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Think Global - Welche Anforderungen werden an den ...

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Betriebs etriebs<br />

www.betriebs-berater.de<br />

Berater 45<br />

62. Jahrg<strong>an</strong>g<br />

5. November 2007<br />

Seiten 2413 – 2464<br />

Zeitschrift für Recht und Wirtschaft Dr. Mark Lembke<br />

Mindestlohn und die Grenze der<br />

Verfassungswidrigkeit<br />

BILANZRECHT UND BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

Prof. Dr. Tobias Hüttche und<br />

Prof. Dr. Kerstin Lopatta<br />

Bil<strong>an</strong>zierung von Kosten der<br />

Eigenkapitalbeschaffung nach IFRS<br />

S. 2447<br />

WIRTSCHAFTSRECHT<br />

Verlag Recht<br />

und Wirtschaft<br />

Fr<strong>an</strong>kfurt a.M.<br />

2413 Axel Tophoven<br />

Sind Rahmen-Beratungsvereinbarungen<br />

mit Aufsichtsratsmitgliedern (doch) noch<br />

zu retten?<br />

2419 Dr. Siegfried Schwung<br />

<strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong><br />

<strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt im Zeitalter<br />

der <strong>Global</strong>isierung gestellt?<br />

2423 EuGH: VW-Gesetz verstößt gegen die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit<br />

STEUERRECHT<br />

2429 Dr. Christofer Lenz und Torsten Gerhard<br />

Das „Grundrecht auf steueroptimierende<br />

Gestaltung“<br />

2434 Dr. Anton Hauck und<br />

Professor Dr. Ulrich Prinz<br />

Die Lehren des EuGH-Urteils Velvet & Steel<br />

zur 6. Mehrwertsteuerrichtlinie für die<br />

Auslegung von europäischen Rechnungslegungsnormen<br />

2444 EuGH: Verstößt das REIT-Gesetz gegen<br />

Gemeinschaftsrecht? – Folgerungen aus<br />

dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz<br />

BB-Kommentar Dr. J<strong>an</strong> Frederik Bron<br />

BILANZRECHT UND BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

2447 Prof. Dr. Tobias Hüttche und<br />

Prof. Dr. Kerstin Lopatta<br />

Bil<strong>an</strong>zierung von Kosten der Eigenkapitalbeschaffung<br />

nach IFRS<br />

ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

2454 Dr. Oliver Simon und Dr. Martin Greßlin<br />

Abbau von Leiharbeit vor betriebsbedingten<br />

Kündigungen?<br />

2459 Dr. Bernd W. Feudner<br />

Tarifverträge für „Funktionseliten“?


Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 45 | 5. November 2007 WIRTSCHAFTSRECHT 2419<br />

ratsmitgliedern bzw. deren Sozietäten. So lässt sich <strong>den</strong> Entscheidungen<br />

des BGH sowie des OLG Fr<strong>an</strong>kfurt und des OLG Hamburg<br />

entnehmen, dass Tätigkeitsbeschreibungen in Rahmenverträgen<br />

d<strong>an</strong>n dazu geeignet sind, dem Abgrenzungsmerkmal der Beratungstiefe<br />

zu genügen, wenn die Beratung in fachspezifischen Detailfragen<br />

geschuldet ist, die das „Wie“ der Vorbereitung und/<br />

oder die Umsetzung von Entscheidungen der Unternehmensführung<br />

betreffen. Die Einbringung professioneller fachlicher Expertise<br />

schul<strong>den</strong> Mitglieder des Aufsichtsrates nämlich gerade nicht.<br />

Es ist <strong>den</strong>noch zu empfehlen, die konkret erbrachten Beratungstätigkeiten<br />

turnusmäßig vom Aufsichtsrat genehmigen zu lassen. Zu<br />

hoffen bleibt, dass sich der BGH der vom OLG Fr<strong>an</strong>kfurt vertrete-<br />

Dr. Siegfried Schwung, Rechts<strong>an</strong>walt<br />

<strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt im Zeitalter der <strong>Global</strong>isierung gestellt? | Schwung<br />

nen Ansicht zum generellen Ausschluss einer nachträglichen Genehmigung<br />

nicht <strong>an</strong>schließen wird. In jedem Fall sind auch bei<br />

Aufstellung der Einzelnachweise die gleichen Konkretisierungs<strong>an</strong>forderungen<br />

wie bei Rahmenvereinbarungen einzuhalten.<br />

Auch im Falle der Unwirksamkeit bestehen zumindest Ansprüche<br />

des Beraters nach Bereicherungsrecht, die allerdings in der Regel<br />

in der Höhe geringer ausfallen <strong>wer<strong>den</strong></strong> als die vertraglich vereinbarten.<br />

Dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Beraters<br />

wird m<strong>an</strong> seitens der Gesellschaft im Zweifel nicht die Einwendung<br />

des § 814 BGB entgegenhalten können, da bloße Zweifel<br />

über die Rechtslage für die Anwendbarkeit des § 814 BGB nicht<br />

ausreichen.<br />

<strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

im Zeitalter der <strong>Global</strong>isierung gestellt? *<br />

„Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns mit ihnen“: Die<br />

Weisheit dieses mittelalterlichen Hexameters gilt uneingeschränkt<br />

für <strong>den</strong> Rechts<strong>an</strong>walt und insbesondere auch für <strong>den</strong><br />

Syndikus<strong>an</strong>walt, deren Berufsbilder aufgrund veränderter Rahmenbedingungen<br />

einem stetigen W<strong>an</strong>del unterzogen sind.<br />

Dabei wirkt sich die so gen<strong>an</strong>nte <strong>Global</strong>isierung als externer<br />

