Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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16<br />
Gemeinschaftsbevölkerung liegen muß. Dieser<br />
Prozentsatz stellt den sog. Fördergebietsbevölkerungsplafond<br />
dar. Er wurde von der<br />
Kommission zeitgleich mit der Annahme der<br />
Leitlinien auf 42,7% der Unionsbevölkerung<br />
festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser<br />
Gesamthöchstgrenze wurde die nationale<br />
Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für<br />
Deutschland auf 34,9% 16 festgelegt.<br />
Diese gilt für den Zeitraum 2000-2006.<br />
Innerhalb dieses Rahmens und unterhalb der<br />
festgelegten maximalen Beihilfeintensitäten<br />
teilt in einem zweiten Schritt jeder Mitgliedstaat<br />
die von ihm nach objektiven, nachprüfbaren<br />
Kriterien ausgewählten Regionalfördergebiete,<br />
in der die vorgesehenen Gebiete und<br />
Beihilfeintensitäten festgelegt werden (sog.<br />
Regionalförderkarte) der Kommission mit. Die<br />
Beihilfeintensität spiegelt die Bedeutung der<br />
staatlichen Beihilfe aufgrund des Verhältnisses<br />
zwischen Beihilfebetrag und gefördertem<br />
Investitionsbetrag wider (% der förderfähigen<br />
Investitionenskosten). Dabei ergibt sich der<br />
Beihilfebetrag aus dem Vorteil, der dem Beihilfeempfänger<br />
im Vergleich zu den Kosten, die<br />
er ohne staatliche Investitionen selber tragen<br />
müßte, entsteht. Die Beihilfeintensität wird in<br />
einer Prozentzahl im Verhältnis zur jeweiligen –<br />
von der Investitionsform abhängigen – Bemessungsgrundlage<br />
ausgedrückt. So werden z.B.<br />
Beihilfen für Erstinvestitionen als Prozentsatz<br />
des Gesamtinvestitionswertes (Grundstücke,<br />
Gebäude und Anlagen) berechnet.<br />
In einem dritten Schritt meldet jeder Mitgliedstaat<br />
die Regionalbeihilferegelungen an, auf<br />
deren Grundlage Beihilfen in den Regionalfördergebieten<br />
vergeben werden sollen. Innerhalb<br />
der Geltungsdauer der Fördergebietskarte<br />
können diese Beihilferegelungen im beschleunigten<br />
Verfahren angemeldet werden. Die Prüfung<br />
kann deshalb beschleunigt erfolgen, da<br />
die erforderliche Grundsatzabwägung zwischen<br />
der Inkaufnahme von Wettbewerbsverfälschungen<br />
und dem Beitrag der Beihilfe für die<br />
16 Abl. C 16 vom 21.1.1999<br />
17 Abl. C 90 vom 26.3.1998<br />
regionale Entwicklung bereits anläßlich der<br />
Genehmigung der Regionalkarte getroffen<br />
worden ist. Eine vertiefte Prüfung im Einzelfall<br />
ist jedoch nicht ausgeschlossen und vor allem<br />
bei Ad-hoc-Beihilfen erforderlich, die nicht im<br />
Rahmen eines allgemeinen Regionalförderprogramms<br />
in Anwendung auf Einzelfälle vergeben<br />
werden. In diesen Fällen muß der Beitrag<br />
der Beihilfe zur regionalen Entwicklung<br />
vom angemeldeten Mitgliedstaat nachgewiesen<br />
werden.<br />
Nach der sog. Kohärenzmitteilung 17 der<br />
Kommission bzgl. der Verschränkung von<br />
Strukturfonds und Beihilfekontrollpolitik müssen<br />
alle Operationen, die Gegenstand einer<br />
Finanzierung durch die Strukturfonds sind, mit<br />
den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen<br />
vereinbar sein. So stimmt auch die Festlegung<br />
der Regionalfördergebiete nach Art. 87 Abs.<br />
3a) EGV mit den Auswahlkriterien für Ziel 1-<br />
Gebiete nach den Strukturfonds überein. Geographische<br />
Grundlage für die Gebiete ist die<br />
zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen<br />
Amt für Statistik (Eurostat) vereinbarte<br />
Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten<br />
(NUTS) 18 . Für Regionalfördergebiete<br />
nach Art. 87 Abs. 3a) EGV wird die Ebene<br />
NUTS I herangezogen, die in Deutschland den<br />
Bundesländern entspricht. Förderungswürdig<br />
ist eine Region, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt<br />
(BIP), gemessen in Kaufkraftstandards<br />
(KKS), 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts<br />
nicht überschreitet. 19<br />
Die Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen<br />
Fördergebietsbevölkerungsplafond und<br />
dem Prozentsatz der Fördergebiete, die nach<br />
Art. 87 Abs. 3a) EGV freigestellt sind, von der<br />
grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen<br />
mit dem Gemeinsamen Markt gem. Art. 87<br />
Abs. 1 EGV, bildet sodann die gemeinschaftliche<br />
Höchstgrenze für Fördergebiete nach Art.<br />
87 Abs. 3c) EGV. Hierbei obliegt es ebenfalls<br />
den Mitgliedstaaten selbst, der Kommission<br />
ein Verzeichnis der nationalen Fördergebiete<br />
vorzuschlagen.<br />
18Die Systematik der statistischen Gebietseinheiten NUTS nimmt eine geographische Unterteilung der Gemeinschaft auf drei Ebenen vor (vgl. jeweils die<br />
korrespodierende Gebietseinheit in Deutschland): 69 Gebietseinheiten der NUTS-Ebene I (Bundesländer), 173 der NUTS-Ebene II (Regierungsbezirke)<br />
und 1039 der NUTS-Ebene III (Kreise)