Tarif- und Besoldungsrunde 2009 - GEW
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<strong>Tarif</strong>- <strong>und</strong> Besoldungsr<strong>und</strong>e <strong>2009</strong><br />
14<br />
4. <strong>Tarif</strong>entwicklung im <strong>Tarif</strong>gebiet Ost – nach 18 Jahren<br />
immer noch keine restlose <strong>Tarif</strong>angleichung<br />
Auch achtzehn Jahre nach der deutschen<br />
Vereinigung ist das <strong>Tarif</strong>recht<br />
im öffentlichen Dienst zwischen Ost<br />
<strong>und</strong> West immer noch nicht ganz vereinheitlicht.<br />
In der nachfolgenden<br />
Übersicht ist die Entgeltentwicklung<br />
für Beschäftigte der Länder im <strong>Tarif</strong>gebiet<br />
Ost anhand von ausgewählten<br />
Parametern dargestellt. Darüber hinaus<br />
wurden in mehreren <strong>Tarif</strong>r<strong>und</strong>en<br />
Einmalzahlungen gewährt, auf deren<br />
Darstellung hier verzichtet worden<br />
ist.<br />
Hervorzuheben ist, dass auch mit<br />
dem TV-L keine restlose Angleichung<br />
des Ländertarifrechts im<br />
Tabelle 4.1<br />
<strong>Tarif</strong>gebiet Ost an das <strong>Tarif</strong>recht<br />
der Länder im <strong>Tarif</strong>gebiet West<br />
stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
Es handelt sich dabei vor allem um<br />
den Ausschluss von Kündigungen<br />
durch den Arbeitgeber bei Beschäftigten<br />
im <strong>Tarif</strong>gebiet West, die das<br />
40. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine<br />
mindestens 15-jährige Beschäftigungszeit<br />
zurückgelegt haben <strong>und</strong><br />
um eine Reihe von besonderen Regelungen<br />
zu befristeten Arbeitsverhältnissen,<br />
die es nur noch für Beschäftigte<br />
gibt, die im <strong>Tarif</strong>gebiet<br />
West tätig sind <strong>und</strong> bei Fortgeltung<br />
des BAT unter dessen Geltungsbereich<br />
gefallen wären.<br />
Schließlich darf nicht vergessen<br />
werden, dass der <strong>Tarif</strong>vertrag über<br />
eine soziale Absicherung, aufgr<strong>und</strong><br />
dessen die örtlichen <strong>Tarif</strong>vertragsparteien<br />
gegen Kündigungsschutz<br />
die regelmäßige Arbeitszeit<br />
<strong>und</strong> das Entgelt befristet<br />
absenken können, nur im <strong>Tarif</strong>gebiet<br />
Ost gilt. Dieser <strong>Tarif</strong>vertrag<br />
tritt zum 31. Dezember 2011 außer<br />
Kraft. Örtliche <strong>Tarif</strong>verträge<br />
über eine abgesenkte Arbeitszeit<br />
<strong>und</strong> Vergütung können längstens<br />
bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen<br />
werden.<br />
ab 1.9.1990 Es gelten Bezahlungsregelungen der Rahmenkollektivverträge <strong>und</strong> des <strong>Tarif</strong>vertrages über eine<br />
Erhöhung der Bruttolöhne <strong>und</strong> Gehälter vom 4.9.1990, mit dem die Löhne <strong>und</strong> Gehälter um<br />
200,- DM/Monat erhöht worden sind<br />
ab 31.7.1991 Für die Beschäftigten der Länder im <strong>Tarif</strong>gebiet Ost wird das tarifliche Bezahlungs -<br />
bzw. ab system des öffentlichen Dienstes eingeführt.<br />
1.12.1991 - Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Angleichung ist die aktuelle Vergütung der Beschäftigten im<br />
<strong>Tarif</strong>gebiet West.<br />
- Der Bemessungssatz beträgt 60 Prozent.<br />
- Die Höhe der Zuwendung (Weihnachtsgeld) beträgt 75 Prozent der Urlaubsvergütung, die zu<br />
zahlen gewesen wäre, wenn über den gesamten Monat September Urlaub genommen worden<br />
wäre (im <strong>Tarif</strong>gebiet West 100 Prozent).<br />
- Das Urlaubsgeld beträgt einheitlich 500,- DM (im <strong>Tarif</strong>gebiet West beträgt das Urlaubsgeld für<br />
Beschäftigte in den Vergütungsgruppen X bis V c 650,- DM).<br />
- Im Mantel werden besondere Regelungen über die Berücksichtigungsfähigkeit als Beschäftigungszeiten<br />
derjenigen Zeiten, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis vor dem 3. Okto -<br />
ber 1990 in der DDR zurückgelegt wurden, vereinbart. Aufgr<strong>und</strong> dieser Regelungen erfolgte<br />
u. a. die Festlegung der jeweiligen Lebensaltersstufe. Die Regelungen wurden im Herbst 1991<br />
geändert <strong>und</strong> zum 1.12.1991 wirksam.