Exposé EU-Insolvenz - Kanzlei DIOP & MEIER
Exposé EU-Insolvenz - Kanzlei DIOP & MEIER
Exposé EU-Insolvenz - Kanzlei DIOP & MEIER
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E x p o s é<br />
<strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> in 4 - 8 Monaten<br />
Entschulden Sie sich mittels der <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> in nur 4 - 8<br />
Monaten und seien Sie danach wieder voll rechts- und geschäftsfähig.<br />
Seite 2 - Allgemeine Informationen zur <strong>Insolvenz</strong>-<strong>EU</strong><br />
Seite 3 - Service der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />
Seite 4 - Ablauf des Verfahrens<br />
Seite 5 - Konditionen der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />
Seite 5 - Allgemeine Kosten einer <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong><br />
Seite 6 - BGH Urteil<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 1<br />
Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />
Tel: +49 30 398 397 85 Fax:+49 30 394 19 49<br />
Internet:: kanzlei-d-m.de Email: info@kanzlei-d-m.de<br />
Kooperationen ∙ Niederlassungen<br />
Wirtschaftsberatung ∙ Steuerberater ∙ Rechtsanwälte<br />
England ∙ Spanien ∙ Frankreich ∙ Österreich
Allgemeine Informationen zur <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung und den damit verbundenen<br />
Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem<br />
<strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat. In Deutschland ist mit einer Dauer des Verfahrens von gegenwärtig 7 bis<br />
9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. An den vom Gericht<br />
festgesetzten Treuhänder muss der pfändbare Teil des Einkommens während der<br />
Wohlverhaltensphasen abgetreten werden. Die Gerichtskosten können vorübergehend<br />
gestundet werden, dürfen jedoch nicht erlassen werden. Beispielsweise in Frankreich dauert<br />
dieses <strong>Insolvenz</strong>verfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität ab 8 bis 18<br />
Monaten.<br />
Eine Wohlverhaltensphase wie in Deutschland von 6 Jahren gibt es in z.B. Frankreich nicht.<br />
Mit Beschluss vom 18.9.2001 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) festgelegt, dass<br />
die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt<br />
werden müssen, das bedeutet, dass auch deutsche Staatsbürger in Frankreich oder auch in<br />
jedem anderen <strong>EU</strong> Mitgliedsstaat das <strong>Insolvenz</strong>verfahren mit Entschuldung<br />
(Restschuldbefreiung) erfolgreich durchführen können.<br />
> Siehe dazu BGH Urteil Seite 6 <<br />
Es muss bei der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren auf Sie zutrifft. Hierbei zählt zum Beispiel die<br />
Haftungsinanspruchnahme aus ehemaliger Tätigkeit als Einzelunternehmer oder GbR oder<br />
die Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer einer GmbH. Natürlich zählen hier auch<br />
Schulden, die Sie sich als Privatperson aufgebaut haben (z.B. private Kredite, Mietschulden,<br />
Steuerschulden, etc ... )<br />
Trifft die Verbraucherinsolvenz auf Sie zu, dann ist es Ihnen problemlos möglich, Ihren<br />
"offiziellen" Lebensmittelpunkt, also Ihren Erstwohnsitz ins <strong>EU</strong>-Ausland zu verlegen und die<br />
<strong>Insolvenz</strong> dort in nur wenigen Monaten durchzuführen. Sie müssen dazu weder französisch<br />
noch eine andere Fremdsprache sprechen. Ihre Arbeit in Deutschland müssen Sie ebenfalls<br />
nicht aufgeben.<br />
Die <strong>Kanzlei</strong> begleitet und betreut mittlerweile hunderte Personen, zumeist ehemals<br />
Unternehmer, jedes Jahr bei der Durchführung des <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong>verfahrens. Wir informiern<br />
Sie im Detail was „wirklich" im Ausland zu tun ist und welche Nachweise (Lebensmittelpunkt)<br />
zu erbringen sind und begleiten Sie hier bei jedem Schritt. Außerdem beraten wir Sie, wie<br />
Sie unternehmerisch während einer <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> tätig werden können (z.B. durch<br />
Gesellschaftsplattformen) und wie Sie dabei Ihr vorhandenes privates oder geschäftliches<br />
Vermögen sichern. Die einmaligen Kosten für die gesamte Beratung und Betreuung<br />
während des gesamten Zeitraums liegen bei ab 1.500 <strong>EU</strong>R. Wir informieren Sie über die<br />
Möglichkeiten, Ihr bestehendes Unternehmen vor Zugriffen zu schützen und<br />
Zugriffe/Pfändungen Dritter abzuwähren.<br />
Wichtig dafür, ist dass Sie sich vorher informieren www.kanzlei-d-m.de<br />
und einen persönlichen Termin mit uns vereinbaren.<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 2<br />
Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />
Tel: +49 30 398 397 85 Fax:+49 30 394 19 49<br />
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Kooperationen ∙ Niederlassungen<br />
Wirtschaftsberatung ∙ Steuerberater ∙ Rechtsanwälte<br />
England ∙ Spanien ∙ Frankreich ∙ Österreich
Service der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />
Wir sind eine Sanierungs und Wirtschaftskanzlei, die in den letzten Jahren mehr als 200<br />
Mandate erfogreich in einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden begleitet hat. Wir bieten<br />
den Service daher vorrangig Unternehmern und Privatpersonen an, die sich in kurzer Zeit<br />
entschulden möchten und in dieser Zeit weiterhin geschäftlich tätig bleiben wollen, ohne<br />
dabei den Sitz ihres Geschäftes verlagern zu müssen. Eine weitere Priorität liegt darin, das<br />
eventuell bestehende private und/oder geschäftliche Vermögen zu schützen, z.B. durch eine<br />
neue Gesellschaft oder unser Bauherrnmodell.<br />
Im Stundenhonorar der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier, in Höhe von 160,00 <strong>EU</strong>R zuzüglich RA<br />
Kosten, werden folgende Leistungen für Sie erbracht:<br />
� Beratung zur gesamten Durchführung der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> mit hauseigener<br />
