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Jetzt ausbilden - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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BRENNPUNKT<br />

Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

<strong>Jetzt</strong><br />

auussbiillden<br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />

PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />

2. Jhg. 3. Ausgabe<br />

5. Sept. 2004 3 5,-<br />

Rund um<br />

die Ausbildung<br />

Hemmung<br />

der Verjährung<br />

E-Mail-<br />

Aufbewahrungspflicht<br />

VOB/B: Als<br />

Ganzes vereinbaren


Seite 2 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Inhalt<br />

� Neue Ausbildungsplätze ...3<br />

� Ausbildungsbeginn –<br />

Was ist zu beachten? . . .4-5<br />

� Steuern und Abgaben . . .7<br />

� Urteile aus<br />

dem Arbeitsrecht . ......8<br />

� Aus den Innungen . . .10-11<br />

� Seminare .........12-13<br />

� Das Alterseinkünftegesetz<br />

. ......15<br />

� Schwerbehinderte:<br />

Neue Regelungen ......17<br />

� Neues<br />

Wettbewerbsrecht . .....23<br />

� Checklisten<br />

Ausbildung ........25-27<br />

� Unternehmensnachfolge . .29<br />

Impressum<br />

Impressum<br />

„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

erscheint mind. 4 x jährlich.<br />

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />

<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />

Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />

Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />

Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />

Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />

KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />

Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />

KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />

Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />

Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />

zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />

enthalten. Im Einzelbezug 5,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />

übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />

keine Haftung. Unverlangt eingesandte<br />

Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden.<br />

Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte<br />

und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung<br />

und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen<br />

oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber<br />

und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en sind für Inhalte, Formulierungen<br />

und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.<br />

Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr<br />

übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne<br />

Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge<br />

nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise,<br />

sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik<br />

bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.<br />

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers<br />

oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />

Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber<br />

und beteiligte <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en.<br />

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />

Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129<br />

Erhard Geiler, Landmaschinenmechanikermeister,<br />

Obermeister der<br />

Innung metallverarbeitendes Handwerk<br />

des Kreises<br />

Altenkirchen, verstarb<br />

am 30. Mai 2004.<br />

Im Vorstand der Innung<br />

war er zuerst stellvertretender<br />

Obermeister<br />

und ab dem 2. Februar<br />

1995 Obermeister.<br />

In den vielen Jahren<br />

seiner verdienstvollen<br />

Tätigkeit für die Handwerksorganisation<br />

hat<br />

er nicht nur die Entwicklung<br />

der Innung,<br />

sondern auch die der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

maßgeblich mitgestaltet und<br />

mit seinem Wirken einen erheblichen<br />

Anteil zur Stärkung des Ansehens<br />

beider Organisationen geleis-<br />

Nachruf<br />

tet. Mit großem Erfolg und persönlichem<br />

Engagement stellte er sein<br />

fundiertes Fachwissen, die reiche<br />

Erfahrung und seinen<br />

wertvollen Rat den<br />

Kollegen in der<br />

Innung und im FachverbandMetallhandwerke<br />

<strong>Rhein</strong>land-<br />

<strong>Rhein</strong>hessen zur Verfügung.<br />

Seine künstlerische<br />

Kreativität<br />

war beispielhaft.<br />

Seine größten Werke<br />

sind als Leihgabe in<br />

einer Ausstellung des<br />

Klosters Marienthal<br />

der Öffentlichkeit zugänglich.<br />

Vielen Menschen<br />

war er Vorbild und hat ihnen<br />

Mut gemacht. So wird er uns unvergessen<br />

bleiben. Unser tiefes Mitgefühl<br />

gilt seiner Familie.<br />

Wettschießen um den<br />

Handwerkspokal <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Im Anschluss an eine Obermeisterversammlung<br />

wurden am 23.07.2004<br />

im Schützenhaus in Kurtscheid erstmalig<br />

die Handwerkspokale der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

ausgeschossen. Da für die körperliche<br />

Standfestigkeit und das nötige Zielwasser<br />

gesorgt war, blieb es nicht aus,<br />

dass in den einzelnen Disziplinen engagiert<br />

gekämpft wurde. Der Wettkampf<br />

zeichnete sich durch ein hohes Niveau<br />

aus. So blieb es nicht aus, dass<br />

sowohl bei den Damen als auch bei<br />

den Herren nach dem regulären<br />

Durchlauf ein Zusatzschießen zur<br />

Ermittlung der Sieger erforderlich<br />

wurde. Der Vorsitzende Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich MdB<br />

gratulierte zum Abschluss den besten<br />

Schützen. Im Bild von links: Ehrenobermeister<br />

Egon Reuth (Ehrenpreis),<br />

Obermeisterin Pia Hillen (2. Platz<br />

Damen), Obermeister Volker Höhn (3.<br />

Platz Herren), Obermeisterin Hiltrud<br />

Enkelmann (Sieger Damen), Obermeister<br />

Norbert Dinter (Sieger Herren),<br />

Obermeister Kurt Krautscheid (2. Platz<br />

Herren).<br />

HWK verleiht „Goldenen“ Meisterbrief<br />

Die Handwerkskammer (HwK)<br />

Koblenz verleiht am Dienstag, 2.<br />

November, 15 Uhr, an Handwerkssenioren,<br />

die 1954 oder früher ihre<br />

Meisterprüfung abgelegt haben, den<br />

„Goldenen Meisterbrief”. Mit dieser<br />

Altmeisterfeier wird dem Lebenswerk<br />

der Handwerkssenioren<br />

Respekt gezollt. So sollen Tradition<br />

und Erinnerung an das Geleistete<br />

lebendig bleiben. Die HwK bittet die<br />

Senioren, sich bis Montag, 20. September,<br />

zur Altmeisterfeier unter der<br />

Telefonnummer 0261/39 84 00<br />

anzumelden.


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 3<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> unterstützt<br />

die Gewinnung neuer Ausbildungsplätze<br />

Am 16. Juni haben sich die Spitzenverbände<br />

der Wirtschaft auf einen Ausbildungspakt<br />

verständigt. Durch die<br />

Zusage zur Schaffung von jährlich<br />

30.000 neuen Ausbildungsplätzen<br />

konnte eine Ausbildungsplatzabgabe<br />

vermieden werden. Brennpunkt Handwerk<br />

führte hierzu ein Interview mit<br />

dem Vorsitzenden Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich (MdB).<br />

Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich,<br />

nicht zuletzt durch die<br />

Bemühungen der Handwerksorganisation<br />

konnte die auch vom Handwerk<br />

abgelehnte Ausbildungsplatzabgabe<br />

verhindert werden. Sind Sie<br />

mit dem nun Erreichten zufrieden?<br />

Werner Wittlich: Die Verhinderung<br />

dieser unsinnigen und völlig verfehlten<br />

Abgabe, die die Betriebe mit<br />

zusätzlichen Kosten und Bürokratie<br />

überzogen hätte, sehe ich als Erfolg<br />

an. Dies auch noch in einer Zeit, in der<br />

die Änderung der Handwerksordnung<br />

kontraproduktiv wirkt und in vielen<br />

Gewerken zu einem Rückgang der<br />

Ausbildungsbereitschaft geführt hat.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass es<br />

die schlechte Binnenkonjunktur und<br />

die mangelnde Ausbildungsreife vieler<br />

Schulabgänger den Betrieben<br />

schwer macht, weitere Ausbildungsplätze<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Brennpunkt Handwerk: Aber für den<br />

Fall, dass es nicht gelingt ausreichend<br />

Lehrstellen zur Verfügung zu<br />

stellen, schwebt das Damoklesschwert<br />

der Ausbildungsplatzabgabe<br />

doch immer noch über dem<br />

Handwerk und könnte auch noch<br />

zum Herbst 2005 eingeführt werden.<br />

Werner Wittlich: Ich bin zuversichtlich,<br />

dass es dazu nicht kommen wird.<br />

Das Handwerk wird wie auch schon in<br />

der Vergangenheit, seiner Ausbildungsverpflichtung<br />

nachkommen. Dies<br />

nicht nur aus dem Bewusstsein der<br />

sozialen Verpflichtung heraus, sondern<br />

zugleich für die Sicherung des Fachkräftenachwuchses<br />

und damit ja im<br />

eigenen Interesse. Trotzdem gilt es,<br />

sich nicht auf dem Erreichten auszuruhen.<br />

Wir wollen die sehr hohe Ausbildungsquote<br />

im Handwerk halten;<br />

jeder zehnte Mitarbeiter soll auch in<br />

Zukunft ein Lehrling sein. Ich fordere<br />

daher zugleich auf, die Schwarzmale-<br />

Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich (MdB)<br />

rei einzustellen und nicht wider besseren<br />

Wissens die Keule der Ausbildungsplatzabgabe<br />

zu schwingen.<br />

Denn, wird entgegen den Absprachen<br />

im Rahmen des Ausbildungspaktes<br />

das Berufsbildungssicherungsgesetz,<br />

wie es korrekt heißt, in Kraft gesetzt,<br />

werden sich die Handwerksbetriebe<br />

und damit auch die Handwerksorganisationen<br />

nicht mehr an den Ausbildungspakt<br />

gebunden fühlen.<br />

Brennpunkt Handwerk: Wie können<br />

die noch zögernden Betriebsinhaber<br />

überzeugt werden?<br />

Werner Wittlich: Eine Verbesserung<br />

der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

wäre sicher der beste Weg zur<br />

Steigerung der Ausbildungsbereitschaft.<br />

Notwendig sind weiter zusätzliche<br />

Anstrengungen in den allgemeinbildenden<br />

Schulen zur Verbesserung<br />

der erforderlichen Schlüsselqualifikationen<br />

und der Ausbildungsreife.<br />

Hierauf haben wir als <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

oder Innung jedoch<br />

keinen Einfluss.<br />

Eine unserer Stärken ist jedoch die<br />

persönliche Nähe zum Betrieb. Über<br />

diesen Weg bieten wir dem organisierten<br />

Innungsmitglied Hilfestellung.<br />

So beraten wir über Fördermöglichkeiten,<br />

die Schaffung von Ausbildungsverbünden<br />

oder über das neue<br />

Instrument der Einstiegsqualifizierung<br />

im Handwerk. Sollten Betriebe Hilfestellung<br />

zur Etablierung einer neuen<br />

oder zusätzlichen Lehrstelle benötigen,<br />

empfehle ich bei den Geschäftsstellen<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> oder<br />

der Ausbildungsberatung der Hand-<br />

werkskammer vorzusprechen. Beide<br />

helfen gerne weiter.<br />

Brennpunkt Handwerk: Wie kann<br />

den nachfragenden Jugendlichen<br />

geholfen werden, jetzt noch einen<br />

geeigneten Ausbildungsbetrieb zu<br />

finden?<br />

Werner Wittlich: Hierzu gibt es eine<br />

Vielzahl an Informationsmöglichkeiten.<br />

Erster Ansprechpartner ist nach wie<br />

vor die Agentur für Arbeit. Im Internet<br />

stellt die Handwerkskammer Koblenz<br />

unter: www.hwk-koblenz.de Lehrstellenbörse,<br />

offene Lehrstellen ins Netz<br />

und die überregionale Lehrstellenbörse<br />

des Handwerks ist unter:<br />

www.handwerksausbildung.de zu finden.<br />

Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich,<br />

was wollen Sie den Handwerksbetrieben<br />

mit auf den Weg<br />

geben, um das Ziel des Ausbildungspaktes<br />

zu erreichen?<br />

Werner Wittlich: Ich appelliere an alle<br />

Unternehmer im Handwerk die betrieblichen<br />

Ausbildungsmöglichkeiten auszuschöpfen.<br />

Die Berufsausbildung von<br />

Jugendlichen stellt nicht nur eine<br />

gesellschaftspolitische Verpflichtung<br />

dar. Vielmehr sichert die Berufsausbildung<br />

im dualen System die zukünftig<br />

benötigten Fachkräfte, die für das<br />

Erreichen der unternehmerischen Ziele<br />

unverzichtbar sind. Denn eine fundierte<br />

Ausbildung bringt dem Betrieb<br />

kompetente und loyale Mitarbeiter und<br />

vermittelt die passgenauen Qualifikationen.<br />

Denjenigen Betrieben, die bereits seit<br />

mehreren Jahren vergeblich einen ausbildungsfähigen<br />

- und ausbildungswilligen<br />

Jugendlichen suchen, kann<br />

ich nur empfehlen nicht zu resignieren.<br />

Vielmehr sollten die unbesetzten<br />

Lehrstellen der Agentur für Arbeit<br />

gemeldet werden. Nur so wird das<br />

vollständige Lehrstellenangebot in der<br />

Agentur für Arbeit bekannt und verbessert<br />

nicht zuletzt die Aussagekraft<br />

der Ausbildungsstatistik als Grundlage<br />

bildungspolitischer Entscheidungen.<br />

Herr Wittlich, vielen Dank für das<br />

Gespräch.


Seite 4 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Für viele Jugendliche hat am 1. August<br />

ein neuer Lebensabschnitt begonnen.<br />

Die Schule hinter sich, „heißt es jetzt<br />

anpacken“. Dabei ändert sich nicht nur<br />

für die Jugendlichen allerlei. Für den<br />

Ausbilder ist es der Beginn einer doppelten<br />

Belastung, denn er muss sich<br />

neben seinem Handwerk auch um die<br />

Angelegenheiten der überwiegend<br />

minderjährigen Lehrlinge sorgen. Gerade<br />

in der ersten Zeit eine nicht immer<br />

einfache Aufgabe: Der Ausbildungsalltag<br />

hält einige Stolpersteine bereit.<br />

Auch dem in der Ausbildung routinierten<br />

Betrieb stellen sich so alljährlich<br />

viele Fragen immer wieder aufs<br />

Neue.<br />

Dies nehmen wir zum Anlass, das Ausbildungsverhältnis<br />

und seine Rechte<br />

und Pflichten in diesem Artikel etwas<br />

genauer zu betrachten. Natürlich kann<br />

ein kurzer Bericht nicht alle Bereiche<br />

abdecken, fragen Sie im Einzelfall<br />

gezielt bei den Experten der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

nach.<br />

Was Sie bei der Ausbildung von<br />

Lehrlingen beachten sollten<br />

Grundlagen: Die Berufsausbildung wird<br />

in der Bundesrepublik durch die unterschiedlichsten<br />

Gesetze und Verordnungen<br />

geregelt. Neben dem Berufsbildungsgesetz<br />

bzw. der Handwerksordnung,<br />

die die eigentliche Berufsausbildung<br />

regelt, ist bei der Ausbildung<br />

und der Beschäftigung von<br />

Jugendlichen zwischen dem 14. und<br />

dem 18. Lebensjahr das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG) zu<br />

beachten. Das Gesetz gilt ohne Rücksicht<br />

auf die Wirksamkeit oder das Vorhandensein<br />

eines Ausbildungs-,<br />

Arbeits- oder Dienstvertrages und für<br />

jede Form der Beschäftigung. Es enthält<br />

viele Besonderheiten und Verbote,<br />

die beachtet werden müssen.<br />

Zuständig für die Einhaltung der<br />

gesetzlichen Vorschriften des JArb-<br />

Alle Jahre wieder .....<br />

Was ist am Beginn des Ausbildung zu beachten<br />

SchG sind die Gewerbeaufsichtsämter.<br />

Verstöße gegen das Gesetz werden<br />

entweder als Ordnungswidrigkeit<br />

oder als Straftatbestand geahndet. Das<br />

JArbSchG ist eines der Gesetze, welches<br />

im Betrieb ausliegen muss.<br />

Darauf müssen Sie achten:<br />

Besondere Fürsorgepflicht<br />

nach dem JArbSchG<br />

Neue Lehrlinge sicher anleiten<br />

Der Jugendliche ist vor Beginn und<br />

nicht erst im Laufe von Wochen der<br />

Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme<br />

über die Unfall- und Gesundheitsgefahren<br />

des Betriebes aufzuklären.<br />

Diese Aufklärung ist in regelmäßigen<br />

Abständen - mindestens jedoch halbjährig<br />

- zu wiederholen.<br />

Speziell der Gebrauch von Maschinen<br />

und Werkzeugen ist dem neuen Lehrling<br />

nicht geläufig. Bei den Neuen heißt<br />

es konkret einweisen, vorführen und<br />

die Handhabung kontrollieren. Auch<br />

auf die Pausenregelungen, ein striktes<br />

Alkohol- oder Rauchverbot ist hinzuweisen.<br />

Werden Gesellen mit der<br />

Unterweisung beauftragt, so muss der<br />

„Chef“ dies überwachen; er ist nicht<br />

aus der Verantwortung genommen. Er<br />

hat stichprobenartig zu kontrollieren,<br />

da nicht jeder Kollege bei der Einhaltung<br />

der Unfallverhütungsvorschriften<br />

immer ein gutes Vorbild ist. Denken<br />

Sie daran: die Unterweisung muss<br />

nachweisbar sein. Dafür kann das im<br />

hinteren Teil des Heftes abgedruckte<br />

Formblatt verwendet werden. Der<br />

Jugendliche bestätigt die Unterweisung<br />

durch seine Unterschrift.<br />

Ärztliche Untersuchung:<br />

Vor Beginn der Ausbildung bzw. der<br />

Beschäftigung muss ein minderjähriger<br />

Jugendlicher ärztlich untersucht<br />

werden. Diese Untersuchung ist vor<br />

dem Ende des ersten Beschäftigungsjahres<br />

zu wiederholen. Unterbleiben<br />

die Untersuchungen, darf die<br />

Ausbildung bzw. Beschäftigung nicht<br />

weitergeführt werden. Die Kosten der<br />

Untersuchung trägt das jeweilige Bundesland.<br />

Berechtigungsscheine können<br />

bei dem Sozialamt des Wohnortes<br />

angefordert werden.<br />

Aushänge:<br />

Sind im Betrieb mehr als drei Jugendliche<br />

beschäftigt, ist ein Aushang anzubringen,<br />

der Auskunft über Beginn und<br />

Ende der regelmäßigen täglichen<br />

Arbeitszeit und über die Pausen gibt.<br />

Auch hierfür finden Sie einen entsprechenden<br />

Vordruck bei unseren Mustertexten.<br />

Die abgedruckte „Checkliste<br />

zur Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes”<br />

hilft Ihnen bei der<br />

Beachtung der einschlägigen Gesetzesvorschriften.<br />

Zur Ausbildung verpflichtet<br />

Als Ausbilder haben Sie dafür zu sorgen,<br />

dass Ihrem Lehrling die Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse vermittelt werden,<br />

