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T E X T T E I L - Ehningen

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

T E X T T E I L<br />

STAND 19.01.2009<br />

Gemeinde <strong>Ehningen</strong><br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Projektleiterin:<br />

Margarethe Stahl<br />

LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 1


Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

INHALT<br />

I. Planungsrechtliche Festsetzungen.................................................................................... 3<br />

1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................................... 3<br />

2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................ 4<br />

3 Bauweise............................................................................................................................................. 5<br />

4 Überbaubare Grundstücksflächen....................................................................................................... 5<br />

5 Sonstige Festsetzungen ...................................................................................................................... 5<br />

6 Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ............................................... 6<br />

7 Öffentliche Grünflächen....................................................................................................................... 6<br />

8 Regelung des Wasserabflusses .......................................................................................................... 7<br />

9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft........................................................................................................................................... 7<br />

10 Leitungsrechte..................................................................................................................................... 8<br />

11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................................................... 8<br />

12 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.................................................. 9<br />

13 Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.......................... 10<br />

14 Flächen für Böschungen und unterirdische Stützbauwerke zur Herstellung des Straßenkörpers ..... 11<br />

II. Örtliche Bauvorschriften.................................................................................................. 12<br />

1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen........................................................................................ 12<br />

2 Werbeanlagen ................................................................................................................................... 12<br />

3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedigungen............ 13<br />

4 Abstandsflächen................................................................................................................................ 13<br />

5 Freileitungen...................................................................................................................................... 14<br />

6 Antennen ........................................................................................................................................... 14<br />

7 Stellplatzverpflichtung........................................................................................................................ 14<br />

III. Hinweise .................................................................................................................... 15<br />

1 Nachbarrecht..................................................................................................................................... 15<br />

2 Bodenschutz...................................................................................................................................... 16<br />

3 Lärmschutzmaßnahmen.................................................................................................................... 16<br />

4 Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik) ........................................................................................ 16<br />

5 Energieeinsparung ............................................................................................................................ 16<br />

6 Straßenbreiten................................................................................................................................... 17<br />

6 Drainage............................................................................................................................................ 17<br />

7 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser............................................................................ 17<br />

8 Grundwasserschutz........................................................................................................................... 17<br />

9 Grünordnungsplan............................................................................................................................. 18<br />

10 Magnetfelder der Deutschen Bundesbahn ........................................................................................ 18<br />

11 Erschütterungsgutachten................................................................................................................... 18<br />

12 Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen.................................................................... 19<br />

Das Baugebiet grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund ist<br />

mit der Nutzung entsprechenden Geruchs- und Lärmbelästigungen zu rechnen........................... 19<br />

Aufstellung und Bearbeitung: ............................................................................................... 20<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:<br />

I. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018).<br />

Baunutzungsverordnung -BauNVO- vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),<br />

zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) mit,<br />

Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV90- vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58).<br />

Baunutzung- und Planzeichenverordnung mit den jeweils gültigen Änderungen.<br />

1 Art der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)<br />

Baugebiete:<br />

(§ 1 Abs. 3 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Lageplan.<br />

1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - 4)<br />

(§ 4 BauNVO)<br />

a) Zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO)<br />

1. Wohngebäude<br />

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende<br />

Handwerksbetriebe,<br />

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

b) Ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO)<br />

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

2. sonstige nicht störende Betriebe,<br />

3. Anlagen für Verwaltungen.<br />

c) Unzulässig sind (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6, Nr. 1<br />

BauNVO)<br />

1. Schank- und Speisewirtschaften,<br />

2. Gartenbaubetriebe,<br />

3. Tankstellen.<br />

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1.2 Allgemeines Wohngebiet (WA 5)<br />

d) Zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO)<br />

1. Wohngebäude<br />

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und<br />

Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

e) Ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO)<br />

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

2. sonstige nicht störende Betriebe,<br />

3. Anlagen für Verwaltungen.<br />

f) Unzulässig sind (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6, Nr. 1<br />

BauNVO)<br />

1. Gartenbaubetriebe,<br />

2. Tankstellen.<br />

2 Maß der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)<br />

2.2 Grundflächenzahl<br />

(§ 16 BauNVO und § 19 BauNVO)<br />

1. Siehe Einträge in den Nutzungsschablonen.<br />

2. Die zulässige Grundfläche darf im Wohngebiet WA 3 durch die Grundflächen von<br />

intensiv begrünten Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0<br />

überschritten werden. Die Stärke der Substratschicht muss mindestens 0,40 m<br />

betragen.<br />

3. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis 0,5 ist bei im Hauptgebäude<br />

im Erdgeschoss integrierten Garagen zulässig.<br />

2.3 Höhe der baulichen Anlagen<br />

(§ 16 BauNVO und § 18 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Lageplan.<br />

