25.01.2013 Aufrufe

Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

24<br />

3. Beispiel: UCB Chemie GmbH, Linde<br />

AG 26<br />

Dieser Fall betrifft ebenfalls die Privatisierung<br />

der Chemieproduktion in Leuna (Sachsen-Anhalt)<br />

durch die Treuhandanstalt und die BvS.<br />

1993 veräußerte die Treuhand den Betriebsteil<br />

Amine an die UCB Chemie GmbH. Dem Verkauf<br />

als solchem war ein offenes, bedingungsfreies<br />

und transparentes Bieterverfahren<br />

vorausgegangen. Die UCB war der einzige Bieter<br />

und bezahlte einen Kaufpreis von 6,6 Mio.<br />

DM. Die Treuhand verpflichtete sich, Kohlenmonoxid,<br />

welches bei der Aminproduktion benötigt<br />

wird, für einen Zeitraum von zehn<br />

Jahren zum Marktpreis zu liefern. Zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsschlusses rechnete die Treuhand<br />

damit, einen Investor zu finden, der die<br />

Anlage zur Herstellung von Kohlenmonoxid<br />

übernehmen würde. Diese Erwartung erfüllte<br />

sich jedoch nicht.<br />

Nachdem die UCB es abgelehnt hatte, die<br />

CO-Produktion in eigener Verantwortung zu<br />

übernehmen, wurde der Betriebsteil Amine von<br />

der Linde AG übernommen. Diese stimmte zu,<br />

von den Investitionskosten für die CO-Anlage<br />

in Höhe von insgesamt 12 Mio. DM einen Anteil<br />

von 3 Mio. DM zu zahlen, während die öffentliche<br />

Hand 9 Mio. DM abdeckte.<br />

Die Kommission ist der Auffassung, die Beteiligung<br />

der BvS von 9 Mio. DM sowie jede<br />

weitere finanzielle Hilfe für den Bau der CO-<br />

Anlage müsse als staatliche Beihilfe im Sinne<br />

von Art. 87 Abs. 1 EGV gewertet werden, da<br />

diese aus staatlichen Mitteln bestritten werden,<br />

den Wettbewerb zu verfälschen drohen,<br />

den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen<br />

und die Linde AG begünstigen, da<br />

sie nicht für diese Ausgaben aufkommen muß,<br />

die sie andernfalls selbst zu tragen hätte. Mit<br />

Schreiben vom 30.03.1999 hat die Kommission<br />

deshalb dem Mitgliedstaat Deutschland<br />

ihren Beschluß zur Eröffnung des Prüfverfahrens<br />

nach Art. 88 Abs. 2 EGV mitgeteilt.<br />

26 Abl. C 194 vom 10.07.1999, S. 14<br />

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission,<br />

daß die Regionen der <strong>neu</strong>en Bundesländer<br />

in Deutschland zu den Fördergebieten nach<br />

Art. 87 Abs. 3a) EGV gehören, in denen die<br />

Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist<br />

und eine erhebliche Unterbeschäftigung<br />

herrscht.<br />

Die Kommission zieht nicht in Betracht, daß<br />

die Beihilfe zur Wiederherstellung der Rentabilität<br />

eines Unternehmens in Schwierigkeiten<br />

gewährt wird und deshalb der Ausnahmetatbestand<br />

des Art. 87 Abs. 3c) EGV zu prüfen<br />

wäre. Die deutsche Regierung habe keine Angaben<br />

vorgelegt, aus denen hervorginge, daß<br />

mit den Maßnahmen ein bestehendes Unternehmen<br />

in Schwierigkeiten umstrukturiert werden<br />

soll, da Deutschland behauptet, daß die<br />

Vereinbarung überhaupt keine staatlichen Beihilfen<br />

enthält, weil sie sich am Prinzip des privaten<br />

Kapitalgebers orientiere.<br />

Nach Ansicht der Kommission lassen die<br />

durch Deutschland übermittelten Informationen,<br />

insbesondere die Tatsache, daß die CO-<br />

Produktion in die bereits vorhandene Produktion<br />

der Linde AG integriert worden ist, den<br />

Schluß zu, daß die finanzielle Hilfe für eine<br />

Erstinvestition gewährt wird und das vorrangige<br />

Ziel der Beihilfe in der Förderung der regionalen<br />

Entwicklung gem. Art. 87 Abs. 3a) EGV<br />

besteht.<br />

Derzeit kann die Kommission keine befürwortende<br />

Haltung zu dem Zuschuß von 9 Mio.<br />

DM einnehmen, da regionale Investitionsbeihilfen<br />

nach Art. 87 Abs. 3a) EGV eine entsprechende<br />

Höchstgrenze nicht überschreiten<br />

dürfen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen<br />

liegt diese Obergrenze bei 50% der<br />

förderfähigen Investitionskosten. Bei großen<br />

Unternehmen darf die Beihilfe 35% der<br />

förderfähigen Investitionskosten nicht überschreiten.<br />

Da sich die Linde AG nur mit 3 Mio.<br />

DM an den Gesamtinvestitionskosten von 12<br />

Mio. DM, d.h. mit nur 25% beteiligt, geht die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!