KMG Prospekt
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nach deutschem Recht haben keine Bindungswirkung,<br />
sondern können lediglich eine Indizwirkung entfalten.<br />
Somit werden die auf den einzelnen Investor entfallenden<br />
Einkünfte jeweils gesondert ermittelt werden, hierbei<br />
kommen immer nur die Grundsätze des österreichischen<br />
Rechts zum Tragen.<br />
2.11.3 Besteuerung auf Investorenebene<br />
Besteuerung der in Österreich unbeschränkt steuerpfl<br />
ichtigen Investoren in Deutschland<br />
Die grundbüchliche Besicherung führt nach den bundesdeutschen<br />
Regelungen zu einer beschränkten Einkommensteuerpfl<br />
icht der österreichischen Investoren in<br />
Deutschland. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Österreich und Deutschland steht das Besteuerungsrecht<br />
in diesem Fall allerdings ausschließlich Österreich<br />
zu, daher kommen die bundesdeutschen Regelungen<br />
insoweit nicht zur Anwendung. Da die Darlehensnehmerin<br />
bei einer Qualifi zierung als grundbüchlich gesichertes<br />
Darlehen nicht zum Einbehalt von Quellensteuer<br />
(in Form von Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag)<br />
verpfl ichtet sein wird, braucht ein österreichischer<br />
Investor kein Erstattungsverfahren betreiben.<br />
Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
Bei einer möglichen Veräußerung von Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft werden steuerlich nicht die Anteile an<br />
der Fondsgesellschaft veräußert, sondern lediglich die<br />
dem Investor anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter.<br />
Bei den im Rahmen dieses Beteiligungsangebotes zu<br />
erwartenden Wirtschaftsgütern (Darlehen an die Deutsche<br />
S&K Sachwert Nr. 2 GmbH, Guthaben auf Bankkonten)<br />
zählt auch ein Gewinn aus dem Verkauf nach § 20<br />
Abs. 2 dEStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />
Diese Einkünfte führen nach § 49 dEStG allerdings nicht<br />
zu einer beschränkten Steuerpfl icht in Deutschland. Darüber<br />
hinaus kommen bundesdeutsche Regelungen nicht<br />
zur Anwendung, da die Gewinne aus der Veräußerung der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft nach den Regelungen<br />
des DBA nur in Österreich besteuert werden dürfen.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />
Ein grundbüchlich gesichertes Darlehen führt aus deutscher<br />
Sicht zu so genanntem Inlandsvermögen und damit<br />
im Falle eines Erbfalles oder einer Schenkung zu einer<br />
beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpfl icht.<br />
Bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
ist ein persönlicher Freibetrag von EUR 2.000 von dem<br />
steuerpfl ichtigen Erwerb abzuziehen. Im Falle einer Erbschaft<br />
kommt für Ehegatten und Kinder ggf. ein zusätzlicher<br />
Versorgungsfreibetrag hinzu. Grundsätzlich werden<br />
Schenkungen und Erbschaften von derselben Person<br />
innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes zusammengerechnet.<br />
In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsgrad und<br />
zusätzlich zur Höhe des Erwerbes kommen dann Steuersätze<br />
zwischen 7 Prozent und 50 Prozent zur Anwendung.<br />
Besteuerung der Investoren in Österreich<br />
Grundsätzlich wird angemerkt, dass Ausschüttungen<br />
bzw. Auszahlungen, welche die Emittentin zu Lasten des<br />
Kapitalkontos des Investors durchführt, steuerneutrale<br />
Entnahmen sind. Für steuerliche Zwecke ist ausschließlich<br />
das nach österreichischen Vorschriften ermittelte<br />
anteilige steuerliche Ergebnis jedes Anlegers relevant.<br />
Es liegen Einkünfte aus (privaten) Darlehen vor, denen<br />
kein Bankgeschäft zugrunde liegt. Demzufolge sind die<br />
Bestimmungen bzw. Neuregelungen des Budgetbegleitgesetzes<br />
2011 für den Investor nicht relevant, da der<br />
besondere Steuersatz von 25 % nicht zur Anwendung<br />
kommt, es erfolgt eine Besteuerung zum Normaltarif<br />
(bis 50 %). Liegen Zinserträge aus ausländischen (deutschen)<br />
Bankguthaben vor, so erfolgt bei diesen – abweichend<br />
von den Darlehenszinsen – eine Besteuerung mit<br />
dem festen Steuersatz von 25 %. In beiden Fällen hat<br />
eine Aufnahme in die Einkommensteuererklärung zu<br />
erfolgen.<br />
Die Steuersätze in Österreich sind progressiv gestaffelt<br />
und betragen zur Zeit:<br />
- bis EUR 11.000,00 Einkommen p. a.: 0 %,<br />
- über EUR 11.000,00 bis EUR 25.000,00 Einkommen p. a.:<br />
36,5 %,<br />
- über EUR 25.000,00 bis EUR 60.000,00 Einkommen p. a.:<br />
43,21 %,<br />
- über EUR 60.000,00 Einkommen p. a.:<br />
50 % Spitzen(Grenz)steuersatz.<br />
Kapitel 2<br />
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