die zum Erreichen des Ausbildungsziels<br />

in der vorgesehenen Ausbildungszeit<br />

erforderlich sind (§ 6 Abs.<br />

1 Nr. 1 BBiG). Verletzen Sie Ihre Ausbildungspflicht,<br />

kann gegen Sie ein<br />

Bußgeld verhängt werden.<br />

Ausbildungsdauer<br />

Möglichkeiten einer Verkürzung<br />

In den Ausbildungsordnungen der<br />

anerkannten Ausbildungsberufe ist<br />

unter anderem die Dauer der Ausbildungszeit<br />

für jeden Ausbildungsberuf<br />

verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) sieht in § 29<br />

Absatz (2) und (3) jedoch auch die<br />

Möglichkeit von Abweichungen vor. In<br />

begründeten Fällen kann, in Ausnahmefällen<br />

muss, von den vorgesehenen<br />

Regelausbildungszeiten abgewichen<br />

werden. So gibt es einmal Tatbestände<br />

die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />

bestehen, andere, die<br />

erst während der Ausbildung zum Tragen<br />

kommen. Dabei lassen sich<br />

sowohl Gründe für eine Pflicht zur Verkürzung<br />

als auch Gründe für eine freiwillige,<br />

d.h. Kann-Verkürzungen nennen.<br />

Dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen.<br />

Vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrages<br />

besteht z.B. die Möglichkeit<br />

die Ausbildungszeit zu verkürzen,<br />

wenn der Lehrling einen höheren<br />

Schulabschluss erreicht hat. Folgende<br />

Beispiele dienen dabei als Richtwerte.<br />

Möglich ist eine Verkürzung bei:<br />

– Abitur/Fachabitur um zwölf Monate;<br />

– mittlerer Reife um sechs Monate;<br />

– einer abgeschlossenen Berufsausbildung<br />

um zwölf Monate;<br />

– Vorausbildungszeiten im selben<br />

Beruf um bis zum vollen Zeitumfang.<br />

Nachträglich kann die Ausbildung um<br />

6 Monate verkürzt werden, wenn der<br />

Lehrling in der Berufsschule min. gute


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 5<br />

Leistungen nachweist (Notendurchschnitt<br />

min. 2,49) und der Ausbildungsbetrieb<br />

die Vermittlung aller im<br />

Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

bestätigt. Wer sich auf Grund dieser<br />

guten Leistungen früher zur Prüfung<br />

anmelden will, muss dies bei der<br />

zuständigen Stelle (im Regelfall die<br />

Innung oder die Handwerkskammer)<br />

beantragen und sollte sich bei dieser<br />

Gelegenheit nach den jeweils geltenden<br />

Bestimmungen erkundigen.<br />

Zusammentreffen mehrerer Kürzungsvoraussetzungen<br />

Grundsätzlich können mehrere Möglichkeiten<br />

der Kürzung nebeneinander<br />

berücksichtigt werden. Es ist jedoch<br />

darauf zu achten, dass noch eine ausreichende<br />

Ausbildungszeit, im Regelfall<br />

18 Monate, verbleibt, in der die zur<br />

Erreichung des Ausbildungszieles<br />

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vermittelt werden können.<br />

In diesen Fällen ist „freizustellen“<br />

Ihr Lehrling ist nach § 7 BBiG in folgenden<br />

Fällen freizustellen:<br />

• Besuch des gesetzlich vorgeschriebenenBerufsschulunterrichts,<br />

einschließlich der Pausen und<br />

etwaiger Freistunden<br />

• Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen<br />

im Rahmen des<br />

Unterrichts, z. B. Exkursionen,<br />

Betriebsbesichtigungen<br />

• Teilnahme an Prüfungen (Zwischenprüfung,<br />

Abschlussprüfung,<br />

Wiederholungsprüfung)<br />

• Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen<br />

für Prüfungen<br />

• Freiwillige Teilnahme an von der<br />

Berufsschule angebotenen Nachhilfestunden<br />

• Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen<br />

außerhalb des Betriebs (Ausbildungsstätte)<br />

nach der jeweiligen<br />

Ausbildungsordnung.<br />

Die Beendigung<br />

des Ausbildungsverhältnisses<br />

Besteht der Lehrling vor Ablauf der vereinbarten<br />

Ausbildungszeit die<br />

Abschlussprüfung, so endet das<br />

Berufsausbildungsverhältnis mit<br />

Bestehen der Prüfung; ansonsten<br />

endet das Ausbildungsverhältnis mit<br />

dem im Lehrvertrag angegebenen<br />

Ablaufdatum.<br />

Auflösung des Ausbildungsvertrages<br />

in gegenseitigem Einvernehmen<br />

Wie jeder andere Vertrag kann auch<br />

ein Ausbildungsvertrag im gegensei-<br />

tigen Einvernehmen aufgelöst werden.<br />

Ist der Lehrling noch minderjährig,<br />

muss der gesetzliche Vertreter den<br />

Aufhebungsvertrag unterschreiben.<br />

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses<br />

Auch wenn Sie bei der Auswahl eines<br />

Lehrlings die notwendige Sorgfalt<br />

haben walten lassen, kann es erforderlich<br />

sein, sich von einem Auszubildenden<br />

vor, während oder nach der<br />

Ausbildung zu trennen.<br />

Eine ordentliche Kündigung ist im<br />

Regelfall nicht möglich<br />

Es ist möglich, das Ausbildungsverhältnis<br />

durch Kündigung zu beenden.<br />

Dabei müssen Sie aber genau unterscheiden,<br />

ob die Ausbildung schon<br />

begonnen wurde oder ob die Kündigung<br />

während oder nach der Probezeit<br />

erfolgen soll. In jedem Falle hat die<br />

Kündigung immer schriftlich zu erfolgen.<br />

Ist der Lehrling noch nicht 18<br />

Jahre alt, ist die Kündigung an den<br />

gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die<br />

Eltern) zu richten.<br />

1. Vor Beginn der Ausbildung<br />

Vor dem tatsächlichen Beginn des<br />

Berufsausbildungsverhältnisses können<br />

beide Parteien kündigen.<br />

2. Während der Probezeit<br />

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis<br />

ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von beiden Seiten<br />

gekündigt werden. Ein Grund muss<br />

dafür nicht angegeben werden. Sie<br />

können natürlich auch eine Kündigung<br />

mit einer Auslauffrist aussprechen.<br />

3. Nach der Probezeit<br />

Nach Ablauf der Probezeit können Sie<br />

nur noch eine Kündigung aus wichtigem<br />

Grund aussprechen. Hier sind nur<br />

schwerwiegende oder wiederholte Verfehlungen<br />

trotz Abmahnung des Lehrlings<br />

oder die Stilllegung des Betriebs<br />

denkbar. Die Kündigung muss innerhalb<br />

von 2 Wochen nach Kenntnisnahme<br />

der zu Grunde liegenden Tatsachen<br />

erklärt werden.<br />

Wichtiger Hinweis: Bei einer Kündigung<br />

nach Ablauf der Probezeit müssen<br />

Sie die konkreten Kündigungsgründe<br />

angeben. Versäumen Sie dies,<br />

ist die Kündigung unwirksam. Vermeiden<br />

Sie Formulierungen, wie z. B.<br />

"aus bekannten Gründen" oder pauschale<br />

Werturteile.<br />

4. Kündigung durch den Lehrling<br />

Nach der Probezeit kann der Lehrling<br />

mit einer Frist von 4 Wochen das Ausbildungsverhältnis<br />

kündigen, wenn er<br />

die Berufsausbildung aufgeben will<br />

So urteilen die Gerichte<br />

Kündigung eines Lehrlings im 3.<br />

Ausbildungsjahr<br />

Ein Unternehmen darf einen Lehrling<br />

im 3. Ausbildungsjahr nur dann<br />

kündigen, wenn seine Leistungen<br />

so „katastrophal schlecht” sind,<br />

dass nicht damit zu rechnen ist,<br />

dass er das Ausbildungsziel erreicht<br />

bzw. einen Abschluss erhält. (LAG<br />

Köln. Az: 7 Sa 852/02)<br />

Lange Berufsschulzeiten sind<br />

keine Überstunden<br />

Ist ein volljähriger Lehrling länger in<br />

der Berufsschule als er an diesen<br />

Tagen arbeiten müsste, entsteht daraus<br />

kein Anspruch auf Überstunden.<br />

Die Berufsschule gehört zur<br />

Ausbildung und kann nicht mit der<br />

Arbeitszeit aufgerechnet werden.<br />

(BAG Az: 6 AZR 537/01)<br />

oder sich für eine andere Berufstätigkeit<br />

<strong>ausbilden</strong> lassen will.<br />

Schadensersatz bei Kündigung<br />

Gemäß § 16 BBiG können bei Beendigung<br />

des Ausbildungsverhältnisses<br />

nach der Probezeit sowohl Sie als Ausbilder<br />

als auch Ihr Lehrling Schadensersatz<br />

verlangen, wenn die jeweils<br />

andere Vertragspartei den Grund für<br />

die Auflösung zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche<br />

sind innerhalb<br />

von 3 Monaten nach Ende der Ausbildung<br />

geltend zu machen. Sie können<br />

allerdings tatsächlich nur wirksam vorgebracht<br />

werden, wenn ein Schaden<br />

eingetreten ist.<br />

Zeugniserteilung nicht vergessen<br />

Der Lehrling hat bei Ausbildungsende<br />

einen unabdingbaren Anspruch auf<br />

Erteilung eines Zeugnisses, dem Sie<br />

als Ausbilder unaufgefordert entsprechen<br />

müssen. Ausdrücklich verlangen<br />

muss der Lehrling allerdings die Erteilung<br />

eines qualifizierten Zeugnisses,<br />

das nicht nur über Art, Dauer und Ziel<br />

der Ausbildung sowie die erworbenen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern<br />

auch über Führung und Leistung und<br />

besondere fachliche Qualifikationen<br />

Auskunft gibt.<br />

Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten<br />

Artikel, Formulare und Empfehlungen<br />

sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie erheben aber<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit<br />

von Gesetzen und Verordnungen wird immer kürzer.<br />

Sie werden deshalb verstehen, dass keine Haftung<br />

für die inhaltliche Richtigkeit übernommen<br />

werden kann. Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel<br />

an der Gültigkeit haben oder benötigen Sie<br />

Unterstützung bei der Formulierung von Ergänzungen,<br />

wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.


Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Hemmung der Verjährung<br />

bei schwebenden Verhandlungen<br />

Entsprechend dem neuen Schuldrecht,<br />

§ 203 BGB, wird die Verjährung bei<br />

Verhandlungen zwischen Gläubiger<br />

und Schuldner gehemmt. Der BGH hat<br />

in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.<br />

VI ZR 429/02) den Begriff der Verhandlung,<br />

so wie er in § 203 BGB niedergeschrieben<br />

ist, sehr weit ausgelegt.<br />

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Nach einer erfolgten Schadensregulierung<br />

sind in so genannter "unverjährter<br />

Zeit" bei dem Kläger Umstände<br />

eingetreten, die weitere Schadensersatzansprüche<br />

rechtfertigten.<br />

Der Kläger hat sich sodann an die<br />

ersatzpflichtige Beklagte gewandt.<br />

Diese verzichtete insgesamt zweimal<br />

befristet, vor Ablauf der Verjährungsfrist,<br />

auf die Erhebung der Einrede der<br />

Verjährung, sofern eine Verjährung<br />

nicht schon eingetreten war. Eine Einigung<br />

kam zwischen den Parteien nicht<br />

zustande. Im Rechtsstreit erhebt die<br />

Beklagte sodann die Einrede der Verjährung<br />

und hatte erst vor dem Bundesgerichtshof<br />

mit dieser Einrede<br />

Jede — auch noch so geringe - Abweichung<br />

von der VOB/B stört deren<br />

Vereinbarung „als Ganzes” und gefährdet<br />

somit die VOB/B-Regelung insgesamt!<br />

Die VOB/B „als Ganzes“ ist ein ausgewogenes<br />

Vertragswerk. Nicht immer<br />

ist aber jeder Auftraggeber oder<br />

Auftragnehmer mit den in der VOB/B<br />

geregelten Tatbeständen einverstanden.<br />

Dann werden durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen abweichende<br />

Vereinbarungen getroffen. Dies ist<br />

nicht problemlos, weil damit immer ein<br />

Eingriff in die VOB/B verbunden ist.<br />

BGH hebt eigene<br />

Rechtssprechung auf<br />

In einer wegweisenden Entscheidung<br />

hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit<br />

seiner eigenen jahrzehntelangen<br />

Rechtssprechung aufgeräumt. Mit<br />

deutlicher Selbstkritik hebt er hervor,<br />

dass seine vielen Urteile der vergangenen<br />

Jahre keine „brauchbaren Abgrenzungskriterien”<br />

geschaffen haben,<br />

um für den Rechtsverkehr eine<br />

sichere Prognose zu schaffen, wenn<br />

Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass<br />

der für die Verjährungshemmung maßgebende<br />

Begriff des "Verhandelns"<br />

weit zu verstehen ist. Dafür genügt<br />

jeder Meinungsaustausch über den<br />

Schadensfall zwischen dem Berechtigten<br />

und dem Verpflichteten, sofern<br />

nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz<br />

abgelehnt wird. Die Verhandlungen<br />

schweben schon dann, wenn der in<br />

Anspruch Genommene Erklärungen<br />

abgibt, die dem Anspruchsteller die<br />

Annahme gestatten, der Anspruchsgegner<br />

lasse sich auf eine Erörterung<br />

von Ansprüchen ein. Dabei soll es<br />

nicht erforderlich sein, dass bereits<br />

eine Vergleichsbereitschaft oder eine<br />

Bereitschaft zum Entgegenkommen<br />

signalisiert wird. Ausreichend sei vielmehr<br />

die Erklärung, auf die Einrede der<br />

Verjährung zu verzichten.<br />

Nach dieser Erklärung konnte der Kläger<br />

zu der Annahme gelangen, dass<br />

die Beklagte weitere Ansprüche prüfen<br />

und darüber verhandeln würde. Für<br />

eine Beendigung der Hemmung waren<br />

keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein<br />

es um die Konsequenzen einer Abweichung<br />

von der VOB/B geht.<br />

Im Ergebnis hat der BGH seine so<br />

genannte „Kernbereichstheorie” aufgegeben,<br />

wonach nur Eingriffe in den<br />

Kernbereich der VOB/B relevant<br />

waren. <strong>Jetzt</strong> wird ausdrücklich jede<br />

Abweichung von der VOB/B als Eingriff<br />

in deren Ausgewogenheitscharakter<br />

dargestellt.<br />

Die Verwendung von ABGs führt in der<br />

Regel zu einer solchen Abweichung<br />

und ist als eine Störung des von ihr<br />

beabsichtigten Interessenausgleichs<br />

zu bewerten. Die VOB/B ist demnach<br />

nur dann einer gerichtlichen Inhaltskontrolle<br />

entzogen, wenn sie als<br />

Ganzes vereinbart wird. Es kommt also<br />

nicht mehr darauf an, welches Gewicht<br />

der Eingriff hat!<br />

Sicherheit für Betriebe:<br />

nur bei VOB/B als Ganzes<br />

Die Konsequenz: Bei jeder Abweichung<br />

von der VOB/B kommt sie insgesamt<br />

selbst auf den Prüfstand. Stellen<br />

sich dann Regelungen der VOB/B<br />

solcher Abbruch von Verhandlungen<br />

muss wegen seiner Bedeutung für die<br />

Durchsetzbarkeit der geltend gemachten<br />

Ansprüche durch klares und eindeutiges<br />

Verhalten zum Ausdruck<br />

gebracht werden. Allein die Verneinung<br />

der Einstandspflicht reicht nicht aus.<br />

Tipp: Nach dem neuen Schuldrecht<br />

regelt § 203 BGB die Hemmung der<br />

Verjährung bei Verhandlungen zwischen<br />

Gläubiger und Schuldner. Da<br />

der Begriff der Verhandlung sehr<br />

weit ausgelegt wird, verlängert sich<br />

die Verjährungszeit schon von<br />

Anbeginn an um die Zeit der Verhandlungen.<br />

Da § 203 BGB nicht<br />

abgedungen werden kann, sollte bei<br />

Verhandlungen immer darauf<br />

geachtet werden, dass neben dem<br />

Beginn auch das Ende klar und<br />

unmissverständlich zum Ausdruck<br />

gebracht wird, um der Gefahr einer<br />

Ausuferung der Verjährungszeit, die<br />

aufgrund § 203 Satz 2 BGB immer<br />

erst drei Monate nach dem Ende<br />

der Hemmung (der Verhandlung)<br />

eintritt, entgegenzuwirken.<br />

Vorsicht - bei von der<br />

VOB/B abweichenden Vereinbarungen<br />

heraus, die einer Überprüfung nach<br />

dem früheren AGB-Gesetz, jetzt §§<br />

305 ff. BGB nicht standhalten (und<br />

davon gibt es eine Reihe!) sind sie in<br />

dem konkreten Vertragsverhältnis<br />

unwirksam. In einem solchen Fall gelten<br />

dann die gesetzlichen Regelungen<br />

des Werkvertragsrechts nach BGB.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsbedingungen/AGBsausgehandelt<br />

wurden und nicht einseitig vom<br />

Verwender vorgegeben werden. Die<br />

Regelungen der VOB/B gelten also<br />

sicher nur, wenn die VOB/B insgesamt<br />

vereinbart wird, also keine<br />

Abweichung vorgenommen wird.<br />

Die gesetzlichen Regelungen des<br />

Werkvertragsrechts sind grundsätzlich<br />

nicht schlechter als die Bedingungen<br />

der VOB/B. Können Sie die Bedingungen<br />

der VOB/B nicht als Ganzes<br />

durchsetzen, bleibt Ihnen keine andere<br />

Wahl, als die gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen<br />

anzuwenden.<br />

Andernfalls müssen einzelvertraglich<br />

abweichende Vereinbarungen getroffen<br />

werden.