Die maximalen Firsthöhen (Fh. max.) gelten für die Oberkante der Firsthöhe bzw.<br />

dem höchsten Punkt beim Tonnendach bezogen auf die im Lageplan festgesetzten<br />

Bezugshöhen über NHN (Normalhöhennull).<br />

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3 Bauweise<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)<br />

Siehe Einschriebe im Lageplan:<br />

1. Offene Bauweise (o) nach § 22 Abs. 2 BauNVO im WA 2,<br />

2. Abweichende Bauweise (a) nach § 22 Abs. 4 BauNVO wie offene Bauweise,<br />

jedoch ergibt sich die maximale Länge der Hausgruppen in Form von<br />

Kettenhaus-/Reihenhausbebauungen aus der im Plan festgesetzten<br />

überbaubaren Grundstücksfläche im WA 1, 3, 4.<br />

Kettenhäuser im Sinne dieses Bebauungsplans sind aneinandergereihte, deutlich<br />

erkennbare Wohnhäuser, welche an maximal einer Gebäudelängsseite auf die<br />

Grenze gebaut werden dürfen.<br />

4 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)<br />

Siehe Einzeichnungen im Lageplan: Baugrenzen.<br />

a) Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen, Eingangs-<br />

und Terrassenüberdachungen um bis zu 1,50 m überschritten werden.<br />

b) Auf der straßenzugewandten Seite ist eine Überschreitung der Baugrenze, wenn<br />

diese zur öffentlichen Verkehrfläche nur einen Abstand von 2,00 m hat, nur durch<br />

Eingangsüberdachungen zulässig.<br />

c) Innerhalb der Baugrenzen ist die maximale Gebäudetiefe auf 12,00 m begrenzt.<br />

5 Sonstige Festsetzungen<br />

5.1 Nebenanlagen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO)<br />

1. Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO<br />

Je Grundstück ist innerhalb oder außerhalb der festgesetzten überbaubaren<br />

Grundstücksflächen, jedoch nicht im Vorgartenbereich, wenn die Baugrenze zur<br />

öffentlichen Verkehrsfläche nur einen Abstand von 2,00 m hat, eine Gerätehütte<br />

in Holzbauweise mit maximal 15 m 3 umbauten Raumes als untergeordnete<br />

Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Andere Nebenanlagen<br />

nach § 14 BauNVO sind nicht zulässig.<br />

2. Nebenanlagen für Versorgung gem. § 14 Abs. 2 BauNVO<br />

Standorte für Nebenanlagen (Verteilerschränke) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Beleuchtungskörper usw. sind noch nicht definitiv festgelegt und<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

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müssen entlang der öffentlichen Straßen und Wege auf den privaten<br />

Grundstücken geduldet werden.<br />

5.2 Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)<br />

1. Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und<br />

den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen für Carports und Garagen<br />

zulässig.<br />

2. Erdüberdeckte Tiefgaragen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig (die Festlegung der Flächen für Carports und<br />

Garagen bezieht sich nur auf oberirdische Carports und Garagen).<br />

3. Die Flächen für PKW-Stellplätze und Carports sind mit wasserdurchlässigen<br />

Materialien herzustellen.<br />

4. Garagen und Carports haben einen Mindestabstand von 0,25 m zur öffentlichen<br />

Verkehrsfläche einzuhalten (Seitenwände).<br />

6 Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen und Einschriebe im Lageplan: Regenrückhaltebecken (RRB),<br />

Sammelbecken.<br />

7 Öffentliche Grünflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen und Einschriebe im Lageplan.<br />

Gr 1: Lärmschutzwall.<br />

Gr 2: Öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg sowie integrierten<br />

Sitzgelegenheiten.<br />

Gr 3: Öffentliche Grünfläche zur Ableitung des im Planungsgebiet anfallenden<br />

Niederschlagswassers gemäß separatem Entwässerungskonzept mit Fuß- und<br />

Radwegen sowie integrierten Spiel- und Sitzgelegenheiten. Die Anordnung der<br />

Spielgeräte kann von der Gemeinde frei gewählt werden.<br />

Gr 4: Öffentliche Grünfläche zur Sammlung, Verdunstung, Reinigung und<br />

gedrosselten Ableitung des im Planungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers<br />

aus Dachflächen und Verkehrsflächen (RRB, Sammelbecken) gemäß<br />

separatem Entwässerungskonzept.<br />

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Gr 5: Grünland mit baumheckenartigem Gehölzbestand mit Einzelbäumen und<br />

