Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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26<br />
In allen anderen Fällen eröffnet die Kommission<br />
ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV,<br />
wenn sie bezüglich der Vereinbarkeit der<br />
notifizierten Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen<br />
Markt Bedenken hat. In diesen<br />
Fällen leitet die Kommission das förmliche<br />
Prüfverfahren ein. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung<br />
des Beihilfefalls im Amtsblatt<br />
und fordert die Beteiligten zur Stellungnahme<br />
auf. Das Verfahren wird durch die Annahme<br />
einer abschließenden Entscheidung beendet.<br />
Diese kann entweder positiv (die Beihilfe darf<br />
gewährt werden), negativ (die Beihilfe darf<br />
nicht gewährt werden) oder unter bestimmten<br />
Bedingungen positiv sein (die Beihilfe darf gewährt<br />
werden, wenn bestimmte Bedingungen/<br />
Auflagen erfüllt werden). Für eine solche Untersuchung<br />
sind höchstens 18 Monate vorgesehen.<br />
Rechtswidrig ist jede Beihilfe, die entgegen<br />
Art. 88 Abs. 3 EGV, d.h. ohne Anmeldung oder<br />
nach Anmeldung aber vor abschließender Entscheidung<br />
der Kommission gewährt wird (Ausnahme:<br />
die Kommission hat innerhalb von zwei<br />
Monaten nach Notifizierung der Beihilfe keine<br />
Entscheidung erlassen, dann gilt die Beihilfe<br />
als genehmigt). Schon während der Prüfung<br />
kann die Kommission einstweilige Maßnahmen<br />
treffen. Nachdem sie dem betreffenden<br />
Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />
hat, kann sie diesem aufgeben, alle rechtswidrigen<br />
Beihilfen einstweilig zurückzufordern,<br />
bis die Kommission eine Entscheidung über die<br />
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen<br />
Markt erlassen hat. Folgende Kriterien<br />
müssen dazu erfüllt sein:<br />
- Nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich<br />
des Beihilfecharakters der<br />
betreffenden Maßnahme keinerlei<br />
Zweifel,<br />
- ein Tätigwerden ist dringend geboten,<br />
und<br />
- ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender<br />
Schaden für einen Konkurrenten<br />
ist ernsthaft zu befürchten.<br />
28 Abl. L 142 vom 14.05.1998, S. 1<br />
Insoweit die Prüfung nicht mit einer Genehmigung<br />
endet, weil die Beihilfe nicht nur<br />
prozedural rechtswidrig, sondern auch materiell<br />
mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar<br />
ist, ist die Kommission nach der <strong>neu</strong>en Verfahrensordnung<br />
gezwungen, den betroffenen<br />
Mitgliedstaat zur Rückforderung schon gewährter<br />
Beihilfeteile zu verpflichten. Die Befugnisse<br />
der Kommission zur Rückforderung von<br />
Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.<br />
Bereits seit Mitte der 1980er Jahre hatte<br />
die Kommission eine Politik der systematischen<br />
Verpflichtung zur Rückforderung (einschließlich<br />
Zinsen) verfolgt. Insgesamt ist das System<br />
auf eine möglichst schnelle Rückerstattung<br />
rechtswidriger Beihilfen ausgerichtet, weil die<br />
verursachte Wettbewerbsverzerrung im Laufe<br />
der Zeit immer weniger reparabel wird.<br />
Darüber hinaus überwacht die Kommission<br />
fortlaufend alle bestehenden und von ihr genehmigten<br />
Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen<br />
dahingehend, daß sie nur in einer von<br />
der Genehmigung gedeckten Weise umgesetzt<br />
und angewandt werden. Kommt die Kommission<br />
im Rahmen der erstmaligen Prüfung oder<br />
der fortlaufenden Überwachung zu dem<br />
Schluß, daß eine staatlich Beihilfe mit dem<br />
Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EGV unvereinbar<br />
ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt<br />
wird, so entscheidet sie, daß der betreffende<br />
Mitgliedstaat die Beihilfe binnen einer<br />
bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten<br />
hat.<br />
2. Gruppenfreistellungsverordnungen<br />
(GVOen)<br />
Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des<br />
Rates vom 7.5.1998 über die Anwendung der<br />
Artikel 87 und 88 EGV auf bestimmte Gruppen<br />
horizontaler Beihilfen (Ermächtigungsverordnung)<br />
28 verfügt die Kommission jetzt<br />
auch über eine eindeutige Rechtsgrundlage,<br />
um im Verordnungswege Subventionen, die<br />
über einen bestimmten Zeitraum einen festge-