Faktor aus (I.). Teilweise hierdurch bedingt, aber auch infolge<br />

eines veränderten Selbstverständnisses ist eine Re-Positionierung<br />

des Syndikus<strong>an</strong>walts festzustellen (II.). Es ergeben sich<br />

d<strong>an</strong>n zw<strong>an</strong>gsläufig die aktuellen <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

für sein Profil (III.) und für die Praxis (IV.).<br />

I. ¾nderungen des Tätigkeitsumfeldes: <strong>Global</strong>isierung<br />

1. M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t: Unternehmen<br />

Ein großer Teil der Syndikus<strong>an</strong>wälte findet sich in multi-nationalen<br />

Unternehmen mit globalen Führungsstrukturen wieder. Auch<br />

die Rechtsabteilungen <strong>wer<strong>den</strong></strong> heute bisweilen im weltweiten Verbund<br />

zentral gesteuert. Während es einerseits weiter Unterabteilungen<br />

mit ausschließlich regionalen Zuständigkeiten gibt, <strong>wer<strong>den</strong></strong><br />

zunehmend übergreifende Kompetenz-Center eingerichtet,<br />

die für die weltweite Beratung zuständig sind. Mit der zentralen<br />

Führung sind internationale Berichtswege verbun<strong>den</strong>.<br />

Die Beschränkung des Geschäftsverkehrs innerhalb der nationalen<br />

Grenzen des Unternehmens dürfte selbst für kleinere Gesellschaften<br />

die Ausnahme sein. Gerade in einem exportorientierten<br />

L<strong>an</strong>d wie Deutschl<strong>an</strong>d ist es eher die Regel, dass beträchtliche Erlöse<br />

im grenzüberschreiten<strong>den</strong> Geschäftsverkehr erzielt <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

Internationale Kooperationen sind unausweichlich und M&A-<br />

Vorgänge auch im Ausl<strong>an</strong>d Ausfluss der Unternehmensstrategie.<br />

Die Kapitalbeschaffung muss weltweit erfolgen, weil dies die globalen<br />

Märkte so indizieren. Während früher das Eigenkapital über<br />

die nationalen Börsen beschafft sowie das Fremdkapital von inländischen<br />

B<strong>an</strong>ken zur Verfügung gestellt wurde, ist heute der zusätzliche<br />

G<strong>an</strong>g <strong>an</strong> die Börsen von New York, London oder Paris<br />

und die internationale Platzierung von Schuldverschreibungen<br />

die Regel. Als Konsequenz unterwirft sich das Unternehmen ausländischen<br />

kapitalmarktrechtlichen Regulierungen, z. B. Berichtsund<br />

Publizitätspflichten.<br />

Das Unternehmen legt heute weniger <strong>den</strong> Fokus auf die Beratung<br />

durch <strong>den</strong> Justiziar alter Schule, der sich auf die Anfertigung von<br />

gutachterlichen Stellungnahmen beschränkt, sondern verl<strong>an</strong>gt<br />

eine „unternehmerische“ Mitwirkung, die häufig in international<br />

besetzten Tr<strong>an</strong>saktionsteams erfolgt, für die nur das Erreichen des<br />

gesteckten Projektziels zählt.<br />

Schließlich rückt immer mehr die als Teil der guten Unternehmensführung<br />

(Corporate Govern<strong>an</strong>ce) vom Unternehmen zu fordernde<br />

globale Compli<strong>an</strong>ce in das Blickfeld. Dazu wird auch noch<br />

gesondert beim Rollenverständnis des Syndikus<strong>an</strong>walts auszuführen<br />

sein.<br />

2. Recht<br />

Generell wird die Flut neuer Rechtsvorschriften beklagt. Für <strong>den</strong><br />

Wirtschaftsverkehr k<strong>an</strong>n geradezu von einer merklichen Verrechtlichung<br />

unternehmerischen H<strong>an</strong>delns, insbesondere durch die Erhöhung<br />

staatlicher Regulierungsdichte, weltweit gesprochen <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

In m<strong>an</strong>chen Br<strong>an</strong>chen besteht die Freiheit der unternehmerischen<br />

Tätigkeit nur noch in der Erinnerung.<br />

Prägend erscheint auch die Europäisierung des nationalen Rechts.<br />

Das Verständnis in Brüssel, was alles der Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen<br />

für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes<br />

dienlich ist, wirkt schon sehr ausgreifend. Es stellt sich heute als Herausforderung<br />

für die Rechtspraxis dar, immer auf der Höhe des<br />

St<strong>an</strong>des der erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften zu sein.<br />

Mit echtem Mehrwert stellt sich indes die Europäische Aktiengesellschaft<br />

(Societas Europeae – SE) als neues Angebot für eine Gesellschaftsform<br />

dar.<br />

Nicht mehr aufzuhalten ist der starke Einfluss der <strong>an</strong>glo-amerik<strong>an</strong>ischen<br />

Vertragspraxis. Ein selbst rein nationaler M&A-Vorg<strong>an</strong>g<br />

wird häufig auf der Basis amerik<strong>an</strong>ischer Vertragsmuster abgewickelt<br />

und dies auch noch auf Englisch. Grund hierfür ist, dass<br />

eine solche Dokumentation <strong>den</strong> aktuellen oder zukünftigen ausländischen<br />

Investoren oder sonstigen Kapitalmarktbeteiligten<br />

eher vertraut scheint. So rächt sich, dass der kontinental-europäische<br />

juristische Berufsst<strong>an</strong>d nichts für <strong>den</strong> Export seiner Vertragspraxis<br />

get<strong>an</strong> hat.<br />

Aus <strong>den</strong> USA stammt schließlich das unseren Vorstellungen von<br />

der staatlichen Ordnung wesensfremde „private law enforcement“.<br />

* Schriftliche Fassung des am 5.7.2007 beim Syndikus-Summit 2007 in Fr<strong>an</strong>kfurt<br />

a. M. gehaltenen Vortrags. Diese Ver<strong>an</strong>staltung hat der „Betriebs-Berater“<br />

durchgeführt (www.dfv-academy.de/betriebs-berater).


