Jetzt ausbilden - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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BRENNPUNKT<br />
Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
<strong>Jetzt</strong><br />
auussbiillden<br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />
PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />
2. Jhg. 3. Ausgabe<br />
5. Sept. 2004 3 5,-<br />
Rund um<br />
die Ausbildung<br />
Hemmung<br />
der Verjährung<br />
E-Mail-<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
VOB/B: Als<br />
Ganzes vereinbaren
Seite 2 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Inhalt<br />
� Neue Ausbildungsplätze ...3<br />
� Ausbildungsbeginn –<br />
Was ist zu beachten? . . .4-5<br />
� Steuern und Abgaben . . .7<br />
� Urteile aus<br />
dem Arbeitsrecht . ......8<br />
� Aus den Innungen . . .10-11<br />
� Seminare .........12-13<br />
� Das Alterseinkünftegesetz<br />
. ......15<br />
� Schwerbehinderte:<br />
Neue Regelungen ......17<br />
� Neues<br />
Wettbewerbsrecht . .....23<br />
� Checklisten<br />
Ausbildung ........25-27<br />
� Unternehmensnachfolge . .29<br />
Impressum<br />
Impressum<br />
„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
erscheint mind. 4 x jährlich.<br />
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />
<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />
Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />
Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />
Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />
Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />
KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />
Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />
KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />
Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />
Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />
zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />
enthalten. Im Einzelbezug 5,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />
übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />
keine Haftung. Unverlangt eingesandte<br />
Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden.<br />
Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte<br />
und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung<br />
und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen<br />
oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber<br />
und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en sind für Inhalte, Formulierungen<br />
und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.<br />
Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr<br />
übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />
Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne<br />
Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge<br />
nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise,<br />
sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik<br />
bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.<br />
Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers<br />
oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />
Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber<br />
und beteiligte <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en.<br />
Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />
Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129<br />
Erhard Geiler, Landmaschinenmechanikermeister,<br />
Obermeister der<br />
Innung metallverarbeitendes Handwerk<br />
des Kreises<br />
Altenkirchen, verstarb<br />
am 30. Mai 2004.<br />
Im Vorstand der Innung<br />
war er zuerst stellvertretender<br />
Obermeister<br />
und ab dem 2. Februar<br />
1995 Obermeister.<br />
In den vielen Jahren<br />
seiner verdienstvollen<br />
Tätigkeit für die Handwerksorganisation<br />
hat<br />
er nicht nur die Entwicklung<br />
der Innung,<br />
sondern auch die der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
maßgeblich mitgestaltet und<br />
mit seinem Wirken einen erheblichen<br />
Anteil zur Stärkung des Ansehens<br />
beider Organisationen geleis-<br />
Nachruf<br />
tet. Mit großem Erfolg und persönlichem<br />
Engagement stellte er sein<br />
fundiertes Fachwissen, die reiche<br />
Erfahrung und seinen<br />
wertvollen Rat den<br />
Kollegen in der<br />
Innung und im FachverbandMetallhandwerke<br />
<strong>Rhein</strong>land-<br />
<strong>Rhein</strong>hessen zur Verfügung.<br />
Seine künstlerische<br />
Kreativität<br />
war beispielhaft.<br />
Seine größten Werke<br />
sind als Leihgabe in<br />
einer Ausstellung des<br />
Klosters Marienthal<br />
der Öffentlichkeit zugänglich.<br />
Vielen Menschen<br />
war er Vorbild und hat ihnen<br />
Mut gemacht. So wird er uns unvergessen<br />
bleiben. Unser tiefes Mitgefühl<br />
gilt seiner Familie.<br />
Wettschießen um den<br />
Handwerkspokal <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Im Anschluss an eine Obermeisterversammlung<br />
wurden am 23.07.2004<br />
im Schützenhaus in Kurtscheid erstmalig<br />
die Handwerkspokale der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
ausgeschossen. Da für die körperliche<br />
Standfestigkeit und das nötige Zielwasser<br />
gesorgt war, blieb es nicht aus,<br />
dass in den einzelnen Disziplinen engagiert<br />
gekämpft wurde. Der Wettkampf<br />
zeichnete sich durch ein hohes Niveau<br />
aus. So blieb es nicht aus, dass<br />
sowohl bei den Damen als auch bei<br />
den Herren nach dem regulären<br />
Durchlauf ein Zusatzschießen zur<br />
Ermittlung der Sieger erforderlich<br />
wurde. Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich MdB<br />
gratulierte zum Abschluss den besten<br />
Schützen. Im Bild von links: Ehrenobermeister<br />
Egon Reuth (Ehrenpreis),<br />
Obermeisterin Pia Hillen (2. Platz<br />
Damen), Obermeister Volker Höhn (3.<br />
Platz Herren), Obermeisterin Hiltrud<br />
Enkelmann (Sieger Damen), Obermeister<br />
Norbert Dinter (Sieger Herren),<br />
Obermeister Kurt Krautscheid (2. Platz<br />
Herren).<br />
HWK verleiht „Goldenen“ Meisterbrief<br />
Die Handwerkskammer (HwK)<br />
Koblenz verleiht am Dienstag, 2.<br />
November, 15 Uhr, an Handwerkssenioren,<br />
die 1954 oder früher ihre<br />
Meisterprüfung abgelegt haben, den<br />
„Goldenen Meisterbrief”. Mit dieser<br />
Altmeisterfeier wird dem Lebenswerk<br />
der Handwerkssenioren<br />
Respekt gezollt. So sollen Tradition<br />
und Erinnerung an das Geleistete<br />
lebendig bleiben. Die HwK bittet die<br />
Senioren, sich bis Montag, 20. September,<br />
zur Altmeisterfeier unter der<br />
Telefonnummer 0261/39 84 00<br />
anzumelden.
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 3<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> unterstützt<br />
die Gewinnung neuer Ausbildungsplätze<br />
Am 16. Juni haben sich die Spitzenverbände<br />
der Wirtschaft auf einen Ausbildungspakt<br />
verständigt. Durch die<br />
Zusage zur Schaffung von jährlich<br />
30.000 neuen Ausbildungsplätzen<br />
konnte eine Ausbildungsplatzabgabe<br />
vermieden werden. Brennpunkt Handwerk<br />
führte hierzu ein Interview mit<br />
dem Vorsitzenden Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich (MdB).<br />
Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich,<br />
nicht zuletzt durch die<br />
Bemühungen der Handwerksorganisation<br />
konnte die auch vom Handwerk<br />
abgelehnte Ausbildungsplatzabgabe<br />
verhindert werden. Sind Sie<br />
mit dem nun Erreichten zufrieden?<br />
Werner Wittlich: Die Verhinderung<br />
dieser unsinnigen und völlig verfehlten<br />
Abgabe, die die Betriebe mit<br />
zusätzlichen Kosten und Bürokratie<br />
überzogen hätte, sehe ich als Erfolg<br />
an. Dies auch noch in einer Zeit, in der<br />
die Änderung der Handwerksordnung<br />
kontraproduktiv wirkt und in vielen<br />
Gewerken zu einem Rückgang der<br />
Ausbildungsbereitschaft geführt hat.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass es<br />
die schlechte Binnenkonjunktur und<br />
die mangelnde Ausbildungsreife vieler<br />
Schulabgänger den Betrieben<br />
schwer macht, weitere Ausbildungsplätze<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Brennpunkt Handwerk: Aber für den<br />
Fall, dass es nicht gelingt ausreichend<br />
Lehrstellen zur Verfügung zu<br />
stellen, schwebt das Damoklesschwert<br />
der Ausbildungsplatzabgabe<br />
doch immer noch über dem<br />
Handwerk und könnte auch noch<br />
zum Herbst 2005 eingeführt werden.<br />
Werner Wittlich: Ich bin zuversichtlich,<br />
dass es dazu nicht kommen wird.<br />
Das Handwerk wird wie auch schon in<br />
der Vergangenheit, seiner Ausbildungsverpflichtung<br />
nachkommen. Dies<br />
nicht nur aus dem Bewusstsein der<br />
sozialen Verpflichtung heraus, sondern<br />
zugleich für die Sicherung des Fachkräftenachwuchses<br />
und damit ja im<br />
eigenen Interesse. Trotzdem gilt es,<br />
sich nicht auf dem Erreichten auszuruhen.<br />
Wir wollen die sehr hohe Ausbildungsquote<br />
im Handwerk halten;<br />
jeder zehnte Mitarbeiter soll auch in<br />
Zukunft ein Lehrling sein. Ich fordere<br />
daher zugleich auf, die Schwarzmale-<br />
Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich (MdB)<br />
rei einzustellen und nicht wider besseren<br />
Wissens die Keule der Ausbildungsplatzabgabe<br />
zu schwingen.<br />
Denn, wird entgegen den Absprachen<br />
im Rahmen des Ausbildungspaktes<br />
das Berufsbildungssicherungsgesetz,<br />
wie es korrekt heißt, in Kraft gesetzt,<br />
werden sich die Handwerksbetriebe<br />
und damit auch die Handwerksorganisationen<br />
nicht mehr an den Ausbildungspakt<br />
gebunden fühlen.<br />
Brennpunkt Handwerk: Wie können<br />
die noch zögernden Betriebsinhaber<br />
überzeugt werden?<br />
Werner Wittlich: Eine Verbesserung<br />
der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
wäre sicher der beste Weg zur<br />
Steigerung der Ausbildungsbereitschaft.<br />
Notwendig sind weiter zusätzliche<br />
Anstrengungen in den allgemeinbildenden<br />
Schulen zur Verbesserung<br />
der erforderlichen Schlüsselqualifikationen<br />
und der Ausbildungsreife.<br />
Hierauf haben wir als <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
oder Innung jedoch<br />
keinen Einfluss.<br />
Eine unserer Stärken ist jedoch die<br />
persönliche Nähe zum Betrieb. Über<br />
diesen Weg bieten wir dem organisierten<br />
Innungsmitglied Hilfestellung.<br />
So beraten wir über Fördermöglichkeiten,<br />
die Schaffung von Ausbildungsverbünden<br />
oder über das neue<br />
Instrument der Einstiegsqualifizierung<br />
im Handwerk. Sollten Betriebe Hilfestellung<br />
zur Etablierung einer neuen<br />
oder zusätzlichen Lehrstelle benötigen,<br />
empfehle ich bei den Geschäftsstellen<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> oder<br />
der Ausbildungsberatung der Hand-<br />
werkskammer vorzusprechen. Beide<br />
helfen gerne weiter.<br />
Brennpunkt Handwerk: Wie kann<br />
den nachfragenden Jugendlichen<br />
geholfen werden, jetzt noch einen<br />
geeigneten Ausbildungsbetrieb zu<br />
finden?<br />
Werner Wittlich: Hierzu gibt es eine<br />
Vielzahl an Informationsmöglichkeiten.<br />
Erster Ansprechpartner ist nach wie<br />
vor die Agentur für Arbeit. Im Internet<br />
stellt die Handwerkskammer Koblenz<br />
unter: www.hwk-koblenz.de Lehrstellenbörse,<br />
offene Lehrstellen ins Netz<br />
und die überregionale Lehrstellenbörse<br />
des Handwerks ist unter:<br />
www.handwerksausbildung.de zu finden.<br />
Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich,<br />
was wollen Sie den Handwerksbetrieben<br />
mit auf den Weg<br />
geben, um das Ziel des Ausbildungspaktes<br />
zu erreichen?<br />
Werner Wittlich: Ich appelliere an alle<br />
Unternehmer im Handwerk die betrieblichen<br />
Ausbildungsmöglichkeiten auszuschöpfen.<br />
Die Berufsausbildung von<br />
Jugendlichen stellt nicht nur eine<br />
gesellschaftspolitische Verpflichtung<br />
dar. Vielmehr sichert die Berufsausbildung<br />
im dualen System die zukünftig<br />
benötigten Fachkräfte, die für das<br />
Erreichen der unternehmerischen Ziele<br />
unverzichtbar sind. Denn eine fundierte<br />
Ausbildung bringt dem Betrieb<br />
kompetente und loyale Mitarbeiter und<br />
vermittelt die passgenauen Qualifikationen.<br />
Denjenigen Betrieben, die bereits seit<br />
mehreren Jahren vergeblich einen ausbildungsfähigen<br />
- und ausbildungswilligen<br />
Jugendlichen suchen, kann<br />
ich nur empfehlen nicht zu resignieren.<br />
Vielmehr sollten die unbesetzten<br />
Lehrstellen der Agentur für Arbeit<br />
gemeldet werden. Nur so wird das<br />
vollständige Lehrstellenangebot in der<br />
Agentur für Arbeit bekannt und verbessert<br />
nicht zuletzt die Aussagekraft<br />
der Ausbildungsstatistik als Grundlage<br />
bildungspolitischer Entscheidungen.<br />
Herr Wittlich, vielen Dank für das<br />
Gespräch.