Baumgruppen.<br />

Gr 6: Obstbaumwiese.<br />

8 Regelung des Wasserabflusses<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Das von den Grundstücken abfließende Niederschlagswasser ist in die vorgesehenen<br />

Regenwasserkanäle abzuleiten. Die Lage und Höhe der Kanäle ist der Erschließungsplanung<br />

zu entnehmen (Drainagewasser siehe Hinweise Ziffer 6).<br />

9 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

1. Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflaster)<br />

herzustellen. Wasserundurchlässig befestigte Grundstücksflächen sind zur<br />

Aufrechterhaltung der Bodenfunktionen auf ein absolutes Mindestmaß zu<br />

beschränken.<br />

2. Die nicht überbauten Flächen sind, sofern sie nicht als Gehflächen, Zufahrten<br />

oder sonstige Erschließungsanlagen genutzt werden, gärtnerisch anzulegen<br />

und zu unterhalten.<br />

3. Auf der öffentlichen Grünfläche Gr 1 sind freiwachsende Hecken mit Krautsaum<br />

anzupflanzen und zu entwickeln sowie Laubgehölzhochstämme zu pflanzen.<br />

Bei der Anpflanzung und Pflege sind die Vorgaben aus dem Grünordnungsplan<br />

(Planungsbüro Mändle, 19.01.2009) zu beachten.<br />

4. Auf der öffentlichen Grünfläche Gr 2 ist der Fuß- und Radweg<br />

wasserdurchlässig auszubilden. Entlang des Fuß- und Radwegs ist eine<br />

begleitende Baumreihe mit Laubgehölz- oder Obsthochstämmen und einzelnen<br />

Strauchgruppen bzw. kleinen Heckenabschnitten anzupflanzen und zu pflegen.<br />

Bei der Anpflanzung und Pflege sind die Vorgaben aus dem Grünordnungsplan<br />

(Planungsbüro Mändle, 19.01.2009) zu beachten.<br />

5. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche Gr 3 sind die Vorgaben aus dem<br />

Entwässerungskonzept des Büros Auwärter und Rebmann (26.10.2007)<br />

umzusetzen. Der Fuß- und Radweg ist wasserdurchlässig auszubilden. Entlang<br />

des Fuß- und Radwegs sind Laubgehölz- oder Obsthochstämme und einzelne<br />

Strauchgruppen bzw. kleine Heckenabschnitten anzupflanzen. Die restlichen<br />

Flächen sind als extensive Wiesenflächen anzulegen. Bei der Anpflanzung und<br />

Pflege sind die Vorgaben aus dem Grünordnungsplan (Planungsbüro Mändle,<br />

19.01.2009) zu beachten.<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

6. Die öffentlichen Grünflächen Gr 4 ist entsprechend dem Entwässerungskonzept<br />

des Büros Auwärter und Rebmann (26.10.2007) als Fläche zur Sammlung,<br />

Verdunstung, Reinigung und gedrosselten Ableitung des im Planungsgebiet<br />

anfallenden Niederschlagswassers aus Dachflächen und Verkehrsflächen<br />

auszubilden. Der Unterhaltungsweg ist mit wasserdurchlässigem Belag<br />

auszuführen. Die Flächen sind gemäß dem Grünordnungsplan (Planungsbüro<br />

Mändle, 19.01.2009) anzupflanzen und zu pflegen.<br />

7. Auf der öffentlichen Grünfläche Gr 5 sind entlang der Erschließungsstraße<br />

„Bühlallee“ Laubgehölzhochstämme nach Plandarstellung zu pflanzen. Die<br />

Vorgaben aus dem Grünordnungsplan (Planungsbüro Mändle, 19.01.2009) zur<br />

Auswahl der Gehölzart sind zu beachten.<br />

10 Leitungsrechte<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen im Lageplan: Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde und der<br />

Ver- und Entsorger.<br />

11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der<br />

Aufenthaltsräume mindestens gemäß den Anforderungen der in der Planzeichnung<br />

für die jeweiligen Fassaden angeführten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109<br />

'Schallschutz im Hochbau –Anforderungen und Nachweise' vom November 1989<br />

gemäß nachfolgender Tabelle auszubilden. Die erforderlichen Schalldämmmaße<br />

sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren<br />

auf Basis der DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau –<br />

Anforderungen und Nachweise' vom November 1989 nachzuweisen.<br />

Ab Lärmpegelbereich III sind schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109,<br />

insbesondere Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer zur lärmabgewandten Seite des<br />