2420 WIRTSCHAFTSRECHT Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 45 | 5. November 2007<br />

Schwung | <strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt im Zeitalter der <strong>Global</strong>isierung gestellt?<br />

Rechtsverletzungen und insbesondere auch die Missachtung öffentlich-rechtlicher<br />

Normen <strong>wer<strong>den</strong></strong> nicht mehr von <strong>den</strong> staatlichen<br />

Behör<strong>den</strong> geahndet, sondern im Wege von Verb<strong>an</strong>ds- und<br />

Sammelklagen verfolgt. Hier zeigt sich die Ohnmacht des Staates,<br />

der sich in Anbetracht des stetig wachsen<strong>den</strong> Rechtsrahmens für<br />

die wirtschaftliche Betätigung nicht mehr in der Lage sieht, selbst<br />

für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen. Bezeichnenderweise<br />

kommen die Anstöße für die Einführung von Sammelklagen<br />

„à la amØricaine“ aus Brüssel.<br />

Ein Phänomen dieser Tage ist leider auch die Be<strong>an</strong>spruchung weit<br />

reichender Zuständigkeiten durch ausländische Gerichte und Behör<strong>den</strong>.<br />

Es geht hier um die so gen<strong>an</strong>nte „Extraterritorialität“, die<br />

vor allem <strong>den</strong> US-amerik<strong>an</strong>ischen Gerichten nicht fremd ist, wie<br />

dort <strong>an</strong>hängig gemachte Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen,<br />

Kartellverstöße, etc., jeweils ohne nur <strong>den</strong> geringsten Bezug<br />

zu dem Hoheitsgebiet der USA zu haben, belegen. Das geht weit<br />

über das ohnehin schon bek<strong>an</strong>nte „forum shopping“ hinaus.<br />

Endlich stellt sich für die selbst initiierte Konfliktlösung ein internationales<br />

Szenario dar. Für Alternative Dispute Resolutions (ADR)<br />

bzw. Schiedsgerichtsverfahren ist etwa durch die International<br />

Chamber of Commerce (ICC) in Paris, das International Centre for<br />

Dispute Resolution (ICDR) in Dublin, <strong>den</strong> London Court of International<br />

Arbitration (LCIA), die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz,<br />

Schwe<strong>den</strong> und Singapore die internationale Bühne bereitet.<br />

3. Beratungspartner<br />

Der Syndikus<strong>an</strong>walt hat schon immer eine professionelle Ergänzung<br />

in der Zusammenarbeit mit Kollegen aus Anwaltsk<strong>an</strong>zleien<br />

erfahren. Zum einen erfordert die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit<br />

häufig die zusätzliche Beratung durch <strong>den</strong> ausländischen<br />

Anwalt. Unabhängig davon wird auf dem heute nicht<br />

mehr national begrenzten Rechtsberatungsmarkt der Zukauf von<br />

Rechtsdienstleistungen im Ausl<strong>an</strong>d zu erfolgen haben. Ein Grund<br />

hierfür ist der weltweite Konzentrations- und Spezialisierungsprozess,<br />

der bei <strong>den</strong> größeren Anwaltsfirmen stattgefun<strong>den</strong> hat. Das<br />

beste Beratungs<strong>an</strong>gebot muss so nicht unbedingt von einer nationalen<br />

K<strong>an</strong>zlei kommen. Entsprechend haben sich auch die Metho<strong>den</strong><br />

der M<strong>an</strong>datierung geändert, wie bei größeren Tr<strong>an</strong>saktionen<br />

praktizierte Ausschreibungen („beauty contests“) illustrieren.<br />

II. Veränderung des Rollenverständnisses des Syndikus<strong>an</strong>walts<br />

Zwei graphische Darstellungen ver<strong>an</strong>schaulichen am besten die<br />

Situation, wie sie l<strong>an</strong>ge Zeit Best<strong>an</strong>d hatte, und das aktuelle Verständnis.<br />

1. Traditionelle Positionierung<br />

Schaubild 1<br />

Gemäß Schaubild 1 zur traditionellen Positionierung ist die geringere<br />

Schnittmenge mit dem Unternehmen, dagegen eine größere<br />

Schnittmenge mit <strong>den</strong> außenstehen<strong>den</strong> Beratern (niedergelassene<br />

Rechts<strong>an</strong>wälte) kennzeichnend. Denn l<strong>an</strong>ge Zeit war die rein beratende<br />

und weniger die prozessintegrierte unternehmerische Tätigkeit<br />

des Syndikus<strong>an</strong>walts charakteristisch. Die sich so ergebende<br />

größere Schnittmenge mit externen Beratern hat sicherlich in<br />

der Verg<strong>an</strong>genheit gelegentlich auch <strong>den</strong> Anschein von Konkurrenz<br />

erweckt. Eine kleinere Schnittmenge ist zwischen <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong><br />

und <strong>den</strong> Unternehmen zu erkennen, während es überhaupt<br />

keine Schnittmenge zwischen <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> und dem Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

gab. Ein interner Jurist mit der Zuständigkeit öffentliches<br />

Recht wurde vor 20 oder 30 Jahren so gut wie nicht benötigt.<br />

2. Positionierung heute<br />

Schaubild 2<br />

Die gew<strong>an</strong>delte Positionierung wird durch Schaubild 2 dargestellt.<br />

