ost-Quadranten angelegt werden, sondern müsste<br />

im Nord-Ost-Quadranten liegen.<br />

Oben genannte Einmündungsvariante mit dem Verbindungsast westlich <strong>von</strong> Limmer<br />

hätte zusätzlich den Nachteil geringer Knotenpunktabstände.<br />

Es verbleibt als günstigste Verknüpfungslösung die Überführung der Kreisstraße PAN 33<br />

und Anbindung an die verlegte Bundesstraße über die bestehende B 388 an den<br />

Anschlussast westlich <strong>von</strong> Limmer, wobei bei der bestandsorientierten Lösung (PAN 33),<br />

wie oben erwähnt, die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden könnten. Hinzu<br />

kommt, dass der Hauptverkehrsstrom (PAN 33 / B 388 Ost) umwegiger als bei der<br />

Planlösung geführt würde.<br />

<strong>Die</strong> vom Vorhabensträger gewählte Knotenpunktlösung (Überführung der PAN 33 und<br />

Anschluss an die bestehende Bundesstraße östlich <strong>von</strong> Dirnaich mit Anbindung an die<br />

Plantrasse über den Verbindungsast westlich <strong>von</strong> Limmer) verursacht zwar<br />

Grundstücksbedarf, erfüllt jedoch die notwendigen Anforderungen, wie<br />

Überholmöglichkeiten auf der Ortsumgehung, günstige Trassierungselemente der<br />

Kreisstraße PAN 33, ausreichende Knotenpunktabstände usw., so dass ihr der Vorzug<br />

gegeben wird. Sie stellt eine ausgewogene Kompromisslösung hinsichtlich<br />

Verkehrsabwicklung des überörtlichen Verkehrs sowie des Ziel- und Quellverkehrs und<br />

des landwirtschaftlichen Verkehrs dar. Außerdem wird der Verkehr der Kreisstraße aus<br />

Dirnaich heraus verlagert. Der für die gewählte Knotenpunktsform notwendige<br />

Flächenbedarf wurde, soweit möglich, minimiert. Er ist nicht wesentlich höher als bei<br />

einer bestandsorientierten Lösung der PAN 33.<br />

3.4.2.2.8 Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes<br />

Unter Berücksichtigung der Funktion der B 388 und des Konzeptes zum Ausbau der<br />

B 388, also der mit dem geplanten Bauvorhaben angestrebten Ziele, nämlich eine<br />

deutliche Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität auf der B 388 sowie<br />

insbesondere die Entlastung des Ortskerns <strong>von</strong> Dirnaich <strong>von</strong> den Immissionen und<br />

Trennwirkungen des Kfz - Verkehrs zu erreichen, wird nach Abwägung aller Vor- und<br />

Nachteile der untersuchten Varianten durch die Planfeststellungsbehörde der Plantrasse<br />

eindeutig der Vorzug gegeben. Sie beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,<br />

erfüllt die verkehrlichen Anforderungen in vollem Umfang, entlastet den Ortskern <strong>von</strong><br />

Dirnaich und berücksichtigt die Erfordernisse des Immissionsschutzes, erfüllt das Gebot<br />

der Wirtschaftlichkeit sowie eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden,<br />

berücksichtigt die Interessen der Landwirtschaft und beeinträchtigt die Belange des<br />

Umweltschutzes nicht unvertretbar.<br />

3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)<br />

Unbeschadet der Bindungen des Bedarfsplanes entspricht die Dimensionierung und<br />

Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens sowie der Folgemaßnahmen einer<br />

sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange. <strong>Die</strong> Überprüfung und<br />

Entscheidung orientiert sich hierbei an verschiedenen "Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong><br />

Straßen - RAS". <strong>Die</strong> dort dargestellten, verkehrsbezogenen Gesichtspunkte und<br />

straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe. Vielmehr sind<br />

diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen berührten Belangen<br />

gegenüberzustellen.


- 50 -<br />

<strong>Die</strong> festgestellte Planung entspricht auch in dieser Hinsicht dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot.<br />

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:<br />

• Linienführung<br />

<strong>Die</strong> Bundesstraße B 388 verfügt über eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen<br />

dem Ballungsraum München, dem Vilstal, dem Rottal und dem ostbayerischen Raum.<br />

<strong>Die</strong> Straße ist deshalb gemäß den Kriterien der RAS - N und der RAS – L als<br />

anbaufreie Straße außerhalb bebauter Gebiete mit überregionaler<br />

Verbindungsfunktion (Kategoriengruppe A II) einzustufen. <strong>Die</strong> vorgesehene<br />

Gestaltung entspricht dieser Einstufung. Unter Berücksichtigung der<br />

Verkehrsprognose wird eine Straßenverbindung geschaffen, die den künftigen<br />

Anforderungen an eine verkehrssichere und leistungsfähige Straßenverbindung<br />

entspricht.<br />

Der Trassierung der B 388 liegt eine Entwurfsgeschwindigkeit <strong>von</strong> ve = 80 km/h<br />

zugrunde. <strong>Die</strong> verbesserte Streckencharakteristik und die Reduzierung der<br />

Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten beeinflussen entscheidend die<br />

Sicherheit und die Qualität des Verkehrsablaufes und fördern eine gleichmäßige und<br />

wirtschaftliche Fahrweise.<br />

• Gradiente<br />

<strong>Die</strong> Höhenlage der Straße (Entwurfselemente des Höhenplanes) ist ausgewogen und<br />

rücksichtsvoll gewählt.<br />

• Querschnitt<br />

Der geplante Regelquerschnitt RQ 12 mit 8,0 m bituminös befestigter Fahrbahn<br />

entspricht der Streckencharakteristik der anschließenden Bereiche, so dass sich keine<br />

Unterschiede im Gesamtverlauf der Bundesstraße 388 ergeben und der Verkehr<br />

sicher abgewickelt werden kann. Bei Einschnittsböschungen beträgt die Bankettbreite<br />

1,5 m und die Regelneigung 1 : 1,5. Bei den Dammböschungen ist die Bankettbreite<br />

in der Regel 2,0 m geplant und die Regelneigung 1 : 2 ausgebildet, um eine höhere<br />

Standsicherheit der Dämme zu gewährleisten. Mit diesem Konzept wird auch eine<br />

ausgewogenere Massenbilanz erreicht.<br />

3.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes sowie den<br />

Belangen der Luftreinhaltung und des Bodenschutzes vereinbar. <strong>Die</strong> Planung stellt<br />

sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche oder<br />

nachteilige Wirkungen infolge <strong>von</strong> Luftschadstoffbelastungen ohne Ausgleich verbleiben<br />

(§§ 41, 42 BImSchG; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).<br />

Bei der Trassierung wurde darauf geachtet, dass durch die neue Straße keine<br />

vermeidbare schädliche Umwelteinwirkung auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />

Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete entsteht (§ 50<br />

BImSchG). Durch eine Änderung der Trassierung, den Verzicht auf Teile der Maßnahme<br />

oder die Verlegung bestimmter Teile kann der Immissionsschutz nicht weiter verbessert<br />

werden, wie auch im Einzelnen bei der Variantenabwägung und nachfolgend dargelegt<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> Verlegung der Bundesstraße 388 entlastet die Anwohner in Rothenwörth, Spielberg,<br />

Siebengadern, Dörfl und Dirnaich <strong>von</strong> erheblichen Lärm- und Schadstoffimmissionen.<br />

<strong>Die</strong>se Entlastung ist ein wesentliches Ziel des Vorhabens, kann allerdings die<br />

Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit <strong>von</strong> durch die Verlegungsmaßnahme<br />

Betroffenen nicht in Frage stellen oder mindern.<br />

3.4.4.1 Verkehrslärmschutz<br />

Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den<br />

verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:


- 51 -<br />

Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung <strong>von</strong> Verkehrswegen darauf zu achten,<br />

dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder<br />

überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige<br />

Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. <strong>Die</strong>s gilt zunächst unabhängig <strong>von</strong> der<br />

Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV.<br />

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung <strong>von</strong> Verkehrswegen ist darüber hinaus<br />

sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche<br />

hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. §§ 41 ff.<br />

BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV).<br />

Wenn den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende Planung oder<br />

technische Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann, hat der Betroffene gegen<br />

den Vorhabensträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 42<br />

Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).<br />

3.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw.<br />

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewählte Linie,<br />

Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anforderungen des<br />

Verkehrslärmschutzes die richtige Lösung. Eine noch weiter <strong>von</strong> den Wohngebäuden<br />

entfernte Trassenführung wäre nicht vertretbar. <strong>Die</strong> Trasse verläuft in angemessenem<br />

Abstand zu Wohnbebauung und die Trassierung im Einschnitt wirkt sich günstig auf die<br />

Immissionsschutzbelange der anliegenden Wohnbebauung aus. Reine und allgemeine<br />

Wohngebiete sind in der Umgebung nicht vorhanden.<br />

3.4.4.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge<br />

<strong>Die</strong> Beurteilung der Zumutbarkeit <strong>von</strong> Verkehrslärmimmissionen ist auf der Grundlage<br />

<strong>von</strong> § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen.<br />

In § 3 dieser Verordnung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der<br />

Beurteilungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der<br />

Verordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90"<br />

zu erfolgen. <strong>Die</strong> Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung<br />

heranzuziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.<br />

Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen <strong>von</strong> diesen Regeln rechtfertigen könnten,<br />

liegen nicht vor.<br />

Der Beurteilungspegel bezieht sich auf die zu bauende oder zu ändernde Straße. Es ist<br />

also kein Summenpegel aus allen Lärmeinwirkungen zu bilden (BVerwG vom<br />

21.03.1996, NVwZ 1996, 1003).<br />

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung <strong>von</strong><br />

öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden<br />

Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:<br />

a) an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A) und in<br />

der Nacht 47 dB(A)<br />

b) in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am Tag 59<br />

dB(A) und in der Nacht 49 dB(A)<br />

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in der Nacht<br />

54 dB(A)<br />

d) in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).<br />

<strong>Die</strong> Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich<br />

aus der Festsetzung in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen<br />

festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete, sowie Anlagen und Gebiete für die keine<br />

Festsetzungen bestehen, sind nach Abs. 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach den<br />

Buchstaben a), c) und d) dieser Tabelle entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu<br />

beurteilen.


- 52 -<br />

<strong>Die</strong> Grenzwerte legen fest, welches Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />

Verkehrsgeräusche zum Schutze der Betroffenen im Regelfall nicht überschritten werden<br />

darf.<br />

<strong>Die</strong>se Belastungsgrenzwerte sind zwar nicht unumstritten, jedoch verbindlich.<br />

3.4.4.1.3 Verkehrslärmberechnung<br />

3.4.4.1.4 Ergebnis<br />

Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung ist die<br />

Verkehrsprognose. <strong>Die</strong> maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der Lkw-Anteil<br />

wurden vom Straßenbaulastträger mit der der Planung zugrunde liegenden<br />

prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) berechnet. <strong>Die</strong><br />

Prognose, die eine Verkehrsmenge im Bereich Bauanfang bis LA 3 <strong>von</strong> 5.600 Kfz/24h, im<br />

Bereich LA 3 bis PAN 33 <strong>von</strong> 6.400 Kfz/24h und im Bereich PAN 33 bis Bauende <strong>von</strong><br />

6.500 Kfz/24h im Prognosejahr 2020 zugrunde legt, beruht auf einer geeigneten Methode<br />

und ausreichenden Daten. Auch die Zusammenhänge mit anderen Ausbauabschnitten<br />

sind berücksichtigt.<br />

<strong>Die</strong> Forderung, den Lärmschutz nicht auf die durchschnittliche Verkehrsbelastung,<br />

sondern auf Spitzenbelastungen auszulegen, findet keine Stütze in den maßgeblichen<br />

gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 916). <strong>Die</strong>s ist auch<br />

sinnvoll, denn es wäre unwirtschaftlich, Lärmschutzanlagen auf Spitzenbelastungen<br />

auszulegen, die nur gelegentlich auftreten.<br />

Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den Ausbauzustand<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong> Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet<br />

wirklichkeitsnahe (da auf der mathematischen Umsetzung konkreter Messungen<br />

beruhende), dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende<br />

Beurteilungspegel und ist für die Betroffenen in der Regel günstiger als Messungen<br />

(Ullrich, DVBl 1985, 1159).<br />

Auch dem Einwand, die den Lärmschutzberechnungen zugrunde gelegten Pkw- und<br />

Lkw-Geschwindigkeiten seien unrealistisch, da sich Autofahrer häufig nicht an<br />

Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, kann nicht gefolgt werden, da die RLS-90<br />

verbindlich sind.<br />

Verkehrslärmvorsorgepflicht besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung. Der<br />

Bau <strong>von</strong> Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neubau ist<br />

auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke<br />

verlassen wird. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild im Gelände. <strong>Die</strong> Einziehung<br />

oder Funktionsänderung <strong>von</strong> Teilen der vorhandenen Straße ist Indiz für eine Änderung.<br />

Nur eine wesentliche Änderung führt zur Lärmvorsorge. Das Vorhaben ist <strong>von</strong> Bau-km<br />

0-100 bis 0+100 und <strong>von</strong> Bau-km 4+300 bis 4+500 als Änderung zu behandeln und nur<br />

im übrigen Bereich als Neubau.<br />

Im Änderungsbereich wird die Verkehrslärmerhöhung nicht wesentlich im Sinne des § 41<br />

Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 16. BImSchV sein. Also besteht keine<br />

Verkehrslärmvorsorgepflicht, wenngleich dort geringfügige Überschreitungen der für<br />

Neubau geltenden Werte prognostiziert werden. „Wesentlich“ im Sinne dieser Regelung<br />

wäre die Änderung der B 388 in diesen Abschnitten nur, falls durch den baulichen Eingriff<br />

der Beurteilungspegel des Verkehrslärms <strong>von</strong> der B 388 um mindestens 3 dB(A)<br />

zunehmen würde oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in<br />

der Nacht erhöht werden würde. <strong>Die</strong>s ist nicht der Fall, wie die in den Planunterlagen<br />

enthaltenen Verkehrslärmberechnungen belegen. Bei den mit Nummern 1 bis 5<br />

bezeichneten Gebäuden liegt die Änderung des Verkehrslärms jeweils unter einem<br />

dB(A). Ebenso bei den Gebäuden 34,35 und 36.<br />

Bei den im Neubaubereich liegenden Wohngebäuden werden keine Überschreitungen<br />

der Immissionsgrenzwerte auftreten.<br />

Zu den Verkehrslärmberechnungen ist außerdem anzumerken, dass diese zum Teil<br />

abweichend <strong>von</strong> der Rechtslage erstellt wurden, aber nicht zu Lasten der Anlieger.<br />

Wendet man die Vorgaben der §§ 41 bis 43 BImSchG und der<br />

Verkehrslärmschutzrichtlinie 97 an, ergeben sich für die Gebäude mit den Nummern 1 bis


- 53 -<br />

5 und 36, die (nur) im Ausstrahlungsbereich des Bauvorhabens liegen, also außerhalb<br />

des Bereichs des baulichen Eingriffs, wesentlich niedrigere Werte, die alle außerdem<br />

unter den Immissionsgrenzwerten liegen.<br />

Auf den anschließenden (bereits ausgebauten) Strecken der B 388 oder auf<br />

angeschlossenen anderen Straßen wird sich das Vorhaben nicht spezifisch<br />

verkehrserhöhend auswirken, d.h. erhebliche Verkehrsverlagerungen sind nicht zu<br />

erwarten.<br />

3.4.4.2 Schadstoffbelastung<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. <strong>Die</strong>se<br />

Feststellung gilt sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter<br />

Beachtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.<br />

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />

Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden. Im Bereich<br />

der Trasse liegen zwar keine reinen oder allgemeinen Wohngebiete, aber einzelne Dörfer<br />

und Wohnhäuser.<br />

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach<br />

Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />

Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3<br />

BImSchG).<br />

Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden)<br />

Grenzwerte in der 22. BImSchV oder EG-Richtlinien bzw. Orientierungswerte der<br />

technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie 2310<br />

überschreiten, sind nicht zu erwarten. <strong>Die</strong> Kfz-Emissionen tragen vorwiegend zur<br />

allgemeinen Luftverschmutzung bei. <strong>Die</strong> menschliche Gesundheit wird auch nicht<br />

mittelbar, also insbesondere über die Nahrung, gefährdet. Zu dieser Prognose werden<br />

neben dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit<br />

lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS 02, geänderte Fassung 2005),<br />

verschiedene Untersuchungsergebnisse herangezogen.<br />

In Auswertung einiger Veröffentlichungen kommt die Bundesanstalt für Straßenwesen zu<br />

dem Ergebnis, dass die Gefahr einer zusätzlichen PAK-Kontamination (polyzyklische<br />

aromatische Kohlenwasserstoffe) der Bevölkerung durch den Verzehr <strong>von</strong><br />

Nahrungspflanzen, die zwischen 10 und 50 m neben stark befahrenen Straßen angebaut<br />

werden, nicht gegeben ist. Wie frühere Untersuchungen zur Bleibelastung zeigen,<br />

besteht bei Schwermetallen ein Zusammenhang zwischen Verkehrsmenge und Abstand<br />

vom Fahrbahnrand einerseits und der Belastung andererseits. Durch die Vermischung<br />

<strong>von</strong> Erntegut aus straßennäheren und straßenentfernteren Bereichen und durch den<br />

verstärkten Einsatz der Kraftfahrzeugkatalysatoren reduziert sich der Schadstoffgehalt<br />

soweit, dass mangels konkreter Nachteile auch für solche Grundstücksteilflächen, die an<br />

ein Straßengrundstück unmittelbar angrenzen, kein Ausgleichsanspruch besteht. <strong>Die</strong> o.<br />

g. Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen weist im Übrigen aus, dass der<br />

Belastungspfad Tierfutter - tierische Nahrungsmittel - Mensch nur eine untergeordnete<br />

