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Gruppenbezogene Menschenfeind - GEW

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SOZIALPOLITIK<br />

32<br />

E&W 6/2005<br />

Foto: David Ausserhofer<br />

Widerspruch<br />

gegen<br />

Rentenkürzung<br />

DGB-Musterverfahren<br />

Ab Anfang Juni erhalten alle Rentnerinnen<br />

und Rentner einen Bescheid ihres<br />

Rentenversicherungsträgers. Darin<br />

wird ihnen mitgeteilt, dass sie ab Juli<br />

2005 weniger Geld bekommen. Der<br />

Grund: Die Renten werden auch<br />

2005 nicht erhöht, aber die Beiträge<br />

für die Krankenkasse steigen.<br />

An:<br />

Mit der letzten Gesundheitsreform<br />

wurde<br />

beschlossen, dass die<br />

Arbeitgeber entlastet<br />

werden sollen – indem<br />

die Arbeitnehmer<br />

einen Eigenanteil von 0,9 Prozentpunkten<br />

zahlen. Da bei Rentnern der<br />

Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt<br />

für Angestellte oder<br />

Landesversicherungsanstalten) den „Arbeitgeberanteil“<br />

am Krankenversicherungsbeitrag<br />

übernimmt und den „Arbeitnehmeranteil“<br />

von der Rente einbehält,<br />

bekommen die Rentnerinnen<br />

und Rentner ab Juli weniger ausgezahlt.<br />

Diese Kürzungspolitik muss ein Ende<br />

haben. Deshalb ruft die <strong>GEW</strong> die Rentnerinnen<br />

und Rentner auf, Widerspruch<br />

gegen ihren Bescheid einzulegen.<br />

Die <strong>GEW</strong> hat dazu gemeinsam mit<br />

Rentenversicherungsträger<br />

Widerspruch<br />

Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 2005<br />

ein.<br />

Begründung:<br />

den anderen DGB-Gewerkschaften einen<br />

Musterwiderspruch formuliert.<br />

Doch nicht jeder, der Widerspruch einlegt,<br />

muss einen Gerichtsprozess fürchten.<br />

In Musterverfahren, die vom DGB<br />

koordiniert werden, will die <strong>GEW</strong><br />

klären lassen, ob die Nullrunde bei den<br />

Renten und der Sonderbeitrag an die<br />

Krankenversicherung rechtmäßig sind.<br />

Alle Übrigen wahren mit dem Widerspruch<br />

ihre Rechte für den Fall, dass die<br />

Musterklagen Erfolg haben. Die Erfolgsaussichten<br />

sind offen – viele Sozialkürzungen<br />

der vergangenen Jahre wur-<br />

Die Rente wird<br />

auch 2005 nicht<br />

erhöht, aber die<br />

Beiträge für die<br />

Krankenversicherung<br />

steigen.<br />

1.<br />

Die Nichtanpassung der Renten (Nullrunde) zehrt die Renten aus und greift damit in den<br />

Eigentumsschutz des Art. 14 GG ein, denn dieser umfasst auch die „Werterhaltung“. In der<br />

derzeitigen Situation bedeutet dies die Orientierung an der Lohnentwicklung.<br />

2.<br />

Der Altersvorsorgeanteil in der Rentenanpassungsformel (Riestertreppe) unterstellt fiktiv,<br />

dass der durch die Riestertreppe ausfallende Teil der Rente durch Aufbau der Riesterrente<br />

ersetzt werden kann. Dies ist auf jeden Fall denjenigen RentnerInnen nicht mehr möglich,<br />

die zum Zeitpunkt der Einführung der Riesterrente (1. 1. 2002) nicht mehr erwerbstätig waren.<br />

Damit wird ebenfalls in den Schutzbereich des Art 14 GG eingegriffen. Da ein Ausgleich<br />

durch Aufbau der Riesterrente nicht mehr erfolgen kann, liegt zugleich ein Eingriff<br />

in die allgemeine Handlungsfreiheit vor (Art. 2 Abs. 1 GG).<br />

3.<br />

Da RentnerInnen von der Zahlung von Krankengeld ausgeschlossen sind und folglich<br />

auch nicht mehr in den Genuss dieser Leistung kommen können, ist die Verbeitragung der<br />

Rente mit dem allgemeinen Beitragssatz sowie die Erhebung eines Sonderbeitrages iHv.<br />

0,9 %-Punkten soweit dies der Finanzierung von Krankengeld dient, ein unverhältnismäßiger<br />

Eingriff in das Eigentum, der zudem auch noch meine Freiheitsrechte unzulässig<br />

einschränkt.<br />

Den von den Gewerkschaften geführten Musterverfahren schließe ich mich an und erkläre<br />

mich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung einverstanden.<br />

Sollten Sie als Rentenversicherungsträger für die Behandlung meines Widerspruchs<br />

hinsichtlich des zusätzlichen Beitrages nach § 241 a SGB V unzuständig sein, bitte<br />

ich um Weiterleitung meines Widerspruchs an die zuständige Stelle.<br />

_________________________________<br />

Ort, Datum und Unterschrift<br />

Absender:<br />

Name, Vorname<br />

Anschrift<br />

Rentenversicherungsnummer<br />

den schon von Gerichten bestätigt.<br />

Dennoch sollte nichts unversucht gelassen<br />

werden. Der Widerspruch muss innerhalb<br />

eines Monats nach Zustellung<br />

eingelegt werden. Jedem Bescheid ist eine<br />

Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.<br />

Dort steht auch die Adresse, an die<br />

der Widerspruch geschickt werden<br />

muss. Bezieht jemand eine eigene und<br />

eine Hinterbliebenenrente von zwei<br />

verschiedenen Rentenversicherungsträgern,<br />

so muss der Widerspruch an beide<br />

gesendet werden. Bei Unklarheiten helfen<br />

die Rechtsstellen der <strong>GEW</strong>-Landesverbände<br />

weiter. E&W

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