Die Schnittmenge mit dem außenstehen<strong>den</strong> Beratern ist geringer<br />

gewor<strong>den</strong>; hingegen hat sich die Schnittmenge Syndikus<strong>an</strong>walt/<br />

Unternehmen beträchtlich vergrößert. Dies ist Ausweis der verstärkten<br />

unternehmerischen Tätigkeit des Syndikus<strong>an</strong>walts durch<br />

frühzeitige Einbindung in die unternehmerischen Prozesse. Die Geschäftsleitungen<br />

haben erk<strong>an</strong>nt, dass die Einschaltung ihrer Syndizi<br />

sich nicht auf die Ablieferung von gutachterlichen Stellungnahmen<br />

zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt beschränken k<strong>an</strong>n, um<br />

rechtzeitig die Interessen des Unternehmens optimal zu wahren<br />

bzw. Scha<strong>den</strong> von ihm abzuwen<strong>den</strong>. Wie schon erwähnt, wird der<br />

Syndikus<strong>an</strong>walt in Projektorg<strong>an</strong>isationen zum gesetzten Teamplayer.<br />

Zudem k<strong>an</strong>n er die von ihm geforderte Rechtsberatung nicht<br />

mehr gehörig besorgen, wenn er nicht tief mit <strong>den</strong> Geschäftsvorfällen<br />

des Unternehmens im globalen Umfeld vertraut ist. Mit Ratschlägen<br />

vom so gen<strong>an</strong>nten grünen Tisch ist es nicht mehr get<strong>an</strong>.<br />

Die Verdichtung der öffentlichen Regulierung bedingt die jetzt dargestellte<br />

Schnittmenge mit <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong>. Wie ebenfalls schon <strong>an</strong>gedeutet,<br />

sind die Eingriffe vor allem auch ausländischer Behör<strong>den</strong><br />

in <strong>den</strong> jeweiligen Jurisdiktionen der Geschäftstätigkeit aber auch<br />

darüber hinaus <strong>an</strong> der Tagesordnung. Beispielhaft seien nur die<br />

auch deutsche Unternehmen, die <strong>an</strong> US-Börsen notiert sind, betreffen<strong>den</strong><br />

Untersuchungen der Securities <strong>an</strong>d Exch<strong>an</strong>ge Commission<br />

(SEC) der USA erwähnt. Zu der aufgezeigten Neupositionierung hat<br />

folglich nicht gerade wenig die <strong>Global</strong>isierung beigetragen.<br />

3. Neue globale Herausforderung Compli<strong>an</strong>ce<br />

Letztere Erkenntnis führt zw<strong>an</strong>gsläufig – insbesondere vor dem<br />

Hintergrund des Sarb<strong>an</strong>es Oxley Acts (SOX) – zur besonderen Er-


Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 45 | 5. November 2007 WIRTSCHAFTSRECHT 2421<br />

Schaubild 3<br />

wähnung der „Corporate Govern<strong>an</strong>ce/Compli<strong>an</strong>ce“, bei der der<br />

Syndikus<strong>an</strong>walt eine zentrale Funktion erfüllt.<br />

Eigentlich h<strong>an</strong>delt es sich bei Compli<strong>an</strong>ce um alten Wein in neuen<br />

Schläuchen. Die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

musste seit jeher selbstverständlich sein. Neu erscheinen der<br />

systematische Ansatz mit entsprechen<strong>den</strong> org<strong>an</strong>isatorischen Vorkehrungen<br />

sowie das Augenmerk der Kapitalmärkte und generell<br />

der Öffentlichkeit hierauf.<br />

Aus dem Schaubild 3 ist unschwer zu erkennen, dass die Berührungspunkte<br />

sich nicht auf das nationale Umfeld beschränken.<br />

Der Syndikus<strong>an</strong>walt steht qua seiner Funktion im Schnittpunkt<br />

der globalen Compli<strong>an</strong>ce.<br />

III. <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt (Profil)<br />

Es k<strong>an</strong>n zunächst auf die grundlegen<strong>den</strong> Ausführungen des Verfassers<br />

in „Anforderungsprofil des Unternehmensjuristen“ (AnwBl.<br />

1996, 182 ff.), verwiesen <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Nachfolgend sollen lediglich vor<br />

dem Hintergrund der <strong>Global</strong>isierung die entsprechen<strong>den</strong> Akzente<br />

gesetzt <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

1. Tätigkeit als Anwalt<br />

Org<strong>an</strong>e Aktiengesetz<br />

- Hauptversammlung Satzung<br />

- Vorst<strong>an</strong>d Geschäfts-<br />

- Aufsichtsrat ordnungen<br />

Wie schon der Name sagt, übt der Syndikus<strong>an</strong>walt seine Tätigkeit<br />

als Anwalt aus. Dies mag zwar immer noch von dem einen oder<br />

<strong>an</strong>deren im Hinblick auf die <strong>an</strong>tiquierte Zwei-Berufe-Theorie,<br />

nach der der Syndikus lediglich im Rahmen seiner Beratungstätigkeit<br />

für Dritte nebenberuflich als Rechts<strong>an</strong>walt agieren soll, in<br />

