Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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4<br />
Vorwort<br />
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der<br />
Schaffung des Binnenmarktes im Jahr<br />
1993 eines der ehrgeizigsten und bedeutendsten<br />
Projekte der europäischen Integration<br />
verwirklicht.<br />
Sinn des Binnenmarktes ist es, den Unternehmen<br />
Wettbewerb zu gleichen Bedingungen<br />
auf allen Märkten der Mitgliedstaaten<br />
zu ermöglichen. Durch den freien Verkehr<br />
von Waren, Personen, Dienstleistungen und<br />
Kapital innerhalb des Binnenmarktes soll<br />
die Effizienz und Dynamik der Wirtschaft<br />
zum Nutzen der Konsumenten gesteigert<br />
und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft<br />
gegenüber Drittländern verbessert<br />
werden.<br />
Um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes<br />
zu gewährleisten, ist es die Aufgabe der<br />
Europäischen Kommission, mit Hilfe der<br />
Wettbewerbspolitik unverfälschten Wettbewerb<br />
zu garantieren und alle Hindernisse<br />
für den freien Verkehr von Waren, Personen,<br />
Dienstleistungen und Kapital zu beseitigen.<br />
Ein zentrales Aufgabenfeld der Kommission<br />
ist es daher dafür zu sorgen, dass<br />
Unternehmen bzw. nationale Behörden die<br />
Dynamik des Wettbewerbs durch wettbewerbswidrige<br />
Praktiken nicht behindern.<br />
Wettbewerbswidrige Praktiken sind bei-<br />
spielsweise die Monopolisierung bestimmter<br />
Märkte oder die Aufteilung eines Marktes<br />
durch verschiedene Unternehmen aufgrund<br />
von Absprachen.<br />
Eine wichtige Voraussetzung für das reibungslose<br />
Funktionieren des europäischen<br />
Binnenmarktes ist darüber hinaus die Unterbindung<br />
wettbewerbsverzerrender staatlicher<br />
Eingriffe in Form von Beihilfen zugunsten<br />
bestimmter heimischer Unternehmen<br />
und Wirtschaftszweige.<br />
Die Beihilfenkontrollpolitik der Europäischen<br />
Union ist aus diesem Grund für den Binnenmarkt<br />
von besonderer Bedeutung. Angesichts<br />
der Exportorientierung unserer Wirtschaft<br />
liegt eine effektive Beihilfenkontrolle<br />
gerade auch im nationalen Interesse Deutschlands.<br />
Eine genaue Prüfung von Beihilfen<br />
und Subventionen durch die Europäische<br />
Kommission ist somit angemessen und notwendig.<br />
Auch Sachsen-Anhalt hat in den<br />
vergangenen Jahren von der konsequenten<br />
Beihilfepolitik und –kontrolle der EU profitiert.<br />
Grundsätzlich sind nach dem Vertrag Beihilfen,<br />
die den Wettbewerb verfälschen oder<br />
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten<br />
beeinträchtigen, verboten. Das Beihilfeverbot<br />
kennt jedoch zahlreiche Ausnahmen.<br />
Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />
sind beispielsweise Beihilfen sozialer Art an<br />
einzelne Verbraucher oder auch Beihilfen<br />
zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen<br />
oder sonstige außergewöhnliche<br />
Ereignisse entstanden sind.<br />
Darüber hinaus unterliegen Beihilfen für<br />
durch die Teilung Deutschlands betroffene<br />
Gebiete nicht dem Beihilfeverbot. Auch können<br />
Beihilfen zur Förderung wirtschaftsschwacher<br />
Gebiete (sog. Regionalbeihilfen)<br />
und Beihilfen zur Förderung gewisser Wirt-