Rolle spielt. Auf dem Pfad Boden - Pflanze - Tier - Mensch ist eine Aufnahme <strong>von</strong><br />

Schadstoffen noch unwahrscheinlicher.<br />

Für den Stoffeintrag <strong>von</strong> Schwermetallen und organischen Verbindungen liegt auch eine<br />

Untersuchung des Instituts für Wasserbau und Kulturtechnik der Universität Karlsruhe im<br />

Auftrag des Ministeriums für Umwelt und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-<br />

Württemberg über "verkehrsbedingte Immissionen in Baden-Württemberg -<br />

Schwermetalle und organische Fremdstoffe in straßennahen Böden und Aufwuchs" vom<br />

Dezember 1992 vor, wobei ausschließlich straßennahe Böden beurteilt wurden, die mehr<br />

als 25 Jahre Kfz-bedingten Immissionen ausgesetzt waren. Sie kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass durch ausreichend breite (6 m) Straßenrandbepflanzungen bei Schwermetallen und<br />

organischen Verbindungen in Böden und Grünlandaufwuchs eine mittlere Reduzierung<br />

um 30 % gegenüber freier Ausbreitungsmöglichkeit der Immission erreicht werden kann.<br />

Da ausweislich der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung derartige<br />

Bepflanzungen vorgesehen sind, die landwirtschaftliche Nutzung infolge der


- 54 -<br />

vorhabensbedingten Dämme und Einschnitte größtenteils erst jenseits dieser Entfernung<br />

beginnt, die Prognoseverkehrsmenge mit rd. 6.500 Kfz / 24 h unter derjenigen, der in o.<br />

g. Untersuchung behandelten Autobahn liegt, die Schadstoffemissionen des einzelnen<br />

Fahrzeugs infolge gesetzlicher Maßnahmen schon erheblich geringer sind als sie zum o.<br />

a. Referenzzeitraum waren und sie künftig voraussichtlich noch weiter abnehmen<br />

werden, bleiben Schadstoffeinträge in den Boden ohne nennenswerte Auswirkungen auf<br />

Mensch und Tier.<br />

<strong>Die</strong> Bewertung der Stickstoffdioxidbelastung hat ergeben, dass sie an dem der Straße<br />

nächstgelegenen Wohnhaus sowohl bei den Langzeitwirkungen, als auch bei den<br />

Kurzzeitwirkungen deutlich unter den Werten der TA-Luft, der VDI 2310, der EG-<br />

Richtlinien und der 22. BImSchV liegen. Eine gesundheitsschädigende Beeinträchtigung<br />

der Wohnbevölkerung ist somit nicht zu erwarten.<br />

Neuerdings geäußerten Bedenken, bei den Ermittlungen werde die Anzahl der veralteten<br />

Fahrzeuge nicht ausreichend berücksichtigt, muss wegen der relativ niedrigen<br />

durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge nicht näher nachgegangen werden.<br />

3.4.4.3 Bodenschutz<br />

<strong>Die</strong> Belastung des Bodens durch den Eintrag <strong>von</strong> Stoffen aus dem Verkehr und die<br />

Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der Anlage<br />

kann nach BBodSchG zugelassen werden.<br />

Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens<br />

(Nutzungsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBodSchG) rechtfertigt hier die<br />

Nachteile für die anderen Funktionen des Bodens. <strong>Die</strong> Bodenfunktionen sind<br />

grundsätzlich gleichrangig.<br />

Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 7 BBodSchG<br />

werden nicht erwartet, denn <strong>von</strong> der mit rund 6.500 Fahrzeugen / Tag belasteten Straße<br />

werden für die bisher nicht belasteten Böden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen der<br />

Bodenfunktionen eintreten. <strong>Die</strong> Überschreitung <strong>von</strong> in der BBodSchV (Anhang 2) gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegten Werten ist nicht zu besorgen. Gesonderte<br />

Ermittlungen waren für diese Einschätzung nicht erforderlich, denn die vorstehend<br />

genannten Untersuchungen gestatten diese Prognose zuverlässig. Vergleicht man die in<br />

Anhang 2 zu § 9 BBodSchV aufgeführten Vorsorgewerte mit den in den genannten<br />

Untersuchungen festgestellten Werten an Straßen, kann man den Schluss ziehen, dass<br />

bei einer Verkehrsbelastung <strong>von</strong> bis zu 6.500 Fahrzeugen / Tag und Fehlen einer<br />

maßgeblichen Vorbelastung eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen nicht zu<br />

besorgen ist.<br />

3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege<br />

3.4.5.1 Verbote / Öffentlicher Belang<br />

Striktes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde lässt<br />

hier aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls und mangels Alternativen die<br />

Ausnahme vom Verbot des Art. 13d BayNatSchG für die Überbauung/Beseitigung der im<br />

LBP angegebenen Biotope zu. Ebenso wird für die Beseitigung <strong>von</strong> Hecken gemäß Art.<br />

13e BayNatSchG nach Art. 49 BayNatSchG aus überwiegenden Gründen des<br />

allgemeinen Wohls und mangels Alternativen Befreiung erteilt. <strong>Die</strong> Gründe ergeben sich<br />

aus den vorstehenden Erläuterungen zur Notwendigkeit der Planlösung.<br />

Auch im Hinblick auf den allgemeinen und den besonderen Artenschutz wird das<br />

Vorhaben zugelassen. § 43 Abs. 4 BNatSchG enthält zwar eine Ausnahme <strong>von</strong> den<br />

Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG („besonders geschützte Arten“ siehe § 10<br />

Abs. 2 Nr. 10/ „streng geschützte Arten“ siehe § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG), aber nur<br />

bei „nicht absichtlichen“ Beeinträchtigungen. Bisher wurde dies bei der Ausführung <strong>von</strong><br />

zugelassenen Eingriffen bzw. planfestgestellten Vorhaben angenommen, weil diese nicht<br />

auf die Beeinträchtigungen abzielen (BVerwG vom 11.11.2001, Az 4 C 6.00). Nach der<br />

Entscheidung des EuGH vom 30.1.2002, Rs. C-103/00, sind insoweit jedoch Zweifel<br />

angebracht, denn nach der dortigen Begründung reicht bereits die Kenntnis bzw. das<br />

Bewusstsein, dass diese Arten in Mitleidenschaft gezogen werden können, für die<br />

Annahme des europarechtlichen Begriffes „absichtlich“ aus (Louis, NuR 2004, 557; VGH


- 55 -<br />

Kassel vom 25.2.2004, NVwZ-RR 2004,732). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde geht deshalb<br />

vorsorglich <strong>von</strong> der Geltung der genannten Artenschutzregelungen aus (s.a. EuGH vom<br />

10.1.2006 Rs C98/03).<br />

<strong>Die</strong> Beeinträchtigung <strong>von</strong> Arten ist in der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

(Konfliktdarstellung - Unterlagen 12.1 und 12.2) dargestellt und berücksichtigt. Erhebliche<br />

nachteilige Auswirkungen auf streng oder (nur) besonders geschützte Arten sind<br />

hiernach nicht zu erwarten. Aber selbst wenn man für einzelne der betroffenen Arten eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung unterstellt, kommt man hier trotzdem zur Zulassung des<br />

Vorhabens. <strong>Die</strong> Ausnahmemöglichkeiten des § 43 Abs. 8 BNatSchG dürften zwar nicht<br />

einschlägig sein, weil der Straßenbau nicht zur „Abwendung gemeinwirtschaftlicher<br />

Schäden“ erfolgt. Es kommt jedoch die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

BNatSchG in Betracht. Wie vorstehend bereits festgestellt, gibt es nämlich überwiegende<br />

Gründe des Gemeinwohls, die hier die Befreiung erfordern. <strong>Die</strong>s gilt auch hinsichtlich der<br />

Beeinträchtigung der Artenschutzbelange bzw. der Frage, ob die Verbreitung <strong>von</strong> Arten<br />

oder Populationen negativ beeinflusst wird. Gründe aus der FFH-RL und V-RL stehen<br />

einer solchen Befreiung ebenfalls nicht entgegen (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL – zwingende<br />

Gründe).<br />

Berücksichtigung der Naturschutzbelange<br />

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger die Belange des<br />

Umweltschutzes zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Bei der Planfeststellung nach<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange konkretisiert durch die<br />

in Art. 1 BayNatSchG und §§ 1 und 2 des BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze<br />

des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes <strong>von</strong> Lebensräumen. <strong>Die</strong><br />

sich hieraus ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen<br />

Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Mit Grund und<br />

Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen (siehe z. B. § 1 a BauGB und § 1 BBodSchG).<br />

Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind in der Unterlage 12 des<br />

Plangeheftes beschrieben. Das Vorhaben muss aber nicht wegen der im<br />

Naturschutzrecht genannten Grundsätze und Ziele unterlassen werden, denn die für das<br />

Straßenbauvorhaben sprechenden Belange überwiegen. Den Naturschutzbelangen steht<br />

nach der Rechtslage kein Vorrang zu (BVerwG, NuR 1996, 522); sie haben aber<br />

besonderes Gewicht (BVerwG, NVwZ 1991, 364) im Rahmen des Interessenausgleichs.<br />

<strong>Die</strong> Neuregelung des BNatSchG vom 25.03.2002 (BGBl I S. 1193) hat dieses Gewicht<br />

verstärkt.<br />

<strong>Die</strong> landschaftspflegerische Begleitplanung gibt Aufschluss über den Bestand an Natur,<br />

Landschaft, Lebensräumen, Arten usw. und zeigt die Konflikte auf, die durch das<br />

Vorhaben verursacht werden. <strong>Die</strong>se Beeinträchtigungen lassen sich weder durch eine<br />

Variante noch durch zumutbaren Aufwand weiter verringern. <strong>Die</strong><br />

Minimierungsmaßnahmen sind im Textteil der Unterlage 12 beschrieben. Unter<br />

Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und aller maßgeblichen anderen Belange wird<br />

das Vorhaben deshalb so, wie es beantragt wurde, für zulässig gehalten bzw. eine<br />

andere Lösung nicht für zumutbar angesehen.<br />

3.4.5.2 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)<br />

3.4.5.2.1 Eingriffsregelung<br />

Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG hat<br />

der Vorhabensträger, der Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt,<br />

- vermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft zu unterlassen,<br />

- unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und<br />

- verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen, soweit es zur<br />

Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist,<br />

vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu<br />

ersetzen (Ersatzmaßnahmen).


- 56 -<br />

Gemäß Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG ist die Maßnahme zu untersagen, wenn die<br />

Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß auszugleichen<br />

oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft<br />

im Rang vorgehen. Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort<br />

wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der streng geschützten Arten nicht<br />

ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Sofern eine Art nach Anhang IV<br />

der Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand<br />

der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet sein und es<br />

darf keine zumutbare Alternative vorhanden sein.<br />

<strong>Die</strong>ses Entscheidungsprogramm des BNatSchG bzw. BayNatSchG steht selbständig<br />

neben den fachplanungsrechtlichen Zulassungsregeln (BVerwGE 85, 348, 357).<br />

<strong>Die</strong> Prüfungsstufen sind einzuhalten.<br />

Für Vorhaben, die den Naturgenuss erheblich und nachhaltig beeinträchtigen oder den<br />

Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,<br />

gelten die Regelungen für Eingriffe entsprechend.<br />

3.4.5.2.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 30.10.1992,<br />

NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft bei Eingriffen (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung <strong>von</strong><br />

Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />

erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 19 Abs. 1<br />

BNatSchG, Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 1. HS. und Satz 3 BayNatSchG), striktes Recht dar. <strong>Die</strong><br />

Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot also zu beachten, wobei jedoch<br />

der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen<br />

ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung der Eingriffsregelung<br />

bedarf. Als vermeidbar ist nach BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung<br />

anzusehen, wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit<br />

geringeren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden<br />

kann. Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens,<br />

sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen. Es gehört zur sog.<br />

Folgenbewältigung.<br />

Nach Art. 6 a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ist eine Beeinträchtigung auch vermeidbar,<br />

wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt<br />

schonendere Weise erreicht werden kann (Ausführungsvariante).<br />

<strong>Die</strong> Planung entspricht diesem strikten naturschutzrechtlichen Gebot. Insoweit wird auf<br />

die vorgesehenen Maßnahmen im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan (LBP - Unterlage 12) verwiesen. Hierauf wird Bezug genommen.<br />

3.4.5.2.3 Ausgleichsmaßnahmen<br />

Wie in Unterlage 12 dargestellt ist, verbleiben insbesondere folgende<br />

Beeinträchtigungen, die sich auf den Kompensationsbedarf auswirken:<br />

Konfliktbereich 1: Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+890:<br />

Eingriff:<br />

Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen (Acker und Intensivgrünland); Querung der<br />

Talräume des Rothenwörther Baches (durchgehende Dammschüttung mit Wellstahlrohr<br />

und des Tinsbaches (Dammschüttung und Einfeld-Brücke)<br />

Konfliktbereich 2: Bau-km 0+890 bis Bau-km 1+320:<br />

Eingriff:<br />

Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (überwiegend Acker)


- 57 -<br />

Konfliktbereich 3: Bau-km 1+300 bis Bau-km 1+580:<br />

Eingriff:<br />

Querung des Breitreiter Bachtals (Dammschüttung und Brücke), Teil-Überbauung eines<br />

Feldgehölzes; Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker,<br />

Intensivgrünland)<br />

Konfliktbereich 4: Bau-km 1+580 bis Bau-km 2+880:<br />

Eingriff:<br />

(Teil-)Überbauung <strong>von</strong> kleinflächigen Feucht- und Trockenbiotopen; Überbauung und<br />

Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland), Durchschneidung<br />

einer jungen Heckenpflanzung in der Flur; Neutrassierung in Scheitellage eines<br />

Hügelzuges<br />

Konfliktbereich 5: Bau-km 2+880 bis Bau-km 3+040:<br />

Eingriff:<br />

Querung des Kühbachtals (Dammschüttung und Zweifeld-Brücke); Durchschneidung und<br />

Teilüberbauung eines wertvollen Biotops an der Kühbachleite; Überbauung und<br />

Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker, Intensivgrünland)<br />

Konfliktbereich 6: Bau-km 3+040 bis Bau-km 4+500:<br />

Eingriff:<br />

Überbauung und Versiegelung <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen (fast ausschließlich<br />

Acker) sowie <strong>von</strong> Gehölzpflanzungen und Gras- und Krautsäumen auf bestehenden<br />

Straßenbegleitflächen<br />

<strong>Die</strong> Pflicht zu möglichen (siehe hierzu Dürr in Kodal / Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage,<br />

Seite 1.040) Ausgleichsmaßnahmen ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil<br />

vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565 und Urteil vom 01.09.1997, NuR 1998, 41) ebenfalls<br />

striktes Recht, also einer Abwägung nicht zugänglich.<br />

Eine Abwägung findet naturschutzrechtlich erst im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2<br />

BayNatSchG (spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung) statt. Bei dieser ist zu<br />

beachten, dass Art. 6 a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG bei Zerstörung <strong>von</strong> Biotopen<br />

zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens verlangt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden ist die planerische Abwägung, bei der es<br />

darum geht, die Bedeutung der Belange gegenüberzustellen und die Auswahl unter<br />

mehreren verhältnismäßigen und geeigneten Maßnahmen so vorzunehmen, dass die<br />

öffentlichen Belange und die der Eigentümer oder Dritter möglichst gering betroffen<br />

werden (Übermaßverbot).<br />

Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind maßgebliche Gesichtspunkte die<br />

Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im<br />

betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw.<br />

Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur, auf das<br />

Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss und auf Boden, Wasser, Klima und<br />

Luft. Untersuchungsraum, -inhalt, -methode und –schwerpunkte wurden zutreffend<br />

festgelegt. Der Ausgleichsbedarf ist gemäß den sog. gemeinsamen Grundsätzen<br />

zwischen den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen<br />

vom 21.06.1993 in Flächenbedarf umgerechnet, was hier keinen Bedenken begegnet.<br />

Beim Ausgleich handelt es sich um keinen exakten naturwissenschaftlichen Begriff. Er<br />

zielt auf Folgenbeseitigung, aber eher im Sinne <strong>von</strong> Kompensation als im Sinne <strong>von</strong><br />

Restitution. Er hat möglichst gleichartig zu erfolgen, soweit es um die ökologischen<br />

Funktionen geht. Bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt die<br />

landschaftsgerechte Neugestaltung. Ersatz hingegen ist die möglichst ähnliche, in jedem<br />

Fall aber gleichwertige Kompensation. <strong>Die</strong>se erfolgt grundsätzlich im durch den Eingriff<br />

betroffenen Raum. <strong>Die</strong> Abgrenzung mag zum Teil schwierig sein. Der Ausgleich hat<br />

Vorrang.