Hauses auszurichten. Falls die Optimierung der Grundrissgestaltung im Einzelfall<br />

nicht möglich ist, müssen schallschutztechnisch ausreichend dimensionierte Fenster<br />

den erforderlichen Schallschutz gewährleisten. Bei Schlaf- und Kinderzimmern sind<br />

ab Lärmpegelbereich IV schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen<br />

vorzusehen. Schalldämmende fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen werden<br />

gemäß VDI 2719 bei Schlaf- und Kinderzimmern ab einem maßgeblichen<br />

Außenlärmpegel von 50 dB(A) empfohlen. Das Schalldämmmaß von<br />

Lüftungseinrichtungen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes<br />

R’w,res zu berücksichtigen.<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

Lärmpegelbereich<br />

nach<br />

DIN 4109 vom<br />

November 1989<br />

„Maßgeblicher<br />

Außenlärmpegel“<br />

Erforderliches Gesamtschalldämmmaß<br />

der<br />

jeweiligen Außenbauteile (erf. R’w,res in dB)<br />

nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8<br />

Aufenthaltsräume von<br />

Wohnungen,<br />

Übernachtungsräume<br />

in<br />

Beherbergungsstätten,<br />

Unterrichtsräume und<br />

Ähnliches<br />

[-] [dB(A)] [dB] [dB]<br />

II 56 bis 60 30 30<br />

III 61 bis 65 35 30<br />

IV 66 bis 70 40 35<br />

Büroräume und<br />

Ähnliches<br />

Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall<br />

aufgrund der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vorhandenen Baulichkeiten bzw.<br />

der Eigenabschirmung geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen,<br />

können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend<br />

den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.<br />

12 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)<br />

Siehe Einzeichnungen im Lageplan.<br />

a) Entlang der Bühlallee sind auf den als Verkehrsgrün festgesetzten Flächen Laubgehölzhochstämme<br />

zu pflanzen. Die Grünflächen sind mit einzelnen<br />

Solitärsträuchern, standortgerechten Stauden oder bodendeckenden Gehölzen<br />

anzupflanzen bzw. als extensive Grünlandfläche anzulegen. Gehölzartenauswahl<br />

s. Pflanzenliste des Grünordnungsplans (Planungsbüro Mändle, 19.01.2009).<br />

b) Im WA 3 sind Laubgehölzhochstämme gemäß Planeintrag zu pflanzen. Die<br />

Baumquartiere sind mit einzelnen Solitärsträuchern, standortgerechten Stauden<br />

oder bodendeckenden Gehölzen anzupflanzen bzw. als extensive<br />

Grünlandfläche anzulegen. Notwendige Zufahrten sind zwischen den<br />

Baumstandorten erlaubt, Mindestabstand zu den Baumstandorten 2,00 m,<br />

Mindestgröße des Baumbeetes 10 m². Gehölzartenauswahl s. Pflanzenliste des<br />

Grünordnungsplans (Planungsbüro Mändle, 19.01.2009).<br />

c) Auf den als Verkehrsgrün festgesetzten Flächen sind Laubgehölzhochstämme zu<br />

pflanzen. Die Grünflächen sind mit einzelnen Solitärsträuchern,<br />

standortgerechten Stauden oder bodendeckenden Gehölzen anzupflanzen bzw.<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

als extensive Grünland-fläche anzulegen. Gehölzartenauswahl s. Pflanzenliste<br />

des Grünordnungsplans (Planungsbüro Mändle, 19.01.2009).<br />

d) Auf der öffentliche Grünfläche Gr 6 sind Obsthochstämme sowie 1-2 reihige<br />

Hecken mit einer Maximallänge von jeweils 5,00 m in den Randbereichen zur<br />

freien Landschaft zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Pflanzabstände der<br />

Sträucher sollten ca. 1,20 m betragen. Der Unterwuchs im Bereich der<br />

Obsthochstämme ist als Extensivgrünland zu unterhalten. Gehölzartenauswahl s.<br />

Pflanzenliste des Grünordnungsplans (Planungsbüro Mändle, 19.01.2009).<br />

e) Auf den Baugrundstücken sind die nicht überbauten Flächen dauerhaft als<br />

Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. Ab 350 m² Grundstücksfläche ist ein<br />

standortgerechter Laub- bzw. Obstgehölzhochstamm pro angefangene 350 m² zu<br />

pflanzen. Auf den privaten Grundstücksflächen über 600 m² sind je angefangene<br />

300 m² ein standortgerechter Laub- bzw. Obstgehölzhochstamm zu pflanzen.<br />

Gehölzartenauswahl s. Pflanzenliste des Grünordnungsplans (Planungsbüro<br />

Mändle, 19.01.2009).<br />

f) Flachdächer auf Garagen und Carports sind extensiv mit einer Substratdicke von<br />

mindestens 0,10 m zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Begrünung<br />

sind standortgerechte Gräsern und Kräutern zu verwenden.<br />

g) Im WA 2 sind auf der im Osten des Plangebietes im Lageplan eingetragenen<br />

Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur 1-2 reihige<br />

freiwachsende Hecken zu pflanzen, der Abstand der Gehölze sollte ca. 1,20 m<br />

betragen. Hierbei sind für die Heckenpflanzung 80% der Strauchgehölze als<br />

verpflanzte Sträucher 60-100 cm Höhe, 20% als Solitärsträucher 150-200 cm<br />

Höhe zu pflanzen. Die einzelnen Straucharten sind in Gruppen zu 3-5<br />

Exemplaren derselben Art zu pflanzen. Ergänzend sind alle 30,00 bis max. 50,00<br />

m Laubgehölz- bzw. Obsthochstämme zu pflanzen (Einzelgehölze bzw.<br />

Baumgruppen). Die Flächen sind gemäß dem Grünordnungsplan (Planungsbüro<br />

Mändle, 19.01.2009) anzupflanzen und zu pflegen. Gehölzartenauswahl s.<br />

Pflanzenliste des Grünordnungsplans (Planungsbüro Mändle, 03.09.2008).<br />

13 Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)<br />

a) Siehe Einzeichnungen im Lageplan: Die Bäume sind zu erhalten. Abgehende<br />

Bäume sind durch Arten der Pflanzliste zu ersetzen.<br />

LBBW Immobilien – Kommunalentwicklung GmbH Seite 10


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

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b) Der Obstbaumbestand im Bereich des ehemaligen Gartengrundstücks (Flurstück<br />

4640) ist soweit möglich zu erhalten.<br />

c) Auf der öffentlichen Grünfläche Gr 6 ist der baumheckenartige Gehölzbestand<br />

mit Einzelbäumen und Baumgruppen, Gartenbereiche sowie die<br />

Sukzessionsflächen mit Gehölzen und Gras-Kraut-Vegetation weitestgehend zu<br />

erhalten. Sofern Teilbereiche im Rahmen der Bautätigkeit für die Herstellung der<br />

Erschließungsstraße beeinträchtigt werden, sind diese durch Pflanzmaßnahmen<br />

bzw. Sukzession wiederherzustellen.<br />

14 Flächen für Böschungen und unterirdische Stützbauwerke zur Herstellung des<br />

Straßenkörpers<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)<br />

1. Beim Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Verkehrsflächen sind der<br />

für den Halt der Grenzbauteile notwendige Hinterbeton sowie die Fundamente<br />

evtl. erforderlicher Stützmauern auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.<br />

Entsprechend § 126 Abs. 1 und 2 BauGB haben die Eigentümer angrenzender<br />

Grundstücke das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für<br />

Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der<br />

Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschildern<br />

für Erschließungsanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden.<br />

2. Die für die Herstellung der Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen sind auf<br />

den angrenzenden Grundstücken zu dulden (Steilste Neigung 1: 1,5).<br />

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

II. Örtliche Bauvorschriften<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§§ 74 und 75 Landesbauordnung -LBO- vom 08.08.1995 (GBl. S. 617),<br />

zuletzt geändert am 14.12.2004 (GBl. S. 895).<br />

1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

1.1 Dachgestaltung<br />

1. Dachneigungen entsprechend Planeinschrieb. Die festgelegten Dachneigungen<br />

gelten nicht für Garagen und Carports.<br />

2. Hausgruppen und Doppelhäuser sind jeweils in der Höhe, der Dachform und<br />

Dachneigung aufeinander abzustimmen. Dabei ist ein Versatz der tatsächlichen<br />

Traufhöhe von max. 1,00 m zulässig.<br />

3. Garagen und Carports mit Flach- und Pultdächern bis 15 ° sind extensiv zu<br />

begrünen, es sei denn, sie werden ganz oder teilweise als baurechtlich zulässige<br />

Dachterrassen genutzt.<br />

4. Dachformen, Ausbildung der Deckung<br />

Dachformen entsprechend Planeinschrieb (Sattel-, Pult- und Tonnendächer). Die<br />

festgelegten Dachformen gelten nicht für Garagen und Carports. Auf Erkern, Vor-<br />

und Zwischenbauten sowie sonstigen untergeordneten Bauteilen sind<br />

Flachdachbereiche zulässig.<br />

5. Dachaufbauten/-einschnitte<br />

Dachaufbauten, untergeordnete Quergiebel und Dacheinschnitte sind zulässig,<br />

sofern sie der jeweils gültigen Gaubensatzung der Gemeinde <strong>Ehningen</strong><br />

entsprechen.<br />

2 Werbeanlagen<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)<br />

Werbeanlagen sind nur über 0,5 qm genehmigungspflichtig und dann nur wie folgt<br />

zulässig:<br />

a) Werbeanlagen an Fassaden: max. 1 m 2 pro Grundstück zulässig,<br />

b) Werbeanlagen auf oder über Dächern sind unzulässig,<br />

c) Leuchtreklamen sind nicht zulässig,<br />

d) freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.<br />

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Gemarkung <strong>Ehningen</strong><br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

