Protokoll der 23. Sitzung vom 12.06.2012 - Gemeinde Lermoos
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zu TO 1)<br />
Gegen den <strong>Protokoll</strong>entwurf <strong>der</strong> 22. <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 15.05.2012 werden keine Einwendungen<br />
erhoben und wird dieses von den damals anwesenden Gemein<strong>der</strong>äten einstimmig<br />
genehmigt.<br />
zu TO 2)<br />
Herr Steuerberater Othmar Schönherr/Neustift informiert, dass er schon seit vielen Jahren<br />
intensiv mit <strong>der</strong> Thematik Agrargemeinschaften befasst ist und mit dem Tiroler <strong>Gemeinde</strong>verband<br />
kooperiert. Auch war er in die Entwicklung <strong>der</strong> Novelle des Flurverfassungslandesgesetzes<br />
mit eingebunden.<br />
In <strong>der</strong> folgenden Präsentation berichtet er über die komplexe Thematik „<strong>Gemeinde</strong>gutsagrargemeinschaften“<br />
und die historischen Entwicklungen. Heute gibt es 4 unterschiedliche<br />
Ebenen zu diesem Thema: historische Ebene, juristische Ebene, politische Ebene,<br />
emotionale Ebene<br />
Von den ca. 2000 Agrargemeinschaften in Tirol sind ca. 1700 „echte“ Agraren und ca. 300<br />
<strong>Gemeinde</strong>gutsagraren. Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts.<br />
Anschliessend werden die unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklungen, die zur Bildung<br />
von Agrargemeinschaften geführt haben, dargelegt. Bei den „echten“ Agrargemeinschaften<br />
waren die Berechtigten bereits Eigentümer, es wurden nur die Nutzungsrechte in Anteilsrechte<br />
umgewandelt. Bei an<strong>der</strong>en Agraren war und ist die <strong>Gemeinde</strong> Grundeigentümer, die<br />
Stammsitzliegenschaften haben lediglich Anteilsrechte. Diese beiden Fälle sind unstrittig.<br />
In an<strong>der</strong>en Fällen wurde im Zeitraum zwischen 1951 und 1982 das „<strong>Gemeinde</strong>gut“ reguliert<br />
und dieses an Agrargemeinschaften grundbücherlich übertragen. Diese Übertragung wurde<br />
<strong>vom</strong> Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1982 als rechtswidrig aufgehoben. Die<br />
Rechtswidrigkeit wurde in <strong>der</strong> Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen: „sachlich nicht<br />
gerechtfertigte Bevorzugung einzelner <strong>Gemeinde</strong>bürger (Nutzungsberechtigte) gegenüber<br />
<strong>der</strong> (auch) die übrigen <strong>Gemeinde</strong>angehörigen repräsentierenden <strong>Gemeinde</strong>“; „die Substanz<br />
und also auch <strong>der</strong> Substanzwert und ein allfälliger Überschuss <strong>der</strong> Nutzungen bleiben <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> als solcher zugeordnet“;<br />
Diese wi<strong>der</strong>rechtliche Übertragung sollte durch die Novelle des Flurverfassungslandesgesetzes<br />
„repariert“ werden. Es wurden zwei Rechnungskreise vorgeschrieben, wobei <strong>der</strong><br />
neu eingeführte Rechnungskreis II den Anspruch <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als „Substanzwert“<br />
beinhaltet. Es muss eine klare Trennung <strong>der</strong> Rechnungskreise lt. gesetzlichen Vorgaben<br />
geben, erst dann kann über allfällige Ausgleichszahlungen, Subventionen etc. beraten<br />
werden.<br />
Lt. höchstgerichtlichen Entscheidungen sind alle 4 <strong>Lermoos</strong>er Agrargemeinschaften aus<br />
<strong>Gemeinde</strong>gut hervorgegangenen. Dies bedingt einen „Restitutionsanspruch“ (rückwirkende<br />
Betrachtung seit Regulierung), eine „Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzung“ und das je<strong>der</strong>zeitige<br />
„Entnahmerecht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus dem Rechnungskreis II“.<br />
Bei <strong>Gemeinde</strong>gutsagrargemeinschaften ist allen Ausschusssitzungen, Vollversammlungen<br />
ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert<br />
betreffen, ist jedenfalls die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> notwendig. Die <strong>Gemeinde</strong> hat ein<br />
Auftragsrecht an die Organe <strong>der</strong> Agrargemeinschaft und weitere Rechte.<br />
Die Organe <strong>der</strong> Agrargemeinschaft sind den Substanzwert betreffend „treuhän<strong>der</strong>isch“ für<br />
die <strong>Gemeinde</strong> tätig (strafrechtlicher Aspekt!).<br />
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