- 58 -<br />

Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen:<br />

Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung naturnaher Fließgewässer-,<br />

Ufer- und Auenbiotope am Kühbach:<br />

• Anregen der Gewässerdynamik z.B. durch Einbringen <strong>von</strong> Wurzelstöcken,<br />

Störsteinen etc; Verzicht auf erdbauliche Maßnahmen zum Schutz der Population der<br />

Gemeinen Bachmuschel (Unio crassus)<br />

• Entwicklung eines durchgehenden gewässerbegleitenden Gehölzsaumes durch<br />

Sukzession, ggf. mit einzelnen Initialpflanzungen<br />

• Anlage <strong>von</strong> feuchten Mulden und Seigen im Überschwemmungsbereich des Baches<br />

• Extensive Wiesennutzung in der Aue (ungedüngte, maximal 2-schürige Wiesen,<br />

1. Mahd nicht vor 1. Juli)<br />

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung dieser Maßnahmen<br />

zugelassen werden darf (BayVGH vom 24.01.1992, BayVBl 1992, 692), besteht für die<br />

Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind,<br />

grundsätzlich die Notwendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung (BVerwG vom<br />

23.08.1996, UPR 1997, 36). <strong>Die</strong> einzelnen Grundstücke sind in den<br />

Grunderwerbsunterlagen (Planunterlage 14) aufgeführt. Der Träger der Straßenbaulast<br />

erhält damit, ebenso wie für die Straßenbestandteile, das Enteignungsrecht. Er behält<br />

aber die Möglichkeit zu späteren Änderungen im Einvernehmen mit der<br />

Planfeststellungsbehörde (Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG).<br />

Auf die Belange der Eigentümer und Betriebe wurde dabei Rücksicht genommen.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass nach Realisierung der landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der unter Ziffer A 3.4 dieses Beschlusses<br />

getroffenen Auflagen nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme die dadurch<br />

verursachten Beeinträchtigungen kompensiert sind, so dass keine erhebliche oder<br />

nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sein wird.<br />

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 03.06.2003) kommt in seiner<br />

Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass für die Konfliktbereiche 1,3,4 und 5 zusätzlicher<br />

Ausgleichsflächenbedarf besteht. Der Vorhabensträger äußerte sich hierzu mit Schreiben<br />

vom 15.03.2004. Der Bund Naturschutz hat mit Schreiben vom 06.08.2004<br />

Einverständnis mit der Äußerung signalisiert. <strong>Die</strong> Zusagen des Vorhabensträgers zu<br />

Konfliktbereich 1 (auf die Auffüllung der durch die Bachverlegung entstehenden<br />

abflusslosen Geländemulde wird verzichtet) und zu Konfliktbereich 5 (fachgerechte<br />

Verpflanzung der zwei Stück Rosa rubiginosa agg.) ist in A 3.8 aufgenommen. Außerdem<br />

erkennt der Vorhabensträger <strong>von</strong> den insgesamt geforderten 2.805 m 2 zusätzlicher<br />

Ausgleichsfläche im Konfliktbereich 4 400 m 2 als gerechtfertigt an. <strong>Die</strong>se verrechnet der<br />

Vorhabensträger mit der in den Planunterlagen vom 21.03.2003 (Unterlage 12.1<br />

Erläuterungsbericht Seite 35) vorgesehenen Aufrundung.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Ermittlung<br />

des Ausgleichsflächenbedarfs. Auch hinsichtlich der geforderten Verbesserung der<br />

Biotopverbundsituation und der Forderung, „… dass die Regenrückhaltebecken so<br />

gestaltet und positioniert werden müssen, dass sie nicht zu regelrechten Amphibienfallen<br />

werden können“, wird kein Nachbesserungsbedarf bei der landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung gesehen. Entsprechende Bedenken wurden <strong>von</strong> den Fachstellen im<br />

Laufe des Verfahrens nicht erhoben.<br />

<strong>Die</strong> Verlegung des Rothenwörther Baches ist in den Planunterlagen und der Auflage<br />

A 3.3 hinreichend genau beschrieben. Außerdem erfolgt die Verlegung im Benehmen mit<br />

dem Wasserwirtschaftsamt Landshut (Unterlage 7.2 BWV Nr. 28). Der Fachberatung für<br />

Fischerei wurden gemeinsame Begehungen angeboten, so dass <strong>von</strong> einer fachgerechten<br />

Herstellung auszugehen ist.<br />

<strong>Die</strong> Anregungen bzw. Vorschläge des Bund Naturschutz zu einzelnen Maßnahmen<br />

liegen dem Vorhabensträger vor und können, soweit sie sein Konzept der<br />

landschaftspflegerischen Begleitplanung ergänzen und keine neuen Betroffenheiten<br />

erzeugen bzw. Betroffene der Änderung zustimmen, berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s kann


- 59 -<br />

bei der Ausarbeitung detaillierter Ausführungspläne erfolgen. Eine Regelung im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist nicht erforderlich.<br />

Hinsichtlich der Forderung des Naturschutzbeirates des Bayer. Wald-Vereins<br />

(Schreiben vom 08.06.2003), bei Pflanzmaßnahmen heimische, insektenfreundliche<br />

Gehölze zu berücksichtigen, erklärte der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme, dass<br />

bei der Pflanzung im Rahmen des Straßenneubaus nur heimische, standorttypische<br />

Gehölze unter anderem auch solche mit besonderer Eignung für Insekten verwendet<br />

werden. Insoweit sind Regelungen im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht erforderlich. Auf<br />

die Auflage A 3.4.5 wird verwiesen.<br />

3.4.6 Gewässerschutz<br />

3.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung<br />

Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung werden auch die<br />

erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen, z. B. für den Ausbau <strong>von</strong> Gewässern<br />

(Verlegung des Rothenwörther Baches), Straßenbau im Wasserschutzgebiet und an<br />

Gewässern, den Oberflächenwasserablauf usw. erfasst. <strong>Die</strong> Umweltauswirkungen sind<br />

zusammen mit denen der Straße abgehandelt und bewertet. <strong>Die</strong> Auswirkungen dieser<br />

Maßnahmen auf öffentliche und private Belange sind berücksichtigt.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben steht bei Beachtung der festgelegten<br />

Nebenbestimmungen mit den Belangen des Gewässerschutzes und der<br />

Wasserwirtschaft in Einklang.<br />

3.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse<br />

Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser, das auf den Straßen anfällt und den<br />

Straßen aus dem Gelände zuläuft, zu sammeln und soweit wie möglich breitflächig über<br />

die Straßenböschungen bzw. in Sickermulden zu versickern. <strong>Die</strong>s entspricht dem<br />

Bestreben, die Filter- und Speicherkapazitäten des Bodens bestmöglich auszunutzen und<br />

das Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Dennoch sind darüber hinaus<br />

Einleitungen in Vorfluter und das Grundwasser notwendig, um vor allem bei Starkregen<br />

das Niederschlagswasser schadlos abzuführen.<br />

<strong>Die</strong>se Einleitungen sind gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 WHG<br />

gestattungspflichtig. <strong>Die</strong> Gestattungen werden <strong>von</strong> der Konzentrationswirkung der<br />

Planfeststellung gemäß § 14 Abs. 1 WHG nicht erfasst, sondern unter Ziffer A 4.1 des<br />

Beschlusstenors gesondert ausgesprochen.<br />

<strong>Die</strong> Gestattungen können gemäß §§ 7 und 7 a WHG und Art. 16 BayWG in der Form der<br />

gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Bei Beachtung der unter Ziffer A 4.3 angeordneten<br />

Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die geforderten Rückhalte- und<br />

Vorreinigungseinrichtungen, sind Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls (§ 6 WHG)<br />

sowie Rechtsbeeinträchtigungen und Nachteile für Dritte (Art. 16 Abs. 1 und Art. 18<br />

BayWG i. V. m. § 8 Abs. 3 WHG) nicht zu erwarten. <strong>Die</strong> Auflagen beruhen auf § 4 WHG.<br />

<strong>Die</strong> Wasserrechtsbehörden haben das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 3 WHG i. V. m.<br />

Art. 75 Abs. 1 BayWG erklärt.<br />

Das Landratsamt Landshut (Schreiben vom 30.05.2003) wies darauf hin, dass die<br />

üblicherweise notwendigen Nachweise nach Arbeitsblatt ATV-M 153 nicht vorliegen.<br />

Hierzu hat jedoch der Vorhabensträger die Unterlage 13.1 Anhang 1 und 2 genannt, in<br />

der der Nachweis der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung geführt ist. Der<br />

qualitative Nachweis wurde laut Äußerung des Vorhabensträgers vom 15.03.2004<br />

aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes nochmals überprüft, mit dem Ergebnis,<br />

dass die zulässige qualitative Gewässerbelastung bei allen punktuellen Einleitungen<br />

eingehalten wird.


- 60 -<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme des Straßen- und Wasserbauamtes Pfarrkirchen, Abteilung<br />

Wasserwirtschaft, (Schreiben vom 14.04.2003) ist weitgehend in den Auflagen A 3.2, A<br />

3.3 und A 4 aufgenommen.<br />

Der Vorhabensträger hat in seiner Äußerung vom 15.03.2004 erklärt, dass bei der<br />

Erstellung der Bauwerke 1.2, 2.2 und 2.3 nicht in das Gewässerbett des Breitreiter<br />

Baches und des Kühbaches eingegriffen wird. Eine Auflage, die Sohle mit Sohlsubstrat<br />

zu bedecken, ist damit nicht notwendig.<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Landshut (Schreiben vom<br />

23.05.2003) ist weitgehend in die Auflagen A 3.2, A 3.3 und A 4 aufgenommen.<br />

Der Vorhabensträger hat in seiner Äußerung vom 15.03.2004 erklärt, die Bedingungen<br />

und Auflagen bezüglich der Bauausführung, der Unterhaltung und der Bauleitung zu<br />

berücksichtigen und Einzelheiten mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut abzustimmen.<br />

Verschiedene noch abzustimmende Detailforderungen sind in A 4.3.5 formuliert.<br />

3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang<br />

Das Vorhaben beansprucht in erheblichem Umfang Flächen, die bisher landwirtschaftlich<br />

genutzt sind. <strong>Die</strong> Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt jedoch,<br />

dass der Straßenbau dennoch mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. <strong>Die</strong>s<br />

gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabensbedingte Belastung der Landwirtschaft allgemein<br />

als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine weitere<br />

Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen<br />

Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Über die<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> Flächen hinaus sind die Belange der Landwirtschaft zwar noch<br />

durch weitere mittelbare Auswirkungen des Vorhabens (An- bzw. Durchschneidungen<br />

und Umwege) betroffen. <strong>Die</strong>se Beeinträchtigungen sind jedoch soweit als möglich auf<br />

das Mindestmaß reduziert und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den<br />

Flächenverlusten der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich entgegenstehen.<br />

Für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichs- und Ersatzflächen werden rund<br />

27,4 ha Fläche benötigt. Der Querschnitt und die Fahrbahnbreite sind im Hinblick auf die<br />

Verkehrsprognose, Güter- und Schwerverkehrsanteil sowie zur Anpassung an die<br />

bestehenden Anschlussstrecken erforderlich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch<br />

Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere die naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichsmaßnahmen, verringert werden, wie sich aus den Erläuterungen zur<br />

Ausgleichspflicht ergibt.<br />

Das landwirtschaftliche Wegenetz wird durch eine ausreichende Zahl <strong>von</strong> Kreuzungen,<br />

Ersatz- und Anwandwegen angepasst.<br />

Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Umfang, dass<br />

Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Struktur in dem <strong>von</strong> der geplanten<br />

Baumaßnahme betroffenen Raum auftreten könnten, sind nicht erkennbar.<br />

Soweit die Direktion für ländliche Entwicklung in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2003<br />

feststellt, dass für die Flurlagen im Bereich der Gemeinde Gangkofen noch kein<br />

Verfahren der Ländlichen Entwicklung durchgeführt bzw. beantragt wurde und dass es<br />

zweckmäßig wäre, die Durchschneideschäden bei den Wirtschaftsflächen und Wegen<br />

durch eine Neuplanung der Wirtschaftswege zu mindern, ist anzumerken, dass die <strong>von</strong><br />

der geplanten Maßnahme verursachten Beeinträchtigungen (An-, Durchschneidungen,<br />

Umwege etc.) unter Abwägung aller Belange soweit möglich auf ein Mindestmaß<br />

reduziert sind. Eine Flurneuordnung erscheint trotzdem zweckmäßig. Über die<br />

Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens kann jedoch im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht entschieden werden.<br />

Der Vorhabensträger folgt mit seiner Planung dem Vorschlag des<br />

Landwirtschaftsamtes Eggenfelden (Schreiben vom 05.05.2003), Ausgleichsflächen<br />

nicht auf besten Ackerstandorten anzulegen, indem er Flächen im Kühbachtal vorsieht.<br />

<strong>Die</strong> Lage der Ausgleichsflächen hängt <strong>von</strong> der Eignung der Grundstücke für die


- 61 -<br />

Kompensation der Funktionsverluste usw. ab. Örtliche Verschiebungen, zum Beispiel zur<br />

Verwendung <strong>von</strong> Restgrundstücken, sind deshalb nur bedingt möglich. Ergänzend wird<br />

auf C 3.4.5.2.3 verwiesen. Der gewünschte besondere Schutz für die Flussmuschel im<br />

Kühbach ist unter anderem mit dem geplanten Ausgleichskonzept vorgesehen.<br />

Hinsichtlich der Forderung, für Betriebe, die ihren Landverlust ausgleichen wollen,<br />

Ersatzland bereitzustellen, wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Auffassung, dass ein Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig wäre, wird auch <strong>von</strong><br />

anderen Fachstellen gesehen, eine Einleitung kann aber im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

nicht angeordnet werden. Grundstücksdurchschneidungen sind auf das notwendige Maß<br />

begrenzt.<br />

Der Oberbau der neu geplanten „Hauptverbindungswege zwischen Über- und<br />

Unterführungen“ ist nach den Planunterlagen entsprechend den Regeln der Technik<br />

ausreichend bemessen. Weiteres ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht<br />

veranlasst. <strong>Die</strong>s trifft auch bei den Abmessungen der Unterführungen zu.<br />

Zweck der Planfeststellung ist es, zur umfassenden Problembewältigung alle durch das<br />

Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der<br />

Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.<br />

Insoweit wird die Konzeption (Lage, Höhe, Querschnitt, Aufbau, Anschlüsse …) des<br />

Ersatzwegenetzes im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geprüft und abschließend geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers hinsichtlich fachgerechter Wiederauflockerung bei<br />

unvermeidbaren Bodenverdichtungen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern<br />

und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung ist in A 3.8 festgehalten. Auch auf A 3.6.6<br />

wird verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Forderung des Landwirtschaftsamtes Deggendorf (Schreiben vom 22.05.2003)<br />

bezüglich Rekultivierung <strong>von</strong> Straßen ist in Auflage A 3.6.5 und hinsichtlich der<br />

Bodenverdichtungen in A 3.6.6 aufgenommen.<br />

Der Vorschlag hinsichtlich der Erhaltung <strong>von</strong> Drainagen ist mit Auflage A 3.6.4<br />

übernommen, die Oberflächenentwässerung ist unter anderem in Auflage A 3.6.1<br />

geregelt.<br />

Der Vorschlag auf Flurneuordnungsmaßnahmen wegen Durchschneidungsschäden und<br />

wegen des Entstehens unwirtschaftlicher Restflächen ist nachvollziehbar, kann aber im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht umgesetzt werden.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung <strong>von</strong> autochthonem Pflanzmaterial ist in A 3.4.5 geregelt. Auf eine<br />

Weißdornpflanzung wird im Bauamtsbereich des Vorhabensträgers aufgrund der<br />

Feuerbrandgefahr bereits seit Jahren verzichtet (Stellungnahme Vorhabensträger vom<br />

15.03.2004). <strong>Die</strong> Erklärung ist in A 3.8 festgehalten.<br />

Dem Vorschlag des Landwirtschaftsamtes Landshut (Schreiben vom 07.05.2003)<br />

nach Flurneuordnung kann, wie bereits oben erwähnt, nicht nachgekommen werden, weil<br />

die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht<br />

angeordnet werden kann.<br />

Den Forderungen hinsichtlich Zufahrten ist in A 3.6.2, hinsichtlich nicht mehr notwendiger<br />

Wirtschaftswege in A 3.6.5 und hinsichtlich Flurschäden in A 3.6.6 nachgekommen.<br />

Soweit Flächenverluste durch Ersatzflächen ausgeglichen werden sollen, wird auf die<br />

Ausführungen unter C 3.5.1.2.2 verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers in der Stellungnahme vom 15.03.2004, Erddeponien<br />

so zu bewirtschaften, dass Unkräuter nicht zur Aussamung kommen (Köpfschnitt), ist in<br />

A 3.8 aufgenommen.<br />

<strong>Die</strong> Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke wird durch eine Vielzahl <strong>von</strong><br />

Querungsmöglichkeiten mit ausreichenden Abmessungen und durch Parallelwege<br />

gewährleistet.<br />

Soweit vom Bayerischen Bauernverband (Schreiben vom 06.06.2003) wegen des<br />

Flächenverlustes und der Bewirtschaftungserschwernisse durch An- und<br />

Durchschneidungen geeignetes Ersatzland gefordert wurde, wird auf die Erläuterungen<br />

unter C 3.5.1.2.2 verwiesen. Unwirtschaftliche Restflächen sind in C 3.5.1.2.1 behandelt.