Frage gestellt <strong>wer<strong>den</strong></strong>, wird aber allein seinem Berufsbild nicht gerecht.<br />

Dies gilt umso mehr <strong>an</strong>gesichts der Compli<strong>an</strong>ce-<strong>Anforderungen</strong><br />

des Unternehmens mit der maßgeblichen Einbindung des<br />

Syndikus<strong>an</strong>walts in das weltweite Compli<strong>an</strong>ce-M<strong>an</strong>agement.<br />

Der Syndikus<strong>an</strong>walt hat als unabhängiges Org<strong>an</strong> der Rechtspflege<br />

gemäß § 1 BRAO seinen Rechtsrat ausschließlich auf der Grundlage<br />

des einschlägigen gelten<strong>den</strong> Rechts zu erteilen. Etwas <strong>an</strong>deres<br />

wird vom Unternehmen als seinem M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten auch nicht erwartet;<br />

sonst hätte m<strong>an</strong> ihn nicht in der Rechtsabteilung eingestellt.<br />

Er ist daher entsprechend unabhängig.<br />

Mit diesem Status ist zw<strong>an</strong>gsläufig verbun<strong>den</strong>, dass der Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

das so gen<strong>an</strong>nte „legal privilege“ (Zeugnisverweigerungsrechte,<br />

Beschlagnahmeschutz) für sich reklamieren k<strong>an</strong>n. Allerdings<br />

hat dies das Europäische Gericht Erster Inst<strong>an</strong>z in dem Ur-<br />

<strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt im Zeitalter der <strong>Global</strong>isierung gestellt? | Schwung<br />

Regulierungs- Wertpapier-<br />

behör<strong>den</strong> h<strong>an</strong>dels-<br />

- Fin<strong>an</strong>zmarktaufsicht gesetz, etc.<br />

- Börsen Kartellrecht<br />

- Kartellbehör<strong>den</strong> Produkt-<br />

- Produktzulassung u. sicherheits-<br />

-überwachung gesetz<br />

Fin<strong>an</strong>zämter Steuergesetze<br />

Staats<strong>an</strong>waltschaft/ Exportkontrollrecht<br />

Gerichte Strafgesetze<br />

Unternehmen<br />

Rechtsabteilung<br />

Geschäftspartner Gesetze<br />

- Kun<strong>den</strong> Verträge<br />

- Liefer<strong>an</strong>ten Geschäfts-<br />

- Risikopartner praktiken<br />

teil vom 17.9.2007, Az.: T-125/03, T-253/03, in der Rechtssache<br />

Akzo Nobel – mit opportunistischer Begründung – nicht <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<br />

Das „legal privilege“ ist über <strong>den</strong> strafprozessualen Aspekt<br />

hinaus vor allen Dingen auch im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem<br />

grenzüberschreiten<strong>den</strong> Geschäftsverkehr des Unternehmens von<br />

großer Bedeutung. Etwa sind im Rahmen der zivilprozessualen<br />

US-amerik<strong>an</strong>ischen „pre-trial discovery“, der unserer Rechtsordnung<br />

so frem<strong>den</strong> Beweisermittlung mit der Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises<br />

(„fishing expeditions“), der Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Erteilung von Rechtsrat vor der Aussagepflichtigkeit<br />

oder von ihm im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Gerichtsverfahren<br />

erstellte und ver<strong>an</strong>lasste Unterlagen vor Herausgabe<br />

geschützt.<br />

2. Serviceorientierung<br />

Als Rechtsdienstleister muss von einer ausgesprochenen Serviceorientierung<br />

ausgeg<strong>an</strong>gen <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Hier ist Flexibilität bei Zeit<br />

und Ort gefragt, d. h. im Zeichen der <strong>Global</strong>isierung die Verfügbarkeit<br />

zu Uhrzeiten, <strong>an</strong> <strong>den</strong>en in <strong>an</strong>deren Erdteilen gearbeitet<br />

wird, oder die Reise dorthin. Die Tätigkeit findet ohnedies immer<br />

weniger am <strong>an</strong>gestammten Schreibtisch statt. M<strong>an</strong> ist beim M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten,<br />

oder wo immer m<strong>an</strong> gebraucht wird. Von einer Einbindung<br />

in Projektteams war schon die Rede. Ein Syndikus<strong>an</strong>walt<br />

sollte dabei auch die Fähigkeit zur Projektführung mitbringen.<br />

3. Internationales Profil<br />

Dass englische Fremdsprachenkenntnisse (verh<strong>an</strong>dlungssicher)<br />

unerlässlich sind, bedarf eigentlich keiner besonderen Hervorhebung.<br />

Weitere Sprachkenntnisse (möglichst fließend) sind hilfreich.<br />

Weitergehend sollten so gen<strong>an</strong>nte interkulturelle Fähigkeiten<br />

vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> sein, um mit ausländischen Kollegen und Geschäftspartnern<br />

einen – legal – geschmeidigen Umg<strong>an</strong>g pflegen<br />

zu können. Häufig ist nämlich die Beherrschung entsprechender<br />

„soft skills“ der Schlüssel zum Erfolg. Soweit in einem globalen<br />

Konzern unter Kollegen internationale Arbeitsgruppen gegründet<br />

<strong>wer<strong>den</strong></strong>, empfehlen sich besondere integrative Fähigkeiten, mit<br />

<strong>den</strong>en sich sprichwörtliche Befremdlichkeiten meistern lassen.<br />

