1200Jahre Herrieden
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Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte wird empfohlen, mit geeigneten,<br />
abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand oder Splitt) zu streuen.<br />
Bei besonderer Glättegefahr und insbesondere bei Treppen und<br />
Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig. Der Bundesgerichtshof<br />
hat mit Entscheidung vom 26.03.1996 die<br />
Anliegerüberwachungspflicht geregelt und festgestellt: „Es<br />
besteht eine zusätzliche kommunale Pflicht, die Einhaltung der<br />
Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen, säumige<br />
Anlieger zu ermahnen und notfalls Geldbußen zu verhängen.“<br />
Nr. 367<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für<br />
den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der<br />
Stadt <strong>Herrieden</strong> für das Gebiet OT-Hohenberg<br />
Der Stadtrat <strong>Herrieden</strong> hat mit Beschluss vom 13.09.2006 den<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet OT-<br />
Hohenberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird<br />
hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene<br />
Bebauungsplan in Kraft.<br />
Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit<br />
Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung (über die<br />
Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der<br />
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus<br />
welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften,<br />
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten<br />
gewählt wurde), bei der Stadt <strong>Herrieden</strong> (Stadtverwaltung, I.<br />
Stock, Zimmer Nr. 12), während der allgemeinen Dienststunden<br />
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von<br />
Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.<br />
1 Satz 1 wird hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach:<br />
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften.<br />
2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB<br />
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei<br />
Jahren seit Bekanntmachung des Vorhabensbezogenen<br />
Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend<br />
gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und<br />
2 sowie Abs. 4 des BauGB hingewiesen. Danach erlöschen<br />
Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB<br />
eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von<br />
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />
Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
gez.<br />
Brandl Erster Bürgermeister<br />
Nr. 368<br />
Vollzug der Wassergesetze und des Bayer.<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Außeneinzugsgebiet<br />
westlich von Burgoberbach in den Dorfgraben zum<br />
181<br />
Kappelbach und in den Ölgraben durch die Gemeinde<br />
Burgoberbach. Das Landratsamts Ansbach hat mit Bescheid<br />
vom 28.09.2006, Az. : 632-20/641-10 (127.001) SG 43, die<br />
gehobene Erlaubnis zum Hochwasserschutz mit Abwassereinleitung<br />
über die 3 Regenrückhalteteiche in den Dorfgraben zum<br />
Kappelbach und in den Entwässerungsgraben zum Ölgraben<br />
erteilt. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung<br />
und den zugrunde liegenden Antragsunterlagen liegt<br />
zur allgemeinen Einsicht bei der Verwaltung der Stadt <strong>Herrieden</strong><br />
in der Zeit vom 15.11. – 01.12.2006 (zwei Wochen) während der<br />
Dienststunden aus. Der Bescheid wurde dem Antragssteller<br />
und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden<br />
worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der<br />
Bescheid auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.<br />
Stadt <strong>Herrieden</strong> <strong>Herrieden</strong>, 06. Oktober 2006<br />
gez.<br />
Brandl Erster Bürgermeister<br />
Nr. 369<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
I.<br />
Die von der Verbandsversammlung am 20.09.2006 beschlossene<br />
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird wie<br />
folgt bekanntgemacht.<br />
Haushaltssatzung des Gewässerzweckverbandes<br />
Wörnitz-Altmühl, Landkreis Ansbach für das Haushaltsjahr<br />
2006. Aufgrund § 12 Abs. 1. Nr. 6, § 23 und § 29 der<br />
Verbandssatzung und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die<br />
kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff. der<br />
Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende<br />
Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2006 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.400,-- EUR und im<br />
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit<br />
106.100,-- EUR ab.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Verwaltungsumlage<br />
1.Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />
(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />
wird auf 3.200,-- EUR festgesetzt und auf die<br />
Verbandsmitglieder umgelegt.<br />
2.Umlegungsschlüssel ist § 25 Abs. 4 der Verbandssatzung<br />
3.Die Umlage ist 2 Wochen nach Erhalt des Umlagebescheides<br />
zur Zahlung fällig.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,-- EUR<br />
festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.<br />
Feuchtwangen, 19.10.2006<br />
Gewässerzweckverband Wörnitz-Altmühl<br />
gez.<br />
Eckhardt<br />
Verbandsvorsitzender