Zur Satzung - Stadt Ellingen
Zur Satzung - Stadt Ellingen
Zur Satzung - Stadt Ellingen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
STADT ELLINGEN / LANDKREIS WEISSENBURG-GUNZENHAUSEN<br />
Auszug aus der <strong>Satzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong> über den Bebauungsplan<br />
„Windhofplateau-Ost und Karlshof-Süd“<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, erlässt aufgrund der §§ 9 und<br />
10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI 1998 I S.<br />
137) und Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vom 04.08.1997 (GVBI. S. 433) und<br />
Art. 223 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 (GVBI. S.<br />
796) in der jeweils geltenden Fassung die dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen<br />
angezeigte Bebauungsplansatzung.<br />
Der Bebauungsplan besteht aus dem Planblatt des Planungsbüros Gruppe DASS aus<br />
Weißenburg vom 5.9.2003 und dem nachfolgenden <strong>Satzung</strong>stext vom 9.9.2003, zuletzt<br />
geändert am 17.11.2003.<br />
Anlage zur Planung ist ferner:<br />
Städtebauliches Konzept II der Gruppe DASS für das Gebiet „Windhofplateau-Ost und<br />
Karlshof-Süd“.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann aus dem Planblatt entnommen werden.<br />
§ 1 Art der baulichen Nutzung<br />
Der mit WA bezeichnete Teil des Geltungsbereiches ist allgemeines Wohngebiet im Sinne<br />
des § 4 BauNVO. Nicht zulässig sind Bauvorhaben nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 und 5<br />
BauNVO.<br />
§ 2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die Eintragungen im Planblatt.<br />
Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. In Einzelhäusern sind maximal vier<br />
Wohnungen, in Doppelhaushälften maximal zwei Wohnungen zulässig.<br />
Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses in Höhe der Hausmitte darf max. 0,35<br />
m zu- bzw. abzüglich dem natürlichen Geländegefälle über dem angrenzenden Straßenniveau<br />
liegen. Die Wandhöhe beträgt bei den zweigeschossigen Gebäuden max. 6, 25 m,<br />
bei eingeschossigen Hauptgebäuden max. 3,50 m, bei den Garagen und sonstigen Nebengebäuden<br />
innerhalb der überbaubaren Fläche max. 3,00 m und bei den untergeordneten<br />
Nebengebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 4 max.<br />
2,75 m intern und max. 2,30 m zur Nachbargrenze. Maßgeblich ist jeweils die Messung<br />
ab Oberkante Fertigfußboden des Erdegeschosses bis zum Schnittpunkt der Wand mit<br />
der Dachhaut. Für bergseitig erschlossene Grenzgaragen, welche nicht mehr als 8 m von<br />
der zugehörigen öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, wird die Höhe des für die<br />
Bemessung der zulässigen Wandhöhe maßgebenden Geländes als horizontale Linie<br />
festgesetzt. Die Höhe der Linie bemisst sich am Schnittpunkt der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
mit der Grenze, an welcher die Grenzgarage errichtet ist. Die Unterkellerung bergseitig<br />
erschlossener Grenzgaragen mit Nebenräumen ist zulässig.<br />
M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc
§ 3 Bauweise<br />
Die Bauweise ergibt sich aus den Eintragungen im Planblatt.<br />
§ 4 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
Bezüglich der Abstandsflächen sollen die Vorschriften der Bayer. Bauordnung (Art. 6)<br />
Anwendung finden.<br />
Untergeordnete Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 Bau NVO<br />
mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³ können im Einzelfall auch außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn sie dem Nutzungszweck der in<br />
diesem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und wenn<br />
sie der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Dies gilt insbesondere für Holzschuppen,<br />
Pergolen, Glashäuser und Glashausanbauten sowie für Gartenlauben.<br />
§ 5 Gestaltung der baulichen Anlage<br />
a) Gestaltung und Struktur des Baukörpers<br />
Es sind möglichst klare und einfache Baukörper zu errichten. Die Gebäude sind in<br />
ihrer Stellung und Gestaltung auf die Blick- und Raumbeziehung innerhalb des<br />
Baugebietes auszurichten. Wintergärten, Garagen, Carports und sonstige Anbauten<br />
sind auf die Gestaltung des Hauptbaukörpers abzustimmen.<br />
Unzulässig sind Türme und Turmaufbauten.<br />
b) Stellplätze und Garagen<br />
Stellplätze und Garagen sind entsprechend den Festsetzungen im Planblatt zulässig.<br />
Der Stauraum zur davorliegenden Grundstücksgrenze muss mindestens 5,00<br />
m betragen. Die Stellplätze sind im Verhältnis 1 (Wohneinheit) zu 2 (Stellplatz) für<br />
die 1. Wohneinheit und 1 zu 1 für jede weitere Wohneinheit nachzuweisen.<br />
c) Einfriedung, Gestaltung der Außenanlagen<br />
Als Abgrenzung der Grundstücke gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen sind<br />
Zäune (Höhe mind. 0,90 m, max. 1,30 m) sowie Hecken zulässig. Innerhalb der<br />
Grundstücke sind Holzzäune (Höhe mind. 0,90 m, max. 1,20 m ), Maschendrahtzäune<br />
sowie Hecken zulässig. Die Zäune sind vorzugsweise ohne Sockel zu erstellen.<br />
Die zum öffentlichen Raum einsehbaren Geh- und Fahrflächen sowie die Hausvorplätze<br />
sind gestalterisch und materialmäßig auf diesen abzustimmen.<br />
� Grünordnungsplan<br />
§ 7 Pflanzgebot<br />
M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc
§ 8 Entwässerung<br />
Für jedes Bauvorhaben ist im Rahmen des Bauantrags-/Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />
eine Entwässerungsplanung vorzulegen.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
Der Bebauungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung gem. § 12 BauGB rechtsverbindlich.<br />
Gleichzeitig treten frühere planungsrechtliche Festsetzungen, die diesem Bebauungsplan<br />
widersprechen, außer Kraft.<br />
aufgestellt am: 09.09.2003<br />
zuletzt geändert: 17.11.2003<br />
ausgefertigt am:<br />
<strong>Ellingen</strong>, den<br />
STADT ELLINGEN<br />
Walter Hasl<br />
1. Bürgermeister<br />
M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc