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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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entwicklung oder des Umweltschutzes) zugunsten<br />

von Unternehmen, die schon einmal eine<br />

Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben.<br />

(3.) Beschäftigungsbeihilfen<br />

Mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen<br />

23 verfolgt die Kommission ein dreifaches<br />

Ziel: erstens wird die Anwendung von Art.<br />

87 EGV auf staatliche Maßnahmen zur Beschäftigungslage<br />

erläutert, zweitens soll mit<br />

ihnen Kohärenz zwischen der Wettbewerbspolitik<br />

und anderen Gemeinschaftspolitiken<br />

hergestellt werden, und drittens werden die<br />

Kriterien erläutert, unter welchen die grundsätzlich<br />

positive Haltung der Kommission gegenüber<br />

Beschäftigungsbeihilfen zu Ausnahmen<br />

vom grundsätzlichen Beihilfenverbot<br />

führen kann.<br />

Positiv beurteilt werden befristete Beihilfen<br />

zur Schaffung <strong>neu</strong>er, zusätzlicher und/oder<br />

zukunftsorientierter Arbeitsplätze, soweit sie<br />

mit Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden<br />

sind oder positive Auswirkungen für benachteiligte<br />

Gruppen von Arbeitnehmern wie Jugendliche,<br />

Frauen, Behinderte, Um- und Aussiedler,<br />

Flüchtlinge, ältere- und Langzeitarbeitslose<br />

haben. Ebenfalls grundsätzlich befürwortet<br />

werden Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

in KMU und in regionalen Fördergebieten.<br />

Die Leitlinien sehen keine genauen Höchstgrenzen<br />

oder Höchstintensitäten vor. Sie enthalten<br />

aber einige qualitative Hinweise:<br />

- Die Beihilfe muß vorübergehend sein;<br />

- Der Beihilfebetrag je Arbeitnehmer<br />

muß gerechtfertigt sein;<br />

- Er sollte nicht höher sein, als für die<br />

Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich<br />

ist;<br />

23 Abl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4<br />

- Er sollte keinen allzu hohen Anteil der<br />

Gesamtproduktionskosten des Unternehmens<br />

darstellen.<br />

Negativ beurteilt werden Beschäftigungsbeihilfen,<br />

die lediglich die Herabsetzung der<br />

Arbeitskosten bewirken, ohne einer ganz besonderen<br />

Notwendigkeit oder einer Politik der<br />

Gemeinschaft zu entsprechen.<br />

(4.) Exkurs:Privatisierungsmaßnahmen<br />

der Treuhandanstalt<br />

und der BvS<br />

Die Treuhandanstalt und ihre Nachfolgerin,<br />

die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte<br />

Sonderaufgaben (BvS), sind Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts mit dem gesetzlichen Auftrag<br />

zur Umstrukturierung der Wirtschaft, der<br />

Ablösung einer sozialistischen Planwirtschaft<br />

durch eine soziale Marktwirtschaft. Hierzu waren<br />

unstreitig umfangreiche öffentliche Subventionen<br />

notwendig. Mit ihrer Entscheidung<br />

vom 18.09.1991 hat sich die Kommission<br />

grundsätzlich zur Ausübung der Beihilfenkontrolle<br />

auf die Tätigkeit der Treuhandanstalt<br />

ausgesprochen. Angesichts der historisch bedingten<br />

Sonderfunktionen und der wirtschaftlichen<br />

Dringlichkeiten hat die Kommission die<br />

Tätigkeiten von Treuhandanstalt und BvS jedoch<br />

einer gesonderten Beurteilung unterworfen.<br />

Dabei wurden vier Bereiche einer intensiveren<br />

Kontrolle durch die Kommission unterzogen:<br />

der Bereich der Finanzierung von Firmen,<br />

die im Besitz der Treuhandanstalt waren;<br />

der Bereich des Verkaufs von Firmengruppen;<br />

der Bereich des Verkaufs von Firmen unter<br />

dem Marktpreis sowie der Bereich der Reprivatisierungen.<br />

Bei der Beurteilung von Tätigkeiten der BvS<br />

prüft die Kommission in zwei Stufen zunächst,<br />

ob es sich um Beihilfen handelt und sodann,<br />

ob diese Beihilfen nach einer der Ausnahmetatbestände<br />

genehmigt werden können. Maßnahmen<br />

der Treuhandanstalt im Zusammen-

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