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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />
kantonale Verwaltung für die Leitung und den Vollzug der direkten Bundessteuer<br />
als zuständig erklärt wird. Die entsprechenden kantonalen Amtsstellen sind meist<br />
organisatorisch in die kantonalen Steuerverwaltung integriert bzw. mit dieser<br />
identisch. Für das Verwaltungsverfahren gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen<br />
des DBG. 43) Das VwVG findet auf das kantonale Verfahren keine Anwendung,<br />
sofern nicht letzte kantonale Instanzen gestützt auf öffentliches Recht des<br />
Bundes verfügen. 44) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich des Vollzugs<br />
und des Verfahrens darf nur insoweit in die kantonale Hoheit eingreifen, als<br />
dies für die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts und zur Ausführung der<br />
materiellen Prinzipien des Bundesverfassungsrechts notwendig ist. 45) Die Kantone<br />
regeln das Verfahren für die direkte Bundessteuer in der Regel mittels Verordnung<br />
über den Vollzug der direkten Bundessteuer. 46) Die entsprechende Verordnung verweist<br />
in der Regel auf die Anwendbarkeit der organisatorischen und verfahrensrechtlichen<br />
Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese dürfen dem Bundesrecht<br />
allerdings nicht widersprechen oder die Durchführung des materiellen Rechts des<br />
DBG erschweren bzw. verhindern. 47) Nebst den Bestimmungen des DBG sind<br />
somit subsidiär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes<br />
oder des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das Verwaltungsverfahren<br />
für die direkte Bundessteuer anwendbar. Sofern das kantonale<br />
Verwaltungsverfahrensrecht ausnahmsweise keine Normen statuiert, wendet das<br />
Bundesgericht in der Praxis das VwVG ergänzend an. 48)<br />
Die kantonalen und kommunalen direkten Steuern werden verfahrensrechtlich<br />
teilweise im StHG 49) bzw. in den kantonalen Steuergesetzen geregelt. Zusätzlich<br />
sind subsidiär die kantonalen Regelungen über das Verwaltungsverfahren<br />
zu beachten. 50) Zuständig für den Erlass der Rechtsakte ist in der Regel die<br />
kantonale Steuerverwaltung oder vom kantonalen Recht bezeichnete Steuerämter<br />
auf kommunaler Ebene.<br />
2. Realakte<br />
Ist die Steuerbehörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig, so kann sie<br />
innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls Realakte vornehmen. Insbesondere darf<br />
die Steuerbehörde aber nicht die Form des Realaktes wählen, wenn sie beispielsweise<br />
eine Verfügung als Rechtsakt erlassen müsste. Ebenfalls muss sie für den<br />
Realakt das anwendbare Recht in der Sache beachten. Der Realakt muss somit<br />
43) Art. 102 ff. DBG.<br />
44) Art. 1 Abs. 1 und 3 VwVG; Kölz/Häner, RZ 217.<br />
45) Kölz/Häner, RZ 56; BGE 111 Ib 201 E. 3.<br />
46) Art. 104 DBG; z.B. Art. 3 BStV BE; § 4 BStV ZH.<br />
47) Känzig/Behnisch, Art. 66 BdBSt RZ 1 f.; Kölz/Häner, RZ 58.<br />
48) Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 104 DBG N 24.<br />
49) Art. 39 ff. StHG.<br />
50) Vgl. z.B. Art. 151 StG BE und Art. 1 ff. VRPG BE; § 106 ff. StG ZH, § 2 ff. VO StG ZH,<br />
subsidiär § 1 ff. VRG ZH.<br />
306 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012