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Richtlinie Nr. 3 Räume und Ausstattung auf Kauffahrtschiffen

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ARBEITSKREIS DER KÜSTENLÄNDER<br />

FÜR SCHIFFSHYGIENE<br />

R I C H T L I N I E N r. 3<br />

– aktualisierte Fassung vom 1.7.2010 –<br />

im Einvernehmen mit der Dienststelle Schiffssicherheit, Seeärztlicher Dienst,<br />

der BG Verkehr<br />

zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />

Krankenfürsorge <strong>auf</strong> K<strong>auf</strong>fahrteischiffen vom 5. September 2007 (BGBl. I S. 2221)<br />

- Zweiter Abschnitt -<br />

<strong>Räume</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausstattung</strong> <strong>auf</strong> K<strong>auf</strong>fahrteischiffen bis 75 Personen<br />

Der Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein verfolgt mit dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

das Ziel, einheitliche Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> gleiche Anforderungen in den Küstenländern anzuwenden, die<br />

dem Entwicklungsprozess der Schifffahrt angepasst sind.<br />

Anfragen <strong>und</strong> Kommentare sind an die Geschäftsführung des Arbeitskreises der Küstenländer für<br />

Schiffshygiene zu richten.


2<br />

Bezugnehmend <strong>auf</strong> die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />

Krankenfürsorge <strong>auf</strong> K<strong>auf</strong>fahrteischiffen (SchKrFürsV), vom 5. September 2007 (BGBl.<br />

I S. 2221), werden in dieser <strong>Richtlinie</strong> ergänzende Hinweise zum zweiten Abschnitt -<br />

<strong>Räume</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausstattung</strong> – für K<strong>auf</strong>fahrteischiffe bis 75 Personen gegeben. Das Kapitel<br />

„A.6.1. <strong>Ausstattung</strong> des Behandlungs- <strong>und</strong> Krankenraumes“ in der „Anleitung zur<br />

Krankenführsorge <strong>auf</strong> K<strong>auf</strong>fahrteischiffen“*, Seite 70-74, wird durch diese <strong>Richtlinie</strong><br />

weiterentwickelt <strong>und</strong> aktualisiert.<br />

1. Allgemeine Hinweise<br />

1.1 Der Hafenärztliche Dienst des Heimathafens berät im Einzelfall zur <strong>Ausstattung</strong><br />

des Behandlungsraumes <strong>und</strong> des Krankenraumes.<br />

1.2 Der Behandlungsraum <strong>und</strong> der Krankenraum (soweit vorhanden), im Folgenden<br />

„medizinisch genutzte <strong>Räume</strong>“ genannt, sollen zusammenhängend <strong>auf</strong><br />

einem Deck angeordnet sein.<br />

1.3 Die medizinisch genutzten <strong>Räume</strong> sind ausschließlich zur Krankenbehandlung<br />

<strong>und</strong> zur Isolation von potentiell infektiösen Patienten zu nutzen.<br />

1.4 Sie sollen in einem lärm- <strong>und</strong> vibrationsarmen Bereich liegen.<br />

1.5 Der Tageslichtanteil soll im Behandlungsraum <strong>und</strong> muss im Krankenraum<br />

durch Außenfenster gewährleistet sein.<br />

1.6 Die medizinisch genutzten <strong>Räume</strong> müssen über eine separate, aktive Entlüftung<br />

verfügen. Die Abluftöffnung der medizinisch genutzten <strong>Räume</strong> darf nicht<br />

in unmittelbarer Nähe der Luftansaugung der übrigen raumlufttechnischen<br />

Anlage liegen.<br />

1.7 Die medizinisch genutzten <strong>Räume</strong> <strong>und</strong> deren Einrichtungen müssen glatte<br />

<strong>und</strong> in hellen Farben gehaltene Oberflächen besitzen, durch Wischdesinfektion<br />

desinfizierbar <strong>und</strong> abwaschbar sein <strong>und</strong> dürfen keine textilen Fußbodenbeläge<br />

<strong>und</strong> Polsterbezüge haben.<br />

1.8 Zugänge zum Behandlungs- <strong>und</strong> Krankenraum sollen so bemessen sein,<br />

dass Verletzte <strong>auf</strong> einer Rettungsmulde mit Vakuummatratze liegend hindurch<br />

transportiert werden können. Notwendig ist eine Weite von mindestens<br />

1000 mm. Wenn der Behandlungsraum oder die Krankenräume an eine<br />

Außenwand des Schiffes angrenzen, wird empfohlen zusätzlich einen mindestens<br />

800 mm weiten, verschließbaren, direkten Zugang zum Außenbereich<br />

des Decks zur Verfügung zu stellen, um den liegenden Abtransport des<br />

Patienten zu erleichtern.<br />

1.9 Der Zugang zu den im Notfall sofort benötigten Medikamenten, Instrumenten<br />

<strong>und</strong> Hilfsmitteln im Behandlungs- <strong>und</strong> Krankenraum muss jederzeit gewährleistet<br />

sein. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten<br />

<strong>und</strong> gekennzeichneten Kasten <strong>auf</strong>zubewahren.


