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Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell

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8 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

ximal 0,6 und für das MI 1 auf maximal 0,4 festgesetzt. Für das SO wird die Obergrenze mit der<br />

Festsetzung der GRZ auf maximal 1,0 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1<br />

BauNVO). <strong>Die</strong>se Festsetzung hat den Sinn einer möglichst sparsamen Flächeninanspruchnahme<br />

und geringem Versiegelungsgrad. Im MI 2 wird aufgrund der Lage inmitten des Sonstigen Sondergebietes<br />

und der geringen Grundstücksgröße die GRZ auf maximal 0,4 festgesetzt. Eine ausreichende<br />

Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes ist durch die Festsetzung immer noch<br />

in angemessener Weise gegeben.<br />

Im WA wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zusätzlich festgesetzt, dass Wintergärten und überdachte<br />

Terrassen die hintere Baugrenze bis zu einer Tiefe von 3,00 m überschreiten dürfen.<br />

Geschossigkeiten / Höhen baulicher Anlagen<br />

Für das WA wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Im WA wird gemäß § 9 Abs. 3 BauGB die Firsthöhe baulicher Anlagen auf max. 9,50 m (oberster<br />

Abschluss der baulichen Anlage) und die Traufhöhe (gemessen von der Oberkante Fertigfußboden<br />

zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand) auf max. 5,00 m über Bezugspunkt<br />

festgesetzt.<br />

Für das MI 1 und 2 wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß<br />

festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />

von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />

auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />

Für das SO wird eine maximale Geschossigkeit von zwei Vollgeschoßen (II) als Höchstmaß festgesetzt<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO).<br />

Zugleich wird eine maximale Firsthöhe der Gebäude von 9,50 m und die Traufhöhe (gemessen<br />

von der Oberkante Fertigfußboden zum Schnittpunkt äußere/ obere Dachbegrenzungskante / Außenwand)<br />

auf max. 7,00 m über Bezugspunkt festgesetzt (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO).<br />

Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Oberkante Fertigfußboden mit maximal 0,50 m über Bezugspunkt<br />

festgesetzt.<br />

Das angegebene Höchstmaß der Firsthöhe darf durch untergeordnete Teile baulicher Anlagen<br />

(z.B. Schornsteine, Belüftungsanlagen, Kühlaggregate) ausnahmsweise geringfügig überschritten<br />

werden (§ 16 Abs. 6 BauNVO).<br />

Bezugspunkt für die Höhenangaben sind die Höhenbezugspunkte gemäß Plandarstellung, welche<br />

im weiteren Verfahren noch ergänzt werden. Dadurch soll eine zu starke Höhenentwicklung, die<br />

das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen könnte, verhindert werden. Gerade im Bereich des<br />

Ortsrandes soll einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt werden. Durch die getroffenen<br />

Festsetzungen wird somit der Umgebungsstruktur entsprochen und eine verträgliche Integration<br />

erzielt.<br />

5.3 Bauweise<br />

Nach § 22 Abs. 2 BauNVO sind im WA ausschließlich Doppel- und Einzelhäusern gemäß Planzeichnung<br />

zulässig. <strong>Die</strong>se Festsetzung garantiert eine aufgelockerte und gleichmäßige Bebauungsstruktur<br />

des Plangebietes in Anpassung an die Umgebung. Ein hochwertiges optisches Erscheinungsbild<br />

soll auf diese Weise garantiert werden.

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