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nach deutschem Recht haben keine Bindungswirkung,<br />

sondern können lediglich eine Indizwirkung entfalten.<br />

Somit werden die auf den einzelnen Investor entfallenden<br />

Einkünfte jeweils gesondert ermittelt werden, hierbei<br />

kommen immer nur die Grundsätze des österreichischen<br />

Rechts zum Tragen.<br />

2.11.3 Besteuerung auf Investorenebene<br />

Besteuerung der in Österreich unbeschränkt steuerpfl<br />

ichtigen Investoren in Deutschland<br />

Die grundbüchliche Besicherung führt nach den bundesdeutschen<br />

Regelungen zu einer beschränkten Einkommensteuerpfl<br />

icht der österreichischen Investoren in<br />

Deutschland. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Österreich und Deutschland steht das Besteuerungsrecht<br />

in diesem Fall allerdings ausschließlich Österreich<br />

zu, daher kommen die bundesdeutschen Regelungen<br />

insoweit nicht zur Anwendung. Da die Darlehensnehmerin<br />

bei einer Qualifi zierung als grundbüchlich gesichertes<br />

Darlehen nicht zum Einbehalt von Quellensteuer<br />

(in Form von Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag)<br />

verpfl ichtet sein wird, braucht ein österreichischer<br />

Investor kein Erstattungsverfahren betreiben.<br />

Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

Bei einer möglichen Veräußerung von Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft werden steuerlich nicht die Anteile an<br />

der Fondsgesellschaft veräußert, sondern lediglich die<br />

dem Investor anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter.<br />

Bei den im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes zu<br />

erwartenden Wirtschaftsgütern (Darlehen an die Deutsche<br />

S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Guthaben auf Bankkonten)<br />

zählt auch ein Gewinn aus dem Verkauf nach § 20<br />

Abs. 2 dEStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

Diese Einkünfte führen nach § 49 dEStG allerdings nicht<br />

zu einer beschränkten Steuerpfl icht in Deutschland. Darüber<br />

hinaus kommen bundesdeutsche Regelungen nicht<br />

zur Anwendung, da die Gewinne aus der Veräußerung der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft nach den Regelungen<br />

des DBA nur in Österreich besteuert werden dürfen.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />

Ein grundbüchlich gesichertes Darlehen führt aus deutscher<br />

Sicht zu so genanntem Inlandsvermögen und damit<br />

im Falle eines Erbfalles oder einer Schenkung zu einer<br />

beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpfl icht.<br />

Bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

ist ein persönlicher Freibetrag von EUR 2.000 von dem<br />

steuerpfl ichtigen Erwerb abzuziehen. Im Falle einer Erbschaft<br />

kommt für Ehegatten und Kinder ggf. ein zusätzlicher<br />

Versorgungsfreibetrag hinzu. Grundsätzlich werden<br />

Schenkungen und Erbschaften von derselben Person<br />

innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes zusammengerechnet.<br />

In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsgrad und<br />

zusätzlich zur Höhe des Erwerbes kommen dann Steuersätze<br />

zwischen 7 Prozent und 50 Prozent zur Anwendung.<br />

Besteuerung der Investoren in Österreich<br />

Grundsätzlich wird angemerkt, dass Ausschüttungen<br />

bzw. Auszahlungen, welche die Emittentin zu Lasten des<br />

Kapitalkontos des Investors durchführt, steuerneutrale<br />

Entnahmen sind. Für steuerliche Zwecke ist ausschließlich<br />

das nach österreichischen Vorschriften ermittelte<br />

anteilige steuerliche Ergebnis jedes Anlegers relevant.<br />

Es liegen Einkünfte aus (privaten) Darlehen vor, denen<br />

kein Bankgeschäft zugrunde liegt. Demzufolge sind die<br />

Bestimmungen bzw. Neuregelungen des Budgetbegleitgesetzes<br />

2011 für den Investor nicht relevant, da der<br />

besondere Steuersatz von 25 % nicht zur Anwendung<br />

kommt, es erfolgt eine Besteuerung zum Normaltarif<br />

(bis 50 %). Liegen Zinserträge aus ausländischen (deutschen)<br />

Bankguthaben vor, so erfolgt bei diesen – abweichend<br />

von den Darlehenszinsen – eine Besteuerung mit<br />

dem festen Steuersatz von 25 %. In beiden Fällen hat<br />

eine Aufnahme in die Einkommensteuererklärung zu<br />

erfolgen.<br />

Die Steuersätze in Österreich sind progressiv gestaffelt<br />

und betragen zur Zeit:<br />

- bis EUR 11.000,00 Einkommen p. a.: 0 %,<br />

- über EUR 11.000,00 bis EUR 25.000,00 Einkommen p. a.:<br />

36,5 %,<br />

- über EUR 25.000,00 bis EUR 60.000,00 Einkommen p. a.:<br />

43,21 %,<br />

- über EUR 60.000,00 Einkommen p. a.:<br />

50 % Spitzen(Grenz)steuersatz.<br />

Kapitel 2<br />

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