Seite 4 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Für viele Jugendliche hat am 1. August<br />
ein neuer Lebensabschnitt begonnen.<br />
Die Schule hinter sich, „heißt es jetzt<br />
anpacken“. Dabei ändert sich nicht nur<br />
für die Jugendlichen allerlei. Für den<br />
Ausbilder ist es der Beginn einer doppelten<br />
Belastung, denn er muss sich<br />
neben seinem Handwerk auch um die<br />
Angelegenheiten der überwiegend<br />
minderjährigen Lehrlinge sorgen. Gerade<br />
in der ersten Zeit eine nicht immer<br />
einfache Aufgabe: Der Ausbildungsalltag<br />
hält einige Stolpersteine bereit.<br />
Auch dem in der Ausbildung routinierten<br />
Betrieb stellen sich so alljährlich<br />
viele Fragen immer wieder aufs<br />
Neue.<br />
Dies nehmen wir zum Anlass, das Ausbildungsverhältnis<br />
und seine Rechte<br />
und Pflichten in diesem Artikel etwas<br />
genauer zu betrachten. Natürlich kann<br />
ein kurzer Bericht nicht alle Bereiche<br />
abdecken, fragen Sie im Einzelfall<br />
gezielt bei den Experten der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
nach.<br />
Was Sie bei der Ausbildung von<br />
Lehrlingen beachten sollten<br />
Grundlagen: Die Berufsausbildung wird<br />
in der Bundesrepublik durch die unterschiedlichsten<br />
Gesetze und Verordnungen<br />
geregelt. Neben dem Berufsbildungsgesetz<br />
bzw. der Handwerksordnung,<br />
die die eigentliche Berufsausbildung<br />
regelt, ist bei der Ausbildung<br />
und der Beschäftigung von<br />
Jugendlichen zwischen dem 14. und<br />
dem 18. Lebensjahr das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
(JArbSchG) zu<br />
beachten. Das Gesetz gilt ohne Rücksicht<br />
auf die Wirksamkeit oder das Vorhandensein<br />
eines Ausbildungs-,<br />
Arbeits- oder Dienstvertrages und für<br />
jede Form der Beschäftigung. Es enthält<br />
viele Besonderheiten und Verbote,<br />
die beachtet werden müssen.<br />
Zuständig für die Einhaltung der<br />
gesetzlichen Vorschriften des JArb-<br />
Alle Jahre wieder .....<br />
Was ist am Beginn des Ausbildung zu beachten<br />
SchG sind die Gewerbeaufsichtsämter.<br />
Verstöße gegen das Gesetz werden<br />
entweder als Ordnungswidrigkeit<br />
oder als Straftatbestand geahndet. Das<br />
JArbSchG ist eines der Gesetze, welches<br />
im Betrieb ausliegen muss.<br />
Darauf müssen Sie achten:<br />
Besondere Fürsorgepflicht<br />
nach dem JArbSchG<br />
Neue Lehrlinge sicher anleiten<br />
Der Jugendliche ist vor Beginn und<br />
nicht erst im Laufe von Wochen der<br />
Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme<br />
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren<br />
des Betriebes aufzuklären.<br />
Diese Aufklärung ist in regelmäßigen<br />
Abständen - mindestens jedoch halbjährig<br />
- zu wiederholen.<br />
Speziell der Gebrauch von Maschinen<br />
und Werkzeugen ist dem neuen Lehrling<br />
nicht geläufig. Bei den Neuen heißt<br />
es konkret einweisen, vorführen und<br />
die Handhabung kontrollieren. Auch<br />
auf die Pausenregelungen, ein striktes<br />
Alkohol- oder Rauchverbot ist hinzuweisen.<br />
Werden Gesellen mit der<br />
Unterweisung beauftragt, so muss der<br />
„Chef“ dies überwachen; er ist nicht<br />
aus der Verantwortung genommen. Er<br />
hat stichprobenartig zu kontrollieren,<br />
da nicht jeder Kollege bei der Einhaltung<br />
der Unfallverhütungsvorschriften<br />
immer ein gutes Vorbild ist. Denken<br />
Sie daran: die Unterweisung muss<br />
nachweisbar sein. Dafür kann das im<br />
hinteren Teil des Heftes abgedruckte<br />
Formblatt verwendet werden. Der<br />
Jugendliche bestätigt die Unterweisung<br />
durch seine Unterschrift.<br />
Ärztliche Untersuchung:<br />
Vor Beginn der Ausbildung bzw. der<br />
Beschäftigung muss ein minderjähriger<br />
Jugendlicher ärztlich untersucht<br />
werden. Diese Untersuchung ist vor<br />
dem Ende des ersten Beschäftigungsjahres<br />
zu wiederholen. Unterbleiben<br />
die Untersuchungen, darf die<br />
Ausbildung bzw. Beschäftigung nicht<br />
weitergeführt werden. Die Kosten der<br />
Untersuchung trägt das jeweilige Bundesland.<br />
Berechtigungsscheine können<br />
bei dem Sozialamt des Wohnortes<br />
angefordert werden.<br />
Aushänge:<br />
Sind im Betrieb mehr als drei Jugendliche<br />
beschäftigt, ist ein Aushang anzubringen,<br />
der Auskunft über Beginn und<br />
Ende der regelmäßigen täglichen<br />
Arbeitszeit und über die Pausen gibt.<br />
Auch hierfür finden Sie einen entsprechenden<br />
Vordruck bei unseren Mustertexten.<br />
Die abgedruckte „Checkliste<br />
zur Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes”<br />
hilft Ihnen bei der<br />
Beachtung der einschlägigen Gesetzesvorschriften.<br />
Zur Ausbildung verpflichtet<br />
Als Ausbilder haben Sie dafür zu sorgen,<br />
dass Ihrem Lehrling die Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse vermittelt werden,<br />
die zum Erreichen des Ausbildungsziels<br />
in der vorgesehenen Ausbildungszeit<br />
erforderlich sind (§ 6 Abs.<br />
1 Nr. 1 BBiG). Verletzen Sie Ihre Ausbildungspflicht,<br />
kann gegen Sie ein<br />
Bußgeld verhängt werden.<br />
Ausbildungsdauer<br />
Möglichkeiten einer Verkürzung<br />
In den Ausbildungsordnungen der<br />
anerkannten Ausbildungsberufe ist<br />
unter anderem die Dauer der Ausbildungszeit<br />
für jeden Ausbildungsberuf<br />
verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) sieht in § 29<br />
Absatz (2) und (3) jedoch auch die<br />
Möglichkeit von Abweichungen vor. In<br />
begründeten Fällen kann, in Ausnahmefällen<br />
muss, von den vorgesehenen<br />
Regelausbildungszeiten abgewichen<br />
werden. So gibt es einmal Tatbestände<br />
die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />
bestehen, andere, die<br />
erst während der Ausbildung zum Tragen<br />
kommen. Dabei lassen sich<br />
sowohl Gründe für eine Pflicht zur Verkürzung<br />
als auch Gründe für eine freiwillige,<br />
d.h. Kann-Verkürzungen nennen.<br />
Dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen.<br />
Vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />
besteht z.B. die Möglichkeit<br />
die Ausbildungszeit zu verkürzen,<br />
wenn der Lehrling einen höheren<br />
Schulabschluss erreicht hat. Folgende<br />
Beispiele dienen dabei als Richtwerte.<br />
Möglich ist eine Verkürzung bei:<br />
– Abitur/Fachabitur um zwölf Monate;<br />
– mittlerer Reife um sechs Monate;<br />
– einer abgeschlossenen Berufsausbildung<br />
um zwölf Monate;<br />
– Vorausbildungszeiten im selben<br />
Beruf um bis zum vollen Zeitumfang.<br />
Nachträglich kann die Ausbildung um<br />
6 Monate verkürzt werden, wenn der<br />
Lehrling in der Berufsschule min. gute
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 5<br />
Leistungen nachweist (Notendurchschnitt<br />
min. 2,49) und der Ausbildungsbetrieb<br />
die Vermittlung aller im<br />
Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
bestätigt. Wer sich auf Grund dieser<br />
guten Leistungen früher zur Prüfung<br />
anmelden will, muss dies bei der<br />
zuständigen Stelle (im Regelfall die<br />
Innung oder die Handwerkskammer)<br />
beantragen und sollte sich bei dieser<br />
Gelegenheit nach den jeweils geltenden<br />
Bestimmungen erkundigen.<br />
Zusammentreffen mehrerer Kürzungsvoraussetzungen<br />
Grundsätzlich können mehrere Möglichkeiten<br />
der Kürzung nebeneinander<br />
berücksichtigt werden. Es ist jedoch<br />
darauf zu achten, dass noch eine ausreichende<br />
Ausbildungszeit, im Regelfall<br />
18 Monate, verbleibt, in der die zur<br />
Erreichung des Ausbildungszieles<br />
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
vermittelt werden können.<br />
In diesen Fällen ist „freizustellen“<br />
Ihr Lehrling ist nach § 7 BBiG in folgenden<br />
Fällen freizustellen:<br />
• Besuch des gesetzlich vorgeschriebenenBerufsschulunterrichts,<br />
einschließlich der Pausen und<br />
etwaiger Freistunden<br />
• Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen<br />
im Rahmen des<br />
Unterrichts, z. B. Exkursionen,<br />
Betriebsbesichtigungen<br />
• Teilnahme an Prüfungen (Zwischenprüfung,<br />
Abschlussprüfung,<br />
Wiederholungsprüfung)<br />
• Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen<br />
für Prüfungen<br />
• Freiwillige Teilnahme an von der<br />
Berufsschule angebotenen Nachhilfestunden<br />
• Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen<br />
außerhalb des Betriebs (Ausbildungsstätte)<br />
nach der jeweiligen<br />
Ausbildungsordnung.<br />
Die Beendigung<br />
des Ausbildungsverhältnisses<br />
Besteht der Lehrling vor Ablauf der vereinbarten<br />
Ausbildungszeit die<br />
Abschlussprüfung, so endet das<br />
Berufsausbildungsverhältnis mit<br />
Bestehen der Prüfung; ansonsten<br />
endet das Ausbildungsverhältnis mit<br />
dem im Lehrvertrag angegebenen<br />
Ablaufdatum.<br />
Auflösung des Ausbildungsvertrages<br />
in gegenseitigem Einvernehmen<br />
Wie jeder andere Vertrag kann auch<br />
ein Ausbildungsvertrag im gegensei-<br />
tigen Einvernehmen aufgelöst werden.<br />
Ist der Lehrling noch minderjährig,<br />
muss der gesetzliche Vertreter den<br />
Aufhebungsvertrag unterschreiben.<br />
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses<br />
Auch wenn Sie bei der Auswahl eines<br />
Lehrlings die notwendige Sorgfalt<br />
haben walten lassen, kann es erforderlich<br />
sein, sich von einem Auszubildenden<br />
vor, während oder nach der<br />
Ausbildung zu trennen.<br />
Eine ordentliche Kündigung ist im<br />
Regelfall nicht möglich<br />
Es ist möglich, das Ausbildungsverhältnis<br />
durch Kündigung zu beenden.<br />
Dabei müssen Sie aber genau unterscheiden,<br />
ob die Ausbildung schon<br />
begonnen wurde oder ob die Kündigung<br />
während oder nach der Probezeit<br />
erfolgen soll. In jedem Falle hat die<br />
Kündigung immer schriftlich zu erfolgen.<br />
Ist der Lehrling noch nicht 18<br />
Jahre alt, ist die Kündigung an den<br />
gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die<br />
Eltern) zu richten.<br />
1. Vor Beginn der Ausbildung<br />
Vor dem tatsächlichen Beginn des<br />
Berufsausbildungsverhältnisses können<br />
beide Parteien kündigen.<br />
2. Während der Probezeit<br />
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis<br />
ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von beiden Seiten<br />
gekündigt werden. Ein Grund muss<br />
dafür nicht angegeben werden. Sie<br />
können natürlich auch eine Kündigung<br />
mit einer Auslauffrist aussprechen.<br />
3. Nach der Probezeit<br />
Nach Ablauf der Probezeit können Sie<br />
nur noch eine Kündigung aus wichtigem<br />
Grund aussprechen. Hier sind nur<br />
schwerwiegende oder wiederholte Verfehlungen<br />
trotz Abmahnung des Lehrlings<br />
oder die Stilllegung des Betriebs<br />
denkbar. Die Kündigung muss innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Kenntnisnahme<br />
der zu Grunde liegenden Tatsachen<br />
erklärt werden.<br />
Wichtiger Hinweis: Bei einer Kündigung<br />
nach Ablauf der Probezeit müssen<br />
Sie die konkreten Kündigungsgründe<br />
angeben. Versäumen Sie dies,<br />
ist die Kündigung unwirksam. Vermeiden<br />
Sie Formulierungen, wie z. B.<br />
"aus bekannten Gründen" oder pauschale<br />
Werturteile.<br />
4. Kündigung durch den Lehrling<br />
Nach der Probezeit kann der Lehrling<br />
mit einer Frist von 4 Wochen das Ausbildungsverhältnis<br />
kündigen, wenn er<br />
die Berufsausbildung aufgeben will<br />
So urteilen die Gerichte<br />
Kündigung eines Lehrlings im 3.<br />
Ausbildungsjahr<br />
Ein Unternehmen darf einen Lehrling<br />
im 3. Ausbildungsjahr nur dann<br />
kündigen, wenn seine Leistungen<br />
so „katastrophal schlecht” sind,<br />
dass nicht damit zu rechnen ist,<br />
dass er das Ausbildungsziel erreicht<br />
bzw. einen Abschluss erhält. (LAG<br />
Köln. Az: 7 Sa 852/02)<br />
Lange Berufsschulzeiten sind<br />
keine Überstunden<br />
Ist ein volljähriger Lehrling länger in<br />
der Berufsschule als er an diesen<br />
Tagen arbeiten müsste, entsteht daraus<br />
kein Anspruch auf Überstunden.<br />
Die Berufsschule gehört zur<br />
Ausbildung und kann nicht mit der<br />
Arbeitszeit aufgerechnet werden.<br />
(BAG Az: 6 AZR 537/01)<br />
oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />
<strong>ausbilden</strong> lassen will.<br />
Schadensersatz bei Kündigung<br />
Gemäß § 16 BBiG können bei Beendigung<br />
des Ausbildungsverhältnisses<br />
nach der Probezeit sowohl Sie als Ausbilder<br />
als auch Ihr Lehrling Schadensersatz<br />
verlangen, wenn die jeweils<br />
andere Vertragspartei den Grund für<br />
die Auflösung zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche<br />
sind innerhalb<br />
von 3 Monaten nach Ende der Ausbildung<br />
geltend zu machen. Sie können<br />
allerdings tatsächlich nur wirksam vorgebracht<br />
werden, wenn ein Schaden<br />
eingetreten ist.<br />
Zeugniserteilung nicht vergessen<br />
Der Lehrling hat bei Ausbildungsende<br />
einen unabdingbaren Anspruch auf<br />
Erteilung eines Zeugnisses, dem Sie<br />
als Ausbilder unaufgefordert entsprechen<br />
müssen. Ausdrücklich verlangen<br />
muss der Lehrling allerdings die Erteilung<br />
eines qualifizierten Zeugnisses,<br />
das nicht nur über Art, Dauer und Ziel<br />
der Ausbildung sowie die erworbenen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern<br />
auch über Führung und Leistung und<br />
besondere fachliche Qualifikationen<br />
Auskunft gibt.<br />
Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten<br />
Artikel, Formulare und Empfehlungen<br />
sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie erheben aber<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit<br />
von Gesetzen und Verordnungen wird immer kürzer.<br />
Sie werden deshalb verstehen, dass keine Haftung<br />
für die inhaltliche Richtigkeit übernommen<br />
werden kann. Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel<br />
an der Gültigkeit haben oder benötigen Sie<br />
Unterstützung bei der Formulierung von Ergänzungen,<br />
wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.
Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Hemmung der Verjährung<br />
bei schwebenden Verhandlungen<br />
Entsprechend dem neuen Schuldrecht,<br />
§ 203 BGB, wird die Verjährung bei<br />
Verhandlungen zwischen Gläubiger<br />
und Schuldner gehemmt. Der BGH hat<br />
in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.<br />
VI ZR 429/02) den Begriff der Verhandlung,<br />
so wie er in § 203 BGB niedergeschrieben<br />
ist, sehr weit ausgelegt.<br />
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Nach einer erfolgten Schadensregulierung<br />
sind in so genannter "unverjährter<br />
Zeit" bei dem Kläger Umstände<br />
eingetreten, die weitere Schadensersatzansprüche<br />
rechtfertigten.<br />
Der Kläger hat sich sodann an die<br />
ersatzpflichtige Beklagte gewandt.<br />
Diese verzichtete insgesamt zweimal<br />
befristet, vor Ablauf der Verjährungsfrist,<br />
auf die Erhebung der Einrede der<br />
Verjährung, sofern eine Verjährung<br />
nicht schon eingetreten war. Eine Einigung<br />
kam zwischen den Parteien nicht<br />
zustande. Im Rechtsstreit erhebt die<br />
Beklagte sodann die Einrede der Verjährung<br />
und hatte erst vor dem Bundesgerichtshof<br />
mit dieser Einrede<br />
Jede — auch noch so geringe - Abweichung<br />
von der VOB/B stört deren<br />
Vereinbarung „als Ganzes” und gefährdet<br />
somit die VOB/B-Regelung insgesamt!<br />
Die VOB/B „als Ganzes“ ist ein ausgewogenes<br />
Vertragswerk. Nicht immer<br />
ist aber jeder Auftraggeber oder<br />
Auftragnehmer mit den in der VOB/B<br />
geregelten Tatbeständen einverstanden.<br />
Dann werden durch Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen abweichende<br />
Vereinbarungen getroffen. Dies ist<br />
nicht problemlos, weil damit immer ein<br />
Eingriff in die VOB/B verbunden ist.<br />
BGH hebt eigene<br />
Rechtssprechung auf<br />
In einer wegweisenden Entscheidung<br />
hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit<br />
seiner eigenen jahrzehntelangen<br />
Rechtssprechung aufgeräumt. Mit<br />
deutlicher Selbstkritik hebt er hervor,<br />
dass seine vielen Urteile der vergangenen<br />
Jahre keine „brauchbaren Abgrenzungskriterien”<br />
geschaffen haben,<br />
um für den Rechtsverkehr eine<br />
sichere Prognose zu schaffen, wenn<br />
Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass<br />
der für die Verjährungshemmung maßgebende<br />
Begriff des "Verhandelns"<br />
weit zu verstehen ist. Dafür genügt<br />
jeder Meinungsaustausch über den<br />
Schadensfall zwischen dem Berechtigten<br />
und dem Verpflichteten, sofern<br />
nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz<br />
abgelehnt wird. Die Verhandlungen<br />
schweben schon dann, wenn der in<br />
Anspruch Genommene Erklärungen<br />
abgibt, die dem Anspruchsteller die<br />
Annahme gestatten, der Anspruchsgegner<br />
lasse sich auf eine Erörterung<br />
von Ansprüchen ein. Dabei soll es<br />
nicht erforderlich sein, dass bereits<br />
eine Vergleichsbereitschaft oder eine<br />
Bereitschaft zum Entgegenkommen<br />
signalisiert wird. Ausreichend sei vielmehr<br />
die Erklärung, auf die Einrede der<br />
Verjährung zu verzichten.<br />
Nach dieser Erklärung konnte der Kläger<br />
zu der Annahme gelangen, dass<br />
die Beklagte weitere Ansprüche prüfen<br />
und darüber verhandeln würde. Für<br />
eine Beendigung der Hemmung waren<br />
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein<br />
es um die Konsequenzen einer Abweichung<br />
von der VOB/B geht.<br />
Im Ergebnis hat der BGH seine so<br />
genannte „Kernbereichstheorie” aufgegeben,<br />
wonach nur Eingriffe in den<br />
Kernbereich der VOB/B relevant<br />
waren. <strong>Jetzt</strong> wird ausdrücklich jede<br />
Abweichung von der VOB/B als Eingriff<br />
in deren Ausgewogenheitscharakter<br />
dargestellt.<br />
Die Verwendung von ABGs führt in der<br />
Regel zu einer solchen Abweichung<br />
und ist als eine Störung des von ihr<br />
beabsichtigten Interessenausgleichs<br />
zu bewerten. Die VOB/B ist demnach<br />
nur dann einer gerichtlichen Inhaltskontrolle<br />
entzogen, wenn sie als<br />
Ganzes vereinbart wird. Es kommt also<br />
nicht mehr darauf an, welches Gewicht<br />
der Eingriff hat!<br />
Sicherheit für Betriebe:<br />
nur bei VOB/B als Ganzes<br />
Die Konsequenz: Bei jeder Abweichung<br />
von der VOB/B kommt sie insgesamt<br />
selbst auf den Prüfstand. Stellen<br />
sich dann Regelungen der VOB/B<br />
solcher Abbruch von Verhandlungen<br />
muss wegen seiner Bedeutung für die<br />
Durchsetzbarkeit der geltend gemachten<br />
Ansprüche durch klares und eindeutiges<br />
Verhalten zum Ausdruck<br />
gebracht werden. Allein die Verneinung<br />
der Einstandspflicht reicht nicht aus.<br />
Tipp: Nach dem neuen Schuldrecht<br />
regelt § 203 BGB die Hemmung der<br />
Verjährung bei Verhandlungen zwischen<br />
Gläubiger und Schuldner. Da<br />
der Begriff der Verhandlung sehr<br />
weit ausgelegt wird, verlängert sich<br />
die Verjährungszeit schon von<br />
Anbeginn an um die Zeit der Verhandlungen.<br />
Da § 203 BGB nicht<br />
abgedungen werden kann, sollte bei<br />
Verhandlungen immer darauf<br />
geachtet werden, dass neben dem<br />
Beginn auch das Ende klar und<br />
unmissverständlich zum Ausdruck<br />
gebracht wird, um der Gefahr einer<br />
Ausuferung der Verjährungszeit, die<br />
aufgrund § 203 Satz 2 BGB immer<br />
erst drei Monate nach dem Ende<br />
der Hemmung (der Verhandlung)<br />
eintritt, entgegenzuwirken.<br />
Vorsicht - bei von der<br />
VOB/B abweichenden Vereinbarungen<br />
heraus, die einer Überprüfung nach<br />
dem früheren AGB-Gesetz, jetzt §§<br />
305 ff. BGB nicht standhalten (und<br />
davon gibt es eine Reihe!) sind sie in<br />
dem konkreten Vertragsverhältnis<br />
unwirksam. In einem solchen Fall gelten<br />
dann die gesetzlichen Regelungen<br />
des Werkvertragsrechts nach BGB.<br />
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsbedingungen/AGBsausgehandelt<br />
wurden und nicht einseitig vom<br />
Verwender vorgegeben werden. Die<br />
Regelungen der VOB/B gelten also<br />
sicher nur, wenn die VOB/B insgesamt<br />
vereinbart wird, also keine<br />
Abweichung vorgenommen wird.<br />
Die gesetzlichen Regelungen des<br />
Werkvertragsrechts sind grundsätzlich<br />
nicht schlechter als die Bedingungen<br />
der VOB/B. Können Sie die Bedingungen<br />
der VOB/B nicht als Ganzes<br />
durchsetzen, bleibt Ihnen keine andere<br />
Wahl, als die gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen<br />
anzuwenden.<br />
Andernfalls müssen einzelvertraglich<br />
abweichende Vereinbarungen getroffen<br />
werden.