3<br />

1.10 Ein Hygieneplan ist zu erstellen <strong>und</strong> muss verfügbar sein. Im Hygieneplan<br />

müssen regelmäßig durchzuführende Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmaßnahmen<br />

für Flächen, Geräte <strong>und</strong> sonstige <strong>Ausstattung</strong> sowie ein Spülplan für<br />

sämtliche Trinkwasserzapfstellen der Behandlungs- <strong>und</strong> Krankenräume<br />

(Waschbecken, Dusche, Badewanne) definiert sein. Die Reinigungs-, Desinfektions-<br />

<strong>und</strong> Spülpläne sind gut sichtbar anzubringen. Ein Musterhygieneplan<br />

findet sich in Anlage 1.<br />

1.11 Der Automatisierte Externe Defibrillator (AED) nach 25.02 soll offen sichtbar<br />

gehaltert <strong>und</strong> frei zugänglich angebracht sein, so dass jedes Besatzungsmitglied<br />

den Aufbewahrungsort leicht erkennen kann <strong>und</strong> in der Lage ist, im Notfall<br />

das Gerät schnell zu erreichen <strong>und</strong> anzuwenden.<br />

Als Anbringungsort können je nach Schiffstyp verschiedene <strong>Räume</strong> sinnvoll<br />

sein. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gerät stets für alle<br />

Besatzungsmitglieder zugänglich bleibt <strong>und</strong> schnell zu erreichen ist. Aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> bieten sich das Schiffsbüro oder die Messe an. Auch der Behandlungsraum<br />

oder die Brücke können sinnvolle Aufbewahrungsorte sein.<br />

Auf den Aufbewahrungsort muss in folgenden <strong>Räume</strong>n deutlich hingewiesen<br />

werden: Schiffsbüro, Maschinenkontrollraum, Brücke, Messen, Behandlungsraum,<br />

an den Muster-Stationen sowie am Aushangort der Musterrollen.<br />

Die Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes muss mittels nachleuchtendem<br />

Sicherheitszeichen D-E017 „Automatisierter externer Defibrillator“ gemäß<br />

DIN 4844-2 erfolgen. Ein Medizinproduktebuch ist zu führen, im Behandlungsraum<br />

<strong>auf</strong>zubewahren <strong>und</strong> dem Hafenärztlichen Dienst <strong>auf</strong> Verlangen<br />

vorzuzeigen. Ein Muster eines geeigneten Medizinproduktebuches steht als<br />

Anlage 2 zur Verfügung.<br />

1.12 Die Rettungsmulde mit Vakuummatratze muss einsatzbereit, gehaltert <strong>und</strong><br />

gut zugänglich untergebracht werden. Der Aufbewahrungsort muss mindestens<br />

an der Tür des Behandlungsraumes ausgeschildert <strong>und</strong> vor Ort gekennzeichnet<br />

sein. Die Funktionsfähigkeit der Vakuummatratze ist regelmäßig zu<br />

überprüfen (beispielsweise im Rahmen von Notfallübungen).<br />

1.13 Die Notfalltasche nach 23.03 muss in <strong>auf</strong>geklapptem Zustand in Schublade<br />

<strong>Nr</strong>. 11 verstaubar sein <strong>und</strong> soll zusätzlich zu den Positionen 23.03 – 23.08,<br />

Ausrüstung zur Erstversorgung (nach Anlage 3) enthalten.<br />

2. Behandlungsraum (§7 der Krankenfürsorgeverordnung)<br />

2.1 Der Behandlungsraum soll eine Gr<strong>und</strong>fläche von mindestens 10 m² haben.<br />

2.2 Die Untersuchungsliege muss dreiseitig mit mindestens einem Meter freien<br />

Bewegungsraum zugänglich sein. Das heißt, geöffnete Türen, Schubladen<br />

usw. dürfen nicht in diesen Freiraum reichen. Die Liegehöhe der Untersuchungsliege<br />

muss mindestens 650 mm betragen. Eine Sicherheitsvorkehrung<br />

gegen Herunterfallen des zu Behandelnden, muss z.B. durch bewegliche<br />

Seitengitter vorgesehen werden. Eine Schocklagerung muss durchführbar<br />

sein, das Rückenteil muss eine Sitzfunktion ermöglichen können <strong>und</strong> das<br />

Fußende soll höhenverstellbar sein (gemäß Kapitel C. 1.6 - 1.7. der „Anleitung“*).