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 7<br />

Aufbewahrungspflicht<br />

gilt auch bei E-Mail!<br />

E-Mails unterliegen den Archivierungspflichten<br />

des Handels- und Steuerrechts.<br />

Zu archivieren sind gemäß §<br />

257 HGB unter anderem Handelsbücher,<br />

Inventare, Eröffnungsbilanzen,<br />

Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie<br />

die zu ihrem Verständnis erforderlichen<br />

Arbeitsanweisungen und sonstige<br />

Organisationsunterlagen. Auch Handelsbriefe<br />

gehören zu den archivierungspflichtigen<br />

Unterlagen. Damit<br />

muss ein Unternehmer sicherstellen,<br />

dass nicht nur die mit normaler Post<br />

versandten Handelsbriefe, sondern<br />

auch die elektronischen Nachrichten<br />

entsprechend archiviert werden. Unterlagen<br />

der Buchhaltung, Rechnungen,<br />

Buchungen, Bilanzen und Organisationsunterlagen<br />

sind zehn Jahre aufzubewahren.<br />

Sechs Jahre ist die Aufbewahrungsfrist<br />

für versandte und empfangene<br />

Handelsbriefe inklusive E-<br />

Mails, wobei die Frist in der Regel erst<br />

mit dem Abschluss des Kalenderjahres<br />

beginnt, in dem der Handelsbrief<br />

empfangen oder abgesandt worden<br />

ist. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung<br />

gemäß §§ 146, 147 Abgabenverordnung<br />

die Möglichkeit, digitale<br />

Unterlagen zu prüfen.<br />

Leasing von Berufskleidung<br />

...kann sich lohnen. Beim Kauf von<br />

Berufskleidung sind lediglich die reinen<br />

Kaufkosten als betriebliche Ausgaben<br />

steuerlich absetzbar. Beim Leasing<br />

fließen Folgekosten wie Pflege,<br />

Reparaturen und Lieferung komplett<br />

in fest kalkulierbare, monatliche Raten<br />

ein. Somit ist der gesamte Aufwand,<br />

den Sie als Arbeitgeber für Berufskleidung<br />

tragen, erfasst und steuermindernd<br />

absetzbar.<br />

Verbilligte Vermietung<br />

an Angehörige<br />

Mietverträge mit Angehörigen sehen<br />

häufig günstigere Mieten unterhalb der<br />

ortsüblichen Miete vor. Soll in diesen<br />

Fällen der Werbungskostenabzug in<br />

voller Höhe erhalten bleiben, muss eine<br />

„Mindestmiete” vereinbart werden, die<br />

bislang 50 v. H. der ortsüblichen Miete<br />

einschließlich der umlagefähigen<br />

Kosten betrug. Durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />

ist diese Grenze ab 2004<br />

auf 56 v. H. angehoben worden (siehe<br />

§ 21 Abs. 2 EStG). Es empfiehlt sich<br />

daher, entsprechende Mietverträge zu<br />

überprüfen und die Miethöhe ggf.<br />

anzupassen. Liegt die Miete ab dem<br />

Steuern und Abgaben<br />

Jahr 2004 unter 56 v. H. der Marktmiete,<br />

ist ein Werbungskostenabzug<br />

nur noch anteilig - im Verhältnis der<br />

vereinbarten zur erzielbaren ortsüblichen<br />

Miete - möglich. Zu beachten ist<br />

in diesem Zusammenhang, dass die<br />

Finanzverwaltung bei derartigen Vereinbarungen<br />

die Einkunftserzielungsabsicht<br />

prüft. Führt dies insgesamt zu<br />

einer Verlustprognose (z. B. bei hohen<br />

Werbungskosten), wird der Werbungskostenabzug<br />

auch dann gekürzt,<br />

wenn die Miete zwar mehr als 56 v. H.,<br />

aber weniger als 75 v. H. der Marktmiete<br />

beträgt.<br />

Lohnsteuer nachzahlen<br />

Ein Arbeitgeber (AG) hatte übersehen,<br />

dass sein Mitarbeiter die Lohnsteuerklasse<br />

gewechselt hatte. Deshalb wurden<br />

zu wenig Steuern einbehalten.<br />

Dies fiel erst auf, als das Finanzamt<br />

eine Nachzahlung der Lohn- und Kirchensteuer<br />

sowie Solidaritätszuschlag<br />

vom Mitarbeiter forderte. Der Mitarbeiter<br />

meinte, dies sei alleinige Sache<br />

der Firma, da der Fehler beim AG liege.<br />

Für irrtümlich zu gering gezahlte Lohnsteuer<br />

haftet zwar der AG, doch kann<br />

sich das Finanzamt neben ihm auch<br />

den Mitarbeiter (also durch den Fehler<br />

„Begünstigten”) aussuchen. Das<br />

heißt: Der Mitarbeiter und sein AG haften<br />

gleichzeitig für die Nachzahlung.<br />

„Schuldner” ist aber der Mitarbeiter.<br />

Holt sich das Finanzamt die Lohnsteuer<br />

nicht von ihm, sondern von der<br />

Firma, so kann diese es vom Mitarbeiter<br />

zurück fordern.<br />

Vorsteuerabzug für Gebäude<br />

Ein teilweise privat, teilweise unternehmerisch<br />

genutztes Gebäude dürfen<br />

Unternehmer in vollem Umfang<br />

dem Unternehmensvermögen zuordnen.<br />

Er kann deshalb die auf das<br />

gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge<br />

abziehen. Dies hat der<br />

BFH im Anschluss an den Europäischen<br />

Gerichtshof entschieden. Die<br />

private Nutzung muss er dann der<br />

Umsatzsteuer unterziehen. Welchen<br />

Abschreibungssatz der Unternehmer<br />

zu Grunde legen muss, ist nicht eindeutig<br />

geklärt. Es spricht einiges dafür,<br />

die wirtschaftliche Nutzungsdauer von<br />

üblicherweise 80 bis 100 Jahren anzusetzen.<br />

Kindergeld<br />

Ausbildung nicht zu lange hinausschieben.<br />

Zwischen Schule und neuer<br />

Ausbildung sollte sich der Nachwuchs<br />

keinesfalls länger als vier Monate Zeit<br />

nehmen — andernfalls streicht das<br />

Finanzamt das Kindergeld. Das kann<br />

es nach dem Urteil des Finanzgerichts<br />

Köln (10 K 1859/ 03) sogar dann, wenn<br />

sich der Beginn der Ausbildung unvorhergesehen<br />

verschiebt. Das Argument<br />

des Finanzamts: Kinder können für die<br />

Zwischenzeit einen Job annehmen, um<br />

ihre Eltern zu entlasten.<br />

Arbeitgeberzuschuss<br />

zu Fahrtkosten<br />

Die Möglichkeit die es Arbeitgebern<br />

ermöglichte, ihren Mitarbeitern<br />

Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte steuerfrei zu<br />

gewähren, wurde zum Jahresbeginn<br />

2004 ersatzlos aufgehoben. Weiterhin<br />

möglich ist ein pauschal besteuerter<br />

Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe der<br />

Entfernungspauschale von 0,30 Euro<br />

pro vollem Kilometer (Höchstbetrag<br />

4500 Euro im Jahr). Die Pauschalsteuer<br />

beträgt zur Zeit 15 Prozent<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.<br />

Sie kann auf den Arbeitnehmer<br />

abgewälzt werden. Eine Sozialversicherungspflicht<br />

entfällt in diesem<br />

Fall. Die Arbeitgeberleistung muss<br />

auf der Lohnsteuerbescheinigung<br />

erfasst werden.<br />

Verzugszinssätze, Stand 1.7.04<br />

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B<br />

Fassung 2000:<br />

• alle Verbrauchergruppen 5% über<br />

Spitzenrefinanzierungsfacilität<br />

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen<br />

06.06.03 3,0 % 8,0 %<br />

Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B<br />

Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:<br />

• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins<br />

• Unternehmen 8% über Basiszins<br />

ab Datum Basissatz Verzugszinsen<br />

01.07.04 1,13% 6,13% Verbr.<br />

9,13% Untern.<br />

Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.<br />

und 1.7. eines Jahres ändern!<br />

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann<br />

gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch<br />

ein höherer Verzugszins berechnet werden.<br />

Link auf den Zinsrechner:<br />

www.basiszinssatz.info


Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Benzin statt Diesel getankt<br />

Für einen auftretenden Motorschaden<br />

haftet der Arbeitnehmer (AN), der aus<br />

Versehen ein Firmenfahrzeug mit Benzin<br />

statt Diesel betankt. Allerdings<br />

muss er nur einen Teil der Reparaturkosten<br />

zahlen, da eine uneingeschränkte<br />

Haftung des Arbeitnehmers<br />

im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten<br />

unbillig ist. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts hängt die<br />

Arbeitnehmerhaftung vom Verschuldungsgrad<br />

ab. Es gelten nach h. M.<br />

folgende Grundsätze:<br />

(a) Handelt der AN vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig, ist er für den Schaden<br />

allein verantwortlich. (b) Bei „normaler”<br />

Fahrlässigkeit, wird der Schaden<br />

unter Berücksichtigung der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit zwischen Arbeitgeber<br />

(AG) und AN geteilt. (c) Bei<br />

„leichtester” Fahrlässigkeit trägt der<br />

AG den Schaden allein. (LAG RLP, 7<br />

Sa 631/ 03)<br />

Kündigung<br />

ohne Datum rechtskräftig<br />

Ein Arbeitsvertrag kann ohne Datum<br />

gekündigt werden und ist trotzdem<br />

rechtskräftig. Es reicht aus, wenn als<br />

Vertragsende z. B. die Bezeichnung<br />

„zum Monatsende” oder zum Ende<br />

des Folgemonats" steht. Ein Widerspruch<br />

bzw. eine Klage gegen eine solche<br />

Kündigung lohnt sich deshalb<br />

nicht. (LAG Köln; Az: 11 Sa 832/01-<br />

11/02)<br />

Befristeter Arbeitsvertrag<br />

wird nicht gekündigt<br />

Wer mit einem Arbeitgeber einen zeitlich<br />

begrenzten Arbeitsvertrag schließt,<br />

hat keinen Anspruch auf eine gesonderte<br />

Kündigung. Die ist nicht nötig,<br />

weil schon bei Vertragsabschluss festgelegt<br />

wurde, wann das Arbeitsverhältnis<br />

beendet sein wird. (LAG RLP;<br />

Az: 5 SA 1029/02)<br />

Schlechte Auftragslage:<br />

Kündigung unzulässig<br />

Eine schlechte Auftragslage ist als<br />

Pauschal-Begründung für Kündigungen<br />

unzulässig. Kann ein Arbeitgeber<br />

nicht genau belegen, wie konkret die<br />

Arbeitsplätze durch den gesunkenen<br />

Umsatz betroffen sind, kann er keinem<br />

Mitarbeiter eine Kündigung aussprechen.<br />

(AG Frankfurt; Az: 7 Ca 4356/01)<br />

Ohne Erlaubnis länger im Urlaub<br />

Wer seinen Urlaub ohne Zustimmung<br />

des Arbeitgebers einfach verlängert,<br />

riskiert die fristlose Kündigung. Denn:<br />

Arbeitsrecht<br />

Kein Mitarbeiter darf ohne Erlaubnis<br />

des Arbeitgebers länger im Urlaub bleiben,<br />

weil er sonst den Arbeitsablauf<br />

der Firma in erheblichem Maße stört.<br />

(AG Frankfurt; Az: 15 Ca 7998/02)<br />

Chef kann den erteilten<br />

Urlaub nicht widerrufen<br />

Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter<br />

den beantragten Jahresurlaub genehmigt,<br />

kann er diese Erlaubnis nicht einseitig<br />

widerrufen. Ein festgelegter<br />

Urlaubstermin kann nur mit Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers abgeändert<br />

werden. (LAG Hamm; Az: 18 Sa<br />

1475/02)<br />

Nachtarbeit<br />

Auch wenn ein Betrieb nicht an einen<br />

Tarifvertrag gebunden ist, besteht für<br />

die Angestellten bei Nachtarbeit<br />

Anspruch auf zusätzliche Leistungen.<br />

Ob mehr Gehalt oder Freizeitausgleich<br />

kann der Arbeitgeber entscheiden<br />

(BAG 9 AZR 202/01 - 10/02).<br />

Fehlzeiten gehören<br />

nicht in ein Arbeitszeugnis<br />

Wer seine Firma verlässt, hat Anspruch<br />

auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. In<br />

diesem darf der Arbeitgeber aber nur<br />

Angaben zur Leistung, Führung und<br />

zu Fachkenntnissen des Mitarbeiters<br />

machen. Fehlzeiten gehören nicht in<br />

ein Arbeitszeugnis. (AG Frankfurt; Az:9<br />

Ca 6813/00)<br />

Ist bei einem befristeten<br />

Arbeitsvertrag eine schriftliche<br />

Begründung notwendig?<br />

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag<br />

müssen die Gründe für die Befristung<br />

nicht in dem Arbeitsvertrag festgehalten<br />

werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht<br />

aktuell entschieden. Die<br />

Befristung eines Arbeitsvertrags muss<br />

schriftlich vereinbart werden, sonst ist<br />

sie unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).<br />

Allerdings gilt dies nicht für den Grund<br />

der Befristung. Dieser muss nicht<br />

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung<br />

sein, da er nur eine objektive<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />