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 7<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
gilt auch bei E-Mail!<br />
E-Mails unterliegen den Archivierungspflichten<br />
des Handels- und Steuerrechts.<br />
Zu archivieren sind gemäß §<br />
257 HGB unter anderem Handelsbücher,<br />
Inventare, Eröffnungsbilanzen,<br />
Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie<br />
die zu ihrem Verständnis erforderlichen<br />
Arbeitsanweisungen und sonstige<br />
Organisationsunterlagen. Auch Handelsbriefe<br />
gehören zu den archivierungspflichtigen<br />
Unterlagen. Damit<br />
muss ein Unternehmer sicherstellen,<br />
dass nicht nur die mit normaler Post<br />
versandten Handelsbriefe, sondern<br />
auch die elektronischen Nachrichten<br />
entsprechend archiviert werden. Unterlagen<br />
der Buchhaltung, Rechnungen,<br />
Buchungen, Bilanzen und Organisationsunterlagen<br />
sind zehn Jahre aufzubewahren.<br />
Sechs Jahre ist die Aufbewahrungsfrist<br />
für versandte und empfangene<br />
Handelsbriefe inklusive E-<br />
Mails, wobei die Frist in der Regel erst<br />
mit dem Abschluss des Kalenderjahres<br />
beginnt, in dem der Handelsbrief<br />
empfangen oder abgesandt worden<br />
ist. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung<br />
gemäß §§ 146, 147 Abgabenverordnung<br />
die Möglichkeit, digitale<br />
Unterlagen zu prüfen.<br />
Leasing von Berufskleidung<br />
...kann sich lohnen. Beim Kauf von<br />
Berufskleidung sind lediglich die reinen<br />
Kaufkosten als betriebliche Ausgaben<br />
steuerlich absetzbar. Beim Leasing<br />
fließen Folgekosten wie Pflege,<br />
Reparaturen und Lieferung komplett<br />
in fest kalkulierbare, monatliche Raten<br />
ein. Somit ist der gesamte Aufwand,<br />
den Sie als Arbeitgeber für Berufskleidung<br />
tragen, erfasst und steuermindernd<br />
absetzbar.<br />
Verbilligte Vermietung<br />
an Angehörige<br />
Mietverträge mit Angehörigen sehen<br />
häufig günstigere Mieten unterhalb der<br />
ortsüblichen Miete vor. Soll in diesen<br />
Fällen der Werbungskostenabzug in<br />
voller Höhe erhalten bleiben, muss eine<br />
„Mindestmiete” vereinbart werden, die<br />
bislang 50 v. H. der ortsüblichen Miete<br />
einschließlich der umlagefähigen<br />
Kosten betrug. Durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />
ist diese Grenze ab 2004<br />
auf 56 v. H. angehoben worden (siehe<br />
§ 21 Abs. 2 EStG). Es empfiehlt sich<br />
daher, entsprechende Mietverträge zu<br />
überprüfen und die Miethöhe ggf.<br />
anzupassen. Liegt die Miete ab dem<br />
Steuern und Abgaben<br />
Jahr 2004 unter 56 v. H. der Marktmiete,<br />
ist ein Werbungskostenabzug<br />
nur noch anteilig - im Verhältnis der<br />
vereinbarten zur erzielbaren ortsüblichen<br />
Miete - möglich. Zu beachten ist<br />
in diesem Zusammenhang, dass die<br />
Finanzverwaltung bei derartigen Vereinbarungen<br />
die Einkunftserzielungsabsicht<br />
prüft. Führt dies insgesamt zu<br />
einer Verlustprognose (z. B. bei hohen<br />
Werbungskosten), wird der Werbungskostenabzug<br />
auch dann gekürzt,<br />
wenn die Miete zwar mehr als 56 v. H.,<br />
aber weniger als 75 v. H. der Marktmiete<br />
beträgt.<br />
Lohnsteuer nachzahlen<br />
Ein Arbeitgeber (AG) hatte übersehen,<br />
dass sein Mitarbeiter die Lohnsteuerklasse<br />
gewechselt hatte. Deshalb wurden<br />
zu wenig Steuern einbehalten.<br />
Dies fiel erst auf, als das Finanzamt<br />
eine Nachzahlung der Lohn- und Kirchensteuer<br />
sowie Solidaritätszuschlag<br />
vom Mitarbeiter forderte. Der Mitarbeiter<br />
meinte, dies sei alleinige Sache<br />
der Firma, da der Fehler beim AG liege.<br />
Für irrtümlich zu gering gezahlte Lohnsteuer<br />
haftet zwar der AG, doch kann<br />
sich das Finanzamt neben ihm auch<br />
den Mitarbeiter (also durch den Fehler<br />
„Begünstigten”) aussuchen. Das<br />
heißt: Der Mitarbeiter und sein AG haften<br />
gleichzeitig für die Nachzahlung.<br />
„Schuldner” ist aber der Mitarbeiter.<br />
Holt sich das Finanzamt die Lohnsteuer<br />
nicht von ihm, sondern von der<br />
Firma, so kann diese es vom Mitarbeiter<br />
zurück fordern.<br />
Vorsteuerabzug für Gebäude<br />
Ein teilweise privat, teilweise unternehmerisch<br />
genutztes Gebäude dürfen<br />
Unternehmer in vollem Umfang<br />
dem Unternehmensvermögen zuordnen.<br />
Er kann deshalb die auf das<br />
gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge<br />
abziehen. Dies hat der<br />
BFH im Anschluss an den Europäischen<br />
Gerichtshof entschieden. Die<br />
private Nutzung muss er dann der<br />
Umsatzsteuer unterziehen. Welchen<br />
Abschreibungssatz der Unternehmer<br />
zu Grunde legen muss, ist nicht eindeutig<br />
geklärt. Es spricht einiges dafür,<br />
die wirtschaftliche Nutzungsdauer von<br />
üblicherweise 80 bis 100 Jahren anzusetzen.<br />
Kindergeld<br />
Ausbildung nicht zu lange hinausschieben.<br />
Zwischen Schule und neuer<br />
Ausbildung sollte sich der Nachwuchs<br />
keinesfalls länger als vier Monate Zeit<br />
nehmen — andernfalls streicht das<br />
Finanzamt das Kindergeld. Das kann<br />
es nach dem Urteil des Finanzgerichts<br />
Köln (10 K 1859/ 03) sogar dann, wenn<br />
sich der Beginn der Ausbildung unvorhergesehen<br />
verschiebt. Das Argument<br />
des Finanzamts: Kinder können für die<br />
Zwischenzeit einen Job annehmen, um<br />
ihre Eltern zu entlasten.<br />
Arbeitgeberzuschuss<br />
zu Fahrtkosten<br />
Die Möglichkeit die es Arbeitgebern<br />
ermöglichte, ihren Mitarbeitern<br />
Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte steuerfrei zu<br />
gewähren, wurde zum Jahresbeginn<br />
2004 ersatzlos aufgehoben. Weiterhin<br />
möglich ist ein pauschal besteuerter<br />
Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe der<br />
Entfernungspauschale von 0,30 Euro<br />
pro vollem Kilometer (Höchstbetrag<br />
4500 Euro im Jahr). Die Pauschalsteuer<br />
beträgt zur Zeit 15 Prozent<br />
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.<br />
Sie kann auf den Arbeitnehmer<br />
abgewälzt werden. Eine Sozialversicherungspflicht<br />
entfällt in diesem<br />
Fall. Die Arbeitgeberleistung muss<br />
auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />
erfasst werden.<br />
Verzugszinssätze, Stand 1.7.04<br />
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B<br />
Fassung 2000:<br />
• alle Verbrauchergruppen 5% über<br />
Spitzenrefinanzierungsfacilität<br />
ab Datum SRF Satz Verzugszinsen<br />
06.06.03 3,0 % 8,0 %<br />
Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B<br />
Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:<br />
• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins<br />
• Unternehmen 8% über Basiszins<br />
ab Datum Basissatz Verzugszinsen<br />
01.07.04 1,13% 6,13% Verbr.<br />
9,13% Untern.<br />
Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.<br />
und 1.7. eines Jahres ändern!<br />
Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann<br />
gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch<br />
ein höherer Verzugszins berechnet werden.<br />
Link auf den Zinsrechner:<br />
www.basiszinssatz.info
Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Benzin statt Diesel getankt<br />
Für einen auftretenden Motorschaden<br />
haftet der Arbeitnehmer (AN), der aus<br />
Versehen ein Firmenfahrzeug mit Benzin<br />
statt Diesel betankt. Allerdings<br />
muss er nur einen Teil der Reparaturkosten<br />
zahlen, da eine uneingeschränkte<br />
Haftung des Arbeitnehmers<br />
im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten<br />
unbillig ist. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichts hängt die<br />
Arbeitnehmerhaftung vom Verschuldungsgrad<br />
ab. Es gelten nach h. M.<br />
folgende Grundsätze:<br />
(a) Handelt der AN vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig, ist er für den Schaden<br />
allein verantwortlich. (b) Bei „normaler”<br />
Fahrlässigkeit, wird der Schaden<br />
unter Berücksichtigung der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit zwischen Arbeitgeber<br />
(AG) und AN geteilt. (c) Bei<br />
„leichtester” Fahrlässigkeit trägt der<br />
AG den Schaden allein. (LAG RLP, 7<br />
Sa 631/ 03)<br />
Kündigung<br />
ohne Datum rechtskräftig<br />
Ein Arbeitsvertrag kann ohne Datum<br />
gekündigt werden und ist trotzdem<br />
rechtskräftig. Es reicht aus, wenn als<br />
Vertragsende z. B. die Bezeichnung<br />
„zum Monatsende” oder zum Ende<br />
des Folgemonats" steht. Ein Widerspruch<br />
bzw. eine Klage gegen eine solche<br />
Kündigung lohnt sich deshalb<br />
nicht. (LAG Köln; Az: 11 Sa 832/01-<br />
11/02)<br />
Befristeter Arbeitsvertrag<br />
wird nicht gekündigt<br />
Wer mit einem Arbeitgeber einen zeitlich<br />
begrenzten Arbeitsvertrag schließt,<br />
hat keinen Anspruch auf eine gesonderte<br />
Kündigung. Die ist nicht nötig,<br />
weil schon bei Vertragsabschluss festgelegt<br />
wurde, wann das Arbeitsverhältnis<br />
beendet sein wird. (LAG RLP;<br />
Az: 5 SA 1029/02)<br />
Schlechte Auftragslage:<br />
Kündigung unzulässig<br />
Eine schlechte Auftragslage ist als<br />
Pauschal-Begründung für Kündigungen<br />
unzulässig. Kann ein Arbeitgeber<br />
nicht genau belegen, wie konkret die<br />
Arbeitsplätze durch den gesunkenen<br />
Umsatz betroffen sind, kann er keinem<br />
Mitarbeiter eine Kündigung aussprechen.<br />
(AG Frankfurt; Az: 7 Ca 4356/01)<br />
Ohne Erlaubnis länger im Urlaub<br />
Wer seinen Urlaub ohne Zustimmung<br />
des Arbeitgebers einfach verlängert,<br />
riskiert die fristlose Kündigung. Denn:<br />
Arbeitsrecht<br />
Kein Mitarbeiter darf ohne Erlaubnis<br />
des Arbeitgebers länger im Urlaub bleiben,<br />
weil er sonst den Arbeitsablauf<br />
der Firma in erheblichem Maße stört.<br />
(AG Frankfurt; Az: 15 Ca 7998/02)<br />
Chef kann den erteilten<br />
Urlaub nicht widerrufen<br />
Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter<br />
den beantragten Jahresurlaub genehmigt,<br />
kann er diese Erlaubnis nicht einseitig<br />
widerrufen. Ein festgelegter<br />
Urlaubstermin kann nur mit Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers abgeändert<br />