Rechtsabteilung vor Aufnahme des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens (Dauer ca. 1,2 Stunden) und<br />
Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte bei der Durchführung des<br />
Verfahrens.<br />
� Beratung zur Weiterführung einer beruflichen/geschäftlichen Tätigkeit mit<br />
Fortführung/Neugründung eines Unternehmens unter wie z.B. einer Sarl, Ltd oder<br />
GmbH, welches auch treuhänderisch begleitet werden kann, um somit Ihr/das<br />
Vermögen sichert.<br />
� Beratung zur Sicherung von bestehendem oder neuem Vermögen (z.B. von<br />
Immobilen oder Erträgen aus geschäftlicher Tätigkeit - Bauherrenmodell)<br />
� Begleitung beim Umzug des Hauptwohn/Geschäftssitzes in ein <strong>EU</strong>-Land<br />
� Begleitung bei der Einrichtung des Hauptwohnsitzes nach den Anforderungen des<br />
jeweiligen Landes<br />
� Begleitung bei den Modalitäten bei Ämtern und Gerichten<br />
� Zur Verfügungstellung unserer Niederlassungen sowie unseres Netzwerkes vor Ort<br />
bei dem <strong>Insolvenz</strong>verfahren im <strong>EU</strong>-Ausland sowie im Inland.<br />
Hinweis:<br />
Zur Durchführung Ihres Verfahrens ist es nicht nötig, dass Sie eine Fremdsprache sprechen.<br />
Wichtig ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in jenem Land haben müssen, in dem Sie das<br />
Verfahren beantragen wollen – wie z. B. Frankreich, England, Österreich, Spanien,<br />
Deutschland. Der Arbeitsplatz kann weiterhin bestehen.<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 3<br />
Stresemannstr. 99; 10963 Berlin<br />
Tel: +49 30 398 397 85 Fax:+49 30 394 19 49<br />
Internet:: kanzlei-d-m.de Email: info@kanzlei-d-m.de<br />
Kooperationen ∙ Niederlassungen<br />
Wirtschaftsberatung ∙ Steuerberater ∙ Rechtsanwälte<br />
England ∙ Spanien ∙ Frankreich ∙ Österreich
Ablauf des Verfahrens:<br />
1. Das Verfahren zur Durchführung der <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> beginnt bei der <strong>Kanzlei</strong><br />
Diop & Meier mit einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem alle Details zur<br />
<strong>Insolvenz</strong> besprochen werden. Bei diesem ist dann auch der hauseigene<br />
Rechtsanwalt dabei. Hier werden auch individuelle Fragen und Probleme mit<br />
eingebunden und geklärt. Außerdem wird in diesem Gespräch erörtert, wie Sie<br />
weiterhin unternehmerisch tätig werden oder bleiben können, zum Beispiel mittels<br />
einer neuen oder gegebenenfalls treuhänderischen Firma mit Konto und Eintragung<br />
im Handelsregister. Hier wird insbesondere auch besprochen, wie Ihr (wenn<br />
vorhandenes) persönliches und geschäftliches Vermögen gesichert werden kann.<br />
2. Als zweites erfolgt die offizielle Verlagerung des Erstwohnsitzes ins <strong>EU</strong>-Ausland und<br />
die Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt. Unsere Niederlassungen vor<br />
Ort stellen Ihnen kostengünstige Mietangebote zur Verfügung und begleiten und<br />
betreuen Sie bei der Unterzeichnung der Mietverträge und bei der Anmeldung vor<br />
Ort.<br />
3. Der deutschsprachige Anwalt prüft Ihre Unterlagen (Gläubigerliste, etc.) und<br />
beantragt nach 6-8 Monaten bei den <strong>EU</strong>-Gerichten die Eröffnung des Verfahrens.<br />
Alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie werden sofort gestoppt und<br />
Sie kommen in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes.<br />
4. Der vom Gericht bestimmte Verwalter unternimmt mit Ihnen alle weiteren Schritte. Er<br />
erstellt nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem<br />
Gericht übergibt. Sofern Ihrerseits keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren,<br />
wie in Deutschland auch, abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung<br />
der Legitimation/Entschuldung (Restschuldbefreiung) vornehmen.<br />
Achtung: Sofern das Gericht erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten<br />
willkürliche Schulden aufgebaut wurden und man sich auf diese Art und Weise von<br />
seinen Verpflichtungen befreien will, wird das Verfahren abgelehnt.<br />
5. Mit dem Urteil des <strong>Insolvenz</strong>gerichtes, müssen Sie beim Amtsgericht den Antrag auf<br />
Löschung der Schuldnerdaten im Schuldner-Register stellen, außerdem die<br />
Löschung der Schulden aus der Schufa beantragen. Bis vor kurzem durften deutsche<br />
Gerichte dies ablehnen, nach heutiger Rechtssprechung des BGH ist das nicht mehr<br />
möglich. Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch<br />
zusätzlich eine Bestätigung gegeben. Diese Verordnung vom 31.5.2002 besagt,<br />
dass alle <strong>Insolvenz</strong>verfahren, die in einem <strong>EU</strong>-Land entschieden wurden, von<br />
allen anderen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 4<br />
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Konditionen der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier<br />
Komplettberatung und Betreuung während der gesamten <strong>EU</strong>-<strong>Insolvenz</strong> unter Einbindung<br />
folgender Leistungen:<br />
� Beratung zur gesamten Durchführung der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong> vor Aufnahme des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahrens (Dauer ca. 1 1/2 Stunden)<br />
� Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte zur glaubhaften<br />
Durchführung des Verfahrens und zur Sicherung von bestehenden<br />
Vermögenswerten<br />
� Offizielle Sitzverlegung ins <strong>EU</strong>-Ausland (Zweitwohn- und Arbeitssitz kann<br />
Deutschland bleiben)<br />
� Offizieller Hauptwohnsitz im <strong>EU</strong>-Ausland mit allen Anforderungen (wie z. B.<br />
Anmeldung: Strom, Wasser, Heizung, usw.)<br />
� Einleitung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens im <strong>EU</strong>-Ausland durch das Netzwerk der<br />
deutschsprachigen Anwälte.<br />
� Begleitung bei der Durchführung der Modalitäten bei Ämtern und Gerichten<br />
� Betreuung der Mandantschaft vor Ort durch unsere Niederlassungen bzw. deren<br />