Befristung darstellt. Diese jetzt vom<br />

Bundesarbeitsgericht festgestellten<br />

Grundsätze gelten auch für die Befristung<br />

zur Erprobung (Probezeit). BAG<br />

23.06. 2004, Az.: 7 AZR 636/03<br />

Betriebsübergang<br />

auch bei Lagermiete<br />

Ein Betriebsübergang - wichtig für das<br />

Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen<br />

- liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen<br />

Lagerhallen samt Inhalt<br />

anmietet und den Bedarf an den darin<br />

enthaltenen Waren selbst zusammenstellt<br />

(BAG 22.07.2004; Az.: 8 AZR<br />

350/03).<br />

Aufhebungsverträge können im<br />

Regelfall nicht widerrufen werden<br />

Seit der Neuregelung des BGB durch<br />

das „Gesetz zur Modernisierung des<br />

Schuldrechts” wird darüber diskutiert,<br />

ob das Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen<br />

am Arbeitsplatz auch auf<br />

arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge<br />

anzuwenden ist. Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat jetzt in letzter Instanz dahingehend<br />

entschieden, dass die §§ 312<br />

ff. BGB über den Widerruf von Haustürgeschäften<br />

im Arbeitsrecht keine<br />

Anwendung finden.<br />

Bei Verträgen, die wie ein Arbeitsoder<br />

Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte<br />

sind, hat der Arbeitnehmer<br />

kein gesetzliches Widerrufsrecht<br />

(BAG 27.11.2003 Az.:2 AZR<br />

177/03)<br />

Hinweis: Mit dieser Entscheidung<br />

ist klargestellt, dass Arbeitnehmer,<br />

die z.B. im Personalbüro Schriftstücke<br />

unterzeichnen, diese nicht<br />

ohne Angabe von Gründen innerhalb<br />

von zwei Wochen widerrufen<br />

dürfen. Deshalb können Aufhebungsverträge<br />

nur dann rückgängig<br />

gemacht werden, wenn sie<br />

durch eine rechtswidrige Drohung<br />

des Arbeitgebers zu Stande gekommen<br />

sind.<br />

Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen<br />

Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer<br />

den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag<br />

nicht unterzeichnet,<br />

unterscheidet die Rechtsprechung wie<br />

folgt:<br />

Die Drohung ist zulässig, wenn ein verständiger<br />

Arbeitgeber in diesem Fall<br />

eine außerordentliche Kündigung<br />

ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.<br />

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung<br />

muss also nicht tatsächlich vorgelegen<br />

haben. Es ist ausreichend,<br />

dass nach Überzeugung des Gerichts<br />

ein verständiger Arbeitgeber nach<br />

Lage der Dinge eine fristlose Kündigung<br />

ausgesprochen hätte. Andernfalls<br />

ist die Drohung unzulässig und<br />

der Aufhebungsvertrag kann nach §<br />

123 BGB angefochten werden.


Seite 10 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Neue<br />

Innungsmitglieder<br />

Dachdecker-Innung AK<br />

Ralph Grube, Etzbach<br />

Dachdecker-Innung NR<br />

Stefan Klugmann, Neuwied<br />

Dachdecker-Innung WW<br />

Udo Dönges, Höhr-Grenzhausen<br />

Elektro-Innung WW<br />

Martin Zimmermann, Freilingen<br />

Fleischer-Innung WW<br />

Karl Gerhard Mohr, Westerburg<br />

Friseur-Innung NR<br />

Susanna Aitouni Al Achrafi, Neuwied<br />

Kfz.-Innung NR<br />

Reifen Gundlach GmbH, Raubach<br />

Maler- u. Lackierer-Innung NR<br />

Berzen-Design KG, St. Katharinen<br />

Stefan Lück, Ehlscheid<br />

Maler- u. Lackierer-Innung WW<br />

Gramig und Hahn, Niederahr<br />

Metall-Innung R-L-WW<br />

Karl-Heinz Diehl GmbH, Rehe<br />

Innung für Raum<br />

u. Ausstattung RWW<br />

Oswald Schlander, Rengsdorf<br />

Sanitär-Heizung-<br />

Klimatechnik-Innung RWW<br />

Altwasser und Dehen, Mogendorf<br />

Hoffmann Haustechnik GmbH, NR<br />

Heinrich Schmidt GmbH, Betzdorf<br />

Gerd van der Vegt, Hanroth<br />

Tischler-Innung NR<br />

Christoph Birrenbach, Ockenfels<br />

Tischler-Innung WW<br />

Eisbachtaler Fensterbau GmbH,<br />

Girod<br />

HUF HAUS GmbH & Co. KG,<br />

Hartenfels<br />

Herzlich willkommen<br />

in einem<br />

starken Verbund<br />

2004/2005<br />

BRENNPUNKT<br />

Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:<br />

6./7. Dezember 17. November<br />

7./8. März 19. Februar<br />

6./7. Juni 19. Mai<br />

2./3. September 18. August<br />

2. Jhg. 2. Ausgabe<br />

5. Juni 2004 3 5,-<br />

Udo Runkel, Geschäftsführer der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>,<br />

Geschäftsstelle Neuwied, hatte gleich zwei Anlässe zum Feiern. Am 14. Juli<br />

2004 vollendete Udo Runkel sein 50. Lebensjahr und am 1. August 2004 war<br />

er 30 Jahre bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> tätig. Nach seiner Ausbildung zum<br />

Verwaltungsfachangestellten bestand er am 14. Dez. 1982 die Prüfung zum<br />

„Betriebswirt des Handwerks“. Am 13. November 1989 wurde er vom Vorstand<br />

der damaligen <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Neuwied zum Geschäftsführer berufen.<br />

Zahlreiche Gratulanten aus unseren Betrieben, den Innungen und dem öffentlichen<br />

Leben konnten in der Geschäftsstelle Neuwied begrüßt werden, dabei<br />

auch der Vorstand und die Geschäftsführung der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>. Im<br />

Bild (v.l.) Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich, die Kreishandwerksmeister Dirk<br />

Schmidt, Kurt Krautscheid und Friedhelm Adorf, Obermeisterin Pia Hillen, der<br />

Jubilar Udo Runkel sowie der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />

MdB.<br />

Strompool Handwerk<br />

Rahmenvereinbarung wird fortgesetzt<br />

Innungsmitglieder erhalten für ein weiteres<br />

Jahr die Möglichkeit, Strom zu<br />

günstigeren Preisen einzukaufen.<br />

Der Anschlussvertrag über den Strompool<br />

zwischen der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> (vertreten<br />

durch die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.) und<br />

den Energieversorgern RWE, KEVAG<br />

und der SÜWAG wurde um ein weiteres<br />

Jahr verlängert. Er ist zunächst bis<br />

zum 30. Aug. 05 befristet.<br />

Dabei erhält jedes teilnehmende<br />

Innungsmitglied folgenden Nachlass<br />

auf den Allgemeinen Tarif: Bei Lieferstellen<br />

ohne Leistungsmessung einen<br />

Für alle, die im Zeitraum 01.10.2004<br />

bis 31.03.2005 die Prüfung ablegen<br />

wollen, ist der 1. Oktober 2004 Stichtag<br />

für die Anmeldung zur Winterprüfung.<br />

Bis zu diesem Termin sind alle<br />

Anmeldungen mit den erforderlichen<br />

Unterlagen bei der Kreishandwerker-<br />

Nachlass von 2,2%. Dieser wird auf<br />

den Arbeits-, Grund- und auch den<br />

Verrechnungspreis gewährt. Er ist in<br />

der Jahresrechnung als „Nachlass für<br />

Innungsmitglieder“ ausgewiesen. Bei<br />

Lieferstellen mit Leistungsmessung<br />

erhält das teilnehmende Innungsmitglied<br />

einen Nachlass von 252 e/Jahr<br />

bzw. 21e im Monat.<br />

Ist eines der genannten Unternehmen<br />

ihr Stromlieferant, können Sie einfach<br />

das Anschlussangebot annehmen -<br />

oder wenden Sie sich als „Neueinsteiger“<br />

an die Geschäftsstelle Montabaur.<br />

Gesellen-/Abschlussprüfungen<br />

Winter 2004/2005<br />

schaft bzw. bei der Handwerkskammer<br />

einzureichen. Ihre Fragen zum<br />

Thema Ausbildung beantwortet in der<br />

Geschäftsstelle Neuwied: Herr Kutscher,<br />

Tel. 02631/ 946413 oder in der<br />

Geschäftsstelle Montabaur: Frau Laux,<br />

Tel. 02602/ 100522.


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 11<br />

Rahmenvereinbarung<br />

Mietberufskleidung:<br />

Altverträge auf Rabattregelung<br />

umstellen!<br />

Seit November 2002 besteht ein Partnerschaftsvertrag<br />

zwischen der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

und der Firma Itex-Gaebler-Industrie-<br />

Textilpflege GmbH & Co.KG in Montabaur<br />

über den kostengünstigen<br />

Bezug von DBL-Mietberufskleidung.<br />

Betriebe, die das Rahmenabkommen<br />

nutzen, erhalten einen Rabatt in Höhe<br />

von 5 Prozent. Da es sich um individuell<br />

ausgehandelte Verträge handelt,<br />

wurden bzw. werden Altverträge nicht<br />

pauschal umgestellt. Daher rufen wir<br />

besonders alle Mitglieder auf, die ihren<br />

Vertrag vor November 2002 geschlossen<br />

haben, ihren Vertrag auf den<br />

gewährten Rabatt hin zu prüfen.<br />

Der Rabatt kann nur gewährt werden,<br />

wenn Sie sich persönlich bei<br />

DBL melden!<br />

Sollte kein Rabatt ausgewiesen sein,<br />

setzen Sie sich bitte mit der Firma Itex-<br />

Gaebler unter der Telefonnummer<br />

(02602) 9224-0 in Verbindung.<br />

Günstigere<br />

GEMA-Gebühren<br />

für Innungsmitglieder<br />

Wer Musik in öffentlich zugänglichen<br />

Räumen abspielt, muss neben den<br />

Gebühren an die GEZ auch zusätzlich<br />

eine festgesetzte Vergütung an die<br />

GEMA zahlen. Dies betrifft neben<br />

Geschäfts- und Verkaufsräumen auch<br />

das Abspielen von Musik oder den<br />

Betrieb von Fernsehgeräten im Büro<br />

und Unternehmen. Die GEZ-Gebühr<br />

muss bezahlt werden, auch wenn z.B.<br />

ein Radio nur zum Empfang bereitgehalten<br />

wird, also auch dann, wenn es<br />

keinen Ton von sich gibt. Anders die<br />

GEMA-Gebühren. Sie fallen nur für die<br />

tatsächliche Nutzung an. Dies bedeutet:<br />

kommt die Musik z.B. über CD<br />

oder Schallplatte fallen nur die GEMA-<br />

Gebühren an. Enthält der CD-Spieler<br />

auch ein Radio, dann sind auch GEZ-<br />

Gebühren zu zahlen.<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung der<br />

Gebühr lässt sich zwar nicht umgehen,<br />

sie kann aber für Innungsmitglieder<br />

deutlich günstiger ausfallen. Als<br />

erste <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Deutschlands,<br />

hat die KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

eine Rahmenvereinbarung mit der<br />

GEMA getroffen, die für alle Mitglieder<br />

gilt. Dies ermöglicht den Innungsbetrieben<br />

einen deutlich günstigeren Vergütungssatz.<br />

Die Vereinbarung gilt ab<br />

August 2004.<br />

Informieren Sie sich frühzeitig bei der<br />

GEMA über eventuell anfallende<br />

Gebühren, wenn Sie im gewerblichen<br />

Bereich Musik wiedergeben. Dies gilt<br />

auch für die musikalische Untermalung<br />

bei Betriebsjubiläen oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen, bei denen kein<br />

geschlossener Personenkreis eingeladen<br />

ist.<br />

Damit Sie die günstigeren Vergütungssätze<br />

in Anspruch nehmen können,<br />

vermerken Sie auf der GEMA-<br />

Anmeldung als Vertragspartner „<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>“<br />

und die Nummer des Rahmenvertrages:<br />

RV/11 Nr. 23 (1).<br />

Weitere Informationen sowie die Gebührensätze<br />

erhalten Sie von der: GEMA<br />

Bezirksdirektion Wiesbaden Tel: 0611-<br />

7905-0. Die jeweils gültigen Vergütungssätze<br />

und Formulare finden Sie<br />

auch im Internet auf der Webseite der<br />

GEMA veröffentlicht: www.gema.de unter<br />

STARTSEITE > KUNDEN > DIREKTI-<br />

ON AUSSENDIENST > TARIFE


Seite 12 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Unternehmensfinanzierung<br />

worauf es jetzt im Handwerk ankommt<br />

Dieses Seminar behandelt das Thema Unternehmensfinanzierung<br />

und Basel II aus Sicht des Handwerkers. Frei<br />

von den Interessen der Banken wird das Thema neutral<br />

dargestellt. Es gibt einen Überblick darüber, auf welche<br />

Bereiche der Unternehmensfinanzierung in Zukunft besonders<br />

geachtet werden muss. Chancen und Risiken werden<br />

gleichermaßen dargestellt.<br />

BASEL II ist immer wieder Gesprächsthema und Reizwort<br />

zugleich. Aber eins ist sicher: BASEL II kommt unaufhaltsam<br />

näher. Die Bankenwelt hat bereits früh mit Informationsveranstaltungen<br />

begonnen, die Handwerksbetriebe<br />

über die möglichen Auswirkungen des Ratings für die Kreditvergabe<br />

zu informieren. Obwohl dieses Rating erst ab<br />

dem Jahr 2006 für die Banken Pflicht ist, wird heute schon<br />

jede Kreditvergabe unter dem zukünftigen Verfahren der<br />

Hausbanken abgewickelt. Dies bedeutet, dass eine anstehende<br />

Unternehmensfinanzierung immer schwieriger wird.<br />

Handwerksbetriebe werden also in Zukunft verstärkt die<br />

Auswirkungen des Ratings spüren. <strong>Jetzt</strong> ist Zeit zum Handeln,<br />

um die geforderten Kriterien für eine positive Ratingeinstufung<br />

zu erfüllen. Für Handwerksbetriebe bietet Rating<br />

auch die nicht zu unterschätzende Chance, bei einer positiven<br />

Wertung günstigere Kreditkonditionen durchzusetzen.<br />

Zielgruppen<br />

Selbständige Handwerker aller Gewerke<br />

Inhalte<br />

– Liquidität - Ohne sie ist alles Nichts<br />

– Eigenkapital - Basis der Unternehmensfinanzierung<br />

– Die Kreditfinanzierung - Was sich bei den Banken ändert<br />

– BASEL II und Rating - Neue Spielregeln für Handwerker<br />

– Der Jahresabschluss und die BWA - Bedeutung für die<br />

Finanzierung<br />

– Alternative Finanzierungsformen - Retter in der Not ?<br />

Lehrgangsnummer: 194<br />

Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />

Termine: Montag, 4.10.2004<br />

Ort: Geschäftsstelle Montabaur<br />

Lehrgangsnummer: 195<br />

Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />

Termine: Montag, 11.10.2004<br />

Ort: Geschäftsstelle Neuwied<br />

Lehrgangsnummer: 196<br />

Zeiten: 19.00 – ca. 21.30 Uhr<br />

Termine: Dienstag, 5.10.2004<br />

Ort: Geschäftsstelle Betzdorf<br />

Dauer des Seminars: jeweils ca. 2-3 Stunden<br />

Kosten: je Teilnehmer 39,00 e<br />

zzgl. USt<br />

Brückenkurs in Mathe<br />

Aktives Lernen gewinnt für den Lernerfolg in der Ausbildung<br />

immer mehr an Bedeutung. Dabei beeinflussen die<br />

Lernziele stark den Lernerfolg im Ausbildungsprozess. Der<br />

Lehrling soll versuchen, in angemessenen Lernschritten<br />

seine Zielvorstellungen zu erreichen, damit er am Ende<br />

der Ausbildung sein Ziel die „Gesellen- bzw. Abschlussprüfung“<br />

mit gutem Erfolg ablegt. Mit einem guten<br />

Abschluss hat er dann die Möglichkeit, sich berufsspezifisch<br />

und berufsübergreifend zu Fort- und Weiterbildung<br />

im Rahmen seiner Karriereplanung weiter zu bilden.<br />

Zielgruppen<br />

– Jugendliche, die ihre Lehre begonnen haben<br />

– Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die sich aber<br />

dennoch vorbereiten möchten<br />

– Kaufmännische Ausbildungsberufe<br />

– Gewerblich – technische Ausbildungsberufe<br />

Inhalte<br />

– Rechentechniken<br />

– Grundrechenarten<br />

– Bruchrechnung<br />

– Zins- und Prozentrechnung<br />

– Dreisatz<br />

– Maßeinheiten<br />

– Flächen- und Körperberechnung<br />

– Auf Lernschwächen wird<br />

individuell im Kurs eingegangen<br />

Lehrgangsnummer: 191<br />

Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />

Zeiten: Samstags, jeweils<br />

von 09.00 – 15.00 Uhr<br />

Termine: 23.10. / 30.10. / 06.11.04<br />

Ort: Geschäftsstelle Montabaur<br />

Lehrgangsnummer: 192<br />

Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />

Zeiten: Samstags, jeweils<br />

von 09.00 – 15.00 Uhr<br />

Termine: 13.11. / 20.11. / 27.11.04<br />

Ort: Geschäftsstelle Neuwied<br />

Lehrgangsnummer: 193<br />

Dauer: 20 U-Std. a`45 Minuten<br />

Zeiten: Samstags, jeweils<br />

von 09.00 – 15.00 Uhr<br />

Termine: 04.12. / 11.12. / 18.12.04<br />

Ort: Geschäftsstelle Betzdorf<br />

Kosten: je Teilnehmer 89,00 e


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 13<br />

Meisterkurs Teil III + IV<br />

für alle Handwerke<br />

Vorbereitungskurs in Hachenburg<br />

Der Wunsch, den „Meister“ zu machen, ist unverändert<br />

groß. Gerade jetzt nutzen viele Berufstätige im Handwerk<br />

die Möglichkeit, mit dem Meisterbrief einen auch international<br />

anerkannten beruflichen Qualifikationsnachweis zu<br />

erwerben. Zur Meisterprüfung bzw. dem Vorbereitungskurs<br />

kann sich sofort nach Ablegung der Gesellen-<br />

/Abschlussprüfung angemeldet werden. Die früher notwendigen<br />

Praxiszeiten sind weggefallen.<br />

Ihre Fragen zum Vorbereitungskurs, den Zulassungskriterien<br />

und den Fördermöglichkeiten beantwortet Ihnen gerne<br />

Frau Hellinghausen unter Tel.: 02741-934112.<br />

Teil III:<br />

Wirtschaftlicher Teil<br />

Rechnungswesen, Buchhaltung - Bilanz – EDV Betriebswirtschaftliche<br />

Auswertung und Aufgaben, Wirtschaftslehre<br />

Kostenrechnung, Rechts- und Sozialwesen, BGB,<br />

Handwerks- / Gewerbe- / Handels- und Arbeitsrecht (und<br />

weitere)<br />

Teil IV:<br />

Berufs- und<br />

Arbeitspädagogischer Teil<br />

Grundlagen der Berufsausbildung,<br />

Planung und Durchführung der Ausbildung,<br />

Der Jugendliche in der Ausbildung,<br />

Rechtsgrundlagen für die Berufsausbildung.<br />

Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können eine Förderung<br />

nach dem so genannten Aufstiegsfortbildungsgesetz<br />

(Meister-BaföG) beantragen.<br />

Die Lehrgangsgebühren sind auf zwei Zahlungstermine<br />

aufgeteilt: Zu leisten sind (incl. Mehrwertsteuer) 783 e zum<br />

Lehrgangsbeginn und im Januar 2005 die restlichen 783<br />

e. Zu den jeweiligen Terminen wird eine Rechnung erstellt.<br />

Kosten: 1.566 e einschl. Bücher<br />

Prüfungsgebühren sind nicht enthalten.<br />

Lehrgangsnummer: 161<br />

Ort: Hachenburg<br />

Beginn: 21.09.2004<br />

Zeit: Dienstag + Donnerstag<br />

18.00 – 22.00 Uhr<br />

TEILNAHME- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:<br />

1. Die Anmeldung zur Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen der Akademie<br />

der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> muss schriftlich erfolgen. Mit der<br />

