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Zur Satzung - Stadt Ellingen

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STADT ELLINGEN / LANDKREIS WEISSENBURG-GUNZENHAUSEN<br />

Auszug aus der <strong>Satzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong> über den Bebauungsplan<br />

„Windhofplateau-Ost und Karlshof-Süd“<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, erlässt aufgrund der §§ 9 und<br />

10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI 1998 I S.<br />

137) und Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vom 04.08.1997 (GVBI. S. 433) und<br />

Art. 223 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 (GVBI. S.<br />

796) in der jeweils geltenden Fassung die dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen<br />

angezeigte Bebauungsplansatzung.<br />

Der Bebauungsplan besteht aus dem Planblatt des Planungsbüros Gruppe DASS aus<br />

Weißenburg vom 5.9.2003 und dem nachfolgenden <strong>Satzung</strong>stext vom 9.9.2003, zuletzt<br />

geändert am 17.11.2003.<br />

Anlage zur Planung ist ferner:<br />

Städtebauliches Konzept II der Gruppe DASS für das Gebiet „Windhofplateau-Ost und<br />

Karlshof-Süd“.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann aus dem Planblatt entnommen werden.<br />

§ 1 Art der baulichen Nutzung<br />

Der mit WA bezeichnete Teil des Geltungsbereiches ist allgemeines Wohngebiet im Sinne<br />

des § 4 BauNVO. Nicht zulässig sind Bauvorhaben nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 und 5<br />

BauNVO.<br />

§ 2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die Eintragungen im Planblatt.<br />

Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. In Einzelhäusern sind maximal vier<br />

Wohnungen, in Doppelhaushälften maximal zwei Wohnungen zulässig.<br />

Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses in Höhe der Hausmitte darf max. 0,35<br />

m zu- bzw. abzüglich dem natürlichen Geländegefälle über dem angrenzenden Straßenniveau<br />

liegen. Die Wandhöhe beträgt bei den zweigeschossigen Gebäuden max. 6, 25 m,<br />

bei eingeschossigen Hauptgebäuden max. 3,50 m, bei den Garagen und sonstigen Nebengebäuden<br />

innerhalb der überbaubaren Fläche max. 3,00 m und bei den untergeordneten<br />

Nebengebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 4 max.<br />

2,75 m intern und max. 2,30 m zur Nachbargrenze. Maßgeblich ist jeweils die Messung<br />

ab Oberkante Fertigfußboden des Erdegeschosses bis zum Schnittpunkt der Wand mit<br />

der Dachhaut. Für bergseitig erschlossene Grenzgaragen, welche nicht mehr als 8 m von<br />

der zugehörigen öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, wird die Höhe des für die<br />

Bemessung der zulässigen Wandhöhe maßgebenden Geländes als horizontale Linie<br />

festgesetzt. Die Höhe der Linie bemisst sich am Schnittpunkt der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

mit der Grenze, an welcher die Grenzgarage errichtet ist. Die Unterkellerung bergseitig<br />

erschlossener Grenzgaragen mit Nebenräumen ist zulässig.<br />

M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc


§ 3 Bauweise<br />

Die Bauweise ergibt sich aus den Eintragungen im Planblatt.<br />

§ 4 Überbaubare Grundstücksfläche<br />

Bezüglich der Abstandsflächen sollen die Vorschriften der Bayer. Bauordnung (Art. 6)<br />

Anwendung finden.<br />

Untergeordnete Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 Bau NVO<br />

mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³ können im Einzelfall auch außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn sie dem Nutzungszweck der in<br />

diesem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und wenn<br />

sie der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Dies gilt insbesondere für Holzschuppen,<br />

Pergolen, Glashäuser und Glashausanbauten sowie für Gartenlauben.<br />

§ 5 Gestaltung der baulichen Anlage<br />

a) Gestaltung und Struktur des Baukörpers<br />

Es sind möglichst klare und einfache Baukörper zu errichten. Die Gebäude sind in<br />

ihrer Stellung und Gestaltung auf die Blick- und Raumbeziehung innerhalb des<br />

Baugebietes auszurichten. Wintergärten, Garagen, Carports und sonstige Anbauten<br />

sind auf die Gestaltung des Hauptbaukörpers abzustimmen.<br />

Unzulässig sind Türme und Turmaufbauten.<br />

b) Stellplätze und Garagen<br />

Stellplätze und Garagen sind entsprechend den Festsetzungen im Planblatt zulässig.<br />

Der Stauraum zur davorliegenden Grundstücksgrenze muss mindestens 5,00<br />

m betragen. Die Stellplätze sind im Verhältnis 1 (Wohneinheit) zu 2 (Stellplatz) für<br />

die 1. Wohneinheit und 1 zu 1 für jede weitere Wohneinheit nachzuweisen.<br />

c) Einfriedung, Gestaltung der Außenanlagen<br />

Als Abgrenzung der Grundstücke gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen sind<br />

Zäune (Höhe mind. 0,90 m, max. 1,30 m) sowie Hecken zulässig. Innerhalb der<br />

Grundstücke sind Holzzäune (Höhe mind. 0,90 m, max. 1,20 m ), Maschendrahtzäune<br />

sowie Hecken zulässig. Die Zäune sind vorzugsweise ohne Sockel zu erstellen.<br />

Die zum öffentlichen Raum einsehbaren Geh- und Fahrflächen sowie die Hausvorplätze<br />

sind gestalterisch und materialmäßig auf diesen abzustimmen.<br />

� Grünordnungsplan<br />

§ 7 Pflanzgebot<br />

M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc


§ 8 Entwässerung<br />

Für jedes Bauvorhaben ist im Rahmen des Bauantrags-/Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />

eine Entwässerungsplanung vorzulegen.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Der Bebauungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung gem. § 12 BauGB rechtsverbindlich.<br />

Gleichzeitig treten frühere planungsrechtliche Festsetzungen, die diesem Bebauungsplan<br />

widersprechen, außer Kraft.<br />

aufgestellt am: 09.09.2003<br />

zuletzt geändert: 17.11.2003<br />

ausgefertigt am:<br />

<strong>Ellingen</strong>, den<br />

STADT ELLINGEN<br />

Walter Hasl<br />

1. Bürgermeister<br />

M:\<strong>Stadt</strong> <strong>Ellingen</strong>\neue Homepage\Material\Baugebiete\<strong>Satzung</strong> Windhofplateau.doc

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