Steuerruling - Home - Ernst & Young - Schweiz
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René Schreiber, Roger Jaun, Marlene Kobierski<br />
dass die daraus resultierenden Steuerfolgen im Rahmen der späteren Veranlagung<br />
den im <strong>Steuerruling</strong> dargelegten bzw. durch die Steuerbehörde bestätigten Steuerfolgen<br />
– zumindest im steuersystematischen Sinne – entsprechen werden.<br />
Obwohl dasselbe Ziel verfolgend, sind in der alltäglichen Praxis wesentliche<br />
Unterschiede im Inhalt und in der Qualität der verfassten <strong>Steuerruling</strong>s erkennbar.<br />
Während in einzelnen <strong>Steuerruling</strong>s der beabsichtigte Sachverhalt sehr detailliert<br />
und mit (Plan-) Zahlen dargelegt wird, beschränken sich andere Eingaben<br />
auf eine rudimentäre und kurze Umschreibung des Sachverhalts. Die<br />
Ausführungen zu den gesetzlichen bzw. materiell-rechtlichen Grundlagen für<br />
die anschliessende Würdigung der Steuerfolgen (Subsumtion) reichen von der<br />
expliziten Erwähnung sämtlicher Normen unter detaillierter Nennung der<br />
Rechtsgrundlagen bis hin zur knappen Erwähnung der massgebenden Bestimmungen.<br />
Desgleichen unterscheiden sich auch die von den Steuerpflichtigen gestellten<br />
Anträge erheblich. Das Ziel des <strong>Steuerruling</strong>s ist jedoch letztlich immer<br />
dasselbe: die sichere Erkenntnis hinsichtlich der zu erwartenden bzw. nicht zu<br />
erwartenden Steuerfolgen.<br />
2. Definition und Inhalt des <strong>Steuerruling</strong>s<br />
Das <strong>Steuerruling</strong> beinhaltet somit die vorgängige Auskunft, Bestätigung oder<br />
Zusicherung der Steuerbehörden hinsichtlich der Besteuerung eines konkreten<br />
und vom Steuerpflichtigen dargelegten Sachverhalts im Rahmen des nachfolgenden<br />
Veranlagungsverfahrens, vorausgesetzt, dass dieser Sachverhalt anschliessend<br />
wie dargelegt umgesetzt wird.<br />
III. Abgrenzung des <strong>Steuerruling</strong>s zu unklaren Sachverhaltselementen im<br />
Veranlagungsverfahren<br />
Im öffentlichen Recht im Allgemeinen und im Steuerveranlagungsverfahren im<br />
Besonderen gilt die Untersuchungsmaxime, d.h. die Sachverhaltsermittlung obliegt<br />
der zuständigen Steuerbehörde. Da die Steuerbehörden von Amtes wegen<br />
verpflichtet sind, die Besteuerungsnormen korrekt anzuwenden, müssen sie den<br />
rechtserheblichen Sachverhalt autonom und allenfalls gestützt auf die gesetzlich<br />
vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen 9) bzw. Dritter ermitteln.<br />
10)<br />
Das gemischte Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern verbindet<br />
die Aspekte der Selbstveranlagung und der amtlichen Veranlagung. Der Steuerpflichtige<br />
deklariert einerseits seine Steuerfaktoren, indem er den rechtserheblichen<br />
Sachverhalt im Rahmen der Steuerdeklaration (vereinfacht) darlegt. Die<br />
rechtsanwendende Steuerbehörde überprüft oder ermittelt den Sachverhalt und<br />
9) So beispielsweise explizit in Art. 123 Abs. 1 DBG: «Die Veranlagungsbehörden stellen<br />
zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung<br />
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.»<br />
10) Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 N 22 ff.<br />
298 ASA 80 · Nr. 5 · 2011/2012