Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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14<br />
gestellten Fahrzeug dem in der tschechischen<br />
Republik hergestellten Erzeugnis den Vorzug<br />
geben. Auch gäbe es vor dem tschechischen<br />
Beitritt zur Gemeinschaft möglicherweise Auslieferungsprobleme,<br />
die potentielle Käufer abschrecken<br />
könnten.<br />
Außerdem sind die Kosten-Nutzen-Analysen,<br />
mit denen VW und die Bundesregierung die<br />
finanziellen Nachteile der tschechischen Standorte<br />
nachzuweisen suchen, nach Einschätzung<br />
der Prüfer lückenhaft. Die Einwände reichen<br />
von den zugrundegelegten Wechselkursen zwischen<br />
D-Mark und tschechischer Krone über<br />
die veranschlagten Lohnkosten-Differenzen bis<br />
zu Material- und Investitions-Mehrkosten.<br />
Die Kommission bezweifelt zudem die Unabhängigkeit<br />
des Bewertungsausschusses, der<br />
den Wert des Grundstücks Straßburger Platz in<br />
Dresden unter der Annahme ermittelt hat, daß<br />
dieses Gebäude keinen Geschäftswert besitze.<br />
Sie hegt daher den Verdacht, daß VW schon<br />
beim Kauf des Grundstücks für die gläserne<br />
Fabrik eine verdeckte Beihilfe von 3,3 Millionen<br />
DM erhalten hat.<br />
Skeptisch betrachten die Wettbewerbshüter<br />
schließlich, daß die Anlagen am Standort Mosel<br />
als Neuinvestitionen eingestuft werden.<br />
Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen setzt eine<br />
Neuansiedlung einen <strong>neu</strong>en, noch nicht erschlossenen<br />
Standort voraus. Im Gegensatz<br />
zur Erweiterung in einem vorhandenen Werk<br />
steht ein Unternehmen bei der Neuansiedlung<br />
vor folgenden Schwierigkeiten: Mangel an angemessener<br />
Infrastruktur, fehlende Logistikeinrichtungen,<br />
Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften<br />
für die besonderen Bedürfnisse des<br />
Unternehmens und Fehlen einer Zuliefererstruktur.<br />
Können diese Leistungen jedoch, wie<br />
im vorliegenden Fall bei VW, von einer in der<br />
Nähe gelegenen Einheit derselben Gruppe erbracht<br />
werden, ist das Vorhaben nach Ansicht<br />
der Kommission als Erweiterung anzusehen,<br />
selbst wenn es an einem noch nicht erschlossenen<br />
Standort durchgeführt wird.<br />
13 Abl. C 74 v. 10.3.1998, 9<br />
Die deutschen Behörden sind nun aufgefordert,<br />
ihren Standpunkt bezüglich dieser sektoralen<br />
Beihilfen für VW in nachprüfbarer und<br />
nachvollziehbarer Weise darzulegen.<br />
c) Regionalbeihilfen<br />
Nachdem die Kommission ihre Leitlinien für<br />
staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung<br />
zunächst in verschiedenen Mitteilungen veröffentlicht<br />
hatte, hat sie am 16.12.1997 <strong>neu</strong>e<br />
Leitlinien 13 angenommen, die die Beurteilungskriterien<br />
vereinheitlichen und die bisherigen<br />
Dokumente durch einen einzigen Text ersetzen.<br />
Diese Leitlinien sind auf sämtliche Regionalbeihilfen<br />
mit Ausnahme von Beihilfen zur Förderung<br />
der Herstellung, Verarbeitung und<br />
Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />
des Anhangs II des EGV, der Fischerei<br />
und des Kohlebergbaus anwendbar. Die <strong>neu</strong>en<br />
Leitlinien für Regionalbeihilfen sind hingegen<br />
nicht abschließend, da für manche Wirtschaftszweige,<br />
denen im Rahmen der Regionalbeihilfe<br />
Mittel zufließen können, sektorspezifische<br />
Beihilferegelungen (s.o.) gelten.<br />
Die Beihilfen, die Gegenstand dieser Leitlinien<br />
sind, dienen dem Zweck eine den Schwierigkeiten<br />
der Regionen angepaßte unterschiedlich<br />
intensive Förderung zu gewährleisten.<br />
Regionalbeihilfen sind bestimmten Gebieten<br />
vorbehalten und streben gezielt die<br />
Entwicklung dieser Gebiete an.<br />
In Deutschland sind Regionalbeihilfen in erster<br />
Linie im Hinblick auf die <strong>neu</strong>en Bundesländer<br />
bedeutsam. Die nationale Grundlage für<br />
die Förderung mit regionaler Zweckbestimmung<br />
wurde insbesondere durch Ausweitung<br />
der „Rahmenpläne zur Verbesserung der regionalen<br />
Wirtschaftsstruktur” auf die <strong>neu</strong>en Bundesländer<br />
geschaffen. Danach werden die<br />
Regionalbeihilfen vom Bund und den Ländern<br />
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährt<br />
(Art. 91a Abs. 1 Nr. 2 GG). Ziel der Ge-