werden. (LAG Hamm; Az: 18 Sa<br />
1475/02)<br />
Nachtarbeit<br />
Auch wenn ein Betrieb nicht an einen<br />
Tarifvertrag gebunden ist, besteht für<br />
die Angestellten bei Nachtarbeit<br />
Anspruch auf zusätzliche Leistungen.<br />
Ob mehr Gehalt oder Freizeitausgleich<br />
kann der Arbeitgeber entscheiden<br />
(BAG 9 AZR 202/01 - 10/02).<br />
Fehlzeiten gehören<br />
nicht in ein Arbeitszeugnis<br />
Wer seine Firma verlässt, hat Anspruch<br />
auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. In<br />
diesem darf der Arbeitgeber aber nur<br />
Angaben zur Leistung, Führung und<br />
zu Fachkenntnissen des Mitarbeiters<br />
machen. Fehlzeiten gehören nicht in<br />
ein Arbeitszeugnis. (AG Frankfurt; Az:9<br />
Ca 6813/00)<br />
Ist bei einem befristeten<br />
Arbeitsvertrag eine schriftliche<br />
Begründung notwendig?<br />
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag<br />
müssen die Gründe für die Befristung<br />
nicht in dem Arbeitsvertrag festgehalten<br />
werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />
aktuell entschieden. Die<br />
Befristung eines Arbeitsvertrags muss<br />
schriftlich vereinbart werden, sonst ist<br />
sie unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).<br />
Allerdings gilt dies nicht für den Grund<br />
der Befristung. Dieser muss nicht<br />
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung<br />
sein, da er nur eine objektive<br />
Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />
Befristung darstellt. Diese jetzt vom<br />
Bundesarbeitsgericht festgestellten<br />
Grundsätze gelten auch für die Befristung<br />
zur Erprobung (Probezeit). BAG<br />
23.06. 2004, Az.: 7 AZR 636/03<br />
Betriebsübergang<br />
auch bei Lagermiete<br />
Ein Betriebsübergang - wichtig für das<br />
Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen<br />
- liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen<br />
Lagerhallen samt Inhalt<br />
anmietet und den Bedarf an den darin<br />
enthaltenen Waren selbst zusammenstellt<br />
(BAG 22.07.2004; Az.: 8 AZR<br />
350/03).<br />
Aufhebungsverträge können im<br />
Regelfall nicht widerrufen werden<br />
Seit der Neuregelung des BGB durch<br />
das „Gesetz zur Modernisierung des<br />
Schuldrechts” wird darüber diskutiert,<br />
ob das Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen<br />
am Arbeitsplatz auch auf<br />
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge<br />
anzuwenden ist. Das Bundesarbeitsgericht<br />
hat jetzt in letzter Instanz dahingehend<br />
entschieden, dass die §§ 312<br />
ff. BGB über den Widerruf von Haustürgeschäften<br />
im Arbeitsrecht keine<br />
Anwendung finden.<br />
Bei Verträgen, die wie ein Arbeitsoder<br />
Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte<br />
sind, hat der Arbeitnehmer<br />
kein gesetzliches Widerrufsrecht<br />
(BAG 27.11.2003 Az.:2 AZR<br />
177/03)<br />
Hinweis: Mit dieser Entscheidung<br />
ist klargestellt, dass Arbeitnehmer,<br />
die z.B. im Personalbüro Schriftstücke<br />
unterzeichnen, diese nicht<br />
ohne Angabe von Gründen innerhalb<br />
von zwei Wochen widerrufen<br />
dürfen. Deshalb können Aufhebungsverträge<br />
nur dann rückgängig<br />
gemacht werden, wenn sie<br />
durch eine rechtswidrige Drohung<br />
des Arbeitgebers zu Stande gekommen<br />
sind.<br />
Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen<br />
Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer<br />
den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag<br />
nicht unterzeichnet,<br />
unterscheidet die Rechtsprechung wie<br />
folgt:<br />
Die Drohung ist zulässig, wenn ein verständiger<br />
Arbeitgeber in diesem Fall<br />
eine außerordentliche Kündigung<br />
ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.<br />
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung<br />
muss also nicht tatsächlich vorgelegen<br />
haben. Es ist ausreichend,<br />
dass nach Überzeugung des Gerichts<br />
ein verständiger Arbeitgeber nach<br />
Lage der Dinge eine fristlose Kündigung<br />
ausgesprochen hätte. Andernfalls<br />
ist die Drohung unzulässig und<br />
der Aufhebungsvertrag kann nach §<br />
123 BGB angefochten werden.
Seite 10 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Neue<br />
Innungsmitglieder<br />
Dachdecker-Innung AK<br />
Ralph Grube, Etzbach<br />
Dachdecker-Innung NR<br />
Stefan Klugmann, Neuwied<br />
Dachdecker-Innung WW<br />
Udo Dönges, Höhr-Grenzhausen<br />
Elektro-Innung WW<br />
Martin Zimmermann, Freilingen<br />
Fleischer-Innung WW<br />
Karl Gerhard Mohr, Westerburg<br />
Friseur-Innung NR<br />
Susanna Aitouni Al Achrafi, Neuwied<br />
Kfz.-Innung NR<br />
Reifen Gundlach GmbH, Raubach<br />
Maler- u. Lackierer-Innung NR<br />
Berzen-Design KG, St. Katharinen<br />
Stefan Lück, Ehlscheid<br />
Maler- u. Lackierer-Innung WW<br />
Gramig und Hahn, Niederahr<br />
Metall-Innung R-L-WW<br />
Karl-Heinz Diehl GmbH, Rehe<br />
Innung für Raum<br />
u. Ausstattung RWW<br />
Oswald Schlander, Rengsdorf<br />
Sanitär-Heizung-<br />
Klimatechnik-Innung RWW<br />
Altwasser und Dehen, Mogendorf<br />
Hoffmann Haustechnik GmbH, NR<br />
Heinrich Schmidt GmbH, Betzdorf<br />
Gerd van der Vegt, Hanroth<br />
Tischler-Innung NR<br />
Christoph Birrenbach, Ockenfels<br />
Tischler-Innung WW<br />
Eisbachtaler Fensterbau GmbH,<br />
Girod<br />
HUF HAUS GmbH & Co. KG,<br />
Hartenfels<br />
Herzlich willkommen<br />
in einem<br />
starken Verbund<br />
2004/2005<br />
BRENNPUNKT<br />
Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:<br />
6./7. Dezember 17. November<br />
7./8. März 19. Februar<br />
6./7. Juni 19. Mai<br />
2./3. September 18. August<br />
2. Jhg. 2. Ausgabe<br />
5. Juni 2004 3 5,-<br />
Udo Runkel, Geschäftsführer der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>,<br />
Geschäftsstelle Neuwied, hatte gleich zwei Anlässe zum Feiern. Am 14. Juli<br />
2004 vollendete Udo Runkel sein 50. Lebensjahr und am 1. August 2004 war<br />
er 30 Jahre bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> tätig. Nach seiner Ausbildung zum<br />
Verwaltungsfachangestellten bestand er am 14. Dez. 1982 die Prüfung zum<br />
„Betriebswirt des Handwerks“. Am 13. November 1989 wurde er vom Vorstand<br />
der damaligen <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Neuwied zum Geschäftsführer berufen.<br />
Zahlreiche Gratulanten aus unseren Betrieben, den Innungen und dem öffentlichen<br />
Leben konnten in der Geschäftsstelle Neuwied begrüßt werden, dabei<br />
auch der Vorstand und die Geschäftsführung der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>. Im<br />
Bild (v.l.) Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich, die Kreishandwerksmeister Dirk<br />
Schmidt, Kurt Krautscheid und Friedhelm Adorf, Obermeisterin Pia Hillen, der<br />
Jubilar Udo Runkel sowie der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />
MdB.<br />
Strompool Handwerk<br />
Rahmenvereinbarung wird fortgesetzt<br />
Innungsmitglieder erhalten für ein weiteres<br />
Jahr die Möglichkeit, Strom zu<br />
günstigeren Preisen einzukaufen.<br />
Der Anschlussvertrag über den Strompool<br />
zwischen der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> (vertreten<br />
durch die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.) und<br />
den Energieversorgern RWE, KEVAG<br />
und der SÜWAG wurde um ein weiteres<br />
Jahr verlängert. Er ist zunächst bis<br />
zum 30. Aug. 05 befristet.<br />
Dabei erhält jedes teilnehmende<br />
Innungsmitglied folgenden Nachlass<br />
auf den Allgemeinen Tarif: Bei Lieferstellen<br />
ohne Leistungsmessung einen<br />
Für alle, die im Zeitraum 01.10.2004<br />
bis 31.03.2005 die Prüfung ablegen<br />
wollen, ist der 1. Oktober 2004 Stichtag<br />
für die Anmeldung zur Winterprüfung.<br />
Bis zu diesem Termin sind alle<br />
Anmeldungen mit den erforderlichen<br />
Unterlagen bei der Kreishandwerker-<br />
Nachlass von 2,2%. Dieser wird auf<br />
den Arbeits-, Grund- und auch den<br />
Verrechnungspreis gewährt. Er ist in<br />
der Jahresrechnung als „Nachlass für<br />
Innungsmitglieder“ ausgewiesen. Bei<br />
Lieferstellen mit Leistungsmessung<br />
erhält das teilnehmende Innungsmitglied<br />
einen Nachlass von 252 e/Jahr<br />
bzw. 21e im Monat.<br />
Ist eines der genannten Unternehmen<br />
ihr Stromlieferant, können Sie einfach<br />
das Anschlussangebot annehmen -<br />
oder wenden Sie sich als „Neueinsteiger“<br />
an die Geschäftsstelle Montabaur.<br />
Gesellen-/Abschlussprüfungen<br />
Winter 2004/2005<br />
schaft bzw. bei der Handwerkskammer<br />
einzureichen. Ihre Fragen zum<br />
Thema Ausbildung beantwortet in der<br />
Geschäftsstelle Neuwied: Herr Kutscher,<br />
Tel. 02631/ 946413 oder in der<br />
Geschäftsstelle Montabaur: Frau Laux,<br />
Tel. 02602/ 100522.
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 11<br />
Rahmenvereinbarung<br />
Mietberufskleidung:<br />
Altverträge auf Rabattregelung<br />
umstellen!<br />
Seit November 2002 besteht ein Partnerschaftsvertrag<br />
zwischen der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
und der Firma Itex-Gaebler-Industrie-<br />
Textilpflege GmbH & Co.KG in Montabaur<br />
über den kostengünstigen<br />
Bezug von DBL-Mietberufskleidung.<br />
Betriebe, die das Rahmenabkommen<br />
nutzen, erhalten einen Rabatt in Höhe<br />
von 5 Prozent. Da es sich um individuell<br />
ausgehandelte Verträge handelt,<br />
wurden bzw. werden Altverträge nicht<br />
pauschal umgestellt. Daher rufen wir<br />
besonders alle Mitglieder auf, die ihren<br />
Vertrag vor November 2002 geschlossen<br />
haben, ihren Vertrag auf den<br />
gewährten Rabatt hin zu prüfen.<br />
Der Rabatt kann nur gewährt werden,<br />
wenn Sie sich persönlich bei<br />
DBL melden!<br />
Sollte kein Rabatt ausgewiesen sein,<br />
setzen Sie sich bitte mit der Firma Itex-<br />
Gaebler unter der Telefonnummer<br />
(02602) 9224-0 in Verbindung.<br />
Günstigere<br />
GEMA-Gebühren<br />
für Innungsmitglieder<br />
Wer Musik in öffentlich zugänglichen<br />
Räumen abspielt, muss neben den<br />
Gebühren an die GEZ auch zusätzlich<br />
eine festgesetzte Vergütung an die<br />
GEMA zahlen. Dies betrifft neben<br />
Geschäfts- und Verkaufsräumen auch<br />
das Abspielen von Musik oder den<br />
Betrieb von Fernsehgeräten im Büro<br />
und Unternehmen. Die GEZ-Gebühr<br />
muss bezahlt werden, auch wenn z.B.<br />
ein Radio nur zum Empfang bereitgehalten<br />
wird, also auch dann, wenn es<br />
keinen Ton von sich gibt. Anders die<br />
GEMA-Gebühren. Sie fallen nur für die<br />
tatsächliche Nutzung an. Dies bedeutet:<br />
kommt die Musik z.B. über CD<br />
oder Schallplatte fallen nur die GEMA-<br />
Gebühren an. Enthält der CD-Spieler<br />
auch ein Radio, dann sind auch GEZ-<br />
Gebühren zu zahlen.<br />
Die Verpflichtung zur Zahlung der<br />
Gebühr lässt sich zwar nicht umgehen,<br />
sie kann aber für Innungsmitglieder<br />
deutlich günstiger ausfallen. Als<br />
erste <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Deutschlands,<br />
hat die KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
eine Rahmenvereinbarung mit der<br />
GEMA getroffen, die für alle Mitglieder<br />
gilt. Dies ermöglicht den Innungsbetrieben<br />
einen deutlich günstigeren Vergütungssatz.<br />
Die Vereinbarung gilt ab<br />
August 2004.<br />
Informieren Sie sich frühzeitig bei der<br />
GEMA über eventuell anfallende<br />
Gebühren, wenn Sie im gewerblichen<br />
Bereich Musik wiedergeben. Dies gilt<br />
auch für die musikalische Untermalung<br />
bei Betriebsjubiläen oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen, bei denen kein<br />
geschlossener Personenkreis eingeladen<br />
ist.<br />
Damit Sie die günstigeren Vergütungssätze<br />
in Anspruch nehmen können,<br />
vermerken Sie auf der GEMA-<br />
Anmeldung als Vertragspartner „<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>“<br />
und die Nummer des Rahmenvertrages:<br />
RV/11 Nr. 23 (1).<br />
Weitere Informationen sowie die Gebührensätze<br />
erhalten Sie von der: GEMA<br />
Bezirksdirektion Wiesbaden Tel: 0611-<br />
7905-0. Die jeweils gültigen Vergütungssätze<br />
und Formulare finden Sie<br />
auch im Internet auf der Webseite der<br />
GEMA veröffentlicht: www.gema.de unter<br />
STARTSEITE > KUNDEN > DIREKTI-<br />
ON AUSSENDIENST > TARIFE
Seite 12 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Unternehmensfinanzierung<br />
worauf es jetzt im Handwerk ankommt<br />
Dieses Seminar behandelt das Thema Unternehmensfinanzierung<br />
und Basel II aus Sicht des Handwerkers. Frei<br />
von den Interessen der Banken wird das Thema neutral<br />
dargestellt. Es gibt einen Überblick darüber, auf welche<br />
Bereiche der Unternehmensfinanzierung in Zukunft besonders<br />
geachtet werden muss. Chancen und Risiken werden<br />
gleichermaßen dargestellt.<br />
BASEL II ist immer wieder Gesprächsthema und Reizwort<br />
zugleich. Aber eins ist sicher: BASEL II kommt unaufhaltsam<br />
näher. Die Bankenwelt hat bereits früh mit Informationsveranstaltungen<br />
begonnen, die Handwerksbetriebe<br />
über die möglichen Auswirkungen des Ratings für die Kreditvergabe<br />
zu informieren. Obwohl dieses Rating erst ab<br />
dem Jahr 2006 für die Banken Pflicht ist, wird heute schon<br />
jede Kreditvergabe unter dem zukünftigen Verfahren der<br />
Hausbanken abgewickelt. Dies bedeutet, dass eine anstehende<br />
Unternehmensfinanzierung immer schwieriger wird.<br />
Handwerksbetriebe werden also in Zukunft verstärkt die<br />
Auswirkungen des Ratings spüren. <strong>Jetzt</strong> ist Zeit zum Handeln,<br />
um die geforderten Kriterien für eine positive Ratingeinstufung<br />
zu erfüllen. Für Handwerksbetriebe bietet Rating<br />
auch die nicht zu unterschätzende Chance, bei einer positiven<br />
Wertung günstigere Kreditkonditionen durchzusetzen.<br />
Zielgruppen<br />
Selbständige Handwerker aller Gewerke<br />
Inhalte<br />
– Liquidität - Ohne sie ist alles Nichts<br />
– Eigenkapital - Basis der Unternehmensfinanzierung<br />
– Die Kreditfinanzierung - Was sich bei den Banken ändert<br />
– BASEL II und Rating - Neue Spielregeln für Handwerker<br />
– Der Jahresabschluss und die BWA - Bedeutung für die<br />
Finanzierung<br />
– Alternative Finanzierungsformen - Retter in der Not ?<br />
Lehrgangsnummer: 194<br />
Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />
Termine: Montag, 4.10.2004<br />
Ort: Geschäftsstelle Montabaur<br />
Lehrgangsnummer: 195<br />
Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />
Termine: Montag, 11.10.2004<br />
Ort: Geschäftsstelle Neuwied<br />
Lehrgangsnummer: 196<br />
Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />
Termine: Dienstag, 5.10.2004<br />
Ort: Geschäftsstelle Betzdorf<br />
Dauer des Seminars: jeweils ca. 2-3 Stunden<br />
Kosten: je Teilnehmer 39,00 e<br />
zzgl. USt<br />
Brückenkurs in Mathe<br />
Aktives Lernen gewinnt für den Lernerfolg in der Ausbildung<br />
immer mehr an Bedeutung. Dabei beeinflussen die<br />
Lernziele stark den Lernerfolg im Ausbildungsprozess. Der<br />
Lehrling soll versuchen, in angemessenen Lernschritten<br />
seine Zielvorstellungen zu erreichen, damit er am Ende<br />
der Ausbildung sein Ziel die „Gesellen- bzw. Abschlussprüfung“<br />
mit gutem Erfolg ablegt. Mit einem guten<br />
Abschluss hat er dann die Möglichkeit, sich berufsspezifisch<br />
und berufsübergreifend zu Fort- und Weiterbildung<br />
im Rahmen seiner Karriereplanung weiter zu bilden.<br />
Zielgruppen<br />
– Jugendliche, die ihre Lehre begonnen haben<br />
– Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die sich aber<br />
dennoch vorbereiten möchten<br />
– Kaufmännische Ausbildungsberufe<br />
– Gewerblich – technische Ausbildungsberufe<br />
Inhalte<br />
– Rechentechniken<br />
– Grundrechenarten<br />
– Bruchrechnung<br />
– Zins- und Prozentrechnung<br />
– Dreisatz<br />
– Maßeinheiten<br />
– Flächen- und Körperberechnung<br />
– Auf Lernschwächen wird<br />
individuell im Kurs eingegangen<br />
Lehrgangsnummer: 191<br />
Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />
Zeiten: Samstags, jeweils<br />
von 09.00 – 15.00 Uhr<br />
Termine: 23.10. / 30.10. / 06.11.04<br />
Ort: Geschäftsstelle Montabaur<br />
Lehrgangsnummer: 192<br />
Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />
Zeiten: Samstags, jeweils<br />
von 09.00 – 15.00 Uhr<br />
Termine: 13.11. / 20.11. / 27.11.04<br />
Ort: Geschäftsstelle Neuwied<br />
Lehrgangsnummer: 193<br />
Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />
Zeiten: Samstags, jeweils<br />
von 09.00 – 15.00 Uhr<br />
Termine: 04.12. / 11.12. / 18.12.04<br />
Ort: Geschäftsstelle Betzdorf<br />
Kosten: je Teilnehmer 89,00 e
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 13<br />
Meisterkurs Teil III + IV<br />
für alle Handwerke<br />
Vorbereitungskurs in Hachenburg<br />
Der Wunsch, den „Meister“ zu machen, ist unverändert<br />
groß. Gerade jetzt nutzen viele Berufstätige im Handwerk<br />
die Möglichkeit, mit dem Meisterbrief einen auch international<br />
anerkannten beruflichen Qualifikationsnachweis zu<br />
erwerben. Zur Meisterprüfung bzw. dem Vorbereitungskurs<br />
kann sich sofort nach Ablegung der Gesellen-<br />
/Abschlussprüfung angemeldet werden. Die früher notwendigen<br />
Praxiszeiten sind weggefallen.<br />
Ihre Fragen zum Vorbereitungskurs, den Zulassungskriterien<br />
und den Fördermöglichkeiten beantwortet Ihnen gerne<br />
Frau Hellinghausen unter Tel.: 02741-934112.<br />
Teil III:<br />
Wirtschaftlicher Teil<br />
Rechnungswesen, Buchhaltung - Bilanz – EDV Betriebswirtschaftliche<br />
Auswertung und Aufgaben, Wirtschaftslehre<br />
Kostenrechnung, Rechts- und Sozialwesen, BGB,<br />
Handwerks- / Gewerbe- / Handels- und Arbeitsrecht (und<br />
weitere)<br />
Teil IV:<br />
Berufs- und<br />
Arbeitspädagogischer Teil<br />
Grundlagen der Berufsausbildung,<br />
Planung und Durchführung der Ausbildung,<br />
Der Jugendliche in der Ausbildung,<br />
Rechtsgrundlagen für die Berufsausbildung.<br />
Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können eine Förderung<br />
nach dem so genannten Aufstiegsfortbildungsgesetz<br />
(Meister-BaföG) beantragen.<br />
Die Lehrgangsgebühren sind auf zwei Zahlungstermine<br />
