Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell
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8 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />
Begründung<br />
ximal 0,6 und für das MI 1 auf maximal 0,4 festgesetzt. Für das SO wird die Obergrenze mit der<br />
Festsetzung der GRZ auf maximal 1,0 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1<br />
BauNVO). <strong>Die</strong>se Festsetzung hat den Sinn einer möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme<br />
und geringem Versiegelungsgrad. Im MI 2 wird aufgrund der Lage inmitten des Sonstigen Sondergebietes<br />
und der geringen Grundstücksgröße die GRZ auf maximal 0,4 festgesetzt. Eine ausreichende<br />
Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes ist durch die Festsetzung immer noch<br />
in angemessener Weise gegeben.<br />
Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zusätzlich festgesetzt, dass Wintergärten und überdachte<br />
Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m überschreiten dürfen.<br />
Geschossigkeiten / Höhen baulicher Anlagen<br />
Für das WA wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />
Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster<br />
Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden<br />
zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt<br />
festgesetzt.<br />
Für das MI 1 und 2 wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß<br />
festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />
Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />
von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />
auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />
Für das SO wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />
Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />
von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />
auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit maximal 0,50 m über Bezugspunkt<br />
festgesetzt.<br />
Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen<br />
(z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise geringfügig überschritten<br />
werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO).<br />
Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte gemäß Plandarstellung, welche<br />
im weiteren Verfahren noch ergänzt werden. Dadurch soll eine zu starke Höhenentwicklung, die<br />
das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen könnte, verhindert werden. Gerade im Bereich des<br />
Ortsrandes soll einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt werden. Durch die getroffenen<br />
Festsetzungen wird somit der Umgebungsstruktur entsprochen und eine verträgliche Integration<br />
erzielt.<br />
5.3 Bauweise<br />
Nach § 22 Abs. 2 BauNVO sind im WA ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung<br />
zulässig. <strong>Die</strong>se Festsetzung garantiert eine aufgelockerte und gleichmäßige Bebauungsstruktur<br />
des Plangebietes in Anpassung an die Umgebung. Ein hochwertiges optisches Erscheinungsbild<br />
soll auf diese Weise garantiert werden.