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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

kantonale Verwaltung für die Leitung und den Vollzug der direkten Bundessteuer<br />

als zuständig erklärt wird. Die entsprechenden kantonalen Amtsstellen sind meist<br />

organisatorisch in die kantonalen Steuerverwaltung integriert bzw. mit dieser<br />

identisch. Für das Verwaltungsverfahren gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen<br />

des DBG. 43) Das VwVG findet auf das kantonale Verfahren keine Anwendung,<br />

sofern nicht letzte kantonale Instanzen gestützt auf öffentliches Recht des<br />

Bundes verfügen. 44) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich des Vollzugs<br />

und des Verfahrens darf nur insoweit in die kantonale Hoheit eingreifen, als<br />

dies für die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts und zur Ausführung der<br />

materiellen Prinzipien des Bundesverfassungsrechts notwendig ist. 45) Die Kantone<br />

regeln das Verfahren für die direkte Bundessteuer in der Regel mittels Verordnung<br />

über den Vollzug der direkten Bundessteuer. 46) Die entsprechende Verordnung verweist<br />

in der Regel auf die Anwendbarkeit der organisatorischen und verfahrensrechtlichen<br />

Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese dürfen dem Bundesrecht<br />

allerdings nicht widersprechen oder die Durchführung des materiellen Rechts des<br />

DBG erschweren bzw. verhindern. 47) Nebst den Bestimmungen des DBG sind<br />

somit subsidiär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes<br />

oder des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das Verwaltungsverfahren<br />

für die direkte Bundessteuer anwendbar. Sofern das kantonale<br />

Verwaltungsverfahrensrecht ausnahmsweise keine Normen statuiert, wendet das<br />

Bundesgericht in der Praxis das VwVG ergänzend an. 48)<br />

Die kantonalen und kommunalen direkten Steuern werden verfahrensrechtlich<br />

teilweise im StHG 49) bzw. in den kantonalen Steuergesetzen geregelt. Zusätzlich<br />

sind subsidiär die kantonalen Regelungen über das Verwaltungsverfahren<br />

zu beachten. 50) Zuständig für den Erlass der Rechtsakte ist in der Regel die<br />

kantonale Steuerverwaltung oder vom kantonalen Recht bezeichnete Steuerämter<br />

auf kommunaler Ebene.<br />

2. Realakte<br />

Ist die Steuerbehörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig, so kann sie<br />

innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls Realakte vornehmen. Insbesondere darf<br />

die Steuerbehörde aber nicht die Form des Realaktes wählen, wenn sie beispielsweise<br />

eine Verfügung als Rechtsakt erlassen müsste. Ebenfalls muss sie für den<br />

Realakt das anwendbare Recht in der Sache beachten. Der Realakt muss somit<br />

43) Art. 102 ff. DBG.<br />

44) Art. 1 Abs. 1 und 3 VwVG; Kölz/Häner, RZ 217.<br />

45) Kölz/Häner, RZ 56; BGE 111 Ib 201 E. 3.<br />

46) Art. 104 DBG; z.B. Art. 3 BStV BE; § 4 BStV ZH.<br />

47) Känzig/Behnisch, Art. 66 BdBSt RZ 1 f.; Kölz/Häner, RZ 58.<br />

48) Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 104 DBG N 24.<br />

49) Art. 39 ff. StHG.<br />

50) Vgl. z.B. Art. 151 StG BE und Art. 1 ff. VRPG BE; § 106 ff. StG ZH, § 2 ff. VO StG ZH,<br />

subsidiär § 1 ff. VRG ZH.<br />

306 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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