aufgeteilt: Zu leisten sind (incl. Mehrwertsteuer) 783 e zum<br />
Lehrgangsbeginn und im Januar 2005 die restlichen 783<br />
e. Zu den jeweiligen Terminen wird eine Rechnung erstellt.<br />
Kosten: 1.566 e einschl. Bücher<br />
Prüfungsgebühren sind nicht enthalten.<br />
Lehrgangsnummer: 161<br />
Ort: Hachenburg<br />
Beginn: 21.09.2004<br />
Zeit: Dienstag + Donnerstag<br />
18.00 – 22.00 Uhr<br />
TEILNAHME- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:<br />
1. Die Anmeldung zur Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen der Akademie<br />
der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> muss schriftlich erfolgen. Mit der<br />
Anmeldung erkennt der Teilnehmer zugleich die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen<br />
an.<br />
2. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder ein Seminar aus<br />
organisatorischen Gründen nicht stattfinden, kann ein Seminar bis zu<br />
drei Werktagen vor Beginn zusammengelegt, verlegt oder abgesagt<br />
werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, evtl. gezahlte<br />
Seminargebühren werden dann ohne Abzug zurückerstattet.<br />
3. Mit Erhalt der Rechnung und der Anmeldebestätigung ist die Anmeldung<br />
verbindlich und die Seminargebühr fällig. Alle Preise verstehen<br />
sich einschl. Mehrwertsteuer, die bei Berechnung an Unternehmen<br />
separat ausgewiesen wird. Vertragspartner für die Durchführung der<br />
Seminare ist die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.; Waren- und Dienstleistungsgenossenschaft<br />
des Handwerks, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf.<br />
4. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Seminarbeginn (Datum des Posteingangs<br />
ist entscheidend) wird die Seminargebühr nach Abzug einer<br />
Bearbeitungsgebühr von 25,- e zurückerstattet. Bei einem Rücktritt<br />
nach diesem Termin oder einer Nichtteilnahme an dem Seminar erfolgt<br />
keine Rückerstattung der Seminargebühr.<br />
5. Der Veranstalter haftet nicht für durch Seminarteilnehmer selbst verursachte<br />
Schäden.<br />
6. Die Seminargebühren sind je nach persönlicher Voraussetzung als<br />
Weiterbildung/Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.<br />
7. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Seminars eine Teilnahmeurkunde.<br />
Schließen Seminare mit einer Prüfung ab, erhalten die<br />
Teilnehmer ein Prüfungszertifikat.<br />
8. Die Angabe der Seminardauer ist eine ca. Angabe inklusive Pausen,<br />
die von dem Seminarleiter festgelegt werden. Änderungen des<br />
Seminarangebots (Ort, Termine, Referenten) behalten wir uns vor.<br />
...................... (hier abtrennen oder Seite kopieren).......................<br />
Anmeldung per Post abschicken an:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstraße 7, 57518 Betzdorf<br />
oder per Fax an: 0 27 41/93 41 29<br />
Bitte zu jedem Seminar separat anmelden!<br />
Hiermit melde ich mich unter Zugrundelegung der Teilnahme-<br />
und Zahlungsbedingungen an zum<br />
Seminar Nr. ..................<br />
Name: …………………………………………………….<br />
Vorname: …………………………………………………<br />
Straße: …………………………………………………….<br />
PLZ, Ort: …………………………………………………..<br />
Telefon-Nr.: ……………………………………………….<br />
Falls zutreffend, bitte ausfüllen:<br />
Die Berechnung erfolgt nicht an mich, sondern an den Betrieb<br />
(Name oder Stempel):<br />
....................................... .....................................<br />
Ort, Datum Unterschrift
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 15<br />
Das zum 1.1.2005 in Kraft tretende<br />
neue Alterseinkünftegesetz verursacht<br />
schon heute große Verunsicherung bei<br />
den Betroffenen und den Unternehmen.<br />
Die Kombination aus Rentenrecht<br />
und Steuerrecht ist eine komplizierte<br />
Mischung. Beim Alterseinkünftegesetz<br />
kommt beides zusammen. Es<br />
zielt darauf, schrittweise auch die Renten<br />
von Arbeitern und Angestellten zu<br />
besteuern. Bisher sind nur Steuern auf<br />
die Rentenversicherungsbeiträge zu<br />
entrichten. Aber das Bundesverfassungsgericht<br />
hat den Gesetzgeber verpflichtet,<br />
eine Regelung zu schaffen,<br />
die der schon heute üblichen Besteuerung<br />
von Beamtenpensionen entspricht.<br />
Der stufenweise Übergang zur nachgelagerten<br />
Besteuerung bei Rentenund<br />
Zusatzeinkünften wird zu einem<br />
einschneidenden Wandel in der<br />
Besteuerungssystematik von Zukunftssicherungsleistungen<br />
führen.<br />
Auf einen Blick:<br />
– Schrittweiser Übergang zu einem<br />
einheitlichen System der nachgelagerten<br />
Besteuerung<br />
– Im Jahr 2040 steuerliche Gleichbehandlung<br />
von Renten und Pensionen<br />
- Übergangszeit von 35<br />
Jahren<br />
– Besteuerung von Alterseinkünften<br />
– Förderung der persönlichen<br />
Altersvorsorge durch Verbesserung<br />
des Sonderausgabenabzugs<br />
– Förderung der betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
– Vereinfachungen bei privater<br />
kapitalgedeckter Altersvorsorge<br />
(Riester-Rente)<br />
– Abschaffung steuerlicher Privilegien<br />
der Kapitallebensversicherungen<br />
Die wichtigsten<br />
Änderungen im Einzelnen:<br />
Betriebliche Altersversorgung: Künftig<br />
werden auch die Beiträge für eine<br />
Direktversicherung steuerfrei gestellt.<br />
Im Bereich der kapitalgedeckten<br />
betrieblichen Altersversorgung wird<br />
langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten<br />
Besteuerung übergegangen<br />
werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen<br />
wird der Rahmen der betrieb-<br />
Alterseinkünftegesetz<br />
Was ändert sich ab 2005<br />
lichen Altersversorgung zusätzlich zu<br />
den bisher schon bestehenden, steuerlich<br />
begünstigten Vorsorgemöglichkeiten<br />
um bis zu 1.800 Euro erweitert.<br />
Die betriebliche Altersversorgung<br />
durch Entgeltumwandlung setzt voraus,<br />
dass auch tatsächlich Entgelt<br />
gezahlt wird. Während der Elternzeit<br />
oder des Krankengeldbezugs ist das<br />
nicht der Fall. Künftig haben Beschäftigte<br />
deshalb das Recht, während dieser<br />
Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau<br />
ihrer Betriebsrente zu leisten.<br />
Diese neue Regelung kommt besonders<br />
Frauen zugute, da die Elternzeit<br />
weit überwiegend von ihnen in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
Kapitallebensversicherungen:<br />
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen(Sonderausgabenabzug,<br />
Steuerfreiheit der Erträge bei längerer<br />
Laufzeit) wird für Neuverträge<br />
abgeschafft. Die Erträge, d.h. die Differenz<br />
zwischen Auszahlung und eingezahlten<br />
Beiträgen, von Kapitallebensversicherungen,<br />
die ab Januar 2005<br />
abgeschlossen werden, werden künftig<br />
zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag<br />
eine Laufzeit von mindestens 12<br />
Jahren hat und die Auszahlung erst nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.<br />
Anmerkung: Für Lebensversicherungen,<br />
die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen<br />
wurden, gilt Bestandsschutz.<br />
Steuerpflichtige, die noch die alten<br />
steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen<br />
möchten, sollten überlegen, ob sie<br />
nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung<br />
einen Lebensversicherungsvertrag<br />
abschließen wollen.<br />
Die private "Riester-Rente"<br />
Im Bereich der privaten kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge (Riester-Rente)<br />
werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen<br />
und Anbieter umgesetzt.<br />
So ist z. B. das Antragsverfahren durch<br />
die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags<br />
deutlich vereinfacht worden.<br />
Berechtigte müssen künftig nicht mehr<br />
jährlich einen neuen Zulagenantrag<br />
stellen.<br />
Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen,<br />
für sie den Zulagenantrag auf<br />
elektronischem Wege zu stellen, dies<br />
übrigens auch noch für das vergangene<br />
Beitragsjahr 2003. Eine entsprechende<br />
Bevollmächtigung des Anbieters<br />
kann bereits bei Vertragsabschluss<br />
erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.<br />
Weiterhin wird die Zahl der Kriterien,<br />
die eine Riester-Rente erfüllen<br />
muss verringert und der Verbraucherschutz<br />
verbessert. Dabei gilt für Altersvorsorgeverträge,<br />
die nach dem<br />
1.1.2005 abgeschlossen werden,<br />
geschlechtsneutrale Tarife, so genannte<br />
"Unisex-Tarife". Dies stellt sicher,<br />
dass Frauen und Männer bei gleichen<br />
Beiträgen auch die gleichen monatlichen<br />
Leistungen erhalten.
Seite 16 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Neuregelung<br />
der Elternzeit<br />
Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber<br />
im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes<br />
auch das Bundeserziehungsgesetz<br />
geändert. Dadurch erfolgen<br />
sowohl Neuregelungen zum Bezug des<br />
Erziehungsgeldes als auch zur Elternzeit.<br />
Von großer praktischer Bedeutung<br />
ist die neue Aufteilung der Elternzeit<br />
in 2 Zeitabschnitte. Die bisherige<br />
Regelung war in der betrieblichen Praxis<br />
kaum handhabbar. Die Elternzeit<br />
konnte von beiden Elternteilen zusammen<br />
in 4 Abschnitte aufgeteilt werden,<br />
wodurch eine mehrfache Abwechslung<br />
in der Kinderbetreuung unter den<br />
Eltern und ein entsprechender Wechsel<br />
zwischen Erziehungszeit und<br />
Berufstätigkeit möglich war. Dies ist<br />
entschärft worden: Künftig darf jedes<br />
Elternteil die Elternzeit nur noch auf<br />
zwei Zeitabschnitte verteilen<br />
Fahrplan<br />
Ausbildungsbus<br />
Schon seit einigen Jahren fährt im Auftrag<br />
des <strong>Westerwald</strong>kreises ein Ausbildungsbus<br />
aus dem Raum Höhr-<br />
Grenzhausen zur Berufsschule Westerburg<br />
und zurück. Nachstehend die<br />
Hin- und Rückfahrzeiten ab Oktober<br />
2004. Betrieben wird die Linie durch<br />
WWH-Touristik, Nistertal. Telefon-Nr.<br />
02661-40695. Neben Einzelfahrscheinen<br />
werden auch Schülermonats-,<br />
Wochen- und Mehrfahrkarten angeboten.<br />
Falls nicht anders vermerkt,<br />
werden die örtlich bekannten Haltestellen<br />
angefahren.<br />
Hinfahrt Rückfahrt<br />
Höhr-Grenzhausen/<br />
Schulzentr.<br />
6.30 Uhr 16.05 Uhr<br />
Alsbach/Mitte Ort 6.38 Uhr 16.00 Uhr<br />
Wittgert/<br />
Haltestelle Mitte Ort<br />
6.45 Uhr 15.52 Uhr<br />
Deesen/Mitte Ort 6.48 Uhr 15.50 Uhr<br />
Oberhaid/Haltestelle 6.52 Uhr 15.46 Uhr<br />
Selters/ HAST. Voba 7.00 Uhr 15.40 Uhr<br />
Goddert/Haltestelle 7.05 Uhr 15.37 Uhr<br />
Rückeroth/<br />
HAST. Bundstr.<br />
7.07 Uhr 15.35 Uhr<br />
Mündersbach/ Haltestelle 7.13 Uhr 15.30 Uhr<br />
Herschbach/<br />
HAST. Bergstr.<br />
7.15 Uhr 15.28 Uhr<br />
Schenkelberg Haltestelle 7.18 Uhr 15.27 Uhr<br />
Hartenfels/ Haltestelle 7.20 Uhr 15.25 Uhr<br />
Steinen/ Haltestelle 7.25 Uhr 15.20 Uhr<br />
Westerburg/Berufsschule 7.40 Uhr 15.10 Uhr
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 17<br />
Schwerbehinderte:<br />
Neue Regelungen<br />
Seit dem 01.05.2004 gibt es eine Reihe<br />
von gesetzlichen Änderungen, die bei<br />
der Beschäftigung von Schwerbehinderte<br />
zu beachten sind. Speziell der<br />
Kündigungsschutz und das Urlaubsrecht<br />
sind davon betroffen. Die Neuerungen<br />
im Detail:<br />
Kündigungsschutz gestrafft<br />
Grundsätzlich besteht für schwerbehinderte<br />
Menschen besonderer Kündigungsschutz<br />
nach § 85 ff. SGB IX.<br />
Das heißt, die Kündigung eines<br />
Schwerbehinderten setzt zu deren<br />
Wirksamkeit die Zustimmung des<br />
zuständigen Integrationsamtes voraus.<br />
Für den Bereich der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> ist das<br />
zuständige Integrationsamt das Landesamt<br />
für Soziales, Jugend und Versorgung<br />
in Koblenz. Dieses entscheidet<br />
auf Antrag des Arbeitgebers. Das<br />
Antragsverfahren wird nun vereinfacht,<br />
denn die früher notwendige Stellungnahme<br />
der Agentur für Arbeit entfällt<br />
(§ 87 Abs. 2 SGB IX). In Fällen der<br />
Betriebsschließung und der Insolvenz<br />
wird die Zustimmung des Integrationsamtes<br />
nach vier Wochen von<br />
Gesetzes wegen angenommen.<br />
Neu: Für Schwerbehinderte besteht<br />
kein besonderer Kündigungsschutz,<br />
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch nicht nachgewiesen ist<br />
oder das Versorgungsamt nach Ablauf<br />
der entsprechenden Frist eine Feststellung<br />
wegen fehlender Mitwirkung<br />
des schwerbehinderten Menschen<br />
nicht treffen konnte. (§ 90 Abs. 2 a<br />
SGB IX.)<br />
Zusatzurlaub<br />
Schwerbehinderte Menschen haben<br />
Anspruch auf einen Zusatzurlaub von<br />
einer Woche je Urlaubsjahr. In Zukunft<br />
wird schwerbehinderten Menschen,<br />
bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
nicht während des gesamten<br />
Kalenderjahres besteht, der<br />
Zusatzurlaub nur noch anteilig<br />
gewährt. Die Ansammlung von<br />
Ansprüchen auf Zusatzurlaub wird<br />
ausgeschlossen (§ 125 Abs. 2 und 3<br />
SGB IX).<br />
Bei schwerbehinderten Auszubildenden<br />
werden bei Übernahme in ein<br />
Beschäftigungsverhältnis durch den<br />
Ausbildenden oder einen anderen<br />
Arbeitgeber im Anschluss an die Ausbildung<br />
im ersten Jahr der Beschäftigung<br />
auf zwei Pflichtarbeitsplätze<br />
angerechnet (§ 76 Abs. 2 SGB IX).<br />
Weitere Neuregelungen betreffen unter<br />
anderem die Förderung der Ausbildung<br />
behinderter Jugendlicher und<br />
junger Erwachsener, den Erhalt eines<br />
Arbeitsplatzes von Beschäftigten, die<br />
wiederholt oder lange Zeit arbeitsunfähig<br />
sind, die Übernahme schwerbehinderter<br />
Menschen aus Werkstätten<br />
für Behinderte und das Verfahren zur<br />
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.<br />
Neu:<br />
2-jährige Rechnungsaufbewahrungspflicht<br />
Nach dem am 1. August 2004 in Kraft<br />
getretenen „Gesetz zur Intensivierung<br />
der Bekämpfung von Schwarzarbeit<br />
und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“<br />
(SchwarzArbG) sind<br />
Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen<br />
im Zusammenhang mit Gebäudeleistungen<br />
bis zu zwei Jahren aufzubewahren.<br />
Hierzu wurde das Umsatzsteuergesetz<br />
geändert. Zum einen<br />
wurde eine Rechnungsausstellungspflicht<br />
des Unternehmers bei Werklieferungs-<br />
oder sonstigen Leistungen im<br />
Zusammenhang mit einem Grundstück<br />
an einen privaten Leistungsempfänger<br />
bestimmt. Zum anderen, damit zusammenhängend,<br />
wurde § 14 b Abs. 1<br />
UStG um eine Rechnungsaufbewahrungspflicht<br />
für private Leistungsempfänger<br />
für 2 Jahre erweitert.<br />
Im Fall eines Verstoßes des privaten<br />
Leistungsempfängers gegen diese<br />
Aufbewahrungspflicht, muss er nach<br />
dem neuen § 26a Abs. 1 Nr. 3 und<br />
Abs. 2 UStG mit einem Bußgeld bis zu<br />
500 e rechnen. Der Verstoß des Unternehmers<br />
gegen seine Ausstellungspflicht<br />
wird mit bis zu 5.000.-e bestraft.<br />
Ziel dieser Gesetzesänderung ist es,<br />
unversteuerte, so genannte „Ohne -<br />
Rechnung - Geschäfte“ zu verhindern.<br />
Dies indem u.a. auch der private Leistungsempfänger<br />
zur Vermeidung eines<br />
Bußgeldes ein erhebliches Interesse<br />
an einer legalen Abwicklung des<br />
Geschäfts hat. Zur Erleichterung des<br />
Nachweises genügen neben der Rechnungsvorlage<br />
selbst auch die Aufbewahrung<br />
eines Zahlungsbelegs oder<br />
anderer beweiskräftiger Urkunden wie<br />
etwa von Kontoauszügen. Daraus<br />
folgt, dass der private Leistungsempfänger<br />
bei Leistungen von Unternehmern<br />
im Zusammenhang mit seinem<br />
Grundstück wie z.B. Bauleistungen,<br />
Fensterputzen, Gartenarbeiten oder<br />
Instandhaltungsarbeiten in und an<br />
Gebäuden, die vom Unternehmer<br />
zwangsweise auszustellende Rechnung<br />
oder aber wenigstens einen Zahlungsbeleg<br />
für die Dauer von 2 Jahren<br />
aufbewahren muss.<br />
Seminareinladung:<br />
e-Business<br />
in der Bauwirtschaft<br />
Vorteile neuer Technologien bei<br />
Vergabe und Projektabwicklung<br />
In einer Veranstaltung für Betriebe des<br />
Bauhaupt- und Baunebengewerbes<br />
soll über Möglichkeiten, wie trotz<br />
„enger“ Haushalte der öffentlichen<br />
Hand mit kreativen Ansätzen Investitionen<br />
in der Bauwirtschaft getätigt<br />
werden können, informiert werden.<br />
Herr Klaus Faßnacht, Abteilungsleiter<br />
Finanzverwaltung der Stadt Mainz,<br />
Auftragsvergabe und Zentrale Verdingungsstelle,<br />
erläutert, wie Kommunen<br />
Spielräume für Investitionen nutzen<br />
und welche neuesten Rahmenbedingungen<br />
der Gesetzgeber im Vergabeverfahren<br />
vorsieht. Am 9. November<br />
2004, ab 14:00 Uhr, wird im Metallzentrum<br />
der HwK Koblenz, August-<br />
Horch-Str. 8, aufgezeigt, wie im elektronischen<br />
Dialog die Bauwirtschaft<br />
mit den öffentlichen Vergabestellen<br />
und Partnern handlungs- und wettbewerbsfähig<br />
bleiben können. Zu sehen<br />
ist, wie andere Unternehmen und Vergabestellen<br />
sich auf ähnliche Aufgaben<br />
einstellten und welche Vorteile sich<br />
für sie ergaben. Ein attraktives Programm<br />
durch weitere Referate nebst<br />
einer Podiumsdiskussion und die<br />
intensive und individuelle Beratung<br />
durch Fachleute der Lösungsplattformen<br />
in der begleitenden Ausstellung<br />
erwarten die Teilnehmer. Zusätzlich<br />
wird über den direkten Nutzen des Einsatzes<br />
der elektronischen Signatur<br />
informiert.<br />
Verbindliche Anmeldungen nimmt der<br />
Verbandsbeauftragte des BVMW, Herr<br />
Jürgen Flohr, Langendorfer Str. 139,<br />
56564 Neuwied, bis zum 15. Oktober<br />
2004 unter Telefon-Nr. 02631 –<br />
3459400 oder e-Mail: j.flohr@bvmwonline.de<br />
mit Angabe der Absenderadresse,<br />
e-Mail, Telefon und<br />
Ansprechpartner, an. Der Kostenbeitrag<br />
von 15 e p.P. ist ebenfalls bis zum<br />
15.Oktober 2004 auf das Konto Jürgen<br />
Flohr bei der Sparkasse Neuwied<br />
BLZ 574 501 20, Konto-Nr. 12567, zu<br />
überweisen. Der Betrag beinhaltet<br />
auch Pausengetränke und einen<br />
Imbiss.
