Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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entwicklung oder des Umweltschutzes) zugunsten<br />
von Unternehmen, die schon einmal eine<br />
Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben.<br />
(3.) Beschäftigungsbeihilfen<br />
Mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen<br />
23 verfolgt die Kommission ein dreifaches<br />
Ziel: erstens wird die Anwendung von Art.<br />
87 EGV auf staatliche Maßnahmen zur Beschäftigungslage<br />
erläutert, zweitens soll mit<br />
ihnen Kohärenz zwischen der Wettbewerbspolitik<br />
und anderen Gemeinschaftspolitiken<br />
hergestellt werden, und drittens werden die<br />
Kriterien erläutert, unter welchen die grundsätzlich<br />
positive Haltung der Kommission gegenüber<br />
Beschäftigungsbeihilfen zu Ausnahmen<br />
vom grundsätzlichen Beihilfenverbot<br />
führen kann.<br />
Positiv beurteilt werden befristete Beihilfen<br />
zur Schaffung <strong>neu</strong>er, zusätzlicher und/oder<br />
zukunftsorientierter Arbeitsplätze, soweit sie<br />
mit Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden<br />
sind oder positive Auswirkungen für benachteiligte<br />
Gruppen von Arbeitnehmern wie Jugendliche,<br />
Frauen, Behinderte, Um- und Aussiedler,<br />
Flüchtlinge, ältere- und Langzeitarbeitslose<br />
haben. Ebenfalls grundsätzlich befürwortet<br />
werden Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
in KMU und in regionalen Fördergebieten.<br />
Die Leitlinien sehen keine genauen Höchstgrenzen<br />
oder Höchstintensitäten vor. Sie enthalten<br />
aber einige qualitative Hinweise:<br />
- Die Beihilfe muß vorübergehend sein;<br />
- Der Beihilfebetrag je Arbeitnehmer<br />
muß gerechtfertigt sein;<br />
- Er sollte nicht höher sein, als für die<br />
Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich<br />
ist;<br />
23 Abl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4<br />
- Er sollte keinen allzu hohen Anteil der<br />
Gesamtproduktionskosten des Unternehmens<br />
darstellen.<br />
Negativ beurteilt werden Beschäftigungsbeihilfen,<br />
die lediglich die Herabsetzung der<br />
Arbeitskosten bewirken, ohne einer ganz besonderen<br />
Notwendigkeit oder einer Politik der<br />
Gemeinschaft zu entsprechen.<br />
(4.) Exkurs:Privatisierungsmaßnahmen<br />
der Treuhandanstalt<br />
und der BvS<br />
Die Treuhandanstalt und ihre Nachfolgerin,<br />
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte<br />
Sonderaufgaben (BvS), sind Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts mit dem gesetzlichen Auftrag<br />
zur Umstrukturierung der Wirtschaft, der<br />
Ablösung einer sozialistischen Planwirtschaft<br />
durch eine soziale Marktwirtschaft. Hierzu waren<br />
unstreitig umfangreiche öffentliche Subventionen<br />
notwendig. Mit ihrer Entscheidung<br />
vom 18.09.1991 hat sich die Kommission<br />
grundsätzlich zur Ausübung der Beihilfenkontrolle<br />
auf die Tätigkeit der Treuhandanstalt<br />
ausgesprochen. Angesichts der historisch bedingten<br />
Sonderfunktionen und der wirtschaftlichen<br />
Dringlichkeiten hat die Kommission die<br />
Tätigkeiten von Treuhandanstalt und BvS jedoch<br />
einer gesonderten Beurteilung unterworfen.<br />
Dabei wurden vier Bereiche einer intensiveren<br />
Kontrolle durch die Kommission unterzogen:<br />
der Bereich der Finanzierung von Firmen,<br />
die im Besitz der Treuhandanstalt waren;<br />
der Bereich des Verkaufs von Firmengruppen;<br />
der Bereich des Verkaufs von Firmen unter<br />
dem Marktpreis sowie der Bereich der Reprivatisierungen.<br />
Bei der Beurteilung von Tätigkeiten der BvS<br />
prüft die Kommission in zwei Stufen zunächst,<br />
ob es sich um Beihilfen handelt und sodann,<br />
ob diese Beihilfen nach einer der Ausnahmetatbestände<br />
genehmigt werden können. Maßnahmen<br />
der Treuhandanstalt im Zusammen-