Daten ohne Schutz: Gläserne Belegschaften? Gläserne Betriebe ...
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§ 4 Abs. 1 des Entwurfes stellt klar, dass sich die Rechtmäßigkeit der<br />
<strong>Daten</strong>verarbeitung auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben kann. § 32 Abs. 5<br />
verbietet zwar eine Abweichung zu Ungunsten Beschäftigter. Daraus ergibt sich<br />
jedoch nicht zwangsläufig, dass das <strong>Schutz</strong>niveau des BDSG durch eine<br />
Betriebsvereinbarung nicht unterlaufen wird. Der Verweis auf die herrschende<br />
Meinung in der Gesetzesbegründung ist u. E. nicht ausreichend. Vor allem von<br />
Seiten der Arbeitgeber wird diese Rechtsauffassung nicht geteilt. Eine gesetzliche<br />
Klarstellung ist zu empfehlen.<br />
Im Interesse der Rechtsklarheit ist zudem wünschenswert, dass auch Tarifverträge<br />
ausdrücklich erfasst werden.<br />
§ 32l Abs. 5 kann wie folgt formuliert werden:<br />
„Von den Vorschriften dieses Unterabschnittes darf nicht zu Ungunsten der<br />
Beschäftigten abgewichen werden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften gemäß §<br />
4 Abs. 1 Satz 2.“<br />
§ 27 Abs. 3<br />
Die Klarstellung, dass auch Personalakten unter den Anwendungsbereich des<br />
BDSG fallen, ist zu begrüßen.<br />
§ 32 Abs.2<br />
Die Regelung dient einer Einschränkung der Verarbeitung besonders sensibler<br />
<strong>Daten</strong>. Dies ist aber sowohl gesetzestechnisch wie auch inhaltlich nicht geglückt. Die<br />
Verweisung in § 32 Abs. 2 auf § 8 Abs. 1 AGG erfasst auch Vermögensverhältnisse,<br />
Vorstrafen und Ermittlungsverfahren. Diese Merkmale sind jedoch nicht Gegenstand<br />
des § 8 Abs. 1 AGG. § 8 Abs. 1 AGG regelt - entgegen der Begründung - keine<br />
strengen Voraussetzungen der Verarbeitung sensibler <strong>Daten</strong>. Hinsichtlich der<br />
Rechtsfolgen sind die §§ 13 ff. AGG anwendbar. Die Bezugnahme des Verweises<br />
sollte korrigiert bzw. geklärt werden.<br />
Die Erhebung von Angaben zu Vermögensverhältnissen ist in Übereinstimmung<br />
mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nur dann zulässig, wenn<br />
dies im Sinne des § 32 Abs. 1 für die spätere auszuübende Tätigkeit des Betroffenen<br />
erforderlich ist. In Betracht kommen aber nur Tätigkeiten, die eine außergewöhnliche<br />
personale Vertrauensstellung begründen (z. B. leitende Angestellte). Allgemeine<br />
finanzielle Risiken dürfen eine Bonitätsprüfung in keinem Fall rechtfertigen und schon<br />
gar keine Erhebung der „Vermögensverhältnisse“. Genau dieses sieht der Entwurf<br />
aber vor. Eine schlechte Bonitätsbewertung ist nicht ansatzweise ein Indiz für zu<br />
erwartende Untreue im Betrieb. Arbeitseinkommen soll Menschen dazu bringen,<br />
finanzielle Engpässe zu überwinden. Die Regelung läuft darauf hinaus, dass<br />
überschuldete Personen es künftig erheblich schwerer haben werden, einkömmliche<br />
Beschäftigungen zu finden. Dies wäre in jeder Hinsicht nicht akzeptabel.<br />
Die Erhebung von Informationen über laufende Ermittlungsverfahren sollte unter<br />
Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nur dann zulässig sein, wenn<br />
ein überwiegendes berechtigtes Interesse seitens der verantwortlichen Stelle vorliegt.<br />
Grundsätzlich ist von einer Unzulässigkeit der Frage auszugehen. Nur im Falle des<br />
<strong>Schutz</strong>es besonders hochwertiger Rechtsgüter wie z. B. Leben oder sexuelle<br />
Selbstbestimmung ist eine Abweichung von diesem Grundsatz zu rechtfertigen.