- 62 -<br />

<strong>Die</strong> Forderung, für alle betroffenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Zufahrt<br />

herzustellen, ist in A 3.6.2 berücksichtigt. Größere Umwege werden ausweislich der<br />

Planunterlagen durch eine Zahl <strong>von</strong> Querungsmöglichkeiten und durch Parallelwege<br />

vermieden. Auf C 3.5.1.2.3 wird verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Befestigung der Anwandwege erfolgt bedarfsgerecht. Eine grundsätzliche bituminöse<br />

Befestigung aller Anwandwege ist aus wirtschaftlichen und naturschutzfachlichen<br />

Gründen (Versiegelung) nicht vertretbar.<br />

<strong>Die</strong> ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung ist insbesondere in A 3.6.1 geregelt.<br />

Hinsichtlich des Abstandes zu angrenzenden Nutzflächen bei Anpflanzungen hat der<br />

Vorhabensträger einen Gesamtabstand zu landwirtschaftlichen Flächen (mit Parallelweg,<br />

Banketten, und Entwässerungsgräben) bei hochwachsenden Bäumen mit mindestens 7<br />

bis 9 m angegeben. Beispielhaft gibt er einen Abstand zu öffentlichen Feld- und<br />

Waldwegen <strong>von</strong> 2 – 3 m für niedrigwachsende Gehölze wie Rosenarten oder<br />

Heckenkirsche an. <strong>Die</strong>s stimmt im Wesentlichen mit den geforderten Abständen überein.<br />

Auflage A 3.6.3 ergänzt diese Angaben (AGBGB, Rücksichtnahme bei Baumpflanzungen<br />

entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen) zur gebotenen Rücksichtnahme.<br />

Warum die geforderte Unterführung bei Bau-km 3+700 nicht angeordnet werden kann, ist<br />

unter C 3.5.2.1.18 behandelt.<br />

Hinsichtlich Jagdwertminderung und Wildschutzzäune wird auf C 3.5.1.2.6 verwiesen.<br />

3.4.8 Städtebauliche/gemeindliche Belange<br />

<strong>Die</strong> künftige Bundesstraße 388 wird grundsätzlich die nördliche Grenze für die bauliche<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Rothenwörth, Spielberg, Siebengadern und Dirnaich darstellen. Von<br />

einer Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinden ist aber insoweit<br />

nicht auszugehen, da noch keinerlei konkrete Planungen vorliegen und es sich auch<br />

um keine potentiellen Erweiterungsgebiete handelt. <strong>Die</strong> Linienführung der Plantrasse ist<br />

in der jeweiligen Bauleitplanung berücksichtigt.<br />

Der Forderung der Gemeinde Bodenkirchen (Schreiben vom 29.04.2003), dass<br />

öffentliche Feld- und Waldwege durchgehend asphaltiert werden sollen, weil diese u.a.<br />

die Funktion eines überörtlichen Geh- und Radweges auf der nördlichen Straßenseite<br />

über die Landkreisgrenze hinweg übernehmen sollen, muss nicht nachgekommen<br />

werden, denn wirtschaftliche und naturschutzfachliche (Versiegelung) Gründe sprechen<br />

dagegen. Der angesprochene Fußgänger- und Radfahrverkehr kann über die<br />

bestehende B 388 (künftige GVS) abgewickelt werden.<br />

Mit Verwirklichung der Baumaßnahme Ortsumgehung Dirnaich ändert sich die<br />

Verkehrsfunktion der bestehenden B 388 sowie der bestehenden Kreisstraße LA 3 vom<br />

künftigen Anschlussast bei Breitreit bis zur jetzigen B 388, so dass künftig aufgrund der<br />

Funktion die Einstufung als Gemeindeverbindungsstraße erfolgen muss. Gemeindeverbindungsstraßen<br />

sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der<br />

Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen<br />

vermitteln. Dem Wunsch, die bestehende B 388 (nur) zur Kreisstraße abzustufen bzw.<br />

die bestehende LA 3 als Kreisstraße zu belassen, kann daher nicht nachgekommen<br />

werden. <strong>Die</strong>s gilt auch unter Berücksichtigung längerer Strecken, z.B. zwischen Aich und<br />

Gangkofen, weil der überörtliche Verkehr (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG) vorwiegend die<br />

B 388 benutzen wird.<br />

Mit der schriftlichen Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, hinsichtlich<br />

der Forderung einer Sanierung der bestehenden B 388 im Falle einer Abstufung, bestand<br />

beim Erörterungstermin Einverständnis. <strong>Die</strong> Regelung ist in A 3.8 formuliert.<br />

Der Markt Gangkofen hat im Schreiben vom 30.04.2003 die Durchführung eines<br />

Flurbereinigungsverfahrens beantragt. Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens wurde<br />

auch bekannt, dass verschiedene Träger öffentlicher Belange ein<br />

Flurbereinigungsverfahren für notwendig erachten und der Vorhabensträger bereit wäre


- 63 -<br />

(Unterlage 1, Seite 52), den Grunderwerb im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

abzuwickeln bzw. sich an diesem zu beteiligen. Im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann aber<br />

über die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht entschieden werden.<br />

Hinsichtlich der weiteren Forderungen und Stellungnahmen bestand beim<br />

Erörterungstermin Einverständnis mit der Äußerung des Vorhabensträgers vom<br />

15.03.2004:<br />

• <strong>Die</strong> gewählten Querschnitte und der gewählte Oberbau der öffentlichen Feld- und<br />

Waldwege (Insbesondere Nord - Süd - Hauptwirtschaftswege) sind ausreichend<br />

bemessen. Sollten aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse Ausweichstellen<br />

erforderlich sein, bittet der Vorhabensträger um Vorschläge. Voraussetzung für die<br />

Schaffung ist allerdings die Grundabtretungsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers.<br />

Für den öffentlichen Feld- und Waldweg mit der BWV Nr. 85 ist ein<br />

bestandsorientierter Ausbau vorgesehen (Verlängerung des Bauendes Richtung<br />

Süden).<br />

• <strong>Die</strong> im weiteren Gewässerverlauf des Breitreiter Baches befindlichen zwei<br />

Durchlässe werden jeweils mit einem Durchlass DN 1200 ersetzt. <strong>Die</strong> Kosten hierfür<br />

übernimmt der Vorhabensträger.<br />

• Raubettmulden oder sonstige technische Anlagen bei den BWV Nrn. 94, 113, 121<br />

erübrigen sich, da die Durchlässe direkt an die Transportleitungen im<br />

Entwässerungsgraben angeschlossen werden.<br />

• <strong>Die</strong> Sicherung des künftigen öFW mit der BWV Nr. 99 und des<br />

Wirtschaftswegeanschlusses bei der Kühbachbrücke (BWV Nr. 104) gegen<br />

Überflutungsschäden erfolgt durch Asphaltierung des öFW im Bereich der<br />

Verlegungsstrecke. Außerdem werden die Bankette befestigt. Ebenso erhält der Weg<br />

bei o.g Kühbachbrücke im Bereich <strong>von</strong> ca. 20 m beidseits eine Fahrbahndecke aus<br />

Asphalt.<br />

• Eine Befestigung des öffentlichen Feld- und Waldweges (BWV Nr. 110) ist bei einer<br />

Neigung <strong>von</strong> 7 % nicht erforderlich.<br />

• Der Ablaufschacht für die Rohrleitungen DN 300 und DN 500 (BWV Nr. 141) liegt<br />

künftig in der Unterhaltungslast der Bundesrepublik Deutschland. <strong>Die</strong> Unterhaltung<br />

der Durchlässe obliegt dem Markt Gangkofen.<br />

• 2 Lösungsansätze für das bestehende Entwässerungsproblem im Bereich Bauende<br />

bei Flnr. 1137 wurden aufgezeigt. <strong>Die</strong> Lösung ist nicht Sache dieser Planfeststellung.<br />

• Für den Durchlass DN 400 einschließlich der zugehörigen Schächte im öFW (BWV<br />

Nr. 167) nördlich des Bauwerks 4.1 (BWV Nr. 165) ist vernünftigerweise der Markt<br />

Gangkofen unterhaltungspflichtig. Südlich des Bauwerks kann auf den<br />

eingezeichneten Durchlass DN 400, sowie auf die Raubettmulde verzichtet werden.<br />

Für den Durchlass (BWV Nr. 169) ist die Bundesrepublik Deutschland<br />

unterhaltungspflichtig.<br />

• Eventuell in einem künftigen Flurbereinigungsverfahren sich ergebende Änderungen<br />

der planfestgestellten Regelungen werden mit dem Markt Gangkofen abgestimmt.<br />

• <strong>Die</strong> Zufahrtsstraße zum Anwesen Kurmer 1 wird verlegt. Ebenso sind Änderungen<br />

der Ableitung aus dem Regenrückhaltebecken 6 geplant. Eine geforderte Verrohrung<br />

bis zur Bina ist aber aus technischen und wasserbaulichen Gründen nicht sinnvoll.<br />

Von Seiten des Vorhabensträgers wird gebeten, die Planung der Gemeinde<br />

(Wasserhausanschluss) nun auf die neuen Verhältnisse abzustimmen.<br />

Da hinsichtlich der genannten Punkte Einverständnis mit der Stellungnahme des<br />

Vorhabensträgers bestand, ist eine Entscheidung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> über<br />

diese Punkte nicht erforderlich. Zusagen des Vorhabensträgers sind unter A 3.8<br />

festgehalten. <strong>Die</strong> Verlängerung des Ausbaus des öFW (BWV Nr. 85) ist in den<br />

Planunterlagen mit Roteintragung gekennzeichnet. <strong>Die</strong> Umplanungen der Zufahrtstraße<br />

zum Anwesen Kurmer 1 und der Ableitung aus dem RRB 6 sind als Deckblatt in die<br />

Planunterlagen eingearbeitet.<br />

3.4.9 Sonstige öffentliche Belange<br />

3.4.9.1 Träger <strong>von</strong> Versorgungsleitungen<br />

In der Planfeststellung ist nur über das „Ob und Wie" der Leitungsänderungen zu<br />

entscheiden, nicht jedoch über die Kosten. Soweit sich die Leitungsträger also mit


- 64 -<br />

den im Bauwerksverzeichnis enthaltenen Maßnahmen einverstanden erklärt haben,<br />

müssen keine näheren Regelungen getroffen werden. Auf die Regelungen in A 3 wird<br />

verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> gewünschte rechtzeitige Information der E.ON Bayern AG vor Baubeginn (Schreiben<br />

vom 06.05.2003) ist in Auflage A 3.1.2 weitgehend berücksichtigt. Der Vorhabensträger<br />

wird laut Stellungnahme vom 15.03.2004 bemüht sein, die Sicherheit der<br />

Versorgungsanlagen nicht zu gefährden und bei den notwendigen Anpassungsarbeiten<br />

den Betrieb bzw. den Bestand nicht mehr als unbedingt erforderlich zu beeinträchtigen.<br />

Hinweise zum Einsatz <strong>von</strong> Baugeräten sind auch in Auflage A 3.1.2 formuliert.<br />

3.4.9.2 Kreisstraßen<br />

Der Forderung der Tiefbauverwaltung des Landkreises Rottal-Inn (Schreiben vom<br />

05.05.2003), bei der Entwässerungsmulde (BWV Nr. 117) im Falle einer notwendigen<br />

Befestigung eine Raubettmulde auszuführen, kommt der Vorhabensträger in seiner<br />

Stellungnahme vom 15.03.2004 insoweit nach als er bei örtlichen Besonderheiten<br />

etwaige Sicherungsmaßnahmen gemeinsam mit der Tiefbauabteilung festlegen und<br />

ausführen wird. Damit bestand Einverständnis im Erörterungstermin. Ebenso bestand<br />

Einverständnis mit der Stellungnahme des Vorhabensträgers hinsichtlich der<br />

gewünschten / vorgeschlagenen Gradientenabsenkung bei der Plantrasse <strong>von</strong> Bau-km<br />

2+300 bis Bau-km 4+200. Der Vorhabensträger hat erklärt, dass bei einer Absenkung um<br />

70 cm die Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Einschnitt (Bau-km 3+600 bis<br />

3+840) bis zum Regenrückhaltebecken technisch nicht mehr vernünftig gelöst werden<br />

könnte, eine Absenkung um 25 cm aber unter Umständen möglich wäre. Eine genauere<br />

Überprüfung im Rahmen der Bauentwurfsplanung wurde zugesagt (A 3.8).<br />

3.4.9.3 Denkmalpflege:<br />

Baudenkmäler:<br />

Nach dem Schreiben vom 22.04.2003 des Bayerischen Landesamtes für<br />

Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege, sollte überprüft werden, inwieweit<br />

Gebäudeabbrüche notwendig sein werden oder Objekte durch eine zu nahe<br />

Trassenführung betroffen sein werden. <strong>Die</strong>se Prüfung ergab, dass keine Gebäude oder<br />

sonstige schützenswerte Bauobjekte berührt werden.<br />

Bodendenkmäler:<br />

Soweit das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege Archäologische Außenstelle<br />

Landshut mit Schreiben vom 14.05.2003 die Planung ablehnt, weil im Areal der<br />

geplanten Trasse das Bodendenkmal Nr. 7541/0004 liegt, darf zunächst auf die obigen<br />

Ausführungen zur Planrechtfertigung verwiesen werden (C 3.3). Der Bau der<br />

Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der B 388 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen<br />

enthalten. Wie in Unterlage 1, Ziffer 2.1.2, erläutert ist, genügen unter anderem die<br />

unstetige Linienführung, die geringe Querschnitts- und Bankettbreite und die Vielzahl der<br />

Einzelzufahrten nicht den objektiven Verkehrsbedürfnissen. <strong>Die</strong>se Verhältnisse sind<br />

mitursächlich für die in Unterlage 1, Ziffer 2.1.3, beschriebenen Unfallzahlen. Eine<br />

Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität im beantragten<br />

Streckenabschnitt ist geboten. <strong>Die</strong> sogenannte „Nullvariante“ scheidet insoweit aus. Das<br />

Bodendenkmal kann auch nicht durch Wahl einer anderen Trasse bzw. Variante<br />

geschont werden. Unter Abwägung aller Belange gibt auch die Planfeststellungsbehörde<br />

der Plantrasse eindeutig den Vorzug. Mit der „Ausbauvariante“ würde eine<br />

bedarfsgerechte Verbesserung <strong>von</strong> Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität nicht erreicht<br />

und die Variante „Südumgehung“ hat Nachteile gegenüber der Plantrasse hinsichtlich<br />

Flächenbedarf, Natur und Landschaft, Straßen- und Tiefbautechnik sowie<br />

Wirtschaftlichkeit. Auf C 3.4.2 (Planungsvarianten) wird verwiesen. Auch ein Abrücken<br />

der Straßentrasse aus dem denkmalgeschützten Bereich heraus (Bodendenkmal<br />

7541/0004) scheidet aus straßenbaulichen und naturschutzfachlichen Gründen aus.<br />

Schließlich kann auch die Höhenlage der Straße nicht so gewählt werden, dass nicht in<br />

den Boden eingegriffen werden müsste. Aus dem Verfahren haben sich vielmehr sogar<br />

Forderungen nach einer Absenkung der Trasse in diesem Abschnitt ergeben. Der


3.4.9.4 Fischerei<br />

- 65 -<br />

Vorhabensträger hat aber in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 zugesagt, den<br />

betroffenen Abschnitt bauvorgreifend unter Aufsicht des Landesamtes für Denkmalpflege<br />

freizulegen und eventuelle Funde zu dokumentieren. Auch hinsichtlich weiterer möglicher<br />

Bodendenkmäler am westlichen Ende der Trasse sagte der Vorhabensträger für den<br />

Bereich des Bodendenkmals Nr. 7540/0019 zu, gemeinsam mit dem Landesamt für<br />

Denkmalpflege einen Bereich festzulegen, der während der Bauarbeiten mit besonderer<br />

Sorgfalt beobachtet werden soll (A 3.8). Darüber hinausgehende Forderungen, den<br />

gesamten Trassenbereich mittels Bagger mit Humusschaufel beobachten zu lassen, sind<br />

auch nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde unverhältnismäßig. <strong>Die</strong> Pflicht zur<br />

Information des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege über den Beginn der<br />

Bauarbeiten und die Meldepflicht bei vor- und frühgeschichtlichen Bodenfunden ist in<br />

Auflage A 3.1.6 enthalten.<br />

Mangels Rechtsgrundlage entscheidet die Planfeststellungsbehörde nicht über die<br />

Kostentragung bei Maßnahmen des Denkmalschutzes. Auch aus internationalem<br />

Abkommen (La Valletta) ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten <strong>von</strong> Eigentümern<br />

oder Stellen, die Grabungen durchzuführen, sondern sind allenfalls Reaktionen des<br />

Gesetzgebers veranlasst.<br />

Der Stellungnahme des Bezirks <strong>Niederbayern</strong> – Fachberater für Fischerei – (Schreiben<br />

vom 16.05.2003) wird mit den Auflagen A 3.1.7, A 3.2, A 3.7.1 und A 4.3.4<br />

berücksichtigt.<br />

Soweit die Fachberatung fordert, die Fischereiberechtigten in den betroffenen Gewässern<br />

im Rahmen des Verfahrens zu hören, ist auf das Verfahrensrecht der Planfeststellung zu<br />

verweisen. Eine individuelle Benachrichtigung (Anhörungsschreiben) hat nicht zu<br />

erfolgen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabensträgers in der Stellungnahme vom 15.03.2004, dass beim<br />

Bau der Straßenentwässerungseinrichtungen generell versucht wird, das Wasser aus<br />

bestehenden Drainagesystemen oder Quellen vom verschmutzten Straßenwasser<br />

freizuhalten und getrennt abzuleiten, bestand Einverständnis beim Erörterungstermin.<br />

<strong>Die</strong>s und die Zusage hinsichtlich einer Umweltbaubegleitung sind in A 3.8 festgehalten.<br />

Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass die<br />

Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser (ATV-DVWK-M-153) in vollem<br />

Umfang berücksichtigt wurden.<br />

In das Gewässerbett am Tinsbach, Breitreiter Bach und Kühbach wird nicht eingegriffen,<br />

so dass weitere Planunterlagen nicht erforderlich sind.<br />

Hinsichtlich der Forderung, dass unvermeidbare oder nicht voraussehbare fischereiliche<br />

Beeinträchtigungen ausgeglichen werden müssen, bietet der Vorhabensträger<br />

gemeinsame Begehungen im Zuge der Baumaßnahme an. <strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8<br />

aufgenommen.<br />

<strong>Die</strong> Forderung, dass durch die Ausgleichsmaßnahmen am Kühbach keine sog.<br />

Fischfallen entstehen dürfen, ist zwar nachvollziehbar, wird sich jedoch in der Praxis<br />

voraussichtlich nicht vollständig verwirklichen lassen. Ein Verzicht auf diese<br />

Ausgleichsmaßnahme wäre aber auch nicht angebracht.<br />

3.5 Private Einwendungen<br />

3.5.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die <strong>von</strong> mehreren Betroffenen erhoben wurden:<br />

3.5.1.1 Flächenverlust<br />

Für das Vorhaben werden rund 23,4 ha Fläche aus Privateigentum benötigt.