4. Unternehmerische Einstellung<br />

„Stakeholders“ Aktiengesetz<br />

- Aktionäre Mitbestimmungs-<br />

- Investoren gesetz<br />

- Mitarbeiter Kapitalmarkt-<br />

gesetze<br />

Interne Richtlinien<br />

Zur unternehmerischen Einstellung („entrepreneurial spirit“)<br />

muss nicht mehr viel gesagt <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Es ist schon <strong>an</strong>geklungen,


2422 WIRTSCHAFTSRECHT Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 45 | 5. November 2007<br />

Schwung | <strong>Think</strong> <strong>Global</strong> – <strong>Welche</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>wer<strong>den</strong></strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt im Zeitalter der <strong>Global</strong>isierung gestellt?<br />

dass der Syndikus<strong>an</strong>walt nicht nur Ratschläge zu erteilen, sondern<br />

Lösungen <strong>an</strong>zubieten hat („solution m<strong>an</strong>ager“). Dabei muss<br />

er Mut zur Ver<strong>an</strong>twortung mitbringen. Gelegentlich hat er auch<br />

schnell zu sein. Gerade bei internationalen Tr<strong>an</strong>saktionen <strong>wer<strong>den</strong></strong><br />

die Meilensteine immer enger gesetzt, z. B. knapp bemessener<br />

Zeitrahmen für die Durchführung einer „legal due diligence“.<br />

5. Weltweite Personalführung<br />

Soweit eine Leitungsfunktion in Betracht kommt, umfasst die Anforderung<br />

die Befähigung zur internationalen Leadership. Die<br />

Leadership-Qualifikation gewinnt generell <strong>an</strong> Bedeutung, um <strong>den</strong><br />

Mitarbeiter zu seinem eigenen Wohl als auch zum Wohl des Unternehmens<br />

optimal zu motivieren. Im globalen Umfeld bedarf es<br />

dazu einer besonderen interkulturellen Sensibilität.<br />

IV. <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt (Praxis)<br />

1. SWOT-Analyse Rechtsabteilung<br />

Wo sich noch in der Praxis konkret H<strong>an</strong>dlungsbedarf zeigt, lässt<br />

sich nach Durchführung der so gen<strong>an</strong>nten SWOT-Analyse ausmachen.<br />

Gemäß Schaubild 4 sind die Stärken, Ch<strong>an</strong>cen, Schwächen<br />

und Bedrohungen im konkreten Fall zu eruieren.<br />

Strengths<br />

St<strong>an</strong>dortvorteile im<br />

Unternehmensumfeld<br />

…<br />

…<br />

Opportunities<br />

Einstellung auf<br />

M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>tenerwartung<br />

…<br />

…<br />

Schaubild 4<br />

Stärken sind auszubauen, Ch<strong>an</strong>cen zu nutzen, Schwächen zu beheben<br />

und Bedrohungen abzuwehren. Nur aus einer ehrlichen Bil<strong>an</strong>z<br />

heraus können die richtigen Ver<strong>an</strong>lassungen resultieren, die<br />

für eine erfolgreiche Tätigkeit zielführend sind.<br />

2. Ressourcen-Allokation: Best Practice<br />

Weaknesses<br />

Unzureichende business<br />

expertise<br />

…<br />

…<br />

Threats<br />

Vorwurf der Ineffizienz als<br />

bloßer Jurist<br />

…<br />

…<br />

Hier geht es zunächst einmal darum, die Stärken der Inhouse-Beratung<br />

zu nutzen. Gerade bei einer international ausgerichteten<br />

Tätigkeit haben sich die Aufgaben des Syndikus<strong>an</strong>walts auf das zu<br />

beschränken, wo er fachlich versiert und situationsbedingt privilegiert<br />

ist. So ist er etwa sicherlich bei allfälligen Fragen seines nationalen<br />

Gesellschaftsrechts und Vertriebsrechts stark und ist<br />

bestens mit der Unternehmensbr<strong>an</strong>che, <strong>den</strong> Produkten und der<br />

Strategie des Unternehmens vertraut. Er k<strong>an</strong>n <strong>den</strong> Vorteil der Einbindung<br />

in Teams des Unternehmens nutzen. Die kollegiale Vernetzung<br />

ist schon innerhalb nationaler Grenzen üblich; das gilt<br />

heutzutage weltweit, um die notwendigen Know-how-Tr<strong>an</strong>sfers<br />

sicher zu stellen. Damit geht die Einbindung in länderübergreifende<br />

„centres of competence“ einher.<br />

Wie bereits oben dargestellt, arbeiten der Syndikus<strong>an</strong>walt und der<br />

externe Anwalt komplementär. Entsprechend sind partnerschaftliche<br />

Beziehungen zu pflegen und dabei K<strong>an</strong>zleien im Sinne eines<br />

Schnittstellenm<strong>an</strong>agements global zu koordinieren, so dass die<br />

Rechtsbesorgung nur einmal und vom besten Dienstleister erbracht<br />

wird.<br />

3. Ausbau der Positionierung Inhouse<br />

Im globalen Umfeld und hier im Zeitalter der Compli<strong>an</strong>ce stehen<br />

die Ch<strong>an</strong>cen für <strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt gut, sich zum Wohle des<br />

