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Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann

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einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen<br />

marktwirtschaftlichen Bedingungen sein<br />

Geld anlegt, nicht annehmbar wären.<br />

II. DAS BEIHILFEVERBOT UND SEINE<br />

AUSNAHMEN<br />

1. Allgemeines<br />

Das grundsätzliche Beihilfeverbot des Art. 87<br />

Abs. 1 EGV gilt nur, soweit die Begünstigung<br />

bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige<br />

den Wettbewerb verfälscht oder zu<br />

verfälschen droht und hierdurch der Handel<br />

zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt<br />

wird. Wettbewerbsverfälschung ist jede Form<br />

der Verzerrung des aktuellen oder potentiellen<br />

Wettbewerbs einschließlich des durch die Beihilfe<br />

erschwerten Marktzutritts für <strong>neu</strong>e Unternehmen.<br />

Die Beihilfegewährung beeinträchtigt<br />

den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder<br />

ist hierzu geeignet, wenn sie die Ein- und Ausfuhr<br />

von Gütern, die grenzüberschreitende Erbringung<br />

von Dienstleistungen oder die Standortentscheidung<br />

von Unternehmen positiv oder<br />

negativ beeinflußt oder beeinflussen kann.<br />

Das Beihilfeverbot kennt jedoch zahlreiche<br />

Ausnahmen. Die in Art. 87 Abs. 2 EGV genannten<br />

Beihilfekategorien sind vom Beihilfeverbot<br />

ausgenommen. Sie werden als mit dem<br />

gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da<br />

die Auswirkungen der Beihilfe mit Sicherheit<br />

im innerstaatlichen Rahmen bleiben. Die gemeinschaftliche<br />

Beihilfenkontrolle ist hier nicht<br />

anwendbar.<br />

In Art. 87 Abs. 2 EGV heißt es:<br />

„Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />

sind:<br />

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher,<br />

wenn sie ohne Diskriminierung<br />

nach der Herkunft der Waren<br />

gewährt werden;<br />

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden,<br />

die durch Naturkatastrophen<br />

oder sonstige außergewöhnliche<br />

Ereignisse entstanden sind;<br />

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter,<br />

durch die Teilung Deutschlands<br />

betroffener Gebiete der Bundesrepublik<br />

Deutschland, soweit sie zum<br />

Ausgleich der durch die Teilung<br />

verursachten wirtschaftlichen Nachteile<br />

erforderlich sind.”<br />

Diese Beihilfen sind zwar durch die Mitgliedstaaten<br />

bei der Kommission anzumelden, jedoch<br />

kann diese nur prüfen, ob die Beihilfen<br />

die in Art. 87 Abs. 2 EGV genannten Kriterien<br />

erfüllen und mit den allgemeinen Grundsätzen<br />

des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Sind<br />

diese Bedingungen erfüllt, so muß die Kommission<br />

die Beihilfe genehmigen.<br />

Über Absatz 2 hinaus nennt Art. 87 EGV in<br />

seinem Absatz 3 fünf Kategorien, in denen Beihilfen<br />

als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />

angesehen werden können. Die Entscheidung<br />

hierüber liegt hinsichtlich der ersten vier<br />

Kategorien im Ermessen der Kommission.<br />

Diese „kann” nach Art. 87 Abs. 3 a) und c)<br />

EGV Beihilfen zur Förderung wirtschaftsschwacher<br />

Gebiete (Regionalbeihilfen) und<br />

Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige<br />

(sektorale Beihilfen) erlassen. Desweiteren<br />

kann die Kommission nach Art. 87<br />

Abs. 3 b) EGV Beihilfen zur Förderung wichtiger<br />

Vorhaben von gemeinsamem europäischem<br />

Interesse oder zur Behebung einer<br />

beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben<br />

eines Mitgliedstaates und nach Art. 87 Abs. 3<br />

d) EGV Beihilfen zur Förderung der Kultur und<br />

der Erhaltung des kulturellen Erbes zulassen.<br />

Der Ministerrat kann zudem mit qualifizierter<br />

Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gem.<br />

Art. 87 Abs. 3 e) EGV weitere Ausnahmetatbestände<br />

schaffen. Hiervon hat der Rat bisher<br />

nur hinsichtlich Beihilfen für den Schiffbau<br />

Gebrauch gemacht.

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