Anmeldung erkennt der Teilnehmer zugleich die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen<br />

an.<br />

2. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder ein Seminar aus<br />

organisatorischen Gründen nicht stattfinden, kann ein Seminar bis zu<br />

drei Werktagen vor Beginn zusammengelegt, verlegt oder abgesagt<br />

werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, evtl. gezahlte<br />

Seminargebühren werden dann ohne Abzug zurückerstattet.<br />

3. Mit Erhalt der Rechnung und der Anmeldebestätigung ist die Anmeldung<br />

verbindlich und die Seminargebühr fällig. Alle Preise verstehen<br />

sich einschl. Mehrwertsteuer, die bei Berechnung an Unternehmen<br />

separat ausgewiesen wird. Vertragspartner für die Durchführung der<br />

Seminare ist die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.; Waren- und Dienstleistungsgenossenschaft<br />

des Handwerks, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf.<br />

4. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Seminarbeginn (Datum des Posteingangs<br />

ist entscheidend) wird die Seminargebühr nach Abzug einer<br />

Bearbeitungsgebühr von 25,- e zurückerstattet. Bei einem Rücktritt<br />

nach diesem Termin oder einer Nichtteilnahme an dem Seminar erfolgt<br />

keine Rückerstattung der Seminargebühr.<br />

5. Der Veranstalter haftet nicht für durch Seminarteilnehmer selbst verursachte<br />

Schäden.<br />

6. Die Seminargebühren sind je nach persönlicher Voraussetzung als<br />

Weiterbildung/Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.<br />

7. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Seminars eine Teilnahmeurkunde.<br />

Schließen Seminare mit einer Prüfung ab, erhalten die<br />

Teilnehmer ein Prüfungszertifikat.<br />

8. Die Angabe der Seminardauer ist eine ca. Angabe inklusive Pausen,<br />

die von dem Seminarleiter festgelegt werden. Änderungen des<br />

Seminarangebots (Ort, Termine, Referenten) behalten wir uns vor.<br />

...................... (hier abtrennen oder Seite kopieren).......................<br />

Anmeldung per Post abschicken an:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstraße 7, 57518 Betzdorf<br />

oder per Fax an: 0 27 41/93 41 29<br />

Bitte zu jedem Seminar separat anmelden!<br />

Hiermit melde ich mich unter Zugrundelegung der Teilnahme-<br />

und Zahlungsbedingungen an zum<br />

Seminar Nr. ..................<br />

Name: …………………………………………………….<br />

Vorname: …………………………………………………<br />

Straße: …………………………………………………….<br />

PLZ, Ort: …………………………………………………..<br />

Telefon-Nr.: ……………………………………………….<br />

Falls zutreffend, bitte ausfüllen:<br />

Die Berechnung erfolgt nicht an mich, sondern an den Betrieb<br />

(Name oder Stempel):<br />

....................................... .....................................<br />

Ort, Datum Unterschrift


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 15<br />

Das zum 1.1.2005 in Kraft tretende<br />

neue Alterseinkünftegesetz verursacht<br />

schon heute große Verunsicherung bei<br />

den Betroffenen und den Unternehmen.<br />

Die Kombination aus Rentenrecht<br />

und Steuerrecht ist eine komplizierte<br />

Mischung. Beim Alterseinkünftegesetz<br />

kommt beides zusammen. Es<br />

zielt darauf, schrittweise auch die Renten<br />

von Arbeitern und Angestellten zu<br />

besteuern. Bisher sind nur Steuern auf<br />

die Rentenversicherungsbeiträge zu<br />

entrichten. Aber das Bundesverfassungsgericht<br />

hat den Gesetzgeber verpflichtet,<br />

eine Regelung zu schaffen,<br />

die der schon heute üblichen Besteuerung<br />

von Beamtenpensionen entspricht.<br />

Der stufenweise Übergang zur nachgelagerten<br />

Besteuerung bei Rentenund<br />

Zusatzeinkünften wird zu einem<br />

einschneidenden Wandel in der<br />

Besteuerungssystematik von Zukunftssicherungsleistungen<br />

führen.<br />

Auf einen Blick:<br />

– Schrittweiser Übergang zu einem<br />

einheitlichen System der nachgelagerten<br />

Besteuerung<br />

– Im Jahr 2040 steuerliche Gleichbehandlung<br />

von Renten und Pensionen<br />

- Übergangszeit von 35<br />

Jahren<br />

– Besteuerung von Alterseinkünften<br />

– Förderung der persönlichen<br />

Altersvorsorge durch Verbesserung<br />

des Sonderausgabenabzugs<br />

– Förderung der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

– Vereinfachungen bei privater<br />

kapitalgedeckter Altersvorsorge<br />

(Riester-Rente)<br />

– Abschaffung steuerlicher Privilegien<br />

der Kapitallebensversicherungen<br />

Die wichtigsten<br />

Änderungen im Einzelnen:<br />

Betriebliche Altersversorgung: Künftig<br />

werden auch die Beiträge für eine<br />

Direktversicherung steuerfrei gestellt.<br />

Im Bereich der kapitalgedeckten<br />

betrieblichen Altersversorgung wird<br />

langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten<br />

Besteuerung übergegangen<br />

werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen<br />

wird der Rahmen der betrieb-<br />

Alterseinkünftegesetz<br />

Was ändert sich ab 2005<br />

lichen Altersversorgung zusätzlich zu<br />

den bisher schon bestehenden, steuerlich<br />

begünstigten Vorsorgemöglichkeiten<br />

um bis zu 1.800 Euro erweitert.<br />

Die betriebliche Altersversorgung<br />

durch Entgeltumwandlung setzt voraus,<br />

dass auch tatsächlich Entgelt<br />

gezahlt wird. Während der Elternzeit<br />

oder des Krankengeldbezugs ist das<br />

nicht der Fall. Künftig haben Beschäftigte<br />

deshalb das Recht, während dieser<br />

Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau<br />

ihrer Betriebsrente zu leisten.<br />

Diese neue Regelung kommt besonders<br />

Frauen zugute, da die Elternzeit<br />

weit überwiegend von ihnen in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

Kapitallebensversicherungen:<br />

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen(Sonderausgabenabzug,<br />

Steuerfreiheit der Erträge bei längerer<br />

Laufzeit) wird für Neuverträge<br />

abgeschafft. Die Erträge, d.h. die Differenz<br />

zwischen Auszahlung und eingezahlten<br />

Beiträgen, von Kapitallebensversicherungen,<br />

die ab Januar 2005<br />

abgeschlossen werden, werden künftig<br />

zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag<br />

eine Laufzeit von mindestens 12<br />

Jahren hat und die Auszahlung erst nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.<br />

Anmerkung: Für Lebensversicherungen,<br />

die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen<br />

wurden, gilt Bestandsschutz.<br />

Steuerpflichtige, die noch die alten<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen<br />

möchten, sollten überlegen, ob sie<br />

nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung<br />

einen Lebensversicherungsvertrag<br />

abschließen wollen.<br />

Die private "Riester-Rente"<br />

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge (Riester-Rente)<br />

werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen<br />

und Anbieter umgesetzt.<br />

So ist z. B. das Antragsverfahren durch<br />

die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags<br />

deutlich vereinfacht worden.<br />

Berechtigte müssen künftig nicht mehr<br />

jährlich einen neuen Zulagenantrag<br />

stellen.<br />

Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen,<br />

für sie den Zulagenantrag auf<br />

elektronischem Wege zu stellen, dies<br />

übrigens auch noch für das vergangene<br />

Beitragsjahr 2003. Eine entsprechende<br />

Bevollmächtigung des Anbieters<br />

kann bereits bei Vertragsabschluss<br />

erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.<br />

Weiterhin wird die Zahl der Kriterien,<br />

die eine Riester-Rente erfüllen<br />

muss verringert und der Verbraucherschutz<br />

verbessert. Dabei gilt für Altersvorsorgeverträge,<br />

die nach dem<br />

1.1.2005 abgeschlossen werden,<br />

geschlechtsneutrale Tarife, so genannte<br />

"Unisex-Tarife". Dies stellt sicher,<br />

dass Frauen und Männer bei gleichen<br />

Beiträgen auch die gleichen monatlichen<br />

Leistungen erhalten.


Seite 16 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Neuregelung<br />

der Elternzeit<br />

Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber<br />

im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes<br />

auch das Bundeserziehungsgesetz<br />

geändert. Dadurch erfolgen<br />

sowohl Neuregelungen zum Bezug des<br />

Erziehungsgeldes als auch zur Elternzeit.<br />

Von großer praktischer Bedeutung<br />

ist die neue Aufteilung der Elternzeit<br />

in 2 Zeitabschnitte. Die bisherige<br />

Regelung war in der betrieblichen Praxis<br />

kaum handhabbar. Die Elternzeit<br />

konnte von beiden Elternteilen zusammen<br />

in 4 Abschnitte aufgeteilt werden,<br />

wodurch eine mehrfache Abwechslung<br />

in der Kinderbetreuung unter den<br />

Eltern und ein entsprechender Wechsel<br />

zwischen Erziehungszeit und<br />

Berufstätigkeit möglich war. Dies ist<br />

entschärft worden: Künftig darf jedes<br />

Elternteil die Elternzeit nur noch auf<br />

zwei Zeitabschnitte verteilen<br />

Fahrplan<br />

Ausbildungsbus<br />

Schon seit einigen Jahren fährt im Auftrag<br />

des <strong>Westerwald</strong>kreises ein Ausbildungsbus<br />

aus dem Raum Höhr-<br />

Grenzhausen zur Berufsschule Westerburg<br />

und zurück. Nachstehend die<br />

Hin- und Rückfahrzeiten ab Oktober<br />

2004. Betrieben wird die Linie durch<br />

WWH-Touristik, Nistertal. Telefon-Nr.<br />

02661-40695. Neben Einzelfahrscheinen<br />

werden auch Schülermonats-,<br />

Wochen- und Mehrfahrkarten angeboten.<br />

Falls nicht anders vermerkt,<br />

werden die örtlich bekannten Haltestellen<br />

angefahren.<br />

Hinfahrt Rückfahrt<br />

Höhr-Grenzhausen/<br />

Schulzentr.<br />

6.30 Uhr 16.05 Uhr<br />

Alsbach/Mitte Ort 6.38 Uhr 16.00 Uhr<br />

Wittgert/<br />

Haltestelle Mitte Ort<br />

6.45 Uhr 15.52 Uhr<br />

Deesen/Mitte Ort 6.48 Uhr 15.50 Uhr<br />

Oberhaid/Haltestelle 6.52 Uhr 15.46 Uhr<br />

Selters/ HAST. Voba 7.00 Uhr 15.40 Uhr<br />

Goddert/Haltestelle 7.05 Uhr 15.37 Uhr<br />

Rückeroth/<br />

HAST. Bundstr.<br />

7.07 Uhr 15.35 Uhr<br />

Mündersbach/ Haltestelle 7.13 Uhr 15.30 Uhr<br />

Herschbach/<br />

HAST. Bergstr.<br />

7.15 Uhr 15.28 Uhr<br />

Schenkelberg Haltestelle 7.18 Uhr 15.27 Uhr<br />

Hartenfels/ Haltestelle 7.20 Uhr 15.25 Uhr<br />

Steinen/ Haltestelle 7.25 Uhr 15.20 Uhr<br />

Westerburg/Berufsschule 7.40 Uhr 15.10 Uhr


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 17<br />

Schwerbehinderte:<br />

Neue Regelungen<br />

Seit dem 01.05.2004 gibt es eine Reihe<br />

von gesetzlichen Änderungen, die bei<br />

der Beschäftigung von Schwerbehinderte<br />

zu beachten sind. Speziell der<br />

Kündigungsschutz und das Urlaubsrecht<br />

sind davon betroffen. Die Neuerungen<br />

im Detail:<br />

Kündigungsschutz gestrafft<br />

Grundsätzlich besteht für schwerbehinderte<br />

Menschen besonderer Kündigungsschutz<br />

nach § 85 ff. SGB IX.<br />

Das heißt, die Kündigung eines<br />

Schwerbehinderten setzt zu deren<br />

Wirksamkeit die Zustimmung des<br />

zuständigen Integrationsamtes voraus.<br />

Für den Bereich der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> ist das<br />

zuständige Integrationsamt das Landesamt<br />

für Soziales, Jugend und Versorgung<br />

in Koblenz. Dieses entscheidet<br />

auf Antrag des Arbeitgebers. Das<br />

Antragsverfahren wird nun vereinfacht,<br />

denn die früher notwendige Stellungnahme<br />

der Agentur für Arbeit entfällt<br />

(§ 87 Abs. 2 SGB IX). In Fällen der<br />

Betriebsschließung und der Insolvenz<br />

wird die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

nach vier Wochen von<br />

Gesetzes wegen angenommen.<br />

Neu: Für Schwerbehinderte besteht<br />

kein besonderer Kündigungsschutz,<br />

wenn zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch nicht nachgewiesen ist<br />

oder das Versorgungsamt nach Ablauf<br />

der entsprechenden Frist eine Feststellung<br />

wegen fehlender Mitwirkung<br />

des schwerbehinderten Menschen<br />

nicht treffen konnte. (§ 90 Abs. 2 a<br />

SGB IX.)<br />

Zusatzurlaub<br />

Schwerbehinderte Menschen haben<br />

Anspruch auf einen Zusatzurlaub von<br />

einer Woche je Urlaubsjahr. In Zukunft<br />

wird schwerbehinderten Menschen,<br />

bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nicht während des gesamten<br />