4<br />

2.3 Für den Anschluss zusätzlicher Geräte soll mindestens eine Doppelsteckdose<br />

im Bereich der Untersuchungsliege angebracht werden.<br />

2.4 Im Behandlungsraum ist eine allgemeine Raumbeleuchtung von mindestens<br />

500 Lux vorzusehen. Zusätzlich muss eine mobile Untersuchungsleuchte<br />

nach DIN EN 60601-2-41 verfügbar sein.<br />

2.5 Im Behandlungsraum soll ein Kühlschrank vorhanden sein. Auf Seeschiffen<br />

ohne Behandlungsraum ist zur Aufbewahrung der kühl zu lagernden Medikamente<br />

ein Aufbewahrungsort festzulegen. Der Kühlschrank muss mit einem<br />

geeigneten Thermometer, zur Bestimmung der Innentemperatur, ausgestattet<br />

sein.<br />

2.6 Im Behandlungsraum sind Halterungen für eine 10 Liter-Sauerstoffflasche<br />

vorzusehen (lfd. <strong>Nr</strong>. 27.31 der MFAG - Ausrüstung). Diese Sauerstoffflasche<br />

sollte an einer Seite am Kopfende der Behandlungsliege angebracht werden<br />

können (vergleiche Abb. 1). Werden die weiteren 3 Sauerstoffflaschen à 10<br />

Liter im Behandlungsraum gelagert, sind hierfür sichere Halterungen vorzusehen.<br />

Bei gelagerten Flaschen sind die Flaschenventile mit Hilfe von Verschlusskappen<br />

zu sichern. Es ist stets je eine stationäre <strong>und</strong> eine tragbare<br />

Sauerstoffbehandlungsanlage in einsatzbereitem Zustand zu halten (ausreichend<br />

gefüllte Sauerstoffflasche mit angeschlossenem, geeigneten Druckminderer,<br />

Durchflussmesser <strong>und</strong> angeschlossener Sauerstoffmaske).<br />

2.7 Im direkten Umfeld des Waschbeckens muss ein Desinfektionsmittelspender,<br />

ein Flüssigseifenspender, ein Spender für Papierhandtücher, ein Einmalhandschuhspender<br />

<strong>und</strong> ein Abfalleimer mit Abdeckung vorhanden sein. Alle<br />

eben genannten Hygieneutensilien sind in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.<br />

2.8 Zur sicheren Entsorgung von Kanülen <strong>und</strong> chirurgischen Einmalinstrumenten<br />

wie Skalpellen <strong>und</strong> Nadeln, ist ein stich- <strong>und</strong> bruchfester Abwurfbehälter<br />

(gemäß TRBA 250) ortsfest, vorzugsweise in unmittelbarer Nähe der Untersuchungsliege<br />

zu installieren <strong>und</strong> entsprechend zu kennzeichnen.<br />

2.9 Im Oberkörperbereich der Untersuchungsliege ist eine Aufhängemöglichkeit<br />

für Infusionsflaschen anzubringen.<br />

2.10 Es muss jederzeit eine funktionsfähige Telekommunikationseinrichtung<br />

(Telefon) zur direkten funkärztlichen Beratung <strong>auf</strong> dem oder am Schreibtisch<br />

vorhanden sein.<br />

3. Krankenraum (§ 8 der Krankenfürsorgeverordnung)<br />

3.1 Die Gr<strong>und</strong>fläche eines Krankenraumes, bezogen <strong>auf</strong> den umbauten Raum,<br />

soll bei nur einem Bett mindestens 6 m² betragen. Für jeden weiteren Schlafplatz<br />

erhöht sich die benötigte Gr<strong>und</strong>fläche um 4 m².<br />

3.2 Die Krankenbetten in den Krankenräumen sollen mindestens 2000 x 900 mm<br />

groß <strong>und</strong> fest fixierbar sein. Sie müssen in Längsrichtung des Schiffes ange-


5<br />

ordnet sein. Sie sollen den Funktionen eines Krankenbettes entsprechen,<br />

mindestens müssen Seitenfixierungen gegen Herausfallen <strong>und</strong> höhenverstellbare<br />

Rücken- <strong>und</strong> Fußteile vorhanden sein.<br />

Eine Oberkörperhochlagerung bzw. Schock- oder Stufenlagerung muss einstellbar<br />

sein. Um die Durchführung einer Herz-Lungen-Wiederbelebung <strong>auf</strong><br />

der weichen Unterlage des Krankenbettes zu ermöglichen, soll eine flache<br />

<strong>und</strong> harte Unterlage vorgehalten werden, die im Bedarfsfall unter den Oberkörper<br />

des Patienten geschoben werden kann (Reanimationsbrett oder<br />

Spineboard). Der Durchgang zwischen den Krankenbetten soll mindestens<br />

1000 mm breit sein.<br />

3.3 Anstelle eines Nachtschrankes kann am Kopfende eine klappbare Ablage<br />

vorgesehen werden.<br />

3.4 Die Rufanlage im Krankenraum soll mit optischen <strong>und</strong> akustischen Signalen<br />

zur Brücke, zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes <strong>und</strong> mit der<br />