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3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der<br />

Einfriedigungen<br />

(§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

3.1 Einfriedungen und Sockel- bzw. Stützmauern<br />

Entlang der Grenzen zu den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />

zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur später freien Landschaft sind<br />

Sockel- und Stützmauern nicht zulässig.<br />

Entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind Sockel – und Stützmauern nur aus<br />

Naturstein- oder Natursteinverblendung und nur bis zu einer Höhe von max. 0,50 m<br />

(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Geländeoberfläche) zulässig.<br />

An den sonstigen Grundstücksgrenzen zwischen Privatgrundstücken sind Sockel-<br />

und Stützmauern bis max. 1,00 m über der Höhe des ursprünglichen<br />

Geländeniveaus zulässig.<br />

Entlang der öffentlichen Straßen und Wege und entlang der Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur<br />

freien Landschaft sind Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1,50 m<br />

(bezogen auf die angrenzende Verkehrs- bzw. Grundstücksfläche) zulässig.<br />

Dabei ist zu beachten, dass bei der Erstellung einer Einfriedung auf einer Sockel-<br />

oder Stützmauer, die jeweils max. zulässige Höhe der Sockel- oder Stützmauer<br />

eingehalten werden muss. Die darauf mögliche Einzäunung darf eine max. Höhe der<br />

Differenz zwischen tatsächlicher Sockel- oder Stützmauerhöhe und der max.<br />

Gesamthöhe von 1,5 m haben.<br />

Einzelne oder mehrere Sichtschutzwände oder Sichtschutzelemente und Mauern als<br />

Einfriedungen sind unzulässig.<br />

3.2 Sichtschutzwände<br />

Zur Abschirmung der Wohnbereiche bei Hausgruppen und Doppelhäusern sind<br />

Sichtschutzeinrichtungen mit einer Höhe bis zu 2,00 m und einer Tiefe bis zu 4,00 m<br />

ab Hausgrund zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch ein Abstand von<br />

1,50 m einzuhalten.<br />

4 Abstandsflächen<br />

(§ 74 (1) Nr.6 und § 6 Abs. 1 LBO)<br />

Außenwände von erdüberdeckten Tiefgaragen mit mehr als 3 Stellplätzen und einer<br />

Länge > 6,00 m müssen bei einer Wandhöhe von > 0,50 m bezogen auf die Höhen<br />

der angrenzenden Verkehrsflächen und entlang der öffentlichen Grünflächen (GR 2<br />

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und GR 3) bezogen auf die geplanten Geländehöhen einen Abstand von 1,50 m zu<br />

den Grundstücksgrenzen einhalten.<br />

5 Freileitungen<br />

(§ 74 (1) Nr.5 LBO)<br />

Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.<br />

6 Antennen<br />

(§ 74 (1) Nr. 4 LBO)<br />

1. Pro Gebäude ist nur eine Außenantenne (Satellitenempfangsanlage) zulässig.<br />

Hierbei dürfen Parabolspiegel bzw. Antennen entsprechend dem Stand der<br />

Technik verwendet werden. Zur Wahrung der Informationsfreiheit kann als<br />

Ausnahme eine weitere Außenantenne je Gebäude zugelassen werden.<br />

2. Funkantennen und Antennenanlagen für Mobilfunk sind nicht zulässig.<br />

7 Stellplatzverpflichtung<br />

(§ 74 (2) Nr.2 LBO)<br />

Es sind pro Wohnung 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Sofern sich bei der Ermittlung<br />

der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige Stellplatzanzahl ergibt, ist<br />

aufzurunden.<br />

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III. Hinweise<br />

1 Nachbarrecht<br />

§§ 27 und 11 NRG<br />

Bei der Errichtung baulicher Anlagen und Einfriedigungen sowie bei Bepflanzungen<br />

sind die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzte (NRG) zu beachten. Dies gilt<br />

insbesondere gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Auf die §§ 27<br />

und 11 NRG wird hingewiesen:<br />

Tote Einfriedigungen<br />

§ 11 NRG<br />

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich<br />

genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote<br />

Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der<br />

Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.<br />

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer<br />

Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe<br />

einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.<br />

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so<br />

eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des<br />

Zauns aus möglich ist.<br />

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m<br />

dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.<br />

Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan<br />

§ 27 NRG<br />

Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch<br />

oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über<br />

Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so<br />

müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht<br />

eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen<br />

erfordert. Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.<br />

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2 Bodenschutz<br />

Überschüssiger Bodenaushub ist seiner Eignung entsprechend einer Verwertung<br />

zuzuführen. Beim Umgang mit dem Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken<br />

eingesetzt werden soll, ist die DIN 19731 zu beachten.<br />

Zu Beginn der Baumaßnahme ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zur<br />