Kalenderjahres besteht, der<br />

Zusatzurlaub nur noch anteilig<br />

gewährt. Die Ansammlung von<br />

Ansprüchen auf Zusatzurlaub wird<br />

ausgeschlossen (§ 125 Abs. 2 und 3<br />

SGB IX).<br />

Bei schwerbehinderten Auszubildenden<br />

werden bei Übernahme in ein<br />

Beschäftigungsverhältnis durch den<br />

Ausbildenden oder einen anderen<br />

Arbeitgeber im Anschluss an die Ausbildung<br />

im ersten Jahr der Beschäftigung<br />

auf zwei Pflichtarbeitsplätze<br />

angerechnet (§ 76 Abs. 2 SGB IX).<br />

Weitere Neuregelungen betreffen unter<br />

anderem die Förderung der Ausbildung<br />

behinderter Jugendlicher und<br />

junger Erwachsener, den Erhalt eines<br />

Arbeitsplatzes von Beschäftigten, die<br />

wiederholt oder lange Zeit arbeitsunfähig<br />

sind, die Übernahme schwerbehinderter<br />

Menschen aus Werkstätten<br />

für Behinderte und das Verfahren zur<br />

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.<br />

Neu:<br />

2-jährige Rechnungsaufbewahrungspflicht<br />

Nach dem am 1. August 2004 in Kraft<br />

getretenen „Gesetz zur Intensivierung<br />

der Bekämpfung von Schwarzarbeit<br />

und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“<br />

(SchwarzArbG) sind<br />

Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen<br />

im Zusammenhang mit Gebäudeleistungen<br />

bis zu zwei Jahren aufzubewahren.<br />

Hierzu wurde das Umsatzsteuergesetz<br />

geändert. Zum einen<br />

wurde eine Rechnungsausstellungspflicht<br />

des Unternehmers bei Werklieferungs-<br />

oder sonstigen Leistungen im<br />

Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

an einen privaten Leistungsempfänger<br />

bestimmt. Zum anderen, damit zusammenhängend,<br />

wurde § 14 b Abs. 1<br />

UStG um eine Rechnungsaufbewahrungspflicht<br />

für private Leistungsempfänger<br />

für 2 Jahre erweitert.<br />

Im Fall eines Verstoßes des privaten<br />

Leistungsempfängers gegen diese<br />

Aufbewahrungspflicht, muss er nach<br />

dem neuen § 26a Abs. 1 Nr. 3 und<br />

Abs. 2 UStG mit einem Bußgeld bis zu<br />

500 e rechnen. Der Verstoß des Unternehmers<br />

gegen seine Ausstellungspflicht<br />

wird mit bis zu 5.000.-e bestraft.<br />

Ziel dieser Gesetzesänderung ist es,<br />

unversteuerte, so genannte „Ohne -<br />

Rechnung - Geschäfte“ zu verhindern.<br />

Dies indem u.a. auch der private Leistungsempfänger<br />

zur Vermeidung eines<br />

Bußgeldes ein erhebliches Interesse<br />

an einer legalen Abwicklung des<br />

Geschäfts hat. Zur Erleichterung des<br />

Nachweises genügen neben der Rechnungsvorlage<br />

selbst auch die Aufbewahrung<br />

eines Zahlungsbelegs oder<br />

anderer beweiskräftiger Urkunden wie<br />

etwa von Kontoauszügen. Daraus<br />

folgt, dass der private Leistungsempfänger<br />

bei Leistungen von Unternehmern<br />

im Zusammenhang mit seinem<br />

Grundstück wie z.B. Bauleistungen,<br />

Fensterputzen, Gartenarbeiten oder<br />

Instandhaltungsarbeiten in und an<br />

Gebäuden, die vom Unternehmer<br />

zwangsweise auszustellende Rechnung<br />

oder aber wenigstens einen Zahlungsbeleg<br />

für die Dauer von 2 Jahren<br />

aufbewahren muss.<br />

Seminareinladung:<br />

e-Business<br />

in der Bauwirtschaft<br />

Vorteile neuer Technologien bei<br />

Vergabe und Projektabwicklung<br />

In einer Veranstaltung für Betriebe des<br />

Bauhaupt- und Baunebengewerbes<br />

soll über Möglichkeiten, wie trotz<br />

„enger“ Haushalte der öffentlichen<br />

Hand mit kreativen Ansätzen Investitionen<br />

in der Bauwirtschaft getätigt<br />

werden können, informiert werden.<br />

Herr Klaus Faßnacht, Abteilungsleiter<br />

Finanzverwaltung der Stadt Mainz,<br />

Auftragsvergabe und Zentrale Verdingungsstelle,<br />

erläutert, wie Kommunen<br />

Spielräume für Investitionen nutzen<br />

und welche neuesten Rahmenbedingungen<br />

der Gesetzgeber im Vergabeverfahren<br />

vorsieht. Am 9. November<br />

2004, ab 14:00 Uhr, wird im Metallzentrum<br />

der HwK Koblenz, August-<br />

Horch-Str. 8, aufgezeigt, wie im elektronischen<br />

Dialog die Bauwirtschaft<br />

mit den öffentlichen Vergabestellen<br />

und Partnern handlungs- und wettbewerbsfähig<br />

bleiben können. Zu sehen<br />

ist, wie andere Unternehmen und Vergabestellen<br />

sich auf ähnliche Aufgaben<br />

einstellten und welche Vorteile sich<br />

für sie ergaben. Ein attraktives Programm<br />

durch weitere Referate nebst<br />

einer Podiumsdiskussion und die<br />

intensive und individuelle Beratung<br />

durch Fachleute der Lösungsplattformen<br />

in der begleitenden Ausstellung<br />

erwarten die Teilnehmer. Zusätzlich<br />

wird über den direkten Nutzen des Einsatzes<br />

der elektronischen Signatur<br />

informiert.<br />

Verbindliche Anmeldungen nimmt der<br />

Verbandsbeauftragte des BVMW, Herr<br />

Jürgen Flohr, Langendorfer Str. 139,<br />

56564 Neuwied, bis zum 15. Oktober<br />

2004 unter Telefon-Nr. 02631 –<br />

3459400 oder e-Mail: j.flohr@bvmwonline.de<br />

mit Angabe der Absenderadresse,<br />

e-Mail, Telefon und<br />

Ansprechpartner, an. Der Kostenbeitrag<br />

von 15 e p.P. ist ebenfalls bis zum<br />

15.Oktober 2004 auf das Konto Jürgen<br />

Flohr bei der Sparkasse Neuwied<br />

BLZ 574 501 20, Konto-Nr. 12567, zu<br />

überweisen. Der Betrag beinhaltet<br />

auch Pausengetränke und einen<br />

Imbiss.


Seite 18 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Höchstgeschwindigkeit<br />

für Mercedes Sprinter ist 80km/h<br />

Fahrzeuge der Marke Mercedes Sprinter<br />

sind trotz anders lautender Einträge<br />

im Kraftfahrzeugbrief Lastkraftwagen<br />

im Sinne des Gesetzes. Somit<br />

unterliegt der "Sprinter" einem Tempo-<br />

Limit von 80 Stundenkilometern auf<br />

Autobahnen, auch wenn er als<br />

"geschlossener Pkw" zugelassen ist.<br />

Dies stellte jetzt das Bayrische Oberste<br />

Landesgericht in einem Urteil (Az.<br />

1 O-bOWi 219/03) fest.<br />

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Ein Arbeitnehmer war mit einem Mercedes-Benz-Sprinter<br />

seines Arbeitgebers<br />

auf einer Bundesautobahn unterwegs.<br />

Bei einer Kontrolle wurde festgestellt,<br />

dass er eine Geschwindigkeit<br />

von 160 km/h gefahren war. Die Zulassungspapiere<br />

enthielten u.a. die Eintragungen<br />

,,Pkw geschlossen" und<br />

"entspricht Kombilimousine". Das<br />

Leergewicht wurde mit 2,315 t, das<br />

zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 t<br />

angegeben. Der Betroffene berief sich<br />

darauf, dass er wegen der Eintragungen<br />

in den Zulassungspapieren und<br />

einer Auskunft der Firma Daimler-<br />

Chrysler AG den Lieferwagen für einen<br />

Pkw gehalten habe, der auf Autobahnen<br />

keiner Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

unterliege.<br />

Dem sind die Gerichte nicht gefolgt.<br />

Angesichts der Bauart und lastwa-<br />

Besonders bei der<br />

Erstberatung müssen Sie als<br />

Arbeitgeber jetzt aufpassen.<br />

Ab dem 01.07.2004 haben sich die<br />

gesetzlichen Mindestgebühren für<br />

Rechtsanwälte geändert. Für Sie als<br />

Arbeitgeber heißt das, dass guter<br />

Rechtsrat teurer wird. Deshalb sollten<br />

Sie darauf achten, dass Sie ab sofort<br />

mit Ihrem Rechtsanwalt Klartext reden,<br />

wenn es um die Kosten geht.<br />

Bisher konnte eine Erstberatungsgebühr<br />

beim Rechtsanwalt auch dann<br />

noch vorliegen, wenn mehrere Ratschläge<br />

oder Auskünfte gegeben wurden.<br />

Maßgeblich war hierfür ein enger<br />

zeitlicher Zusammenhang. Wenn Sie<br />

jetzt nach einem ersten Beratungsgespräch<br />

noch weitere Aktivitäten oder<br />

Gespräche des Rechtsanwalts in<br />

Anspruch nehmen sind diese nicht<br />

mehr von der Erstberatungsgebühr<br />

gentypischen Ausstattung des Fahrzeugs<br />

als Lieferwagen sowie seiner<br />

Bestimmung zur Güterbeförderung,<br />

kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen<br />

nicht in Betracht entschied<br />

das BayObLG. Denn mit einem<br />

Gesamtgewicht von 4,6 t überschritt<br />

das Fahrzeug den Grenzwert von 3,5<br />

t, ab welchem für Lastkraftwagen die<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung von<br />

80 km/h gilt. Der “Sprinter“-Fahrer<br />

musste 250 Euro Bußgeld zahlen.<br />

Kleinlaster können als Pkw zugelassen<br />

werden, wenn sie für den Personentransport<br />

mit Sicherheits- und<br />

Befestigungsgurten für alle Sitzplätze<br />

und einer festen Trennwand zum<br />

Laderaum ausgestattet sind. Für die<br />

rechtliche Beurteilung, wann das<br />

Fahrzeug als Pkw oder Lkw unterwegs<br />

ist, ist aber der jeweilige Zweck<br />

der Fahrt ausschlaggebend. Wird es<br />

überwiegend als Material- und<br />

Gütertransporter genutzt, gilt es trotz<br />

anders lautender Zulassung als Lkw.<br />

Allerdings gibt es auch Sprintermodelle<br />

mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

von unter 3,5 Tonnen, für<br />

die das Urteil dann vermutlich nicht<br />

gelten dürfte. Wenn Sie Sprinter in<br />

Ihrer Firma haben, prüfen Sie die<br />

Gewichtszulassung und weisen Sie<br />

Ihre Kraftfahrer auf die Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

aktenkundig hin.<br />

Guter Rat wird teurer<br />

gedeckt. Konkret heißt das, dass Sie<br />

unter Umständen mehrfach zur Kasse<br />

gebeten werden. Bei Kündigungsstreitigkeiten<br />

bedeutet dies: Bezieht<br />

sich der Rechtsrat des Rechtsanwalts<br />

auf allgemeine Fragen des Kündigungsrechts,<br />

gilt die Erstberatungsgebühr.<br />

Prüft der Rechtsanwalt bereits<br />

den konkreten Fall, so handelt es sich<br />

um einen Gebührentatbestand, der<br />

nicht pauschal, sondern auf der<br />

Grundlage des Gegenstandswerts<br />

berechnet wird. Konnten die Kostenerleichterung<br />

für eine erste Beratung bis<br />

30.06.2004 alle Rechtssuchenden in<br />

Anspruch nehmen, so haben jetzt<br />

lediglich noch Verbraucher diese Möglichkeit<br />

(Gebührentatbestand Nr. 2102).<br />

Verbraucher im Sinne des Gesetzes<br />

"ist jede natürliche Person, die ein<br />

Rechtsgeschäft zu einem Zwecke<br />

abschließt, der weder ihrer gewerblichen<br />

noch ihrer selbständigen beruf-<br />

So machen Sie's richtig<br />

Freiwillige Sonderzahlungen durch<br />

Betriebsaushang einschränken<br />

Freiwillige Sonderzahlungen wie das<br />

13. Monatsgehalt oder Prämien können<br />

direkt im Arbeits- oder Tarifvertrag<br />

vereinbart worden sein. Sie können<br />

aber auch durch betriebliche<br />

Übung vereinbart werden, also durch<br />

wiederholt gleichartige Zahlung. Sofern<br />

Sie als Arbeitgeber aus wirtschaftlichen<br />

oder sonstigen Gründen von dieser<br />

betrieblichen Übung abweichen<br />

möchten, sollten Sie auf Grund des<br />

aktuellen Urteils des LAG Hamm (Az.<br />

6 Sa 1204/03) folgendes beachten:<br />

Wollen Sie die in der Vergangenheit<br />

geleisteten Sonderzahlungen auf der<br />

Grundlage der betrieblichen Übung<br />

auch bereits für bestehende Arbeitsverhältnisse<br />

ändern, müssen Sie<br />

unmissverständlich darauf hinweisen,<br />

dass die Leistung künftig nur noch<br />

unter Einschränkung gewährt wird.<br />

Also ohne Rechtsanspruch.<br />

Praxis-Tipp: Sie können durch Aushang<br />

oder Rundschreiben an alle Mitarbeiter<br />

festhalten, dass die Sonderleistungen<br />

künftig nur noch unter Einschränkungen<br />

— nämlich ohne<br />

Rechtsanspruch — gewährt werden.<br />

Mit dieser ausdrücklichen Darstellung<br />

vermeiden Sie, dass nur neu<br />

abgeschlossene Arbeitsverhältnisse<br />

von dieser Einschränkung betroffen<br />

werden. Ein Muster für den Aushang<br />

erhalten Sie auf Anforderung von Ihrer<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />

lichen Tätigkeit zugerechnet werden<br />

kann." (§ 13 BGB). Damit schließt das<br />

RVG alle Gewerbetreibende von der<br />

Kostenerleichterung der Erstberatung<br />

aus. Das RVG greift bei Aufträgen,<br />

die dem Rechtsanwalt ab dem<br />

01.07.2004 erteilt werden. Frühere Aufträge<br />

werden nach der BRAGO abgerechnet.<br />

Wurde der Anwalt vor dem<br />

01.07. für ein außergerichtliches Tätigwerden<br />

mandatiert und nach dem<br />

01.07. für das gerichtliche Verfahren<br />

in derselben Angelegenheit, wird der<br />

erste Auftrag nach BRAGO und der<br />

zweite Auftrag nach RVG abgerechnet.<br />

Das kann zu einigen Unklarheiten<br />

bei der Abrechnung führen, da keine<br />

Regelungen für den Umgang mit sich<br />

teilweise widersprechenden Anrechnungstatbeständen<br />

getroffen wurden.<br />

Brennpunkt Handwerk im Internet:<br />

www.handwerk-rww.de


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />

Wann können<br />

Sie Überstunden<br />

anordnen?<br />

Als Arbeitgeber stehen Sie oft vor dem<br />

Problem, ob und in welchem Umfang<br />

Sie anfallende Mehrarbeit von Ihren<br />

Arbeitnehmern verlangen können und<br />

wann nicht. Dieser Bericht wird Ihnen<br />

helfen!<br />

Was sind Überstunden?<br />

Unter Überstunden versteht man allgemein<br />

Überschreitungen der durch<br />

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder<br />

Betriebsvereinbarung festgelegten<br />

regelmäßigen Arbeitszeit. Sie liegen<br />

aber auch dann vor, wenn:<br />

a.) die vorgeschriebenen Pausen nicht<br />

gewährt werden; oder<br />

b.) angeordnet wird, dass im<br />

Anschluss an die regelmäßige<br />

Arbeitszeit die Arbeit fortzusetzen<br />

ist.<br />

Allein auf Grund Ihres Direktionsrechts<br />

als Arbeitgeber können Sie keine Überstunden<br />

anordnen. Die Pflicht zur Leistung<br />

von Überstunden muss sich vielmehr<br />

aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung<br />

oder Arbeitsvertrag ergeben.<br />

Nur in Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen<br />

Fällen ist Ihr Arbeitnehmer<br />

auf Grund seiner Treuepflicht zur<br />

Leistung von Überstunden verpflichtet,<br />

um Schaden vom Betrieb abzuwenden.<br />

Ein Notfall (vgl. § 14 Abs. 1<br />

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)) liegt insbesondere<br />

vor, bei<br />

– Überschwemmungen, Stürmen,<br />

Bränden, plötzlich eintretendem<br />

Frost, Gebäudeeinsturz, Rohrbruch,<br />

– plötzlichem Totalausfall von Maschinen,<br />

Zusammenbrechen der Elektrizitäts-<br />

oder Wasserversorgung.<br />

Als Notfall zählen nicht:<br />

– Störungen im gewöhnlichen Betrieb<br />

einer EDV-Anlage,<br />

– plötzliche Auftragshäufung,<br />

– üblicher Ausfall von Arbeitskräften<br />

durch Krankheit,<br />

– streikbedingter Ausfall von Arbeitskräften.<br />

Betriebsrat muss zustimmen<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />

bestimmt, dass die vorübergehende<br />

Verlängerung der<br />

betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig<br />

ist.<br />

Auch die Gerichte haben sich bereits<br />

mehrfach mit der Frage beschäftigt,<br />

ob ein Arbeitnehmer Überstunden leisten<br />

muss oder darf und wann Sie was<br />

vergüten müssen:<br />

Vergütungspflicht<br />

trotz fehlender Anordnung<br />

Überstunden müssen Sie grundsätzlich<br />

nur dann bezahlen, wenn Sie diese<br />

vorher angeordnet oder genehmigt<br />

haben. Ausnahmen: Sind die Überstunden<br />

für unaufschiebbare Arbeiten<br />

notwendig, müssen Sie diese auch<br />

bezahlen (LAG Köln, Az. 8 (3) Sa<br />

220/03)<br />

Aber Vorsicht, eine Genehmigung von<br />

Überstunden ist auch indirekt möglich.<br />

So z.B. wenn die geleisteten Arbeitsstunden<br />

auf einem Zeitkonto erfasst<br />

und die Überstunden jeweils in den<br />

Folgemonat übertragen werden. Es<br />

handelt sich also nicht nur dann um<br />

Überstunden, wenn Sie diese explizit<br />

anordnen. Auch wenn Sie Überstunden<br />

von Mitarbeitern dulden, kann ein<br />

Mitarbeiter dafür Freizeitausgleich oder<br />

eventuell die Bezahlung fordern (LAG<br />

<strong>Rhein</strong>land-Pfalz, 13.8.2002, 7 Sa<br />

1155/01).<br />

Das bedeutet für Sie:<br />

Wenn Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck<br />

bringen wollen, dass Sie mit<br />

den Überstunden nicht einverstanden<br />

sind, dürfen Sie diese nicht<br />

automatisch in den Folgemonat<br />

übertragen. Stellen Sie ggf. klar, dass<br />

Sie nicht wollen, dass ein Mitarbeiter<br />

Überstunden ansammelt.<br />

Morgen Meister!<br />

Arbeitnehmer darf nicht von<br />

Überstunden ausgeschlossen werden<br />

Die Richter des LAG Hessen gaben<br />

der Klage eines Arbeitnehmers statt<br />

und verurteilten seinen Arbeitgeber,<br />

an ihn einen Lohnausgleich für nicht<br />

zugewiesene Überstunden zu zahlen.<br />

Ein Mitarbeiter, der wegen Krankheit<br />

längere Zeit gefehlt hatte, erhielt nach<br />

seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz<br />

von seinem Vorgesetzten die Benachrichtigung,<br />

dass er künftig keine Überstunden<br />

mehr leisten dürfe. Vor der<br />

Krankheit hatte er - wie seine Kollegen<br />

- rund 36 Überstunden monatlich<br />

gemacht. Nach Ansicht des LAG verstößt<br />

dieser Ausschluss von Überstunden<br />

gegen das verfassungsrechtliche<br />

Gebot der Gleichbehandlung. Die<br />

Firma habe schließlich keinen "sachlichen<br />

Grund" für den Entzug der Überstunden<br />

vorzuweisen gehabt. Dem<br />

Arbeitnehmer ist damit die Möglichkeit<br />

eines zusätzlichen Verdienstes zu<br />

Unrecht versagt worden, befanden die<br />

Richter. (LAG Hessen - 11 Sa 743/02)<br />

WW-TV...fernsehen ganz nah!<br />

Die im Dezember 2003 neu gegründete<br />

WW - TV <strong>Westerwald</strong> - Wied<br />

GmbH, führt den Betrieb des seit 1994<br />

bestehenden regionalen Fernsehsenders<br />

fort. Zu empfangen ist der Sender<br />

in den Kreisen Altenkirchen, Neuwied,<br />

<strong>Westerwald</strong> und großen Teilen<br />

des <strong>Rhein</strong>-Lahn-Kreises. Über Breitbandkabel<br />

können bis zum 500.000<br />

Zuschauer erreicht werden. Unabhängige<br />

Untersuchungen ermittelten<br />

eine Sehbeteiligung von rund 56 %.<br />

Wie täglich zu sehen ist, nutzen auch<br />

viele unserer Innungsmitglieder den<br />

Fernsehsender für ihre Werbung und<br />

Öffentlichkeitsarbeit. Dies war für die<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Anlass, sich um den Abschluss<br />

eines Rahmenvertrages zu bemühen.<br />

Nach Abschluss der zur Zeit noch laufenden<br />

Gespräche möchten wir unseren<br />

Mitgliedsbetrieben als Ergebnis<br />

einen Einkaufsvorteil bei der Buchung<br />

von Fernsehwerbung bieten. Bei<br />

Drucklegung dieses Magazins waren<br />

die Gespräche noch nicht abgeschlossen.<br />

Bei WW TV in Ransbach-<br />

Baumbach stehen Ihnen die Vertriebsleiterin<br />

Hannelore Schuster und<br />

bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Hauptgeschäftsführer<br />

Erwin Haubrich als<br />

Ansprechpartner zur Verfügung.


