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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04

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Rechtsprechung<br />

Betriebsverfassungsrecht<br />

aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig<br />

abgeschlossen sind.<br />

3. Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die<br />

erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen<br />

sind.<br />

4. Auch der „nur“ mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat<br />

muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können.<br />

Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung<br />

untergehenden Betriebes – zumindest für einige Stunden<br />

in der Woche – Räume dort zur Verfügung stehen, wo<br />

die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre<br />

„betriebliche Anlaufstelle“ haben.<br />

5. Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat<br />

Anspruch auf dieselben Sachmittel – wie z. B. PC, eigenen<br />

Telefon- und Faxanschluss, Literatur –, die ihm auch während<br />

des „Vollmandats“ zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber,<br />

der in der – falschen – Annahme, der Betriebsrat befinde<br />

sich in einem Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG diesem<br />

Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und<br />

der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel<br />

und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich<br />

eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.<br />

6. Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt<br />

Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem<br />

Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren<br />

Aktenschrank zur Verfügung zu stellen<br />

■ Landesarbeitsgericht Bremen<br />

vom 9. Dezember 20<strong>04</strong>, 3 TaBV 15/<strong>04</strong>, rkr.<br />

397. Betriebsrat; Schulungsveranstaltung, Erforderlichkeit<br />

der -<br />

Eine Schulung ist erforderlich im Sinne des § 37 VI<br />

BetrVG, wenn die vom Betriebsrat zu leistende Arbeit ohne<br />

das Schulungswissen entweder gar nicht oder nur unter<br />

erhöhten Anstrengungen sachgerecht erfüllt werden kann.<br />

Das Schulungsprogramm muss zum überwiegenden Teil auf<br />

die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungspflicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

zugeschnitten sein.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 16. März <strong>2005</strong>, 1 TaBV 40/<strong>04</strong>, Rechtsbeschwerde nicht<br />

zugelassen<br />

398. Betriebsrat, Betriebsübergang, Restmandat, Widerspruch<br />

1. Wird ein Betrieb nach § 613 a BGB übertragen und widersprechen<br />

nach der Betriebsübertragung zahlreiche Arbeitnehmer<br />

dem Übergang, dann behält der Betriebsrat ein Restmandat,<br />

wenn der übertragende Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse<br />

der Widersprechenden betriebsbedingt kündigt. Das<br />

Restmandat ist funktionalbezogen auf alle im Zusammenhang<br />

mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Mitbestimmungsrechte.<br />

2. Das Restmandat wird von denjenigen Betriebsratsmitglie-<br />

260 <strong>04</strong>/05<br />

dern ausgeübt, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Amt<br />

waren.<br />

(…) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag<br />

des Betriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle durch<br />

gerichtliche Entscheidung im Rahmen von § 98 ArbGG zurückgewiesen.<br />

Der antragstellende Betriebsrat ist nicht antragsbefugt. Soweit<br />

er das vorliegende Verfahren betreibt als originärer Betriebsrat<br />

der Beteiligten zu 3) (neue Arbeitgeberin), fehlt ihm die<br />

Rechtsbefugnis, mit der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan<br />

im Hinblick auf die Kündigung der 60 dem Betriebsübergang<br />

widersprechenden Arbeitnehmer abschließen zu können. Der<br />

das vorliegende Verfahren betreibende Betriebsrat ist das Gremium<br />

der neuen Arbeitgeberin und hat als originärer Betriebsrat<br />

dieser Arbeitgeberin nicht das Recht, mit einer anderen<br />

Arbeitgeberin einen Sozialplan abzuschließen, weil er nicht<br />

der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) ist.<br />

Soweit sich der antragstellende Betriebsrat darauf beruft,<br />

seine Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Umstand der<br />

Wahrnehmung eines Restmandates als Betriebsrat bei der<br />

alten Arbeitgeberin, war er nicht richtig zusammengesetzt.<br />

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht<br />

stellte der antragstellende Betriebsrat klar, dass<br />

er das vorliegende Verfahren allein unter dem Aspekt der<br />

Wahrnehmung eines Restmandates betreibt. Soweit er sich<br />

hierzu auf die §§ 21 a und 21 b BetrVG beruft, liegen die<br />

Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegend nicht<br />

unmittelbar vor. Der bisherige Betrieb wurde weder gespalten<br />

noch teilweise nur auf die neue Arbeitgeberin übertragen,<br />

sondern im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a<br />

BGB komplett auf die anlässlich des Betriebsübergangs<br />

neu gegründete Beteiligte zu 3) übertragen. Diese neue<br />

Arbeitgeberin hat auch ausschließlich nur die Arbeitnehmer<br />

der alten Arbeitgeberin übernommen und diese nicht etwa<br />

in einen bestehenden Betrieb mit eingegliedert. Trotzdem<br />

finden vorliegend die Rechtsfolgen aus § 21 b BetrVG analoge<br />

Anwendung. Schon vor der Neuregelung in den §§ 21 a,<br />

21 b BetrVG entsprach es ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts, dass ein Betriebsrat zur Wahrnehmung<br />

seiner Beteiligungsrechte anlässlich einer Betriebsstilllegung<br />

grundsätzlich ein Restmandat behält und zwar auch dann,<br />

wenn er im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung nicht mehr im<br />

Amt ist (vgl. etwa BAG, AP Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972). Das<br />

Restmandat ist funktionalbezogen auf alle im Zusammenhang<br />

mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (BAG,<br />

AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972). Dazu gehören insbesondere<br />

der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG (BAG,<br />

AP Nr. 123 zu § 112 BetrVG 1972) und die betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Aufgaben, die sich daraus ergeben, dass<br />

trotz tatsächlicher Stilllegung des Betriebs noch nicht alle<br />

Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und evtl. einzelne<br />

Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.<br />

Weder in § 21 a noch in § 21 b BetrVG gibt es allerdings eine

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