Antrag bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen
Antrag bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen
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Finanzamt<br />
Steuernummer des Ar<strong>bei</strong>tgebers<br />
- Nur vom Finanzamt auszufüllen -<br />
Ort, Datum<br />
Straße, Hausnummer<br />
Bescheinigung über die Freistellung des Ar<strong>bei</strong>tslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
Zutreffendes ist angekreuzt � oder ausgefüllt<br />
Für<br />
Name, Vorname und Geburtsdatum des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tslohn des genannten Ar<strong>bei</strong>tnehmers unterliegt nach den §§ 39 Abs. 4 Nr. 5, 52 Abs. 51b EStG in Verbindung mit dem<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und nach Artikel/Abs.<br />
im Inland nicht dem Steuerabzug.<br />
Diese Bescheinigung gilt widerruflich für Ar<strong>bei</strong>tslöhne<br />
für eine Tätigkeit in dem Staat<br />
bis zur Beendigung der Tätigkeit<br />
Voraussetzungen für die Steuerfreistellung<br />
<strong>bei</strong> Auslandstätigkeit<br />
in<br />
vom - bis<br />
Diese Bescheinigung gilt unter der Bedingung, dass der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich länger als 183 Tage im jeweiligen<br />
vom - bis<br />
Kalenderjahr Steuerjahr<br />
12-Monatszeitraum<br />
in dem genannten Staat aufhält oder der Ar<strong>bei</strong>tslohn des Ar<strong>bei</strong>tnehmers <strong>von</strong> einer dortigen Betriebsstätte oder festen Einrichtung<br />
des (wirtschaftlichen) Ar<strong>bei</strong>tgebers getragen wird.<br />
, längstens<br />
Außerdem steht diese Bescheinigung unter der Auflage, dass<br />
– der begünstigte Ar<strong>bei</strong>tslohn im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt <strong>von</strong> dem übrigen Ar<strong>bei</strong>tslohn angegeben<br />
wird,<br />
– der Ar<strong>bei</strong>tgeber für das Kalenderjahr, in dem der begünstigte Ar<strong>bei</strong>tslohn bezogen wird, für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Lohnsteuer weder<br />
nach dem voraussichtlichen Jahresar<strong>bei</strong>tslohn (so genannter permanenter Jahresausgleich) ermittelt noch einen Lohnsteuer-<br />
Jahresausgleich durchführt.<br />
Diese Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu nehmen.<br />
<strong>bei</strong> Inlandstätigkeit (z. B. vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige und tätige Hochschullehrer,<br />
Studenten und Lehrlinge)<br />
Diese Bescheinigung gilt unter der Bedingung, dass<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich nicht länger als<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht länger als<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich nur vorübergehend im Inland aufhält.<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich vorübergehend für die Dauer <strong>von</strong> höchstens<br />
der Ar<strong>bei</strong>tslohn jährlich<br />
3.681 € 7.669 € 12.782 €<br />
Tage während des Kalenderjahres im Inland aufhält und der<br />
Ar<strong>bei</strong>tslohn nicht zu Lasten einer Betriebsstätte oder eines<br />
inländischen (wirtschaftlichen) Ar<strong>bei</strong>tgebers geht.<br />
Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird.<br />
nicht übersteigt.<br />
Jahren im Inland aufhält.<br />
der Ar<strong>bei</strong>tslohn im Gültigkeitszeitraum dieser Bescheinigung<br />
€ nicht übersteigt.<br />
Außerdem steht diese Bescheinigung unter der Auflage, dass der begünstigte Ar<strong>bei</strong>tslohn im Lohnkonto getrennt <strong>von</strong> dem übrigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tslohn angegeben wird. Diese Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zu nehmen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Ar<strong>bei</strong>tslohns <strong>bei</strong> der Veranlagung zur<br />
Einkommensteuer erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich erforderlich, der Einkommensteuererklärung einen<br />
Nachweis (z. B. ausländischer Steuerbescheid) darüber <strong>bei</strong>zufügen, dass der steuerberechtigte ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht<br />
verzichtet hat oder dass die in dem ausländischen Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.<br />
1. Ausfertigung für den <strong>Antrag</strong>steller<br />
Identifikationsnummer<br />
.