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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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26<br />

In allen anderen Fällen eröffnet die Kommission<br />

ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV,<br />

wenn sie bezüglich der Vereinbarkeit der<br />

notifizierten Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen<br />

Markt Bedenken hat. In diesen<br />

Fällen leitet die Kommission das förmliche<br />

Prüfverfahren ein. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung<br />

des Beihilfefalls im Amtsblatt<br />

und fordert die Beteiligten zur Stellungnahme<br />

auf. Das Verfahren wird durch die Annahme<br />

einer abschließenden Entscheidung beendet.<br />

Diese kann entweder positiv (die Beihilfe darf<br />

gewährt werden), negativ (die Beihilfe darf<br />

nicht gewährt werden) oder unter bestimmten<br />

Bedingungen positiv sein (die Beihilfe darf gewährt<br />

werden, wenn bestimmte Bedingungen/<br />

Auflagen erfüllt werden). Für eine solche Untersuchung<br />

sind höchstens 18 Monate vorgesehen.<br />

Rechtswidrig ist jede Beihilfe, die entgegen<br />

Art. 88 Abs. 3 EGV, d.h. ohne Anmeldung oder<br />

nach Anmeldung aber vor abschließender Entscheidung<br />

der Kommission gewährt wird (Ausnahme:<br />

die Kommission hat innerhalb von zwei<br />

Monaten nach Notifizierung der Beihilfe keine<br />

Entscheidung erlassen, dann gilt die Beihilfe<br />

als genehmigt). Schon während der Prüfung<br />

kann die Kommission einstweilige Maßnahmen<br />

treffen. Nachdem sie dem betreffenden<br />

Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />

hat, kann sie diesem aufgeben, alle rechtswidrigen<br />

Beihilfen einstweilig zurückzufordern,<br />

bis die Kommission eine Entscheidung über die<br />

Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen<br />

Markt erlassen hat. Folgende Kriterien<br />

müssen dazu erfüllt sein:<br />

- Nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich<br />

des Beihilfecharakters der<br />

betreffenden Maßnahme keinerlei<br />

Zweifel,<br />

- ein Tätigwerden ist dringend geboten,<br />

und<br />

- ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender<br />

Schaden für einen Konkurrenten<br />

ist ernsthaft zu befürchten.<br />

28 Abl. L 142 vom 14.05.1998, S. 1<br />

Insoweit die Prüfung nicht mit einer Genehmigung<br />

endet, weil die Beihilfe nicht nur<br />

prozedural rechtswidrig, sondern auch materiell<br />

mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar<br />

ist, ist die Kommission nach der <strong>neu</strong>en Verfahrensordnung<br />

gezwungen, den betroffenen<br />

Mitgliedstaat zur Rückforderung schon gewährter<br />

Beihilfeteile zu verpflichten. Die Befugnisse<br />

der Kommission zur Rückforderung von<br />

Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.<br />

Bereits seit Mitte der 1980er Jahre hatte<br />

die Kommission eine Politik der systematischen<br />

Verpflichtung zur Rückforderung (einschließlich<br />

Zinsen) verfolgt. Insgesamt ist das System<br />

auf eine möglichst schnelle Rückerstattung<br />

rechtswidriger Beihilfen ausgerichtet, weil die<br />

verursachte Wettbewerbsverzerrung im Laufe<br />

der Zeit immer weniger reparabel wird.<br />

Darüber hinaus überwacht die Kommission<br />

fortlaufend alle bestehenden und von ihr genehmigten<br />

Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen<br />

dahingehend, daß sie nur in einer von<br />

der Genehmigung gedeckten Weise umgesetzt<br />

und angewandt werden. Kommt die Kommission<br />

im Rahmen der erstmaligen Prüfung oder<br />

der fortlaufenden Überwachung zu dem<br />

Schluß, daß eine staatlich Beihilfe mit dem<br />

Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EGV unvereinbar<br />

ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt<br />

wird, so entscheidet sie, daß der betreffende<br />

Mitgliedstaat die Beihilfe binnen einer<br />

bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten<br />

hat.<br />

2. Gruppenfreistellungsverordnungen<br />

(GVOen)<br />

Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des<br />

Rates vom 7.5.1998 über die Anwendung der<br />

Artikel 87 und 88 EGV auf bestimmte Gruppen<br />

horizontaler Beihilfen (Ermächtigungsverordnung)<br />

28 verfügt die Kommission jetzt<br />

auch über eine eindeutige Rechtsgrundlage,<br />

um im Verordnungswege Subventionen, die<br />

über einen bestimmten Zeitraum einen festge-

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