Brandenburgisches Ärzteblatt 09/2007 - Landesärztekammer ...
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Arzt und Recht<br />
Vorsicht bei gemeinsamen Ehegatten-Konten:<br />
Fiskus wittert Geschenke unter Ehepaaren<br />
Auf gemeinsame Ehegatten-Konten hat der<br />
Fiskus ein wachsames Auge. Denn wenn<br />
überwiegend nur ein Ehegatte Vermögen<br />
einzahlt, geht das Finanzamt von Geldgeschenken<br />
an den Partner aus. Und die sind<br />
steuerpflichtig. Diese Vorgehensweise wird<br />
zunehmend auch von den Finanzgerichten<br />
bestätigt.<br />
So hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem<br />
aktuellen Urteil entschieden, dass eine<br />
steuerpflichtige Schenkung vorliegt, wenn<br />
ein Ehemann Geld aus einem Verkauf auf<br />
ein so genanntes „Oder-Konto“ einzahlt und<br />
auch die Ehefrau frei über das Geld verfügen<br />
kann. Die Steuerpflicht erstreckt sich in<br />
diesem Fall auf 50 Prozent des Guthabens.<br />
Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto,<br />
bei dem beide Ehegatten allein berechtigt<br />
sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen.<br />
Die Kontoinhaber sind im Verhältnis<br />
zur Bank Gesamtgläubiger. Die Festsetzung<br />
von Schenkungsteuer droht jedoch nur, wenn<br />
nicht beide, sondern lediglich ein Ehegatte<br />
Einzahlungen auf das Konto vornimmt. In<br />
diesen Fällen wird unterstellt, dass die Hälfte<br />
der Einzahlungen ein Geschenk an den<br />
Ehegatten ist.<br />
Prüfung von ärztlichen Arzneimittelverordnungen<br />
nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung<br />
(AMVV)<br />
Aus aktuellem Anlass informieren wir noch<br />
einmal zu den Prüfpflichten und notwendigen<br />
Angaben auf Rezepten, wenn offenkundig<br />
ein Arzt in Vertretung eines anderen<br />
Arztes Rezepte ausstellt.<br />
Soweit Ärzte, die als Vertreter in einer anderen<br />
ärztlichen Praxis unter Verwendung von<br />
Rezeptvordrucken mit dem Praxisstempel des<br />
vertretenen Arztes Arzneimittelverordnungen<br />
ausstellen, müssen auf der Verordnung neben<br />
der Unterschrift des in Vertretung verordnen-<br />
<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 9/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />
Wie kann nun die Schenkungsteuer vermieden<br />
werden? Zunächst ist zu sagen,<br />
dass keine Gefahr droht, wenn die Beträge<br />
unter den schenkungssteuerlichen Freibeträgen<br />
liegen. Zwischen Ehegatten beträgt<br />
der persönliche Freibetrag 307.000 Euro.<br />
Dieser kann alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft<br />
werden. Werden die Freibeträge<br />
überschritten, sollten die Ehegatten eine<br />
Vereinbarung hinsichtlich des Kontoguthabens<br />
treffen. Diese sollte klarstellen, dass<br />
die Kontoinhaber keine Aufteilung des<br />
Kontoguthabens in zwei Hälften wünschen,<br />
sondern zum Beispiel entsprechend den<br />
Einzahlungen. Der nicht einzahlende Ehegatte<br />
sollte bei Abhebungen zum Ausgleich<br />
gegenüber dem einzahlenden Ehegatten<br />
verpflichtet sein. Damit eine derartige Vereinbarung<br />
auch Beweiskraft hat, sollte sie<br />
schriftlich abgefasst werden. Darüber hinaus<br />
sollten die Zinseinkünfte in der Steuererklärung<br />
entsprechend der Zuordnung des<br />
Kontoguthabens laut der Vereinbarung erklärt<br />
werden.<br />
Es könnte auch geprüft werden, ob nicht<br />
der beabsichtigte Zweck, gemeinsam über<br />
das Konto zu verfügen, durch eine schlichte<br />
Kontovollmacht erreicht werden kann, ohne<br />
den Arztes auch leserlich der Name und die<br />
Berufsbezeichnung des Ausstellers ersichtlich<br />
sein. Es reicht somit nicht aus, dass eine Unterschrift<br />
neben dem Praxisstempel des vertretenen<br />
Arztes, der diese Verordnung nicht ausgestellt<br />
hat, auf der Verordnung vorhanden ist.<br />
Soweit die eindeutige gesetzliche Forderung<br />
nach § 2 AMVV nicht erfüllt ist, dürfen Arzneimittel<br />
nicht abgegeben werden.<br />
Da, wie aus den Anfragen zu entnehmen<br />
war, Ärzte, die in einer anderen Praxis eine<br />
Vertretung übernehmen, die Einhaltung dieser<br />
Vorschrift als nicht notwendig und formal<br />
ansehen, war die Kammer veranlasst, sowohl<br />
der <strong>Landesärztekammer</strong> als auch der<br />
dass der nicht einzahlende Ehegatte gleich<br />
Kontoinhaber wird.<br />
Unproblematisch ist die Einrichtung eines<br />
Gemeinschaftskontos nach Auffassung der<br />
steuerrechtlichen Literatur dann, wenn es<br />
sich um ein Gehaltskonto handelt, von dem<br />
der gemeinsame Unterhalt bestritten wird.<br />
Torsten Feiertag<br />
Steuerberater<br />
Treuhand Hannover GmbH<br />
Kontakt:<br />
Treuhand Hannover GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Niederlassung Berlin<br />
Joachimstaler Straße 10 – 12<br />
10719 Berlin<br />
Tel. (030) 3 15 94 70<br />
Fax (030) 3 15 94 799<br />
E-Mail:<br />
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Bernau (Tel. 03338/45564)<br />
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und Neuruppin (Tel. 03391/659830)<br />
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Wenn ein Arzt in Vertretung eines anderen Arztes Rezepte ausstellt<br />
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Kassenärztlichen Vereinigung von dem Problem<br />
und unserem Rechtsstandpunkt Kenntnis<br />
zu geben, damit Komplikationen bei der<br />
Arzneimittelabgabe zulasten der Patienten<br />
vermieden werden.<br />
Die Einhaltung dieser Vorschrift dient der<br />
Sicherheit im Arzneimittelverkehr und ist<br />
auch bei der Klärung möglicher Haftungsfragen<br />
und Verantwortlichkeiten unerlässlich.<br />
Zudem erschwert sie den Missbrauch<br />
von Rezeptvordrucken, die aus Arztpraxen<br />
entwendet wurden.<br />
Landesapothekerkammer Brandenburg<br />
Kathrin Fuchs, Geschäftsführerin<br />
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