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Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz

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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />

dass die daraus resultierenden Steuerfolgen im Rahmen der späteren Veranlagung<br />

den im <strong>Steuerruling</strong> dargelegten bzw. durch die Steuerbehörde bestätigten Steuerfolgen<br />

– zumindest im steuersystematischen Sinne – entsprechen werden.<br />

Obwohl dasselbe Ziel verfolgend, sind in der alltäglichen Praxis wesentliche<br />

Unterschiede im Inhalt und in der Qualität der verfassten <strong>Steuerruling</strong>s erkennbar.<br />

Während in einzelnen <strong>Steuerruling</strong>s der beabsichtigte Sachverhalt sehr detailliert<br />

und mit (Plan-) Zahlen dargelegt wird, beschränken sich andere Eingaben<br />

auf eine rudimentäre und kurze Umschreibung des Sachverhalts. Die<br />

Ausführungen zu den gesetzlichen bzw. materiell-rechtlichen Grundlagen für<br />

die anschliessende Würdigung der Steuerfolgen (Subsumtion) reichen von der<br />

expliziten Erwähnung sämtlicher Normen unter detaillierter Nennung der<br />

Rechtsgrundlagen bis hin zur knappen Erwähnung der massgebenden Bestimmungen.<br />

Desgleichen unterscheiden sich auch die von den Steuerpflichtigen gestellten<br />

Anträge erheblich. Das Ziel des <strong>Steuerruling</strong>s ist jedoch letztlich immer<br />

dasselbe: die sichere Erkenntnis hinsichtlich der zu erwartenden bzw. nicht zu<br />

erwartenden Steuerfolgen.<br />

2. Definition und Inhalt des <strong>Steuerruling</strong>s<br />

Das <strong>Steuerruling</strong> beinhaltet somit die vorgängige Auskunft, Bestätigung oder<br />

Zusicherung der Steuerbehörden hinsichtlich der Besteuerung eines konkreten<br />

und vom Steuerpflichtigen dargelegten Sachverhalts im Rahmen des nachfolgenden<br />

Veranlagungsverfahrens, vorausgesetzt, dass dieser Sachverhalt anschliessend<br />

wie dargelegt umgesetzt wird.<br />

III. Abgrenzung des <strong>Steuerruling</strong>s zu unklaren Sachverhaltselementen im<br />

Veranlagungsverfahren<br />

Im öffentlichen Recht im Allgemeinen und im Steuerveranlagungsverfahren im<br />

Besonderen gilt die Untersuchungsmaxime, d.h. die Sachverhaltsermittlung obliegt<br />

der zuständigen Steuerbehörde. Da die Steuerbehörden von Amtes wegen<br />

verpflichtet sind, die Besteuerungsnormen korrekt anzuwenden, müssen sie den<br />

rechtserheblichen Sachverhalt autonom und allenfalls gestützt auf die gesetzlich<br />

vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen 9) bzw. Dritter ermitteln.<br />

10)<br />

Das gemischte Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern verbindet<br />

die Aspekte der Selbstveranlagung und der amtlichen Veranlagung. Der Steuerpflichtige<br />

deklariert einerseits seine Steuerfaktoren, indem er den rechtserheblichen<br />

Sachverhalt im Rahmen der Steuerdeklaration (vereinfacht) darlegt. Die<br />

rechtsanwendende Steuerbehörde überprüft oder ermittelt den Sachverhalt und<br />

9) So beispielsweise explizit in Art. 123 Abs. 1 DBG: «Die Veranlagungsbehörden stellen<br />

zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung<br />

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.»<br />

10) Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 N 22 ff.<br />

298 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012

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