Seite 18 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Höchstgeschwindigkeit<br />
für Mercedes Sprinter ist 80km/h<br />
Fahrzeuge der Marke Mercedes Sprinter<br />
sind trotz anders lautender Einträge<br />
im Kraftfahrzeugbrief Lastkraftwagen<br />
im Sinne des Gesetzes. Somit<br />
unterliegt der "Sprinter" einem Tempo-<br />
Limit von 80 Stundenkilometern auf<br />
Autobahnen, auch wenn er als<br />
"geschlossener Pkw" zugelassen ist.<br />
Dies stellte jetzt das Bayrische Oberste<br />
Landesgericht in einem Urteil (Az.<br />
1 O-bOWi 219/03) fest.<br />
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Ein Arbeitnehmer war mit einem Mercedes-Benz-Sprinter<br />
seines Arbeitgebers<br />
auf einer Bundesautobahn unterwegs.<br />
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt,<br />
dass er eine Geschwindigkeit<br />
von 160 km/h gefahren war. Die Zulassungspapiere<br />
enthielten u.a. die Eintragungen<br />
,,Pkw geschlossen" und<br />
"entspricht Kombilimousine". Das<br />
Leergewicht wurde mit 2,315 t, das<br />
zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 t<br />
angegeben. Der Betroffene berief sich<br />
darauf, dass er wegen der Eintragungen<br />
in den Zulassungspapieren und<br />
einer Auskunft der Firma Daimler-<br />
Chrysler AG den Lieferwagen für einen<br />
Pkw gehalten habe, der auf Autobahnen<br />
keiner Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
unterliege.<br />
Dem sind die Gerichte nicht gefolgt.<br />
Angesichts der Bauart und lastwa-<br />
Besonders bei der<br />
Erstberatung müssen Sie als<br />
Arbeitgeber jetzt aufpassen.<br />
Ab dem 01.07.2004 haben sich die<br />
gesetzlichen Mindestgebühren für<br />
Rechtsanwälte geändert. Für Sie als<br />
Arbeitgeber heißt das, dass guter<br />
Rechtsrat teurer wird. Deshalb sollten<br />
Sie darauf achten, dass Sie ab sofort<br />
mit Ihrem Rechtsanwalt Klartext reden,<br />
wenn es um die Kosten geht.<br />
Bisher konnte eine Erstberatungsgebühr<br />
beim Rechtsanwalt auch dann<br />
noch vorliegen, wenn mehrere Ratschläge<br />
oder Auskünfte gegeben wurden.<br />
Maßgeblich war hierfür ein enger<br />
zeitlicher Zusammenhang. Wenn Sie<br />
jetzt nach einem ersten Beratungsgespräch<br />
noch weitere Aktivitäten oder<br />
Gespräche des Rechtsanwalts in<br />
Anspruch nehmen sind diese nicht<br />
mehr von der Erstberatungsgebühr<br />
gentypischen Ausstattung des Fahrzeugs<br />
als Lieferwagen sowie seiner<br />
Bestimmung zur Güterbeförderung,<br />
kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen<br />
nicht in Betracht entschied<br />
das BayObLG. Denn mit einem<br />
Gesamtgewicht von 4,6 t überschritt<br />
das Fahrzeug den Grenzwert von 3,5<br />
t, ab welchem für Lastkraftwagen die<br />
Geschwindigkeitsbeschränkung von<br />
80 km/h gilt. Der “Sprinter“-Fahrer<br />
musste 250 Euro Bußgeld zahlen.<br />
Kleinlaster können als Pkw zugelassen<br />
werden, wenn sie für den Personentransport<br />
mit Sicherheits- und<br />
Befestigungsgurten für alle Sitzplätze<br />
und einer festen Trennwand zum<br />
Laderaum ausgestattet sind. Für die<br />
rechtliche Beurteilung, wann das<br />
Fahrzeug als Pkw oder Lkw unterwegs<br />
ist, ist aber der jeweilige Zweck<br />
der Fahrt ausschlaggebend. Wird es<br />
überwiegend als Material- und<br />
Gütertransporter genutzt, gilt es trotz<br />
anders lautender Zulassung als Lkw.<br />
Allerdings gibt es auch Sprintermodelle<br />
mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
von unter 3,5 Tonnen, für<br />
die das Urteil dann vermutlich nicht<br />
gelten dürfte. Wenn Sie Sprinter in<br />
Ihrer Firma haben, prüfen Sie die<br />
Gewichtszulassung und weisen Sie<br />
Ihre Kraftfahrer auf die Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
aktenkundig hin.<br />
Guter Rat wird teurer<br />
gedeckt. Konkret heißt das, dass Sie<br />
unter Umständen mehrfach zur Kasse<br />
gebeten werden. Bei Kündigungsstreitigkeiten<br />
bedeutet dies: Bezieht<br />
sich der Rechtsrat des Rechtsanwalts<br />
auf allgemeine Fragen des Kündigungsrechts,<br />
gilt die Erstberatungsgebühr.<br />
Prüft der Rechtsanwalt bereits<br />
den konkreten Fall, so handelt es sich<br />
um einen Gebührentatbestand, der<br />
nicht pauschal, sondern auf der<br />
Grundlage des Gegenstandswerts<br />
berechnet wird. Konnten die Kostenerleichterung<br />
für eine erste Beratung bis<br />
30.06.2004 alle Rechtssuchenden in<br />
Anspruch nehmen, so haben jetzt<br />
lediglich noch Verbraucher diese Möglichkeit<br />
(Gebührentatbestand Nr. 2102).<br />
Verbraucher im Sinne des Gesetzes<br />
"ist jede natürliche Person, die ein<br />
Rechtsgeschäft zu einem Zwecke<br />
abschließt, der weder ihrer gewerblichen<br />
noch ihrer selbständigen beruf-<br />
So machen Sie's richtig<br />
Freiwillige Sonderzahlungen durch<br />
Betriebsaushang einschränken<br />
Freiwillige Sonderzahlungen wie das<br />
13. Monatsgehalt oder Prämien können<br />
direkt im Arbeits- oder Tarifvertrag<br />
vereinbart worden sein. Sie können<br />
aber auch durch betriebliche<br />
Übung vereinbart werden, also durch<br />
wiederholt gleichartige Zahlung. Sofern<br />
Sie als Arbeitgeber aus wirtschaftlichen<br />
oder sonstigen Gründen von dieser<br />
betrieblichen Übung abweichen<br />
möchten, sollten Sie auf Grund des<br />
aktuellen Urteils des LAG Hamm (Az.<br />
6 Sa 1204/03) folgendes beachten:<br />
Wollen Sie die in der Vergangenheit<br />
geleisteten Sonderzahlungen auf der<br />
Grundlage der betrieblichen Übung<br />
auch bereits für bestehende Arbeitsverhältnisse<br />
ändern, müssen Sie<br />
unmissverständlich darauf hinweisen,<br />
dass die Leistung künftig nur noch<br />
unter Einschränkung gewährt wird.<br />
Also ohne Rechtsanspruch.<br />
Praxis-Tipp: Sie können durch Aushang<br />
oder Rundschreiben an alle Mitarbeiter<br />
festhalten, dass die Sonderleistungen<br />
künftig nur noch unter Einschränkungen<br />
— nämlich ohne<br />
Rechtsanspruch — gewährt werden.<br />
Mit dieser ausdrücklichen Darstellung<br />
vermeiden Sie, dass nur neu<br />
abgeschlossene Arbeitsverhältnisse<br />
von dieser Einschränkung betroffen<br />
werden. Ein Muster für den Aushang<br />
erhalten Sie auf Anforderung von Ihrer<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />
lichen Tätigkeit zugerechnet werden<br />
kann." (§ 13 BGB). Damit schließt das<br />
RVG alle Gewerbetreibende von der<br />
Kostenerleichterung der Erstberatung<br />
aus. Das RVG greift bei Aufträgen,<br />
die dem Rechtsanwalt ab dem<br />
01.07.2004 erteilt werden. Frühere Aufträge<br />
werden nach der BRAGO abgerechnet.<br />
Wurde der Anwalt vor dem<br />
01.07. für ein außergerichtliches Tätigwerden<br />
mandatiert und nach dem<br />
01.07. für das gerichtliche Verfahren<br />
in derselben Angelegenheit, wird der<br />
erste Auftrag nach BRAGO und der<br />
zweite Auftrag nach RVG abgerechnet.<br />
Das kann zu einigen Unklarheiten<br />
bei der Abrechnung führen, da keine<br />
Regelungen für den Umgang mit sich<br />
teilweise widersprechenden Anrechnungstatbeständen<br />
getroffen wurden.<br />
Brennpunkt Handwerk im Internet:<br />
www.handwerk-rww.de
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />
Wann können<br />
Sie Überstunden<br />
anordnen?<br />
Als Arbeitgeber stehen Sie oft vor dem<br />
Problem, ob und in welchem Umfang<br />
Sie anfallende Mehrarbeit von Ihren<br />
Arbeitnehmern verlangen können und<br />
wann nicht. Dieser Bericht wird Ihnen<br />
helfen!<br />
Was sind Überstunden?<br />
Unter Überstunden versteht man allgemein<br />
Überschreitungen der durch<br />
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder<br />
Betriebsvereinbarung festgelegten<br />
regelmäßigen Arbeitszeit. Sie liegen<br />
aber auch dann vor, wenn:<br />
a.) die vorgeschriebenen Pausen nicht<br />
gewährt werden; oder<br />
b.) angeordnet wird, dass im<br />
Anschluss an die regelmäßige<br />
Arbeitszeit die Arbeit fortzusetzen<br />
ist.<br />
Allein auf Grund Ihres Direktionsrechts<br />
als Arbeitgeber können Sie keine Überstunden<br />
anordnen. Die Pflicht zur Leistung<br />
von Überstunden muss sich vielmehr<br />
aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung<br />
oder Arbeitsvertrag ergeben.<br />
Nur in Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen<br />
Fällen ist Ihr Arbeitnehmer<br />
auf Grund seiner Treuepflicht zur<br />
Leistung von Überstunden verpflichtet,<br />
um Schaden vom Betrieb abzuwenden.<br />
Ein Notfall (vgl. § 14 Abs. 1<br />
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)) liegt insbesondere<br />
vor, bei<br />
– Überschwemmungen, Stürmen,<br />
Bränden, plötzlich eintretendem<br />
Frost, Gebäudeeinsturz, Rohrbruch,<br />
– plötzlichem Totalausfall von Maschinen,<br />
Zusammenbrechen der Elektrizitäts-<br />
oder Wasserversorgung.<br />
Als Notfall zählen nicht:<br />
– Störungen im gewöhnlichen Betrieb<br />
einer EDV-Anlage,<br />
– plötzliche Auftragshäufung,<br />
– üblicher Ausfall von Arbeitskräften<br />
durch Krankheit,<br />
– streikbedingter Ausfall von Arbeitskräften.<br />
Betriebsrat muss zustimmen<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />
bestimmt, dass die vorübergehende<br />
Verlängerung der<br />
betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig<br />
ist.<br />
Auch die Gerichte haben sich bereits<br />
mehrfach mit der Frage beschäftigt,<br />
ob ein Arbeitnehmer Überstunden leisten<br />
muss oder darf und wann Sie was<br />
vergüten müssen:<br />
Vergütungspflicht<br />
trotz fehlender Anordnung<br />
Überstunden müssen Sie grundsätzlich<br />
nur dann bezahlen, wenn Sie diese<br />
vorher angeordnet oder genehmigt<br />
haben. Ausnahmen: Sind die Überstunden<br />
für unaufschiebbare Arbeiten<br />
notwendig, müssen Sie diese auch<br />
bezahlen (LAG Köln, Az. 8 (3) Sa<br />
220/03)<br />
Aber Vorsicht, eine Genehmigung von<br />
Überstunden ist auch indirekt möglich.<br />
So z.B. wenn die geleisteten Arbeitsstunden<br />
auf einem Zeitkonto erfasst<br />
und die Überstunden jeweils in den<br />
Folgemonat übertragen werden. Es<br />
handelt sich also nicht nur dann um<br />
Überstunden, wenn Sie diese explizit<br />
anordnen. Auch wenn Sie Überstunden<br />
von Mitarbeitern dulden, kann ein<br />
Mitarbeiter dafür Freizeitausgleich oder<br />
eventuell die Bezahlung fordern (LAG<br />
<strong>Rhein</strong>land-Pfalz, 13.8.2002, 7 Sa<br />
1155/01).<br />
Das bedeutet für Sie:<br />
Wenn Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck<br />
bringen wollen, dass Sie mit<br />
den Überstunden nicht einverstanden<br />
sind, dürfen Sie diese nicht<br />
automatisch in den Folgemonat<br />
übertragen. Stellen Sie ggf. klar, dass<br />
Sie nicht wollen, dass ein Mitarbeiter<br />
Überstunden ansammelt.<br />
Morgen Meister!<br />
Arbeitnehmer darf nicht von<br />
Überstunden ausgeschlossen werden<br />
Die Richter des LAG Hessen gaben<br />
der Klage eines Arbeitnehmers statt<br />
und verurteilten seinen Arbeitgeber,<br />
an ihn einen Lohnausgleich für nicht<br />
zugewiesene Überstunden zu zahlen.<br />
Ein Mitarbeiter, der wegen Krankheit<br />
längere Zeit gefehlt hatte, erhielt nach<br />
seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz<br />
von seinem Vorgesetzten die Benachrichtigung,<br />
dass er künftig keine Überstunden<br />
mehr leisten dürfe. Vor der<br />
Krankheit hatte er - wie seine Kollegen<br />
- rund 36 Überstunden monatlich<br />
gemacht. Nach Ansicht des LAG verstößt<br />
dieser Ausschluss von Überstunden<br />
gegen das verfassungsrechtliche<br />
Gebot der Gleichbehandlung. Die<br />
Firma habe schließlich keinen "sachlichen<br />
Grund" für den Entzug der Überstunden<br />
vorzuweisen gehabt. Dem<br />
Arbeitnehmer ist damit die Möglichkeit<br />
eines zusätzlichen Verdienstes zu<br />
Unrecht versagt worden, befanden die<br />
Richter. (LAG Hessen - 11 Sa 743/02)<br />
WW-TV...fernsehen ganz nah!<br />
Die im Dezember 2003 neu gegründete<br />
WW - TV <strong>Westerwald</strong> - Wied<br />
GmbH, führt den Betrieb des seit 1994<br />
bestehenden regionalen Fernsehsenders<br />
fort. Zu empfangen ist der Sender<br />
in den Kreisen Altenkirchen, Neuwied,<br />
<strong>Westerwald</strong> und großen Teilen<br />
des <strong>Rhein</strong>-Lahn-Kreises. Über Breitbandkabel<br />
können bis zum 500.000<br />
Zuschauer erreicht werden. Unabhängige<br />
Untersuchungen ermittelten<br />
eine Sehbeteiligung von rund 56 %.<br />
Wie täglich zu sehen ist, nutzen auch<br />
viele unserer Innungsmitglieder den<br />
Fernsehsender für ihre Werbung und<br />
Öffentlichkeitsarbeit. Dies war für die<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Anlass, sich um den Abschluss<br />
eines Rahmenvertrages zu bemühen.<br />
Nach Abschluss der zur Zeit noch laufenden<br />
Gespräche möchten wir unseren<br />
Mitgliedsbetrieben als Ergebnis<br />
einen Einkaufsvorteil bei der Buchung<br />
von Fernsehwerbung bieten. Bei<br />
Drucklegung dieses Magazins waren<br />
die Gespräche noch nicht abgeschlossen.<br />
Bei WW TV in Ransbach-<br />
Baumbach stehen Ihnen die Vertriebsleiterin<br />
Hannelore Schuster und<br />
bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Hauptgeschäftsführer<br />
Erwin Haubrich als<br />
Ansprechpartner zur Verfügung.
