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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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16<br />

Gemeinschaftsbevölkerung liegen muß. Dieser<br />

Prozentsatz stellt den sog. Fördergebietsbevölkerungsplafond<br />

dar. Er wurde von der<br />

Kommission zeitgleich mit der Annahme der<br />

Leitlinien auf 42,7% der Unionsbevölkerung<br />

festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser<br />

Gesamthöchstgrenze wurde die nationale<br />

Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für<br />

Deutschland auf 34,9% 16 festgelegt.<br />

Diese gilt für den Zeitraum 2000-2006.<br />

Innerhalb dieses Rahmens und unterhalb der<br />

festgelegten maximalen Beihilfeintensitäten<br />

teilt in einem zweiten Schritt jeder Mitgliedstaat<br />

die von ihm nach objektiven, nachprüfbaren<br />

Kriterien ausgewählten Regionalfördergebiete,<br />

in der die vorgesehenen Gebiete und<br />

Beihilfeintensitäten festgelegt werden (sog.<br />

Regionalförderkarte) der Kommission mit. Die<br />

Beihilfeintensität spiegelt die Bedeutung der<br />

staatlichen Beihilfe aufgrund des Verhältnisses<br />

zwischen Beihilfebetrag und gefördertem<br />

Investitionsbetrag wider (% der förderfähigen<br />

Investitionenskosten). Dabei ergibt sich der<br />

Beihilfebetrag aus dem Vorteil, der dem Beihilfeempfänger<br />

im Vergleich zu den Kosten, die<br />

er ohne staatliche Investitionen selber tragen<br />

müßte, entsteht. Die Beihilfeintensität wird in<br />

einer Prozentzahl im Verhältnis zur jeweiligen –<br />

von der Investitionsform abhängigen – Bemessungsgrundlage<br />

ausgedrückt. So werden z.B.<br />

Beihilfen für Erstinvestitionen als Prozentsatz<br />

des Gesamtinvestitionswertes (Grundstücke,<br />

Gebäude und Anlagen) berechnet.<br />

In einem dritten Schritt meldet jeder Mitgliedstaat<br />

die Regionalbeihilferegelungen an, auf<br />

deren Grundlage Beihilfen in den Regionalfördergebieten<br />

vergeben werden sollen. Innerhalb<br />

der Geltungsdauer der Fördergebietskarte<br />

können diese Beihilferegelungen im beschleunigten<br />

Verfahren angemeldet werden. Die Prüfung<br />

kann deshalb beschleunigt erfolgen, da<br />

die erforderliche Grundsatzabwägung zwischen<br />

der Inkaufnahme von Wettbewerbsverfälschungen<br />

und dem Beitrag der Beihilfe für die<br />

16 Abl. C 16 vom 21.1.1999<br />

17 Abl. C 90 vom 26.3.1998<br />

regionale Entwicklung bereits anläßlich der<br />

Genehmigung der Regionalkarte getroffen<br />

worden ist. Eine vertiefte Prüfung im Einzelfall<br />

ist jedoch nicht ausgeschlossen und vor allem<br />

bei Ad-hoc-Beihilfen erforderlich, die nicht im<br />

Rahmen eines allgemeinen Regionalförderprogramms<br />

in Anwendung auf Einzelfälle vergeben<br />

werden. In diesen Fällen muß der Beitrag<br />

der Beihilfe zur regionalen Entwicklung<br />

vom angemeldeten Mitgliedstaat nachgewiesen<br />

werden.<br />

Nach der sog. Kohärenzmitteilung 17 der<br />

Kommission bzgl. der Verschränkung von<br />

Strukturfonds und Beihilfekontrollpolitik müssen<br />

alle Operationen, die Gegenstand einer<br />

Finanzierung durch die Strukturfonds sind, mit<br />

den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen<br />

vereinbar sein. So stimmt auch die Festlegung<br />

der Regionalfördergebiete nach Art. 87 Abs.<br />

3a) EGV mit den Auswahlkriterien für Ziel 1-<br />

Gebiete nach den Strukturfonds überein. Geographische<br />

Grundlage für die Gebiete ist die<br />

zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen<br />

Amt für Statistik (Eurostat) vereinbarte<br />

Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten<br />

(NUTS) 18 . Für Regionalfördergebiete<br />

nach Art. 87 Abs. 3a) EGV wird die Ebene<br />

NUTS I herangezogen, die in Deutschland den<br />

Bundesländern entspricht. Förderungswürdig<br />

ist eine Region, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt<br />

(BIP), gemessen in Kaufkraftstandards<br />

(KKS), 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts<br />

nicht überschreitet. 19<br />

Die Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen<br />

Fördergebietsbevölkerungsplafond und<br />

dem Prozentsatz der Fördergebiete, die nach<br />

Art. 87 Abs. 3a) EGV freigestellt sind, von der<br />

grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen<br />

mit dem Gemeinsamen Markt gem. Art. 87<br />

Abs. 1 EGV, bildet sodann die gemeinschaftliche<br />

Höchstgrenze für Fördergebiete nach Art.<br />

87 Abs. 3c) EGV. Hierbei obliegt es ebenfalls<br />

den Mitgliedstaaten selbst, der Kommission<br />

ein Verzeichnis der nationalen Fördergebiete<br />

vorzuschlagen.<br />

18Die Systematik der statistischen Gebietseinheiten NUTS nimmt eine geographische Unterteilung der Gemeinschaft auf drei Ebenen vor (vgl. jeweils die<br />

korrespodierende Gebietseinheit in Deutschland): 69 Gebietseinheiten der NUTS-Ebene I (Bundesländer), 173 der NUTS-Ebene II (Regierungsbezirke)<br />

und 1039 der NUTS-Ebene III (Kreise)

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