Seite 22 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Erweiterung der<br />

Steuerschuldnerschaft<br />

auf Bauleistungen<br />

Die Änderung der Steuerschuldnerschaft<br />

des Leistungsempfängers nach<br />

§ 13b Abs. UStG hat viele Bau-Handwerker<br />

vor Probleme gestellt. Vor allem<br />

die Abgrenzung von Leistungen, die<br />

unter die umgekehrte Steuerschuld fallen<br />

sowie der Umgang mit Abschlagszahlungen<br />

ist in der Praxis mit vielen<br />

Schwierigkeiten verbunden.<br />

Zur Klärung dieser Fragen hat die<br />

Oberfinanzdirektion Hannover ein<br />

Merkblatt veröffentlicht, dass unter<br />

anderem eine Liste von Beispielen zur<br />

Abgrenzung von Leistungen, die unter<br />

die umgekehrte Steuerschuld fallen<br />

sowie die Ausführungen zum Umgang<br />

mit Abschlagszahlungen enthalten.<br />

Weiterhin erläutert es Fragen, die speziell<br />

bei Bauleistungen auftreten, z.B.<br />

wann eine Leistung als ausgeführt gilt,<br />

welche Bedeutung die Bauabzugsteuer<br />

für die Umsatzsteuer hat oder<br />

wann die Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

bei ausländischen Auftragnehmern<br />

greift.<br />

Das Schreiben erhalten Sie auf Anforderung<br />

bei Ihrer Geschäftsstelle der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />

Rechnungsangaben klarer:<br />

Anfang August legte das Bundesfinanzministerium<br />

endlich die Karten<br />

offen: Das lang ersehnte Schreiben zum<br />

Thema Rechnungsangaben liegt auf<br />

dem Tisch. Hier die wichtigen Punkte.<br />

1. Angabe des Zeitpunkts der<br />

Leistung oder Vereinnahmung<br />

1.1 Lieferung oder Leistung<br />

wurde bereits ausgeführt<br />

(Angabe in jedem Fall<br />

erforderlich)<br />

Selbst wenn der Lieferzeitpunkt oder<br />

Ausführungszeitpunkt einer sonstigen<br />

Leistung mit dem Rechnungsdatum<br />

übereinstimmt, muss dieses Datum<br />

auf der Rechnung genannt sein.<br />

Der Zeitpunkt selbst kann sich auch<br />

aus anderen Dokumenten bspw. aus<br />

dem Lieferschein ergeben. In diesem<br />

Fall muss in der Rechnung (dem Dokument,<br />

in dem das Entgelt und der<br />

Steuerbetrag ausgewiesen sind) ein<br />

Verweis stehen (Lieferdatum: siehe Lieferschein).<br />

Jedenfalls sollten Sie diese<br />

Dokumente mit der Rechnung aufbewahren,<br />

um Sie bei einer Betriebsprüfung<br />

griffbereit zu haben. Bei Datumsangaben<br />

reicht es aus, wenn der<br />

Kalendermonat angegeben wird, in<br />

dem geliefert/geleistet wurde.<br />

1.2 Rechnung über Anzahlung<br />

Steht der Zeitpunkt der Vereinnahmung<br />

fest und fällt er nicht mit dem<br />

Rechnungsdatum zusammen, so ist<br />

dieser Zeitpunkt in der Rechnung<br />

anzugeben.<br />

Hinweis: Kalendermonat der Vereinnahmung<br />

reicht aus.<br />

BMF bessert Infos nach<br />

2. Angabe von<br />

Entgeltsminderungen<br />

2.1 Rabatt- /Bonusvereinbarungen<br />

Weisen Sie auf bestehende Konditionsvereinbarungen<br />

hin.<br />

Der Hinweis muss leicht nachprüfbar<br />

sein. Dies ist bspw. gegeben, wenn die<br />

Dokumente über die Entgeltsminderungsvereinbarung<br />

schriftlich vorliegen<br />

und auf Nachfrage des FA rasch und<br />

bezogen auf die jeweilige Rechnung<br />

vorgelegt werden können. Stellen Sie<br />

eine hinreichend genaue Bezeichnung<br />

der Vereinbarung sicher.<br />

Textvorschläge lt. BMF:<br />

– Es ergeben sich Entgeltsminderungen<br />

auf Grund von Rabatt- oder<br />

Bonusvereinbarungen<br />

– Entgeltsminderungen ergeben sich<br />

aus unseren aktuellen Rahmen- und<br />

Konditionsvereinbarungen<br />

– Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen<br />

Ändert sich eine vor Ausführung der<br />

Leistung getroffene Vereinbarung nach<br />

diesem Zeitpunkt, brauchen Sie die<br />

Rechnung nicht zu berichtigen. Vereinbarungen<br />

des Leistenden mit Dritten,<br />

die nicht Leistungsempfänger<br />

sind, müssen in der Rechnung nicht<br />

bezeichnet werden.<br />

2.2 Skonto<br />

Bei Skontovereinbarungen reicht eine<br />

Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung<br />

bis ...". Das Skonto muss weder<br />

mit dem Brutto- noch mit dem Netto-


Brennpunkt Handwerk 3/2004 Seite 23<br />

betrag, zzgl. Umsatzsteuer, ausgewiesen<br />

werden.<br />

Entgeltänderungen: Dies ist nur in<br />

den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG<br />

notwendig, also z. B. im Fall von<br />

Jahresboni und Jahresrückvergütungen.<br />

Ändert sich das Engelt z. B.<br />

dadurch, dass Skonto beansprucht<br />

wird, ist es nicht erforderlich, dass<br />

Das Wettbewerbsrecht und die wirtschaftsrechtlichenRahmenbedingungen<br />

werden durch die am<br />

8.7.2004 in Kraft getretene Neufassung<br />

des Gesetzes gegen den<br />

unlauteren Wettbewerb (UWG) reformiert.<br />

Das Gesetz liberalisiert das<br />

bisherige Wettbewerbsrecht und<br />

setzt die mit der Abschaffung des<br />

Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung<br />

begonnene Modernisierung<br />

der wirtschaftsrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen fort. Was hat<br />

sich geändert?<br />

Mehr Freiheiten für den Handel<br />

Künftig ist jederzeit jegliche Sonderaktion<br />

erlaubt. Räumungsverkäufe<br />

entfallen. Dem Einzelhandel<br />

und Handwerk steht danach frei, ob<br />

und wann er Sonderverkäufe anbietet.<br />

Seine rechtlichen Möglichkeiten<br />

Rabattaktionen durchzuführen, werden<br />

in einem weiteren Umfang als<br />

bisher zulässig. Sommer- und Winterschlussverkäufe<br />

werden also<br />

nicht gänzlich entfallen, sondern<br />

können sogar in einem größeren<br />

Rahmen als bisher stattfinden. Jeder<br />

„Händler“ kann nach freiem Belieben<br />

Aktionen starten, befristete<br />

Rabatte auf sein ganzes Sortiment<br />

gewähren, jedes Jahr Geschäftsjubiläum<br />

feiern und auch sonst jeglichen<br />

Anlass zum Feiern nutzen.<br />

Schlussverkäufe sind ganzjährig<br />

zulässig und nicht mehr auf<br />

bestimmte Sortimente beschränkt.<br />

Werbegemeinschaften, Innenstadthändler<br />

oder Einkaufszentren können<br />

auch einen gemeinsamen Termin<br />

nach ihrem Belieben festlegen,<br />

z. B. rund um ihr Stadtfest. Sie dürfen<br />

nur keine zusätzlichen Absprachen<br />

über Preisgestaltungen treffen<br />

und keinen zum Mitmachen zwingen.<br />

Vieles bleibt beim Alten!<br />

Zum Schutz der Wettbewerber und<br />

der Kunden bestehen klare Regeln:<br />

Es darf nicht irregeführt werden,<br />

Mondpreise sind verboten, Lockvo-<br />

noch mal Belege ausgetauscht werden.<br />

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

können Sie unter:<br />

www.bundesfinanzministerium.de/A<br />

ktuelles/Aktuelles.378.25848/Artikel/index.htm<br />

nachlesen oder Sie<br />

erhalten es auf Anforderung von<br />

Ihrer <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />

Neues Wettbewerbsrecht<br />

gelangebote müssen zumindest für<br />

zwei Tage vorrätig sein, Emailwerbung<br />

ist ohne Einwilligung verboten,<br />

Preisausschreiben dürfen nicht mit<br />

dem Kauf einer Ware gekoppelt werden<br />

u.s.w. Dies ist nun alles ausdrücklich<br />

geregelt und versteckt sich<br />

nicht mehr nur in einer unbestimmten<br />

Generalklausel.<br />

Neue Sanktion:<br />

„Gewinnabschöpfungsanspruch”<br />

Dieser Anspruch wurde zusätzlich<br />

zu den bisherigen Sanktionen<br />

„Unterlassung und Beseitigung” und<br />

„Schadenersatz für den Mitbewerber”<br />

eingeführt: „Wer sich vorsätzlich<br />

wettbewerbswidrig verhält und<br />

die Verbraucher schädigt, wird die<br />

Gewinne künftig nicht behalten können.“<br />

Dazu dürfen Wettbewerbsvereine,Verbraucherschutzverbände<br />

und Kammern den Gewinn aus<br />

einem vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß<br />

abschöpfen, der zu Lasten<br />

einer Vielzahl von Abnehmern erzielt<br />

wurde. Schon der erste Wettbewerbsverstoß<br />

soll sich nicht lohnen.<br />

Bisher wurde es für die unlauter handelnden<br />

Unternehmen erst teuer,<br />

wenn sie nach einer Unterlassungserklärung<br />

nochmals denselben Verstoß<br />

begingen.<br />

Streitpunkt „Telefonwerbung”<br />

Telefonwerbung bleibt grundsätzlich<br />

verboten, wenn nicht der Angerufene<br />

vorher diesem Werbemedium<br />

zugestimmt hat. Dies war bis zuletzt<br />

sehr umstritten und hat zu den langen<br />

Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

geführt. Letztlich<br />

hat der Gesetzgeber an den bisherigen<br />

Einschränkungen festgehalten,<br />

um Verbraucher und Unternehmer<br />

vor Belästigungen und der Beeinträchtigung<br />

ihrer Privatsphäre zu<br />

schützen. Gegenüber Unternehmern<br />

reicht im Übrigen deren mutmaßliche<br />

Einwilligung, die sich zum Beispiel<br />

aus dem Geschäftsgegenstand<br />

ergeben kann.


Checkliste zur Einhaltung<br />

des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

1. Ist ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehängt? § 47<br />

2. Ist auf dem Abdruck des ausgehängten Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes aufgeführt? § 47<br />

3. Sind in einem Aushang die für die Jugendlichen gültigen<br />

regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten bekanntgemacht? § 48<br />

4. Ist ein Verzeichnis über alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen angefertigt? § 49<br />

5. Liegen für alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen<br />

die Bescheinigungen über die ärztliche Erstuntersuchung vor? § 41<br />

6. Liegen für alle im Betrieb über 12 Monate beschäftigten Jugendlichen<br />

die Bescheinigungen für die ärztliche Nachuntersuchung vor? § 33<br />

7. Wurden die in den ärztlichen Bescheinigungen enthaltenen Gefährdungsmerkmale<br />

beachtet und allen Mitarbeitern mitgeteilt, die den betreffenden<br />

Jugendlichen <strong>ausbilden</strong> und anweisen? § 40<br />

8. Sind die Jugendlichen vor Beginn der Ausbildung bzw. Beschäftigung<br />

über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt worden, und haben sie dies mit Unterschrift bestätigt? § 29<br />

9. Erfolgen die notwendigen Folgebelehrungen in mindestens halbjährlichem Abstand? § 29<br />

10. Ist veranlasst und sichergestellt, dass die Jugendlichen<br />

keine Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einflüssen verrichten? § 22<br />

11. Ist sichergestellt, dass Jugendliche nicht mit Akkordarbeiten beschäftigt werden? § 23<br />

12. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich 8 Stunden eingehalten? § 8<br />

13. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich eingehalten? § 8<br />

14. Erhalten die Jugendlichen ihre Ruhepausen von zusammen 60 Minuten<br />

bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, und werden sie nicht länger<br />

als 4 1/2 Stunden hintereinander beschäftigt? § 11<br />

15. Ist in jedem Fall eine tägliche ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet? § 13<br />

16. Wird das Verbot der Nachtarbeit eingehalten? § 14<br />

17. Ist für die Jugendlichen die Fünf-Tage-Woche gewährleistet? § 15<br />

18. Wird das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen beachtet,<br />

bzw. liegt eine Ausnahmemöglichkeit nach den §§ 17 und 18 JArbSchG vor? § 18


Formblatt – Unterweisung über Gefahren<br />

§ 29 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz)<br />

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen<br />

sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren<br />

zu unterweisen.<br />

Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten,<br />

bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser<br />

Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.<br />

Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 JArbSchG einen Jugendlichen<br />

über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 2500,– geahndet werden.<br />

Unterweisung bei Beginn der Ausbildung<br />

Ich bestätige hiermit, dass ich heute bei Beginn meiner Berufsausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

denen ich bei der Ausbildung ausgesetzt sein kann, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen<br />

zur Abwendung dieser Gefahren durch den Arbeitgeber (Betriebsleiter) unterwiesen wurde.<br />

Ort , den<br />

Unterschrift<br />

Wiederholung der Unterweisungen<br />

Gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen (halbjährlich) zu wiederholen.<br />

Ich bestätige hiermit, dass ich erneut über die Gefahren, die mit der Ausbildung in meinem Beruf und Betrieb verbunden<br />

sein können, unterwiesen wurde.<br />

Datum Unterschrift Datum Unterschrift<br />

Datum Unterschrift Datum Unterschrift<br />

Datum Unterschrift Datum Unterschrift


Unterweisung über Gefahren<br />

In der beruflichen Tätigkeit ist der Lehrling einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die durch Sachkunde erkannt und<br />

vermieden werden müssen.<br />

Dies gilt in verstärktem Umfang für junge Menschen, deren Sicherheitsbewusstsein noch nicht voll entwickelt ist und<br />

die auch über keinen Erfahrungsschatz verfügen.<br />

Wegen der berufsspezifischen Gefahren ist die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer sicherheitstechnischer<br />

Regeln – wie z. B. VDE-Bestimmungen – oberstes Gebot!<br />

Um das Unfallrisiko auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind folgende Regeln zu beachten:<br />

1. Beachten Sie unbedingt die auch zu Ihrer Sicherheit gegebenen Weisungen.<br />

Dazu gehören auch Aushänge, Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweiszeichen.<br />

2. Es dürfen nur Arbeiten nach Anweisung und unter Überwachung<br />

des verantwortlichen Vorgesetzten ausgeführt werden.<br />

3. Arbeiten Sie stets mit Umsicht, seien Sie sich stets bewusst, dass dann Gefahr droht,<br />

wenn man sich unachtsam oder sogar leichtsinnig verhält.<br />

4. Bei besonderen Gefahren, z. B. beim Bedienen von Maschinen, bei Arbeiten an gefährlichen Stellen und bei<br />

Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen möglich ist, sind die Anweisungen<br />

des aufsichtsführenden Fachkundigen strikt zu befolgen.<br />

5. Vorsicht beim Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Benzin, Benzol, Säuren, Laugen.<br />

6. In Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten!<br />

7. Das Arbeiten unter Rauscheinwirkung (z. B. Alkohol, Tabletten) ist verboten!<br />

8. Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ist grundsätzlich verboten!<br />

9. Das Arbeiten mit Bolzensetzwerkzeugen ist grundsätzlich verboten!<br />

10. Das Benutzen von erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm,<br />

Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe,<br />

ist zur Abwendung von Gefahren zwingend vorgeschrieben.<br />

11. Es dürfen nur Einrichtungen (z. B. auch Werkzeuge) verwendet werden,<br />

die sicherheitstechnisch einwandfrei und für den Verwendungszweck geeignet sind.<br />

12. Leitern und Gerüste sind zu pflegen und vor jeder Benutzung auf Schäden zu untersuchen.<br />

Schadhafte Leitern und Gerüste dürfen – auch für kleinere Arbeiten – nicht benutzt werden.<br />

13. Niemals Werkzeuge oder andere Gegenstände auf Leitern, Gerüsten<br />

oder sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen liegen lassen.<br />

14. Sorgen Sie – weil es der Sicherheit dient – für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.<br />

15. Niemals unter schwebender Last aufhalten oder unter schwebender Last durchlaufen.<br />

16. Stolper- und Rutschgefahren (z. B. herumliegende Gegenstände) unverzüglich beseitigen.<br />

17. Unberechtigtes Benutzen von Maschinen und Geräten – auch von Kraftfahrzeugen! – ist verboten.<br />

18. Beachten Sie die „Anleitung zur ersten Hilfe bei Unfällen“. Informieren Sie sich,<br />

wo Verbandsmaterial aufbewahrt wird, und melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten.<br />

Die vorstehende Aufstellung dient nur als Orientierungshilfe. Die Beachtung weiterer betrieblichen Besonderheiten (je<br />

nach Handwerk unterschiedlich) kann notwendig sein.