Seite 22 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Erweiterung der<br />
Steuerschuldnerschaft<br />
auf Bauleistungen<br />
Die Änderung der Steuerschuldnerschaft<br />
des Leistungsempfängers nach<br />
§ 13b Abs. UStG hat viele Bau-Handwerker<br />
vor Probleme gestellt. Vor allem<br />
die Abgrenzung von Leistungen, die<br />
unter die umgekehrte Steuerschuld fallen<br />
sowie der Umgang mit Abschlagszahlungen<br />
ist in der Praxis mit vielen<br />
Schwierigkeiten verbunden.<br />
Zur Klärung dieser Fragen hat die<br />
Oberfinanzdirektion Hannover ein<br />
Merkblatt veröffentlicht, dass unter<br />
anderem eine Liste von Beispielen zur<br />
Abgrenzung von Leistungen, die unter<br />
die umgekehrte Steuerschuld fallen<br />
sowie die Ausführungen zum Umgang<br />
mit Abschlagszahlungen enthalten.<br />
Weiterhin erläutert es Fragen, die speziell<br />
bei Bauleistungen auftreten, z.B.<br />
wann eine Leistung als ausgeführt gilt,<br />
welche Bedeutung die Bauabzugsteuer<br />
für die Umsatzsteuer hat oder<br />
wann die Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
bei ausländischen Auftragnehmern<br />
greift.<br />
Das Schreiben erhalten Sie auf Anforderung<br />
bei Ihrer Geschäftsstelle der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />
Rechnungsangaben klarer:<br />
Anfang August legte das Bundesfinanzministerium<br />
endlich die Karten<br />
offen: Das lang ersehnte Schreiben zum<br />
Thema Rechnungsangaben liegt auf<br />
dem Tisch. Hier die wichtigen Punkte.<br />
1. Angabe des Zeitpunkts der<br />
Leistung oder Vereinnahmung<br />
1.1 Lieferung oder Leistung<br />
wurde bereits ausgeführt<br />
(Angabe in jedem Fall<br />
erforderlich)<br />
Selbst wenn der Lieferzeitpunkt oder<br />
Ausführungszeitpunkt einer sonstigen<br />
Leistung mit dem Rechnungsdatum<br />
übereinstimmt, muss dieses Datum<br />
auf der Rechnung genannt sein.<br />
Der Zeitpunkt selbst kann sich auch<br />
aus anderen Dokumenten bspw. aus<br />
dem Lieferschein ergeben. In diesem<br />
Fall muss in der Rechnung (dem Dokument,<br />
in dem das Entgelt und der<br />
Steuerbetrag ausgewiesen sind) ein<br />
Verweis stehen (Lieferdatum: siehe Lieferschein).<br />
Jedenfalls sollten Sie diese<br />
Dokumente mit der Rechnung aufbewahren,<br />
um Sie bei einer Betriebsprüfung<br />
griffbereit zu haben. Bei Datumsangaben<br />
reicht es aus, wenn der<br />
Kalendermonat angegeben wird, in<br />
dem geliefert/geleistet wurde.<br />
1.2 Rechnung über Anzahlung<br />
Steht der Zeitpunkt der Vereinnahmung<br />
fest und fällt er nicht mit dem<br />
Rechnungsdatum zusammen, so ist<br />
dieser Zeitpunkt in der Rechnung<br />
anzugeben.<br />
Hinweis: Kalendermonat der Vereinnahmung<br />
reicht aus.<br />
BMF bessert Infos nach<br />
2. Angabe von<br />
Entgeltsminderungen<br />
2.1 Rabatt- /Bonusvereinbarungen<br />
Weisen Sie auf bestehende Konditionsvereinbarungen<br />
hin.<br />
Der Hinweis muss leicht nachprüfbar<br />
sein. Dies ist bspw. gegeben, wenn die<br />
Dokumente über die Entgeltsminderungsvereinbarung<br />
schriftlich vorliegen<br />
und auf Nachfrage des FA rasch und<br />
bezogen auf die jeweilige Rechnung<br />
vorgelegt werden können. Stellen Sie<br />
eine hinreichend genaue Bezeichnung<br />
der Vereinbarung sicher.<br />
Textvorschläge lt. BMF:<br />
– Es ergeben sich Entgeltsminderungen<br />
auf Grund von Rabatt- oder<br />
Bonusvereinbarungen<br />
– Entgeltsminderungen ergeben sich<br />
aus unseren aktuellen Rahmen- und<br />
Konditionsvereinbarungen<br />
– Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen<br />
Ändert sich eine vor Ausführung der<br />
Leistung getroffene Vereinbarung nach<br />
diesem Zeitpunkt, brauchen Sie die<br />
Rechnung nicht zu berichtigen. Vereinbarungen<br />
des Leistenden mit Dritten,<br />
die nicht Leistungsempfänger<br />
sind, müssen in der Rechnung nicht<br />
bezeichnet werden.<br />
2.2 Skonto<br />
Bei Skontovereinbarungen reicht eine<br />
Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung<br />
bis ...". Das Skonto muss weder<br />
mit dem Brutto- noch mit dem Netto-
Brennpunkt Handwerk 3/2004 Seite 23<br />
betrag, zzgl. Umsatzsteuer, ausgewiesen<br />
werden.<br />
Entgeltänderungen: Dies ist nur in<br />
den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG<br />
notwendig, also z. B. im Fall von<br />
Jahresboni und Jahresrückvergütungen.<br />
Ändert sich das Engelt z. B.<br />
dadurch, dass Skonto beansprucht<br />
wird, ist es nicht erforderlich, dass<br />
Das Wettbewerbsrecht und die wirtschaftsrechtlichenRahmenbedingungen<br />
werden durch die am<br />
8.7.2004 in Kraft getretene Neufassung<br />
des Gesetzes gegen den<br />
unlauteren Wettbewerb (UWG) reformiert.<br />
Das Gesetz liberalisiert das<br />
bisherige Wettbewerbsrecht und<br />
setzt die mit der Abschaffung des<br />
Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung<br />
begonnene Modernisierung<br />
der wirtschaftsrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen fort. Was hat<br />
sich geändert?<br />
Mehr Freiheiten für den Handel<br />
Künftig ist jederzeit jegliche Sonderaktion<br />
erlaubt. Räumungsverkäufe<br />
entfallen. Dem Einzelhandel<br />
und Handwerk steht danach frei, ob<br />
und wann er Sonderverkäufe anbietet.<br />
Seine rechtlichen Möglichkeiten<br />
Rabattaktionen durchzuführen, werden<br />
in einem weiteren Umfang als<br />
bisher zulässig. Sommer- und Winterschlussverkäufe<br />
werden also<br />
nicht gänzlich entfallen, sondern<br />
können sogar in einem größeren<br />
Rahmen als bisher stattfinden. Jeder<br />
„Händler“ kann nach freiem Belieben<br />
Aktionen starten, befristete<br />
Rabatte auf sein ganzes Sortiment<br />
gewähren, jedes Jahr Geschäftsjubiläum<br />
feiern und auch sonst jeglichen<br />
Anlass zum Feiern nutzen.<br />
Schlussverkäufe sind ganzjährig<br />
zulässig und nicht mehr auf<br />
bestimmte Sortimente beschränkt.<br />
Werbegemeinschaften, Innenstadthändler<br />
oder Einkaufszentren können<br />
auch einen gemeinsamen Termin<br />
nach ihrem Belieben festlegen,<br />
z. B. rund um ihr Stadtfest. Sie dürfen<br />
nur keine zusätzlichen Absprachen<br />
über Preisgestaltungen treffen<br />
und keinen zum Mitmachen zwingen.<br />
Vieles bleibt beim Alten!<br />
Zum Schutz der Wettbewerber und<br />
der Kunden bestehen klare Regeln:<br />
Es darf nicht irregeführt werden,<br />
Mondpreise sind verboten, Lockvo-<br />
noch mal Belege ausgetauscht werden.<br />
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
können Sie unter:<br />
www.bundesfinanzministerium.de/A<br />
ktuelles/Aktuelles.378.25848/Artikel/index.htm<br />
nachlesen oder Sie<br />
erhalten es auf Anforderung von<br />
Ihrer <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />
Neues Wettbewerbsrecht<br />
gelangebote müssen zumindest für<br />
zwei Tage vorrätig sein, Emailwerbung<br />
ist ohne Einwilligung verboten,<br />
Preisausschreiben dürfen nicht mit<br />
dem Kauf einer Ware gekoppelt werden<br />
u.s.w. Dies ist nun alles ausdrücklich<br />
geregelt und versteckt sich<br />
nicht mehr nur in einer unbestimmten<br />
Generalklausel.<br />
Neue Sanktion:<br />
„Gewinnabschöpfungsanspruch”<br />
Dieser Anspruch wurde zusätzlich<br />
zu den bisherigen Sanktionen<br />
„Unterlassung und Beseitigung” und<br />
„Schadenersatz für den Mitbewerber”<br />
eingeführt: „Wer sich vorsätzlich<br />
wettbewerbswidrig verhält und<br />
die Verbraucher schädigt, wird die<br />
Gewinne künftig nicht behalten können.“<br />
Dazu dürfen Wettbewerbsvereine,Verbraucherschutzverbände<br />
und Kammern den Gewinn aus<br />
einem vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß<br />
abschöpfen, der zu Lasten<br />
einer Vielzahl von Abnehmern erzielt<br />
wurde. Schon der erste Wettbewerbsverstoß<br />
soll sich nicht lohnen.<br />
Bisher wurde es für die unlauter handelnden<br />
Unternehmen erst teuer,<br />
wenn sie nach einer Unterlassungserklärung<br />
nochmals denselben Verstoß<br />
begingen.<br />
Streitpunkt „Telefonwerbung”<br />
Telefonwerbung bleibt grundsätzlich<br />
verboten, wenn nicht der Angerufene<br />
vorher diesem Werbemedium<br />
zugestimmt hat. Dies war bis zuletzt<br />
sehr umstritten und hat zu den langen<br />
Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
geführt. Letztlich<br />
hat der Gesetzgeber an den bisherigen<br />
Einschränkungen festgehalten,<br />
um Verbraucher und Unternehmer<br />
vor Belästigungen und der Beeinträchtigung<br />
ihrer Privatsphäre zu<br />
schützen. Gegenüber Unternehmern<br />
reicht im Übrigen deren mutmaßliche<br />
Einwilligung, die sich zum Beispiel<br />
aus dem Geschäftsgegenstand<br />
ergeben kann.
Checkliste zur Einhaltung<br />
des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
1. Ist ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehängt? § 47<br />
2. Ist auf dem Abdruck des ausgehängten Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes aufgeführt? § 47<br />
3. Sind in einem Aushang die für die Jugendlichen gültigen<br />
regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten bekanntgemacht? § 48<br />
4. Ist ein Verzeichnis über alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen angefertigt? § 49<br />
5. Liegen für alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen<br />
die Bescheinigungen über die ärztliche Erstuntersuchung vor? § 41<br />
6. Liegen für alle im Betrieb über 12 Monate beschäftigten Jugendlichen<br />
die Bescheinigungen für die ärztliche Nachuntersuchung vor? § 33<br />
7. Wurden die in den ärztlichen Bescheinigungen enthaltenen Gefährdungsmerkmale<br />
beachtet und allen Mitarbeitern mitgeteilt, die den betreffenden<br />
Jugendlichen <strong>ausbilden</strong> und anweisen? § 40<br />
8. Sind die Jugendlichen vor Beginn der Ausbildung bzw. Beschäftigung<br />
über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt worden, und haben sie dies mit Unterschrift bestätigt? § 29<br />
9. Erfolgen die notwendigen Folgebelehrungen in mindestens halbjährlichem Abstand? § 29<br />
10. Ist veranlasst und sichergestellt, dass die Jugendlichen<br />
keine Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einflüssen verrichten? § 22<br />
11. Ist sichergestellt, dass Jugendliche nicht mit Akkordarbeiten beschäftigt werden? § 23<br />
12. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich 8 Stunden eingehalten? § 8<br />
13. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich eingehalten? § 8<br />
14. Erhalten die Jugendlichen ihre Ruhepausen von zusammen 60 Minuten<br />
bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, und werden sie nicht länger<br />
als 4 1/2 Stunden hintereinander beschäftigt? § 11<br />
15. Ist in jedem Fall eine tägliche ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet? § 13<br />
16. Wird das Verbot der Nachtarbeit eingehalten? § 14<br />
17. Ist für die Jugendlichen die Fünf-Tage-Woche gewährleistet? § 15<br />
18. Wird das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen beachtet,<br />
bzw. liegt eine Ausnahmemöglichkeit nach den §§ 17 und 18 JArbSchG vor? § 18
Formblatt – Unterweisung über Gefahren<br />
§ 29 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz)<br />
Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen<br />
sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren<br />
zu unterweisen.<br />
Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten,<br />
bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser<br />
Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.<br />
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.<br />
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 JArbSchG einen Jugendlichen<br />
über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 2500,– geahndet werden.<br />
Unterweisung bei Beginn der Ausbildung<br />
Ich bestätige hiermit, dass ich heute bei Beginn meiner Berufsausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />
denen ich bei der Ausbildung ausgesetzt sein kann, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen<br />
zur Abwendung dieser Gefahren durch den Arbeitgeber (Betriebsleiter) unterwiesen wurde.<br />
Ort , den<br />
Unterschrift<br />
Wiederholung der Unterweisungen<br />
Gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen (halbjährlich) zu wiederholen.<br />
Ich bestätige hiermit, dass ich erneut über die Gefahren, die mit der Ausbildung in meinem Beruf und Betrieb verbunden<br />
sein können, unterwiesen wurde.<br />
Datum Unterschrift Datum Unterschrift<br />
Datum Unterschrift Datum Unterschrift<br />
Datum Unterschrift Datum Unterschrift
Unterweisung über Gefahren<br />
In der beruflichen Tätigkeit ist der Lehrling einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die durch Sachkunde erkannt und<br />
vermieden werden müssen.<br />
Dies gilt in verstärktem Umfang für junge Menschen, deren Sicherheitsbewusstsein noch nicht voll entwickelt ist und<br />
die auch über keinen Erfahrungsschatz verfügen.<br />
Wegen der berufsspezifischen Gefahren ist die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer sicherheitstechnischer<br />
Regeln – wie z. B. VDE-Bestimmungen – oberstes Gebot!<br />
Um das Unfallrisiko auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind folgende Regeln zu beachten:<br />
1. Beachten Sie unbedingt die auch zu Ihrer Sicherheit gegebenen Weisungen.<br />
Dazu gehören auch Aushänge, Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweiszeichen.<br />
2. Es dürfen nur Arbeiten nach Anweisung und unter Überwachung<br />
des verantwortlichen Vorgesetzten ausgeführt werden.<br />
3. Arbeiten Sie stets mit Umsicht, seien Sie sich stets bewusst, dass dann Gefahr droht,<br />
wenn man sich unachtsam oder sogar leichtsinnig verhält.<br />
4. Bei besonderen Gefahren, z. B. beim Bedienen von Maschinen, bei Arbeiten an gefährlichen Stellen und bei<br />
Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen möglich ist, sind die Anweisungen<br />
des aufsichtsführenden Fachkundigen strikt zu befolgen.<br />
5. Vorsicht beim Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Benzin, Benzol, Säuren, Laugen.<br />
6. In Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten!<br />
7. Das Arbeiten unter Rauscheinwirkung (z. B. Alkohol, Tabletten) ist verboten!<br />
8. Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ist grundsätzlich verboten!<br />
9. Das Arbeiten mit Bolzensetzwerkzeugen ist grundsätzlich verboten!<br />
10. Das Benutzen von erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm,<br />
Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe,<br />
ist zur Abwendung von Gefahren zwingend vorgeschrieben.<br />
11. Es dürfen nur Einrichtungen (z. B. auch Werkzeuge) verwendet werden,<br />
die sicherheitstechnisch einwandfrei und für den Verwendungszweck geeignet sind.<br />
12. Leitern und Gerüste sind zu pflegen und vor jeder Benutzung auf Schäden zu untersuchen.<br />
Schadhafte Leitern und Gerüste dürfen – auch für kleinere Arbeiten – nicht benutzt werden.<br />
13. Niemals Werkzeuge oder andere Gegenstände auf Leitern, Gerüsten<br />
oder sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen liegen lassen.<br />
14. Sorgen Sie – weil es der Sicherheit dient – für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.<br />
15. Niemals unter schwebender Last aufhalten oder unter schwebender Last durchlaufen.<br />
16. Stolper- und Rutschgefahren (z. B. herumliegende Gegenstände) unverzüglich beseitigen.<br />
17. Unberechtigtes Benutzen von Maschinen und Geräten – auch von Kraftfahrzeugen! – ist verboten.<br />
18. Beachten Sie die „Anleitung zur ersten Hilfe bei Unfällen“. Informieren Sie sich,<br />
wo Verbandsmaterial aufbewahrt wird, und melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten.<br />
Die vorstehende Aufstellung dient nur als Orientierungshilfe. Die Beachtung weiterer betrieblichen Besonderheiten (je<br />
nach Handwerk unterschiedlich) kann notwendig sein.
Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 29<br />
Unternehmensnachfolge rechtzeitig sichern<br />
Jeder Betriebsinhaber steht irgendwann<br />
vor der Situation, das eigene<br />
Unternehmen in jüngere Hände zu<br />
übergeben. Den Zeitpunkt hierfür und<br />
den genauen Ablauf sollte man, genau<br />
wie alle anderen unternehmerischen<br />
Entscheidungen, genau planen und<br />
festlegen. In manchen Fällen kommt<br />
eine Nachfolgeregelung innerhalb der<br />
Familie in Frage, in anderen Fällen<br />
muss ein externer Käufer oder Nachfolger<br />
gesucht werden.<br />
Gerade in Familien-Unternehmen ist<br />
das Thema "Generationswechsel"<br />
wegen vieler privater Aspekte oft eine<br />
regelrechte Ausnahmesituation und<br />
komplizierter zu regeln, als ein Unternehmensverkauf<br />
an einen Fremden.<br />
So oder so, für den Unternehmer ist<br />
eine geregelte Nachfolge, z.B. zur<br />
Sicherung der eigenen Altersversorgung,<br />
ausgesprochen wichtig. Es geht<br />
aber auch betriebswirtschaftlich<br />
betrachtet darum, die Kreditfähigkeit<br />
des Unternehmens im Hinblick auf die<br />
Ratingregelungen sicher zu stellen.<br />
Unternehmen werden durch geregelte<br />
Nachfolge im Wert erhalten oder<br />
sogar verbessert.<br />
Häufig wird übersehen, dass eine<br />
Nachfolgeregelung nicht nur altersbedingte<br />
Gründe haben kann. Äußere<br />
Einflüsse, wie z.B. ein Unfall oder eine<br />
Krankheit können dazu führen, den<br />
Betrieb aufzugeben. Gerade deshalb<br />
muss der Betriebsinhaber für sich<br />
selbst, seine Familie und auch die<br />
Arbeitnehmer, gesorgt haben. Die<br />
Empfehlung lautet also „Unternehmer<br />
beschäftigt euch mit der Betriebsnachfolge<br />
oder –übergabe bereits ab<br />
dem 50. Lebensjahr“. Eine sicher nicht<br />
einfache Aufgabe ist es, systematisch<br />
einen Nachfolger zu suchen, aufzubauen<br />
und die Rahmenbedingungen<br />
für den Fortbestand des Betriebes<br />
festzulegen.<br />
Die Unternehmensnachfolge ist dabei<br />
immer ein aufwendiger Prozess, weil<br />
unternehmerische, finanztechnische,<br />
steuerrechtliche, juristische und<br />
menschliche Aspekte in ein Konzept<br />
und letztlich in Verträge gebracht werden<br />
müssen.<br />
Einen Unternehmensnachfolger zaubert<br />
man nicht einfach so aus dem<br />
Hut. Heutzutage gehört es nicht mehr<br />
zur Normalität, dass ein langjährig aufgebautes<br />
Familienunternehmen auch<br />
weiterhin in der Familie bleibt. Vielleicht<br />
haben der Sohn oder die Tochter<br />
andere Berufsvorstellungen. Dann<br />
muss ein betriebsfremder Nachfolger<br />
gesucht werden. So tun sich eventuelle<br />
Chancen für einen langjährigen<br />
Mitarbeiter oder einen erfolgreichen<br />
Geschäftspartner aus zweiter Reihe<br />
auf. Finden Sie keinen derartigen<br />
Nachfolger, kann Ihnen vielleicht die<br />
Unternehmensbörse Change<br />
(www.chance-online.de) oder die<br />
Betriebsbörse der Handwerkskammer<br />
behilflich sein.<br />
Wichtig ist es allemal, sich frühzeitig<br />
mit diesem Thema zu befassen und<br />
die Übergabe langfristig zu planen.<br />
Eine Nachfolge-Regelung ist nicht<br />
innerhalb weniger Wochen "unter Dach<br />
und Fach" zu bringen, nicht selten<br />
dauert dies Monate, manchmal Jahre.<br />
Stimmen die betrieblichen Rahmenbedingungen<br />
nicht, ist auch ein Unternehmen<br />
manchmal unverkäuflich. Als<br />
Folge davon ist eine geordnete Liquidation<br />
ins Auge zu fassen.<br />
Der geeignete Nachfolger<br />
Haben Sie eine Person gefunden, die<br />
Ihre Nachfolge antreten will, beginnt<br />
erst die Arbeit. Es sollen rechtzeitig<br />
Entscheidungen gefällt werden, welche<br />
die stufenweise Übertragung der<br />
Kompetenzen ermöglichen. Am besten<br />
ist es, wenn der Nachfolger schon<br />
soweit mit dem Unternehmen vertraut<br />
ist, dass eine reibungslose Übergabe<br />
und Fortführung stattfinden kann.<br />
Setzen Sie auf Sicherheit. Der potentielle<br />
Käufer sollte finanziell gefestigt<br />
sein, also sich die Übernahme leisten<br />
können. Bei der Ausarbeitung der Verträge<br />
sollten Sie Ihre Bedürfnisse nicht<br />
in den Hintergrund stellen, sondern<br />
dafür sorgen, dass auch Sie abgesichert<br />
sind und bleiben.<br />
Zudem sollte der oder die Auserwählte<br />
Ihnen selbst vertraulich sein. Seien<br />
Sie sich bewusst über die Qualifikationen<br />
und besonders auch über das<br />
private Umfeld. Wichtig ist auch die<br />
frühzeitige Einbindung des Ehepartners.<br />
Sollte dies alles zu Ihrer Zufriedenheit<br />
abgelaufen sein, ist der Zeitpunkt der<br />
Übergabe festzulegen. Dies sollte nicht<br />
aus dem Bauch heraus geschehen,<br />
der richtige Zeitpunkt muss geplant<br />
sein. Dasselbe gilt auch für eine<br />
betriebliche Umbruchsphase oder laufende<br />
Transaktionen sowie Investitionen.<br />
Beachten Sie dabei auch die<br />
gesetzlichen Regelungen hinsichtlich<br />
der Übernahme der Arbeitnehmer.<br />
Möchte jemand aus der eigenen Familie<br />
oder der weiteren Verwandtschaft<br />
das Unternehmen weiterführen, spielen<br />
die steuerlichen Bestimmungen<br />
eine wichtige Rolle.<br />
Unbedingt erforderlich ist die rechtzeitige<br />
Einbindung des Steuerberaters,<br />
eines Juristen und der Hausbank.<br />
Was also tun<br />
Es sind folgende Phasen zu unterscheiden:<br />
1. Wo ist ein geeigneter Nachfolger<br />
(in der Familie oder extern) zu finden?<br />
2. Welche Fähigkeiten und welche<br />
Ausbildung muss der Nachfolger<br />
mitbringen, um das Unternehmen<br />
in eine sichere Zukunft zu führen?<br />
3. Wie wird die Aufgabenverteilung<br />
zwischen bisherigem Inhaber und<br />
Übernehmer geregelt?<br />
4. Wie und ab wann wird der Nachfolger<br />
in das Unternehmen eingeführt?<br />
Gerade diese letzte Phase wird von<br />
den Betroffenen oft nicht professionell<br />
angegangen - im Irrglauben, vieles<br />
erledige sich von selbst. Tatsächlich<br />
sind viele konzentrierte Gespräche notwendig,<br />
um zu einer effizienten und<br />
erfolgreichen Betriebsübergabe zu<br />
gelangen.
Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Die Minijob-Falle<br />
für mitarbeitende<br />
Angehörige<br />
Vorsicht bei weiteren Einkünften durch<br />
Miete oder Pacht. Mitarbeitende Familienangehörige,<br />
insbesondere die Ehepartner<br />
der Unternehmer, sind häufig<br />
auf der Basis eines Minijobs (400-Euro-<br />
Job) im Betrieb angestellt. Sie führen<br />
dann Pauschalen für Sozialversicherungen<br />
an die Bundesknappschaft ab.<br />
Ein eigener Versicherungsanspruch<br />
entsteht hierdurch nicht. Meist sind sie<br />
so bei ihren Ehepartnern im Rahmen<br />
der Familienversicherung mitversichert.<br />
Wir weisen allerdings darauf hin, dass<br />
die Krankenversicherungen immer<br />
häufiger die Vorlage von Steuerbescheiden<br />
verlangen. Dies führt dann<br />
zu Problemen, wenn der mitarbeitende<br />
Ehepartner neben dem Mini-Job<br />
weitere Einkünfte hat. Kein seltener<br />
Fall, weil die Partner aus unterschiedlichen<br />
Gründen häufig Betriebsgrundstücke<br />
und/oder Mietobjekte besitzen.<br />
Indem der Betrieb des Ehepartners<br />
beispielsweise Miet- beziehungsweise<br />
Pachtzinsen zahlt, verfügt dieser<br />
über zusätzliche Einkünfte. Damit fällt<br />
der Ehepartner aus der Familienversicherung<br />
heraus. Für ihn ist, für die<br />
Bemessung der Einkünfte, das steuerliche<br />
Gesamteinkommen anzusetzen<br />
(§§ 10 SGB V, § 16 SGB IV). In einzelnen<br />
Fällen wurden Unternehmerehepartner<br />
bereits mit erheblichen<br />
Nachzahlungsforderungen der Krankenversicherung<br />
konfrontiert.<br />
Wir raten dazu vor diesem Hintergrund<br />
darüber nachzudenken, statt einer<br />
geringfügigen Beschäftigung ein<br />
reguläres (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis<br />
mit Pflichtversicherungsbeiträgen zu<br />
begründen. Hier sollte man dann bei<br />
der Krankenkasse prüfen lassen (Statusklärung),<br />
ob der Ehepartner von den<br />
Sozialversicherungsträgem als Arbeitnehmer<br />
oder als Unternehmer behandelt<br />
wird.<br />
EU-Erweiterung<br />
Arbeitsmarkt<br />
beschränkt zugänglich<br />
Am 1.5.2004 ist die Europäische Union<br />
um zehn Mitgliedsstaaten größer<br />
geworden. Polen, die Tschechische<br />
Republik, Estland, Lettland, Litauen,<br />
die Slowakei, Ungarn, Slowenien,<br />
Malta und Zypern gehören jetzt zur<br />
Gemeinschaft.<br />
Im EU-Beitrittsvertrag sind für die<br />
Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte<br />
Übergangsregeln vereinbart worden.<br />
Nur die Staatsangehörigen von Zypern<br />
und Malta haben seit dem Beitritt die<br />
volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten<br />
Zugang zum deutschen<br />
Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten<br />
gilt während einer Übergangszeit von<br />
bis zu sieben Jahren weitestgehend<br />
das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten<br />
in Deutschland deutlich<br />
einschränkt. Zur Zeit können Angehörige<br />
aus den übrigen acht betroffenen<br />
Beitrittsstaaten nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen, z. B. im Rahmen<br />
von Werkverträgen, mit der Green-<br />
Card für Computerspezialisten oder<br />
als Saisonkräfte, in Deutschland eine<br />
Arbeit aufnehmen. Diese Regelungen<br />
gelten in vollem Umfang auch für Minijobs.<br />
Angehörige aus Beitrittsstaaten<br />
mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten<br />
zum deutschen Arbeitsmarkt<br />
können lediglich saisongebundene<br />
Tätigkeiten, beispielsweise in der Spargel-<br />
und Erdbeerernte oder während<br />
der Biergartenzeit im Gaststättenbereich<br />
ausüben. Diese Arbeit kann ein<br />
Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig<br />
ausgeübt wird und bei einem<br />
Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der<br />
Woche auf höchstens 50 Kalendertage<br />
oder bei einem wöchentlichen<br />
Arbeitseinsatz von mindestens fünf<br />
Tagen auf bis zu zwei Monaten im<br />
Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst<br />
begrenzt ist.<br />
Eine auf Dauer angelegte geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung mit einem<br />
regelmäßigen Verdienst von bis zu 400<br />
Euro im Monat ist grundsätzlich nicht<br />
möglich. Die Ausführungen gelten<br />
auch für geringfügige Beschäftigungen<br />
im Privathaushalt. Da Tätigkeiten<br />
als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in<br />
der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen<br />
sie nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />
Dazu gibt es ein Info-Telefon der<br />
Bundesagentur für Arbeit: 0180/522<br />
20 23 (12 Ct./min.).<br />
Baurecht<br />
Wann ist eine<br />
Bauleistung abnahmereif?<br />
Eine Bauleistung ist nach § 512 Nr. 1<br />
und § 3 VOB/B abnahmereif, wenn die<br />
Leistung fertig gestellt und keine<br />
wesentlichen Mängel aufweist.<br />
Wann aber liegen wesentliche"<br />
Mängel vor?<br />
Beispiel: Nach Ausführung einer Fassadensanierung<br />
zeigen sich eine ganze<br />
Reihe von Mängeln, die allerdings isoliert<br />
betrachtet, nicht erheblich sind. So<br />
weist die Fassade u.a. einige Unebenheiten<br />
auf, sie vermittelt einen etwas<br />
scheckigen, optisch nicht ganz einwandfreien<br />
Eindruck und hat eine Reihe<br />
von Anstrichschäden und Hohlstellen<br />
geringeren Umfangs. Der Gesamtaufwand<br />
zur Behebung dieser Mängel<br />
beträgt allerdings etwas mehr als 10 %<br />
der vereinbarten Gesamtvergütung. Das<br />
Hanseatische Oberlandesgericht hat mit<br />
Urteil vom 10.06.2003 entschieden,<br />
dass die fertig gestellte Fassadensanierung<br />
nicht abnahmereif ist, da sie<br />
"wesentliche" Mängel aufweist. Ob<br />
Mängel "wesentlich" sind, ist im Einzelfall<br />
aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs<br />
und ihrer Auswirkung zu ermitteln. Hierbei<br />
kommt es nicht nur darauf an, wie<br />
einzelne Mängel für sich allein zu bewerten<br />
sind. "Wesentlich" sind Mängel auch<br />
dann, wenn sie zwar einzeln nicht von<br />
größerer Bedeutung, in ihrer Gesamtheit<br />
jedoch nicht mehr als unwesentlich<br />
angesehen werden können: Das ist hier<br />
der Fall. Dies zeigt sich schon daran,<br />
dass die Kosten der Beseitigung der<br />
einzelnen, nicht wesentlichen Mängel<br />
insgesamt mehr als 10 % des vereinbarten<br />
Gesamtpreises betragen. (HOG.<br />
Az.: 9 U 121/00)<br />
Vertragsstrafenabrede<br />
im Formulararbeitsvertrag<br />
Zwar sind Vertragsstrafenabreden in<br />
Formularverträgen nach § 309 Nr. 6<br />
BGB generell unzulässig; in formularmäßigen<br />
Arbeitsverträgen folgt aus der<br />
angemessenen Berücksichtigung der<br />
im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten<br />
nach § 310 IV 2 Halbs. 1 BGB<br />
jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit<br />
von Vertragsstrafenabreden. Die<br />
Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen<br />
kann sich aber auf Grund einer<br />
unangemessenen Benachteiligung<br />
ergeben. Ist eine Vertragsstrafe in<br />
einem Formulararbeitsvertrag zu hoch,<br />
kommt eine geltungserhaltende<br />
Reduktion grundsätzlich nicht in<br />
Betracht. Die Folge: die Vereinbarung<br />
ist unwirksam. (BAG 04.03.2004 - Az.:<br />
8 AZR 196/03).
Tel. 0 27 41/93 41 14