- 66 -<br />

<strong>Die</strong> durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen (Grundverlust, Folgeschäden,<br />

Immissionen usw.) auf das Grundeigentum können durch schonendere Trassierung,<br />

Querschnittsgestaltung o. ä. nicht verringert werden. Hierauf wurde oben bei der<br />

Behandlung des Ausbaustandards und wird z. T. bei der Behandlung der einzelnen<br />

Einwendungen im Folgenden näher eingegangen.<br />

Für einzelne landwirtschaftliche Betriebe kann der Grundverlust zu erheblichen<br />

Schwierigkeiten führen. Damit sind nicht nur private Belange der Eigentümer (Art. 14 und<br />

12 GG), sondern ist auch der öffentliche Belang der Erhaltung leistungsfähiger<br />

landwirtschaftlicher Betriebe, der sich u. a. aus § 5 Landwirtschaftsgesetz ergibt, berührt.<br />

Nach der landwirtschaftlichen Betriebslehre kann man grundsätzlich <strong>von</strong> einem<br />

Vollerwerbsbetrieb als Existenzgrundlage ausgehen, wenn 1 bis 1,5 Arbeitskräfte<br />

rationell eingesetzt werden können. Ein Betrieb, bei dem diese Voraussetzungen bereits<br />

vor dem Grundverlust für den Straßenbau fehlen, also z. B. ein deshalb als Zu- oder<br />

Nebenerwerbsbetrieb geführter Hof, stellt keine gesicherte alleinige Existenzgrundlage<br />

dar. Reine Pachtbetriebe scheiden zumindest bei kurzfristiger rechtlicher Sicherung als<br />

Existenzgrundlage aus. Anders kann es bei gemischten Betrieben mit einem gewissen<br />

Mindestbestand an Eigenflächen und langfristig angepachteten Flächen sein, denn das<br />

Pachtrecht genießt im Rahmen des Vertrages Bestandsschutz und damit<br />

Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 95, 267).<br />

Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sollte der Betriebsgewinn, also der<br />

Gesamtdeckungsbeitrag der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zuzüglich evtl.<br />

Nebeneinkünfte (Ferien auf dem Bauernhof, Pensionspferdehaltung) abzüglich der<br />

Festkosten, eine Eigenkapitalbildung <strong>von</strong> ca. 7.500 € / Jahr ergeben. <strong>Die</strong> Verhältnisse in<br />

der Landwirtschaft lassen derzeit jedoch entsprechende Gewinne bei einer Vielzahl <strong>von</strong><br />

Betrieben nicht zu, so dass man die Existenzfähigkeit eines Betriebes in Zweifelsfällen<br />

zugunsten des Betriebes anhand der durchschnittlichen Privatentnahmen der<br />

Betriebsleiterfamilie (rund 20.000 € / Jahr) oder sogar nur der Entnahmen für die<br />

Lebenshaltung (rund 15.000 € / Jahr) misst. Kapitalerträge aus der Entschädigung<br />

werden nicht angerechnet. <strong>Die</strong> Höhe der notwendigen Eigenkapitalbildung ist <strong>von</strong> Betrieb<br />

zu Betrieb unterschiedlich. Von einem existenzfähigen Vollerwerbsbetrieb kann man bei<br />

den derzeitigen Preis-Kosten-Verhältnissen ab einem Jahresgewinn <strong>von</strong> rund 22.000 €<br />

bis 25.000 € ausgehen. Sinkt der Gewinn wegen der straßenbaubedingten Eingriffe<br />

deutlich unter 25.000 € ab, liegt ein Existenzverlust vor, der mit entsprechendem Gewicht<br />

in die Entscheidung einzustellen ist. Gerät der Betriebsgewinn an diese Schwelle, ist das<br />

Problem näher zu untersuchen und ggf. zu lösen.<br />

Betriebe, die bereits vorher unter dieser Gewinnschwelle liegen, stellen als auslaufende<br />

Betriebe o. ä. keine Existenz dar. <strong>Die</strong> Tatsache, dass die Einnahmen z. B. wegen<br />

besonderer Bescheidenheit bei den Privatentnahmen oder dem Verzicht auf Rücklagen<br />

und Investitionen längere Zeit für die derzeitigen Betriebsinhaber ausreichten, vermag an<br />

diesem am Betrieb orientierten Ergebnis nichts zu ändern.<br />

<strong>Die</strong> sichere Aussicht auf geeignetes Ersatzland kann u.U. die betriebliche<br />

Existenzgefährdung weniger gewichtig erscheinen lassen. Auf individuelle<br />

Besonderheiten des einzelnen Betriebes wird bei den einzelnen Einwendern näher<br />

eingegangen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass hier die Belange des Straßenbaus den<br />

betrieblichen Belangen vorgehen.<br />

Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe sind dem<br />

nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Hiernach ist Entschädigung für<br />

den eintretenden Rechtsverlust und für sonstige, durch die Enteignung eintretende<br />

Vermögensnachteile zu leisten (Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung sind in<br />

den Grunderwerbsverhandlungen, die der Straßenbaulastträger direkt mit den<br />

Betroffenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsverfahren<br />

zu regeln.<br />

3.5.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen<br />

Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG sieht Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit oder zur<br />

Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer vor. Eine Entschädigung nach<br />

Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Satz 2 voraus


- 67 -<br />

(Surrogatprinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage und normiert<br />

keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (BVerwG, NJW 1997, 142). <strong>Die</strong> Festsetzung<br />

<strong>von</strong> Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung, d. h. eine Auflage ist anzuordnen,<br />

wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sie darf nicht angeordnet<br />

werden, wenn diese fehlen.<br />

Unter mehreren geeigneten Maßnahmen kann - mit der gebotenen Rücksichtnahme - im<br />

Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit entschieden werden.<br />

Lärmschutzauflagen sind unter C 3.4.4 behandelt.<br />

3.5.1.2.1 Übernahme <strong>von</strong> Restflächen<br />

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens, wie<br />

Grundverlust usw., ist gemäß Art. 14 Abs. 3 GG und § 19 FStrG das<br />

Entschädigungsverfahren vorgesehen. <strong>Die</strong> Planfeststellung hat insoweit Vorwirkung, d. h.<br />

sie lässt zwar den Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als<br />

solchen nicht. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des<br />

unmittelbaren Grundentzuges, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren<br />

vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine<br />

Regelungen treffen (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992, UPR 1992, 346).<br />

Für die Betroffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie können bei<br />

Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Übernahmepflicht im<br />

Entschädigungsverfahren ebenfalls den Rechtsweg beschreiten.<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen, erlangt in der<br />

Planfeststellung allerdings bei der Ermittlung der Betroffenheit (Grundverlust, etc.)<br />

Bedeutung und geht mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung ein. Nähere Angaben<br />

dazu finden sich bei der Behandlung der einzelnen Betriebe bzw. Eigentümer und bei der<br />

Variantenabwägung.<br />

3.5.1.2.2 Ersatzlandbereitstellung<br />

3.5.1.2.3 Umwege<br />

Aus denselben Gründen muss die Planfeststellungsbehörde auch nicht über Anträge auf<br />

verbindliche Gestellung <strong>von</strong> Ersatzland entscheiden, denn auch insoweit enthält Art. 14<br />

BayEG eine dem Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG vorgehende Spezialregelung (BVerwG vom<br />

27.03.1980, NJW 1981, 241 und BVerwG, UPR 1998, 149). Nach Art. 14 Abs. 3 BayEG<br />

kann die Enteignungsbehörde sogar nach Billigkeitsgrundsätzen, also denselben<br />

Grundsätzen wie bei fachplanungsrechtlichen Schutzauflagen, Ersatzlandgestellung<br />

anordnen. <strong>Die</strong> enteignungsrechtliche Vorschrift ist allerdings so ausgestaltet, dass eine<br />

Enteignung nicht unzulässig wird, falls ein bestehender Ersatzlandanspruch, z. B. wegen<br />

Fehlens <strong>von</strong> geeignetem Ersatzland (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BayEG), nicht<br />

befriedigt werden kann. Wohl auch deshalb wird <strong>von</strong> mancher Seite vertreten, dass eine<br />

Planfeststellung nicht erfolgen dürfe, so lange nicht geklärt ist, ob einem<br />

existenzbedrohten Betrieb auch tatsächlich ausreichend geeignetes Ersatzland zur<br />

Verfügung gestellt werden kann, weil sonst dem Grundsatz der Problembewältigung nicht<br />

Rechnung getragen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Planfeststellung noch nicht<br />

unmittelbar den Grundverlust verursacht, also das Problem erst im<br />

Entschädigungsverfahren entstehen kann und auch erst dort zu lösen ist. Im Rahmen der<br />

Abwägung haben Existenzgefährdungen jedoch erhebliche Bedeutung.<br />

Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebeziehungen soweit<br />

wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine erheblichen Umwege entstehen zu<br />

lassen.<br />

Zur Beurteilung <strong>von</strong> Entschädigungansprüchen ist zusätzlich festzustellen, dass Art. 74<br />

Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG Auflagen vorschreibt, die zur Vermeidung nachteiliger<br />

Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.<br />

§ 8 a Abs. 4 FStrG/Art. 17 BayStrWG schützen nur Zufahrten und Zugänge, also den<br />

unmittelbaren Kontakt nach außen, nicht jedoch die darüber hinausgehenden<br />

Verbindungen zu anderen Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, UPR 1990,


- 68 -<br />

359). Zufahrten werden nicht ersatzlos entzogen. <strong>Die</strong> Art und Weise der Verbindung<br />

eines Grundstücks mit anderen Grundstücken mittels des öffentlichen Wegenetzes oder<br />

der unveränderte Fortbestand einer bestimmten, auf dem Gemeingebrauch beruhenden<br />

Verbindung, stellt keine Rechtsposition dar. Nach Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen<br />

Straßen- und Wegegesetzes gilt nichts anderes.<br />

Bei Umwegen, die wegen der Durchtrennung <strong>von</strong> privaten Grundstücken entstehen, ist<br />

an sich ein Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG betroffen (Eigentum oder<br />

<strong>Die</strong>nstbarkeit). Für derartige, unmittelbar durch die Grundabtretung entstehende<br />

Nachteile, gilt jedoch ausschließlich Entschädigungsrecht (Art. 11 BayEG), so dass<br />

Regelungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht erfolgen können. Durch<br />

entsprechende Querungsmöglichkeiten und Parallel- oder Ersatzwege werden Nachteile<br />

durch Umwege gering gehalten, die Erschließung der Grundstücke jedenfalls<br />

sichergestellt.<br />

3.5.1.2.4 Nachteile durch Bepflanzung<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bezweckt keine Überwindung der nachbarrechtlichen<br />

Ansprüche, wie unter Auflage A 3.6.3 klargestellt wird. Zusätzlich ist durch diese<br />

Regelung sichergestellt, dass es zu keinen Nachteilen kommen wird, die gemäß Art. 74<br />

Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG billigerweise nicht mehr zumutbar sein könnten. <strong>Die</strong>s gilt auch<br />

für die Straßenbepflanzung, die unter entsprechender Rücksichtnahme herzustellen ist.<br />

<strong>Die</strong> Straßenbepflanzung gehört gemäß § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG zum Zubehör der<br />

Straße. Sie ist wesentlicher Inhalt der Straßenplanung. Ein Verzicht zugunsten<br />

anliegender Grundstücke ist auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen nicht<br />

möglich.<br />

<strong>Die</strong> rechtlichen Regelungen zum Abstand <strong>von</strong> Pflanzen sind im Bayerischen<br />

Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) enthalten. Gemäß Art. 50 Abs. 1 AGBGB gelten<br />

die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 47 ff. AGBGB nicht, soweit es sich um<br />

die Bepflanzung längs einer öffentlichen Straße handelt. Nach der öffentlich-rechtlichen<br />

Regelung in § 8 a Abs. 7 FStrG kommt eine Entschädigung erst bei einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung in Betracht. Eine größere Verschattung <strong>von</strong> Grundstücken allein stellt<br />

noch keine derartige Beeinträchtigung dar. Es müssen vielmehr noch besondere<br />

Umstände hinzukommen (Zeitler, BayStrWG, Art. 17, Rd.Nr. 54).<br />

3.5.1.2.5 Vertretungskosten<br />

Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungskosten<br />

kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden.<br />

<strong>Die</strong> vorhandenen gesetzlichen Regelungen, z. B. § 121 Abs. 2 BauGB und Art. 43<br />

BayEG, beschränken sich ausdrücklich auf das förmliche Enteignungsverfahren. Trotz<br />

der sog. Vorwirkung der Planfeststellung auf die Enteignung kann deshalb nicht an Stelle<br />

des Gesetzgebers hier die Erstattungsmöglichkeit erweitert werden. Im<br />

Grundabtretungsverfahren vor oder ohne Enteignungsverfahren mag anderes gelten,<br />

denn dabei geht es unmittelbar um die Abwendung der Enteignung (BGH, BRS 26, Nr.<br />

79). <strong>Die</strong> Bindungswirkung der Planfeststellung auf das Enteignungsverfahren gemäß §<br />

19 Abs. 2 FStrG oder Art. 28 BayEG darf nicht mit dem gesonderten Entzug des<br />

Eigentums gleichgesetzt werden, wie es z. B. de Witt in NVwZ 1995, 31, tut. Auch die<br />

Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt den Gesetzgeber im übrigen nicht, eine<br />

Erstattungspflicht einzuführen, denn er darf gemäß Art. 14 Abs. 3 GG Art und Ausmaß<br />

der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der<br />

Beteiligten regeln. Man kann nicht unterstellen, dass er Fälle der enteignungsrechtlichen<br />

Vorwirkung mit denen des echten Entzugs gleichsetzen würde.<br />

Eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG scheidet aus, denn er betrifft ausdrücklich nur<br />

Rechtsbehelfsverfahren, setzt also voraus, dass bereits eine Verwaltungsentscheidung<br />

ergangen ist, die unanfechtbar zu werden droht (BVerwG, NVwZ 1990, 59). <strong>Die</strong><br />

Erstattung ist auch hier nicht in allen Fällen angeordnet, sondern nur, soweit der<br />

Widerspruch erfolgreich ist.


- 69 -<br />

Eine Erstattung kommt also im Ergebnis nur in den gesetzlich geregelten Fällen in<br />

Betracht (BayVGH vom 26.06.1998, DÖV 1999, 80).<br />

3.5.1.2.6 Jagdgenossenschaften, Wildschutzzäune, Wertminderung des Jagdreviers<br />

<strong>Die</strong> Frage der Wertminderung der Jagdgebiete im Zuge des Baus <strong>von</strong> Straßen ist nach<br />

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.1996, BayVBl 1996,<br />

761) außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren<br />

zu klären.<br />

In diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird deshalb nicht näher auf das Verhältnis des<br />

Jagdausübungsrechtes (§§ 8 - 10 BJagdG) zum Grundeigentum und die Konsequenzen<br />

für die Annahme einer entschädigungsfähigen Rechtsposition eingegangen.<br />

Für die straßenrechtliche Entscheidung ist insbesondere festzuhalten, dass wegen der<br />

Auswirkungen auf das Jagdausübungsrecht nicht auf die Ausführung des Vorhabens<br />

verzichtet werden muss und eine erheblich schonendere Trassierung aus den in C 3.4.2<br />

genannten Gründen nicht vertretbar erscheint.<br />

<strong>Die</strong> Gestaltung des Vorhabens muss auch im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht nicht<br />

weiter optimiert werden bzw. wären weitere Wildwechselmöglichkeiten mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.<br />

<strong>Die</strong> Errichtung <strong>von</strong> Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß<br />

Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> auferlegt werden. Der<br />

Vorhabensträger wird <strong>von</strong> sich aus bei entsprechender Wilddichte nach den Richtlinien<br />

des BMVBS Wildschutzzäune errichten. Entsprechend wird der Vorhabensträger<br />

hinsichtlich Leitpfosten bzw. Leiteinrichtungen verfahren.<br />

3.5.2 Einzelne Einwender<br />

3.5.2.1 Von den Rechtsanwälten Labbé & Partner vertretene Mandanten (Schreiben vom<br />

28.05.2003)<br />

Allgemeine Einwendungen:<br />

Existenzgefährdungen <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Betrieben:<br />

Das Straßenbauvorhaben B 388 Ortsumgehung Dirnaich ist, wie oben bereits erwähnt<br />

(C 3.3, C 3.4.2), notwendig und in Form der planfestgestellten Trasse am schonendsten.<br />

<strong>Die</strong> Planrechtfertigung wurde im Einwendungsschreiben auch nicht in Frage gestellt. <strong>Die</strong><br />

Wahl anderer Linien wäre unter Abwägung aller Belange nicht vernünftig, wie im<br />

Schreiben vom 28.5.2003 ebenfalls weitgehend bestätigt wurde. Trotz der Auswirkungen<br />

auf die Betriebe ist die Maßnahme vernünftigerweise geboten und muss auch<br />

konzeptionell nicht geändert werden d.h. selbst wenn man Existenzgefährdungen <strong>von</strong><br />

landwirtschaftlichen Betrieben annehmen würde, könnte keine andere<br />

Planungsentscheidung fallen. Der Vorhabensträger hat jedoch in seiner Stellungnahme<br />

vom 15.03.2004 mehrfach erklärt, dass er bemüht sei, im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen, Ersatzland bereitzustellen. Das ist mittlerweile zum Teil<br />

geschehen.<br />

Inzwischen hat er die Grundstücke Flnrn. 902 mit ca. 1,36 ha und 852 mit ca. 1,42 ha,<br />

jeweils Gemarkung Rothenwörth, verbindlich angeboten. Mit deren Hilfe können die<br />

Hauptprobleme gelöst werden. <strong>Die</strong> Untersuchung <strong>von</strong> befürchteten Existenzgefährdungen<br />

durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Übernahme <strong>von</strong> Restflächen:<br />

Zu den Forderungen, die Unwirtschaftlichkeit der Restflächen bereits im<br />

Planfeststellungsverfahren verbindlich festzustellen, sowie den Vorhabensträger mittels<br />

Auflage zu verpflichten, diese Flächen gegen angemessene Entschädigung zu


- 70 -<br />

übernehmen, wird auf C 3.5.1.2.1 verwiesen. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen<br />

Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges, demnach dem<br />

Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). <strong>Die</strong><br />

Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine Regelungen treffen. Das Entstehen solcher<br />