Wiederverwertung in Mieten getrennt zu lagern und nach erfolgter Untergrundlockerung<br />

nach Ende der Bauarbeiten in den Grünflächenbereichen wieder aufzutragen.<br />

Im Bereich von Retentionsflächen und Versickerungsanlagen, sowie sonstiger Freiflächen<br />

dürfen Bodenarbeiten nur mit Kettenfahrzeugen mit einem maximalen<br />

Bodendruck von 4 N/cm2 durchgeführt werden.<br />

Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche<br />

Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />

Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter Flächen sind nach Ende der<br />

Bauarbeiten zu beseitigen.<br />

Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw.<br />

Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Werden im Zuge der Bauarbeiten<br />

wider Erwarten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, so ist unverzüglich<br />

das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamtes Böblingen zu benachrichtigen.<br />

Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu<br />

trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />

3 Lärmschutzmaßnahmen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen entlang der K 1000 und der Bahn werden<br />

im Zuge der Erschließungsmaßnahmen vom Erschließungsträger erstellt.<br />

4 Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik)<br />

Kollektoren und Solarzellen (Photovoltaik) sind zulässig und werden empfohlen.<br />

5 Energieeinsparung<br />

1. Die Vorschriften des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) sind zu beachten<br />

und einzuhalten. Dies bedeutet, dass gem. § 4 Abs. 1 EWärmeG mindestens 20%<br />

des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken sind. Es wird<br />

empfohlen den jährlichen Wärmebedarf um weiter 30 % durch erneuerbare Energien zu<br />

decken.<br />

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2. Die Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind zu beachten und<br />

einzuhalten. Dem Landratsamt – Bau- und Umweltschutzamt – ist gemäß § 16 Abs.<br />

1 EnEV innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung oder Inbetriebnahme des<br />

Gebäudes ein Energieausweis entsprechend der Anlage 6 oder 7 der EnEV unter<br />

Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes<br />

vorzulegen.<br />

6 Straßenbreiten<br />

Die angegebenen Straßenbreiten beinhalten immer die notwendigen<br />

Randeinfassungen. Die Grenze der öffentlichen Erschließung ist damit immer als<br />

Hinterkante der notwendigen Randeinfassung festgelegt.<br />

6 Drainage<br />

Drainagen dürfen nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden.<br />

Drainagewasser ist wenn möglich zu versickern oder anderweitig zurückzuhalten.<br />

Unter der Bodenplatte oder im Untergrund des Baufeldes ist das Schichtwasser in<br />

einer Drainfläche zu versickern.<br />

Überschüssiges Drainagewasser kann danach in den vorgesehenen Regenwasserkanal<br />

abgeleitet werden. Wegen der Höhenlage des Regenwasserkanals kann es<br />

erforderlich sein, das Drainagewasser zu pumpen. Zur Vermeidung wird empfohlen,<br />

Bauteile soweit in wasserundurchlässigem Beton zu erstellen, wie dies zur direkten<br />

Ableitung des Drainagewassers in den Regenwasserkanal erforderlich ist.<br />

7 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser<br />

Es wird empfohlen, das anfallende, nicht schädlich verunreinigte<br />

Niederschlagswasser der Dachflächen auf den jeweiligen Grundstücken in Zisternen<br />

- wenn möglich in Retentionszisternen - zu fassen und zur Gartenbewässerung zu<br />

verwenden.<br />

8 Grundwasserschutz<br />

Maßnahmen, die in das Grundwasser eingreifen könnten, sind beim Landratsamt<br />

Wasserwirtschaft rechtzeitig anzuzeigen und bedürfen ggf. einer wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis (z.B. Grundwasseranfall in der Baugrube). Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung<br />

ist nicht zulässig. Besonders im südöstlichen Bereich der Bebauungsplanfläche<br />

wird den Bauherren empfohlen, vorab für das jeweilige Baufeld eine gesonderte<br />

hydrogeologische Erkundung durchzuführen.<br />

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9 Grünordnungsplan<br />

Der Grünordnungsplan/Umweltbericht vom 03.09.2008 (Planungsbüro Mändle) mit<br />

Begründung und Eingriffs- Ausgleichsbilanz ist Bestandteil der Begründung des<br />

