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Protokoll der 23. Sitzung vom 12.06.2012 - Gemeinde Lermoos

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zu TO 1)<br />

Gegen den <strong>Protokoll</strong>entwurf <strong>der</strong> 22. <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 15.05.2012 werden keine Einwendungen<br />

erhoben und wird dieses von den damals anwesenden Gemein<strong>der</strong>äten einstimmig<br />

genehmigt.<br />

zu TO 2)<br />

Herr Steuerberater Othmar Schönherr/Neustift informiert, dass er schon seit vielen Jahren<br />

intensiv mit <strong>der</strong> Thematik Agrargemeinschaften befasst ist und mit dem Tiroler <strong>Gemeinde</strong>verband<br />

kooperiert. Auch war er in die Entwicklung <strong>der</strong> Novelle des Flurverfassungslandesgesetzes<br />

mit eingebunden.<br />

In <strong>der</strong> folgenden Präsentation berichtet er über die komplexe Thematik „<strong>Gemeinde</strong>gutsagrargemeinschaften“<br />

und die historischen Entwicklungen. Heute gibt es 4 unterschiedliche<br />

Ebenen zu diesem Thema: historische Ebene, juristische Ebene, politische Ebene,<br />

emotionale Ebene<br />

Von den ca. 2000 Agrargemeinschaften in Tirol sind ca. 1700 „echte“ Agraren und ca. 300<br />

<strong>Gemeinde</strong>gutsagraren. Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts.<br />

Anschliessend werden die unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklungen, die zur Bildung<br />

von Agrargemeinschaften geführt haben, dargelegt. Bei den „echten“ Agrargemeinschaften<br />

waren die Berechtigten bereits Eigentümer, es wurden nur die Nutzungsrechte in Anteilsrechte<br />

umgewandelt. Bei an<strong>der</strong>en Agraren war und ist die <strong>Gemeinde</strong> Grundeigentümer, die<br />

Stammsitzliegenschaften haben lediglich Anteilsrechte. Diese beiden Fälle sind unstrittig.<br />

In an<strong>der</strong>en Fällen wurde im Zeitraum zwischen 1951 und 1982 das „<strong>Gemeinde</strong>gut“ reguliert<br />

und dieses an Agrargemeinschaften grundbücherlich übertragen. Diese Übertragung wurde<br />

<strong>vom</strong> Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1982 als rechtswidrig aufgehoben. Die<br />

Rechtswidrigkeit wurde in <strong>der</strong> Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen: „sachlich nicht<br />

gerechtfertigte Bevorzugung einzelner <strong>Gemeinde</strong>bürger (Nutzungsberechtigte) gegenüber<br />

<strong>der</strong> (auch) die übrigen <strong>Gemeinde</strong>angehörigen repräsentierenden <strong>Gemeinde</strong>“; „die Substanz<br />

und also auch <strong>der</strong> Substanzwert und ein allfälliger Überschuss <strong>der</strong> Nutzungen bleiben <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> als solcher zugeordnet“;<br />

Diese wi<strong>der</strong>rechtliche Übertragung sollte durch die Novelle des Flurverfassungslandesgesetzes<br />

„repariert“ werden. Es wurden zwei Rechnungskreise vorgeschrieben, wobei <strong>der</strong><br />

neu eingeführte Rechnungskreis II den Anspruch <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als „Substanzwert“<br />

beinhaltet. Es muss eine klare Trennung <strong>der</strong> Rechnungskreise lt. gesetzlichen Vorgaben<br />

geben, erst dann kann über allfällige Ausgleichszahlungen, Subventionen etc. beraten<br />

werden.<br />

Lt. höchstgerichtlichen Entscheidungen sind alle 4 <strong>Lermoos</strong>er Agrargemeinschaften aus<br />

<strong>Gemeinde</strong>gut hervorgegangenen. Dies bedingt einen „Restitutionsanspruch“ (rückwirkende<br />

Betrachtung seit Regulierung), eine „Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzung“ und das je<strong>der</strong>zeitige<br />

„Entnahmerecht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus dem Rechnungskreis II“.<br />

Bei <strong>Gemeinde</strong>gutsagrargemeinschaften ist allen Ausschusssitzungen, Vollversammlungen<br />

ein Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert<br />

betreffen, ist jedenfalls die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> notwendig. Die <strong>Gemeinde</strong> hat ein<br />

Auftragsrecht an die Organe <strong>der</strong> Agrargemeinschaft und weitere Rechte.<br />

Die Organe <strong>der</strong> Agrargemeinschaft sind den Substanzwert betreffend „treuhän<strong>der</strong>isch“ für<br />

die <strong>Gemeinde</strong> tätig (strafrechtlicher Aspekt!).<br />

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