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Kreisstadt Bergheim Die Bürgermeisterin ... - Glessen-Aktuell

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16 Bebauungsplan Nr. 220 / <strong>Glessen</strong> "Östlich Dansweilerstraße"<br />

Begründung<br />

Ziel der städtebaulichen Planung ist es, ein attraktives Wohnflächenangebot für die weitere Entwicklung<br />

des Ortes zu schaffen und ein ausreichendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen und<br />

Gewerbeflächen zur Verfügung zu stellen. Das Plangebiet wird als Sondergebiet, Mischgebiet und<br />

Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gebiet<br />

Wohnbaufläche ausweist, wird im Parallelverfahren geändert.<br />

9.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen<br />

Landesentwicklungsprogramm (LEPro)<br />

<strong>Die</strong> bisherige landesplanerische Kernvorschrift für großflächigen Einzelhandel aus § 24 Abs. 3<br />

LEPro wurde ab dem 5. Juli 2007 durch § 24 a LEPro ersetzt. <strong>Die</strong>ses Ziel der Raumordnung ist bei<br />

der Planung und Genehmigung von Einzelhandelsvorhaben zu beachten. Demnach dürfen Sondergebiete<br />

für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB, wie dies bei dieser Planung<br />

zutrifft, nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) geplant werden.<br />

Im in Aufstellung befindlichen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Bergheim</strong><br />

wurde für den Stadtteil <strong>Glessen</strong> ein bipolarer ZVB ermittelt, d.h. das zwei solitäre ZVB in<br />

<strong>Glessen</strong> bestehen bzw. entwickelt werden sollen. Das geplante Sondergebiet befindet sich in einem<br />

der ZVB. Desweiteren wurde <strong>Glessen</strong> als Nahversorgungszentrum eingestuft. <strong>Die</strong> Planung<br />

entspricht folglich § 24 a LEPro.<br />

Regionalplan<br />

Im gültigen Regionalplan 7 ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. In<br />

diesem Bereich „sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche<br />

Einrichtungen und sonstige <strong>Die</strong>nstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise<br />

zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand<br />

untereinander erreichbar sind“ 8 . Zudem ist als Ziel 1 aufgeführt, dass Sondergebiete<br />

für großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden<br />

dürfen.<br />

<strong>Die</strong> L 213 (Dansweilerstraße) ist als überörtliche Straße dargestellt.<br />

Nicht unmittelbar am Plangebiet befindet sich im Süden „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung“.<br />

<strong>Die</strong> Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung.<br />

Schutzgebiete<br />

Das Plangebiet liegt, wie ein Großteil des gesamten Gebietes von <strong>Bergheim</strong>, im Naturpark Rheinland.<br />

Südwestlich von <strong>Glessen</strong> befindet sich das Naturschutzgebiet „Quellgebiet <strong>Glessen</strong>er Bach“. Im<br />

Süden von <strong>Glessen</strong> befindet sich Naturschutz- und FFH-Schutzgebiet „Königsdorfer Forst“. Schutzgebiete<br />

nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind jedoch durch die Planung nicht betroffen. Andere<br />

fachrechtliche Schutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.<br />

9.2 Beeinträchtigungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

9.2.1 Schutzgut Boden<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der Brauweiler Lößplatte (Untereinheit der Linksrheinischen Lößterrassenplatten)<br />

bestehend aus tiefgründigen Braunerden. Charakteristisch ist die weithin offene,<br />

flachwellige Ackerbaulandschaft (insbesondere Weizen, Gerste und Zuckerrüben). Im Raum Brau-<br />

7<br />

Bezirksregierung Köln (2003): Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, 1.<br />

Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: 01/08), Köln<br />

8<br />

Bezirksregierung Köln (2006). Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg,<br />

2. Auflage, Köln, S. 13

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