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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

Aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes folgt, «dass eine Auskunft grundsätzlich<br />

so lange verbindlich bleibt, als der Auskunftsempfänger auf die Verbindlichkeit<br />

vertrauen darf». 128) Grundsätzlich ist eine vorbehaltlose behördliche<br />

Auskunft in ihrer Beständigkeit nicht befristet. Allerdings ist es denkbar, dass<br />

eine Steuerbehörde ihre Auskunft widerruft, nachträglich abändert oder befristet.<br />

129) Die Frage nach dem Vertrauensschutz stellt sich diesfalls nur dann, wenn<br />

der Steuerpflichtige aufgrund der Auskunft bereits nicht leicht rückgängig zu<br />

machende Dispositionen getätigt hat. Auch ohne nachträgliche Behördeneingriffe<br />

ist der Steuerpflichtige ausserdem nur in seinem Vertrauen geschützt, wenn<br />

seit der Auskunftserteilung und der Umsetzung des Sachverhaltes das massgebliche<br />

Recht keine Änderung erfahren hat. 130)<br />

Bei <strong>Steuerruling</strong>s ist somit die Zeitspanne zwischen der Auskunftserteilung<br />

und der Umsetzung des steuerlich relevanten Sachverhaltes von Bedeutung. So<br />

hat das Bundesgericht beispielsweise in Fällen von Bauvorhaben geurteilt, dass<br />

u.U. bereits eine Dauer von zwei bzw. vier Jahren, in welcher der Private nicht<br />

handelt, reichen könne, damit er in seinem Vertrauen nicht mehr geschützt ist. 131)<br />

Sind seit der Auskunftserteilung der Steuerbehörden somit einige Jahre verstrichen,<br />

ohne dass der Steuerpflichtige den dargelegten und zeitlich nicht näher<br />

präzisierten Sachverhalt umgesetzt hat, darf er nicht mehr ohne weiteres auf die<br />

Auskunft vertrauen. In den Fällen, in welchen eine Umsetzung des Sachverhalts<br />

erst nach längerer Zeit erfolgt, sollte sich der Steuerpflichtige daher die Gültigkeit<br />

des bestehenden <strong>Steuerruling</strong>s von den Behörden erneut bestätigen lassen.<br />

III. <strong>Steuerruling</strong>s in Abweichung von Verwaltungsanweisungen oder<br />

Gerichtsurteilen<br />

Wie bereits einleitend erwähnt, publizieren sowohl die kantonalen Steuerverwaltungen<br />

als auch die ESTV Teile ihrer Praxis in Kreisschreiben oder Merkblättern.<br />

Zum einen um die einheitliche Anwendung des Steuerrechtes sicherzustellen,<br />

zum anderen um Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen,<br />

indem er anhand der publizierten Praxis die Steuerfolgen seines geplanten Handelns<br />

abschätzen kann. 132)<br />

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann diesbezüglich implizit entnommen<br />

werden, dass sich der Steuerpflichtige nicht leichthin auf Treu und<br />

Glauben berufen kann, wenn er eine behördliche Auskunft erhält, die nicht mit<br />

der publizierten Praxis oder der gefestigten einschlägigen Rechtsprechung in<br />

Einklang steht. 133) Nach Auffassung der Autoren sollte diesbezüglich eine differenzierte<br />

Betrachtungsweise zur Anwendung gelangen.<br />

128) Baur, 244.<br />

129) Eingehend dazu Baur, 244 ff.<br />

130) Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 692.<br />

131) Übersicht der Rechtsprechung in BGE 119 Ib 138 E. 4e.<br />

132) Vgl. dazu vorne Lit. A. Ziff. I.2.<br />

133) BGE vom 01.11.2000, 2A.46/2000 E. 3d.bb.<br />

322 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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