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1200Jahre Herrieden

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Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte wird empfohlen, mit geeigneten,<br />

abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand oder Splitt) zu streuen.<br />

Bei besonderer Glättegefahr und insbesondere bei Treppen und<br />

Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig. Der Bundesgerichtshof<br />

hat mit Entscheidung vom 26.03.1996 die<br />

Anliegerüberwachungspflicht geregelt und festgestellt: „Es<br />

besteht eine zusätzliche kommunale Pflicht, die Einhaltung der<br />

Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen, säumige<br />

Anlieger zu ermahnen und notfalls Geldbußen zu verhängen.“<br />

Nr. 367<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für<br />

den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der<br />

Stadt <strong>Herrieden</strong> für das Gebiet OT-Hohenberg<br />

Der Stadtrat <strong>Herrieden</strong> hat mit Beschluss vom 13.09.2006 den<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet OT-<br />

Hohenberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird<br />

hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan in Kraft.<br />

Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit<br />

Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung (über die<br />

Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der<br />

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus<br />

welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften,<br />

in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten<br />

gewählt wurde), bei der Stadt <strong>Herrieden</strong> (Stadtverwaltung, I.<br />

Stock, Zimmer Nr. 12), während der allgemeinen Dienststunden<br />

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von<br />

Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.<br />

1 Satz 1 wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach:<br />

1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften.<br />

2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei<br />

Jahren seit Bekanntmachung des Vorhabensbezogenen<br />

Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend<br />

gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und<br />

2 sowie Abs. 4 des BauGB hingewiesen. Danach erlöschen<br />

Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB<br />

eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von<br />

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />

Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

gez.<br />

Brandl Erster Bürgermeister<br />

Nr. 368<br />

Vollzug der Wassergesetze und des Bayer.<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet<br />

westlich von Burgoberbach in den Dorfgraben zum<br />

181<br />

Kappelbach und in den Ölgraben durch die Gemeinde<br />

Burgoberbach. Das Landratsamts Ansbach hat mit Bescheid<br />

vom 28.09.2006, Az. : 632-20/641-10 (127.001) SG 43, die<br />

gehobene Erlaubnis zum Hochwasserschutz mit Abwassereinleitung<br />

über die 3 Regenrückhalteteiche in den Dorfgraben zum<br />

Kappelbach und in den Entwässerungsgraben zum Ölgraben<br />

erteilt. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung<br />

und den zugrunde liegenden Antragsunterlagen liegt<br />

zur allgemeinen Einsicht bei der Verwaltung der Stadt <strong>Herrieden</strong><br />

in der Zeit vom 15.11. – 01.12.2006 (zwei Wochen) während der<br />

Dienststunden aus. Der Bescheid wurde dem Antragssteller<br />

und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden<br />

worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der<br />

Bescheid auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.<br />

Stadt <strong>Herrieden</strong> <strong>Herrieden</strong>, 06. Oktober 2006<br />

gez.<br />

Brandl Erster Bürgermeister<br />

Nr. 369<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

I.<br />

Die von der Verbandsversammlung am 20.09.2006 beschlossene<br />

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird wie<br />

folgt bekanntgemacht.<br />

Haushaltssatzung des Gewässerzweckverbandes<br />

Wörnitz-Altmühl, Landkreis Ansbach für das Haushaltsjahr<br />

2006. Aufgrund § 12 Abs. 1. Nr. 6, § 23 und § 29 der<br />

Verbandssatzung und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die<br />

kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff. der<br />

Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2006 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.400,-- EUR und im<br />

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />

106.100,-- EUR ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Verwaltungsumlage<br />

1.Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />

(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />

wird auf 3.200,-- EUR festgesetzt und auf die<br />

Verbandsmitglieder umgelegt.<br />

2.Umlegungsschlüssel ist § 25 Abs. 4 der Verbandssatzung<br />

3.Die Umlage ist 2 Wochen nach Erhalt des Umlagebescheides<br />

zur Zahlung fällig.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,-- EUR<br />

festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.<br />

Feuchtwangen, 19.10.2006<br />

Gewässerzweckverband Wörnitz-Altmühl<br />

gez.<br />

Eckhardt<br />

Verbandsvorsitzender

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