Restflächen wird aber in der Abwägung berücksichtigt. Der Vorhabensträger hat für<br />

verschiedene Flächen die Übernahme bereits verbindlich zugesagt.<br />

Näheres ist bei den einzelnen Betrieben ausgeführt.<br />

Flurbereinigung:<br />

Im Laufe des Verfahrens wurde zwar bekannt, dass verschiedene Träger öffentlicher<br />

Belange ein Flurbereinigungsverfahren für notwendig erachten. Im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann aber die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

sowieso nicht angeordnet werden. Der Grunderwerb ist laut Unterlage 1, Seite 52, primär<br />

durch freihändigen Ankauf vorgesehen. <strong>Die</strong>s bestätigt der Vorhabensträger auch in<br />

seiner Stellungnahme vom 15.03.2004. Er wäre aber auch bereit, den Grunderwerb im<br />

Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens abzuwickeln bzw. sich an einem solchen zu<br />

beteiligen.<br />

Verkehrslärmschutz:<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat unter Mitwirkung des Immissionsschutzsachgebietes<br />

der <strong>Regierung</strong> die Verkehrslärmberechnungen überprüft. Wie bereits in C 3.4.4.1<br />

erläutert ist, sind nach Rechtslage der Bauanfang und das Bauende als Änderung zu<br />

betrachten, weil dort keine neue oder weitere Straße entsteht. Von einem Neubau wäre<br />

nur auszugehen, wenn die bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen<br />

würde. <strong>Die</strong>s trifft in den betrachteten Bereichen bei den Gebäuden 1 bis 5 und 34 bis 36<br />

nicht zu.<br />

Aber selbst wenn man <strong>von</strong> einem Neubau ausgehen würde, läge bei den Gebäuden 4, 5,<br />

34, 35 und 36 keine Grenzwertüberschreitung vor. Bei den Gebäuden 1, 2, 4 und 36<br />

wäre zu berücksichtigen, dass der Vorhabensträger die volle Verkehrsstärke über „den<br />

Beginn (das Ende) der Planfeststellung“ hinaus angesetzt hat, was nicht der Rechtslage<br />

entspricht. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels des vorhandenen, baulich nicht<br />

geänderten Bereichs ist nämlich nur die Verkehrsbelastung des Bauabschnitts<br />

maßgeblich, die Verkehrsbelastung des sich anschließenden, baulich nicht geänderten<br />

Bereichs der vorhandenen Straße ist außer Acht zu lassen, d.h. mit Null anzusetzen (Ziff.<br />

27 VLärmSchR 97). Eine vom Vorhabensträger erstellte Berechnung nach diesen<br />

Grundsätzen ergibt Beurteilungspegel weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV mit<br />

Ausnahme des Nachtwertes beim Gebäude Nr. 3, das am Beginn des<br />

Planfeststellungsabschnittes im Änderungsbereich liegt.<br />

Soweit Lärmschutzmaßnahmen in Form <strong>von</strong> Geländemodellierungen, Aufschüttungen<br />

etc. vorgeschlagen werden, kann mangels Rechtsgrundlage keine Anordnung erfolgen.<br />

Derartige Maßnahmen wären allenfalls als freiwillige Leistung des Vorhabensträgers<br />

möglich. Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 ohne<br />

Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagt, Lärmschutz mittels Wällen zu verbessern,<br />

sofern Überschussmassen vorhanden sind und ein freihändiger Grunderwerb möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8 aufgenommen.<br />

Im Übrigen wird auf C 3.4.4 verwiesen.<br />

Oberflächenentwässerung:<br />

Eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung ist nach den Planunterlagen<br />

vorgesehen. Auflagen hierzu sind insbesondere unter A 3.2, A 3.6.1 und A 4 formuliert.<br />

Drainagen sind in Auflage A 3.6.4 und private Wasserversorgungsanlagen in A 6.1<br />

behandelt. Im Übrigen bestand beim Erörterungstermin Einverständnis mit der<br />

Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, in der<br />

• eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung der Neubaustrecke und eine<br />

ausreichende Dimensionierung der Regenrückhaltebecken zugesichert wurde,<br />

• die Absicht, vorhandene Mängel an den Entwässerungseinrichtungen der<br />

bestehenden B 388 umgehend zu beseitigen, erklärt wurde und<br />

• der Schutz <strong>von</strong> privaten Versorgungsanlagen und Drainagen im Rahmen der<br />

rechtlichen Vorschriften zugesagt wurde.


Einwendungen einzelner Mandanten:<br />

3.5.2.1.1 Einwender Nr. 201<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

- 71 -<br />

Das Angebot, dass das Kiesvorkommen auf Flnr. 960, Gemarkung Dirnaich, vorbehaltlich<br />

einer Einigung in entschädigungsrechtlicher Hinsicht zur Verfügung gestellt würde, richtet<br />

sich an den Vorhabensträger und nicht an die Planfeststellungsbehörde.<br />

Hinsichtlich des Antrags, unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen, wird zunächst<br />

auf C 3.5.1.2.1 verwiesen. <strong>Die</strong> Übernahme des Restgrundstückes südlich der Trasse aus<br />

Flnr. 847, Gemarkung Dirnaich, wurde vom Vorhabensträger in seiner Stellungnahme<br />

vom 15.03.2004 zugesagt.<br />

<strong>Die</strong> Unterbrechung des Privatweges bei Flnr. 960, Gemarkung Dirnaich, bzw. an der<br />

Grenze zu Flnr. 960 ist nicht zu vermeiden, denn eine andere Linienführung oder<br />

Gestaltung der B 388 ist unter Abwägung aller Belange nicht möglich. Auf oben<br />

gemachte Ausführungen wird verwiesen (C 3.3, C 3.4.2). <strong>Die</strong> Erreichbarkeit der nördlich<br />

der Trasse gelegenen Grundstücke ist in diesem Bereich künftig bei der Kühbachbrücke<br />

und bei der Überführung der Kreisstraße PAN 33 in Verbindung mit dem Parallelweg<br />

nördlich der B 388 gewährleistet. Hinsichtlich etwaiger Umwegentschädigungen wird auf<br />

C 3.5.1.2.3 verwiesen.<br />

3.5.2.1.2 Einwender Nr. 202<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Der Einwand gegen die „Neubautrasse“ wurde fallen gelassen. Mit der Ausbauvariante<br />

wäre die B 388 zukünftig nicht ausreichend leistungsfähig. Sie würde den Anforderungen<br />

aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügen.<br />

Ein Verschieben der Trasse im Bereich Bau-km 2+000 ist nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde nicht geboten. Verbesserungen gegenüber der Plantrasse<br />

wären bei den Böschungshöhen, Grundstücksdurchschneidungen und der Lärmsituation<br />

nicht zu erwarten. Vielmehr wäre bei einem Verschieben mit mehr Durchschneidungen<br />

zu rechnen und würden die Biotope bei Bau-km 0+900 und Bau-km 3+000 mehr<br />

betroffen, da sich eine Verschiebung fast auf die gesamte Länge der Plantrasse<br />

auswirken würde. Außerdem würde die Qualität der Linienführung verringert.<br />

Aufgrund <strong>von</strong> Einwendungen hat der Vorhabensträger den Ausbau des öffentlich Feld-<br />

und Waldweges auf Flnr. 552/2, Gemarkung Dirnaich, zugesagt und dies in einem Plan in<br />

seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 dargestellt (Verlängerung des Bauendes <strong>von</strong><br />

BWV Nr. 85, bestandsorientierter Ausbau in Richtung Süden). Der Einwand wegen einer<br />

Überführung des öFW Flnr. 522/2 anstelle des öFW Flnr. 552/2 wurde daraufhin<br />

zurückgenommen. <strong>Die</strong> Änderung ist in den Planunterlagen mit Roteintragung korrigiert.<br />

Hinsichtlich der Ersatzlandforderung wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen. Eine Entscheidung<br />

kann also im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht getroffen werden. Der Vorhabensträger hat<br />

in seiner Stellungnahme erklärt, sich um Ersatzland zu bemühen.<br />

3.5.2.1.3 Einwender Nr. 203<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Der Einwand, die Trasse geringfügig nach Norden zu verschieben, um das Grundstück<br />

Flnr. 601/2, Gemarkung Dirnaich vollständig zu verschonen, konnte im Erörterungstermin<br />

ausgeräumt werden. Der Vorhabensträger hat erklärt, dass ein Abrücken der Trasse<br />

nach Norden aufgrund <strong>von</strong> zahlreichen Zwangspunkten nur mit Abstrichen in der Qualität<br />

der Linienführung der Bundesstraße möglich wäre. <strong>Die</strong>s würde in Widerspruch zur<br />

Zielsetzung, nämlich eine auf Dauer für den weiträumigen Verkehr verkehrssichere und<br />

leistungsfähige Bundesstraße zu schaffen, stehen.


- 72 -<br />

<strong>Die</strong> Herstellung des Parallelweges, für den Grundbedarf entsteht, bringt dem Grundstück<br />

auch Vorteile.<br />

3.5.2.1.4 Einwender Nr. 204<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Trotz des Eingriffes in den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit rund 26 ha<br />

Fläche einschließlich Pachtland kann auf das Vorhaben nicht verzichtet werden (C 3.3, C<br />

3.4.2). Der Flächenverlust einschließlich der unwirtschaftlichen Restflächen wird maximal<br />

1,4 ha betragen, also bei Berücksichtigung des Pachtlandes rund 5,4 %. Falls man nur<br />

die Eigentumsfläche berücksichtigt, ergibt sich eine noch ungünstigere Situation. <strong>Die</strong><br />

geltend gemachte Existenzgefährdung des Betriebes wurde deshalb näher untersucht,<br />

mit dem Ergebnis, dass der Betriebsgewinn um rund 8,5 % sinken dürfte, und damit der<br />

Verlust einer Gefährdung des Betriebes nahe kommt. Eine schonendere Trassierung für<br />

den Betrieb erscheint unter Berücksichtigung aller Belange aber nicht vertretbar. Eine<br />

Schonung des Grundstücks Flnr. 1236 scheitert daran, dass nördlich anschließend ein<br />

wertvolles Biotop liegt. Auch ein Umgehen der Grundstücke Flnrn. 311 und 310/3 hätte<br />

große Nachteile für die Trassenführung und für andere Betroffene. <strong>Die</strong> drohenden<br />

Probleme für den Betrieb müssen deshalb in Kauf genommen werden. Allerdings kann<br />

der Vorhabensträger geeignetes Ersatzland in der Nähe anbieten d.h. bei Rothenwörth.<br />

Hinsichtlich der Forderung, dass unwirtschaftliche Restflächen auf Verlangen vom<br />

Vorhabensträger zu übernehmen sind, ist in der Planfeststellung nicht zu entscheiden<br />

(C 3.5.1.2.1). Für die südlich der Trasse verbleibende Restfläche aus dem Grundstück<br />

Flnr. 310/3, Gemarkung Dirnaich, und für die verbleibende Restfläche des Grundstückes<br />

Flnr. 1236, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse hat der Vorhabensträger in<br />

seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 die Übernahme zugesagt. Bei den anderen<br />

Restflächen wird auch zu überlegen sein, ob nicht im Hinblick auf die geltend gemachte<br />

Existenzgefährdung möglichst wenig Fläche abgegeben werden sollte.<br />

<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004, den<br />

Wirtschaftsweg Flnr. 1235, Gemarkung Rothenwörth, nördlich der Plantrasse<br />

ordnungsgemäß zu rekultivieren, ist in A 3.8 festgehalten. Im Übrigen wird auf A 3.6.5<br />

verwiesen.<br />

Der Forderung, den Anschlussast bei Bau-km 1+100 <strong>von</strong> Süden nach Norden zu<br />

verlegen, weil sonst in Richtung Erding nach links in die B 388 eingebogen werden muss<br />

und dies insbesondere bei Fahrten mit landwirtschaftlichen Geräten sehr gefährlich und<br />

mit langen Wartezeiten verbunden sei, kann nicht nachgekommen werden, denn die<br />

Hauptverkehrsströme laufen <strong>von</strong> der LA 3 in Richtung Passau (C 3.4.2.2.7). Auch dem<br />

Alternativvorschlag, den öFW (BWV Nr. 11) im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+100 nördlich der<br />

Plantrasse mit einem eigenen Beschleunigungsstreifen an die B 388 anzubinden, kann<br />

aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugestimmt werden. Ein Ziel der Planung ist, die<br />

Verkehrssicherheit durch Verringerung der Anzahl der Zufahrten zu verbessern. Dazu ist<br />

ein aufwendiges Wirtschaftswegenetz mit einer ausreichenden Anzahl <strong>von</strong><br />

Ingenieurbauwerken und parallel verlaufenden Wegen vorgesehen. Es ist sinnvoller, für<br />

Fahrten mit landwirtschaftlichem Gerät nicht die B 388, sondern die Parallelstraßen zu<br />

verwenden. Insbesondere gilt dies für längere Fahrten Richtung Binabiburg/Vilsbiburg.<br />

3.5.2.1.5 Einwender Nr. 205<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Über die Forderung, unwirtschaftliche Restflächen auf Verlangen übernehmen, ist in der<br />

Planfeststellung nicht zu entscheiden. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche<br />

ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges und deshalb dem<br />

Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Auf C 3.5.1.2.1 wird<br />

verwiesen. <strong>Die</strong> Übernahme der südlich verbleibenden Restfläche vom Grundstück Flnr.<br />

837, Gemarkung Dirnaich, wurde vom Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom<br />

15.03.2004 zugesichert.


3.5.2.1.6 Einwender Nr. 206<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

- 73 -<br />

Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 die Übernahme der<br />

unwirtschaftlichen Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 310 (südlich der Plantrasse) und <strong>von</strong> Flnr. 313<br />

(nördlich der Plantrasse), jeweils Gemarkung Dirnaich, zugesagt. In der Planfeststellung<br />

ist hierüber nicht zu entscheiden.<br />

<strong>Die</strong> Lage des Anschlussastes zwischen der Kreisstraße LA 3 und der B 388 ist aus<br />

verkehrlichen Gründen im südöstlichen Quadranten vorgesehen. <strong>Die</strong><br />

Hauptverkehrsströme sind nämlich in und aus Richtung Passau zu erwarten. Eine andere<br />

Lage wäre unter Abwägung aller Belange nicht vertretbar (C 3.4.2.2.7).<br />

Eine „bauchigere“ Gestaltung des Anschlussastes kann nur eingeschränkt erfolgen. Bei<br />

einer Verschiebung des Anschlusses (Verbindungsast / neue B 388) in Richtung Westen<br />

muss man beachten, dass der Rechtsabbiegestreifen auf der B 388 ausreichend lang<br />

sein muss, was eine teure Verbreiterung der Brücke zur Folge haben könnte. Ein<br />

Verschieben des Einmündungsbereiches des Anschlussastes in die Kreisstraße LA 3 um<br />

15 bis 20 m in Richtung Süden ist aber möglich und vom Vorhabensträger nun<br />

vorgesehen. Er kann damit die Anfahrsichtweite vergrößern und die topografische<br />

Situation besser nutzen. <strong>Die</strong> Zufahrt zu Flnr. 1188, Gemarkung Rothenwörth, erfolgt<br />

nicht, wie gefordert, über den Verbindungsast, sondern über einen südlich und parallel<br />

zum Verbindungsast verlaufenden Wirtschaftsweg (Privatweg). <strong>Die</strong> Planänderung ist als<br />

Deckblatt vom 31.01.2005 in den Planunterlagen dargestellt.<br />

3.5.2.1.7 Einwender Nr. 207<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Es sind keine Einwendungen verblieben, über die die Planfeststellungsbehörde<br />

entscheiden müsste.<br />

3.5.2.1.8 Einwender Nr. 208<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Auf C 3.5.2.1.14 wird verwiesen.<br />

3.5.2.1.9 Einwender Nr. 209<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

<strong>Die</strong> Gründe für die Planungsentscheidung sind unter C 3.3 und C 3.4.2 dargelegt.<br />

Im Übrigen wird auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />

3.5.2.1.10 Einwender Nr. 210<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Wie vorstehend dargelegt, ist der Straßenbau notwendig und in Form der Plantrasse<br />

vernünftig. <strong>Die</strong> geltend gemachten Nachteile für das Jagdausübungsrecht lassen sich mit<br />

vertretbarem Aufwand nicht vermeiden oder verringern. Großzügig dimensionierte<br />

Bauwerke sind vorgesehen beim Rothenwörther Bach, beim Tinsbach, beim Breitreiter<br />

Bach und beim Kühbach. Wildschutzzäune, Leitpfosten, Leiteinrichtungen und<br />

Jagdwertminderung werden nicht im Planfeststellungsverfahren behandelt. Auf die<br />

entsprechenden Verhandlungen mit dem Vorhabensträger wird verwiesen. Ein<br />

eventueller Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaft kann vor den ordentlichen<br />

Gerichten unabhängig da<strong>von</strong> geltend gemacht werden, ob er im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> berücksichtigt worden ist (BGH, NJW 19/96, 1421). Für den<br />

Fall, dass dies die ordentlichen Gerichte bei der Ortsumgehung Dirnaich anders<br />

entscheiden sollten, bleibt eine nachträgliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

vorbehalten (Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG).


