Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2005-04
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Rechtsprechung<br />
Betriebsverfassungsrecht<br />
aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig<br />
abgeschlossen sind.<br />
3. Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die<br />
erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen<br />
sind.<br />
4. Auch der „nur“ mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat<br />
muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können.<br />
Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung<br />
untergehenden Betriebes – zumindest für einige Stunden<br />
in der Woche – Räume dort zur Verfügung stehen, wo<br />
die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre<br />
„betriebliche Anlaufstelle“ haben.<br />
5. Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat<br />
Anspruch auf dieselben Sachmittel – wie z. B. PC, eigenen<br />
Telefon- und Faxanschluss, Literatur –, die ihm auch während<br />
des „Vollmandats“ zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber,<br />
der in der – falschen – Annahme, der Betriebsrat befinde<br />
sich in einem Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG diesem<br />
Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und<br />
der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel<br />
und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich<br />
eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.<br />
6. Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt<br />
Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem<br />
Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren<br />
Aktenschrank zur Verfügung zu stellen<br />
■ Landesarbeitsgericht Bremen<br />
vom 9. Dezember 20<strong>04</strong>, 3 TaBV 15/<strong>04</strong>, rkr.<br />
397. Betriebsrat; Schulungsveranstaltung, Erforderlichkeit<br />
der -<br />
Eine Schulung ist erforderlich im Sinne des § 37 VI<br />
BetrVG, wenn die vom Betriebsrat zu leistende Arbeit ohne<br />
das Schulungswissen entweder gar nicht oder nur unter<br />
erhöhten Anstrengungen sachgerecht erfüllt werden kann.<br />
Das Schulungsprogramm muss zum überwiegenden Teil auf<br />
die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungspflicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />
zugeschnitten sein.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 16. März <strong>2005</strong>, 1 TaBV 40/<strong>04</strong>, Rechtsbeschwerde nicht<br />
zugelassen<br />
398. Betriebsrat, Betriebsübergang, Restmandat, Widerspruch<br />
1. Wird ein Betrieb nach § 613 a BGB übertragen und widersprechen<br />
nach der Betriebsübertragung zahlreiche Arbeitnehmer<br />
dem Übergang, dann behält der Betriebsrat ein Restmandat,<br />
wenn der übertragende Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse<br />
der Widersprechenden betriebsbedingt kündigt. Das<br />
Restmandat ist funktionalbezogen auf alle im Zusammenhang<br />
mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Mitbestimmungsrechte.<br />
2. Das Restmandat wird von denjenigen Betriebsratsmitglie-<br />
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dern ausgeübt, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Amt<br />
waren.<br />
(…) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag<br />
des Betriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle durch<br />
gerichtliche Entscheidung im Rahmen von § 98 ArbGG zurückgewiesen.<br />
Der antragstellende Betriebsrat ist nicht antragsbefugt. Soweit<br />
er das vorliegende Verfahren betreibt als originärer Betriebsrat<br />
der Beteiligten zu 3) (neue Arbeitgeberin), fehlt ihm die<br />
Rechtsbefugnis, mit der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan<br />
im Hinblick auf die Kündigung der 60 dem Betriebsübergang<br />
widersprechenden Arbeitnehmer abschließen zu können. Der<br />
das vorliegende Verfahren betreibende Betriebsrat ist das Gremium<br />
der neuen Arbeitgeberin und hat als originärer Betriebsrat<br />
dieser Arbeitgeberin nicht das Recht, mit einer anderen<br />
Arbeitgeberin einen Sozialplan abzuschließen, weil er nicht<br />
der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) ist.<br />
Soweit sich der antragstellende Betriebsrat darauf beruft,<br />
seine Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Umstand der<br />
Wahrnehmung eines Restmandates als Betriebsrat bei der<br />
alten Arbeitgeberin, war er nicht richtig zusammengesetzt.<br />
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht<br />
stellte der antragstellende Betriebsrat klar, dass<br />
er das vorliegende Verfahren allein unter dem Aspekt der<br />
Wahrnehmung eines Restmandates betreibt. Soweit er sich<br />
hierzu auf die §§ 21 a und 21 b BetrVG beruft, liegen die<br />
Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegend nicht<br />
unmittelbar vor. Der bisherige Betrieb wurde weder gespalten<br />
noch teilweise nur auf die neue Arbeitgeberin übertragen,<br />
sondern im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a<br />
BGB komplett auf die anlässlich des Betriebsübergangs<br />
neu gegründete Beteiligte zu 3) übertragen. Diese neue<br />
Arbeitgeberin hat auch ausschließlich nur die Arbeitnehmer<br />
der alten Arbeitgeberin übernommen und diese nicht etwa<br />
in einen bestehenden Betrieb mit eingegliedert. Trotzdem<br />
finden vorliegend die Rechtsfolgen aus § 21 b BetrVG analoge<br />
Anwendung. Schon vor der Neuregelung in den §§ 21 a,<br />
21 b BetrVG entsprach es ständiger Rechtsprechung des<br />
Bundesarbeitsgerichts, dass ein Betriebsrat zur Wahrnehmung<br />
seiner Beteiligungsrechte anlässlich einer Betriebsstilllegung<br />
grundsätzlich ein Restmandat behält und zwar auch dann,<br />
wenn er im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung nicht mehr im<br />
Amt ist (vgl. etwa BAG, AP Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972). Das<br />
Restmandat ist funktionalbezogen auf alle im Zusammenhang<br />
mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (BAG,<br />
AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972). Dazu gehören insbesondere<br />
der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG (BAG,<br />
AP Nr. 123 zu § 112 BetrVG 1972) und die betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Aufgaben, die sich daraus ergeben, dass<br />
trotz tatsächlicher Stilllegung des Betriebs noch nicht alle<br />
Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und evtl. einzelne<br />
Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.<br />
Weder in § 21 a noch in § 21 b BetrVG gibt es allerdings eine