Unternehmens zu exponieren. Dafür ist eine volle Prozessintegration<br />

wichtig, wie etwa die rechtliche Betreuung von Produkten<br />

über ihren gesamten Lebenslauf (Entwicklung, Produktion, Vertrieb<br />

einschließlich Kartellrechtsfragen, Gewährleistung und Produkthaftung)<br />

durch pro-aktive Einbindung in die Entscheidungsprozesse<br />

der zuständigen Abteilungen. Der Informationsfluss ist<br />

aktiv und passiv zu fördern; Informationen und M<strong>an</strong>date erweisen<br />

sich häufig als Holschul<strong>den</strong>.<br />

Kernkompetenzen müssen behauptet <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Beispielsweise sollten<br />

die vor allem bei Kapitalmarkttr<strong>an</strong>saktionen mit Ausl<strong>an</strong>dsbezug<br />

verl<strong>an</strong>gten „legal opinions“ zur Gesellschaftsverfassung, Vertretungsbefugnis,<br />

Konformität mit deutschem Recht, etc. nur<br />

vom Unternehmen durch ihre Syndikus<strong>an</strong>wälte erteilt <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

Gegenüber dem M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Unternehmen darf die Außendarstellung<br />

nicht vernachlässigt <strong>wer<strong>den</strong></strong>, wobei zunehmend die Visibilität<br />

als „global player“ für die Akzept<strong>an</strong>z bedeutsam erscheint.<br />

Damit hier nicht mehr „Schein als Sein“ beklagt <strong>wer<strong>den</strong></strong> k<strong>an</strong>n,<br />

muss ein effektives Networking weltweit praktiziert <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Für<br />

M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten empfehlen sich regelmäßige Trainings zu „global issues“,<br />

wie etwa die derzeit hochaktuelle Compli<strong>an</strong>ce.<br />

4. Aktive Personalführung<br />

Syndikus<strong>an</strong>wälte mit globaler Führungsver<strong>an</strong>twortung sollten in<br />

ihrem Bereich für weltweite Tr<strong>an</strong>sparenz der Personalstrukturen<br />

sorgen. Nur mit der gehörigen Offenheit können die Kollegen über<br />

die Grenzen hinweg sozusagen in ein Boot gezogen <strong>wer<strong>den</strong></strong>. Eine regelmäßige<br />

Vor-Ort-Betreuung hat weniger etwas mit Inspektion,<br />

als mit Wertschätzung zu tun. Eine Integration geschieht nicht auf<br />

dem Papier, sondern bedarf gut überlegter Teambuilding-Maßnahmen.<br />

Internationale Begeisterung k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nicht <strong>an</strong>weisen, sie ist<br />

ein Aspekt der Mentalität und muss vorgelebt <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

5. Eigene Fortbildung<br />

Letztendlich darf der Syndikus<strong>an</strong>walt selbst nicht zu kurz kommen.<br />

Aufgrund der schon aufgezeigten Bedeutung <strong>an</strong>glo-amerik<strong>an</strong>ischer<br />

Rechtspraxis, nicht nur Vertragsgestaltung sondern auch<br />

Besonderheiten US-amerik<strong>an</strong>ischer Gerichtsverfahren, erscheinen<br />

eigene Grundkenntnisse im <strong>an</strong>glo-amerik<strong>an</strong>ischen Recht durchaus<br />

sinnvoll. Zweifelsfrei können sie on the job erl<strong>an</strong>gt <strong>wer<strong>den</strong></strong>.<br />

Gelegentliche theoretische Infusionen, z.B. durch Sommerkurse<br />

und Seminare vor Ort, erleichtern aber das Verständnis von Zusammenhängen.<br />

Um effektiv als Team-Player agieren zu können,<br />

liegt der Erwerb von Business Know-How, wie betriebswirtschaftliche<br />

Grundkenntnisse (z.B. Rechnungslegung HGB, US-GAAP<br />

und IFRS; Unternehmensbewertung), nahe. Nie fertig darf m<strong>an</strong><br />

mit der Optimierung der Fremdsprachenkenntnisse sein, wobei<br />

sich das nicht nur auf Englisch beschränken sollte.<br />

V. Fazit<br />

1. Die für die Tätigkeit des Syndikus<strong>an</strong>walts maßgeblichen Rahmenbedingungen<br />

der Aufstellung und Geschäftstätigkeit der<br />

Unternehmen sind heute durch die so gen<strong>an</strong>nte <strong>Global</strong>isierung<br />

geprägt. Ebenso setzen die weltweit zunehmende staatliche Regulierungsdichte<br />

sowie der <strong>an</strong>glo-amerik<strong>an</strong>ische Einfluss auf<br />

die Rechtspraxis globale Akzente.<br />

2. Insbesondere auch im Hinblick auf die internationalen Geschäftsvorfälle<br />

nimmt der Syndikus<strong>an</strong>walt seine Aufgaben als


Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 45 | 5. November 2007 WIRTSCHAFTSRECHT 2423<br />

Unternehmens<strong>an</strong>walt optimal wahr, indem er in die Geschäftsprozesse<br />

integriert ist; dabei stellt sich die weltweite Compli<strong>an</strong>ce<br />

als besondere Herausforderung dar.<br />

3. Gerade vor dem Hintergrund des globalen Umfeldes mit dem<br />

Fokus auf Compli<strong>an</strong>ce bestätigt sich die Rechtsbesorgung durch<br />

<strong>den</strong> Syndikus<strong>an</strong>walt als rechts<strong>an</strong>waltliche Tätigkeit. Profilmerkmale<br />

sind dabei u. a die internationale Ausrichtung und unternehmerische<br />

Einstellung.<br />

4. In der Praxis sollte der Syndikus<strong>an</strong>walt seine Stärken nutzen,<br />

indem er Kernkompetenzen behauptet und die Inhouse-Positionierung<br />

ausbaut (z. B. deutsches Gesellschaftsrecht, recht-<br />

EUROPA-/GESELLSCHAFTSRECHT<br />

VW-Gesetz verstößt gegen die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit<br />