Brennpunkt Handwerk 3/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 29<br />

Unternehmensnachfolge rechtzeitig sichern<br />

Jeder Betriebsinhaber steht irgendwann<br />

vor der Situation, das eigene<br />

Unternehmen in jüngere Hände zu<br />

übergeben. Den Zeitpunkt hierfür und<br />

den genauen Ablauf sollte man, genau<br />

wie alle anderen unternehmerischen<br />

Entscheidungen, genau planen und<br />

festlegen. In manchen Fällen kommt<br />

eine Nachfolgeregelung innerhalb der<br />

Familie in Frage, in anderen Fällen<br />

muss ein externer Käufer oder Nachfolger<br />

gesucht werden.<br />

Gerade in Familien-Unternehmen ist<br />

das Thema "Generationswechsel"<br />

wegen vieler privater Aspekte oft eine<br />

regelrechte Ausnahmesituation und<br />

komplizierter zu regeln, als ein Unternehmensverkauf<br />

an einen Fremden.<br />

So oder so, für den Unternehmer ist<br />

eine geregelte Nachfolge, z.B. zur<br />

Sicherung der eigenen Altersversorgung,<br />

ausgesprochen wichtig. Es geht<br />

aber auch betriebswirtschaftlich<br />

betrachtet darum, die Kreditfähigkeit<br />

des Unternehmens im Hinblick auf die<br />

Ratingregelungen sicher zu stellen.<br />

Unternehmen werden durch geregelte<br />

Nachfolge im Wert erhalten oder<br />

sogar verbessert.<br />

Häufig wird übersehen, dass eine<br />

Nachfolgeregelung nicht nur altersbedingte<br />

Gründe haben kann. Äußere<br />

Einflüsse, wie z.B. ein Unfall oder eine<br />

Krankheit können dazu führen, den<br />

Betrieb aufzugeben. Gerade deshalb<br />

muss der Betriebsinhaber für sich<br />

selbst, seine Familie und auch die<br />

Arbeitnehmer, gesorgt haben. Die<br />

Empfehlung lautet also „Unternehmer<br />

beschäftigt euch mit der Betriebsnachfolge<br />

oder –übergabe bereits ab<br />

dem 50. Lebensjahr“. Eine sicher nicht<br />

einfache Aufgabe ist es, systematisch<br />

einen Nachfolger zu suchen, aufzubauen<br />

und die Rahmenbedingungen<br />

für den Fortbestand des Betriebes<br />

festzulegen.<br />

Die Unternehmensnachfolge ist dabei<br />

immer ein aufwendiger Prozess, weil<br />

unternehmerische, finanztechnische,<br />

steuerrechtliche, juristische und<br />

menschliche Aspekte in ein Konzept<br />

und letztlich in Verträge gebracht werden<br />

müssen.<br />

Einen Unternehmensnachfolger zaubert<br />

man nicht einfach so aus dem<br />

Hut. Heutzutage gehört es nicht mehr<br />

zur Normalität, dass ein langjährig aufgebautes<br />

Familienunternehmen auch<br />

weiterhin in der Familie bleibt. Vielleicht<br />

haben der Sohn oder die Tochter<br />

andere Berufsvorstellungen. Dann<br />

muss ein betriebsfremder Nachfolger<br />

gesucht werden. So tun sich eventuelle<br />

Chancen für einen langjährigen<br />

Mitarbeiter oder einen erfolgreichen<br />

Geschäftspartner aus zweiter Reihe<br />

auf. Finden Sie keinen derartigen<br />

Nachfolger, kann Ihnen vielleicht die<br />

Unternehmensbörse Change<br />

(www.chance-online.de) oder die<br />

Betriebsbörse der Handwerkskammer<br />

behilflich sein.<br />

Wichtig ist es allemal, sich frühzeitig<br />

mit diesem Thema zu befassen und<br />

die Übergabe langfristig zu planen.<br />

Eine Nachfolge-Regelung ist nicht<br />

innerhalb weniger Wochen "unter Dach<br />

und Fach" zu bringen, nicht selten<br />

dauert dies Monate, manchmal Jahre.<br />

Stimmen die betrieblichen Rahmenbedingungen<br />

nicht, ist auch ein Unternehmen<br />

manchmal unverkäuflich. Als<br />

Folge davon ist eine geordnete Liquidation<br />

ins Auge zu fassen.<br />

Der geeignete Nachfolger<br />

Haben Sie eine Person gefunden, die<br />

Ihre Nachfolge antreten will, beginnt<br />

erst die Arbeit. Es sollen rechtzeitig<br />

Entscheidungen gefällt werden, welche<br />

die stufenweise Übertragung der<br />

Kompetenzen ermöglichen. Am besten<br />

ist es, wenn der Nachfolger schon<br />

soweit mit dem Unternehmen vertraut<br />

ist, dass eine reibungslose Übergabe<br />

und Fortführung stattfinden kann.<br />

Setzen Sie auf Sicherheit. Der potentielle<br />

Käufer sollte finanziell gefestigt<br />

sein, also sich die Übernahme leisten<br />

können. Bei der Ausarbeitung der Verträge<br />

sollten Sie Ihre Bedürfnisse nicht<br />

in den Hintergrund stellen, sondern<br />

dafür sorgen, dass auch Sie abgesichert<br />

sind und bleiben.<br />

Zudem sollte der oder die Auserwählte<br />

Ihnen selbst vertraulich sein. Seien<br />

Sie sich bewusst über die Qualifikationen<br />

und besonders auch über das<br />

private Umfeld. Wichtig ist auch die<br />

frühzeitige Einbindung des Ehepartners.<br />

Sollte dies alles zu Ihrer Zufriedenheit<br />

abgelaufen sein, ist der Zeitpunkt der<br />

Übergabe festzulegen. Dies sollte nicht<br />

aus dem Bauch heraus geschehen,<br />

der richtige Zeitpunkt muss geplant<br />

sein. Dasselbe gilt auch für eine<br />

betriebliche Umbruchsphase oder laufende<br />

Transaktionen sowie Investitionen.<br />

Beachten Sie dabei auch die<br />

gesetzlichen Regelungen hinsichtlich<br />

der Übernahme der Arbeitnehmer.<br />

Möchte jemand aus der eigenen Familie<br />

oder der weiteren Verwandtschaft<br />

das Unternehmen weiterführen, spielen<br />

die steuerlichen Bestimmungen<br />

eine wichtige Rolle.<br />

Unbedingt erforderlich ist die rechtzeitige<br />

Einbindung des Steuerberaters,<br />

eines Juristen und der Hausbank.<br />

Was also tun<br />

Es sind folgende Phasen zu unterscheiden:<br />

1. Wo ist ein geeigneter Nachfolger<br />

(in der Familie oder extern) zu finden?<br />

2. Welche Fähigkeiten und welche<br />

Ausbildung muss der Nachfolger<br />

mitbringen, um das Unternehmen<br />

in eine sichere Zukunft zu führen?<br />

3. Wie wird die Aufgabenverteilung<br />

zwischen bisherigem Inhaber und<br />

Übernehmer geregelt?<br />

4. Wie und ab wann wird der Nachfolger<br />

in das Unternehmen eingeführt?<br />

Gerade diese letzte Phase wird von<br />

den Betroffenen oft nicht professionell<br />

angegangen - im Irrglauben, vieles<br />

erledige sich von selbst. Tatsächlich<br />

sind viele konzentrierte Gespräche notwendig,<br />

um zu einer effizienten und<br />

erfolgreichen Betriebsübergabe zu<br />

gelangen.


Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Die Minijob-Falle<br />

für mitarbeitende<br />

Angehörige<br />

Vorsicht bei weiteren Einkünften durch<br />

Miete oder Pacht. Mitarbeitende Familienangehörige,<br />

insbesondere die Ehepartner<br />

der Unternehmer, sind häufig<br />

auf der Basis eines Minijobs (400-Euro-<br />

Job) im Betrieb angestellt. Sie führen<br />

dann Pauschalen für Sozialversicherungen<br />

an die Bundesknappschaft ab.<br />

Ein eigener Versicherungsanspruch<br />

entsteht hierdurch nicht. Meist sind sie<br />

so bei ihren Ehepartnern im Rahmen<br />

der Familienversicherung mitversichert.<br />

Wir weisen allerdings darauf hin, dass<br />

die Krankenversicherungen immer<br />

häufiger die Vorlage von Steuerbescheiden<br />

verlangen. Dies führt dann<br />

zu Problemen, wenn der mitarbeitende<br />

Ehepartner neben dem Mini-Job<br />

weitere Einkünfte hat. Kein seltener<br />

Fall, weil die Partner aus unterschiedlichen<br />

Gründen häufig Betriebsgrundstücke<br />

und/oder Mietobjekte besitzen.<br />

Indem der Betrieb des Ehepartners<br />

beispielsweise Miet- beziehungsweise<br />

Pachtzinsen zahlt, verfügt dieser<br />

über zusätzliche Einkünfte. Damit fällt<br />

der Ehepartner aus der Familienversicherung<br />

heraus. Für ihn ist, für die<br />

Bemessung der Einkünfte, das steuerliche<br />

Gesamteinkommen anzusetzen<br />

(§§ 10 SGB V, § 16 SGB IV). In einzelnen<br />

Fällen wurden Unternehmerehepartner<br />

bereits mit erheblichen<br />

Nachzahlungsforderungen der Krankenversicherung<br />

konfrontiert.<br />

Wir raten dazu vor diesem Hintergrund<br />

darüber nachzudenken, statt einer<br />

geringfügigen Beschäftigung ein<br />

reguläres (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis<br />

mit Pflichtversicherungsbeiträgen zu<br />

begründen. Hier sollte man dann bei<br />

der Krankenkasse prüfen lassen (Statusklärung),<br />

ob der Ehepartner von den<br />

Sozialversicherungsträgem als Arbeitnehmer<br />

oder als Unternehmer behandelt<br />

wird.<br />

EU-Erweiterung<br />

Arbeitsmarkt<br />

beschränkt zugänglich<br />

Am 1.5.2004 ist die Europäische Union<br />

um zehn Mitgliedsstaaten größer<br />

geworden. Polen, die Tschechische<br />

Republik, Estland, Lettland, Litauen,<br />

die Slowakei, Ungarn, Slowenien,<br />

Malta und Zypern gehören jetzt zur<br />

Gemeinschaft.<br />

Im EU-Beitrittsvertrag sind für die<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte<br />

Übergangsregeln vereinbart worden.<br />

Nur die Staatsangehörigen von Zypern<br />

und Malta haben seit dem Beitritt die<br />

volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten<br />

Zugang zum deutschen<br />

Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten<br />

gilt während einer Übergangszeit von<br />

bis zu sieben Jahren weitestgehend<br />

das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten<br />

in Deutschland deutlich<br />

einschränkt. Zur Zeit können Angehörige<br />

aus den übrigen acht betroffenen<br />

Beitrittsstaaten nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen, z. B. im Rahmen<br />

von Werkverträgen, mit der Green-<br />

Card für Computerspezialisten oder<br />

als Saisonkräfte, in Deutschland eine<br />

Arbeit aufnehmen. Diese Regelungen<br />

gelten in vollem Umfang auch für Minijobs.<br />

Angehörige aus Beitrittsstaaten<br />

mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten<br />

zum deutschen Arbeitsmarkt<br />

können lediglich saisongebundene<br />

Tätigkeiten, beispielsweise in der Spargel-<br />

und Erdbeerernte oder während<br />

der Biergartenzeit im Gaststättenbereich<br />

ausüben. Diese Arbeit kann ein<br />

Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig<br />

ausgeübt wird und bei einem<br />

Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der<br />

Woche auf höchstens 50 Kalendertage<br />

oder bei einem wöchentlichen<br />

Arbeitseinsatz von mindestens fünf<br />

Tagen auf bis zu zwei Monaten im<br />

Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst<br />

begrenzt ist.<br />

Eine auf Dauer angelegte geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung mit einem<br />

regelmäßigen Verdienst von bis zu 400<br />

Euro im Monat ist grundsätzlich nicht<br />

möglich. Die Ausführungen gelten<br />

auch für geringfügige Beschäftigungen<br />

im Privathaushalt. Da Tätigkeiten<br />

als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in<br />

der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen<br />

sie nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />

Dazu gibt es ein Info-Telefon der<br />

Bundesagentur für Arbeit: 0180/522<br />

20 23 (12 Ct./min.).<br />

Baurecht<br />

Wann ist eine<br />

Bauleistung abnahmereif?<br />

Eine Bauleistung ist nach § 512 Nr. 1<br />

und § 3 VOB/B abnahmereif, wenn die<br />

Leistung fertig gestellt und keine<br />

wesentlichen Mängel aufweist.<br />

Wann aber liegen wesentliche"<br />

Mängel vor?<br />

Beispiel: Nach Ausführung einer Fassadensanierung<br />

zeigen sich eine ganze<br />

Reihe von Mängeln, die allerdings isoliert<br />

betrachtet, nicht erheblich sind. So<br />

weist die Fassade u.a. einige Unebenheiten<br />

auf, sie vermittelt einen etwas<br />

scheckigen, optisch nicht ganz einwandfreien<br />

Eindruck und hat eine Reihe<br />

von Anstrichschäden und Hohlstellen<br />

geringeren Umfangs. Der Gesamtaufwand<br />

zur Behebung dieser Mängel<br />

beträgt allerdings etwas mehr als 10 %<br />

der vereinbarten Gesamtvergütung. Das<br />

Hanseatische Oberlandesgericht hat mit<br />

Urteil vom 10.06.2003 entschieden,<br />

dass die fertig gestellte Fassadensanierung<br />

nicht abnahmereif ist, da sie<br />

"wesentliche" Mängel aufweist. Ob<br />

Mängel "wesentlich" sind, ist im Einzelfall<br />

aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs<br />

und ihrer Auswirkung zu ermitteln. Hierbei<br />

kommt es nicht nur darauf an, wie<br />

einzelne Mängel für sich allein zu bewerten<br />

sind. "Wesentlich" sind Mängel auch<br />

dann, wenn sie zwar einzeln nicht von<br />

größerer Bedeutung, in ihrer Gesamtheit<br />

jedoch nicht mehr als unwesentlich<br />

angesehen werden können: Das ist hier<br />

der Fall. Dies zeigt sich schon daran,<br />

dass die Kosten der Beseitigung der<br />

einzelnen, nicht wesentlichen Mängel<br />

insgesamt mehr als 10 % des vereinbarten<br />

Gesamtpreises betragen. (HOG.<br />

Az.: 9 U 121/00)<br />

Vertragsstrafenabrede<br />

im Formulararbeitsvertrag<br />

Zwar sind Vertragsstrafenabreden in<br />

Formularverträgen nach § 309 Nr. 6<br />

BGB generell unzulässig; in formularmäßigen<br />

Arbeitsverträgen folgt aus der<br />

angemessenen Berücksichtigung der<br />

im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten<br />

nach § 310 IV 2 Halbs. 1 BGB<br />

jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit<br />

von Vertragsstrafenabreden. Die<br />

Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen<br />

kann sich aber auf Grund einer<br />

unangemessenen Benachteiligung<br />

ergeben. Ist eine Vertragsstrafe in<br />

einem Formulararbeitsvertrag zu hoch,<br />

kommt eine geltungserhaltende<br />

Reduktion grundsätzlich nicht in<br />

Betracht. Die Folge: die Vereinbarung<br />

ist unwirksam. (BAG 04.03.2004 - Az.:<br />

8 AZR 196/03).


Tel. 0 27 41/93 41 14

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