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Brandenburgisches Ärzteblatt 09/2007 - Landesärztekammer ...

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Arzt und Recht<br />

Vorsicht bei gemeinsamen Ehegatten-Konten:<br />

Fiskus wittert Geschenke unter Ehepaaren<br />

Auf gemeinsame Ehegatten-Konten hat der<br />

Fiskus ein wachsames Auge. Denn wenn<br />

überwiegend nur ein Ehegatte Vermögen<br />

einzahlt, geht das Finanzamt von Geldgeschenken<br />

an den Partner aus. Und die sind<br />

steuerpflichtig. Diese Vorgehensweise wird<br />

zunehmend auch von den Finanzgerichten<br />

bestätigt.<br />

So hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem<br />

aktuellen Urteil entschieden, dass eine<br />

steuerpflichtige Schenkung vorliegt, wenn<br />

ein Ehemann Geld aus einem Verkauf auf<br />

ein so genanntes „Oder-Konto“ einzahlt und<br />

auch die Ehefrau frei über das Geld verfügen<br />

kann. Die Steuerpflicht erstreckt sich in<br />

diesem Fall auf 50 Prozent des Guthabens.<br />

Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto,<br />

bei dem beide Ehegatten allein berechtigt<br />

sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen.<br />

Die Kontoinhaber sind im Verhältnis<br />

zur Bank Gesamtgläubiger. Die Festsetzung<br />

von Schenkungsteuer droht jedoch nur, wenn<br />

nicht beide, sondern lediglich ein Ehegatte<br />

Einzahlungen auf das Konto vornimmt. In<br />

diesen Fällen wird unterstellt, dass die Hälfte<br />

der Einzahlungen ein Geschenk an den<br />

Ehegatten ist.<br />

Prüfung von ärztlichen Arzneimittelverordnungen<br />

nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung<br />

(AMVV)<br />

Aus aktuellem Anlass informieren wir noch<br />

einmal zu den Prüfpflichten und notwendigen<br />

Angaben auf Rezepten, wenn offenkundig<br />

ein Arzt in Vertretung eines anderen<br />

Arztes Rezepte ausstellt.<br />

Soweit Ärzte, die als Vertreter in einer anderen<br />

ärztlichen Praxis unter Verwendung von<br />

Rezeptvordrucken mit dem Praxisstempel des<br />

vertretenen Arztes Arzneimittelverordnungen<br />

ausstellen, müssen auf der Verordnung neben<br />

der Unterschrift des in Vertretung verordnen-<br />

<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 9/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />

Wie kann nun die Schenkungsteuer vermieden<br />

werden? Zunächst ist zu sagen,<br />

dass keine Gefahr droht, wenn die Beträge<br />

unter den schenkungssteuerlichen Freibeträgen<br />

liegen. Zwischen Ehegatten beträgt<br />

der persönliche Freibetrag 307.000 Euro.<br />

Dieser kann alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft<br />

werden. Werden die Freibeträge<br />

überschritten, sollten die Ehegatten eine<br />

Vereinbarung hinsichtlich des Kontoguthabens<br />

treffen. Diese sollte klarstellen, dass<br />

die Kontoinhaber keine Aufteilung des<br />

Kontoguthabens in zwei Hälften wünschen,<br />

sondern zum Beispiel entsprechend den<br />

Einzahlungen. Der nicht einzahlende Ehegatte<br />

sollte bei Abhebungen zum Ausgleich<br />

gegenüber dem einzahlenden Ehegatten<br />

verpflichtet sein. Damit eine derartige Vereinbarung<br />

auch Beweiskraft hat, sollte sie<br />

schriftlich abgefasst werden. Darüber hinaus<br />

sollten die Zinseinkünfte in der Steuererklärung<br />

entsprechend der Zuordnung des<br />

Kontoguthabens laut der Vereinbarung erklärt<br />

werden.<br />

Es könnte auch geprüft werden, ob nicht<br />

der beabsichtigte Zweck, gemeinsam über<br />

das Konto zu verfügen, durch eine schlichte<br />

Kontovollmacht erreicht werden kann, ohne<br />

den Arztes auch leserlich der Name und die<br />

Berufsbezeichnung des Ausstellers ersichtlich<br />

sein. Es reicht somit nicht aus, dass eine Unterschrift<br />

neben dem Praxisstempel des vertretenen<br />

Arztes, der diese Verordnung nicht ausgestellt<br />

hat, auf der Verordnung vorhanden ist.<br />

Soweit die eindeutige gesetzliche Forderung<br />

nach § 2 AMVV nicht erfüllt ist, dürfen Arzneimittel<br />

nicht abgegeben werden.<br />

Da, wie aus den Anfragen zu entnehmen<br />

war, Ärzte, die in einer anderen Praxis eine<br />

Vertretung übernehmen, die Einhaltung dieser<br />

Vorschrift als nicht notwendig und formal<br />

ansehen, war die Kammer veranlasst, sowohl<br />

der <strong>Landesärztekammer</strong> als auch der<br />

dass der nicht einzahlende Ehegatte gleich<br />

Kontoinhaber wird.<br />

Unproblematisch ist die Einrichtung eines<br />

Gemeinschaftskontos nach Auffassung der<br />

steuerrechtlichen Literatur dann, wenn es<br />

sich um ein Gehaltskonto handelt, von dem<br />

der gemeinsame Unterhalt bestritten wird.<br />

Torsten Feiertag<br />

Steuerberater<br />

Treuhand Hannover GmbH<br />

Kontakt:<br />

Treuhand Hannover GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Niederlassung Berlin<br />

Joachimstaler Straße 10 – 12<br />

10719 Berlin<br />

Tel. (030) 3 15 94 70<br />

Fax (030) 3 15 94 799<br />

E-Mail:<br />

kanzlei@treuhand-hannover-berlin.de<br />

Angeschlossene Regionalbüros in<br />

Bernau (Tel. 03338/45564)<br />

Luckenwalde (Tel. 03371/61<strong>09</strong>27)<br />

und Neuruppin (Tel. 03391/659830)<br />

Weitere Infos: www.treuhand-hannover.de<br />

Wenn ein Arzt in Vertretung eines anderen Arztes Rezepte ausstellt<br />

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Kassenärztlichen Vereinigung von dem Problem<br />

und unserem Rechtsstandpunkt Kenntnis<br />

zu geben, damit Komplikationen bei der<br />

Arzneimittelabgabe zulasten der Patienten<br />

vermieden werden.<br />

Die Einhaltung dieser Vorschrift dient der<br />

Sicherheit im Arzneimittelverkehr und ist<br />

auch bei der Klärung möglicher Haftungsfragen<br />

und Verantwortlichkeiten unerlässlich.<br />

Zudem erschwert sie den Missbrauch<br />

von Rezeptvordrucken, die aus Arztpraxen<br />

entwendet wurden.<br />

Landesapothekerkammer Brandenburg<br />

Kathrin Fuchs, Geschäftsführerin<br />

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