EuGH, Urteil vom 23.10.2007 – Rs. C-122/05; Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<br />

TENOR:<br />

Die Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d hat dadurch, dass sie § 4<br />

Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes<br />

über die Überführung der Anteilsrechte <strong>an</strong> der Volkswagenwerk<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private<br />

H<strong>an</strong>d vom 21.7.1960 in der auf <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> Rechtsstreit<br />

<strong>an</strong>wendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen.<br />

EG Art. 56<br />

AUS DEN GRÜNDEN: 1. Mit ihrer Klageschrift be<strong>an</strong>tragt die Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass § 2 Abs. 1<br />

und § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte<br />

<strong>an</strong> der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

in private H<strong>an</strong>d vom 21.7.1960 (BGBl. 1960 I S. 585 und BGBl.<br />

1960 III S. 641-1-1) in der auf <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> Rechtsstreit <strong>an</strong>wendbaren<br />

Fassung (im Folgen<strong>den</strong>: VW-Gesetz) gegen die Art. 43 EG und<br />

56 EG verstoßen.<br />

Rechtlicher Rahmen<br />

2.–7. […]<br />

Vorverfahren<br />

8. Nachdem die Kommission der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<br />

Gelegenheit gegeben hatte, sich zu § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und<br />

3 VW-Gesetz zu äußern, gab sie am 1.4.2004 eine mit Grün<strong>den</strong><br />

versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass diese nationalen<br />

Bestimmungen <strong>den</strong> freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56<br />

EG und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG beschränkten.<br />

Da die Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d dieser Stellungnahme nicht<br />

innerhalb der gesetzten Frist nachkam, hat die Kommission die<br />

vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass die<br />

Beibehaltung dieser Bestimmungen gegen die Art. 56 EG und 43<br />

EG verstoße.<br />

Zur Klage<br />

9. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen<br />

Bestimmungen des VW-Gesetzes dadurch, dass sie erstens<br />

abweichend von der allgemeinen Regelung das Stimmrecht jedes<br />

Europa-/Gesellschaftsrecht<br />

liche Produktbetreuung). In der Außendarstellung ist auf die<br />

Visibilität als global player zu achten.<br />

DR. SIEGFRIED SCHWUNG<br />

Rechts<strong>an</strong>walt, Vice Presi<strong>den</strong>t und General Counsel Truck<br />

Group der Daimler AG, Stuttgart. Mitglied des Geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Syndikus<strong>an</strong>wälte<br />

im Deutschen Anwaltverein.<br />

Aktionärs auf 20 % des Grundkapitals von Volkswagen begrenzten,<br />

dass sie zweitens für die Beschlüsse der Hauptversammlung,<br />

für die nach der allgemeinen Regelung nur eine Mehrheit von<br />

75 % des vertretenen Kapitals erforderlich sei, eine Mehrheit von<br />

mehr als 80 % vorschrieben und dass sie drittens, abweichend<br />

von der allgemeinen Regelung, dem Bund und dem L<strong>an</strong>d Niedersachsen<br />

das Recht einräumten, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in<br />

<strong>den</strong> Aufsichtsrat von Volkswagen zu entsen<strong>den</strong>, von Direktinvestitionen<br />

abhalten könnten und daher <strong>den</strong> freien Kapitalverkehr<br />

im Sinne von Art. 56 EG beschränkten.<br />

10. Die Kommission trägt nicht eigens zum Nachweis eines Verstoßes<br />

gegen Art. 43 EG vor. …<br />

Zum Verstoß gegen Art. 43 EG<br />

13. Nach ständiger Rechtsprechung fallen in <strong>den</strong> sachlichen Geltungsbereich<br />

der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit<br />

nationale Vorschriften, die <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong> sind,<br />

wenn ein Angehöriger des betreffen<strong>den</strong> Mitgliedstaats am Kapital<br />

einer Gesellschaft mit Sitz in einem <strong>an</strong>deren Mitgliedstaat eine<br />

Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss<br />

auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren<br />

Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 13.4.2000, Baars,<br />

C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Rdnr. 22, vom 12.9.2006, Cadbury<br />

Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg.<br />

2006, I-7995 = RIW 2006, 785, Rdnr. 31, und vom 13.3.2007, Test<br />

Claim<strong>an</strong>ts in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007,<br />

I-0000 = RIW 2007, 469, Rdnr. 27).<br />

14. Im vorliegen<strong>den</strong> Fall ergibt sich aus <strong>den</strong> Akten, insbesondere<br />

aus dem Verteidigungsvorbringen der Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d,<br />

dass die im vorliegen<strong>den</strong> Verfahren be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>deten Bestimmungen<br />

des VW-Gesetzes zumindest teilweise die Situation einer<br />

eventuellen Übernahme von Volkswagen durch einen Aktionär,<br />

der einen dominieren<strong>den</strong> Einfluss auf das Unternehmen ausüben<br />

möchte, im Blick haben.<br />

15. Die Kommission hat jedoch weder in der Klageschrift noch in<br />

der Erwiderung oder in der mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung subst<strong>an</strong>tiiert<br />

zu einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit<br />

vorgetragen.<br />

16. Daher ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf einen Verstoß<br />

gegen Art. 43 EG gestützt ist.<br />

Zum Verstoß gegen Art. 56 EG<br />

17. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG g<strong>an</strong>z<br />

allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen <strong>den</strong> Mitgliedstaaten<br />

(vgl. u. a. Urteil vom 28.9.2006, Kommission/Nieder-

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