Wohnkammer des für den Ges<strong>und</strong>heitsschutz verantwortlichen Offiziers verb<strong>und</strong>en<br />

sein. Sie soll auch von einer in der Beweglichkeit eingeschränkten<br />

Person gut erreichbar sein.<br />

3.5 Im Oberkörperbereich der Krankenbetten ist eine Aufhängemöglichkeit für<br />

Infusionsflaschen anzubringen.<br />

4. Sanitäre Einrichtungen (§ 10 der Krankenfürsorgeverordnung)<br />

4.1 Die Sanitärräume sollen mit einer Rufanlage ausgestattet sein <strong>und</strong> müssen<br />

unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein. An den Türen dürfen<br />

keine Absperrvorrichtungen bestehen.<br />

4.2 Über dem Waschbecken soll ein Spiegel mit Ablage <strong>und</strong> eine abgesicherte<br />

Steckdose vorhanden sein, hierbei sind die technischen Regeln zur elektrischen<br />

Betriebssicherheit zu berücksichtigen. Im direkten Umfeld des Waschbeckens<br />

muss ein Desinfektionsmittelspender, ein Flüssigseifenspender, ein<br />

Spender für Papierhandtücher <strong>und</strong> ein Abfalleimer mit Abdeckung vorhanden<br />

sein. Alle genannten Hygieneutensilien sind stets in gebrauchsfähigem<br />

Zustand zu halten.<br />

Anlage 1: Rahmenhygieneplan<br />

Anlage 2: Muster Medizinproduktebuch<br />

Anlage 3: Ausrüstung Notfalltasche (folgt)


Abbildung 1<br />

Behandlungsraum für Seeschiffe (Prinzipzeichnung)<br />

15<br />

9<br />

2<br />

3<br />

1<br />

3<br />

10<br />

11<br />

6<br />

12 16<br />

1. Rettungsmulde mit Vakuummatratze, in einsatzbereitem Zustand (alternativ Aufbewahrung an einem<br />

anderen geeigneten Platz, s.1.12. Der Aufbewahrungsort muss mindestens an der Tür des<br />

Behandlungsraumes gekennzeichnet sein).<br />

2. Schreibtisch (mind. 800 x 500 mm)<br />

3. 2 Stühle<br />

4. Abfalleimer<br />

5. Untersuchungsliege (Liegehöhe mind. 650 mm)<br />

6. Kühlschrank<br />

7. Schiffsapothekenschrank<br />

8. Waschbecken mit Seifen-, Desinfektionsmittelspender, Papierhandtuchspender sowie Einmalhandschuhspender<br />

9. Kommunikationseinrichtung für die direkte funkärztliche Beratung (Telefon)<br />

10. Untersuchungsleuchte (mobil)<br />

11. Verglaster Kasten für Reserveschlüssel<br />

12. Doppelsteckdose<br />

13. 10 Liter-Sauerstoffflasche<br />

14. Kennzeichnung des Lagerungsortes für Defibrillator (AED), MFAG-Ausrüstung <strong>und</strong><br />

Rettungsmulde<br />

15. Stich- <strong>und</strong> bruchfester Abwurfbehälter (gemäß TRBA 250)<br />

16. Infusionsflaschenhaken<br />

5<br />

14<br />

14<br />

mind. 1000 mm<br />

13<br />

6<br />

8<br />

7<br />

4


Abbildung 2<br />

Krankenraum für Seeschiffe mit 31 bis 75 Personen (Prinzipzeichnung)<br />

7<br />

6<br />

5<br />

13<br />

5<br />

4<br />

2<br />

3<br />

8<br />

1. Nachtschrank (oder klappbare Ablage)<br />

2. Leuchte<br />

3. Rufanlage<br />

4. Krankenbett (je 2000 x 900 mm)<br />

5. Stuhl<br />

6. Tisch<br />

11<br />

7. Wand- oder Tischlampe<br />

8. Doppelspind<br />

10 12<br />

9. WC<br />

10. Spiegel mit Ablage <strong>und</strong> Steckdose<br />

11. Dusche<br />

12. Waschbecken mit Seifen-, Desinfektionsmittel- <strong>und</strong> Papierhandtuchspender, Abfalleimer<br />

13. Infusionsflaschenhaken<br />

7<br />

1<br />

3<br />

8<br />

9<br />

1<br />

3<br />

4<br />

2<br />

mind. 1000 mm<br />

13

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