- 74 -<br />

3.5.2.1.11 Einwender Nr. 211<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

<strong>Die</strong> Notwendigkeit des Vorhabens und die Trassenentscheidung sind in C 3.3 und<br />

C 3.4.2 erläutert.<br />

Hinsichtlich der Lage des Anschlussastes zwischen der Kreisstraße LA 3 und der B 388<br />

wird auf die vorstehenden Ausführungen unter C 3.4.2.2.7 verwiesen. <strong>Die</strong> Lage des<br />

Anschlussastes ist insbesondere aus verkehrlichen Gründen im südöstlichen Quadranten<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong> Hauptverkehrsströme sind nämlich in und aus Richtung Passau zu<br />

erwarten. <strong>Die</strong> geforderte Zufahrt über den Anschlussast zum Grundstück Flnr. 1187,<br />

Gemarkung Rothenwörth, wäre in der gewünschten Form nicht vertretbar. Der<br />

Vorhabensträger hat aber eine Planänderung vorgenommen mit der der Verbindungsast<br />

nach Süden verschoben und parallel dazu an der Landkreisgrenze ein Wirtschaftsweg<br />

(Privatweg) errichtet wird. <strong>Die</strong>s ist für die Grundstücke Flnrn. 1187 und 1188, Gemarkung<br />

Rothenwörth, ein vernünftiger Kompromiss und berücksichtigt die Belange der<br />

Verkehrssicherheit. Sie ist in die Planunterlagen als Deckblatt vom 31.01.2005<br />

übernommen.<br />

<strong>Die</strong> Übernahme der nördlichen unwirtschaftlichen Restfläche <strong>von</strong> Flnr. 312 hat der<br />

Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 zugesagt.<br />

3.5.2.1.12 Einwender Nr. 212<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

<strong>Die</strong> grundsätzlichen Erwägungen zur Planung, Trassenführung usw. sind vorstehend<br />

dargestellt. Andere Trassenführungen oder Verschiebungen der Trasse, um die<br />

Grundbetroffenheit zu reduzieren, sind unter Abwägung aller maßgeblichen Belange<br />

nicht vertretbar.<br />

Für das Straßenbauvorhaben werden lt. Grunderwerbsverzeichnis rund 1,25 ha dauernd<br />

und ca. 0,36 ha vorübergehend benötigt. <strong>Die</strong>ser Grundbedarf lässt sich nicht verringern.<br />

Der größte Teil der Eigentumsflächen ist verpachtet.<br />

Über die Forderung, Ersatzland bereitzustellen, ist nicht in der Planfeststellung zu<br />

entscheiden. Auf C 3.5.1.2.1 und hinsichtlich der geforderten Umwegentschädigung auf<br />

C 3.5.1.2.3 wird verwiesen.<br />

Drainageeinrichtungen sind wieder fachgerecht herzustellen (A 3.6.4). Mit der Zusage<br />

des Vorhabensträgers, über den öFW (BWV Nr. 136) bzw. die bestehende B 388<br />

ausreichend Zufahrtsmöglichkeiten zu den verbleibenden Restflächen <strong>von</strong> Flnr. 2036,<br />

Gemarkung Dirnaich, zu schaffen, bestand Einverständnis im Erörterungstermin. <strong>Die</strong><br />

Zusage ist in A 3.8 festgehalten.<br />

3.5.2.1.13 Einwender Nr. 213<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Der Forderung, südlich der Trasse ab der Kreisstraße PAN 33 in Richtung Westen einen<br />

Anwandweg herzustellen, um die Bewirtschaftbarkeit der südlich der Plantrasse<br />

gelegenen Grundstücke zu verbessern, muss der Vorhabensträger nicht nachkommen.<br />

<strong>Die</strong> Grundstücke Flnrn. 960 und 966, Gemarkung Dirnaich, bleiben nämlich über die<br />

Ortsstraße Flnr. 966/4 erschlossen. <strong>Die</strong> Grundstücke Flnrn. 968 und 969, Gemarkung<br />

Dirnaich, sind –wie bisher- über die bestehende PAN 33 (künftige Ortsstraße) und einen<br />

Privatweg erschlossen, so dass die Notwendigkeit eines (öffentlichen) Parallelweges<br />

nicht gesehen wird.<br />

<strong>Die</strong> Forderung, Drainagen funktionsgerecht zu halten, ist in Auflage A 3.6.4<br />

berücksichtigt.<br />

3.5.2.1.14 Einwender Nr. 214<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Der Forderung, die geplante Kreuzung mit der Gemeindeverbindungsstraße bei Bau-km<br />

0+100 (BWV Nr. 4) in den Bereich des Rothenwörther Grabens bei Bau-km 0+360 zu<br />

verschieben, kann nicht entsprochen werden. Der Vorhabensträger hat nämlich in seiner


- 75 -<br />

Stellungnahme vom 15.03.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> lichte Höhe des Bauwerkes müsste aus entwässerungstechnischen Gründen so weit<br />

reduziert werden, dass eine Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr<br />

möglich wäre. Außerdem wäre es problematisch die Gemeindestraße tiefer als die<br />

Bachsohle zu legen.<br />

Der Verkehrslärmschutz richtet sich am Bauanfang bei den Gebäuden mit den Nummern<br />

1 bis 5 (Unterlage 11) auf einen sogenannten „Änderungsfall“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

16. BImSchV d.h. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind dann maßgebend,<br />

wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel um mindestens 3<br />

dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht<br />

erhöht wird. <strong>Die</strong>s ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht der Fall. Für das Gebäude<br />

Nr. 3 ergibt sich im Vergleich zwischen der bestehenden Situation und der künftigen Lage<br />

maximal eine Lärmpegelerhöhung <strong>von</strong> 1 dB (A). Auch auf die Ausführungen unter C 3.4.4<br />

wird ergänzend verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers, eine Zufahrt zur verbleibenden Restfläche <strong>von</strong><br />

Flnr. 910, Gemarkung Rothenwörth, gegenüber Hausnummer 8 südlich der Plantrasse<br />

anzulegen und an der Grenze zu Flnr. 909 sowie 911/1 nördlich der Plantrasse für das<br />

Grundstück Flnr. 910, Gemarkung Rothenwörth, über den öFW (BWV Nr. 11) je eine<br />

befestigte Zufahrt zu schaffen, ist in A 3.8 festgehalten. Eine weitere Zufahrt für das<br />

Grundstück Flnr. 910 nördlich der Plantrasse wird nicht für notwendig erachtet. Im<br />

Übrigen wird auf A 3.6.2 verwiesen.<br />

3.5.2.1.15 Einwender Nr. 215<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen auf den Betrieb und die Belange der Einwender lassen sich nicht<br />

vermeiden. <strong>Die</strong> Gründe für den Straßenbau und die Wahl der Trasse sind vorstehend<br />

erläutert. <strong>Die</strong> Eingriffe in den landwirtschaftlichen Betrieb könnten auch durch die Wahl<br />

einer anderen Linie bzw. geringfügige Verschiebungen der Plantrasse oder eine andere<br />

Gestaltung der Straße nicht wesentlich verringert werden. Für das Straßenbauvorhaben<br />

werden rund 0,97 ha aus Eigentumsflächen und ca. 1,1 ha aus Pachtflächen benötigt. Es<br />

ergibt sich ein gesamter Flächenverlust <strong>von</strong> rund 2,07 ha. 0,28 ha aus Eigentumsflächen<br />

werden vorübergehend beansprucht. Der Grundverlust wird den sehr gut ausgestatteten<br />

Betrieb nicht gefährden. Angesichts der Lage der Betriebsflächen bzw. Schläge ist eine<br />

flächenschonendere Trassenführung praktisch ausgeschlossen. <strong>Die</strong> Anordnung zur<br />

Bereitstellung <strong>von</strong> Ersatzland erfolgt aus den unter C 3.5.1.2.2 genannten Gründen nicht<br />

in der Planfeststellung. Der Vorhabensträger hat aber in seiner Stellungnahme<br />

angekündigt, dass er bemüht ist, Ersatzgrundstücke zu beschaffen.<br />

<strong>Die</strong> Forderung nach etwaigen Umwegentschädigungen (C 3.5.1.2.3) und die Übernahme<br />

<strong>von</strong> Grunderwerbsnebenkosten sind im Entschädigungsverfahren zu regeln.<br />

<strong>Die</strong> Zusage, die Anschlüsse der beiden Wirtschaftswege (BWV Nr. 136 und 169) an die<br />

sogenannte „Limmerfahrt“ bei Bau-km 4+220 so abzuändern, dass keine schlecht<br />

bewirtschaftbaren Zwickelflächen verbleiben, ist in den Planunterlagen mit Deckblatt vom<br />

31.01.2005 dargestellt. Mit der Planänderung bestand Einverständnis. Zusätzliche<br />

Regelungen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht veranlasst.<br />

Wie im Erörterungstermin vereinbart, hat der Vorhabensträger die Möglichkeiten für<br />

Fußgänger und Radfahrer nördlich sowie südlich der bestehenden Bundesstraße vom<br />

Anwesen aus in Richtung Westen untersucht. Im Ergebnis ist ein 2,5 m breiter Geh- und<br />

Radweg südlich der bestehenden Bundesstraße zur Ergänzung vorgesehen. <strong>Die</strong><br />

Planänderung schließt die Lücke zum bestehenden Radwegenetz. Sie ist als Deckblatt<br />

vom 31.01.2005 in den Planunterlagen enthalten. Das Einverständnis wurde mit<br />

Schreiben vom 27.01.2005 erklärt.<br />

Hinsichtlich der Forderung, Drainagesysteme schon vor Baubeginn „abzufangen“ und<br />

fachgerecht an das verbleibende Netz anzuschließen, konnte im Erörterungstermin<br />

geklärt werden, dass nur die Grundstücke nördlich der Plantrasse betroffen sind. Eine<br />

Auflage hinsichtlich Drainagen ist in A 3.6.4 festgehalten.


- 76 -<br />

Der Forderung, die Dimensionierung der Unterführung bei Bau-km 4+236 (Bauwerk 4.1,<br />

BWV Nr. 165) zumindest der Dimensionierung der alten Unterführung anzupassen,<br />

entspricht die Planung. Das bestehende Durchlassbauwerk wird nämlich verlegt.<br />

Mit der schriftlichen Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004, die Hecke im<br />

Bereich der Hofausfahrt soweit zurückzunehmen, dass in einem Abstand <strong>von</strong> 5 m zum<br />

Fahrbahnrand der Straßenverlauf mindestens 135 m weit eingesehen werden kann<br />

(Sichtdreieck), bestand Einverständnis beim Erörterungstermin. <strong>Die</strong> Zusage ist in A 3.8<br />

enthalten.<br />

Im Erörterungstermin wurde vorgebracht, dass der Bereich nördlich der auf Flnr. 1114,<br />

Gemarkung Dirnaich, befindlichen Hofstelle zwischen bestehender und künftiger<br />

Bundesstraße noch für eine betriebliche Erweiterung baulich nutzbar sein soll. <strong>Die</strong><br />

Einwendung wurde nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erhoben.<br />

Abgesehen <strong>von</strong> der daraus folgenden Rechtslage (BVerwG vom 13.03.1995, NVwZ<br />

1995, 904 und vom 16.03.1998 NuR 1998,647) wird darauf hingewiesen, dass über<br />

Bauanträge bzw. Baugenehmigungen in der Planfeststellung nicht entschieden werden<br />

kann. Eine vernünftige andere Linienführung der Gemeindeverbindungsstraße (BWV Nr.<br />

155) im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes wird nicht gesehen. Dort muss auch<br />

der Weg zur Unterführung bei Bau-km 4+236 angebunden werden. <strong>Die</strong> südlich der<br />

künftigen B 388 entstehende Restfläche aus dem Grundstück Flnr. 2037 ist zum Erwerb<br />

vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> Grenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärmvorsorge werden nicht überschritten.<br />

Der maximale Pegel (Obergeschoß Gebäude Nr. 33 der Unterlage 11.1) liegt nach den<br />

Lärmberechnungen bei 57 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht (Grenzwert 64 bzw.<br />

54 dB(A)). <strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers, das Gelände auf der vorgesehenen<br />

Ausgleichsfläche G 22 zu modellieren und Gehölzpflanzungen vorzunehmen, ist in A 3.8<br />

formuliert.<br />

3.5.2.1.16 Einwender Nr. 216<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

<strong>Die</strong> Flächeninanspruchnahme aus dem Betrieb ist im Interesse des Gemeinwohls<br />

erforderlich. Der Grundbedarf an Eigentumflächen der Einwender für das Bauvorhaben<br />

beträgt rund 2,64 ha. 0,286 ha werden vorübergehend benötigt. <strong>Die</strong> gesamte<br />

bewirtschaftete Betriebsfläche beträgt rund 81 ha, da<strong>von</strong> sind in etwa 40 ha zugepachtet.<br />

Trotz des erheblichen Flächenverlustes wird der sehr gut ausgestattete Betrieb nicht in<br />

seiner Existenz gefährdet werden. Aufgrund der Lage der Grundstücke bzw. Schläge<br />

besteht auch praktisch keine Möglichkeit, diesen Grundbedarf zu vermeiden oder<br />

erheblich zu verringern. Unter Hinweis auf die Variantenabwägung (C 3.4.2) und die<br />

Angaben zu den Umweltauswirkungen (C 2) werden Lösungen, welche die Grundstücke<br />

des Betriebes besser schonen würden, nicht für vertretbar gehalten. Der Betrieb wäre<br />

auch <strong>von</strong> der Südumgehung betroffen.<br />

Auf die in den Planunterlagen dargestellten Ausgleichsflächen kann nicht verzichtet<br />

werden. Örtliche Verschiebungen sind kaum möglich, weil die Lage der<br />

Ausgleichsflächen <strong>von</strong> der Eignung der Grundstücke für die Kompensation der<br />

Funktionsverluste usw. abhängt. Der Bachlauf des Kühbaches sowie die angrenzenden<br />

Ufer- und Auebereiche sind ökologisch besonders wertvoll und eignen sich besonders<br />

zum Ausgleich.<br />

Der Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass er<br />

grundsätzlich bereit wäre, Ersatzland im Bereich der Grundstücke Flnrn. 968 und 969<br />

anzubieten. Voraussetzung dafür wäre die freiwillige Abgabe dieser Ersatzgrundstücke<br />

vom jetzigen Eigentümer.<br />

<strong>Die</strong> Anbindung der Kreisstraße PAN 33 über die alte Bundesstraße an die verlegte<br />

Bundesstraße 388 bei Limmer ist die vernünftigste Lösung (C 3.4.2.2.7).<br />

Überholmöglichkeiten auf der verlegten Bundesstraße werden geschaffen, eine<br />

ungünstige Trassierung der PAN 33 wird vermieden, die Verkehrsbeziehungen und


- 77 -<br />

-ströme des überörtlichen Verkehrs, des Ziel- und Quellverkehrs sowie des<br />

landwirtschaftlichen Verkehrs werden optimiert und der Verkehr wird aus Dirnaich<br />

verlagert.<br />

Um die Freihaltung des Lichtraumprofils für den öffentlichen Feld- und Waldweg Flnr.<br />

921/2, Gemarkung Dirnaich, hat sich der Markt Gangkofen zu kümmern. <strong>Die</strong>ser wird den<br />

Lichtraum des Wirtschaftsweges soweit wieder herstellen, wie dies ohne Aufdeckung der<br />

Grundstücksgrenzen möglich ist. Nach der Vermessung für die Ortsumgehung wird ggf.<br />

ein weiterer Rückschnitt möglich.<br />

3.5.2.1.17 Einwender Nr. 217<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Wegen der grundsätzlichen Notwendigkeit des Straßenbaus und der Trassenführung im<br />

Bereich der Grundstücke der Einwender wird auf die vorstehenden Ausführungen,<br />

insbesondere unter C 3.3 und C 3.4.2 verwiesen. Für das Vorhaben werden rund 1,13 ha<br />

aus Eigentumsflächen benötigt. <strong>Die</strong>ser Grundbedarf lässt sich praktisch kaum verringern.<br />

Ca. 0,25 ha sind vorübergehend notwendig. Der durch den Flächenverlust entstehende<br />

Einkommensrückgang ist nicht so gravierend, dass Existenzgefährdung angenommen<br />

werden müsste.<br />

Den geforderten (asphaltierten) Ausbau des öffentlichen Feld- und Waldweges auf Flnr.<br />

552/2 hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 und der<br />

ergänzenden Stellungnahme zum Erörterungstermin zugesagt. <strong>Die</strong> Änderung ist in den<br />

Planunterlagen mit Roteintragung korrigiert.<br />

3.5.2.1.18 Einwender Nr. 218<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Obwohl die Einwender die Notwendigkeit der Bundesstraßen–Ortsumgehung nicht in<br />

Frage stellen, wird zunächst auf den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen und die<br />

weiteren Erläuterungen unter C 3.3 verwiesen. Eine bessere Schonung der Grundstücke<br />

der Einwender ist praktisch nicht möglich. In der Variantenabwägung (C 3.4.2) ist<br />

dargelegt, dass die Plantrasse unter Abwägung aller Belange die vernünftigste Lösung<br />

darstellt. Großräumige Varianten drängen sich nicht auf, die „Ausbauvariante“ würde<br />

keine vernünftige, zukunftsorientierte Lösung darstellen und die Variante „Südumgehung“<br />

hat Nachteile insbesondere hinsichtlich Flächenbedarf, Natur- und Landschaftsschutz,<br />

Oberflächenwasser, Straßen- und Tiefbautechnik und Wirtschaftlichkeit.<br />

Auch die Verlegung der Kreisstraße PAN 33 (C 3.4.2.2.7) ist erforderlich, um die<br />

gewünschte Verkehrsqualität zu erreichen. <strong>Die</strong> B 388 soll entsprechend lange Abschnitte<br />

mit Überholmöglichkeiten, möglichst große Knotenpunktabstände und eine zügige<br />

Linienführung entsprechend den geltenden Trassierungsgrundsätzen erhalten. Deshalb<br />

und aus weiteren Gründen kommt eine direkte Anbindung der PAN 33 an die<br />

Ortsumgehung Dirnaich (höhenfrei oder –gleich) nicht in Betracht. Eine Beibehaltung der<br />

Ortsdurchfahrt wäre ebenfalls unvernünftig. Mit der Verlegung der Kreisstraße halten sich<br />

die Umwege für die einzelnen Verkehrsarten in Grenzen und die Verkehrssicherheit ist<br />

gewährleistet.<br />

Um den Flächenbedarf für den Betrieb zu reduzieren hat der Vorhabensträger in einer<br />

