Broschur neu Kopie - Ulrich Stockmann
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einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen<br />
marktwirtschaftlichen Bedingungen sein<br />
Geld anlegt, nicht annehmbar wären.<br />
II. DAS BEIHILFEVERBOT UND SEINE<br />
AUSNAHMEN<br />
1. Allgemeines<br />
Das grundsätzliche Beihilfeverbot des Art. 87<br />
Abs. 1 EGV gilt nur, soweit die Begünstigung<br />
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige<br />
den Wettbewerb verfälscht oder zu<br />
verfälschen droht und hierdurch der Handel<br />
zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt<br />
wird. Wettbewerbsverfälschung ist jede Form<br />
der Verzerrung des aktuellen oder potentiellen<br />
Wettbewerbs einschließlich des durch die Beihilfe<br />
erschwerten Marktzutritts für <strong>neu</strong>e Unternehmen.<br />
Die Beihilfegewährung beeinträchtigt<br />
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder<br />
ist hierzu geeignet, wenn sie die Ein- und Ausfuhr<br />
von Gütern, die grenzüberschreitende Erbringung<br />
von Dienstleistungen oder die Standortentscheidung<br />
von Unternehmen positiv oder<br />
negativ beeinflußt oder beeinflussen kann.<br />
Das Beihilfeverbot kennt jedoch zahlreiche<br />
Ausnahmen. Die in Art. 87 Abs. 2 EGV genannten<br />
Beihilfekategorien sind vom Beihilfeverbot<br />
ausgenommen. Sie werden als mit dem<br />
gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da<br />
die Auswirkungen der Beihilfe mit Sicherheit<br />
im innerstaatlichen Rahmen bleiben. Die gemeinschaftliche<br />
Beihilfenkontrolle ist hier nicht<br />
anwendbar.<br />
In Art. 87 Abs. 2 EGV heißt es:<br />
„Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />
sind:<br />
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher,<br />
wenn sie ohne Diskriminierung<br />
nach der Herkunft der Waren<br />
gewährt werden;<br />
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden,<br />
die durch Naturkatastrophen<br />
oder sonstige außergewöhnliche<br />
Ereignisse entstanden sind;<br />
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter,<br />
durch die Teilung Deutschlands<br />
betroffener Gebiete der Bundesrepublik<br />
Deutschland, soweit sie zum<br />
Ausgleich der durch die Teilung<br />
verursachten wirtschaftlichen Nachteile<br />
erforderlich sind.”<br />
Diese Beihilfen sind zwar durch die Mitgliedstaaten<br />
bei der Kommission anzumelden, jedoch<br />
kann diese nur prüfen, ob die Beihilfen<br />
die in Art. 87 Abs. 2 EGV genannten Kriterien<br />
erfüllen und mit den allgemeinen Grundsätzen<br />
des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Sind<br />
diese Bedingungen erfüllt, so muß die Kommission<br />
die Beihilfe genehmigen.<br />
Über Absatz 2 hinaus nennt Art. 87 EGV in<br />
seinem Absatz 3 fünf Kategorien, in denen Beihilfen<br />
als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar<br />
angesehen werden können. Die Entscheidung<br />
hierüber liegt hinsichtlich der ersten vier<br />
Kategorien im Ermessen der Kommission.<br />
Diese „kann” nach Art. 87 Abs. 3 a) und c)<br />
EGV Beihilfen zur Förderung wirtschaftsschwacher<br />
Gebiete (Regionalbeihilfen) und<br />
Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige<br />
(sektorale Beihilfen) erlassen. Desweiteren<br />
kann die Kommission nach Art. 87<br />
Abs. 3 b) EGV Beihilfen zur Förderung wichtiger<br />
Vorhaben von gemeinsamem europäischem<br />
Interesse oder zur Behebung einer<br />
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben<br />
eines Mitgliedstaates und nach Art. 87 Abs. 3<br />
d) EGV Beihilfen zur Förderung der Kultur und<br />
der Erhaltung des kulturellen Erbes zulassen.<br />
Der Ministerrat kann zudem mit qualifizierter<br />
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gem.<br />
Art. 87 Abs. 3 e) EGV weitere Ausnahmetatbestände<br />
schaffen. Hiervon hat der Rat bisher<br />
nur hinsichtlich Beihilfen für den Schiffbau<br />
Gebrauch gemacht.