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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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14<br />

gestellten Fahrzeug dem in der tschechischen<br />

Republik hergestellten Erzeugnis den Vorzug<br />

geben. Auch gäbe es vor dem tschechischen<br />

Beitritt zur Gemeinschaft möglicherweise Auslieferungsprobleme,<br />

die potentielle Käufer abschrecken<br />

könnten.<br />

Außerdem sind die Kosten-Nutzen-Analysen,<br />

mit denen VW und die Bundesregierung die<br />

finanziellen Nachteile der tschechischen Standorte<br />

nachzuweisen suchen, nach Einschätzung<br />

der Prüfer lückenhaft. Die Einwände reichen<br />

von den zugrundegelegten Wechselkursen zwischen<br />

D-Mark und tschechischer Krone über<br />

die veranschlagten Lohnkosten-Differenzen bis<br />

zu Material- und Investitions-Mehrkosten.<br />

Die Kommission bezweifelt zudem die Unabhängigkeit<br />

des Bewertungsausschusses, der<br />

den Wert des Grundstücks Straßburger Platz in<br />

Dresden unter der Annahme ermittelt hat, daß<br />

dieses Gebäude keinen Geschäftswert besitze.<br />

Sie hegt daher den Verdacht, daß VW schon<br />

beim Kauf des Grundstücks für die gläserne<br />

Fabrik eine verdeckte Beihilfe von 3,3 Millionen<br />

DM erhalten hat.<br />

Skeptisch betrachten die Wettbewerbshüter<br />

schließlich, daß die Anlagen am Standort Mosel<br />

als Neuinvestitionen eingestuft werden.<br />

Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen setzt eine<br />

Neuansiedlung einen <strong>neu</strong>en, noch nicht erschlossenen<br />

Standort voraus. Im Gegensatz<br />

zur Erweiterung in einem vorhandenen Werk<br />

steht ein Unternehmen bei der Neuansiedlung<br />

vor folgenden Schwierigkeiten: Mangel an angemessener<br />

Infrastruktur, fehlende Logistikeinrichtungen,<br />

Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften<br />

für die besonderen Bedürfnisse des<br />

Unternehmens und Fehlen einer Zuliefererstruktur.<br />

Können diese Leistungen jedoch, wie<br />

im vorliegenden Fall bei VW, von einer in der<br />

Nähe gelegenen Einheit derselben Gruppe erbracht<br />

werden, ist das Vorhaben nach Ansicht<br />

der Kommission als Erweiterung anzusehen,<br />

selbst wenn es an einem noch nicht erschlossenen<br />

Standort durchgeführt wird.<br />

13 Abl. C 74 v. 10.3.1998, 9<br />

Die deutschen Behörden sind nun aufgefordert,<br />

ihren Standpunkt bezüglich dieser sektoralen<br />

Beihilfen für VW in nachprüfbarer und<br />

nachvollziehbarer Weise darzulegen.<br />

c) Regionalbeihilfen<br />

Nachdem die Kommission ihre Leitlinien für<br />

staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung<br />

zunächst in verschiedenen Mitteilungen veröffentlicht<br />

hatte, hat sie am 16.12.1997 <strong>neu</strong>e<br />

Leitlinien 13 angenommen, die die Beurteilungskriterien<br />

vereinheitlichen und die bisherigen<br />

Dokumente durch einen einzigen Text ersetzen.<br />

Diese Leitlinien sind auf sämtliche Regionalbeihilfen<br />

mit Ausnahme von Beihilfen zur Förderung<br />

der Herstellung, Verarbeitung und<br />

Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />

des Anhangs II des EGV, der Fischerei<br />

und des Kohlebergbaus anwendbar. Die <strong>neu</strong>en<br />

Leitlinien für Regionalbeihilfen sind hingegen<br />

nicht abschließend, da für manche Wirtschaftszweige,<br />

denen im Rahmen der Regionalbeihilfe<br />

Mittel zufließen können, sektorspezifische<br />

Beihilferegelungen (s.o.) gelten.<br />

Die Beihilfen, die Gegenstand dieser Leitlinien<br />

sind, dienen dem Zweck eine den Schwierigkeiten<br />

der Regionen angepaßte unterschiedlich<br />

intensive Förderung zu gewährleisten.<br />

Regionalbeihilfen sind bestimmten Gebieten<br />

vorbehalten und streben gezielt die<br />

Entwicklung dieser Gebiete an.<br />

In Deutschland sind Regionalbeihilfen in erster<br />

Linie im Hinblick auf die <strong>neu</strong>en Bundesländer<br />

bedeutsam. Die nationale Grundlage für<br />

die Förderung mit regionaler Zweckbestimmung<br />

wurde insbesondere durch Ausweitung<br />

der „Rahmenpläne zur Verbesserung der regionalen<br />

Wirtschaftsstruktur” auf die <strong>neu</strong>en Bundesländer<br />

geschaffen. Danach werden die<br />

Regionalbeihilfen vom Bund und den Ländern<br />

im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährt<br />

(Art. 91a Abs. 1 Nr. 2 GG). Ziel der Ge-

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