Stadtordnung der Stadt Gera
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§ 3 Verunreinigung<br />
(1) Es ist verboten:<br />
a) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Abfälle<br />
wie z. B. Pappteller, Kunststoffbehältnisse und<br />
-becher, Zeitungen, Zigarettenschachteln<br />
wegzuwerfen,<br />
b) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge<br />
aller Art zu waschen o<strong>der</strong> abzuspritzen,<br />
c) Abwasser (mit Ausnahme des aus dem Bereich von<br />
bebauten und befestigten Flächen abfließenden<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassers), sowie Flüssigkeiten, die kein<br />
Abwasser sind (z. B. verunreinigende beson<strong>der</strong>s<br />
ölige, teerige, brennbare, explosive sowie säure- o<strong>der</strong><br />
laugenhaltige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e umwelt- o<strong>der</strong> grundwasserschädigende<br />
Flüssigkeiten) in die Kanalisation<br />
einzuleiten, einzubringen o<strong>der</strong> dieser zuzuleiten.<br />
Dies gilt auch für Baustoffe, insbeson<strong>der</strong>e für Zement,<br />
Beton sowie ähnliche Materialien.<br />
(2) Wer für Zuwi<strong>der</strong>handlungen im Sinne des Abs. 1 als<br />
Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen<br />
Zustand unverzüglich wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />
(3) Die Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG)<br />
sowie des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes<br />
(Krw-/AbfG) bleiben unberührt.<br />
§ 4 Betreten und Befahren von<br />
Eisflächen<br />
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren<br />
werden, wenn sie durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung freigegeben<br />
worden sind.