Planänderung die Kreisstraße PAN 33 um ca. 9 m nach Westen verschoben (Deckblatt<br />

vom 31.01.2005). Eine noch flächenschonendere Trassenführung oder eine andere<br />

Gestaltung der Straßenbaumaßnahme ist unter Abwägung aller maßgeblichen Belange<br />

nicht vertretbar.<br />

Der Straßenbau ist unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Gründe trotz der<br />

Auswirkungen auf den Betrieb notwendig und zulässig. Für das Straßenbauvorhaben<br />

werden rund 2,19 ha aus Eigentumsflächen und 1,07 ha Pachtflächen benötigt, so dass<br />

sich ein Verlust <strong>von</strong> mehr als 5 % Betriebsfläche ergibt. Ca. 0,64 ha werden<br />

vorübergehend benötigt und eine Fläche <strong>von</strong> 350 m 2 ist dauernd zu beschränken. Bei<br />

einem Verlust in dieser Größenordnung lässt sich unter Bezugnahme auf die in C 3.5<br />

enthaltenen Ausführungen und die vom Einwender gemachten Betriebsangaben nicht


- 78 -<br />

ausschließen, dass der Betrieb diesen Verlust nicht wird kompensieren können.<br />

Vorsorglich hat der Vorhabensträger deshalb Ersatzland angeboten, das auf jeden Fall<br />

zur Ausräumung des Problems der betrieblichen Existenzgefährdung geeignet ist. Es<br />

liegt in zumutbarer Entfernung bei Rothenwörth. Im Übrigen wird auf das<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />

Hinsichtlich der Übernahmeanträge wegen unwirtschaftlicher Restflächen wird auf<br />

C 3.5.1.2.1 verwiesen. <strong>Die</strong> Einziehung und Rekultivierung des öffentlichen Feld- und<br />

Waldweges Flnr. 1071/2, Gemarkung Dirnaich, ist in den Planunterlagen eingetragen.<br />

Der Forderung nach einer Über- oder Unterführung des Weges, damit eine Verbindung<br />

zu den nördlichen Restflächen entsteht, muss aus technischen und wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht nachgekommen werden. Der Vorhabensträger hat in seiner<br />

Stellungnahme vom 15.03.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Unterführung<br />

Anrampungen bis zu einer Länge <strong>von</strong> 150 m notwendig würden und dennoch nur eine<br />

lichte Durchfahrtshöhe <strong>von</strong> ca. 3,1 m erreicht würde. Außerdem wären die Kosten für ein<br />

solches Bauwerk unverhältnismäßig, zumal die Grundstücke nördlich der Plantrasse über<br />

die bestehende Bundesstraße und die verlegte Kreisstraße PAN 33 auf nicht besonders<br />

großem Umweg erreicht werden können.<br />

Eine Entscheidung über den geforderten Anwandweg südlich der Plantrasse im Bereich<br />

des Hofareals auf Flnr. 1065 im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist entbehrlich. Im<br />

Erörterungstermin wurde erklärt, dass über die Realisierung dieses Weges im Zuge der<br />

Grunderwerbsverhandlungen entschieden wird.<br />

Hinsichtlich des Antrages, den vorhandenen Durchlass bei Flnr. 1057, Gemarkung<br />

Dirnaich, unter der bestehenden Bundesstraße stärker zu dimensionieren, da<br />

Nässeschäden befürchtet werden, bestand beim Erörterungstermin Einverständnis mit<br />

der Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004. Auf die Entwässerungsmulde<br />

auf Flnr. 1057 wird verzichtet. <strong>Die</strong> geplante Zufahrt wird damit entbehrlich und die<br />

vorhandene Stahlbetonrohrleitung DN 400 bleibt erhalten. <strong>Die</strong> Planänderung ist im<br />

Deckblatt vom 15.01.2005 enthalten.<br />

Nördlich der bestehenden B 388 wird der Einlaufbereich des Straßendurchlasses mit<br />

Granitsteinen ausgepflastert und der unter dem bestehenden Geh- und Radweg liegende<br />

Durchlass DN 800 durch ein Stahlbetonrohr DN 1000 ersetzt. <strong>Die</strong> Zusage des<br />

Vorhabensträgers ist in A 3.8 festgehalten.<br />

Der Einwand zur Oberflächenentwässerung bei den Grundstücken Flnrn. 1059 und 1065,<br />

Gemarkung Dirnaich, ist allgemein in A 3.6.1 und A 3.6.4 behandelt. Im Übrigen wird auf<br />

das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />

3.5.2.1.19 Einwender Nr. 219<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Der Vorhabensträger hat angegeben, dass er unwirtschaftliche Restflächen nördlich der<br />

Trasse möglicherweise durch Flächentausch vermeiden kann. Eine Entscheidung über<br />

die Forderung, unwirtschaftliche Restflächen zu übernehmen, kann im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht erfolgen. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen<br />

Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges und deshalb dem<br />

Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG).<br />

Hinsichtlich des gewünschten Ersatzlandes wird auf C 3.5.1.2.2 verwiesen. Der<br />

Vorhabensträger hat in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 erklärt, dass er versuchen<br />

wird, geeignetes Ersatzland zu erwerben.<br />

3.5.2.1.20 Einwender Nr. 220<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Aufgrund der Einwendungen hat der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom<br />

15.03.2004 der Verlegung der Zufahrt zum Anwesen Kurmer 1 (Flnr. 1090/2, Gemarkung<br />

Dirnaich) zugestimmt und die Ableitung aus dem Regenrückhaltebecken 6 in den Plänen<br />

den neuen Verhältnissen angepasst. <strong>Die</strong> Rohrleitung DN 1000 wird östlich der zu<br />

verlegenden Zufahrtsstraße verlaufen und ca. 30 bis 40 m oberhalb der Bina in einen


- 79 -<br />

offenen Graben auslaufen. Mit den in einem Plan dargestellten Änderungen bestand<br />

Einverständnis im Erörterungstermin. Zusätzliche Entscheidungen im<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> sind nicht erforderlich. <strong>Die</strong> Planänderungen sind als Deckblatt<br />

in den Planunterlagen enthalten.<br />

3.5.2.1.21 Einwender Nr. 221<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Es wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht, sondern das Grundstück<br />

Flnr. 326 angeboten. In der Planfeststellung ist hierüber nicht zu entscheiden.<br />

3.5.2.1.22 Einwender Nr. 222<br />

(Schreiben vom 28.05.2003)<br />

Wegen der generellen Planungsentscheidung und Trassierung wird zunächst auf die<br />

vorstehenden Ausführungen verwiesen. Eine schonendere Trassierung, um die<br />

Durchschneidung <strong>von</strong> Flnr. 1189, Gemarkung Rothenwörth, zu verringern, ist unter<br />

Abwägung aller maßgeblichen Belange nicht vertretbar. <strong>Die</strong> Frage, ob als Entschädigung<br />

Flächen im Bereich Haarbach, Vilsbiburg, Obervilslern oder Velden in erreichbarer<br />

Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb bereitgestellt werden können, ist Sache des<br />

Entschädigungsverfahrens.<br />

3.5.2.1.23 Einwender Nr. 223<br />

<strong>Die</strong> Einwendung wurde beim Erörterungstermin (28.07.2004), also nach Ablauf der Frist<br />

des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erhoben. Abgesehen <strong>von</strong> der daraus folgenden Rechtslage<br />

(BVerwG vom 13.03.1995, NVwZ 1995, 904 und vom 16.03.1998 NuR 1998,647) wird<br />

auf die vorstehenden Ausführungen unter C 3.3 (Planrechtfertigung) und C 3.4.2<br />

(Planungsvarianten) verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> vom Vorhabensträger gewählte Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße<br />

ist unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange eine ausgewogene<br />

Lösung. Für das betroffene Gebäude auf dem Grundstück Flnr. 750 (Nr. 22 der Unterlage<br />

11) errechnet sich ein maximaler Beurteilungspegel im OG <strong>von</strong> 55 dB(A) am Tag und 48<br />

dB (A) in der Nacht. <strong>Die</strong> Grenzwerte für Außenbereichsgrundstücke liegen bei 64 dB(A)<br />

am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht. Lärmschutzmaßnahmen können deshalb nicht<br />

angeordnet werden. Der Vorhabensträger hat die Lärmberechnung nach dem<br />

Erörterungstermin noch einmal überprüft, kommt aber zu keinem anderen Ergebnis.<br />

Das Grunderwerbsverzeichnis wurde hinsichtlich der geänderten Eigentumsverhältnisse<br />

bei Flnr. 611, Gemarkung Dirnaich, mit Roteintragung korrigiert.<br />

<strong>Die</strong> Zusage des Vorhabensträgers für den Lückenschluss der Wildhecke, die entlang der<br />

westlichen Grenze <strong>von</strong> Flnr. 606 über Flnr. 750, jeweils Gemarkung Dirnaich, und an der<br />

östlichen Grundstücksgrenze <strong>von</strong> Flnr. 750 verläuft, ist in A 3.8 festgehalten.<br />

3.5.2.2 Einwender Nr. 7000<br />

(Schreiben vom 30.04.2003)<br />

Im Einwendungsschreiben wird ein 3 m breiter Grünweg südlich des Grundstücks Flnr.<br />

909, Gemarkung Rothenwörth, auf gesamter Breite beantragt, der im Eigentum des<br />

Straßenbauamtes bleiben soll. <strong>Die</strong>ser Forderung muss der Vorhabensträger nicht<br />

nachkommen, denn das Grundstück ist auch so ausreichend erschlossen.<br />

Das Grundstück ist an der West- und Nordseite auf ganzer Grundstückslänge über eine<br />

Gemeindeverbindungsstraße bzw. einen öffentlichen Weg erreichbar. <strong>Die</strong> Zusage des<br />

Vorhabensträgers in seiner Stellungnahme vom 15.03.2004 bzw. beim Erörterungstermin<br />

am 27.07.2004, im Süden, an der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze zu Flnr.<br />

909 jeweils eine Zufahrt zu errichten, ist in A 3.8 festgehalten. <strong>Die</strong> verbleibende<br />

Verschlechterung der bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten ist vertretbar und ergibt sich aus<br />

dem Höhenunterschied zwischen Grundstück und Parallelweg.


- 80 -<br />

Bestehende Drainagen sind gemäß Auflage A 3.6.4 wiederherzustellen.<br />

Über die Forderung nach Ersatzland kann in der Planfeststellung nicht entschieden<br />

werden. Auf C 3.5.1.2.2 wird verwiesen.<br />

3.5.2.3 Einwender Nr. 7001<br />

(Schreiben vom 28.04.2003)<br />

Mit der Stellungnahme des Vorhabensträgers vom 15.03.2004 zur Lage des<br />

Regenrückhaltebeckens 2, nämlich dass das RRB aufgrund der gegebenen<br />

Geländeverhältnisse (Hangleite) sowie der Höhenlage der in das Becken mündenden<br />

Rohrleitungen möglichst nahe an den Tinsbach (im Schriftsatz irrtümlich als Breitreiter<br />

Bach bezeichnet) gelegt werden muss, erklärte sich der Einwender im Erörterungstermin<br />

einverstanden.<br />

Soweit er daneben eine Verschärfung der Hochwassersituation am Tinsbach erwartet,<br />

gehen der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde da<strong>von</strong> aus, dass das<br />

Brückenbauwerk 0.3 über den Tinsbach die Hochwassersituation für das Grundstück des<br />

Einwenders nicht verschlechtern wird. Von einer Erhöhung der Abflussmenge aufgrund<br />

zusätzlich versiegelter Fläche ist wegen des Regenklärbeckens 1 sowie des<br />

Regenrückhaltebeckens 2 nicht auszugehen. <strong>Die</strong> vorgesehene bituminöse Befestigung<br />

der bestehenden Gemeindeverbindungsstraße östlich <strong>von</strong> Rothenwörth (BWV Nr. 34)<br />

wird zu einer Erhöhung der Straße <strong>von</strong> bis zu 20 cm führen, also ebenfalls keine<br />

erhebliche Änderung des Hochwasserablaufes verursachen.<br />

3.5.2.4 Einwender Nr. 7002<br />

Beim Erörterungstermin (28.07.2004) wurde die Übernahme des Restgrundstückes Flnr.<br />

309, Gemarkung Rothenwörth, beantragt.<br />

Wie in C 3.5.1.2.1 dargestellt, ist über die Übernahme <strong>von</strong> Restflächen nicht in der<br />

Planfeststellung zu entscheiden. Es wird auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.<br />

3.5.2.5 Einwender Nr. 7003 E<br />

(Schreiben vom 16.12.2004)<br />

Gegen die ursprüngliche Planung waren keine Einwendungen erhoben worden. Der<br />

Einwand richtet sich gegen die Planänderung, die auf Forderung des betroffenen<br />

Eigentümers an der zu verlegenden Kreisstraße PAN 33 vorgenommen wurde. <strong>Die</strong><br />

ursprünglich ausgelegte Planung (21.03.2003) soll nach Auffassung des Einwenders<br />

beibehalten werden. Bei Abwägung der jeweiligen Belange setzen sich hier jedoch die<br />

Belange dieses Eigentümers und die straßenbaulichen Belange durch. <strong>Die</strong><br />

Ortsumgehung Dirnaich wird sich sehr nachteilig auf den landwirtschaftlichen Betrieb<br />

auswirken. Insoweit ist der Vorhabensträger verpflichtet, die Eingriffe zu minimieren. Mit<br />

der Verschiebung der Kreisstraße kann der Flächenbedarf verringert werden. Außerdem<br />

verbessern sich dadurch Lage und Höhenverlauf der Kreisstraße. Mit Umgestaltung der<br />

Regenrückhaltebecken ist es möglich, dass die westliche Grenze der<br />

Kreisstraßenverlegung, wie in der Planfassung vom 21.03.2003 vorgesehen, verbleibt.<br />

Für die angrenzende Bebauung ergibt sich wegen des Näherrückens der Fahrbahn eine<br />

Lärmpegelerhöhung im Vergleich zur ursprünglich ausgelegten Planfassung <strong>von</strong> rund 0,4<br />

dB(A). Veränderungen des Beurteilungspegels <strong>von</strong> Verkehrsgeräuschen können in etwa<br />

ab 2- 3 dB(A) vom Gehör des Menschen wahrgenommen werden. <strong>Die</strong> Beurteilungspegel<br />

für die angrenzende Bebauung infolge der Baumaßnahme liegen außerdem (weit) unter<br />

den Grenzwerten der 16. BImSchV. <strong>Die</strong>s lässt sich auch auf das bisher nicht bebaute<br />

Grundstück Flnr. 970/6, Gemarkung Dirnaich, übertragen. <strong>Die</strong> im Verfahren<br />

vorgenommene Planänderung ist unter Abwägung aller Belange deshalb vernünftig und<br />

zumutbar.


- 81 -<br />

3.5.2.6 Einwender Nrn. 7004 E, 7005 E, 7006 E, 7007 E<br />

(Schreiben vom 10.12.2004)<br />

Der Forderung, die Kreisstraße PAN 33 in der ursprünglich ausgelegten Planfassung zu<br />

belassen, kann nicht nachgekommen werden, wie vorstehend unter C 3.5.2.5 erläutert<br />

ist.<br />

3.6 Gesamtergebnis<br />

Unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt gewordenen öffentlichen und privaten<br />

Belange lässt sich feststellen, dass der Bau der Ortsumgehung Dirnaich im Zuge der<br />

Bundesstraße 388 auf der beantragten Trasse auch unter Berücksichtigung der<br />

Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und vertretbar ist.<br />

Verstöße gegen striktes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebote sind beachtet.<br />

Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planlösung als vernünftig.<br />

Vorstellbare Varianten werden auch bei Berücksichtigung der Gesamtkonzeption des<br />

Ausbaus der B 388 ungünstiger beurteilt.<br />

3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen<br />

<strong>Die</strong> Einziehungen, die Umstufungen und die Widmung nach dem<br />

Bundesfernstraßengesetz beruhen auf § 2 Abs. 6 FStrG bzw. nach dem Bayer. Straßen-<br />

und Wegegesetz auf Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 5 BayStrWG.<br />

Hinsichtlich der künftigen Einstufung der bisherigen B 388 und eines Teilstückes der<br />

Kreisstraße LA 3 im Gebiet der Gemeinde Bodenkirchen wird auf die Erläuterungen unter<br />

C 3.4.8 verwiesen.<br />

4. Sofortige Vollziehbarkeit<br />

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004, BGBl 2004 I<br />

Seite 2574) ist die Ortsumgehung Dirnaich im „vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Eine<br />

Anfechtungsklage gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat deshalb gemäß § 17<br />

Abs. 6 a FStrG keine aufschiebende Wirkung.<br />

5. Kostenentscheidung<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des KG<br />

vom 20.02.1998 (GVBl 5 / 1998, Seite 43). Von der Zahlung der Gebühr ist der Freistaat<br />

Bayern nach Art. 4 Abs. 1 des KG befreit.


- 82 -<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe<br />

Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23, schriftlich<br />

erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. <strong>Die</strong> zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen nach<br />

Klageerhebung anzugeben.<br />

Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht<br />

werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der<br />

freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger<br />

die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87 b Abs. 3 VwGO).<br />

Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,<br />

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des<br />

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder<br />

Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren <strong>Die</strong>nst,<br />

Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />

sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

Landshut, 09.02.2006<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong><br />

gez.<br />

Monika Weinl<br />

<strong>Regierung</strong>svizepräsidentin


- 83 -<br />

Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit<br />

<strong>Die</strong> Anfechtungsklage gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für diese Bundesfernstraße, für die nach<br />

dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende<br />

Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den<br />

vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats<br />

nach der Bekanntgabe dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bei dem oben genannten Gericht gestellt<br />

und begründet werden.<br />

Hinweis zur Auslegung des Plans<br />

Eine Ausfertigung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es wird mit den unter Ziffer 2 des<br />

Beschlusstenors genannten Planunterlagen bei der Gemeinde Bodenkirchen und beim Markt<br />

Gangkofen zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich<br />

bekannt gemacht.

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