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RDT 4/2006 - Bund gegen Missbrauch der Tiere ev

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Das Recht <strong>der</strong> <strong>Tiere</strong> 4/<strong>2006</strong><br />

12<br />

T IERSCHUTZPOLITIK<br />

Bei konsequenter Umsetzung <strong>der</strong> Leitlinien<br />

durch die zuständige Behörde<br />

vor Ort können nach Ansicht von Tierund<br />

Artenschutzverbänden zumindest<br />

die gravierendsten Missstände auf Tierbörsen<br />

abgestellt werden. Daher begrüßt<br />

<strong>der</strong> bmt die Leitlinien, in denen<br />

sich viele unserer For<strong>der</strong>ungen wie<strong>der</strong>finden,<br />

als einen ersten Schritt in die<br />

richtige Richtung.<br />

Verboten ist künftig <strong>der</strong><br />

Verkauf von:<br />

� Wildfängen (Naturentnahmen),<br />

Ausnahme: Das Tier ist seit einem Jahr<br />

in menschlicher Obhut. Lei<strong>der</strong> umfasst<br />

dieses Verbot nicht so genannte Ranchund<br />

Farmzuchten, bei denen es sich<br />

letztlich auch um Wildfänge handelt,<br />

die nicht an ein Leben in Gefangenschaft<br />

gewöhnt sind,<br />

� verschiedenen Tierkategorien, die<br />

auf Tierbörsen nicht tierschutzkonform<br />

angeboten werden können bzw. <strong>der</strong>en<br />

tiergerechte Haltung in Privathaushalten<br />

aufgrund ihrer spezifischen biologischen<br />

Haltungsansprüche nur in Ausnahmefällen<br />

möglich erscheint (z. B.<br />

Primaten, Groß- und Kleinbären, Kängurus,<br />

Gürteltiere, Kraniche, Laufvögel,<br />

eigentliche Aras, Blauaras, Tukane,<br />

Flughunde, Krokodile, Haie, Rochen<br />

und Sägefische). Diese Liste von <strong>Tiere</strong>n<br />

ist aus Tierschutzsicht unzureichend.<br />

Daher for<strong>der</strong>n wir eine Positiv-Liste <strong>der</strong><br />

anzubietenden <strong>Tiere</strong>. Diese sollte dann<br />

das Artenspektrum auf nachgezüchtete<br />

<strong>Tiere</strong> und <strong>Tiere</strong> mit niedrigen Haltungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

reduzieren,<br />

� kranken, verletzten, geschwächten<br />

und abgemagerten <strong>Tiere</strong>n,<br />

� <strong>Tiere</strong>n, bei denen Verstöße <strong>gegen</strong><br />

das Tierschutzgesetz, insbeson<strong>der</strong>e § 6<br />

(Amputationsverbot) o<strong>der</strong> § 11b (Qualzuchtverbot)<br />

festzustellen sind,<br />

� weiblichen Säugetieren, die sich<br />

kurz vor <strong>der</strong> Geburt befinden, säugenden<br />

Muttertieren sowie nicht entwöhnten<br />

Jungtieren,<br />

� gestressten <strong>Tiere</strong>n o<strong>der</strong> <strong>Tiere</strong>n mit<br />

erheblichen Verhaltensauffälligkeiten.<br />

Darüber hinaus schreiben die Leitlinien<br />

Mehr Tiersc<br />

... UNTERLAUFEN<br />

DEN<br />

LEITLINIEN<br />

TIERSCHUTZ<br />

ALS ORIEN<br />

Am 1. Juni <strong>2006</strong> sind die<br />

"Leitlinien zur Ausrichtung<br />

von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten"<br />

in<br />

Kraft getreten, die einen<br />

tierschutzkonformen Ablauf<br />

von Tierbörsen gewährleisten<br />

sollen. Diese Leitlinien<br />

haben jedoch keinen rechtsverbindlichen<br />

Charakter wie<br />

z. B. eine Verordnung und<br />

dienen in erster Linie als<br />

Orientierungs- und Entscheidungshilfe.<br />

Die Praxis wird zeigen, ob die Gerichte im Streitfall den Anordnungen <strong>der</strong> zuständigen Behörde, die<br />

auf Grundlage dieser Leitlinien getroffen wurden, folgen werden.<br />

vor, dass eine Beunruhigung <strong>der</strong> <strong>Tiere</strong><br />

durch Herumreichen und Beklopfen<br />

<strong>der</strong> Behältnisse unterbleiben muss. Das<br />

Herausnehmen <strong>der</strong> <strong>Tiere</strong> aus den Behältnissen<br />

ist nur durch den Anbieter<br />

bei Vorliegen eines triftigen Grundes<br />

(ernste Kaufabsicht) erlaubt. Ein Herumreichen<br />

<strong>der</strong> <strong>Tiere</strong> unter den Besuchern<br />

ist ebenso verboten, wie das Herausnehmen<br />

zu Werbezwecken o<strong>der</strong> zur<br />

Geschlechtsbestimmung. Das Angebot<br />

leben<strong>der</strong> Wirbeltiere als Futtertiere bedarf<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis durch die zuständige<br />

Behörde.<br />

PELZTIERHALTUNGSVER<br />

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