Bebauungsplans.<br />

10 Magnetfelder der Deutschen Bundesbahn<br />

Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind<br />

entschädigungslos zu dulden. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen<br />

und ggf. elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen<br />

haben auf Kosten der Anlieger außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen.<br />

In unmittelbarer Nähe der elektrifizierten Bahnstrecken ist mit der Beeinflussung von<br />

Monitoren, medizinischen Geräten und anderen auf magnetische Felder<br />

empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für<br />

Schutzvorkehrungen zu sorgen.<br />

Entlang dem Grenzbereich dürfen keine Abgrabungen und Aufschüttungen<br />

vorgenommen werden. Die Standsicherheit der Bahnanlagen ist zu gewährleisten.<br />

Bei der Bepflanzung entlang des Bahngeländes ist das Nachbarrechts-Gesetz von<br />

B-W einzuhalten. Die Sicht auf Eisenbahnsignale darf nicht beeinträchtigt werden.<br />

Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen sind<br />

blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung<br />

und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und<br />

Blendwirkung ausgeschlossen ist.<br />

11 Erschütterungsgutachten<br />

Auf das Gutachten für die Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen des Steinbruchs<br />

Baresel und der Bahnstrecke 4860 (Horb – Böblingen) auf das geplante<br />

Neubaugebiet des Büros für Geophysik, Dr. Jürgen Wieck, 72666 Neckartailfingen<br />

vom 02.06.2003 wird hingewiesen. Das Gutachten kann bei der Gemeinde im Bauamt<br />

eingesehen werden. Das Gutachten kommt in seiner Zusammenfassung zu<br />

folgendem Ergebnis:<br />

“Es gibt keine Erschütterungseinwirkungen auf das Neubaugebiet „Bühl 1“, das dort<br />

zu Gebäudeschäden führen könnte. Für die Einwirkungen auf die Bewohner in den<br />

Gebäuden geht es um die Vermeidung einer „erheblichen“ (und damit unzumutbaren)<br />

Belästigung.<br />

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Für die Sprengungen im Steinbruch der Fa. Baresel ist diese Bedingung für die<br />

zurzeit genehmigte und in Abbau befindliche Fläche erfüllt. Die Strengerschütterungen<br />

liegen jedoch in einem Bereich, in dem sie in den Gebäuden deutlich gespürt<br />

werden können.<br />

Für die längerfristige Vorhabensfläche ist dies für die der Bebauung nächstliegenden<br />

Bereiche nur durch gewisse Einschränkungen entweder in den Sprengzeiten oder<br />

den Sprengparametern gewährleistet.<br />

Bezüglich der Einwirkungen aus dem Bahnverkehr ist mit keinen erheblichen Belästigungen<br />

durch die Erschütterungen zu rechnen. Die Mehrzahl der Zugdurchfahrten<br />

führt zu Bewegungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Es ist aber<br />

nicht auszuschließen, dass einzelne Züge in den der Bahnlinie näher liegenden<br />

Gebäuden gespürt werden können.“<br />

Ergänzend zur Zusammenfassung des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass<br />

die Ausweisung der längerfristigen Vorhabensfläche erst zum Zeitpunkt erfolgte als<br />

das Wohngebiet „Bühl“ bereits im Flächennutzungsplan dargestellt war. Aus diesem<br />

Grund sind von der Firma Baresel die Sprengzeiten bzw. Sprengparametern so zu<br />

gestalten, dass die Einwirkungen auf die Bewohner zu keinen unzumutbaren Belästigungen<br />

führen und keine Gebäudeschäden entstehen können.<br />

12 Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

Das Baugebiet grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftlich genutzte Flächen.<br />

Aus diesem Grund ist mit der Nutzung entsprechenden Geruchs- und<br />

Lärmbelästigungen zu rechnen.<br />

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Gemeinde <strong>Ehningen</strong> Textteil<br />

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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bühl 2“<br />

Stand 19.01.2009<br />

Aufstellung und Bearbeitung:<br />

Gemeinde <strong>Ehningen</strong><br />

<strong>Ehningen</strong>, den ………………<br />

___________________<br />

Claus Unger<br />

Bürgermeister<br />

Ausfertigung:<br />

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen durch<br />

Zeichnung, Farbe, Schrift und Text sowie der örtlichen Bauvorschriften mit den hierzu<br />

ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die<br />

Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden.<br />

<strong>Ehningen</strong>, den……………<br />

___________________<br />

Claus Unger<br />

Bürgermeister<br />

Bearbeitung:<br />

Kommunalentwicklung<br />

Stuttgart, den …………<br />

___________________ ___________________<br />

ppa. Peter Fülbier Margarethe Stahl<br />

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