Mitarbeiter<br />
Kosten ab 6.900,00 <strong>EU</strong>R<br />
Allgemeine Kosten der <strong>EU</strong> <strong>Insolvenz</strong>:<br />
Neben der Kostennote der <strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier in Höhe von 3.900,00 <strong>EU</strong>R entstehen noch<br />
zwei weitere Kostenfaktoren, welche in einer <strong>Insolvenz</strong> in der <strong>EU</strong> Berücksichtigung finden<br />
müssen.<br />
Zum ersten entstehen Mietkosten durch das erforderliche Mietverhältnis. Die Kosten hierbei<br />
sind bei monatlich zwischen ca. 350,00-500,00 <strong>EU</strong>R einzuordnen und über den gesamten<br />
Verlauf der <strong>Insolvenz</strong> von Nöten. Bei der Anmietung dieses Mietverhältnisses ist die <strong>Kanzlei</strong><br />
Diop & Meier im Rahmen ihres Services vor Ort, mit den Mitarbeitern, für Sie da. Als zweites<br />
entstehen die <strong>Insolvenz</strong>anwalts- und Gerichtskosten, welche maßgeblich von der Höhe der<br />
Verbindlichkeiten und vor allem der Anzahl der Gläubiger abhängig ist.<br />
Bei wenigen Gläubigern (1-10) können die Kosten bei ca. 1.900,00 <strong>EU</strong>R liegen, sind es<br />
mehr z.B. 20 bis 50, können diese Kosten auch schon mal bei 3.200,00 <strong>EU</strong>R und mehr<br />
liegen.<br />
Im Schnitt liegen die Kosten des Mietverhältnises, <strong>Insolvenz</strong>verwalter und Gerichtskosten bei<br />
insgesamt ab 6.900,00 <strong>EU</strong>R – 14.900,00 <strong>EU</strong>R, welche in Raten gezahlt werden können.<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 5<br />
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BGH Urteil<br />
BGH. Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen<br />
Leitsatz des Kommentators:<br />
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem<br />
Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO,<br />
insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine<br />
dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (Bsp.<br />
Frankreich) geltenden Fristen, zur Erlangung der Restschuldbefreiung, müssen nicht den<br />
relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.<br />
BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00<br />
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden<br />
Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648<br />
Zum Sachverhalt:<br />
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach<br />
Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal<br />
d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF<br />
nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de<br />
Grande Instance de Strasbourg das Konkurs(Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am<br />
18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner<br />
Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer<br />
Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen<br />
Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet.<br />
Auf die darauf gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG<br />
abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel<br />
zurückgewiesen.<br />
Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.<br />
Das französische <strong>Insolvenz</strong>verfahren beanspruche grundsätzlich universelle Geltung auch<br />
im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites")<br />
zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für<br />
Gläubiger von Forderungen fremden Rechts. Diese Entschuldungswirkung sei - so führt das<br />
OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe<br />
gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer<br />
Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.1 = NLIW<br />
1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 Verg10 Nr. 1). Nach Art. 102 EGIns0, der den früheren<br />
anerkennungsrechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für<br />
die Anerkennung von <strong>Insolvenz</strong>wirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des<br />
ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit;<br />
Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem<br />
deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische<br />
Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll vergleichbar.<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 6<br />
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Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als Verfahrensfolge der<br />
Liquidation kenne, bestehe zur französischen "suspension des poursuite“ nur ein gradueller<br />
Unterschied.<br />
Das französische <strong>Insolvenz</strong>gericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem<br />
international zuständig gewesen. Nach altem und neuem <strong>Insolvenz</strong>recht sei bei fehlender<br />
selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes und<br />
damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 711 KO, § 3 1<br />
Ins0, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 f. BGB. Danach seien die ständige<br />
Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den<br />
Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet<br />
seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er<br />
in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten<br />
entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld<br />
könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in<br />
Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die „winjonction de<br />
payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens<br />
nach Art. 311 EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaates, ob er die<br />
Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, SIg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.).<br />
Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 1, 15 AVAG.<br />
2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl.<br />
ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a)<br />
Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des<br />
Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe<br />
seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der<br />
Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum<br />
shopping" könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden.<br />
Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie das<br />
französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.<br />
b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung<br />
des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in<br />
Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner<br />
seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat, um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben;<br />
immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er<br />
jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils<br />
grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle<br />
hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er<br />
den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte<br />
Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt,<br />
er habe es von seinem Bruder geliehen. Zudem ist es für den Wohnsitz - entgegen der<br />
Auffassung der Gläubigerin -bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor<br />
einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das französische<br />
Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hält, ist dessen Entscheidung mit<br />
<strong>Kanzlei</strong> Diop & Meier 7<br />
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dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der<br />
Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer <strong>Insolvenz</strong>gerichte (vgl. Art. 102 1 Nr. 1<br />
EGIns0) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung<br />
Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder<br />
gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen Gründen das<br />
ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in<br />
diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale<br />
Zuständigkeit des ausländischen <strong>Insolvenz</strong>gerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 Ins0) ergibt.<br />
Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem<br />
umfassenden Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu<br />
prüfen (s.u. II).<br />
II. 1. Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender<br />
Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder <strong>Insolvenz</strong>verfahren verstoße als<br />
solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am<br />
französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei<br />
unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht der Schuldner habe über<br />
deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen<br />
Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des "président du<br />
tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 11 des französischen<br />
<strong>Insolvenz</strong>gesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin<br />
wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des<br />
Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfähren der<br />
<strong>Insolvenz</strong> ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche<br />
Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern<br />
zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen<br />
in Wem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und<br />
könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.<br />
2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann<br />
nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte<br />
Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der<br />
Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen<br />
Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in<br />
unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem<br />
"Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen<br />
habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht<br />
vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben,<br />
auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf<br />
verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben,<br />
weil auch die Regelung des Art. 169 11 des französischen <strong>Insolvenz</strong>gesetzes die individuelle<br />
Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.<br />
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.<br />
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a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des<br />
ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen<br />
enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach<br />
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis<br />
einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134,<br />
79 [91 E] = NOW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 Verg10 Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die<br />
Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl.<br />
BayObLGZ 1999, 310 = NJW 20001 220 NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG<br />
Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]).<br />
a) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen §§<br />
286 ff., 304 ff. InsO ) ab 1. 1. 1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft<br />
sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten<br />
Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.<br />
aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im<br />
Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige<br />
Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens (§§ 287 11, 291 ff. Ins0).<br />
In welchem Umfang diese Regelung die Befriedigungsaussichten der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit<br />
einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Ins0 zusätzlich<br />
dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das<br />
Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier<br />
eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gern. Art. 107 EGIns0<br />
beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange<br />
die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 2.045,00 Euro netto.<br />
Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden<br />
sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des<br />
Schuldners wurde sein in Frankreich belegtes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück,<br />
verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich<br />
wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches <strong>Insolvenz</strong>recht<br />
anzuwenden gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der<br />
Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmissbräuchlich nach Frankreich<br />
verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach<br />
Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet:<br />
1. Höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,<br />
2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen<br />
Krankenkasse,<br />
3. viel geringere Steuerbelastung sowie<br />
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4. geringere Lebenshaltungskosten.<br />
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer<br />
veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf<br />
sich zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht<br />
erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern<br />
vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland<br />
zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht<br />
(s. o. I 2b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche<br />
ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag. c) Die<br />
Rechtsbeschwerde beruft sich auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in<br />
dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch<br />
waren die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend belegt,<br />
dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen<br />
wesentlicher Umstände erlangt hat.<br />
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 2.045,00 Euro<br />
könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der<br />
Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren<br />
Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das<br />
pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht um die<br />
gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine<br />
Stundung gewährt war.<br />
Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen<br />
Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18.5.1999 nicht bekannt<br />
gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren<br />
Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach<br />
deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet<br />
ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539<br />
[561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZIns0 2001, 572; AG Duisburg,<br />
NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 1 InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des<br />
geplanten ÄndG).<br />
Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre<br />
Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich.<br />
Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst seine<br />
Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe<br />
des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren<br />
teilgenommen haben.<br />
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der<br />
widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte<br />
Restschuldbefreiung anzuerkennen.<br />
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Kommentar:<br />
"Vive la France„ kann man nach diesem BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich<br />
frankophile 9. Senat des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen<br />
und klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit<br />
Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes <strong>EU</strong>-Bürgers, Wohnsitz und<br />
Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines<br />
deutschen Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu<br />
verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen<br />
im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur "alten" deutschen<br />
InsO sensationell kurzes (3 Jahre und 4 Monate) Verfahren zur Restschuldbefreiung.<br />
Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen Deutschland der Schuldner<br />
mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er<br />
dank Wohnsitz in Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde auch hier<br />
vorhandenes Vermögen (ein Hausgrundstück) vollständig verwertet.<br />
Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der<br />
öffentlichen Ordnung. Es sah die Gefahr eines "Restschuldbefreiungs-Tourismus" in Europa.<br />
Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass diese (vereinzelten) Fälle nicht zum<br />
Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa akzeptiert<br />
werden müssen.<br />
Übertragbar ist die rechtliche Situation bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser<br />
Nachbarland Österreich. Gemäß vorstehendem Beschluss müsste auch die einem<br />
Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt<br />
werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine Mindestquote von 10 % zu erbringen<br />
hat.<br />
Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch mit seinem Verfahren bis zum 31.5.2002 warten.<br />
Dann tritt die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346 / 2000 vom 29.5.2000<br />
( Fundstelle: NZI 2000, 407 - 415 ) in Kraft und in allen Mitgliedsstaaten der <strong>EU</strong> müssen die<br />
Wirkungen einer Auslandsinsolvenz anerkannt werden.<br />
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